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URHEBERRECHT IM WEB ZWEINULL Impulsreferat Ulrich Mezger Medientag Kreismedienzentrum Esslingen 21.10.2008

URHEBERRECHT IM WEB ZWEINULL

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URHEBERRECHT IM WEB ZWEINULL. Impulsreferat Ulrich Mezger Medientag Kreismedienzentrum Esslingen 21.10.2008. - PowerPoint PPT Presentation

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URHEBERRECHT IM WEB ZWEINULL

Impulsreferat Ulrich Mezger Medientag Kreismedienzentrum Esslingen 21.10.2008

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Ich bin keine Bratwurst.

Ich bin keine Bratwurst.

Ich bin kein Ravioli.

Ich bin kein Ravioli.

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699,40 Euro

699,40 Euro

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Urheberrecht

Urheberrechtsgesetz (UrhG)Das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft ist seit dem 1. Januar 2008 in Kraft.

„EY, GEILE SACHE!“„EY, GEILE SACHE!“

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Urheberrecht

Urheberrechtsgesetz (UrhG)-Werke mit Schöpfungshöhe

- Texte, Filme, Musik, bildende Kunst

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Urheberrecht

Urheberrechtsgesetz (UrhG)-Werke mit Schöpfungshöhe

- Texte, Filme, Musik, Grafiken

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Urheberrecht

Urheberrechtsgesetz (UrhG)-Werke mit Schöpfungshöhe

- Texte, Filme, Musik, bildende Kunst und Lichtbildwerke (§ 2 UrhG)

- Lichtbilder (§ 72 UrhG)- Recht am eigenen Bild (KunstUrhG)

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Urheberrecht

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Urheberrecht

Urheberrechtsgesetz (UrhG)-Werke mit Schöpfungshöhe

- Texte, Filme, Musik, bildende Kunst und Lichtbildwerke (§ 2 UrhG)

- Lichtbilder (§ 72 UrhG)- Recht am eigenen Bild (KunstUrhG)- Datenbanken (§ 4 und 87 UrhG)

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Urheberrecht

Urheberrechtsgesetz (UrhG)-Werke mit Schöpfungshöhe

- Texte, Filme, Musik, bildende Kunst und Lichtbildwerke (§ 2 UrhG)

- Lichtbilder (§ 72 UrhG)- Recht am eigenen Bild (KunstUrhG)- Datenbanken (§ 4 und 87 UrhG)- Verwertungsrechte

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Urheberrecht

Urheberrechtsgesetz (UrhG)-Werke mit Schöpfungshöhe

- Texte, Filme, Musik, bildende Kunst und Lichtbildwerke (§ 2 UrhG)

- Lichtbilder (§ 72 UrhG)- Recht am eigenen Bild (KunstUrhG)- Datenbanken (§ 4 und 87 UrhG)- Verwertungsrechte- Schrankenregelungen (Privilegierungen)

- Privatkopie- Zitatrecht- Panoramafreiheit- öffentliche Reden-tagesaktuelle Berichterstattung (§ 50 UrhG)

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Ausnahme:1995 verhüllten Christo und Jeanne-Claude das Berliner Reichstagsgebäude mit Planen.

Das Projekt sollte durch die Verwertung von Fotos finanziert werden. Die Künstler beanspruchte das Urheberecht dafür.

Dies wollte sich ein Postkartenhersteller nicht bieten lassen. Er ging bis vor den Bundesgerichtshof.

Der BGH entschied aber zugunsten von Christo und Jeanne-Claude, da der verhüllte Reichstag zwar öffentlich, nicht aber bleibend sei.

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Weitere relevante Gesetze und Web 2.0

Verstöße gegen Strafgesetzbuch-Beleidigungen-Verleumdung (auch Kreditgefährdung)-Beschimpfung der Bundesrepublik-Gewaltdarstellung-Verbreitung pornografischer Schriften

Verstöße gegen das Telemediengesetz-Impressum

Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Verstöße gegen das Datenschutzgesetz

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Fragen zu Weblogs 01

Der Inhalt der meisten Weblogs ist doch ziemlich banal. Da kann

man ja nicht von geistiger Schöpfung reden. Deshalb

könnte ich die Inhalt in meinen Weblog übernehmen.

