34
5.1 Allgemeine Vorschriften IMDG-Code 5 Verfahren für den Versand Amdt. 35-10 809 TEIL 5 VERFAHREN FÜR DEN VERSAND Kapitel 5.1 Allgemeine Vorschriften Anwendung und allgemeine Vorschriften Dieser Teil enthält die Vorschriften für Sendungen mit gefährlichen Gütern, die sich auf die Genehmi- gung von Sendungen und die vorherigen Benachrichtigungen, auf die Beschriftung, Kennzeichnung, Dokumentation (manuelle Verfahren, elektronische Datenverarbeitung (EDV) oder elektronischer Daten- austausch) und Plakatierung beziehen. Soweit in diesem Code nicht etwas anderes vorgesehen ist, dürfen gefährliche Güter nur dann zur Be- förderung aufgegeben werden, wenn sie ordnungsgemäß beschriftet, gekennzeichnet, plakatiert und in einem Beförderungsdokument zertifiziert sind und wenn sie sich im Übrigen für die Beförderung in ei- nem Zustand befinden, der den in diesem Teil vorgeschriebenen Bedingungen entspricht. Ein Beförderer darf gefährliche Güter nicht zur Beförderung annehmen, es sei denn: (a) eine Kopie des Beförderungsdokuments für gefährliche Güter und andere Dokumente oder Infor- mationen wie nach den Vorschriften dieses Codes vorgeschrieben werden bereitgestellt oder (b) die für die gefährlichen Güter geltenden Informationen werden in elektronischer Form bereit- gestellt. Die für die gefährlichen Güter geltenden Informationen müssen die gefährlichen Güter bis zum endgülti- gen Bestimmungsort begleiten. Diese Informationen können im Beförderungsdokument für gefährliche Güter oder in einem anderen Dokument enthalten sein. Diese Informationen sind dem Empfänger bei Lieferung der gefährlichen Güter zur Verfügung zu stellen. Werden die für die gefährlichen Güter geltenden Informationen dem Beförderer in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, so muss der Beförderer während der gesamten Beförderung zum endgültigen Bestimmungsort jederzeit auf diese Informationen zugreifen können. Die Informationen müssen ohne Verzögerung in Papierform erstellt werden können. Durch die Angabe des richtigen technischen Namens (siehe 3.1.2.1 und 3.1.2.2) und der UN-Nummer des zu befördernden Stoffes oder Gegenstandes und im Falle eines Meeresschadstoffs durch den Zu- satz „Meeresschadstoff“ in den Beförderungsdokumenten sowie durch die Beschriftung der die Güter enthaltenden Versandstücke einschließlich IBC mit dem richtigen technischen Namen nach 5.2.1 wird sichergestellt, dass der Stoff oder Gegenstand während der Beförderung schnell identifiziert werden kann. Diese schnelle Identifizierung ist besonders wichtig bei einem Unfall mit gefährlichen Gütern, da- mit festgestellt werden kann, welche Unfallmaßnahmen erforderlich sind, um ein situationsgerechtes Eingreifen zu ermöglichen, und damit im Fall von Meeresschadstoffen der Kapitän den Meldevorschrif- ten nach dem Protokoll I von MARPOL 73/78 entsprechen kann. Verwendung von Umverpackungen und Ladeeinheiten (unit loads) Umverpackungen und Ladeeinheiten (unit loads) müssen mit dem richtigen technischen Namen und der UN-Nummer und den für die Versandstücke in Kapitel 5.2 vorgeschriebenen Kennzeichen aller in der Umverpackung oder Ladeeinheit (unit load) enthaltenen Güter versehen sein, sofern nicht die in Auf- schriften und Kennzeichen von allen gefährlichen Gütern in der Umverpackung oder Ladeeinheit (unit load) sichtbar sind. Mit Ausnahme der Vorschriften in 5.2.2.1.12 muss eine Umverpackung mit der Aufschrift „UMVERPACKUNG“/„OVERPACK“ beschriftet sein, es sei denn, die für alle in der Umver- packung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichen entsprechend Kapitel 5.2 bleiben sichtbar. Die einzelnen in einer Ladeeinheit (unit load) oder Umverpackung zusammengefassten Versandstücke müssen gemäß Kapitel 5.2 beschriftet und gekennzeichnet sein. Jedes in der Ladeeinheit (unit load) oder Umverpackung enthaltene Versandstück mit gefährlichen Gütern muss allen anwendbaren Vor- schriften des Codes entsprechen. Die Beschriftung „UMVERPACKUNG“/„OVERPACK“ zeigt die Über- einstimmung mit diesen Vorschriften an. Die vorgesehene Funktion jedes Versandstücks darf durch die Ladeeinheit (unit load) oder Umverpackung nicht beeinträchtigt werden. 5.1.1 5.1.1.1 5.1.1.2 5.1.1.3.1 5.1.1.3.2 5.1.1.3.3 5.1.1.4 5.1.2 5.1.2.1 5.1.2.2

VERFAHREN FÜR DEN VERSAND Allgemeine Vorschriften · 811 5.1 Allgemeine Vorschriften IMDG-Code 5 Verfahren für den Versand Amdt. 35-10 809 TEIL 5 VERFAHREN FÜR DEN VERSAND Kapitel

  • Upload
    vancong

  • View
    213

  • Download
    1

Embed Size (px)

Citation preview

811

5.1 Allgemeine Vorschriften

IMDG-Code 5 Verfahren für den Versand

Amdt. 35-10 809

TEIL 5VERFAHREN FÜR DEN VERSAND

Kapitel 5.1Allgemeine VorschriftenAnwendung und allgemeine Vorschriften

Dieser Teil enthält die Vorschriften für Sendungen mit gefährlichen Gütern, die sich auf die Genehmi-gung von Sendungen und die vorherigen Benachrichtigungen, auf die Beschriftung, Kennzeichnung,Dokumentation (manuelle Verfahren, elektronische Datenverarbeitung (EDV) oder elektronischer Daten-austausch) und Plakatierung beziehen.

Soweit in diesem Code nicht etwas anderes vorgesehen ist, dürfen gefährliche Güter nur dann zur Be-förderung aufgegeben werden, wenn sie ordnungsgemäß beschriftet, gekennzeichnet, plakatiert und ineinem Beförderungsdokument zertifiziert sind und wenn sie sich im Übrigen für die Beförderung in ei-nem Zustand befinden, der den in diesem Teil vorgeschriebenen Bedingungen entspricht.

Ein Beförderer darf gefährliche Güter nicht zur Beförderung annehmen, es sei denn:

(a) eine Kopie des Beförderungsdokuments für gefährliche Güter und andere Dokumente oder Infor-mationen wie nach den Vorschriften dieses Codes vorgeschrieben werden bereitgestellt oder

(b) die für die gefährlichen Güter geltenden Informationen werden in elektronischer Form bereit-gestellt.

Die für die gefährlichen Güter geltenden Informationen müssen die gefährlichen Güter bis zum endgülti-gen Bestimmungsort begleiten. Diese Informationen können im Beförderungsdokument für gefährlicheGüter oder in einem anderen Dokument enthalten sein. Diese Informationen sind dem Empfänger beiLieferung der gefährlichen Güter zur Verfügung zu stellen.

Werden die für die gefährlichen Güter geltenden Informationen dem Beförderer in elektronischer Formzur Verfügung gestellt, so muss der Beförderer während der gesamten Beförderung zum endgültigenBestimmungsort jederzeit auf diese Informationen zugreifen können. Die Informationen müssen ohneVerzögerung in Papierform erstellt werden können.

Durch die Angabe des richtigen technischen Namens (siehe 3.1.2.1 und 3.1.2.2) und der UN-Nummerdes zu befördernden Stoffes oder Gegenstandes und im Falle eines Meeresschadstoffs durch den Zu-satz „Meeresschadstoff“ in den Beförderungsdokumenten sowie durch die Beschriftung der die Güterenthaltenden Versandstücke einschließlich IBC mit dem richtigen technischen Namen nach 5.2.1 wirdsichergestellt, dass der Stoff oder Gegenstand während der Beförderung schnell identifiziert werdenkann. Diese schnelle Identifizierung ist besonders wichtig bei einem Unfall mit gefährlichen Gütern, da-mit festgestellt werden kann, welche Unfallmaßnahmen erforderlich sind, um ein situationsgerechtesEingreifen zu ermöglichen, und damit im Fall von Meeresschadstoffen der Kapitän den Meldevorschrif-ten nach dem Protokoll I von MARPOL 73/78 entsprechen kann.

Verwendung von Umverpackungen und Ladeeinheiten (unit loads)

Umverpackungen und Ladeeinheiten (unit loads) müssen mit dem richtigen technischen Namen undder UN-Nummer und den für die Versandstücke in Kapitel 5.2 vorgeschriebenen Kennzeichen aller inder Umverpackung oder Ladeeinheit (unit load) enthaltenen Güter versehen sein, sofern nicht die in Auf-schriften und Kennzeichen von allen gefährlichen Gütern in der Umverpackung oder Ladeeinheit (unitload) sichtbar sind. Mit Ausnahme der Vorschriften in 5.2.2.1.12 muss eine Umverpackung mit derAufschrift „UMVERPACKUNG“/„OVERPACK“ beschriftet sein, es sei denn, die für alle in der Umver-packung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichen entsprechend Kapitel 5.2 bleibensichtbar.

Die einzelnen in einer Ladeeinheit (unit load) oder Umverpackung zusammengefassten Versandstückemüssen gemäß Kapitel 5.2 beschriftet und gekennzeichnet sein. Jedes in der Ladeeinheit (unit load)oder Umverpackung enthaltene Versandstück mit gefährlichen Gütern muss allen anwendbaren Vor-schriften des Codes entsprechen. Die Beschriftung „UMVERPACKUNG“/„OVERPACK“ zeigt die Über-einstimmung mit diesen Vorschriften an. Die vorgesehene Funktion jedes Versandstücks darf durch dieLadeeinheit (unit load) oder Umverpackung nicht beeinträchtigt werden.

5.1.1

5.1.1.1

5.1.1.2

5.1.1.3.1

5.1.1.3.2

5.1.1.3.3

5.1.1.4

5.1.2

5.1.2.1

5.1.2.2

812

5.1 Allgemeine Vorschriften

5 Verfahren für den Versand IMDG-Code

810 Amdt. 35-10

Jedes Versandstück, das mit den in 5.2.1.7 beschriebenen Ausrichtungszeichen versehen und in eineUmverpackung, in eine Ladeeinheit oder in eine Großverpackung eingesetzt ist, muss gemäß diesenKennzeichnungen ausgerichtet sein.

Leere ungereinigte Verpackungen oder Einheiten

Verpackungen einschließlich IBC, die gefährliche Güter außer Gütern der Klasse 7 enthalten haben,müssen ebenso, wie für diese Güter vorgeschrieben, bezeichnet, beschriftet, gekennzeichnet und pla-katiert sein, es sei denn, es werden Maßnahmen wie Reinigung, Spülungen zur Entfernung von Dämp-fen oder Wiederbefüllung mit ungefährlichen Stoffen zur Beseitigung der Gefahren durchgeführt.

Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC), und Tanks für die Beförderung radioaktiver Stoffedürfen nicht für die Beförderung anderer Güter verwendet werden, sofern sie nicht auf einen Wert unter0,4 Bq/cm2 bei Beta- und Gammastrahlern und Alphastrahlern niedriger Toxizität sowie 0,04 Bq/cm2

bei allen anderen Alphastrahlern dekontaminiert werden.

Leere Beförderungseinheiten, die noch Rückstände gefährlicher Güter enthalten oder mit leeren unge-reinigten Verpackungen beladen sind, oder leere ungereinigte Schüttgut-Container müssen den Vor-schriften entsprechen, die für die zuletzt in der Einheit, in den Verpackungen oder in den Schüttgut-Containern enthaltenen Güter gelten.

Zusammenpackung

Werden zwei oder mehrere gefährliche Güter zusammen in derselben Außenverpackung verpackt, mussdas Versandstück mit den für jeden Stoff vorgeschriebenen Kennzeichen und Aufschriften versehensein. Kennzeichen für Zusatzgefahren brauchen nicht angebracht zu werden, wenn die betreffende Ge-fahr schon durch ein Kennzeichen für die Hauptgefahr angegeben wird.

Allgemeine Vorschriften für die Klasse 7

Beförderungsgenehmigung und Anmeldung

Allgemeines

Zusätzlich zu der in Kapitel 6.4 beschriebenen Zulassung der Versandstückmuster ist in bestimmtenFällen (5.1.5.1.2 und 5.1.5.1.3) auch eine multilaterale Beförderungsgenehmigung erforderlich. In einigenFällen ist es auch erforderlich, eine Beförderung bei den zuständigen Behörden im Voraus anzumelden(5.1.5.1.4).

Beförderungsgenehmigungen

Eine multilaterale Genehmigung ist erforderlich für:

.1 die Beförderung von Typ B(M)-Versandstücken, die nicht den Vorschriften nach 6.4.7.5 entsprechenoder die für eine kontrollierte zeitweilige Entlüftung ausgelegt sind,

.2 die Beförderung von Typ B(M)-Versandstücken mit radioaktiven Stoffen, deren Aktivität größer istals 3000 A1 bzw. 3000 A2 oder 1000 TBq; der niedrigere Wert ist jeweils maßgebend,

.3 die Beförderung von Versandstücken mit spaltbaren Stoffen, wenn die Summe der Kritikalitäts-sicherheitskennzahlen der Versandstücke in einem einzigen Frachtcontainer oder in einem einzigenBeförderungsmittel 50 übersteigt. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Beförderungen mitSeeschiffen, wenn die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen für jeden Laderaum, jede Ab-teilung oder jeden gekennzeichneten Decksbereich 50 nicht übersteigt und der nach Tabelle7.1.14.5.4 vorgeschriebene Abstand von 6 Metern zwischen Gruppen von Versandstücken und Um-verpackungen eingehalten wird, und

.4 Strahlenschutzprogramme für die Beförderung mit Spezialschiffen nach 7.1.14.9.

Die zuständige Behörde kann jedoch die Beförderung ohne Beförderungsgenehmigung in oder durchihr Land aufgrund einer besonderen Bestimmung in ihrer Bauartzulassung genehmigen (siehe 5.1.5.3.1).

Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarung

Von der zuständigen Behörde dürfen Vorschriften genehmigt werden, nach denen eine Sendung, dienicht allen anwendbaren Vorschriften dieses Codes entspricht, aufgrund einer Sondervereinbarung be-fördert werden darf (siehe 1.5.4).

5.1.2.3

5.1.3

5.1.3.1

5.1.3.2

5.1.3.3

5.1.4

5.1.5

5.1.5.1

5.1.5.1.1

5.1.5.1.2

5.1.5.1.3

813

5.1 Allgemeine Vorschriften

IMDG-Code 5 Verfahren für den Versand

Amdt. 35-10 811

Anmeldungen

Eine Anmeldung bei den zuständigen Behörden ist in den folgenden Fällen erforderlich:

.1 Vor der ersten Beförderung eines Versandstückes, für das die Zulassung einer zuständigen Behördeerforderlich ist, muss der Versender sicherstellen, dass Abdrucke aller Bescheinigungen der zustän-digen Behörden, die für das betreffende Versandstückmuster erforderlich sind, der zuständigen Be-hörde des Ursprungslandes der Beförderung und der zuständigen Behörde jedes Landes vorgelegtwerden, durch oder in das die Sendung befördert werden soll. Der Versender braucht keine Bestäti-gung dieser zuständigen Behörde abzuwarten; ebenso braucht die zuständige Behörde den Erhaltder Bescheinigung nicht zu bestätigen.

.2 Jede der im Folgenden aufgeführten Beförderungen muss der Versender bei der zuständigen Be-hörde des Ursprungslandes der Beförderung und der zuständigen Behörde jedes Landes, durchoder in das die Sendung befördert werden soll, im Voraus anmelden. Diese Voranmeldung muss je-der zuständigen Behörde vor Absendung, möglichst jedoch mindestens 7 Tage vorher, vorliegen:

.1 Typ C-Versandstücke, die radioaktive Stoffe mit einer Aktivität von mehr als 3000 A1 bzw. 3000A2 oder 1000 TBq enthalten; der niedrigere Wert ist jeweils maßgebend;

.2 Typ B(U)-Versandstücke, die radioaktive Stoffe mit einer Aktivität von mehr als 3000 A1 bzw.3000 A2 oder 1000 TBq enthalten; der niedrigere Wert ist jeweils maßgebend;

.3 Typ B(M)-Versandstücke;

.4 Beförderung aufgrund einer Sondervereinbarung.

.3 Der Versender braucht keine gesonderte Anmeldung zu übersenden, wenn die erforderlichen Anga-ben in dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Beförderung enthalten sind.

