Upload
vuongkien
View
245
Download
0
Embed Size (px)
Citation preview
VERBAND DER WALLISER
PLATTENLEGER‐UNTERNEHMUNGEN
(VWPU)
GAV 2016 – Wichtigste
Neuerungen und Änderungen
Verband Walliser Plattenleger‐Unternehmungen __________________________________________________________________________________________
Seite 2
An die Plattenleger‐ und Belags‐ Unternehmungen des Kantons Wallis _______________________________
Sitten im Januar 2016
GAV 2016
Wichtigste Neuerungen und Änderungen
Sehr geehrte Herren und liebe Kollegen
Trotz einer durchschnittlich negativen Jahresteuerung von 1,1%, den wirtschaftlichen und politischen
Unsicherheiten die unser Land schwer belasten könnten, wie die Initiative gegen die Einwanderung,
Lex Weber und RPG, die sich wiederholende Frankenstärke und die Verringerung der finanziellen
Mittel von Bund und Kantonen, haben sich die Sozialpartner anlässlich der Verhandlungen erneut
beispielhaft verhalten.
Im Anschluss an die Sitzung vom 9. September 2015 haben sie, unter rationeller und durchdachter
Berücksichtigung von Resultaten und Aussichten, ihre Verantwortung wahrgenommen und den
Arbeitnehmern, im Vergleich zu anderen Berufen, verdiente und grosszügige Erhöhungen gewährt
und gleichzeitig die finanzielle Gesundheit der Unternehmen nicht gefährdet.
Wie Sie aus der Presse erfahren konnten haben sich die Walliser Sozialpartner für ein
Lohnabkommen 2016 geeinigt und einen neuen GAV unterzeichnet. Es stand sehr viel auf dem Spiel,
denn der Gesamtarbeitsvertrag der Plattenleger des Kantons Wallis (GAV) lief auf Ende 2015 ab. Der
neue GAV wurde für eine Zeitspanne von 3 Jahren unterzeichnet, d.h. vom 1. Januar 2016 bis 31.
Dezember 2018. Ein Exemplar liegt vorliegendem Schreiben bei. Das Erweiterungsverfahren läuft.
Wir informieren Sie über die im neuen GAV 2016‐2018 eingetretenen Änderungen :
Feste Brückentage (nicht gearbeitet, nicht bezahlt) werden von der paritätischen
Kommission entschieden und wie folgt festgelegt: Karfreitag, Ostermontag und (Freitag)
Fronleichnam.
1 zusätzlicher freier Tag bei der Geburt eines Kindes des Arbeitnehmers, d.h. 3 statt 2 freie
Tage.
Im Falle von Samstagsarbeit kann der Arbeitgeber die gearbeiteten Stunden in Zeit
kompensieren und zwar mittels einer Erhöhung von 25 % bis spätestens am 31. März des
folgenden Jahres oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn diese vor der oben
beschriebenen Fälligkeit eintritt. Es besteht überdies die Möglichkeit, diese Stunden mit
einem Zuschlag von 25% auf Ende des Monats zu bezahlen, während welchem diese
ausgeführt worden sind.
Verband Walliser Plattenleger‐Unternehmungen __________________________________________________________________________________________
Seite 3
Artikel 16 und 29 des GAV werden daher entsprechend geändert.
Der Vorstand hat sich stark dafür eingesetzt, annehmbare Lösungen für die Arbeitgeber der
Plattenlegerbranche zu erreichen, damit ein neuer GAV für eine Dauer von 3 Jahren unterzeichnet
werden konnte. Die Verlängerung des neuen GAV ist das einzige Mittel, um gegen das Lohndumping
und den Zulauf ausländischer Arbeitnehmer im Kanton kämpfen zu können. Die Mindestlöhne werden
auf den 1. Januar 2016 um 0,8 % angehoben. Alle regelmässigen Arbeitnehmer haben ab dem 1.
Januar 2016 Anspruch auf eine allgemeine Lohnerhöhung von 0,8 %. Wir stellen seit über einem Jahr
einen bedeutenden Zustrom ausländischer Firmen und unechter Selbsterwerbender fest, welche
Leistungen anbieten, die unsere GAV‐Bestimmungen nicht einhalten. Wir machen darauf aufmerksam,
dass ein allgemein verbindlicher GAV gemäss dem Entsendegesetz (EntsG) über entsandte Arbeitnehmer
obligatorisch ist, damit ausländische Firmen durch die kantonalen Arbeitsinspektoren kontrolliert und
Lohnanpassung an das Walliser Niveau angefordert werden können.
Nachstehend geben wir Ihnen die auf den 1. Januar 2016 eingetretenen Änderungen bekannt.
Gleichzeitig erinnern wir Sie wie üblich an wichtige Bestimmungen und Änderungen, die sich aus dem
neuen Gesamtarbeitsvertrag für Plattenleger‐Unternehmungen 2016‐2018 ergeben.
In der Beilage erhalten Sie den Arbeitszeitkalender 2016. Die Preisliste für Plattenleger, das Formular
der Arbeitsabnahme und die Anzeige der Arbeitsbeendigung sind für Mitglieder auf der Internetseite
(www.plattenlegerwallis.ch) gratis erhältlich.
Das vorliegende Rundschreiben geht normalerweise nur an VWPU‐Mitglieder, welche aufgrund Ihrer
Prämienzahlungen Anspruch auf diese Dienstleistung haben. Im allgemeinen Interesse einer gesunden
Marktlage ‐ und weil wir lieber vorsehen als heilen ‐ wird jedoch auch das diesjährige Rundschreiben an
Nichtmitglieder verteilt. Gleichzeitig werden die Letztgenannten eingeladen über einen Beitritt in den
Berufsverband nachzudenken. Für Interessenten wird daher ein Beitrittsformular beigelegt. Nur ein
starker Verband ist in der Lage, die Interessen einer Branche auf politischer, wirtschaftlicher und sozialer
Ebene erfolgreich zu vertreten. Seine Mitglieder verleihen ihm die notwendige Stärke und
Glaubwürdigkeit.
