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VereinfachtesVereinfachteseinstufiges Wahlverfahreneinstufiges WahlverfahrenZwingend anzuwenden in Betrieben mit 5 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen
Freiwillig anzuwenden in Betrieben mit 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen und einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber
Vereinfachtes Vereinfachtes zweistufiges Wahlverfahrenzweistufiges WahlverfahrenAnzuwenden in betriebsratslosen Betrieben mit 5 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen
Freiwillig anzuwenden in betriebsratslosen Betrieben mit 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen und einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber
VereinfachtesVereinfachteseinstufiges Wahlverfahreneinstufiges Wahlverfahren
Zwingend anzuwenden in Betrieben mit 5 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen
Freiwillig anzuwenden in Betrieben mit 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen und einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber
Folie 4
Übersicht
InhaltInhalt
Vor der WahlWann findet eine Betriebsratswahl statt?
Zusammensetzung und Aufgaben des Wahlvorstands; Aufstellen der Wählerliste; Wahlberechtigung; Größe des Betriebsrats
Die WahlNachträgliche schriftliche Stimmabgabe;
Vorbereitung der Wahlversammlung; Ablauf der Wahlversammlung; öffentliche Stimmauszählung
Nach der WahlSitzverteilung; Wahlniederschrift;
konstituierende Sitzung des Betriebsrats
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
Vor der Wahl
Folie 6
Übersicht
Betriebsratswahlen finden statt …
in Betrieben mit in der Regel mindestens 5 ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen 3 wählbar sind (§ 1 Abs.1 Satz 1 BetrVG).
Mindestgröße des BetriebsMindestgröße des Betriebs
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl
5 ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer: Es müssen 5 Dauerarbeitsplätze vorhanden sein, auch wenn diese mit Teilzeitbeschäftigten oder vorübergehend mit Leiharbeitnehmern besetzt sind.
Folie 7
Übersicht
Welches Wahlverfahren (WV) findet Anwendung?
Welches Wahlverfahren (WV) findet Anwendung?
WahlverfahrenWahlverfahren
Zwingend vereinfachtes WV:in Betrieben mit 5 bis 50 Arbeitnehmern
Zwingend vereinfachtes WV:in Betrieben mit 5 bis 50 Arbeitnehmern
Vereinfachtes WV –freiwillig vereinbart: in Betrieben mit 51 bis 100 Arbeitnehmern, falls freiwillige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber besteht. Ansonsten gilt ab 51 Arbeitnehmern: normales WV
Vereinfachtes WV –freiwillig vereinbart: in Betrieben mit 51 bis 100 Arbeitnehmern, falls freiwillige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber besteht. Ansonsten gilt ab 51 Arbeitnehmern: normales WV
Zwingend normales WV:in Betrieben mit über 100 Arbeitnehmern
Zwingend normales WV:in Betrieben mit über 100 Arbeitnehmern
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl
Folie 8
Übersicht
Was ist ein Betrieb?Was ist ein Betrieb?
Voraussetzung für „Betrieb“
Zusammenfassung von Arbeitsmitteln für einen bestimmten Zweck mit einem einheitlichen Leitungsapparat, der für die wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten zuständig ist.
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl
Personelle Angelegenheiten: Einstellung, Entlassung, Versetzung, ggf. Ein- und Umgruppierung.Soziale Angelegenheiten: Ordnung und Verhalten im Betrieb, Arbeitszeit und Überstunden, Urlaubsplanung, technische Überwachungseinrichtungen, Arbeitsschutz.
Folie 9
Übersicht
Wahl im GemeinschaftsbetriebWahl im GemeinschaftsbetriebIn einem Gemeinschaftsbetrieb muss nur 1 Betriebsrat gewählt werden.
Ein Gemeinschaftsbetrieb wird vermutet (§ 1 Abs. 2 BetrVG), wenn
... 2 oder mehr Unternehmen gemeinsam zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke Betriebsmittel und Arbeitnehmer nutzen, ohne dass ein gemeinsamer Leitungsapparat nachgewiesen werden muss
... bei einer umwandlungsrechtlichen Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung bzw. einem Betriebs- oder Betriebsteilsübergang (§ 613a BGB) die Organisation des betroffenen Betriebs im Wesentlichen gleich bleibt.
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl
Gemeinschaftsbetrieb: gemeinsame Nutzung von Sachmitteln, Arbeitnehmeraustausch, gleiches Betriebsgelände und Räume, Verknüpfung der Arbeitsabläufe oder gemeinsame Einrichtungen wie Kantine, Buchhaltung usw., Identitäten beim Führungspersonal
Folie 10
Übersicht
Wahl im Betriebsteil/KleinstbetriebWahl im Betriebsteil/KleinstbetriebBetriebsteil: räumlich und organisatorisch unterscheidbarer Betriebsbereich, der dem arbeitstechnischen Zweck des Hauptbetriebs dient.
Betriebsteil wird Hauptbetrieb zugeordnet und wählt dortigen BR mit
Betriebsteil ist eigenständig und wählt eigenen BR
AN eines Kleinstbetriebs wählen BR vom Hauptbetrieb mit
Kleinstbetrieb: organisatorische Einheit mit in der Regel weniger als 5 ständigen wahlberechtigten AN, von denen 3 wählbar sind.
Eigenständiger Betriebsteil kann Hauptbetrieb zugeordnet werden und wählt dortigen BR mit
Voraussetzung: Belegschaft des Betriebsteils beschließt formlos (Unterschriftenliste reicht) die Teilnahme an der BR-Wahl im Hauptbetrieb. Beschluss ist dem BR des Hauptbetriebs spätestens 10 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. Initiative für Abstimmung: 3 Arbeitnehmer des Betriebsteils; die im Betriebsteil vertretene Gewerkschaft; BR des Hauptbetriebs.
Eigenständig sind Betriebsteile, wenn sie räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt liegen (i. d. R. 45 – 60 km) oder wenn
die Aufgabenbereiche und die Organisation eigenständig sind – und wenn mindestens 5 ständige wahlberechtigte AN vorhanden sind, von denen 3 wählbar sind.
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl
Folie 11
Übersicht
Amtszeit des BetriebsratsAmtszeit des Betriebsrats
Wann endet die Amtszeit des Betriebsrats?
