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Verbraucherschutzbericht 2011 - thueringen.de · Referat Presse und Öffentlichkeitsarbeit, Uwe Büchner Redaktion: ... Phishing besser schützen können, andererseits aber auchein

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Verbraucherschutzbericht2011

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Impressum

Herausgeber:Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und GesundheitWerner-Seelenbinder-Straße 699096 ErfurtTelefon: +49 361 37900Telefax: +49 361 3798800Mail: [email protected]: www.thueringer-sozialministerium.de

Verantwortlich:Referat Presse und Öffentlichkeitsarbeit, Uwe Büchner

Redaktion:Dr. Gisbert Paar, Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und GesundheitDr. Lothar Hoffmann, Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz (TLLV)Dr. Kerstin Ziemer, Thüringer Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz (TLAtV)

Redaktionsschluss:September 2012

Druck:Thüringer Landesamt für Vermessung und Geoinformation

ISBN:978-3-934761-96-8

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Verbraucherschutzbericht 2011

Liebe Thüringerinnen und Thüringer,der Verbraucherschutzbericht 2011 bietet einenbreiten Überblick über Themen aus den BereichenLebensmittelüberwachung, Tiergesundheit und Tier-schutz sowie aus dem gesundheitlichen, wirtschaftli-chen und technischen Verbraucherschutz. Wie auchin den Jahren zuvor, beinhaltet der Bericht eine Aus-wahl vor allem jener Themen, die im Fokus der Öffent-lichkeit standen.Ein Blick auf die Untersuchungs- und Kon-trollergebnisse zeigt, dass die amtliche Überwachungauf allen Gebieten des Verbraucherschutzes uner-lässlich und erfolgreich ist. So fanden Behörden derLebensmittelüberwachung im November heraus,dass sich stark gesundheitsgefährdender Wodkaeines Thüringer Herstellers deutschlandweit im Han-del befindet. Die Ermittlungen zeigten einmal mehr,wie trickreich die Herstellung und der Verkauf min-derwertiger und gesundheitsgefährdender Wareorganisiert sein können. Wirtschaftlicher Wettbewerbdarf aber nicht zu Lasten der Sicherheit geführt wer-den. Der Schutz der Verbraucherinnen und Verbrau-cher stand daher auch im Vordergrund, als die Si-cherheitsbehörden vor mit Holzkohle zu betreiben-den Innenraumgrillgeräten warnten. Weitere Beispie-le im Bericht zeigen, wie wichtig das 2011 verab-schiedete „Gesetz über die Neuordnung des Geräte-und Produktsicherheitsrechts“ ist. Und sie führenuns vor Augen, dass hohe technische Sicherheits-standards auch heute noch, da die hochautomati-sierte Industriefertigung tonnenweise Geräte auf denMarkt wirft, keine Selbstverständlichkeit sind. Bedrü-ckend realistisch verdeutlicht dies das Kapitel überrückwärtsfahrenden Baumaschinen.Der Verbraucherschutzbericht 2011 enthält nebenden nunmehr seit 19 Jahren veröffentlichten Ergeb-nissen der Lebensmittelüberwachung auch Informa-tionen über die Tätigkeit der VerbraucherzentraleThüringen e. V. und der Sektion Thüringen der Deut-schen Gesellschaft für Ernährung e. V. Immer mehrBürger nutzen diese Beratungsangebote, um Kauf-entscheidungen auf der Grundlage ihres tatsächli-chen Bedarfs und Nutzungsverhaltens zu treffen.Manche von ihnen finden dorthin, weil sie schoneinmal negative Erfahrungen mit Internetkäufen,Lockangeboten und Rabattaktionen gemacht hatten.Dem wachsenden Informationsbedarf der Verbrau-cherinnen und Verbraucher widmete sich der vomThüringer Ministerium für Soziales, Familie und Ge-sundheit mit der Verbraucherzentrale Thüringen imMärz durchgeführte Verbrauchertag.

Anzahl und Art der gestellten Fragen bestätigten dasgroße Interesse an den Themen Internethandel, Wer-bebuttons, Online-Banking und Vertragsrecht.Im Verbraucherschutzbericht 2011 findet sich eineVielzahl an Hinweisen, wo für den Verbraucher „Fall-stricke“ lauern und wie er sich vor Irreführung undTäuschung schützen kann. Eine 100-prozentige Si-cherheit kann es allerdings nicht geben, ich empfehledeshalb jedem Bürger, sich vor wertintensiven An-schaffungen oder vor dem Abschluss von Verträgenberaten zu lassen. Wer seine Eigenverantwortungerkennt und wahrnimmt, kann tatsächlich vor demSchaden klug sein. Denn fachkundiger Rat ist leichtzugänglich.

Heike TaubertThüringer Ministerinfür Soziales, Familie und Gesundheit

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Verbraucherschutzbericht des Freistaats Thüringen 2011

1 Verbraucherberatung und -information ........................................................... 61.1 Verbrauchertag 2011 informierte über Chancen und Risiken im Internet für „ältere Verbraucher“............ 61.2 Verbraucherzentrale Thüringen e. V......................................................................................................... 6

1.2.1 Neues Infomobil für Thüringer Verbraucherzentrale ............................................................... 61.2.2 Vernetzungsstelle Schulverpflegung ...................................................................................... 7

1.3 Deutsche Gesellschaft für Ernährung e. V. ............................................................................................... 91.3.1 Ernährungsberatung und Verbraucherbildung........................................................................ 91.3.2 Arbeitskreis Ernährung .......................................................................................................... 91.3.3 Ernährungsfachtagung........................................................................................................... 91.3.4 Projekte der DGE.................................................................................................................. 10

1.4 EU-Schulobstprogramm ........................................................................................................................ 111.5 Gentechnik ........................................................................................................................................... 12

1.5.1 Zuständige Behörden in Thüringen nach dem Gentechnikgesetz.......................................... 121.5.2 „Thüringen aktiv gegen den Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen“ - Stand der

Umsetzung des Landtagsbeschlusses ................................................................................. 12

2 Wirtschaftlicher Verbraucherschutz .............................................................. 142.1 Insidergeschäfte, Kursmanipulationen und Insiderhandel..................................................................... 142.2 Inkasso-Unternehmen: Nicht immer korrekt am Markt agierend............................................................. 142.3 Honorarberatung bei Finanzen - ein Erfolgsmodell? ............................................................................... 152.4 Schutz vor Verbraucherinsolvenz .......................................................................................................... 162.5 Energiewende - eine Herausforderung für den Verbraucherschutz ......................................................... 162.6 Verbraucherpolitische Nachlese zum Vorjahresbericht.......................................................................... 18

3 Technischer Verbraucherschutz .................................................................... 193.1 Neues Produktsicherheitsgesetz in Kraft ............................................................................................... 193.2 Warnung vor der Nutzung von Grillgeräten in Innenräumen ................................................................... 203.3 Ausgewählte Schwerpunktaktionen des Thüringer Landesbetriebes für Arbeitsschutz und technischen

Verbraucherschutz................................................................................................................................ 203.3.1 Sicherheit von rückwärtsfahrenden Baumaschinen.............................................................. 203.3.2 Sicherheit von Heizkissen und Heizdecken .......................................................................... 243.3.3 Sicherheit von Espressokochern .......................................................................................... 25

3.4 Aus der Arbeit der Geräteuntersuchungsstelle des TLAtV....................................................................... 263.4.1 Prüfung von Spielzeug ......................................................................................................... 263.4.2 Prüfung von ortsveränderlichen Kinderleuchten – eine Kooperation mit dem

Gewerbeaufsichtsamt Coburg .............................................................................................. 28

4 Qualitätsmanagementsysteme und Audits in den Veterinär- undLebensmittelüberwachungsämtern ............................................................ 30

5 Amtliche Lebensmittelüberwachung ............................................................. 315.1 Kontrolle der Betriebe ........................................................................................................................... 31

5.1.1 Auswertung der Kontrollen................................................................................................... 325.1.2 Temperaturprüfung in Kühltheken für frisches Hackfleisch im Einzelhandel ......................... 355.1.3 Überprüfung von Transportfahrzeugen für pulverförmige Lebensmittel................................. 355.1.4 Überwachung von Großküchen und Großkantinen ............................................................... 355.1.5 Überprüfung von Getränkeschankanlagen ........................................................................... 365.1.6 Statuserhebung zur Kennzeichnung von Kalbsleberwurst .................................................... 36

5.2 Zulassung von Betrieben....................................................................................................................... 365.3 Untersuchung von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und Kosmetika .............................................. 37

5.3.1 Ergebnisse........................................................................................................................... 375.3.2 Untersuchungen im Zusammenhang mit dem EHEC-Geschehen ........................................... 395.3.3 Methanol in Wodka.............................................................................................................. 415.3.4 Untersuchung von Honig auf gentechnisch veränderte Organismen ..................................... 425.3.5 Mikrobiologische Beschaffenheit von vorgegarten Teigwaren und vorgegartem Reis ............ 445.3.6 Küchenartikel aus Kunststoff ............................................................................................... 46

5.4 Schnellwarnsysteme (RASFF, RAPEX) ..................................................................................................... 47

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Verbraucherschutzbericht 2011

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5.4.1 Von Thüringen ausgehende Meldungen ............................................................................... 485.4.2 In Thüringen zu verfolgende Meldungen .............................................................................. 48

5.5 Besondere Vorkommnisse (Auswahl) .................................................................................................... 495.5.1 Erkrankungsgeschehen ....................................................................................................... 495.5.2 Verkehrsverbote und Sicherstellungen ................................................................................ 50

6 Tiergesundheit, Tierseuchenschutz, Tierkörperbeseitigung ........................... 516.1 Gesundheit landwirtschaftlicher Nutztiere............................................................................................. 516.2 Aktuelles zu ausgewählten Infektionskrankheiten................................................................................. 51

6.2.1 BHV1- und BVD-Bekämpfung, Entwicklung und Fortschritte ................................................. 516.2.2 Situation der Bienengesundheit .......................................................................................... 536.2.3 Coxielleninfektionen in Thüringer Betrieben - ein Problem?.................................................. 546.2.4 Tiergesundheit in Thüringer Aquakulturbetrieben ................................................................ 55

6.3 Tierseuchenprophylaxe in Thüringen..................................................................................................... 556.3.1 Sektionsfahrzeug................................................................................................................. 566.3.2 Tierseuchenübungen im Mobilen Bekämpfungszentrum der Bundesländer in Barme

(Niedersachsen) .................................................................................................................. 566.3.3 Tiergesundheitsdienst der Thüringer Tierseuchenkasse ....................................................... 57

7 Tierschutzgerechter Umgang mit Tieren........................................................ 587.1 Haltung von Nutztieren.......................................................................................................................... 58

7.1.1 Überwachung von Nutztierhaltungen ................................................................................... 587.1.2 Erlass Mastelterntiere.......................................................................................................... 58

7.2 Schutz von Tieren beim Transport.......................................................................................................... 597.2.1 Rechtslage........................................................................................................................... 597.2.2 Ergebnisse der Tiertransportkontrollen ................................................................................ 59

7.3 Betäubung und Schlachtung ................................................................................................................. 597.3.1 Arbeitsgruppe „Betäubung beim Schlachten“...................................................................... 597.3.2 Sachkundelehrgang für Tierhalter ........................................................................................ 60

7.4 Tierversuche und Versuchstiere ............................................................................................................ 607.4.1 Anzeige und Genehmigung .................................................................................................. 607.4.2 Haltung von Versuchstieren ................................................................................................. 617.4.3 Zahl der in Tierversuchen eingesetzten Versuchstiere .......................................................... 627.4.4 Verwendungszweck der Versuchstiere ................................................................................. 627.4.5 Projektgruppe der Genehmigungsbehörden zu Gast in Thüringen ........................................ 63

7.5 Weitere Themen .................................................................................................................................... 637.5.1 Bundesratsinitiative zur Situation aufgefundener Tiere ........................................................ 637.5.2 Kompromiss zum Schenkelbrand......................................................................................... 647.5.3 Weitere Erlasse Hummer, Kangalfische ................................................................................ 65

7.6 Tierheime und tiergärtnerische Einrichtungen ....................................................................................... 657.7 Fortbildungsveranstaltungen ................................................................................................................ 66

7.7.1 BNA-Schulungen.................................................................................................................. 667.7.2 Zooveranstaltung................................................................................................................. 66

7.8 Landestierschutzpreis........................................................................................................................... 667.9 Beirat für Tierschutz .............................................................................................................................. 697.10 Ausblick................................................................................................................................................ 69

8 Überwachung des Tierarzneimittelverkehrs................................................... 708.1 Rechtliche Grundlagen.......................................................................................................................... 708.2 Tierärztliche Hausapotheken, landwirtschaftliche Betriebe und Einzelhandel........................................ 718.3 Weitere Themen und Ausblick ............................................................................................................... 71

8.3.1 Zum Antibiotika-Einsatz in der Nutztierhaltung .................................................................... 718.3.2 Ziele bei der Überarbeitung des Arzneimittelgesetzes.......................................................... 718.3.3 Mitarbeit in der Projektgruppe zur Modernisierung der Arzneimittelüberwachung ................ 728.3.4 Zur Bedeutung des tierärztlichen Dispensierrechts .............................................................. 72

9 Anlagen ....................................................................................................... 7310 Abbildungsverzeichnis ................................................................................. 84

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AbkürzungenAbkürzung BedeutungAAMÜ Arbeitsausschuss Marktüberwachung

AG Tierschutz Arbeitsgruppe Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz

AGME Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen

AFB Amerikanische Faulbrut

AMG Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz)

BAuA Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung

BfR Bundesinstitut für Risikobewertung

BG-Vorschriften Berufsgenossenschafts-Vorschriften

BGB Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl Bundesgesetzblatt

BHV1 Bovines Herpesvirus

BMAS Bundesministerium für Arbeit und Soziales

BMELV Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

BtMG Betäubungsmittelgesetz

BMWi Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie

BVD Bovine Virusdiarrhoe

BVL Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

CE frz.: Communauté Européenne = Europäische Gemeinschaft

Cross Compliance Überkreuzeinhaltung von Verpflichtungen

DGE Deutsche Gesellschaft für Ernährung e. V.

DGHM Deutsche Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie

DIMDI-AMV Verordnung über das datenbankgestützte Informationssystem über Arzneimittel desDeutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information

E. coli Escherichia coli

EFSA European Food Safety Authority

EFT Ernährungsfachtagung

EGFL Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft

EHEC Enterohämorrhagischen Escherichia coli

ELER Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums

EU Europäische Union

EuGH Europäischer Gerichtshof

EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

FBS Fachberatungsstelle für Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen

FSU Friedrich-Schiller Universität

GPSG Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

GPSGV Verordnung zum GPSG

GQT Geprüfte Qualität Thüringen

GVO Gentechnisch veränderte Organismen

GV-SOLAS Veröffentlichung der Gesellschaft für Versuchstierkunde

HACCP Hazard Analysis Critical Control Points – Konzept zur Gefahrenanalyse und Kontrollekritischer Punkte auf allen Stufen der Zubereitung, Verarbeitung, Herstellung, Verpa-ckung, Lagerung, Beförderung, Verteilung, Behandlung und des Verkaufs von Lebensmit-teln

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HIT Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere

HUS Hämolytisch-urämisches Syndrom

ICE Intercity Express

ICSMS internet-supported information and communication system for the pan-European marketsurveillance of technical products (Internetgestütztes Informations- und Kommunikati-onssystem der europaweiten Marktüberwachung für technische Produkte)

KiGGS-Studie Studie des Robert-Koch-Instituts zur Gesundheit von Kindern und Jugendlichen inDeutschland

KTBL Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft

LAV Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz

LFGB Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

LuftVG Luftverkehrsgesetz

NRKP Nationaler Rückstandskontrollplan

PCR Polymerasekettenreaktionen

PG Projektgruppe

PAK Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

PRRS Porcines Reproduktives und Respiratorisches Syndrom

RAPEX Rapid Exchange of Information System oder Rapid Alert System for Non-Food-Products(Schnellwarnsystem der EU für gefährliche Verbraucherprodukte)

RASFF Rapid Alert System for Food and Feed; ein Schnellwarnsystem zur Informationsübermitt-lung und Warnung vor gesundheitlichen Gefahren im Verkehr mit Lebensmitteln, Be-darfsgegenständen mit Lebensmittelkontakt und Futtermitteln

STEC Shigatoxinbildene E. coli

STEP Studentische Ernährungsprojekte

TÄHAV Verordnung über tierärztliche Hausapotheken

TGD Tiergesundheitsdienst

TGL-Standard Technische Normen, Gütevorschriften und Lieferbedingungen(DDR-Normen bis 1990)

TierSchG Tierschutzgesetz

TierSchNutztV Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

TierSchlV Tierschutz-Schlachtverordnung

TLAtV Thüringer Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz

TLLV Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz

TMSFG Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit

TRACES Trade Control and Expert System; am 1. April 2004 von der EU eingeführtes Datenbank-system, mit dem der gesamte Tierverkehr innerhalb der EU sowie aus der und in die EUerfasst wird.

TSE Transmissible Spongiforme Encephalopathie

TVL Thüringer Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e. V.

VLÜA/VLÜÄ Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, -ämter

VO (EG) Verordnung der Europäischen Gemeinschaft (heute Union), die bis 30. November 2009erlassen wurde

VZTH Verbraucherzentrale Thüringen e. V.

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Verbraucherzentrale Thüringen

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1 Verbraucherberatung und -information1.1 Verbrauchertag 2011 informierte

über Chancen und Risiken im In-ternet für „ältere Verbraucher“

„Online-Geschäfte und Geldverkehr im Internet –Chancen und Risiken für die älteren Verbraucher“ warder Titel des Verbrauchertages am 15. März 2011 inWeimar. Durch die gemeinsame Veranstaltung desThüringer Ministeriums für Soziales, Familie undGesundheit (TMSFG), der LandesseniorenvertretungThüringen und der Verbraucherzentrale Thüringenführte Rundfunkmoderator Lutz Gerlach.Das Schwerpunktthema des Vormittags bildete derVertragsabschluss im Internethandel. In seinemImpulsreferat beschrieb Ulrich Böhmer, Referent imTMSFG, unter welchen Voraussetzungen im elektroni-schen Geschäftsverkehr ein Vertrag zustande kommtund unter welchen Voraussetzungen der Vertragsab-schluss später annulliert werden kann. In der Diskus-sionsrunde wurden u. a. einzelne Fallgestaltungenerläutert. Diese zeigten einmal mehr die hohen An-forderungen an den Informationsstand von Verbrau-cherinnen und Verbrauchern, die im Internet einkau-fen und ihre Rechte durchsetzen wollen – nicht nurunter den Senioren.Der Nachmittag stand unter dem Thema „Geldverkehrim Internet“. Herr Mutlu Dogan vom Sparkassen- undGiroverband verdeutlichte in seinem Vortrag dieChancen und Risiken des Online-Bankings. Er zeigte,wie man sich gegen Passwort-Phishing schützenkann. Ein Schwerpunkt seines Referats war das neueChip-TAN-Verfahren, das bei sachgemäßer Anwen-dung als sicher gilt. Die anschließende Diskussions-runde, an der auch Vertreter des Landeskriminalam-tes Thüringen, des Internethandels und der Landes-seniorenvertretung Thüringen teilnahmen, illustriertein anschaulicher Weise die Methoden von Phishing-Betrügern – von der dreisten Bauernfängerei bis zumEinsatz von Schadprogrammen, die den Internetnut-zer auf gefälschte Online-Banking-Portale umleiten.Da die Einführung des Chip-TAN-Verfahrens für dieBanken mit erheblichen Umstellungskosten verbun-den ist, werden bis zur flächendeckenden Verbrei-tung aber noch etliche Jahre vergehen.Zum Abschluss setzte sich Wilfried Gaide, Leiter desReferats Verbraucherschutz im TMSFG, mit „Rege-lungsbedarf und Umsetzungsstrategien“ auseinan-der: Er kam dabei auf weit verbreitete Missverständ-nisse hinsichtlich der Organisationsstruktur desVerbraucherschutzes zu sprechen. Der Weg zu Geset-zesänderungen, wie sie oft von Geschädigten gefor-dert werden, ist viel komplizierter als die meistenglauben. Da es sich überdies bei den meisten Geset-zen auf dem Gebiet des wirtschaftlichen Verbrau-cherschutzes um sog. „Einspruchsgesetze“ handelt,

die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen,ist der Einfluss der Länderkammer begrenzt. MancheRechtsgebiete lassen sich nur auf der Grundlageeines EU-einheitlichen Rechtsrahmens regeln. Oftvergehen deshalb viele Jahre, bis aus berechtigtenpolitischen Forderungen eine spürbare Verbesserungder Rechtsituation der Verbraucherinnen und Ver-braucher resultiert.

Abbildung 1: Ministerin Taubert diskutierte mit denTeilnehmern der Veranstaltung

Am Ende blieb bei den Teilnehmern auf der einenSeite das Wissen, wie sie sich vor Abzocke undPhishing besser schützen können, andererseits aberauch ein gewisses Gefühl von Hilflosigkeit, falls derAbzocke mit der bestehenden Gesetzeslage nichtbeizukommen ist – etwa bei unerlaubter Telefonwer-bung aus Callcentern in Nicht-EU-Staaten. Nicht zu-letzt der ansprechende Rahmen des SoziokulturellenForums der Marie-Seebach-Stiftung trug zum Gelin-gen der Veranstaltung bei.

1.2 Verbraucherzentrale Thüringen

1.2.1 Neues Infomobil für ThüringerVerbraucherzentrale

Zur Unterstützung der Verbraucherberatung vor Ortfördert das Land Thüringen die Arbeit der Verbrau-cherzentrale. Insbesondere für die Verbraucherauf-klärung im Bereich Lebensmittel und Ernährung istseit 1993 ein Beratungsmobil in Thüringen ständigunterwegs. Jahr für Jahr sind die Fachberater in zahl-reichen Thüringer Städten und Gemeinden im Ein-satz. Am 9. Februar 2011 übergab die Thüringer Mi-nisterin für Soziales, Familie und Gesundheit, HeikeTaubert, das neue Infomobil der Verbraucherzentrale.Die Ersatzanschaffung wurde vom TMSFG gefördert.Nun kann auch zukünftig diese wichtige Beratung inzahlreichen Städten und Gemeinden angeboten

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Verbraucherschutzbericht 2011

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werden. Der Einsatz findet insbesondere in den Ortenstatt, in denen es keine Beratungsstellen der Ver-braucherzentrale gibt. Aber auch an zahlreichenAktionstagen ist das Infomobil vor Ort in den Land-kreisen und kreisfreien Städten, zum Beispiel zuGesundheitstagen, Selbsthilfetagen, Umwelttagen,Seniorentagen, dem Thüringentag oder dem Tag deroffenen Tür im Thüringer Landtag. An zentralen öf-fentlichen Orten, wie Fußgängerzonen und Marktplät-zen, macht das Infomobil Station und bietet denBürgern persönliche Information, Aufklärung undBeratung an. Besondere Themenschwerpunkte imJahr 2011 waren aktuelle Fragen zur Lebensmittelsi-cherheit nach dem Dioxin-Skandal, dem Reaktorun-glück in Fukushima oder auch den bundesweitenEHEC-Erkrankungen im Zusammenhang mit mikrobi-ell belasteten Sprossen. Die Verbraucher wünschengrundsätzliche Empfehlungen zu einer ausgewoge-nen und preiswerten Lebensmittelauswahl und siehaben viele Fragen zur Kennzeichnung von verpack-ten und lose angebotenen Lebensmitteln. Sie fragennach Kriterien zur Bewertung von Schlankheitsmittelnund Diäten. Die Bürger informieren sich zu speziellenKinderlebensmitteln, zu Lebensmitteln aus ökologi-schem Anbau oder zu Lebensmitteln, die mit einemgesundheitlichen Zusatznutzen beworben werden.Vielfältige Fragen zur Lebensmittelhygiene, zuSchadstoffen und zu Rückständen in Lebensmittelnsind immer wieder ein Thema. Im Vorfeld der Einsatz-tage werden die örtlichen Medien informiert undeingeladen. Interessierte erfahren so aus der Tages-zeitung, wann das Infomobil der Verbraucherzentralevor Ort sein wird. Die Möglichkeit, sich individuellund aktuell beraten zu lassen, wird von den Bürgernrege genutzt. Oft kommen auch Lokaljournalistendirekt zum Infomobil und recherchieren aktuelleGeschehnisse, um anschließend darüber zu berich-ten.So erklärt es sich auch, dass das Infomobil über dievielen Jahre hinweg immer noch eine gefragte Infor-mationsquelle für die Bürger darstellt. Durch konzep-tionelle und kontinuierliche Arbeit können Jahr fürJahr knapp zehntausend Bürger in mehr als 60 Ortenindividuell erreicht werden und ihre Sorgen und Fra-gen im Bereich Lebensmittel und Ernährung fach-kompetent besprechen und zum weit überwiegendenTeil auch klären.

Abbildung 2: Das Infomobil im Einsatz – gefragte Informa-tionen von Bürgern und den Medien

Abbildung 3: Ministerin Taubert übergibt das neue Info-mobil an die Verbraucherzentrale Thüringen

1.2.2 Vernetzungsstelle Schulverpfle-gung

Fachtagung Schulverpflegung am 22.Juni 2011 in ErfurtNeben der täglichen Betreuung der mehr als 1.000Schulen im Freistaat Thüringen in Verpflegungsange-legenheiten, prägten zwei größere Veranstaltungendas Arbeitsjahr 2011 für die Mitarbeiterinnen derVernetzungsstelle Thüringen, deren Träger die Ver-braucherzentrale ist. Die erste Fachtagung zur Schul-verpflegung in Thüringen am 22. Juni 2011 wurdesehr gut angenommen und es wurde von den Teil-nehmern verbreitet der Wunsch nach Fortsetzunggeäußert.Gelobt wurde vor allem die Mischung aus Vorträgenund Workshops sowie den Informationsständen zuErnährungs- und Bewegungsprojekten. Für die knapp100 Teilnehmer waren insbesondere die Fachvorträgeder namhaften Referentinnen zu Qualitätsstandardsund -sicherung („Mittags in der Mensa - Stellen Siesich vor, es gibt Essen und jeder geht hin - Qualitäts-standards für die Schulverpflegung“; Dr. Margit Bölts;

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Verbraucherzentrale Thüringen

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DGE Bonn, und „Qualitätssicherung in der Schulver-pflegung“ - Prof. Ulrike Arens-Azevedo, HAW Ham-burg) interessant. Viele wertvolle Tipps erhielt dasPublikum auch in den Workshops zur Raumgestal-tung und zur Ernährungsbildung. Erfreulich war, dassrelativ viele Teilnehmer aus Schulverwaltungsämtern,Landratsämtern und Gesundheitsämtern anwesendwaren. Mit der Fachtagung sollten Impulse und Sen-sibilisierungen für die Schulverpflegung erfolgen. DieVorträge und Workshops gaben weitere Anregungenwie durch Qualität, Service, Raumgestaltung und eineangenehme Atmosphäre die Situation in der Schul-verpflegung verbessert und die Akzeptanz erhöhtwerden kann.

Abbildung 4: Vortrag von Prof. Ulrike Arenz-Azevedowährend der Fachtagung

Schulwettbewerb „Aktion Powersnack“Der Schulwettbewerb „Aktion Powersnack“ fandebenfalls zum ersten Mal statt. Schwerpunkt war diePausenverpflegung. Schülergruppen hatten die Auf-gabe, Snacks aus dem bestehenden Angebot zuverbessern bzw. neue Snacks zu gestalten. Dabeiwurden die Kriterien der Qualitätsstandards für dieSchulverpflegung zugrunde gelegt. Die Preisverlei-hung, für die der Vorstandsvorsitzende des Verban-des der Köche Mitteldeutschland, Mike Oertel, ge-wonnen werden konnte, fand am 8. Dezember 2011im TMSFG statt. Er bereitete einige der Wettbewerbs-beiträge nach den eingereichten Rezepturen zu undstellte daraus ein sehr ansprechendes Büffet zu-sammen. Die Preisverleihung übernahm der Abtei-lungsleiter Verbraucherschutz im TMSFG, Dr. Paar,gemeinsam mit der Vernetzungsstelle. Gründe fürden Aufruf zum Wettbewerb, dessen offizieller Start-schuss am 22. Juni 2011 zur Fachtagung erfolgte,waren unter anderem, dass die Angebote an Schulki-osken insgesamt wenig gesundheitsförderlich sind,die Akzeptanz von „gesunden“ Snacks und Geträn-ken leider noch zu gering ist und ältere Schüler häu-fig Angebote außerhalb der Schule für die Zwischen-verpflegung nutzen.

Mit dem Wettbewerb kann ein Beispiel für die Ver-knüpfung von theoretischen Inhalten im Unterrichtund der Praxis aufgezeigt werden. Im Vordergrundstanden folgende Ziele:' gesundheitsfördernde Ausrichtung des Zwi-

schenverpflegungsangebotes,' Beitrag zum Ausgleich von häufig ungünstigen

Essgewohnheiten in der Freizeit und Schülerpar-tizipation und

' fachübergreifende Bearbeitung eines ernäh-rungsbezogenen Themas.

Abbildung 5: Plakat zur Preisverleihung beim Schulwett-bewerb „Aktion Powersnack“

Abbildung 6: Jury und Preisträger beim Wettbewerb„Aktion Powersnack“

Zweiter Tag der Thüringer Schulver-pflegungBereits zum zweiten Mal fand am 12. Dezember 2011der „Thüringer Tag der Schulverpflegung“ statt. Unterdem Motto „Wie lecker is‘ das denn“ war er auch indie erstmalig bundesweit stattfindende gemeinsameAktion aller Vernetzungsstellen Schulverpflegungeingebettet. Anliegen des Tages ist neben der Sensi-bilisierung für das Thema Schulessen, die Förderungdes Dialoges zwischen Essenanbietern und Schulen.Andererseits bietet er die hervorragende Möglichkeit,optimierte Gerichte und/oder Speisepläne (nach denEmpfehlungen für die Schulverpflegung der DGE)gezielt mit Inhalten der schulischen Ernährungsbil-

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Verbraucherschutzbericht 2011

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dung untersetzen zu können. Dazu waren die Schulenaufgefordert, die Themen „Essen und Trinken“ oder„Esskultur“ inhaltlich auszugestalten. Unterstützunggab die Vernetzungsstelle Schulverpflegung mitverschiedenen Angeboten und Materialien. Außer-dem wurde der Tag wieder mit einer Rahmenveran-staltung begleitet. 2011 fand sie in der Wippertus-Schule in Kölleda statt. Die Schule weihte im Rahmeneiner Projektwoche zum Thema Ernährung auch ihreneue Schulküche ein. Herr Dr. Paar, Abteilungsleiterim Thüringer Sozialministerium, überbrachte dieGrußworte der Ministerin Taubert. Anwesend warenauch Vertreter anderer Ministerien sowie der regiona-len Schulverwaltung und der Schulämter.Es beteiligten sich 20 Schulen und 13 regionale so-wie überregionale Essenanbieter. Viele Schulen imSaale-Orla-Kreis nutzten diesen Tag, um lokale Er-zeugerbetriebe kennen zu lernen und in die Küchenihrer Essenanbieter zu schauen. So wurde das ThemaErnährungsbildung ganz praktisch umgesetzt. Er-reicht wurden mit den Angeboten ca. 19.000 Schülerin Thüringen.

Abbildung 7: Eröffnung des Tages der Schulverpflegungan der Wippertus-Schule in Kölleda

1.3 Deutsche Gesellschaft für Ernäh-rung e. V.

1.3.1 Ernährungsberatung und Ver-braucherbildung

Von Jahr zu Jahr wird ein steigender Konsum an Con-venience-Produkten registriert. Folgerichtig entwi-ckeln sich die Kenntnisse und praktischen Fertigkei-ten in punkto Speisenzubereitung rückläufig. Umdiesem Trend entgegenzuwirken, werden von Schu-len, Volkshochschulen, Begegnungszentren undanderen Einrichtungen von Diätassistentinnen oderHauswirtschaftsmeisterinnen geleitete Kochkurseangeboten.

Gemeinsam lernen Schülerinnen, Schüler und andereKursteilnehmer, warum die Zubereitung einer Mahl-zeit aus natürlichen Zutaten gesund ist und wie ausunverarbeiteten Produkten eine schmackhafte Speisezubereitet werden kann. Dabei werden die Wünscheund Interessen der Kinder und Jugendlichen umfas-send berücksichtigt. Im Leitfaden „Pause is(s)t köst-lich!“ (ehemaliges Projekt „Gesundes Schulfrüh-stück“) haben Schülerinnen und Schüler Speisevor-schläge und Rezepte zusammengestellt, deren Zube-reitung einfach ist und Freude macht.Mit dem Projekt „Kochen mit Migranten“ der DGEwird das Ziel der gesunden Ernährung verbunden mitdem Kennenlernen der regionalen Küche und derKultur des Gastlandes.

1.3.2 Arbeitskreis ErnährungIn diesem Arbeitskreis unter der Leitung von Ge-schäftsführer Witold Maichrowitz werden Themenund Institutionen aus dem Ernährungs- und Gesund-heitsbereich miteinander vernetzt.Gemeinsames Ziel ist es, sich bei Projekten der „Er-nährungserziehung und -bildung“ gegenseitig zuunterstützen, Informationen auszutauschen und eineabgestimmte Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben. DemArbeitskreis gehören unter anderem mehrere Thürin-ger Ministerien, Gesundheitsämter, Krankenkassen,Vereine und Einrichtungen der Thüringer Wirtschaftan. Die Mitglieder treffen sich zweimal jährlich.

1.3.3 ErnährungsfachtagungDie jährliche Ernährungsfachtagung der DGE-SektionThüringen fand am 3. November 2011 in der Aula derFriedrich-Schiller-Universität Jena statt. Die bereitszum 19. Mal durchgeführte Veranstaltung widmetesich dem Thema „Risiken durch Zusatzstoffe in Le-bensmitteln“.

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Deutsche Gesellschaft für Ernährung e. V.

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Abbildung 8: Grußworte von Staatssekretär Dr. HartmutSchubert anlässlich der 19. Ernährungsfach-tagung

Zielgruppen der Veranstaltung waren Ernährungswis-senschaftler, Diätassistentinnen, Ernährungsberate-rinnen, Fachlehrer, praktische Ärzte, Vertreter derBereiche Medizin, Gesundheit, Soziales, Präventionund Public Health sowie Fachlehrer, Auszubildendein Gesundheitsberufen und Studenten.

1.3.4 Projekte der DGEÜberarbeitung und Neugestaltung desLeitfadens „Pause is(s)t köstlich!“Das Landesprojekt „Pause is(s)t köstlich!“ ist einethematisch aktualisierte Fortsetzung des seit 1992erfolgreich durchgeführten Landesprojektes „Gesun-des Frühstück in Thüringer Schulen“. Auf der Grund-lage neuester wissenschaftlicher und pädagogischerErkenntnisse lernen die Schüler in altersgerechterWeise gesunde Ess- und Trinkgewohnheiten heraus-zubilden.

DGE-Begleitprojekt „Milchparty“Calcium ist für den Aufbau von Knochen und Zähnenbesonders wichtig, es übernimmt eine wesentlicheFunktion bei der Erregung von Muskel- und Nerven-zellen.Vor allem in der Wachstumsphase sollten deshalbMilch und Milchprodukte Bestandteil der täglichenErnährung sein. Mit dem im Jahr 2011 weitergeführ-ten Projekt „Milchparty“ lernten auch Kinder dernachfolgenden Jahrgänge die Bedeutung von Milchund Milchprodukten für die gesunde Ernährung ken-nen.Von Januar bis November 2011 konnten 6.913 Kinderund Jugendliche an den von der DGE-Sektion Thürin-gen und STEP-Studenten gestalteten 73 Veranstal-tungen zum Projekt „Milchparty“ teilnehmen. Die

finanziellen Mittel stellte die LandesvereinigungThüringer Milch e. V. zur Verfügung.

Abbildung 9: Kinder bei der Zubereitung eines Milchmix-getränkes aus Thüringer Milch

DGE-Modellprojekt „Der junge Gour-met“Mit dem Modellprojekt „Der junge Gourmet“ werdenaktuelle Themen und Probleme Heranwachsenderaufgegriffen und gemeinsam mit ihnen diskutiert. Inder 7. Klassenstufe bereiten Schüler Themen vor, diein Form von Referaten in kleinen Teams vor der Klassepräsentiert und diskutiert werden. Hierfür hat dieDGE-Sektion Thüringen eine Vielzahl von Themenvor-schlägen ausgearbeitet, die den Klassen- bzw. Fach-lehrern unterbreitet werden. Schüler der 8. Klassenbefassen sich mit Themen der Gesundheitsförderung,die in Anlehnung an den Biologielehrplan mit Hilfeder Fachlehrer von der DGE-Sektion Thüringen ju-gendgerecht aufbereitet werden. Die verschiedenenThemen werden in Kombination von Theorie undPraxis (selbständige Speisenzubereitung) vermittelt.Im Jahr 2011 beteiligten sich an diesem Projekt mehrals 1.000 Schülerinnen und Schüler.

Abbildung 10 Schüler schätzen Gewichte verschiedenerObst- und Gemüsesorten

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Verbraucherschutzbericht 2011

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DGE-Begleitprojekt „Regionale Produk-te: Ein Beitrag zu einer vollwertigenErnährungsweise“Gemeinsam mit dem Referat Agrarmarketing desThüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten,Umwelt und Naturschutz (TMLFUN) vermittelt dieDGE-Sektion Thüringen Wissen über regionale Pro-dukte der Thüringer Land- und Ernährungswirtschaft.Ziel ist es, Kinder und Jugendliche an Thüringer Pro-dukte heranzuführen und über deren Qualität zuinformieren. Sie erfahren dabei Wissenswertes überden ernährungsphysiologischen Wert regionalerProdukte.Die 60 Begleitprojekt-Veranstaltungen wurden von4.586 Teilnehmern aller Altersgruppen besucht.

Entwicklung von Bildungs-/Unterrichts-und BastelmaterialienDie DGE-Sektion Thüringen entwickelt in Zusammen-arbeit mit Kindertagesstätten und Schulen im Auftragdes TMLFUN Bastel- und Unterrichtsmaterialien. ImJahr 2011 wurden das 96-teilige Puzzlespiel „Sogesund und bunt“, das Legespiel „Welches Kraut zuwelcher Knolle?“ sowie das „Milchsudoku“ mit finan-zieller Unterstützung der Landesvereinigung Thürin-ger Milch e. V. entwickelt. In Vorbereitung befindensich der Thüringer Obstkalender sowie der ThüringerGemüsekalender. Alle Materialien werden ThüringerEinrichtungen kostenfrei zur Verfügung gestellt. Siekönnen unter www.dge-thueringen.de bestellt wer-den. Lediglich die von der Bestellgröße abhängigenPortogebühren fallen an.

Mitwirkung am Leitfaden des EU-SchulobstprogrammsIm Schuljahr 2010/11 wurde das EU-Schulobstprogramm in Thüringen eingeführt. Vor-nehmlich sozial benachteiligte Kinder sollen vondiesen Maßnahme verstärkt profitieren. Insgesamtwerden 800.000 Euro für Obst- und Gemüselieferun-gen zur Verfügung gestellt. Diese Lieferungen sind fürdie Schulen und Eltern kostenlos. Ziel des Pro-gramms ist es, unterstützend durch Begleitmaßnah-men, positive Essgewohnheiten in Bezug auf denObst- und Gemüseverzehr langfristig zu verankern.Gleichzeitig dient das Programm der Absatzförderungvon Obst und Gemüse, das nach Möglichkeit regionalerzeugt wurde. Das EU-Schulobstprogramm richtetsich an Schüler und Schülerinnen der Jahrgangsstufeeins bis vier an staatlichen und privaten Grund- undFörderschulen des Freistaats Thüringen.Im Vorfeld des o. g. Programms wurde unter Mitwir-kung der DGE-Sektion Thüringen der Leitfaden zumEU-Schulobstprogramm für den Freistaat konzipiertund Anfang Oktober ins Netz gestellt. Hier können

interessierte Schulen alle wichtigen Informationensowie Anträge einsehen und herunterladen. Die An-träge werden vom Landesverwaltungsamt über dieSchulämter eingereicht. Nach Angaben des TMSFGwurden für das Schuljahr 2010/11 alle zur Verfügungstehenden Mittel in Anspruch genommen.Die DGE Sektion Thüringen betreute und begleitetezudem auf Wunsch des TMBWK und mit Zustimmungdes TMSFG Absolventen der FSU Jena (Diplom Tro-phologen/Diplom Psychologen) bei der Evaluationzum EU-Schulobstprogramm der ersten Phase (biszum Schuljahr 2011). Die Ergebnisse werden nachAbschluss der Evaluation der Öffentlichkeit vorge-stellt.

1.4 EU-SchulobstprogrammMit der Verabschiedung des deutschen Schulobstge-setzes Ende September 2009 wurde nationales Rechtgeschaffen, um das EU-Schulobstprogramm in denBundesländern umzusetzen. In allen Thüringer Regi-onen wurde ab dem Schuljahr 2010/2011 mit derUmsetzung des Programms begonnen. Die dazunotwendige Förderrichtlinie ist am 1. September2010 in Kraft getreten.Grundlage der Mittelverwendung und Zielgruppe desEU-Schulobstprogramms sind die Schülerinnen undSchüler der Klassenstufen eins bis vier der Grund-und Förderschulen im Freistaat Thüringen.Thüringen hat sich in der Umsetzung für das so ge-nannte Schulträgermodell entschieden.Die Grund- und Förderschulen, die sich an dem Pro-gramm beteiligen wollen, geben gegenüber ihremjeweiligen (öffentlichen oder freien) Schulträger eineentsprechende Interessenbekundung ab, worauf derSchulträger bei der zuständigen Stelle, das ist dieZahlstelle für EGFL und ELER im Thüringer Landesver-waltungsamt mit Sitz in Weimar, für sich einen Zulas-sungsantrag stellt.Dem Antrag ist durch den Schulträger ein Konzeptbeizufügen, das sich an dem Leitfaden zur Umset-zung des Schulobstprogramms, erstellt durch dieDGE Sektion Thüringen, ausrichtet.Gefördert wurde die regelmäßige Versorgung überdas ganze Schuljahr oder die Versorgung mit Obstund Gemüse zu Projekttagen.Die Gesamtfinanzierung erfolgt über Mittel der Euro-päischen Union und wird durch Landesmittel ausdem Etat des TMSFG im Verhältnis von 75 % EU bis25 % Land kofinanziert. Die nationale Mehrwertsteu-er wird durch das Land finanziert.Die Umsetzung des Programms erfolgte in den betei-ligten Schulen im Laufe des Schuljahres 2010/2011.Das heißt, die Laufzeit variiert in den einzelnen Schu-len. Frühester Beginn war der 1. November 2010, dieletzten Schulen haben am 1. März 2011 begonnen.