Verband Walliser Plattenleger‐Unternehmungen __________________________________________________________________________________________
Seite 4
I. NEUERUNGEN 2016
1. Neuer GAV und Lohnerhöhungen
1.1 GAV (2016‐2018)
Der neue Gesamtarbeitsvertrag (GAV 2016‐2018) ist auf den 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Die für den Erhalt der Allgemeinverbindlicherklärung notwendigen Schritte sind eingeleitet worden.
1.2 Erhöhung der Reallöhne
Alle regelmässigen Arbeitnehmer, die dem Anwendungsbereich des GAV unterstehen, haben ab dem 1. Januar 2016 (01.01.2016) Anspruch auf eine allgemeine Lohnerhöhung von 0,8 %.
1.3 Erhöhung der Basislöhne (Mindestlöhne)
Die Basislöhne werden im gleichen Verhältnis angehoben wie unter Pkt. 1.2. erwähnt. Die Mindestlöhne werden daher auf den 1. Januar 2016 wie folgt festgelegt:
Die Walliser Sozialpartner haben geprüft, ob der von Plattenlegerunternehmen wenig angewandte Monatslohn weiterhin aufrechterhalten werden soll oder nicht. Damit eine Übereinstimmung zwischen Stunden‐ und Monatslöhnen gewährleistet werden kann und mit dem Ziel, die Anwendung des ausgeglichenen Lohns in den Plattenlegerunternehmen zu begünstigen, haben die Sozialpartner beschlossen, den Monatslohn aufzuheben. Dieser wird künftig erhalten, indem der Stundenlohn mit 181,5 Std. multipliziert wird (176 Std. + ¼ Std. Morgenpause). Die Grundlagen für den ausgeglichenen Lohn werden Ihnen unter Punkt 4.3.4 Bst. a des vorliegenden Rundschreibens auf Seite 13 erläutert.
Kategorie Mindestlohn 2016
Fr./Std.
Qualifizierter Plattenleger 31.45
Junger Arbeitnehmer während dem 1. Jahr nach Lehrabschluss
25.95
Junger Arbeitnehmer während dem 2. Jahr nach Lehrabschluss
28.25
Arbeiter mit beruflichen Kenntnissen ohne EFZ mit 4 jähriger Tätigkeit in der Branche
26.95
Hilfsarbeiter
24.30
Verband Walliser Plattenleger‐Unternehmungen __________________________________________________________________________________________
Seite 5
Bemerkungen : Die Löhne des kaufmännischen Personals unterstehen nicht dem Gesamtarbeitsvertrag. Wie bereits oben erwähnt, wird der Monatslohn erhalten, indem der Stundenlohn mit 181,5 Std. multipliziert wird (176 Stunden + ¼ Stunde Morgenpause). Gleichzeitig erinnern wir Sie daran, dass besagte Erhöhung auch geschuldet ist, wenn Sie Ihre Arbeitnehmer auf Ende Jahr kündigen. Denn wenn Sie diese bei Verbesserung der klimatischen Verhältnisse im Frühjahr oder bei vermehrten Bestellungseingängen wieder einstellen, werden die Arbeitsbeziehungen aus rechtlicher Sicht nicht als total aufgelöst betrachtet und die Lohnerhöhungen sind geschuldet. Das Gleiche gilt auch für Arbeitnehmer, die aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags eingestellt worden sind.
1.4 Samstagsarbeit mit einem Zuschlag von 25 %
Im Falle von Samstagsarbeit kann der Arbeitgeber die gearbeiteten Stunden mittels einem Zuschlag von 25 % in Zeit kompensieren und dies spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern dieses nicht vor der oben beschriebenen Frist eintritt. Es gibt auch die Möglichkeit, diese Stunden mit einem Zuschlag von 25 % am Ende des Monats, während welchem diese ausgeführt worden sind, zu bezahlen. Wir raten Ihnen, diese Stunden aufzuheben, um damit z.B. die Brückentage oder die winterlichen Unterbrüche zu bezahlen. Die Samstagsarbeit bleibt einer Bewilligung unterstellt. In berechtigten Fällen kann man an arbeitsfreien Tagen arbeiten. Das Unternehmen muss bei der paritätischen Kommission (rue de l’Avenir 11, 1951 Sitten, Fax 027 / 327 32 81 oder Mail dvocat@ave‐wbv.ch) spätestens bis 12.00 Uhr am Vortag des Gegenstands der Anfrage ein begründetes Gesuch unterbreiten. Für alles Weitere bleibt das Arbeitsgesetz vorbehalten. Bei fehlender Begründung wird systematisch eine Ablehnung dekretiert. Die Sozialpartner haben Richtlinien erlassen, damit in allen Teilen des Kantons eine Einheit gewährleistet werden kann. Im Wesentlichen beträgt die Strafe im Falle eines Verstosses gegen diese Bestimmung mindestens Fr. 500.‐ pro Arbeiternehmer sowie zusätzliche Kontroll‐ und Verfahrensspesen. Bei einem Rückfall wird der Strafbetrag mindestens verdoppelt und somit abschreckende Wirkung haben.
1.5 Offizielle Brückentage und offizieller Kalender Es wurde beschlossen, den Arbeitnehmern 2 Brückentage (arbeitsfreie Tage) zu gewähren, die
zu Beginn des Jahres von der paritätischen Kommission festgelegt werden. Die Arbeit an offiziellen Brückentagen (ohne Zuschlag von 25 %) untersteht ebenfalls einer Bewilligung vonseiten der paritätischen Kommission. Wir erinnern daran, dass die Brücken nicht mit Ferien in Verbindung gebracht werden können. Es geht hier um arbeitsfreie Tage, die von den Sozialpartnern bei der Ausarbeitung des Kalenders bestimmt worden sind. Eine Kopie dieses Kalenders liegt dem vorliegenden Rundschreiben bei. Die Brückentage werden nicht bezahlt, weil diese in der Arbeitszeit inbegriffen sind, d.h., die verlorenen Stunden werden auf alle anderen Tage des Jahres verteilt (insgesamt 2112 Stunden). Der Text von Art. 16 GAV lautet wie folgt : „ Man arbeitet nicht am Sonntag, an kantonalen Feiertagen und an den von der paritätischen Kommission bestimmten arbeitsfreien Tagen sowie an Samstagen. Die paritätische Kommission legt die arbeitsfreien Tage auf Jahresbeginn fest und informiert Arbeitgeber und Arbeitnehmer.“
Verband Walliser Plattenleger‐Unternehmungen __________________________________________________________________________________________
Seite 6
1.6 Entschädigungen für berechtigte Absenzen
Es wurde beschlossen, bei der Geburt eines Kindes des Arbeitnehmers, 1 zusätzlichen Tag, d.h. 3 anstelle von 2 Tagen, zu gewähren. Die anderen Bestimmungen von Art. 29 GAV bleiben unverändert.
