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25. Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. Nr. L 133 S. 66) EU-Dok.-Nr. 3 2008 L 0048 Die VerbrKrVertrRL tritt an die Stelle der VerbrKrRL (Nr. 4). Sie ist bis 12. 5. 2010 umzusetzen (Art. 27 VerbrKrVertrRL) und führt in weiten Teilen zu einer Vollharmonisierung (Art. 22 VerbrKrVertrRL). Der Regierungsent- wurf des Umsetzungsgesetzes liegt noch nicht vor. DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄI- SCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1) , gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2) , in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Richtlinie 87/102/EWG 3) des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaa- ten über den Verbraucherkredit 4) enthält Rechtsvorschriften auf Gemein- schaftsebene für Verbraucherkreditverträge. (2) 1995 legte die Kommission einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie 87/102/EWG 3) vor und führte eine breit angelegte Befragung der betroffenen Kreise durch. 1997 legte sie einen zusammenfassenden Bericht über die Reaktionen zu dem Bericht aus dem Jahr 1995 vor. 1996 wurde ein zweiter Bericht über die Anwendung der Richtlinie 87/102/ EWG 3) ausgearbeitet. (3) Aus diesen Berichten und Befragungen geht hervor, dass sich die Rechts- vorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Vergabe von Krediten an natürliche Personen im Allgemeinen und von Verbraucherkrediten im Besonderen stark unterscheiden. Eine Analyse der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 87/102/EWG 3) zeigt in der Tat, dass die Mitgliedstaaten aufgrund unterschiedlicher innerstaatli- cher Gegebenheiten rechtlicher oder wirtschaftlicher Natur über die 1) Amtl. Anm.: ABl. C 234 vom 30. 9. 2003, S. 1. 2) Amtl. Anm.: Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. April 2004 (ABl. C 104 E vom 30. 4. 2004, S. 233). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 20. September 2007 (ABl. C 270 E vom 13. 11. 2007, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 7. April 2008. 3) Nr. 4. 4) Amtl. Anm.: ABl. L 42 vom 12. 2. 1987, S. 48. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 101 vom 1. 4. 1998, S. 17). VerbrKrVertrRL 25 1 Palandt-Archiv Teil I Abschnitt B 04.11.2008 17:23 LBL

VerbrKrVertrRL 25 25. Richtlinie 2008/48/EG des ... · trägen, z.B. einen Zahlungsaufschub gewährende Debit-Karten, nach de- VerbraucherkreditverträgeRL VerbrKrVertrRL 25 Palandt-Archiv

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25. Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 23. April 2008 über

Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung derRichtlinie 87/102/EWG des Rates

(ABl. Nr. L 133 S. 66)EU-Dok.-Nr. 3 2008 L 0048

Die VerbrKrVertrRL tritt an die Stelle der VerbrKrRL (Nr. 4). Sie ist bis12. 5. 2010 umzusetzen (Art. 27 VerbrKrVertrRL) und führt in weiten Teilenzu einer Vollharmonisierung (Art. 22 VerbrKrVertrRL). Der Regierungsent-wurf des Umsetzungsgesetzes liegt noch nicht vor.

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄI-SCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,insbesondere auf Artikel 95,auf Vorschlag der Kommission,nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1),gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags2),in Erwägung nachstehender Gründe:(1) Die Richtlinie 87/102/EWG3) des Rates vom 22. Dezember 1986 zur

Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaa-ten über den Verbraucherkredit4) enthält Rechtsvorschriften auf Gemein-schaftsebene für Verbraucherkreditverträge.

(2) 1995 legte die Kommission einen Bericht über die Anwendung derRichtlinie 87/102/EWG3) vor und führte eine breit angelegte Befragungder betroffenen Kreise durch. 1997 legte sie einen zusammenfassendenBericht über die Reaktionen zu dem Bericht aus dem Jahr 1995 vor. 1996wurde ein zweiter Bericht über die Anwendung der Richtlinie 87/102/EWG3) ausgearbeitet.

(3) Aus diesen Berichten und Befragungen geht hervor, dass sich die Rechts-vorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Vergabe von Kreditenan natürliche Personen im Allgemeinen und von Verbraucherkrediten imBesonderen stark unterscheiden. Eine Analyse der innerstaatlichenRechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 87/102/EWG3) zeigt inder Tat, dass die Mitgliedstaaten aufgrund unterschiedlicher innerstaatli-cher Gegebenheiten rechtlicher oder wirtschaftlicher Natur über die

1) Amtl. Anm.: ABl. C 234 vom 30. 9. 2003, S. 1.2) Amtl. Anm.: Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. April 2004 (ABl. C 104 E

vom 30. 4. 2004, S. 233). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 20. September 2007 (ABl.C 270 E vom 13. 11. 2007, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Januar2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 7. April 2008.

3) Nr. 4.4) Amtl. Anm.: ABl. L 42 vom 12. 2. 1987, S. 48. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/

EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 101 vom 1. 4. 1998, S. 17).

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Richtlinie 87/102/EWG1) hinaus eine Reihe von Verbraucherschutz-mechanismen anwenden.

(4) In einigen Fällen, in denen Mitgliedstaaten verschiedene zwingendeRechtsvorschriften erlassen haben, die strenger sind als die Bestimmungender Richtlinie 87/102/EWG1), führt die sich aus diesen nationalen Unter-schieden ergebende Sach- und Rechtslage zum einen zu Verzerrungen imWettbewerb der Kreditgeber in der Gemeinschaft und behindert den Bin-nenmarkt. Sie schränkt zum anderen die Möglichkeiten der Verbraucherein, das stetig zunehmende Angebot an grenzüberschreitenden Verbrau-cherkrediten unmittelbar zu nutzen. Diese Verzerrungen und Einschrän-kungen können wiederum Folgen für die Nachfrage nach Waren undDienstleistungen haben.

(5) In den letzten Jahren hat sich bei den Kreditformen, die Verbrauchern an-geboten und von ihnen in Anspruch genommen werden, vieles geändert.Es gibt heute neue Kreditinstrumente, die immer stärkere Verwendungfinden. Deshalb ist es zweckmäßig, die geltenden Bestimmungen zu än-dern und gegebenenfalls ihren Geltungsbereich auszudehnen.

(6) Gemäß dem Vertrag umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnen-grenzen, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen sowiedie Niederlassungsfreiheit gewährleistet sind. Die Entwicklung eines trans-parenteren und effizienteren Kreditmarkts innerhalb dieses Raums ohneBinnengrenzen ist für die Förderung grenzüberschreitender Geschäftstätig-keiten von entscheidender Bedeutung.

(7) Um die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarktsbei Verbraucherkrediten zu erleichtern, muss in einigen Schlüsselberei-chen ein harmonisierter gemeinschaftsrechtlicher Rahmen geschaffen wer-den. Im Hinblick auf die permanente Weiterentwicklung des Marktes fürVerbraucherkredite und die zunehmende Mobilität der europäischen Bür-ger kann ein zukunftsweisendes Gemeinschaftsrecht, das sich künftigenKreditformen anpassen kann und das den Mitgliedstaaten einen angemes-senen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung lässt, zu einem modernenVerbraucherkreditrecht beitragen.

(8) Zur Sicherung des Vertrauens der Verbraucher ist es wichtig, dass derMarkt ein ausreichendes Verbraucherschutzniveau bietet. Auf diese Weisesollte der freie Verkehr von Kreditangeboten unter den bestmöglichenBedingungen für Kreditanbieter wie auch für Kreditnehmer unter gebüh-render Berücksichtigung der Besonderheiten in den einzelnen Mitglied-staaten stattfinden können.

(9) Eine vollständige Harmonisierung ist notwendig, um allen Verbrauchernin der Gemeinschaft ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrerInteressen zu gewährleisten und um einen echten Binnenmarkt zu schaf-fen. Den Mitgliedstaaten sollte es deshalb nicht erlaubt sein, von dieserRichtlinie abweichende innerstaatliche Bestimmungen beizubehalten odereinzuführen. Diese Einschränkung sollte jedoch nur in den Fällen gelten,in denen Vorschriften durch diese Richtlinie harmonisiert werden. Soweites keine solchen harmonisierten Vorschriften gibt, sollte es den Mitglied-staaten freigestellt bleiben, innerstaatliche Rechtsvorschriften beizubehal-ten oder einzuführen. Dementsprechend können die Mitgliedstaaten bei-

1) Nr. 4.

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spielsweise innerstaatliche Rechtsvorschriften über die gesamtschuldneri-sche Haftung des Verkäufers oder Dienstleistungserbringers und desKreditgebers beibehalten oder einführen. Ein weiteres Beispiel für dieseMöglichkeit könnte sein, dass die Mitgliedstaaten innerstaatliche Rechts-vorschriften über die Aufhebung eines Kauf- oder Dienstleistungsvertragsfür den Fall beibehalten oder einführen, dass der Verbraucher sein Wider-rufsrecht von dem Kreditvertrag ausübt. In dieser Hinsicht sollte es denMitgliedstaaten im Falle von unbefristeten Kreditverträgen gestattet sein,einen Mindestzeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Kreditgeberdie Rückzahlung verlangt, und dem Termin, zu dem der Kredit zurück-gezahlt sein muss, festzulegen.

(10) Mit den Begriffsbestimmungen dieser Richtlinie wird der Bereich derHarmonisierung festgelegt. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zurUmsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie sollte sich daher nur aufden durch diese Begriffsbestimmungen festgelegten Bereich erstrecken.Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran hindern,nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts die Bestimmungen dieser Richt-linie auch auf Bereiche anzuwenden, die nicht in deren Geltungsbereichfallen. So könnte ein Mitgliedstaat für Kreditverträge, die nicht in denGeltungsbereich der Richtlinie fallen, innerstaatliche Vorschriften beibe-halten oder einführen, die den Bestimmungen dieser Richtlinie oder man-chen ihrer Bestimmungen außerhalb des Geltungsbereichs dieser Richt-linie ganz oder zum Teil entsprechen, beispielsweise für Kreditverträgeüber einen Betrag von weniger als 200 EUR oder von mehr als 75 000EUR. Ferner könnten die Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieserRichtlinie auch auf verbundene Kredite anwenden, die nicht unter dieBegriffsbestimmung dieser Richtlinie für verbundene Kreditverträge fal-len. Somit könnten die Vorschriften für verbundene Kreditverträge aufKreditverträge angewendet werden, die nur zum Teil der Finanzierungeines Kauf- oder Dienstleistungsvertrags dienen.

(11) Im Falle spezifischer Kreditverträge, für die nur gewisse Bestimmungendieser Richtlinie gelten, sollte es den Mitgliedstaaten nicht gestattet sein,innerstaatliche Vorschriften zu erlassen, mit denen andere Bestimmungendieser Richtlinie umgesetzt werden. Es sollte den Mitgliedstaaten jedochweiterhin freigestellt sein, solche Kreditverträge, soweit sie andere als dievon dieser Richtlinie harmonisierten Aspekte betreffen, auch künftigdurch innerstaatliche Vorschriften zu regeln.

(12) Verträge über die wiederkehrende Erbringung von Dienstleistungen oderüber die Lieferung von Waren gleicher Art, bei denen der Verbraucherfür die Dauer der Erbringung bzw. Lieferung Teilzahlungen leistet, kön-nen sich hinsichtlich der Interessenlage der Vertragspartner und hinsicht-lich der Art und Weise und der Durchführung der Geschäfte erheblichvon den unter diese Richtlinie fallenden Kreditverträgen unterscheiden.Deshalb sollte klargestellt werden, dass derartige Verträge nicht als Kredit-verträge im Sinne der Richtlinie gelten. Zu derartigen Verträgen würdezum Beispiel ein Versicherungsvertrag gehören, bei dem für die Versiche-rung monatliche Teilzahlungen erbracht werden.

(13) Diese Richtlinie sollte nicht gelten für bestimmte Arten von Kreditver-trägen, z.B. einen Zahlungsaufschub gewährende Debit-Karten, nach de-

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3Palandt-Archiv Teil I Abschnitt B 04.11.2008 17:23 LBL

ren Vertragsbedingungen der Kredit innerhalb von drei Monaten zu tilgenist und lediglich geringfügige Kosten anfallen.

(14) Durch Grundpfandrechte gesicherte Kreditverträge sollten vom Gel-tungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sein. Es handelt sich hierbeium eine besondere Form des Kredits. Ferner sollten Kreditverträge, diefür den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einemGrundstück oder einem bestehenden oder geplanten Gebäude bestimmtsind, vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sein. Kredit-verträge sollten jedoch nicht lediglich aus dem Grund vom Geltungs-bereich dieser Richtlinie ausgeschlossen werden, dass sie der Renovierungoder der Wertsteigerung eines bestehenden Gebäudes dienen.

(15) Die Bestimmungen der Richtlinie gelten unabhängig davon, ob der Kre-ditgeber eine natürliche oder eine juristische Person ist. Die Richtlinie be-rührt jedoch nicht das Recht der Mitgliedstaaten, im Einklang mit demGemeinschaftsrecht die Bereitstellung von Verbraucherkrediten aus-schließlich auf juristische Personen oder bestimmte juristische Personen zubeschränken.

(16) Gewisse Bestimmungen der Richtlinie sollten für natürliche und für ju-ristische Personen (Kreditvermittler) gelten, die in Ausübung ihrer ge-werblichen oder beruflichen Tätigkeit gegen ein Entgelt Kreditverträgevorstellen oder Verbrauchern anbieten, Verbrauchern bei den Vorarbeitenzum Abschluss von Kreditverträgen behilflich sind oder für den Kredit-geber Kreditverträge mit Verbrauchern abschließen. Organisationen, diezulassen, dass mit ihrer Identität für Kreditprodukte, beispielsweise Kredit-karten, geworben wird, und die ihren Mitgliedern diese Produkte zudemempfehlen, sollten nicht als Kreditvermittler im Sinne dieser Richtliniegelten.

(17) Diese Richtlinie regelt lediglich bestimmte Pflichten der Kreditvermittlergegenüber dem Verbraucher. Den Mitgliedstaaten sollte es daher frei-gestellt bleiben, zusätzliche Pflichten für Kreditvermittler beizubehaltenoder einzuführen, darunter die Bedingungen, nach denen Kreditvermittlervon Verbrauchern, die ihre Dienste in Anspruch nehmen, ein Entgelt er-heben können.

(18) Entsprechend der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken imbinnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Ver-brauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken)1) sollten die Ver-braucher insbesondere bei der Veröffentlichung von Informationen durchden Kreditgeber vor unlauteren oder irreführenden Geschäftspraktiken ge-schützt sein. Dennoch ist es angebracht, in dieser Richtlinie besondereBestimmungen für die Werbung für Kreditverträge und über bestimmteStandardinformationen vorzusehen, die die Verbraucher erhalten sollten,damit sie insbesondere verschiedene Angebote miteinander vergleichenkönnen. Diese Informationen sollten in klarer, prägnant gefasster Form anoptisch hervorgehobener Stelle durch ein repräsentatives Beispiel erteiltwerden. Es sollte eine Obergrenze angegeben werden, sofern der Gesamt-kreditbetrag nicht als Summe der zur Verfügung gestellten Beträge dar-gestellt werden kann, insbesondere sofern der Kreditvertrag dem Verbrau-

1) Amtl. Anm.: ABl. L 149 vom 11. 6. 2005, S. 22.

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cher die Inanspruchnahme freistellt und mit einer Begrenzung hinsichtlichdes Betrages versieht. Die Obergrenze sollte den Kredithöchstbetrag be-zeichnen, der dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden kann. Au-ßerdem sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt bleiben, in Bezug aufWerbung, die keine Informationen über die Kosten des Kredits enthält,Informationsanforderungen in ihrem innerstaatlichen Recht vorzusehen.