Amtszeit endet spätestens immer am 31.05. des Wahljahres
Sonderfall: Wurde die BR-Wahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums durchgeführt und das Wahlergebnis nach dem 01.03. des Jahres vor dem Wahljahr bekannt gegeben, ist keine BR-Wahl notwendig. Die Amtszeit kann in diesem Fall maximal 5 Jahre betragen.
wenn bei Bekanntgabe des Wahlergebnisses bereits ein BR bestand: 4 Jahre nach dem Ende der Amtszeit des vorangehenden BR
wenn bei Bekanntgabe des Wahlergebnisses bereits ein BR bestand: 4 Jahre nach dem Ende der Amtszeit des vorangehenden BR
wenn bei Bekanntgabe des Wahlergebnisses noch kein BR bestand: 4 Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Wahlergebnisses für den bestehenden BR
wenn bei Bekanntgabe des Wahlergebnisses noch kein BR bestand: 4 Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Wahlergebnisses für den bestehenden BR
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl
Folie 12
Übersicht
Bestellung des WahlvorstandsBestellung des WahlvorstandsVoraussetzung: Beschluss des Betriebsrats, zwingend dreiköpfigen Wahlvorstand zu bestellen
Sonstige Fälle der Bestellung eines Wahlvorstands zur BR-Neuwahl (§ 13 BetrVG):
• Belegschaftsstärke sinkt oder steigt innerhalb von 2 Jahren um 50 Prozent (aber mindestens 50 Arbeitnehmer mehr oder weniger)
• die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl der BR-Mitglieder wird unterschritten
• Rücktritt / Anfechtung / Auflösung des BR
• BR besteht noch nicht• Rechte aus dem Übergangsmandat werden wahrgenommen (§ 21a BetrVG)
Die Bestellung muss spätestens 4 Wochen vor Ablauf der Amtszeit erfolgen. Wegen der umfangreichen Vorbereitung sollte der Zeitpunkt besser 6 Wochen vor Ablauf der BR-Amtszeit gewählt werden.
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl
Folie 13
Übersicht
Bestellung des WahlvorstandsBestellung des Wahlvorstands
… bei Untätigkeit des Betriebsrats
Hat es der Betriebsrat versäumt, spätestens 4 Wochen vor Ende seiner Amtszeit einen Wahlvorstand zu bestellen ...
können 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer oder die im Betrieb vertretene Gewerkschaft 3 Wochen vor Ende der Amtszeit des BR beim Arbeitsgericht die Bestellung des Wahlvorstands beantragen
können 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer oder die im Betrieb vertretene Gewerkschaft 3 Wochen vor Ende der Amtszeit des BR beim Arbeitsgericht die Bestellung des Wahlvorstands beantragen
kann der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat 3 Wochen vor Ende der Amtszeit des BR einen Wahlvorstand bestellen
kann der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat 3 Wochen vor Ende der Amtszeit des BR einen Wahlvorstand bestellen
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl
Folie 14
Übersicht
Wahlvorstand besteht zwingend aus 3 Mitgliedern.
ErsatzmitgliederNach Möglichkeit sollte für jedes Mitglied des Wahlvorstands ein Ersatzmitglied bestellt werden. Die Reihenfolge muss festgelegt werden.
ErsatzmitgliederNach Möglichkeit sollte für jedes Mitglied des Wahlvorstands ein Ersatzmitglied bestellt werden. Die Reihenfolge muss festgelegt werden.
Zusammensetzung WahlvorstandZusammensetzung Wahlvorstand
Vorsitzende/rEines der Mitglieder wird zur/zum Vorsitzenden bestellt. Er/sie vertritt den WV nach außen.
Vorsitzende/rEines der Mitglieder wird zur/zum Vorsitzenden bestellt. Er/sie vertritt den WV nach außen.
3 Mitglieder3 Mitglieder
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl
Frauen und MännerWenn beide Geschlechter im Betrieb vertreten sind, sollten sie es auch im WV sein.Die im Betrieb vertretene Gewerkschaftkann ein (nicht stimmberechtigtes) Mitglied entsenden, wenn nicht bereits ein Mitglied des WV Gewerkschaftsmitglied ist.
Folie 15
Übersicht
Geschäftsführung WahlvorstandGeschäftsführung Wahlvorstand
Geschäftsordnung kann schriftlich fixiert werden
Beschlüssewerden in nicht öffentlicher Sitzung mit
einfacher Mehrheit gefasst
Beschlussfähigkeit bei Anwesenheit mehr als der Hälfte der
Mitglieder
Betriebsadresse des WV muss festgelegt werden
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl
Folie 16
Übersicht
Ausländische ArbeitnehmerAusländische ArbeitnehmerDer Wahlvorstand muss die der deutschen Sprache nicht mächtigen Arbeitnehmer durch ein Merkblatt oder eine Versammlung in der Muttersprache (Dolmetscher organisieren) informieren
über das Wahlverfahrenüber das Wahlverfahren
über die Aufstellung der Wählerliste und der Vorschlagslisten
über die Aufstellung der Wählerliste und der Vorschlagslisten
über den Wahlvorgang und die
Stimmabgabe
über den Wahlvorgang und die
Stimmabgabe
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl
Folie 17
Übersicht
Aufstellen der WählerlisteAufstellen der Wählerliste
Die erste Amtshandlung des Wahlvorstands ist das Aufstellen einer Wählerliste.
Wählerliste:
eine Auflistung aller wahlberechtigten Arbeitnehmer in alphabetischer Reihenfolge
Wählerliste:
eine Auflistung aller wahlberechtigten Arbeitnehmer in alphabetischer Reihenfolge
getrennt nach Geschlechtern
getrennt nach Geschlechtern
mit Vor- und Familiennamen und
Geburtsdatum
mit Vor- und Familiennamen und
Geburtsdatum
Leiharbeitnehmer sind gesondert zu
kennzeichnen (§ 14 AÜG)
Leiharbeitnehmer sind gesondert zu
kennzeichnen (§ 14 AÜG)
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl
Der Wahlvorstand hat gerichtlich durchsetzbaren Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber: Dieser muss alle Informationen und Unterlagen herausgeben, die für die Erstellung der Wählerliste notwendig sind. Bleibt er untätig, kann Wahlvorstand ein Beschlussverfahren (einstweilige Verfügung) vor dem Arbeitsgericht einleiten.
Folie 18
Übersicht
Auslegen der WählerlisteAuslegen der Wählerliste
Wählerlistewird ausgelegt
Wählerlistewird ausgelegt
an einer oder mehreren Stellen im Betrieb / in weiteren
Betriebsteilen
an einer oder mehreren Stellen im Betrieb / in weiteren
Betriebsteilen
zeitgleich mit Erlass des
Wahlausschreibens
zeitgleich mit Erlass des
Wahlausschreibens
ohne Geburtsdaten der
Arbeitnehmer
ohne Geburtsdaten der
Arbeitnehmer
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl
Bekanntmachung ist auch mittels der Informations- und Kommunikationstechniken möglich, wenn alle Arbeitnehmer Kenntnis bekommen können.
Folie 19
Übersicht
WahlberechtigungWahlberechtigungWahlberechtigt sind alle betriebszugehörigen Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Arbeitnehmer/innen: persönlich abhängige Beschäftigte, die für den Arbeitgeber Dienste leisten, dessen Weisungsrecht unterworfen und in dessen Betrieb eingegliedert sind.
Dazu zählen auch• ausländische Arbeitnehmer/innen• Teilzeitarbeitnehmer/innen• Außendienstmitarbeiter/innen• Tele- und Heimarbeitnehmer/innen• Auszubildende• Umschüler/innen, Praktikanten/Praktikantinnen mit
Arbeitsvertrag, Volontäre, Anlernlinge, Arbeitnehmer in Probezeit
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl
Folie 20
Übersicht
WahlberechtigungWahlberechtigungBetriebszugehörig sind Arbeitnehmer, wenn sie einen Arbeitsvertrag mit dem Betriebsinhaber besitzen.