2. Arbeitszeitregister
Die von der paritätischen Kommission (PBK) durchgeführten Kontrollen haben gezeigt, dass gewisse Unternehmen keine Tagesrapporte führen und die Arbeitnehmer oder der Vorarbeiter/Polier auf Monatsende die Gesamtanzahl der ausgeführten Stunden übermittelt.
Im GAV ist diesbezüglich ein spezifischer Artikel eingeführt worden. Dieser verlangt, dass für jeden Arbeitnehmer ein Arbeitszeitregister (Tagesrapport) erstellt werden muss. Diese Tagesrapporte müssen mindestens folgende Angaben enthalten :
‐ Name und Ort der Baustelle ‐ Anzahl der ausgeführten Stunden ‐ Reisezeit.
Die Sozialpartner haben festgestellt, dass es trotz erhaltener Information immer noch Unternehmen gibt, die keine Tagesrapporte ausfüllen, was im Widerspruch zu den Bestimmungen des Bundesgesetzes (ArG) und des Gesamtarbeitsvertrags steht. Die PBK hat daher beschlossen, dass Unternehmen die dieser Verpflichtung zuwiderhandeln, mit einer Strafe belegt werden. Denn ohne Tagesrapporte ist eine ordnungsgemässe Kontrolle nicht durchführbar und lässt vermuten, dass gewisse Elemente willentlich verheimlicht werden.
Damit eine Gleichbehandlung aller Unternehmen gewährleistet werden kann, müssen die Zuwiderhandelnden darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine gesetzliche Bestimmung handelt. In einem Streitfall sind bei fehlenden Tagesrapporten allein die von der Arbeiterschaft erfassten Stunden ausschlaggebend. Wir machen unsere Mitglieder daher darauf aufmerksam, dass Ihnen ein entsprechendes Formular auf der Internet‐Webseite http://www.plattenlegerwallis.ch, unter der Rubrik « Avec News » zur Verfügung steht. Ein Exemplar erhalten Sie auch als Beilage zum vorliegenden Rundschreiben.
Verband Walliser Plattenleger‐Unternehmungen __________________________________________________________________________________________
Seite 7
3. Sozialkassen
3.1. Lohnausfallversicherung infolge Krankheit
Die Prämien für die Deckung des Lohnausfalls sind reduziert worden. Infolgedessen ist der Zinssatz für die Wartefrist von einem Tag um 0.2 % reduziert worden und von 4,1 % auf 3,9 % gesunken. Für eine Wartefrist von 14 Tagen bleibt der Satz unverändert bei 2,4 %. Gemäss Entscheid der Sozialpartner, geht der Anteil zulasten des Arbeitnehmers von 1,1 % auf 0,9 %, unabhängig der ausgewählten Wartefrist. Zusammenfassung für 2016 :
Wartefrist Arbeitnehmer‐ Anteil
Arbeitgeber‐Anteil
Gesamtprämie
1 Tag 0,90 % 3,00 % 3,90 %
14 Tage 0,90 % 1,50 % 2,40 %
ZUR ERINNERUNG
Die Deckung der Krankentaggeldversicherung während der Arbeitslosigkeit ist in der oben erwähnten Prämie enthalten.
Wir erinnern daran, dass die Arbeitslosen gedeckt bleiben, und dies auf unbestimmte Zeit, wenn ihre Anmeldung in der Arbeitslosenkasse unverzüglich nach Beendigung der Arbeit in einem Unternehmen erfolgt, das im WBV‐Rahmenvertrag versichert ist. (Die Anmeldefrist beträgt 30 Tage nach Beendigung der Arbeit und der versicherte Lohn entspricht dem von der Arbeitslosenkasse ausbezahlten Lohn).
Unternehmen, die diesem Rahmenvertrag nicht angeschlossen sind, müssen über ihren Versicherer dieselben Leistungen erbringen und haben anlässlich den von der paritätischen Kommission durchgeführten Kontrollen die entsprechenden Beweise vorzulegen.
3.2 CAFIB – Familienzulagen
Für 2016 bleibt der Beitragssatz der Arbeitgeber bei 3,6 %.
Gesamtprämie 3,9 %
Arbeitnehmeranteil 0,3 %
Arbeitgeberanteil 3,6 %
Verband Walliser Plattenleger‐Unternehmungen __________________________________________________________________________________________
Seite 8
Anwendbare Tarife gemäss Entlohnungsart
Zulagen 2016 Für die ersten zwei Kinder Ab dem 3. Kind
Für das Kind Für die Berufsbildung
Fr. 285.‐‐
Fr. 435.‐‐
Fr. 385.‐‐
Fr. 535.‐‐
Geburts‐ oder Aufnahmezulage pro Kind : Fr. 2'000.‐‐ (pro Kind)
Geburts‐ oder Aufnahmezulage für mehrere Kinder : Fr. 3'000.‐‐ (pro Kind)
Gemäss der Gesetzesänderung auf eidgenössischer Ebene, haben die selbständig Erwerbenden seit dem 1. Januar 2013 ebenfalls die Verpflichtung, sich einer Familienzulagenkasse anzuschliessen und Beiträge zu entrichten. Wir rufen Ihnen folgendes in Erinnerung: Teilzulagen werden keine mehr entrichtet, ausser im Falle einer Anstellung im Verlaufe
des Monats. Die Familienzulage wird auf der Anzahl von Tagen (Samstage, Sonntage und Feiertage inbegriffen) errechnet. Ein Tag entspricht 1/30 der monatlichen Familienzulage. Falls der Ehepartner ebenfalls berufstätig ist und ein höheres Einkommen erzielt, hat er vorrangig Anspruch auf die Zulagen.
