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1 Statuten des Vereins Vernetzungsprojekt BFF VisperterminenI. Name und Zweck Art. 1 Unter dem Namen „Vernetzungsprojekt BFF Visperterminen“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 3932 Visperterminen. Art. 2 1 Der Verein bezweckt die Förderung einer naturnahen Kulturlandschaft mittels eines Vernet- zungsprojekts von Biodiversitätsförderflächen. 2 Zur Zweckerreichung wird eine Trägerschaft gegründet, welche als Projektträgerin Bindeglied zwischen den Mitgliedern (Bewirtschaftern) und den kantonalen Dienststellen auftritt. 3 Die beitragsberechtigten Flächen und deren Nachführung werden in einem Bewirtschaftungs- vertrag zwischen den Bewirtschaftern und dem Kanton Wallis geregelt. 4 Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und konfessionell neutral. II. Mitgliedschaft Art. 3 1 Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, welche den Zweck des Vereins anerkennen. 2 Alle Bewirtschafter, die am Vernetzungsprojekt von Biodiversitätsförderflächen mitmachen wol- len, werden Mitglied des Vereins und entrichten den Mitgliederbeitrag. 3 Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach schriftlich eingereichtem Gesuch an den Präsidenten/die Präsidentin. Der Entscheid des Vorstands ist endgültig. Art. 4 Der ordentliche Jahresbeitrag für die Mitglieder wird jährlich von der Generalversammlung fest- gesetzt. Er beträgt maximal CHF 50.00. Ausserordentliche, beispielsweise projektbezogene Beiträge, werden von der Generalversamm- lung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt. Art. 5 1 Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) Austritt b) Ausschluss c) Todesfall bei natürlichen Personen, Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen 2 Der Austritt erfolgt mittels schriftlicher Erklärung an den Vorstand. Er kann nur auf Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Entwurf

Vereinsstatuten Visperterminen Entwurf

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Statuten des Vereins „Vernetzungsprojekt BFF Visperterminen“ I. Name und Zweck Art. 1 Unter dem Namen „Vernetzungsprojekt BFF Visperterminen“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 3932 Visperterminen. Art. 2 1 Der Verein bezweckt die Förderung einer naturnahen Kulturlandschaft mittels eines Vernet-zungsprojekts von Biodiversitätsförderflächen. 2 Zur Zweckerreichung wird eine Trägerschaft gegründet, welche als Projektträgerin Bindeglied zwischen den Mitgliedern (Bewirtschaftern) und den kantonalen Dienststellen auftritt. 3 Die beitragsberechtigten Flächen und deren Nachführung werden in einem Bewirtschaftungs-vertrag zwischen den Bewirtschaftern und dem Kanton Wallis geregelt. 4 Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und konfessionell neutral. II. Mitgliedschaft Art. 3 1 Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, welche den Zweck des Vereins anerkennen. 2 Alle Bewirtschafter, die am Vernetzungsprojekt von Biodiversitätsförderflächen mitmachen wol-len, werden Mitglied des Vereins und entrichten den Mitgliederbeitrag. 3 Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach schriftlich eingereichtem Gesuch an den Präsidenten/die Präsidentin. Der Entscheid des Vorstands ist endgültig. Art. 4 Der ordentliche Jahresbeitrag für die Mitglieder wird jährlich von der Generalversammlung fest-gesetzt. Er beträgt maximal CHF 50.00. Ausserordentliche, beispielsweise projektbezogene Beiträge, werden von der Generalversamm-lung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt. Art. 5 1 Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) Austritt b) Ausschluss c) Todesfall bei natürlichen Personen, Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen 2 Der Austritt erfolgt mittels schriftlicher Erklärung an den Vorstand. Er kann nur auf Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erfolgen.

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3 Ein Ausschluss kann nur erfolgen, wenn sich das Mitglied unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder die Interessen des Vereins schädigt. Der Ausschluss erfolgt nur nach Anhörung des Mitgliedes und wird diesem schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss gilt per sofort. Eine Rekursmög-lichkeit an die Generalversammlung besteht nicht. III. Organe Art. 6 Die Organe des Vereins sind: A. Generalversammlung B. Vorstand C. Revisionsstelle A. Generalversammlung Art. 7 1 Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten drei Monate des Jahres statt. 2 Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden. 3 Anträge zuhanden der Generalversammlung sind spätestens sieben Tage im Voraus schriftlich an den Präsidenten/die Präsidentin zu richten. Art. 8 Eine ausserordentliche Generalversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Art. 9 Die Aufgaben und Kompetenzen der Generalversammlung sind folgende:

a. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung; b. Entscheid über die Ausführung eines Projektes und die Festsetzung von projektbezoge-

nen Beiträgen; c. Entscheid über den Kostenverteiler zur Tragung der Projektkosten und der Kosten der