.4 Die Anmeldung zur Beförderung muss enthalten:

.1 ausreichende Angaben, die eine Identifizierung des Versandstückes oder der Versandstücke er-möglichen, einschließlich aller zutreffenden Nummern der Bescheinigungen und Kennzeichnun-gen,

.2 Angaben über das Absendedatum, das voraussichtliche Ankunftsdatum und den vorgesehenenBeförderungsweg,

.3 Namen der radioaktiven Stoffe oder der Nuklide,

.4 Beschreibung des physikalischen Zustands und der chemischen Form der radioaktiven Stoffeoder Angaben darüber, ob es sich um radioaktive Stoffe in besonderer Form oder gering disper-gierbare Stoffe handelt, und

.5 die höchste Aktivität des radioaktiven Inhalts während der Beförderung in Becquerel (Bq) mitdem zugehörigen SI-Vorsatzzeichen (siehe 1.2.2.1). Bei spaltbaren Stoffen kann anstelle derAktivität die Masse des spaltbaren Stoffes (oder gegebenenfalls bei Mischungen die Masse je-des spaltbaren Nuklids) in Gramm (g) oder in einem Vielfachen davon angegeben werden.

Zulassung/Genehmigung durch die zuständige Behörde

Die Zulassung/Genehmigung durch die zuständige Behörde ist erforderlich für:

.1 Bauarten von:

.1 radioaktiven Stoffen in besonderer Form,

.2 gering dispergierbaren radioaktiven Stoffen,

.3 Versandstücken, die 0,1 kg oder mehr Uranhexafluorid enthalten,

.4 allen Versandstücken mit spaltbaren Stoffen, sofern diese nicht durch 6.4.11.2 ausgenommensind,

.5 Typ B(U)- und Typ B(M)-Versandstücken,

.6 Typ C-Versandstücken,

.2 Sondervereinbarungen,

.3 bestimmte Beförderungen (siehe 5.1.5.2.2).

Durch die Bescheinigungen muss bestätigt werden, dass die anwendbaren Vorschriften erfüllt sind, undbei Bauartzulassungen ein Zulassungskennzeichen erteilt ist.

5.1.5.1.4

5.1.5.2

5.1.5.2.1

814

5.1 Allgemeine Vorschriften

5 Verfahren für den Versand IMDG-Code

812 Amdt. 35-10

Die Bescheinigungen für die Zulassung des Versandstückmusters und für die Genehmigung der Beför-derung dürfen in einer Bescheinigung zusammengefasst werden.

Die Bescheinigungen und die Anträge auf Ausstellung dieser Bescheinigungen müssen den Vorschriftennach 6.4.23 entsprechen.

Der Versender muss im Besitz eines Abdrucks jeder erforderlichen Bescheinigung sein.

Für Versandstückmuster, für die keine Bescheinigung der zuständigen Behörde erforderlich ist, mussder Versender alle Unterlagen, durch die der Nachweis der Übereinstimmung des Versandstückmustersmit allen anwendbaren Vorschriften erbracht wird, für die Überprüfung durch die zuständige Behördeauf Anfrage zur Verfügung stellen.

Bestimmung der Transportkennzahl (TI) und der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI)

Die Transportkennzahl (TI) für ein Versandstück, eine Umverpackung oder einen Container oder für un-verpackte LSA-I-Stoffe oder für unverpackte SCO-I-Gegenstände ist nach folgendem Verfahren zu er-mitteln:

.1 Die höchste Dosisleistung in Millisievert pro Stunde (mSv/h) in einem Abstand von 1 m von den Au-ßenflächen des Versandstücks, der Umverpackung, des Containers oder der unverpackten LSA-I-Stoffe oder SCO-I-Gegenständen ist zu ermitteln. Der ermittelte Wert ist mit 100 zu multiplizieren;diese Zahl ist die Transportkennzahl. Bei Uran- und Thoriumerzen und deren Konzentraten dürfenfür die höchsten Dosisleistungen an jedem Punkt im Abstand von 1 m von den Außenflächen derLadung folgende Werte angenommen werden:

0,4 mSv/h für Erze und physikalische Konzentrate von Uran und Thorium;

0,3 mSv/h für chemische Thoriumkonzentrate;

0,02 mSv/h für chemische Urankonzentrate außer Uranhexafluorid.

.2 Für Tanks, Container und unverpackte LSA-I-Stoffe und SCO-I-Gegenstände ist der gemäß5.1.5.3.1.1 ermittelte Wert mit dem entsprechenden Faktor aus der Tabelle 5.1.5.3.1 zu multiplizieren.

.3 Die gemäß 5.1.5.3.1.1 und 5.1.5.3.1.2 ermittelten Werte sind auf die erste Dezimalstelle aufzurun-den (z. B. aus 1,13 wird 1,2) mit der Ausnahme, dass ein Wert von 0,05 oder kleiner gleich Null ge-setzt werden darf.

Tabelle 5.1.5.3.1 – Multiplikationsfaktoren für Tanks, Container und unverpackte LSA-I-Stoffe undSCO-I-Gegenstände

Fläche der Ladunga) Multiplikationsfaktor

Fläche der Ladung # 1 m2

1 m2 , Fläche der Ladung # 5 m2

5 m2 , Fläche der Ladung # 20 m2

20 m2 , Fläche der Ladung

1

2

3

10

a) Größte gemessene Querschnittsfläche der Ladung.

Die Transportkennzahl für jede Umverpackung, jeden Container oder jedes Fahrzeug wird entwederdurch die Summe der Transportkennzahlen aller enthaltenen Versandstücke oder durch direkte Mes-sung der Dosisleistung bestimmt, außer für den Fall der nicht formstabilen Umverpackungen, für die dieTransportkennzahl nur durch die Summe der Transportkennzahlen aller Versandstücke bestimmt wird.

Für jede Umverpackung oder für jeden Container ist die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) als Sum-me der CSI aller enthaltenen Versandstücke zu ermitteln. Das gleiche Verfahren ist für die Bestimmungder Gesamtsumme der CSI in einer Sendung oder in einem Fahrzeug anzuwenden.

Versandstücke und Umverpackungen sind in Übereinstimmung mit den in Tabelle 5.1.5.3.4 festgelegtenBedingungen und mit den nachstehenden Vorschriften einer der Kategorien I-WEISS, II-GELB oder III-GELB zuzuordnen:

.1 Bei der Bestimmung der zugehörigen Kategorie für ein Versandstück oder eine Umverpackungmüssen die Transportkennzahl und die Oberflächendosisleistung berücksichtigt werden. Erfüllt dieTransportkennzahl die Bedingung für eine Kategorie, die Oberflächendosisleistung aber die einer

5.1.5.2.2

5.1.5.2.3

5.1.5.3

5.1.5.3.1

5.1.5.3.2

5.1.5.3.3

5.1.5.3.4

5.1.5.2.1(Forts.)

815

5.1 Allgemeine Vorschriften

IMDG-Code 5 Verfahren für den Versand

Amdt. 35-10 813

anderen Kategorie, so ist das Versandstück oder die Umverpackung der höheren Kategorie zuzu-ordnen. Für diesen Zweck ist die Kategorie I-WEISS als die unterste Kategorie anzusehen.

.2 Die Transportkennzahl ist entsprechend den in 5.1.5.3.1 und 5.1.5.3.2 festgelegten Verfahren zu be-stimmen.

.3 Ist die Oberflächendosisleistung höher als 2 mSv/h, muss das Versandstück oder die Umver-packung unter ausschließlicher Verwendung befördert werden.

.4 Mit Ausnahme von Beförderungen nach den Vorschriften in 5.1.5.3.5 ist ein Versandstück, das auf-grund einer Sondervereinbarung befördert wird, der Kategorie III-GELB zuzuordnen.

.5 Mit Ausnahme von Beförderungen nach den Vorschriften in 5.1.5.3.5 ist eine Umverpackung, dieaufgrund einer Sondervereinbarung zu befördernde Versandstücke enthält, der Kategorie III-GELBzuzuordnen.

Tabelle 5.1.5.3.4 – Kategorien der Versandstücke und Umverpackungen

Bedingungen

KategorieTransportkennzahl(TI) höchste Dosisleistung an jedem Punkt einer Außenfläche

0a) nicht größer als 0,005 mSv/h I-WEISS

größer als 0, abernicht größer als 1a) größer als 0,005 mSv/h, aber nicht größer als 0,5 mSv/h II-GELB

größer als 1, abernicht größer als 10 größer als 0,5 mSv/h, aber nicht größer als 2 mSv/h III-GELB

größer als 10 größer als 2 mSv/h, aber nicht größer als 10 mSv/h III-GELBb)

a) Ist die gemessene Transportkennzahl nicht größer als 0,05, darf ihr Wert entsprechend 5.1.5.3.1.3 gleich Null gesetzt werden.b) Ist außerdem unter ausschließlicher Verwendung zu befördern.

Bei allen internationalen Beförderungen von Versandstücken, für die eine Zulassung der Bauart oder ei-ne Genehmigung der Beförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist und für die in den ver-schiedenen von der Beförderung berührten Staaten unterschiedliche Zulassungs- oder Genehmigungs-typen gelten, muss die vorgeschriebene Zuordnung zu den Kategorien in Übereinstimmung mit dem Zu-lassungszeugnis des Ursprungslandes der Bauart erfolgen.

Besondere Vorschriften für freigestellte Versandstücke

Freigestellte Versandstücke müssen auf der Außenseite der Verpackung deutlich lesbar und dauerhaftgekennzeichnet sein mit:

.1 der UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden;

.2 der Angabe des Versenders und/oder des Empfängers und

.3 der höchstzulässigen Bruttomasse, sofern diese 50 kg überschreitet.

Die Dokumentationsvorschriften des Kapitels 5.4 gelten nicht für freigestellte Versandstücke mit radio-aktiven Stoffen, mit der Ausnahme, dass die UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt sind,sowie der Name und die Adresse des Versenders und des Empfängers in einem Beförderungsdoku-ment, wie ein Konnossement, Luftfrachtbrief oder anderes ähnliches Dokument, angegeben werdenmüssen.

In eine Beförderungseinheit geladene Versandstücke

Ungeachtet der Vorschriften für die Plakatierung, Beschriftung und Kennzeichnung von Beförderungs-einheiten muss jedes Versandstück mit gefährlichen Gütern, das in eine Beförderungseinheit gepacktwird, gemäß den Vorschriften nach Kapitel 5.2 beschriftet und gekennzeichnet sein.

5.1.5.3.5

5.1.5.4

5.1.5.4.1

5.1.5.4.2

5.1.6

5.1.6.1

5.1.5.3.4(Forts.)

816

5.2 Beschriftung und Kennzeichnung von Versandstücken

5 Verfahren für den Versand IMDG-Code

814 Amdt. 35-10

Kapitel 5.2Beschriftung und Kennzeichnung von Versandstückeneinschließlich Großpackmittel (IBC)Bemerkung: Diese Vorschriften beziehen sich im Wesentlichen auf die Beschriftung und Kenn-

zeichnung gefährlicher Güter entsprechend ihren Eigenschaften. Jedoch dürfen dieVersandstücke, soweit erforderlich, mit zusätzlichen Aufschriften oder Symbolen ver-sehen sein, die auf Vorsichtsmaßnahmen bei der Handhabung oder Lagerung vonVersandstücken hinweisen (wie z. B. das Symbol eines Regenschirms, das daraufhinweist, dass das Versandstück vor Feuchtigkeit geschützt werden muss).

Beschriftung von Versandstücken einschließlich IBC

Sofern in diesem Code nicht etwas anderes vorgeschrieben ist, muss jedes Versandstück mit dem nach3.1.2 festgelegten richtigen technischen Namen der gefährlichen Güter und der entsprechenden UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden, beschriftet werden. Bei unverpackten Gegen-ständen muss die Aufschrift auf dem Gegenstand, auf dem Schlitten oder auf der Handhabungs-, Lage-rungs- oder Abschusseinrichtung angebracht werden. Bei Gütern der Unterklasse 1.4, Verträglichkeits-gruppe S, müssen auch die Unterklasse und der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe angegebenwerden, sofern nicht das Kennzeichen 1.4S angebracht ist. Eine typische Aufschrift auf einem Versand-stück ist:

ÄTZENDE FLÜSSIGKEIT, SAUER, ORGANISCH, N.A.G.(Caprylylchlorid) UN 3265 /CORROSIVE LIQUID, ACIDIC, ORGANIC, N.O.S.(caprylyl chloride) UN 3265

Alle nach 5.2.1.1 erforderlichen Beschriftungen auf Versandstücken müssen:

.1 gut sichtbar und lesbar sein;

.2 so beschaffen sein, dass die Angaben auf den Versandstücken noch erkennbar sind, wenn diesesich mindestens drei Monate im Seewasser befunden haben. Bei Überlegungen bezüglich geeig-neter Beschriftungsmethoden müssen die Haltbarkeit des verwendeten Verpackungsmaterials unddie Oberfläche des Versandstücks berücksichtigt werden;

.3 auf einem kontrastierenden Untergrund auf der Außenseite des Versandstücks aufgebracht seinund

.4 von anderen Versandstückaufschriften, die ihre Wirkung wesentlich beeinträchtigen könnten, örtlichgetrennt sein.

Bergungsverpackungen müssen zusätzlich mit der Aufschrift „BERGUNG“/„SALVAGE“ versehen sein.

IBC mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern und Großverpackungen müssen auf zwei gegen-überliegenden Seiten mit Aufschriften versehen werden.

Besondere Beschriftungsvorschriften für die Klasse 7

Jedes Versandstück muss mit einer lesbaren und dauerhaften Aufschrift auf der Außenseite der Ver-packung mit der Angabe des Kennzeichens des Versenders und/oder Empfängers versehen sein.

Die Kennzeichnung freigestellter Versandstücke muss 5.1.5.4.1 entsprechen.

Jedes Versandstück mit einer Bruttomasse von mehr als 50 kg muss mit der zulässigen Bruttomasseauf der Außenseite der Verpackung lesbar und dauerhaft beschriftet werden.

Jedes Versandstück, das:

.1 einem Typ IP1-, Typ IP 2- oder Typ IP 3-Versandstückmuster entspricht, muss mit der Aufschrift„TYP IP-1“/„TYPE IP-1“, „TYP IP-2“/„TYPE IP-2“ bzw. „TYP IP-3“/„TYPE IP-3“ auf der Außenseiteder Verpackung gut lesbar und dauerhaft beschriftet werden.

.2 einem Typ A-Versandstückmuster entspricht, muss mit der Aufschrift „TYP A“/„TYPE A“ auf der Au-ßenseite der Verpackung gut lesbar und dauerhaft beschriftet werden.

.3 einem Typ IP 2- oder Typ IP 3-Versandstückmuster oder einem Typ A-Versandstückmuster ent-spricht, ist mit dem Fahrzeugzulassungscode (VRI-Code) des Ursprungslandes der Bauart und ent-

5.2.1

5.2.1.1

5.2.1.2

5.2.1.3

5.2.1.4

5.2.1.5

5.2.1.5.1

5.2.1.5.2

5.2.1.5.3

5.2.1.5.4

817

5.2 Beschriftung und Kennzeichnung von Versandstücken

IMDG-Code 5 Verfahren für den Versand

Amdt. 35-10 815

weder dem Namen des Herstellers oder anderen von der zuständigen Behörde des Ursprungslan-des der Bauart festgelegten Identifikationen der Verpackung zu kennzeichnen.

Jedes Versandstück, das einem von der zuständigen Behörde nach 6.4.22.1 bis 6.4.22.5 oder 6.4.24.2bis 6.4.24.3 zugelassenen Versandstückmuster entspricht, muss mit folgenden Angaben auf der Außen-seite der Verpackung gut lesbar und dauerhaft beschriftet werden:

.1 das von der zuständigen Behörde zugeteilte Zulassungskennzeichen für die Bauart,

.2 eine Seriennummer, die eine eindeutige Identifizierung jedes dieser Bauart entsprechenden Ver-sandstückes erlaubt,

.3 „TYP B(U)“/„TYPE B(U)“ oder „TYP B(M)“/„TYPE B(M)“ bei einem Typ B(U)- oder Typ B(M)-Versand-stückmuster und

.4 „TYP C“/„TYPE C“ bei einem Typ C-Versandstückmuster.

Jedes Versandstück, das einem Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstückmuster entspricht, mussauf der Außenseite des äußersten feuerfesten und wasserbeständigen Behälters mit dem unten abgebil-deten Strahlensymbol versehen werden. Dies muss deutlich erkennbar und durch Prägen, Stanzen oderdurch eine andere feuerfeste und wasserbeständige Methode angebracht sein.

Strahlensymbol mit den Proportionen auf der Grundlage eines Innenkreises mit dem Radius X.X muss mindestens 4 mm betragen.

X/2

60°

60°

5 XX

Wenn LSA-I-Stoffe oder SCO-I-Gegenstände in Behältern oder in Verpackungsmaterial enthalten sindund unter ausschließlicher Verwendung gemäß 4.1.9.2.3 befördert werden, kann die Außenseite dieserBehälter oder Verpackungsmaterialien die Aufschrift „RADIOACTIVE LSA-I“ bzw. „RADIOACTIVESCO-I“ tragen.

Bei allen internationalen Beförderungen von Versandstücken, für die eine Zulassung der Bauart oder ei-ne Genehmigung der Beförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist und für die in den ver-schiedenen von der Beförderung berührten Staaten unterschiedliche Zulassungs- oder Genehmigungs-typen gelten, muss die Kennzeichnung in Übereinstimmung mit dem Zulassungszeugnis des Ur-sprungslandes der Bauart erfolgen.