Für die Berufsbildung ist für die Monate, während welchen der Lehrling oder der Student
einen Lohn von mehr als Fr. 2'320.‐ einnimmt, die Zulage nicht geschuldet. Die CAFIB wird jedoch weiterhin die Lehrausbildungen der Plattenlegerbranche unterstützen und für diese die oben erwähnte Begrenzung nicht anwenden. Wenn die berufliche Ausbildung vor dem 16. Altersjahr beginnt besteht ein Anspruch auf eine zusätzliche Zulage.
Im Falle eines vom Willen des Lohnempfängers unabhängigen Unterbruchs – Krankheit,
Unfall, Schwangerschaft oder anderes – bleibt der Anspruch auf Familienzulagen, ab Einstellung der Lohnzahlung, während dem laufenden und den 3 weiteren Monaten bestehen. Für einen bereits laufenden Fall wird eine Übergangsregelung vereinbart.
Zur Vermeidung von Doppelzahlungen müssen uns die Eintritts‐ und Austrittsdaten systematisch und spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Kenntnisnahme mitgeteilt werden (insbesondere die Zeitspanne der Arbeitslosigkeit).
Bei der Anstellung oder Wiedereinstellung einer Person, muss zu den üblichen Unterlagen von der Familienzulagenkasse, die zuletzt Familienzulagen bezahlt hat, eine Löschungsbestätigung beigelegt werden. Wenn die Familie im Ausland ansässig ist müssen uns jedes Jahr die Heiratsurkunde und der Geburtsschein sowie das Formular E411 zugestellt werden. Wenn beide Elternteile Lohnempfänger und nicht verheiratet sind, wird die Familienzulage der Mutter ausbezahlt, ausser es besteht beim zuständigen Vormundschaftsamt ein abgeschlossener Partnervertrag. Wenn die Mutter nicht Lohnempfängerin ist fällt der Anspruch dem Vater zu.
Verband Walliser Plattenleger‐Unternehmungen __________________________________________________________________________________________
Seite 9
3.3. GVBW – Berufsvorsorge Der Beitragssatz für die Versicherten von über 25 Jahren bleibt unverändert bei 11,5 % des AHV‐Lohns begrenzt bis zum vorgesehenen UVG‐Höchstbetrag von (Fr. 148'200.‐‐). Für Versicherte zwischen 18 und 24 Jahren beträgt der Beitragssatz unverändert 2,5 %. Dieser Betrag deckt nur die Leistungen im Zusammenhang mit dem Invaliditäts‐ und Todesfallrisiko. Während dieser Zeitspanne werden keine Altersgutschriften bezahlt. Unabhängig vom Alter wird die Prämie paritätisch und je zur Hälfte zu Lasten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer aufgeteilt.
3.4. RETABAT – Frühpensionierung Aufgrund der bedeutenden Sanierungsmassnahmen, die von den Sozialpartnern zur Gewährleistung des Fortbestehens der Institution ergriffen worden sind, hat sich die Situation der Kasse stabilisiert. Die Beiträge bleiben für 2016 unverändert. Inkrafttreten Die neuen Bestimmungen traten am 1. Januar 2014 in Kraft, mit Ausnahme der Verringerung des Rentenanspruchs (50 % für das 60. Altersjahr) die am 1. März 2014 in Kraft getreten ist. 3.4.1 Prämien Für 2016 bleiben die Beiträge bei 6 %. Sie werden folgendermassen aufgeteilt :
4,5 % zu Lasten der Arbeitgeber 1,5 % zu Lasten der Arbeitnehmer
3.4.2 Leistungen Renten
Alter des Leistungsanspruchs Für das der Vereinbarung unterstellte Personal beginnt der Leistungsanspruch mit 60 Jahren. Allerdings wird die Rente aufgrund der Sanierung zwischen 2014 und 2018 während des ersten Jahres (zwischen 60 und 61 Jahren) reduziert. Sie beträgt 50 % der Gesamtrente.
Verband Walliser Plattenleger‐Unternehmungen __________________________________________________________________________________________
Seite 10
Höhe der Renten Die Rente entspricht 65 % des vereinbarten Lohns, der wie folgt errechnet wird:
Stundenlohn multipliziert durch 2112 + 13. Monatslohn + ein Pauschalbetrag von Fr. 4'000.‐‐
Beispiel Stundenlohn Fr. 32.‐‐
Berechnung 32 x 2112 (in diesem Total sind Ferien und Feiertage inbegriffen) : Fr. 67’584 13. Monatslohn : Fr. 5’609.47 (67’584 x 8,3 %) Pauschalbetrag : Fr. 4000
Ausschlaggebender Lohn : Fr. 77’193.47 Rente : Fr. 77’193.47 x 0.65 = Fr. 50’175.75/12 = Fr. 4’181.30
Die geschuldeten Zuschläge für Überstunden, Samstags‐, Sonntags‐ und Nachtarbeit werden nicht berücksichtigt.
Höchstrente
80 % des massgebenden Lohnes für die Rente oder Fr. 5'000.‐ pro Monat. Im ersten Jahr des Anspruchs, d.h. im 60. Altersjahr, wird die Höchstrente um 50 % reduziert.
AHV‐Beiträge
Der AHV‐Beitrag für Personen ohne lukrative Tätigkeit wird von der RETABAT nicht mehr übernommen.
Ausführung von Nebenarbeiten Die während mehr als 3 Jahren vor Beginn der Übergangsrente erhaltenen zusätzlichen Einkommen können im gleichen Umfang wie vorher aufrechterhalten werden und dies ohne Verringerung der RETABAT‐Leistungen. Bei einer Vollrente kann eine zusätzliche Tätigkeit, ob im Plattenlegersektor oder nicht, für ein maximales Einkommen von Fr. 6'000.‐ im Jahr (Fr. 500.‐ im Monat) ohne Rentenverringerung ausgeführt werden. Bei einer Teilrente darf der erlaubte Verdienst im 60. Altersjahr höchstens die Hälfte des massgebenden Lohnes für die Errechnung der Rente betragen.