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Gentechnik

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Insgesamt haben sich 234 Schulen beteiligt. Damitwurden knapp 30.000 Kinder erreicht. Die Europäi-sche Union und der Freistaat Thüringen haben imSchuljahr 2010/2011 rund 523.000 Euro an Förder-mitteln bereitgestellt.Durch die Europäische Kommission wurde festgelegt,dass das erste Förderjahr zu evaluieren ist. Im Ergeb-nis dieser Evaluation in Thüringen und auch denanderen teilnehmenden deutschen Bundesländernkann festgestellt werden:Das EU-Schulobstprogramm wird von den beteiligtenKindern, Eltern und Lehrern als positiv bewertet. Innahezu allen Ländern wurde eine Erhöhung des Ver-zehrs, vermehrtes Wissen der Kinder und eine Zu-nahme der Begeisterung für Obst und Gemüse fest-gestellt.Auch im Schuljahr 2011/2012 wird das EU-Schulobstprogramm in Thüringen fortgeführt.

1.5 Gentechnik

1.5.1 Zuständige Behörden in Thürin-gen nach dem Gentechnikgesetz

Das Gentechnikgesetz (GenTG) und die auf diesembasierende Rechtsverordnungen geben einen Hand-lungsrahmen für den Einsatzbereich der Gentechnikzwischen Forschungsfreiheit und verantwortungsvol-ler Begrenzung des Risikos vor.Das GenTG unterscheidet drei Stufen im Umgang mitgentechnisch veränderten Organismen (GVO):

' Gentechnische Arbeiten in geschlossenen Sys-temen, z. B. in Laboren.

' Genehmigte Freisetzungen von GVO, die unterhohen Sicherheitsanforderungen gezielt im Frei-land durchgeführt werden. Sie dienen weiterfüh-renden wissenschaftlichen Untersuchungen vonGVO zur Erforschung ihrer Eigenschaften undAuswirkungen.

' Inverkehrbringen von GVO zur kommerziellenNutzung.

Eine Genehmigung zur wirtschaftlichen Nutzungerhalten nur solche Produkte, die nach einer umfas-senden Sicherheitsprüfung von Experten als sicherfür die Umwelt und die Gesundheit von Mensch undTier bewertet wurden.Der Vollzug des Gentechnikgesetzes und seiner Ver-ordnungen, mit Ausnahme der Genehmigungen zurFreisetzung und zum Inverkehrbringen von GVO, istAufgabe der zuständigen Landesbehörden. Die be-stehenden Rechtsnormen weisen den Länderbehör-den insbesondere überwachende Aufgaben zu, so-wohl auf dem Gebiet der gentechnischen Arbeiten,der experimentellen Freisetzungsversuche (Freiland-versuche), als auch auf dem Gebiet des Inverkehr-bringens (Handel). Zum Beispiel sind in Verkehr

gebrachte Kulturpflanzen und auch Saatgut regelmä-ßig auf mögliche ungenehmigte oder zu hohe gen-technisch veränderte Anteile zu überprüfen.Zuständige Bundesbehörde für die Freisetzungen unddas Inverkehrbringen von GVO ist das Bundesamt fürVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).In Thüringen sind die Zuständigkeiten wie folgt ver-teilt:Das TMSFG ist federführende Behörde für Grundsatz-fragen des Gentechnikrechts. Es vertritt das Landgegenüber dem Bund, in der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Gentechnik und in Unteraus-schüssen sowie im Europäischen Netzwerk „Gen-technikfreie Regionen“.Besonders eng ist die fachliche Abstimmung mit demTMLFUN. So kommt bei der Überwachung von Saatgutauf gentechnisch veränderte Einträge der dem TML-FUN nachgeordneten Landesanstalt für Landwirt-schaft eine besondere Bedeutung zu.Das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaftund Kultur sowie das Thüringer Ministerium für Wirt-schaft, Arbeit und Technologie haben Mitwirkungs-und Beteiligungsrechte.Das Thüringer Landesverwaltungsamt ist zuständigfür den Vollzug des Gentechnikgesetzes und seinerRechtsverordnungen. Es erteilt unter anderem dieGenehmigungen zur Errichtung und den Betrieb gen-technischer Anlagen, berät bei der Antragstellungund trifft Anordnungen zur Beseitigung oder Verhü-tung von Verstößen.Das Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheitund Verbraucherschutz (TLLV) ist zuständig für dieÜberwachung der biologischen Sicherheit gentechni-scher Anlagen, hierunter fallen der Schutz von Lebenund Gesundheit von Menschen, der Umwelt und vonSachgütern vor möglichen Gefahren. Ferner berät dasTLLV das Landesverwaltungsamt in fachlichen Fra-gen.Der Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischenVerbraucherschutz (TLAtV) ist für die Überwachungder gentechnischen Anlagen zuständig soweit Belan-ge des Arbeitsschutzes betroffen sind.

1.5.2 „Thüringen aktiv gegen den An-bau von gentechnisch veränder-ten Pflanzen“ - Stand der Umset-zung des Landtagsbeschlusses

Unter Berücksichtigung der dargestellten Zuständig-keiten engagiert sich das TMSFG insbesondere beider Umsetzung des o. g. Landtagsbeschlusses, wel-cher bereits am 17. Juni 2010 mehrheitlich verab-schiedet wurde.So wurden die Thüringer Städte und Gemeinden überden Gemeinde- und Städtebund Thüringen schriftlichdazu aufgerufen, freiwillig auf den Anbau von GVO zuverzichten.

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Verbraucherschutzbericht 2011

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Bei der Verpachtung landeseigener Flächen wird nunim Rahmen der vertraglichen Möglichkeiten der An-bau gentechnisch veränderter Pflanzen im Freistaatausgeschlossen. Zudem wurden die Thüringer Lan-desbetriebe aufgefordert, alles Notwendige zu veran-lassen, damit bei der landwirtschaftlichen Nutzunglandeseigener Flächen keine gentechnisch veränder-ten Pflanzen zum Einsatz kommen.Des Weiteren wurde die zuständige Bundesministeringebeten, auf EU-Ebene den EU-Kommissions-vorschlag für mehr Entscheidungsfreiheit der Mit-gliedstaaten hinsichtlich des Anbaus von GVO, dervon der Bundesregierung abgelehnt wird, zu unter-stützen.Darüber hinaus setzt sich der Freistaat seit seinemBeitritt zum Europäischen Netzwerk „GentechnikfreieRegionen“ im November 2010 aktiv für seine Anlie-gen auf europäischer Ebene ein. Als Netzwerkmit-glied engagiert sich Thüringen selbst auf Europäi-scher Ebene für eine stärkere europäische Mitspra-

che der Regionen bei Fragen des Anbaus von GVO,um mehr Rechtssicherheit auf diesem Gebiet zuerwirken.Hierzu wurde in den europäischen Meinungsbil-dungsprozess zum Kommissionsvorschlag zusam-men mit dem Europäischen Netzwerk „Gentechnik-freie Regionen“ die Position des Freistaates und diedes Netzwerkes eingebracht, indem die deutschenEuropaparlamentarier darum gebeten wurden, dieseAspekte bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.Mit Zustimmung des Europäischen Parlamenteserfolgte am 5. Juli 2011 unter der Maßgabe von Ände-rungen ein weiterer Schritt, um den Mitgliedstaatenmehr Rechtssicherheit zu geben. Thüringen sieht diesals ein Erfolg seiner Aktivitäten.Thüringen wird sich weiterhin gemeinsam mit denMitgliedern des Netzwerkes „Gentechnikfreie Regio-nen“ in den laufenden europäischen Abstimmungs-prozess zum Kommissionsvorschlag einbringen.

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Inkasso-Unternehmen: Nicht immer korrekt am Markt agierend

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2 Wirtschaftlicher Verbraucherschutz2.1 Insidergeschäfte, Kursmanipula-

tionen und InsiderhandelKursmanipulationen und Insiderhandel wird von denmeisten Verbraucherinnen und Verbrauchern alskomplexes Phänomen angesehen, das mit Aktienkäu-fen oder -verkäufen zu tun hat. Einen direkten Bezugzum Verbraucherschutz stellen aber nur die wenigs-ten her. Dabei geschieht es beinahe täglich, dassanlagewillige Verbraucherinnen und Verbraucherdurch gesteuerte Kursmanipulationen zu Schadenkommen.Kursmanipulationen sind einfach und ohne Insider-kenntnisse möglich – vorausgesetzt, der Täter verfügtüber eine hohe Liquidität. Ein Millionenbetrag wirdals Risikokapital eingesetzt, um niedrig notierte Ak-tien eines Nischenunternehmens einzukaufen. Nungibt es zwei Möglichkeiten, den Kurs nach oben zutreiben: Entweder werden gezielte oder ausschließ-lich positive Nachrichten über das Unternehmen andie Börse lanciert. Anschließend werden die Aktiendes Unternehmens sogar über einen Börsenbrief odermit Spam-Faxen als Erfolgsmodell angepriesen in derHoffnung, dass möglichst viele Anleger auf diesenZug aufspringen. Wenn der Kurs sein Optimum er-reicht hat, verkaufen die Initiatoren die Aktien wie-der. In dem vor dem Münchner Landgericht verhan-delten Fall stürzte ein Aktienkurs von acht Euro amTag der Erstnotiz auf zuletzt weniger als einen Cent.So lassen sich mit kleinen Firmen Millionengewinnemachen.Insidergeschäfte beruhen auf der Nutzung speziellerInformationen aus dem Unternehmen, die Auswir-kungen auf dessen Börsenwert haben. Strafbar ist esnicht nur, unter Verwendung von Insiderinformatio-nen bestimmte Wertpapiere (sog. Insiderpapiere) zukaufen oder zu verkaufen, sondern auch Insiderin-formationen anderen unbefugt mitzuteilen oder zu-gänglich zu machen. Auch die auf Insiderinformatio-nen basierende Empfehlung des Erwerbs oder Ver-kaufs von Insiderpapieren ist verboten. Schon dieDefinition des Insiderhandels zeigt jedoch die erheb-lichen Schwierigkeiten, einen potenziellen Täter zuüberführen.Kürzlich eröffnete das Landgericht München denProzess gegen zwei selbst ernannte Anlegerschützer,die durch Kursmanipulationen und Insidergeschäfteüber zehn Millionen Euro ergaunert haben sollen. DerProzess ist auf dreißig Verhandlungstage angesetzt;es könnten auch noch mehr werden. Dies zeigt, wieschwierig es ist, derartige Machenschaften nachzu-weisen, wenn sie klug genug eingefädelt werden, wasbei den mutmaßlichen Tätern, die in der Regel überhohes – oft akademisches – Fachwissen verfügen,eher die Regel als die Ausnahme ist.

Noch problematischer gestalten sich oft die Scha-denersatzverfahren der Anleger, denn letztlich gehtes hier um die gleichen Sachverhalte wie im Strafver-fahren – mit dem Unterschied, dass die Kläger denSachverhalt in Gänze nachweisen müssen, ohnedabei – wie die Staatsanwaltschaften – auf internesBeweismaterial der Finanzdienstleister, wie etwabeschlagnahmte Geschäftsunterlagen, zurückgreifenzu können. So hat der strafrechtliche „Deal“ oft ver-heerende Auswirkungen auf die zivilrechtlichen Pro-zessaussichten der geschädigten Anleger. Dennwenn der Angeklagte im Strafverfahren die drohen-den Schadensersatzprozesse im Auge hat und seinGeständnis so geschickt formuliert, dass für dasZivilverfahren zentrale Kausalitätsbrücken nichtgeschlossen werden können, darf er am Ende dieGewinne aus jenen Geschäften, deren strafrechtlicherGehalt ihm nicht nachgewiesen werde konnte, behal-ten.Auch im Berichtszeitraum füllte der möglicherweiseillegal erzielte – mutmaßlich dreistellige Millionen-gewinn – eines Finanzdienstleisters die Schlagzeilen.Tausende geschädigter Anleger schlossen sich demStrafverfahren als Nebenkläger an, die meisten mitder Motivation, einen Deal zu verhindern, der dieohnehin geringen Aussichten einer zivilgerichtlichenSchadensersatzklage zunichtemachen würde.

Verbraucherpolitische PerspektiveDie einzige Möglichkeit, sich vor Schäden zu schüt-zen, ist (wie bei allen Anlageprodukten) ein erhöhtesMisstrauen gegenüber jenen Beratern, die Produkteverkaufen. Anleger sollten sich gut informieren, wel-chen Profit der Vermittler aus dem Abschluss desAnlagegeschäfts zieht. Berater, die auf diesem Gebietkeine Transparenz zulassen, verdienen auch keinVertrauen. Versuche einer gesetzlichen Regulierungvon Teilbereichen – wie etwa die Protokollierung desBeratungsgesprächs – führten insoweit zu keinernennenswerten Verbesserung des Anlegerschutzes.

2.2 Inkasso-Unternehmen: Nicht im-mer korrekt am Markt agierend

Wer etwas kauft, muss das auch bezahlen, so lauteteine Binsenweisheit. Doch ist es nicht immer soeinfach. Was, wenn plötzlich Rechnungen, Mahnun-gen oder Inkassoschreiben eintreffen, obwohl nie-mals etwas bestellt wurde?Inkassounternehmen sind Unternehmen, die Gläubi-gern dazu verhelfen, geschuldetes Geld einzutreiben.Insoweit nehmen diese Dienstleister eine wirtschaft-lich sinnvolle und wichtige Aufgabe wahr. Gerademittelständische seriöse Unternehmen können aufdiese Art und Weise ihr Forderungsmanagement

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Verbraucherschutzbericht 2011

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outsourcen und sich auf ihre eigentliche Arbeit kon-zentrieren.Mit steigender Tendenz treiben jedoch Inkassounter-nehmen mit Drohungen und weiteren, zum Teil mehrals fragwürdigen Methoden zwielichtige Forderungenvon weniger seriösen Unternehmen ein. Dies belegtauch eine bundesweite Untersuchung der Verbrau-cherzentralen im Rahmen des Projektes „Wirtschaftli-cher Verbraucherschutz“ aus dem Jahr 2011. Rund4.000 Beschwerden wurden ausgewertet, darunterauch 257 Beschwerden aus Thüringen. Die (nichtrepräsentative) Untersuchung zeigte auch, dass in 84% der Fälle bereits die Hauptforderung unberechtigtwar und in 15 % der Fälle blieb auch auf Nachfrageunklar, ob es sich um eine berechtigte Forderunghandelte. Oftmals ging es um Forderungen aus Ver-tragsfallen im Internet oder am Telefon untergescho-benen Verträgen. Unseriöse Inkassounternehmensorgten mit Phantasiegebühren für eine Kostenexplo-sion der Gesamtrechnung. Viele verlangten nichtnachvollziehbare Gebühren, Auslagen oder Zinsen.Einschüchterungen der Verbraucher sind ein oftmalsgenutztes Mittel, um die Verbraucher zum Zahlen zubringen. Rund 70 % der befragten Thüringer fühltensich von den Inkassoschreiben bedroht und einge-schüchtert, bundesweit waren es sogar fast 75 %.Gedroht wurde mit Hausbesuchen, einem Eintrag beider Schufa oder Lohn- und Kontopfändung. EinigeInkassounternehmen fügten ihrer Zahlungsaufforde-rung in vielen Fällen einen auf Verbraucherinnen undVerbraucher zugeschnittenen „Entwurf einer Klage-schrift“ bei oder suggerierten mit dem Beifügen einergeschwärzten Gerichtsentscheidung beim Empfängerden Eindruck, dass bereits ein Urteil gegen ihn er-gangen sei, und er demnächst mit Vollstreckungs-maßnahmen rechnen müsse. Erst auf den zweitenBlick erkannte man, dass die beigefügte Entschei-dung gar nicht den angeschriebenen Verbraucherdirekt betraf.Die Untersuchung zeigte auch einen Mangel an effek-tiven Kontrollen und Sanktionen – geradezu eineEinladung für unseriöses Geschäftsgebaren. 15 % derBeschwerden entfielen auf Inkassounternehmen, dienicht im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen,sind und deshalb auch keine Rechtsberatungsdienst-leistungen abrechnen dürfen. Inkasso braucht alsoRegeln, gesetzliche Informationspflichten, verlässli-che Gebührenvorgaben und eine funktionierendeAufsicht.

Verbraucherpolitische PerspektiveDa die Inkassotätigkeit von einfacherer Art ist als dietraditionelle Anwaltstätigkeit, muss für Inkasso-dienstleistungen – unabhängig davon, ob sie einRechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen erbringt– eine halbe Gebühr als Maximum festgeschriebenwerden. Um zu vermeiden, dass Bagatellforderungen

um ein Vielfaches anschwellen, sollte die Verhält-nismäßigkeit zwischen Haupt- und Nebenforderun-gen gesetzlich festgelegt werden. Außerdem müssendie Inkassounternehmen verpflichtet werden, konkretdarzulegen, wessen Forderung sie geltend machen,wann und wie der Vertrag geschlossen wurde und wiesich die geltend gemachte Summe konkret zusam-mensetzt. Eine Umsetzung dieses gesetzlichen Rege-lungsbedarfs obliegt dem Bundesgesetzgeber.

2.3 Honorarberatung bei Finanzen -ein Erfolgsmodell?

Spätestens seit der Finanzkrise 2008/2009 wissendie meisten Verbraucherinnen und Verbrauchern,dass sie sehr misstrauisch sein müssen, wenn sievon Ihrem Bankberater zum „Depotcheck“ oder zurVorstellung eines „innovativen Finanzproduktes“eingeladen werden. Das Misstrauen ist berechtigt.Als „Berater“ bezeichnete Mitarbeiter von Finanz-dienstleistern sind in Wirklichkeit meist einfacheVerkäufer, die im Auftrag ihres Arbeitgebers Produktean den Mann oder die Frau bringen. Dabei stehen dieProdukte im Vordergrund, die der Bank den größtenGewinn und den „Beratern“ die höchste Provisionbringen. Die fatalen Konsequenzen sind hinlänglichbekannt. Verbraucher verloren zu Tausenden ihrErspartes oder ihre Altersvorsorge.Um das Vertrauen in die Finanzbranche und ihrenVertrieb wieder herzustellen, hat die Bundesregie-rung einige Maßnahmen bereits beschlossen oder alsVorhaben geplant. Vor allem soll die bisherige provi-sionsgestützte Beratung durch Honorarberatungersetzt werden.Im Thesenpapier des Bundesverbraucherschutzmi-nisteriums zur Qualität der Finanzberatung und Quali-fikation der Finanzvermittler von Juli 2011 heißt es:„Ziel der Finanzberatung muss es sein, dem Verbrau-cher diejenigen Finanzprodukte zu empfehlen, dieseinen Bedürfnissen am besten entsprechen. Ver-triebsanreize müssen demgegenüber in den Hinter-grund treten.“Der Gesetzentwurf zur Novellierung des Finanzanla-genvermittler- und Vermögensanlagenrechts, der am6. April 2011 vom Kabinett beschlossen wurde, hältim Vorblatt fest: „Des Weiteren wird die Bundesregie-rung zeitnah die Möglichkeiten der umfassendenRegelung des Honorarberaters prüfen und so bald wiemöglich gesetzlich umsetzen.“Was sich recht einfach und plausibel anhört, ist je-doch in der Praxis kompliziert und bisher kaum vo-rangekommen. Eine Reihe wichtiger Fragen ist nochnicht oder nur ansatzweise geklärt:' Welche Qualifikation sollen Finanzberater auf

Honorarbasis haben?

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Energiewende - eine Herausforderung für den Verbraucherschutz

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' Wie kann die Vergütung vernünftig geregelt wer-den?

' Wer übernimmt die Aufsicht?' Was muss bei der Beratung dokumentiert wer-

den?

Das Hauptproblem scheint momentan, dass wenigervermögende Verbraucher, also gerade diejenigen, dieeine zusätzliche Altersvorsorge am meisten nötighätten, nicht bereit sind, für unabhängige Beratungdie in der Branche üblichen hohen Stundensätze von150 bis 200 Euro zu zahlen, wenn sie die Beratungbisher doch in ihrer Bankfiliale „umsonst“ bekom-men haben.Die Verbraucherzentrale Thüringen hat auf dem Ge-biet der Honorarberatung bei Finanzdienstleistungenumfangreiche Erfahrungen gesammelt. Nach vorheri-ger Terminvereinbarung war in den letzten Jahrenbereits in acht Beratungsstellen Honorarberatung zurAltersvorsorge möglich, so in Erfurt, Nordhausen,Mühlhausen, Suhl, Schmalkalden, Heiligenstadt, BadSalzungen und Artern. Im Jahr 2011, wurde an vierBeraterinnen und Berater der IHK-Abschluss „Fachbe-rater für Finanzdienstleistungen“ verliehen. 2012 solldas Beratungsangebot auf Gera, Jena und Altenburgausgeweitet werden.Großer Vorteil der Beratung in der Verbraucherzentra-le Thüringen: Die Verbraucher können uneinge-schränktes Vertrauen in die Beratung haben, esherrscht keinerlei Verkaufsdruck.Die Stundensätze sind mit 50 Euro durchaus mode-rat, die Beraterinnen und Berater haben langjährigeErfahrung und stehen vollkommen auf der Seite derVerbraucher.

2.4 Schutz vor VerbraucherinsolvenzÜberschuldung führt häufig zu Verbraucherinsolvenz.Das Risiko zur Überschuldung steigt durch verschie-dene schwierige Faktoren wie Arbeitslosigkeit,Krankheit oder auch der Verlust des Partners. DesWeiteren sind mangelnde finanzielle Allgemeinbil-dung bzw. Defizite bei der hauswirtschaftlichen Kom-petenz Gründe für ein Abgleiten in die Verschuldung.Studien aus dem Berichtszeitraum 2011 zeigen eineweiterhin zunehmende Zahl an jugendlichen Schuld-nern. Die Schuldenprävention ist deshalb eine ge-samtgesellschaftliche Aufgabe.Die Aufgabe des Freistaats Thüringen besteht in die-sem Zusammenhang darin, Verbraucherinsolvenzbe-ratungsstellen in kommunaler oder in freier Träger-schaft finanziell und durch Fortbildung der Fachkräftezu fördern und darüber hinaus für Nicht-FachkräfteMultiplikatorenschulungen durchzuführen. Eine wei-tere nicht minder wichtige Aufgabe ist die Definitionvon Lehrinhalten für schulische Lehrpläne zur öko-

nomischen Bildung, die dem Erwerb von Finanzkom-petenz dienen.

Fachberatungsstelle für Schuldner- undVerbraucherinsolvenzberatungsstellenund Schuldenprävention im FreistaatThüringen (FBS)Die Anfänge der FBS gehen in das Jahr 2003 zurück.Die FBS bietet ein vielfältiges Beratungs- und Infor-mationsangebot für Fachkräfte aus Schuldner- undVerbraucherinsolvenzberatungsstellen. Sie organi-siert Lehrerfortbildungen und bildet Multiplikatorenan Schulen, Beratungsstellen und anderen Einrich-tungen fort. Eine weitere Aufgabe sind die Aktualisie-rung und Weiterentwicklung von Konzepten undMaterialien zur Schuldenprävention sowie die Be-treuung und Ausleihe so genannter Präventionskof-fer. Ein dritter Aufgabenbereich ist die Initiierung undfachliche Begleitung von regionalen Netzwerken, zumBeispiel die „runde Tische“ genannten Diskussions-runden, die der Vernetzung der Aktivitäten der betei-ligten Organisationen und Strukturen dienen.Ein wichtiger Partner der FBS ist die Thüringer Stif-tung Familiensinn. Die Stiftung fördert das Projekt„Familienorientierte Überschuldungsprävention“.

Das Netzwerk SchuldenpräventionDas Netzwerk Schuldenprävention wurde 2005 ge-gründet und befasst sich mit dem Aufbau einesNetzwerkes zur Schuldenprävention, Stärkung derHaushaltsführungskompetenzen von Familien undJugendlichen. Das Netzwerk Schuldenprävention istdie Antwort auf die politische Herausforderung, pä-dagogische Fachkräfte in schulischen Einrichtungenbezüglich der Finanzkompetenz und der Konsumer-ziehung zu sensibilisieren und fortzubilden. WeitereZiele sind die Überarbeitung der Lehrpläne im Hin-blick auf ökonomische Bildung. Kinder und Jugendli-che sollen lernen, sich mit ihrem persönlichen Kon-sumverhalten auseinanderzusetzen und Strategienzur persönlichen Finanzplanung zu entwickeln. Diessoll die offene Kommunikation in der Familie überdas Thema Geld fördern, was wiederum die wirt-schaftliche Kompetenz der Jugendlichen positiv be-einflusst.

2.5 Energiewende - eine Herausforde-rung für den Verbraucherschutz

Zu den wichtigsten Ereignissen des Jahres 2011gehört die Atomreaktor-Katastrophe in Fukushima.Die Bundesregierung hat relativ schnell mit demBeschluss zum Atomausstieg und notwendigen Ge-setzen zur Energiewende auf die Ereignisse in Japanreagiert. Auch der Freistaat Thüringen bekannte sich

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Verbraucherschutzbericht 2011

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zur „Energiewende“ und organisierte z. B. den „Ener-giegipfel Thüringen“.Auch aus Sicht des Verbraucherschutzes ist das Ziel,aus der Atomenergie auszusteigen und den erneuer-baren Energien den Weg zu bereiten, zu unterstützen.Allerdings kommt das Energiesparen in Gesetzen undVerordnungen so gut wie nicht vor. Dabei entscheidetder private Stromverbrauch im Wesentlichen darüber,wie schnell und mit welchem Aufwand ein Umstiegauf erneuerbare Energien möglich ist. Stiege derjährliche Stromverbrauch der Privathaushalte inDeutschland von derzeit 160 Milliarden Kilowatt-stunden pro Jahr nur um ein Prozent, läge der Bedarfin 20 Jahren bereits bei 195 Milliarden Kilowattstun-den. Würde er dagegen um ein Prozent sinken, lägeer im Jahr 2030 bei nur 130 Milliarden Kilowattstun-den.Nur in Verbindung mit konsequentem Energiesparenist also ein schneller und kostengünstiger Umstiegauf Ökostrom möglich. Schwerpunktthemen derVerbraucherzentrale Thüringen waren hier die Redu-zierung von Leerlaufverlusten und die 3. Stufe desGlühlampenausstiegs. In Vorträgen und auf Aktions-tagen wurden Verbrauchern anhand von allgegenwär-tigen Geräten, wie Computer-Lautsprecherboxen oderfreistehenden Netzteilen, der Umfang und die Sinnlo-sigkeit von Leerlaufverlusten vor Augen geführt. Zu-dem bietet die Verbraucherzentrale den kostenlosenVerleih von Stromverbrauchsmessgeräten an. Imvergangenen Jahr wurde dieser Service gut in An-spruch genommen und aus persönlichen Gesprächenlässt sich entnehmen, dass schaltbare SteckerleistenEinzug in die privaten Haushalte geschafft haben.Die Energieberater der Verbraucherzentrale geben mitLampenleisten und einem speziellen LED-Lampen-Koffer konkrete Hilfestellung für die Umrüstung aufenergiesparende Beleuchtung.

Abbildung 11: Der Energieberater der VerbraucherzentraleKarl-Heinz Mentzel (rechts) berät auf derThüringenAusstellung in Erfurt

Auf Energiesparlampen reagierten die Verbraucherin-nen und Verbraucher emotionsfreier als in vorange-gangenen Jahren. Dies zeigt auch die zunehmendeAkzeptanz des Glühlampenausstiegs. So ist auch die

Nachfrage an Beratung zur energiesparenden Be-leuchtung im Berichtszeitraum um ca. 60 % gestie-gen.Die in Folge der Energiewende verstärkte Bereit-schaft, zu Ökostromanbietern zu wechseln, wirktesich hingegen nicht wesentlich auf die Beratungs-nachfrage aus.Ein noch größeres Energiesparpotential als im Strom-verbrauch privater Haushalte schlummert im Gebäu-debereich. Um dieses in absehbarer Zeit zu heben,ist es dringend erforderlich, die Modernisierungsrateauf zwei oder besser drei Prozent jährlich anzuheben.Wenn man die Hausbesitzer zur Sanierung nichtzwingen will, muss man entsprechende finanzielleAnreize schaffen.Die Statistik der Beratungsthemen wurde 2011 ange-führt von den Beratungen zur Heizungstechnik undWarmwasserbereitung. Den Großteil davon machtenUmrüstung bzw. Erneuerung von Heizungsanlagenaus. Die nach der Wende großflächig neu eingebau-ten Heizkessel und Komponenten müssen nun all-mählich erneuert werden. Die meisten Verbrauche-rinnen und Verbraucher wollen allerdings ihre altenHeizkessel bis zum Ende „ausreizen“. Den Wechselzu konventionellen Heizträgern plant nur eine Min-derheit, vor allem wegen der damit verbundenenKosten.Die meisten Verbraucherinnen und Verbraucher wa-ren überdies mit den undurchsichtigen und in ihremInhalt als willkürlich wahrgenommenen Förderbe-stimmungen überfordert.Die Verbraucherzentrale Thüringen versuchte, ge-meinsam mit dem Bundesministerium für Wirtschaftund Technologie als Zuwendungsgeber für das Pro-jekt „Stationäre Energieberatung“, den Zugang zurEnergieberatung für alle Bevölkerungsschichten zuermöglichen. Seit vergangenem Jahr ist die Vor-Ort-Energieberatung der Verbraucherzentrale für ein-kommensschwache Haushalte kostenfrei. Ab Mitte2012 wird es auch für alle anderen Haushalte eineniederschwellige aufsuchende Beratung geben. Mitersten Kommunen wurden bereits Verhandlungengeführt, die das Energieberatungsangebot der Ver-braucherzentrale fest in ihre Energiekonzepte integ-rieren.

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Verbraucherpolitische Nachlese zum Vorjahresbericht

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Abbildung 12: Beratungsthemen in der Energieberatungder Verbraucherzentrale Thüringen e. V.

2.6 Verbraucherpolitische Nachlesezum Vorjahresbericht

Regelungslücke für Fluggastentschädi-gung besteht weiterDie im Vorjahresbericht geäußerte Hoffnung auf einebaldige Klärung der Reichweite der Verspätungsent-schädigung für Fluggäste, die ihren Anschlussflugverpasst haben, wurde nicht erfüllt.Während der Europäische Gerichtshof in einer Grund-satzentscheidung nur zwischen Hin- und Rückflug,nicht aber zwischen einzelnen Reiseabschnittenunterscheidet, trennt der Bundesgerichtshof die alsLebenssachverhalt einheitliche Flugreise in mehrereisolierte Reiseabschnitte. Dies führt dazu, dass einFluggast, der infolge der Verspätung des Zubringer-fluges seinen Anschluss verpasst, nach dieser Auf-fassung keinen Anspruch auf Verspätungsentschädi-gung hat. Auch die zusätzlichen Übernachtungs- undVerpflegungskosten werden ihm nicht erstattet.Zwar hat die Zahl Gerichtsentscheidungen, die eherdazu tendieren, der verbraucherfreundlichen Auffas-sung des Europäischen Gerichtshofs zu folgen, imBerichtszeitraum zugenommen, doch ist eine Klärungder Rechtslage nicht in Sicht. Dies gilt insbesondere,weil der Bundesgerichtshof die Angelegenheit trotzder eklatanten Regelungslücke, die im Widerspruchzu den Erwägungsgründen der EG-Verordnung

261/2004 steht, nicht dem Europäischen Gerichtshofvorgelegt hat. So wäre es wünschenswert, wenn diesbald nachgeholt würde.

Unerlaubte Telefonwerbung: Keine Re-gelung in SichtIm Frühjahr 2011 machte die angekündigte Evaluati-on des Gesetzes gegen unlautere Telefonwerbungdurch das Bundesjustizministerium noch einmaldessen gravierende Lücken deutlich. NennenswerteErgebnisse zur Schließung dieser Lücken konntenjedoch bisher nicht erzielt werden. Eine Vorlage desBundesrates, die die von der Verbraucherschutzmi-nisterkonferenz geforderte schriftliche Bestätigungeines telefonisch abgeschlossenen Vertrags (Bestäti-gungslösung) im Bürgerlichen Gesetzbuch implemen-tieren sollte, fand im Bundestag keine Mehrheit.Schon im Jahr 2009 hatte der Berliner Datenschutz-beauftragte die Situation kritisch eingeschätzt:„Cold-Call-Unternehmen sind heute Teil der organi-sierten Kriminalität. Diese lässt sich nicht durchhalbherzige Gesetzesverschärfungen abschrecken;es muss vielmehr verhindert werden, dass dieseKreise überhaupt in den Besitz von personenbezoge-nen Daten kommen.“ Vor diesem Hintergrund über-raschte es nicht, dass Callcenter aus dem Nicht-EU-Raum in Deutschland aufgewachsene Migranten fürunerlaubte Telefonwerbung – vorwiegend auf demGlücksspielsektor – warben. So werden deutscheVerbraucherinnen und Verbraucher inzwischen zu-nehmend mit unerlaubten Telefonanrufen traktiert,die den Straftatbestand des gewerbsmäßigen Be-trugs erfüllen, aber im Nicht-EU-Ausland aus fakti-schen Gründen straffrei bleiben. Diese Entwicklungführt die Folgen des aktuellen Gesetzgebungsstill-stands dramatisch vor Augen.

Internet-Abofallen: Hinweispflichten fürUnternehmerErfreulicher ist die Entwicklung im Bereich der Inter-net-Abofallen. Hier wurde gegen Ende des Berichts-zeitraums eine ebenfalls vom Bundesrat initiierteVorlage in den Bundestag eingebracht. Diese enthältals wesentlichen Punkt die Verpflichtung von Unter-nehmen, im elektronischen Geschäftsverkehr denBesteller von unentgeltlichen Leistungen unmissver-ständlich auf die entstehende Zahlungspflicht hin-zuweisen. Die Beratungen im Bundestag wurdenjedoch im Berichtszeitraum nicht abgeschlossen.

0

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Wärmeschutz

Haustechnik

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2010

2011

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Verbraucherschutzbericht 2011

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3 Technischer Verbraucherschutz3.1 Neues Produktsicherheitsgesetz

in KraftProdukte – das ist ein umfassender und vielseitigverwendeter Begriff. Im Sinne des technischen Ver-braucherschutzes sind Produkte alle Erzeugnisse, dieeinen Herstellungsprozess durchlaufen und die nichttierischen oder pflanzlichen Ursprungs sind. Es han-delt sich im weitesten Sinne um alles, was man be-rühren, sehen und riechen, aber nicht essen kann.Grundlage für diese Definition ist die im Jahr 2008veröffentlichte Europäische Verordnung Nr.765/20081. Mit dieser EU-Verordnung wurde eingemeinsamer Rechtsrahmen für die Vermarktung vonProdukten auf dem europäischen Markt geschaffen.Insbesondere wurden einheitliche und verbindlicheRegelungen und Instrumentarien für die Marktüber-wachung entwickelt, die in allen Staaten der Europäi-schen Union gleiche Voraussetzungen für ein hohesNiveau in Bezug auf den Schutz der Gesundheit undder Sicherheit der Bevölkerung schaffen und gleich-zeitig den freien Warenverkehr innerhalb der EU er-möglichen. Anders als EU-Richtlinien gelten EU-Verordnungen in den Mitgliedstaaten der Union un-mittelbar, d. h., es bedarf keiner nationalen Umset-zung.Es gab allerdings zwei entscheidende Gründe, inDeutschland ein neues nationales Produktsicher-heitsrecht zu erarbeiten.Die VO (EG) 765/2008 umfasst nur den Bereich derEU-weit harmonisierten Produkte. Dies sind alle Pro-dukte, die europäischen Binnenmarktrichtlinienunterliegen, in denen bestimmte Anforderungen andie Beschaffenheit von Produkten geregelt sind, z. B.bei Spielzeugen, Maschinen, Druckbehältern oderAufzügen. Damit diese Produkte in der EU vermarktetwerden können, sind konkrete vereinheitlichte Vo-raussetzungen zu erfüllen und es ist eine bestimmteKennzeichnung erforderlich: das CE-Zeichen. Damitdokumentiert der Hersteller, dass das von ihm herge-stellte Produkt den grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsanforderungen der Europäischen Unionentspricht; es ist damit gewissermaßen der Reise-pass für den europäischen Markt.Bereits vor Inkrafttreten der EG-Verordnung765/2008 gab es in Deutschland ein Gesetz, dasVorschriften zum Inverkehrbringen von Produktenund zur Marktüberwachung enthielt: das aus demJahre 2004 stammende Geräte- und Produktsicher-heitsgesetz (GPSG). Im GPSG wurden die Vorschriftendes Gerätesicherheitsgesetz (GSG, 1992) und einemschon einmal vorhandenen Produktsicherheitsgesetz

1 VERORDNUNG (EG) Nr. 765/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DESRATES vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Markt-überwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zurAufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates

(ProdSG, 1997) zusammengeführt. Das GPSG bezogauch Regelungen zu Verbraucherprodukten und zuProdukten aus dem nicht-harmonisierten Bereich ein.Damit zwischen der unmittelbar geltenden VO (EG)765/2008 und dem deutschen GPSG keine Differen-zen oder möglicherweise sogar abweichende Best-immungen bestehen bleiben, war es dringend gebo-ten, das Geräte- und Produktsicherheitsrecht zuüberarbeiten. Ziel war es vor allem, komplizierteVorschriften zu vereinfachen, unbedeutende Rege-lungen aus dem GPSG zu beseitigen, die Vorschriftenzu strukturieren und übersichtlicher sowie verständ-licher zu gestalten. Begriffsbestimmungen und Auf-gaben, die sich aus der VO (EG) 765/2008 ergeben,waren anzupassen. Des Weiteren sollten Vorgabenzur Befugnis erteilenden Behörde und zur Modifizie-rung von Konformitätsbewertungsstellen, die imBeschluss Nr. 768/2008/EG2 festgelegt wurden,aufgenommen werden. Auch die Bußgeld- und Straf-vorschriften wurden verschärft.Verantwortlich für die Novellierung des GPSG war dasBundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).Schon frühzeitig hat das BMAS die Länder, die fürden Vollzug des Gesetzes verantwortlich sind, in dieBearbeitung einbezogen. Auch Thüringen hat in die-ser Bund-Länder-Arbeitsgruppe aktiv mitgewirkt. Aufdiese Weise konnten Erkenntnisse und Erfahrungen,die sich gerade in der täglichen Aufsichtstätigkeitergeben, eingebracht und berücksichtigt werden.Im Bundesgesetzblatt Teil I 2011/57 wurde am 11.November 2011 das „Gesetz über die Neuordnungdes Geräte- und Produktsicherheitsrechts“ vom 8.November 2011 als Artikelgesetz veröffentlicht. Es istam 1. Dezember 2011 in Kraft getreten. Artikel 1enthält das „Gesetz über die Bereitstellung von Pro-dukten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz –ProdSG)“. Die weiteren Artikel beziehen sich aufGesetze und Verordnungen, die als Folgeänderungdes GPSG an das ProdSG angepasst werden mussten.So stützen sich z. B. alle auf dem GPSG fußendenRechtsverordnungen, die der Umsetzung von Bin-nenmarktrichtlinien in deutsches Recht dienen, nunauf das ProdSG. Mit einer Ausnahme: der Spielzeug-verordnung – 2. GPSGV. Diese im Verantwortungsbe-reich des Bundesministeriums für Wirtschaft undTechnologie (BMWi) liegende Verordnung muss,nachdem sie erst im Juli 2011 in Kraft getreten ist,aus verschiedenen Gründen noch einmal grundsätz-lich überarbeitet werden. Dies war, um die Veröffent-lichung des ProdSG nicht zu verzögern, bis dahinnicht mehr möglich. Dennoch ist die Spielzeugver-

2 BESCHLUSS Nr. 768/2008/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DESRATES vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermark-tung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates

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Ausgewählte Schwerpunktaktionen des Thüringer Landesbetriebes für Arbeitsschutz und technischenVerbraucherschutz

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ordnung, auch wenn sie Bezug auf das nunmehraußer Kraft getretene GPSG nimmt, weiterhin gültig.

3.2 Warnung vor der Nutzung vonGrillgeräten in Innenräumen

Grillen gehört zu Thüringen wie die Rostbratwurstselbst – das Eine geht gewissermaßen nicht ohne dasAndere. Eine echte Thüringer Bratwurst wird überHolzkohle gegrillt, üblicherweise im Freien. FindigeTüftler, die den authentischen Geschmack einer überHolzkohle zubereiteten Bratwurst wetterunabhängigerzeugen wollten, entwickelten einen Grill, der aus-drücklich auch in Innenräumen genutzt werden sollte.Die Idee hat es sogar in die mdr-Sendung „Einfachgenial!“ geschafft. Dort erregte der Beitrag jedoch dieAufmerksamkeit des Bundesinstituts für Risikobewer-tung (BfR), das umgehend eine Pressemitteilungherausgab, um vor den Gefahren des Grillens in In-nenräumen zu warnen. Was nämlich vielen interes-sierten Nutzern nicht bekannt war und ist, ist dasRisiko einer Kohlenmonoxidvergiftung.Bei jeder Verbrennung entsteht das geruchslose undnicht sichtbare Gas Kohlenmonoxid (CO). Ein Innen-raumgrill hat keinen Abzug; so gelangen die Rauch-gase beim Betrieb in den Raum und verteilen sichdort unbemerkt. Da sich CO wesentlich stärker an denroten Blutfarbstoff Hämoglobin bindet als Sauerstoff(O2), wird die Aufnahme für die O2-Moleküle blockiertund das Blut kann keinen Sauerstoff mehr transpor-tieren. Die daraus folgende O2-Unterversorgung kanndas Gehirn schädigen. Werden die Betroffenen nichtsofort aus dem Gefahrenbereich herausgebracht undintensivmedizinisch versorgt, führt die CO-Sättigungim Blut zum Tod. Häufig werden Betroffene schläfrigoder leiden unter Übelkeit, erkennen aber keinenZusammenhang zu den eingeatmeten Gasen undreagieren falsch. Aus diesem Grund muss vor derNutzung von Grills, die mit Holzkohle betrieben undfür die Nutzung in Innenräumen beworben werden,eindringlich gewarnt werden.Grillgeräte und Grillkohle sind Verbraucherprodukteund unterliegen dem Produktsicherheitsgesetz(ProdSG). Die für beide Produkte vorhandenen Nor-men enthalten Vorgaben zur Kennzeichnung derjeweiligen Produkte. Was allerdings bis jetzt fehlt, istder Warnhinweis auf die Gefahr einer Kohlenmono-xidvergiftung, sowohl auf Grillgeräten als auch aufGrillkohle. Die zuständigen Bundesministerien habenden Arbeitsausschuss Marktüberwachung (AAMÜ),dessen Vorsitzführung zurzeit in Thüringen liegt, umUnterstützung gebeten, um mit den für den Vollzugdes ProdSG verantwortlichen Ländern das weitereVorgehen zu besprechen. Man ist sich schnell dar-über einig geworden, die künftige Kennzeichnung derProdukte zu verbessern. Um aber keinen deutschen

Alleingang vorzunehmen, ist es erforderlich, über dieentsprechenden Ausschüsse der Europäischen Kom-mission rechtliche Regelungen zur Kennzeichnungvon Grillgeräten und Grillkohle zu schaffen, die ver-bindlich und EU-weit gelten sollen. Zukünftig werdenalso nur noch solche Grillgeräte und Holzkohlen aufden Markt gebracht werden dürfen, die deutlicheWarnhinweise zur Gefahr einer möglichen Vergiftungdurch Kohlenmonoxid enthalten und auffordern, dieProdukte ausschließlich im Freien zu verwenden.