Besondere Kennzeichnungsvorschriften für Meeresschadstoffe

Versandstücke mit Meeresschadstoffen, die den Kriterien in 2.9.3 entsprechen, müssen dauerhaft mitdem Kennzeichen für Meeresschadstoffe gekennzeichnet sein, ausgenommen Einzelverpackungen undzusammengesetzte Verpackungen, sofern diese Einzelverpackungen oder die Innenverpackungen die-ser zusammengesetzten Verpackungen:

– für flüssige Stoffe eine Nettomenge von höchstens 5 l haben oder

– für feste Stoffe eine Nettomasse von höchstens 5 kg haben.

Das Kennzeichen für Meeresschadstoffe ist neben den gemäß 5.2.1.1 vorgeschriebenen Kennzeichnun-gen anzuordnen. Die Vorschriften von 5.2.1.2 und 5.2.1.4 sind zu erfüllen.

5.2.1.5.5

5.2.1.5.6

5.2.1.5.7

5.2.1.5.8

5.2.1.6

5.2.1.6.1

5.2.1.6.2

5.2.1.5.4(Forts.)

818

5.2 Beschriftung und Kennzeichnung von Versandstücken

5 Verfahren für den Versand IMDG-Code

816 Amdt. 35-10

Das Kennzeichen für Meeresschadstoffe muss der nachstehend aufgeführten Abbildung entsprechen.Die Größe muss 100 mm × 100 mm sein, ausgenommen bei Versandstücken, auf die wegen ihrer Größenur kleinere Kennzeichen angebracht werden können.

Kennzeichen für Meeresschadstoffe

Symbol (Fisch und Baum): schwarz auf weißem oder geeignetem kontrastierendem Grund

Sofern in 5.2.1.7.1 nichts anderes vorgeschrieben ist, müssen:

– zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen, die flüssige gefährliche Güter enthalten,

– Einzelverpackungen, die mit Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sind, und

– Kryo-Behälter zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase

lesbar mit Pfeilen für die Ausrichtung des Versandstücks gekennzeichnet sein, die der nachstehendenAbbildung ähnlich sind oder die den Spezifikationen der ISO-Norm 780:1997 entsprechen. Die Ausrich-tungspfeile müssen auf zwei gegenüberliegenden senkrechten Seiten des Versandstückes angebrachtsein, wobei die Pfeile korrekt nach oben zeigen. Sie müssen rechtwinklig und so groß sein, dass sie ent-sprechend der Größe des Versandstücks deutlich sichtbar sind. Die Abbildung einer rechteckigen Ab-grenzung um die Pfeile ist optional.

oder

Zwei schwarze oder rote Pfeileauf weißem oder geeignetem kontrastierendem Grund.

Die rechteckige Abgrenzung ist optional.

Ausrichtungspfeile sind nicht erforderlich für Versandstücke mit:

(a) Druckgefäßen, ausgenommen Kryo-Behälter;

(b) gefährlichen Gütern in Innenverpackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 120 ml, diemit einer für die Aufnahme des gesamten flüssigen Inhalts ausreichenden Menge absorbierendenMaterials zwischen den Innen- und Außenverpackungen vorbereitet sind;

(c) ansteckungsgefährlichen Stoffen der Klasse 6.2 in Primärgefäßen mit einem Fassungsraum vonhöchstens 50 ml;

(d) radioaktiven Stoffen der Klasse 7 in Typ IP-2-, Typ IP-3-, Typ A-, Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstücken;

(e) Gegenständen, die in jeder Lage dicht sind (z. B. Alkohol oder Quecksilber in Thermometern,Druckgaspackungen usw.), oder

(f) gefährliche Güter in dicht verschlossenen Innenverpackungen, die jeweils höchstens 500 ml ent-halten.

Auf einem Versandstück, das in Übereinstimmung mit diesem Unterabschnitt gekennzeichnet ist, dürfenkeine Pfeile für andere Zwecke als der Angabe der richtigen Versandstückausrichtung abgebildet sein.

Kennzeichen für freigestellte Mengen

Versandstücke, die gefährliche Güter in freigestellten Mengen enthalten, müssen gemäß 3.5.4 gekenn-zeichnet sein.

5.2.1.6.3

5.2.1.7

5.2.1.7.1

5.2.1.7.2

5.2.1.8

5.2.1.8.1

819

5.2 Beschriftung und Kennzeichnung von Versandstücken

IMDG-Code 5 Verfahren für den Versand

Amdt. 35-10 817

Kennzeichen für begrenzte Mengen

Versandstücke, die gefährliche Güter in begrenzten Mengen enthalten, sind gemäß 3.4.5 zu kennzeich-nen. Die Vorschriften von 5.2.1.2.1 und 5.2.1.2.2 sind zu erfüllen.

Kennzeichnung von Versandstücken einschließlich IBC

Kennzeichnungsvorschriften

Diese Vorschriften beziehen sich im Wesentlichen auf Gefahrenkennzeichen. Jedoch dürfen Versand-stücke, soweit erforderlich, mit zusätzlichen Aufschriften oder Symbolen versehen sein, die auf Vor-sichtsmaßnahmen bei der Handhabung oder Lagerung von Versandstücken hinweisen (wie z. B. dasSymbol eines Regenschirms, das darauf hinweist, dass das Versandstück vor Feuchtigkeit geschütztwerden muss).

Die Kennzeichen zur Angabe der Hauptgefahren und der Zusatzgefahren müssen den in 5.2.2.2.2 abge-bildeten Mustern Nr. 1 bis 9 entsprechen. Das Zusatzkennzeichen „EXPLOSIV“ ist das Muster Nr. 1.

Bei Stoffen oder Gegenständen, die in der Gefahrgutliste besonders aufgeführt sind, ist für die in Spal-te 3 angegebene Gefahr ein Kennzeichen für die Gefahrenklasse anzubringen. Es ist darüber hinaus einZusatzgefahrenkennzeichen für alle Gefahren anzubringen, die durch eine in Spalte 4 der Gefahrgutlisteaufgeführte Klassen- oder Unterklassennummer angegeben sind. Die Sondervorschriften in Spalte 6können jedoch auch dann ein Zusatzgefahrenkennzeichen erfordern, wenn in Spalte 4 keine Zusatz-gefahr angegeben ist, oder sie können eine Ausnahme von der Pflicht zur Anbringung eines Zusatz-gefahrenkennzeichens gestatten, auch wenn eine solche Gefahr in der Gefahrgutliste angegeben ist.

Ein Versandstück mit einem gefährlichen Stoff, der einen geringen Gefahrengrad aufweist, kann von die-sen Kennzeichnungsvorschriften ausgenommen werden. In diesem Fall ist in Spalte 6 der Gefahrgutlistefür den betreffenden Stoff eine Sondervorschrift angegeben, in der festgelegt ist, dass kein Gefahrzettelerforderlich ist. Bei einigen Stoffen muss das Versandstück jedoch mit dem entsprechenden Wortlaut,wie er in der Sondervorschrift angegeben ist, beschriftet werden. Beispiele:

Stoff UN-Nr. Klasse Erforderliche Aufschrift auf denBallen

Heu in Ballen in einer Beförderungs-einheit

UN 1327 4.1 keine

Heu in Ballen, das sich nicht in einerBeförderungseinheit befindet

UN 1327 4.1 „Klasse 4.1“/„Class 4.1“

trockene, pflanzliche Fasern in Bal-len in einer Beförderungseinheit

UN 3360 4.1 keine

Stoff UN-Nr. Klasse Zusätzlich zum richtigen tech-nischen Namen und der UN-Num-mer erforderliche Aufschrift auf

Versandstücken

Fischmehl* UN 1374 4.2 „Klasse 4.2“/„Class 4.2“**

Batterien (Akkumulatoren), nass,auslaufsicher

UN 2800 8 „Klasse 8“/„Class 8“***

* Nur anwendbar auf Fischmehl der Verpackungsgruppe III.** Von der Beschriftung mit der Klasse ausgenommen, wenn es in eine Beförderungseinheit geladen wird, die ausschließlich Fischmehlgemäß UN 1374 enthält.

*** Von der Beschriftung mit der Klasse ausgenommen, wenn sie in eine Beförderungseinheit geladen werden, die ausschließlich Batterien(Akkumulatoren) gemäß UN 2800 enthält.

Wenn in 5.2.2.1.3.1 nicht etwas anderes vorgeschrieben ist, müssen bei einem Stoff, der der Begriffs-bestimmung von mehr als einer Klasse entspricht und in der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 nicht nament-lich genannt ist, die Vorschriften im Kapitel 2.0 zur Feststellung der Hauptgefahrenklasse der Güter an-gewendet werden. Außer dem für diese Hauptgefahrenklasse erforderlichen Kennzeichen müssen auchdie Kennzeichen für die in der Gefahrgutliste angegebenen Zusatzgefahren verwendet werden.

Bei Verpackungen, die Stoffe der Klasse 8 enthalten, ist das Zusatzkennzeichen Nr. 6.1 nicht erforder-lich, wenn die Toxizität ausschließlich auf gewebezerstörender Wirkung beruht. Für Stoffe der Klasse4.2 ist das Zusatzkennzeichen Nr. 4.1 nicht erforderlich.

5.2.1.9

5.2.1.9.1

5.2.2

5.2.2.1

5.2.2.1.1

5.2.2.1.2

5.2.2.1.2.1

5.2.2.1.3

5.2.2.1.3.1

820

5.2 Beschriftung und Kennzeichnung von Versandstücken

5 Verfahren für den Versand IMDG-Code

818 Amdt. 35-10

Kennzeichen für Gase der Klasse 2, die Zusatzgefahren aufweisen

Klasse Zusatzgefahr(en) gemäßKapitel 2.2

Kennzeichen für dieHauptgefahr

Kennzeichen für dieZusatzgefahr(en)

2.1 keine 2.1 keine

2.2keine 2.2 keine

5.1 2.2 5.1

2.3

keine 2.3 keine

2.1 2.3 2.1

5.1 2.3 5.1

5.1, 8 2.3 5.1, 8

8 2.3 8

2.1, 8 2.3 2.1, 8

Für die Klasse 2 gibt es drei verschiedene Kennzeichen, eines für entzündbare Gase der Klasse 2.1 (rot),eines für nicht entzündbare, nicht giftige Gase der Klasse 2.2 (grün) und eines für giftige Gase der Klas-se 2.3 (weiß). Wenn in der Gefahrgutliste angegeben ist, dass ein Gas der Klasse 2 eine einzelne Zusatz-gefahr oder mehrere Zusatzgefahren aufweist, müssen Kennzeichen entsprechend der Tabelle in5.2.2.1.4 verwendet werden.

Abgesehen von den Vorschriften von 5.2.2.2.1.2 muss jedes Kennzeichen:

.1 auf derselben Fläche des Versandstücks neben dem richtigen technischen Namen angebracht wer-den, sofern die Abmessungen des Versandstücks dies zulassen;

.2 so auf dem Versandstück angebracht werden, dass sie nicht durch einen Teil der Verpackung, einean der Verpackung angebrachte Vorrichtung, ein anderes Kennzeichen oder eine Aufschrift abge-deckt oder verdeckt werden;

.3 nebeneinander angebracht werden, wenn Haupt- und Zusatzgefahrenkennzeichen vorgeschriebensind.

Wenn die Form eines Versandstücks zu unregelmäßig oder das Versandstück zu klein ist, dass einKennzeichen nicht auf zufriedenstellende Weise angebracht werden kann, darf dieses mittels eines si-cher befestigten Anhängers oder durch ein anderes geeignetes Mittel mit dem Versandstück verbundenwerden.

IBC mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern und Großverpackungen müssen auf zwei gegen-überliegenden Seiten mit Kennzeichen versehen werden.

Kennzeichen müssen auf einer Oberfläche von kontrastierender Farbe angebracht werden.

Sondervorschriften für die Kennzeichnung von selbstzersetzlichen Stoffen

Selbstzersetzliche Stoffe des Typs B müssen mit dem Zusatzkennzeichen „EXPLOSIV“ (Muster Nr. 1)versehen sein, es sei denn, die zuständige Behörde hat zugelassen, dass bei einer bestimmten Ver-packung auf dieses Kennzeichen verzichtet werden kann, da die Prüfergebnisse gezeigt haben, dassder selbstzersetzliche Stoff in einer solchen Verpackung kein explosives Verhalten aufweist.

Sondervorschriften für die Kennzeichnung organischer Peroxide

Versandstücke mit organischen Peroxiden der Typen B, C, D, E oder F müssen mit dem Kennzeichender Klasse 5.2 (Muster Nr. 5.2) versehen werden. Dieses Kennzeichen impliziert auch, dass das Produktentzündbar sein kann, so dass kein Zusatzkennzeichen „ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF“ (Mus-ter Nr. 3) erforderlich ist. Die folgenden Zusatzkennzeichen müssen jedoch angebracht werden:

.1 bei organischen Peroxiden Typ B ein Zusatzkennzeichen „EXPLOSIV“ (Muster Nr. 1), es sei denn,die zuständige Behörde hat zugelassen, dass bei einer bestimmten Verpackung auf dieses Kennzei-chen verzichtet werden kann, da die Prüfergebnisse gezeigt haben, dass das organische Peroxid ineiner solchen Verpackung kein explosives Verhalten aufweist;

.2 ein Zusatzkennzeichen „ÄTZEND“ (Muster Nr. 8) ist erforderlich, wenn die Kriterien für die Ver-packungsgruppe I oder II der Klasse 8 erfüllt werden.

5.2.2.1.4

5.2.2.1.5

5.2.2.1.6

5.2.2.1.7

5.2.2.1.8

5.2.2.1.9

5.2.2.1.10

821

5.2 Beschriftung und Kennzeichnung von Versandstücken

IMDG-Code 5 Verfahren für den Versand

Amdt. 35-10 819

Sondervorschriften für die Kennzeichnung von Versandstücken mit ansteckungsgefährlichenStoffen

Zusätzlich zu dem Kennzeichen für die Hauptgefahr (Muster Nr. 6.2) müssen Versandstücke mit anste-ckungsgefährlichen Stoffen mit allen Kennzeichen versehen sein, die aufgrund der Eigenschaften desInhalts erforderlich sind.

Sondervorschriften für die Kennzeichnung radioaktiver Stoffe

Abgesehen von den Fällen, in denen gemäß 5.3.1.1.5.1 vergrößerte Kennzeichen verwendet werden,müssen alle Versandstücke, Umverpackungen und Frachtcontainer, die radioaktive Stoffe enthalten, ih-rer Kategorie entsprechend mit mindestens zwei Kennzeichen nach den Mustern Nr. 7A, 7B und 7C ver-sehen sein (siehe 5.1.5.3.4). Die Kennzeichen müssen bei Versandstücken an zwei einander gegenüber-liegenden Außenseiten und bei Frachtcontainern an den vier Außenseiten angebracht werden. JedeUmverpackung mit radioaktiven Stoffen muss mit mindestens zwei Kennzeichen an den einander ge-genüberliegenden Außenseiten versehen sein. Außerdem müssen alle Versandstücke, Umverpackungenund Frachtcontainer mit spaltbaren Stoffen, außer spaltbaren Stoffen, die nach den Vorschriften in6.4.11.2 freigestellt sind, mit Kennzeichen entsprechend dem Muster Nr. 7E versehen sein. Soweit erfor-derlich, müssen diese Kennzeichen neben den Kennzeichen für radioaktive Stoffe angebracht werden.Die Kennzeichen dürfen die in diesem Kapitel genannten Kennzeichnungen nicht abdecken. Kennzei-chen, die sich nicht auf den Inhalt beziehen, müssen entfernt oder abgedeckt werden.

Jedes Kennzeichen, das den Mustern Nr. 7A, 7B und 7C entspricht, muss mit den folgenden Angabenergänzt werden:

.1 Inhalt:

.1 Außer bei LSA-I-Stoffen muss der Name des Radionuklids (der Radionuklide) gemäß der Tabel-le in 2.7.2.2.1 unter Verwendung der darin genannten Symbole angegeben werden. Bei Radio-nuklidgemischen müssen die Nuklide mit dem restriktivsten Wert angegeben werden, soweitder in der Zeile verfügbare Raum dies zulässt. Die LSA- oder SCO-Gruppe muss hinter demNamen des Radionuklids (der Radionuklide) eingetragen werden. Hierbei müssen die Bezeich-nungen „LSA-II“, „LSA-III“, „SCO-I“ und „SCO-II“ verwendet werden.

.2 Bei LSA-I-Stoffen ist die Bezeichnung „LSA-I“ ausreichend; der Name des Radionuklids istnicht erforderlich.

.2 Aktivität: Die höchste Aktivität des radioaktiven Inhalts während der Beförderung in Becquerel (Bq)mit dem zugehörigen SI-Vorsatzzeichen (siehe 1.2.2.1). Bei spaltbaren Stoffen kann anstelle der Ak-tivität die Masse der spaltbaren Stoffe (oder gegebenenfalls bei Mischungen die Masse jedes spalt-baren Nuklids) in Gramm (g) oder in einem Vielfachen davon angegeben werden.