Rentenbegünstigte müssen künftig einen AHV‐Ausweis vorlegen, damit die zusätzlichen Einkommen überprüft werden können. Eigentümer von Unternehmen, die ihre Aktivität weiterführen, indem sie einen Verdienst nicht in Form eines Lohnes sondern z.B. als Dividenden beziehen, müssen diese Beträge deklarieren weil sie als Zusatzeinkommen betrachtet werden. Zudem könnten diese auch einer Rentenrevision unterstehen.
Verband Walliser Plattenleger‐Unternehmungen __________________________________________________________________________________________
Seite 11
Teilrenten
Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, eine Teilrente zu beziehen. Diese Lösung erlaubt es, die Aktivität in beschränkter Weise weiterzuführen, was für Personen bei guter Gesundheit von Vorteil ist. Es wird eine bessere Entlohnung mit weniger Arbeitsstress gewährleistet.
Sanktionen
Zusätzlich zur Rückerstattung der unrechtmässig erhaltenen Leistungen, gehen die Sanktionen im Falle von Verstössen gegen die Bestimmungen von einer Verwarnung bis zu einer Geldstrafe. Letztere entspricht grundsätzlich 1 ½ Mal den unrechtmässig bezogenen Beträgen.
3.5. Paritätischer Fonds und kantonaler Ausbildungsfonds Im Anschluss an das 2005 eingeführte kantonale Gesetz zugunsten der Berufsbildung, müssen
die Arbeitgeber einen Beitrag entrichten, der hauptsächlich zur Finanzierung überbetrieblicher Kurse dient. Der derzeitige Satz beträgt 1 %o.
Der paritätische Fonds des Bauhauptsektors ist unabhängig und mit dem Einkassieren dieser
Beträge beauftragt. Dieser Beitrag ist in der Arbeitgeberkarte bereits inbegriffen und wird von allen Arbeitgebern für alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmer bezahlt. Trotz Kostenanstieg wird diese Lösung weiterhin aufrechterhalten.
Dagegen wir für alle übrigen Mitarbeiter der Beitrag auf 1 %o angehoben. Es handelt sich um alle Lohnempfänger, die bei der CAFIB oder einer anderen Organisation registriert sind. Zusammenfassend sind die Arbeitgeber verpflichtet, auf der dem GAV unterstellten Lohnmasse einen Arbeitgeberbeitrag von 3 %o und für alle anderen Mitarbeiter 1 %o zu entrichten. Die Unternehmen erhalten 2 Rechnungen: Eine für die Arbeitgeberkarte und die andere für den kantonalen Ausbildungsfonds, wodurch eine bessere Transparenz ermöglicht wird.
Die dem GAV unterstehenden Arbeitnehmer müssen einen Berufsbeitrag bezahlen, der 1 % ihres Lohnes entspricht. Der Schuldner dieses Rückbehalts ist der Arbeitgeber. Letztgenannter muss diesen vom Lohn in Abzug bringen und dem paritätischen Fonds des Bauhauptgewerbes anweisen.
3.6 Pauschalentschädigung an ausbildende Unternehmen Um Arbeitgeber zur Lehrlingsausbildung zu ermutigen, gewährt der paritätische Fonds jeweils
im Monat Dezember den Plattenleger‐Unternehmungen, deren Lehrlinge den EFZ‐Abschluss geschafft haben (VWPU‐Mitglieder und nicht im Verzug mit Sozialkassenzahlungen), eine Pauschalentschädigung von Fr. 2'500.‐.
Verband Walliser Plattenleger‐Unternehmungen __________________________________________________________________________________________
Seite 12
4. Wichtige GAV‐Grundlagen
4.1. Lehrlinge
Wir erinnern daran, dass auch Lehrlinge dem GAV und dem Berufsbeitrag unterstellt sind. Nichtsdestoweniger ist für Lohnfragen ausschliesslich der Verband der Walliser Plattenleger‐Unternehmungen (VWPU) zuständig. Für Plattenlegerlehrlinge gelten im Wallis folgende Tarife:
1. Lehrjahr = Fr. 4.50/Std. 2. Lehrjahr = Fr. 5.50/Std. 3. Lehrjahr = Fr. 6.50/Std. 4.2. Abweichung vom Mindestlohn
Gemäss Art. 17 GAV kann bei ungenügender Qualifikation und Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung, ein Lohn unter dem vorgesehen Mindestlohn festgelegt werden. Diese individuelle Vereinbarung muss vom Arbeitgeber innerhalb von 8 Tagen der paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden. Falls notwendig, wird die PBK eine Überprüfung der ausgeführten Arbeiten vornehmen und die Aufhebung oder Änderung der individuellen Vereinbarung anordnen.
4.3. Arbeitszeit Die Flexibilität unserer Arbeitszeit wird einstimmig begrüsst und Missbräuche scheinen bisher nicht festgestellt worden zu sein. Wir beglückwünschen Sie dazu, denn dieses System ist von den Arbeitnehmervertretern bisher auch nicht in Frage gestellt worden. Es ist daher unerlässlich, in der Praxis zu beweisen, dass diese Flexibilität für den Arbeitgeber (durch die ihm dadurch gewährte Freiheit) als auch für die Arbeitnehmer (die nicht oder so spät wie möglich gekündigt werden müssen) grosse Vorteile bringt. Wie bereits im vergangenen Jahr verweisen wir nachstehend auf die wichtigsten Elemente dieser Lösung hin: 4.3.1 Wöchentliche Arbeitsstunden Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40,5 Std. pro Woche. Die massgebenden Gesamtstunden im Jahr betragen daher 2'112 Stunden (365 Tage: 7 = 52,14 Wochen x 40,5 Std.). 4.3.2 Gleitstunden Wir rufen in Erinnerung, dass Gleitstunden einer Über‐ oder Unterschreitung der vom Arbeitszeitkalender vorgesehenen 40,5 Arbeitsstunden entsprechen. Zugelassen sind jedoch höchstens 48 ¾ Stunden.