Betriebszugehörig sind ...• Montage- und Außendienstmitarbeiter/innen, wenn sie der Weisungsmacht der
Betriebsleitung unterliegen
• vorübergehend im Ausland oder in einem anderen Betrieb eingesetzte Arbeitnehmer
• wegen Wehr- oder Zivildienst abwesende Arbeitnehmer
• Elternzeitler/innen
• gekündigte Arbeitnehmer, die weiterbeschäftigt werden
• von anderen Arbeitgebern überlassene Beschäftigte, auch wenn sie keinen Arbeitsvertrag mit dem Betriebsinhaber haben, wie zum Beispiel Leiharbeitnehmer und auf Grundlage einer „Konzernleihe“ überlassene Beschäftigte. Voraussetzung: Geplante Einsatzdauer beträgt mehr als 3 Monate
Nicht betriebszugehörig sind ...• Arbeitnehmer einer Fremdfirma, die einen Werkvertrag mit dem Arbeitgeber
abgeschlossen hat
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl
Folie 21
Übersicht
WahlberechtigungWahlberechtigung
Wahlberechtigt sind nur Arbeitnehmer/innen im Sinne des BetrVG.
Nicht wahlberechtigt:Leitende Angestelltebesitzen eine selbstständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis für eine erhebliche Anzahl von Arbeitnehmern; haben eine nicht unbedeutende Generalvollmacht oder Prokura; haben wichtige Aufgaben für Bestand und Entwicklung des Unternehmens/Betriebs. Mögliche Hilfskriterien: Zuordnung bei letzter Wahl, Jahresarbeitsentgelt, Zugehörigkeit zu einer typischen Leitungsebene.
Besondere PersonengruppenOrganmitglieder von juristischen Personen (GmbH-Geschäftsführer); vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personengesellschaft; Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades des Arbeitgebers bei häuslicher Gemeinschaft.
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl
Folie 22
Übersicht
Größe des BetriebsratsGröße des BetriebsratsEs kommt bei der Berechnung der Größe des Betriebsrats darauf an, wie viele Arbeitnehmer in der Regel im Betrieb tätig sind.
• In der Regel: die Anzahl der betriebszugehörigen Arbeitnehmer im Normalzustand (Rückblick und Prognose)
• Wahlvorstand hat Beurteilungsspielraum
• Aushilfsarbeitnehmer zählen mit, wenn sie mindestens 6 Monate im Jahr tätig sind.
• Von anderen Arbeitgebern überlassene Arbeitnehmer (z. B. Leiharbeitnehmer, Konzernleihe-Arbeitnehmer) zählen nicht mit.
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl
Folie 23
Übersicht
Größe des BetriebsratsGröße des Betriebsrats
Zahlenstaffel für die Anzahl der zu wählenden BR-Mitglieder (nach § 9 BetrVG)
5 bis 20 1 21 bis 50 351 bis 100 5
5 bis 20 1 21 bis 50 351 bis 100 5
Wahlberechtigte Arbeitnehmer
Betriebsrats-mitglieder
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl
Folie 24
Übersicht
Zusammensetzung des BRZusammensetzung des BR
Wenn ein BR aus mindestens 3 Mitgliedern besteht, muss das Geschlecht in der Minderheit mindestens entsprechend dem zahlenmäßigen Verhältnis im BR vertreten sein.
Ergebnis: 1 Höchstzahl entfällt auf die Frauen, daher 1 Mindestsitz. Wenn die niedrigste noch relevante Höchstzahl auf beide Geschlechter zugleich entfällt, entscheidet das Los.
Ergebnis: 1 Höchstzahl entfällt auf die Frauen, daher 1 Mindestsitz. Wenn die niedrigste noch relevante Höchstzahl auf beide Geschlechter zugleich entfällt, entscheidet das Los.
30 Männer : 1 = 30 19 Frauen : 1 = 1930 Männer : 2 = 15 19 Frauen : 2 = 9,530 Männer : 3 = 10 19 Frauen : 3 = 6,33
30 Männer : 1 = 30 19 Frauen : 1 = 1930 Männer : 2 = 15 19 Frauen : 2 = 9,530 Männer : 3 = 10 19 Frauen : 3 = 6,33
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl
Die Anzahl der Mindestsitze berechnet sich nach dem Höchstzahlensystem.Beispiel: Betrieb hat 49 Arbeitnehmer (30 Männer und 19 Frauen). Es sind 3 BR-Sitze zu vergeben. Berechnung: Zahlen nebeneinander stellen, jeweils durch 1, 2, 3 usw. teilen, danach die höchsten Teilzahlen aussortieren.
Folie 25
Übersicht
Das WahlausschreibenDas Wahlausschreiben
Vorbereitung des Wahlausschreibens
Wahlvorstand muss Beschluss fassen über ...
• Ort, an dem Wählerliste und Wahlordnung ausliegen sollen
• Ort, an dem die Wahlvorschläge aushängen sollen
• Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung
• Betriebsteile und Kleinstbetriebe, in denen schriftliche Stimmabgabe erfolgen soll
• Betriebsadresse des Wahlvorstands
• Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung
Danach: Unverzüglicher Erlass des Wahlausschreibens per Beschluss (Formular verwenden)
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl
Folie 26
Übersicht
Das WahlausschreibenDas Wahlausschreiben
Aushang: bis zum Tag der Wahlversammlung an einer oder mehreren Stellen im Betrieb bzw. weiteren Betriebsstätten
Aushang: bis zum Tag der Wahlversammlung an einer oder mehreren Stellen im Betrieb bzw. weiteren Betriebsstätten
IuK-Techniken:Bekanntmachung ist auch ausschließlich mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechniken (IuK) möglich, wenn alle Arbeitnehmer Kenntnis bekommen können und keine Veränderungen möglich sind
IuK-Techniken:Bekanntmachung ist auch ausschließlich mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechniken (IuK) möglich, wenn alle Arbeitnehmer Kenntnis bekommen können und keine Veränderungen möglich sind
Bekanntmachung des WahlausschreibensBekanntmachung des Wahlausschreibens
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl
Nachträgliche Korrektur: Möglich nur bei Schreibfehlern und offensichtlichen Unrichtigkeiten
Folie 27
Übersicht
Auslegen der WählerlisteAuslegen der Wählerliste
Wahlvorstand muss Wählerliste und Wahlordnung auslegen
• vom Tage des Erlasses und Aushängens des Wahlausschreibens an
• bis zum Abschluss der Wahlversammlung
• an dem Ort, der im Wahlausschreiben benannt ist
• oder mittels der im Wahlausschreiben benannten Informations- und Kommunikationstechniken, wenn alle Arbeitnehmer Kenntnis nehmen können und inhaltlich eine Veränderung nicht möglich ist
• ohne Geburtsdaten der Arbeitnehmer
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl
Folie 28
Übersicht
Einsprüche gegen die WählerlisteEinsprüche gegen die Wählerliste
Jeder Arbeitnehmer ist einspruchsberechtigt – unabhängig von der Wahlberechtigung
Jeder Arbeitnehmer ist einspruchsberechtigt – unabhängig von der Wahlberechtigung
Einspruchsfrist: vor Ablauf von 3 Tagen ab Erlass des Wahlausschreibens
Einspruchsfrist: vor Ablauf von 3 Tagen ab Erlass des Wahlausschreibens
Wahlvorstand entscheidet unverzüglich über EinsprücheWahlvorstand entscheidet unverzüglich über Einsprüche
Arbeitnehmer erhält Entscheidung des Wahlvorstands schriftlich mitgeteilt (spätestens am Tag vor der Wahlversammlung)
Arbeitnehmer erhält Entscheidung des Wahlvorstands schriftlich mitgeteilt (spätestens am Tag vor der Wahlversammlung)
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl
Achtung: Die Wählerliste muss vom Wahlvorstand laufend berichtigt und ergänzt werden bis zum Tag der Wahlversammlung.
