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Urkunden, Vorgeschichte, Vechte 1

Urkunden, Vorgeschichte, Vechte · Die ersten Urkunden von 1209-1664 Gerrit Jan Beuker 1 24 Ortsteil Arkel finden sich dazu Erläuterungen von Ludwig Edel aus dem Jahr 1954. Danach

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Page 1: Urkunden, Vorgeschichte, Vechte · Die ersten Urkunden von 1209-1664 Gerrit Jan Beuker 1 24 Ortsteil Arkel finden sich dazu Erläuterungen von Ludwig Edel aus dem Jahr 1954. Danach

Urkunden,Vorgeschichte,Vechte

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1209 ScheerhornVon allen Orten der Gemeinde Hoogstede istals erster der Name Scheerhorn schriftlichfestgehalten. Er findet sich in einer Urkundeaus dem Jahre 1209, in der Graf Baldwin vonBentheim dem Kloster Wietmarschen „die Be-sitzungen … in Scherehorne“ überträgt. In derRückschrift der Urkunde wird deutlich, dasses hier um „Hertgherinc to Scheerhoern“ geht,heute Hatger. Das Kloster hat dieses Erbe vondem gräflichen Ministerialen (eine Art un-freier gräflicher Verwaltungsbeamter, späterniederer Adel, gjb) Rudolf von Ringe gekauft.Das Kloster heißt zu der Zeit „Sancte Marien-rothe“. Der Graf, der keinen Erben hat, über-gibt den Besitz in Scheerhorn für immer demKloster. Harm Kuiper war es, der 2005 überdas Heft Wilhelm Kohl „Regesten aus dem Ar-chiv des Klosters und Stiftes Wietmarschen“(Nordhorn 1973, S. 8) auf diese Urkunde auf -merksam machte. (Signatur I Nr. 29, Druck:Inv.Nichtstaaatl.Arch S. 254, Nr. 12) R:Hertgherinc to Scheerhoern. – Nr. 6 – L. 2.Heute trägt diese Urkunde die Nummer 11 undliegt im Bestand I (Wietmarschen) des Fürst-lich Bentheimischen Archivs.

Dr. Heinrich Voort erinnerte uns an die Ur-kunden, die Albert Rötterink 1970 in der„Chronik der Gemeinde Emlichheim“ veröf-fentlicht hat. Sie handeln über den Verkaufund Rückkauf der Herrlichkeit Emlichheim anGottfried von Borckelo beziehungsweise dieHerren von Gramsbergen in 1324 bezie-hungsweise 1440. Diese Urkunden sind inalter und heutiger Sprache größtenteils auf-genommen. Hoogstede ist hier 1324 erstmalserwähnt als „Honsteden“. Im Beitrag über den

Die ersten Urkunden von 1209-1664Gerrit Jan Beuker

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Ortsteil Arkel finden sich dazu Erläuterungen von Ludwig Edel aus dem Jahr 1954.

Danach folgen in diesem Kapitel in zeitlicher Reihenfolge die Ersterwähnung der anderen Ortsteile in verschiedenen Urkunden und Unterlagen, soweit sie uns bekannt geworden sind, sowie Beiträge von Albert Rötterink über die Vech-teschifffahrt, von Eckhard Woide über ar-chäologische Funde und von Dr. HeinrichVoort über Grundherrschaft und Hörigkeit.

Foto der Urkunde von 1209

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Urkunde 1209. Übersetzter und lateinischer TextIm Namen des Vaters und des Sohnes und desHeiligen Geistes. Weil die Erinnerung derMenschen zerbrechlich ist und dem Wirbel derGeschehnisse nicht gewachsen ist, weil eineGeneration vergeht und eine andere hinzutritt,

(und weil) diejenigen Dinge, die bei denMenschen aus verschiedenen Gründen durcheinen Vertragsabschluss geregelt werden müs-sen, manchmal in Vergessenheit geraten oderdurch die Bosheit derer, die andere gerne täu-schen wollen, in Frage gestellt werden, (undweil) gegen diese Krankheit vorsorglich dasHeilmittel der Urkunden geschaffen wordenist damit durch Urkunden die Erinnerung wie-der lebendig wird und den törichten Reden derBöswilligen begegnet wird;

(deshalb) möchte ich, Baldwinus Graf vonBentheim, dass den Menschen von heute undden Menschen der kommenden Zeit, die dieseUrkunde lesen oder hören werden, bekannt ist,

dass Rudulfus von Ringe, mein Diener,(ministerialis = unfreier Diener) die Besitzun-gen, die er von mir in Scherehorne gehabt hat,mit allem Zubehör (oder: was ihm zusteht).ganz und gar in meine Hände zurückgegebenhat, nachdem er 36 Mark von dem Schwes -ternkloster, das Sanctemarienrothe genanntwird, empfangen hat unter Vermittlung desPriors dieses Klosters Widekinus, und ich dieseBesitzungen, da sie mein Eigentum sind undich keinen Erben habe, dessen Einverständnisich dazu einholen müsste, für immer dem vor-genannten Kloster übergeben habe; und ichhabe veranlasst, dass diese Übergabe, damitsie eine stärkere Bestätigung hat, durch dieUrkunde mit vorliegendem Duplikat (wörtlich:„durch die Urkunde des vorliegendem Cyro-graphs“) bestätigt wird, und dass die Namender Zeugen hierunter geschrieben werden.

Diese Zeugen sind Rudolfus Pinguis, Sige-rus, Godeschalcus Advokat, Frithericus undsein Bruder Herpo, Everhardus von Quenet-horp, Nicolaus de Turri, Magnus, Eilardus undHunoldus, sein Bruder, Wilhelmus de Walle,Bernhardus Hert, Hernest de Wengensele undmehrere andere (Zeugen). Verhandelt im Jahre1209 der Fleischwerdung (Christi).

In nomine Patris et Filii et Spiritus Sancti. Quoniam hominum memoria fragilis est etrerum turbini non sufficit,

quoniam etiam generatio preterit et ge-neratio supervenit,

ea, que aput homines variis ex causiscontrahendo geruntur, nonnumque veni-unt in oblivionem et per maliciam eorum,qui libenter alios circumvenire volunt, de-ducuntur in questionem,

contra quem morbum litterarum pro-vide statutum est remedium, ut per litte-ras memoria repetatur et malignantiumcavillationibus occurratur,

Presentis igitur et subsequentis etatishominibus attestatione huius pagine le-gentibus vel audientibus ego Baldwinuscomes de Benethem notum esse desidero,

quod Rudulfus de Ringe ministerialismeus bona, que a me habuit in Schere-horne cum omnibus sibi attinentibus inmanus meas omnino resignavit acceptisXXXVI marcis a cenobio sororum, quoddicitur Sanctemarienrothe, priore eiusdemcenobii Widekino mediante,

et ego eadem bona, cum mea essent propria et nullum haberem heredem, cuiusconsensum ad hoc requirere deberem, prefato cenobio in perpetuum contradidi,meamqne traditionem,

ut fortius habeat firmamentum, litterispresentis cyrografi muniri et testium no-mina feci subscribi.

Testes hii sunt: Rudolfus Pinguis, Si-gerus, Godeschalcus advocatus, Fritheri-cus et frater eius Herpo, Everhardus deQuenethorp, Nicolaus de Turri, Magnus,Eilardus et Hunoldus frater suus, Wilhel-mus de Walle, Bernhardus Hert, Hernestde Wengensele et alii quam plures. Actumanno incarnationis MCCVllll.

DIE ERSTEN URKUNDEN VON 1209-1664

Das Dokument aus: Inventare der nichtstaatlichen Archive des Kreises Steinfurt von L. Schmitz-Kallenberg (Inv. der nichtstaatlichen Archive Westfalens Reg. Bez. Münster) Münster 1907, (Band 1, Heft IV)Übersetzung und Abschrift: Pastor Diddo Wiarda, Neuenhaus, im Januar 2007

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1324 Honsteden, Arkel und TinholtIm Jahre 1324 (4), am 6. März, verkaufte GrafJohannes II. von Bentheim das Gericht Em-lichheim sowie verschiedene Güter in demKirchspiele als Lehen an Gottfried von Bor -ckelo. Die Verkaufsurkunde (vom 06.03.1324)lautet aus: Jungius, Cod. Dipl., S. 106 (zitiertnach Rötterink 1970, 11):

„Wir Johann Edelmann Graf von Bentheim,für Gräfin Mechttold, unsere Ehefrau, HerrnBoldewijn, unseren Bruder, Symon, Otto, Jo-hann, Hazeke, Tale, Liese, unsere Kinder, undalle unsere gesetzlichen Erben, verkündenalle, die diesen ?eigenwertigen? Brief sehenoder verlesen bekommen, dass wir einträch-tig und mit einer Meinung wollen verkaufthaben und aufgelassen für unseren Burggra-fen zu Bentheimunseren Hof zu Arkel, das Haus Wernerinck(Warmer) zu Honsteden (Hoogstede), dashaus (H)anebrocke, das Haus zu Herverding

mit allen ?rechten?, die auf dem Gut gele-gen sind, also mit Torf und Zweigen, mit Fi-scherei, Schwanenhaltung wie sie von .??..,das Gericht Emlichheim geht, und diese vor-genannten Güter gewährt sind, in dem Oster-walde und in dem TinholteTinholte, wie sie von alters her gewährt wordensind, weiterhin dass Kroppes Kotten (Krop-schott) und Rutkote (Völker Arkel) mit allihren Rechten,

so wie sie von alters her gewesen sind füruns und unsere Altvorderen; all dieses vorge-nannte Gut mit Torf und Zweig, mit Wasser,Weide und mit allen Schlachtrechten, so wiedies gelegen ist, und alle unsere Zehnten zuScheerhorn, grob und schmal,

so wie sie unseren Altvorderen gehörten,und dieses genannte Gut verkauft haben (an)Godevrede von Borckelo, Liesen, seiner Ehe-frau und ihren gesetzlichen Erben mit Torf,mit Zweig, mit Wasser, mit Weide, mit Men-schen und allen Schlachtrechten, wie hieroben beschrieben,

für ein recht frei eigen Gut ewiglich underblich zu besitzen, das gelegen ist im Kirch-spiel Emlichheim,

dazu alle unsere einzelnen Leute, die wirjetzt zu Emlichheim haben, die dort aus dem

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1URKUNDEN, VORGESCHICHTE, VECHTE

„Wy Johann eyn Edelman Greve van Bent-hem, Vor Mechttold Grevinne unse echtewijf, her Boldewijn unse broder, Symon,Otto, Johann, Hazeke, Tale, Lise unse Kin-der, unde alle unse rechte erfgenamen,doen kundig allen den die dezen ieghen-werdigen brief sehet ofte horet lesen, darwy eindrechtlike unde mit einen menenwillen hebben verkoft unde upgelaten voerunsen borggraven to Benthem

unsen hof to Arkelo, dat hues toWer nerinck to Honsteden, dat hues toAnebrocke, dat hues to Herverding

mit aller Slachter nutt, also deye guedgelegen sind, alse mit torve mit twige mitvischerye, mit schwanen vlote, alse vanBörgerhorde voort up, also dat gerichtevan Emlichem geht, unde deze vorgenöm-den goede gewaeret syn, in dem Oster-wolde und in dem TinholteTinholte, also alse sie gewaerd hebbet ge-wesen van oldes, vortmeer dat KreppesKote unde Rutkote met all eren rechte,

also alse sie van oldes hebbet gewesen,unse unde unser older vorderen, all ditvorgesegede goed mit torve mit twige mitwateren, mit weyde unde mit allerSchlachter nutt, also als idt gelegen is,unde alle unse theinden tho Scherhorne,groff unde finall,

also alse sie uns unde unsern Altvor-deren thobehorden, unde dit vorgesegedegoede verkofft hebbet GODEVREDE vanBORCKELO, Liesen siner echten frawen,unde eren rechten erffgenamen mit torve,mit twige mit watere mit weyde mit lui-den unde mit aller Schlachter nutt, alsoalse hiere vorgeschreven is,

vor eyn recht vry eigen guedt ewelikeunde erfflike to besittene, dat gelegen is inden Kerspel the Emlichem,

vortmer alle unse enckelde luide de wynu hebbet to Emlichem die dar uth demKerspel geboren sindt, sie sindt wer siesindt, uthgesproken Peter Vierinn, undtWennecke ten Borchuys. vortmer wy vor-genoemden bekennet dat wy verkofft heb-

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Kirchspiel geboren sind, sie sind, wer sie sind,ausgesprochen Peter Vierinn und Wenneckezum Borchuys

weiterhin bekennen wir Vorgenannten,dass wir verkauft haben Godevrede zuBorckelo, Lysen, seiner Frau und seinen ge-setzlichen Erben, das Gericht von Emlichheim,also wie es gelegen ist, das sich zum Scheer-horner Kamp auf der einen Seite des Was-sers, und das auf der anderen Seite beginnt amHoldthemer Slyngen und endet an den Gilde-ner Krüggen, und allen Nutzungsrechten zuLande, zu Wasser, so weit das Gericht geht ...“

1384 Hermans Hues van der CalleErnst Kühle schreibt in „Kalle und Tinholt, Ge-schichte zweier Landgemeinden“:

1384 verkaufte Engelbert v. Zale dem Klos ter Wietmarschen Hermans Hues van derCalle, von dem Dr. Edel annimmt, daß es sichum den Hof Kaalmink in Ringe handelte. Das1152 gegründete Benediktinerstift Wietmar-schen hatte sich durch reiche Zuwendungenzum bedeutenden Grundherrn in der Graf-schaft entwickelt. Zu den hörigen Bauernerbendes Klosters gehörte der Hof Timpe in Kalle.„Tympe edder Callman“ zahlte dem Klosterjährlich 1½ Müdde Roggen und 2 Müdde Gers -te, dazu ein Rauchhuhn. 1404 hatte die PriorinFye van Beesten aus dem wüsten Erbe Alber-dinck zu Lemke eine volle Warschaft in derTinholter Mark genommen und sie zu Tympentor Calle gelegt. Die Kinder der hörigen Bau-ern leisteten Gesindedienst und wurden nicht

selten mit anderen Grundherren ausgetauscht.Ihre Namen finden wir im Wesselbuch des Klo-sters verzeichnet.