(19) Damit der Verbraucher in voller Sachkenntnis entscheiden kann, solltenihm vor dem Abschluss des Kreditvertrags ausreichende Informationenüber die Bedingungen und Kosten des Kredits sowie über die Verpflich-tungen, die er mit dem Vertrag eingeht, gegeben werden, die er mitneh-men und prüfen kann. Im Interesse einer größtmöglichen Transparenzund Vergleichbarkeit der Angebote sollten diese Informationen sich ins-besondere auf den effektiven Jahreszins beziehen, der innerhalb der ge-samten Gemeinschaft auf die gleiche Art zu berechnen ist. Da der effekti-ve Jahreszins in diesem Stadium nur anhand eines Beispiels angegebenwerden kann, sollte dieses Beispiel repräsentativ sein. Deshalb sollte es bei-spielsweise der durchschnittlichen Laufzeit und dem Gesamtbetrag desgewährten Kredits bei der betreffenden Art von Kreditvertrag entsprechenund sich gegebenenfalls auf die gekauften Waren beziehen. Bei der Aus-wahl des repräsentativen Beispiels sollte auch die Häufigkeit des Abschlus-ses bestimmter Kreditverträge auf einem speziellen Markt berücksichtigtwerden. Was den Sollzinssatz, die Periodizität der Teilzahlungen und dieAnrechnung der Zinsen auf das Darlehen anbelangt, so sollten die Kredit-geber bei dem jeweiligen Verbraucherkredit ihre herkömmlichen Berech-nungsmethoden anwenden.

(20) Die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher sollten sämtliche Kos-ten umfassen, einschließlich der Zinsen, Provisionen, Steuern, Entgelte fürKreditvermittler und alle sonstigen Entgelte, die der Verbraucher im Zu-sammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat, mit Ausnahme derNotargebühren. Die tatsächliche Kenntnis des Kreditgebers von diesenKosten sollte objektiv beurteilt werden, wobei die Anforderungen an dieberufliche Sorgfalt zu berücksichtigen sind.

(21) Kreditverträge, bei denen der Sollzinssatz entsprechend der Veränderungeines im Kreditvertrag genannten Referenzzinssatzes regelmäßig angepasstwird, sollten nicht als Kreditverträge mit festem Sollzinssatz gelten.

(22) Den Mitgliedstaaten sollte es freigestellt bleiben, innerstaatliche Vor-schriften beizubehalten oder einzuführen, die dem Kreditgeber untersa-gen, den Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu ver-pflichten, ein Bankkonto zu eröffnen oder eine Vereinbarung über eineandere Nebenleistung zu schließen oder für die Kosten oder Gebühren imZusammenhang mit entsprechenden Bankkonten oder anderen Neben-leistungen aufzukommen. In denjenigen Mitgliedstaaten, in denen solchekombinierten Angebote zulässig sind, sollten die Verbraucher vor Ab-schluss des Kreditvertrags über Nebenleistungen informiert werden, dieVoraussetzung für die Gewährung des Kredits überhaupt oder nach denvorgesehenen Vertragsbedingungen sind. Die Kosten für diese Nebenleis-tungen sollten in die Berechnung der Gesamtkosten des Kredits mit ein-bezogen werden; anderenfalls, also wenn der Betrag dieser Kosten nichtim Voraus bestimmt werden kann, sollten die Verbraucher in der Vorver-tragsphase angemessen darüber unterrichtet werden, dass solche Kosten

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anfallen. Es ist davon auszugehen, dass der Kreditgeber von den Kostenfür die Nebenleistungen, die er selbst oder für einen Dritten dem Ver-braucher anbietet, Kenntnis hat, es sei denn, deren Preis hängt von spezi-fischen Merkmalen oder der besonderen Situation des Verbrauchers ab.

(23) Bei bestimmten Kreditverträgen ist es jedoch zweckmäßig, die Anforde-rungen dieser Richtlinie in Bezug auf die vorvertragliche Information un-ter Berücksichtigung des besonderen Charakters dieser Verträge so ein-zuschränken, dass die Verbraucher zwar angemessen geschützt, die Kredit-geber oder gegebenenfalls die Kreditvermittler aber nichtunverhältnismäßig belastet werden.

(24) Der Verbraucher muss vor dem Abschluss des Kreditvertrags umfassendinformiert werden, und zwar unabhängig davon, ob ein Kreditvermittleram Absatz des Kredits beteiligt ist. Deshalb sollten die Anforderungen andie vorvertragliche Information generell auch für Kreditvermittler gelten.Wenn jedoch der Warenlieferant und der Dienstleistungserbringer nur inuntergeordneter Funktion als Kreditvermittler tätig werden, ist es nichtgerechtfertigt, ihnen die rechtliche Verpflichtung aufzuerlegen, die vor-vertraglichen Informationen gemäß dieser Richtlinie zu erteilen. Der Wa-renlieferant und der Dienstleistungserbringer können beispielsweise alsKreditvermittler in untergeordneter Funktion angesehen werden, wennihre Tätigkeit als Kreditvermittler nicht der Hauptzweck ihrer gewerb-lichen oder beruflichen Tätigkeit ist. In diesen Fällen ist dennoch ein aus-reichend hohes Verbraucherschutzniveau erreicht, da der Kreditgeber da-für sorgen muss, dass der Verbraucher alle vorvertraglichen Informationenerhält, und zwar entweder von dem Kreditvermittler, wenn der Kredit-geber und der Kreditvermittler dies so vereinbaren, oder auf eine anderegeeignete Weise.

(25) Die Frage, ob die Informationen, die dem Verbraucher vor Abschluss desKreditvertrags zu geben sind, möglicherweise verbindlichen Charakter ha-ben, und die Dauer des Zeitraums, während dessen der Kreditgeber andiese Informationen gebunden sein soll, können von den Mitgliedstaatengeregelt werden.

(26) Die Mitgliedstaaten sollten unter Berücksichtigung der besonderenMerkmale des Kreditmarkts in ihrem jeweiligen Land geeignete Maßnah-men zur Förderung verantwortungsvoller Verfahren in allen Phasen derKreditvergabe ergreifen. Zu diesen Maßnahmen kann beispielsweise dieUnterrichtung und Aufklärung der Verbraucher, einschließlich Warnun-gen vor dem Risiko des Zahlungsverzugs oder der Überschuldung, gehö-ren. Insbesondere auf dem expandierenden Kreditmarkt ist es wichtig, dassKreditgeber nicht verantwortungslos in der Kreditvergabe tätig werdenoder Kredite ohne vorherige Beurteilung der Kreditwürdigkeit vergeben,und die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Kontrollen durchführen,um derartige Verhaltensweisen zu unterbinden und sie sollten die erfor-derlichen Sanktionsmittel für jene Kreditgeber bestimmen, die sich so ver-halten. Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2006/48/EG desEuropäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Auf-nahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute1) über das Kreditri-

1) Amtl. Anm.: ABl. L 177 vom 30. 6. 2006, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/24/EG (ABl. L 81 vom 20. 3. 2008, S. 38).

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siko sollten Kreditgeber dafür verantwortlich sein, in jedem Einzelfall dieBewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu prüfen. Zu diesemZweck sollten sie nicht nur die vom Verbraucher im Rahmen der Vor-bereitung des betreffenden Kreditvertrags, sondern auch die während ei-ner schon länger bestehenden Geschäftsbeziehung erteilten Auskünfte he-ranziehen dürfen. Die Behörden der Mitgliedstaaten könnten den Kredit-gebern geeignete Anweisungen erteilen und Leitlinien vorgeben. Auchdie Verbraucher sollten mit Umsicht vorgehen und ihre vertraglichenVerpflichtungen erfüllen.

(27) Obgleich der Verbraucher Anspruch auf vorvertragliche Informationenhat, kann es sein, dass er darüber hinaus noch weitere Unterstützungbraucht, um entscheiden zu können, welcher der ihm angebotenen Kre-ditverträge seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation am bestenentspricht. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Kredit-geber diese Unterstützung in Bezug auf die Kreditprodukte, die sie demVerbraucher anbieten, leisten. Gegebenenfalls sollten die entsprechendenvorvertraglichen Informationen sowie die Hauptmerkmale der angebote-nen Produkte dem Verbraucher persönlich erläutert werden, so dass er ih-re möglichen Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Situation einschät-zen kann. Diese Verpflichtung, dem Verbraucher Unterstützung zu leis-ten, sollte gegebenenfalls auch für Kreditvermittler gelten. DieMitgliedstaaten sollten festlegen können, zu welchem Zeitpunkt und inwelchem Umfang diese Erläuterungen dem Verbraucher zu geben sind,wobei den besonderen Umständen, unter denen der Kredit angebotenwird, dem Bedarf des Verbrauchers an Unterstützung und der Art des je-weiligen Kreditprodukts Rechnung zu tragen ist.

(28) Zur Bewertung der Kreditsituation des Verbrauchers sollte der Kredit-geber auch die einschlägigen Datenbanken konsultieren; aufgrund derrechtlichen und sachlichen Umstände kann es erforderlich sein, dass sichderartige Konsultationen im Umfang unterscheiden. Damit der Wett-bewerb zwischen Kreditgebern nicht verzerrt wird, sollte Kreditgebernaus anderen Mitgliedstaaten der Zugang zu privaten oder öffentlichen Da-tenbanken betreffend Verbraucher in einem Mitgliedstaat, in dem sienicht niedergelassen sind, unter Bedingungen gewährt werden, die keineDiskriminierung gegenüber den Kreditgebern dieses Mitgliedstaats darstel-len.

(29) Wird eine Entscheidung, mit der ein Kreditantrag abgelehnt wird, auf ei-ne Datenbankabfrage gestützt, so sollte der Kreditgeber den Verbraucherdarüber und über die Angaben der konsultierten Datenbank unterrichten.Der Kreditgeber sollte hierzu jedoch nicht verpflichtet sein, wenn einesolche Unterrichtung nach anderen Gemeinschaftsvorschriften, beispiels-weise Rechtsvorschriften über Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung,nicht zulässig ist. Außerdem sollten solche Informationen nicht gegebenwerden, wenn dies Zielen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichenSicherheit, wie beispielsweise der Verhütung, Ermittlung, Feststellung undVerfolgung von Straftaten, zuwiderlaufen würde.

(30) Diese Richtlinie regelt nicht Aspekte des Vertragsrechts, die die Wirk-samkeit von Kreditverträgen betreffen. Daher können die Mitgliedstaatenin diesem Bereich mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehende in-nerstaatliche Bestimmungen beibehalten oder einführen. Die Mitgliedstaa-

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ten können die Rechtsvorschriften für Angebote über den Abschluss einesKreditvertrags festlegen, insbesondere den Zeitpunkt, an dem ein solchesAngebot abgegeben wird und den Zeitraum, während dessen es für denKreditgeber bindend sein soll. Wird ein Angebot zum selben Zeitpunktabgegeben wie die vorvertragliche Information gemäß dieser Richtlinie,so sollte es wie alle weiteren Informationen, die der Kreditgeber dem Ver-käufer erteilen möchte, in einem gesonderten Dokument überreicht wer-den, das dem Formular „Europäische Standardinformationen für Verbrau-cherkredite“ beigefügt werden kann.

(31) Alle notwendigen Informationen über die Rechte und Pflichten, die sichfür den Verbraucher aus dem Kreditvertrag ergeben, sollten in klarer,prägnanter Form im Kreditvertrag enthalten sein, damit der Verbraucherdiese zur Kenntnis nehmen kann.

(32) Damit die Transparenz umfassend gewährleistet ist, sollte der Verbrau-cher sowohl im vorvertraglichen Stadium als auch beim Abschluss desKreditvertrags Informationen über den Sollzinssatz erhalten. Während desVertragsverhältnisses sollte der Verbraucher über Änderungen des varia-blen Sollzinssatzes und die sich daraus für die Zahlungen ergebenden Än-derungen informiert werden. Dies gilt unbeschadet innerstaatlicherRechtsvorschriften, die sich nicht auf die Information des Verbrauchersbeziehen und die die Bedingungen für Änderungen der Sollzinssätze undanderer wirtschaftlicher Umstände des Kredits - sofern sie nicht Zahlun-gen betreffen - und die Folgen solcher Änderungen regeln, beispielsweiseRegelungen, dass der Kreditgeber den Sollzinssatz nur dann ändern darf,wenn ein triftiger Grund dafür vorliegt, oder dass es dem Verbraucherfreisteht, im Falle einer Änderung des Sollzinssatzes oder anderer wirt-schaftlicher Umstände des Kredits den Kreditvertrag zu beenden.

(33) Die Vertragsparteien sollten das Recht haben, einen Kreditvertrag mitunbefristeter Laufzeit ordentlich zu kündigen. Enthält der Kreditvertrageine entsprechende Vereinbarung, so sollte der Kreditgeber außerdem dasRecht haben, aus sachlich gerechtfertigten Gründen das Recht des Ver-brauchers auf Inanspruchnahme von Kreditbeträgen aufgrund eines unbe-fristeten Kreditvertrags auszusetzen. Zu diesen Gründen können beispiels-weise der Verdacht auf eine nicht zulässige oder missbräuchliche Verwen-dung des Kredits oder ein beträchtlich erhöhtes Risiko, dass derVerbraucher seiner Verpflichtung zur Zurückzahlung des Kredits nichtnachkommen kann, gehören. Diese Richtlinie berührt nicht die inner-staatlichen Rechtsvorschriften des Vertragsrechts betreffend die Rechteder Vertragsparteien, den Kreditvertrag aufgrund eines Vertragsbruchs zubeenden.

(34) Zur Angleichung der Art und Weise der Ausübung des Widerrufsrechtsauf verwandten Sachgebieten ist ein Recht auf Widerruf vom Vertragvorzusehen, das entsprechend den in der Richtlinie 2002/65/EG1) desEuropäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 überden Fernabsatz von Finanzdienstleistungen für Verbraucher2) vorgesehe-nen Bedingungen ohne Angabe von Gründen in Anspruch genommenwerden kann und keine Vertragsstrafe nach sich zieht.

1) Nr. 21.2) Amtl. Anm.: ABl. L 271 vom 9. 10. 2002, S. 16. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/

64/EG (ABl. L 319 vom 5. 12. 2007, S. 1).

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(35) Tritt ein Verbraucher von einem Kreditvertrag, aufgrund dessen er Wa-ren erhalten hat, zurück und handelt es sich dabei insbesondere um einenRatenkauf oder einen Miet- oder Leasingvertrag, nach dem eine Ver-pflichtung zum Erwerb besteht, so sollte diese Richtlinie unbeschadet an-derer Vorschriften der Mitgliedstaaten gelten, die die Rückgabe der Wa-ren oder damit zusammenhängende Fragen regeln.

(36) In einigen Fällen sehen innerstaatliche Vorschriften bereits vor, dass dieMittel dem Verbraucher erst nach Ablauf einer bestimmten Frist bereit-gestellt werden. In derartigen Fällen möchte der Verbraucher unter Um-ständen sicherstellen, dass er die erworbenen Waren oder Dienstleistungenvorzeitig erhält. Für verbundene Kreditverträge können die Mitgliedstaa-ten daher ausnahmsweise vorsehen, dass dann, wenn der Verbraucher denvorzeitigen Empfang ausdrücklich in Anspruch nimmt, die Frist für dieAusübung des Widerrufrechts auf jene Frist verkürzt wird, die für die Be-reitstellung der Mittel gilt.

(37) Bei verbundenen Kreditverträgen stehen der Erwerb einer Ware oder ei-ner Dienstleistung mit dem zu diesem Zwecke abgeschlossenen Kreditver-trag in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis. Übt der Verbrauchersein Recht auf Widerruf vom Kaufvertrag nach dem Gemeinschaftsrechtaus, so sollte er auch nicht mehr an den damit verbundenen Kreditvertraggebunden sein. Dies sollte nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriftenfür verbundene Kreditverträge in den Fällen berühren, in denen ein Kauf-vertrag hinfällig geworden ist oder in denen der Verbraucher sein Wider-rufsrecht nach innerstaatlichem Recht ausgeübt hat. Ferner sollte dies auchnicht die dem Verbraucher im Rahmen der innerstaatlichen Vorschrifteneingeräumten Rechte berühren, wonach zwischen dem Verbraucher undeinem Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer weder eine Ver-pflichtung eingegangen noch eine Zahlung geleistet werden darf, solangeder Verbraucher den Kreditvertrag, mit dem der Erwerb der betreffendenWaren oder Dienstleistungen finanziert werden soll, nicht unterzeichnethat.