Verband Walliser Plattenleger‐Unternehmungen __________________________________________________________________________________________
Seite 13
Diese Zahl kann überraschen. Es handelt sich um effektive Arbeitsstunden (ohne Pausen). Wenn die Pausen dazugerechnet werden, liegt die Grenze bei 50 Stunden pro Woche. Gleitstunden sind daher eigentlich Überstunden für welche kein Zuschlag geschuldet ist. Mit anderen Worten: Wenn die Arbeitszeit 40,5 Stunden pro Woche beträgt, können nur 9 ½ Stunden (Pausen selbstverständlich inbegriffen) in Gleitstunden umgewandelt werden. Ab 50 Stunden unterstehen diese der arbeitsrechtlichen Gesetzgebung (ArG). Die über 50 liegenden Stunden werden Mehrstunden genannt und können nicht in Gleitstunden umgewandelt werden. Gleitstunden werden zudem nur von Montag bis Freitag zugelassen. Samstagsarbeit bleibt auch weiterhin absolut verboten. Nur unter genau bestimmten Bedingungen (Gefahren‐ oder Schadensrisiken) ist es möglich, eine Bewilligung für Samstagsarbeit zu erhalten. Die entsprechenden Gesuche müssen bis spätestens 12.00 Uhr am Vortag der vorgesehenen Arbeitsausführung dem Sekretariat der paritätischen Berufskommission (rue de l’Avenir 11, 1951 Sitten / Fax 027 327 32 81 oder per Mail: dvocat@ave‐wbv.ch) unterbreitet werden.
4.3.3 Délai de compensation Gleitstunden müssen bis spätestens Ende März des folgenden Jahres durch eine Freizeit gleicher Dauer abgegolten werden. Wenn bis zu diesem Zeitpunkt noch ein Gleitstundenpositiv bestehen sollte, ist dafür ein Lohnzuschlag von 25 % zu gewähren.
4.3.3 Einschränkungen – Bedingungen
Um in den Genuss dieser Arbeitsflexibilität zu kommen müssen die Arbeitgeber folgende Bedingungen einhalten:
a) Ausgeglichener Lohn
Ab den erreichten 181 monatlichen Arbeitsstunden (Pausen inbegriffen = 2112 + 5 Std.) muss der Arbeitnehmer einen ausgeglichenen Lohn erhalten. Die 181 übersteigenden Stunden sind in einer separaten Abrechnung als solche zu erfassen und müssen nicht entschädigt werden. Wenn weniger als 181 Stunden ausgeführt wurden, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den ausgeglichenen Lohn. Die weniger gearbeiteten Stunden werden in der Gleitstundenabrechnung verbucht und abgezogen. Im Verlaufe des Jahres sollte sich die Abrechnung dadurch ausgleichen. Wenn dieses Modell nicht angewandt wird, müssen alle Stunden über 181 als Überstunden betrachtet und mit einem Zuschlag von 25 % entschädigt werden.
b) Ende des Arbeitsverhältnisses
Zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss die Gleitstundenabrechnung ausgeglichen sein (d.h. auf Null stehen). Wenn die Abrechnung eine Minderzahl aufweist können dem Arbeitnehmer diese Stunden nicht in Abzug gebracht werden, denn der Arbeitgeber ist gemäss GAV verpflichtet, den Arbeitnehmer während der vorgeschriebenen Arbeitszeit zu beschäftigen, sonst ist er im Verzug.
Jede berechtigte Absenz (Krankheit, Unfall, Militärdienst, Ferien) muss mit 8,1 Std. pro Tag verbucht werden.
Verband Walliser Plattenleger‐Unternehmungen __________________________________________________________________________________________
Seite 14
Wenn ein positiver Saldo besteht wird dieser in Überstunden umgewandelt, die mit 125% entschädigt werden müssen. Mit anderen Worten : Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitnehmer gesamthaft einen Durchschnitt von 40,5 Arbeitsstunden bzw. 41 ¾ Stunden (inklusive Pausen) ausgeführt haben.
4.4 Fahrzeugentschädigungen
Der Gebrauch des eigenen Motorfahrzeugs muss in Absprache mit dem Arbeitgeber vereinbart und wie folgt entschädigt werden:
→ Privatwagen 70 Rappen pro km → Motorrad 50 Rappen pro km
→ Moped 35 Rappen pro km Der Fahrzeugbesitzer muss im Rahmen des Möglichen auch seine Arbeitskollegen transportieren.
4.5 Pausen Die ¼‐stündige Morgenpause, ob auf der Baustelle oder im Café‐Restaurant, muss zum normalen Stundentarif bezahlt werden. Beispiel: Der Arbeitnehmer beginnt seine Arbeit um 08.00 Uhr und beendet diese um 12.00 Uhr. Es muss daher für 4 volle Arbeitsstunden und nicht für 3 ¾ Stunden entschädigt werden.
4.6 Mittagessen Der Anspruch auf eine Entschädigung für das Mittagessen hängt von der Entfernung der
Baustelle und nicht von der Reisezeit ab. Wir erinnern Sie daran, dass der Arbeitgeber dafür sorgen muss, dass der Arbeitnehmer ein
warmes Essen serviert wird, wenn die Baustelle mehr als 7 km vom Arbeitsort (Firmensitz oder Depot) entfernt ist.
Wenn es nicht möglich ist, ein warmes Essen zu organisieren, bezahlt der Arbeitgeber eine
Entschädigung von Fr. 18.‐‐. Wenn der Arbeitnehmer auf das ihm servierte Essen ohne berechtigte Gründe verzichtet, ist ihm keine Entschädigung geschuldet.
Wir machen insbesondere darauf aufmerksam, dass der oben angesprochene Arbeitsort je nach
Wahl des Unternehmens entweder der Firmensitz oder das Depot sein kann. Der einmal bestimmte Ort kann später nicht umständehalber geändert werden.