3.3 Ausgewählte Schwerpunktaktio-nen des Thüringer Landesbetrie-bes für Arbeitsschutz und techni-schen Verbraucherschutz

3.3.1 Sicherheit von rückwärtsfahren-den Baumaschinen

Immer wieder ereignen sich auf Baustellen schwereoder tödliche Arbeitsunfälle mit Baggern, Radladern,Muldenkippern oder Dumpern. Die unzureichendeSicht beim Rückwärtsfahren der schweren Bauma-schinen stellt ein hohes Unfallrisiko dar. Viele dieserUnfälle wären vermeidbar, würden Personen im Um-feld der Maschinen rechtzeitig wahrgenommen.Die Verwendung von Baumaschinen mit einge-schränkten Sichtverhältnissen als Arbeitsmittel stellteinen schweren Verstoß gegen das geltende Arbeits-schutzrecht dar. Sie muss unterbunden werden.Bei den rechtlichen Grundlagen muss zwischen An-forderungen an Hersteller bzw. Inverkehrbringer vonMaschinen und Betreiber unterschieden werden.Die derzeit gültigen Anforderungen an den Herstellerbzw. Inverkehrbringer/Bereitsteller werden über dieMaschinenrichtlinie 2006/42/EG, nachgeordnet dieEN 474 „Erdbaumaschinen“ und ISO 5006:2006„Erdbaumaschinen - Sichtfeld - Testverfahren undAnforderungskriterien“ beschrieben. Sichtanforde-rungen an Erdbaumaschinen wurden durch die neuenStandards der seit 30. November 2008 geltenden EN474 auf ein sehr hohes Niveau gebracht. Zusammenmit der neuen ISO 5006:2006 stellen die aufgeführ-ten Sicherheitsanforderungen den verbindlichenStand der Technik dar. Sie gelten für Radlader, Mo-bilbagger, Skidsteer-Lader, Kettenlader, Baggerlader,Raupenbagger, Muldenkipper, Planierraupen, Grader,Kompaktoren und Walzen.Für Maschinen, die vor dem 30. November 2008 inVerkehr gebracht wurden, hat der Betreiber aufGrundlage der Betriebssicherheitsverordnung dieGefahren zu ermitteln und die erforderlichen Schutz-maßnahmen zu veranlassen. Technischen Nachrüs-tungen (z. B. Kamera-Monitor-Systeme) sind dabeiimmer der Vorzug vor organisatorischen Maßnahmen,

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Verbraucherschutzbericht 2011

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wie der Sperrung des Wirkbereiches oder dem Einsatzvon Einweisern, zu geben.Diese gesetzlichen Grundlagen waren für den TLAtVdie Basis für die Erarbeitung von Fragebögen, die sichan Betreiber sowie Vermieter/Verleiher richteten mitdem Ziel, alle Bereiche, in denen rückwärtsfahrendeBaumaschinen im Aufsichtsbereich vorkommen, aufdie Einhaltung der spezifischen Sicherheitsanforde-rungen zu untersuchen.Die Daten wurden über Erhebungsbögen ermitteltund dabei auf drei Schwerpunktbereiche kon-zentriert:' Baustellen,' Baumaschinenvermieter und -verleiher,' Landwirtschaft.Die Überprüfungen und Ermittlung der Daten wurdenim Revisionsdienst erarbeitet.Die Kontrollbeauftragten der Regionalinspektionendes TLAtV insgesamt 83 Unternehmen aufgesuchtund 122 Baumaschinen überprüft.

BaustellenIn 55 Unternehmen wurden 72 Baumaschinen undihre Handhabung in Augenschein genommen undunter Beachtung der Erhebungsbögen bewertet. DieBaumaschinen teilten sich auf in 54 Bagger, 14 Laderund vier Raupen. 16 Baumaschinen wurden 2009oder danach in Verkehr gebracht, 56 überprüfteBaumaschinen bis 2008.83 festgestellte Rückraumüberwachungssystemeteilen sich auf in: 62 Spiegel und Linsen, 17 Kame-rasysteme, drei akustische Systeme und einmal Sen-sorüberwachung.

22%

78%

bis 2008 2009 und neuer

Abbildung 13: Baujahr der Maschinen auf Baustellen

4% 1%20%

75%

Spiegel und Linsen KamerasystemeAkustische Systeme Sensorüberw achung

Abbildung 14: Rückraumüberwachungssysteme

Vermieter und VerleiherIn zehn Unternehmen wurden dreißig Baumaschinenbezüglich des technischen Zustands in Augenscheingenommen und unter Beachtung der Erhebungsbö-gen bewertet. Die Baumaschinen teilten sich auf in19 Bagger, acht Lader und drei Raupen. Der Zeitpunktder Herstellung lag bei elf Baumaschinen nach 2009,19 Maschinen wurden bis 2008 hergestellt.Die einundzwanzig festgestellten Rückraumüberwa-chungssysteme teilen sich auf in: zehnmal Spiegelund Linsen, drei Kamerasysteme, sechs Erkennungs-systeme und ein akustisches System.

36%

64%

bis 2008 2009 und neuer

Abbildung 15: Baujahr der Baumaschinen bei Verleihern

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Ausgewählte Schwerpunktaktionen des Thüringer Landesbetriebes für Arbeitsschutz und technischenVerbraucherschutz

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Abbildung 16: Rückraumüberwachungssysteme bei Verlei-her

LandwirtschaftIn 18 Unternehmen wurden zwanzig Baumaschinenbezüglich des technischen Zustands in Augenscheingenommen und unter Beachtung der Erhebungsbö-gen bewertet. Die Maschinen teilen sich auf in dreiBagger, 14 Hoflader und drei Baggerlader. Der Zeit-punkt der Herstellung lag bei drei Baumaschinennach 2009, 17 Maschinen wurden bis 2008 herge-stellt. Die 23 festgestellten Rückraumüberwachungs-systeme teilen sich auf in: 18 Spiegel und Linsen undfünf akustische Systeme.

15%

85%

bis 2008 2009 und neuer

Abbildung 17: Baujahr der Maschinen in der Landwirtschaft

Abbildung 18: Systeme zur Rückraumüberwachung beiMaschinen in der Landwirtschaft

Ergebnis:Es haben sich besondere Schwerpunkte abgezeich-net. Auf Baustellen stehen Sicherheitsbelange, spe-ziell die Rückraumüberwachung, nicht im Vorder-grund. Unter den Verleihern/Vermietern ist die not-wendige Nachrüstung geeigneter Rückraumüberwa-chung meist nicht bekannt und wird nur seltendurchgeführt, Entleiher stellen hierzu üblicherweisekeine Forderungen. In landwirtschaftlichen Betriebensind sehr häufig die Betriebsanweisung und eineschriftliche Beauftragung des Maschinenführers nichtvorgefunden worden. Prüfnachweise der zum Einsatzkommenden Maschinen lagen bei 60 % der Überprü-fungen nicht vor.

Maßnahmen:Im Ergebnis der Überprüfung erfolgten auf Baustellen60 Beratungen und es wurden sieben Revisions-schreiben und eine mündliche Anordnung veranlasst.Bei Verleihern/Vermietern wurden in sechs BetriebenBeratungen vorgenommen und drei Betriebe erhiel-ten darüber hinaus ein Revisionsschreiben. In Betrie-ben der Landwirtschaft wurden in 15 Fällen Beratun-gen durchgeführt, darüber hinaus erhielten fünf Be-triebe ein Revisionsschreiben.

Ergänzende Darstellung der Erkennt-nisseAuf Baustellen wird im Rahmen der Revisionen schonseit Jahren das Thema „rückwärtsfahrende Bauma-schinen“ durch die Kontrollbeauftragten des TLAtVals Schwerpunkt in den Fokus gestellt. Die genauereBetrachtung dieser Materie ist routinemäßig einfester Bestandteil in der Revisionsarbeit. Im Vorder-grund steht das Bewusstsein, dass Vorkommnisseauf Grund von technischen Mängeln oder von Fehl-verhalten im Umgang mit rückwärtsfahrenden Bau-maschinen in den meisten Fällen mit schweren odertödlichen Unfällen verbunden sind.Die Erfahrungen belegen, dass dieses Problem immeraktuell ist und auch bleiben wird, darum ist die Kon-tinuität in der besonderen Überprüfung des Umgan-ges mit rückwärtsfahrenden Baumaschinen unver-zichtbar. Die Ergebnisse der Schwerpunktaktionunterstreichen die Notwendigkeit der Fortsetzung derbisherigen Arbeit der Kontrollbeauftragten des TLAtVauf diesem Gebiet (Abbildung 19).

5%

33%

14%

48%

Spiegel und Linsen KamerasystemeAkustische Systeme Andere

22% 0%

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Spiegel und Linsen KamerasystemeAkustische Systeme Sensorüberw achung

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Verbraucherschutzbericht 2011

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Abbildung 19: Thüringen im bundesweiten Vergleich beitödlichen Unfällen mit Baumaschinen

Abbildung 20: Entwicklung des Unfallgeschehens auf Baustellen in Thüringen

Der niedrige Stand der Unfallzahlen in Thüringen istdabei sicher auch auf eine intensive, effektive undkontinuierliche Arbeitsweise der Kontrollbeauftragtenbei den Revisionsarbeiten zurück zu führen.Die Mehrzahl der vorgefundenen Mängel lässt sichmeist sofort beheben. Es erwies sich als erfolgreich,im direkten Gespräch mit Bauleitern und Verantwort-lichen auf Gefährdungen hinzuweisen und diese mitfachlich fundierten Argumenten zu begründen. Dabeiwird auf die Qualifizierung der Maschinenführer unddes Bodenpersonals eindringlich eingegangen.Schwere Sanktionen sind üblicherweise nicht not-wendig. Ausnahmen bilden einige wenige „bera-tungsresistente“ Bauunternehmer, gegen die behörd-lich vorgegangen werden musste.Rückwärtsfahrende Baumaschinen, die ab dem 30.November 2008 in Verkehr gebracht werden, müssen

der EN 474 und der ISO 5006:2006 entsprechen,welche die Anforderungen zur Erfassung des totenWinkels und die Sichtmessung im Nahbereich ver-bindlich vorgeben.Das größte Problem sind jedoch Maschinen, die vordem 30. November 2008 zugelassen worden sind.In Folge der gewonnenen Erkenntnisse der Schwer-punktaktion wird im Rahmen der Revisionen dieBeratung der Betreiber dieser vor dem 30. November2008 in Verkehr gebrachten Maschinen gemäß ihrerPflichten durch die BetrSichV und BG-Vorschriftenhervorgehoben. Beratung und Empfehlung effektiverRückraumüberwachungssysteme, welche auch dienotwendige Akzeptanz der Benutzer genießen unddem aktuellen Stand der Technik entsprechen, ste-hen im Vordergrund.

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20102011

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tödliche Arbeitsunfälle beiBauarbeitentödliche Arbeitsunfälle mitBaumaschinenschwere Arbeitsunfälle beiBauarbeitenschwere Arbeitsunfälle mitBaumaschinen

20072008

2009

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tödliche Arbeitsunfällemit Baumaschinen inThüringen

tödliche Arbeitsunfällemit Baumaschinen inDeutschland (BAuA)

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Ausgewählte Schwerpunktaktionen des Thüringer Landesbetriebes für Arbeitsschutz und technischenVerbraucherschutz

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Die auf dem Markt üblichen und häufig angetroffenenRückfahrwarneinrichtungen (akustische Warneinrich-tungen) werden wegen mangelnder Akzeptanz durchden Maschinenführer auch häufig abgeschaltet vor-gefunden. Diese Mängel werden im Rahmen der Revi-sionsarbeit sofort geahndet.Dem Stand der Technik entsprechen derzeit Kame-rasysteme für die Rückraumüberwachung sowie Sen-sor überwachte Entfernungs- und Bewegungsanzei-gen. Diese Systeme gehören schon seit Jahren beiallen namhaften Bau- und Landmaschinenherstellernzum Standardangebot, werden aber leider noch zu oftdurch die Käufer entsprechender Maschinen, z. B.aus Kostengründen, nicht geordert.Der routinemäßige Check der Rückraumüberwa-chungssysteme vor dem Tätigkeitsbeginn gehörtbeim Fahrpersonal noch zu selten zu den festgeleg-ten Arbeitsinhalten. Eine Bewertung der Gefahrenrückwärtsfahrender Baumaschinen sowie die Not-wendigkeit einer technischen Überprüfung der Rück-fahrwarneinrichtungen vor der Maschinennutzungwerden häufig in den Gefährdungsbeurteilungendurch den Arbeitgeber oder Betreiber nicht vorge-nommen. Dies führt zu einem erhöhten Beratungs-aufwand mit entsprechenden Forderungen sowiegegebenenfalls zu Sanktionen der Kontrollbeauftrag-ten.Bei kleineren Baufirmen wird im Rahmen der Revisi-onsarbeit häufig festgestellt, dass die notwendigeBerücksichtigung der Sicherheitsbelange im Umgangmit rückwärtsfahrenden Baumaschinen vernachläs-sigt wird. Auch hier bedarf es künftig der weiterenBeratung und Begleitung durch die Arbeitsschutzbe-hörde.Des Weiteren wird auf Grundlage der Ergebnissedieser Schwerpunktaktion in der Revisionsarbeitbesonders auf das Zusammenwirken verschiedenerBaufirmen auf Großbaustellen zu achten sein. Auchdie technische Entwicklung der Baumaschinen, dieprogressiv in immer größeren Ausführungen auf denMarkt gebracht werden, unterstreicht die Notwendig-keit, dieses Thema weiterhin intensiv im präventivenArbeitsschutz sowie im Rahmen der Marktüberwa-chung zu berücksichtigen.

3.3.2 Sicherheit von Heizkissen undHeizdecken

AnlassIm Jahr 2011 führte die Regionalinspektion Erfurt desTLAtV eine Überprüfung von Heizkissen durch. Anlasswaren Einträge im ICSMS-Informations- und Kommu-nikationssystem für die Marktüberwachung. DasICSMS dient den Marktüberwachungsbehördendeutschland- und europaweit als effektives Informa-tions- und Meldesystem. Hier kann die meldende

Behörde Mängel eingeben, die zeitnah durch diezuständige Marktüberwachungsbehörde bearbeitetwerden. Darin waren in den vergangenen Jahren meh-rere Heizkissen mit formalen und technischen Män-geln erfasst.Zu den formalen Mängeln zählten:' fehlende Kennzeichnung am Produkt z. B. CE-

Zeichen, Anschrift des Herstellers, Typenbe-zeichnung,

' fehlende oder unzureichende Bedienungsanlei-tung,

' ungenügende Dauerhaftigkeit/Haltbarkeit derAufschriften.

Zu den technischen Mängeln zählten:' mangelhafte Zugänglichkeit zu elektrischen

Leitungen,' zu hohe Erwärmung des Heizkissens (Risiko von

Verbrennungen auf der Haut),' zu geringe mechanische Festigkeit.Bei den durchgeführten Kontrollen in Handelseinrich-tungen sollte überprüft werden, ob die derzeit imHandel erhältlichen Heizkissen sicherheitstechnischeMängel aufweisen.

DurchführungIm ersten Schritt wurden durch die Regionalinspekti-on Erfurt mehrere Handelseinrichtungen, z. B. Einrich-tungshäuser und Verbrauchermärkte, kontrolliert.Dabei wurden vor Ort die angebotenen Heizkissenaugenscheinlich überprüft, ob diese die Mindestan-forderungen für das Inverkehrbringen erfüllen. Zudiesen Anforderungen gehören die o. g. formalenKennzeichnungen am Produkt und auf der Verpa-ckung.

Abbildung 21: Kennzeichnungen auf einer Verpackung

Im zweiten Schritt wurden insgesamt fünf Heizkissenstichprobenartig entnommen und zur Durchführungvon sicherheitstechnischen Überprüfungen an dieGeräteuntersuchungsstelle des TLAtV nach Suhlübergeben.In der Geräteuntersuchungsstelle wurden u. a. fol-gende formale und technische Prüfungen durchge-führt, in Bezug auf:' Kennzeichnungen am Gerät (Herstellerangaben,

CE-Zeichen, Piktogramme),' Gebrauchs-/Bedienungsanleitung,' Schutz gegen Zugang zu aktiven Teilen,' Erwärmung,' Spannungsfestigkeit,

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Verbraucherschutzbericht 2011

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' Zugentlastung der Zuleitung,' mechanische Festigkeit,' Wärme- und Feuerbeständigkeit.

ErgebnisseNach Auswertung der Prüfergebnisse der Geräteun-tersuchungsstelle konnten folgende Mängel festge-stellt werden:' an einem Heizkissen war nur eine unvollständige

Bedienungsanleitung vorhanden sowie eine feh-lerhafte Kennzeichnung angebracht;

' bei einem anderen Heizkissen bestand die Reg-lereinheit nicht die Schlagprüfung. Das Sicht-fenster zur Einstellung der Heizleistung war andiesem Heizkissen nicht richtig befestigt. Dieskann zu einem technischen Defekt führen undmuss deshalb vom Hersteller geändert werden.

3.3.3 Sicherheit von EspressokochernAnlassAnlass für diese Aktion war die gehäufte Einstellungvon Espressokochern (elektrische und nichtelektri-sche) in die Datenbank ICSMS seit dem Jahr 2003.Außerdem wurden im Handel unsichere Produkteentdeckt und es gab Verbraucherbeschwerden.Vorangegangen waren ebenfalls Marktüberwa-chungsaktionen im Jahr 2008 durch die Länder Meck-lenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen, beidenen zahlreiche Mängel formaler und technischerArt festgestellt wurden.Deshalb wurde beschlossen, die Sicherheit der aufdem Markt befindlichen elektrischen und nichtelek-trischen Produkte zu überprüfen (keine Espressoma-schinen).Ziel dieser Marktüberwachungsaktion war die Ver-besserung der Produktsicherheit in dem Produk-tesegment. Als ein wichtiges Element wurde z. B. dieVerbesserung der Betriebsanleitungen für diese Ver-braucherprodukte angesehen.

DurchführungEine Marktüberwachungsbehörde in Mecklenburg-Vorpommern (Kauf der Proben) führte Ende 2008 inZusammenarbeit mit einer Geräteuntersuchungsstel-le in Nordrhein-Westfalen (Prüfung der Proben) eineAktion zur Überprüfung von Espressokochern für denHausgebrauch durch.Auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse erfolgteeine Änderung des geplanten Ablaufs der Markt-überwachungsaktion in Thüringen:' Bei den von NRW geprüften und von Mecklen-

burg-Vorpommern ins ICSMS eingestellten Pro-dukten wurden Nachkontrollen veranlasst.

' In der Geräteuntersuchungsstelle in Thüringensollten Kochermodelle überprüft werden, diebisher noch nicht erfasst wurden.

Dazu wurden durch die Regionalinspektion Gerasieben unterschiedliche Proben erworben, zum Teilüber den Internethandel, wobei jeder Kocher für diePrüfung in zweifacher Ausführung zur Verfügungstehen musste.

ErgebnisseDer Prüfumfang der Marktüberwachungsaktion in derGeräteuntersuchungsstelle in Suhl, veranlasst durchdie Regionalinspektion Gera, umfasste:' zwei elektrische und' fünf nichtelektrische Espressokocher.Die elektrischen Espressokocher waren mängelfrei.Alle nichtelektrischen Espressokocher hatten formaleMängel:' zwei fehlende oder unvollständige Herstelleran-

gaben,' eine fehlende Bedienungsanleitung und' einmal fehlende Sicherheitshinweise.

Abbildung 22: Nichtelektrischer Espressokocher

Folgende sicherheitstechnische Mängel der nicht-elektrischen Espressokocher wurden festgestellt:' Bei einem dieser Kocher sprang das Sicherheits-

ventil zu spät an und der Plastikgriff schmolzwährend der Prüfung.

' Bei einem weiteren schmolz der Griff währendder Prüfung der Verformungsfestigkeit.

Die Risikobeurteilungen für die beiden sicherheits-bedenklichen Modelle ergaben ein mittleres bzw.

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Aus der Arbeit der Geräteuntersuchungsstelle des TLAtV

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niedriges Risiko, so dass keine RAPEX-Meldung gene-riert werden musste.Beide Produkte wurden in die Datenbank ICSMSeingestellt und die Informationen an die für den Sitzdes Inverkehrbringers zuständigen Marktüberwa-chungsbehörden übergeben, damit die erforderlichenSchritte eingeleitet werden können.

FazitEine Nachkontrolle des TLAtV ergab, dass sämtlicheHändler, die sicherheitsbedenkliche Espressokocherverkauft haben, den Vertrieb meist freiwillig einge-stellt haben und diese infolgedessen nicht mehr aufdem Markt gebracht werden. In einigen Fällen wurdebei lediglich formalen Mängeln auch nachgebessert.

3.4 Aus der Arbeit der Geräteuntersu-chungsstelle des TLAtV

3.4.1 Prüfung von SpielzeugAnlassIm Jahr 2011 wurden durch die Geräteuntersu-chungsstelle des TLAtV insgesamt 120 vertiefendesicherheitstechnische Überprüfungen durchgeführt,darunter wieder eine Vielzahl von Prüfungen vonSpielzeugen. Von den 120 Prüfungen betrafen 67Produkte den Bereich der Allgemeinen Produktsi-cherheit, 27 Produkte die Niederspannungsrichtlinie,23 Prüfobjekte den Spielzeugbereich, zwei Produkteden Bereich der persönlichen Schutzausrüstungenund ein Produkt den Bereich der Druckgeräterichtli-nie.

67

27

232 1 Al lgemeinen

Produktsicherheit

Niederspannungsrichtlinie

Spielzeugrichtlinie

PSA

Druckgeräterichtlinie

Abbildung 23: Überprüfungen der Geräteuntersuchungs-stelle

Da Produkte für Kinder besonders sicher sein sollen,liegen Spielzeugprodukte ständig im Fokus der Auf-sichtsbeamten. Meldungen über unsichere Produkteund Produktrückrufe verunsichern die Eltern.

DurchführungWiederholt fallen bestimmte Spielzeuggruppen auf,die mit ähnlichen Mängeln behaftet sind. Das sind z.B. Plüschspielzeug, Holzspielzeug, Nachziehspiel-zeuge, Faschingskostüme oder Puzzles. Diese Spiel-

zeuge betreffen meist die Kinder der Altersgruppeunter 36 Monate. An Spielzeug für diese Altersgruppewerden besonders hohe sicherheitstechnische An-forderungen gestellt. Die Prüfungen berücksichtigendas Verhalten der Kinder dieser Altersgruppe. DiesesSpielzeug wird häufig in den Mund genommen. Somüssen die Materialien z. B. den Speicheltest beste-hen oder die vorhandenen Kleinteile, wie Augen oderKnöpfe, müssen so fest angebracht sein, dass siedurch Ziehen oder Drehen nicht abgelöst werdenkönnen. Weiterhin wird das Spielzeug auf scharfeEcken und Kanten oder hinsichtlich der Strangulati-onsgefahr durch Schnüre geprüft. In den folgendenAusführungen soll auf einige markante Beispielenäher eingegangen werden.Die Prüfungen erfolgten auf der Grundlage des GPSGbzw. des ProdSG, der Spielzeugrichtlinie2009/48/EG, der 2. GPSGV sowie der DIN EN 71.

PlüschspielzeugIn der Geräteuntersuchungsstelle wurde ein Activity-Lern-Tier geprüft. Bei dem Prüfmuster handelt es sichum ein bekleidetes Kuscheltier in Form eines Hundes.Daran befinden sich leicht ablösbare Kleinteile wiedie Augen sowie Knopf, Druckknopf und Schnallezum Erlernen der Fingerfertigkeit.

Abbildung 24: Activity-Lern-Tier

Deshalb wurde die Zugprüfung hinsichtlich des Ab-reißens von Kleinteilen durchgeführt. Kleinteile müs-

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sen einer aufgebrachten Kraft von 90 N (Newton)standhalten.

ErgebnisseDas Activity-Lern-Tier erfüllte nicht die sicherheits-technischen Anforderungen. Während der Zugprüfungzerbrach der Knopf bereits bei 22 N und löste sichsomit vom Prüfobjekt. Die Kleinteile passen in denKleinteilezylinder. Mit dem Prüfzylinder wird festge-stellt, ob es sich bei dem zu prüfenden Objekt um ein„Kleinteil" handelt, welches für Kleinkinder durchVerschlucken und Ersticken eine Gefahr darstellt.Weiterhin wurde die Prüfung auf Entflammbarkeitdurchgeführt. Das Prüfobjekt entzündete sich, aberdie Flamme erlosch von selbst wieder, so dass diesePrüfung bestanden wurde.

Abbildung 25: Kleinteil

Abbildung 26: Kleinteil im Prüfzylinder

NachziehspielzeugIm Jahr 2011 wurden wieder mehrere Nachziehspiel-zeuge bezüglich der sicherheitstechnischen undformalen Anforderungen überprüft. Darunter war einKamel aus Holz. An dem Spielzeug befindet sich eineSchnur zum Ziehen mit einem Griffstück.

Abbildung 27: Nachziehspielzeug

Während der Zugprüfung löste sich bei 35 N (beieiner Soll-Zugfestigkeit von 90 N) das Griffstück.Weiterhin betrug die Länge der Zugschnur 500 mm.Hier ist unter Anwendung einer Griffhilfe jedoch nureine Schnurlänge von 300 mm zulässig, da sonst dasRisiko einer Schlingenbildung und daraus resultie-rend der Strangulation des Kleinkindes besteht.

Abbildung 28: Schnur mit Griffstück

Abbildung 29: Griffstück im Kleinteilezylinder

ErgebnisseDie Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen zeigen,dass viele Spielzeuge mit einer Reihe von Mängelnbehaftet sind, auch wenn diese auf den ersten Blicknicht erkennbar sind.

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Aus der Arbeit der Geräteuntersuchungsstelle des TLAtV

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3.4.2 Prüfung von ortsveränderlichenKinderleuchten – eine Kooperati-on mit dem GewerbeaufsichtsamtCoburg

AnlassIm vergangenen Jahr wurden in Zusammenarbeit mitder Bayerischen Gewerbeaufsicht (Gewerbeauf-sichtsamt bei der Regierung von Oberfranken) vonder Geräteuntersuchungsstelle des TLAtV einigeortsveränderliche Kinderleuchten sicherheitstech-nisch überprüft.Kinderleuchten unterliegen im Kinderzimmer einerraueren Behandlung als Leuchten in sonstigenWohnbereichen. Um Gefährdungen für Kinder zuverringern, wurden vom Gesetzgeber für diese Leuch-ten besondere Vorschriften erlassen, welche klareVorgaben für das Sicherheitsniveau derartiger Leuch-ten machen.

DurchführungAls Rechtsgrundlage für die Prüfung wurde das GPSG,die Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG bzw. die1. GPSGV angewendet, weiterhin die Norm „Leuch-ten; Teil 1: Allgemeine Anforderungen und Prüfun-gen“ DIN EN 60598-1 (VDE 0711-1) und die Norm„Leuchten – Teil 2-10: Besondere Anforderungen -Ortsveränderliche Leuchten für Kinder“ DIN EN60598-2-10 (VDE 0711-2-10).Ein Hauptaugenmerk der Prüfung galt dem Aufbauder Leuchten. Hier wird die Verwendung von Schutz-kleinspannung oder der Einsatz einseitig gesockelterKompaktleuchtstoffröhren gefordert.Zur Prüfung eingereicht wurden sieben Kinderleuch-ten, dabei handelte es sich um vier Tischstehleuch-ten und drei Tischklemmleuchten. Bei diesen Leuch-ten bestand seitens des Gewerbeaufsichtsamts einAnfangsverdacht in Bezug auf die Nichteinhaltungder sicherheitstechnischen Anforderungen.

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Abbildung 30: Ortsveränderliche Kinderleuchten

ErgebnisseDer Anfangsverdacht wurde durch die Prüfungenbestätigt. Nicht eine Leuchte konnte nach Abschlussder Prüfungen als mangelfrei eingestuft werden.Sechs Leuchten entsprachen nicht der Forderung, beiVerwendung von Glühlampen die Leuchte mitSchutzkleinspannung zu versorgen. Fünf von diesensechs Leuchten bestanden die Erwärmungsprüfungnicht, die zugänglichen Glühlampen wurden zu heiß.Vier Leuchten wiesen formale Mängel auf.

FazitBeim Kauf von ortsveränderlichen Kinderleuchtensollte darauf geachtet werden, dass die Leuchteentweder mit Schutzkleinspannung versorgt wirdoder mit einseitig gesockelten Kompaktleuchtstoff-röhren bestückt ist. Außerdem sollte darauf geachtetwerden, dass sich stark erwärmende Glühlampennicht direkt zugänglich sind.

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Aus der Arbeit der Geräteuntersuchungsstelle des TLAtV

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4 Qualitätsmanagementsysteme und Audits in den Veterinär- und Lebensmittel-überwachungsämtern

In den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsäm-tern (VLÜÄ) wurden Qualitätsmanagementsysteme(QMS) eingerichtet, die sich an aktuellen Normen,insbesondere DIN EN ISO 9001 und EN ISO/IEC 1720orientieren. Ein wesentliches Element der QMS sindinterne Audits. Sie werden vom TLLV seit 2007 in denVLÜÄ durchgeführt. Diese Audits sind die in der Ver-ordnung (EG) Nr. 882/2004 geforderten, von denzuständigen Behörden durchzuführenden internenÜberprüfungen, um sicherzustellen, dass die Zieledieser Verordnung erreicht werden.Jeweils zu Beginn eines Jahres werden Inhalte undUmfang der Audits in einem Auditprogramm festge-legt. Die Audits werden nach einem dokumentiertenVerfahren und anhand von Checklisten durchgeführt.Jedes Audit schließt mit der Zusammenfassung derErgebnisse und Auswertung mit dem jeweiligen VLÜA.Die Feststellungen aus dem Audit dienen der Identifi-

zierung möglicher Fehlerquellen und dem Erkennenvon Verbesserungspotential. Somit können Fehlerkünftig vermieden werden. Zusätzlich wird eine steti-ge Verbesserung und Optimierung der amtlichenTätigkeit ermöglicht.Nachdem in einem ersten Auditzyklus in den Jahren2007 bis 2010 zunächst vorrangig die Arbeitsweiseder Lebensmittelüberwachung in den VLÜÄ überprüftworden war, startete im Jahr 2011 ein neuer Auditzyk-lus. Im Gegensatz zu den vorangegangenen Auditswurden sämtliche Fachbereiche der Veterinär- undLebensmittelüberwachung, d. h. Lebensmittelüber-wachung, Tierschutz, Tierarzneimittelüberwachungund Tiergesundheit einbezogen, wobei der Schwer-punkt im Bereich Tierschutz lag. Die fachliche Ar-beitsweise aller sechs im Jahr 2011 auditierten VLÜÄentsprach hierbei grundsätzlich den Anforderungender Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

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5 Amtliche LebensmittelüberwachungDie Aufgabe der behördlichen Lebensmittelüberwa-chung besteht darin, die Einhaltung der lebensmittel-rechtlichen Vorschriften zu überwachen. Alle Betrie-be, die Lebensmittel, kosmetische Mittel oder Be-darfsgegenstände herstellen, importieren, behan-deln, be- oder verarbeiten und in den Verkehr brin-gen, unterliegen den Bestimmungen des Lebensmit-telrechts und somit der amtlichen Lebensmittelüber-wachung. Dies betrifft z. B. landwirtschaftliche Erzeu-ger von Lebensmitteln, Herstellerbetriebe, Großhan-dels- und Einzelhandelsbetriebe, Import- und Trans-portunternehmen, Gaststätten, Imbisse sowie Ein-richtungen zur Gemeinschaftsverpflegung.In Deutschland obliegt die Durchführung der amtli-chen Lebensmittelüberwachung den Bundesländern.Im Freistaat Thüringen sind dafür folgende Behördenzuständig:' das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie

und Gesundheit (TMSFG),' das Thüringer Landesamt für Lebensmittelsi-

cherheit und Verbraucherschutz (TLLV),' die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungs-

ämter der Landkreise und kreisfreien Städte(VLÜÄ).

Zweck des Lebensmittelrechts und Ziel der amtlichenLebensmittelüberwachung ist es, die Verbraucher vorgesundheitlichen Gefahren durch Lebensmittel, kos-metische Mittel und Bedarfsgegenstände zu schüt-zen, aber auch vor Irreführung und Täuschung zubewahren.Betriebe, die Lebensmittel, kosmetische Mittel undBedarfsgegenstände herstellen, behandeln oder inden Verkehr bringen, müssen im Rahmen Ihrer Sorg-faltspflicht gewährleisten, dass von den Produktenkeine gesundheitlichen Gefahren ausgehen. Dazuhaben sie die zum Schutz der Verbraucher erlasse-nen Hygienebestimmungen und sonstigen lebensmit-telrechtlichen Anforderungen einzuhalten.Die Lebensmittelunternehmer sind somit für dieEinhaltung der rechtlichen Vorschriften in ihren Be-trieben verantwortlich und übernehmen die Gewähr-leistung für die von ihnen in den Verkehr gebrachtenWaren. Sie sind lebensmittelrechtlich zur Durchfüh-rung von Eigenkontrollen verpflichtet, um die ge-sundheitliche Unbedenklichkeit ihrer Produkte si-cherzustellen.Die Behörden der amtlichen Lebensmittelüberwa-chung überprüfen durch Kontrollen und Probeent-nahmen, ob die Betriebsverantwortlichen ihrer Sorg-faltspflicht nachkommen.

5.1 Kontrolle der BetriebeDie VLÜÄ der Landkreise und kreisfreien Städte über-prüfen stichprobenweise die Gewährleistung der

lebensmittelrechtlichen Anforderungen auf allenHandelsstufen vom Hersteller oder Importeur bis zumEinzelhandel einschließlich der Gastronomie undEinrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung. Dazuführen sie Betriebskontrollen durch und entnehmenProben zur amtlichen Laboruntersuchung.Die Betriebskontrollen erfolgen in der Regel unange-kündigt und risikoorientiert. Das heißt, die Kontroll-frequenz der planmäßigen Betriebskontrollen wirdnach Bewertung des individuellen Risikos jedes ein-zelnen Betriebes festgelegt. Die für die Bewertungund die Einstufung der Betriebe in Risikoklassenmaßgeblichen Vorgaben sind aus den europäischenLebensmittelhygiene-Verordnungen abgeleitet. Zuberücksichtigen sind die Betriebsart, das jeweiligeprodukteigene Risiko, die bauhygienischen und aus-rüstungstechnischen Gegebenheiten des Betriebes,die Wirksamkeit der durchgeführten Eigenkontrollensowie das bisherige Verhalten des Lebensmittelun-ternehmers hinsichtlich der Einhaltung lebensmittel-rechtlicher Bestimmungen. Die Anwendung des Be-wertungssystems ermöglicht eine bessere Effizienzder Kontrollen und die Erhöhung der Kontrolldichte inBetrieben, bei denen Mängel auftraten.Bei den planmäßigen Betriebskontrollen werdenvorrangig hygienische Bedingungen beim Herstellen,Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmittelnsowie die Wirksamkeit betrieblicher Eigenkontrollenüberprüft. Dazu wird auch Einsicht in die betriebsei-genen Kontrollkonzepte, Aufzeichnungen, Untersu-chungsergebnisse, Lieferscheine und sonstige Ge-schäftsunterlagen verlangt. Kontrolliert wird z. B. diesachgerechte Anwendung der Eigenkontrollkonzepte,der hygienische Umgang des Betriebspersonals mitLebensmitteln, die Beschaffenheit und Ausstattungder Betriebsräume, der hygienisch einwandfreieZustand der Maschinen, Anlagen und Arbeitsgeräte,die Durchführung der Reinigungsarbeiten, die Ver-meidung von Verunreinigungen und vorzeitigemVerderb der Rohstoffe, Zwischen- und Endproduktesowie angemessene Maßnahmen gegen Schädlings-befall. Weiterhin wird überprüft, ob die Vorschriftenzur Kennzeichnung der Produkte eingehalten werden.Darüber hinaus werden außerplanmäßige Betriebs-kontrollen aufgrund eines besonderen Anlassesdurchgeführt, z. B. aufgrund von Beanstandungen,Beschwerden oder Erkrankungsmeldungen.Wenn Verbraucher sensorische Abweichungen beiLebensmitteln feststellen oder gesundheitliche Be-schwerden nach deren Verzehr auftreten, kann beimörtlich zuständigen VLÜA eine Beschwerde einge-reicht werden. Dabei ist es von Vorteil, wenn nochUntersuchungsmaterial des Erzeugnisses vorhandenist und als Beschwerdeprobe zur amtlichen Untersu-chung eingereicht werden kann. Dazu sind Angaben

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Kontrolle der Betriebe

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notwendig, wo und wann das Erzeugnis erworbenwurde, um eine entsprechende Vergleichsprobeziehen zu können. Die Entnahme von Proben ist einwichtiger Bestandteil der amtlichen Lebensmittel-überwachung. Die bei Betriebskontrollen entnomme-nen amtlichen Proben werden von den Sachverstän-digen des TLLV untersucht und beurteilt. Die Gutach-ten dienen im Falle einer Beanstandung als Grundla-ge für Vollzugsmaßnahmen gegenüber den Betriebenund können ggf. als Beweismittel bei ordnungs- undstrafrechtlichen Maßnahmen herangezogen werden.Die planmäßigen Proben werden von den VLÜÄ derLandkreise und Städte im Rahmen festgelegter jährli-cher Probenpläne entnommen. Bei den in der Regelstichprobenartig und risikoorientiert entnommenenPlanproben werden auch jährlich wechselnde, bun-desweit koordinierte Untersuchungsprogramme oderlandesweite Überwachungsprogramme aus aktuellemAnlass einbezogen.Darüber hinaus werden im Verdachtsfall Probenentnommen und untersucht, z. B. aufgrund von Er-krankungsmeldungen nach Lebensmittelverzehr oderaufgrund von Auffälligkeiten bei der Betriebskontrol-le.Sofern bei den untersuchten Proben Abweichungenvon den gesetzlichen Bestimmungen auftreten, wer-

den seitens der VLÜÄ ordnungs- oder verwaltungs-rechtliche Maßnahmen eingeleitet. Straftatbeständewerden an die Staatsanwaltschaft abgegeben. BeiBeanstandungen, die eine gesundheitliche Gefahrbegründen, veranlassen die Lebensmittelüberwa-chungsbehörden unverzüglich Sofortmaßnahmen,zum Beispiel Sicherstellung und Rückruf des be-troffenen Produktes.Das Ergebnis der Betriebskontrollen wird den Le-bensmittelunternehmern in Kontrollberichten zurKenntnis gegeben, die in der Regel bei der Betriebs-kontrolle ausgehändigt werden. Für die Erfassungund Verwaltung der kontrollierten Betriebe und dieDokumentation der wesentlichen Kontrolldaten sowiefür die risikobezogene Feststellung der Kontrollfre-quenzen wird von den Lebensmittelüberwachungs-behörden seit dem Jahr 2006 die Dokumentations-Software verwendet.

5.1.1 Auswertung der KontrollenIm Jahr 2011 unterlagen insgesamt 32.390 Betriebein Thüringen der staatlichen Lebensmittelüberwa-chung (Abbildung 31). Dabei ist im Vergleich zumVorjahr ein geringfügiger Rückgang der Lebensmittel-unternehmen zu verzeichnen.

Abbildung 31: Anzahl der Betriebe und Kontrollen von 2001 bis 2011

Die Mitarbeiter der VLÜÄ führten im Jahr 2011 insge-samt 43.954 Kontrollen in 21.559 Betrieben durch.Die in Thüringen registrierten Betriebe, welche deramtlichen Lebensmittelüberwachung unterliegen,gliederten sich anteilmäßig auf in Dienstleistungsbe-triebe wie Gaststätten und Imbisse (52 %), gefolgt

von Einzelhandelseinrichtungen (32 %), Hersteller-betriebe auf der Einzelhandelsstufe (8 %), Erzeuger-betrieben (5 %), industrielle Hersteller (2 %) sowieVertriebsunternehmen und Lebensmitteltransportun-ternehmen (1 %).

2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011Betriebe 34840 34222 34420 34512 36637 33799 33375 32924 32616 32505 32390Kontrollen 55053 55593 58624 56960 52230 49577 44013 43838 45416 44621 43954

0

10000

20000

30000

40000

50000

60000

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Verbraucherschutzbericht 2011

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Bei den Kontrollen wurden in 2.202 Betrieben Mängelfestgestellt. Verstöße gegen lebensmittelrechtlicheVorschriften waren somit bei 10 % der kontrolliertenBetriebe zu verzeichnen. Die Beanstandungsquote imVorjahr 2010 betrug 9 %.Die Hälfte der festgestellten Verstöße betrafen allge-meine Mängel der Betriebshygiene wie z. B. unzu-reichende Instandhaltungsmaßnahmen, verschlisse-ne Ausstattung und Einrichtungsgegenstände, anderebauhygienische Mängel, das unsachgemäße Lagernvon Lebensmitteln oder ungenügende Reinigungs-maßnahmen.Defizite bei der Durchführung der betrieblichen Ei-genkontrollen, einschließlich ungenügender Hygie-neschulung der im Lebensmittelbereich beschäftig-ten Mitarbeiter folgten mit 28 % an zweiter Stelle derfestgestellten Mängel. Betriebliche Eigenkontrollen in

Lebensmittelbetrieben sind nach den Grundsätzendes HACCP-Konzeptes durchzuführen und zu doku-mentieren. Beim HACCP-Konzept handelt es sich umein vorgeschriebenes System zur Gewährleistung derLebensmittelsicherheit. Hierbei sind die für den Ver-braucher relevanten Produktrisiken beim Herstellenund Behandeln von Lebensmitteln gezielt festzustel-len und kritische Kontrollpunkte im Produktionsab-lauf festzulegen. Diese sind durch betriebliche Kon-trollen zu beherrschen. Dazu zählt auch die Durch-führung von Korrekturmaßnahmen bei festgestelltenAbweichungen. Die Eigenkontrollen sind in angemes-sener Weise durchzuführen.In der Abbildung 32 werden die im Rahmen der amtli-chen Betriebskontrollen festgestellten Verstöße ins-gesamt anteilmäßig grafisch dargestellt.