(38) Unter bestimmten Bedingungen sollte der Verbraucher die Möglichkeithaben, bei Problemen im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag Rechtegegenüber dem Kreditgeber geltend zu machen. Die Mitgliedstaaten soll-ten jedoch festlegen, in welchem Umfang und unter welchen Bedingun-gen der Verbraucher seine Rechte gegenüber dem Lieferanten geltendmachen muss, insbesondere indem er Klage gegen den Lieferanten erhebt,bevor er diese gegenüber dem Kreditgeber geltend machen kann. DieseRichtlinie sollte nicht dazu führen, dass Verbraucher der Rechte verlustiggehen, die ihnen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die gesamt-schuldnerische Haftung des Verkäufers oder Dienstleistungserbringers unddes Kreditgebers einräumen.

(39) Dem Verbraucher sollte gestattet werden, seine Verbindlichkeiten vorAblauf der im Kreditvertrag vereinbarten Frist zu erfüllen. Im Falle einervorzeitigen Rückzahlung eines Teils oder der gesamten Kreditsumme soll-te der Kreditgeber eine Entschädigung für die unmittelbar mit der vorzei-tigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Kosten verlangenkönnen, wobei auch mögliche Einsparungen des Kreditgebers zu berück-sichtigen sind. Bei der Festlegung der Berechnungsmethode für die Ent-schädigung müssen allerdings mehrere Grundsätze eingehalten werden.

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Die Berechnung der dem Kreditnehmer geschuldeten Entschädigung soll-te transparent sein und schon im vorvertraglichen Stadium und in jedemFall während der Ausführung des Kreditvertrags für den Verbraucher ver-ständlich sein. Darüber hinaus sollte die Berechnungsmethode für denKreditgeber leicht anzuwenden sein und die Überprüfung der Entschädi-gung durch die zuständigen Aufsichtsbehörden erleichtert werden. Ausdiesen Gründen und da Verbraucherkredite aufgrund ihrer Laufzeit undihres Umfangs nicht über langfristige Finanzierungsmechanismen finan-ziert werden, sollte der Höchstbetrag der Entschädigung in Form einesPauschalbetrags festgelegt werden. Dieser Ansatz spiegelt die Besonderheitvon Verbraucherkrediten wider und greift möglichen anderen Ansätzenfür andere, über langfristige Finanzierungsmechanismen finanzierte Kre-ditprodukte, wie beispielsweise festverzinsliche Hypothekendarlehen nichtvor.

(40) Die Mitgliedstaaten sollten das Recht haben, vorzusehen, dass ein Kredit-geber nur dann eine Entschädigung für vorzeitige Rückzahlung verlangenkann, wenn der Rückzahlungsbetrag innerhalb eines Zwölfmonatszeit-raums einen von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwert über-schreitet. Bei der Festlegung dieses Schwellenwerts, der nicht höher als10 000 EUR sein sollte, sollten die Mitgliedstaaten beispielsweise dasDurchschnittsvolumen der Verbraucherkredite in ihrem jeweiligen Marktmitberücksichtigen.

(41) Bei Abtretung der Rechte des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag solltedie Rechtsstellung des Verbrauchers nicht verschlechtert werden. DerVerbraucher sollte auch angemessen informiert werden, wenn die Rechteaus dem Kreditvertrag an einen Dritten abgetreten werden. Tritt der ur-sprüngliche Kreditgeber jedoch mit dem Einverständnis des Zessionarsdem Verbraucher gegenüber nach wie vor als Kreditgeber auf, so hat derVerbraucher kein wesentliches Interesse daran, über die Abtretung infor-miert zu werden. Deshalb wäre es übertrieben, in solchen Fällen auf EU-Ebene eine Pflicht zur Unterrichtung des Verbrauchers über die Abtre-tung vorzusehen.

(42) Es sollte den Mitgliedstaaten weiterhin freistehen, innerstaatliche Vor-schriften über kollektive Kommunikationswege einzuführen oder bei-zubehalten, wenn dies für Zwecke erforderlich ist, die mit der Wirksam-keit komplexer Geschäfte, wie der Verbriefung von Krediten oder derVeräußerung von Aktiva im Falle der Zwangsliquidation von Banken imVerwaltungswege, in Zusammenhang stehen.

(43) Im Interesse der Förderung der Errichtung und des Funktionierens desBinnenmarkts und zwecks Gewährleistung eines hohen Verbraucher-schutzniveaus in der gesamten Gemeinschaft ist die Vergleichbarkeit derAngaben zu den effektiven Jahreszinsen in der gesamten Gemeinschaft zugewährleisten. Obgleich in der Richtlinie 87/102/EWG1) eine einheitli-che mathematische Formel zur Berechnung des effektiven Jahreszinsesvorgegeben wurde, ist dieser noch nicht in der gesamten Gemeinschaft invollem Umfang vergleichbar. In den einzelnen Mitgliedstaaten werdenunterschiedliche Kostenfaktoren bei der Berechnung berücksichtigt. In

1) Nr. 4.

25 VerbrKrVertrRL VerbraucherkreditverträgeRL

10 Palandt-Archiv Teil I Abschnitt B04.11.2008 17:23 LBL

der vorliegenden Richtlinie sollten daher die Gesamtkosten des Kredits fürden Verbraucher eindeutig und umfassend definiert werden.

(44) Zur Gewährleistung der Transparenz und der Stabilität des Marktes soll-ten die Mitgliedstaaten bis zu einer weiteren Harmonisierung sicherstellen,dass geeignete Maßnahmen im Hinblick auf die Kontrolle oder Überwa-chung der Tätigkeit von Kreditgebern getroffen werden.

(45) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten sowie denGrundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Euro-päischen Union anerkannt wurden. Insbesondere soll mit dieser Richtliniedie Einhaltung der Bestimmungen über den Schutz personenbezogenerDaten, das Eigentumsrecht, das Diskriminierungsverbot, den Schutz desFamilien- und Berufslebens und den Schutz der Verbraucher gemäß derCharta der Grundrechte der Europäischen Union in vollem Umfang ge-währleistet werden.

(46) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung gemeinsamer Re-geln für bestimmte Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften derMitgliedstaaten auf dem Gebiet des Verbraucherkredits, von den Mitglied-staaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser aufGemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Ein-klang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprin-zip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genanntenGrundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über daszur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(47) Die Mitgliedstaaten sollten Regelungen über die Sanktionen festlegen,die bei Verstößen gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen inner-staatlichen Vorschriften zu verhängen sind, und für deren Anwendungsorgen. Die Wahl der Sanktionen bleibt zwar den Mitgliedstaaten überlas-sen, doch sollten die vorgesehenen Sanktionen wirksam, verhältnismäßigund abschreckend sein.

(48) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen soll-ten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zurFestlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission über-tragenen Durchführungsbefugnisse1) erlassen werden.

(49) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, zusätzlicheAnnahmen festzulegen, die bei der Berechnung des effektiven Jahreszinseszugrunde gelegt werden. Da es sich hierbei um Maßnahmen von all-gemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Be-stimmungen der vorliegenden Richtlinie bewirken, sind sie nach demRegelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5 a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(50) Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessereRechtsetzung2) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenenZwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen,aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen die-ser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, unddiese zu veröffentlichen.

1) Amtl. Anm.: ABl. L 184 vom 17. 7. 1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22. 7. 2006, S. 11).

2) Amtl. Anm.: ABl. C 321 vom 31. 12. 2003, S. 1.

VerbrKrVertrRL 25VerbraucherkreditverträgeRL

11Palandt-Archiv Teil I Abschnitt B 04.11.2008 17:23 LBL

(51) In Anbetracht der zahlreichen Änderungen, die infolge der Weiterent-wicklung des Verbraucherkreditsektors an der Richtlinie 87/102/EWG1)

vorzunehmen sind, sollte diese Richtlinie daher im Interesse der Klarheitdes Gemeinschaftsrechts aufgehoben und durch die vorliegende Richtlinieersetzt werden –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Kapitel I. Gegenstand, Geltungsbereich undBegriffsbestimmungen

Art. 1 Gegenstand. Ziel dieser Richtlinie ist die Harmonisierung bestimm-ter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten überVerbraucherkreditverträge.

Art. 2 Geltungsbereich. (1) Diese Richtlinie gilt für Kreditverträge.(2) Diese Richtlinie gilt nicht für:

a) Kreditverträge, die entweder durch eine Hypothek oder eine vergleichbareSicherheit, die in einem Mitgliedstaat gewöhnlich für unbewegliches Ver-mögen genutzt wird, oder durch ein Recht an unbeweglichem Vermögengesichert sind;

b) Kreditverträge, die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrech-ten an einem Grundstück oder einem bestehenden oder geplanten Gebäudebestimmt sind;

c) Kreditverträge, bei denen der Gesamtkreditbetrag weniger als 200 EURoder mehr als 75 000 EUR beträgt;

d) Miet- oder Leasingverträge, bei denen weder in dem Vertrag selbst noch ineinem gesonderten Vertrag eine Verpflichtung zum Erwerb des Miet- bzw.Leasinggegenstands vorgesehen ist; von einer solchen Verpflichtung ist aus-zugehen, wenn der Kreditgeber darüber einseitig entscheidet;

e) Kreditverträge in Form von Überziehungsmöglichkeiten, bei denen derKredit binnen eines Monats zurückzuzahlen ist;

f) zins- und gebührenfreie Kreditverträge und Kreditverträge, nach denen derKredit binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist und bei denen nur geringeKosten anfallen;

g) Verträge über Kredite, die Arbeitnehmern vom Arbeitgeber als Nebenleis-tung zinsfrei oder zu einem niedrigeren effektiven Jahreszins als dem markt-üblichen gewährt werden und die nicht der breiten Öffentlichkeit angebo-ten werden;

h)Kreditverträge, die mit einer Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Ab-satz 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und desRates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente2) oder mitKreditinstituten im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 2006/48/EG ge-schlossen werden und die es einem Anleger erlauben sollen, ein Geschäft zutätigen, das eines oder mehrere der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie

1) Nr. 4.2) Amtl. Anm.: ABl. L 145 vom 30. 4. 2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/

10/EG (ABl. L 76 vom 19. 3. 2008, S. 33).

25 VerbrKrVertrRL Art. 1, 2 VerbraucherkreditverträgeRL

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2004/39/EG genannten Instrumente betrifft, wenn die Wertpapierfirmaoder das Kreditinstitut, die/das den Kredit gewährt, an diesem Geschäft be-teiligt ist;

i) Kreditverträge, die Ergebnis eines Vergleichs vor einem Richter oder eineranderen gesetzlich befugten Stelle sind;

j) Kreditverträge, die die unentgeltliche Stundung einer bestehenden Forde-rung zum Gegenstand haben;

k) Kreditverträge, nach deren Abschluss der Verbraucher zur Hinterlegung ei-nes Gegenstands als Sicherheit beim Kreditgeber verpflichtet ist und bei de-nen sich die Haftung des Verbrauchers ausschließlich auf diesen Pfand-gegenstand beschränkt;

l) Kreditverträge, die Darlehen zum Gegenstand haben, die einem begrenztenKundenkreis im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen im Gemeinwohlinte-resse gewährt werden, sei es zu einem niedrigeren als dem marktüblichenZinssatz oder zinslos oder zu anderen, für den Verbraucher günstigeren alsden marktüblichen Bedingungen und zu Zinssätzen, die nicht über denmarktüblichen Zinssätzen liegen.(3) Auf Kreditverträge in Form einer Überziehungsmöglichkeit, bei denen

der Kredit nach Aufforderung oder binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist,finden lediglich die Artikel 1 bis 3, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 2Buchstaben a bis c, Artikel 4 Absatz 4, die Artikel 6 bis 9, Artikel 10 Ab-satz 1, Artikel 10 Absatz 4 und Absatz 5, Artikel 12, Artikel 15, Artikel 17sowie die Artikel 19 bis 32 Anwendung.

(4) Auf Kreditverträge in Form von Überschreitung finden lediglich die Ar-tikel 1 bis 3, 18, 20 sowie 22 bis 32 Anwendung.

(5) Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass lediglich die Artikel 1 bis 4,6, 7 und 9, Artikel 10 Absatz 1, Absatz 2 Buchstaben a bis h sowie Buchsta-be l, Artikel 10 Absatz 4 sowie die Artikel 11, 13 und 16 bis 32 für Kredit-verträge gelten, die von einer Organisation geschlossen werden, diea) zum gegenseitigen Nutzen ihrer Mitglieder eingerichtet wurde,b) Gewinne ausschließlich für ihre Mitglieder erzielt,c) einen nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen sozialen

Zweck erfüllt,d) nur von ihren Mitgliedern Ersparnisse erhält und verwaltet und auch nur

für ihre Mitglieder Finanzierungsquellen erschließt unde) Kredite auf der Grundlage eines effektiven Jahreszinses gewährt, der unter

den marktüblichen Zinssätzen liegt oder durch innerstaatliches Recht nachoben hin begrenzt ist,

und deren Mitgliedschaft auf Personen beschränkt ist, die in einem bestimm-ten Bezirk wohnen oder beschäftigt sind, als Arbeitnehmer oder Rentner beieinem bestimmten Arbeitgeber beschäftigt sind bzw. waren oder auf Per-sonen, die andere Anforderungen erfüllen, die nach innerstaatlichem Rechtdie Voraussetzung für das Bestehen einer gemeinsamen Verbindung zwischenden Mitgliedern bilden.

Die Mitgliedstaaten können Kreditverträge, die von einer solchen Organi-sation geschlossen werden, vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen,wenn der Gesamtwert aller bestehenden Kreditverträge der Organisation imVerhältnis zum Gesamtwert aller bestehenden Kreditverträge in dem Mit-gliedstaat, in dem die Organisation niedergelassen ist, unbedeutend ist und der

Art. 2 VerbrKrVertrRL 25VerbraucherkreditverträgeRL

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Gesamtwert aller bestehenden Kreditverträge aller derartigen Organisationenin dem betreffenden Mitgliedstaat weniger als 1 % des Gesamtwerts aller beste-henden Kreditverträge in diesem Mitgliedstaat ausmacht.

Die Mitgliedstaaten überprüfen jährlich, ob die Voraussetzungen für dieAnwendung derartiger Ausnahmen weiterhin erfüllt sind, und ergreifen Maß-nahmen, um die Ausnahmen zu widerrufen, wenn sie zu der Auffassung ge-langen, dass die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

(6) Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass für Kreditverträge, die vor-sehen, dass Kreditgeber und Verbraucher Vereinbarungen über Stundungs-oder Rückzahlungsmodalitäten treffen, wenn der Verbraucher seinen Ver-pflichtungen aus dem ursprünglichen Kreditvertrag nicht nachgekommen ist,lediglich die Artikel 1 bis 4, 6, 7, 9, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2Buchstaben a bis i, l und r, Artikel 10 Absatz 4 sowie die Artikel 11, 13, 16und 18 bis 32 gelten, soferna) durch solche Vereinbarungen voraussichtlich ein Gerichtsverfahren wegen

Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen vermieden werden kann undb) der Verbraucher dadurch im Vergleich zum ursprünglichen Kreditvertrag

nicht schlechter gestellt wird.Fällt der Kreditvertrag jedoch unter Absatz 3, so gelten nur die Bestimmun-

gen jenes Absatzes.