Folie 29
Übersicht
WählbarkeitWählbarkeit
Wählbar sind nach § 8 BetrVG ...
• Arbeitnehmer, die wahlberechtigt sind• und die mindestens 6 Monate dem Betrieb angehören
(auch Zugehörigkeit zu einem anderen Betrieb des Unternehmens/Konzerns zählt). Wenn Betrieb noch keine 6 Monate existiert: sofortige Wählbarkeit
• gekündigte Arbeitnehmer • vorübergehend im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer• vorübergehend in einen anderen Betrieb versetzte
Arbeitnehmer
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl
Nicht wählbar sind die von einem anderen Arbeitgeber überlassenen Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer, Konzernleihe-Arbeitnehmer), auch wenn diese gegebenenfalls wahlberechtigt sind.
Folie 30
Übersicht
WahlvorschlägeWahlvorschläge
Die Betriebsratswahl erfolgt auf Grundlage von Wahlvorschlägen
Voraussetzungen:
• Wahlvorschläge müssen 1 Woche vor dem Tag der Wahlversammlung eingereicht sein.
• erforderliche Stützunterschriften sind vorhanden: 5 Prozent der Belegschaft, mindestens 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer (in Betrieben mit in der Regel bis zu 20 Arbeitnehmern reichen 2 Unterschriften); Unterschriften von 50 Arbeitnehmern sind immer ausreichend.
• bei einer von der Gewerkschaft eingereichten Vorschlagsliste sind Unterschriften von 2 Gewerkschaftsbeauftragten erforderlich.
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl
Folie 31
Übersicht
WahlvorschlägeWahlvorschläge
Wie muss der Wahlvorschlag ausgestaltet sein?
Wahlbewerber/innen sind aufzuführen mit ...• Familiennamen und Vornamen
• Geburtsdatum
• Art der Beschäftigung im Betrieb
Beizufügen ist die schriftliche Zustimmung des Bewerbers/der Bewerberin
Vorschlagsvertreter muss benannt werden
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl
Der Wahlvorschlag ist eine einheitliche Urkunde: Kandidatenteil und Stützunterschriftenteil gehören zusammen.
Folie 32
Übersicht
Prüfung der WahlvorschlägePrüfung der Wahlvorschläge
Wahlvorstand muss Wahlvorschläge prüfen
• Schriftliche Bestätigung der Einreichung des Vorschlags mit Datum/Uhrzeit gegenüber der/dem Überbringer/in bzw. der/dem Vorschlagsvertreter/in
• Prüfung, ob Wahlvorschlag mit einer ausreichenden Zahl an Stützunterschriften versehen ist
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl
Stützunterschrift zählt nur auf einem Wahlvorschlag. Wenn mehrfache Stützunterschriften: WV fordert Arbeitnehmer auf, innerhalb von 3 Arbeitstagen zu erklären, welchen Vorschlag er/sie unterstützt. Frist darf Mindestfrist für die Einreichung der Wahlvorschläge (1 Woche vor Tag der Wahlversammlung) nicht überschreiten.Bei nicht erfolgter Erklärung: Unterschrift zählt nur auf zuerst eingereichtem Wahlvorschlag, bei gleichzeitig eingereichten Wahlvorschlägen entscheidet das Los.
Folie 33
Übersicht
Prüfung der WahlvorschlägePrüfung der Wahlvorschläge
WV prüft Wahlvorschläge möglichst innerhalb von 2 Arbeitstagen auf heilbare Mängel:
• Bewerber/innen sind nicht mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum oder Art der Beschäftigung im Betrieb bezeichnet
• schriftliche Zustimmung der Bewerberin/des Bewerbers fehlt
• wegen Streichung/Rücknahme keine ausreichende Zahl an Stützunterschriften
Folge: Wahlvorstand teilt Wahlvorschlagsvertreter/in Mangel schriftlich unter Angabe der Gründe mit. Möglichkeit der Heilung des Mangels binnen 3 Arbeitstagen. Frist für die Erklärung darf Mindestfrist für die Einreichung der Wahlvorschläge (1 Woche vor dem Tag der Wahlversammlung) nicht überschreiten.
Folge: Wahlvorstand teilt Wahlvorschlagsvertreter/in Mangel schriftlich unter Angabe der Gründe mit. Möglichkeit der Heilung des Mangels binnen 3 Arbeitstagen. Frist für die Erklärung darf Mindestfrist für die Einreichung der Wahlvorschläge (1 Woche vor dem Tag der Wahlversammlung) nicht überschreiten.
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl
Folie 34
Übersicht
Prüfung der WahlvorschlägePrüfung der Wahlvorschläge
WV prüft Wahlvorschläge möglichst innerhalb von 2 Arbeitstagen auf unheilbare Mängel:
• Wahlvorschlag wurde nicht fristgerecht eingereicht
• keine ausreichende Zahl an Stützunterschriften
• Kandidatur eines nicht wahlberechtigten Arbeitnehmers
Folge: Wahlvorschlag ist unheilbar ungültig. Eine Möglichkeit der Nachbesserung besteht nicht.
Folge: Wahlvorschlag ist unheilbar ungültig. Eine Möglichkeit der Nachbesserung besteht nicht.
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl
Folie 35
Übersicht
Abbruch des WahlverfahrensAbbruch des Wahlverfahrens
Wenn 1 Woche vor dem Tag der Wahlversammlung keine gültigen Wahlvorschläge eingereicht sind
Wenn 1 Woche vor dem Tag der Wahlversammlung keine gültigen Wahlvorschläge eingereicht sind
Abbruch des Wahlverfahrens und Bekanntgabe des Abbruchs durch
Wahlvorstand
Abbruch des Wahlverfahrens und Bekanntgabe des Abbruchs durch
Wahlvorstand
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl
Folie 36
Übersicht
PersonenwahlPersonenwahl
Die Wahl im vereinfachten Wahlverfahren findet immer als Personenwahl statt.
Arbeitnehmer hat so viele Stimmen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, und wählt die Personen, die auf dem Stimmzettel stehen.