Abbildung 32: Art der festgestellten Verstöße im Jahr 2011

Um behördliche Anordnungen durchzusetzen undmögliche Gesundheitsgefahren abzuwehren waren imJahr 2011 insgesamt 1.198 Verfügungen notwendig.Im Vergleich zum Jahr 2010 haben damit die VLÜÄ364 Verfügungen mehr erteilt. Bei 1.993 Kontrollenwurde aufgrund festgestellter Mängel ein Verwar-nungsgeld erhoben oder ein Bußgeldverfahren einge-leitet. Damit sind nach dem Lebensmittelrecht 95mehr Ordnungswidrigkeiten geahndet worden als imVorjahr.In 33 Fällen waren die Verstöße so gravierend, dasseine Schließung durch behördliche Verfügung ange-ordnet werden musste.Schließungsgründe waren in erster Linie baulicheund hygienische Mängel, z. B.:' Rattenbefall in einem Asia-Imbiss,

' stark verunreinigte Böden, Wände und Einrich-tungsgegenstände in einem Chinarestaurant,

' Schwarzschimmelbefall in einer Bäckerei,' fehlende Handwaschmöglichkeit in einem Im-

biss,' fehlende Toilette und fehlendes Handwaschbe-

cken in einem Imbiss,' verdorbene Lebensmittel in einem Imbiss,' der Weiterbetrieb eines indischen Restaurants

ohne fließendes Wasser nach Kündigung desVermieters.

Im Jahresverlauf wurden 42 Sicherstellungen vonGegenständen und Lebensmitteln durchgeführt. ImKapitel 5.4 „Schnellwarnsysteme (RASFF, RAPEX)“und im Kapitel 5.4.2 „Verkehrsverbote und Sicher-stellungen“ wird darüber berichtet.

28%

50%

1%

14%

7%

Art der Verstöße

Hygiene (HACCP, Schulung)

Hygiene allgemein

Zusammensetzung (nichtmikrobiologisch)

Kennzeichnungund Aufmachung

Andere

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Kontrolle der Betriebe

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In 63 Fällen wurde Strafanzeige erstattet und dieVorgänge an die Staatsanwaltschaft übergeben.Gründe dafür waren z. B.' Gesundheitsgefährdung der Verbraucher durch

verdorbene Speisen, schimmeliges Brot, verzehr-fertige Speisen mit erhöhten Keimzahlen inGaststätten, Restaurants, Pizzerien oder Cate-ring-Service-Betrieben,

' Überschreitung von Höchstgehalten an Nitratund Phosphat in Wurstwaren,

' Verwendung eines nicht zugelassenen Zusatz-stoffes in einem Salatextrakt,

' Mäusekot in einem Brötchen,' Inverkehrbringen von überlagerten Eiern,

' Inverkehrbringen von Räucherlachs und Rost-bratwurst nach Ablauf des Verbrauchsdatums,

' Irreführung des Verbrauchers, da Lebensmittel-zubereitungen aus Magermilch und Pflanzenfettin Dönerbetrieben als Schafskäse verkauft wur-den,

' Irreführung des Verbrauchers, da Obst und Ge-müse ausländischer Herkunft als eigene Wareangeboten wurde, die angeblich aus dem eige-nen Landwirtschaftsbetrieb stammen würde.

Die Tabelle 1 veranschaulicht die Entwicklung der inThüringen durchgeführten amtlichen Maßnahmen inden Jahren 2001 bis 2011.

Tabelle 1: Amtliche Maßnahmen in den Jahren 2001 bis 2011

Jahr Betriebs-schließungen

Straf-anzeigen Bußgelder Sicher-

stellungenVerfü-gungen Verwarnungen

2001 80 95 289 197 475 1.491

2002 84 66 177 234 351 1.589

2003 73 81 180 305 348 1.602

2004 102 103 228 202 398 1.495

2005 71 74 234 89 326 1.563

2006 37 99 260 91 391 1.263

2007 54 64 281 32 456 1.414

2008 50 57 324 40 459 1.670

2009 19 47 257 46 591 1.423

2010 27 57 340 24 834 1.558

2011 33 63 395 42 1198 1.598

Nähere statistische Angaben zum Vollzug der amtli-chen Lebensmittelüberwachung in Thüringen enthältdie Anlage 1 im Anhang. Dort wird eine detaillierteÜbersicht zu den im Jahr 2011 kontrollierten Artenvon Betrieben, der Anzahl der Betriebe mit Verstößensowie zur Anzahl und Art der amtlich durchgeführtenMaßnahmen gegeben.Weitere Informationen finden Sie auf der Internetsei-te: http://www.thueringen.de/tllv.

KontrollschwerpunkteJedes Jahr werden von den Lebensmittelüberwa-chungsbehörden zusätzlich zu den planmäßigenBetriebskontrollen, Probenahmen auch spezielleÜberwachungsprogramme zu aktuellen Themen fest-gelegt und durchgeführt. Im Rahmen des bundeswei-ten Überwachungsplans haben sich die Lebensmit-

telüberwachungsbehörden in Thüringen im Jahr 2011an drei Programmen beteiligt, zu denen in den fol-genden Kapiteln 5.1.2 bis 5.1.4 berichtet wird. Beiden Kontrollprogrammen des bundesweiten Überwa-chungsplans werden die Kontrollen nach einheitli-chen Vorgaben in den Ländern durchgeführt und dieErgebnisse durch das BVL zentral ausgewertet.Dadurch wird ein vergleichbarer Überblick über dieEinhaltung der Vorschriften in der Praxis ermöglichtund ein eventueller Handlungsbedarf ermittelt.Darüber hinaus werden landesspezifische Überwa-chungsschwerpunkte erarbeitet und durchgeführt.Die spezifischen Überwachungsschwerpunkte desLandes Thüringen werden in den Kapiteln 5.1.5 und5.1.6 beschrieben.

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5.1.2 Temperaturprüfung in Kühlthekenfür frisches Hackfleisch im Ein-zelhandel

Im Rahmen des bundesweiten Überwachungsplanssollten Einzelhandelsbetriebe mit Kühltheken über-prüft werden, in denen frisches Hackfleisch als ver-packte Ware mit Verbrauchsdatum angeboten wird.Frisches Hackfleisch wird zunehmend als verpackteWare mit einem mehrtägigen Verbrauchsdatum imEinzelhandel in Kühltheken verkauft. Die Haltbarkeitund gesundheitliche Unbedenklichkeit dieser sehrleicht verderblichen Produkte bis zu dem angegebe-nen Verbrauchsdatum kann nur durch sorgfältigehygienisch einwandfreie Verarbeitung und anschlie-ßender Einhaltung einer Aufbewahrungstemperaturvon 0 °C bis 2 °C gewährleistet werden.Bei den Kontrollen wurden gezielt derartige Kühlthe-ken auf Einhaltung einer Temperatur von 0 °C bis 2 °Cgeprüft. Gleichzeitig wurden die Eigenkontrollkonzep-te der Einzelhandelsunternehmen hinsichtlich derTemperaturkontrolle dieser Kühltheken eingesehen.Die Betriebskontrollen fanden in der warmen Jahres-zeit von April bis September statt.Die VLÜÄ kontrollierten Kühltheken in 320 Einzel-handelsbetrieben. Im Ergebnis der Kontrollen fandensie in 22 Betrieben ungenügende Kühltemperaturenfür verpacktes Hackfleisch vor. In drei Betriebenwurden die Temperaturen nicht häufig genug über-prüft. Damit wurden Beanstandungen bei 8 % derkontrollierten Einzelhandelsbetriebe festgestellt.Die Behörden führten Beratungen durch, erteiltensechs mündliche und schriftliche Verwarnungen underließen eine schriftliche Verfügung.

5.1.3 Überprüfung von Transportfahr-zeugen für pulverförmige Le-bensmittel

Anfang des Jahres 2011 wurde in den Medien überHygienemängel bei Mehltransporten in Silofahrzeu-gen berichtet. Unabhängig davon hatten sich dieLebensmittelüberwachungsbehörden in Thüringen aneinem bereits vorbereiteten Kontrollprogramm desbundesweiten Überwachungsplans beteiligt undTransportfahrzeuge für pulverförmige Lebensmittelverstärkt überprüft.Bei Transportfahrzeugen wird zur Erleichterung desEntladevorgangs bei pulverförmigen Gütern (z. B.Mehl) über eine bodenseitige Öffnung durch eintextiles Mattensystem Luft eingeblasen. Wenn dieMatten aufgrund der sehr zeitaufwendigen Prozedurweder bei der Trockenreinigung noch bei der Nass-reinigung ausgebaut werden und infolge des Zeit-drucks bei Transportunternehmen die erforderlichenTrocknungszeiten nicht eingehalten werden, könnensich daran bzw. darunter klebrige, verderbende Ver-

klumpungen und Anhaftungen von Lebensmittelres-ten und Schmutz bilden. Nachteilige Einflüsse aufdas Ladegut durch Einblasen von Keimen undSchmutz sind möglich. Dies widerspricht den rechtli-chen Vorgaben. Gegenstände mit Lebensmittelkon-takt müssen leicht zu reinigen sein und Lebensmitteldürfen keiner nachteiligen Beeinflussung unterlie-gen.Im Rahmen des Kontrollprogramms wurde die Fahr-zeugreinigung von Lebensmittelunternehmern miteigenem Fuhrpark und von Lohntransportunterneh-men überprüft, die pulverförmige Lebensmittel trans-portieren. Insbesondere wurde nach Verkrustungenvon Ladegut, Schimmelbefall und sonstigen Ver-schmutzungen geschaut sowie Art und Intervall derReinigungsmaßnahmen einschließlich deren Doku-mentation überprüft.Insgesamt inspizierten die Lebensmittelüberwa-chungsämter 44 Fahrzeuge. In fünf Fällen (11 %)wurden ungenügend gereinigte Fahrzeuge vorgefun-den. Hier wurde die unverzügliche Beseitigung derMängel eingefordert und eine schriftliche Verwarnungerteilt.

5.1.4 Überwachung von Großküchenund Großkantinen

Ein weiterer Schwerpunkt im Rahmen des bundeswei-ten Überwachungsplans hatte die Überwachung vonGroßküchen und Großkantinen hinsichtlich der Ein-haltung von Hygienebestimmungen zum Ziel. Insbe-sondere sollte ein bundesweiter Überblick über denHygienestatus von Großkantinen, die täglich mehr als1.000 Essensportionen herstellen, ermittelt werden.Durch verstärkte Kontrollen können möglicheSchwachstellen erkannt und die Herstellungsprozes-se im Bedarfsfall optimiert werden.Ein Viertel der Bevölkerung isst mindestens einmaltäglich außer Haus. Ein nicht unerheblicher Anteildavon besucht Betriebskantinen und ähnliche Ein-richtungen. Bei der Speisenversorgung durch Einrich-tungen zur Gemeinschaftsverpflegung wird ein großerund bestimmter Personenkreis mit Speisen versorgt.Gruppenerkrankungen nach Verzehr von Speisen ausGemeinschaftseinrichtungen gilt es zu vermeiden.Lebensmittelbedingte Erkrankungen können z. B.durch fehlerhaftes Kühlen oder ungenügendesWarmhalten von Speisen ausgelöst werden. OberstesGebot ist es, eine Versorgung mit gesundheitlichunbedenklichen Speisen zu gewährleisten. Diesesollen in einer hygienisch einwandfreien Umgebungaus hochwertigen Zutaten hergestellt werden. Grund-voraussetzung dafür ist die Einhaltung der lebensmit-telrechtlichen Bestimmungen. Neben den baulichenGegebenheiten sind die Prozessabläufe, die Perso-nalhygiene und das Qualitätsmanagement ein-

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Zulassung von Betrieben

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schließlich des Eigenkontrollkonzeptes nach denHACCP-Grundsätzen essentiell.Die VLÜÄ kontrollierten 73 Großkantinen. Sie über-prüften die Wareneingangskontrolle, die Lagerungder Waren, die Zubereitung der Speisen, die Reini-gung und die Desinfektionsmaßnahmen in der Küchesowie die Umsetzung der Personalhygiene und Per-sonalschulung. Außerdem wurde geprüft, ob in denBetrieben Rückstellproben der hergestellten Speisenvorhanden waren. Kommt es im Bereich der gewerbli-chen Speisenversorgung zu Erkrankungsfällen, mussder Verantwortliche nachweisen, dass seine Einrich-tung daran ursächlich nicht beteiligt war. Am leich-testen kann dies über Rückstellproben der hergestell-ten Speisen erfolgen.Im Ergebnis der durchgeführten Betriebskontrollenwurden bei etwa der Hälfte der kontrollierten Großkü-chen geringfügige Mängel festgestellt. Die Beanstan-dungsquote hinsichtlich festgestellter erheblicherHygienemängel betrug 8 %.Die Behörden führten 43 Beratungen durch, erteiltenvier mündliche und schriftliche Verwarnungen underließen zwei schriftliche Verfügungen.

5.1.5 Überprüfung von Geträn-keschankanlagen

Aufgrund der geänderten Rechtslage seit Aufhebungder Getränkeschankanlagenverordnung im Jahr 2005wird die Reinigung und Pflege der Getränkeschankan-lagen unterschiedlich gehandhabt. Zudem wurdenbei Betriebskontrollen von Gaststätten und Schank-wirtschaften immer wieder Getränkelager bzw. Bier-keller sowie Bierkühler vorgefunden, die bezüglichder Sauberkeit und Ausstattung zu Beanstandungenführten.Im Rahmen der landesspezifischen Überwachungs-schwerpunkte wurden deshalb Anlagen zum Aus-schank von Bier verstärkt überprüft.Das Betriebskontrollprogramm sollte dazu dienen, zuprüfen, ob die Betreiber solcher Schankanlagen ihreVerantwortung für die Hygiene und Lebensmittelsi-cherheit ausreichend wahrnehmen.Die Lebensmittelüberwachungsbehörden überprüftenden Hygienezustandes der Getränkeschankanlagenvon der Lagerung bis zum Zapfhahn, die Ausstattungdes Bierlagerraumes u. a. mit Licht und Wasser, dieReinigungsnachweise sowie die Art und Häufigkeitder Schankanlagenreinigung. Außerdem wurden, dortwo die Bedingungen vor Ort Zweifel an der hygieni-schen Qualität des Bieres aufkommen ließen, Bier-proben zur mikrobiologischen Untersuchung ent-nommen.Die VLÜÄ kontrollierten 261 Gaststätten undSchankwirtschaften und entnahmen 23 Bierproben.Sieben dieser Proben wiesen mikrobiologische Män-gel hinsichtlich erhöhter Keimzahlen an Hefen,

coliformen Keimen oder Schimmelpilzen auf. Einegesundheitliche Gefahr für den Verbraucher warjedoch in keinem Fall gegeben. Im Ergebnis derdurchgeführten Kontrollen erteilten die Behörden 56mündliche und schriftliche Verwarnungen und erlie-ßen 17 schriftliche Anordnungen durch Verfügung. Indrei Fällen wurden Bußgeldverfahren eingeleitet. Beinahezu einem Drittel der kontrollierten Betriebe wa-ren somit Mängel bei der Schankanlagenpflege zuverzeichnen.

5.1.6 Statuserhebung zur Kennzeich-nung von Kalbsleberwurst

In einem weiteren Thüringer Überwachungsschwer-punkt wurde die Kennzeichnung von Kalbsleberwurstüberprüft.Im Rahmen der letzten Änderung der Leitsätze fürFleisch und Fleischerzeugnisse vom 4. Februar 2010wurde auch der Leitsatz für Kalbsleberwurst geän-dert. Eine Leberwurst, die unter Verwendung vonKalbfleisch und ohne Zusatz von Kalbsleber herge-stellt wird, muss nun als “Kalbfleisch-Leberwurst”bezeichnet werden.Sofern die Hersteller Leberwurst dieser Art ohneKalbsleber herstellen, ist die VerkehrsbezeichnungKalbsleberwurst nicht mehr zulässig.Im Rahmen der routinemäßigen Betriebskontrollender Hersteller sahen die VLÜÄ bei 334 Betriebskon-trollen die Rezeptur für diese Produkte ein und prüf-ten die Kennzeichnungspraxis auf diesen Vorgaben.Dabei wurde festgestellt, dass nur 115 der geprüftenBetriebe Kalbfleisch-Leberwurst herstellen. Davonkennzeichneten 26 dieser Betriebe die Wurst zumZeitpunkt der Kontrolle nicht korrekt. Die VLÜÄ leite-ten entsprechende amtliche Maßnahmen ein, belehr-ten die Verantwortlichen der Herstellerbetriebe undforderten eine Korrektur der Kennzeichnung zur fest-gesetzten Frist.

5.2 Zulassung von BetriebenAlle Lebensmittelbetriebe, die mit Erzeugnissen tieri-schen Ursprungs umgehen, müssen seit Ablauf derÜbergangsfrist Ende des Jahres 2009 nach geltendemEU-Lebensmittelhygienerecht zugelassen sein. ImRahmen dieser EU-Vorgaben werden Thüringer Be-triebe inspiziert und auf dem Weg zur Zulassungbegleitet. Die Zulassung wird für die Art der einzelnenTätigkeiten, z. B. Schlachtung, Zerlegung, Verarbei-tung, Verpacken erteilt. Ausnahmen von der Zulas-sungspflicht bestehen für reine Transport- oder Lager-tätigkeiten ohne Temperaturregelungen sowie fürbestimmte lokale Formen des Einzelhandels. DieZuständigkeit für die Zulassung richtet sich nach derBetriebsart und der Herstellungs- bzw. Bearbei-

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Verbraucherschutzbericht 2011

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tungsmenge des Betriebes pro Woche und liegt ent-weder beim TLLV oder den VLÜÄ.Das Verfahren der Zulassung beginnt mit der Antrag-stellung und Einreichung bestimmter Betriebsunter-lagen durch den Lebensmittelunternehmer. NachPrüfung der Dokumente erfolgt eine Vor-Ort-Begehung, bei der die Umsetzung der gesetzlichenHygieneanforderungen der EU überprüft wird. Im Fallevon geringfügigen Mängeln wird die Zulassung zu-nächst befristet und eine Nachkontrolle terminiert.Erst wenn alle Defizite behoben sind, kann die end-gültige Zulassung erteilt werden. Mit Zustellung desZulassungsbescheides erhält das Unternehmen seineindividuelle Zulassungsnummer, die als ovales Iden-titätskennzeichen auf den Produkten die Rückver-folgbarkeit zum herstellenden oder bearbeitendenBetrieb ermöglicht. Die schnelle Zuordnung desKennzeichens zum jeweiligen Lebensmittelbetriebermöglicht die öffentliche Datenbank des Bundesam-tes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheitunter http://apps2.bvl.bund.de/bltuIm Jahr 2011 erhielten ihre endgültige Zulassung 71Lebensmittelbetriebe. Wie im Vorjahr belief sich derGroßteil der Zulassungen auf den Sektor Fleisch. FürVerarbeitungsbetriebe und Hersteller von Fleischpro-dukten, Fleischzubereitungen und Hackfleisch wur-den 21 Zulassungen vergeben. 22 Farmwildschlacht-betriebe und zehn Hersteller von Speisen konntenzugelassen werden. Weitere Betriebsarten warenHersteller von Milchprodukten, Fisch verarbeitendeUnternehmen, Ei verarbeitende Betriebe, Eierpack-stellen, Großmärkte, Umpackbetriebe und Kühllager-betriebe. Die Zahl der zugelassenen Lebensmittelun-ternehmen im Freistaat beläuft sich auf insgesamt484.

5.3 Untersuchung von Lebensmitteln,Bedarfsgegenständen und Kosme-tika

5.3.1 ErgebnisseIm Jahr 2011 wurden 9.917 Lebensmittel-, 66 Kosme-tik- und 356 Bedarfsgegenständeproben untersucht.Von 8.994 Proben aus Deutschland entfielen 5.561Proben auf Thüringer Hersteller, 497 Proben stamm-ten aus anderen Mitgliedstaaten der EuropäischenUnion und 336 Proben aus Drittländern. Bei 512Proben war die Herkunft unbekannt. Sechs ProbenTabakerzeugnisse einheimischer Hersteller wurden

im Auftrag des TLLV von der Chemischen und Veteri-näruntersuchungsanstalt Sigmaringen für Thüringenuntersucht. Als Planproben wurden 7.833, im Ver-dachtsfall 614 und zur Verfolgung vorangegangener

Feststellungen 1.055 Proben zur Untersuchung ent-nommen. In 138 Fällen haben Verbraucher Be-schwerdeproben eingereicht. Die Aufteilung der Pro-benzahlen auf die einzelnen Warengruppen und nachBeanstandungsquoten ist den Tabellen im Anhang zuentnehmen.

Die Beanstandungsquote bei Lebensmitteln betrug7,8 %, bei Wein und Erzeugnissen aus Wein 9,5 %,bei Bedarfsgegenständen 13,8 % und bei kosmeti-schen Mitteln 15,2 %. Für Thüringer Erzeugnisseergaben sich Beanstandungsquoten von 10,8 % beiLebensmitteln, 32,7 % bei Wein und ähnlichen Er-zeugnissen, 43,8 % bei Bedarfsgegenständen und10,5 % bei kosmetischen Mitteln.Die Abbildung 34 zeigt die prozentualen Anteile dereinzelnen Beanstandungsgründe für die Lebensmit-tel.

Abbildung 33: Probenannahme für Lebensmittel und Be-darfsgegenstände im TLLV

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Untersuchung von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und Kosmetika

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Abbildung 34: Prozentualer Anteil der einzelnen Beanstandungsgründe

Aufgrund mikrobiologischer Verunreinigung mitKrankheitserregern (z. B. Salmonellen, Campylobac-ter oder Listerien) wurden zehn Proben Fleischer-zeugnisse (Wurst, Döner und Hackfleisch) und eineProbe Nudeln als nicht sicher beanstandet. Wegen zuhoher Gesamtkeimzahlen oder zu hoher Keimzahlenbei Hygieneindikatoren wurden 2,0 % der untersuch-ten Fleischproben, Fleischerzeugnisse und Wurst,7,3 % des Speiseeises sowie 12,6 % der Fertiggerich-te als „mikrobiologisch inakzeptabel verunreinigt“beurteilt. Andere Verunreinigungen führten bei 8,6 %der Lebensmittelproben zur Beanstandung „nichtzum Verzehr geeignet“. So wiesen zwei Proben Pfef-fer erhöhte Aluminiumgehalte von mehr als700 mg/kg auf. Ein Feldhase enthielt 0,9 mg/kg Blei,vermutlich war er mit bleihaltigem Schrot erlegt wor-den. Himbeer-Sahne-Schnitten, die als Beschwerde-probe von einem Verbraucher eingereicht wurden,waren mit Schimmel verunreinigt.Im Rahmen der Untersuchung auf Pflanzenschutzmit-telrückstände wurde in einer Probe Tomaten dasFungizid Procymidon mit einem Gehalt von0,25 mg/kg festgestellt. Die zulässige Höchstmengebeträgt 0,02 mg/kg.Im Rahmen des Nationalen Rückstandskontrollplanes(NRKP) wurden bei neun Proben Innereien von Mast-rindern bzw. -kühen und einer Probe Mastschweinerhöhte Werte von Kupfer und Quecksilber ermittelt.

Die Grenzwerte betragen 30 mg/kg für Kupfer und0,01 mg/kg für Quecksilber.Insgesamt ist die Häufigkeit von Höchstmengenüber-schreitungen bei Pflanzenschutzmittelrückständenund bei Rückständen pharmakologisch wirksamerStoffe gering, wie aus der Abbildung 34 hervorgeht.

nicht sicher(mikrobiologischeVerunreinugungen)

9,0 %

nicht zum Verzehrgeeignet

(mikrobiologischinakzeptabelverunreinigt)

33,3 %

nicht sicher(andereUrsachen)8,6 %

nachgemacht,wertgemindert,

irreführende Angaben22,3 %

Verstöße gegenKennzeichnungs-vorschriften

14,3 %

Zusatzstoffe (fehlendeKennzeichnung,unzulässigeVerwendung)

7,5 %

Überschreitung derHöchstgehalte bei

Pflanzenschutzmittelnund pharmakologischwirksamen Stoffen

0,1 %sonstige4,9 %

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Verbraucherschutzbericht 2011

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5.3.2 Untersuchungen im Zusammen-hang mit dem EHEC-Geschehen

Von Mai bis Juli 2011 traten in Deutschland, insbe-sondere im Nordwesten, Erkrankungen und Todesfäl-le auf, die durch Infektionen mit enterohämorrhagi-schen Escherichia coli (EHEC) ausgelöst worden wa-ren.Escherichia coli (E. coli) ist ein in der Darmflora vonMenschen und warmblütigen Tieren natürlich vor-kommendes Bakterium (Kommensale), das norma-lerweise harmlos ist. Bestimmte E. coli-Stämme bil-den jedoch Giftstoffe. Da diese den Toxinen des Erre-gers der Ruhr (Shigellen) ähnlich sind, werden dieStämme als shigatoxinbildene E. coli (STEC) bezeich-net. Eine Infektion mit STEC kann akute Darmentzün-dungen verursachen und zu schweren hämorrhagi-schen Erkrankungen oder auch dem hämolytisch-urämischen Syndrom (HUS) führen. STEC-Stämme,die Erkrankungen beim Menschen auslösen, werdenals enterohämorrhagische E. coli bezeichnet. JederSTEC-Stamm wird als ein potentieller EHEC betrachtet(Informationen unter http://www.rki.de). Das natürli-che Reservoir von STEC ist der Darm von Wiederkäu-ern. Die Hauptinfektionsquelle für den Menschensind nicht oder nicht ausreichend erhitzte Lebensmit-tel, die von Rindern, Schafen, Ziegen oder Wildstammen. Da bei Untersuchungen an pflanzlichenLebensmitteln vor etwa zehn Jahren keine STEC fest-

gestellt wurden, fokussierte sich in den darauffol-genden Jahren die Überprüfung auf Lebensmitteltierischer Herkunft.Aufgrund von epidemiologischen Untersuchungenkam zu Beginn der Erkrankungswelle im Jahr 2011zunächst der Verdacht auf, dass ein Zusammenhangmit dem Verzehr von Gemüsesalaten bestehen könn-te (http://www.bvl.de). Dann ergab sich aus weiterenUntersuchungen des BVL, dass höchstwahrscheinlichroh verzehrte Sprossen die Ursache für diesen bishergrößten durch EHEC-Infektionen verursachten Krank-heitsausbruch waren. Die Behörden konnten Spros-sen aus einem deutschen Betrieb als Ursache ermit-teln. Dort war Bockshornkleesamen zweier Chargenaus Ägypten eingesetzt worden, die offensichtlich mitEHEC verunreinigt waren. In Sprossen bzw. Keimlin-gen können sich aufgrund ihrer Herstellung (feuchte,warme Bedingungen während des Auskeimens derSamen) Mikroorganismen stark vermehren.Sofort nach Bekanntwerden der Erkrankungsfällewurden im TLLV verstärkt pflanzliche Lebensmittelbeprobt. Die Proben stammten von Thüringer Herstel-lern, aus Handel und Gastronomie sowie aus Haus-halten von Erkrankten. 820 Proben wurden auf dieAnwesenheit von shigatoxinbildenden E. coli über-prüft (Tabelle 2). Parallel wurden auch Proben vonLebensmitteln tierischer Herkunft untersucht. Siewerden in diesem Beitrag nicht berücksichtigt.

Tabelle 2: Anzahl auf STEC untersuchte Proben

Warengruppe Probenzahl

Verzehrfertige Speisen und vorgegarte Teigwaren 288

Feine Backwaren mit nicht gebackener Füllung 171

Feinkostsalate 116

Tomaten, Gurken, Blattsalate 44

Gewürze 34

Sonstige Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Wasser 31

Getrocknete Pilze 30

Ölsamen und Erzeugnisse daraus 26

Kräutertee 23

Bockshornkleesamen 18

Sprossen 14

Obst, frisch gepresste Säfte 13

Mischsalate 12

Summe 820

Bereits die Aufnahme weniger STEC/EHEC-Bakterienkann zur Infektion und Erkrankung führen. Um auchäußerst geringe Bakterienzahlen in der Lebensmittel-probe nachweisen zu können, ist zunächst eine mik-robiologische Anreicherung der in einer bestimmten

Menge der Lebensmittelprobe enthaltenen Bakterienerforderlich. Sie werden anschließend auf für E. colispezifischen Nährmedien angezüchtet und identifi-ziert (Abbildung 35).

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Untersuchung von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und Kosmetika

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Abbildung 35: E. coli auf TBX-Agar

Mit molekularbiologischen Methoden wird in der ausden angezüchteten Bakterienzellen isolierten DNA inmehreren Polymerasekettenreaktionen (PCR) geprüft,ob spezifische DNA-Sequenzen für die Bildung derShigatoxine und weitere für eine Infektion erforderli-che genetische Faktoren vorhanden sind.Im Verlauf des EHEC-Geschehens wurden die mikro-biologischen und molekularbiologischen Untersu-chungsschritte aufgrund von aktualisierten Untersu-chungsempfehlungen des Nationalen Referenzlaborsfür E. coli in pflanzlichen Lebensmitteln laufend op-timiert. In keiner der Proben waren jedoch Bakteriendes für das Ausbruchsgeschehen verantwortlichenEHEC O104:H4-Stammes oder andere Shigatoxinbildende E. coli-Bakterien nachweisbar.

Abbildung 36: Häufigkeit von E. coli in den untersuchten Lebensmitteln

Die Bestimmung der Koloniezahl von kommensalenE. coli dient in der Lebensmittelmikrobiologie alsMarker für eine mögliche fäkale Verunreinigung vonLebensmitteln bzw. eine potentielle Gesundheitsge-fährdung infolge des Verzehrs des Lebensmittels undgehört zur Untersuchungsroutine bei der mikrobiolo-gischen Untersuchung vieler Lebensmittelgruppen.Mit dem standardisierten Koloniezählverfahren wür-den methodenbedingt geringe Bakterienzahlen von E.coli nicht nachgewiesen werden, die jedoch, wenn esBakterien von STEC-Stämmen wären, bereits Erkran-kungen auslösen könnten. Die Untersuchung aufkommensale E. coli ist hinsichtlich des EHEC-Risikos

nur aussagekräftig, wenn sie als Anreicherung in 25 gProbematerial durchgeführt wird. Wachstums- undVermehrungsbedingungen von STEC und kommensa-len E. coli gleichen sich. Shigatoxin bildende E. coli-Bakterien waren in den untersuchten Proben nichtnachweisbar, jedoch kommensale E. coli. Die Abbil-dung 36 zeigt, wie häufig bei den Untersuchungenkommensale E. coli in verschiedenen Lebensmittelnnachgewiesen wurden. In Proben der meisten pflanz-lichen Lebensmittel wie Gemüse und Gemüsesalate,Obst, frisch gepresste Säfte, Gewürze und Kräuterteesind E. coli nicht häufiger als in anderen Lebensmit-teln wie verzehrfertigen Speisen und feinen Backwa-

0% 20% 40% 60% 80% 100%

verzehrfertige Speisen und…

Feine Backwaren

getrocknete Pilze

Tomaten Gurken Blattsalate

Sprossen

Gewürze

Ölsamen und Erzeugnisse daraus

Bockshornkleesamen

Feinkostsalate

Mischsalate

Kräutertee

sonstige Lebensmittel

Obst, frisch gepresste Säfte

Proben

E.coliin25

gProb

ematerial

nicht nachweisbar

nachgewiesen

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Verbraucherschutzbericht 2011

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ren zu finden. Dagegen waren in 64 % der Proben vonSprossen und Keimlingen E. coli in 25 g Probemateri-al nachweisbar, jedoch meist in sehr geringen Kon-zentrationen, die oft unter der Nachweisgrenze derüblichen Referenzmethode für E. coli lagen bzw. denvon der DGHM empfohlenen Richtwert3 für E. coli inKeimlingen und Sprossen nicht überschritten.Zusammenfassend ist festzustellen, dass neue Ver-zehrgewohnheiten auch neue Risiken bergen können.Die Sprossenerzeugung z. B. kann zu einer erhebli-chen Keimvermehrung führen. Auch ursprünglich nurin geringer Anzahl vorhandener EHEC kann deshalbbei diesen pflanzlichen Lebensmitteln nach rohemVerzehr zu Erkrankungen führen. Das Bundesinstitutfür Risikobewertung (BfR) veröffentlichte Empfehlun-gen zur Herstellung und zum Verzehr von Sprossen(http://www.bfr.bund.de). Diese sollten nicht nur vonden gewerblichen Herstellern sondern auch bei An-zucht und Verzehr durch den Endverbraucher beach-tet werden.

5.3.3 Methanol in WodkaAm 17. November 2011 informierte die niedersächsi-sche Lebensmittelüberwachung das VLÜA des Eichs-feldkreises darüber, dass in Wodka der Marke „Pre-mium V 24“ des Herstellers Bärenkrone GmbH, Wor-bis hohe Methanolgehalte festgestellt worden waren.Nahezu gleichzeitig setzte die Zollfahndung Kasseldas zuständige VLÜA darüber in Kenntnis, dass derBetrieb in Worbis bereits Anfang November zollamt-lich geschlossen und der Betriebsinhaber in Haftgenommen worden ist.Da der Betrieb aus ermittlungstechnischen Gründenfür die Lebensmittelüberwachungsbehörde nichtmehr zugänglich war, wurden amtliche Proben mitUnterstützung des Zolls vor Ort entnommen und zurUntersuchung an das TLLV Bad Langensalza ge-bracht. Das Zollfahndungsamt stellte der Lebensmit-telüberwachung in Thüringen umfangreiche Informa-tionen über entsprechende Lieferwege und Lieferbe-ziehungen der Firma Bärenkrone GmbH zur Verfü-gung.Aufgrund dieser Informationen wurden die Lebens-mittelüberwachungsbehörden der betroffenen Bun-desländer über den Bezug von vermutlich gepansch-tem Wodka informiert und gebeten, in eigener Zu-ständigkeit Ermittlungen vorzunehmen.Da Methanol in größeren Mengen gesundheitsschäd-lich ist, hat das TLLV die Öffentlichkeit vorsorglichüber die Medien vor dem Verzehr des verdächtigenWodkas gewarnt (Abbildung 37).

3 Veröffentlichte mikrobiologische Richt- und Warnwerte zur Beurteilung vonLebensmitteln (Stand: Mai 2011) - Eine Empfehlung der Fachgruppe Lebensmit-telmikrobiologie und -hygiene der Deutschen Gesellschaft für Hygiene undMikrobiologie (DGHM) (Arbeitsgruppe Mikrobiologische Richt- und Warnwerte)http://www.dghm.de

Abbildung 37: Wodka der Fa. Bärenkrone GmbH

Insgesamt wurden 67 Proben Wodka des ThüringerHerstellers (Tankproben, Rückstellproben aus demBetrieb und Handelsproben) im TLLV untersucht.In 42 dieser Proben wurden mittels Gaschromatogra-phie erhöhte Methanolgehalte von bis zu8,54 g/100 ml reinen Alkohol ermittelt.In der wissenschaftlichen Literatur findet man Anga-ben für die Toxizität von Methanol. Giftig sind vorallem die im Stoffwechsel des Menschen aus Metha-nol gebildeten Metaboliten Formaldehyd und diedaraus entstehende Ameisensäure. Aufnahmemen-gen ab 0,1 g Methanol pro Kilogramm Körpergewichtgelten als gesundheitsgefährdend. Mit Hilfe vonDaten zur durchschnittlichen und maximalen Trink-menge der Bevölkerung wurde abgeschätzt, welcheMengen Methanol beim Genuss dieses Wodkas akutaufgenommen würden. Hieraus ergab sich, dass bei42 Proben eine Gesundheitsgefährdung nicht ausge-schlossen werden konnte. Sie waren deshalb alsnicht sichere Lebensmittel zu beurteilen.Im Lebensmittelverkehr befindliche Restmengen desWodkas der Fa. Bärenkrone wurden von den zustän-digen Überwachungsbehörden unabhängig vomHerstellungsdatum sichergestellt.Gegen den Inhaber der Firma stellte das VLÜA desEichsfeldkreises am 1. Dezember 2011 bei derStaatsanwaltschaft Mühlhausen Strafanzeige wegendes Herstellens und Inverkehrbringens eines nichtsicheren Lebensmittels. Außerdem wurde für in derFirma befindliche Lagerbestände an Wodka und Roh-alkohol ein Verkehrsverbot ausgesprochen.Methanol kann neben Ethylalkohol bei der alkoholi-schen Vergärung von Pflanzenteilen (z. B. von Kartof-feln) und Früchten entstehen, wenn diese großeMengen an Pektin enthalten. Wird der Alkohol ausder vergorenen Maische abdestilliert, kann mit dersachgemäßen fraktionierten Destillationstechnik undDestillationsführung das Methanol aufgrund seinesniedrigen Siedepunktes weitgehend abgetrennt wer-den. Die erste Fraktion des Destillats besteht aller-dings aus einem Gemisch von Methanol und Ethylal-kohol und muss verworfen werden. Trennt man diese

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Untersuchung von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und Kosmetika

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Fraktion nicht oder nicht ausreichend ab, so sindgesundheitliche Gefahren beim Verzehr der Erzeug-nisse nicht auszuschließen.Wodka ist gemäß Verordnung (EG) Nr. 110/2008 einreines, neutrales alkoholisches Erzeugnis mit min-destens 37 % Alkohol (Ethylalkohol). Seinen Ur-sprung hat dieses Produkt in Osteuropa. Wodka leitetsich vom russischen Wort für Wasser ab.Klassische Ausgangsstoffe für die Produktion vonWodka sind Kartoffeln und Getreide. Nach der Vergä-rung und anschließender fraktionierter Destillationerhält man einen hochprozentigen Ethylalkohol.Dieser wird filtriert und auf Trinkstärke mit Wasserverdünnt. So erhält man einen Wodka mit neutralemund mildem Geschmack. Er enthält aber immer nochgeringe Mengen an Methanol. In der Verordnung (EG)Nr. 110/2008 ist ein Höchstgehalt von 10 g Methanolpro Hektoliter reinem Alkohol festgelegt. Dies ent-spricht 0,01 g Methanol in 100 ml reinem Alkohol(zum Vergleich: In den Proben wurde ein maximalerGehalt von 8,54 g Methanol/100 ml reinem Alkoholfestgestellt).Auffallend war, dass mit der Gaschromatografie einweiterer Alkohol, das Isopropanol, nachgewiesenwurde. Die Isopropanolgehalte sind durch die übli-cherweise zur Herstellung von Wodka verwendetenRohstoffe und angewandten Technologien nicht zuerklären. Möglicherweise geben sie Hinweise auf dieHerkunft des Rohalkohols des methanolhaltigenWodkas.

5.3.4 Untersuchung von Honig auf gen-technisch veränderte Organismen

Bienen sammeln Pollen als Nahrung für ihre Brut bzw.als Eiweißquelle für die eigene Ernährung und so

gelangt dieser in den Honig. Gemäß Richtlinie2001/110/EG über Honig und deutscher Honigver-ordnung darf dem Honig durch den Menschen nichtshinzugefügt und nichts entzogen werden. Daherenthält ein naturbelassener Honig immer Pollen. Wirdder Pollen von gentechnisch veränderten Blüten-pflanzen gesammelt, sind im Honig zwangsläufigauch gentechnisch veränderte Bestandteile zu fin-den.Der Europäische Gerichtshof fällte am 6. September2011 ein Urteil, dass unter anderem Pollen im Honigals eine Zutat im Sinne von Art. 6 Abs. 4 Buchst. a derRichtlinie 2000/13/EG und nicht wie bisher als natür-licher, zufälliger, unvermeidbarer Eintrag im Honig zubewerten ist. Wenn der Pollen aus einem GVOstammt, fällt er somit unter den Anwendungsbereichder Verordnung (EG) Nr. 1829/2003.Diese Entscheidung hat innerhalb der EuropäischenUnion (EU) folgende Konsequenzen:' enthält ein Honig Pollen aus einem zugelasse-

nen GVO mit einem Anteil über 0,9 % muss diesauf der Verpackung kenntlich gemacht werden,

' ein Honig mit Pollen aus nicht zugelassenen GVOist nach geltendem Recht nicht zum Verzehr ge-eignet und darf nicht in Verkehr gebracht wer-den.

In Thüringen wurden nach dem Urteil des Europäi-schen Gerichtshofs 33 Honige auf den Gehalt anGVO-Pollen aus den Pflanzenlinien Raps, Mais undSoja überprüft. Neun Honige stammten von einheimi-schen Imkern. Die anderen Proben waren Importho-nige aus Drittstaaten oder Mischungen von Honigenaus EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten (Abbildung38).

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Verbraucherschutzbericht 2011

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Abbildung 38: Herkunft der untersuchten Honigproben

Hinweise auf den Eintrag aus Pollen von gentech-nisch verändertem Soja oder Mais ergaben sich beiden untersuchten Proben nicht. Jedoch konnte in dreiImporthonigen Pollen des gentechnisch verändertenRaps GT73 nachgewiesen werden (Abbildung 39). DieRapslinie GT73 verfügt in der EU gemäß Verordnung(EG) Nr. 1829/2003 über eine beschränkte Zulassungfür Lebensmittel (als raffiniertes Öl und Lebensmit-telzusatzstoff, z. B. Lecithin). Eine Zulassung fürPollen aus dieser Rapslinie besteht nicht. Honige mitsolchem Pollen sind somit in der EU nicht verkehrs-fähig.Da in Drittstaaten, insbesondere in den USA, in Ka-nada und in Australien, erheblich mehr gentechnischveränderte Pflanzen als in der EU zugelassen sindund auch angebaut werden, sind in Honigen dieserHerkunft häufig GVO-Pollen zu finden. Als Folge desUrteils des Europäischen Gerichtshofes sind deshalbvorerst Importhonige besonders aus Nord- und Süd-amerika bei der Einfuhr auf GVO-Pollen zu untersu-chen und ggf. auf dem Europäischen Markt nichtmehr in ausreichender Menge verfügbar, sodass dieNachfrage nach einheimischen Produkten steigendürfte.

Abbildung 39: Kanadischer Raps-Klee-Honig

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheithat in einer Sicherheitsbewertung dargelegt, dassvon gentechnisch verändertem Pollen keine Gesund-heitsgefährdung zu erwarten ist.

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Untersuchung von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und Kosmetika

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5.3.5 Mikrobiologische Beschaffenheitvon vorgegarten Teigwaren undvorgegartem Reis

In der Gastronomie und der Gemeinschaftsverpfle-gung ist es üblich, Teigwaren und Reis vorzugaren,um sie bei Bedarf auf Verzehrtemperatur zu erhitzenund dem Kunden kurzfristig zu servieren (Abbildung40).