Art. 3 Begriffsbestimmungen. Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeich-net der Ausdrucka) „Verbraucher“ eine natürliche Person, die bei den von dieser Richtlinie

erfassten Geschäften zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichenoder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann;

b) „Kreditgeber“ eine natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ih-rer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit gewährt oder zugewähren verspricht;

c) „Kreditvertrag“ einen Vertrag, bei dem ein Kreditgeber einem Verbrau-cher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens odereiner sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewährenverspricht; ausgenommen sind Verträge über die wiederkehrende Erbrin-gung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von Waren gleicherArt, bei denen der Verbraucher für die Dauer der Erbringung oder Liefe-rung Teilzahlungen für diese Dienstleistungen oder Waren leistet;

d) „Überziehungsmöglichkeit“ einen ausdrücklichen Kreditvertrag, bei demder Kreditgeber dem Verbraucher Beträge zur Verfügung stellt, die dasaktuelle Guthaben auf dem laufenden Konto des Verbrauchers überschrei-ten;

e) „Überschreitung“ eine stillschweigend akzeptierte Überziehung, bei derder Kreditgeber dem Verbraucher Beträge zur Verfügung stellt, die dasaktuelle Guthaben auf dem laufenden Konto des Verbrauchers oder dievereinbarte Überziehungsmöglichkeit überschreiten;

f) „Kreditvermittler“ eine natürliche oder juristische Person, die nicht alsKreditgeber handelt und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder berufli-chen Tätigkeit gegen ein Entgelt, das aus einer Geldzahlung oder einemsonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil bestehen kann,i) Verbrauchern Kreditverträge vorstellt oder anbietet,

25 VerbrKrVertrRL Art. 3 VerbraucherkreditverträgeRL

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ii) Verbrauchern bei anderen als den in Ziffer i genannten Vorarbeitenzum Abschluss von Kreditverträgen behilflich ist oder

iii) für den Kreditgeber Kreditverträge mit den Verbrauchern abschließt;g) „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ sämtliche Kosten, ein-

schließlich der Zinsen, Provisionen, Steuern und Kosten jeder Art – aus-genommen Notargebühren –, die der Verbraucher im Zusammenhangmit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekanntsind; Kosten für Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditver-trag, insbesondere Versicherungsprämien, sind ebenfalls enthalten, wennder Abschluss des Vertrags über diese Nebenleistung eine zusätzlichezwingende Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nachden vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird;

h) „vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag“ die Summe des Gesamt-kreditbetrags und der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher;

i) „effektiver Jahreszins“ die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher,die als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags ausgedrückt sind,soweit zutreffend einschließlich der Kosten gemäß Artikel 19 Absatz 2;

j) „Sollzinssatz“ den als festen oder variablen periodischen Prozentsatz aus-gedrückten Zinssatz, der auf jährlicher Basis auf die in Anspruch genom-menen Kredit-Auszahlungsbeträge angewandt wird;

k) „fester Sollzinssatz“ wenn der Kreditgeber und der Verbraucher im Kre-ditvertrag einen einzigen Sollzinssatz für die gesamte Laufzeit des Kredit-vertrags oder mehrere Sollzinssätze für verschiedene Teilzeiträume derGesamtlaufzeit vereinbaren, wobei ausschließlich ein bestimmter festerProzentsatz zugrunde gelegt wird. Sind in dem Kreditvertrag nicht alleSollzinssätze festgelegt, so gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Teilzeit-räume der Gesamtlaufzeit als vereinbart, für die die Sollzinssätze aus-schließlich durch einen bei Abschluss des Kreditvertrags vereinbarten be-stimmten festen Prozentsatz festgelegt wurden;

l) „Gesamtkreditbetrag“ die Obergrenze oder die Summe aller Beträge, dieaufgrund eines Kreditvertrags zur Verfügung gestellt werden;

m) „dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das es dem Verbraucher gestat-tet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass ersie in der Folge für eine den Zwecken der Informationen angemesseneDauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespei-cherten Informationen ermöglicht;

n) „verbundener Kreditvertrag“ einen Kreditvertrag, bei demi) der betreffende Kredit ausschließlich der Finanzierung eines Vertrags

über Lieferung bestimmter Waren oder die Erbringung einer bestimm-ten Dienstleistung dient und

ii) diese beiden Verträge objektiv betrachtet eine wirtschaftliche Einheitbilden; von einer wirtschaftlichen Einheit ist auszugehen, wenn derWarenlieferant oder der Dienstleistungserbringer den Kredit zugunstendes Verbrauchers finanziert oder wenn sich der Kreditgeber im Falle derFinanzierung durch einen Dritten bei der Vorbereitung oder dem Ab-schluss des Kreditvertrags der Mitwirkung des Warenlieferanten oderdes Dienstleistungserbringers bedient oder wenn im Kreditvertrag aus-drücklich die spezifischen Waren oder die Erbringung einer spezifischenDienstleistung angegeben sind.

Art. 3 VerbrKrVertrRL 25VerbraucherkreditverträgeRL

15Palandt-Archiv Teil I Abschnitt B 04.11.2008 17:23 LBL

Kapitel II. Informationspflichten und vorvertragliche Pflichten

Art. 4 Standardinformationen, die in die Werbung aufzunehmensind. (1) Werden in der Werbung für Kreditverträge Zinssätze oder sonstige,auf die Kosten eines Kredits für den Verbraucher bezogene Zahlen genannt,so muss die Werbung die in diesem Artikel angegebenen Standardinformatio-nen enthalten.

Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn innerstaatliche Vorschriften verlangen,dass bei der Werbung für Kreditverträge, die keine Angaben über den Zinssatzoder Zahlenangaben über dem Verbraucher entstehende Kosten des Kreditsim Sinne von Unterabsatz 1 enthält, der effektive Jahreszins anzugeben ist.

(2) Die Standardinformationen nennen folgende Elemente in klarer, präg-nanter und auffallender Art und Weise anhand eines repräsentativen Beispiels:a) fester oder variabler Sollzinssatz oder fester und variabler Sollzinssatz, zu-

sammen mit Einzelheiten aller für den Verbraucher anfallenden, in die Ge-samtkreditkosten einbezogenen Kosten;

b) Gesamtkreditbetrag;c) effektiver Jahreszins; die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass bei Kredit-

verträgen im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 kein effektiver Jahreszins ange-geben werden muss;

d) falls zutreffend, Laufzeit des Kreditvertrags;e) im Falle eines Kredits in Form eines Zahlungsaufschubs für eine bestimmte

Ware oder Dienstleistung, Barzahlungspreis und Betrag etwaiger Anzahlun-gen und

f) gegebenenfalls vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag sowie der Be-trag der Teilzahlungen.(3) Ist der Abschluss eines Vertrags über die Inanspruchnahme einer Ne-

benleistung, insbesondere eines Versicherungsvertrags, im Zusammenhang mitdem Kreditvertrag zwingende Voraussetzung dafür, dass der Kredit überhauptoder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird, und könnendie Kosten der Nebenleistung nicht im Voraus bestimmt werden, so ist auf dieVerpflichtung zum Abschluss jenes Vertrags ebenfalls in klarer, prägnanterForm an optisch hervorgehobener Stelle zusammen mit dem effektiven Jahres-zinssatz hinzuweisen.

(4) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Richtlinie 2005/29/EG.

Art. 5 Vorvertragliche Informationen. (1) 1Rechtzeitig bevor der Ver-braucher durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden ist, gibt derKreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Verbraucher auf derGrundlage der vom Kreditgeber angebotenen Kreditbedingungen und gege-benenfalls der vom Verbraucher geäußerten Präferenzen und vorgelegten Aus-künfte die Information, die der Verbraucher benötigt, um verschiedene Ange-bote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob ereinen Kreditvertrag schließen will. 2Diese Informationen werden auf Papieroder einem anderen dauerhaften Datenträger mittels des Formulars „Europäi-sche Standardinformationen für Verbraucherkredite“ in Anhang II mitgeteilt.3Die Informationspflichten des Kreditgebers nach diesem Absatz und nach Ar-tikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2002/65/EG gelten als erfüllt, wenn er

25 VerbrKrVertrRL Art. 4, 5 VerbraucherkreditverträgeRL

16 Palandt-Archiv Teil I Abschnitt B04.11.2008 17:23 LBL

das Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“vorgelegt hat.

Diese Informationen müssen Folgendes erläutern:a) die Art des Kredits;b) die Identität und die Anschrift des Kreditgebers sowie gegebenenfalls die

Identität und die Anschrift des beteiligten Kreditvermittlers;c) den Gesamtkreditbetrag und die Bedingungen für die Inanspruchnahme;d) die Laufzeit des Kreditvertrags;e) bei Krediten in Form eines Zahlungsaufschubs für eine bestimmte Ware

oder Dienstleistung und bei verbundenen Kreditverträgen die Ware oderdie Dienstleistung und den Barzahlungspreis;

f) den Sollzinssatz, die Bedingungen für die Anwendung des Sollzinssatzesund, soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, die auf den an-fänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, ferner die Zeiträume, Bedin-gungen und die Art und Weise der Anpassung des Sollzinssatzes. Geltenunter bestimmten Umständen unterschiedliche Sollzinssätze, so sind dieoben genannten Informationen für alle anzuwendenden Sollzinssätze zuerteilen;

g) den effektiven Jahreszins und den vom Verbraucher zu zahlenden Ge-samtbetrag, erläutert durch ein repräsentatives Beispiel unter Angabe sämt-licher in die Berechnung des Jahreszinses einfließenden Annahmen; hatder Verbraucher dem Kreditgeber seine Wünsche in Bezug auf eines odermehrere Elemente seines Kredits mitgeteilt, beispielsweise in Bezug aufdie Laufzeit des Kreditvertrags oder den Gesamtkreditbetrag, so muss derKreditgeber diese Elemente berücksichtigen; sofern ein Kreditvertrag un-terschiedliche Verfahren der Inanspruchnahme mit jeweils unterschiedli-chen Entgelten oder Sollzinssätzen vorsieht, und der Kreditgeber die Ver-mutung nach Anhang I Teil II Buchstabe b trifft, so weist er darauf hin,dass andere Mechanismen der Inanspruchnahme bei der Art des Kredit-vertrags zu einem höheren effektiven Jahreszins führen können;

h) den Betrag, die Anzahl und die Periodizität der vom Verbraucher zu leis-tenden Zahlungen und gegebenenfalls die Reihenfolge, in der die Zah-lungen auf verschiedene ausstehende Restbeträge, für die unterschiedlicheSollzinssätze gelten, zum Zwecke der Rückzahlung angerechnet werden;

i) gegebenenfalls die Entgelte für die Führung eines oder mehrerer Kontenfür die Buchung der Zahlungsvorgänge und der in Anspruch genom-menen Kreditbeträge, es sei denn, die Eröffnung eines entsprechendenKontos ist fakultativ, zusammen mit den Entgelten für die Verwendungeines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhe-bungen getätigt werden können, sonstige Entgelte aufgrund des Kredit-vertrags und die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert wer-den können;

j) falls zutreffend, den Hinweis auf vom Verbraucher bei Abschluss des Kre-ditvertrags zu zahlende Notargebühren;

k) gegebenenfalls die Verpflichtung, einen mit dem Kreditvertrag zusam-menhängenden Vertrag, insbesondere über eine Versicherung, abzuschlie-ßen, wenn der Abschluss eines solchen Vertrags Voraussetzung dafür ist,dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingun-gen gewährt wird;

Art. 5 VerbrKrVertrRL 25VerbraucherkreditverträgeRL

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l) den anwendbaren Satz der Verzugszinsen und die Art und Weise seineretwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten;

m) einen Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender Zahlungen;n) die gegebenenfalls verlangten Sicherheiten;o) das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts;p) das Recht auf vorzeitige Rückzahlung und gegebenenfalls die Informatio-

nen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art derBerechnung dieser Entschädigung gemäß Artikel 16;

q) das Recht des Verbrauchers auf unverzügliche und unentgeltliche Unter-richtung gemäß Artikel 9 Absatz 2 über das Ergebnis einer Datenbank-abfrage zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit;

r) das Recht des Verbrauchers, auf Verlangen unentgeltlich eine Kopie desKreditvertragsentwurfs zu erhalten. Diese Bestimmung gilt nicht, wennder Kreditgeber zum Zeitpunkt der Beantragung nicht zum Abschluss ei-nes Kreditvertrags mit dem Verbraucher bereit ist und

s) gegebenenfalls den Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die vor-vertraglichen Informationen gebunden ist.

Etwaige zusätzliche Informationen des Kreditgebers für den Verbrauchersind in einem gesonderten Dokument zu erteilen, das dem betreffenden For-mular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ beigefügtwerden kann.

(2) Bei fernmündlicher Kommunikation im Sinne von Artikel 3 Absatz 3der Richtlinie 2002/65/EG1) muss die nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe bzweiter Gedankenstrich der genannten Richtlinie zu liefernde Beschreibungder Hauptmerkmale der Finanzdienstleistung jedoch zumindest die in Ab-satz 1 Buchstaben c, d, e, f und h des vorliegenden Artikels vorgesehenen An-gaben und den anhand eines repräsentativen Beispiels erläuterten effektivenJahreszins sowie den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag enthalten.

(3) Wurde der Vertrag auf Ersuchen des Verbrauchers mittels eines Fern-kommunikationsmittels geschlossen, das die Erteilung der Informationen ge-mäß Absatz 1 nicht gestattet, insbesondere in dem in Absatz 2 genannten Fall,teilt der Kreditgeber dem Verbraucher unverzüglich nach Abschluss des Kre-ditvertrags die vollständigen vorvertraglichen Informationen mittels des For-mulars für „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ mit.

(4) 1Auf Verlangen erhält der Verbraucher zusätzlich zu dem Formular„Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ unentgeltlicheine Kopie des Kreditvertragsentwurfs. 2Diese Bestimmung gilt nicht, wennder Kreditgeber zum Zeitpunkt der Beantragung nicht zum Abschluss einesKreditvertrags mit dem Verbraucher bereit ist.

(5) Dienen bei einem Kreditvertrag vom Verbraucher geleistete Zahlungennicht der unmittelbaren Tilgung seiner Schuld im Verhältnis zum Gesamtkre-ditbetrag, sondern der Bildung von Kapital innerhalb der Zeiträume und zuden Bedingungen, die im Kreditvertrag oder in einem Zusatzvertrag zumKreditvertrag vorgesehen sind, so muss aus den nach Absatz 1 bereitgestelltenvorvertraglichen Informationen klar und prägnant hervorgehen, dass der Kre-ditvertrag oder der Zusatzvertrag keine Garantie für die Rückzahlung des auf-

1) Nr. 21.

25 VerbrKrVertrRL Art. 5 VerbraucherkreditverträgeRL

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grund des Kreditvertrags in Anspruch genommenen Gesamtbetrags vorsieht,es sei denn, eine solche Garantie wird gegeben.

(6) 1Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditgeber und gegebenenfallsKreditvermittler dem Verbraucher angemessene Erläuterungen geben, gegebe-nenfalls durch Erläuterung der vorvertraglichen Informationen gemäß Ab-satz 1, der Hauptmerkmale der angebotenen Produkte und der möglichenspezifischen Auswirkungen der Produkte auf den Verbraucher, einschließlichder Konsequenzen bei Zahlungsverzug des Verbrauchers, damit der Verbrau-cher in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob der Vertrag seinen Bedürfnis-sen und seiner finanziellen Situation gerecht wird. 2Die Mitgliedstaaten kön-nen die Art und Weise dieser Unterstützung sowie deren Umfang und dieFrage, durch wen sie zu geben ist, den besonderen Umständen der Situation,in der der Kreditvertrag angeboten wird, der Person, der er angeboten wird,und der Art des angebotenen Kredits anpassen.

Art. 6 Vorvertragliche Informationspflichten bei bestimmen Kredit-verträgen in Form von Überziehungsmöglichkeiten und bei be-stimmten, speziellen Kreditverträgen. (1) Rechtzeitig bevor der Verbrau-cher durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot für einen Kreditvertrag imSinne von Artikel 2 Absätze 3, 5 oder 6 gebunden ist, erteilt der Kreditgeberund gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Verbraucher auf der Grundlageder vom Kreditgeber angebotenen Kreditbedingungen und gegebenenfalls dervom Verbraucher geäußerten Präferenzen und vorgelegten Auskünfte die In-formationen, die der Verbraucher benötigt, um verschiedene Angebote zuvergleichen und eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er einenKreditvertrag schließen will.