.3 Bei Umverpackungen und Frachtcontainern müssen die Eintragungen für „Inhalt“ und „Aktivität“auf dem Kennzeichen den nach 5.2.2.1.12.2.1 bzw. 5.2.2.1.12.2.2 erforderlichen Angaben entspre-chen, wobei die Werte für den gesamten Inhalt der Umverpackung oder des Frachtcontainers zuaddieren sind. Auf den Kennzeichen für Umverpackungen oder Frachtcontainer, die gemischte La-dungen von Versandstücken mit verschiedenen Radionukliden enthalten, dürfen die Eintragungenjedoch „Siehe Beförderungsdokumente“ lauten.

.4 Transportkennzahl: Die nach 5.1.5.3.1 und 5.1.5.3.2 bestimmte Zahl. (Für die Kategorie I-WEISS istdie Eintragung der Transportkennzahl nicht erforderlich.)

Jedes Kennzeichen, das dem Muster Nr. 7E entspricht, muss mit der Kennzahl für die Kritikalitätssicher-heitskennzahl (CSI) ergänzt werden, wie sie in der von der zuständigen Behörde ausgestellten Genehmi-gungsbescheinigung für eine Sondervereinbarung oder Zulassungsbescheinigung für das Versand-stückmuster angegeben ist.

Bei Umverpackungen und Frachtcontainern muss die auf dem Kennzeichen angegebene Kennzahl fürdie Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) die nach 5.2.2.1.12.3 erforderlichen Angaben beinhalten, wobeidie Werte für den spaltbaren Inhalt der Umverpackung oder des Frachtcontainers zu addieren sind.

Bei allen internationalen Beförderungen von Versandstücken, für die eine Zulassung der Bauart oder ei-ne Genehmigung der Beförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist und für die in den ver-schiedenen von der Beförderung berührten Staaten unterschiedliche Zulassungs- oder Genehmigungs-typen gelten, muss die Kennzeichnung in Übereinstimmung mit dem Zulassungszeugnis des Ur-sprungslandes der Bauart erfolgen.

5.2.2.1.11

5.2.2.1.12

5.2.2.1.12.1

5.2.2.1.12.2

5.2.2.1.12.3

5.2.2.1.12.4

5.2.2.1.12.5

822

5.2 Beschriftung und Kennzeichnung von Versandstücken

5 Verfahren für den Versand IMDG-Code

820 Amdt. 35-10

Vorschriften für Gefahrenkennzeichen

Die Gefahrenkennzeichen müssen den Vorschriften dieses Abschnitts und hinsichtlich Farben, Sym-bolen, Ziffern und der allgemeinen Form den in 5.2.2.2.2 abgebildeten Kennzeichenmustern entspre-chen.

Bemerkung: In bestimmten Fällen sind die Kennzeichen in 5.2.2.2.2 mit einer gestrichelten äußeren Li-nie gemäß 5.2.2.2.1.1 dargestellt. Diese ist nicht erforderlich, wenn das Kennzeichen vor einem Hinter-grund mit kontrastierender Farbe angebracht ist.

Die Kennzeichen müssen die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats haben. Sie müssen eineGröße von mindestens 100 mm × 100 mm haben; ausgenommen hiervon sind Versandstücke, auf de-nen wegen ihrer Abmessungen nur kleinere Kennzeichen angebracht werden können, und die in5.2.2.2.1.2 genannten Verpackungen. Innerhalb des Kennzeichens verläuft parallel zum Rand und imAbstand von 5 mm vom Rand eine Linie. Die Linie hat in der oberen Hälfte eines Kennzeichens die glei-che Farbe wie das Symbol und in der unteren Hälfte die gleiche Farbe wie die Ziffer in der unteren Ecke.Die Kennzeichen müssen vor einem Hintergrund mit kontrastierender Farbe angebracht werden odermüssen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende äußere Begrenzungslinie aufweisen.

Flaschen für Gase der Klasse 2 dürfen, soweit dies wegen ihrer Form, ihrer Ausrichtung und ihres Be-festigungssystems für die Beförderung erforderlich ist, mit Kennzeichen versehen sein, die den in die-sem Abschnitt beschriebenen Kennzeichen zwar gleichartig sind, deren Abmessungen aber entspre-chend der Norm ISO 7225:2005 „Warnaufkleber für Gasflaschen“/„Gas cylinders – Precautionary la-bels“ verkleinert sind, um auf dem nicht zylindrischen Teil solcher Flaschen (Flaschenhals) angebrachtwerden zu können. Die Kennzeichen dürfen sich bis zu dem in der Norm ISO 7225:2005 vorgesehenenAusmaß überlappen. Jedoch müssen die Kennzeichen für die Hauptgefahr und die Ziffern aller Kennzei-chen vollständig sichtbar und die Symbole erkennbar bleiben.

Mit Ausnahme der Kennzeichen für die Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 der Klasse 1 enthält die obereHälfte der Kennzeichen das Bildsymbol und die untere Hälfte die Nummer der Klasse 1, 2, 3, 4, 5.1, 5.2,6, 7, 8 oder 9. Das Kennzeichen darf gemäß 5.2.2.2.1.5 einen Text wie die UN-Nummer oder eine text-liche Beschreibung der Gefahr (z. B. „entzündbar“) enthalten, vorausgesetzt, der Text verdeckt oder be-einträchtigt nicht die anderen vorgeschriebenen Elemente des Kennzeichens.

Mit Ausnahme der Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 ist darüber hinaus bei Kennzeichen der Klasse 1 in derunteren Hälfte über der Nummer der Klasse die Nummer der Unterklasse und der Buchstabe der Ver-träglichkeitsgruppe des Stoffes oder Gegenstandes angegeben. Bei den Kennzeichen der Unterklassen1.4, 1.5 und 1.6 ist in der oberen Hälfte die Nummer der Unterklasse und in der unteren Hälfte die Num-mer der Klasse und der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe angegeben. Für die Unterklasse 1.4, Ver-träglichkeitsgruppe S, ist im Allgemeinen kein Kennzeichen erforderlich. Wird für diese Güter jedoch einKennzeichen für erforderlich gehalten, muss es dem Muster Nr. 1.4 entsprechen.

Falls auf den Kennzeichen mit Ausnahme der Kennzeichen für die radioaktiven Stoffe der Klasse 7 indem Bereich unter dem Symbol Text (außer Klasse oder Unterklasse) eingefügt wird, muss dieser Textauf Angaben über die Art der Gefahr und die bei der Handhabung zu treffenden Maßnahmen be-schränkt bleiben.

Symbole, Text und Ziffern müssen auf allen Kennzeichen in schwarz erscheinen außer:

.1 bei dem Kennzeichen der Klasse 8, auf dem der Text (soweit vorhanden) und die Nummer der Klas-se in weiß erscheinen müssen;

.2 bei Kennzeichen mit vollständig grünem, rotem oder blauem Grund, bei denen sie weiß sein können;

.3 das Kennzeichen der Klasse 5.2, bei dem das Symbol weiß dargestellt werden darf, und

.4 bei Kennzeichen der Klasse 2.1 auf Flaschen und Gaskartuschen für verflüssigte Petroleumgase,bei denen sie die Hintergrundfarbe des Gefäßes haben dürfen, wenn ausreichender Kontrast vor-handen ist.

Das Anbringen der Kennzeichen auf Versandstücken mit gefährlichen Gütern oder die Kennzeichnungdieser Versandstücke mittels Schablonen muss durch geeignete Methoden erfolgen, so dass die Kenn-zeichen oder mittels Schablone aufgebrachten Kennzeichen auf den Versandstücken noch erkennbarsind, wenn diese sich mindestens drei Monate im Seewasser befunden haben. Bei der Auswahl geeig-neter Kennzeichnungsmethoden müssen die Haltbarkeit des verwendeten Verpackungsmaterials unddie Oberfläche des Versandstücks berücksichtigt werden.

5.2.2.2

5.2.2.2.1

5.2.2.2.1.1

5.2.2.2.1.2

5.2.2.2.1.3

5.2.2.2.1.4

5.2.2.2.1.5

5.2.2.2.1.6

5.2.2.2.1.7

823

5.2 Beschriftung und Kennzeichnung von Versandstücken

IMDG-Code 5 Verfahren für den Versand

Amdt. 35-10 821

Muster der Gefahrenkennzeichen

KLASSE 1 – Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

1* **

(Nr. 1)Unterklassen 1.1, 1.2 und 1.3

Symbol (explodierende Bombe): schwarz auf orangefarbenem Grund.Ziffer 1 in der unteren Ecke.

1*

1.4

(Nr. 1.4)Unterklasse 1.4

1*

1.5

(Nr. 1.5)Unterklasse 1.5

1*

1.6

(Nr. 1.6)Unterklasse 1.6

Schwarze Ziffern auf orangefarbenem Grund; die Ziffern müssen etwa 30 mm hoch und etwa 5 mmbreit sein (bei einem Kennzeichen 100 mm × 100 mm).

Ziffer 1 in der unteren Ecke.

** Platz für die Angabe der Unterklasse – ist freizulassen, wenn die Explosionsfähigkeit die Zusatz-gefahr ist.

* Platz für die Angabe der Verträglichkeitsgruppe – ist freizulassen, wenn die Explosionsfähigkeit dieZusatzgefahr ist.

KLASSE 2 – Gase

2 2 2 2

(Nr. 2.1)Klasse 2.1

Entzündbare Gase

(Nr. 2.2)Klasse 2.2

Nicht entzündbare, nicht giftige Gase

Symbol (Flamme): schwarz oder weiß (mit Ausnah-me der in 5.2.2.2.1.6.4 vorgesehenen Fälle) auf ro-

tem Grund.Ziffer 2 in der unteren Ecke.

Symbol (Gasflasche): schwarz oder weiß auf grü-nem Grund.

Ziffer 2 in der unteren Ecke.

5.2.2.2.2

824

5.2 Beschriftung und Kennzeichnung von Versandstücken

5 Verfahren für den Versand IMDG-Code

822 Amdt. 35-10

KLASSE 3 – Entzündbare flüssige Stoffe

2 3 3

(Nr. 2.3)Klasse 2.3

Giftige Gase

Symbol (Totenkopf mit gekreuzten Gebeinen):schwarz auf weißem Grund.Ziffer 2 in der unteren Ecke.

(Nr. 3)Symbol (Flamme): schwarz oder weiß auf rotem

Grund.Ziffer 3 in der unteren Ecke.

KLASSE 4

4 4 4 4

(Nr. 4.1)Klasse 4.1

Entzündbare feste Stof-fe

(Nr. 4.2)Klasse 4.2

SelbstentzündlicheStoffe

(Nr. 4.3)Klasse 4.3

Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzünd-bare Gase entwickeln

Symbol (Flamme):schwarz auf weißemGrund mit sieben senk-rechten roten Streifen.Ziffer 4 in der unteren

Ecke.

Symbol (Flamme):schwarz auf weißemGrund (obere Hälfte),

roter Grund (untere Hälf-te).

Ziffer 4 in der unterenEcke.

Symbol (Flamme):schwarz oder weiß auf blauem Grund.

Ziffer 4 in der unteren Ecke.

5.2.2.2.2(Forts.)

825

5.2 Beschriftung und Kennzeichnung von Versandstücken

IMDG-Code 5 Verfahren für den Versand

Amdt. 35-10 823

KLASSE 5

5.1 5.2 5.2

(Nr. 5.1)Klasse 5.1

Entzündend (oxidierend) wir-kende Stoffe

(Nr. 5.2)Klasse 5.2

Organische Peroxide

Symbol (Flamme über einemKreis): schwarz auf gelbem

Grund.Ziffer 5.1 in der unteren Ecke.

Symbol (Flamme): schwarz oder weiß auf rotem (obere Hälfte) undgelbem Grund (untere Hälfte).Ziffer 5.2 in der unteren Ecke.

KLASSE 6

6 6

(Nr. 6.1)Klasse 6.1

Giftige Stoffe

(Nr. 6.2)Klasse 6.2

Ansteckungsgefährliche Stoffe

Symbol (Totenkopf mit gekreuzten Gebeinen):schwarz auf weißem Grund.Ziffer 6 in der unteren Ecke.

Die untere Hälfte des Kennzeichens darf folgendeAngaben enthalten:

„INFECTIOUS SUBSTANCE“ und „In the case ofdamage or leakage immediately notify Public

Health Authority.“Symbol (Kreis, der von drei sichelförmigen Zeichen

überlagert wird) und Aufschrift:schwarz auf weißem Grund.Ziffer 6 in der unteren Ecke.

5.2.2.2.2(Forts.)

826

5.2 Beschriftung und Kennzeichnung von Versandstücken

5 Verfahren für den Versand IMDG-Code

824 Amdt. 35-10

KLASSE 7 – Radioaktive Stoffe

7

RADIOACTIVECONTENTS

ACTIVITY

TRANSPORTINDEX

7

RADIOACTIVECONTENTS

ACTIVITY

TRANSPORTINDEX

7

RADIOACTIVECONTENTS

ACTIVITY

(Nr. 7A)Kategorie I – Weiß

(Nr. 7B)Kategorie II – Gelb

(Nr. 7C)Kategorie III – Gelb

Strahlensymbol: schwarzauf weißem Grund.

Text (vorgeschrieben): schwarz inder unteren Hälfte des Kennzei-

chens:„RADIOACTIVE“„CONTENTS …“„ACTIVITY …“

Strahlensymbol: schwarz auf gelbem Grund mit weißem Rand(obere Hälfte), weißer Grund (untere Hälfte).

Text (vorgeschrieben): schwarz in der unteren Hälfte desKennzeichens:„RADIOACTIVE“„CONTENTS …“„ACTIVITY …“

In einem schwarz eingerahmten Feld: „TRANSPORT INDEX …“

Dem Wort „RADIOACTIVE“folgt ein senkrechter roter

Streifen.

Dem Wort „RADIOACTIVE“folgen zwei senkrechte rote

Streifen.

Dem Wort „RADIOACTIVE“folgen drei senkrechte rote

Streifen.

Ziffer 7 in der unteren Ecke. Ziffer 7 in der unteren Ecke.

7

FISSILE

CRITICALITYSAFETYINDEX

(Nr. 7E)Spaltbare Stoffe der Klasse 7

Weißer Grund.Text (vorgeschrieben): schwarz in der oberen Hälfte des Kennzeichens: „FISSILE“.In einem schwarz eingerahmten Feld in der unteren Hälfte des Kennzeichens:

„CRITICALITY SAFETY INDEX …“.Ziffer 7 in der unteren Ecke.

KLASSE 8 – Ätzende Stoffe KLASSE 9 – Verschiedene gefährliche Stoffe undGegenstände

3)

8

(Nr. 8)

Symbol (flüssige Stoffe, die aus zwei Reagenzglä-sern ausgeschüttet werden und eine Hand und einMetallstück angreifen): schwarz auf weißem Grund(obere Hälfte), schwarzer Grund mit weißem Rand

(untere Hälfte).Ziffer 8 in der unteren Ecke.*

* Ein Kennzeichen der Klasse 8 mit einer schattier-ten Hand darf auch verwendet werden.

(Nr. 9)

Symbol (sieben senkrechte Streifen in der oberenHälfte): schwarz auf weißem Grund.

Unterstrichene Ziffer 9 in der unteren Ecke.

5.2.2.2.2(Forts.)

827

5.3 Plakatierung und Beschriftung von Beförderungseinheiten

IMDG-Code 5 Verfahren für den Versand

Amdt. 35-10 825

Kapitel 5.3Plakatierung und Beschriftung von BeförderungseinheitenPlakatierung

Vorschriften für die Plakatierung

Allgemeine Vorschriften

.1 Vergrößerte Gefahrenkennzeichen (Placards), Kennzeichen, Beschriftungen und Warnzeichen müs-sen an den Außenflächen einer Beförderungseinheit angebracht werden. Sie sollen darauf hinwei-sen, dass ihr Inhalt aus gefährlichen Gütern besteht, von denen Gefahren ausgehen. Auf diese Pla-katierung und Kennzeichnung kann verzichtet werden, wenn die auf den Versandstücken ange-brachten Gefahrenkennzeichen und sonstigen Kennzeichen außerhalb der Beförderungseinheitdeutlich zu erkennen sind.

.2 Die Plakatierung, Kennzeichnung und Beschriftung der Beförderungseinheiten (mit gefährlichen Gü-tern) gemäß 5.3.1.1.4 und 5.3.2 muss durch geeignete Methoden erfolgen, so dass diese Angabenauf den Beförderungseinheiten noch erkennbar sind, wenn diese sich mindestens drei Monate imSeewasser befunden haben. Bei Überlegungen bezüglich geeigneter Beschriftungs- und Kenn-zeichnungsmethoden muss berücksichtigt werden, wie leicht sich die Aufschrift oder Kennzeich-nung auf die Oberfläche der Beförderungseinheit aufbringen lässt.

.3 Alle Placards, orangefarbenen Tafeln, Kennzeichen, Beschriftungen und Warnzeichen müssen vonden Beförderungseinheiten entfernt oder abgedeckt werden, sobald die gefährlichen Güter oder ih-re Rückstände, welche die Anwendung dieser Placards, orangefarbenen Tafeln, Kennzeichen, Be-schriftungen und Warnzeichen erforderlich gemacht haben, entladen worden sind.