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl
Folie 37
Übersicht
Bekanntmachung WahlvorschlägeBekanntmachung Wahlvorschläge
Der Wahlvorstand gibt die Wahlvorschläge bekannt ...
spätestens 1 Woche vor dem Tag der Wahlversammlung (also unmittelbar nach Ablauf der Einreichungsfrist. Deshalb schnelle Prüfung der Gültigkeit erforderlich, wenn erst am letzten Tag der Frist Wahlvorschläge eingereicht werden.)
spätestens 1 Woche vor dem Tag der Wahlversammlung (also unmittelbar nach Ablauf der Einreichungsfrist. Deshalb schnelle Prüfung der Gültigkeit erforderlich, wenn erst am letzten Tag der Frist Wahlvorschläge eingereicht werden.)
in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben an dem Ort, der im Wahlausschreiben angegeben wurde
in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben an dem Ort, der im Wahlausschreiben angegeben wurde
in vollständiger Form, ohne Stützunterschriften und Zustimmungserklärungen
in vollständiger Form, ohne Stützunterschriften und Zustimmungserklärungen
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl
Die Wahl
Folie 39
Übersicht
Schriftliche StimmabgabeSchriftliche Stimmabgabe
Arbeitnehmer können ihre Stimme schriftlich abgeben (Briefwahl), wenn ...
• Wahlvorstand für Betriebsteile und Kleinstbetriebe Briefwahl beschlossen hat. Wahlunterlagen werden ohne Aufforderung verschickt.
• Arbeitnehmer am Wahltag wegen der Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses (Außendienst usw.) nicht anwesend sind. Wahlunterlagen werden ohne Aufforderung verschickt.
• Arbeitnehmer Briefwahl ausdrücklich verlangt – wegen Abwesenheit am Wahltag. Wahlvorstand sendet Wahlunterlagen auf Antrag zu.
Die Briefwahlunterlagen müssen enthalten: Wahlausschreiben, Wahlvorschläge, Stimmzettel, Wahlumschlag, Persönliche Erklärung des Arbeitnehmers über persönliche Stimmabgabe, Freiumschlag, Merkblatt.
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Die Wahl
Folie 40
Übersicht
Nachträgliche BriefwahlNachträgliche Briefwahl
Wird die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) beantragt, muss dies der Wahlvorstand unter Angabe von Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung bekannt geben (an denselben Orten wie das Wahlausschreiben) – wenn dies nicht bereits im Wahlausschreiben geschehen ist.
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Die Wahl
Folie 41
Übersicht
Schriftliche Stimmabgabe Schriftliche Stimmabgabe Das Formular „Merkblatt“ sollte den Arbeitnehmer informieren über die einzelnen Schritte der schriftlichen Stimmabgabe
„Füllen Sie den Stimmzettel und die Persönliche Erklärung ordnungsgemäß aus.“
„Legen Sie den Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag und verschließen Sie ihn.“
„Legen Sie den Stimmzettelumschlag und die Persönliche Erklärung in den großen Umschlag, adressiert An den Wahlvorstand, und verschließen Sie ihn.“
„Schicken Sie den Freiumschlag bis spätestens zum … an den Wahlvorstand.“(Adresse angeben)
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Die Wahl
Folie 42
Übersicht
Vorbereitung WahlversammlungVorbereitung Wahlversammlung
Der Wahlvorstand organisiert ...
• Wahlkabinen/Wandschirme oder sonstige Vorrichtungen, die gewährleisten, dass die Stimmabgabe geheim und unbeobachtet erfolgen kann.
• Wahlurne, deren Verschließbarkeit durch Siegel/Plombe sichergestellt ist.
• Stimmzettel – müssen drucktechnisch einheitlich gestaltet sein (auch für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe).
• Schreibstifte in ausreichender Anzahl (weil viele parallel ihre Stimme abgeben).
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Die Wahl
Ausgestaltung des Stimmzettels: Alle Bewerber/innen in alphabetischer Reihenfolge aufführen mit Familiennamen, Vornamen und Art der Beschäftigung im Betrieb.
Folie 43
Übersicht
WahlversammlungWahlversammlung
Teilnehmer an der Wahlversammlung• nur wahlberechtigte Arbeitnehmer• der/die Gewerkschaftssekretär/in
Nicht teilnahmeberechtigt • Arbeitgeber, leitende Angestellte • nicht wahlberechtigte Arbeitnehmer
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Die Wahl
Folie 44
Übersicht
WahlversammlungWahlversammlungEs müssen immer 2 Mitglieder des Wahlvorstands oder 1 Mitglied und ein/e Wahlhelfer/in im Versammlungsraum anwesend sein.
Durchführung des Wahlaktes auf der Versammlung:• Vorsitzende/r des Wahlvorstands leitet die Wahlversammlung• Erläuterung der Grundsätze der Personenwahl und des Stimmzettels• Aushändigung eines Stimmzettels/Wahlumschlags an jeden
wahlberechtigten Arbeitnehmer• Wahlvorstand/Wahlhelfer vermerken Aushändigung des Stimmzettels
in der Wählerliste• Arbeitnehmer gibt Stimme geheim ab und steckt Stimmzettel in
Wahlumschlag• Arbeitnehmer wirft verschlossenen Wahlumschlag in Wahlurne
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Die Wahl
Behinderte und des Lesens unkundige Arbeitnehmer können für den Wahlakt eine Vertrauensperson bestimmen. Diese leistet Hilfe bei der Stimmabgabe. Wahlvorstandsmitglied, Wahlhelfer/in und Wahlbewerber/in können keine Vertrauensperson sein.
Folie 45
Übersicht
Öffentliche StimmauszählungÖffentliche Stimmauszählung
Wahlvorstand muss Stimmen öffentlich auszählen
Ort, Tag und Zeit wie im Wahlausschreiben angegeben
alle Mitglieder des Wahlvorstands müssen anwesend sein
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Die Wahl
Wenn nachträgliche schriftliche Stimmabgabe erfolgt: Urnen müssen bis zur Stimmauszählung nach dem Termin für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe versiegelt in einem verschlossenen Raum aufbewahrt werden. Unmittelbar nach Ablauf der Frist für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe öffnet Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die Freiumschläge und legt die Wahlumschläge in die Urne (keine gesonderte Auszählung der Briefwahlstimmen).Vorher Prüfung: Ist Freiumschlag rechtzeitig vor Fristablauf eingegangen?
Hat Arbeitnehmer nicht bereits auf der Wahlversammlung gewählt?Ist persönliche Erklärung über die Stimmabgabe beigefügt?Wurde Freiumschlag benutzt und ist er verschlossen?
Folie 46
Übersicht
Prüfung der StimmzettelPrüfung der Stimmzettel
Ungültig sind Stimmzettel, wenn …
sie ohne Wahlumschlag abgegeben wurden
sie besondere Merkmale/Zusätze/Einschränkungen aufweisen
der Wählerwille nicht eindeutig erkennbar ist
Stimmzettel unterschrieben wurden
mehr Stimmen als möglich abgegeben wurden
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Die Wahl
Ungültige Stimmen werden zusammen mit der Wahlakte aufbewahrt und dürfen nicht vernichtet werden.
Nach der Wahl
Folie 48
Übersicht
SitzverteilungSitzverteilung
Nach der WahlVereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
Die Kandidatin F1 erhält den Sitz des Geschlechts in der Minderheit, obwohl M3 mehr Stimmen erhalten hat. M1 und M2 sind ebenfalls gewählt, M3 wird Ersatzmitglied.
Beispiel: Betrieb hat 49 Wahlberechtigte, davon 30 Männer (M) und 19 Frauen (F). 3 Sitze sind zu vergeben. Frauen erhalten 1 Mindestsitz.