1440 Arkel-ScheerhornJungius, Codex dipl.(?), S. 127-129; FürstlichesArchiv Burgsteinfurt, B Urk. 43 zitiert nachRötterink 1970,13):

DIE ERSTEN URKUNDEN VON 1209-1664

bet Godevrede van Borckelo, Lysen zynerfrawen, unde zynen rechten erffgenamendat Gerichte van Emlichem, also alse idtgelegen is dat sick tor ScherhornerKampe up ein seidt des waters und upander seidt sick beginnet tho HoldthemerSlyngen, und endet to Gildener Krüggen,unde alle de Ruminge upen Lande, undein den Watere also veeren alse dat gerichtegeht,also alse unsse unde unser Oldtväderenvan olders hefft gewesen, he unde syneErffgenamen, van unss, unde unsen Erffgenamen het sie man oder vrawe, mer jummer dat to belenne in manstadt, unde an dies-sen Koepe

…………… In rechte Urkunde dyt is ge-schehn int Jahr unses Heren, Duisendtdreyhondert veer und twintich, des dinx -dages nah Molek Fastelavonds.“

Linke obere Ecke der Urkunde von 1440 (Rötterink 1970,13) In der fünften Zeile ab viertem Wort: Hoff to Arkulo it dat Erve to Brünninck

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„Ich, Hinrich von Gramsbergen, bekenne undbezeuge mit diesem offenen Brief für michund meine Erben Dass ich habe verkauft undverkaufe mit diesem Briefe rechtskräftig? zurfesten ewigen Erbschafft und für immer? demEdelen Everwin, Grafen zu Bentheim undHerrn zu Steinfurt und seinen Erben, die Herr-lichkeit und das Gericht von Emlichheim mitdem Zins (Steuer) und meiner Schwanenhal-tung und dem Nutzungsrecht auf Land undWasser und Fischerei in dem Kirchspiel vonEmlichheim vorbenannt, so wie es mein gewe-sen ist mit dem Datum dieses Briefes, weiterhinden Hof zu Arkel, genauso das Erbe Brünink,genauso das Erbe Hemmeke, genauso dasErbe Warmer, genauso das Erbe Hannebrook,genauso das Erbe Rötterink, genauso zwei Erbezu Oeveringen, auf dem Roelof und Hinrich,sein Sohn, jetzt zur Zeit wohnen, genauso dasErbe Namink und Dyderkinck in dem DorfeEmlichheim, genauso den Hof zu Echteler, ge-nauso den Hof zu Ekenhorst, ausgesondert einFüllen, das ich und meine Erben davon behal-ten, genauso einen Kotten genannt Krop-schott, genauso einen Kotten (Völcker) zuArkel, genauso meinen Zehnten, schmal undgrob zu Scherhorn, genauso alle die Leute, diezu diesen vorbenannten Höfen, Erben undGnaden gehören (und) jetzt zur Zeit wohnenim Kirchspiel Emlichheim vorbenannt …“

1475 BathornDas Schätzungsregister der Herrlichkeit Lagewurde 1990 in den Overijsselsche HistorischeBijdragen, Bd. 105, veröffentlicht. Darin be-schreibt A.L. Hulshoff „Het schattingsregistervan Lage“. In der Schätzung von 1475 werdenunter „Empnincham, Scherhoren, Berthehoren“vier Tributpflichtige aus unserem Bereich ge-nannt, nämlich Hereking (Neerken) und We-deling alias Nirling (Weelman) sowie KopesHinrich (Koops) und De Quade. Sie bezahlenihren Tribut an der Schulenburg in Veldhausen.

Ein Verzeichnis (Repetoria op de registersvan de particuliere leenkamers in Overijssel,1400–1809), das 1988 erschienen ist, vermel-det um 1550 unter „Gericht Emlichheim,

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1URKUNDEN, VORGESCHICHTE, VECHTE

„Ich Hinrich von Grammesbergen Be-kenne enn tuge myt dessen openen brevevor my enn myne erffgenamen Dat ichhebe vercofft enn vercope myt dessen breverechtes stedes vasten ewigen erffcopes erf-flike enn ummermer dem Edelen Everw-yne Greven to Benthem enn Heren toSteynforde unn synen erffgenamen de Her-licheyt enn dat Gerichte von Empninchemmyt den Tsyse enn myn Swanenvloet ennde rumynge op den lande en jnden waterenn Vysscherye jnden Kerspele von Emp-ninchem vorgen: also dat myn heuet ge-weset von Datum desses breffs

item vort den hoff to Arkelo item datErve to Brünynck item dat Erve to Her-werdinck item dat Erve to Wermynckitem dat Erve to Anebroke item dat Erveto Ruetgerinck item twe Erve to Overinckdar Roleff enn Hinrich syn soene nu tortyd oppe wonet item dat Erve Oesman-ninck enn Dyderkinck jnden Dorpe toEmpnincheim item den hoff to Echtleritem den hoff to Eyckinchorst utgeschey-den eyne vulle waer de ich enn myne erff-genamen dar von beholden item eynenkoten geheyteln Krepeschote item eynenkoten to Arkelo item mynen Tenden smalenn groff to Scherhoorne, jtem all de ludede to dessen vorgenomden hoven Ervenenn Gneden horen nu tor tyd wonachtigjnden Kerspele von Empninchem vorgen:…

buurschap Bathorn (graafschap Bentheim):„De tende groff unnd schmall aver dat huesunnd erve Wedelinck, anders genompt Neer-kenshues, inn der baurschafft tho Berthornn,inn dem gerichte to Empnichem.“

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Archäologische Funde rund um HoogstedeEckhard Woide

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Da geht eine Person über eine Ackerfläche unddabei sticht ihr die Form eines Steines insAuge, die aus dem üblichen bekannten Rah-men für Steine herausfällt. Sie hebt den Steinauf und betrachtet ihn von allen Seiten. Siesieht, dass dieser Stein eine allseitig symme-trische Form hat, die die Natur eigentlich sokaum herstellen kann. Die Oberfläche desSteins ist überwiegend feinkörnig hellgrau bisschwarz. Wenn man ihn dreht oder wendet,lässt die Sonne helle kleine Stellen aufblitzen.Der Merkspruch aus der Schulzeit „Feldspat,Quarz und Glimmer, die vergesse ich nimmer“kommt ins Gedächtnis zurück, als damals überGesteine und dabei besonders über Granit ge-sprochen wurde. Könnte also ein Stein ausGranit sein. Doch Granit ist eigentlich ein Ge-stein aus tieferen Schichten und sehr hart.

Und hier taucht der Gedanke auf, dass dieserStein von Menschenhand geformt sein könnteund ein Werkzeug ist. Er wird eingesteckt undzu Hause in eine Schublade gelegt. Die Personwürde gerne mehr zu diesem Stein erfahren,doch an wen soll sie sich wenden? Leider gibtes hier in der Grafschaft Bentheim keine Mög-lichkeit, darüber eine Auskunft zu erhalten.

Die Form hat das Gehirn gespeichert unddeshalb werden weitere gleiche Funde undandere in ähnlicher Form aber nun auch bern-steinfarbig auf anderen Ackerflächen entdecktund eingesammelt. An den neuen Fundenwird an der Form ganz deutlich, dass es ur-sprünglich Steinwerkzeuge waren. Auch siewandern zum ersten Fund in die Schubladeund werden vergessen. So geht es vielen Fun-den, die auch noch in anderen Schubladen la-gern. Leider, denn sie sind Gegenstände aus

einer Zeit, die sehr weit zurückliegt. Sie kön-nen den heutigen Generationen das Leben inder damaligen Zeit nur verdeutlichen, wennsie richtig hinterfragt werden. Hier helfen dieArchäologen, die durch ihre Forschung unddie entsprechenden Ergebnisse Aussagen tref-fen, die uns die damalige Zeit vor Augen füh-ren können.

Das Leben in der damaligen ZeitSeit es Lebewesen auf dieser Erde gibt, gehtes immer darum, sich Nahrung zu besorgen,um satt zu werden und zu überleben. An die-ser Stelle soll nicht bis zu den Anfängen derMenschheit zurückgegangen werden. Es reichthier, wenn die Archäologie verdeutlicht, wannund wie die Menschen gelebt haben, die diegefundenen Werkzeuge herstellten und mitdiesen Werkzeugen arbeiteten.

Man muss sich erst einmal von dem Ge-danken lösen, dass die Oberfläche der Erde vormehr als 4000 Jahren – und so alt sind zweider gefundenen Steinwerkzeuge (Steinbeilegenannt) – genau so ausgesehen hat wie sie unsheute bekannt ist. Das gilt auch für die Graf-schaft Bentheim. Dazu kommt, dass das Ge-biet von Hoogstede in diesem Zusammenhangnicht allein gesehen werden kann. Die Verän-derungen sind nicht punktuell eingetreten, be-troffen war immer ein riesengroßes Gebiet.

Die archäologische Zeit, in der die Stein-beile hergestellt wurden, ist die Jungsteinzeit,auch Neolithikum genannt. Die letzte Eiszeit(Weichseleiszeit1 bis 17000 v. Chr.) hatte sichnach Norden zurückgezogen und die Groß-tiere wie Mammut, Rentier, Wisent usw.2, dieam Rande der Eisflächen lebten, die die Nah-

ARCHÄOLOGISCHE FUNDE RUND UM HOOGSTEDE

1 Zehm, Bodo, Von Schätzen und Scherben, Rasch Bramsche 1997, S. 10. 2 ebenda, S. 15.

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rungsquelle für die Menschen waren, sinddeshalb verschwunden. Auch die Vegetationänderte sich von der Frostschutt-Tundra überdie Strauch- und Waldtundra und über denEichenmischwald mit Linde und Ulme bis zurMassenausbreitung der Buche und Fichte3 zugroßen Mischwäldern. Neue Tierarten siedel-ten sich in diesen Waldgebieten an wie Bär,Luchs, Fuchs, Rothirsch, Hase, Wildschweinund andere. Die Jagd und deren Waffen veränderten sich von der Großwildjagd zurJagd auf Waldtiere und Niederwild. Auch derFischfang mit Speer oder Pfeil und Bogen4 be-reicherte den Speisezettel. Die Steinbeile be-nutzte der Mensch besonders zum Fällen vonBäumen, wenn er keine Brandrodung betrieb5

oder sie dienten ihm als Waffe.Aus heutiger Sicht ist die Jungsteinzeit die

revolutionärste Veränderung im Leben derMenschheit gewesen. Sie wurden vom Sammlerund Jäger, der ständig mit dem Großwild wan- dern musste, zum sesshaften Bauern und Vieh- züchter, der sich an einer Stelle ansiedelte undin den Ackerbau und in die Viehzucht einstieg.

Solche Menschen lebten auch im heuti-gen Raum von Hoogstede. Die gefundenen Steinbeile aus Felsgestein und Feuerstein be-weisen es.

Die archäologischen Kulturzeiten der SteinbeileDie von Herrn Albert Stegemann gefundenenSteinbeile hat Herr Dr. Jörg Eckert, ehemaligerBezirksarchäologe aus Oldenburg, bestimmtund beschrieben. Um die von ihm genanntenKulturbereiche einordnen zu können und ihreNamensgebung zu erklären, wird hier kurzdarauf eingegangen.

Die jungsteinzeitliche Michelsberger Kultur(4300–3500 v. Chr.) ist benannt nach dem Michelsberg im Ortsteil Untergrombach vonBruchsal bei Karlsruhe6. Hier wurden die erstenFunde gemacht. Ihr Verbreitungsgebiet lag u. a. auch im südlichen Holland und in Belgien.

Die Trichterbecherkultur (4300–2700 v.Chr.) ist benannt nach dem Gefäß mit trich-terförmigem Hals, das als Trinkbecher gedienthat7. Das Verbreitungsgebiet lag u. a. auch inNordwestdeutschland.

Die jungsteinzeitliche (spätneolithische)Einzelgrabkultur (2800–2300 v. Chr.) ist be -nannt nach den charakteristischen Einzelbe-stattungen unter Erdhügeln8. Das Verbrei -tungs gebiet lag u. a. auch in Norddeutschlandund in Holland.