4.7 Lohn im Zusammenhang mit den Ferien Ferien und Feiertage für Arbeitnehmer im Stundenlohn werden mittels einer
Pauschalentschädigung, die auf dem Stundenlohn errechnet wird und je nach Alter des Arbeitnehmers unterschiedlich ist:
‐ 16,1 % für Arbeitnehmer von weniger als 20 Jahren und über 50 Jahren ‐ 14,1 % für alle anderen.
Verband Walliser Plattenleger‐Unternehmungen __________________________________________________________________________________________
Seite 15
Aus den Firmenkontrollen geht hervor, dass zahlreiche Unternehmer diese Entschädigung mit dem Lohn bezahlen. Ein Vorgehen, das wir Ihnen aus folgenden Gründen nicht empfehlen. Solange das Arbeitsverhältnis besteht können die Ferien nicht durch Geldleistungen oder andere Vorteile ersetzt werden. Die Gesetzgebung verbietet insbesondere Klauseln, die bestimmen, dass der Lohn im Zusammenhang mit Ferien nicht beim Bezug derselben bezahlt wird, sondern im Gesamtlohn inbegriffen ist. Das Einbeziehen der Ferienentschädigung im Gesamtlohn ist nur in besonderen Fällen zulässig, z.B bei Teilzeitarbeit, sehr unregelmässiger oder vorübergehender Arbeit. In diesem Fall muss dies aber im Arbeitsvertrag und in den Lohnabrechnungen deutlich erwähnt werden. Damit diese Entschädigung des Ferienanteils jeden Monat zugelassen wird, müssen die drei oben erwähnten Bedingungen erfüllt werden. Das Gericht hat jedoch eine Bresche geschlagen und weist darauf hin, dass die Forderung des Arbeitnehmers abgelehnt wird, wenn der Arbeitgeber in der Lage ist zu beweisen, dass der Arbeiter – von dem man erwarten darf, dass er sowohl zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, wie auch beim Erhalt jeder Lohnabrechnung – über den Zuschlag im Zusammenhang mit der Ferienentschädigung Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. Es geht hier um die Anwendung des Prinzips von Treu und Glauben. Um Unannehmlichkeiten auszuschliessen, empfehlen wir Ihnen dringend, den Ferienlohn zurückzustellen und diesen ausschliesslich zum Zeitpunkt des effektiven Ferienbezugs auszubezahlen, wie dies in Art 28, Abs 2 GAV vorgesehen wird. Es besteht sonst die Gefahr, dass Sie Ihren Arbeitnehmern die Ferien zwei Mal bezahlen. Für weitere Auskünfte stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung. Verbunden mit den besten Wünschen für ein gutes und glückliches 2016 grüssen wir Sie, sehr geehrte Herren und liebe Kollegen, freundlich.
Beilagen : VWPU‐Beitrittsformular + Tagesrapporte + Kalender 2016
Verband Walliser Plattenleger‐Unternehmungen __________________________________________________________________________________________
Seite 16
VERBAND DER WALLISER PLATTENLEGER‐UNTERNEHMUNGEN
BEITRITTSFORMULAR Der unterzeichnete Firmeninhaber (im Besitze des Plattenleger‐EFZ und Firma im Handelsregister eingetragen) hat von Statuten und Reglement des VWPU Kenntnis genommen und wünscht dem Verband der Walliser Plattenleger‐Unternehmungen (VWPU) beizutreten. Firmenname : ………………………………………………………………………………………………….. Name und Vorname des Inhabers :………………………………………………………………………………………………….. Wohnort : .......................................................................................................... Genaue Adresse : .......................................................................................................... Telefon : .......................................................................................................... Gewünschtes Beitrittsdatum : Stempel und Unterschrift: ............................................... ..........................................................................
Verband Walliser Plattenleger‐Unternehmungen __________________________________________________________________________________________
Seite 17
Verb
and
der W
allis
er
Per
sona
l-Nr.
Plat
tenl
eger
unte
rneh
mun
gen
12
34
56
78
910
1112
1314
1516
1718
1920
2122
2324
2526
2728
2930
31To
tal
Vis
um V
org
eset
zter
0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
00
00
00
00
00
00
00
00
00
00
00
00
00
00
00
00
Rei
seze
it D
epot
-Bau
stel
le
Abs
enze
nU
nter
schr
ift M
itarb
eite
r :
Tota
l Stu
nden
Tota
l Nor
mal
stun
den
Arb
eitn
ehm
er
Sch
lech
twet
ter-
Ents
chä
dig
un
g
Mitt
ages
sen-
Ents
chäd
igun
g (F
r. 1
8
Fahr
spes
en (
Fr. 0
.70/
Km
)
Stun
den-
Rapp
ort
Nam
e
Mon
atJa
hrV
orna
me
Bau
stel
le
Verband Walliser Plattenleger‐Unternehmungen __________________________________________________________________________________________
Seite 18
Jan
uar
Feb
ruar
Mär
zA
pri
lM
aiJu
ni
Juli
Au
gu
stS
epte
mb
erO
kto
ber
No
vem
ber
Dez
emb
er20
161
8.50
8.00
8.00
7.50
Son
ntag
9.00
9.00
9.00
9.00
Sam
stag
8.00
8.00
1
2S
amst
ag8.
008.
00S
amst
ag9.
009.
00S
amst
ag9.
008.
50S
onnt
ag8.
007.
502
3S
onnt
ag8.
008.
00S
onnt
ag9.
009.
00S
onnt
ag9.
00S
amst
ag9.
008.
00S
amst
ag3
48.
008.
007.
508.
009.
00S
amst
ag9.
009.
00S
onnt
ag9.
007.
50S
onnt
ag
4
58.
007.
50S
amst
ag8.
009.
00S
onnt
ag9.
008.
509.
009.
00S
amst
ag8.
005
68.
00S
amst
agS
onnt
ag8.
008.
509.
009.
00S
amst
ag9.
009.
00S
onnt
ag8.
006
78.
00S
onnt
ag8.
008.
00S
amst
ag9.
009.
00S
onnt
ag9.
008.
508.
008.
007
87.
508.
008.
007.
50S
onnt
ag9.