Diese Informationen müssen folgende Angaben enthalten:a) die Art des Kredits;b) die Identität und die Anschrift des Kreditgebers sowie gegebenenfalls die

Identität und die Anschrift des beteiligten Kreditvermittlers;c) den Gesamtkreditbetrag;d) die Laufzeit des Kreditvertrags;e) den Sollzinssatz, die Bedingungen für die Anwendung des Sollzinssatzes so-

wie Indizes oder Referenzzinssätze, die auf den anfänglichen SollzinssatzAnwendung finden; die vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses des Kredit-vertrags an zu zahlenden Entgelte und gegebenenfalls die Bedingungen, un-ter denen diese Entgelte geändert werden können;

f) den effektiven Jahreszins, erläutert anhand repräsentativer Beispiele unterAngabe sämtlicher in die Berechnung des Jahreszinses einfließenden Annah-men;

g) die Bedingungen und das Verfahren zur Beendigung des Kreditvertrags;h)bei Kreditverträgen nach Artikel 2 Absatz 3 gegebenenfalls den Hinweis,

dass der Verbraucher jederzeit zur Rückzahlung des gesamten Kreditbetragsaufgefordert werden kann;

i) den Zinssatz, der im Verzugsfall Anwendung findet, und die Art und Weiseseiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten;

j) das Recht des Verbrauchers auf unverzügliche und unentgeltliche Unter-richtung gemäß Artikel 9 Absatz 2 über das Ergebnis einer Datenbankabfra-ge zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit;

Art. 6 VerbrKrVertrRL 25VerbraucherkreditverträgeRL

19Palandt-Archiv Teil I Abschnitt B 04.11.2008 17:23 LBL

k) bei Kreditverträgen nach Artikel 2 Absatz 3 Angaben zu den ab Abschlussdes Kreditvertrags einschlägigen Kosten und, sofern zutreffend die Bedin-gungen, nach denen diese Kosten geändert werden können;

l) gegebenenfalls den Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die vor-vertraglichen Informationen gebunden ist.1Diese Informationen werden auf Papier oder einem anderen dauerhaften

Datenträger mitgeteilt und alle in gleicher Weise optisch hervorgehoben.2Dies kann mittels des Formulars „Europäische Standardinformationen fürVerbraucherkredite“ in Anhang III geschehen. 3Die Informationspflichten desKreditgebers nach dem vorliegenden Absatz und nach Artikel 3 Absätze 1und 2 der Richtlinie 2002/65/EG1) gelten als erfüllt, wenn er das Formular„Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ vorgelegt hat.

(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass bei Kreditverträgen im Sinnedes Artikels 2 Absatz 3 kein effektiver Jahreszins angegeben werden muss.

(3) Bei Kreditverträgen im Sinne des Artikels 2 Absätze 5 und 6 ist derVerbraucher gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels auch über Folgendeszu informieren:a) den Betrag, die Anzahl und die Periodizität der vom Verbraucher zu leis-

tenden Zahlungen und gegebenenfalls die Reihenfolge, in der die Zahlun-gen auf verschiedene ausstehende Restbeträge, für die unterschiedliche Soll-zinssätze gelten, zum Zwecke der Rückzahlung angerechnet werden, und

b) das Recht auf vorzeitige Rückzahlung und gegebenenfalls die Informatio-nen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art derFestlegung dieser Entschädigung.Fällt der Kreditvertrag jedoch unter Artikel 2 Absatz 3, so gelten nur die in

Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bestimmungen.(4) 1Bei fernmündlicher Kommunikation oder falls der Verbraucher ver-

langt, dass die Überziehungsmöglichkeit sofort zur Verfügung steht, muss dieBeschreibung der Hauptmerkmale der Finanzdienstleistung zumindest die inAbsatz 1 Buchstaben c, e, f und h vorgesehenen Angaben enthalten. 2 Im Fallevon Kreditverträgen im Sinne von Absatz 3 muss die Beschreibung derHauptmerkmale außerdem eine Bestimmung der Laufzeit des Kreditvertragsenthalten.

(5) Ungeachtet der Ausnahmeregelung des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe esehen die Mitgliedstaaten für Kreditverträge in Form einer Überziehungsmög-lichkeit, bei denen der Kredit innerhalb eines Monats zurückzuzahlen ist, zu-mindest die Anforderungen des Absatzes 4 Satz 1 des vorliegenden Artikelsvor.

(6) 1Auf Verlangen erhält der Verbraucher zusätzlich zu den in den Absät-zen 1 bis 4 genannten Informationen unentgeltlich eine Kopie des Kreditver-tragsentwurfs mit den vertraglichen Informationen gemäß Artikel 10, soferndieser Anwendung findet. 2Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kredit-geber zum Zeitpunkt der Beantragung nicht zum Abschluss eines Kreditver-trags mit dem Verbraucher bereit ist.

(7) In dem Fall, dass der Vertrag auf Ersuchen des Verbrauchers mittels ei-nes Fernkommunikationsmittels geschlossen wurde, das die Erteilung der In-formationen gemäß den Absätzen 1 und 3, einschließlich der in Absatz 4 ge-

1) Nr. 21.

25 VerbrKrVertrRL Art. 6 VerbraucherkreditverträgeRL

20 Palandt-Archiv Teil I Abschnitt B04.11.2008 17:23 LBL

nannten Fälle, nicht gestattet, kommt der Kreditgeber unverzüglich nach Ab-schluss des Kreditvertrags seinen Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1und 3 nach, indem er dem Verbraucher die vertraglichen Informationen ge-mäß Artikel 10, sofern dieser Anwendung findet, vorlegt.

Art. 7 Ausnahmen von den vorvertraglichen Informationspflichten.1Die Artikel 5 und 6 gelten nicht für Warenlieferanten oder Dienstleistungs-erbringer, die nur in untergeordneter Funktion als Kreditvermittler beteiligtsind. 2Die Verpflichtung des Kreditgebers, dem Verbraucher die in diesen Ar-tikeln genannten vorvertraglichen Informationen mitzuteilen, wird hiervonnicht berührt.

Art. 8 Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Ver-brauchers. (1) 1Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vor Abschluss des Kre-ditvertrages der Kreditgeber die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhandausreichender Informationen bewertet, die er gegebenenfalls beim Verbrau-cher einholt und erforderlichenfalls anhand von Auskünften aus der in Fragekommenden Datenbank. 2Diejenigen Mitgliedstaaten, die die Kreditgeber ge-setzlich dazu verpflichten, die Kreditwürdigkeit aufgrund der Abfrage einerentsprechenden Datenbank zu beurteilen, können diese Anforderung beibe-halten.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, sofern die Parteien übereinkom-men, den Gesamtkreditbetrag nach Abschluss des Kreditvertrages zu ändern,der Kreditgeber die ihm zur Verfügung stehenden Finanzinformationen überden Verbraucher auf den neuen Stand bringt und die Kreditwürdigkeit desVerbrauchers vor jeder deutlichen Erhöhung des Gesamtkreditbetrags bewer-tet.

Kapitel III. Zugang zu Datenbanken

Art. 9 Zugang zu Datenbanken. (1) 1 Jeder Mitgliedstaat stellt bei grenz-überschreitenden Krediten sicher, dass Kreditgeber aus anderen Mitgliedstaa-ten Zugang zu den in seinem Hoheitsgebiet zur Bewertung der Kreditwürdig-keit des Verbrauchers verwendeten Datenbanken haben. 2Der Zugang ist oh-ne Diskriminierung zu gewähren.

(2) Wird ein Kreditantrag aufgrund einer Datenbankabfrage abgelehnt, sounterrichtet der Kreditgeber den Verbraucher unverzüglich und unentgeltlichüber das Ergebnis dieser Abfrage und über die Angaben der betreffenden Da-tenbank.

(3) Die Unterrichtung erfolgt, es sei denn, sie ist nach anderen gemein-schaftsrechtlichen Vorschriften nicht zulässig oder läuft Zielen der öffentlichenOrdnung oder der öffentlichen Sicherheit zuwider.

(4) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG des Europäi-schen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürli-cher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freienDatenverkehr1).

1) Amtl. Anm.: ABl. L 281 vom 23. 11. 1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr.1882/2003 (ABl. L 284 vom 31. 10. 2003, S. 1).

Art. 7–9 VerbrKrVertrRL 25VerbraucherkreditverträgeRL

21Palandt-Archiv Teil I Abschnitt B 04.11.2008 17:23 LBL

Kapitel IV. Information und Rechte aus Kreditverträgen

Art. 10 Zwingende Angaben in Kreditverträgen. (1) Kreditverträgewerden auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erstellt.

1Alle Vertragsparteien erhalten eine Ausfertigung des Kreditvertrags. 2 In-nerstaatliche Vorschriften über die Gültigkeit des Abschlusses von Kreditver-trägen, die mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen, bleiben unbe-rührt.

(2) Im Kreditvertrag ist in klarer, prägnanter Form Folgendes anzugeben:a) die Art des Kredits;b) die Identität und Anschriften der Vertragsparteien sowie gegebenenfalls

die Identität und die Anschrift des beteiligten Kreditvermittlers;c) die Laufzeit des Kreditvertrags;d) der Gesamtkreditbetrag und die Bedingungen für die Inanspruchnahme;e) bei Krediten in Form eines Zahlungsaufschubs für eine bestimmte Ware

oder Dienstleistung oder bei verbundenen Kreditverträgen die Ware oderdie Dienstleistung und der Barzahlungspreis;

f) der Sollzinssatz, die Bedingungen für die Anwendung des Sollzinssatzesund, soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, die sich auf denanfänglichen Sollzinssatz beziehen, ferner die Zeiträume, Bedingungenund die Art und Weise der Anpassung des Sollzinssatzes; gelten unter ver-schiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze, so sind die genann-ten Informationen für alle anzuwendenden Sollzinssätze zu erteilen;

g) der effektive Jahreszins und die Gesamtkosten des Kredites für den Ver-braucher, berechnet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages;anzugeben sind alle in die Berechnung dieses Zinses einfließenden Annah-men;

h) der Betrag, die Anzahl und die Periodizität der vom Verbraucher zu leis-tenden Zahlungen und gegebenenfalls die Reihenfolge, in der die Zah-lungen auf verschiedene ausstehende Restbeträge, für die unterschiedlicheSollzinssätze gelten, zum Zwecke der Rückzahlung angerechnet werden;

i) im Falle der Darlehenstilgung bei einem Kreditvertrag mit fester Laufzeitdas Recht des Verbrauchers auf Antrag kostenlos und zu jedem beliebigenZeitpunkt während der Gesamtlaufzeit des Kreditvertrags eine Aufstellungin Form eines Tilgungsplans zu erhalten.Aus dem Tilgungsplan geht hervor, welche Zahlungen in welchen Zeit-abständen zu leisten sind und welche Bedingungen für diese Zahlungengelten; in dem Plan sind die einzelnen periodischen Rückzahlungen nachder Darlehenstilgung, den nach dem Sollzinssatz berechneten Zinsen undgegebenenfalls allen zusätzlichen Kosten aufzuschlüsseln; im Falle einesKreditvertrags, bei dem kein fester Zinssatz vereinbart wurde oder die zu-sätzlichen Kosten geändert werden können, ist in dem Tilgungsplan inklarer und prägnanter Form anzugeben, dass die Daten im Tilgungsplannur bis zur nächsten Änderung des Sollzinssatzes oder der zusätzlichenKosten gemäß dem Kreditvertrag Gültigkeit haben;

j) ist die Zahlung von Entgelten und Zinsen ohne Kapitaltilgung vorgese-hen, so ist eine Aufstellung der Zeiträume und Bedingungen für die Zah-

25 VerbrKrVertrRL Art. 10 VerbraucherkreditverträgeRL

22 Palandt-Archiv Teil I Abschnitt B04.11.2008 17:23 LBL

lung der Sollzinsen und der damit verbundenen wiederkehrenden undnicht wiederkehrenden Entgelte zu erstellen;

k) gegebenenfalls die Entgelte für die Führung eines oder mehrerer Kontenfür die Buchung der Zahlungsvorgänge und der in Anspruch genom-menen Kreditbeträge, es sei denn, die Eröffnung eines Kontos ist fakulta-tiv, zusammen mit den Entgelten für die Verwendung eines Zahlungsmit-tels, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigtwerden können, sonstige Entgelte aufgrund des Kreditvertrags und dieBedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können;

l) der Satz der Verzugszinsen gemäß der zum Zeitpunkt des Abschlusses desKreditvertrags geltenden Regelung und die Art und Weise seiner etwai-gen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten;

m) einen Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender Zahlungen;n) soweit zutreffend, ein Hinweis dass Notargebühren anfallen;o) gegebenenfalls die verlangten Sicherheiten und Versicherungen;p) das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Frist

und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts, ein-schließlich der Angaben zu der Verpflichtung des Verbrauchers, das inAnspruch genommene Kapital zurückzuzahlen, den Zinsen gemäß Arti-kel 14 Absatz 3 Buchstabe b und der Höhe der Zinsen pro Tag;

q) Informationen über die aus Artikel 15 erwachsenden Rechte und über dieBedingungen für die Ausübung dieser Rechte;

r) das Recht auf vorzeitige Rückzahlung, das Verfahren bei vorzeitigerRückzahlung und gegebenenfalls Informationen zum Anspruch des Kre-ditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Berechnung dieser Ent-schädigung;

s) die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündi-gung des Kreditvertrags;

t) die Angabe, ob der Verbraucher Zugang zu einem außergerichtlichen Be-schwerde- und Rechtsbehelfsverfahren hat, und gegebenenfalls die Vo-raussetzungen für diesen Zugang;

u) gegebenenfalls weitere Vertragsbedingungen;v) gegebenenfalls der Name und die Anschrift der zuständigen Aufsichts-

behörde.(3) Sofern Absatz 2 Buchstabe i Anwendung findet, stellt der Kreditgeber

dem Verbraucher kostenlos und zu jedem beliebigen Zeitpunkt während derGesamtlaufzeit des Kreditvertrages eine Aufstellung in Form eines Tilgungs-plans zur Verfügung.

(4) Dienen bei einem Kreditvertrag vom Verbraucher geleistete Zahlungennicht der unmittelbaren Tilgung seiner Schuld im Verhältnis zum Gesamtkre-ditbetrag, sondern der Bildung von Kapital innerhalb der Zeiträume und zuden Bedingungen, die im Kreditvertrag oder in einem Zusatzvertrag zumKreditvertrag vorgesehen sind, so muss aus den nach Absatz 2 bereitgestelltenInformationen klar und prägnant hervorgehen, dass der Kreditvertrag oder derZusatzvertrag keine Garantie für die Rückzahlung des aufgrund des Kreditver-trags in Anspruch genommenen Gesamtkreditbetrags vorsieht, es sei denn, ei-ne solche Garantie wird gegeben.

(5) Bei Kreditverträgen in Form von Überziehungsmöglichkeiten nach Ar-tikel 2 Absatz 3 ist in klarer, prägnanter Form Folgendes anzugeben:

Art. 10 VerbrKrVertrRL 25VerbraucherkreditverträgeRL

23Palandt-Archiv Teil I Abschnitt B 04.11.2008 17:23 LBL

a) die Art des Kredits;b) die Identität und Anschriften der Vertragsparteien sowie gegebenenfalls die

Identität und die Anschrift des beteiligten Kreditvermittlers;c) die Laufzeit des Kreditvertrags;d) der Gesamtbetrag des Kredits und die Bedingungen für die Inanspruchnah-

me;e) der Sollzinssatz, die Bedingungen für die Anwendung des Sollzinssatzes

und, soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, die sich auf den an-fänglichen Sollzinssatz beziehen, ferner die Zeiträume, Bedingungen unddie Art und Weise der Anpassung des Sollzinssatzes und sofern unter ver-schiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze gelten, so sind die ge-nannten Informationen für alle anzuwendenden Sollzinssätze zu erteilen;

f) der effektive Jahreszins und die Gesamtkosten des Kredites für den Verbrau-cher, berechnet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags; anzuge-ben sind alle in die Berechnung dieses Zinses einfließenden Annahmen ge-mäß Artikel 19 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Buchstaben g und i.Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass bei Kreditverträgen im Sinne desArtikels 2 Absatz 3 der effektive Jahreszins nicht angegeben werden muss;

g) der Hinweis, dass der Verbraucher jederzeit zur Rückzahlung des gesamtenKreditbetrags aufgefordert werden kann;

h)die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündi-gung des Kreditvertrags und

i) Angaben über die vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses des Kreditvertragsan einschlägigen Entgelte und soweit zutreffend die Bedingungen, unterdenen diese Entgelte geändert werden können.

Art. 11 Angaben zum Sollzinssatz. (1) 1Gegebenenfalls ist der Verbrau-cher über eine Änderung des Sollzinssatzes auf Papier oder einem anderendauerhaften Datenträger zu informieren, bevor die Änderung wirksam wird.2Dabei ist der Betrag der nach dem Wirksamwerden des neuen Sollzinssatzeszu leistenden Zahlungen anzugeben; ändern sich die Anzahl oder die Periodi-zität der zu leistenden Zahlungen, so sind auch hierzu Einzelheiten anzuge-ben.