Die Materialien Felsgestein und Feuerstein,aus denen die hier gefundenen Steinbeile her-gestellt worden sind, waren auch zu damaligerZeit vor Ort nicht vorhanden. Sie müssen des-halb in das heutige Gebiet von Hoogstede alsMaterial oder als fertiges Produkt gehandeltworden sein.

Beschreibung der im Raum Hoogstede gefundenen SteinbeileFelsgesteinbeil

Vollständig erhaltenes, symmetrisches Exem -plar ( L.: 15,6; B.:7,0; D.: 4,6 cm) aus einem fastschwarzen, porösen Felsgestein mit Einschlüs-sen und Glimmeranteilen. Die stark angewit-terte Oberfläche ist gänzlich überschlif fengewesen, auch die deutlich abgesetzten Seiten-bahnen, derentwegen eine Zuordnung zu denFels-Rundbeilen nicht infrage kommt. DieSchneide hat eine runde hochgezogene Formund zeigt Arbeitsspuren mit Verrundungen, derNacken ist stumpf ausgebildet. Eine genaue ty-pologische Zuordnung des Beiles ist schwierig,da es Merkmale der Fels-Ovalbeile wie auchder Fels-Rechteckbeile zeigt. Beide Formenhaben eine weite Verbreitung, nicht nur imWeser–Ems-Gebiet, sondern auch weit darüberhinaus. Sie werden aus der jungsteinzeitlichenMichelsberger Kultur hergeleitet, kommen aberauch in der älteren Trichterbecherkultur des 4. Jahrtausends v. Chr. vor. Dies dürfte für die-ses Beil die wahrscheinliche Zuordnung sein.

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1URKUNDEN, VORGESCHICHTE, VECHTE

Symmetrisches Felsgesteinbeil aus dem 4. Jahrtausend v. Chr. (Eckhard Woide)

3 Zehm, Bodo, Von Schätzen und Scherben, Rasch Bramsche 1997, S. 21 ff.

4 ebenda, S. 22 ff.5 ebenda, S. 26 ff.

6 Hoffmann, Emil, Lexikon der Steinzeit, Beck München 1999, S. 262 ff.

7 ebenda, S. 379 ff.8 ebenda, S. 90 ff.

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Fels-Rechteckbeil

Vollständig erhaltenes, glockenförmiges, klei-nes und allseitig geschliffenes Exemplar ausfeinkörnigem, schwärzlichem Felsgestein mitstarkem Glimmergehalt (L.: 7,9; B.: 4,2; D.:2,3cm). Die Schneide zeigt Arbeitsspuren, wäreaber noch durchaus gebrauchsfähig. Die weitverbreitete, auch im Weser-Ems-Gebiet häufigvorkommende Beilform hat ihren Ursprungwohl in der neolithischen Michelsberger Kul-tur, lässt sich aber auch der Trichterbecher-kultur des 4. Jahrtausends v. Chr. zuordnen.

Flint-Rechteckbeil

Das vollständig erhaltene Exemplar bestehtaus hellbraunem Feuerstein mit Einschlüssenund graufleckigen Partien (L.: 12,9; B.: 5,5; D.:3,5 cm). Die Form ist etwas unregelmäßig unddaher atypisch, da offenbar aus einem Flint-geröll hergestellt. Bis auf den Nackenbereichist das Beil gänzlich geschliffen und zeigt nuran einzelnen Stellen Spuren der Zurichtung.Obwohl der Querschnitt nicht typisch für dieRechteckbeile ist, muss hier unter Berücksichti -gung der Ausgangsform, doch von einemFlint-Rechteckbeil gesprochen werden. EineZuordnung zu der spätneolithischen Einzel-grabkultur des 3. Jahrtausends v. Chr. istwahrscheinlich.

Flint–Rechteckbeil Vollständig erhaltenes dickblattiges Exemplaraus mittelbraun patiniertem, ursprünglichhellgrauem Feuerstein (L.: 14,6; B.: 6,6 ;D.: 3,1cm). Der Schneidenteil weist bis zur Hälfte desBeiles einen sehr guten Schliff auf, ebensoeine der Seiten. Alle übrigen Bereiche sindnicht überschliffen und zeigen die Abschlag -spuren der Zurichtung. Die Schneide ist nochscharf und gebrauchsfähig mit nur sehr ge-ringen Arbeitsspuren und kleinen Aussplitte-rungen.

Die weit überwiegende Zahl dieser weitverbreiteten Beilform entstammt der spät-neolithischen Einzelgrabkultur des 3. Jahr-tausends v. Chr..

AbschlussbetrachtungEs wären noch weit mehr Aussagen über dasLeben der Menschen und über Handelswegein der damaligen Zeit zu treffen, auch für dieGrafschaft Bentheim, wenn gefundene Ge-genstände aus archäologischen Zeiten den Ar-chäologen zur Bestimmung zugeführt würden.Ein Fund gibt den Archäologen weitere Ge-heimnisse preis, wenn zusätzlich auch seineFundstelle oder die Umstände seines Fundesbekannt werden. Ein Fund ist historisch wert-los, wenn seine Fundstelle nicht bekannt ist.Helfen sie weiterhin mit, dass noch mehr Lichtin das Dunkel der Geschichte der GrafschaftBentheim fällt!

Verwendete und weiterführende LiteraturDer Brockhaus, Band 3, F. A. Brockhaus GmbH, Leipzig 2004Both, Frank, (Bearb.), Archäologische Denkmäler zwischen Weser und Ems, Isensee Oldenburg 2000Fansa, Mamoun, Großsteingräber zwischen Weser und Ems, Oldenburg 1992Hoffmann, Emil, Lexikon der Steinzeit, Beck München 1999Menghin, Wilfried/Plank, Dieter, Menschen – Zeiten – Räume –Archäologie in Deutschland, Konrad Theis Verlag Stuttgart 2003Peters, Hans-Günter/Schlüter, Wolfgang, Archäologische Denkmäler und Funde im Landkreis Osnabrück, in: Wegweiser zurVor- und Frühgeschichte Niedersachsens, Heft 7, Hildesheim 1979Zehm, Bodo, Von Schätzen und Scherben, Rasch Bramsche 1997

ARCHÄOLOGISCHE FUNDE RUND UM HOOGSTEDE

Geschliffenes Fels-Rechteckbeil 4. Jahrtausend v. Chr. (Eckhard Woide)

Flint-Rechteckbeil aus dem 3. Jahrtausend v. Chr. (Eckhard Woide)

Flint-Rechteckbeil aus Feuerstein, 3. Jahrtausend v. Chr. (Eckhard Woide)

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Die VechteschifffahrtAlbert Rötterink

Von etwa 1300 bis 1900 n. Chr. leistete dieVechteschifffahrt einen beträchtlichen Bei-trag zur wirtschaftlichen Entwicklung derGrafschaft Bentheim und von Overijssel.Mehr als sechs Jahrhunderte lang sindkleine Plattenboote, die sogenannte Zompenoder Schuten, flussaufwärts und -abwärtsgefahren.

Das geschah vor allem in den Wintermo-naten November bis April, wenn die Vechtegenügend Wasser führte. Stromabwärtstransportierte man ab Nordhorn Sandstein-quader aus den Steinbrüchen von Bentheimund Gildehaus und andere Rohstoffe wie

Holz aus dem Samerott. Auf der Rückfahrtnahmen die Schiffer unter anderem Nah-rungsmittel und Vieh mit. Durch die Kon-kurrenz neuer Transportmittel kam derVechtehandel im 19. Jahrhundert vollstän-dig zum Erliegen. Die Vechte übt heute inerster Linie nur noch eine reine Entwässe-rungsfunktion aus, um das anfallende über-schüssige Niederschlagswasser mög lichstschnell und schadlos abzuführen.

Die Vechte entspringt in Nordrhein-West-falen bei Darfeld im Münsterland, durchfließtnach 36 Kilometer auf westfälischem Gebiet dieGrafschaft Bentheim von Südost nach Nordwest

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Ausschnitt einer Postkarte von etwa 1925, Partie an der Vechte (Mini Büdden)

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auf einer Länge von 71 Kilometer und mündetin den Niederlanden nach weiteren 60 Ki lo-metern in das Zwarte Water, einen Flussarm derIjssel. Ihre Gesamtlänge beträgt heute 167 Ki-lometer. Sie war vor den verschiedenen Regu-lierungen erheblich länger, denn ursprünglichwar die Vechte ein stark mäandrierender Fluss.Sie strömte einst durch ein breites Tal (Ur-stromtal), das als Hochwasserflussbett diente.Vor allem im Winter, wenn die Vechte die rie-sigen Regenmengen nicht aufnehmen konnte,trat sie immer wieder über die Ufer. JährlicheHochwasser und Überflutungen waren an derTagesordnung. Insbesondere ab Nordhorn undim weiteren Unterlauf der Vechte waren dieWasserstandsschwankungen am größten. Dieschlimmsten Hochwasser des letzten Jahr-hunderts gab es im November 1928, ein weiteres im Februar 1946, das als „Jahrhun-dert-Hochwasser“ eingestuft und für spätereBerechnungen zugrunde gelegt wurde, unddas Hochwasser vom Dezember 1960. Um dieseimmer wiederkehrenden Überschwemmungenin den Griff zu bekommen, hatte man bereitsab 1900 auf ganzer Länge erste Maßnahmen er-griffen, die aber bei weitem nicht ausreichten.

So hat man die Vechte nach und nach anvielen Stellen begradigt. Man hat Eindei-chungen vorgenommen und Wehre eingebaut,um das Wasser besser zu beherrschen und dieStrömungsgeschwindigkeit zu verringern.Davon zeugen noch heute zahlreiche „toteFlussarme“, besonders im Bereich der Samt-gemeinde Emlichheim. Auf niederländischemGebiet begann man mit diesen Arbeiten be-reits ab 1908, in der Grafschaft wurden ersteumfangreiche Arbeiten in den 1930er-Jahrenin Angriff genommen. Die gravierendstenEingriffe erfolgten hier aber erst nach demZweiten Weltkrieg. Im Rahmen des Emsland-planes (1958 bis 1970) wurde die Vechte vonNordhorn bis zur niederländischen Grenzenach den neuesten wassertechnischen Ge-sichtspunkten ausgebaut, um besonders dieHochwassergefahr in den bebauten Gebietender Städte und Dörfer einzugrenzen.

Die ersten Bewohner in unserer Regionhaben sich entlang der Vechte angesiedelt.Dort sind an den höhergelegenen Ufern ersteUnterkünfte und Siedlungen und die erstenlandwirtschaftlichen Nutzflächen entstanden.Ackerlandplatten und Eschflure treten nochheute teilweise dicht an die Vechte heran.

Ab dem 13. Jahrhundert bis in die zweiteHälfte des 19. Jahrhunderts bildete die Vechteeinen bedeutenden Handelsweg von Nordhornnach Zwolle. Doch auch schon früher ist dieVechte mit kleinen Booten befahren worden.Davon zeugt der Fund von zwei Einbäumen

DIE VECHTESCHIFFFAHRT

Die Vechtequelle in Darfeld, 2008 (Albert Rötterink)

Vechte in Hoogstede mit Wehr im Hintergrund, links Einmündung Lee, 2008 (Jan Hindrik Teunis)

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aus der jüngeren Steinzeit (4000–1700 v. Chr.)bei Vechteregulierungsarbeiten in den 1930er-Jahren auf Laar-Vorwalder Gebiet.

Die Abbildung zeigt eines der Boote. Es lag4,70 Meter tief unter der Oberfläche, hatte eineLänge von rund sieben Metern und Breite von90 Zentimetern. Über diese Zeit ist zwar nichtsehr viel bekannt, wir können aber annehmen,dass seit dieser Zeit sesshafte Bauern dasnördliche, beziehungsweise östliche Vechteu-fer im Bereich der Niedergrafschaft besiedelthaben. In Hoogstede grenzt noch heute dieBauerschaft Arkel direkt an die Vechte. Sehrwahrscheinlich haben auch römische Solda-ten um Christi Geburt herum die Vechte imBereich der heutigen Niedergrafschaft mit ih renSchiffen befahren. Sie haben vermutlich sogarin bestehenden germanischen Gehöften Fluss-kontrollen eingerichtet. So fand zum Beispielder Bauer Adolf Wilde im Herbst 1935 in derNähe seines Hofes in Emlichheim an der Vechtedas Wappen der XXII. römischen Legion.

Die eigentliche Schifffahrt auf der Vechtebegann nachweisbar erst mit dem 13. Jahr-hundert ab etwa Nordhorn, das 1379 vomGrafen von Bentheim die Stadtrechte verlie-hen bekommen hatte. Auch viele Bauern ausder Region, so vermutlich auch aus dem Gebiet der heutigen Gemeinde Hoogstede,

betätigten sich in dieser Zeit als Frachtschif-fer. Stromabwärts transportierte man Sand-stein aus den Bentheimer und GildehauserSteinbrüchen und Holz aus dem BentheimerWald und dem Samerott nach Zwolle. Ausdem Holz bauten die Niederländer hauptsäch-lich Schiffe. Im eigenen Lande gab es zu wenigHolz und kaum abbauwürdigen Naturstein.