Der Inhalt der meisten Weblogs ist doch ziemlich banal. Da kann

man ja nicht von geistiger Schöpfung reden. Deshalb

könnte ich die Inhalt in meinen Weblog übernehmen.

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Fragen zu Weblogs 01

Dann könnte ja jeder Einzeltext von jedem übernommen und im Internet veröffentlicht werden.

Aber auch bei geringer eigener Leistung kann der Rechtsanwalt Wege finden, um gegen den „Contentklau“ vorzugehen. So bietet auch das Wettbewerbsrecht Ansatzpunkte dazu.

Ein Unterlassungsanspruch kann also auch über das UWG abgeleitet werden.Voraussetzung dazu ist allerdings, dass man sich mit der gegnerischen Seite im Wettbewerb befindet.

siehe dazu:www.rechtzweinull.de

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Fragen zu Weblogs 01

Aber auch wenn man über diese Schiene keinen Erfolg haben kann, so bieten sich noch andere Möglichkeiten: Man könnte auch argumentieren, dass eine Weblog (also eine Ansammlung von Einzelbeiträgen in einer gewissen Ordnung) eine Art Datenbank darstelle.

Gemäß § 4 UrhG sind Sammlungen von Werken, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), auch geschützt.

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Fragen zu Weblogs 02

Na gut, dann fasse ich eben das, was ich wichtig finde, selbst

zusammen, und zwar Bücher, Filme, Berichte und mehr.

Na gut, dann fasse ich eben das, was ich wichtig finde, selbst

zusammen, und zwar Bücher, Filme, Berichte und mehr.

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Inhaltsbeschreibungen von Texten, so genannte Abstracts, verstoßen nicht gegen das Urheberrecht des Rechteinhabers.

Bei den Abstracts handelt es sich um eine Sekundärnutzung urheberrechtlich geschützter Vorlagen in selbst gestalteten Kurzfassungen, die den Leser über den wesentlichen Inhalt des Originals informiert.

Fragen zu Weblogs 02

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.11.06, Az.: 2-03 O 172/06

Gerichtsurteil

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Fragen zu Weblogs 03

Ich berufe mich auf das Grundgesetz. Da kann ich

machen, was ich will. Denn dort ist die

Meinungsfreiheit garantiert

Ich berufe mich auf das Grundgesetz. Da kann ich

machen, was ich will. Denn dort ist die

Meinungsfreiheit garantiert

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Fragen zu Weblogs 03

Artikel 5 Grundgesetz(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

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Fragen zu Weblogs 03

Was verboten ist:Schmähkritik: Herabsetzung der Person, keine Auseinandersetzung mit der Sache

§ 185. Beleidigung. Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe ... bestraft.

§ 186. Üble Nachrede.

§ 187. Verleumdung. Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§

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Fragen zu Weblogs 03

Meinungsäußerung oder Beleidigung?

- Hochschullehrer ist ein Psychopath.- Betrügerfirma- Hubschraubermafia- Schlitzohr- Die Domain Flunkerfürst ist noch zu haben.- Das Essen ist zum Kotzen

Wie deutsche Gericht urteilen:

§

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Fragen zu Weblogs 03

Meinungsäußerung oder Beleidigung?

- Hochschullehrer ist ein Psychopath.- Betrügerfirma- Hubschraubermafia- Schlitzohr- Die Domain Flunkerfürst ist noch zu haben.- Das Essen ist zum Kotzen

Wie deutsche Gericht urteilen:

§

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Fragen zu Weblogs 03

Meinungsäußerung oder Tatsache?

- Kaffe eines Restaurants wird durch Kritik als „kalt“ dargestellt- Das Produkt x funktioniert nicht.- Im Internet habe ich gelesen, dass die Firma x auch schon wegen einigen Dingen verklagt wurde.

Wie deutsche Gericht urteilen:

§

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Fragen zu Weblogs 04

Na schön, aber mit meinem Weblog berichte ich über

Tagesereignisse. Da kann ich mich bei anderen Quellen

bedienen.