Die Placards müssen an der Außenfläche von Beförderungseinheiten angebracht werden. Sie sollen da-rauf hinweisen, dass ihr Inhalt aus gefährlichen Gütern besteht, von denen Gefahren ausgehen. Die Pla-cards müssen der von den Gütern in der Beförderungseinheit ausgehenden Hauptgefahr entsprechen.Folgende Ausnahmen sind zulässig:

.1 Placards sind nicht erforderlich auf Beförderungseinheiten, die explosive Stoffe und Gegenständemit Explosivstoff der Unterklasse 1.4, Verträglichkeitsgruppe S, unabhängig von der befördertenMenge, in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter und freigestellte Versandstücke mit ra-dioaktiven Stoffen (Klasse 7) enthalten, und

.2 Placards, welche die höchste Gefahr anzeigen, brauchen nur auf solchen Beförderungseinheitenangebracht zu werden, die Stoffe und Gegenstände enthalten, die mehr als einer Unterklasse derKlasse 1 angehören.

Die Placards müssen vor einem Hintergrund mit kontrastierender Farbe angebracht werden oder müs-sen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende äußere Begrenzungslinie aufweisen.

Placards müssen auch für solche Zusatzgefahren angebracht werden, für die ein Zusatzgefahrenkenn-zeichen gemäß 5.2.2.1.2 vorgeschrieben ist. Jedoch brauchen Beförderungseinheiten, die Güter vonmehr als einer Klasse enthalten, nicht mit einem Placard für eine Zusatzgefahr versehen zu werden,wenn die durch dieses Placard angezeigte Gefahr bereits durch das Placard für die Hauptgefahr ange-zeigt wird.

Vorschriften für das Anbringen von Placards

An eine Beförderungseinheit, die gefährliche Güter oder Rückstände gefährlicher Güter enthält, müssendeutlich erkennbare Placards wie folgt angebracht werden:

.1 bei Frachtcontainern, Sattelanhängern oder ortsbeweglichen Tanks eins an jeder Seite und eins anbeiden Enden der Einheit;

.2 bei Eisenbahnwagen mindestens an jeder Seite;

.3 bei Mehrkammertanks, die mehr als einen gefährlichen Stoff oder deren Rückstände enthalten, anjeder Seite in Höhe der betreffenden Kammern und

.4 bei allen anderen Beförderungseinheiten zumindest an beiden Seiten und am rückwärtigen Endeder Einheit.

5.3.1

5.3.1.1

5.3.1.1.1

5.3.1.1.2

5.3.1.1.3

5.3.1.1.4

5.3.1.1.4.1

828

5.3 Plakatierung und Beschriftung von Beförderungseinheiten

5 Verfahren für den Versand IMDG-Code

826 Amdt. 35-10

Sondervorschriften für die Klasse 7

Große Frachtcontainer, die Versandstücke außer freigestellten Versandstücken enthalten, und Tanksmüssen mit vier Placards versehen werden, die dem Muster Nr. 7D gemäß Abbildung entsprechen. DiePlacards müssen an den beiden Seitenwänden sowie an der Stirn- und Rückwand des großen Fracht-containers oder Tanks senkrecht angebracht sein. Alle Placards, die sich nicht auf den Inhalt beziehen,müssen entfernt werden. Es ist auch zulässig, anstelle eines Kennzeichens und eines Placards nur ver-größerte Kennzeichen entsprechend den Mustern Nr. 7A, 7B und 7C und, soweit erforderlich, Nr. 7E zuverwenden. Dabei müssen die Abmessungen den in der Abbildung für das Placard vorgeschriebenenAbmessungen entsprechen.

Schienen- und Straßenfahrzeuge, die Versandstücke, Umverpackungen und Frachtcontainer befördern,die mit den in 5.2.2.2.2 als Muster Nr. 7A, 7B, 7C oder 7E abgebildeten Kennzeichen versehen sind,oder die Sendungen unter ausschließlicher Verwendung befördern, müssen mit dem Placard gemäßAbbildung (Muster Nr. 7D) versehen sein, und zwar:

.1 an den beiden seitlichen Außenwänden im Falle eines Schienenfahrzeugs,

.2 an den beiden seitlichen Außenwänden und an der hinteren Außenwand im Falle eines Straßenfahr-zeugs.

Bei einem Fahrzeug ohne Seitenwände dürfen die Placards direkt an der Beförderungseinheit ange-bracht werden, vorausgesetzt, sie sind deutlich sichtbar. Bei großen Tanks oder großen Frachtcontai-nern sind die Placards an den Tanks oder Frachtcontainern ausreichend. Bei Fahrzeugen, bei denen fürdie Anbringung größerer Placards kein ausreichender Platz vorhanden ist, dürfen die Abmessungen desin der Abbildung beschriebenen Placards auf 100 mm verringert werden. Alle Placards, die sich nichtauf den Inhalt beziehen, müssen entfernt werden.

Beschreibung der Placards

Placards mit Ausnahme der Placards für die Klasse 7, die in 5.3.1.2.2 beschrieben sind, müssen:

.1 mindestens 250 mm × 250 mm groß sein; innerhalb des Kennzeichens verläuft parallel zum Randund im Abstand von 12,5 mm vom Rand eine Linie. In der oberen Hälfte des Placards hat die Liniedie Farbe des Symbols und in der unteren Hälfte die Farbe der Ziffer in der unteren Ecke;

.2 hinsichtlich Farbe und Symbol dem Kennzeichen für die betreffende Klasse der gefährlichen Güterentsprechen und

.3 die Nummer der Klasse oder Unterklasse (und bei Gütern der Klasse 1 den Buchstaben der Verträg-lichkeitsgruppe) der betreffenden gefährlichen Güter, wie in 5.2.2.2 für das entsprechende Kennzei-chen vorgeschrieben, enthalten; die Ziffern müssen mindestens 25 mm hoch sein.

Die Placards für die Klasse 7 müssen Gesamtabmessungen von mindestens 250 mm × 250 mm haben(ausgenommen wie in 5.3.1.1.5.2 zugelassen); innerhalb des Kennzeichens verläuft parallel zum Randund in einem Abstand von 5 mm vom Rand eine schwarze Linie. Im Übrigen müssen sie der nachste-henden Abbildung entsprechen. Bei anderen Abmessungen müssen die relativen Proportionen einge-halten werden. Die Ziffer „7“ muss mindestens 25 mm hoch sein. Die Farbe des Hintergrundes in deroberen Hälfte des Placards muss gelb und in der unteren Hälfte weiß sein; die Farbe des Strahlensym-bols und des Aufdrucks müssen schwarz sein. Die Verwendung des Wortes „RADIOACTIVE“ in der un-teren Hälfte ist freigestellt, so dass auf diesem Placard die für die Sendung zutreffende UN-Nummereingesetzt werden kann.

5.3.1.1.5

5.3.1.1.5.1

5.3.1.1.5.2

5.3.1.2

5.3.1.2.1

5.3.1.2.2

829

5.3 Plakatierung und Beschriftung von Beförderungseinheiten

IMDG-Code 5 Verfahren für den Versand

Amdt. 35-10 827

Placard für radioaktive Stoffe der Klasse 7

7

5 mm

MIN

DESTABMESSUNG

250

mm

MINDESTABM

ESSUNG

250 mm

RADIOACTIVE

10 mmMINIMUM

(Nr. 7D)

Strahlensymbol: schwarz.Hintergrund: obere Hälfte gelb mit weißem Rand, untere Hälfte weiß.

Die untere Hälfte muss den Ausdruck „RADIOACTIVE“ oder an seiner Stelle, sofern vorgeschrieben(siehe 5.3.2.1), die entsprechende UN-Nummer und die Ziffer 7 in der unteren Ecke enthalten.

Beschriftung von Beförderungseinheiten

Angabe des richtigen technischen Namens

Der richtige technische Name des Inhalts muss auf mindestens zwei Seiten der folgenden Einheitendauerhaft angegeben sein:

.1 Tankbeförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern,

.2 Schüttgut-Container mit gefährlichen Gütern oder

.3 allen anderen Beförderungseinheiten, die nur ein verpacktes gefährliches Gut enthalten, für das keinPlacard, keine UN-Nummer oder kein Kennzeichen für Meeresschadstoffe erforderlich ist. Alternativkann die UN-Nummer angegeben werden.

Der richtige technische Name der Güter muss in mindestens 65 mm großen Zeichen abgebildet sein.Die Farbe des richtigen technischen Namens muss mit der Farbe des Hintergrunds kontrastieren.

Angabe von UN-Nummern

Außer bei Gütern der Klasse 1 muss die UN-Nummer, wie in diesem Kapitel vorgeschrieben, auf folgen-den Sendungen angegeben werden:

.1 feste und flüssige Stoffe sowie Gase, die in Tankbeförderungseinheiten befördert werden, ein-schließlich auf jeder Kammer einer Mehrkammertankbeförderungseinheit,

.2 verpackte gefährliche Güter von mehr als 4000 kg Bruttomasse, denen nur eine UN-Nummer zuge-ordnet wurde und die die einzigen gefährlichen Güter in der Beförderungseinheit sind,

.3 unverpackte LSA-I-Stoffe oder SCO-I-Gegenstände der Klasse 7 in oder auf einem Fahrzeug oderin einem Frachtcontainer oder Tank,

.4 verpackte radioaktive Stoffe mit einer einzigen UN-Nummer in oder auf einem Fahrzeug oder ineinem Frachtcontainer, wenn diese Stoffe unter ausschließlicher Verwendung zu befördern sind,

.5 feste gefährliche Güter in einem Schüttgut-Container.

Die UN-Nummer der Güter muss in schwarzen Zeichen von mindestens 65 mm Höhe wie folgt angege-ben sein, entweder:

.1 auf weißem Grund unterhalb des Bildsymbols und über der Nummer der Klasse und dem Buchsta-ben der Verträglichkeitsgruppe in einer Art und Weise, die die anderen vorgeschriebenen Elementendes Placards nicht verdeckt oder diese nicht beeinträchtigt (siehe 5.3.2.1.3), oder

.2 auf einer orangefarbenen rechteckigen Tafel mit Mindestabmessungen von 120 mm Höhe ×300 mm Breite und einem 10 mm breiten schwarzen Rand, die direkt neben dem Placard oder derKennzeichnung für Meeresschadstoffe (siehe 5.3.2.1.3) angebracht wird. Ist kein Placard oder keine

5.3.2

5.3.2.0

5.3.2.0.1

5.3.2.0.2

5.3.2.1

5.3.2.1.1

5.3.2.1.2

5.3.1.2.2(Forts.)

830

5.3 Plakatierung und Beschriftung von Beförderungseinheiten

5 Verfahren für den Versand IMDG-Code

828 Amdt. 35-10

Kennzeichnung für Meeresschadstoffe erforderlich, muss die UN-Nummer direkt neben dem richti-gen technischen Namen angegeben werden.

Beispiele für die Angabe der UN-Nummern

*

oder

*

oder oder

*

oder

*

* Platz für die Nummer der Klasse oder Unterklasse

** Platz für die UN-Nummer

Erwärmte Stoffe

Beförderungseinheiten, die einen Stoff enthalten, der in flüssigem Zustand bei einer Temperatur von100 °C oder darüber oder in festem Zustand bei einer Temperatur von 240 °C oder darüber befördertoder zur Beförderung bereitgestellt wird, müssen auf beiden Seiten sowie auf der Stirn- und Rückwandmit dem abgebildeten Kennzeichen versehen sein. Das dreieckige rote Kennzeichen muss eine Seiten-länge von mindestens 250 mm haben.

Kennzeichen für die Beförderung erwärmter Stoffe

Außer dem Kennzeichen für erwärmte Stoffe muss die während der Beförderung voraussichtlich er-reichte Höchsttemperatur auf beiden Seiten des ortsbeweglichen Tanks oder der der Isolierung dienen-den Ummantelung direkt neben dem Kennzeichen für erwärmte Stoffe mit Zeichen von mindestens100 mm Höhe dauerhaft angegeben werden.

Kennzeichen für Meeresschadstoffe

Beförderungseinheiten, die Meeresschadstoffe enthalten, müssen an den in 5.3.1.1.4.1 angegebenenStellen deutlich mit dem Kennzeichen für Meeresschadstoffe gekennzeichnet sein, auch dann, wenndie Versandstücke selbst nicht mit dem Kennzeichen für Meeresschadstoffe versehen sein müssen.Das Kennzeichen muss den Spezifikationen in 5.2.1.6.3 entsprechen und eine Mindestabmessung von250 mm × 250 mm aufweisen.

Begrenzte Mengen

Beförderungseinheiten, die gefährliche Güter nur in begrenzten Mengen enthalten, brauchen weder pla-katiert noch gemäß 5.3.2.0 und 5.3.2.1 beschriftet zu werden. Sie müssen jedoch auf der Außenseitean den in 5.3.1.1.4.1 angegebenen Stellen in geeigneter Weise mit dem unter 3.4.5.1 abgebildetenKennzeichen versehen sein, wobei das Kennzeichen mindestens 250 mm × 250 mm groß sein muss.

5.3.2.1.3

5.3.2.2

5.3.2.2.1

5.3.2.2.2

5.3.2.3

5.3.2.4

5.3.2.1.2(Forts.)

831

5.4 Dokumentation

IMDG-Code 5 Verfahren für den Versand

Amdt. 35-10 829

Kapitel 5.4DokumentationBemerkung 1: Der Einsatz elektronischer Datenverarbeitungssysteme (EDV) und Übertragungs-

verfahren unter Nutzung des elektronischen Datenaustauschs (EDI – Electronicdata interchange) als Alternative zur Dokumentation auf Papier wird durch dieVorschriften dieses Codes nicht ausgeschlossen. Sämtliche Bezugnahmen auf„Beförderungsdokument für gefährliche Güter“ in diesem Kapitel schließen auchdie Bereitstellung der erforderlichen Informationen mit Hilfe von elektronischenDatenverarbeitungs- und Datenaustauschsystemen ein.

Bemerkung 2: Wenn gefährliche Güter befördert werden sollen, sind ähnliche Dokumente aus-zustellen, wie sie für andere Arten von Gütern erforderlich sind. Die Form dieserDokumente, die einzutragenden Angaben und die damit verbundenen Verpflich-tungen können durch internationale Übereinkommen, die auf bestimmte Ver-kehrsträger Anwendung finden, und durch die nationale Gesetzgebung fest-gelegt sein.

Bemerkung 3: Eine der wichtigsten Anforderungen an ein Beförderungsdokument für gefähr-liche Güter ist, dass es die wesentlichen Informationen über die von diesen Gü-tern ausgehenden Gefahren vermittelt. Es ist deshalb notwendig, bestimmtegrundlegende Angaben in das Beförderungsdokument für eine Sendung mit ge-fährlichen Gütern aufzunehmen, soweit in diesem Code nicht eine Ausnahme da-von zugelassen oder etwas anderes vorgeschrieben ist.

Bemerkung 4: Außer den Angaben, die nach den Vorschriften dieses Kapitels erforderlich sind,kann die zuständige Behörde die Angabe weiterer Informationen vorschreiben.

Bemerkung 5: Außer den Angaben, die nach den Vorschriften dieses Kapitels erforderlich sind,können zusätzliche Informationen hinzugefügt werden. Diese Informationen dür-fen jedoch:

.1 nicht von den gemäß diesem Kapitel oder von der zuständigen Behörde vor-geschriebenen Sicherheitsinformationen ablenken,

.2 nicht im Widerspruch zu den gemäß diesem Kapitel oder von der zuständi-gen Behörde vorgeschriebenen Sicherheitsinformationen stehen oder

.3 sich nicht mit bereits vorliegenden Informationen überschneiden.

Informationen für die Beförderung gefährlicher Güter

Allgemeines

Soweit nicht etwas anderes vorgeschrieben ist, muss der Versender, der gefährliche Güter befördernlassen will, dem Beförderer für diese gefährlichen Güter geltende Informationen zur Verfügung stellen,einschließlich der in diesem Code aufgeführten zusätzlichen Informationen und Dokumente. Diese Infor-mationen können in einem Beförderungsdokument für gefährliche Güter oder, mit Zustimmung des Be-förderers, unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungs- und Datenaustauschverfahren bereit-gestellt werden.

Werden die Informationen für die Beförderung gefährlicher Güter dem Beförderer unter Verwendungelektronischer Datenverarbeitungs- und Datenaustauschverfahren zur Verfügung gestellt, so muss derVersender in der Lage sein, die Informationen ohne Verzögerung in Papierform zu erstellen, wobei dieInformationen in der in diesem Kapitel vorgeschriebenen Reihenfolge erscheinen müssen.

Form des Beförderungsdokuments

Ein Beförderungsdokument für gefährliche Güter kann jede Form haben, sofern es alle nach den Vor-schriften dieses Codes erforderlichen Angaben enthält.

Wenn sowohl gefährliche als auch ungefährliche Güter in einem Beförderungsdokument aufgeführt wer-den, müssen die gefährlichen Güter zuerst genannt oder in anderer Weise hervorgehoben werden.

Fortsetzungsseite

Ein Beförderungsdokument für gefährliche Güter darf aus mehreren Seiten bestehen; dabei müssen dieSeiten fortlaufend nummeriert sein.