Mit Pferdefuhrwerken wurden seinerzeitdas Holz und die gebrochenen Steine zunächstzum Nordhorner Hafen, der „Steinmaate“transportiert und von dort aus über die Vechtenach Zwolle verschifft. Dort wurde dann dieFracht in größere Schiffe verladen, die die biszu sechs bis acht Tonnen schweren Blöckenach Amsterdam oder Rotterdam weiter ver-frachteten. Gegen Ende des 15. Jahrhundertserlangte der Handel mit Bentheimer Sandsteinbereits seinen ersten Höhepunkt.

Auf der Rückfahrt nahmen die Schifferunter anderem Nahrungsmittel wie Hülsen-früchte, Grütze, Fische und Tran mit, ebenfalls

Porzellan aus England und seit 1770 auch Tee,Kaffee, Zucker, Salz, also Kolonialwaren, rus-sischen Leinsamen, Käse aus Friesland undauch amerikanische Baumwolle für die nochjunge Nordhorner Textilindustrie mit.

Die Schiffe benötigten seinerzeit vonNordhorn nach Zwolle eine Fahrtzeit von„nur“ sieben Tagen. Bei niedrigem Wasser-stand mussten die Schiffer ihre in Zwolle auf-genommenen Frachten häufig aber schon inEsche löschen, nicht selten auch bereits in

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Einbaumfund in den 1930er-Jahren in Vorwald B.J. Trüün, Gerh.Schophuis, Harm Jörissen, J.H. Hans,Hindr. Zandmann, Jan Mars, Geert Kieft und AufsichterCornelius. (Albert Rötterink)

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Emlichheim, Laar oder Hardenberg, wo sieFrachtfahrer auf ihre Pferdegespanne über-nahmen.

Zu Beginn des 19. Jahrhunderts bestandein bedeutender Teil des Nordhorner Handelsneben der Verladung von Sandstein aus demLeinen- und Garnhandel. Es waren ebenso po-litische wie wirtschaftliche Gründe, die denVechtehandel seit dem frühen 19. Jahrhundertmehr und mehr zum Erliegen brachten. Dieniederländischen Textilzölle ab 1816 trafenden blühenden Handel in Nordhorn äußersthart und nahm ihm fast jede Bedeutung. VieleHändler und Spediteure verließen die Stadt.So war 1838 die Vechteschifffahrt, derenSchiffs zahl dreißig Jahre zuvor noch 1200 be-tragen hatte, auf mehr als die Hälfte gesun-ken. Rund zwanzig Jahre später, 1859, wurde die Schifffahrt auf der Vechte zwar offiziellaufgehoben, doch kam sie erst nach und nachzum Erliegen. So belegt eine Aufstellung vomStauwerk in Frenswegen aus dem Jahre 1860folgende interessante Zahlen:Vechteabwärts: 243 Schiffe beladen, 16 leerStromaufwärts: 195 Schiffe beladen, 46 leer

Durch den Bau neuer Wasserstraßen, denAusbau der Ems und die Konkurrenz neuerTransportmittel kam die Vechteschifffahrtschließlich ganz zum Erliegen und verlordamit ihre Transportfunktion.

Noch 1839 hatten sich hauptsächlich dieNordhorner Kaufleute und Spediteure mit Un-terstützung des Nordhorner Magistrats an dieLanddrostei in Osnabrück mit dem Ersuchennach einer Regulierung und Ausbaggerungder Vechte gewandt. Zwei Jahre später, 1841,ist von der „oft gelähmten Schifffahrt auf dem

Vechtefluss“ die Rede, 1842 habe der Transit-handel „ganz darnieder gelegen“. Doch es be-stand zu der Zeit schon keine Chance mehr,dass der Warenverkehr auf der Vechte überre-gional noch mit dem auf der Ems konkurrie-ren konnte. Die offizielle Aufhebung derSchifffahrt auf der Vechte im Jahre 1859 wardamit vorprogrammiert. Man kann heute mitFug und Recht sagen, dass die Vechte bisdahin mehr als nur ein reiner Wasserlauf war,sie war die Lebensader der Region.

Literatur- und Quellenangaben:VVV Overijssels Vechtdal: Die Vechte von der Quelle bis zur MündungBureau Publica: VechtetalrouteLandkreis Grafschaft Bentheim: Noabers, Infobulletin über den grenzüberschreitenden Tourismus in den Regionen Overijssels Vechtdal, Noordoost Twente und Grafschaft Bentheim, 2001Geert Koopsingraven, Albert Rötterink, Jan Wilde:Emlichheim in alten Bildern, 1982Jan Wilde: Oeveringen, uralte Höfe an der Vechte; in: Jahrbuch Heimatverein Grafschaft Bentheim 2007, S. 41 bis 60 Albert Rötterink: Chronik der Gemeinde Emlichheim, 1970

DIE VECHTESCHIFFFAHRT

Hofzufahrt Koelmann, Hoogstede um 1960, (Hilde Neuwinger)

Die Vechte bei Hoogstede.Von der Kaller

Brücke aus flussaufwärts,

links im Buschliegt der Hof

Koelmann (Bild aus dem

Internet)

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Grundherrschaft und Hörigkeit in der Gildschaft ScheerhornDr. Heinrich Voort

EinleitungAls Graf Johann von Bentheim im Jahre 1324dem Gottfried v. Borkulo mehrere Höfe imKirchspiel Emlichheim verkaufte, darunter denSchultenhof zu Arkel und die Höfe Wernerinckto Honsteden, Anebroke und Herverding,übertrug er diese mit all ihren Nutzungsrechtenan Torf, an Gehölz, an Wasser und Weide, aberauch „mit luiden“, also allen Menschen, die aufdiesen Höfen wohnten. Sie waren ebenso in-begriffen bei dem 1430 beurkundeten Verkauf,mit dem Gottfrieds Erbe Heinrich v. Gramsber-gen dem Grafen Everwin v. Bentheim die ge-nannten und weitere Höfe überschrieb, als er„al de lude, de to dessen vorgenomden Hoven,Erven enn Gueden horen (enn) nu tor tyd wo-nachtig in den kersperle van Empninchem“waren, eigens erwähnte. Und, um noch eindrittes von vielen überlieferten Beispielen an-zuführen, auch Johann van Eschede verkaufte1510 dem Johann van Dedem das Erbe „Sy-werkinck tho Scherhorn“ mit allen Rechtenund „mytten luden up dato dusses brefs dartho horende“. All diese Leute standen in derAbhängigkeit des Herrn, dem die Höfe gehör-ten und für den sie diese bewirtschafteten, siewaren Hörige oder, wie die später für sie ver-wendete Bezeichnung lautete, Eigenbehörige.Aber was verstand man unter dem Begriff derHörigkeit?

Seine Ursprünge liegen im Mittelalter, siefallen in eine Zeit, als sich in unserem RaumGrundherrschaften herausbildeten. Wir wissendarüber kaum Genaues, weil die Schriftlich-keit noch wenig ausgebildet war. Offenbaraber handelte es sich um alte Siedlungskerne,die von begüterten Adligen durch Rodung ge-

schaffen wurden, und auf denen sie abhän-gige Bauern und ihre Familien ansetzten.Ihnen gewährten sie Schutz vor fremder Ge-walt, auch garantierten sie ihnen und ihrenNachkommen Erbrecht am Hof. Dafür ver-langten sie Jahr um Jahr einen Anteil am Er-trag der Ernte sowie weitere Abgaben, wennder Bauer und seine Frau starben und der Erb-folger den Hof übernahm. Die Eigenbehörig-keit war somit durch Rechte und Pflichtensowohl auf Seiten des Grund- und Leibherrnals auch des Hörigen gekennzeichnet. Sie sindfür die Grafschaft Bentheim im Einzelnen nieschriftlich festgelegt worden, sondern wurdenim kollektiven Gedächtnis der Menschen die-ses Landes überliefert und galten als Land-recht. Wie sich die Hörigkeit in der GildschaftScheerhorn auswirkte, soll an Beispielen auf-gezeigt werden.

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Vechte in 1956 mit Tinholter Brücke (Gerrit Ranft)

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Grundherren in der Gildschaft ScheerhornDi e urkundliche Überlieferung aus der Früh-zeit unseres Gebietes ist dürftig. Schreibenkonnte man in den Klöstern, wo Dokumenteüber Besitzrechte sorgfältig gehütet wurden,und auch die landesherrliche Verwaltung kamnicht ohne schriftliche Aufzeichnungen aus,doch hat davon nur wenig die Zeitläufe über-standen. Das gilt ebenso für die zahlreichenadligen Familien des Landes, denen einst Bau-ernhöfe gehörten, von denen aber keine Guts -archive überliefert sind. Gleichwohl lassensich im Raum Scheerhorn außer dem Grafenzu Bentheim und den Herren v. Borkelo/Gramsbergen auch andere Grundherren nach-weisen. Aufschlussreich ist hier vor allem dasArchiv des früheren Klosters Wietmarschen.Schon im Jahre 1209 hat es von Rudolfus deRinge einen Hof in Scheerhorn erworben, dendieser bis dahin als Lehen der Grafen zu Bent-heim innegehabt hatte. Das war das spätereErbe Hartgerinck. Aus dem Wechselbuch desKlosters ist bekannt, dass es in Scheerhorneinen weiteren Hof besaß, nämlich „Tympen-huiß tor Kalle“. Aus dieser Quelle sind auchandere Grundherren in dem hier betrachtetenGebiet belegt. So gehörte 1441 Johann Voetder Hof „Siverkinck to Scherhorn“. 1515 besaßSweder van Schulenberch, ein nicht mitNamen genanntes „Erve to Scherhorn“, und1562 war Melchior van Dedem Herr desSchultenhofes von Scheerhorn.

Auch das zweite Kloster in der GrafschaftBentheim, das 1395 gegründete Frenswegen,erwarb in Scheerhorn Höfe, nämlich 1426 vomKapitel zu Oldenzaal aus dem Nachlass desEmlichheimer Pfarrers das Erbe Wichmannoder Wichmink, vermutlich ebenso LuttikeWichmink und schließlich 1431 von Roleff tenHolte das Erbe Blomendael, später „Blomerten Berthorn“ genannt.

Das Frensweger Wechselbuch weist in zeit-lich nur ungefähr einzuordnenden Nachrich-ten weitere Grundherren in der GildschaftScheerhorn nach. Um 1515 gehörte Swedervan Schulenberch der Hof „Alveryng toeScherhorn“ und ein Kotten in Tinholt , wäh-rend die Familie van Besten Eigentümer eines

nicht mit Namen genannten „Erve up deKalle“ war. Etwa zur gleichen Zeit (um 1518)gehörte dem Johann van Eschede der Hof„Colthof“ in Bathorn, der um 1549 mit demGrafen zu Bentheim einen neuen Grundherrnhatte. Dieser ist um 1535 auch als Grundherrvon „Honebroick (erve)“ in Bathorn belegt.

Aus mehreren eher zufällig erhaltenen Ur-kunden und anderen Dokumenten, die einstüber die Verpfändung, den Verkauf oder dieVererbung von eigenbehörigen Höfen ausge-stellt wurden, kennen wir weitere Grundher-ren im Bereich der Gildschaft Scheerhorn. Sosetzte Ludolf van Gravestorpe 1403 die bei-den ihm gehörenden Höfe Zaleminch und El-verikinch in der Bauerschaft Scheerhorn zumUnterpfand. 1412 bestätigten die GeschwisterGruys vor dem Richter zu Emlichheim, dassihre Eltern das Erbe Raterdink zu Scheerhornan Friedrich v. Beveren verkauft hatten. DasErbe Syverkinck in Scheerhorn kam 1526 anVincentius van Besten, und der früher denHerren v.d. Toerne gehörende Hof des Lam-bert auf der Kalle wurde 1548 von Eilhart v.Wüllen an seinen Bruder Gerlach verkauft, derihn wiederum 1549 mit anderen Gütern demGoesen v. Raesfeld käuflich übertrug. „Miteinem Kotten zu dem Tinholt gnandt der Tin-holtß Kotte“ wurde 1606 von den BrüdernAdolf, Arnold Jost und Wilhelm Grafen zuBentheim der Henrich Nibberich belehnt, sowie schon seine „Voreltern“ damit belehnt ge-wesen seien. Für einen bereits genanntenScheerhorner Hof ist 1624 Johann v. Beve-ren „als Erb- und Guther über Raterings Erbe“vor Gericht aktenkundig geworden. Insgesamtaber sind Angaben über die Grundherren derHöfe in der Gildschaft Scheerhorn im 16. undfrühen 17. Jahrhundert spärlich

Auch nachdem 1656 mit der Vermessungder landwirtschaftlich genutzten Flächen be-gonnen und das „Landbuch“ angelegt wurde,bleibt die grundherrliche Abhängigkeit vielerHöfe in der Gildschaft weiter unbestimmt,wohl weil es nicht im Auftrag des Land-vermessers lag, diese zu ermitteln oder zu no-tieren. Von den insgesamt darin unter Scheer-horn, Arkel, Bathorn, „d’Hoogste & d’Calle“ausgewiesenen 59 Höfen und Hofstellen ist

GRUNDHERRSCHAFT UND HÖRIGKEIT IN DER GILDSCHAFT SCHEERHORN

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allein bei 14 der Grundherr vermerkt. Beidreien wird als „Eygenaer syn graeflijke Ge-naden“ genannt (De Scholt in Scheerhorn, D’Scholt tot Arkel und Folkers ebenda), und beiweiteren neun Bauern ist notiert, allerdingsvon späterer Hand, sie seien ein „Benthei-misch Meyer“ (Bruyninck Arve, Hemken Arve,Suerinck Arve, Guyts Arve, De Prenger, Colt-hoff, Hannebrock, Jurinck und Warmel). Nurbei einem Hof hat der Landvermesser hinzu-gefügt, er werde von einem Meier des KlostersFrenswegen bewirtschaftet (Blomers Arve).Warum er die übrigen vier den beiden Klös -tern gehörenden Höfe nicht als solche be-zeichnet hat, wird nicht klar.