Abbildung 40: Vorgegarte Nudeln

Ein relativ hoher Prozentsatz dieser vorgegarten Er-zeugnisse ist im Vergleich mit anderen erhitztenLebensmitteln mikrobiell hoch belastetDeshalb war die Überprüfung der mikrobiologischenBeschaffenheit von vorgegarten Teigwaren und Reisaus Gastronomie und Gemeinschaftsverpflegung einUntersuchungsschwerpunkt. Gesetzliche Grenzwertefür die mikrobiologische Beschaffenheit von vorge-garten Teigwaren gibt es nicht. Die Beurteilung derUntersuchungsergebnisse erfolgt nach den Empfeh-lungen der Deutschen Gesellschaft für Hygiene undMikrobiologie über Richt- und Warnwerte für hitzebe-handelte verzehrfertige Lebensmittel.4Von 359 untersuchten Proben gefüllter und ungefüll-ter Teigwaren sowie Reis aus der Vorratshaltung vonGaststätten, Imbissbetrieben usw. waren 54 % mik-robiologisch und sensorisch unauffällig. 25 % muss-ten jedoch wegen ihrer schlechten mikrobiologischenBeschaffenheit beanstandet werden. Etwa die Hälftedieser beanstandeten Proben war bereits sensorischauffällig und damit nicht zum Verzehr geeignet odererheblich wertgemindert. Bei weiteren 21 % wareneinzelne mikrobiologische Richtwerte überschritten.In diesen Fällen wurde darauf hingewiesen, dass dasHygieneregime zu überprüfen ist. Pathogene Bakte-rien wie Salmonellen wurden in keiner der Probennachgewiesen. In einer Probe vorgegarte Nudeln

4 Mikrobiologische Richt- und Warnwerte zur Beurteilung von Lebensmitteln(Stand: November 2010, aktualisiert: Mai 2011) - Eine Empfehlung der Fach-gruppe Lebensmittelmikrobiologie und -hygiene der Deutschen Gesellschaft fürHygiene und Mikrobiologie (DGHM) (Arbeitsgruppe Mikrobiologische Richt- undWarnwerte) http://www.dghm.de

wurde Listeria monocytogenes nach Anreicherung in25 g Probenmaterial festgestellt, die Koloniezahl lagjedoch unter 100 KbE/g und erfüllte damit die Anfor-derungen der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 übermikrobiologische Kriterien für Lebensmittel. Da Liste-rien durch den Kochprozess sicher inaktiviert werden,ist ein Nachweis im erhitzten Produkt auf unzu-reichende Erhitzung oder Sekundärkontaminationzurückzuführen.

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Verbraucherschutzbericht 2011

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Abbildung 41: Häufigkeitsverteilung ausgewählter Mikroorganismengruppen in vorgegarten Teigwaren und vorgegartem Reis

Die Mikroflora von vorgegarten Teigwaren und vorge-gartem Reis bestand meist aus Verderbserregern wieEnterobacteriaceae, aeroben Sporenbildnern, Milch-säurebakterien und Hefen (Abbildung 41). Bei 10 %der Proben wurde der Richt- bzw. Warnwert für E. coliüberschritten. Potentiell toxinbildende Bakterien derSpecies Bacillus cereus waren in 5 % der Proben undder Species Staphylococcus aureus in 13 % der Pro-ben in Konzentrationen über dem entsprechendenRicht- bzw. Warnwert nachweisbar.Ursache für die schlechte mikrobiologische Beschaf-fenheit der vorgegarten Speisenkomponenten sindmeist gravierende Fehler bei der küchentechnischenZubereitung sowie unhygienischer Umgang mit denvorgegarten Erzeugnissen. Hierdurch werden diegekochten Erzeugnisse rekontaminiert. Auch zu langeAufbewahrung bedingt hohe Keimzahlen. Haut- bzw.Handkontakt kann zu erhöhten Staphylococcus au-reus-Gehalten führen. Bei zu langen Abkühlzeiten

oder ungekühlter Aufbewahrung ist oftmals der Bacil-lus cereus-Gehalt erhöht.Besonders kritisch ist eine neue Zubereitungsweise,das Einweichen von Teigwaren in heißem Wasserohne Erhitzen auf Kochtemperatur. Dieses Verfahrenist nur für spezielle, meist asiatische Schnellkochnu-deln geeignet, die vom Teigwarenhersteller für dieseGarungsart vorgesehen sind und keimarm hergestelltwerden. Diese Nudeln sollten eingeweicht nicht län-ger vorrätig gehalten werden, sondern sind entspre-chend den Herstellerangaben kurz vor der Zuberei-tung in warmem Wasser einzuweichen, nach Zugabevon angebratenem Gemüse und Fleisch zwei bis dreiMinuten zu kochen und dann zu servieren oder biszur Abgabe heiß zu halten. Alle anderen Teigwarenmüssen gekocht werden, da auch in sachgerechthergestellten rohen, getrockneten Teigwaren in ge-ringem Maße Mikroorganismen enthalten sein kön-

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AMKZ Milchsäurebakterien Enterobakterien Hefen

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>=10E5<10E6 >=10E6<10E7 >=10E7<10E8 >=10E8<10E9

>=10E9<10E10 >=10E10<10E11

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Untersuchung von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und Kosmetika

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nen, die im trockenen Produkt überdauern, ohne sichzu vermehren.Während des Kochens werden hitzeempfindlicheBakterien, Hefen und Schimmelpilzsporen inaktiviert.Hitzestabile Bakteriensporen können überleben.Sollen die gekochten Teigwaren nicht sofort serviertoder heißgehalten werden, müssen diese zur Verhin-derung der erneuten Vermehrung überlebender Bak-terien und unter Vermeidung von Rekontaminationrasch auf unter 7 °C Kerntemperatur abgekühlt undbei dieser Temperatur ohne Unterbrechung der Küh-lung bis zur Wiedererhitzung auf Verzehrtemperaturgelagert werden. Bei der Abkühlung sollte der kriti-sche Temperaturbereich zwischen 65 °C und 10 °CKerntemperatur in weniger als 120 Minuten durchlau-fen sein. So zubereitete Teigwaren sind mikrobiolo-gisch unbedenklich.

5.3.6 Küchenartikel aus KunststoffKüchenartikel aus Kunststoff werden für unterschied-liche Zwecke in großer Auswahl angeboten. Nebenden in der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 festgeleg-ten Sicherheitsanforderungen für alle Gegenstände,die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, gelten fürKunststoffutensilien außerdem die Anforderungender Verordnung (EU) Nr. 10/2011. Kunststoffe sindaus kleinen Ausgangsbestandteilen (Monomeren)synthetisch hergestellte Makromoleküle (Polymere).Diese Makromoleküle weisen eine Kettenform auf,wobei die Ketten in ihrer Länge und im Verzwei-gungsgrad erheblich variieren können. Bei der Wei-terverarbeitung, oft mittels thermischer Umformpro-zesse, werden aus Vorprodukten (beispielsweiseeinem Granulat) verschiedene Gegenstände herge-stellt. Auf den einzelnen Stufen der Herstellungkommen dabei aus technologischen Gründen bzw.um ganz spezifische Eigenschaften des Endproduk-tes zu erzielen, Hilfs- und Zusatzstoffe, sogenannteAdditive, zum Einsatz. Es ist möglich, dass sich imfertigen Produkt noch Reste dieser Additive oder dermonomeren Ausgangsstoffe sowie andere Verunrei-nigungen befinden. Oft handelt es sich dabei umMoleküle, die im Vergleich zu den Polymerketten desKunststoffes viel kleiner und daher im Grundgerüstdes Kunststoffes beweglich sind.Gegenstände, wie Pfannenwender, Kochlöffel,Schöpfkellen u. a. sind bestimmungsgemäß dafürvorgesehen, über einen mehr oder weniger langenZeitraum mit sehr heißen Lebensmitteln in Kontakt zukommen. Dabei können bewegliche Bestandteile imPolymer mobilisiert werden und Stoffe in das Le-bensmittel übergehen. Kunststoffe, die keine ausrei-chende Stabilität bei höheren Temperaturen oderauch gegenüber bestimmten Medien wie fettige odersaure Lebensmittel besitzen, können sogar Zerset-zungserscheinungen zeigen. Sichtbare Zeichen dafür

sind Erweichung oder Schmelzen des Gegenstandes,Beschädigungen der Oberfläche wie Blasenbildungoder der Verlust einer glänzenden Oberfläche(Abbildung 42). An Lebensmittelkontaktgegenstände,die bei höheren Temperaturen mit Lebensmitteln inKontakt kommen, sind deshalb höhere Anforderun-gen an die Beschaffenheit zu stellen.

Abbildung 42: Mikrowellengeschirr vor und nach der Prü-fung

Produkte aus Kunststoffen zur Verwendung beimErhitzen von Lebensmitteln waren in der Vergangen-heit häufig Gegenstand von Meldungen über nichtrechtskonforme Lebensmittelkontaktgegenstände.Im Jahr 2011 wurden im TLLV Küchenartikel aus demKunststoff Melamin auf Freisetzung von Formaldehydgeprüft. Von vierzehn untersuchten Gegenständen,wie Kochlöffel, Teller, Schüsseln u. ä. waren siebenProben zu bemängeln.Bei den Untersuchungen zeigte sich, dass heiße,saure Lebensmittel wie z. B. Tomatensoße ein be-sonders aggressives Medium sind. Nur wenige derüberprüften Kunststoffgegenstände erwiesen sich alsfür den Kontakt mit diesen Lebensmitteln geeignet.

Abbildung 43: Pfannenwender und Löffel aus Melamin vorder Prüfung

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Abbildung 44: Teilansicht eines Pfannenwenders ausPolyamid nach der Prüfung

Auch an die Hitzebeständigkeit von Mikrowellenge-schirr sind besondere Anforderungen zu stellen. Vonzwölf untersuchten Proben wurden drei Proben die-sen Anforderungen nicht gerecht. Sie mussten wegennicht unerheblicher sensorischer Beeinträchtigungendes Füllgutes nach der Erhitzung bemängelt werden.Aufgrund sensorischer Abweichungen wurde auch einals Beschwerdeprobe eingesandter Wasserkocheraus Kunststoff beanstandet. Die Analyse bestätigteden vom Beschwerdeführer bemängelten unange-nehmen, stechenden Geruch bei der Benutzung desWasserkochers. Außerdem war das im Gerät gekoch-te Wasser geschmacklich stark beeinträchtigt. Ob-wohl die chemische Untersuchung keinen Hinweisauf die Ursache der Geschmacksabweichung ergab,erfüllte der Wasserkocher die allgemeinen Anforde-rungen an Lebensmittelkontaktgegenstände nach derVerordnung (EG) Nr. 1935/2004 nicht.

5.4 Schnellwarnsysteme (RASFF,RAPEX)

Die Sicherheit von Lebensmitteln, Bedarfsgegenstän-den und kosmetischen Mitteln in Deutschland befin-det sich auf einem hohen Niveau, so dass die Ver-braucher davon ausgehen können, mit einwandfreienProdukten versorgt zu werden. Trotz der Bemühungender Unternehmen, ihrer Sorgfaltspflicht entsprechendausschließlich sichere Produkte in den Verkehr zubringen, sind in einzelnen Fällen Erzeugnisse zubeanstanden. Im Jahr 2011 beschäftigte ein beson-ders hervorzuhebender Fall die Lebensmittelüberwa-chungsbehörden in Thüringen und Deutschland.Unter Missachtung der gesetzlichen Vorschriftenführte das kriminelle Verhalten eines Spirituosenher-stellers in Thüringen zum amtlichen Rückruf der Wareund einer öffentlichen Warnung der Verbraucherdurch das TLLV.Um Lebensmittel, kosmetische Mittel und Bedarfsge-genstände, die eine gesundheitliche Gefahr für denVerbraucher darstellen, schnell aus dem Verkehrnehmen zu können, wurden Europäische Schnell-warnsysteme eingerichtet. Für Lebensmittel undBedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt findet

das Schnellwarnsystem Rapid Alert System for Foodand Feed (RASFF) Anwendung. Für kosmetische Mittelund die übrigen Bedarfsgegenstände einschließlichSpielwaren dient das Rapid Exchange System(RAPEX) dem schnellen Informationsaustausch überpotentielle Gesundheitsgefahren.Sobald einer Lebensmittelüberwachungsbehördeinnerhalb der Mitgliedsstaaten der EuropäischenUnion durch Untersuchungsergebnisse oder sonstigeInformationen bekannt wird, dass ein in Verkehrgebrachtes Produkt nicht den gesundheitlichen An-forderungen entspricht, werden die Informationenhierüber an das entsprechende Schnellwarnsystemübermittelt und ggf. innerhalb der EuropäischenUnion an alle Mitgliedsstaaten weitergegeben. Beiländerübergreifenden Vermarktungswegen von bean-standeten Produkten arbeiten die Lebensmittelüber-wachungsbehörden mit den zuständigen Überwa-chungsbehörden anderer Bundesländer zusammenund koordinieren die Vollzugsmaßnahmen.Kontaktstelle des Landes Thüringen für die Schnell-warnsysteme RASFF und RAPEX ist das TLLV. Aus denSchnellwarnsystemen werden hier entsprechendeMitteilungen anderer Mitgliedsstaaten direkt em-pfangen und ausgewertet bzw. das TLLV veranlasstdie Einstellung in die entsprechenden Schnellwarn-systeme, sofern von Thüringen Meldungen ausgehen.Seit Herbst 2011 steht der Öffentlichkeit ein neuesInformationsportal zur Verfügung.Unter www.lebensmittelwarnung.de haben die Ver-braucher die Möglichkeit, sich über aktuelle öffentli-che Warnungen zu informieren. Hierbei handelt essich entweder um behördliche Hinweise auf eineRücknahme- oder Rückrufaktion durch den Lebens-mittelunternehmer oder um Warnungen der jeweilszuständigen Behörden. Eingestellt werden neben deneinschlägigen Informationen über Lebensmittel auchAngaben zu mit Lebensmitteln verwechselbarenProdukten. Das Portal ermöglicht zusätzlich zur In-formation, in welchen Bundesländern ein betroffenesProdukt auf dem Markt ist bzw. vertrieben wurde,auch eine Suche nach Warnungen je Bundesland.Bereits in den ersten Monaten der Inbetriebnahmedes Lebensmittelwarnungsportals nutzte das TLLVdie Möglichkeit zur Warnung der Verbraucher inten-siv, indem es fünfmal eine Warnung für Thüringeneinstellte und sich siebenmal einer bereits von ande-ren Bundesländern veröffentlichten Warnung an-schloss. Somit konnte dem Anspruch der ThüringerVerbraucher auf schnelle und leicht verfügbare In-formationen zu gesundheitsgefährdenden ProduktenRechnung getragen werden.

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Schnellwarnsysteme (RASFF, RAPEX)

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5.4.1 Von Thüringen ausgehende Mel-dungen

Beanstandungen von Lebensmitteln, kosmetischenMitteln und Bedarfsgegenständen, die in Thüringenfestgestellt werden und die so schwerwiegend sind,dass eine gesundheitliche Gefahr für Verbrauchernicht ausgeschlossen werden kann, werden bei einerVermarktung außerhalb Thüringens unverzüglich andas entsprechende Schnellwarnsystem RASFF bzw.RAPEX gemeldet. Ebenso wird bei Produkten verfah-ren, die aufgrund nicht erlaubter Bestandteile oderbestimmter Behandlungsverfahren nicht in den Ver-kehr gebracht werden dürfen. Innerhalb Thüringenswerden diese nicht sicheren Produkte unter Aufsichtder VLÜÄ sofort aus dem Verkehr gezogen.Aufgrund von Gutachten des TLLV ergaben sich imJahr 2011 bei zehn Lebensmittelproben und neunBedarfsgegenständeproben Beanstandungen, die dieunverzügliche Einleitung von Maßnahmen durch diezuständigen VLÜÄ erforderlich machten.Dabei handelte es sich im Einzelnen um folgendeProdukte:' verschiedene Wodka-Sorten mit überhöhtem

Methanolanteil,' Erdnüsse mit dem Schimmelpilztoxin Ochrato-

xin A,' Speisequark mit Schimmelpilzkontamination,' Rhabarbernektar und Apfelsaft mit erhöhtem

Aluminiumgehalt,' tiefgefrorene Pfifferlinge mit Verdacht auf Anteile

des Giftpilzes Nadelholzhäubling,' verschiedene Honigsorten mit Nachweis von

DNA-Sequenzen aus gentechnisch verändertemGT73-Raps,

' ein Schüsselset, drei verschiedene Pfannenwen-der, Kunststoffteller sowie Melamin-Kinderbecher und -Küchenschüsseln mit Formal-dehydfreisetzung,

' Migration von Druckfarbenbestandteilen ausKunststoffbecher,

' eine Puppe mit Weichmacheranteil.Diese Produkte wurden für den weiteren Vertriebgesperrt und aus dem Einzelhandel entfernt. In achtdieser Fälle erfolgten Mitteilungen an das BVL zurEinstellung der Informationen in das entsprechendeEU-Schnellwarnsystem, weil diese Produkte auchaußerhalb Thüringens vertrieben wurden.

5.4.2 In Thüringen zu verfolgende Mel-dungen

Die Mitteilungen der Schnellwarnsysteme RASFF undRAPEX werden im TLLV systematisch ausgewertet, umpotentiell gesundheitsgefährdende Produkte, dieaußerhalb von Thüringen beanstandet wurden, zu

identifizieren und Kontrollmaßnahmen einleiten zukönnen.Sofern eine Vermarktung der beanstandeten Produk-te innerhalb Thüringens festgestellt wird, werden diezuständigen VLÜÄ durch das TLLV unverzüglich in-formiert. Die VLÜÄ überwachen die von den Unter-nehmen veranlassten Rückholmaßnahmen, ordnenRückrufaktionen an oder stellen die beanstandetenProdukte sicher.Aus den EU-Schnellwarnsystemen RASFF und RAPEXwurden 2011 vom TLLV 2.425 Mitteilungen zu 1.457beanstandeten Produkten gesichtet und ausgewertet.Dies betraf:' 568 Lebensmittel nichttierischer Herkunft,' 372 Lebensmittel tierischer Herkunft,' 89 Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkon-

takt,' 428 Bedarfsgegenstände ohne Lebensmittelkon-

takt, inklusive 138 Spielwaren, und' 141 kosmetische Mittel.Nach Einzelfallprüfung der relevanten Angaben, wieder Produktbeschreibung, Kennzeichnung, Ver-kehrsfrist, des Beanstandungsgrundes und der Ver-marktungswege, war bei 148 Mitteilungen nicht aus-zuschließen, dass potentiell gesundheitsschädlicheProdukte in Thüringen im Handel waren. Bei denanlassbezogenen Kontrollen zur Überwachung derRücknahmen aus den Handelseinrichtungen wurdendie beanstandeten Produkte in sechs Fällen vorge-funden. Hier war die Rückholaktion des Herstellers,des Importeurs oder der Handelskette noch nichtwirksam. In diesen Fällen wurden die Produkte si-chergestellt bzw. vernichtet.Es handelte sich um folgende Produkte:' Säuglingsnahrung, die wegen überhöhtem Vita-

mingehalt beanstandet worden war, wurde ver-nichtet,

' Kapern im Glas aus Spanien wurden wegen Glas-fragmenten aus dem Verkehr genommen,

' Gewürzgurken im Glas aus der Türkei wurdenwegen eines Fremdkörpers aus dem Verkehr ge-nommen,

' Räucherlachs mit Überschreitung der Keimgehal-te an Listeria monocytogenes wurde aus demVerkehr genommen,

' Pfannenwender und ein Schöpflöffel mit Migrati-on von Formaldehyd wurden sichergestellt undan den Vorlieferanten zurückgesendet,

' Nahrungsergänzungsmittel mit nicht deklarier-tem Wirkstoff wurden vernichtet.

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Verbraucherschutzbericht 2011

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5.5 Besondere Vorkommnisse (Aus-wahl)

5.5.1 ErkrankungsgeschehenIm Rahmen von Ermittlungen bei lebensmittelbeding-ten Erkrankungen wurden im Jahr 2011 durch dieGesundheits- und Lebensmittelüberwachungsbehör-den insgesamt 574 Erkrankungsgeschehen mit über6.509 erkrankten Personen geprüft. Somit war imVergleich zum Vorjahr 2010 mit 543 Erkrankungs-meldungen ein leichter Anstieg zu verzeichnen. DieErmittlungskontrollen erfolgten in Gaststätten, Kin-dertagesstätten, Ferienlagern, Seniorenheimen undanderen sozialen Einrichtungen, die von Groß- bzw.Gemeinschaftsküchen mit Essen versorgt wurden. DieMehrzahl der Erkrankungen war wie im Vorjahr aufInfektionen mit Noroviren zurückzuführen. Hierbeiwar eine Übertragung durch Lebensmittel vorrangignicht in Betracht zu ziehen. Es gab drei Erkrankungs-häufungen in Einrichtungen mit Gemeinschaftsver-sorgung (Schule, Hotel, Krankenhaus) mit mehr als je100 Erkrankten. In allen drei Fällen handelte es sichum Erkrankungen, die durch Noroviren ausgelöstwurden.Bei der Überprüfung von Rückstellproben von Le-bensmitteln in den Betrieben konnten im Rahmen derErmittlungen der Erkrankungsgeschehen nur in weni-gen Fällen die Erkrankungsursachen einem Lebens-mittel zugeordnet werden. In 21 Fällen mit insgesamt91 Erkrankten wurden Salmonellen als Infektionsur-sache festgestellt. Dabei handelte es sich entwederum Familienerkrankungen oder Erkrankungen einzel-ner Personen, bei denen der Salmonellennachweisbei den Patienten gelang. In drei Fällen erfolgte dieInfektion mit Salmonellen wahrscheinlich währendeines Auslandsurlaubs. Weitere Salmonellen-erkrankungen ließen sich auf im Privathaushaltselbst hergestellte Speisen zurückführen.Ferner wurde ermittelt, dass drei Salmonellenausbrü-che durch Fleischerzeugnisse aus dem Handel ausge-löst wurden. In einer Knackwurst aus einer Agrarge-nossenschaft, die mehrere Fleischereien in Thüringenbeliefert und auch selbst Fleisch und Wurst vermark-tet, konnte Salmonella Derby nachgewiesen werden.Die Untersuchung von Stuhlproben hatte ergeben,dass die Verkäuferin im Verkaufswagen der Agrarge-nossenschaft mit Salmonella Derby infiziert war. DieVerkäuferin hatte unter anderem Fleisch- und Wurst-waren von einem anderen Schlacht- und Fleischver-arbeitungsbetrieb aus Thüringen erworben. In einerProbe Schaschlik und einer Probe Rostbratwurst ausdiesem Betrieb wurde ebenfalls Salmonella Derbynachgewiesen. Bei der Suche nach der Eintragsquellestellte der Betrieb in einer Poolprobe aus Dünndär-men von Schlachtschweinen des beliefernden Erzeu-gerbetriebes Salmonellen der gleichen Art fest. Der

Erzeugerbetrieb und das zuständige VLÜA wurdeninformiert und entsprechende Maßnahmen eingelei-tet.Ende Juni erkrankten neun Personen im Alter von dreibis achtundsiebzig Jahren an Salmonella Typhimuri-um. Als mögliche Infektionsursache kam der Verzehrvon Gehacktem, Tatar sowie verschiedener Wurstsor-ten zweier Agrargenossenschaften in Betracht. BeiUntersuchungen der Mitarbeiter in diesen Genossen-schaften konnten zwei Beschäftigte als Ausscheidervon Salmonella Typhimurium ermittelt werden. Daszuständige VLÜA veranlasste umfangreiche Untersu-chungen und Sammelkotproben von Mastschweinenin beiden Agrargenossenschaften. In vier Sammel-kotproben gelang der Nachweis von Salmonella Ty-phimurium. In den Agrargenossenschaften wurdenMaßnahmen zur Verbesserung der Tierhygiene einge-leitet.Fünf weitere Erkrankungshäufungen mit insgesamtneun Erkrankten waren auf bakterielle Infektionendurch Campylobacter oder Yersinien zurückzuführen.Die Yersiniose ist eine Durchfallerkrankung, die durchden Verzehr von nicht ausreichend erhitzten tieri-schen Produkten, z. B. rohem Schweinefleisch undRohmilch, verursacht werden kann. Durch Campy-lobacter verursachte Durchfallerkrankungen könnendurch den Verzehr von kontaminiertem Fleisch, ins-besondere Geflügelfleisch oder durch Rohmilch,ausgelöst werden.

EHEC - enterohämorrhagischeEscherichia coliIm Jahr 2011 kam es zu einer bundesweiten Epidemiemit 2.987 gemeldeten Erkrankungsfällen, die durchInfektionen mit enterohämorrhagischen Escherichiacoli-Bakterien (EHEC) hervorgerufen wurden. DieErkrankungen verliefen teilweise schwerwiegend undentwickelten sich zu einem hämolytisch-urämischenSyndrom (HUS). In Thüringen erkrankten im Verlaufder Epidemie insgesamt sechs Personen an HUS.Darunter gab es einen Sterbefall.Gesundheitsämter und Lebensmittelüberwachungs-behörden ermittelten hierbei innerhalb Thüringens inenger Zusammenarbeit. Anfangs standen Gurken undGemüse im Verdacht, die Epidemie ausgelöst zuhaben. Die Lebensmittelüberwachungsämter ent-nahmen deshalb in Thüringer ErzeugerbetriebenProben von frischen Gurken, Tomaten und Blattsalat,um sie auf eine Kontamination mit EHEC zu untersu-chen.Wenig später wurden ägyptische Bockshornkleesa-men als wahrscheinlicher Auslöser der Epidemiegenannt. Das TMSFG forderte die Lebensmittelüber-wachungsbehörden auf, dafür Sorge zu tragen, dassjegliche Bockshornkleesaat, die seit 2009 aus Ägyp-ten importiert wurde, aus dem Verkehr zu nehmen

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Besondere Vorkommnisse (Auswahl)

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sei. Die Lebensmittelüberwachungsämter ermitteltenintensiv, wo sich Bockshornkleesamen aus Ägyptenim Handel befanden.Vorgefunden wurden Samen in einem Saatgutunter-nehmen. Die Bockshornkleesamen wurden aus demVerkehr genommen, weil nicht ausgeschlossen wer-den konnte, dass die Samen als Lebensmittel ver-zehrt werden. Ein Baumarkt hatte ebenfalls mehrereSamenpäckchen erhalten, diese aber umgehend anden Vorlieferanten zurückgesandt.Ein Gewürzhersteller in Thüringen verarbeiteteBockshornkleesamen und fungierte als Zwischen-händler für derartige Samen, die von Käseherstellernals Zutat verwendet wurden. Solche Produkte sindmarktfähig, wenn der Samen vor der Verarbeitung imKäse ausreichend erhitzt wurde. Konnte der Käseher-steller die Erhitzung nicht nachweisen, wurden seineErzeugnisse gesperrt.Zusätzlich wurden in Thüringen Hersteller von Nah-rungsergänzungsmitteln überprüft, da Bockshorn-kleesamen mitunter auch in Nahrungsergänzungsmit-teln verwendet werden. Im Ergebnis dieser Überprü-fungen wurden jedoch keine Samen vorgefunden.Im Kapitel 5.3.2. wird ausführlich über Untersuchun-gen im Zusammenhang mit dem EHEC-Geschehen inThüringen berichtet.

5.5.2 Verkehrsverbote und Sicherstel-lungen

Die Tabelle 3 gibt einen Überblick zu in größerenMengen sichergestellten, aus dem Verkehr gezoge-nen, beanstandeten Lebensmitteln im Jahr 2011.

Tabelle 3: Aus dem Verkehr gezogene Lebensmittel

Beanstandete ProdukteMenge in

kg lFleisch, Fleischerzeugnisse,Wurstwaren

5.391

Spirituosen, spirituosen-ähnliche Getränke

1.170

Gemüseerzeugnisse,Pilze

1.080

Gewürze/Würzmittel 5.677

Einzelfallbeispiele:' Ein Gewürzhersteller in Thüringen hatte eine

Charge Rapsölraffinat verarbeitet, die den zuläs-sigen Höchstgehalt an Benzo(a)pyren über-schritt. Der Betrieb ließ daher 5.677 kg Gewürz-marinaden über eine Biogasanlage entsorgen.

' In einem Schlachtbetrieb wurden insgesamt4.978 kg Schweine- und Rindfleisch, Kaninchen-und Wildfleisch aus dem Verkehr gezogen. Andem Fleisch zeigten sich Verfärbungen und sen-sorische Abweichungen.

' Aufgrund deutlich erhöhter Methanol-Gehaltewurden bei einem Hersteller 1.170 l Wodka ausdem Verkehr genommen und sichergestellt. ImKapitel 5.3.3 wird zum Vorkommnis ausführlicherberichtet.

' Bei einer Kontrolle von importierten getrocknetenPilzen und Pilzgranulat aus China wurden ca.1.080 kg dieser Produkte aus dem Verkehr ge-nommen, da eine Behandlung mit nicht zugelas-sener ionisierender Strahlung nachgewiesenworden war.

' Wegen radioaktiver Belastung wurden 208 kgSchwarzwild beanstandet und aus dem Verkehrgezogen.

' Aufgrund des deutlich über dem Warnwert lie-genden Gehaltes an coliformen Keimen wurden55 kg gefrostetes Geflügelfleisch entsorgt.Coliforme Keime sind Darmbakterien, derenNachweis im Lebensmittel auf gravierende Hy-gienemängel bei der Lebensmittelverarbeitunghinweisen.

' In einer Tiefkühltruhe eines Speiseherstellerswurden gefrorenes Fleisch in Fertigpackungenmit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatumsowie Geflügelfleisch ohne Kennzeichnung undunbekannter Herkunft sichergestellt. Es handeltesich insgesamt um ca. 150 kg Fleisch.

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Verbraucherschutzbericht 2011

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6 Tiergesundheit, Tierseuchenschutz, Tierkörperbeseitigung6.1 Gesundheit landwirtschaftlicher

NutztiereDie Gesundheit landwirtschaftlicher Nutztiere ist vonzentraler Bedeutung für den gesundheitlichen Ver-braucherschutz. Die Lebensmittelkette beginnt beimErzeuger und endet beim Verbraucher („from stableto table“). Für den Verbraucher unbedenkliche Le-bensmittel tierischer Herkunft wie Fleisch, Milch undEier können nur hergestellt werden, wenn Tiere ge-sund sind und unter optimalen Bedingungen gehal-ten werden. In erster Linie liegt die Verantwortungdafür beim Tierhalter, unterstützend helfen Tierärztemit geeigneten Maßnahmen.Die Europäische Union hat die Tiergesundheitsstrate-gie 2007 bis 2013 entwickelt, die unter dem Motto„Vorbeugen ist die beste Medizin“ steht und dieProphylaxe in den Mittelpunkt stellt. Vorzubeugenbedeutet eine Verminderung des Auftretens vonTierkrankheiten, insbesondere von folgenschwerenTierseuchenausbrüchen, z. B. Maul- und Klauenseu-che Epidemien. Als Hauptwerkzeug werden die soge-nannten Biosicherheitsmaßnahmen auf den land-wirtschaftlichen Betrieben, aber auch Kontrollen zurVerhinderung der Einschleppung von Seuchen durchTiere und tierische Erzeugnisse an den Grenzen derEuropäischen Union gesehen. Denn durch weltweitenHandel und Reiseverkehr besteht auch für Betriebe inThüringen ständig das Risiko, dass Tierseuchenerre-ger aus anderen Ländern eingeschleppt werden. DieBemühungen an den Grenzen gehen deshalb dahin,illegale Transporte von tierischen Lebensmitteln undTieren durch Aufklärung und Kontrollen zu minimie-ren. Landwirtschaftliche Betriebe müssen sich u. a.durch einen geregelten Besucherverkehr und durchDesinfektionsmaßnahmen schützen.Einen zunehmend größer werdenden Stellenwertnimmt die Tilgung ggf. weniger ansteckender, jedochauf Grund ihrer Schadwirkung wirtschaftlich bedeut-samer Tierseuchen und -krankheiten ein. Neben denrein tiergesundheitlichen und tierschützerischenAspekten ist die Sanierung der Tierbestände vonbestimmten Erregern auch vor dem Hintergrund desfreien Handels innerhalb der Regionen Deutschlands,aber auch EU- und weltweit ein wichtiges Thema.Einige Tierkrankheiten wie die Salmonellose könnenvom Tier auf den Menschen und umgekehrt übertra-gen werden. Diese Krankheiten werden als Zoonosenbezeichnet und bedürfen ebenfalls der Überwachungdurch die Veterinärbehörden. In Thüringen wird diesdurch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dereinundzwanzig kommunalen VLÜÄ der Landkreiseund kreisfreien Städte gewährleistet. Sie werdendabei vom TLLV sowie durch die Tiergesundheits-

dienste der Thüringer Tierseuchenkasse fachlichunterstützt.Die Überwachung der Einhaltung der tierseuchen-rechtlichen Bestimmungen in Thüringen kann für dasJahr 2011 wiederum als erfolgreich bezeichnet wer-den, da keine hochansteckende Seuche in den Nutz-tierbeständen aufgetreten ist. Auch die Sanierunganderer Krankheiten wie die BHV1- und BVDV-Infektionen, beides Rinderkrankheiten, die zum Teilzu schweren wirtschaftlichen Verlusten führen, ist aufGrund der guten Zusammenarbeit von Landwirtenund Tierärzten weiter vorangeschritten.

6.2 Aktuelles zu ausgewählten Infek-tionskrankheiten

6.2.1 BHV1- und BVD-Bekämpfung,Entwicklung und Fortschritte

In Thüringen hat es in den letzten beiden Jahrendeutliche Fortschritte bei der Sanierung der Rinder-bestände vom Bovinen Herpesvirus 1 (BHV1) gege-ben. Bis Ende 2011 erreichten ca. 93 % der Rinderhaltenden Betriebe, in denen 76 % der Rinder gehal-ten werden, den Status „BHV1-frei“. Das bedeutetgegenüber dem Vorjahr nur einen sehr geringen Zu-wachs um plus 0,4 % bei den Betrieben (Vorjahr:5,3 %) und 3,6 % bei den Tieren (Vorjahr: 10,1 %).Diese grundsätzlich guten Sanierungserfolge sinddas Ergebnis des engagierten, erfolgreichen Zusam-menwirkens von Landwirten, Tierärzten und Veteri-närbehörden. Sowohl von Seiten der Thüringer Tier-seuchenkasse, der Solidargemeinschaft der Tierhal-ter, als auch vom Land Thüringen wurden erheblichefinanzielle Mittel zur Unterstützung des Bekäm-pfungsverfahrens beigesteuert.In der Endphase der BHV1-Sanierung, in die Thürin-gen nunmehr eingetreten ist, wird es zunehmendschwieriger, den in der Vergangenheit erreichtenFortschritt kontinuierlich auszubauen. Das wird zumBeispiel daran erkennbar, dass im vergangenen Jahrim Vergleich zum Vorjahr 2010 nur ein deutlich ge-ringerer Bekämpfungsfortschritt erreicht wurde. Mitgroßer Sorge werden auch Neu- bzw. Reinfektionen inBetrieben beobachtet, die bereits „BHV1-frei“ waren.Der mit hohem Aufwand erreichte gute Sanierungser-folg darf nicht aufs Spiel gesetzt werden. Hier ist dieVerantwortung aller Beteiligten gefragt.Die Erlangung der „BHV1-Freiheit“ gemäß Artikel 10der Richtlinie 64/432 EWG ist für das Aufrechterhal-ten der Handelsbeziehungen der Rinderzüchter ausThüringen mit Betrieben in Bayern und Sachsen-Anhalt von großer Bedeutung. Der Freistaat Bayernerhielt im Oktober 2011 den Status als „BHV1-freieRegion“ von der EU anerkannt, Sachsen-Anhalt sowie

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Aktuelles zu ausgewählten Infektionskrankheiten

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Brandenburg und Sachsen werden voraussichtlich inKürze folgen. Ein Verbringen von Rindern aus Thürin-gen in diese Bundesländer ist dann nur noch nachzusätzlichen Blutuntersuchungen und einer mindes-tens dreißig Tage andauernden Quarantäne möglich.Zur Vermeidung dieser mit hohen Kosten verbunde-nen Maßnahmen sollten alle Rinder haltenden Be-triebe in Thüringen den Eintritt in das Anerkennungs-verfahren anstreben, um somit den Status der BHV1-Freiheit möglichst zeitnah zu erlangen.BHV1-positive Tiere (Reagenten) müssen sobald alsmöglich aus dem Bestand entfernt werden. Soferneine Entfernung der infizierten Tiere nicht unverzüg-lich erfolgen kann, muss zumindest eine von dennicht infizierten Tieren getrennte Haltung und Bewirt-schaftung sowie eindeutige Kennzeichnung der Rea-genten mit den dafür vorgesehenen roten Ohrmarkenerfolgen. Erklärtes Ziel ist, dass spätestens bis zum31. Dezember 2012 alle Reagenten entfernt / ge-schlachtet werden sollen.Der Sanierungsweg der einzelnen Betriebe kann aberauch durch erneute Infektionen erschwert werden.Zur Ursachenforschung sollte in diesen Fällen unbe-dingt das VLÜA und der Tiergesundheitsdienst derTierseuchenkasse herangezogen werden. Gemeinsammüssen dann die bestandsspezifischen Risikofakto-ren identifiziert und Maßnahmen zur Verhinderungzukünftiger Rückschläge getroffen werden.Zusammenfassend kann gesagt werden, dass es fürjeden Betrieb, der noch Reagenten in der Herde hat,aus wirtschaftlichen Gründen und für eine erfolgrei-che Sanierung unumgänglich ist, die infizierten Tiereunverzüglich zur Schlachtung zu bringen. Mit demBHV-1 infizierte Tiere tragen das Virus lebenslang insich und scheiden dieses in Stresssituationen, wiez. B. einer Geburt, in großen Mengen aus. Sie sinddamit für die übrigen Tiere der Herde regelrechte„Zeitbomben“. Je mehr Reagenten in einer Herdevorhanden sind, umso größer ist die Gefahr von Re-infektionen. Selbst die Impfung kann die Virusaus-scheidung der infizierten Tiere und das Infektionsri-siko der freien Tiere nur minimieren, aber nicht voll-ständig verhindern.Thüringen ist auf der Zielgeraden der BHV1-Sanierungangelangt. Die Aktivitäten der beteiligten Landwirte,Tierärzte und Veterinärbehörden müssen in dieserschwierigen Endphase der Sanierung bis zur erfolg-reichen Tilgung dieser Tierseuche in Thüringen kon-sequent fortgeführt werden, um Wettbewerbsnachtei-le für die Rinderhalter zu vermindern.Die Sanierung der Rinderbestände hinsichtlich desBovinen-Virusdiarrhoe-Virus (BVDV) steht aufgrundder möglichen massiven wirtschaftlichen Schäden ininfizierten Beständen bereits seit Jahren im Fokus derTierseuchenbekämpfung. Nach anfänglich freiwilli-gen Bestrebungen der Tierhalter im Rahmen einesProgrammes der Thüringer Tierseuchenkasse wurde

in den Jahren 2009 und 2010 den Landwirten imVorgriff auf das In-Kraft-Treten der Verordnung zumSchutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bo-vinen-Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung) dieMöglichkeit der Teilnahme an einem Landespro-gramm angeboten, welches bereits die verordnungs-konforme Untersuchungsmethode beinhaltete. ImRahmen des Landesprogrammes wurden so bereitszirka 300.00 Untersuchungen am TLLV vorge-nommen. Seit 1. Januar 2011 wurde mit In-Kraft-Treten der BVDV-Verordnung, die das Ziel der Identi-fizierung von persistent infizierten Tieren (= lebens-lange Ausscheidung hoher Virusmengen) und derenEntfernung aus den Beständen zum Ziel hat, das imFolgenden beschriebene Verfahren etabliert: Es wer-den alle neugeborenen Kälber in der ersten Lebens-woche mittels Ohrstanze beprobt. Bei jedem Kalbwerden zwei „Ohrstanz-Ohrmarken“ zur Gewebepro-benentnahme (Probenahme und Kennzeichnunggemäß Viehverkehrsverordnung erfolgt somit in ei-nem Schritt) der Firma Allflex eingezogen und beideProben zur Untersuchung in das TLLV eingesandt(Abbildung 45).

Abbildung 45: Probenahmebehältnisse mit ausgestanzterGewebeprobe

Hier werden diese auf das Vorliegen einer Infektionuntersucht. Bei positivem Ergebnis erfolgt im Falleder nicht sofortigen Merzung des Tieres eine Zweitun-tersuchung nach längstens 60 Tagen per Blutunter-suchung zum Ausschluss der gemäß Verordnungunproblematischen sogenannten „transienten“ (=vorübergehenden) Infektionen. Alle Untersuchungs-ergebnisse werden zeitnah durch das TLLV einzeltier-bezogen in die Datenbank der HI-Tier eingegeben undstehen damit dem Betrieb, aber auch dem Veteri-näramt zur weiteren Verwendung zur Verfügung. Daein Verkauf/Handel von Tieren nur mit negativemBefund möglich ist, stellt die direkte Übermittlung andie HI-Tier Datenbank eine verbraucherfreundliche

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und komfortable Lösung dar, mit der das Ergebnisohne Zeitverlust übermittelt werden kann. In derRegel vergehen zwischen Eintreffen der Probe im TLLVund Befundübermittlung nur fünf Arbeitstage.In den ca. 4.500 Thüringer Beständen stehen derzeitetwa 345.000 Rinder. Im Jahr 2011 wurden am TLLV171.492 Untersuchungen auf das BVDV-Antigendurchgeführt. Es wurden in 124 Beständen insgesamt644 PI-(persistent infizierte)Tiere identifiziert, die alspotentielle Ansteckungsquellen aus den Beständenentfernt wurden. Es kann festgestellt werden, dassdas Vorkommen der BVD regional sehr unterschied-lich ist. Die überwiegende Zahl der Landkreise Thü-ringens ist frei von der Erkrankung oder nur in einemsehr geringen Umfang betroffen. In einigen Landkrei-sen gibt es jedoch gehäuft infizierte Bestände, inEinzelfällen sind es auch echte Problembetriebe mitüber 100 PI-Tieren. In diesen Regionen bzw. Tierhal-tungen müssen die Sanierungsmaßnahmen beson-ders intensiv durchgeführt werden, da eine Ver-schleppung der Erkrankung relativ leicht erfolgenkann und so die Seuchenfreiheit anderer Betriebegefährdet werden kann. Zentraler Schwerpunkt istneben der schnellstmöglichen Entfernung identifi-zierter, persistent infizierter Tiere insbesondere dieSicherstellung eines hohen Hygienestandards unterBerücksichtigung der möglichen Übertragungswege.Tragende Rinder sind in der frühen Trächtigkeit be-sonders gefährdet und müssen somit vor jeglichemKontakt mit potentiellen Ausscheidern, i. d. R. Käl-bern, geschützt werden. Die konsequente Einhaltungvon Hygienemaßnahmen verhindert nicht nur dieVerschleppung der BVD, sondern dient auch demSchutz vor anderen Erkrankungen.