Wirkungskontrolle; d. Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Berichts der Revisionsstelle; e. Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle; f. Genehmigung des Budgets; g. Festsetzung der Jahresbeiträge; h. Wahl des Präsidenten/der Präsidentin, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisi-

onsstelle; i. Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder; j. Genehmigung von Reglementen; k. Entscheid über wichtige, ihr vom Vorstand unterbreitete Geschäfte;

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l. Änderung der Statuten; m. Auflösung des Vereins.

Art. 10 1 Beschlüsse an der Generalversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet das Los. 2 Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist bei natürlichen Personen nicht zulässig. Die juristischen Personen üben das Stimmrecht durch einen bevoll-mächtigten Vertreter aus. 3 Bei der Beschlussfassung über die eigene Décharge-Erteilung, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen einem Mitglied und dem Verein ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen. B. Vorstand Art. 11 1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und wird von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin, der/die von der Generalversammlung gewählt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst. 2 Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten/der Präsidentin oder auf Verlangen eines Vorstandsmit-gliedes. Bei Stimmengleichheit kann der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid geben. 3 Der Vorstand kann Kommissionen bilden und diesen einzelne seiner Aufgaben delegieren. Diese Organe unterstehen der Aufsicht des Vorstandes. Art. 12 Der Vorstand setzt sich zusammen aus: a) Präsident/in b) Vizepräsident/in c) Aktuar/in d) Kassier/in Ämterkumulation ist zulässig. Art. 13 Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Vereins übertragen werden. Es sind dies insbesondere:

a. Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Generalver-sammlung;

b. Vornahme sämtlicher Rechtshandlungen, die für die Umsetzung des Ökovernetzungs-projektes notwendig sind, insbesondere die Vergabe des Projektauftrages und der Wir-kungskontrolle;

c. Erlass von Reglementen; d. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

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Beschlüsse des Vorstands erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Art. 14 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Ein Vorstandsmitglied zeichnet kollektiv zu zwei-en mit dem Präsidenten/der Präsidentin. C. Revisionsstelle Art. 15 Die Generalversammlung kann eine natürliche oder juristische Person, welche nicht Mitglied des

Vereins sein muss, als Revisionsstelle für jeweils eine Amtsdauer von drei Jahren wählen. Eine

Wiederwahl ist zulässig.

Art. 16 1 Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die Jah-resrechnung abgeschlossen. Die Jahresrechnung wird von der Revisionsstelle geprüft. 2 Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung schriftlichen Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung und stellt der Generalversammlung Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Décharge gegenüber Kassier/in und Vorstand. IV. Vereinsvermögen und Haftung Art. 17 Das Vermögen des Vereins setzt sich insbesondere aus den Beiträgen der Mitglieder, Beiträgen Dritter, aus Überschüssen der Betriebsrechnung, aus allfälligen Schenkungen, Veranstaltungs-beiträgen zusammen. Art. 18 1 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persön-liche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. 2 Für die Folgen der Nichteinhaltung bzw. der Missachtung der Bewirtschaftungsbedingungen gemäss Bewirtschaftungsvertrag haftet jedes Mitglied persönlich.

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V. Statutenänderung und Auflösung Art. 19 1 Für eine Statutenänderung oder die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindes-tens der Mehrheit aller Mitglieder, welche gleichzeitig zwei Drittel der Fläche bewirtschaften, erforderlich. 2 Wird eines der Quoren nicht erreicht, ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Generalver-sammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder beschlussfähig. Art. 20 Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Generalversammlung über die Verwendung des Liquidationserlöses. VI. Anwendbares Recht und Inkrafttreten der Statuten Art. 21 1 Für alle in diesen Statuten nicht geregelten Fragen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Verein nach Art. 60ff. ZGB. 2 An der Gründungsversammlung vom _____________ 2015 im ______________in Visperter-minen wurden diese Statuten beraten und angenommen. Die Statuten treten sofort in Kraft. Visperterminen, ________________ Der Gründerpräsident: ______________

Der Protokollführer: Schmidhalter Michael, Dienststelle für Landwirtschaft