Durch den 1650 mit A.H. v. Raesfeld ver-einbarten aber erst 1680 zum Abschluss ge-brachten Verkauf der vormals Kettlerschenund Toerneschen Güter kamen Drumme inTinholt und Alferink in Scheerhorn an dasgräfliche Haus Bentheim. Mit dem wenig spä-ter erfolgten Verkauf der Beverenschen Güterfiel den Grafen auch das Erbe Raterink inScheerhorn zu. Und schließlich war, wie für1759 belegt, der Hof des Lambert Tinholt inder gleichnamigen Bauerschaft „denen vonAschebroick eigen“.

Blicken wir zurück, so waren im 17. Jahr-hundert in der Gildschaft Scheerhorn wenigs -tens ein Drittel aller Höfe und sicher dieMehrzahl aller größeren Erben eigenbehörig.Grundherr über die meisten Bauernhöfe warder Graf zu Bentheim. Ihm wurde als Folgeder Säkularisation im 19. Jahrhundert nochdie früher dem Kloster Wietmarschen gehö-renden Höfe Hartger und Kaalmann mit einerReihe anderer Güter als Ausgleich für denVerlust seiner Regierungsrechte zugesprochen,während die Höfe des einstigen KlostersFrenswegen an die hannoversche Klosterkam-mer fielen.

Wechsel und Freikauf von EigenbehörigenEigenbehörige waren an den Hof gebunden,auf dem sie geboren wurden. Wollten sie aufeinen anderen Hof ihres Grundherrn heiraten,so bedurfte es, wenn Verwandte und Freundedie Eheberedung vereinbart hatten, allein des-sen Zustimmung. Zur Heirat auf den Hof einesfremden Grundherrn war aber darüber hinausein förmlicher Hörigenwechsel erforderlich.Das belegen die überlieferten Wechselbücherder Klöster Wietmarschen und Frenswegen, in denen die aus der Hörigkeit der jeweiligen Klostergemeinschaft in die des

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Die Vechte in 1956 (Gerrit Ranft)

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anderen Grundherren entlassene Person unddie im Gegenzug dafür erhaltene und manch-mal auch deren Verbleib verzeichnet wurden.So heißt es in Wietmarschen 1441, man habedem Johann Voet „overgelaten Hinriche, JohanAlmerings Sone, quam to Siverkinck to Scher-horn. Entfangen Willikens Gese van Syver-kinck up der Kalle“. Ganz ähnlich wurde 1515registriert, es sei „overgelaten Sweder vanSchu len berch, Drosten to Benthem, op sin Erveto Scherhorn Volker Aalmerinck van Ringe,Johann Almerings echten Broder“, für den dasKloster einen Mann in Veldhausen erhielt.Nehmen wir noch ein drittes Beispiel aus demFrensweger Wechselbuch hinzu. So heißt esüber einen um das Jahr 1535 vereinbartenHörigenwechsel, „onse horighe maghet Ydegheboren van onsen erve Blomers hues toeBerthorn ys ghekomen op onß gnedigenJunckers Honebroeck (erve) oick toe Berthorngelegen. Dair voir wy weder ontfangen hebn“die älteste Tochter von „Heymekinck toeScheer horn“. Damit war der Wechsel abernoch nicht zu Ende, denn es heißt weiter:„Desse hebbe wy weder verwesselt an Hermanvan Munster voir Gesen ghebaren van derBrüna, dye op onse erve Wychmynck toeBerthorn ghecomen ys.“ Hier war gewisser-maßen ein Ringtausch zustande gekommen,an dem drei Grundherren beteiligt waren.

Hörigenwechsel waren für die Grundher-ren mit viel Aufwand verbunden, den sieschon seit dem Ende des 16. Jahrhundertsgern auf die betroffenen Eigenbehörigen ab-wälzten. Wir haben dafür eindeutige Belege.Als im Jahre 1612 Hermann Broekmann ausBimolten die Erbtochter Gese auf den demKloster Frenswegen gehörenden Hof Wich-mink zu Bathorn heiraten wollte, machte ihmder Prior zur Auflage, er „sall vor em ein we-derwessel stellen, und so dat nicht konnenkonde, sall he sich buten unse schade frykopen und den breff uns lebern“, und dieswurde noch einmal bekräftigt mit den Wor-ten, er solle „na eigendoms recht sich nat guiteigen geben“. Im Fall des Hofes Blömer zuBathorn verlangte der Prior von dem einhei-ratenden Bräutigam, „Lambert, so auf et guithfahren und Jenne die Dochter hebben sall, sall

sich fry kopen und darnegst sich nha dengude wederomb eigen geben“. Dafür versprachder Prior, dass später ein Kind der Eheleute dieFreiheit erhalten sollte.

Hörigenwechsel kam gewissermaßen ausder Mode. Freikauf aus der Eigenbehörigkeitund erneute Eigengebung unter den Grund-herrn des Hofes, auf den ein Höriger oder eineHörige zu heiraten beabsichtigte, wurde baldder Normalfall. Schon viel früher aber warauch anderen eigenbehörigen Kindern derWeg in die Freiheit möglich. 1573 wurde aufdem Göding protokolliert, „Lucke Hembke undLammen seiner Hausfrauen echte DochterHille geboren zu Scherhorn ist friegekauft vor8 dlr“, während 1576 „Volcker zu Arckell undHillen seiner Hausfrauen echte Son Henrich“für 11½ Reichstaler freikam.

Auch für die folgenden Jahrhunderte habensich ungezählte Beispiele von Freikäufen fürKinder von Eigenbehörigen aus der GildschaftScheerhorn erhalten. Greifen wir hier eine Ver-anlagung von 1747 heraus, wo es hieß, „GeerdSchulte zu Arckel Kirspels Emblicheimb accor-diert für sich, geboren von Henrich undSwenne, den Freythumb mit 12 Rth“. Der fürdie Verbuchung der Einnahmen aus Freikäufenverantwortliche Landschreiber notierte 1776, essei dafür „kein gewisses Principium vorhanden,sondern es wird jedes mahl bei der Behandlungdesselben auf des sich freykaufenden Vermö-gen reflexion (= Rücksicht) genommen“. Solagen im 19. Jahrhundert die gezahlten Beträgehäufig etwas niedriger, je nachdem, wie es umeinen Hof stand. 1816 wird registriert, es„haben sich vom Leibeigenthum freygekauftFenne Wiegmink zu Batthorn“ für 6 Rt. wäh-rend für ihre Schwester Hille 8 Rt. gezahlt wer-den musste. In beiden Fällen hat ihr BruderWarse als Erbling – und Jungbauer – den Frei-kauf mit dem Rentamt ausgehandelt. Die Ober-grenze für die beim Freikauf zu zahlendeSumme lag damals nur unwesentlich höher: Jezehn Reichstaler wurden für abgehende Töchtervon Schultenhöfen verlangt: 1825 von Fenne(Scheer horn) und 1844 von Zwane (Arkel). Hin -zu kamen noch Schreibgebühren für das Aus-stellen und Besiegeln der Urkunde, das war meistein Sechstel des ausgehandelten Betrages.

GRUNDHERRSCHAFT UND HÖRIGKEIT IN DER GILDSCHAFT SCHEERHORN

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Grundherrliche Abgaben der HöfeBei den in grundherrlicher Abhängigkeit ste-henden Bauernhöfen sind die dem Grundherrenzustehenden Abgaben zu unterscheiden ein-mal in solche, die regelmäßig und unverän-derlich Jahr für Jahr zu erbringen waren unddeshalb als ordentliche Abgaben oder Gefällebezeichnet wurden. Andererseits gab es jeneAbgaben, die allein bei besonderen Anlässenfällig wurden, die sog. außerordentlichen Ab-gaben. Sie werden im Folgenden getrennt undfür einige Höfe exemplarisch beschrieben.

Ordentliche GefälleArt und Höhe der von einem eigenbehörigenHof jährlich zu liefernden Abgaben an denGrundherrn unterschieden sich sehr. In ersterLinie wurden sie sicher von der Größe desHofes und der damit gegebenen wirtschaftli-chen Leistungsfähigkeit bestimmt. Das wirddeutlich aus dem ältesten erhaltenen gräflich-bentheimschen Heberegister aus dem Jahre1486, das acht Höfe mit unterschiedlichen Na-turalabgaben aufführt (Tab. 1).

Beziehen wir auch die den Klöstern Wiet-marschen und Frenswegen eigenbehörigenHöfe mit ein, so hatten sie nach dem Urbarbzw. den Heberegistern aus dem späten 16.Jahrhundert die unten aufgeführten Abgabenzu leisten (Tab. 2).

Anzumerken ist hier, dass die Register beidem Hof Blomendal oder Bloemer die Nach-richt überliefern, dass er einst die vierte Garbe,also ein Viertel der Getreideernte an seineGrundherrschaft lieferte. Wann die Umstel-lung auf eine feste Pacht erfolgte, wird nichtmitgeteilt.

Bei der unterschiedlichen Belastung derHöfe durch grundherrliche Abgaben ist zu be-denken, dass einige den Zehnten zu liefernhatten, beim Kornzehnten also ein Zehntelallen geernteten Getreides. Ursprünglich fürkirchliche Zwecke bestimmt, waren vieleZehnten schon früh in weltliche Hände ge-langt, einige auch an die Grafen zu Bentheim.Da das Einbringen des Zehnten aufwendig

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1URKUNDEN, VORGESCHICHTE, VECHTE

Vechte mit Steilufer und Tinholter Brücke 1956 (Gerrit Ranft)

Tab. 1: Jährliche Abgaben an das gräflich-bentheimsche Rentamt, 1486

Tab. 2: Jährliche Abgaben von Eigen-behörigen des Klosters Wietmarschen (W) 1575 und des Klosters Frenswegen (F) 1561; GH = Grundherr

Hof Roggen Gerste Pachtrinder PachtschweineSchulte van Scherhorn 3 Müdde - - -

Hemmike 4 Müdde 4 Müdde - 1

Gosen Bruninck 6 Müdde 5 Müdde - 1

Egbert Wermelinck 3 Müdde 3 Müdde - 1

Anebroick 4 Müdde 2 Müdde - -

Schulte van Arkel 4 Müdde 4 Müdde - 1

Daem van lutteken Arkel - 4 Müdde - 1

Tympe upr Kalle - - 1 1

GH Hof Roggen Gerste Hafer Schwein Hühner GeldW Hartgerinck to Scherh. 4 Müdde 4 Müdde - - 1 -

W Tympe upr Kalle 1½ Müdde 2 Müdde - - 1 1 Mark

F Bloemer 8 Müdde 6 Müdde - 1 - -

F Wychmanninck 10 Müdde 7 Müdde 2 Müdde - - -

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war, weil der Getreideertrag genau vermessenwerden musste, verpachtete das gräfliche Rent- amt ihn. 1688 wurde beispielsweise aus demHof des Schulten zu Scheerhorn der Korn-zehnt und der „blutige Zehnt“ (von allen neugeborenen Haustieren) meistbietend für 22Reichstaler verpachtet, der von Hanebrook für11 Rt. Auch im Jahre 1760 war der Zehnt desSchulten von Scheerhorn für Geld verpachtet,doch gab er den blutigen Zehnt in natura miteinem Zehnt-Lamm, einem Ferkel und einerGans, während die Abgabe auch eines Zehnt-kalbes strittig war.

Die ordentlichen Abgaben der Höfe warengrundsätzlich unveränderlich, sie wurden aberschon im 18. Jahrhundert um ein sog. Dienst-geld erhöht, das die Bauern statt der frühervon ihnen in natura geleisteten Spanndienstebar bezahlten. Dabei wurden 1637 vielfachabgestufte Sätze von ½ bis 1½ holl. Dalerverlangt. 1759 wurde ein Vollerbe mit 12 holl.Reichstalern doppelt so hoch wie ein Halberbeeingestuft. Das galt noch 1830.

Außerordentliche GefälleBeim Tode des eigenbehörigen Bauern oderseiner Frau beanspruchte der Grundherr einenTeil des beweglichen Nachlasses als Sterbfall-abgabe. So verzeichnet das Gödingsregisteraus dem Jahre 1578, dass „der junge AlbertWermer zu Scherhorn“ an den Folgen einer inCoevorden erlittenen Stichverletzung starb,worauf „die Frau Venne den Nachlaß gedingt(hat) für 38 Rixdaler“.