Die Wahlen hatten folgendes Ergebnis:
M1 40 StimmenM2 38 StimmenM3 19 StimmenF1 8 StimmenM4 2 Stimmen
Wahlvorstand stellt Sitzverteilung festDie Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit werden an die Bewerber/innen des Geschlechts in der Minderheit vergeben, die die höchsten Stimmzahlen erhalten haben.
Kann das Geschlecht in der Minderheit Sitze nicht einnehmen, fallen diese dem Mehrheitsgeschlecht zu.
Die Restsitze werden in der Reihenfolge der höchsten Stimmzahlen verteilt.
Folie 49
Übersicht
WahlniederschriftWahlniederschrift
Die Wahlniederschrift enthält:
• Gesamtheit der abgegebenen Wahlumschläge und Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen
• die jeder Person zugefallenen Stimmenzahlen
• die Zahl der ungültigen Stimmen
• die Namen der in den Betriebsrat gewählten Bewerber/innen
• besondere Zwischenfälle oder Vorkommnisse während des Wahlaktes
Der Wahlvorstand übersendet Wahlniederschrift unverzüglich an Gewerkschaft und Arbeitgeber.
Nach der WahlVereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
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Übersicht
Benachrichtigung der GewähltenBenachrichtigung der Gewählten
Nach Feststellung des Wahlergebnisses muss der Wahlvorstand die neu gewählten Betriebsratsmitglieder schriftlich unterrichten.
Das neu gewählte Mitglied kann die Nichtannahme der Wahl erklären. Frist hierfür: 3 Arbeitstage ab Zugang der Benachrichtigung.
Das neu gewählte Mitglied kann die Nichtannahme der Wahl erklären. Frist hierfür: 3 Arbeitstage ab Zugang der Benachrichtigung.
Nach der WahlVereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
Folie 51
Übersicht
Ablehnung der WahlAblehnung der Wahl
Folge: Nicht gewählte/r Bewerber/in mit der folgenden noch nicht berücksichtigten Höchstzahl an Stimmen tritt an die Stelle.
Sitz erhält der/die nicht gewählte/r Bewerber/in des Geschlechts in der Minderheit mit der folgenden noch nicht berücksichtigten Höchstzahl an Stimmen.
Sitz erhält der/die nicht gewählte/r Bewerber/in des Geschlechts in der Minderheit mit der folgenden noch nicht berücksichtigten Höchstzahl an Stimmen.
Person, die Mandat ablehnt, gehört zum Geschlecht in der Minderheit.
Person, die Mandat ablehnt, gehört zum Geschlecht in der Minderheit.Problem:Problem:
Nach der WahlVereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
Folie 52
Übersicht
Wahlvorstand muss Wahlergebnis bekannt geben
Bekanntmachung setzt Fristen in Lauf:• Anfechtung der Wahl innerhalb von 2 Wochen• Beginn der Amtszeit des neuen Betriebsrats, soweit der alte nicht mehr im
Amt ist
Bekanntmachung der GewähltenBekanntmachung der Gewählten
Ort: an den gleichen Stellen, an denen auch das Wahlausschreiben ausgehängt wurde
unverzüglich nach Ablauf der Frist, innerhalb deren die neu Gewählten die Wahl annehmen oder ablehnen können
Bekanntmachung muss von der/dem Vorsitzenden und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands unterschrieben sein
Nach der WahlVereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
Folie 53
Übersicht
Konstituierende SitzungKonstituierende Sitzung
Letzte Amtshandlung des Wahlvorstands:
• Einladung der neu Gewählten zur konstituierenden Sitzung des Betriebsrats spätestens 1 Woche nach der Wahlversammlung, Sitzung kann später stattfinden
• Benachrichtigung des Arbeitgebers über die konstituierende Sitzung
Wenn nicht mindestens die Hälfte der neu Gewählten erscheint, muss der Wahlvorstand erneut einladen.
Wenn nicht mindestens die Hälfte der neu Gewählten erscheint, muss der Wahlvorstand erneut einladen.
Nach der WahlVereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
Folie 54
Übersicht
Konstituierende SitzungKonstituierende Sitzung
Ablauf:• Wahlvorstandsvorsitzender leitet die Sitzung bis zur Wahl
eines Wahlleiters• Wahlleiter übernimmt Leitung• Wahlvorstandsvorsitzende/r verlässt Sitzungsraum, wenn
er/sie nicht Betriebsratsmitglied ist• Wahlleiter lässt Vorsitzenden des Betriebsrats wählen, der
dann Sitzungsleitung übernimmt• neuer Betriebsrat ist voll handlungsfähig (es sei denn,
Amtszeit des bisherigen Betriebsrats ist noch nicht abgelaufen)
Vorsitzende/r des Wahlvorstands übergibt dem Betriebsrat die Wahlakten, die während der gesamten Amtszeit aufbewahrt werden müssen.
Nach der WahlVereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
Folie 55
Übersicht
KündigungsschutzKündigungsschutz
Zum Schutz der Betriebsratswahl haben bestimmte Personengruppen Kündigungsschutz:
• Die ersten 3 zur Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands einladenden Arbeitnehmer ab Bekanntmachung der Einladung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Wenn Wahl nicht durchgeführt wird: 3 Monate ab dem Zeitpunkt der Einladung.
• Der Antragsteller beim Arbeitsgericht zur Bestellung eines Wahlvorstandsab Bekanntmachung der Einladung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Wenn Wahl nicht durchgeführt wird: 3 Monate ab dem Zeitpunkt der Antragstellung beim Arbeitsgericht.
• Mitglieder des Wahlvorstandsab dem Zeitpunkt der Bestellung. Ende: 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
• Wahlbewerber/innenab Aufstellung des Wahlvorschlags. Ende: 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Nach der WahlVereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
Folie 56
Übersicht
KündigungsschutzKündigungsschutzKündigungsschutz bedeutet vor und nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses:
• Ordentliche (fristgerechte) Kündigung unzulässig
• Außerordentliche Kündigung ist nur dann zulässig,
... wenn wichtiger Grund vorliegt und
... wenn Betriebsrat der Kündigung zugestimmt hat oder
... wenn das Arbeitsgericht die Zustimmung des Betriebsrats ersetzt hat.
Nach der WahlVereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
Besonderer Schutz von Auszubildenden:• Übernahmeanspruch nach § 78a BetrVG in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis• Möglichkeit des Arbeitgebers, sich von diesem Anspruch befreien zu lassen• Auszubildende/r muss innerhalb der letzten 3 Monate der Berufsausbildung schriftlich Übernahme beantragen
Folie 57
Übersicht
Gesetzlicher SchutzGesetzlicher Schutz
Beispiele für geschützte Handlungen: Sammeln von Stützunterschriften
Einladung zur WahlversammlungDurchführung der Wahlversammlung Werbung für bestimmte Wahlvorschläge usw.
Beispiele für geschützte Handlungen: Sammeln von Stützunterschriften
Einladung zur WahlversammlungDurchführung der Wahlversammlung Werbung für bestimmte Wahlvorschläge usw.
Die Beschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts ist verboten.