5.4.1

5.4.1.1

5.4.1.1.1

5.4.1.1.2

5.4.1.2

5.4.1.2.1

5.4.1.2.2

5.4.1.2.3

832

5.4 Dokumentation

5 Verfahren für den Versand IMDG-Code

830 Amdt. 35-10

Die Angaben in einem Beförderungsdokument für gefährliche Güter müssen leicht erkennbar, lesbarund dauerhaft sein.

Beispiel eines Beförderungsdokuments für gefährliche Güter

Das in 5.4.5 abgebildete Formular ist ein Beispiel für ein Beförderungsdokument für gefährliche Güter.1)

Versender, Empfänger und Datum

Name und Adresse des Versenders und des Empfängers der gefährlichen Güter müssen in dem Beför-derungsdokument für gefährliche Güter enthalten sein. Ebenso muss das Datum, an dem das Beför-derungsdokument für gefährliche Güter oder eine elektronische Kopie davon erstellt oder dem Erst-beförderer übergeben wurde, enthalten sein.

Angaben, die im Beförderungsdokument für gefährliche Güter enthalten sein müssen

Angaben über die gefährlichen Güter

Das Beförderungsdokument für gefährliche Güter muss für jeden Stoff oder Gegenstand, der befördertwerden soll, die folgenden Angaben enthalten:

.1 die UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden;

.2 den gemäß 3.1.2 bestimmten richtigen technischen Namen, sofern zutreffend (siehe 3.1.2.8.1) er-gänzt durch die technische Benennung in Klammern (siehe 3.1.2.8.1.1);

.3 Klasse der Hauptgefahr oder, falls zugeordnet, Unterklasse der Güter sowie bei Klasse 1 der Buch-stabe für die Verträglichkeitsgruppe. Den Nummern für die Klasse oder Unterklasse der Haupt-gefahr können die Wörter „Klasse“/„Class“ oder „Unterklasse“/„Division“ vorangestellt werden;

.4 die gegebenenfalls zugeordnete(n) Nummer(n) für die Klasse oder Unterklasse der Zusatzgefahr, diemit dem (den) anzubringenden Kennzeichen für die Zusatzgefahr übereinstimmen, sind nach derKlasse oder Unterklasse der Hauptgefahr einzutragen und in Klammern zu setzen. Den Nummernfür die Klasse oder Unterklasse der Zusatzgefahr können die Wörter „Klasse“/„Class“ oder „Unter-klasse“/„Division“ vorangestellt werden;

.5 gegebenenfalls die dem Stoff oder Gegenstand zugeordnete Verpackungsgruppe, der „VG“/„PG“vorangestellt werden kann (z. B. „VG II“/„PG II“).

Reihenfolge der Angaben über die gefährlichen Güter

Die fünf Bestandteile der Angaben über die gefährlichen Güter nach 5.4.1.4.1 müssen in der oben ver-wendeten Reihenfolge (d. h. .1, .2, .3, .4 und .5) ohne weitere eingeschobene Angaben, mit Ausnahmeder in diesem Code vorgesehenen Angaben, erscheinen. Sofern nicht anders nach diesem Code zuge-lassen oder vorgeschrieben sind zusätzliche Informationen nach den Angaben über die gefährlichenGüter aufzuführen.

Ergänzungen zum richtigen technischen Namen in den Angaben über die gefährlichen Güter

Der richtige technische Name (siehe 3.1.2) in den Angaben über die gefährlichen Güter muss wie folgtergänzt werden:

.1 Technische Benennungen für „n.a.g.“-Bezeichnungen und andere Gattungsbezeichnungen: Richtigetechnische Namen, denen in Spalte 6 der Gefahrgutliste die Sondervorschrift 274 zugeordnet wur-de, sind, wie in 3.1.2.8 beschrieben, durch ihre technische Benennung oder die Benennung derchemischen Gruppe zu ergänzen;

.2 Leere ungereinigte Verpackungen, Schüttgut-Container und Tanks: Leere Umschließungsmittel (ein-schließlich Verpackungen, IBC, Schüttgut-Container, ortsbewegliche Tanks, Straßentankfahrzeuge

5.4.1.2.4

5.4.1.2.5

1) Für die Verwendung dieses Dokuments können die entsprechenden Empfehlungen des UNECE United Nations Centre for Trade Facili-tation and Electronic Business (Zentrum der Vereinten Nationen für Handelserleichterungen und elektronischen Geschäftsverkehr) (UN/CEFACT) herangezogen werden, insbesondere Empfehlung Nr. 1 (United Nations Layout Key for Trade Documents – Formularentwurfder Vereinten Nationen für Handelsdokumente) (ECE/TRADE/137, Ausgabe 81.3), UN Layout Key for Trade Documents – Guidelines forApplications (Formularentwurf der Vereinten Nationen für Handelsdokumente – Leitfaden für Anwendungsmöglichkeiten) (ECE/TRADE/270, Ausgabe 2002), überarbeitete Empfehlungen Nr. 11 (Documentary Aspects of the International Transport of DangerousGoods – Aspekte der Dokumentation bei der internationalen Beförderung gefährlicher Güter) (ECE/TRADE/C/CEFACT/2008/8) undEmpfehlung Nr. 22 (Layout Key for Standard Consignment Instructions – Formularentwurf für standardisierte Versandanweisungen)(ECE/TRADE/168, Ausgabe 1989). Siehe auch UN/CEFACT Summary of Trade Facilitation Recommentations (Zusammenfassung derEmpfehlungen für Handelserleichterungen (ECE/TRADE/346, Ausgabe 2006) und United Nations Trade Data Elements Directory (Ver-zeichnis der Handelsdatenelemente der Vereinten Nationen) (UNTDED) (ECE/TRADE/362, Ausgabe 2005).

5.4.1.3

5.4.1.4

5.4.1.4.1

5.4.1.4.2

5.4.1.4.3

833

5.4 Dokumentation

IMDG-Code 5 Verfahren für den Versand

Amdt. 35-10 831

und Kesselwagen), die Rückstände gefährlicher Güter außer Klasse 7 enthalten, müssen als solchebezeichnet werden, indem zum Beispiel die Wörter „LEER, UNGEREINIGT“/„EMPTY, UNCLEANED“oder „RÜCKSTÄNDE DES ZULETZT ENTHALTENEN STOFFES“/„RESIDUE LAST CONTAINED“den Angaben über die gefährlichen Güter gemäß 5.4.1.4.1.1 bis .5 vorangestellt oder an diese an-gefügt werden;

.3 Abfälle: Bei gefährlichen Abfällen (außer radioaktiven Abfällen), die zum Zwecke der Entsorgungoder der Aufbereitung für die Entsorgung befördert werden, muss dem richtigen technischen Na-men der Begriff „ABFÄLLE“/„WASTE“ vorangestellt werden, sofern dies nicht schon Bestandteildes richtigen technischen Namens ist;

.4 Erwärmte Stoffe: Wenn dem richtigen technischen Namen eines Stoffes, der in flüssigem Zustandbei einer Temperatur von 100 °C oder darüber oder in festem Zustand bei einer Temperatur von240 °C oder darüber befördert wird oder befördert werden soll, nicht zu entnehmen ist, dass es sichum einen Stoff in erwärmtem Zustand handelt (z. B. durch Verwendung des Begriffes „GESCHMOL-ZEN“/„MOLTEN“ oder „ERWÄRMT“/„ELEVATED TEMPERATURE“ als Bestandteil des richtigentechnischen Namens), muss das Wort „HEISS“/„HOT“ dem richtigen technischen Namen unmittel-bar vorangestellt werden;

.5 Meeresschadstoffe: Wenn es sich bei den zu befördernden Stoffen um Meeresschadstoffe handelt,müssen die Güter als „MEERESSCHADSTOFF“/„MARINE POLLUTANT“ bezeichnet werden (siehe3.1.2.8) und für Gattungs- oder „Nicht Anderweitig Genannt“ (N.A.G.)-Eintragungen muss der richti-ge technische Name durch den anerkannten chemischen Namen des Meeresschadstoffs ergänztwerden (siehe 3.1.2.9);

.6 Flammpunkt: Wenn die zu befördernden gefährlichen Güter einen Flammpunkt von 60 °C oder da-runter (in °C geschlossener Tiegel (c.c.)) aufweisen, muss der niedrigste Flammpunkt angegebenwerden. Sind Verunreinigungen vorhanden, kann der Flammpunkt höher oder niedriger sein als diein der Gefahrgutliste für den Stoff angegebene Bezugstemperatur. Bei organischen Peroxiden derKlasse 5.2, die auch entzündbar sind, braucht der Flammpunkt nicht angegeben zu werden.

Beispiele für Beschreibungen gefährlicher Güter

UN 1098, ALLYLALKOHOL 6.1 (3) I (21 °C c.c.)

UN 1098, ALLYLALKOHOL, Klasse 6.1, (Klasse 3), VG I, (21 °C c.c.)

UN 1092, Acrolein, stabilisiert, Klasse 6.1 (3), VG I, (-24 °C c.c.) MEERESSCHADSTOFF

UN 2761, Organochlorpestizid, fest, giftig (Aldrin 19 %), Klasse 6.1, VG III, MEERESSCHADSTOFF

Informationen, die zusätzlich zu den Angaben über die gefährlichen Güter erforderlich sind

Nach den Angaben über die gefährlichen Güter müssen in dem Beförderungsdokument für gefährlicheGüter zusätzlich die folgenden Informationen angefügt werden.

Gesamtmenge der gefährlichen Güter

Außer bei leeren ungereinigten Verpackungen muss die Gesamtmenge der gefährlichen Güter angege-ben sein, die erfasst sind durch die Angaben (als Volumen oder als Masse) zu jedem einzelnen Gefahr-gut mit einem unterschiedlichen richtigen technischen Namen, unterschiedlicher UN-Nummer oder un-terschiedlicher Verpackungsgruppe. Bei gefährlichen Gütern der Klasse 1 ist die Menge die Nettoexplo-sivstoffmasse. Bei gefährlichen Gütern, die in Bergungsverpackungen befördert werden, muss dieMenge der gefährlichen Güter geschätzt werden. Anzahl und Art (z. B. Fass, Kiste usw.) der Verpackun-gen müssen ebenfalls angegeben werden. UN-Verpackungscodes dürfen nur als Ergänzung zur Be-schreibung der Art der Versandstücke angegeben werden (z. B. eine Kiste (4G)). Zur Angabe der Maß-einheit für die Gesamtmenge dürfen Abkürzungen verwendet werden.

Bemerkung: Die Anzahl der Innenverpackungen, die in einer zusammengesetzten Verpackung enthal-ten sind, sowie ihre Art und ihr Fassungsraum müssen nicht angegeben werden.

Begrenzte Mengen

Werden gefährliche Güter nach den Ausnahmeregelungen für in begrenzten Mengen verpackte gefähr-liche Güter, die in der Spalte 7a der Gefahrgutliste und im Kapitel 3.4 aufgeführt sind, befördert, müssendie Wörter „limited quantity“ oder „LTD QTY“ hinzugefügt werden.

5.4.1.4.4

5.4.1.5

5.4.1.5.1

5.4.1.5.2

5.4.1.5.2.1

5.4.1.4.3(Forts.)

834

5.4 Dokumentation

5 Verfahren für den Versand IMDG-Code

832 Amdt. 35-10

Wird eine Sendung nach 3.4.4.1.2 zur Beförderung aufgegeben, so muss die folgende Erklärung in dasBeförderungsdokument aufgenommen werden: „Beförderung in Übereinstimmung mit 3.4.4.1.2 desIMDG-Codes“.

Bergungsverpackungen

Bei gefährlichen Gütern, die in Bergungsverpackungen befördert werden, müssen die Wörter „BER-GUNGSVERPACKUNG“/„SALVAGE PACKAGE“ hinzugefügt werden.

Stoffe, die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden

Wenn das Wort „STABILISIERT“/„STABILIZED“ Bestandteil des richtigen technischen Namens ist (sieheauch 3.1.2.6) und die Stabilisierung mittels Temperaturkontrolle erfolgt, müssen die Kontroll- und dieNotfalltemperatur (siehe 7.7.2) in dem Beförderungsdokument für gefährliche Güter wie folgt angegebenwerden:

„Kontrolltemperatur: . . . °C Notfalltemperatur: . . . °C“.

Selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide

Bei selbstzersetzlichen Stoffen der Klasse 4.1 und bei organischen Peroxiden, bei denen während derBeförderung Temperaturkontrolle erforderlich ist, müssen die Kontroll- und die Notfalltemperatur (siehe7.7.2) in dem Beförderungsdokument für gefährliche Güter wie folgt angegeben werden:

„Kontrolltemperatur: . . . °C Notfalltemperatur: . . . °C“.

Wenn bei bestimmten selbstzersetzlichen Stoffen der Klasse 4.1 und organischen Peroxiden der Klasse5.2 die zuständige Behörde erlaubt hat, dass bei dem betreffenden Versandstück das Kennzeichen„EXPLOSIV“ für die Zusatzgefahr (Muster Nr. 1) entfallen kann, muss eine entsprechende Erklärung hin-zugefügt werden.

Werden organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe unter Bedingungen befördert, für die eineGenehmigung erforderlich ist (organische Peroxide siehe 2.5.3.2.5, 4.1.7.2.2, 4.2.1.13.1 und 4.2.1.13.3;selbstzersetzliche Stoffe siehe 2.4.2.3.2.4 und 4.1.7.2.2), ist eine entsprechende Erklärung in das Beför-derungsdokument für gefährliche Güter aufzunehmen. Eine Ausfertigung der Klassifizierungszulassungund der Beförderungsbedingungen für nicht in der Liste aufgeführte organische Peroxide und selbstzer-setzliche Stoffe muss dem Beförderungsdokument für gefährliche Güter beigefügt werden.

Wird ein Muster eines organischen Peroxids (siehe 2.5.3.2.5.1) oder eines selbstzersetzlichen Stoffes(siehe 2.4.2.3.2.4.2) befördert, ist eine entsprechende Erklärung in das Beförderungsdokument für ge-fährliche Güter aufzunehmen.

Ansteckungsgefährliche Stoffe

Die vollständige Anschrift des Empfängers muss in dem Dokument zusammen mit dem Namen und derTelefonnummer einer verantwortlichen Person angegeben sein.

Radioaktive Stoffe

Die folgenden Angaben müssen, soweit zutreffend, für jede Sendung mit radioaktiven Stoffen der Klas-se 7 in der angegebenen Reihenfolge aufgenommen werden:

.1 Name oder Symbol jedes Radionuklids oder bei Radionuklidgemischen die geeignete allgemeineBezeichnung oder eine Aufzählung der unter die strengsten Vorschriften fallenden Nuklide;

.2 Beschreibung der physikalischen und chemischen Form des Stoffes oder einen Vermerk, dass essich bei dem Stoff um einen radioaktiven Stoff in besonderer Form oder um einen gering disper-gierbaren radioaktiven Stoff handelt. Für die chemische Form ist eine Gattungsbezeichnung aus-reichend;

.3 höchste Aktivität des radioaktiven Inhalts der Sendung während der Beförderung in Becquerel (Bq)mit dem zutreffenden SI-Vorsatzzeichen (siehe 1.2.2.1). Bei spaltbaren Stoffen kann anstelle derAktivität die Masse der spaltbaren Stoffe (oder gegebenenfalls bei Mischungen die Masse jedesspaltbaren Nuklids) in Gramm (g) oder einem Vielfachen davon angegeben werden;

.4 Kategorie des Versandstücks, d. h. I-WEISS/I-WHITE, II-GELB/II-YELLOW, III-GELB/III-YELLOW;

.5 Transportkennzahl (nur bei den Kategorien II-GELB/II-YELLOW und III-GELB/III-YELLOW);

5.4.1.5.2.2

5.4.1.5.3

5.4.1.5.4

5.4.1.5.5

5.4.1.5.5.1

5.4.1.5.5.2

5.4.1.5.5.3

5.4.1.5.6

5.4.1.5.7

5.4.1.5.7.1

835

5.4 Dokumentation

IMDG-Code 5 Verfahren für den Versand

Amdt. 35-10 833

.6 bei Sendungen mit spaltbaren Stoffen, ausgenommen Sendungen, die nach 6.4.11.2 freigestelltsind, die Kritikalitätssicherheitskennzahl;

.7 Kennzeichnung jeder die Sendung betreffende Genehmigungs- bzw. Zulassungsbescheinigungder zuständigen Behörde (radioaktive Stoffe in besonderer Form, gering dispergierbare radioaktiveStoffe, Sondervereinbarung, Versandstückmuster oder Beförderung);

.8 bei Sendungen mit mehr als einem Versandstück sind für jedes Versandstück die in 5.4.1.4.1.1 bis5.4.1.4.1.3 und 5.4.1.5.7.1.1 bis 5.4.1.5.7.1.7 enthaltenen Angaben aufzunehmen. Bei Versandstü-cken in einer Umverpackung, einem Frachtcontainer oder einem Beförderungsmittel sind ausführ-liche Angaben über den Inhalt jedes Versandstücks in der Umverpackung, dem Frachtcontaineroder dem Beförderungsmittel und, sofern zutreffend, jeder Umverpackung, jedes Frachtcontainersund jedes Beförderungsmittels aufzunehmen. Wenn Versandstücke an einer Zwischenentladestelleaus der Umverpackung, dem Frachtcontainer oder dem Beförderungsmittel entladen werden sol-len, müssen entsprechende Beförderungsdokumente vorliegen;

.9 bei Sendungen, die unter ausschließlicher Verwendung zu befördern sind, der Vermerk „BEFÖR-DERUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER VERWENDUNG“/„EXCLUSIVE USE SHIPMENT“ und

.10 bei LSA-II- und LSA-III-Stoffen sowie bei SCO-I- und SCO-II-Gegenständen die Gesamtaktivitätder Sendung als ein Vielfaches des A2-Wertes. Bei radioaktiven Stoffen, bei denen der A2-Wert un-begrenzt ist, muss das Vielfache des A2-Wertes Null sein.