Auch konnte der Anerbe eines Hofes des-sen Regierung nicht ohne Weiteres antreten,er musste den elterlichen Hof erst „gewinnen“,d.h. dem Grundherrn eine – in der Höhe nichtfestgelegte – Summe zahlen. Auch hier sei einBeispiel aus dem Gödingsregister von 1577 zi-tiert: „Junge Hemke zu Scherhorn gnant Jo hanhat vor sich und seine Hausfrow das Erb nachEigenthumbs Recht gewonnen und gibt 56½Rixdlr.“ Für den Hof Blömer in Bathorn hatsich im Archiv des Klosters Frenswegen einErbwinnungsbrief aus dem Jahre 1600 erhal-ten, der den einheiratenden Meier zur Zahlungeines Gewinngeldes von 15 Reichstalern plusdrei Rt. an Gebühren („Weinkauf“) verpflichtete.

Dokument 1: Erbwinnung Blömer, Bathorn,1600. Quelle: FBA, Frenswegen IV Nr. 8 d

Wir Prior und Convent hebben dato heutte ver-meijert und verpachtet unße eigenhoricheguith gheitten das Blomers Erb tho Berthorn inbiwesent unßer und M. Gerdt Schomaker inmaniren als folcht:Fur irst Lambert so auff et guith fharen undJenne die Dochter hebben sall, sall sich frykopen und dar negst sich nha den gude wede-romb eigen geben. Dar vür hie wederomb einFry kindt gnietten sall so fern Inen godt Kin-der geben wurde.It(em) Lambert sall ein guith meyer sein undvan den Erb doin glick sein voraltern gedainhebben, und seine Pacht Jarlix wall betaillen.Und sall den Convent vor Erbwinnunge einsvör all geben thokumpstigh Michaelis vifftheinrichs Dalder Ao 1601 und dan viff richs dal-der tho Winkop. Actum......den 18. Decemb(ris)Ao. 1600.

Während dem Bauern hier vom Grundherrnallein auferlegt wird, ein guter „Meier“ zu seinund alles wie seine Vorfahren auf dem Hof zutun, insbesondere seine jährliche Pacht zuzahlen, haben wir ein zweites Beispiel einesFrensweger Erbwinnungsbriefes für den HofWychmink von 1612. Auch dort holte die Erb-tochter ihren Mann vom Hof eines anderenGrundherren. Für Auffahrt und Erbwinnungverlangte der Grundherr 50 Rt. auch wird derKatalog seiner Pflichten auf dem Hof im Ein-zelnen festgeschrieben. Interessant ist über-dies die Auflage, dass die alten Leute mit denjungen zusammen leben sollen und für denFall, dass dies nicht möglich ist, ein Leib-zuchtshaus nach Landrecht und Eigentums-recht errichtet werden soll.

Dokument 2: Erbwinnung Wychminck, Bat-horn, 1612. Quelle: FBA, Frenswegen IV Nr. 8 d

Unses Conventz Eigenhorige Gert und GeseWichminck zu Barthorn hebn mit unser willdat Erb avergegeven Irer dochter Gese, undHerman ein Son van Broekman zu Bimolt derehelich sall tott se uft guit komen, na eigen-

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doms recht sich nat guit eigen geben. It(em)sall vor em ein wederwessel stellen, und so datnicht konnen konde, sall he sich buyten unseschad fry kopen und den breff uns lebern, deolden unse vorg(emelden) solln mit se Inneblifn und konnen se tsam nicht averein, sollense biedes sitz sich helfen ein Liftuchtz huß zutzimmern und to besitten na Lant und eigen-doms Recht. De jung Meier Herman sall ockein gut from Meijer sin, huß Landt hegen,thuen, wrechten, palung und sunst alles pachtschattung schuelden, als andere gude Meijers,unsträflich, naberlich in ehren halten thuenund uthrichten, und sall unsen Convente zuErffwynnung oder uffart geben funffzigRichßdaler,half up anstaendt Mey und halfffolgenden Jacobi.....1612 uf Palm.

Wenn der Rentmeister des Grafen dem AlbertWermer „uff der Hochstedte“, der 1687 den el-terlichen Hof übernehmen wollte, sowohl dieAbgaben für deren Versterb als auch für sei-ner Frau Auffahrt ganz erließ, so war das al-lein dem Umstand zu verdanken, dass derangehende Bauer „uff seine Cösten das ufmErbe stehendes Hauß neben der Schewer undanderen Gebaw“, die wohl in Verfall geratenwaren, wieder herrichten musste. Wie hier undin den beiden dokumentierten Fällen aus Bat-horn Erbwinnung und Auffahrt für einen Hofgemeinsam veranlagt wurden, so war es spä-ter die Regel, dass dabei auch das „Versterb“beider Eltern einbezogen und in einer Summefür „vier Fälle“ ausgehandelt wurde. Die Höhedieser Summe richtete sich im Grundsatz nachder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einesHofes, in der Praxis orientierte man sich dabeiaber zumeist an dem bei der letzten Verdin-gung vereinbarten Betrag. Dem Grundherrnwar an einer möglichst hohen Abfindung sei-ner Ansprüche gelegen, der Bauer versuchte,sie niedrig zu halten. Entscheidend war injedem Fall, dass der Hof in seiner Substanznicht litt, denn nur dann waren von ihm jähr-liche Pachtzahlungen in voller Höhe zu er-warten. So schwankten die aufzubringendenBeträge in weiten Grenzen von Hof zu Hofund von Zeit zu Zeit. Johann Brüning zahlte1738 für vier Fälle nur zehn Reichstaler, Harm

Hemke musste 1738 schon 14 Rt. mit zweiPfund Wachs geben, während Hermann Kolt-hoff 1749 mit 30 Rt. und 12 Schmitten Linnenveranlagt wurde, und Coep Schulte zu Scheer-horn 1755 gar 46 Rt. und zehn Schmitte Lin-nen aufzubringen hatte.

Ähnlich, aber durchaus unterschiedlich fieldie Veranlagung in den anderen Bauerschaf-ten der Gildschaft aus, indem etwa in Hoog-stede Albert Waermer 1749 mit Abgaben von22 Rt. und Jürgen Jörding mit 30 Rt. plus 12Schmitte Linnen für jeweils vier Fälle heran-gezogen wurden, ebenso in Arkel, wo JanVölker 1729 immerhin 36 Rt. zahlte, währendHenrich Schulte 1741 ganze 80 Rt. mit zehnSchmitte Linnen beim gräflichen Rentamt inNeuenhaus ablieferte. Nehmen wir noch zweiBeispiele aus Scheerhorn vom Beginn des 19.Jahrhunderts hinzu, um das Bild abzurunden,so bezahlte Bruning 1806 für „seiner TochterLokke Erbwinnung, die Auffahrt ihres Man-nes H. Zweers und der alten Leute Versterb 40rth“, während 1814 Jan Hartger seine eigeneAuffahrt, die Erbwinnung seiner Frau und dasVersterb der beiden Alten mit 20 Reichstalernbeglich.

Beim vorzeitigen Tod eines der Ehegattenauf einem Hof blieben die Forderungen desGutsherren für Versterb und Auffahrt einesneuen Partners, also für zwei „Fälle“, in derRegel erheblich geringer. Warse Hannebrocketwa musste 1756 nach dem Tode seiner Fraunur 8 Rt. zahlen, nach dem Tode von Jan Völ-ker wurde seine Witwe 1748 mit 18 Rt. zurKasse gebeten. Es war anerkanntes Recht derEigenbehörigen, dass sie beim Tode eines Ehe-gatten auf dem Hof eine zweite Ehe eingehendurften, wenn die Kinder noch nicht alt genugfür die Erbwinnung waren, doch galt dies beieinem nicht auf dem Hof geborenen Ehegat-ten nur eingeschränkt, indem ihm oder ihr mitdem Rat der nächsten Verwandten sog. „Mal-jahre“ bis zur Volljährigkeit des Erblings, d.h.bis dieser 25 Jahre alt war, zugebilligt wurden.

Auch seit die Grafschaft Bentheim imJahre 1753 an Kurhannover verpfändet war,richtete sich die Kammerverwaltung bei derFestlegung der außerordentlichen Gefälle ge-wöhnlich nach den früher getroffenen Ver-

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einbarungen. Gleichwohl wurde der aktuelleZustand des Hofes stets mit berücksichtigt. Alshilfreich erwies sich dabei ein sog. „Pecu-lium“, eine meist vom Hausvogt vorgenom-mene Aufstellung mit Angaben zur Größe undSteuerpflicht des Hofes einschließlich einerAbschätzung des Inventars, wobei insbeson-dere der Viehbestand zu Buche schlug. Diesekonnte neben den Aktivposten – Viehbestand,Getreide auf dem Halm, bisweilen auch Ge-rätschaft – auch die auf dem Hof lastendenSchulden erfassen und dadurch einen gutenEinblick in seinen Zustand vermitteln.

Dokument 3: Peculium (Vermögensstand)Schul te zu Arkel, 1828. Quelle: FBA, F Akte 560

Peculium des Herrschaftlichen Erbes Schultezu Arkel. Der WehrfesterHindrick Schultenebst seiner ersten Frau Jenne Schrör und diezweite Zwane Bielefeld sind todt. Auf demErbe sind acht Kinder, wovon die älteste Toch-ter aus erster Ehe namens Ale die Erbwinnungfür sich die Auffarth für ihren künftigen MannEgbert Winkels und der Eltern Versterb zu ver-dingen wünscht.Das Erbe ist groß 61 Müdde, worunter 33Müdde schlechter Wiesen und Weiden. Giebtjährlich Grundsteuer 18 r 12 gr. Hält 4 Pferde,8 Kühe, 40 Schafe.

Giebt jährlich an Pacht 24 Scheffel Roggen,16 Scheffel Gerste, 10 Scheffel Hafer und 4 Rtlr14 Str Holl. Pachtgeld. Fünfzig Gulden Dienst- geld sind von den vormaligen Wehrfester vonder Herrschaft für 1000 Gulden abgekauft.Das Erbe hat jährlich noch zu verzinsenLetzte Erbwinnung 1787 65 Rthlr. Letzter Frauen Auffarth 1796 36 Rthlr.Veldhausen den 18ten November 1828. Der Hausvogt (gez.) Brüna.

Als ungewöhnlich hoch ist die 1819 von JanRatering zu Scheerhorn für die Zulassung„zum Erbgewinn und seine künftige FrauSchwenne zur auffahrt auf dem Erbe“ ver-langte Summe von 200 Reichstalern anzuse-hen. Begründet wurde sie damit, dass seinVater den Hof viele Jahre als Heuermann be-wirtschaftet, ihn also selbst nie gewonnenhatte, obwohl er von ihm abstammte. Der fürJan erst 1823 ausgestellte Erbwinnungsbriefgarantierte seinen Nachkommen aber, dass sie„vor allen anderen zur Nachfolge im Erbe zu-gelassen werden“. So wurden die Interessensowohl des Gutsherrn als auch des eigenbe-hörigen Bauern gewahrt.

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Vechte, Steilufer und Schilf, 1956 (Gerrit Ranft)

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Hofhörige, Hoffreie, FreieVon den 59 Bauernhöfen, die es in der Gildschaft Scheerhorn um die Mitte des 17.Jahrhunderts nach den Aufzeichnungen desLand buches gab, waren wenigstens ein Dritteleigenbehörig, ebenso wie ihre Bewohner. DasVerhältnis verschob sich bald kräftig infolgezunehmender Besiedlung, wobei die Zahl derEigenbehörigen nicht wuchs. Welchen Standaber hatten die Bewohner der übrigen Höfe,also der überwiegenden Mehrzahl, wenn sienicht eigenbehörig waren?

Verallgemeinert, aber im Ansatz durchausrichtig ist die Behauptung des in Diensten derhannoverschen Regierung stehenden Haus-vogts Köhler in Neuenhaus, der in einem Be-richt an seine vorgesetzte Dienststelle imJahre 1798 feststellte, dass die Bauern „im Ge-richt Emlicheim meistens bludtfreye Leuthesind“. Sie waren damit nicht uneingeschränktfrei, auch zeigt sich, dass es bei ihnen Unter-schiede gab. Das ist an Beispielen näher zu belegen.

Gräflich bentheimsche FreieAls Hille Hembke in Scheerhorn im Jahre1573 aus der Eigenbehörigkeit des Grafen zuBentheim entlassen wurde und aus der Handdes Landdrosten ihren Freibrief entgegenneh-men konnte, enthielt dieser die Bestimmung,es „sall dieselbige Hille in meinß gnedigenHerrn Echte und Frieheit pleiben“. Echte be-deutet hier soviel wie Schutzverhältnis. Wäh-rend Freie in den Städten und auch in denDörfern den Schutz ihrer Gemeinschaft unterder Garantie des Landesherrn genossen,konnte auf dem platten Lande auch ein mäch-tiger Adliger (oder gar die Kirche) den FreienSchutz vor fremder Gewalt und Rechtsschutzgewähren. Auch Hille Volker zu Arkel erhielt1578 ihren Freibrief „mit dem bescheide, dasssie in meins gn(ädigen) Hern Frieheit pleibensoll“. Damit bestand zwischen dem früherenGrund- oder Leibherrn und dem jetzt Freienweiterhin eine Form der Abhängigkeit, die einLeben lang währte. Erst nach dem Tode desEchthörigen verlangte der Schutzherr aus demNachlass das „Besthaupt“, d.h. vom Mann dasbeste Pferd, von der Frau die beste Kuh. In der

Regel wurde dieses „Eine Beste“ aber schon im16. Jahrhundert mit Geld bar abgelöst. So ver-zeichnet das Gödingsregister von 1578: „Kul-man zu Scherhorn ist in meins gnedigenHerrn Freiheit verstorben, und hat die Frau eindas Beste gedingt vor 6 Rixd.“

Seit etwa Mitte des 17. Jahrhunderts hat-ten die Grafen zu Bentheim in Tinholt mehre-ren Kolonisten Wildgrund zur Kultivierungzugewiesen und die Erlaubnis zur Ansiedlungerteilt. Zu ihnen dürften die auf dem Landgö-ding in Emlichheim 1670 vermutlich als Neu-bauern zum Einen Besten verdingten „Grönein Tinholt“ mit 6 Rt. ebenso wie „Klom Berndtin Tinholt“, der wegen des Versterbs seinerFrau 3 Rt. zahlte, gehören. 1688 werden „diesambtliche Nye Meyere im Tinholtz“ erwähnt,ohne dass sie namentlich aufgeführt werden.In gleicher Weise nennt sie das Rentamtsre -gis ter von 1718, wo es heißt, „die sambtlicheMeyere zu Tinholtz geben wegen ihre Frey-heit ahn Habern 25 Müdde“. Hier war alsostatt oder zu der einmaligen Sterbfallabgabedes Einen Besten eine jährliche Haferpachteingeführt worden.