Das Androhen und Zufügen von Nachteilen sowie die Gewährung oder das Versprechen von Vorteilen sind verboten.
Nach der WahlVereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
Die Behinderung oder Beeinflussung der Betriebsratswahl ist nach § 119 BetrVG strafbar.
Die Behinderung und Beeinflussung sind nicht nur am Wahltag verboten, sondern im gesamten Zeitraum der Vorbereitung und Durchführung der Wahl.
Folie 58
Übersicht
Kosten der WahlKosten der Wahl
Der Arbeitgeber hat die Kosten der Betriebsratswahl zu tragen:
• für Aushänge
• für Stimmzettel
• für Briefwahlunterlagen
• für Wahlurne
• für Wahlkabinen
• für Formulare
• für Ausfallzeiten der Mitglieder des Wahlvorstands und der Wahlhelfer
Nach der WahlVereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
Vereinfachtes Vereinfachtes zweistufiges Wahlverfahrenzweistufiges Wahlverfahren
Anzuwenden in betriebsratslosen Betrieben mit 5 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen
Freiwillig anzuwenden in betriebsratslosen Betrieben mit 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen und einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber
Folie 60
Übersicht
InhaltInhalt
Erste WahlversammlungEinladung zur ersten Wahlversammlung; Inhalt der Einladung; Ablauf der Wahlversammlung; Amtshandlungen des Wahlvorstands
Zweite WahlversammlungAmtshandlungen des Wahlvorstands; Einsprüche gegen die Wählerliste; nachträgliche schriftliche Stimmabgabe
Vereinfachtes zweistufiges Wahlverfahren
Folie 61
Übersicht
Das vereinfachte zweistufige Wahlverfahren wird durchgeführt in Betrieben ohne Betriebsrat.
Wenn allerdings ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat besteht, soll dieser den Wahlvorstand bestellen. Mitglied des Wahlvorstands dürfen nur betriebsangehörige Arbeitnehmer sein.
Einstufig oder zweistufig?Einstufig oder zweistufig?
Folge: Es wird im einstufigen Wahlverfahren gewählt. Bleiben Gesamt- oder Konzernbetriebsrat untätig, erfolgt die Wahl im zweistufigen Wahlverfahren.
Vereinfachtes zweistufiges Wahlverfahren
Gesamt- und Konzernbetriebsrat haben Zutrittsrecht zum betriebsratslosen Betrieb, können Beschäftigte ansprechen und Mitteilungen am „schwarzen Brett“ aushängen.
Folie 62
Übersicht
ÜberblickÜberblick
Das vereinfachte zweistufige Wahlverfahren findet auf 2 Wahlversammlungen statt.
Die erste Wahlversammlung wählt den Wahlvorstand
Die zweite Wahlversammlung wählt – 1 Woche später – den Betriebsrat
Vereinfachtes zweistufiges Wahlverfahren
Folie 63
Übersicht
Erste WahlversammlungErste Wahlversammlung
Einladung
• mindestens 7 Tage vor dem Tag der Versammlung
• durch 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder die im Betrieb vertretene Gewerkschaft
• Bekanntgabe der Einladung durch Aushang oder ausschließlich durch im Betrieb vorhandene IuK-Technik, wenn alle Arbeitnehmer Kenntnis nehmen können und Veränderungen ausgeschlossen sind
• auch einladende Gewerkschaft muss Zugang erhalten zur IuK-Technik des Betriebs zum Zwecke der Einladung
Vereinfachtes zweistufiges Wahlverfahren
Folie 64
Übersicht
Erste WahlversammlungErste Wahlversammlung
Zwingender Inhalt der Einladung
• Ort, Tag und Zeit der ersten Wahlversammlung
• Hinweis darauf, dass Wahlvorschläge bis zum Ende der ersten Wahlversammlung gemacht werden können
• Hinweis darauf, dass Wahlvorschläge von mindestens 5 Prozent der Belegschaft, mindestens jedoch von 3 Arbeitnehmern unterzeichnet sein müssen (in Betrieben mit bis zu 20 Arbeitnehmern reichen 2 Unterschriften aus)
• Hinweis darauf, dass Wahlvorschläge nicht der Schriftform bedürfen
Vereinfachtes zweistufiges Wahlverfahren
Folie 65
Übersicht
Erste WahlversammlungErste Wahlversammlung
Auskunftsanspruch gegenüber dem ArbeitgeberEinladende zur ersten Wahlversammlung haben nach Aushang der Einladung Anspruch auf alle für die Erstellung der Wählerliste notwendigen Informationen und Unterlagen. Der Arbeitgeber muss diese unverzüglich in einem versiegelten Umschlag noch vor der ersten Wahlversammlung zur Verfügung stellen.
Sofort nach dem Aushang der Einladung Arbeitgeber anschreiben und Anspruch geltend machen – kurze Frist setzen.Verstreicht Frist ergebnislos: Beschlussverfahren vor Arbeitsgericht (einstweilige Verfügung) kann eingeleitet werden.
Vereinfachtes zweistufiges Wahlverfahren
Folie 66
Übersicht
Erste WahlversammlungErste Wahlversammlung
Findet statt ...• während der Arbeitszeit
• in den Räumlichkeiten des Betriebs
Teilnahmerecht haben ...• alle Arbeitnehmer (auch die nicht wahlberechtigten) und die im
Betrieb vertretene Gewerkschaft. Der Arbeitgeber und leitende Angestellte haben kein Teilnahmerecht (jedoch Duldung als Gäste möglich).
Ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, müssen auf der ersten Wahlversammlung durch Dolmetscher oder Merkblatt informiert werden.
Ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, müssen auf der ersten Wahlversammlung durch Dolmetscher oder Merkblatt informiert werden.
Vereinfachtes zweistufiges Wahlverfahren
Die Kosten der ersten Wahlversammlung (Arbeitszeit, Wegezeit, Fahrtkosten) trägt der Arbeitgeber nach § 44 BetrVG.
Folie 67
Übersicht
Erste WahlversammlungErste WahlversammlungCheckliste bis zur Wahl des Wahlvorstands
1. Eröffnung und Begrüßung durch die einladenden Arbeitnehmer/einladende Gewerkschaft
2. Einladende übernehmen Versammlungsleitung
3. Warum Betriebsrat? Redebeitrag des Gewerkschaftssekretärs/der Gewerkschaftssekretärin
4. Feststellung der Anzahl der Teilnehmer
5. Wahl des Versammlungsleiters/der Versammlungsleiterin (relative Mehrheit reicht – auch Gewerkschaftssekretär/in kommt in Betracht)
6. Eventuell Bestimmung eines Protokollführers/einer Protokollführerin durch Versammlungsleitung
7. Wahl der Mitglieder des Wahlvorstands (absolute Mehrheit erforderlich)
8. Wahl des/der Vorsitzenden des Wahlvorstands (absolute Mehrheit erforderlich)
Vereinfachtes zweistufiges Wahlverfahren
Folie 68
Übersicht
Erste WahlversammlungErste WahlversammlungCheckliste der Amtshandlungen des Wahlvorstands
1. Einladende Arbeitnehmer/einladende Gewerkschaft übergibt dem Wahlvorstand den versiegelten Umschlag des Arbeitgebers (Informationen zur Erstellung der Wählerliste)
2. Wahlvorstand erstellt Wählerliste mit Informationen des Arbeitgebers. Sind diese nicht vorhanden oder reichen nicht aus, kommt Unterbrechung der Wahlversammlung in Betracht (ggf. Fortsetzung an einem anderen Tag). Ist Wählerliste erstellt: laut vorlesen und Teilnehmer um Einwände bitten.