Das Beförderungsdokument muss Hinweise auf Maßnahmen enthalten, die gegebenenfalls vom Beför-derer zu treffen sind. Diese Hinweise müssen in den Sprachen abgefasst sein, die vom Beförderer odervon den betreffenden Behörden für erforderlich gehalten werden, und müssen mindestens folgende In-formationen enthalten:

.1 zusätzliche Maßnahmen bei der Verladung, Stauung, Beförderung, Handhabung und Entladung derVersandstücke, Umverpackungen oder Frachtcontainer einschließlich besonderer Staumaßnahmenzur sicheren Wärmeableitung (siehe 7.1.14.4) oder eine Erklärung, dass keine zusätzlichen Maßnah-men erforderlich sind;

.2 Beschränkungen bezüglich des Verkehrsträgers oder Beförderungsmittels und erforderliche Anwei-sungen für den Beförderungsweg;

.3 für die Sendung geeignete Notfallvorkehrungen.

Bei allen internationalen Beförderungen von Versandstücken, für die eine Zulassung der Bauart oder ei-ne Genehmigung der Beförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist und für die in den ver-schiedenen von der Beförderung berührten Staaten unterschiedliche Zulassungs- oder Genehmigungs-typen gelten, muss die in 5.4.1.4.1 vorschriebene Angabe der UN-Nummer und des richtigen tech-nischen Namens in Übereinstimmung mit dem Zulassungszeugnis des Ursprungslandes der Bauarterfolgen.

Die erforderlichen Bescheinigungen der zuständigen Behörden brauchen der Sendung nicht unbedingtbeigefügt zu werden. Der Versender muss sie dem Beförderer (den Beförderern) vor dem Verladen oderEntladen vorgelegen.

Aerosole

Beträgt der Fassungsraum einer Druckgaspackung mehr als 1000 ml, muss dies im Beförderungsdoku-ment angegeben werden.

Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

Die folgenden Angaben müssen, soweit zutreffend, für jede Sendung mit Gütern der Klasse 1 auf-genommen werden:

.1 Es wurden Eintragungen aufgenommen für „EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.“, „GEGENSTÄNDE MITEXPLOSIVSTOFF, N.A.G.“ und „BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G.“. Wenn es keine spezifischeEintragung gibt, muss die zuständige Behörde des Ursprungslandes die Eintragung verwenden, dieder Unterklasse und der Verträglichkeitsgruppe entspricht. Das Beförderungsdokument muss dieErklärung enthalten: „Beförderung unter dieser Eintragung zugelassen durch die zuständige Behör-de von . . .“. Anzufügen ist hier das Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalenVerkehr des Landes der zuständigen Behörde.

5.4.1.5.7.2

5.4.1.5.7.3

5.4.1.5.7.4

5.4.1.5.8

5.4.1.5.9

5.4.1.5.7.1(Forts.)

836

5.4 Dokumentation

5 Verfahren für den Versand IMDG-Code

834 Amdt. 35-10

.2 Die Beförderung explosiver Stoffe, für die in der jeweiligen Eintragung ein Mindestgehalt an Wasseroder Phlegmatisierungsmittel vorgeschrieben ist, ist verboten, wenn sie weniger Wasser oder Phleg-matisierungsmittel als die vorgeschriebene Mindestmenge enthalten. Diese Stoffe dürfen nur mit ei-ner von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes erteilten besonderen Genehmigung beför-dert werden. Das Beförderungsdokument muss die Erklärung enthalten: „Beförderung unter dieserEintragung zugelassen durch die zuständige Behörde von . . .“. Anzufügen ist hier das Unterschei-dungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr des Landes der zuständigen Behörde.

.3 Werden explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff „wie von der zuständigen Behörde zu-gelassen“ verpackt, muss das Beförderungsdokument die Erklärung enthalten: „Verpackung zuge-lassen durch die zuständige Behörde von . . .“. Anzufügen ist hier das Unterscheidungszeichen fürKraftfahrzeuge im internationalen Verkehr des Landes der zuständigen Behörde.

.4 Es gibt einige Gefahren, auf die die Unterklasse und die Verträglichkeitsgruppe eines Stoffes nichthinweisen. Der Versender muss einen Hinweis auf diese Gefahren in die Dokumente für gefährlicheGüter aufnehmen.

Viskose Stoffe

Werden viskose Stoffe gemäß 2.3.2.5 befördert, muss die folgende Erklärung in das Beförderungsdoku-ment aufgenommen werden: „Beförderung gemäß 2.3.2.5 des IMDG-Codes“.

Sondervorschriften für die Trennung

Für Stoffe, Mischungen, Lösungen oder Zubereitungen, die N.A.G.-Eintragungen zugeordnet sind, diezwar nicht in den Trenngruppen in 3.1.4.4 aufgeführt sind, aber nach Ansicht des Versenders zu einerdieser Gruppen gehören (siehe 3.1.4.2), muss der entsprechende Trenngruppenname, dem die Formu-lierung „IMDG-Code-Trenngruppe“ vorangestellt wird, nach der Beschreibung der gefährlichen Güter indas Beförderungsdokument aufgenommen werden. Zum Beispiel:

UN 1760 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Phosphorsäure, Essigsäure) 8 III IMDG-Code-Trenn-gruppe 1 – Säuren

Werden Stoffe nach 7.2.1.13.1.2 zusammen in eine Beförderungseinheit verladen, so muss die folgendeErklärung in das Beförderungsdokument aufgenommen werden: „Beförderung in Übereinstimmung mit7.2.1.13.1.2 des IMDG-Codes“.

Werden saure und alkalische Stoffe der Klasse 8 unabhängig davon, ob sie sich in derselben Ver-packung befinden, nach 7.2.1.13.2 in derselben Beförderungseinheit befördert, so muss die folgendeErklärung in das Beförderungsdokument aufgenommen werden: „Beförderung in Übereinstimmung mit7.2.1.13.2 des IMDG-Codes“.

Beförderung fester gefährlicher Güter in Schüttgut-Containern

Für Schüttgut-Container, die keine Frachtcontainer sind, ist ins Beförderungsdokument folgende Anga-be aufzunehmen (siehe 6.9.4.6):

„Schüttgut-Container BK2 von der zuständigen Behörde von . . . zugelassen“.

Beförderung von IBC oder ortsbeweglichen Tanks nach dem Ablauf der Frist für die wiederkeh-rende Prüfung

Für Beförderungen gemäß 4.1.2.2.2.2, 6.7.2.19.6.2, 6.7.3.15.6.2 oder 6.7.4.14.6.2 ist im Beförderungs-dokument zu vermerken: „Beförderung gemäß 4.1.2.2.2.2“, „Beförderung gemäß 6.7.2.19.6.2“, „Beför-derung gemäß 6.7.3.15.6.2“ oder „Beförderung gemäß 6.7.4.14.6.2“.

Gefährliche Güter in freigestellten Mengen

Werden gefährliche Güter gemäß den Ausnahmen für in freigestellten Mengen verpackte gefährlicheGüter befördert, die in Spalte 7b der Gefahrgutliste und in Kapitel 3.5 angegeben sind, ist im Beför-derungsdokument zu vermerken: „Gefährliche Güter in freigestellten Mengen“.

Erklärung

Das Beförderungsdokument für gefährliche Güter muss eine Bestätigung oder Erklärung enthalten, dassdie Sendung für die Beförderung geeignet ist und dass die Güter ordnungsgemäß verpackt, beschriftetund gekennzeichnet sind und dass sie sich in einem für die Beförderung geeigneten Zustand in Über-einstimmung mit den geltenden Regelungen befinden. Der Wortlaut dieser Bestätigung ist wie folgt:

5.4.1.5.10

5.4.1.5.11

5.4.1.5.11.1

5.4.1.5.11.2

5.4.1.5.11.3

5.4.1.5.12

5.4.1.5.13

5.4.1.5.14

5.4.1.5.14.1

5.4.1.6

5.4.1.6.1

5.4.1.5.9(Forts.)

837

5.4 Dokumentation

IMDG-Code 5 Verfahren für den Versand

Amdt. 35-10 835

„Hiermit erkläre ich, dass der Inhalt dieser Sendung mit dem richtigen technischen Namen vollständigund genau bezeichnet ist. Die Güter sind nach den geltenden internationalen und nationalen Regelun-gen klassifiziert, verpackt, beschriftet und mit Kennzeichen/Placards versehen und befinden sich injeder Hinsicht in einem für die Beförderung geeigneten Zustand.“

Die Erklärung muss vom Versender unterzeichnet und mit Datum versehen werden. Faksimile-Unter-schriften sind ausreichend, sofern diese aufgrund der geltenden Vorschriften und Regelungen alsrechtsgültig anerkannt werden.

Wenn die Dokumentation über gefährliche Güter dem Beförderer durch Arbeitsverfahren der elektro-nischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustauschs (EDI) übermittelt wird, darf(dürfen) die Unterschrift(en) elektronisch erfolgen oder durch den (die) Namen der zur Unterzeichnungberechtigten Person (in Großbuchstaben) ersetzt werden.

Wenn die Informationen für die Beförderung gefährlicher Güter dem Beförderer durch EDV- oder EDI-Ar-beitsverfahren übermittelt werden und die gefährlichen Güter anschließend einem Beförderer überge-ben werden, der ein Beförderungsdokument für gefährliche Güter in Papierform benötigt, muss der Be-förderer sicherstellen, dass auf dem Papierdokument die Angabe „ursprünglich elektronisch erhalten“und der Name des Unterzeichners in Großbuchstaben erscheint.

Container-/Fahrzeugpackzertifikat

Werden gefährliche Güter in einen Container1) oder ein Fahrzeug gepackt oder verladen, müssen die fürdas Packen des Containers oder Fahrzeugs verantwortlichen Personen ein „Container-/Fahrzeugpack-zertifikat“ vorlegen, in dem die Kennzeichnungsnummer(n) des Containers oder Fahrzeugs angegebenwird (werden) und in dem bescheinigt wird, dass das Packen gemäß den folgenden Bedingungendurchgeführt wurde:

.1 Der Container/das Fahrzeug war sauber, trocken und offensichtlich für die Aufnahme der Güter ge-eignet;

.2 Versandstücke, die nach den anwendbaren Trennvorschriften voneinander getrennt werden müs-sen, wurden nicht zusammen in den Container/das Fahrzeug gepackt (es sei denn, dies wurde vonder zuständigen Behörde gemäß 7.2.2.3 zugelassen);

.3 Alle Versandstücke wurden äußerlich auf Schäden überprüft, und es wurden nur Versandstücke ineinwandfreiem Zustand geladen;

.4 Fässer wurden aufrecht gestaut, es sei denn, es wurde von der zuständigen Behörde etwas ande-res zugelassen, und alle Güter wurden ordnungsgemäß geladen und, soweit erforderlich, mit Siche-rungsmitteln angemessen verzurrt, damit sie für den (die) Verkehrsträger2) der vorgesehenen Beför-derung geeignet sind;

.5 In loser Schüttung geladene Güter wurden gleichmäßig im Container/Fahrzeug verteilt;

.6 Für Sendungen mit Gütern der Klasse 1 außer Unterklasse 1.4: Der Container/das Fahrzeug befin-det sich in einem bautechnisch einwandfreien Zustand gemäß 7.4.6;

.7 Der Container/das Fahrzeug und die Versandstücke sind ordnungsgemäß beschriftet, gekennzeich-net und plakatiert;

.8 Bei Verwendung von festem Kohlendioxid (CO2 – Trockeneis) für Kühlzwecke: Der Container/dasFahrzeug ist außen an einer gut sichtbaren Stelle wie z. B. am Türende wie folgt beschriftet oder ge-kennzeichnet: „GEFÄHRLICH ENTHÄLT CO2-GAS (TROCKENEIS). VOR DEM BETRETEN GUTLÜFTEN“/„DANGEROUS CO2 (DRY ICE) INSIDE. VENTILATE THOROUGHLY BEFORE ENTERING“;

.9 Ein Beförderungsdokument für gefährliche Güter, wie in 5.4.1 angegeben, liegt für jede in den Con-tainer/das Fahrzeug gepackte Sendung mit gefährlichen Gütern vor.

Bemerkung: Für ortsbewegliche Tanks sind Container-/Fahrzeugpackzertifikate nicht erforderlich.

Die für das Beförderungsdokument für gefährliche Güter und das Container-/Fahrzeugpackzertifikat er-forderlichen Angaben können in einem einzelnen Dokument zusammengefasst werden; andernfallsmüssen diese Dokumente miteinander verbunden werden. Werden die Angaben in einem einzelnen Do-kument zusammengefasst, muss das Dokument eine unterzeichnete Erklärung mit dem Wortlaut „Eswird erklärt, dass das Packen der Güter in den Container/das Fahrzeug gemäß den anwendbaren Be-

5.4.1.6.2

5.4.1.6.3

5.4.2

5.4.2.1

1) Siehe Begriffsbestimmung für „Frachtcontainer“ in 1.2.1.2) Siehe IMO/ILO/UNECE-Richtlinien für das Packen von Beförderungseinheiten (CTU-Packrichtlinien).

5.4.2.2

5.4.1.6.1(Forts.)

838

5.4 Dokumentation

5 Verfahren für den Versand IMDG-Code

836 Amdt. 35-10

stimmungen durchgeführt wurde“ enthalten. Diese Erklärung muss mit dem Datum versehen sein, unddie Person, die diese Erklärung unterzeichnet, muss auf dem Dokument genannt werden. Faksimile-unterschriften sind zulässig, wenn die geltenden Gesetze und sonstige Vorschriften die Rechtsgültigkeitvon Faksimileunterschriften anerkennen.

Wenn das Container-/Fahrzeugpackzertifikat dem Beförderer durch Arbeitsverfahren der elektronischenDatenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustauschs (EDI) übermittelt wird, darf (dürfen)die Unterschrift(en) elektronisch erfolgen oder durch den (die) Namen der zur Unterzeichnung berechtig-ten Person (in Großbuchstaben) ersetzt werden.

Wenn das Container-/Fahrzeugpackzertifikat dem Beförderer durch EDV- oder EDI-Arbeitsverfahrenübermittelt werden und die gefährlichen Güter anschließend einem Beförderer übergeben werden, derein Container-/Fahrzeugpackzertifikat in Papierform benötigt, muss der Beförderer sicherstellen, dassauf dem Papierdokument die Angabe „ursprünglich elektronisch erhalten“ und der Name des Unter-zeichners in Großbuchstaben erscheint.

Auf Schiffen erforderliche Dokumentation

Jedes Schiff, das gefährliche Güter und Meeresschadstoffe befördert, muss eine besondere Liste oderein Manifest3) mitführen, worin gemäß Regel 4.5 in Kapitel VII von SOLAS 1974, in der jeweils geänder-ten Fassung, und gemäß Regel 4 Absatz 3 der Anlage III von MARPOL 73/78 die an Bord befindlichengefährlichen Güter und Meeresschadstoffe sowie ihr Stauplatz aufgeführt sind. Anstelle der besonderenListe oder des Manifestes kann ein ausführlicher Stauplan verwendet werden, in dem alle gefährlichenGüter und Meeresschadstoffe nach Klassen bezeichnet sind und ihr Stauplatz angegeben ist. Grund-lage für diese Liste oder dieses Manifest der gefährlichen Güter oder Meeresschadstoffe sind die nachdiesem Code erforderlichen Beförderungsdokumente und Bescheinigungen. Außer den nach 5.4.1.4und 5.4.1.5 erforderlichen Angaben müssen mindestens der Stauplatz und die Gesamtmenge der ge-fährlichen Güter und Meeresschadstoffe angegeben sein. Eine Ausfertigung eines dieser Dokumente istder von der Hafenstaatbehörde bezeichneten Person oder Organisation vor dem Auslaufen des Schiffeszur Verfügung zu stellen.

Informationen über Notfallmaßnahmen

Für Sendungen mit gefährlichen Gütern müssen geeignete Informationen über Notfallmaßnahmen beiUnfällen und Zwischenfällen mit gefährlichen Gütern während der Beförderung jederzeit sofort verfüg-bar sein. Diese Informationen müssen getrennt von den Versandstücken mit gefährlichen Gütern bereit-gehalten werden und müssen bei einem Zwischenfall sofort zugänglich sein. Es gibt folgende Möglich-keiten, diese Anforderung zu erfüllen:

.1 entsprechende Eintragungen in der besonderen Liste, dem Manifest oder der Erklärung für gefähr-liche Güter oder

.2 Bereitstellung eines gesonderten Dokuments wie z. B. eines Sicherheitsdatenblatts oder

.3 Bereitstellung einer gesonderten Dokumentation wie der EmS-Leitfaden – Unfallbekämpfungsmaß-nahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern zur Verwendung in Verbindung mit dem Beför-derungsdokument und dem Leitfaden für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit ge-fährlichen Gütern (MFAG).