Greifen wir auch einige Fälle aus dem 18.Jahrhundert heraus, so heißt es in der gräfli-chen Domänenrechnung von 1759 unterScheerhorn, „Henrich Kaalman ist blutfrey“,und weiter Joan Schlickert „ist blutfrey undbezahlet das Eine Beste“. In der BauerschaftTinholt fielen damals in diese Kategorie gleichzwölf kleinere Höfe, deren Besitzer gleichfalls„dem Leib-Eigenthum nicht unterworfen“waren, die aber unterschiedliche Mengen anGetreide, manchmal auch Wachs oder einengeringen Geldbetrag jährlich an das gräflicheRentamt lieferten. Das ging aber wohl aufAuflagen zurück, die der Landesherr ihneneinst bei der Anweisung von Land oder dasRecht zur Schafweide gemacht hatte.

Es waren vor allem die Besitzer jüngererund kleiner Hofstellen, zumeist Kotten undBrinksitzereien, nicht selten auch von Alt-und Backhäusern, die gräfliche Echthörigewurden. Greifen wir aus der Fülle der Datendie im gräflichen Domänenregister von 1806verzeichneten Angaben über die Zahlung desEinen Besten heraus, so heißt es: „Kropschots

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alte Frau von der Kalle 16 rt“ (= Reichstaler),dann weiter „Schulten Harms alte Frau vonScherhorn 6 rt“, und ebenso hoch veranlagtwurde „Harm Wortels Ehefrau, GildschaftScherhorn, 6 rt“. Nur wenig höher fiel der Be-trag aus für „Bolle alte Frau aus Berthorn 7 rt“,da der Taxwert der Kuh anders ausfiel. Noch1830 nennt der Rentmeister der fürstlichen Do-mänen unter den pflichtigen Bauern in Tinholt„Jan van Ringe, ¼ Erbe, ist frei und bezahlt beiVersterb das Eine Beste“. Weiter heißt es dort,„Herm Schäfer, ein Kothen-Erbe, ist der Herr-schaft nicht eigen und bezahlt das Eine Beste“.

Die Sterbfallabgabe des Einen Bestenmussten alle Personen zahlen, wie es in denRechnungen des herrschaftlichen Landschrei-bers heißt, die „auf dem platten schatzbarenLande wohnen“ und nicht adlig-frei waren.Ausgenommen waren, so notierte 1781 derLandschreiber, alle dem Prinzen von Oranien„in der Grafschaft zustehenden Guths-Leuthe,welche in der Echte oder eigentlich zu demHofe Ootmarsum gehören“.

Ootmarsumer Hofhörige und HoffreieIm Jahre 1475 ließ der Bischof von Utrechtvon allen ihm pflichtigen Bauernhöfen in derTwente eine Schatzung erheben, die auch vierHöfe in Scheerhorn und Bathorn erfasste,nämlich Hercking, De Quade, Wedeling aliasNiring und Kopes Hinrich. In welcher Weisedie Bauern auf diesen Höfen dem Bischof ver-pflichtet waren, geht aus dem Register nichthervor. Kaiser Karl V. hat, nachdem er 1528den Bischof von Utrecht als Landesherr inOverijssel abgelöst und dessen Besitzungenübernommen hatte, die Rechte der Bevölke-rung auf dem platten Lande, wie sie nachRecht und Herkommen überliefert waren, auf-zeichnen lassen. Danach gab es vier Klassenvon Hörigen mit unterschiedlichen Rechtenund Pflichten. Nur zwei davon, die Hofhöri-gen und die Hoffreien, nicht aber Kurmedigeund Eigenbehörige, gab es unter den Hörigendes Kaisers im Bereich des Kirchspiels Em-lichheim. Nachrichten über sie sind spärlichaber aufschlussreich.

Erwähnt werden sie in einem während derAmtszeit von Karls V. Schwester Maria als

Landvögtin (1532-1540) ausgetragenen Streitmit Graf Arnold zu Bentheim, bei dem es umWeiderechte ging und von des Kaisers „hoff-horige Luyden ende Meyers in der Burschupptoe Scherhorn“ die Rede ist. Namen dieser Hö-rigen werden aber nicht genannt.

Sicher aus dem 16. Jahrhundert stammtdas Bruchstück einer undatierten Liste mit derÜberschrift „Erven ende koeten, hoeren ynden hoff Ootmarsum yn der Parochie van Em-lichem“. Darin ist eine bemerkenswerte Nach-richt über den Hof „Engesinck yn Bertehoern“enthalten, wenn es heißt, „Lubbert Engesinckbesitter ys hoffvry en Alyt syn wyff was hoff-horych, mer daer ys se uthgekofft“, und siehabe „sich nu gegeven yn der hoffry echtemet Henrich oren oldesten sonne ock uthge-kofft“. Hier war also sichergestellt, dass auchdie nächste Generation auf dem Erbe hoffreisein und in der minder abhängigen Stufe derHörigkeit bleiben würde, die sie frei machtevon der Zahlung des Versterbs und der Erb-winnung.

Es liegt an der nur bruchstückhaften ar-chivalischen Überlieferung für die einst geist-lichen Güter, seien es die des Bischofs oder derKomturei Ootmarsum oder des Kapitels Ol-denzaal, die in der Grafschaft Bentheim lagenund im Gefolge der Säkularisation zunächst inden Besitz des Kaisers und dann in Privathandoder an die Staten van Overijssel gelangten,wenn wir über einen langen Zeitraum nichtsüber die Geschicke dieser Höfe erfahren. Hier-hin gehört aber eine Eintragung im Gödings-register von 1573, nach der sich Volkers zuArkel Tochter Swenne aus der gräflich-bent-heimschen Echte freigekauft hatte und „uf desKonnings sitzen (= Hof) gefaren (war) undsich in desselben Echt geben“ hatte. Auch hierist also von einer anderen Echte als der desGrafen zu Bentheim die Rede.

Erst aus dem späten 17. Jahrhundert er-fahren wir Näheres aus einer von der ProvinzOverijssel erstellten Liste über „die geene, sooonder den Hof van Ootmarsum gehooren“ undin der Grafschaft Bentheim lagen. Dort wer-den unter den „Hofvryen“ in Bathorn genanntEnsinck, Salminck, Coopshuis, Nierkinck,Quaden huis und Schiphouwer, während unter

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Scheerhorn aufgelistet sind Camphuys undHarm Schutten (in einer anderen Aufstellungwird er Schulten genannt). Von diesen Hof-freien heißt es, dass sie „jaarlijks op den Hof-dag te Ootmarsum compareeren (= erscheinen)moeten“. Für jeden von ihnen wird vermerkt,„betaald jaarlijks niets“, doch notierte derRentmeister 1739 in seiner Rechnung über dieden Staten van Overijssel gehörenden Domä-nen (teilweise mit anderer bauerschaftlicherZuweisung), dass jeder 25 Gulden zahlenmüsste, wenn er oder sie aus der Echte aus-scheiden wollte.

Nachdem die hannoversche Klosterkam-mer die „ehemaligen holländischen Güter“(auch oranische Güter genannt) übernommenhatte und von dem Rentmeister Köhler ver-walten ließ, nannte dieser 1814 in seinem Ein-nahmeverzeichnis fünf Höfe, davon zwei inScheerhorn und drei in Bathorn. Bei Kamps,Kwade und Koops vermerkte er: „ist bloß hof-hörig“ , während er eine zu zahlende Geldpachtbei Ensink (7 fl 48 st) und Schiphauer (7 fl 1 st4 d) eintrug. Mit dieser Zahlungsverpflich tungwerden sie auch 1857 noch genannt.

Weitere FreieZwischen wenigstens zwei der adligen Guts-herren in der Grafschaft Bentheim, die ihreGüter bereits im 17. Jahrhundert an die Gra-fen zu Bentheim verkauft haben, und einigender ihre Höfe bewirtschaftenden Bauern be-stand früher ein Schutzverhältnis. Auch nachdem Übergang des Eigentums an Grund undBoden behielten diese Bauern ihren Sonder-status als freie Leute. Von einem einst denHerren v.d. Toerne gehörenden Hof heißt es1754, „Joan Drumme auf die Kalle ist gleich-falß frey und hat ein freyes Erbe“, aus dem dasgräfliche Rentamt allein eine jährliche Korn-pacht an Roggen und Hafer hob. Auch Alfe-rink in Scheerhorn war früher „ThornischerMeyer“, wie es in den gräflichen Domänen-rechnungen heißt, und 1759 wird vermerkt:„Albert Alfering ist frey von Geblüte“. Wiesich dies in der Praxis auswirkte, zeigt der Falldes Gerrit Hermsen Schulte, der 1722 daszuvor lange wüste Erbe Lubbers Gerd in Tin-holt übernahm, wobei ihm der Landrent -

meister zusicherte, dass er und seine Nach-kommen gleich anderen „Kettlerschen freyen Leuthen“ in der Grafschaft Bentheim „die per-söhnliche Freiheit“ behalten sollte und nachihrem Tode aus ihrem Nachlass das Eine Bestegefordert werde. Da aber der Hof, den er nunerhielt, „Herrschaftlicher aygenhöriger Grund“sei, müsse der Anerbe jedes Mal Erbwinnungtun.

Dokument 4: Meierbrief Lubbers, Tinholt, 1722Quelle: FBA, F Akte 196

Zu wießen sey hiemit männiglichen, dass derGerrit Hermssen Schulte dass lange Jahrenhero wüest gelegenes undt nun mehro Discus-sirtes Lubbers Gerdten Erbe in Tinholt Gild-schaft Scherhorn Kirspelß Emblichheim heutunten benenten dato ist vermeyert und einge-räumet worden, also und folgendergestalt.1. Daß erstlich derselbe sofort solches Erbe

ankleben, alles Landt wo es auch gelegen,zu seinem undt deß Erben besten in guthenvollen frechten schaffen undt die davonalienirten Landereyen, wo die nun gelegen,frey antasten undt zu seinen und deß ErbenBesten nutzen solle, gebrauchen und culti-viren möge; gestalten gene die unbewilligteCreditores, welche solche Landereyen inGenuß haben oder einigen spruch an gen-meltes Erbe Lubbers machen wurden, HoherObrigkeit schutz und rechtliche manute-nentz geleistet werden solle.

2. soll der Colonus Gerrit Hermsen Schulte ge-halten seyn, die gantz zerfallene gezimmertealß Hauß, scheuren, und sonsten in Dachund fach der Gebühr nach zu ersetzen, dieHeggen und Zaune zu repariren undt inguten esse zu conserviren pp

3. Hatt Er Gerrit Hermssen Schulte sich undtseine künfftige frauen unndt Erben wohlaustrucklich reservirt, dass bey verfallenesVersterb mit ihme, seiner kunftigen Frauw -en undt Erben, gleich anderen dießer Graf-schaft eingesessene Kettlerrschen freyenLeuthe möge gehalten werden, wie demihme undt den seinigen die persöhnlicheFreyheit vorbehalten bleibt undt nur alleindas Eine Beste bey jeden Versterb zu praes -

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tiren verpflichtet seyn solle, gleichwohl dassder ankommender Erbling schüldig und ge-halten seyn solle, alleweil dass Erbe hinwieder zu gewinnen, pleibendt das Erbecum annexis wie alle Herrschaftl. Aygen-höriger grund expressive vorbehaltlich.

4. Dahingegen hatt Er Gerrit Hermssen Schultevor sich undt die seinige angenommen, dieJährliche pfachtgeldere ad fünf undt zwant-zig Reichßtahler Holländisch undt wegenseiner undt den seinigen gnädigst erstattetenfreythumbß Ein Müdde Habern Jährlichßins Renth Ambt Nienhauss zu liefferen undtzu bezahlen pp.

5. In urkundt dessen habe ich als zeitlicherLandt Rentmeister diese eigenhändig un-tergeschrieben und gegenwertigen recess uffgnädige ratification Ihro Hochgräfl. Exc.Meines gnädigen Herrn zur Nachricht ver-fertigt undt dem Colono mitgetheilt. ActumNienhauß den achten January Tausend Sie-ben hundert zwantzig und zwey. (gezeich-net) F. Sibin, Landt Rtr.