Vereinfachtes zweistufiges Wahlverfahren
Folie 69
Übersicht
Erste WahlversammlungErste WahlversammlungCheckliste der Amtshandlungen des Wahlvorstands
3. Vorbereitung des Wahlausschreibens/Beschluss des Wahlvorstands (keine Unterbrechung der Versammlung notwendig): Festlegung ...
• des Ortes für das Auslegen der Wählerliste und Wahlordnung
• des Ortes für die Bekanntmachung der Vorschläge
• von Ort, Tag und Zeit der zweiten Wahlversammlung
• von Ort, Tag und Zeit der nachträglichen Stimmabgabe
• der Kleinstbetriebe/Betriebsteile, in denen Briefwahl stattfinden soll
• der Betriebsadresse des Wahlvorstands
• von Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung
4. Erlass des Wahlausschreibens per Beschluss des Wahlvorstands – danach Inhalt laut verlesen unter Hinweis, dass bis Ende der Versammlung mündlich Wahlvorschläge eingereicht werden können.
Vereinfachtes zweistufiges Wahlverfahren
Folie 70
Übersicht
Erste WahlversammlungErste WahlversammlungCheckliste Amtshandlungen des Wahlvorstands nach Erlass des Wahlausschreibens
1. Wahlvorschläge werden beim Wahlvorstand eingereicht: schriftliche (außerhalb der Versammlung aufgestellt) und mündliche Vorschläge aus der Versammlung
2. Prüfung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand• mehrfache Stützunterschriften/Zustimmungserklärungen: Wahlvorstand
muss Arbeitnehmer auffordern, sich bis zum Ende der Versammlung für einen Vorschlag zu entscheiden. Sonst zählt Unterschrift/Erklärung für zuerst eingereichten Vorschlag; bei zeitgleichem Eingang: Losentscheid
• heilbarer Mangel des Vorschlags: Vorschlagsvertreter/in wird informiert und erhält Gelegenheit, bis Ende der Versammlung beanstandeten Mangel zu beseitigen (sonst wird Arbeitnehmer vom Vorschlag gestrichen)
• unheilbare Mängel führen zur Ungültigkeit des Vorschlags
3. Hinweis des/der Vorsitzenden des Wahlvorstands auf Fristen: Einsprüche gegen Wählerliste binnen 3 Tagen ab Aushang des Wahlausschreibens; Beantragung der Briefwahl bis 3 Tage vor der zweiten Wahlversammlung
Vereinfachtes zweistufiges Wahlverfahren
Folie 71
Übersicht
Nach der ersten WahlversammlungNach der ersten Wahlversammlung
Amtshandlungen des Wahlvorstands unmittelbar nach Abschluss der ersten Wahlversammlung
Aushängen eines Abdrucks des Wahlausschreibens an einer oder mehreren Stellen im Betrieb (ggf. bei weiteren Betriebsstätten) bis zum Ende der zweiten Wahlversammlung
Auslegen der Wählerliste (ohne Geburtsdaten der Beschäftigten) und der Wahlordnung (Ort wie im Wahlausschreiben angegeben)
Bekanntgabe der gültigen Wahlvorschläge bis zum Ende der zweiten Wahlversammlung an der/den gleichen Stelle/n, an der/denen das Wahlausschreiben bekannt gemacht wurde. Wenn kein Vorschlag: Bekanntgabe, dass Wahl nicht stattfindet
Vereinfachtes zweistufiges Wahlverfahren
Wahlausschreiben, Wählerliste, Wahlordnung, Wahlvorschläge und Bekanntmachung, dass Wahl nicht stattfindet, können ausschließlich durch die im Betrieb vorhandene IuK-Technik erfolgen, wenn alle Arbeitnehmer Kenntnis nehmen und Änderungen nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können.
Folie 72
Übersicht
Einsprüche gegen WählerlisteEinsprüche gegen Wählerliste
Bis zum Ablauf von 3 Tagen nach Erlass des Wahlausschreibens können Arbeitnehmer Einspruch gegen die Wählerliste einlegen
Bis zum Ablauf von 3 Tagen nach Erlass des Wahlausschreibens können Arbeitnehmer Einspruch gegen die Wählerliste einlegen
Wahlvorstand muss unverzüglich den Einspruch bescheiden, spätestens jedoch bis zum Tag vor der zweiten Wahlversammlung
Wahlvorstand muss unverzüglich den Einspruch bescheiden, spätestens jedoch bis zum Tag vor der zweiten Wahlversammlung
Vereinfachtes zweistufiges Wahlverfahren
Folie 73
Übersicht
Nachträgliche BriefwahlNachträgliche Briefwahl
Arbeitnehmer können bis 3 Tage vor der zweiten Wahlversammlung die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beim Wahlvorstand beantragen, wenn sie an der zweiten Wahlversammlung nicht teilnehmen können:
Wahlvorstand muss dann die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe sowie Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung bekannt geben – an den Orten, an denen das Wahlausschreiben bekannt gegeben wurde.
Vereinfachtes zweistufiges Wahlverfahren
Diese Bekanntgabe muss nur erfolgen, wenn nicht bereits im Wahlausschreiben Ort, Tag und Zeit der nachträglichen Briefwahl und – hierauf abgestimmt – Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung angegeben wurden.Die Bekanntmachung kann ausschließlich durch die im Betrieb vorhandene IuK-Technik erfolgen, wenn alle Arbeitnehmer Kenntnis nehmen und Änderungen nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können.
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Übersicht
Bestellung WahlvorstandBestellung Wahlvorstand
Folge: Es wird im einstufigen Wahlverfahren gewählt. In diesem Fall können bei in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern im Betrieb auch betriebsfremde Gewerkschaftsmitglieder für den Wahlvorstand bestellt werden.
Folge: Es wird im einstufigen Wahlverfahren gewählt. In diesem Fall können bei in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern im Betrieb auch betriebsfremde Gewerkschaftsmitglieder für den Wahlvorstand bestellt werden.
Das Arbeitsgericht bestellt den Wahlvorstand auf Antrag von 3 wahlberechtigten Arbeitnehmern oder der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft
• wenn trotz Einladung keine erste Wahlversammlung stattfindet
• oder auf der ersten Wahlversammlung kein Wahlvorstand gewählt wird
Das Arbeitsgericht bestellt den Wahlvorstand auf Antrag von 3 wahlberechtigten Arbeitnehmern oder der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft
• wenn trotz Einladung keine erste Wahlversammlung stattfindet
• oder auf der ersten Wahlversammlung kein Wahlvorstand gewählt wird
Vereinfachtes zweistufiges Wahlverfahren
Viel Erfolg bei den Betriebsratswahlen!
Herstellung:ran Verlag GmbHKö[email protected]
Redaktion:Nils Kummert, [email protected]