6.2.2 Situation der BienengesundheitAls Hauptursache für das Bienensterben in den letz-ten Jahren sind die Varroose und die AmerikanischeFaulbrut zu nennen. Beide verursachen hohe Verlustein der Bienenwirtschaft. Andere Erkrankungen undSchädlinge treten nur sporadisch auf und sind meisteine Folge mangelnder Hygiene auf den Bienenstän-den.

Abbildung 46: Varroa destructor

Die Varroose wird hervorgerufen durch die MilbeVarroa destructor (Abbildung 46) und verursachtnachhaltige Schäden in der Bienenbrut. Die Erkran-kung ist nicht anzeige- oder meldepflichtig. Dahergibt es keine genauen Zahlen über das Ausmaß die-ser Parasitose und ihre Folgen. Es ist allerdings be-kannt, dass es auch in Thüringen in den vergangenenJahren, in immer kürzeren Abständen zu seuchenarti-gen Auftreten mit gravierenden Völkerverlusten kam.In zwölf von dreizehn Proben, die zur Abklärung vonVölkerverlusten an das TLLV gesendet wurden, konn-te im Jahr 2011 ein massiver Befall mit Varroamilbenfestgestellt werden. In den Vorberichten war jedochkein Verdacht auf Varroose angegeben. Folglich kannman davon ausgehen, dass zum Teil die Gefahr derVarroose immer noch unterschätzt wird und die Maß-nahmen zur Bekämpfung, die ein selbstverständli-cher Teil der imkerlichen Betriebsweise sein sollte,nicht eingehalten werden. Nur die konsequente An-wendung imkerlicher Maßnahmen und chemischerVerfahren in Kombination kann ein Gleichgewichtzwischen Parasit und Wirt bewirken und die wirt-schaftlichen Schäden (Bienenverluste, Honigertrags-ausfall u. a.) in Grenzen halten.Die Amerikanische Faulbrut (AFB) hervorgerufendurch das Bakterium Paenibacillus larvae (Generschet al., 2006) ist eine von Imkern besonders gefürchte-te anzeigepflichtige Tierseuche der Bienen.Gemäß § 3 der Bienenseuchenverordnung und denRegelungen zur Tierseuchenüberwachung in Thürin-gen werden seit 1998 im Rahmen von flächende-ckenden Monitorings Futterproben aus Bienenbe-ständen auf den Erreger der AFB untersucht. In denletzten zwölf Jahren wurden im TLLV insgesamt 8.423Futterproben untersucht. Im Jahr 2011 konnten in6,8 % der Proben und insgesamt in drei Prozent derBestände Faulbrutsporen nachgewiesen werden.Für eine erfolgreiche Bienenhaltung ist ein hohesMaß an Aufmerksamkeit und Sorgfalt zur Erkennungder AFB unerlässlich. Mit dem Ziel, die Bekämpfungder AFB in Thüringen zu intensivieren und einheitli-che Bekämpfungsmaßnahmen anzuwenden, trat derErlass des TMSFG vom 28. Mai 2010 zur Durchfüh-rung von Maßnahmen zur Bekämpfung der AFB in denBienenbeständen in Kraft. Dieser ist als Teil des ak-tuellen Erlasses des TLLV zur Durchführung vonRechtsvorschriften zur Vorbeuge und Bekämpfungvon Tierseuchen und zur Sicherung der Tiergesund-heit im Freistaat Thüringen vom 10. Januar 2012weiterhin Grundlage der Arbeit.

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Aktuelles zu ausgewählten Infektionskrankheiten

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6.2.3 Coxielleninfektionen in ThüringerBetrieben - ein Problem?

Die Coxiella burnetii-Infektion wird als Q-Fieberbezeichnet und ist eine weltweit verbreitete Zoonose(d. h. auf den Menschen übertragbar) und melde-pflichtige Tierkrankheit in Deutschland.Der Erreger Coxiella burnetii aus der Familie Rickett-siales ist ein gramnegatives, kokkoides Kurzstäb-chen, welches sich obligat intrazellulär entwickeltund Endosporen bilden kann. Die Fähigkeit derSporenbildung ist der Grund für die hohe Wider-standsfähigkeit (Tenazität) des Erregers in der Um-welt.Das Wirtsspektrum des Erregers ist sehr breit gefä-chert. Es umfasst sehr viele Säugetierarten, den Men-schen, aber auch viele Arthropoden (Gliederfüßer).Am bekanntesten sind Coxiella burnetii-Infektionender Schafe und Rinder, aber auch des Hundes alsAusgangspunkt für Ansteckungen des Menschen.Epidemiologisch ist die Coxiella burnetii Infektioneine typische Naturherdinfektion. Der Erreger istständig in der Wildtierpopulation präsent (Wild-tierzyklus) und wird durch Zeckenkot und -bisse aufandere Wildtiere, aber auch auf Haustiere und denMenschen übertragen. Außerdem ist in der Nutztier-haltung ein zeckenunabhängiger Haustierzyklusbeschrieben. Hier erfolgt die Übertragung vor allemluftgetragen (aerogen) über erregerhaltige Stäube(eingetrocknete Se- und Exkrete) und durch oraleAufnahme. Vom infizierten Organismus wird derErreger in teilweise hoher Zahl mit allen Körperflüs-sigkeiten, insbesondere jedoch über Geburtsmaterial(Fruchtwasser, Nachgeburten, Eihäute), ausgeschie-den.Klinisch verläuft die Infektion bei Tieren meist unauf-fällig (latent) beziehungsweise mit uncharakteristi-schen Symptomen. Bei tragenden Tieren kommt es zuvermehrten Aborten und Frühgeburten mit der obenbereits erwähnten sehr starken Erregerausscheidung.Die Infektion äußert sich beim Menschen vorrangigmit grippeähnlichen Symptomen. Es treten auchverstärkte Kopf- und Gliederschmerzen und atypischePneumonien auf. Bei bestimmten klimatischen Be-dingungen (warm und trocken) kann es zu Erkran-kungshäufungen beim Menschen kommen, wenninfizierte Tierherden, vor allem Schafe, in der Nähevon menschlichen Siedlungen ihre Jungen auf derWeide zur Welt bringen (z. B. Q-Fieber-Epidemie inJena im Jahr 2005).

Abbildung 47: Schafe (Quelle: Bange privat)

Neben den serologischen Einzeltieruntersuchungennach Aborten bei Wiederkäuern wurden für die Ein-schätzung der Bestandssituation bei kleinen Wieder-käuern in Thüringen in den Jahren 2010 und 2011serologische Screening-Untersuchungen durchge-führt. Für den direkten Erregernachweis besonders inAbortmaterial, Feten und Eihäuten wird die PCR Un-tersuchung im TLLV angewendet.Für die Screening-Untersuchungen wurden die Blut-proben genutzt, welche für die Überwachung derBrucellosefreiheit der Schaf- und ZiegenbeständeThüringens entnommen wurden. Insgesamt wurden10.119 Blutproben aus 131 Beständen untersucht,davon konnten bei 94,6 % der Proben beziehungs-weise bei 103 Beständen keine Antikörper gegenCoxiella burnetii gefunden. Bei Beständen mit mehrals 2 % Antikörper positiven Tieren wurde das Erfor-dernis betriebshygienischer Maßnahmen im Bestandund ein Vorortbesuch durch Amtstierarzt und Schaf-gesundheitsdienst geprüft und umgesetzt.In Schaf- und Ziegenbeständen, bei denen aufgrundder Ergebnisse des Monitorings bzw. der klinischenBefunde und einer umfassenden Risikobeurteilungdie Notwendigkeit von weitergehenden Maßnahmenfestgestellt werden konnte, wurde 2011 eine vomLand finanzierte Impfkampagne gestartet. Insgesamtwurden ca. 3.500 Schafe und 5.800 Ziegen geimpft.Die Impfung dient vorrangig der Verringerung derErregerausscheidung und somit unmittelbar demSchutz der Bevölkerung (Zoonoseprophylaxe).Zusammenfassend kann festgestellt werden, dasstrotz der Erregernachweise in Thüringen aufgrund derBemühungen aller Beteiligten keine besondere Ge-fährdung der Gesundheit der Bevölkerung besteht.Die behördlich angewiesenen Maßnahmen werdenweitergeführt und dienen dem vorbeugenden Ge-sundheitsschutz der Bürger.

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6.2.4 Tiergesundheit in ThüringerAquakulturbetrieben

Im Jahr 2011 wurden entsprechend den Regelungenzur Tierseuchenüberwachung im Freistaat Thüringenund der derzeit gültigen Fischseuchen-Verordnungvom 24.November 2008 insgesamt 46 Aquakulturbe-triebe untersucht. Von diesen hielten 31 überwie-gend Salmoniden, wie z. B. Regenbogenforellen,Bachsaibling und Bachforellen, und 16 Karpfen. DieAuswahl der zu untersuchenden Betriebe erfolgte aufBasis risikoorientierter Standards und erstreckte sichvornehmlich auf genehmigungspflichtige Betriebe,die im Rahmen ihrer Tätigkeit auch lebende Fische zuBesatzzwecken abgeben.Aktuell werden in Thüringen insgesamt sechs Aqua-kulturbetriebe, die Salmoniden halten, als EU-anerkannt VHS- und IHN-frei geführt. Diese besitzensomit einen besonderen Status und unterliegen ent-sprechend strenger Kontrollen. Für Karpfen haltendeBetriebe existiert innerhalb der Europäischen Unionbis jetzt noch keine vergleichbare Anerkennung.Neben eingehenden klinischen Untersuchungenwurden Proben für weiterführende virologische, bak-teriologische und parasitologische Untersuchungengewonnen. Bei den klinischen Untersuchungen inden Betrieben wurde das Hauptaugenmerk auf Anzei-chen anzeigepflichtiger Fischseuchen gelegt. Bei denSalmoniden handelte es sich um die Virale hämorr-hagische Septikämie (VHS) und die Infektiöse Häma-topoetische Nekrose der Salmoniden (IHN). BeimKarpfen wird dagegen nur noch das Koi-Herpesvirus(KHV) als anzeigepflichtige Fischseuche geführt.Im Rahmen der durchgeführten Untersuchungenkonnte im Untersuchungsjahr 2011 nur in einemkommerziellen Aquakulturbetrieb eine IHN-Infektionbei Regenbogenforellen und in zwei privaten Koi-Teichen (Abbildung 48) eine KHV-Infektion nachge-wiesen werden. In Thüringen gab es im Vergleich zuanderen Ländern nur sehr wenige Ausbrüche anzei-gepflichtiger Tierseuchen bei Fischen. Im Gegensatzzu Seuchenausbrüchen in kommerziellen Aquakul-turbetrieben ist eine vergleichbare Sanierung privaterKoi-Teiche in der Regel nicht praktikabel bzw. seitensder Tierhalter nicht gewünscht. Trotzdem muss andieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass derNachweis einer KHV-Infektion bei Koi in Privathaltungzum Schutz anderer Bestände derzeit noch eine le-benslange Bestandssperre nach sich zieht. Grundhierfür ist, dass Fische, die einen KHV-Ausbruchüberleben, lebenslange Träger des Virus sind und fürandere Fische ein Ansteckungsrisiko darstellen.Neben den genannten Aquakulturbetrieben wurdenweitere 17 Wildfischpopulationen labordiagnostischuntersucht. Eindeutige Hinweise auf das Vorliegeneines akuten Ausbruchs einer anzeigepflichtigenFischseuche fanden sich in keinem Fall. Im Rahmen

der differenzialdiagnostisch durchgeführten Untersu-chungen zur Ermittlung möglicher Krankheitsursa-chen konnten in der Regel nur unterschwellige para-sitäre Grunderkrankungen nachgewiesen werden.Dabei fiel jedoch auf, dass in diesem Jahr unabhän-gig von der Haltungsform und Jahreszeit in vielenSalmonidenbetrieben Hinweise auf Amöbeninfektionder Kiemen gefunden werden konnten. Inwieweit dieseine zunehmende und unter Umständen ernstzu-nehmende Entwicklung darstellt, bleibt abzuwarten.

Abbildung 48: Farbkarpfen

6.3 Tierseuchenprophylaxe in Thürin-gen

Die Maßnahmen zur Tierseuchenprophylaxe dienendem Schutz der Tierbestände vor der Einschleppungvon Krankheiten und richten sich insbesondere aufdie Bekämpfung anzeigepflichtiger Tierseuchen.Diese sind in der Regel leicht von einem Tier zumanderen übertragbar und stellen somit eine ernsthaf-te Gefahr für empfängliche Tiere dar. AllgemeineSchutzmaßnahmen, wie z. B. Desinfektionseinrich-tungen im Betrieb, Beschränkungen des Personen-,Fahrzeug- und Tierverkehrs in und aus den Betrieben,Schutzimpfungen und das Vorrätig-Halten von perso-nellen Ressourcen und Sachmitteln gehört ebensowie die inhaltliche und logistische Schulung der mitder Tierseuchenbekämpfung beschäftigten Personenzur Prophylaxe. Spezielle und konkrete Anforderun-gen an den Tierseuchenschutz im Einzelfall sinddarüber hinaus in den jeweiligen Rechtsverordnun-gen der EU bzw. des Bundes festgelegt.Im Folgenden werden anhand ausgewählter Themenspezielle Maßnahmen des Landes Thüringen zurVorbereitung auf den Krisenfall näher dargelegt. Indiesen Kontext reiht sich auch die Tätigkeit der Tier-gesundheitsdienste der Thüringer Tierseuchenkasseein.

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Tierseuchenprophylaxe in Thüringen

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6.3.1 SektionsfahrzeugIm. August 2011 wurde im TLLV ein spezielles Sekti-ons-Transportfahrzeug zur Nutzung übergegeben(Abbildung 49). Das neue Fahrzeug soll zur weiterenVerbesserung der Früherkennung von Tierseuchen inThüringen beitragen. Eine grundlegende Vorausset-zung für eine sichere und schnelle Diagnose ist derunverzügliche und möglichst direkte Transport vonTierkörpern zur Untersuchung in das Labor, da langeTransportwege die Qualität des zu untersuchendenMaterials und somit die Untersuchungsergebnissestark beeinträchtigen können. Überdies ist im Seu-chenfall Zeit ein sehr entscheidender Faktor.

Abbildung 49: Sektionsfahrzeug (Foto: TLLV)

Die im Verdachtsfall notwendigen veterinärpatholo-gischen Untersuchungen verendeter Tiere dürfen vordem Hintergrund des möglichen Vorliegens anzeige-pflichtiger Tierseuchen aus rechtlichen Gründenausschließlich am TLLV in Bad Langensalza durchge-führt werden. Wünscht der Tierhalter oder der Tierarzteine Abklärung der Krankheits- und Todesursache,kann das Transportfahrzeug zum Einsatz kommenund den Tierkörper direkt vom Hof bzw. Betrieb zumTLLV bringen. Dem Landwirt entstehen bei Inan-spruchnahme keine zusätzlichen Transportkosten. Erhat, wie bisher, die anteiligen normalen Entsor-gungskosten sowie die anfallenden Sektionsgebüh-ren zu tragen. Auf die Möglichkeiten der Beihilfege-währung für die Beauftragung von Sektionen beiNutztieren im Rahmen der Beihilfesatzung der Thü-ringer Tierseuchenkasse wird verwiesen. Das LandThüringen hat durch Bereitstellung der finanziellenMittel für die Anschaffung und Unterhaltung diesesFrüherkennungssystem einen weiteren wichtigenUnterstützungsbeitrag für die Landwirtschaft geleis-tet.Die Gesunderhaltung der landwirtschaftlichen Nutz-tiere liegt im Interesse aller Beteiligten. Deshalb isteine rege Nutzung der neuen Möglichkeiten durchLandwirte und Tierärzte zu wünschen.

6.3.2 Tierseuchenübungen im MobilenBekämpfungszentrum der Bun-desländer in Barme (Niedersach-sen)

Im Rahmen der Bekämpfung einer hochansteckendenTierseuche ergeben sich für die Veterinärbehördenauf allen Verwaltungsebenen z. T. erheblich von denalltäglichen Aufgaben abweichende Abläufe. Zumreibungslosen Funktionieren im Krisenfall gehört dievorbereitende Erarbeitung einer gewissen Routinehinsichtlich der administrativ notwendigen Maßnah-men ebenso wie die Beherrschung der zur Verfügungstehenden Technik. Darüber hinaus ist vor dem Hin-tergrund der insgesamt sehr knappen personellenRessourcen eine behördenübergreifende Zusammen-arbeit unabdingbar. Daher ist die Durchführung vonÜbungen zur Tierseuchenbekämpfung unabhängigvon den rechtlichen Verpflichtungen durch die ein-schlägigen EU-Richtlinien unverzichtbar. In Thüringenwerden regelmäßig landesinterne Übungen von un-terschiedlichem Umfang durchgeführt. Zusätzlich zuden landesinternen Übungen fanden im Jahr 2011zwei umfangreiche externe Workshops zum Thema„Ausbruch einer hochansteckenden Tierseuche“ imMobilen Bekämpfungszentrum (MBZ) in Niedersa-chen statt (Abbildung 50). Das in Barme stationierteMBZ wurde gemeinsam von allen Bundesländern fürden Fall des Ausbruchs einer sich großflächig aus-breitenden hochkontagiösen Tierseuche angeschafftund ausgerüstet.Vordergründiges Ziel der Workshops ist – neben derBeherrschung der fachlichen Aufgaben im Seuchen-ausbruchsfall – die intensive behördenübergreifendeZusammenarbeit zu erproben und zu fördern. Esbeteiligten sich jeweils Vertreter des TMSFG, derVLÜÄ (jeweils Amtstierärzte und Tiergesundheitskon-trolleure), Vertreter des Landestierseuchenkrisen-zentrums (LTKZ) aus dem TLLV sowie externe Be-obachter.

Abbildung 50: Arbeit im Krisenzentrum (Foto: TLLV)

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Nach einer theoretischen Einführung in die konkre-ten, auf den jeweiligen fiktiven Seuchenausbruchabgestimmten Probleme durch das Institut für Epi-demiologie des Friedrich-Loeffler-Institutes (FLI)waren verschiedene Szenarien, z. B. zum Ausbruchder klassischen Schweinepest bei Haus- und Wild-schweinen, schrittweise abzuarbeiten. Die Aufgabenreichten von der Online-Meldung an die Datenbank„TSN“, der Festlegung der Sperrzonen, der Erstellungder amtlichen Verfügungen über erste epidemiologi-sche Ermittlungen sowohl hinsichtlich des Tier-,Personen- und Fahrzeugverkehrs als auch zu Produk-ten bis hin zu einer Konzeption zur Durchführung derImpfung der Wildschweinpopulation im gefährdetenBezirk. Am zweiten Tag folgte nach einer theoreti-schen Einführung zum persönlichen Seuchenschutzbeim Betriebsbesuch und der Anwendung der per-sönlichen Schutzausrüstung die praktische Umset-zung des zuvor Gehörten.Allen Beteiligten kann eine fachlich erfolgreiche undzielführende Arbeit in den einzelnen Fachgruppenattestiert werden. Die Ergebnisse rechtfertigten denlogistischen Aufwand in vollem Umfang. Die Veran-staltungsreihe fand ein sehr positives Echo bei allenBeteiligten und soll fortgesetzt werden.

6.3.3 Tiergesundheitsdienst der Thü-ringer Tierseuchenkasse

Die Tiergesundheit in den Nutztierhaltungen ist zueinem hohen Allgemeingut geworden. Hier werdenNahrungsmittel produziert, die von gesunden Tierenstammen sollen. Schutz vor Tierseuchen, Tierschutzund gesundheitlicher Verbraucherschutz sind engbeieinander, wenn es um Tiergesundheit in der Nutz-tierhaltung geht. Wo gesunde Tiere gehalten werden,ist der Eintrag von Krankheitserregern in die Lebens-mittel und auch das Risiko des Eintrags von Arznei-mittelrückständen wesentlich verringert.Zur Sicherstellung einer hochqualifizierten Fachbera-tung in allen tiergesundheitlichen Fragen unterhältdie Thüringer Tierseuchenkasse Tiergesundheits-dienste für die Tierarten Rind, Schwein, Schaf/Ziege,Geflügel und Pferd. Die auf die einzelnen Tierartenspezialisierten Fachtierärzte des Tiergesundheits-dienstes werden auf Anforderung der Tierhalter oderder Veterinärbehörden tätig. Ihre Tätigkeit dient derErhaltung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit derTiere. Damit wird der Übertragung von Krankheitenvon Tier zu Tier und von Tieren auf Menschen vorge-beugt und somit eine wichtige Basis sowohl für dengesundheitlichen Verbraucherschutz als auch für denTier- und Umweltschutz gelegt. Die Tiergesundheits-dienste arbeiten eng mit den Tierhaltern, deren Ver-bänden, den praktizierenden Tierärzten und denVeterinärbehörden zusammen. Sie können zudem zurUnterstützung der Veterinärbehörden bei der Durch-

führung von Maßnahmen der Tierseuchenbekäm-pfung herangezogen werden. Die Aufgaben der Tier-gesundheitsdienste sind insbesondere:' Beratung der Tierbesitzer in allen tiergesundheit-

lichen Angelegenheiten,' Unterstützung der Veterinärbehörden bei der

Erfüllung ihrer Aufgaben zur Förderung der Tier-gesundheit, des Tierschutzes und des vorbeu-genden Verbraucher- und Seuchenschutzes,

' Durchführung von Landesprogrammen zur Ver-besserung der Tiergesundheit,

' Erstellung betriebsspezifischer Hygiene-, Be-handlungs- und Sanierungsprogramme,

' Entwicklung und Erprobung neuer Methoden derDiagnostik von Tierkrankheiten,

' Etablierung und Weiterentwicklung von Verfah-ren zur Bekämpfung von Tierkrankheiten Mitwir-kung in der Aus-, Fort- und Weiterbildung vonLandwirten und Tierärzten.

Die Fachtierärzte des Tiergesundheitsdienstes habenim Jahr 2011 in 465 Tierbeständen 1.300 Fachbera-tungen durchgeführt. Dabei ging es sowohl um dieBekämpfung von Tierseuchen wie um vorbeugendenSeuchen-, Gesundheits- und Verbraucherschutz alsauch die Vermeidung von Immunsuppressionen, z. B.durch Stoffwechselstörungen. Im Mittelpunkt standund steht die Bekämpfung solcher Erkrankungen, beidenen mit planmäßigen vorbeugenden Maßnahmenderen Verbreitung eingedämmt oder die Krankheitaus dem Bestand verdrängt werden kann, z. B. Para-tuberkulose, Q-Fieber oder seuchenhaftes Verlam-men der Schafe. Ein weiteres wichtiges Feld ist dieBeratung der Milcherzeuger zur Sicherung einer ho-hen Rohmilchqualität (Milchhygiene- und Euter-gesundheitsdienst). Zur Prävention von Herden-gesundheitsproblemen ist die Umsetzung und Aus-wertung regelmäßiger und komplexer Untersuchun-gen zum Herdengesundheitsstatus ein wichtigesMittel.Die für die Arbeit der Tiergesundheitsdienste erfor-derlichen Untersuchungsleistungen führt die Tierseu-chenkasse im eigenen Labor oder in Zusammenarbeitmit der Abteilung Veterinärdiagnostik des TLLV durch.Die Untersuchungstätigkeit konzentriert sich auf diezur Umsetzung der Landesprogramme notwendigenUntersuchungen und unterstützt darüber hinaus dieBeratung. Das umfasst insbesondere Untersuchun-gen zur Infektionsdiagnostik, Diagnostik von Euter-entzündungen, Untersuchung von Blut- und Harnpro-ben auf klinisch-chemische Parameter und die mik-robiologische Untersuchung von Futtermitteln.Es ist erklärtes Ziel des Freistaates und der Tierseu-chenkasse, die Sanierung der hiesigen Tierbeständevon chronischen Tierseuchen weiter zu fördern unddas Land frei von bestimmten bekämpfungspflichti-gen Tierseuchen zu machen.

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Haltung von Nutztieren

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7 Tierschutzgerechter Umgang mit Tieren7.1 Haltung von Nutztieren

7.1.1 Überwachung von Nutztierhal-tungen

Die Beurteilung von Tierhaltungen unter Tierschutz-gesichtspunkten richtet sich zunächst nach denAnforderungen, die durch den § 2 des Tierschutzge-setzes (TierSchG) vorgegeben sind: „Wer ein Tier hält,betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier seiner Artund seinen Bedürfnissen entsprechend angemessenernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbrin-gen, darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßerBewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmer-zen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügtwerden, muss über die für eine angemessene Ernäh-rung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringungdes Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeitenverfügen.“ Diese Grundsätze muss jede Tierhalterinund jeder Tierhalter berücksichtigen.Aufgrund von § 2 a Abs. 1 TierSchG ist das BMELVermächtigt, die Anforderungen an die Haltung vonTieren nach § 2 näher zu bestimmen. Mit der Tier-schutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)ist u. a. die Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20.Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutz-tiere in deutsches Recht umgesetzt worden. Sie ent-hält neben allgemeinen Anforderungen an Haltungs-einrichtungen, an die Überwachung, Fütterung undPflege von Tieren auch spezielle Anforderungen andas Halten von Kälbern, Schweinen, Pelztieren, Lege-hennen und Masthühnern.Zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004des Europäischen Parlaments und des Rates überamtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltungdes Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie derBestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutzvom 29. April 2004 ist ein bundesweit einheitlichesVerfahren für amtliche Kontrollen erforderlich.Amtliche Kontrollen sind auf der Grundlage dokumen-tierter Verfahren durchzuführen, damit gewährleistetist, dass diese Kontrollen einheitlich und auf einemkonstant hohen Niveau erfolgen.Die amtlichen Kontrollen sind regelmäßig durchzu-führen; ihre Häufigkeit richtet sich nach der jeweili-gen Risikobewertung des tierhaltenden Betriebes.Hierfür sind u. a. Risikoanalysen durchzuführen, aufderen Grundlage Kontrollpläne zu erstellen sind.Zusätzlich zu den Regelkontrollen finden im Tier-schutzbereich Kontrollen aus besonderem Anlassstatt, z. B. wenn der Verdacht auf einen Verstoß ge-gen das Tierschutzrecht besteht oder bei einer we-sentlichen Änderung der Tierhaltung bzw. Produkti-onsrichtung.

Zur Unterstützung der Behörden bei der Überwa-chung der Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschrif-ten in Nutztierhaltungen wurde das Handbuch „Tier-schutzüberwachung in Nutztierhaltungen“ von einerProjektgruppe der Arbeitsgruppe Tierschutz der Län-derarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz, in wel-cher auch Thüringen mitarbeitet, erstellt.Als Ergänzung zum Handbuch „Tierschutzüberwa-chung in Nutztierhaltungen“ wurden den Überwa-chungsbehörden mit Erlass vom 26. April 2010 Aus-führungshinweise zu den speziellen Anforderungenan das Halten von Schweinen zur Beachtung undAnwendung übergeben. Demnach werden beispiels-weise für das rechtlich vorgeschriebene Beschäfti-gungsmaterial für Schweine Strohraufen mit Auffang-schalen, Scheuerpfähle mit Ketten, Schwenkwippenauf der Buchtentrennwand in Kombination mit Beiß-balken, Hebebalken oder Torf empfohlen.

Häufigkeit und Art von VerstößenIm Berichtszeitraum wurden von 695 gewerbsmäßi-gen Betrieben mit Kälberhaltung in Thüringen 108Bestände kontrolliert.Von 399 Schweinehaltungsbetrieben wurden insge-samt 63 überprüft.Ebenso in der Überwachung standen die 47 Betriebemit Legehennenhaltung. Bei diesen fanden 24 Kon-trollen statt.Des Weiteren wurden 112 Kontrollen in Rinderhaltun-gen, 27 in Schafhaltungen sowie sieben in Ziegenhal-tungen durchgeführt, welche gewerbsmäßige Tierhal-tungen betrafen.Im Rahmen der Überwachungstätigkeit bei der ge-werbsmäßigen Tierhaltung wurde im Bereich derLegehennenhaltung ein Verstoß in Bezug auf dieBesatzdichte der Tiere festgestellt.Bei der gewerbsmäßigen Kälberhaltung wurden invier Betrieben geringgradige Verstöße nachgewiesen.Im Bereich der Schweinehaltung gab es in neun Be-trieben gering- bis mittelgradige Beanstandungen.Des Weiteren wurden in zwei Betrieben mit gewerbs-mäßiger Schafhaltung vornehmlich Verstöße in Bezugauf die Aufzeichnungspflichten ermittelt.

7.1.2 Erlass MastelterntiereAus aktuellem Anlass gab das TMSFG im Juni 2011einen Erlass an die Überwachungsbehörden zur Beur-teilung der Erforderlichkeit von Sitzstangen bei derElterntierhaltung von Hühnern heraus. Sitzstangenstellen eine erforderliche, geeignete und einfach zurealisierende Maßnahme dar, um auch den Elterntie-ren eine möglichst verhaltensgerechte Unterbringungzu bieten. Der Erlass resultiert aus einem Beschlussder Arbeitsgruppe Tierschutz der Länder, der auf-

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Verbraucherschutzbericht 2011

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grund von Europaratsempfehlungen, EFSA-Gutachtenund der KTBL-Bewertung gefasst wurde.

7.2 Schutz von Tieren beim Transport

7.2.1 RechtslageWeiterhin im Fokus der Öffentlichkeit stehen dieTiertransporte. Vor allem bei Ferntransporten, dieüber mehrere Tage andauern, muss die Frage derethischen Vertretbarkeit immer wieder neu beantwor-tet werden. Tiere können die Belastungen bei Trans-porten nur teilweise und auch nur für eine begrenzteZeit kompensieren.Der Forderung, Schlachttiere möglichst nur bis zumnächstgelegenen Schlachthof zu transportieren,stehen Wettbewerbs- und Praktikabilitätsgründe imEU-Binnenmarkt entgegen. So ist derzeit nichtrechtsverbindlich vorgeschrieben, Schlachttiere injedem Fall dem nächstgelegenen Schlachthof zuzu-führen. Aufgrund entsprechender Vorschriften sinddie Transportbedingungen aber so tierschutzgerechtwie möglich zu gestalten.Darüber hinaus nutzt die Landesregierung jede Gele-genheit, die generelle Begrenzung von Schlachttier-transporten gegenüber der Bundesregierung und derEU anzumahnen. Die rechtliche Grundlage bilden dieVerordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. De-zember 2004 über den Schutz von Tieren beimTransport und die nationale Tierschutztransportver-ordnung vom 11. Februar 2009. Zusätzlich steht denVLÜÄ das Handbuch Tiertransport (Vollzugshinweise)für die Überwachungstätigkeit zur Verfügung.

7.2.2 Ergebnisse der Tiertransportkon-trollen

Im Jahr 2011 wurden 1.952 Kontrollen von Tiertrans-porten im fließenden Verkehr, auf Märkten sowie anBestimmungsorten und Versandorten durchgeführt.Dies entspricht, wie schon in den Vorjahren festge-stellt, einer Abnahme der jährlichen Kontrollzahl.Bei den festgestellten Beanstandungen handelte essich vorrangig um folgende Zuwiderhandlungen:' fehlende Transportfähigkeit der Tiere,' Mängel bei den Tränken,' Überschreitung der Ladedichte,' Überschreitung der vorgegebenen Transportdau-

er,' Fahrer ohne Sachkundenachweis.In neun Fällen von Zuwiderhandlungen wurden Ver-fügungen erlassen und Ordnungswidrigkeitsverfah-ren (Bußgeld) eingeleitet.Festzuhalten ist zudem, dass die amtstierärztlicheKontrolle bei der Abfertigung von Transporten auchdazu führen kann, dass Transporte wegen groberMängel nicht starten.

7.3 Betäubung und SchlachtungDie Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom24. September 2009 über den Schutz von Tieren zumZeitpunkt der Tötung ist ab 1. Januar 2013 anzuwen-den. Somit ist bis zu diesem Zeitpunkt die nationalgültige Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)vom 3. März 1997 anzupassen. Es gilt insbesondereherauszuarbeiten, welche Regelungen der jetzigennationalen Tierschutz-Schlachtverordnung beibehal-ten werden sollten, da das EU-Recht lediglich Be-standsschutz gewährt, aber keine neuen, strengerenRegelungen im nationalen Rahmen zulassen. EineBund-Länder-Arbeitsgruppe, in der auch Thüringenmitarbeitet, beschäftigt sich mit diesem Thema.Des Weiteren wurde eine landesinterne Arbeitsgrup-pe gebildet, die sich mit der Betäubung beimSchlachten befasst und Zuarbeiten für die Diskussionauf Bundesebene leistet.Auch im Jahr 2011 wurde beim TLLV als zuständigerBehörde kein Antrag auf Erteilung einer Genehmigungfür eine betäubungslose Schlachtung (Schächten) imSinne von § 4 a Absatz 2 Nr. 2 TierSchG gestellt,obwohl diesbezüglich Interessenten in zwei Gesprä-chen durch das TLLV über die rechtlichen Anforde-rungen beraten wurden. Hinweise auf illegale Vorfällein diesem Zusammenhang wurden nicht bekannt.

7.3.1 Arbeitsgruppe „Betäubung beimSchlachten“

In verschiedenen Medien wurde über Mängel bei derBetäubung von Tieren bei der Schlachtung berichtet.Diese Berichte sind auf Untersuchungen des Max-Rubner-Instituts Kulmbach zurückzuführen, wonachbei der Betäubung von Rindern mittels Bolzenschusseine Fehlbetäubungsrate von fünf bis sieben Prozentfestgestellt wurde. Aufgrund dieser Informationenwurde vom TMSFG eine Arbeitsgruppe „Betäubungbeim Schlachten“ eingerichtet. Mitglieder dieserArbeitsgruppe sind insbesondere die Amtstierärzte,die für die größeren Schlachtbetriebe in Thüringenzuständig sind, Vertreter des TLLV sowie des TMSFG.Die Arbeitsgruppe hat sich die Aufgabe gestellt, alleThüringer Schlachtbetriebe im Hinblick auf einesachgerechte Betäubung der Tiere zu überprüfen. Aufdiese Weise konnten im Jahr 2011 die Mehrzahl derThüringer Schlachtbetriebe besichtigt werden. InAuswertung der Bereisung lässt sich feststellen, dassdie Betäubung von Schlachttieren in der Regel sach-gerecht durchgeführt wird. Für die Behebung einzel-ner Mängel wurden gemeinsam Lösungsvorschlägeerarbeitet.Ziel ist es, neben der Erfassung der gegenwärtigenSituation in allen Schlachthöfen notwendige Verbes-serungsmöglichkeiten zu untersuchen.

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Tierversuche und Versuchstiere

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7.3.2 Sachkundelehrgang für TierhalterSachkundelehrgang nach § 4 der Tier-schutz-SchlachtverordnungDie TierSchlV regelt auch Tierschutzaspekte im Fallevon Tötungen im Tierseuchenfall. Um eine tierschutz-konforme Durchführung solcher Maßnahmen zu ge-währleisten, wurden auf Initiative des TMSFG Lehr-gänge für Tierhalter zur Erlangung der Sachkunde i. S.von § 4 TierSchlV erfolgreich durchgeführt.Ziel ist es, für die im Fall einer hochkontagiösen Tier-seuche erforderlichen Tötungsmaßnahmen genügendsachkundige Personen zur Verfügung zu haben.

7.4 Tierversuche und VersuchstiereDie Durchführung von Tierversuchen ist durch eineVielzahl von Rechtsvorschriften geregelt. Dabei bildetdas Tierschutzgesetz die Basis für den veterinärrecht-lichen Vollzug in der Genehmigung und Überwa-chung. Im § 7 TierSchG wird gesetzlich geregelt, wasunter dem Begriff Tierversuch zu verstehen ist. Da-nach sind Tierversuche alle Eingriffe und Behandlun-gen zu Versuchszwecken an Tieren oder am Erbgutvon Tieren, die mit Schmerzen, Leiden oder Schädenfür die Tiere oder für die erbgutveränderten Tiere oderderen Trägertiere verbunden sein können.Am 20. Oktober 2010 wurde zudem die Richtlinie2010/63/EU des Europäischen Parlaments und desRates vom 22. September 2010 zum Schutz der fürwissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere imAmtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 276 vom20. Oktober 2010, S. 33) veröffentlicht. Mit ihr wirdnunmehr die aus dem Jahr 1986 stammende Richtli-nie zum Schutz von Versuchstieren abgelöst und dieRegelungen dem aktuellen wissenschaftlichenKenntnisstand angepasst. Neben dem primären An-liegen, den Schutz der Versuchstiere durch eine Ver-schärfung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriftenzu verbessern, soll mit vorliegender Richtlinie aucheine Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungenzwischen den Forschungseinrichtungen erreicht wer-den. Viele dieser in der Richtlinie 2010/63/EU aufge-führten Forderungen sind bereits seit langer Zeitfester Bestandteil im nationalen Recht (Tierschutzge-setz), aber auch neue, insbesondere verwaltungs-rechtliche Maßgaben, werden erstmals benannt.Diese Vorgaben müssen von den EU-Mitgliedstaateninnerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten innationales Recht umgesetzt werden. Dazu wird eineAnpassung der entsprechenden nationalen Vorschrif-ten notwendig.

7.4.1 Anzeige und GenehmigungIn Deutschland unterliegen Tierversuche grundsätz-lich der Genehmigungspflicht. Dabei sind sie auf das

unerlässliche Maß zu beschränken und müssen einersorgfältigen Interessenabwägung zwischen For-schungsziel und zugefügten Leiden für das Tier un-terzogen werden. Darüber hinaus ist die Zahl derVersuchstiere auf ein notwendiges Minimum zu be-schränken, dürfen nur geringstmögliche Schmerzenund Leiden zugefügt und müssen Ersatzmethoden,wenn solche verfügbar sind, angewandt werden.Daneben bestimmt § 8 Abs. 7 TierSchG abschließendAusnahmen, wonach Tierversuche lediglich anzeige-pflichtig sind.In Thüringen wurden im letzten Jahr mehr als 90 Tier-versuche vom TLLV genehmigt. Die Komplexität vielergenehmigter Versuchsvorhaben bedingt oftmalsÄnderungen während der Durchführung dieser Tier-versuche und führte somit unweigerlich zu einerzunehmenden Zahl von Änderungen bestehenderGenehmigungen.

Abbildung 51: Anzahl der genehmigten sowie angezeigtenTierversuche und sonstigen Eingriffe mitVersuchstieren im Zeitraum von 2009 bis2011

Das vom Gesetzgeber festgelegte Genehmigungsver-fahren beinhaltet eine Prüfungskaskade, bevor eineGenehmigung zur Durchführung eines Tierversuchsdurch die zuständige Behörde erteilt werden kann.Neben den personellen und anderen materiellenVoraussetzungen, die das Tierschutzgesetz eindeutigfestlegt, ist es im Genehmigungsverfahren unabding-bar, dass dem Antrag auf Genehmigung eines Tier-versuches die Stellungnahme des durch die ver-suchsdurchführende Einrichtung bestellten Tier-schutzbeauftragten beigefügt ist. Nach erster Prüfungdes Antrags auf Vollständigkeit der Antragsunterla-gen wird dieser der beratenden Kommission überge-ben.Gemäß § 15 Abs. 1 TierSchG ist diese Kommissionzur Unterstützung der Genehmigungsbehörde, demTLLV, bei der Entscheidung über die Genehmigungvon Tierversuchen zu berufen. Alle genehmigungs-pflichtigen Anträge auf Tierversuche sind vor derEntscheidung durch die Genehmigungsbehörde in

-

50

100

150

2009 2010 2011

6283 9298 105 86

genehmigte Tierversuche

anzeigepflichtige Tierversuche

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Verbraucherschutzbericht 2011

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dieser Kommission zu beraten. Nach intensiver Bera-tung und Bewertung des vorgelegten Tierversuchsan-trages teilt die Kommission der Genehmigungsbe-hörde ihre Empfehlung mit, welche eine wichtigeBasis für die Entscheidung über das Vorhaben dar-stellt.Die beratende Kommission setzt sich aus siebenMitgliedern zusammen. Davon gehören vier Mitglie-der wissenschaftlichen Einrichtungen an. Drei Mit-glieder vertreten den organisierten Tierschutz undwurden vom Landestierschutzverband vorgeschla-gen. Alle Mitglieder verfügen über langjährige Erfah-rungen. Somit ist eine qualifizierte Entscheidung indiesem Gremium gewährleistet und eine fundierteBeratung der Genehmigungsbehörde gegeben.Die beratende Kommission besteht im Freistaat Thü-ringen bereits seit über 19 Jahren. Entsprechend derAllgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführungdes Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 beträgtdie Berufungsdauer drei Jahre. Die Kommission wur-de vom TMSFG das erste Mal am 30. Mai 1991 beru-fen. Für das große Engagement ist den Kommissi-onsmitgliedern an dieser Stelle zu danken.In regelmäßigen Sitzungen der Kommission werdendie Unerlässlichkeit und die ethische Vertretbarkeitjedes beantragten Versuchs beurteilt. Bei der Ent-scheidung, ob der Tierversuch unerlässlich ist, mussinsbesondere der jeweilige Stand der wissenschaftli-chen Erkenntnisse zugrunde gelegt und überprüftwerden, ob der verfolgte Zweck nicht durch andereMethoden oder Verfahren erreicht werden kann.Besonderer Wert wird auf die Begründung der ethi-schen Vertretbarkeit durch den Versuchsantragstellergelegt. Falls die Abwägung zwischen den zu erwar-tenden Schmerzen, Leiden oder Schäden für dasVersuchstier in Hinblick auf den Versuchszweck nichtumfassend und nachvollziehbar erfolgt, wird derVersuchsantrag an den Antragsteller mit der Auffor-derung zur Stellungnahme zurückgegeben.Neben der Tierversuchskommission kann die Behör-de zudem bei Fragen zu Versuchsanträgen eine Stel-lungnahme über die Zentralstelle zur Erfassung undBewertung von Ersatz- und Ergänzungsmethoden zumTierversuch (ZEBET) einholen.Im Berichtszeitraum wurden in Thüringen alle ge-nehmigten Tierversuche (inkl. Versuche, die nachZurückstellung durch entsprechende Änderung derAntragsteller durch die zuständige Behörde geneh-migt wurden) mit Auflagen versehen. Derartige Aufla-gen reichen von einer schriftlichen Zwischen- oderEndberichterstattung bis zur Reduzierung der Ver-suchsgruppen und damit verbunden der Versuchs-tierzahl, wenn die Begründung für diese Zahlen nichtausreichend war.