Genau diese Konstruktion des Verhältnissesvon Gutsherr und Bauer dürfte auch auf einenweiteren Hof in Tinholt zutreffen, von demes 1830 in der fürstlichen Domänenrechnungheißt: „Egbert Schlickert, ein halbes Erbe, istblutfrei und bezahlt das Eine Beste, gibt Erb-winnung und Versterb.“

Festzuhalten bleibt, dass für die Freienunter den Bauern in der Gildschaft Scheer-horn durchaus unterschiedliche Bedingungenim Verhältnis zu ihrem Schutzherrn galten,die historisch gewachsen sind.

Das Ende der HörigkeitDie Französische Revolution und NapoleonsEroberungszüge brachten das Gedankengutvon Freiheit und Gleichheit aller Menschen indie Länder Europas. Es wirkte nach, auch nach-dem die Franzosen 1813 wieder vertriebenwaren und die Grafschaft Bentheim wenigspäter definitiv in das Königreich Hannovereingegliedert wurde. Schon 1820 diskutierte dieallgemeine Ständeversammlung des König-reichs über die gewünschte Aufhebung derSterbfallabgabe der Bauern, doch erst 1832 ent-schied das Finanzministerium, „das sog. EineBeste oder Besthaupt in der Grafschaft Bent-heim ferner nicht mehr einfordern zu lassen“.

Auch der Eigenbehörigkeit wurde ein Endegemacht. 1831 erließ Wilhelm IV. von Englandals König von Hannover die „Verordnung über die bei der Ablösung der grund- undgutsherrlichen Lasten und Regulirung derbäuerlichen Verhältnisse zu befolgenden Grund- sätze“, 1833 erschien dazu die „Ablösungs-Ordnung“. Sie sollten einen Ausgleich für denVerlust der Rechte der früheren Gutsherrenschaffen. Bereits 1834 ließ die HannoverscheKlosterkammer, die alle säkularisierten vor-mals geistlichen Güter verwaltete, durch ihrenRentmeister Köhler in Neuenhaus Verhand-lungen mit den Bauern auf den einst dem Klos -ter Frenswegen eigenbehörigen Höfen in Bathorn führen, um die Ablösung auf demWege der Güte zu vereinbaren. Da die vonKöhler errechneten Beträge recht moderatwaren, kam es bald zu einer Einigung. So ver-fügte die Klosterkammer, dass „die von denEigenbehörigen der Kloster Receptur Bent-heim für die ungewissen Eigenthums-Gefälleund ungemessenen jährlichen Spanndienste“jährlich zu zahlende Rente erstmalig Martini1835 fällig sein sollte. Ihre Höhe betrug fürJohann Harm Blömer vier Gulden, für Warsegr. Wieferink (oder Wiechmink) sechs Guldenund für Wwe. kl. Wieferink fünf Gulden.

Schwieriger gestaltete sich die Ablösungfür die Eigenbehörigen des Fürstlichen Hau-ses. Aufgrund seines Einspruches traten dieAblösungsgesetze für die ihm eigenbehörigenHöfe, also die Mehrzahl aller Höfe in der Graf-schaft, vorerst nicht in Kraft. Nach langen

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„Vechtestrand“ in 1956 „Hooge

Kalle“ (Gerrit Ranft)

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Prozessen unterwarf sich der Fürst erst 1848im Vertrag über die standesherrlichen Ver-hältnisse des Fürstlichen Hauses Bentheimhinsichtlich seiner Besitzungen den hanno-verschen Ablösungsgesetzen.

Damit konnten auf Antrag der Betroffenendie ordentlichen Gefälle durch Einmalzahlungdes 25fachen Betrages für immer abgelöstwerden. Ihren Wert ermittelte eine staatlicheingesetzte Ablösungs-Kommission unter Zu-grundelegung marktüblicher Preise für die zuliefernden Naturalien. Da nicht immer fest-stand, ob das Fürstliche Haus allein Anspruchauf diese Leistungen hatte, forderte sie Drittedurch öffentliche „Edictalladung“ auf, ihreRechte geltend zu machen. Nach Ablauf die-ser Frist wurde das Ergebnis der Auseinan-dersetzung, wenn beide Parteien zustimmten,in einem förmlichen „Ablösungs-Rezess“ fest-gehalten. Die Zahlung der Ablösesumme machtedie Bauern frei von diesen Leistungen.

Etwas komplizierter war die Ermittlung desAblösungs-Betrages für die veränderlichenGefälle. Dazu hatte der Gesetzgeber bestimmt,dass „die Ausmittelung nach dem Durch-schnitte derjenigen Beträge geschehen (sollte),welche in den letzten sechs Fällen gezahltworden sind“ und dazu genau vorgegeben, wiedies geschehen sollte. Die Ablösung konnteentweder durch eine einmalige Kapitalzahlungoder durch eine jährlich zu entrichtende Renteerfolgen. Als erster hat offenbar Hannebrookin Hoogstede noch 1848 die unständigen Ge-fälle abgelöst und dafür eine Rentenzahlungvon vier Gulden 14 Stüver im Jahr verein-bart. Schnell folgten auch andere seinem Bei-

spiel und verpflichteten sich, jedes Jahr einezumeist relativ bescheidene Summe zu ent-richten, die sie befreite von den Zahlungen„für Gewinn, Auffahrt, Sterbefälle und Frei-briefe, für die Holznutzung (und) für denHeimfall“, wie die Standardformulierung inden Ablöse-Rezessen lautete (Tab. 3).

Um teilweise erheblich höhere Summenging es bei der Ablösung der ordentlichen Ge-fälle. Sie konnte für einige Höfe zwar schonbald rechtsverbindlich abgeschlossen werden,zog sich aber bei anderen noch einige Jahrehin. Da die bisherigen Verpflichtungen für Bar-zahlungen (etwa für das Dienstgeld) fast immerin holländischen Gulden ausgewiesen waren,die der Ablösung von Naturallieferungen zu-grunde liegenden Normalpreise aber in gängi-ger Münze (Courant) berechnet wurden, gabendie Rezesse das Ablösekapital in aller Regel inzwei Währungen an (Tab. 4). Fast alle betrof-fenen Hofbesitzer haben mit den Grundabga-ben zugleich auch die bisher gezahlte Rente fürdie früheren außerordentlichen Gefälle mitdem 25-Fachen ihres Jahresbetrages abgelöst.

Die für die Ablösung errechneten Beträgeweichen für die einzelnen Höfe stark von -einander ab, da sie sich aus höchst unter-schiedlichen Lieferungen und Leistungen zu-sammensetzen. Warmer etwa löste je 12Scheffel Roggen und Gerste sowie eine Geld-pacht von 22 Rt. 33 St. mit insgesamt 2133Gulden Kapital ab. Der Schulte zu Scheerhornhingegen musste für die Ablösung von 72Scheffel Roggen und 80 Roggengarben eineAblösesumme von 1569 Taler courant oderumgerechnet 2832 Gulden aufbringen.

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1URKUNDEN, VORGESCHICHTE, VECHTE

Tab. 3: Umwandlung der unständigen Gefälle in eine jährliche Rente (in Gulden und Stüver holl.) und deren endgültige Ablösung durch Kapitalzahlung

Hofname Jahr der Umwandlung Jährliche Rente Ablösung, KapitalzahlungHannebrock 1848 4 gl 14 st 1854

Kolhoff 1848 5 gl 10 st 1855

Warmer 1850 6 gl 1850

Schulte zu Arkel 1850 10 gl 1853

Süvermann 1851 3 gl 9 st 1854

Jüring 1851 4 gl 5 st 1856

Völkers 1851 5 gl 12 st 1854

Raterink 1851 9 gl 8 st 1854

Bruning 1851 3 gl 8 st 1854

Hemmeke 1851 4 gl 1851

Prenger zu Berge 1851 3 gl 10 st 1855

Page 27: Urkunden, Vorgeschichte, Vechte · Die ersten Urkunden von 1209-1664 Gerrit Jan Beuker 1 24 Ortsteil Arkel finden sich dazu Erläuterungen von Ludwig Edel aus dem Jahr 1954. Danach

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GRUNDHERRSCHAFT UND HÖRIGKEIT IN DER GILDSCHAFT SCHEERHORN

Tab. 4: Ablösung der Grundabgaben und der Rentegl = Gulden, st = Stüver, d = Deut, r = Reichstaler Courant, gGr = gute Groschen, pf = Pfennig. Tabelle zusammengestellt nach Unterlagen im Fürstlich-Bentheimschen Archiv in Burgsteinfurt

Hofname Jahr Kapital, holl. Gulden Kapital, Rt. CourantKaalmann 1849 - 236 r 2 gGr 8 pf

Warmer 1850 2133 gl 4 st 3 dt .

Schulte zu Arkel 1853 1767 gl 10 st 851 r 3 pf

Völkers 1854 1157 gl 10 st 290 r 4 gGr 7 pf

Ratering 1854 1485 gl 49 r 15 gGr 8 pf

Hannebrock 1854 688 gl 15 st 489 r 1 gGr 8 pf

Brüning 1854 1501 gl 1 st 856 r 14 gGr 4 pf

Suvermann 1854 1002 gl 10 st 653 r 21 gGr 9 pf

Hatger .... 320 gl 604 r 16 gGr 6 pf

Kolthoff 1855 655 gl 307 r 9 pf

Prenger zu Berge 1855 310 gl 12 st 4 d 787 r 1 gGr 6 pf

Sch. zu Scheerhorn 1856 - 1569 r 3 pf

Jeuring 1856 1558 gl 15 st 894 r 21 gGr 1 pf

Hemmecke 1859 1416 gl 5 st 563 r 24 gGr 4 pf

Dokument 5: Edictalladung Süvermann, Scheerhorn 1854

Edictalladung Süvermann, Scheerhorn 1854Quelle: Osnabrücker Anzeigen 1854(Heinrich Voort)

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Sehr spät erst wurden die jährlichen Zah-lungen zweier einst höriger Höfe abgelöst, dienach der Säkularisation mit den „oranischenGütern“ an die hannoversche Klosterkammergekommen waren. Rentmeister Crameer be-richtete ihr 1870, dass er den Pflichtigen auftragsgemäß die Ablösung durch Kapital-zahlung von je 71 Gulden 18 Stüver nahege-legt hatte, doch nur Ensing in Bathorn wardazu bereit. Schiphouwer in Scheerhorn hattesich zum angesetzten Termin nicht eingefun-den, sodass Crameer anregte, ein ordentlichesAblöseverfahren einzuleiten. Das dürfte un-verzüglich erfolgt sein.

Die Ablösung grundherrlicher Lasten be-endete für die große Mehrzahl der Bauernhöfein der früheren Gildschaft eine viele Jahrhun-derte lange Periode wirtschaftlicher Abhän-gigkeit von einem Gutsherrn. Sie stand amEnde einer Entwicklung, die die Mitsprachedes Gutsherrn bei Heirat und Erbfolge, beiBrautschatz und Abkehr vom Hof nur schritt-weise aufhob. Die nunmehr freien Bauernkonnten fortan uneingeschränkt über ihre

Höfe verfügen. Wie alle anderen Bürger un-seres Landes trugen sie allein noch jene Las -ten und Verpflichtungen, wie sie Staat undGesellschaft forderten.

LiteraturAnon., Onuitgegeven Memorie van Racer over de Hofho-righeid; in: Verslagen en Mededelingen Overijssels Regt en Geschiedenis, dl. 2, 1862, p. 17-62P.G. Aalbers, Het einde van de horigheid in Twente en Oost-Gelderland 1795-1850; Zutphen 1979Ludwig Edel, Von der Herrlichkeit Emlichheim; in: Jahr-buch Heimatverein Grafschaft Bentheim 1953, S. 34-40Joannes Henricus Jungius, Codex diplomatum et docu-mentorum .... pro historia antiquissimae Comitatus Bent-heimiensis; Hannover/Leipzig 1773Heinrich Specht, Kloster und Stift Wietmarschen. Eine Siedlung am Südrande des Bourtanger Hochmoores(Das Bentheimer Land, Bd. 39), Nordhorn 1951Albert Rötterink, Chronik der Gemeinde Emlichheim, 1970Heinrich Voort, Die „außerordentlichen Gefälle“ aus deneigenbehörigen Höfen in der Grafschaft Bentheim; in:Jahrbuch Heimatverein Grafschaft Bentheim 1980, S. 10-38Derselbe, Das Wechselbuch des Klosters Frenswegen; in:Beiträge zur Geschichte des Klosters Frenswegen (DasBentheimer Land, Bd. 100), Bad Bentheim 1982, S. 9-66Derselbe, Die gräfliche Echte – Zur Stellung von freien,wachszinsigen und keurmedigen Bauern in der GrafschaftBentheim; in: Jahrbuch Heimatverein Grafschaft Bentheim1983, S. 19-36Derselbe, Das Landbuch des Kirchspiels Emlichheim aus dem Jahre 1656 (Das Bentheimer Land, Bd. 148), Bad Bentheim 2000

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1URKUNDEN, VORGESCHICHTE, VECHTE

Tinholter Brücke 1956 (Gerrit Ranft)