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www.bundesnetzagentur.de
Sonja Wenzel, Referentin Beschlusskammer 3 4. Kommunaler Breitband Marktplatz Osterholz-Scharmbeck, 25.06.2015
Vectoring und Förderverfahren
1. Die Rahmenbedingungen von Vectoring
Warum ein Vectoring-Regime?
VDSL2-Vectoring verringert die Auswirkungen des Nebensprechens und erlaubt so höhere Datenüber-tragungsraten.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann an einem KVz jedoch nur ein Netzbetreiber Vectoring einsetzen und Frequenzen oberhalb von 2,2 MHz nutzen, um das Potential von VDSL2-Vectoring auszuschöpfen (sog. Highlander-Prinzip).
Das Vectoring-Regime regelt die Frage, wer im Kollisionsfall „geschützt“ Vectoring betreiben darf: Regulierungsverfügung BK3d/12-131 Standardangebotsverfahren BK3d/13-056 TAL-Änderungsvereinbarung Vectoring (TAL-ÄV)
25.06.15 Sonja Wenzel | 4. Kommunaler Breitband Marktplatz | © Bundesnetzagentur
Wer ist geschützt?
Modifizierung der geltenden TAL-Regulierungsverfügung durch die „Vectoring“-Entscheidung vom 29.08.2013 (BK 3d-12-131): Die Telekom kann die erstmalige Bereitstellung des Zugangs
zum vollständig entbündelten Teilnehmeranschluss an einem Kabelverzweiger (KVz) verweigern, wenn sie selbst oder ein anderes Unternehmen die Vectoring-Technik einsetzt oder dies plant („Windhund-Prinzip“).
Die Telekom kann ihren Wettbewerbern den Zugang an einzelnen KVz kündigen, wenn sie im jeweiligen Ortsnetz mehr KVz mit Vectoring erschlossen hat als Wettbewerber und wenn in dem Anschlussbereich mindestens 75% der Gebäude an eine parallele Festnetzinfrastruktur angeschlossen sind.
jeweils Voraussetzung: Angebot eines Bitstrom-Produkts und Beachtung verschiedener Ausnahmen zum Bestandsschutz
Sonja Wenzel | 4. Kommunaler Breitband Marktplatz | © Bundesnetzagentur 25.06.15
Bestandsschutz für Wettbewerber: KVz wurde zu einem Zeitpunkt ausgebaut, als es noch keine
zweite Festnetz-Infrastruktur mit mindestens 75% gab und Wettbewerber setzt (auf Anfrage der Telekom) innerhalb eines Jahres Vectoring am KVz ein und bietet ein Bitstrom-Produkt an.
Erschließung eines KVz bzw. Bestellung eines KVz-Zugangs vor Bekanntgabe der Vectoring-Entscheidung und Wettbe-werber setzt (auf Anfrage der Telekom) innerhalb eines Jahres Vectoring am KVz ein und bietet ein Bitstrom-Produkt an.
Wettbewerber hat staatliche Förderung erhalten und müsste diese bei Rückgabe des KVz ganz oder teilweise zurückgeben.
Sonja Wenzel | 4. Kommunaler Breitband Marktplatz | © Bundesnetzagentur
Wer darf Vectoring? Ausnahmen!
25.06.15
2. Förderverfahren und eigenfinanziertes Vectoring
Nachträgliche Zugangsverweigerung
Rückausnahme für nachträgliche Zugangsverweigerung, Ziffer 7.5 lit. a) bb) TAL-ÄV
Verfahrensmäßige Einbindung: Einwendung des geförderten Unternehmens gegenüber
einer Vorankündigung der nachträglichen Zugangsver-weigerung nach Ziffer 7.5 lit. b) TAL-ÄV
Nachweisverfahren nach Ziffer 9.2 TAL-ÄV
Sonja Wenzel | 4. Kommunaler Breitband Marktplatz | © Bundesnetzagentur 25.06.15
Untersagung von Eintragungen
Ziffer 8.3.8 lit. d) und 8.3.9 lit. e) TAL-ÄV:
Die Beschlusskammer kann eine bestehende Eintragung für unwirksam erklären/eine bevorstehende Eintragung untersagen, wenn für die Erschließung des KVz mit DSL-Technik eine
staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe genutzt worden ist/werden soll,
das anzeigende Unternehmen im zugehörigen Interessenbekundungsverfahren keine beihilfenfreie Ausbauabsicht mitgeteilt hatte und
die darin abgefragte Ausbaufrist noch nicht abgelaufen ist.
Sonja Wenzel | 4. Kommunaler Breitband Marktplatz | © Bundesnetzagentur 25.06.15
Untersagung von Eintragungen – Verfahren und Wirkung
Verfahren nach Ziffer 8.3.8/8.3.9 TAL-ÄV Anzeige eines entsprechenden Sachverhalts durch den
Fördermittelgeber oder den Fördermittelempfänger Sachverhaltsermittlung Anhörung Entscheidung über eine Untersagung von Eintragungen
bis zum Ablauf der im Interessenbekundungsverfahren abgefragten Ausbaufrist
Wirkung einer Anordnung nach Ziffer 8.3.8/8.3.9 TAL-ÄV Löschung bestehender Eintragung durch die
listenführende Stelle beif der Telekom, Ziffer 8.3.3 lit. c) TAL-ÄV
Ablehnungsgrund zukünftiger Anmeldungen, Ziffer 8.3.1 lit. d) TAL-ÄV
Sonja Wenzel | 4. Kommunaler Breitband Marktplatz | © Bundesnetzagentur 25.06.15
Auf Wiedersehen.