(2) Die Vertragsparteien können jedoch in dem Kreditvertrag vereinbaren,dass die Information nach Absatz 1 dem Verbraucher in regelmäßigen Abstän-den erteilt wird, wenn die Änderung des Sollzinssatzes auf eine Änderung ei-nes Referenzzinssatzes zurückgeht, der neue Referenzzinssatz auf geeignetenWegen öffentlich zugänglich gemacht wird und die Information über denneuen Referenzzinssatz außerdem in den Geschäftsräumen des Kreditgeberseingesehen werden kann.

Art. 12 Verpflichtungen bei Kreditverträgen in Form einer Überzie-hungsmöglichkeit. (1) Wird einem Verbraucher ein Kredit in Form einerÜberziehungsmöglichkeit eingeräumt, so wird er regelmäßig mittels einesKontoauszugs auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger infor-miert, der folgende Einzelheiten enthält:a) den genauen Zeitraum, auf den sich der Kontoauszug bezieht;b) die in Anspruch genommenen Beträge und das Datum der Inanspruchnah-

me;

25 VerbrKrVertrRL Art. 11, 12 VerbraucherkreditverträgeRL

24 Palandt-Archiv Teil I Abschnitt B04.11.2008 17:23 LBL

c) den Saldo sowie das Datum des letzten Kontoauszugs;d) den neuen Saldo;e) das jeweilige Datum und den jeweiligen Betrag der Zahlungen des Ver-

brauchers;f) den angewandten Sollzinssatz;g) etwaige erhobene Entgelte;h)den gegebenenfalls zu zahlenden Mindestbetrag.

(2) Darüber hinaus ist der Verbraucher auf Papier oder einem anderendauerhaften Datenträger über Erhöhungen des Sollzinssatzes oder der erhobe-nen Entgelte zu unterrichten bevor die Änderung wirksam wird.

Die Vertragsparteien können jedoch in dem Kreditvertrag vereinbaren,dass die Information über die Änderung des Sollzinssatzes nach Maßgabe desAbsatzes 1 zu erteilen ist, wenn diese Änderung auf eine Änderung eines Re-ferenzzinssatzes zurückgeht, der neue Referenzzinssatz auf geeigneten Wegenöffentlich zugänglich gemacht wird und die Information über den neuen Re-ferenzzinssatz außerdem in den Geschäftsräumen des Kreditgebers eingesehenwerden kann.

Art. 13 Unbefristete Kreditverträge. (1) 1Der Verbraucher kann einenunbefristeten Kreditvertrag jederzeit unentgeltlich ordentlich kündigen, es seidenn, die Parteien haben eine Kündigungsfrist vereinbart. 2Die Kündigungs-frist darf einen Monat nicht überschreiten.

Enthält der Kreditvertrag eine entsprechende Vereinbarung, so kann derKreditgeber einen unbefristeten Kreditvertrag unter Einhaltung einer mindes-tens zweimonatigen Kündigungsfrist ordentlich kündigen; die Kündigung istdem Verbraucher auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträgermitzuteilen.

(2) 1Enthält der Kreditvertrag eine entsprechende Vereinbarung, so kannder Kreditgeber aus sachlich gerechtfertigten Gründen dem Verbraucher dasRecht auf Inanspruchnahme von Kreditbeträgen aufgrund eines unbefristetenKreditvertrags entziehen. 2Der Kreditgeber hat den Verbraucher über die Ent-ziehung und die Gründe hierfür möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglichnach der Entziehung auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträgerzu informieren, es sei denn, eine solche Unterrichtung ist nach anderen Ge-meinschaftsvorschriften nicht zulässig oder läuft Zielen der öffentlichen Ord-nung oder der öffentlichen Sicherheit zuwider.

Art. 14 Widerrufsrecht. (1) Der Verbraucher kann innerhalb von vierzehnKalendertagen ohne Angabe von Gründen den Kreditvertrag widerrufen.

Diese Widerrufsfrist beginnta) entweder am Tag des Abschlusses des Kreditvertrags oderb) an dem Tag, an dem der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die In-

formationen gemäß Artikel 10 erhält, sofern dieser nach dem in Buchsta-be a des vorliegenden Unterabsatzes genannten Datum liegt.(2) Sofern bei verbundenen Kreditverträgen nach der Begriffsbestimmung

in Artikel 3 Buchstabe n das bei Inkrafttreten der Richtlinie geltende inner-staatliche Recht bereits vorsieht, dass die Mittel dem Verbraucher nicht vorAblauf einer speziellen Frist bereitgestellt werden dürfen, können die Mit-

Art. 13, 14 VerbrKrVertrRL 25VerbraucherkreditverträgeRL

25Palandt-Archiv Teil I Abschnitt B 04.11.2008 17:23 LBL

gliedstaaten ausnahmsweise vorsehen, dass die in Absatz 1 genannte Frist aufausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers auf diese spezielle Frist verkürztwerden kann.

(3) Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus, soa) erklärt er den Widerruf, um diesen vor Ablauf der in Absatz 1 genannten

Frist wirksam werden zu lassen, gegenüber dem Kreditgeber entsprechendden Informationen, die der Kreditgeber ihm gemäß Artikel 10 Absatz 2Buchstabe p gegeben hat, in einer Weise, die einen Nachweis nach Maß-gabe des innerstaatlichen Rechts ermöglicht. Die Widerrufsfrist gilt als ge-wahrt, wenn diese Mitteilung, sofern sie auf Papier oder einem anderendauerhaften Datenträger erfolgt, der dem Kreditgeber zur Verfügung stehtund zu dem er Zugang hat, vor Fristablauf abgesandt wird, und

b) zahlt er dem Kreditgeber unverzüglich, spätestens jedoch binnen 30 Kalen-dertagen nach Absendung der Widerrufserklärung an den Kreditgeber dasDarlehen einschließlich der ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme desKredits bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens aufgelaufenenZinsen zurück. Die Zinsen sind auf der Grundlage des vereinbarten Soll-zinssatzes zu berechnen. Der Kreditgeber hat im Falle des Widerrufs keinenAnspruch auf weitere vom Verbraucher zu leistende Entschädigungen, mitAusnahme von Entschädigungen für Entgelte, die der Kreditgeber an Be-hörden entrichtet hat und nicht zurückverlangen kann.(4) Wird eine Nebenleistung im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag

vom Kreditgeber oder von einem Dritten aufgrund einer Vereinbarung zwi-schen dem Dritten und dem Kreditgeber erbracht, so ist der Verbrauchernicht mehr an die Vereinbarung über die Nebenleistung gebunden, wenn ersein Recht auf Widerruf vom Kreditvertrag gemäß diesem Artikel ausübt.

(5) Verfügt der Verbraucher über ein Widerrufsrecht gemäß den Absät-zen 1, 3 und 4, so finden Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2002/65/EG1) undArtikel 5 der Richtlinie 85/577/EWG2) des Rates vom 20. Dezember 1985betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräu-men geschlossenen Verträgen3) keine Anwendung.

(6) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Absätze 1 bis 4 nicht fürKreditverträge gelten, die nach geltenden Rechtsvorschriften unter Mitwir-kung eines Notars geschlossen werden müssen, sofern der Notar bestätigt, dassdie Rechte des Verbrauchers gemäß den Artikeln 5 und 10 gewahrt sind.

(7) Dieser Artikel berührt nicht innerstaatliche Rechtsvorschriften, die eineFrist vorsehen, innerhalb deren die Ausführung des Vertrags nicht beginnenkann.

Art. 15 Verbundene Kreditverträge. (1) Hat der Verbraucher ein Rechtauf Widerruf von einem Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Er-bringung von Dienstleistungen ausgeübt, das auf Gemeinschaftsrecht beruht,so ist er an einen damit verbundenen Kreditvertrag nicht mehr gebunden.

(2) 1Werden die unter einen verbundenen Kreditvertrag fallenden Warenoder Dienstleistungen nicht oder nur teilweise geliefert oder entsprechen sie

1) Nr. 21.2) Nr. 3.3) Amtl. Anm.: ABl. L 372 vom 31. 12. 1985, S. 31.

25 VerbrKrVertrRL Art. 15 VerbraucherkreditverträgeRL

26 Palandt-Archiv Teil I Abschnitt B04.11.2008 17:23 LBL

nicht dem Warenlieferungs- oder Dienstleistungsvertrag, so kann der Verbrau-cher Rechte gegen den Kreditgeber geltend machen, wenn er nach den gel-tenden Rechtsvorschriften oder den Bestimmungen des Warenlieferungs-oder Dienstleistungsvertrags seine Rechte gegen den Lieferanten oder denDienstleistungserbringer geltend gemacht hat, diese aber nicht durchsetzenkonnte. 2Die Mitgliedstaaten bestimmen, in welchem Maße und unter wel-chen Bedingungen diese Rechtsmittel ausgeübt werden können.

(3) Dieser Artikel gilt unbeschadet innerstaatlicher Rechtsvorschriften, nachdenen ein Kreditgeber gegenüber jeglichen Ansprüchen, die der Verbrauchergegen den Lieferanten bzw. Dienstleistungserbringer haben könnte, als Ge-samtschuldner verpflichtet ist, wenn der Erwerb von Waren oder Dienstleis-tungen vom Lieferanten über einen Kreditvertrag finanziert wird.

Art. 16 Vorzeitige Rückzahlung. (1) 1Der Verbraucher ist berechtigt, sei-ne Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag jederzeit ganz oder teilweise zuerfüllen. 2 In solchen Fällen hat der Verbraucher das Recht auf Ermäßigungder Gesamtkosten des Kredits, die sich nach den Zinsen und den Kosten fürdie verbleibende Laufzeit des Vertrags richtet.

(2) Der Kreditgeber kann im Falle der vorzeitigen Rückzahlung des Kreditseine angemessene und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für die mögli-cherweise entstandenen, unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung desKredits zusammenhängenden Kosten verlangen, wenn die vorzeitige Rück-zahlung in einen Zeitraum fällt, für den ein fester Sollzinssatz vereinbart wur-de.

1Die Entschädigung darf 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetragsnicht überschreiten, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen Rückzah-lung und dem Zeitpunkt des vereinbarten Ablaufs des Kreditvertrags ein Jahrüberschreitet. 2Beträgt der Zeitraum weniger als ein Jahr, darf die Entschädi-gung 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrags nicht überschreiten.

(3) Eine Entschädigung für vorzeitige Rückzahlung darf nicht verlangt wer-den,a) wenn die Rückzahlung aufgrund eines Versicherungsvertrags erfolgt, der

vereinbarungsgemäß die Rückzahlung des Kredits gewährleisten soll,b) im Falle von Überziehungsmöglichkeiten oderc) wenn die Rückzahlung in einen Zeitraum fällt, für den kein fester Sollzins-

satz vereinbart wurde.(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen,

a) dass der Kreditgeber diese Entschädigung nur dann verlangen darf, wennder Betrag der vorzeitigen Rückzahlung den im jeweiligen innerstaatlichenRecht vorgesehenen Schwellenwert überschreitet. Der Schwellenwert darfnicht höher sein als 10 000 EUR innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums;

b) dass der Kreditgeber ausnahmsweise eine höhere Entschädigung verlangenkann, wenn er nachweist, dass der aus der vorzeitigen Rückzahlung ent-standene Verlust den nach Absatz 2 bestimmten Betrag übersteigt.Übersteigt die vom Kreditgeber beanspruchte Entschädigung den tatsäch-lich erlittenen Verlust, so kann der Verbraucher eine entsprechende Ver-minderung fordern.In diesem Fall besteht der Verlust in der Differenz zwischen dem ursprüng-lich vereinbarten Zinssatz und dem Zinssatz, zu dem der Kreditgeber den

Art. 16 VerbrKrVertrRL 25VerbraucherkreditverträgeRL

27Palandt-Archiv Teil I Abschnitt B 04.11.2008 17:23 LBL

vorzeitig zurückgezahlten Betrag auf dem Markt zum Zeitpunkt der vorzei-tigen Rückzahlung als Kredit ausreichen kann und zwar unter Berücksichti-gung der Auswirkung der vorzeitigen Rückzahlung auf die Verwaltungs-kosten.(5) Keinesfalls darf die Entschädigung den Zinsbetrag übersteigen, den der

Verbraucher in der Zeit zwischen der vorzeitigen Rückzahlung und dem ver-einbarten Ende der Laufzeit des Kreditvertrags bezahlt hätte.

Art. 17 Forderungsabtretung. (1) Werden die Ansprüche des Kredit-gebers aus einem Kreditvertrag oder der Kreditvertrag selbst an einen Drittenabgetreten, so kann der Verbraucher dem neuen Gläubiger gegenüber dieEinreden geltend machen, die ihm gegen den ursprünglichen Kreditgeber zu-standen, und zwar einschließlich der Aufrechnung von Gegenforderungen,soweit dies in dem betreffenden Mitgliedstaat zulässig ist.

(2) Der Verbraucher ist über die Abtretung gemäß Absatz 1 zu unterrich-ten, es sei denn, der ursprüngliche Kreditgeber tritt mit dem Einverständnisdes Zessionars dem Verbraucher gegenüber nach wie vor als Kreditgeber auf.

Art. 18 Überschreitung. (1) 1Ein Vertrag über die Eröffnung eines laufen-den Kontos, der dem Verbraucher die Möglichkeit der Überschreitung ein-räumt, muss zusätzlich die Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchsta-be e enthalten. 2Der Kreditgeber muss auf jeden Fall diese Informationen re-gelmäßig auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitteilen.

(2) Im Falle einer erheblichen Überschreitung für die Dauer von mehr alseinem Monat teilt der Kreditgeber dem Verbraucher unverzüglich auf Papieroder einem anderen dauerhaften Datenträger Folgendes mit:a) das Vorliegen einer Überschreitung;b) den betreffenden Betrag;c) den Sollzinssatz;d) etwaige Vertragsstrafen, Entgelte oder Verzugszinsen.

(3) Dieser Artikel gilt unbeschadet innerstaatlicher Rechtsvorschriften, wo-nach der Kreditgeber ein anderes Kreditprodukt anbieten muss, wenn dieDauer der Überschreitung beträchtlich ist.

Kapitel V. Effektiver Jahreszins

Art. 19 Berechnung des effektiven Jahreszinses. (1) Der effektive Jah-reszins, der auf Jahresbasis die Gleichheit zwischen den Gegenwartswerten dergesamten gegenwärtigen oder künftigen Verpflichtungen (in Anspruch ge-nommene Kreditbeträge, Tilgungszahlungen und Entgelte) des Kreditgebersund des Verbrauchers herstellt, wird anhand der mathematischen Formel inTeil I des Anhangs I berechnet.

(2) Für die Berechnung des effektiven Jahreszinses sind die Gesamtkostendes Kredits für den Verbraucher maßgebend, mit Ausnahme der Kosten, dieer bei Nichterfüllung einer seiner Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag zutragen hat, sowie der Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die er beim Er-werb von Waren oder Dienstleistungen unabhängig davon zu tragen hat, obes sich um ein Bar- oder ein Kreditgeschäft handelt.

25 VerbrKrVertrRL Art. 17–19 VerbraucherkreditverträgeRL

28 Palandt-Archiv Teil I Abschnitt B04.11.2008 17:23 LBL

Die Kosten für die Führung eines Kontos, auf dem sowohl Zahlungen alsauch in Anspruch genommene Kreditbeträge verbucht werden, die Kosten fürdie Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Zahlungen getätigtals auch Kreditbeträge in Anspruch genommen werden können, sowie sons-tige Kosten für Zahlungsgeschäfte werden als Gesamtkosten des Kredits fürden Verbraucher berücksichtigt, es sei denn, die Eröffnung des Kontos ist fa-kultativ und die mit dem Konto verbundenen Kosten sind im Kreditvertragoder in einem anderen mit dem Verbraucher geschlossenen Vertrag klar undgetrennt ausgewiesen.

(3) Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses wird von der Annahmeausgegangen, dass der Kreditvertrag für den vereinbarten Zeitraum gilt unddass Kreditgeber und Verbraucher ihren Verpflichtungen unter den im Kre-ditvertrag niedergelegten Bedingungen und zu den dort niedergelegten Ter-minen nachkommen.