7.4.2 Haltung von VersuchstierenDie Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 22. September 2010 zumSchutz der für wissenschaftliche Zwecke verwende-ten Tiere entfaltet künftig Rechtswirksamkeit auch imHinblick auf die Anforderungen zur Haltung und Ver-sorgung von Versuchstieren.Auf nationaler Ebene bedarf gemäß § 11 TierSchGderjenige, der Wirbeltiere zu Versuchszwecken züch-tet oder hält, der Erlaubnis der zuständigen Behörde.In Thüringen ist diese veterinärrechtliche Überwa-chungs- und Vollzugsaufgabe den VLÜÄ der Land-kreise bzw. der kreisfreien Städte zugeordnet. DieErlaubnis darf nur dann erteilt werden, wenn nebenden personellen Voraussetzungen u. a. die der Tätig-keit dienenden Räume und Einrichtungen eine denAnforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Er-nährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermögli-chen.Bei der Überwachung und Beurteilung der Tierhaltun-gen dienen den Behörden als Entscheidungshilfe:

' Empfehlung 2007/526/EWG (2007) der Kom-mission mit Leitlinien zur Haltung von Versuchs-tieren, die den Anhang A der RL 86/609/EWG ab-löst und in nationales Recht überführt wurde,

' Veröffentlichungen der Tierärztlichen Vereini-gung für Tierschutz e.V. auf dem Fachgebiet Tier-versuche und Versuchstierhaltung,

' die Veröffentlichung der Gesellschaft für Ver-suchstierkunde (GV-SOLAS) „Planung und Struk-tur von Versuchstierbereichen tierexperimentelltätiger Institutionen“.

Mindestens einmal jährlich werden diese Einrichtun-gen durch die zuständigen Behörden kontrolliert. Inbesonderen Fällen erfolgen die Überprüfungen inkürzeren Abständen.Neben den vorgenannten Haltungsanforderungensind die Pflichten, die aus der Verordnung über Auf-zeichnungen über Versuchstiere und deren Kenn-zeichnung vom 20. Mai 1988 resultieren, zu berück-sichtigen.Gemäß § 11 a TierSchG benötigt derjenige, der Wir-beltiere zur Verwendung als Versuchstiere oder zuden in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10 aTierSchG genannten Zwecken oder Wirbeltiere nach §4 Abs. 3 TierSchG zu dem dort genannten Zweck ausDrittländern einführen will, eine Genehmigung derzuständigen Behörde (TLLV). Die Genehmigung ist zuerteilen, wenn nachgewiesen wird, dass die Voraus-setzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 7 TierSchG erfüllt sind.Im Freistaat Thüringen sind im Berichtszeitraum 2011insgesamt elf Einfuhrgenehmigungen erteilt worden.Dabei handelte es sich vornehmlich um Mäuse.

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Tierversuche und Versuchstiere

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Abbildung 52: Zahl der Versuchstiere unter besonderer Berücksichtigung von Mäusen und Ratten 2009-2011

7.4.3 Zahl der in Tierversuchen einge-setzten Versuchstiere

Nach der Verordnung über die Meldung zu Versuchs-zwecken oder zu bestimmten anderen Zwecken ver-wendeter Wirbeltiere (Versuchstiermeldeverordnung)vom 4. November 1999 haben Personen und Einrich-tungen, die Versuche an Wirbeltieren durchführen,der Genehmigungsbehörde jährlich Bericht über dieArt und Zahl der für Versuche verwendeten Tiere zuerstatten. Aus diesen Meldungen wurden die in Ab-bildung 52 dargestellten Tierzahlen und Tierartenermittelt.Beim überwiegenden Teil der Versuchstiere handeltees sich um Mäuse und Ratten, die vorwiegend bei derErforschung und Erprobung von Methoden zur Diag-nostik, Prophylaxe und Therapie, bei der Entwicklungund Prüfung von Arzneimitteln sowie in der medizini-schen Grundlagenforschung zum Einsatz kamen.

7.4.4 Verwendungszweck der Ver-suchstiere

Die Verwendung der im Berichtszeitraum eingesetz-ten Versuchstiere wurde entsprechend der Möglich-keiten des Meldeverfahrens gemäß der Versuchs-tiermeldeverordnung analysiert. Es ist erkennbar,dass der größte Anteil der Versuchstiere für den Be-reich der Grundlagenforschung, für die Erprobung vonMethoden zur Diagnostik, Prophylaxe oder Therapie

sowie zur Entwicklung und Prüfung von Arzneimittelnbenötigt wurde.Es wurden im Berichtszeitraum vermehrt gentech-nisch veränderte Versuchstiere, insbesondere Mäu-se, für Versuche verwendet.Nachfolgend sind einige ausgewählte Themenkom-plexe von genehmigten Tierversuchen angeführt:' Entstehung und Behandlung von Gelenkknorpel-

defekten und anderer Ursachen für Gelenk-schmerzen,

' Sepsisforschung,' Behandlungsmöglichkeiten der Arteriosklerose

und Rheuma,' Behandlung von Pilzerkrankungen,' Therapiemöglichkeiten bei Herzinfarkten und

Schlaganfällen,' klinische Prüfungen angestrebter Arzneimittelzu-

lassungen,' Behandlungsverfahren bei Nierenschädigung,' Forschung zu Tierkrankheiten und Tierseuchen.In den Bereichen Aus-, Fort- und Weiterbildung standvor allem die Befähigung und Qualifizierung vonÄrzten zum Erlernen neuer Operationsmethoden, z. B.die minimalinvasive Chirurgie (Laparoskopie), imVordergrund.

-

5.000

10.000

15.000

20.000

25.000

30.000

35.000

40.000

45.000

2009 2010 2011

32.403 34.19536.050

1.974 2.177 2.887

36.14338.553

41.420

Mäuse Ratten Versuchstiere gesamt

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Verbraucherschutzbericht 2011

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7.4.5 Projektgruppe der Genehmi-gungsbehörden zu Gast in Thü-ringen

Im März 2011 fand im TMSFG die halbjährliche Ar-beitssitzung der Projektgruppe „Genehmigungsbe-hörden für Tierversuche“ der AG Tierschutz statt.Diese regelmäßigen Beratungen werden abwechselndin den Bundesländern durchgeführt. Die zweitägigeVeranstaltung ist ein hilfreiches Instrument, die ent-sprechende Bundesgesetzgebung möglichst analogin allen Bundesländern anzuwenden, so dass dieAntragsteller überall die gleichen Voraussetzungenund Möglichkeiten haben. Dabei konnte der FreistaatThüringen den Teilnehmern der Veranstaltung gegen-über wiederholt seine Fachkompetenz und Gast-freundlichkeit unter Beweis stellen.

7.5 Weitere Themen

7.5.1 Bundesratsinitiative zur Situationaufgefundener Tiere

Haustiere nehmen seit Jahren einen immer wichtige-ren Platz in der Gesellschaft ein. Mittlerweile lebenmehr als 22 Millionen Heimtiere in den Haushalten inDeutschland. Es handelt sich dabei um mehr als achtMillionen Katzen, über fünf Millionen Hunde sowieNager, Vögel, Reptilien und Zierfische, die unserenAlltag bereichern, Bestandteil der Familien sind undimmer häufiger zu wichtigen Sozialpartnern von Men-schen werden. Die Anzahl der gehaltenen Tiere steigtzwar nicht mehr so rasch an, wie in den zurücklie-genden Jahren, hat sich aber auf hohem Niveau stabi-lisiert. Neben den unbestritten positiven Auswirkun-gen, die sich für sehr viele Menschen aus der Haltungvon Haus- und Heimtieren ergeben, gibt es aber auchschwierige Entwicklungen zu verzeichnen.Seit Jahren ist zu beklagen, dass immer mehr Tiere fürimmer längere Zeiträume in Tierheimen und Auf-fangstationen untergebracht werden müssen, weil sieverloren gegangen sind oder weil sich Tierhalter ausden unterschiedlichsten Gründen nicht mehr in derLage sehen, ihre Tiere weiterhin zu halten und ange-messen zu versorgen. Immer wieder werden deshalbTiere ausgesetzt oder zurückgelassen.So unterschiedlich die Vorgeschichte sein mag, einesist diesen Tieren jedenfalls gemeinsam: sie werdenaufgefunden und dann durch den Finder bzw. dieFundbehörde in der Regel erst einmal in einem Tier-heim oder einer Auffangstation untergebracht. Daaber häufig nicht klar ist, ob es sich um ein verlorengegangenes Tier oder bei einem ausgesetzten Tier umeinen Tierschutzfall handelt, entbrennt immer wiederder Streit darüber, wer die Kosten für die Unterbrin-gung der Tiere zu tragen hat. Es handelt sich dabeitatsächlich um eine Frage, die rechtlich nicht eindeu-

tig geklärt ist, weshalb auch in den Ländern unter-schiedliche Lösungen favorisiert werden.Problematisch daran ist, dass im Ergebnis dieserDebatten häufig die Träger der Tierheime oder Auf-fangstationen auf den Kosten für die Unterbringungder aufgefundenen Tiere sitzen bleiben. Das kannaber insbesondere vor dem Hintergrund des Artikels20a des Grundgesetzes bzw. Art. 32 der ThüringerLandesverfassung nicht die Lösung des Problemssein. Immerhin wird den Tieren als unseren Mitge-schöpfen mit gutem Grund ein besonderer Schutzsta-tus zugesprochen. Dieser verfassungsmäßigeSchutzauftrag richtet sich allerdings nicht nur an dieTräger der Tierheime sondern an den Staat und dieGesellschaft insgesamt. Es kann nicht die Lösungeines inzwischen gesamtgesellschaftlichen Problemssein, die Kosten für die Unterbringung von Tieren, dieaus unterschiedlichen Gründen aufgefunden werden,den häufig gemeinnützigen Trägern von Tierheimenund Auffangstationen aufzubürden. Thüringen hat vordiesem Hintergrund einen Entschließungsantrag inden Bundesrat eingebracht. Damit wird die Bundes-regierung aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dasseindeutige rechtliche Regelungen geschaffen werdenund die bisherigen gesetzgeberischen Unklarheitenhinsichtlich der Verantwortung für aufgefundeneTiere nicht weiterhin zulasten der engagierten Ehren-amtlichen gehen. Ziel des Antrags war es nicht, neueAufgabe oder Kosten durch aufgefundene Tiere zuverursachen, sondern die Kosten, die bereits jetztlaufend entstehen, vor dem Hintergrund des verfas-sungsmäßigen Auftrages und der sonstigen staatli-chen Aufgaben fair zu handhaben.Der im Folgenden wiedergegebene Ent-schließungsantrag (Br. Drs. 408/11) fand breite Zu-stimmung im Bundesrat.

Entschließung des Bundesrates zurUnterbringung von aufgefundenen Tie-renAntrag des Freistaats ThüringenDer Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, beider bevorstehenden Überarbeitung des Tierschutzge-setzes eindeutige gesetzliche Regelungen für dieBetreuung und Unterbringung von verlorenen, entlau-fenen, ausgesetzten, zurückgelassenen oder ander-weitig herrenlosen Tieren einzuführen. Dies schließteine Regelung für Zweifelsfälle ein.

Begründung:Die Betreuung und Unterbringung verlorener, entlau-fener, ausgesetzter, zurückgelassener und anderwei-tig herrenloser Tiere (zusammen: aufgefundene Tiere)ist derzeit unbefriedigend durch verschiedene Geset-ze und damit einhergehende unterschiedliche be-hördliche Zuständigkeiten geregelt.

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Weitere Themen

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Zum einen sind die Fundbehörden nach den Rege-lungen des Fundrechts für Fundtiere zuständig.Grundsätzlich gilt dabei, dass die im BürgerlichenGesetzbuch (BGB) geregelte Aufbewahrungspflichtfür Fundsachen und damit auch für Fundtiere sechsMonate beträgt, wobei sich aus der generellen Auf-bewahrungspflicht eine Verpflichtung zur Kosten-übernahme durch die Fundbehörden für diesen ge-samten Zeitraum ableiten lässt. In der Regel stellendie Fundbehörden die ordnungsgemäße Unterbrin-gung und Betreuung der Tiere nicht selbst sicher,sondern übergeben die Tiere einer geeigneten Personoder Einrichtung, zum Beispiel einem Tierheim, undersetzen diesen die erforderlichen Aufwendungen fürdie Versorgung der Tiere.Zum anderen wird von den Fundbehörden geltendgemacht, dass nicht alle aufgefundenen Tiere tat-sächlich Fundtiere im Sinne verloren gegangener oderentlaufener Tiere sind, sondern dass es sich in vielenFällen um ausgesetzte und zurückgelassene Tierehandelt, für die keine Zuständigkeit und Kostentra-gungspflicht der Fundbehörden besteht. In einigenLändern wurde wegen des unklaren Rechtsstatusaufgefundener Tiere vereinbart, dass die Kostentra-gungspflicht der Fundbehörden nach vier Wochenendet. Andere Länder halten an der sechsmonatigenAufbewahrungspflicht für Fundtiere fest.Die geschilderten Unklarheiten beim Auffinden einesTieres können zu der besonders problematischenSituation führen, dass jede der potentiell zuständi-gen Behörden die Zuständigkeit und Kostentra-gungspflicht unter Verweis auf eine mögliche andereRechtslage ablehnt. Dies führt im Ergebnis dazu,dass aufgrund fehlender Regelung für die Betreuungund Unterbringung solcher Tiere und wegen der ent-sprechend nicht klar abzuleitenden Pflichten vonBehörden die Erstattung anfallender Kosten an denjeweiligen Tierheimträger trotz erbrachter Leistungenhäufig nicht erfolgt. Wegen der nicht klaren Verant-wortlichkeiten und Kostentragungspflichten der Be-hörden erfolgt die Unterbringung zahlreicher Tiereüber größere Zeiträume zu Lasten der Tierheimträger,bei denen es sich häufig um gemeinnützige Vereinehandelt. Vielerorts ist die finanzielle Lage der Tier-heimträger inzwischen so angespannt, dass mit derInsolvenz von Tierheimen gerechnet werden muss.Um das Verwaltungshandeln zu vereinfachen, lang-wierige Einzelfallprüfungen zu vermeiden, Rechts-streitigkeiten zu verhindern und gleichzeitig denFortbestand der Tierheime zu sichern, müssen des-halb eindeutige und abschließende gesetzliche Rege-lungen hinsichtlich der Betreuung und Unterbringungvon verlorenen, entlaufenen, ausgesetzten, zurückge-lassenen und anderweitig herrenlosen Tieren getrof-fen werden. Dabei ist auch eine Regelung erforder-lich, wie mit Zweifelsfällen umzugehen ist.

Eine klare gesetzliche Regelung könnte im Zusam-menhang mit der anstehenden Novellierung desTierschutzgesetzes erfolgen, da ein sachlicher Zu-sammenhang mit dem in § 3 des Tierschutzgesetzesenthaltenen Aussetzungsverbot besteht. Eine ent-sprechende Regelung für anderweitig herrenloseTiere wie beispielsweise freilebende Katzenpopulati-onen sollte in diesem Zusammenhang ebenfallsgetroffen werden. Möglicherweise sind auch Anpas-sungen der Regelungen im BGB erforderlich undgeeignet, die unbefriedigende Rechtslage zu klären.

7.5.2 Kompromiss zum SchenkelbrandVor dem Hintergrund der aktuellen Rechtslage zurpflichtgemäßen Kennzeichnung von Equiden und derzu erwartenden Änderungen im Tierschutzgesetz hatsich das TMSFG für die Saison 2012 mit dem Pferde-zuchtverband Sachsen-Thüringen e. V. darauf ver-ständigt, den Schenkelbrand bei Pferden nicht zuuntersagen, die Tierhalter aber durch folgendesMerkblatt über die streitige Rechtslage aufzuklärenund aufzufordern, auf den Schenkelbrand zu verzich-ten. Auf dem Deckschein wird festgehalten werden,dass der Tierhalter die Hinweise zur Kenntnis ge-nommen hat.

Information des TMSFG und des Pferde-zuchtverbandes Sachsen-Thüringen e.V. zur Kennzeichnung von Pferden mit-tels HeißbrandSeit dem 1. Juli 2009 müssen alle neugeborenenPferde in Deutschland mit einem Transponder (Mik-rochip) gekennzeichnet werden.Damit entfällt nach Ansicht des TMSFG und der Bun-destierärztekammer der vernünftige Grund zur Kenn-zeichnung von Pferden mit dem Brandzeichen.Ohne vernünftigen Grund dürfen einem Tier gemäß §1 Tierschutzgesetz keine Schmerzen, Schäden undLeiden zugefügt werden.Die Tiere erleiden beim Brennen eine hochgradige,schmerzhafte Verbrennung, die unter Bildung einerNarbe abheilt. Morphologische Untersuchungenergaben, dass die Brandstelle sowohl bei jungen alsauch bei erwachsenen Pferden bis zu zwei WochenEpithelläsionen und Sekretionen aufwies. Brand-kennzeichnung verursacht also nicht nur beim Bren-nen selbst Schmerzen, sondern zieht auch währendder Heilungsphase weitere nach sich (Kemper, Deut-sches Tierärzteblatt 8/2011). In Dänemark ist daherdas Brennen von Pferden unter Androhung von Strafe(bis zu vier Monate Gefängnis) seit dem 1. März 2010verboten. Im englischen Traberverband werden allePferde seit 1987 mit Transpondern gekennzeichnet.Auch in Deutschland werden Transponder bereits seit1992 als alleiniges Kennzeichnungsmerkmal imHauptverband für Traberzucht e. V. und im Direktori-

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Verbraucherschutzbericht 2011

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um für Vollblutzucht und -rennen eingesetzt (W. Boh-net, Amtstierärztlicher Dienst und Lebensmittelkon-trolle 3/2011).Aus den genannten Gründen wurde die Bundesregie-rung vom Bundesrat aufgefordert, das Verbot desSchenkelbrandes gesetzlich zu regeln. Dies ist bis-lang noch nicht erfolgt, aber im Rahmen der dem-nächst anstehenden Novellierung des Tierschutzge-setzes angekündigt. Bis zum Inkrafttreten dieserRegelung haben sich der Pferdezuchtverband Sach-sen-Thüringen e.V. und das TMSFG darauf verstän-digt, dem Tierhalter zu überlassen, ob er die Kenn-zeichnung seiner Fohlen nach kritischer Prüfung vordem Hintergrund der geschilderten Rechtslage fürausreichend begründet hält.Nach § 7 Satz 1 Buchstabe d der Zuchtverbandsord-nung des Pferdezuchtverbandes Sachsen-Thüringene. V. ist die Kennzeichnung mittels Heißbrand einefreiwillige, zusätzliche Kennzeichnung.

7.5.3 Weitere ErlasseHummer, Kangalfische

Im Hinblick auf zwei Tierarten hat das TMSFG auf demErlassweg die Behörden des nachgeordneten Be-reichs aufgefordert, einheitlich vorzugehen.

Zur Hälterung von HummernHummer gehören zur Ordnung der Dekapoden, dieüber ein komplexes Gedächtnis, Lernvermögen undmöglicherweise säugeranaloge Gehirnstrukturenverfügen. Deshalb wird diesen Tieren im Tierschutz-gesetz eine hervorgehobene Position unter den Tie-ren eingeräumt, die nicht zu den Wirbeltieren zählen.Vor diesem Hintergrund sind die VLÜÄ aufgefordert,bei der Auslegung von § 2 Tierschutzgesetz zur Beur-teilung von Hummerhälterungen zwei Merkblätter ausBayern bzw. Niedersachsen zu berücksichtigen. So-wohl die Gruppenhälterung mit ausreichenden Rück-zugsmöglichkeiten als auch die Einzelhälterung inder jeweils geschilderten Art und Weise entsprechennach derzeitiger Erkenntnislage den tierschutzfachli-chen und tierschutzrechtlichen Erfordernissen we-sentlich besser als die herkömmlichen Hälterungs-systeme. Eine entsprechende Umgestaltung bereitsexistierender Hummerhälterungen sollte deshalbangestrebt werden.

Zur gewerbsmäßigen Haltung vonKnabberfischen zum kosmetischen Ein-satz bzw. zuWellnesszweckenIm Berichtsjahr wurden die VLÜÄ im Freistaat Thü-ringen nach sorgfältiger Abwägung und aufgrundmehrerer Gutachten zum Einsatz sogenannter Kangal-oder Knabberfische (Garra rufa) darauf hingewiesen,dass Kangal-Haltungen zu Wellness- und Kosmetik-

zwecken als nicht genehmigungsfähig eingestuftwerden.

7.6 Tierheime und tiergärtnerischeEinrichtungen

Die Entwicklung einer flächendeckenden Struktur vonTierheimen und Tierstationen in Thüringen kann alspositiv eingeschätzt werden. Einen bedeutendenAnteil an dieser Entwicklung haben unbestreitbar dieörtlichen Tierschutzvereine durch das hohe Engage-ment ihrer Mitglieder und deren ehrenamtlicher Ar-beit. Das trug in Einzelfällen selbst schon zur Exis-tenzrettung von Tierheimen bei, indem relativ großeSummen an Spenden für den Kauf der Grundstücke,auf dem die Gebäude zur Unterbringung der Tierestehen, erworben werden mussten. Gleichermaßensei an dieser Stelle erwähnt, dass auch durch einenTeil der Städte und Gemeinden viel zu dieser Entwick-lung beigetragen wurde. Die Notwendigkeit und ge-sellschaftliche Erforderlichkeit der Tierheime stehtaußer Frage. Bei der Unterbringung und Vermittlungvon Fundtieren und amtlich einzuweisenden Tierenerfüllen diese Einrichtungen in hohem Maße öffentli-che Aufgaben. Oft ergeben sich zum Teil erheblichefinanzielle Schwierigkeiten für die Betreiber der Ein-richtungen. Selbst bei der ordnungsgemäßen Erstat-tung aller Kosten für erbrachte Dienstleistungenmuss ein nicht unerheblicher Anteil der Kosten einesTierheimes vom Betreiber selbst getragen werden. InThüringen sind derzeit in den gemeinnützigen undkommunalen Tierheimen insgesamt ca. 700 Hunde-und 1.400 Katzenplätze verfügbar.Zoos und Tiergärten gehören zu den Kulturstättenunseres Freistaates und erfüllen somit nicht zuletztbedeutende gesellschaftliche Funktionen. Tiergärtne-rische Einrichtungen sind unter anderem ZoologischeGärten, Tierparks, öffentliche Aquarien, Schaugehegesowie Schülerfreizeit- oder Schulbiologiezentren miteinem hohen Bildungs- und Freizeitwert. Sie befindensich größtenteils in kommunaler und vereinzelt auchin freier Trägerschaft.Der Freistaat Thüringen hat bereits 1992 ein Förder-programm für den Auf- und Ausbau von Tierheimenund tiergärtnerischen Einrichtungen aufgelegt. Seit-dem unterstützt er maßgeblich die Tierschutzvereineund Kommunen bei der Schaffung und Verbesserungder Haltungsbedingungen für Fundtiere und herrenlo-se Tiere und Wildtiere.Im Berichtszeitraum wurden Zuwendungen aus demLandeshaushalt gemäß der Richtlinie zur Förderungvon Tierheimen, Versorgungsstellen für Tiere wäh-rend des Transportes und tiergärtnerischen Einrich-tungen für die Tierheime und tiergärtnerischen Ein-richtungen 81.300 Euro bewilligt. Bei den Baumaß-nahmen wurden insgesamt fast 117.000 Euro inves-

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Landestierschutzpreis

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tiert. Die Landesmittel gingen an den TierheimvereinJena e.V., den Tierschutzverein Schmölln Osterlande.V., den Tierschutzverein Sömmerda e.V., den För-derverein Tierpark Suhl e.V., den TierschutzvereinEisenach u.U. e.V. und den Verein der Freunde undFörderer des Tiergartens Eisenberg e.V.Mit den Änderungen der Verwaltungsvorschriften zu §23 und § 44 Thüringer Landeshaushaltsordnungwurden die Kontrollpflichten im Rahmen der Überprü-fung ausgegebener Fördermittel spürbar erweitert.Daraus resultierend ist das TLLV als zuständige Be-hörde für die Vergabe dieser Zuwendungen gebun-den, während der gesamten Zweckbindungsphasejährlich die geförderten Projekte einer Prüfung zuunterziehen. Tierheime und tiergärtnerische Einrich-tungen, deren Träger Zuwendungen aus Landesmit-teln erhalten haben, unterliegen gemäß Haushalts-recht des Freistaates Thüringen der Verpflichtung,während einer Zeitdauer von fünfzehn Jahren derFördermittel ausreichenden Stelle im Rahmen derMittelüberprüfung über die Verwendung der Förder-mittel Auskunft zu geben. Dies ist Teil der Auflagender Zuwendungsbescheide.

7.7 Fortbildungsveranstaltungen

7.7.1 BNA-SchulungenFortbildungsveranstaltung des TMSFGund der Landestierärztekammer Thü-ringen in Zusammenarbeit mit demBundesverband für fachgerechten Na-tur- und Artenschutz e. V. (BNA):Aufgrund der positiven Resonanz der bereits durch-geführten Fortbildungsveranstaltungen, fand am26./27. September 2011 eine weitere zweitägigeFortbildungsveranstaltung für Amtstierärzte zur Ver-mittlung von Kenntnissen auf dem Gebiet der Aqua-ristik, Terraristik sowie der Haltung von Vögeln undKleinsäugern in Jena statt. Den Teilnehmern wurdeein umfangreiches Wissen zur Bewertung von Tierhal-tungen im Zoofachhandel mit konkreten Praxisbei-spielen vermittelt.

7.7.2 ZooveranstaltungFortbildungsveranstaltung „Amtstier-ärztliche Überwachung von Zoo- undZirkusbetrieben“ fand großes Interes-se:Am 30. Juni 2011 fand erstmalig die gemeinsameFortbildungsveranstaltung des TMSFG und der Lan-destierärztekammer Thüringen im Thüringer ZooparkErfurt zur Problematik der Überwachung von Zoo- undZirkusbetrieben statt.

Nach einleitenden Beiträgen zur Rechtslage und zumZirkusregister wurde die Konzeption eines modernenZoos erläutert. Die durchweg hochinteressantenVorträge fanden reges Interesse und es wurde lebhaftdiskutiert. Themen waren u. a. haltungsbedingteErkrankungen bei Elefanten, Giraffen und Kamelen,Beispiele aus der Praxis, Erfahrungen bei der Über-wachung von Zoo- und Zirkusbetrieben sowie dieTransportproblematik bei Zootieren.Es wurde anschaulich verdeutlicht, dass bei derÜberwachung von Zoo- und Zirkusbetrieben eine guteund vertrauensvolle Zusammenarbeit aller Beteiligten(Tierschutz-, Artenschutz-, Ordnungsbehörden; Fach-tierärzte, Biologen u. a. Fachkräfte) unabdingbar ist.Aufgrund der positiven Resonanz soll in nächster Zeiterneut eine Fortbildungsveranstaltung zu diesemThemenkomplex angeboten werden.

Abbildung 53: Zootiertransportfahrzeug

7.8 LandestierschutzpreisZum 17. Mal wurde im Jahr 2011 der Tierschutzpreisdes Freistaats ausgeschrieben. Bereits anlässlich derAusschreibung betonte Ministerin Heike Taubert,dass Tierschutz ein wichtiges gesellschaftlichesAnliegen ist, das in vielfältiger Form vor allem vonEhrenamtlichen getragen wird. Die Thüringer Landes-regierung wolle gerade dieses uneigennützige Enga-gement mit der öffentlichen Verleihung eines Tier-schutzpreises hervorheben und anerkennen.Der Tierschutzpreis wird jedes Jahr für herausragendeLeistungen bei der Betreuung und Pflege von Fund-und herrenlosen sowie in Not geratenen Tieren, derSchaffung von Tierheimplätzen sowie des Einsatzesfür einen besseren Umgang mit Tieren einschließlichder Vermittlung des Tierschutzgedankens an Kinderund Jugendliche vergeben. Darüber hinaus sollen mitdem Tierschutzpreis beispielgebende Initiativen zurartgerechten Haltung landwirtschaftlicher Nutztiereund zum tierschutzgerechten Tiertransport sowie zurEntwicklung und Anwendung von Alternativmethodenzur Ablösung von Tierversuchen gewürdigt werden.

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Verbraucherschutzbericht 2011

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Alljährlich sind Bürgerinnen und Bürger sowie Ver-bände und Vereine des Freistaates aufgerufen, sichan der Ausschreibung zu beteiligen und dem Ministe-rium ihnen bekannte beispielhafte Initiativen vorzu-schlagen. Insgesamt werden fünf Preise in einerGesamthöhe von 2.600 EUR ausgeschriebenAus den vielfältigen Einsendungen im Jahr 2011wurden fünf Preisträger ausgewählt, die am Welttier-schutztag – dem 4. Oktober – im Rahmen einer klei-nen Festveranstaltung im Agrarunternehmen „Wöll-misse“ Schlöben e. G. in Stadtroda von der Ministerinausgezeichnet wurden. Es handelte sich dabei umfünf ganz unterschiedliche Preisträger, die die breitePalette der Tierschutz-Engagierten widerspiegeln undan dieser Stelle erneut kurz vorgestellt werden sollen:' Herr Dr. Ernst Woll aus Erfurt' Frau Birgit Schneider aus Sömmerda' Agrargenossenschaft Gerstungen' Zuchtzentrum Gleichamberg e. G.' Agrarunternehmen „Wöllmisse“ Schlöben e. G.

Abbildung 54: Preisträger des Jahres 2011

Für sein außergewöhnliches Engagement im Bereichder Bildung von Kindern und Jugendlichen im Hin-blick auf die Vermittlung des Tierschutzgedankenswurde Herr Dr. Ernst Woll ausgezeichnet.Herr Dr. Woll war viele Jahre Vorsitzender des Tier-schutzvereins Erfurt und hat sich große Verdiensteum den Aufbau des Tierschutzvereins in der Landes-hauptstadt, insbesondere beim organisatorischenNeubeginn nach 1990, erworben. Darüber hinaus hatsich Herr Dr. Woll in besonderer Weise um die Ver-mittlung des Tierschutzgedankens und von Moral undEthik im Umgang mit Tieren verdient gemacht.So engagierte sich Herr Dr. Woll neben der Vereinsar-beit insbesondere im Bereich der Bildung von Kin-dern und Jugendlichen. Er veröffentlichte mehrereBücher mit Erzählungen über Themen des Tier- undNaturschutzes und gehört zu den Autoren des Fried-rich-Bödecker-Kreises für Thüringen e. V., eine Orga-nisation die sich der Leseförderung und der Veran-staltung von Autorenlesungen widmet.

Herr Dr. Woll versteht es, mit seinen Lesungen undProjekten seine jungen Zuhörer nachdenklich zustimmen und für den artgerechten Umgang mit Tierenzu sensibilisieren. Für Schulen und Kindereinrichtun-gen ist er jederzeit für die Organisation derartigerVeranstaltungen ansprechbar.In der Arbeit von Herrn Dr. Woll wird ein wichtigerBeitrag zur Erziehung der heranwachsenden Genera-tion im Umgang mit Tieren gesehen.Frau Birgit Schneider erhielt die Auszeichnung für ihrEngagement zum Erhalt des Tierheims „Am Wasser-weg“ in Sömmerda.Der Tierschutzverein Sömmerda betreibt seit vielenJahren auf ehrenamtlicher Basis ein Tierheim. Als dieGefahr bestand, dass das Tierheim geschlossenwerden müsste, weil das Grundstück verkauft werdensollte, kapitulierte der Tierschutzverein nicht. Viel-mehr stellte sich der Verein mit großem Engagementder Herausforderung, das Grundstück mit den inEigenarbeit errichteten Tierheimbauten zu erwerbenund damit den Erhalt des Tierheims zu sichern. Dazuwurde eine beachtliche Zahl von Spendenaktionenund Benefizveranstaltungen organisiert. Die Mitglie-der des Vereins und allen voran die Vereinsvorsit-zende Frau Schneider ließen nichts unversucht, umdie lokale, regionale und überregionale Öffentlichkeitfür das Problem des Tierschutzvereins zu sensibilisie-ren. Im Rahmen einer groß angelegten Werbekam-pagne – alles auf ehrenamtlicher Basis – wurdenmehrere tausend Telefonate geführt und Menschen inganz Deutschland zur Unterstützung motiviert. Auchin der Sendung „Tierisch, tierisch“ wurde für dasAnliegen geworben. Getragen von einer breiten Welleder Sympathie waren die vielfältigen Bemühungenschließlich von Erfolg gekrönt und es gelang, auchmit Unterstützung des deutschen Tierschutzbundese. V. und anderer großherziger Förderer, Finanzmittelin ausreichendem Umfang für den Kauf der Immobilieund damit den Erhalt des Tierheims „Am Wasserweg“in Sömmerda zu erschließen. So konnte diese Zu-fluchtsstätte für bis zu zweihundert, häufig ältereTiere für die Zukunft gesichert werden. Frau Schnei-der wird für ihr großes Engagement und gleichzeitigstellvertretend für den ganzen Tierschutzverein aus-gezeichnet.Die Agrargenossenschaft Gerstungen erhielt denPreis für die artgerechte Haltung von Milchrindernaller Altersklassen. Die Agrargenossenschaft ist einGemischtbetrieb mit Pflanzen- und Tierproduktion. ImBereich der Tierproduktion werden 460 Milchrinder,55 Mutterkühe und Schafe gehalten.Im November 2009 wurde ein neuer Milchviehstallbezogen, der nach den neuesten Erkenntnissen desStallbaus unter Beachtung der Aspekte des Tier-schutzes sowie einer artgerechten Aufstallung fürHochleistungskühe konzipiert und errichtet wurde.Der großzügige Grundriss des Stalls garantiert stress-

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Landestierschutzpreis

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freie Gruppenhaltung. Optimale Abmessungen derTiefliegeboxen in Verbindung mit angemessenerFußbodengestaltung sorgen für Bedingungen, dieden gesamten Bewegungsapparat, die Klauen unddie Gelenke der Tiere schonen. Darüber hinaus ist derStall mit Ventilatoren und temperaturgesteuertenJalousien ausgestattet, die ein optimales Klima ge-währleisten. Eine außenlichtgesteuerte Beleuch-tungsanlage bietet beste Lichtverhältnisse im Stallund erhöht das Wohlbefinden der Kühe.Die Agrargenossenschaft hat mit dem Bau diesesmodernen Milchviehstalles viel für die Haltung vonHochleistungskühen unter Laufstallbedingungengetan und steht damit in der ersten Reihe modernerMilchproduktionsbetriebe in Thüringen.Das Zuchtzentrum Gleichamberg e. G. wurde fürseine innovative und artgerechte Aufzucht und Hal-tung von Kälbern ausgezeichnet. Seit 1973 betreibtdas Unternehmen Rinderzucht mit 550 Kühen derRasse Holstein-Friesian. Die Milchviehanlage wurdein den letzten Jahren komplett rekonstruiert. AlleMilchrinder können sich in luftigen, hellen Laufstäl-len frei bewegen. Witterungsgesteuerte Außenjalou-sien und ein angepasstes Ventilatorsystem sorgen fürein angenehmes Stallklima.Die seit Jahren überdurchschnittliche Milchleistungdes Bestandes in Verbindung mit einem ausgezeich-neten Fruchtbarkeits- und Gesundheitsmanagementswiderspiegeln die guten Bedingungen, unter denen inGleichamberg Milchproduktion betrieben wird.Besonders hervorzuheben sind die hervorragenden,beispielgebenden Erneuerungen im Bereich der Käl-ber- und Jungrinderaufzucht. Die Aufzucht findet diein einem kanadischen Stallzelt mit optimalenKlimabedingungen statt. Dafür wurden in den letztenJahren umfangreiche Investitionen getätigt.Das Agrarunternehmen „Wöllmisse“ Schlöben e. G.wurde geehrt, weil es in den letzten Jahren konse-quent an der Verbesserung der Haltungsbedingungender 410 Milchkühe und deren Kälber gearbeitet. Mitsehr viel Verstand und Fachkenntnis wurde eineMilchviehanlage geschaffen, die ein Konzept verfolgt,das Wirtschaftlichkeit und Tierschutz in sich vereintund damit vorbildlich ist.Der entscheidende Gedanke bei der Konzipierungbesteht darin, den Tieren maximalen Kuhkomfort beioptimaler Fütterung zu bieten und ohne jegliche nichtwiederkäuergerechte Leistungsfütterung das Leis-tungspotenzial der Tiere auszuschöpfen. Eine guteTier- und Eutergesundheit, die günstige Reprodukti-onsrate sowie die Milchleistung der Tiere zeigen,dass dies gelungen ist. Insbesondere der 2006 er-richtete Offenfrontstall und der 2010 in Betrieb ge-nommene Reproduktionsstall mit seinen Tiefstreu-Großbuchten verdeutlichen, dass der Betrieb innova-tive Ideen verfolgt, um die Haltungsbedingungen fürseine Tiere optimal zu gestalten.

Beeindruckend ist auch das außergewöhnliche Enga-gement aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter desBetriebes für ihre Tiere und die Aktivitäten auf demGebiet der Aus- und Weiterbildung von Lehrlingenund Fachagrarwirten.

Abbildung 55: Offenfrontstall für Rinder in Schlöben bietetalle Klimareize

Abbildung 56: Kälberiglu im Freien

Erfreulich ist, dass die erforderlichen finanziellenMittel für die Vergabe des Landestierschutzpreisesauch für das Folgejahr bereit stehen, so dass auch imJahr 2012 verdiente Tierschutzengagierte ausge-zeichnet werden können.

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Verbraucherschutzbericht 2011

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7.9 Beirat für TierschutzDer Beirat für Tierschutz berät die Ministerin für Sozi-ales, Familie und Gesundheit in allen Fragen desTierschutzes. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe istder Beirat über alle grundsätzlichen Tierschutzange-legenheiten zu informieren und hierzu zu hören.Darüber hinaus obliegen dem Tierschutzbeirat weite-re Aufgaben wie:' Abgabe eines Votums zu tierschutzrelevanten

Rechtssetzungsvorhaben und Initiativen derLandesregierung,

' Erörterung aktueller Fragen des Tierschutzes,' Unterbreitung von Vorschlägen zur Verbesserung

der Tierschutzsituation in Thüringen,' Erarbeitung von Stellungnahmen zu tierschutzre-

levanten Themen,' fachliche Bewertung von Beschwerden von Bür-

gern über tierschutzrelevante Vorfälle,' Anlaufstelle für Bürger bzw. Vereine zur Verbes-

serung der Zusammenarbeit zwischen adminis-trativem und organisiertem Tierschutz,

' Mitwirkung bei der Umsetzung des Tierschutzge-dankens in der Öffentlichkeit.

Der Tierschutzbeirat wurde am 18. April 1994 erstma-lig berufen. Ihm gehören zwei Vertreter des Lan-destierschutzverbandes sowie je ein Vertreter desThüringer Bauernverbandes, der Thüringer Tierzucht-verbände, der Friedrich-Schiller-Universität Jena, derLandestierärztekammer Thüringen, des Ministeriumsfür Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutzsowie des Ministeriums für Soziales, Familie undGesundheit an.

Im Jahr 2011 fanden vier Sitzungen statt. Im Berichts-zeitraum befasste sich der Beirat unter anderem mitfolgenden Schwerpunkten:' Änderung des Tierschutzgesetzes,' Tierschutz bei der Schlachtung,' Folgeverordnungen zum Thüringer Gesetzes zum

Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tieren,' Erfordernis von Sitzstangen in Elterntierhaltun-

gen von Masthühnern,' Haltung von wild lebenden Tierarten im Zirkus,' Auswahl der Preisträger für den jährlich ausge-

schriebenen Thüringer Tierschutzpreis.

7.10 AusblickEntgegen den Ankündigungen der Bundesregierungwurde der Entwurf für die Novellierung des Tier-schutzgesetztes nicht mehr im Jahr 2011 vorgelegt.Die Bundesregierung hat allerdings mehrfach ange-kündigt, außer der Abschaffung des Schenkelbrandesbei Pferden lediglich den Bereich der Tierversucheneu zu regeln und damit die Umsetzung der Richtlinie2010/63/EU zum Schutz der zu wissenschaftlichenZwecken verwendeten Tiere fristgerecht vorzuneh-men.Neben der Novellierung des Tierschutzgesetzes,sowie der Erstellung einer Tierschutz-Versuchstier-Verordnung wird für das Jahr 2012 damit gerechnet,dass die Tierschutznutztierhaltungsverordnung umein Kapitel zur Mastkaninchenhaltung ergänzt wer-den soll. Thüringen hat sich in diesem Zusammen-hang bereits dafür ausgesprochen, die Käfighaltungvon Kaninchen künftig nicht mehr zuzulassen.

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Rechtliche Grundlagen

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8 Überwachung des Tierarzneimittelverkehrs

8.1 Rechtliche GrundlagenDie wichtigsten rechtlichen Grundlagen für die Tätig-keiten des Amtstierarztes bei der Überwachung desArzneimittelverkehrs sind nachfolgend aufgeführt:

' Arzneimittelgesetz (AMG),' Betäubungsmittelgesetz (BtMG),' Verordnung über tierärztliche Hausapotheken

(TÄHAV),' Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe

und den Nachweis des Verbleibs von Betäu-bungsmitteln,

' Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung,' Verordnung über Nachweispflichten der Tierhal-

ter für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tierenbestimmt sind.