Na schön, aber mit meinem Weblog berichte ich über

Tagesereignisse. Da kann ich mich bei anderen Quellen

bedienen.

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Fragen zu Weblogs 04

§ 50 UrhG Berichterstattung über Tagesereignisse

Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im

Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.

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Fragen zu Weblogs 04

§ 50 UrhG Berichterstattung über Tagesereignisse

Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im

Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.

Page 32: URHEBERRECHT  IM WEB ZWEINULL

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Fragen zu Weblogs 04

LG Berlin in Berlin-Mitte., Geschäftsnummer: 16 O 282/06

Der Funk sei ein "flüchtiges" Medium, dessen Berichterstattung in der Regel keine Verkörperung erfährt. Beim Rundfunk sei die mit der Berichterstattung verbundene Verwertung des Werkes Abschluss der Berichterstattung ebenfalls beendet, da die Radiosendung abgeschlossen sei.

Das sei beim Weblog anders, weil hier ehemals aktuelle Berichte über Tagesereignisse hinaus öffentlich zugänglich gehalten werden.

Daher gehe dies über den durch den Zweck gebotenen Umfang hinaus und sei nicht zulässig.

§

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Fragen zu Weblogs 05

Ok, aber ich darf mich doch wenigstens inhaltlich an

Zeitungen und Zeitschriften orientieren.

Ok, aber ich darf mich doch wenigstens inhaltlich an

Zeitungen und Zeitschriften orientieren.

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Fragen zu Weblogs 05

LG Berlin in Berlin-Mitte., Geschäftsnummer: 16 O 282/06

LG Berlin: Presse darf ungeprüft zitiert werdenDonnerstag, 9. Oktober 2008, von Anja Assion

Das Landgericht Berlin hat im September entschieden: „Der Inhaber einer privaten, nicht kommerziellen Website darf ungeprüft Nachrichten aus der Presse/den Medien auf seiner Plattform wiedergeben. Gegen den Seitenbetreiber war eine Unterlassungsklage erhoben worden, weil er einen Zeitungsartikel zitiert hatte, der eine unrichtige Tatsachenbehauptung über den Kläger enthielt.“http://www.telemedicus.info/article/996-LG-Berlin-Presse-darf-ungeprueft-zitiert-werden.html#extended

§

Page 35: URHEBERRECHT  IM WEB ZWEINULL

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Fragen zu Weblogs 05

Dann hafte ich also nicht für fremde Beiträge?

Dann hafte ich also nicht für fremde Beiträge?

Page 36: URHEBERRECHT  IM WEB ZWEINULL

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Fragen zu Weblogs 05

Der Forenbetreiber haftet für rechtswidrige Postings, wenn er sie kennt (BGH März 2007, AZ VI ZR 101/06).-z.B. bei genereller Kontrolle der Postings (Freischaltung)-unverzügliche Entfernung (§10 TMG) , d.h. ab 12 Stunden

Wie ist die Haftung geregelt, wenn er sie nicht kennt?-Pauschale Überwachungspflicht umstritten (OLG Düsseldorf/OLG München, LG Berlin)- Uneingeschränkte Haftung, auch bei Unkenntnis (LG Hamburg)

§

Page 37: URHEBERRECHT  IM WEB ZWEINULL

Zwischen 50 000 und 80 000 Urheberrechtsabmahnungen wurden nach Expertenschätzungen allein im vergangenen Jahr erteilt.

Fragen zu Weblogs 06

„Es gibt Fälle, die riechen regelrecht danach, es nur auf Abmahnungen abzusehen“, sagt der Solinger Rechtsanwalt und IT-Rechtler Christoph Strieder. „Wenn zum Beispiel Fotos wie Köder im Netz ausgelegt werden und regelrecht zur Verwertung auf privaten Homepages animieren.“ http://internet.magnus.de/recht/artikel/abzocke-mit-abmahnungen.html, 19.10.08

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Page 38: URHEBERRECHT  IM WEB ZWEINULL

Am 1. September 2008 tritt das Gesetz zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie in Kraft. Das Gesetz erleichtert den Kampf gegen Produktpiraterie und stärkt damit das geistige Eigentum.

„Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme

anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur

unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs

auf 100 Euro.“

Fragen zu Weblogs 06

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Youtube

Was sollte ich bei Youtube beachten?

Was sollte ich bei Youtube beachten?

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Youtube

Allein Viacom hat die YouTube-Mutter Google auf über eine Milliarde Dollar Schadensersatz verklagt. Das Verfahren soll erst 2009 oder 2010 eröffnet werden.

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Youtube

Embedding oder Verlinkung zu Youtube-Videos könnte rechtliche Folgen haben.

Embedding oder Verlinkung zu Youtube-Videos könnte rechtliche Folgen haben.

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Youtube

Upload könnte straf- und zivilrechtlich verfolgt werden.Upload könnte straf- und zivilrechtlich verfolgt werden.

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Podcasts

Mir ist das jetzt zu kompliziert. Ich nehme dann halt den Englisch-Podcast von SWR3 auf und führe ihn meinen Schülern vor.Da bin ich dann wenigstens auf der sicheren Seite, denn da kann ich ja nicht falsch machen.

Mir ist das jetzt zu kompliziert. Ich nehme dann halt den Englisch-Podcast von SWR3 auf und führe ihn meinen Schülern vor.Da bin ich dann wenigstens auf der sicheren Seite, denn da kann ich ja nicht falsch machen.

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Page 44: URHEBERRECHT  IM WEB ZWEINULL

Podcasts

Auch dies ist rechtlich nicht abgesichert, da Podcasts nicht für den Unterricht gespeichert werden dürfen.

siehe dazu: http://lehrerfortbildung-bw.de

Auch dies ist rechtlich nicht abgesichert, da Podcasts nicht für den Unterricht gespeichert werden dürfen.

siehe dazu: http://lehrerfortbildung-bw.de

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Creative Commons

Na gut, dann benutze ich nur noch die Creative-Commons-Dateien.Da bin ich immer im grünen Bereich.

Na gut, dann benutze ich nur noch die Creative-Commons-Dateien.Da bin ich immer im grünen Bereich.

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Creative Commons

Gefahr für den Nutzer: Keine Haftung des Lizenzgebers

Da nicht nur der Fotograf Rechte am Bild hat, sondern auch die abgebildeten Personen, kann es sein, dass der Fotograf dies nicht berücksichtigt hat. Die abgebildeten Personen können in diesem Fall klagen und der Fotograf kann nicht haftbar gemacht werden.

Gefahr für den Nutzer: Keine Haftung des Lizenzgebers

Da nicht nur der Fotograf Rechte am Bild hat, sondern auch die abgebildeten Personen, kann es sein, dass der Fotograf dies nicht berücksichtigt hat. Die abgebildeten Personen können in diesem Fall klagen und der Fotograf kann nicht haftbar gemacht werden.

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Creative Commons

Weitere Gefahren für den Nutzer: Lizenz endet automatisch bei Lizenzverstoß.

Wenn man gegen die CC-Lizenzbedingungen verstößt, wird man so behandelt, als ob man keine Lizenz hat. Dies bedeutet, dass man auch wegen eines Verstoßes gegen das Urheberrecht abgemahnt werden kann.http://www.advisign.de/urheberrecht/2007-09/creative-commons-einfach-erklaert-teil-1-sinn-und-zweck-von-creative-commons

Weitere Gefahren für den Nutzer: Lizenz endet automatisch bei Lizenzverstoß.

Wenn man gegen die CC-Lizenzbedingungen verstößt, wird man so behandelt, als ob man keine Lizenz hat. Dies bedeutet, dass man auch wegen eines Verstoßes gegen das Urheberrecht abgemahnt werden kann.http://www.advisign.de/urheberrecht/2007-09/creative-commons-einfach-erklaert-teil-1-sinn-und-zweck-von-creative-commons

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Was tun?

Jo, mues i den jötzt olles selba macha?

Jo, mues i den jötzt olles selba macha?