(4) In Kreditverträgen mit Klauseln, nach denen der Sollzinssatz und gege-benenfalls die Entgelte, die im effektiven Jahreszins enthalten sind, derenQuantifizierung zum Zeitpunkt seiner Berechnung aber nicht möglich ist, ge-ändert werden können, wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinsesvon der Annahme ausgegangen, dass der Sollzinssatz und die sonstigen Kostengemessen an der ursprünglichen Höhe fest bleiben und bis zum Ende des Kre-ditvertrags gelten.

(5) Erforderlichenfalls kann für die Berechnung des effektiven Jahreszinsesvon den in Anhangs I genannten zusätzlichen Annahmen ausgegangen wer-den.

1Reichen die in diesem Artikel und in Teil II des Anhangs I genanntenAnnahmen für eine einheitliche Berechnung des effektiven Jahreszinses nichtaus oder sind sie nicht auf die wirtschaftliche Marktlage abgestimmt, so kanndie Kommission die zur Berechnung des effektiven Jahreszinses erforderlichenzusätzlichen Annahmen festlegen oder die bestehenden Annahmen ändern.2Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieserRichtlinie werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Arti-kel 25 Absatz 2 erlassen.

Kapitel VI. Kreditgeber und Kreditvermittler

Art. 20 Regulierung von Kreditgebern. 1Die Mitgliedstaaten stellen si-cher, dass Kreditgeber von einer Einrichtung oder Behörde beaufsichtigt wer-den, die unabhängig von Finanzeinrichtungen ist, oder einer Regulierung un-terliegen. 2Dies berührt nicht die Richtlinie 2006/48/EG.

Art. 21 Bestimmte Pflichten des Kreditvermittlers gegenüber denVerbrauchern. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dassa) ein Kreditvermittler sowohl in seiner Werbung als auch in den für die Ver-

braucher bestimmten Unterlagen auf den Umfang seiner Befugnisse hin-weist und insbesondere deutlich macht, ob er ausschließlich mit einem odermehreren Kreditgebern oder als unabhängiger Kreditmakler arbeitet;

b) das gegebenenfalls vom Verbraucher an den Kreditvermittler für dessenDienste zu zahlende Entgelt dem Verbraucher bekannt gegeben und vor

Art. 20, 21 VerbrKrVertrRL 25VerbraucherkreditverträgeRL

29Palandt-Archiv Teil I Abschnitt B 04.11.2008 17:23 LBL

Abschluss des Kreditvertrages zwischen Verbraucher und Kreditvermittlerauf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger vereinbart wird;

c) das gegebenenfalls vom Verbraucher an den Kreditvermittler für dessenDienste zu zahlende Entgelt dem Kreditgeber vom Kreditvermittler zur Be-rechnung des effektiven Jahreszinses mitgeteilt wird.

Kapitel VII. Durchführungsmaßnahmen

Art. 22 Harmonisierung und Unabdingbarkeit dieser Richtlinie.(1) Soweit diese Richtlinie harmonisierte Vorschriften enthält, dürfen dieMitgliedstaaten keine Bestimmungen in ihrem innerstaatlichen Recht auf-rechterhalten oder einführen, die von den Bestimmungen dieser Richtlinieabweichen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbraucher auf die Rechte, dieihnen mit den innerstaatlichen Vorschriften eingeräumt werden, die zur An-wendung dieser Richtlinie erlassen wurden oder dieser Richtlinie entspre-chen, nicht verzichten können.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Vorschriften, die siegemäß dieser Richtlinie verabschieden, nicht durch eine besondere Gestaltungder Verträge umgangen werden können, insbesondere durch die Einbezie-hung der Inanspruchnahme von Kreditbeträgen oder von Kreditverträgen, diein den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, in Kreditverträge, deren Ei-genart oder Zweck es erlauben würde, sie ihrer Anwendung zu entziehen.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicher-zustellen, dass Verbrauchern der durch diese Richtlinie gewährte Schutz nichtdadurch entzogen wird, dass das Recht eines Drittstaats als das auf den Kredit-vertrag anzuwendende Recht gewählt wird, wenn dieser Vertrag einen engenZusammenhang mit dem Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten aufweist.

Art. 23 Sanktionen. 1Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die auf-grund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionenfest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. 2DieSanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Art. 24 Außergerichtliche Streitbeilegung. (1) Die Mitgliedstaaten tra-gen dafür Sorge, dass angemessene und wirksame außergerichtliche Verfahrenzur Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten, die Kreditverträge betref-fen, vorhanden sind; dabei sind gegebenenfalls die bestehenden Einrichtungenzu nutzen.

(2) Die Mitgliedstaaten ermutigen diese Einrichtungen zur Zusammen-arbeit, damit auch grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten über Kreditver-träge beigelegt werden können.

Art. 25 Ausschussverfahren. (1) Die Kommission wird von einem Aus-schuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5 a Absät-ze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung vondessen Artikel 8.

25 VerbrKrVertrRL Art. 22–25 VerbraucherkreditverträgeRL

30 Palandt-Archiv Teil I Abschnitt B04.11.2008 17:23 LBL

Art. 26 Unterrichtung der Kommission. 1Macht ein Mitgliedstaat vonder Möglichkeit nach Artikel 2 Absätze 5 und 6, Artikel 4 Absatz 1 und Ab-satz 2 Buchstabe c, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 1 und Absatz 2Buchstabe g, Artikel 14 Absatz 2, sowie Artikel 16 Absatz 4 Gebrauch, Alter-nativregelungen zu erlassen, so setzt er die Kommission hiervon sowie von al-len nachfolgenden Änderungen in Kenntnis. 2Die Kommission macht dieseInformationen auf einer Internetseite oder auf eine andere leicht zugänglicheWeise bekannt. 3Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen,um ihren einheimischen Kreditgebern und Verbrauchern diese Informationenzur Kenntnis zu bringen.

Art. 27 Umsetzung. (1) 1Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichenbis spätestens zum 12. Mai 2010 die Vorschriften, die erforderlich sind, umdieser Richtlinie nachzukommen. 2Sie übermitteln der Kommission unver-züglich den Wortlaut dieser Bestimmungen.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 12. Mai 2010 an.1Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den

Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffent-lichung auf diese Richtlinie Bezug. 2Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelhei-ten der Bezugnahme.

(2) 1Die Kommission überprüft alle fünf Jahre, und zwar erstmals am12. Mai 2013 die in dieser Richtlinie und ihren Anhängen festgelegtenSchwellenbeträge und die Prozentsätze, anhand derer der Betrag der Entschä-digung bei einer vorzeitigen Rückzahlung berechnet wird, und bewertet sieim Lichte der wirtschaftlichen Trends in der Gemeinschaft und der Lage aufdem betreffenden Markt. 2Sie überwacht ferner, welche Auswirkungen dieMöglichkeit alternativer Regelungen gemäß Artikel 2 Absätze 5 und 6, Arti-kel 4 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 10 Ab-satz 1 und Absatz 2 Buchstabe g, Artikel 14 Absatz 2 sowie Artikel 16 Ab-satz 4 auf den Binnenmarkt und die Verbraucher hat. 3Die Ergebnisse werdendem Europäischen Parlament und dem Rat, gegebenenfalls zusammen mit ei-nem Vorschlag zur Änderung der Schwellenbeträge und der Prozentsätze so-wie der Möglichkeiten der genannten alternativen Regelungen vorgelegt.

Art. 28 Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in Landes-währung. (1) Für die Zwecke dieser Richtlinie wenden die Mitgliedstaaten,die die in Euro ausgedrückten Beträge in ihre Landeswährung umrechnen,zunächst den am Tag der Annahme dieser Richtlinie geltenden Wechselkursan.

(2) Die Mitgliedstaaten können die sich aus der Umrechnung ergebendenBeträge um höchstens 10 EUR auf- oder abrunden.

Kapitel VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 29 Aufhebung. Die Richtlinie 87/102/EWG1) wird mit Wirkungvom 12. Mai 2010 aufgehoben.

1) Nr. 4.

Art. 26–29 VerbrKrVertrRL 25VerbraucherkreditverträgeRL

31Palandt-Archiv Teil I Abschnitt B 04.11.2008 17:23 LBL

Art. 30 Übergangsmaßnahmen. (1) Diese Richtlinie gilt nicht für die amTag des Inkrafttretens der innerstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen bereitslaufenden Kreditverträge.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass die Artikel 11, 12, 13und 17 sowie Artikel 18 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 auch auf am Tag desInkrafttretens der innerstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen bereits laufendeunbefristete Kreditverträge angewendet werden.

Art. 31 Inkrafttreten. Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrerVeröffentlichung1) im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Art. 32 Adressaten. Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Anhang I. [Ermittlung des effektiven Jahreszinses]

I. Grundgleichung zur Darstellung der Gleichheit zwischenKredit-Auszahlungsbeträgen einerseits und Rückzahlungen (Tilgung

und Kreditkosten) andererseits

Die nachstehende Gleichung zur Ermittlung des effektiven Jahreszinses drücktauf jährlicher Basis die rechnerische Gleichheit zwischen der Summe der Ge-genwartswerte der in Anspruch genommenen Kredit-Auszahlungsbeträge ei-nerseits und der Summe der Gegenwartswerte der Rückzahlungen (Tilgungund Kosten) andererseits aus:

3406DBAT_EWG_RL_2008_48_A0001_N001.BMP

Hierbei ist

– X der effektive Jahreszins;– m die laufende Nummer des letzten Kredit-Auszahlungsbetrags;– k die laufende Nummer eines Kredit-Auszahlungsbetrags, wobei 1 ≤ k ≤ m;– Ck die Höhe des Kredit-Auszahlungsbetrags mit der Nummer k;– tk der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitraum zwischen der ersten Darle-

hensgabe und dem Zeitpunkt der einzelnen nachfolgenden in Anspruch genommenenKredit-Auszahlungsbeträge, wobei t1 = 0;

– m′ die laufende Nummer der letzten Tilgungs- oder Kostenzahlung;– l die laufende Nummer einer Tilgungs- oder Kostenzahlung;– Dl der Betrag einer Tilgungs- oder Kostenzahlung;– sl der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der

Inanspruchnahme des ersten Kredit-Auszahlungsbetrags und dem Zeitpunkt jeder einzel-nen Tilgungs- oder Kostenzahlung.

Anmerkungen:a) Die von beiden Seiten zu unterschiedlichen Zeitpunkten gezahlten Beträge

sind nicht notwendigerweise gleich groß und werden nicht notwendiger-weise in gleichen Zeitabständen entrichtet.

b) Anfangszeitpunkt ist der Tag der Auszahlung des ersten Kreditbetrags.c) Der Zeitraum zwischen diesen Zeitpunkten wird in Jahren oder Jahres-

bruchteilen ausgedrückt. Zugrunde gelegt werden für 1 Jahr 365 Tage

1) Veröffentlicht am 22. 5. 2008.

25 VerbrKrVertrRL Art. 30–32, Anh. IVerbraucherkreditverträgeRL

32 Palandt-Archiv Teil I Abschnitt B04.11.2008 17:23 LBL

(bzw. für 1 Schaltjahr 366 Tage), 52 Wochen oder zwölf Standardmonate.Ein Standardmonat hat 30,41666 Tage (d.h. 365/12), unabhängig davon,ob es sich um ein Schaltjahr handelt oder nicht.

d) Das Rechenergebnis wird auf eine Dezimalstelle genau angegeben. Ist dieZiffer der darauf folgenden Dezimalstelle größer als oder gleich 5, so erhöhtsich die Ziffer der ersten Dezimalstelle um den Wert 1.

e) Mathematisch darstellen lässt sich diese Gleichung durch eine einzige Sum-mation unter Verwendung des Faktors „Ströme“ (Ak), die entweder positivoder negativ sind, je nachdem, ob sie für Auszahlungen oder für Rückzah-lungen innerhalb der Perioden 1 bis k, ausgedrückt in Jahren, stehen:

3406DBAT_EWG_RL_2008_48_A0001_N002.BMP

dabei ist S der Saldo der Gegenwartswerte aller „Ströme“, deren Wert gleichNull sein muss, damit die Gleichheit zwischen den „Strömen“ gewahrt bleibt.

II. Zusätzliche Annahmen für die Berechnung des effektivenJahreszinses

a) Ist es dem Verbraucher nach dem Kreditvertrag freigestellt, wann er denKredit in Anspruch nehmen will, so gilt der gesamte Kredit als sofort involler Höhe in Anspruch genommen;

b) sieht der Kreditvertrag verschiedene Arten der Inanspruchnahme mit unter-schiedlichen Kosten oder Sollzinssätzen vor, so gilt der gesamte Kredit alszu den höchsten Kosten und zum höchsten Sollzinssatz in Anspruch ge-nommen, wie sie für die Kategorie von Geschäften gelten, die bei dieserKreditvertragsart am häufigsten vorkommt;

c) ist es dem Verbraucher nach dem Kreditvertrag generell freigestellt, wann erden Kredit in Anspruch nehmen will, sind jedoch je nach Art der Inan-spruchnahme Beschränkungen in Bezug auf Betrag und Zeitraum vorgese-hen, so gilt der gesamte Kredit als zu dem im Kreditvertrag vorgesehenenfrühestmöglichen Zeitpunkt mit den entsprechenden Beschränkungen inAnspruch genommen;

d) ist kein Zeitplan für die Tilgung festgelegt worden, so wird angenommen,i) dass der Kredit für einen Zeitraum von einem Jahr beginnend mit dem in

Frage kommenden Zeitpunkt gewährt wird undii) dass der Kredit in zwölf gleichen Raten im Abstand von jeweils einem

Monat zurückgezahlt wird;e) ist ein Zeitplan für die Tilgung festgelegt worden, kann der Tilgungsbetrag

jedoch flexibel gehandhabt werden, so wird angenommen, dass jeder Til-gungsbetrag dem niedrigsten im Kreditvertrag vorgesehenen Betrag ent-spricht;

f) sind im Kreditvertrag mehrere Rückzahlungstermine vorgesehen, so müssensowohl die Auszahlung als auch die Rückzahlung des Kredits zu dem Zeit-punkt erfolgen, der im Vertrag als frühestmöglicher Zeitpunkt vorgesehenist, sofern nichts anderes vereinbart wurde;

g) wurde noch keine Kreditobergrenze vereinbart, so wird eine Obergrenze inHöhe von 1500 EUR angenommen;

h) im Falle einer Überziehungsmöglichkeit gilt der gesamte Kredit als in vollerHöhe und für die gesamte Laufzeit des Kreditvertrags in Anspruch genom-men; ist die Laufzeit des Kreditvertrags nicht bekannt, so wird bei der Be-

Anh. I VerbrKrVertrRL 25VerbraucherkreditverträgeRL

33Palandt-Archiv Teil I Abschnitt B 04.11.2008 17:23 LBL

rechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dassdie Laufzeit des Kreditvertrags drei Monate beträgt;

i) werden für einen begrenzten Zeitraum oder Betrag verschiedene Zinssätzeund Kosten angeboten, so werden als Zinssatz oder als Kosten während dergesamten Laufzeit des Kreditvertrags der höchste Zinssatz bzw. die höchstenKosten angenommen;

j) bei Verbraucherkreditverträgen, bei denen für den Anfangszeitraum ein fes-ter Sollzinssatz vereinbart wurde, nach dessen Ablauf ein neuer Sollzinssatzfestgelegt wird, der anschließend in regelmäßigen Abständen nach einemvereinbarten Indikator angepasst wird, wird bei der Berechnung des effekti-ven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass der Sollzinssatz abdem Ende der Festzinsperiode dem Sollzinssatz entspricht, der sich aus demWert des vereinbarten Indikators im Zeitpunkt der Berechnung des effekti-ven Jahreszinses ergibt.

Anhang II. Europäische Standardinformationen fürVerbraucherkredite

1. Name und Kontaktangaben des Kreditgebers/Kreditvermittlers

Kreditgeber [Name]Anschrift [Anschrift für Kontakte mit dem Verbraucher]Telefon1)

E-Mail1)

Fax1)

Internet-Adresse1)

(falls zutreffend)Kreditvermittler [Name]Anschrift [Anschrift für Kontakte mit dem Verbraucher]Telefon1)

E-Mail1)

Fax1)

Internet-Adresse1)

In allen Fällen, in denen „falls zutreffend“ angegeben ist, muss der Kreditgeberdas betreffende Kästchen ausfüllen, wenn die Information für das Kreditpro-dukt relevant ist, oder die betreffende Information bzw. die gesamte Zeiledurchstreichen, wenn die Information für die in Frage kommende Kreditartnicht relevant ist.Die Vermerke in eckigen Klammern dienen zur Erläuterung und sind durchdie entsprechenden Angaben zu ersetzen.

2. Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kreditprodukts

Kreditart

GesamtkreditbetragObergrenze oder Summe aller Beträge, die aufgrunddes Kreditvertrags zur Verfügung gestellt wird

1) Amtl. Anm.: Freiwillige Angaben des Kreditgebers.

25 VerbrKrVertrRL Anh. II VerbraucherkreditverträgeRL

34 Palandt-Archiv Teil I Abschnitt B04.11.2008 17:23 LBL

Bedingungen für die InanspruchnahmeGemeint ist, wie und wann Sie das Geld erhalten

Laufzeit des Kreditvertrags

Teilzahlungen und gegebenenfalls Reihenfolge,in der die Teilzahlungen angerechnet werden

Sie müssen folgende Zahlungen leisten:[Betrag, Anzahl und Periodizität der vom Ver-braucher zu leistenden Zahlungen]Zinsen und/oder Kosten sind wie folgt zu ent-richten:

Von Ihnen zu zahlender Gesamtbetrag [Summe des Gesamtkreditbetrags und der Ge-samtkosten des Kredits]

Betrag des geliehenen Kapitals zuzüglich Zinsen undetwaiger Kosten im Zusammenhang mit Ihrem Kredit

(falls zutreffend)Der Kredit wird in Form eines Zahlungsauf-schubs für eine Ware oder Dienstleistung ge-währt oder ist mit der Lieferung bestimmter Wa-ren oder der Erbringung einerDienstleistung verbunden.Bezeichnung des Produkts/der DienstleistungBarzahlungspreis

(falls zutreffend)Verlangte Sicherheiten [Art der Sicherheiten]Beschreibung der von Ihnen im Zusammenhang mitdem Kreditvertrag zu stellenden Sicherheiten

(falls zutreffend)Zahlungen dienen nicht der unmittelbaren Kapitaltil-gung

3. Kreditkosten

Sollzinssatz oder gegebenenfalls die verschiede-nen Sollzinssätze, die für den Kreditvertrag gelten

[%– fest oder– variabel (mit dem Index oder Referenzzins-

satz für den anfänglichen Sollzinssatz)– Zeiträume]

Effektiver Jahreszins [% Repräsentatives Beispiel unter Angabe sämtli-cher in die Berechnung des Jahreszinses einflie-ßender Annahmen]

Gesamtkosten ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz desGesamtkreditbetrags

Diese Angabe hilft Ihnen dabei, unterschiedliche Ange-bote zu vergleichen

Ist– der Abschluss einer Kreditversicherung

oderJa/nein [Falls ja, Art der Versicherung:]

– die Inanspruchnahme einer anderen mitdem Kreditvertrag zusammenhängendenNebenleistung

Ja/nein [Falls ja, Art der Nebenleistung:]

zwingende Voraussetzung dafür, dass der Kreditüberhaupt oder nach den vorgesehenen Vertrags-bedingungen gewährt wird?

Anh. II VerbrKrVertrRL 25VerbraucherkreditverträgeRL

35Palandt-Archiv Teil I Abschnitt B 04.11.2008 17:23 LBL

Falls der Kreditgeber die Kosten dieser Dienstleistun-gen nicht kennt, sind sie nicht im effektiven Jahreszinsenthalten

Kosten im Zusammenhang mit dem Kredit

(falls zutreffend)Die Führung eines oder mehrerer Konten ist fürdie Buchung der Zahlungsvorgänge und der inAnspruch genommenen Kreditbeträge erforder-lich.

(falls zutreffend)Höhe der Kosten für die Verwendung eines be-stimmten Zahlungsmittels (z.B. einer Kreditkar-te)

(falls zutreffend)Sonstige Kosten im Zusammenhang mit demKreditvertrag

(falls zutreffend)Bedingungen, unter denen die vorstehend ge-nannten Kosten im Zusammenhang mit demKreditvertrag geändert werden können

(falls zutreffend)Notargebühren

Kosten bei ZahlungsverzugAusbleibende Zahlungen können schwerwiegende Fol-gen für Sie haben (z.B. Zwangsverkauf) und die Er-langung eines Kredits erschweren

Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen [… (an-wendbarer Zinssatz und gegebenenfalls Verzugs-kosten)] berechnet

4. Andere wichtige rechtliche Aspekte

Widerrufsrecht Ja/neinSie haben das Recht, innerhalb von 14 Kalendertagenden Kreditvertrag zu widerrufen

Vorzeitige RückzahlungSie haben das Recht, den Kredit jederzeit ganz oderteilweise vorzeitig zurückzuzahlen

(falls zutreffend)Dem Kreditgeber steht bei vorzeitiger Rückzah-lung eine Entschädigung zu

[Festlegung der Entschädigung (Berechnungs-methode)

gemäß den Vorschriften zur Umsetzung von Ar-tikel 16 der Richtlinie 2008/48/EG]

DatenbankabfrageDer Kreditgeber muss Sie unverzüglich und unentgelt-lich über das Ergebnis einer Datenbankabfrage unter-richten, wenn ein Kreditantrag aufgrund einer solchenAbfrage abgelehnt wird. Dies gilt nicht, wenn eine ent-sprechende Unterrichtung durch die Rechtsvorschriftender Europäischen Gemeinschaft untersagt ist oder denZielen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zuwi-derläuft.

Recht auf einen Kreditvertragsentwurf

25 VerbrKrVertrRL Anh. II VerbraucherkreditverträgeRL

36 Palandt-Archiv Teil I Abschnitt B04.11.2008 17:23 LBL

Sie haben das Recht, auf Verlangen unentgeltlich eineKopie des Kreditvertragsentwurfs zu erhalten. DieseBestimmung gilt nicht, wenn der Kreditgeber zumZeitpunkt der Beantragung nicht zum Abschluss einesKreditvertrags mit Ihnen bereit ist.

(falls zutreffend)Zeitraum, während dessen der Kreditgeber andie vorvertraglichen Informationen gebunden ist

Diese Informationen gelten vom … bis …

(falls zutreffend)

5. Zusätzliche Informationen beim Fernabsatz vonFinanzdienstleistungen

a) zum Kreditgeber

(falls zutreffend)Vertreter des Kreditgebers in dem Mitgliedstaat,in dem Sie Ihren Wohnsitz haben

[Name]

Anschrift [tatsächliche Anschrift, für den Verbraucher]Telefon1)

E-Mail1)

Fax1)

Internet-Adresse1)

(falls zutreffend)Eintrag im Handelsregister [Handelsregister, in das der Kreditgeber eingetra-

gen ist, und seine Handelsregisternummer odereine gleichwertige in diesem Register verwende-te Kennung]

(falls zutreffend)Zuständige Aufsichtsbehörde

b) zum Kreditvertrag

(falls zutreffend)Ausübung des Widerrufsrechts [Praktische Hinweise zur Ausübung des Wider-

rufsrechts, darunter Widerrufsfrist, Angabe derAnschrift, an die die Belehrung über das Wider-rufsrecht zu senden ist, sowie Folgen bei Nicht-ausübung dieses Rechts]

(falls zutreffend)Recht, das der Kreditgeber der Aufnahme vonBeziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Kredit-vertrags zugrunde legt

(falls zutreffend)Klauseln über das auf den Kreditvertrag anwend-bare Recht und/oder die zuständige Gerichtsbar-keit

[entsprechende Klausel hier wiedergeben]

(falls zutreffend)Wahl der Sprache Die Informationen und Vertragsbedingungen

werden in [Angabe der Sprache] vorgelegt. MitIhrer Zustimmung werden wir während der

1) Amtl. Anm.: Freiwillige Angaben des Kreditgebers.

Anh. II VerbrKrVertrRL 25VerbraucherkreditverträgeRL

37Palandt-Archiv Teil I Abschnitt B 04.11.2008 17:23 LBL

Laufzeit des Kreditvertrags in [Angabe der Spra-che(n)] mit Ihnen Kontakt halten.

c) zu den Rechtsmitteln

Verfügbarkeit außergerichtlicher Beschwerde-und Rechtsbehelfsverfahren und Zugang dazu

[Angabe, ob der Verbraucher, der Vertragsparteieines Fernabsatzvertrags ist, Zugang zu einemaußergerichtlichen Beschwerde- und Rechts-behelfsverfahren hat, und gegebenenfalls die Vo-raussetzungen für diesen Zugang]

Anhang III. Europäische Verbraucherkreditinformationen bei1. Überziehungskrediten

2. Verbraucherkrediten von bestimmten Kreditorganisationen imSinne des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2008/48/EG

3. Umschuldungen

1. Name des Kreditgebers/Kreditvermittlers und Kontaktangaben

Kreditgeber [Name]Anschrift [Anschrift für Kontakte mit dem Verbraucher]Telefon1)

E-Mail1)

Fax1)

Internet-Adresse1)

(falls zutreffend)Kreditvermittler [Name]Anschrift [Anschrift für Kontakte mit dem Verbraucher]Telefon1)

E-Mail1)

Fax1)

Internet-Adresse1)

In allen Fällen, in denen „falls zutreffend“ angegeben ist, muss der Kreditgeberdas betreffende Kästchen ausfüllen, wenn die Information für das Kreditpro-dukt relevant ist, oder die betreffende Information bzw. die gesamte Zeiledurchstreichen, wenn die Information für die in Frage kommende Kreditartnicht relevant ist.Die Vermerke in eckigen Klammern dienen zur Erläuterung und sind durchdie entsprechenden Angaben zu ersetzen.

2. Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kreditprodukts

Kreditart

GesamtkreditbetragObergrenze oder Summe aller Beträge, die aufgrunddes Kreditvertrags zur Verfügung gestellt wird

Laufzeit des Kreditvertrags

(falls zutreffend)

1) Amtl. Anm.: Freiwillige Angaben des Kreditgebers.

25 VerbrKrVertrRL Anh. III VerbraucherkreditverträgeRL

38 Palandt-Archiv Teil I Abschnitt B04.11.2008 17:23 LBL

Sie können jederzeit zur Rückzahlung des ge-samten Kreditbetrags aufgefordert werden

3. Kreditkosten

Sollzinssatz oder gegebenenfalls die verschiede-nen Sollzinssätze, die für den Kreditvertrag gelten

[%– fest oder– variabel (mit dem Index oder Referenzzins-

satz für den anfänglichen Sollzinssatz)]

(falls zutreffend)effektiver Jahreszins1) [% Repräsentatives Beispiel unter Angabe sämtli-

cher in die Berechnung des Jahreszinses einflie-ßender Annahmen]Gesamtkosten ausgedrückt als jährlicher prozentualer

Anteil am Gesamtbetrag des Kredits. Der effektive Jah-reszins soll dem Verbraucher einen Vergleich der ver-schiedenen Angebote ermöglichen.

(falls zutreffend)Kosten [sämtliche vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

des Kreditvertrags an zu zahlende Kosten](falls zutreffend)Bedingungen, unter denen diese Kosten geändertwerden können

Kosten bei Zahlungsverzug Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen […(an-wendbarer Zinssatz und gegebenenfalls Verzugs-kosten)] berechnet

4. Andere wichtige rechtliche Aspekte

Beendigung des Kreditvertrags [Bedingungen und Verfahren zur Beendigungdes Kreditvertrags]

DatenbankabfrageDer Kreditgeber muss Sie unverzüglich und unentgelt-lich über das Ergebnis einer Datenbankabfrage unter-richten, wenn ein Kreditantrag aufgrund einer solchenAbfrage abgelehnt wird. Dies gilt nicht, wenn eine ent-sprechende Unterrichtung durch die Rechtsvorschriftender Europäischen Gemeinschaft untersagt ist oder denZielen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zuwi-derläuft.

(falls zutreffend)Zeitraum, während dessen der Kreditgeber andie vorvertraglichen Informationen gebunden ist

Diese Informationen gelten vom … bis …..

Falls zutreffend

1) Amtl. Anm.: Gilt nicht für die Europäischen Verbraucherkreditinformationen bei Überzie-hungskrediten in den Mitgliedstaaten, die auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie2008/48/EG beschließen, dass für Überziehungskredite kein effektiver Jahreszins angegeben werdenmuss.

Anh. III VerbrKrVertrRL 25VerbraucherkreditverträgeRL

39Palandt-Archiv Teil I Abschnitt B 04.11.2008 17:23 LBL

5. Zusätzliche Informationen, die zu liefern sind, wenn dievorvertraglichen Informationen von bestimmten

Kreditorganisationen (Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2008/48/EG)zur Verfügung gestellt werden oder einen Verbraucherkredit für eine

Umschuldung betreffen

Raten und gegebenenfalls Reihenfolge, in derdie Raten angerechnet werden

Sie müssen folgende Zahlungen leisten:

[repräsentatives Beispiel für einen Ratenzah-lungsplan unter Angabe des Betrags, der Anzahlund der Periodizität der vom Verbraucher zuleistenden Zahlungen]

Gesamtbetrag, den Sie zu zahlen haben

Vorzeitige RückzahlungSie haben das Recht, den Kredit jederzeit ganz oderteilweise vorzeitig zurückzuzahlen

(falls zutreffend)Dem Kreditgeber steht bei vorzeitiger Rückzah-lung eine Entschädigung zu.

[Festlegung der Entschädigung (Berechnungs-methode) gemäß den Vorschriften zur Umset-zung von Artikel 16 der Richtlinie 2008/48/EG]

Falls zutreffend

6. Zusätzlich zu gebende Informationen beim Fernabsatz vonFinanzdienstleistungen

a) zum Kreditgeber

(falls zutreffend)Vertreter des Kreditgebers in dem Mitgliedstaat,in dem Sie Ihren Wohnsitz haben

[Name]

Anschrift [Anschrift für Kontakte mit dem Verbraucher]Telefon1)

E-Mail1)

Fax1)

Internet-Adresse1)

(falls zutreffend)Eintrag im Handelsregister [Handelsregister, in das der Kreditgeber eingetra-

gen ist, und seine Handelsregisternummer odereine gleichwertige in diesem Register verwende-te Kennung]

(falls zutreffend)zuständige Aufsichtsbehörde

b) zum Kreditvertrag

Widerrufsrecht Ja/neinSie haben das Recht, innerhalb von 14 Kalendertagenden Kreditvertrag zu widerrufen.

[praktische Hinweise zur Ausübung des Wider-rufsrechts, u. a. Anschrift, an die die Belehrungüber das Widerrufsrecht zu senden ist, sowie Fol-gen bei Nichtausübung dieses Rechts](falls zutreffend)

Ausübung des Widerrufsrechts

1) Amtl. Anm.: Freiwillige Angaben des Kreditgebers.

25 VerbrKrVertrRL Anh. III VerbraucherkreditverträgeRL

40 Palandt-Archiv Teil I Abschnitt B04.11.2008 17:23 LBL

(falls zutreffend)Recht, das der Kreditgeber der Aufnahme vonBeziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Kredit-vertrags zugrunde legt

(falls zutreffend)Klauseln über das auf den Kreditvertrag anwend-bare Recht und/oder die zuständige Gerichtsbar-keit

[entsprechende Klausel hier wiedergeben]

(falls zutreffend)Wahl der Sprache Die Informationen und Vertragsbedingungen

werden in [Angabe der Sprache] vorgelegt. MitIhrer Zustimmung werden wir während derLaufzeit des Kreditvertrags in [Angabe der Spra-che(n)] mit Ihnen Kontakt halten.

c) zu den Rechtsmitteln

Verfügbarkeit außergerichtlicher Beschwerde-und Rechtsbehelfsverfahren und Zugang zu ih-nen

[Angabe, ob der Verbraucher, der Vertragsparteieines Fernabsatzvertrags ist, Zugang zu einemaußergerichtlichen Beschwerde- und Rechts-behelfsverfahren hat, und gegebenenfalls die Vo-raussetzungen für diesen Zugang]

Anh. III VerbrKrVertrRL 25VerbraucherkreditverträgeRL

41Palandt-Archiv Teil I Abschnitt B 04.11.2008 17:23 LBL

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