008.
509.
009.
00S
amst
ag8.
008.
008
9S
amst
ag8.
008.
00S
amst
ag9.
009.
00S
amst
ag9.
008.
50S
onnt
ag8.
007.
509
10S
onnt
ag8.
008.
00S
onnt
ag9.
008.
50S
onnt
ag9.
00S
amst
ag9.
008.
00S
amst
ag10
118.
008.
007.
508.
009.
00S
amst
ag9.
009.
00S
onnt
ag9.
007.
50S
onnt
ag
11
128.
007.
50S
amst
ag8.
009.
00S
onnt
ag9.
008.
509.
009.
00S
amst
ag8.
0012
138.
00S
amst
agS
onnt
ag8.
008.
509.
009.
00S
amst
ag9.
009.
00S
onnt
ag8.
0013
148.
00S
onnt
ag8.
008.
00S
amst
ag9.
009.
00S
onnt
ag9.
008.
508.
008.
0014
157.
508.
008.
007.
50S
onnt
ag9.
008.
509.
009.
00S
amst
ag8.
008.
0015
16S
amst
ag8.
008.
00S
amst
ag9.
009.
00S
amst
ag9.
008.
50S
onnt
ag8.
007.
5016
17S
onnt
ag8.
008.
00S
onnt
ag9.
008.
50S
onnt
ag9.
00S
amst
ag9.
008.
00S
amst
ag17
188.
008.
007.
508.
009.
00S
amst
ag9.
009.
00S
onnt
ag9.
007.
50S
onnt
ag
18
198.
007.
50S
amst
ag8.
009.
00S
onnt
ag9.
008.
509.
009.
00S
amst
ag8.
0019
208.
00S
amst
agS
onnt
ag8.
008.
509.
009.
00S
amst
ag9.
009.
00S
onnt
ag8.
0020
218.
00S
onnt
ag8.
008.
00S
amst
ag9.
009.
00S
onnt
ag9.
008.
508.
008.
0021
227.
508.
008.
008.
00S
onnt
ag9.
008.
509.
009.
00S
amst
ag8.
008.
0022
23S
amst
ag8.
008.
00S
amst
ag9.
009.
00S
amst
ag9.
008.
50S
onnt
ag8.
007.
5023
24S
onnt
ag8.
007.
50S
onnt
ag9.
008.
50S
onnt
ag9.
00S
amst
ag9.
008.
00S
amst
ag24
258.
008.
00B
RÜ
CK
E9.
009.
00S
amst
ag9.
009.
00S
onnt
ag9.
007.
50S
onnt
ag
25
268.
007.
50S
amst
ag9.
009.
00S
onnt
ag9.
008.
509.
009.
00S
amst
ag8.
0026
278.
00S
amst
agS
onnt
ag9.
00B
RÜ
CK
E9.
009.
00S
amst
ag9.
009.
00S
onnt
ag8.
0027
288.
00S
onnt
agB
RÜ
CK
E9.
00S
amst
ag9.
009.
00S
onnt
ag9.
008.
508.
008.
0028
297.
508.
008.
008.
50S
onnt
ag9.
008.
509.
009.
00S
amst
ag8.
008.
0029
30S
amst
ag8.
00S
amst
ag9.
008.
50S
amst
ag9.
008.
50S
onnt
ag8.
007.
5030
31S
onnt
ag8.
009.
00S
onnt
ag9.
008.
00S
amst
ag31
Std
. (F
eri
en
u. F
eie
rta
ge
166.
5016
6.00
166.
0017
1.00
187.
5019
6.00
187.
0020
5.00
195.
5018
6.00
174.
0017
3.50
2 17
4.00
Std
. oh
ne F
eier
tage
148.
0016
6.00
166.
0018
0.50
166.
5020
7.00
187.
0018
7.00
195.
5018
6.00
166.
0016
5.50
Gea
rbei
tete
Tag
e20
2121
2118
2221
2122
2021
2024
8
Fei
erta
ge
Brü
cke
To
tal S
tun
den
201
6
Janu
ar01
Fre
itag
Neu
es J
ahr
Mär
z25
Kar
frei
tag
Bru
tto A
rbei
tsst
unde
n2
174.
00
Mai
05 D
onne
rsta
g A
uffa
hrt
28 O
ster
mon
tag
Abz
üglic
h P
ause
n24
8 T
age
x 0.
25 S
td.
62.0
0
26 D
onne
rsta
g F
ronl
eich
nam
Mai
27 F
ronl
eich
nam
frei
tag
Ges
amtt
otal
gem
äss
GAV
2 11
2.00
Augu
st01
Mon
tag
Bun
desf
eier
Abz
üglic
h F
erie
n (5
Woc
hen
202,
5 od
er 6
Woc
hen
243)
202,
5 / 2
4315
Mon
tag
Mar
ia H
imm
elfa
hrt
Abz
üglic
h F
eier
tage
59
.50
Nov
embe
r01
Mon
tag
Alle
rhei
ligen
Ges
chu
ldet
e S
tun
den
der
Arb
eitn
ehm
er18
50/1
809.
50D
as T
ota
l der
vo
rges
ehen
en M
on
atst
un
den
mu
ss e
ing
ehal
ten
wer
den
.
Dez
embe
r08
Don
ners
tag
Mar
ia E
mpf
ängn
isD
ageg
en is
t ei
ne
Ab
wei
chu
ng
inn
erh
alb
des
Mo
nat
es m
ög
lich
.
Jan
ua
r 20
16
Die
Arb
eitn
ehm
er h
aben
Ans
pruc
h au
f zw
ei
aufe
inan
derf
olge
nde
Feri
enw
oche
n zw
. dem
1. M
aiun
d 30
. Sep
tem
ber.
PLA
TTE
NLE
GE
RU
NTE
RN
EH
MU
NG
EN
DE
S K
AN
TON
S W
ALL
IS /
AR
BE
ITS
ZEIT
KA
LE
ND
ER
201
6 /
WA
LLIS
ER
SO
ZIA
LPA
RTN
ER
(V
WP
U,
SC
IV,
UN
IA,
SY
NA
)