Von unmittelbarer Relevanz für die Überwachung desTierarzneimittelverkehrs in Deutschland sind EU-Verordnungen zur Festsetzung von Höchstmengen fürTierarzneimittelrückstände in Lebensmitteln. AusGründen des Verbraucherschutzes werden Höchst-mengen für Rückstände in Lebensmitteln tierischenUrsprungs festgesetzt. Diese Festsetzung geschiehtdabei nach den allgemein anerkannten Grundsätzender Unbedenklichkeitsprüfung. Die EU-Rückstands-höchstmengenverordnung führt sämtliche Substan-zen auf, die in Arzneimitteln bei Lebensmittel liefern-den Tieren angewendet werden dürfen. Außerdemwerden diejenigen Substanzen genannt, für die keineRückstandshöchstmengen festgelegt werden können,da bei jeder Konzentration eine Gefährdung desVerbrauchers vorliegen würde. Zu den verbotenenStoffen, die in der gesamten Europäischen Gemein-schaft nicht bei Lebensmittel liefernden Tieren einge-setzt werden dürfen, zählen Chloramphenicol, Chlo-roform, das Zellgift Colchizin u. a.Weitere Vorgaben für die nationale Rechtssetzung aufdem Gebiet des Tierarzneimittelverkehrs liefert dieRichtlinie 2001/82/EG zur Schaffung eines Gemein-schaftskodexes für Tierarzneimittel. In dieser Richtli-nie wird die überragende Bedeutung des Verbrau-cherschutzes betont.Kernstück der nationalen Rechtssetzung ist das AMG,das in rascher Folge Novellierungen unterzogen wur-de. Zweck des Gesetzes ist es, im Interesse einerordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung vonMensch und Tier für die Sicherheit im Arzneimittel-verkehr zu sorgen. Das AMG umfasst insbesonderedie Sicherstellung der Qualität, Wirksamkeit undUnbedenklichkeit der Arzneimittel.Auf der Grundlage der EU-Rechtssetzung wurdenschließlich verstärkt die Belange des Verbraucher-schutzes im Zusammenhang mit der Erzeugung vonLebensmitteln tierischer Herkunft in diesem Gesetz

berücksichtigt. Vor allem nach dem Bekanntwerdeneines missbräuchlichen Tierarzneimittelverkehrswurden ab 2001 zusätzliche Regelungen für die Ab-gabe von Tierarzneimitteln durch den Tierarzt und dieAnwendung durch den Tierhalter festgelegt.Die wichtigste, bereits zuvor gültige Bedingung fürdas Inverkehrbringen von Arzneimitteln durch denTierarzt kann dabei nicht genügend unterstrichenwerden: Der Tierarzt darf für den Verkehr außerhalbder Apotheke nicht freigegebene Arzneimittel nurabgeben, wenn sie für die von ihm behandelten Tierebestimmt und entsprechend zugelassen sind. Gravie-rende Änderungen für den Bereich des Tierarzneimit-telverkehrs brachten insbesondere die so genanntenFristenregelungen im Arzneimittelgesetz. Durch dieFristenregelungen soll verhindert werden, dass grö-ßere Arzneimittelvorräte in den Tierhaltungen mitLebensmittel liefernden Tieren entstehen, über derenVerwendung der Tierhalter zuvor allzu oft alleineohne Hinzuziehung des tierärztlichen Sachverstandsentschieden hat. In diesem Zusammenhang und imHinblick auf die Problematik der Rückstands- undResistenzbildung sind auch die umfangreichen Do-kumentationspflichten für Tierarzt und Tierhalter, diein den Folgeverordnungen festgelegt sind, zu sehen.Eine zusätzliche Konkretisierung erfahren die arz-neimittelrechtlichen Bestimmungen für Tierärztehinsichtlich des Betriebs der tierärztlichen Hausapo-theke durch die TÄHAV. Zum einen ist hier festge-schrieben, welche räumlichen und technischen Vo-raussetzungen für den Betrieb einer tierärztlichenHausapotheke vorhanden sein müssen. Zum anderenwird vorgeschrieben, welchen Dokumentationspflich-ten ein Tierarzt bei der Abgabe von Arzneimitteln anHalter Lebensmittel liefernder Tiere nachkommenmuss. Ergänzt wird die Dokumentation des Tierarztesdurch das sogenannte Bestandsbuch des Tierhaltersentsprechend der Verordnung über Nachweispflich-ten der Tierhalter für Arzneimittel, die zur Anwendungbei Tieren bestimmt sind, kurz „Tierhalter-Arzneimittel- Anwendungs-Verordnung". Jede Anwen-dung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln beiTieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen,muss in diesem Bestandsbuch einzeln festgehaltenwerden, unabhängig davon, ob die Verabreichungdes Präparates durch den Tierhalter oder den Tierarzterfolgt. Beim Führen des Bestandsbuches ist es be-sonders wichtig, dass der Zeitpunkt der Behandlungund die Identität der behandelten Tiere exakt doku-mentiert werden, um Schlachtungen während derWartezeit nach einer Arzneimittelgabe zuverlässig zuvermeiden.Einen weiteren für die Überwachung relevantenRechtsbereich stellt das Betäubungsmittelgesetz(BtMG) mit seinen Folgeverordnungen dar. In den

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Verbraucherschutzbericht 2011

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Anlagen zum BtMG sind sämtliche Substanzen aufge-führt, auf die sich die Einschränkungen für den Ver-kehr und besondere Maßnahmen bei der Sicherungerstrecken, da von ihnen ein besonderes Suchtpoten-tial für Menschen ausgeht. Analog zum AMG wird dieerforderliche Dokumentation im Betäubungsmittel-verkehr durch eine Verordnung geregelt. Von beson-derer Bedeutung für die tierärztliche Hausapothekeist dabei der Nachweis des Verbleibs der Betäu-bungsmittel auf einem speziellen Formblatt, wodurchbei korrekter Handhabung jederzeit ein Abgleichzwischen dem theoretischen und dem tatsächlichenBestand an Betäubungsmitteln in der Praxis ermög-licht wird. Die Zuständigkeit für arzneimittelrechtlicheÜberwachungstätigkeiten ist landesrechtlich gere-gelt. In Thüringen wird die Überwachung der tierärzt-lichen Hausapotheken, der Tierhaltungen und desEinzelhandels durch die VLÜÄ der Landkreise undkreisfreien Städte durchgeführt. Die Fachaufsichtwird dabei durch das TLLV ausgeübt.

8.2 Tierärztliche Hausapotheken,landwirtschaftliche Betriebe undEinzelhandel

Bei den im Berichtszeitraum überprüften tierärztli-chen Hausapotheken wurden nur zu einem geringenTeil Verstöße festgestellt. Diese betrafen vornehmlichmangelhafte Nachweisführung und Mängel in derAufbewahrung der Tierarzneimittel. Die erforderlichenMaßnahmen beschränkten sich demnach auf Beleh-rungen und Ordnungsverfügungen.Bei den Landwirtschaftsbetrieben wurden ebenfallstierarzneimittelrechtliche Kontrollen durchgeführt.Bei den überprüften Betrieben wurden v. a. Mängel inden Dokumentationen und in der Lagerung von Tier-arzneimitteln festgestellt. Die Maßnahmen erfolgtenin Form von Hinweisen und Belehrungen, schriftli-chen Auflagen/Verfügungen und Bußgeld-Verfahren.Die Überwachung des Handels mit freiverkäuflichenTierarzneimitteln ergab keine nennenswerten Verstö-ße. Die Kontrollen bei Personen, die Arzneimittelberufs- oder gewerbsmäßig bei Tieren anwenden,ohne Tierarzt oder Tierhalter zu sein (beispielsweiseTierheilpraktiker) waren im Berichtszeitraum ohneBeanstandungen.

8.3 Weitere Themen und Ausblick

8.3.1 Zum Antibiotika-Einsatz in derNutztierhaltung

Insbesondere die Studien aus Niedersachsen undNordrhein-Westfalen haben der Öffentlichkeit vorAugen geführt, dass in der Nutztierhaltung in weitgrößerem Umfang und sehr viel regelmäßiger Antibio-

tika eingesetzt werden, als es dem durchschnittlichinformierten Verbraucher klar war.Als vor etwas mehr als zehn Jahren von Bayern aus-gehend schon einmal der Einsatz von Arzneimittelnbei Tieren Anlass für eine bundesweite Skandalstim-mung war, hat man darauf reagiert, indem man dieRegeln für die Abgabe von Tierarzneimitteln an Tier-halter erheblich verschärft hat. Schon damals wollteman unter anderem eine Verringerung des Antibioti-ka-Einsatzes bei Lebensmittel liefernden Tieren errei-chen, hat sich aber darauf beschränkt, lediglich diearzneimittelrechtlichen Bedingungen zu ändern.In der aktuellen Diskussion über den Antibiotika-Einsatz bei Nutztieren wird dagegen viel grundsätzli-cher über dessen Hintergründe diskutiert. Nach Auf-fassung der Landesregierung handelt es sich keines-wegs um einen isoliert zu betrachtenden Sachverhalt,sondern um sehr grundsätzliche Fragen zur Tier-gesundheit, die den Antibiotika-Einsatz erforderlichmachen.Demzufolge muss mit allen Beteiligten über Hygiene,Tiergesundheit, Impfprogramme Haltungsbedingun-gen und vieles mehr diskutiert werden, um die Ursa-chen des Problems zu ermitteln und abstellen zukönnen, anstatt nur den Arzneimitteleinsatz per seanzuprangern.Da auch das Landwirtschaftsressort die Auffassungteilt, dass insgesamt über Tiergesundheit zu beratenist, wurde bereits gegen Ende des Jahres 2011 zwi-schen TMSFG und TMLFUN vereinbart, dass ein gan-zes Maßnahmenbündel rund um das Thema Antibio-tika-Einsatz entwickelt werden müsse. Inzwischenhat es dazu weitere, konstruktive Beratungen aufArbeitsebene gegeben.

8.3.2 Ziele bei der Überarbeitung desArzneimittelgesetzes

Schon in den Jahren 2009 und 2010 hat sich dasTMSFG für eine vollständige Transparenz beim Tier-arzneimittelverkehr eingesetzt und wollte den Wa-renstrom vom pharmazeutischen Unternehmer biszur einzelnen tierärztlichen Hausapotheke nachvoll-ziehbar gestalten. Dies war aber damals wegen einerkurz zuvor erfolgten Änderung der Ermächtigungs-grundlage im Arzneimittelgesetz und wegen desvehementen Widerstands der Bundesregierung nichtdurchsetzbar gewesen. Deshalb werden künftig ledig-lich Abgabemengen für Regionen durch die zuständi-ge Landesbehörde abgefragt werden können, sobalddie entsprechende Datenbank freigeschaltet ist. DasTMSFG verspricht sich von diesen Daten zumindesteinen groben Eindruck über den Umfang der im Ver-kehr befindlichen Antibiotika. Auch die wenigstensregionalisierte statt lediglich bundesweite Darstel-lung der Abgabe von Antibiotika für Geflügel warursprünglich Ziel der Initiative Thüringens im Bundes-

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Weitere Themen und Ausblick

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rat gewesen. Dies wurde aber von Seiten der Bundes-regierung entgegen der späteren Darstellung soscharf abgelehnt, dass sich die Länder – um dieInitiative nicht vollständig zum Scheitern zu bringen– als Kompromiss auf den Verzicht der Regionenspezifischen Daten für Geflügelarzneimittel eingelas-sen haben.Vollständige Transparenz der Warenströme bei Arz-neimitteln für Tiere gepaart mit einer möglichst voll-ständigen Erfassung der Verbrauchsmengen in denTierhaltungen wird seitens des TMSFG für erachtet,um Risiken identifizieren und ggf. gezielt überwachenzu können.Diese Vorstellungen decken sich weitgehend mitaktuellen Beschlüssen der Agrarministerkonferenzund einem Bundesratsentschließungsantrag, die dieNotwendigkeit von Transparenz und entsprechendenDatenbanksystemen, die Verbindlichkeit der Antibio-tika-Leitlinien, eine Sonderstellung für Reserveanti-biotika und ein Antibiotika-Minimierungskonzeptunterstreichen.Thüringen wird sich auch künftig dafür einsetzten,dass im Arzneimittelrecht die Voraussetzungen fürdie Umsetzung dieser Beschlüsse geschaffen wer-den.

8.3.3 Mitarbeit in der Projektgruppezur Modernisierung der Arznei-mittelüberwachung

Bereits vor der Veröffentlichung der Studien ausNiedersachsen und Nordrhein-Westfalen zum Antibi-otika-Einsatz bei Nutztieren hat das für die Koordinie-rung der Überwachung des Tierarzneimittelverkehrszuständige Ländergremium eine Projektgruppe damitbeauftragt, neue Strategien für die Überwachung zuentwickeln.Zwei der vier Beratungen dieser Projektgruppe im Jahr2011 fanden in Erfurt statt. Nachdem zunächst einekritische Einschätzung der vorhandenen Überwa-chungsmöglichkeiten formuliert wurde, konnten im

weiteren Verlauf Vorschläge erarbeitet werden, diebeispielsweise Ansätze wie Eigenkontrollsysteme derTierhalter und systematische Risikobeurteilung derTierhaltungen unter Berücksichtigung des Arzneimit-teleinsatzes aber auch weiterer Daten zur Tier-gesundheit einschlossen.

8.3.4 Zur Bedeutung des tierärztlichenDispensierrechts

Nach Auffassung des TMSFG bietet gerade diesesspezielle Vorrecht der Tierärzte, unter bestimmtenBedingungen selbst Tierarzneimittel abgeben zudürfen, besonders günstige Voraussetzungen für eineeffektive Überwachung des Tierarzneimittelverkehrs.Solange es ein tierärztliches Dispensierrecht, alsotierärztliche Hausapotheken, gibt, kann man durchsorgfältige Überwachung weniger, zum Teil hochspezialisierter Tierarztpraxen, einen relativ großenAnteil des besonders verbraucherrelevanten Tierarz-neimittelmarktes überprüfen. Die tierärztlichenHausapotheken stellen sozusagen einen „Flaschen-hals“ dar. Die Überprüfung an solchen Engstellen iststets Ressourcen schonender, als wenn ein gesamterMarkt überwacht werden muss. Insbesondere inKombination mit den bereits erwähnten Daten zu denWarenströmen und im Abgleich mit der o. g. Ver-brauchsmengenerfassung würde die Beibehaltungdes tierärztliche Dispensierrecht die Überwachungerheblich vereinfachen, verglichen mit der ggf. neu zuetablierenden Überwachung des Tierarzneimittelver-triebs über die vielen fachlich nicht spezifisch vorbe-reiteten öffentlichen Apotheken.Letztendlich trägt das Dispensierrecht in hohemMaße dazu bei, die tierärztliche Behandlung vonkranken Tieren zeitnah und unverzüglich sowie fach-lich kompetent kontinuierlich über 365 Tage im Jahrauch unter dem Aspekt eines praktizierten Tierschutzzu gewährleisten. Daher ist das Dispensierrecht fürTierärzte aufrecht zu erhalten.

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Verbraucherschutzbericht 2011

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9 Anlagen

Anlage 1: Betriebskontrollen im Rahmen der LM-Überwachung

Betriebsart Anzahl der Anzahl Maßnahmen aus Kontrollen und Proben-beanstandungen

Betriebe

Kontr.Be

triebe

BetriebemitVerstößen

Kontrollen

gesamt

Verwarnu

ngen

Verfü

gungen

gesamt

Davon:Sicherstellungen

Schließu

ngen

Bußgeldverfahren

Strafanzeigen

Erzeuger (Urproduktion)

Sonstige 11 4 1 4 1

Erzeuger von Lebensmitteln 919 306 21 443 6 18 2 2

Fischereibetriebe 34 10 2 25 2

Imkerei 453 32 3 45 3 1Erzeuger von Lebensmittelnpflanzlicher Herkunft 271 82 6 126 1 6 1 1

Summe 1.688 434 33 643 12 25 1 3 3

Hersteller und Abpacker

Sonstige 3Milchbe- und Milchverarbei-tungsbetriebe 29 24 7 86 5 10 1 3Betrieb zur Behandlung vonEiern Hersteller von Eiproduk-ten 32 25 81Hersteller von Fleisch undFleischerzeugnissen 153 137 27 2.155 21 15 2 25Fisch- Krusten- Schalen- undWeichtierbe- und -verarbeitungsbetriebe 6 4 1 21 3Hersteller von pflanzlichenLebensmitteln 133 109 9 427 5 3 5 1

Hersteller von Getränken 83 71 14 176 2 15 6 2Hersteller von Halbfertig -undFertiggerichten 9 9 1 39 1

Hersteller von anderen Le-bensmitteln und Zusatzstoffen

33 22 5 96 4 5 3Hersteller von Tabak und Ta-bakerzeugnissen 3 3 7Hersteller von kosmetischenMitteln 22 12 25 1

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Weitere Themen und Ausblick

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Betriebsart Anzahl der Anzahl Maßnahmen aus Kontrollen und Proben-beanstandungen

Betriebe

Kontr.Be

triebe

BetriebemitVerstößen

Kontrollen

gesamt

Verwarnu

ngen

Verfü

gungen

gesamt

Davon:Sicherstellungen

Schließu

ngen

Bußgeldverfahren

Strafanzeigen

Hersteller von Bedarfsgegen-ständen 92 37 50

Summe 598 453 64 3.163 38 52 6 39 3Vertriebsunternehmer undTransporteure

Sonstige 17 9 14

Großhändler 33 27 2 121 1 1

Importeure 6 5 9

Großhändler Importeure undExporteure von Lebensmitteln

132 79 15 177 7 10 4 1

Lebensmittellager 167 98 6 357 4 4 1 2

Umpackbetriebe 8 5 16Transporteure von Lebensmit-teln 87 45 6 102 4 3 1 1Großhändler von Tabak und -erzeugnissen 4 2 3Großhändler von Kosmeti-schen Mitteln 6 1 1 2 1Großhändler von Bedarfsge-genständen 37 12 2 31 1 4 1

Summe 497 283 32 832 17 19 1 11 3

Einzelhändler

Sonstige 15 11 1 29 1

Lebensmitteleinzelhandel 8.166 5.841 600 12.829 469 334 21 7 88 21

Anderer Einzelhandel 1.420 795 24 1.561 24 12 1 1 1

Internethandel 10 8 1 12 1Einzelhandel von Tabak undTabakerzeugnissen 36 10 1 10 12Einzelhandel von kosmeti-schen Mitteln 208 27 37Einzelhandel von Bedarfsge-genständen 526 259 7 698 1 9 2 1

Summe 6.951 634 6 495 356 24 7 102 22

Dienstleistungsbetriebe

15.17110.38

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Verbraucherschutzbericht 2011

75

Betriebsart Anzahl der Anzahl Maßnahmen aus Kontrollen und Proben-beanstandungen

Betriebe

Kontr.Be

triebe

BetriebemitVerstößen

Kontrollen

gesamt

Verwarnu

ngen

Verfü

gungen

gesamt

Davon:Sicherstellungen

Schließu

ngen

Bußgeldverfahren

Strafanzeigen

Sonstige 29 11 17

Küchen und Kantinen 4.629 3.598 176 5.328 77 146 1 2 20 7Gaststätten und Imbisseinrich-tungen 11.752 7.935 982 13.870 741 468 8 20 153 18

Veranstalter von VolksfestenMärkten Messen und anderenöffentlichen Veranstaltungen 314 159 15 650 17 3 1 6

Kino, Theater, Festspielhausoder ähnlicher Vorführbetrieb 4 2 2

Summe 8 5 3 7 835 617 9 23 179 25

Hersteller auf Einzelhandels-stufe

Sonstige 4 1 2

Gewerbebetriebe 1.549 1.416 249 3.735 195 122 1 2 57 4

Direktvermarkter mit eigenerHerstellung von Lebensmittelntierischer Herkunft 870 270 15 468 4 7 1 3 3

Direktvermarkter mit eigenerHerstellung von Lebensmittelnpflanzlicher Herkunft

66 40 2 59 2 1Direktvermarkter mit eigenerHerstellung von Lebensmittelntierischer und pflanzlicherHerkunft 8 6 9

Summe 2.497 1.733 266 4.273 201 129 1 3 61 7

Futtermittelbetriebe 1

Summe 1

Gesamtsumme 32.390 21.559 2.202 43.954 1.598 1.198 42 33 395 63

19.861.1711.7016.72

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Weitere Themen und Ausblick

76

Anlage 2: Ergebnisse der Untersuchung von Lebensmitteln

Beanstandungsgründe

Warencode A B C 01 03 05 07 09 11 13 15 17 19 21 23 25

Lebensmittel 02 04 06 08 10 12 14 16 18 20 22 24 26

1 Milch 231 17 7,4 %1 41 10 2

2 Milchprodukte 329 26 7,9 %1 1

24

3 Käse 304 8 2,6 %1 1

6 1

4 Butter 67 0 0,0 %

5 Eier, Eiprodukte 149 1 0,7 %1

6 Fleisch, Geflügel, Wild 475 25 5,3 %9 2 35 2 7

7Fleischerzeugnisse, Fleisch-zubereitungen

692 103 14,9 %5 2 18 11 16 13

8 30 18

8 Wurstwaren 966 133 13,8 %2 3 16 43 10 17

10 37 2010

Fische, Fischzuschnitte 94 7 7,4 %2 23

11

Fischerzeugnisse 82 8 9,8 %51 1 1 1

12

Krusten-, Schalen-, Weichtie-re und Erzeugnisse daraus

1 1 100 %1

1

13

Fette, Öle 219 16 7,3 %1 8 2

1 414

Suppen, Soßen 73 5 6,8 %2 3

1 115

Getreide 47 0 0,0 %

16

Getreideprodukte, Backvor-mischungen

168 7 4,2 %6

117

Brote, Kleingebäcke 83 8 9,6 %1 1

7 2 118

Feine Backwaren 518 30 5,8 %4 1

5 5 19 16

20

Mayonnaisen, emulgierteSoßen, kalte Fertigsoßen,Feinkostsalate

295 19 6,4 %7 2

1 6 2 6 10

21

Puddings, Kremspeisen,Desserts, süße Soßen

70 1 1,4 %1

22

Teigwaren 44 1 2,3 %1

23

Hülsenfrüchte, Ölsamen,Schalenobst

223 8 3,6 %1 6

1

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Verbraucherschutzbericht 2011

77

Beanstandungsgründe

Warencode A B C 01 03 05 07 09 11 13 15 17 19 21 23 25

Lebensmittel 02 04 06 08 10 12 14 16 18 20 22 24 26

24

Kartoffeln, stärkereichePflanzenteile

70 0 0,0 %

25

Frischgemüse, ausgenommenRhabarber

373 9 2,4 %3 13 1 1

26

Gemüseerzeugnisse, ausge-nommen Rhabarber

161 7 4,3 %2 3

2 1 1 127

Pilze 36 0 0,0 %

28

Pilzerzeugnisse 59 6 10,2 %1

1 429

Frischobst, einschließlichRhabarber

252 0 0,0 %

30

Obstprodukte, einschließlichRhabarber

107 2 1,9 %1 1

31

Fruchtsäfte, Fruchtnektare,Fruchtsirupe

129 5 3,9 %2 12

32

Alkoholfreie Getränke 162 19 11,7 %1 14 21 6 2 1

36

Biere, bierähnliche Getränke 164 13 7,9 %2 10 1

3 1 2 1

37

Spirituosen, spirtuosenhalti-ge Getränke

118 26 22,0 %18

9 5 1

39

Zucker 10 0 0,0 %

40

Honige, Brotaufstriche 141 44 31,2 %24

8 12 341

Konfitüren, Gelees, Marmela-den

46 1 2,2 %1

1

42

Speiseeis, Speiseeishalber-zeugnisse

518 39 7,5 %1

3843

Süßwaren 130 3 2,3 %1 2

44

Schokoladen, Schokoladen-waren

65 5 7,7 %2

345

Kakao 41 0 0,0 %

46

Kaffee, Kaffeeersatzstoffe 85 0 0,0 %

47

Tee, teeähnliche Erzeugnisse 101 4 4,0 %3

2

48

Säuglings- und Kleinkinder-nahrung

100 0 0,0 %

49

Diätetische Lebensmittel 107 2 1,9 %2

5 Fertiggerichte, zubereitete 768 117 15,2 % 4 12 21 1 1

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Weitere Themen und Ausblick

78

Beanstandungsgründe

Warencode A B C 01 03 05 07 09 11 13 15 17 19 21 23 25

Lebensmittel 02 04 06 08 10 12 14 16 18 20 22 24 260 Speisen 1 15 2 97 9651

Nährstoffkonzentrate 190 1 0,5 %1

52

Würzmittel 189 14 7,4 %7

1 1 653

Gewürze 303 11 3,6 %3

2 4 254

Aromastoffe 1 0 0,0 %

56

Hilfsmittel aus Zusatzstoffen 3 1 33,3 %1

57

Zusatzstoffe 10 0 0,0 %

59

Mineral-, Tafel-, Quellwasser 117 5 4,3 %1 1

2 1 1 1

A Anzahl der untersuchten ProbenB Anzahl der beanstandeten ProbenC Anteil der beanstandeten Proben in %

Beanstandungsgründe:

01 gesundheitsschädlich (mikrobiologische Verunreinigung) § 5 (1) LFGB

02 gesundheitsschädlich (andere Ursachen) § 5 (1) LFGB

03 Gesundheitsgefährdend (mikrobiologische Verunreinigung) VO nach § 34 LFGB

04 Gesundheitsgefährdend (andere Ursachen) VO nach § 34 LFGB

05 nicht zum Verzehr geeignet (mikrobiologische Verunreinigung) § 11 (2) Nr. 1 LFGB

06 nicht zum Verzehr geeignet (andere Ursachen) § 11 (2) Nr. 1 LFGB

07 nachgemacht, wertgemindert VO nach § 13 (4) LFGB

08 Irreführend § 11 (1) LFGB

09 unzulässiger Hinweis auf „naturrein“ o. ä. § 17 (1) Nr. 4 LMBG

10 unzulässige gesundheitsbezogene Angaben § 12 (1) LFGB

11 Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften VO nach § 35 LFGB

12 Zusatzstoffe, fehlende Kenntlichmachung VO nach § 13 (3) Nr.1 LFGB

13 Zusatzstoffe, unzulässige Verwendung § 6 (1) LFGB

14 Pflanzenschutzmittel, Höchstmengenüberschreitung § 9 (1) Nr. 1 LFGB

15 Pflanzenschutzmittel, unzulässige Anwendung § 9 (1) Nr. 2 LFGB

16Pharmakologisch wirksame Stoffe, Überschreitung von Höchstmengen oder Beurtei-lungswerten

§ 10 LFGB

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Verbraucherschutzbericht 2011

79

17 Schadstoffe, Überschreitungen von HöchstgehaltenVO (EG) 1881/2006, VO n. § 13 (5)LFGB

18Verstöße gegen sonstige Vorschriften des LFGB oder darauf gestützte VO (andereUrsachen)

19 Verstöße gegen sonstige, Lebensmittel betreffende nationale Rechtsvorschriftenz. B. Milch- und MargarineG,Branntwein-MonopolG u. a.

20 Verstöße gegen unmittelbar geltendes EG-Recht (ausgenommen Kennzeichnung)

21 Keine Übereinstimmung mit Hilfsnormen, stoffliche BeschaffenheitBGA, BfR, BVL, DGF, DIN u.a. freiwil-lige Vereinbarungen

22 Verstoß gegen Bestrahlungsverbot § 8 (1) LFGB

23Verstöße gegen sonstige Vorschriften des LFGB oder darauf gestützte VO (mikrobio-logische Verunreinigungen)

§ 8 (1) LFGB z.B. Diät V, Mineral-und Tafelwasser V

24Keine Übereinstimmung mit Hilfsnormen, stoffl. Beschaffenheit, mikrobiologischeVerunreinigung

BGA, BfR, BVL, DGF, DIN u.a. freiwil-lige Vereinbarungen

25 Pharmakologisch wirksame Stoffe, unzulässige Anwendung VO (EWG) 2377/90, § 10 LFGB26 Gentechnisch veränderte Organismen, unzulässige Verwendung VO (EG) Nr. 1829/2003, Art. 4

Anlage 3: Ergebnisse der Untersuchung von Tabak

WarencodeA B C

Erzeugnisse

60 Tabak und Tabakerzeugnisse 6 0 0,0%

Anlage 4: Ergebnisse der Untersuchung von Wein

WarencodeA B C

BeanstandungsgründeErzeugnisse 07 08 11 71 76 77

33 Wein 162 8 4,9 % 4 6

34 Erzeugnisse aus Wein 48 10 20,8 % 1 2 2 6

35 Weinähnliche Getränke 21 4 19,0 % 1 1 2

Beanstandungsgründe:

07 nachgemacht, wertgemindert VO nach § 13 (4) LFGB

08 Irreführend

11 Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften VO n. § 35 LFGB

71 Nicht handelsübliche Beschaffenheit, sensorische Mängel Art. 45 (1b) VO (EG) Nr. 1493/1999§ 16 WeinG

76 irreführende Bezeichnung, Aufmachung VO (EG) Nr. 1493/1999; §§ 25 und26 WeinG

77 nicht vorschriftsgemäße Bezeichnung und Aufmachung VO (EG) Nr. 1493/1999; §§ 25 und26 WeinG

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Weitere Themen und Ausblick

80

Anlage 5: Ergebnisse der Untersuchung von Bedarfsgegenständen

WarencodeA B C

Beanstandungsgründe

Erzeugnisse Bedarfsgegenstände 33 34 35 36 37 38 39 79

81Verpackungsmaterialien für kos-metische Mittel

0 0 0,0 %

82Bedarfsgegenstände mitKörperkontakt und zurKörperpflege

117 6 5,1 % 2 1 4

83Bedarfsgegenstände zur Reini-gung und Pflege

24 3 12,5 % 3

85 Spielwaren und Scherzartikel 85 5 5,9 % 4 1

86Bedarfsgegenstände mitLebensmittelkontakt

130 35 26,9 % 13 1 21 4

Beanstandungsgründe:

33 Übergang von Stoffen auf Lebensmittel § 31 (1) LFGB, Art. 3 (1)

34 Unappetitliche und ekelerregende Beschaffenheit VO (EG) Nr. 852/2004 mit ggf. nach Art.14 (2) lit. b, VO (EG) 178/2002, § 11 (2)Nr. 1 LFGB zu beanst.LM

35 Verstöße gegen sonstige Rechtsvorschriften, stoffliche Beschaf-fenheit

VO nach § 32 LFGB

36 Verstöße gegen sonstige Rechtsvorschriften, Kennzeichnung,Aufmachung

VO nach § 32 und § 35 LFGB

37 Verstöße gegen sonstige Rechtsvorschriften, stoffliche Beschaf-fenheit

WRMG, GefahrstoffV, GPSG

38 Verstöße gegen sonstige Rechtsvorschriften, Kennzeichnung,Aufmachung

WRMG, GefahrstoffV, GPSG

39 Keine Übereinstimmung mit Hilfsnormen, stoffliche Beschaf-fenheit

freiwillige Vereinbarungen BGA, BfR, BVL,DFG, DIN u. a.

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Verbraucherschutzbericht 2011

81

Anlage 6: Ergebnisse der Untersuchung von kosmetischen Mitteln

WarencodeA B C

Beanstandungsgründe

Erzeugnis 51 52 53 5784 Kosmetische Mittel

66 10 15,2 % 1 7 3 1

Beanstandungsgründe:

51 Irreführend § 27 LFGB, VO n. § 35 LFGB52 Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften (Chargen-Nr.,

Hersteller, MHD, Verwendungszweck, Liste der Bestandtei-le)

VO n. § 35 LFGB; §§ 4 (1), 5, 5a KosmV, § 3 Tä-towiermittelVO

53 Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften (Warnhinwei-se, Anwendungsbedingungen, Deklaration von Stoffen)

VO n. § 28 u. § 35 LFGB, § 4 (2) KosmV

57 Verstöße gegen Vorschriften zur Bereithaltung von Unterla-gen (Zusammensetzg., physik. chem. u. mikrobiol. Spezifi-kation)

VO n. § 28 (3) u. § 29 LFGB; §§ 5b und 5dKosmV, DIN EN ISO 22716 (GMP)

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Weitere Themen und Ausblick

82

Anlage 7: Einrichtungen zur Tieraufnahme in gemeinnütziger und kommunaler Trägerschaft

lfd.Nr.

Name der Einrichtung Adresse Telefonnummer

Kapazität Hun-de-pläze/Katzen-plätze

1.Altenburg:Tierheim Altenburg

Am Poschwitzer Park 304600 Altenburg

03447 834355 16/40

2.Arnstadt:Tierasyl Arnstadt

Zur A 7199310 Arnstadt

03628 640400 21/40

3.Artern:Tierheim Kyffhäuserkreis

Bahnhofstraße 306571 Gehofen

03466 3649520170 5355372

21/60

4.Eisenach:Vereinstierheim Eisenach

Trenkelhof 299817 Eisenach

03691 890050 40/120

5.Eisenberg:Tierheim Eisenberg

Am Ziegelteich 1707607 Eisenberg

036691 520300171 5471866

24/55

6.Erfurt:Tierheim Erfurt

Hinter der Rennbahn 1499089 Erfurt

0361 7462105 67/60

7.Gera:Tierheim Gera

Franzosenweg07546 Gera-Milbitz

0365 413066 34/52

8.Gotha:Tierheim „Arche Noah“

Boilstädterstr. 2699867 Gotha/Ülleben

03621 755425 68/40

9.Greiz:„Tierheim Ostthüringen“

Am Tierheim 307973 Greiz

03661 6443 30/65

10.Heiligenstadt:Tierheim Heiligenstadt

Robert-Koch-Str. 2237308 Heiligenstadt

03606 6143120162 2782367

6/20

11.Ilmenau:Tierheim Ilmenau

Ziolkowskistr. 498693 Ilmenau

03677 671157 15/32

12.Jena:Tierheim Jena

Artur-Becker-Str. 10007745 Jena

03641 210922 26/77

13.Meiningen:Tierauffangstation Meiningen

Rohrer Straße 10498617 Meiningen

03693 478460 13/15

14.Mühlhausen:Tierheim Mühlhausen

Industriestraße 3499974 Mühlhausen

03601 440711 43/60

15.Nordhausen:Tierheim Nordhausen

An der alten Schäferei 199734 Nordhausen

03631 900101 32/17

16.Rudolstadt:„Tierheim Pflanzwirbach“

Markleite07407 Pflanzwirbach

03672 422410 20/70

17.Schleiz:Tierheim „Am Sonnenbad“

An der Sommerbank 807907 Schleiz

03663 402056 42/30

18.Schmalkalden:Tierauffangstation Eichelbach

Eichelbach 3098574 Schmalkalden

03683 488044 6/30

19.Schmölln:Tierauffangstation Schmölln

Sommeritzer Str. 7504622 Schmölln

034491 23909 10/50

20.Sömmerda:„Tierheim am Wasserweg“

Wasserweg 999610 Sömmerda

03634 610628 16/21

21Sömmerda:Tierheim Weißenburg

An der Weißenburg 799610 Sömmerda

03634 61109218/0

22.Sondershausen:„Tierheim Gnadenhof“

Schachtstr. 6899706 Sondershausen

03632 543030 20/40

23.Sonneberg:Tierauffangstation Sonneberg

Neustädterstr. 135a96515 Sonneberg

03675 7427590171 3557128

17/30

24.Suhl:Tierauffangstation Tierpark

Carl-Fiedler-Str. 5898527 Suhl

03681 7604410172 6405133

4/40

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Verbraucherschutzbericht 2011

83

lfd.Nr.

Name der Einrichtung Adresse Telefonnummer

Kapazität Hun-de-pläze/Katzen-plätze

25.Zella-Mehlis:Tierauffangstation

Kühler Grund98544 Zella-Mehlis

0163 3792013 8/27

26.Weida:Tierheim Weida

Karl-Marx-Str. 1107570 Weida

036603 62214 8/25

27.Weimar:Tierheim Weimar

Berkaer Str. 1699425 Weimar

03643 8507050179 5221821

50/50

28.Wartburgkreis:Tierheim Wartburgkreis

Vitzerodaer Str. 3936460 Springen

036963 22704 24/60

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Weitere Themen und Ausblick

84

10 AbbildungsverzeichnisABBILDUNG 1: FRAU MINISTERIN TAUBERT DISKUTIERTE MIT DEN TEILNEHMERN DER VERANSTALTUNG .................. 6ABBILDUNG 2: DAS INFOMOBIL IM EINSATZ – GEFRAGTE INFORMATIONEN VON BÜRGERN UND DEN MEDIEN .......... 7ABBILDUNG 3: FRAU MINISTERIN TAUBERT ÜBERGIBT DAS NEUE INFOMOBIL AN DIE VERBRAUCHERZENTRALE

THÜRINGEN .................................................................................................................................... 7ABBILDUNG 4: VORTRAG VON PROF. ULRIKE ARENZ-AZEVEDO WÄHREND DER FACHTAGUNG................................... 8ABBILDUNG 5: PLAKAT ZUR PREISVERLEIHUNG BEIM SCHULWETTBEWERB „AKTION POWERSNACK“ ....................... 8ABBILDUNG 6: JURY UND PREISTRÄGER BEIM WETTBEWERB „AKTION POWERSNACK“ ............................................. 8ABBILDUNG 7: ERÖFFNUNG DES TAGES DER SCHULVERPFLEGUNG AN DER WIPPERTUS-SCHULE IN KÖLLEDA........... 9ABBILDUNG 8: GRUßWORTE VON HERRN STAATSSEKRETÄR DR. HARTMUT SCHUBERT ANLÄSSLICH DER 19.

ERNÄHRUNGSFACHTAGUNG.......................................................................................................... 10ABBILDUNG 9: KINDER BEI DER ZUBEREITUNG EINES MILCHMIXGETRÄNKES AUS THÜRINGER MILCH..................... 10ABBILDUNG 10 SCHÜLER SCHÄTZEN GEWICHTE VERSCHIEDENER OBST- UND GEMÜSESORTEN.............................. 10ABBILDUNG 11: DER ENERGIEBERATER DER VERBRAUCHERZENTRALE KARL-HEINZ MENTZEL (RECHTS) BERÄT AUF

DER THÜRINGENAUSSTELLUNG IN ERFURT..................................................................................... 17ABBILDUNG 12: BERATUNGSTHEMEN IN DER ENERGIEBERATUNG DER VERBRAUCHERZENTRALE THÜRINGEN E. V. ... 18ABBILDUNG 13: BAUJAHR DER MASCHINEN AUF BAUSTELLEN ................................................................................ 21ABBILDUNG 14: RÜCKRAUMÜBERWACHUNGSSYSTEME.......................................................................................... 21ABBILDUNG 15: BAUJAHR DER BAUMASCHINEN BEI VERLEIHERN............................................................................ 21ABBILDUNG 16: RÜCKRAUMÜBERWACHUNGSSYSTEME BEI VERLEIHER .................................................................. 22ABBILDUNG 17: BAUJAHR DER MASCHINEN IN DER LANDWIRTSCHAFT .................................................................... 22ABBILDUNG 18: SYSTEME ZUR RÜCKRAUMÜBERWACHUNG BEI MASCHINEN IN DER LANDWIRTSCHAFT ................... 22ABBILDUNG 19: THÜRINGEN IM BUNDESWEITEN VERGLEICH BEI TÖDLICHEN UNFÄLLEN MIT BAUMASCHINEN ......... 23ABBILDUNG 20: ENTWICKLUNG DES UNFALLGESCHEHENS AUF BAUSTELLEN IN THÜRINGEN ................................... 23ABBILDUNG 21: KENNZEICHNUNGEN AUF EINER VERPACKUNG............................................................................... 24ABBILDUNG 22: NICHTELEKTRISCHER ESPRESSOKOCHER....................................................................................... 25ABBILDUNG 23: ÜBERPRÜFUNGEN DER GERÄTEUNTERSUCHUNGSSTELLE ............................................................... 26ABBILDUNG 24: ACTIVITY-LERN-TIER ...................................................................................................................... 26ABBILDUNG 25: KLEINTEIL ..................................................................................................................................... 27ABBILDUNG 26: KLEINTEIL IM PRÜFZYLINDER ......................................................................................................... 27ABBILDUNG 27: NACHZIEHSPIELZEUG.................................................................................................................... 27ABBILDUNG 28: SCHNUR MIT GRIFFSTÜCK ............................................................................................................. 27ABBILDUNG 29: GRIFFSTÜCK IM KLEINTEILEZYLINDER............................................................................................. 27ABBILDUNG 30: ORTSVERÄNDERLICHE KINDERLEUCHTEN ...................................................................................... 29ABBILDUNG 31: ANZAHL DER BETRIEBE UND KONTROLLEN VON 2001 BIS 2011 ..................................................... 32ABBILDUNG 32: ART DER FESTGESTELLTEN VERSTÖßE IM JAHR 2011...................................................................... 33ABBILDUNG 33: PROBENANNAHME FÜR LEBENSMITTEL UND BEDARFSGEGENSTÄNDE IM TLLV................................ 37ABBILDUNG 34: PROZENTUALER ANTEIL DER EINZELNEN BEANSTANDUNGSGRÜNDE............................................... 38ABBILDUNG 35: E. COLI AUF TBX-AGAR .................................................................................................................. 40ABBILDUNG 36: HÄUFIGKEIT VON E. COLI IN DEN UNTERSUCHTEN LEBENSMITTELN ................................................ 40ABBILDUNG 37: WODKA DER FA. BÄRENKRONE GMBH............................................................................................ 41ABBILDUNG 38: HERKUNFT DER UNTERSUCHTEN HONIGPROBEN............................................................................ 43ABBILDUNG 39: KANADISCHER RAPS-KLEE-HONIG ................................................................................................. 43ABBILDUNG 40: VORGEGARTE NUDELN .................................................................................................................. 44ABBILDUNG 41: HÄUFIGKEITSVERTEILUNG AUSGEWÄHLTER MIKROORGANISMENGRUPPEN IN VORGEGARTEN

TEIGWAREN UND VORGEGARTEM REIS .......................................................................................... 45ABBILDUNG 42: MIKROWELLENGESCHIRR VOR UND NACH DER PRÜFUNG ............................................................... 46ABBILDUNG 43: PFANNENWENDER UND LÖFFEL AUS MELAMIN VOR DER PRÜFUNG................................................. 46ABBILDUNG 44: TEILANSICHT EINES PFANNENWENDERS AUS POLYAMID NACH DER PRÜFUNG................................ 47ABBILDUNG 45: PROBENAHMEBEHÄLTNISSE MIT AUSGESTANZTER GEWEBEPROBE................................................ 52ABBILDUNG 46: VARROA DESTRUCTOR .................................................................................................................. 53ABBILDUNG 47: SCHAFE (QUELLE: BANGE PRIVAT) ................................................................................................. 54ABBILDUNG 48: FARBKARPFEN .............................................................................................................................. 55ABBILDUNG 49: SEKTIONSFAHRZEUG (FOTO: TLLV) ................................................................................................ 56ABBILDUNG 50: ARBEIT IM KRISENZENTRUM (FOTO: TLLV)...................................................................................... 56

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Verbraucherschutzbericht 2011

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ABBILDUNG 51: ANZAHL DER GENEHMIGTEN SOWIE ANGEZEIGTEN TIERVERSUCHE UND SONSTIGEN EINGRIFFE MITVERSUCHSTIEREN IM ZEITRAUM VON 2009 BIS 2011 .................................................................... 60

ABBILDUNG 52: ZAHL DER VERSUCHSTIERE UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG VON MÄUSEN UND RATTEN2009-2011................................................................................................................................... 62

ABBILDUNG 53: ZOOTIERTRANSPORTFAHRZEUG .................................................................................................... 66ABBILDUNG 54: PREISTRÄGER DES JAHRES 2011 ................................................................................................... 67ABBILDUNG 55: OFFENFRONTSTALL FÜR RINDER IN SCHLÖBEN BIETET ALLE KLIMAREIZE......................................... 68ABBILDUNG 56: KÄLBERIGLU IM FREIEN ................................................................................................................. 68

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