Sonstige erforderliche Informationen und Dokumente

Unter bestimmten Bedingungen sind besondere Bescheinigungen oder andere Dokumente erforderlichwie z. B.:

.1 Wetterungsbescheinigung, soweit bei den einzelnen Eintragungen in der Gefahrgutliste gefordert,

.2 Bescheinigung, nach der ein Stoff oder Gegenstand von den Vorschriften des IMDG-Codes aus-genommen ist (siehe z. B. die einzelnen Eintragungen für Holzkohle, Fischmehl, Ölkuchen),

.3 für neue selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide oder neue Zubereitungen bereits zuge-ordneter selbstzersetzlicher Stoffe und organischer Peroxide eine Erklärung der zuständigen Behör-de des Herstellungslandes über die zugelassene Klassifizierung und über Beförderungsbedingun-gen.

5.4.2.3

5.4.2.4

5.4.3

5.4.3.1

3) FAL.2/Circ.51/Rev.1 kann zu diesem Zweck verwendet werden.

5.4.3.2

5.4.3.2.1

5.4.4

5.4.4.1

5.4.2.2(Forts.)

839

5.4 Dokumentation

IMDG-Code 5 Verfahren für den Versand

Amdt. 35-10 837

Formular für die Beförderung gefährlicher Güter im multimodalen Verkehr

Dieses Formular erfüllt die Bestimmungen von SOLAS 74, Kapitel VII, Regel 4 sowie MARPOL 73/78,Anlage III, Regel 4 und die Vorschriften dieses Kapitels. Die nach diesem Kapitel erforderlichen Anga-ben sind obligatorisch, jedoch ist die Gestaltung des Formulars nicht obligatorisch.

FORMULAR FÜR DIE MULTIMODALE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER

Dieses Formular kann als Erklärung für gefährliche Güter verwendet werden, da es die Bestimmungenvon SOLAS 74, Kapitel VII, Regel 4 sowie MARPOL 73/78, Anlage III, Regel 4 erfüllt.

1. Versender 2. Beförderungsdokument-Nr.

3. Seite 1 von . . .Seiten

4. Referenznummer des Versenders

5. Referenznummer des Spediteurs

6. Empfänger 7. Beförderer (vom Beförderer einzutragen)

ERKLÄRUNG DES VERSENDERS

Hiermit erkläre ich, dass der Inhalt dieser Sendung mit dem (den)richtigen technischen Namen vollständig und genau bezeichnet ist.Die Güter sind nach den geltenden internationalen und nationalenVorschriften klassifiziert, verpackt, beschriftet und gekennzeichnet/plakatiert und befinden sich in jeder Hinsicht in einem für die Beför-derung geeigneten Zustand.

8. Für die Sendung sind die vorgeschriebenen Beschränkungenberücksichtigt. (Nichtzutreffendes streichen)

9. Zusätzliche Handhabungshinweise

PASSAGIER- UND FRACHT-FLUGZEUG

NUR FRACHTFLUGZEUG

10. Schiff/Flugnummer undDatum

11. Hafen/Ladestelle

12. Hafen/Entladestelle 13. Bestimmungsort

14. Kennzeichnung der Ver-sandstücke

Anzahl und Art der Versand-stücke, Beschreibung der Gü-ter1)

Bruttomasse (kg) Nettomasse (kg) Volumen (m3)

15. Containeridentifikations-Nr./amtl. Fahrzeugkenn-zeichen

16. Siegelnummer(n) 17. Container/Fahrzeug:Größe & Typ

18. Taramasse (kg) 19. Bruttogesamt-masse (einschl.Tara) (kg)

CONTAINER-/FAHRZEUGPACKZERTIFIKAT

Hiermit erkläre ich, dass die oben aufgeführten Güter nach dengeltenden Vorschriften2) in den Container gepackt/auf das Fahr-zeug geladen wurden.

FÜR ALLE CONTAINER-/FAHRZEUGBELADUNGENDURCH DIE FÜR DAS PACKEN/BELADEN VERANTWORT-LICHE PERSON AUSZUFÜLLEN UND ZU UNTERZEICHNEN

21. EMPFANGSBESTÄTIGUNG

Die oben angeführte Anzahl von Versandstücken/Containern/Trai-lern in augenscheinlich gutem Zustand erhalten, sofern nachfolgendkeine Bemerkungen aufgeführt sind:

20. Name der Firma Name des Fuhr-unternehmens

22. Name der Firma (DES VERSENDERS,DER DIESE ERKLÄRUNG ERSTELLTHAT)

Name und Funktion des Erklärenden Amtl. Fahrzeug-kennzeichen

Name und Funktion des Erklärenden

Ort und Datum Unterschrift und Da-tum

Ort und Datum

Unterschrift des Erklärenden UNTERSCHRIFTDES FAHRERS

Unterschrift des Erklärenden

1) Gefährliche Güter: Es sind anzugeben: UN-Nummer, richtiger technischer Name, Gefahrenklasse, Verpackungsgruppe, Meeres-schadstoff/Marine Pollutant (wenn als solcher eingestuft). Die verbindlichen Anforderungen, die sich aus den gel-tenden nationalen und internationalen Vorschriften ergeben, sind zu beachten. Die Anforderungen des IMDG-Codes ergeben sich aus 5.4.1.4.

2) Die Anforderungen des IMDG-Codes ergeben sich aus 5.4.2.

5.4.5

5.4.5.1

840

5.4 Dokumentation

5 Verfahren für den Versand IMDG-Code

838 Amdt. 35-10

Hinweise zur Dokumentation für die internationale Beförderung gefährlicher GüterContainer-/Fahrzeugpackzertifikat

Im Kästchen 20 hat diejenige Person zu unter-schreiben, die die Beladung des Fahrzeugs/Con-tainers abnimmt.

Es wird bescheinigt, dass:

Der Container/das Fahrzeug sauber, trocken undzur Aufnahme der Güter augenscheinlich geeignetwar.

Sofern die Sendung Güter der Klasse 1 außer Un-terklasse 1.4 enthält, der Container in bautech-nischer Hinsicht geeignet ist.

Keine unverträglichen Güter in den Container/dasFahrzeug gepackt wurden, es sei denn, dies wurdevon der zuständigen Behörde ausdrücklich zuge-lassen.

Alle Versandstücke auf äußere Schäden überprüftund nur unbeschädigte Versandstücke geladenwurden.

Fässer aufrecht gestaut wurden, es sei denn, eswurde von der zuständigen Behörde ausdrücklichetwas anderes zugelassen.

Alle Versandstücke ordnungsgemäß in den Contai-ner/das Fahrzeug gepackt und gesichert wurden.

Bei Beförderung der Güter in Bulkverpackungendie Ladung gleichmäßig im Container/Fahrzeugverteilt wurde.

Versandstücke und Container/Fahrzeug ordnungs-gemäß beschriftet, gekennzeichnet und plakatiertwurden. Nichtzutreffende Aufschriften, Kennzeich-nungen und Placards wurden entfernt.

Bei Verwendung von festem Kohlendioxid (CO2 –Trockeneis) für Kühlzwecke Fahrzeug oder Fracht-container außen an einer gut sichtbaren Stelle, z. B.am Türende, wie folgt beschriftet oder gekennzeich-net wurde: „GEFÄHRLICH ENTHÄLT CO2-GAS(TROCKENEIS) – VOR BETRETEN GRÜNDLICHBELÜFTEN“/„DANGEROUS CO2 GAS (DRY ICE)INSIDE – VENTILATE THOROUGHLY BEFORE EN-TERING“.

Sofern dieses Formblatt für gefährliche Güter nurals Container-/Fahrzeugpackzertifikat und nicht alskombiniertes Dokument verwendet wird, eine vomVersender unterzeichnete Erklärung für gefährlicheGüter ausgestellt wurde/vorliegt, die alle in denContainer/das Fahrzeug gepackten Sendungenmit gefährlichen Gütern erfasst.

Bemerkung: Für Tanks ist das Containerpackzerti-fikat nicht erforderlich.

5.4.5.1(Forts.)

841

5.4 Dokumentation

IMDG-Code 5 Verfahren für den Versand

Amdt. 35-10 839

1. Versender 2. Beförderungsdo-kument-Nr.

3. Seite 1 von . . .Seiten

4. Referenznummer des Versenders

5. Referenznummer des Spediteurs

14. Kennzeichnung der Ver-sandstücke

Anzahl und Art der Versand-stücke, Beschreibung der Gü-ter1)

Bruttomasse (kg) Nettomasse (kg) Volumen (m3)

1) Gefährliche Güter: Es sind anzugeben: UN-Nummer, richtiger technischer Name, Gefahrenklasse, Verpackungsgruppe, Meeres-schadstoff/Marine Pollutant (wenn als solcher eingestuft). Die verbindlichen Anforderungen, die sich aus den gel-tenden nationalen und internationalen Vorschriften ergeben, sind zu beachten. Die Anforderungen des IMDG-Codes ergeben sich aus 5.4.1.4.

Aufbewahrung von Informationen für die Beförderung gefährlicher Güter

Der Versender und der Beförderer müssen eine Kopie des Beförderungsdokumentes für gefährliche Gü-ter und der in diesem Code festgelegten zusätzlichen Informationen und Dokumentation für einen Min-destzeitraum von drei Monaten aufbewahren.

Wenn die Dokumente elektronisch oder in einem EDV-System gespeichert werden, müssen der Versen-der und der Beförderer in der Lage sein, einen Ausdruck herzustellen.

5.4.6

5.4.6.1

5.4.6.2

5.4.5.1(Forts.)

842

5.5 Sondervorschriften

5 Verfahren für den Versand IMDG-Code

840 Amdt. 35-10

Kapitel 5.5Sondervorschriften

(bleibt offen)

Sondervorschriften für begaste Beförderungseinheiten (UN 3359)

Allgemeines

Begaste Beförderungseinheiten (UN 3359), die keine anderen gefährlichen Güter enthalten, unterliegenneben den Vorschriften dieses Abschnitts keinen weiteren Vorschriften dieses Codes.

Wenn die begaste Beförderungseinheit zusätzlich zu dem Begasungsmittel auch mit gefährlichen Gü-tern beladen wird, gelten neben den Vorschriften dieses Abschnitts alle für diese Güter anwendbarenVorschriften dieses Codes (einschließlich Anbringen von Placards, Kennzeichnung und Dokumentation).

Für die Beförderung von Gütern unter Begasung dürfen nur Beförderungseinheiten verwendet werden,die so verschlossen werden können, dass das Entweichen von Gas auf ein Minimum reduziert wird.

Die Vorschriften in 3.2 und 5.4.3 gelten für alle begasten Beförderungseinheiten (UN 3359).

Schulung

Die mit der Handhabung von begasten Beförderungseinheiten befassten Personen müssen entspre-chend ihren Pflichten geschult sein.

Kennzeichnung und Anbringen von Placards

Eine begaste Beförderungseinheit muss an jedem Zugang an einer von Personen, welche die Beför-derungseinheit öffnen oder betreten, leicht einsehbaren Stelle mit einem Warnzeichen gemäß 5.5.2.3.2versehen sein. Das vorgeschriebene Warnzeichen muss so lange auf der Beförderungseinheit verblei-ben, bis folgende Vorschriften erfüllt sind:

(a) Die begaste Beförderungseinheit wurde belüftet, um schädliche Konzentrationen des Begasungs-mittels abzubauen, und

(b) die begasten Güter oder Werkstoffe wurden entladen.

Das Begasungswarnzeichen muss rechteckig, mindestens 300 mm breit und mindestens 250 mm hochsein. Die Aufschriften müssen schwarz auf weißem Grund sein, die Buchstabenhöhe muss mindestens25 mm betragen. Eine Abbildung dieses Warnzeichens ist nachstehend dargestellt.

* Entsprechende Angaben einfügen.

( date* )( time* )

DANGER

THIS UNIT IS UNDER FUMIGATION

VENTILATED ON (date*)

DO NOT ENTER

WITH (fumigant name*) APPLIED ON

Nicht k einer als 300 mm

Nic

ht k

lein

eral

s 25

0 m

m

l

5.5.1

5.5.2

5.5.2.1

5.5.2.1.1

5.5.2.1.2

5.5.2.1.3

5.5.2.1.4

5.5.2.2

5.5.2.3

5.5.2.3.1

5.5.2.3.2

843

5.5 Sondervorschriften

IMDG-Code 5 Verfahren für den Versand

Amdt. 35-10 841

Wenn die begaste Beförderungseinheit entweder durch Öffnen der Türen oder durch mechanische Be-lüftung nach der Begasung vollständig belüftet wurde, muss das Datum der Belüftung auf dem Bega-sungswarnzeichen angegeben werden.

Wenn die begaste Beförderungseinheit belüftet und entladen wurde, muss das Begasungswarnzeichenentfernt werden.

Placards für die Klasse 9 (Muster Nr. 9, siehe 5.2.2.2.2) dürfen nicht an einer begasten Beförderungsein-heit angebracht werden, sofern sie nicht für andere in der Beförderungseinheit verladenen Stoffe oderGegenstände der Klasse 9 erforderlich sind.

Dokumentation

Dokumente im Zusammenhang mit der Beförderung von Beförderungseinheiten, die begast und vor derBeförderung nicht vollständig belüftet wurden, müssen folgende Angaben enthalten:

.1 „UN 3359 BEGASTE BEFÖRDERUNGSEINHEIT, 9“/„UN 3359 FUMIGATED CARGO TRANSPORTUNIT, 9“ oder „UN 3359 BEGASTE BEFÖRDERUNGSEINHEIT, Klasse 9“/„UN 3359 FUMIGATEDCARGO TRANSPORT UNIT, class 9“;

.2 das Datum und den Zeitpunkt der Begasung und

.3 Typ und Menge des verwendeten Begasungsmittels.

Die Dokumente können formlos sein, vorausgesetzt, sie enthalten die in 5.5.2.4.1 vorgeschriebenen An-gaben. Diese Angaben müssen leicht erkennbar, lesbar und dauerhaft sein.

Es müssen Anweisungen für die Beseitigung von Rückständen des Begasungsmittels einschließlich An-gaben über die (gegebenenfalls) verwendeten Begasungsgeräte bereitgestellt werden.

Dokumente sind nicht erforderlich, wenn die begaste Beförderungseinheit vollständig belüftet und dasDatum der Belüftung auf dem Warnzeichen angegeben wurde (siehe 5.5.2.3.3 und 5.5.2.3.4).

Zusätzliche Vorschriften

Bei der Begasung von Beförderungseinheiten und dem Umgang mit diesen sind die Bestimmungen desMSC.1/Circ.1361 über „Empfehlung für die sichere Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln aufSchiffen für die Begasung von Beförderungseinheiten“ zu berücksichtigen.

Wenn begaste Beförderungseinheiten unter Deck gestaut werden, muss ein Spürgerät für das Gas oderdie Gase zusammen mit Hinweisen für die Verwendung des Geräts an Bord mitgeführt werden.

Sobald eine Beförderungseinheit an Bord eines Schiffes geladen worden ist, dürfen keine Begasungs-mittel mehr angewendet werden.

Eine begaste Beförderungseinheit darf erst an Bord gebracht werden, wenn ausreichend Zeit vergan-gen ist, um in der Ladung eine einigermaßen gleichmäßige Gaskonzentration zu erreichen. Auf Grundder Unterschiede in Abhängigkeit von Arten und Mengen von Begasungsmitteln, Waren und Temperatu-ren, ist die Zeitspanne, die zwischen der Anwendung des Begasungsmittels und dem Verladen der Be-förderungseinheit an Bord des Schiffes vergehen muss, von der zuständigen Behörde festzulegen. Vier-undzwanzig Stunden sind für diesen Zweck im Allgemeinen ausreichend. Sofern die Türen einer begas-ten Beförderungseinheit nicht geöffnet wurden, um zu ermöglichen, dass sich das/die Begasungsmitteloder die Rückstände des/der Begasungsmittel verflüchtigen, oder die Einheit nicht mechanisch belüftetwurde, muss die Sendung den für die UN-Nummer 3359 geltenden Vorschriften dieses Codes entspre-chen. Bei belüfteten Beförderungseinheiten muss auf dem Begasungswarnzeichen das Belüftungs-datum angegeben sein. Nach dem Entladen der begasten Güter oder Stoffe ist das Begasungswarnzei-chen zu entfernen.

Der Schiffsführer ist vor der Verladung über begaste Beförderungseinheiten in Kenntnis zu setzen.

5.5.2.3.3

5.5.2.3.4

5.5.2.3.5

5.5.2.4

5.5.2.4.1

5.5.2.4.2

5.5.2.4.3

5.5.2.4.4

5.5.2.5

5.5.2.5.1

5.5.2.5.2

5.5.2.5.3

5.5.2.5.4

5.5.2.5.5

844

842 Amdt. 35-10

5.5 Sondervorschriften

5 Verfahren für den Versand IMDG-Code