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Verfassungsorgane Verfassungsorgane + + Bundestag Bundestag + Bundesrat + Bundesrat + Bundesregierung + Bundesregierung + Bundespräsident + Bundespräsident + Bundesverfassungsgericht + Bundesverfassungsgericht

Verfassungsorgane + Bundestag + Bundesrat + Bundesregierung + Bundespräsident + Bundesverfassungsgericht

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VerfassungsorganeVerfassungsorgane

++ BundestagBundestag

+ Bundesrat+ Bundesrat

+ Bundesregierung+ Bundesregierung

+ Bundespräsident+ Bundespräsident

+ Bundesverfassungsgericht+ Bundesverfassungsgericht

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BundestagBundestag

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BundestagBundestag

• BegriffBegriff

• ZusammensetzungZusammensetzung

• HauptaufgabenHauptaufgaben

• PlenarsitzungPlenarsitzung

• AbstimmungAbstimmung

• AusschüsseAusschüsse

• SelbstauflösungsrechtSelbstauflösungsrecht

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BegriffBegriff

• Bundestag = Parlament des BundesBundestag = Parlament des Bundes

• Direkt vom Volk gewähltDirekt vom Volk gewählt

• Sitz: BerlinSitz: Berlin

• Wichtigste Organ der LegislativeWichtigste Organ der Legislative

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ZusammensetzungZusammensetzung

• Gesetzliche Anzahl BundesabgeordneteGesetzliche Anzahl Bundesabgeordnete 598 Abgeordnete598 Abgeordnete zur Hälfte direkt gewählt zur Hälfte direkt gewählt andere Hälfte über Landeslistenandere Hälfte über Landeslisten

• ÜberhangmandateÜberhangmandate treten dann auf, wenn eine Partei durch treten dann auf, wenn eine Partei durch die Erststimme mehr Wahlkreise die Erststimme mehr Wahlkreise gewonnen hat, als der prozentuale Anteil gewonnen hat, als der prozentuale Anteil der abgegebenen Zweitstimmender abgegebenen Zweitstimmen

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ZusammensetzungZusammensetzung

• Bsp.: Wahlperiode des 16. Bundestages Bsp.: Wahlperiode des 16. Bundestages

(2005- 2009)(2005- 2009)

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HauptaufgabenHauptaufgaben

• GesetzgebungGesetzgebung

• Kontrolle der BundesregierungKontrolle der Bundesregierung

• BudgetrechtBudgetrecht

• Mitwirkung bei der Besetzung Mitwirkung bei der Besetzung anderer Staatsorganeanderer Staatsorgane

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GesetzgebungGesetzgebung

• Befugnis formelle Bundesgesetze zu Befugnis formelle Bundesgesetze zu erlassenerlassen

• Debatte, Beratung und Abstimmung Debatte, Beratung und Abstimmung über Gesetzentwürfeüber Gesetzentwürfe

• bekommt alle Gesetze zur bekommt alle Gesetze zur Abstimmung vorgelegt und kann – Abstimmung vorgelegt und kann – abhängig von der Art des Gesetzes – abhängig von der Art des Gesetzes – einen Entwurf sogar scheitern lasseneinen Entwurf sogar scheitern lassen

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Kontrolle der Kontrolle der BundesregierungBundesregierung

• Einrichtung von Einrichtung von UntersuchungsausschüssenUntersuchungsausschüssen

• Konstruktives MisstrauensvotumKonstruktives Misstrauensvotum Art. 67 Abs. 1 GG Art. 67 Abs. 1 GG Bundestag spricht dem Bundestag spricht dem Bundeskanzler durch Wahl eines Bundeskanzler durch Wahl eines neuen Kanzlers das Misstrauen ausneuen Kanzlers das Misstrauen aus Entlassung durch Entlassung durch BundespräsidentenBundespräsidenten

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BudgetrechtBudgetrecht

• = Recht zur Feststellung des = Recht zur Feststellung des HaushaltsHaushalts

• das Parlament definiert, in welchen das Parlament definiert, in welchen Gebieten der Bund Prioritäten setzen Gebieten der Bund Prioritäten setzen möchte möchte bindet damit die bindet damit die Regierung in erheblichem Maße Regierung in erheblichem Maße

• wird traditionell in Form eines wird traditionell in Form eines Bundesgesetzes – ohne Zustimmung Bundesgesetzes – ohne Zustimmung des Bundesrates – beschlossen. des Bundesrates – beschlossen.

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Mitwirkung bei der Besetzung Mitwirkung bei der Besetzung anderer Staatsorganeanderer Staatsorgane

• Wählt Bundeskanzler (Art. 62 GG) Wählt Bundeskanzler (Art. 62 GG)

• Wirkt mit bei der Wahl der Mitglieder Wirkt mit bei der Wahl der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts (Art. des Bundesverfassungsgerichts (Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG) 94 Abs. 1 Satz 2 GG)

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PlenarsitzungPlenarsitzung

• = öffentliche Sitzung= öffentliche Sitzung• Leitung: Bundestagspräsident oder Leitung: Bundestagspräsident oder

StellvertreterStellvertreter• BeschlussfähigkeitBeschlussfähigkeit

wenn mehr als die Hälfte seiner wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend Mitglieder im Sitzungssaal anwesend (§ 45 GO BT)(§ 45 GO BT)

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PlenarsitzungPlenarsitzung

kann vor Beginn einer Abstimmung kann vor Beginn einer Abstimmung bezweifelt werden von:bezweifelt werden von:

FraktionFraktion 5 % der anwesenden Mitglieder5 % der anwesenden Mitglieder Sitzungsvorstand im Einvernehmen mit den Sitzungsvorstand im Einvernehmen mit den

FraktionenFraktionen

wird nicht bejaht, so ist die Beschlussfähigkeitwird nicht bejaht, so ist die Beschlussfähigkeit

durch Zählung der Stimmen festzustellendurch Zählung der Stimmen festzustellen

Bundestag beschlussunfähig = Sitzungspräsi-Bundestag beschlussunfähig = Sitzungspräsi-

dent hebt die Sitzung sofort aufdent hebt die Sitzung sofort auf

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AbstimmungAbstimmung

• Einfache MehrheitEinfache Mehrheit = Mehrheit der = Mehrheit der abgegebenen Stimmenabgegebenen Stimmen

• Absolute MehrheitAbsolute Mehrheit = Mehrheit der = Mehrheit der Mitglieder des BundestagesMitglieder des Bundestages

• Einfache 2/3 MehrheitEinfache 2/3 Mehrheit = Mehrheit von = Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen2/3 der abgegebenen Stimmen

• Absolute 2/3 MehrheitAbsolute 2/3 Mehrheit = Mehrheit von = Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Bundestages2/3 der Mitglieder des Bundestages

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AbstimmungAbstimmung

• Besonderheiten:Besonderheiten: Wahl des Bundeskanzlers = absolute MehrheitWahl des Bundeskanzlers = absolute Mehrheit Einsprüche gegen GesetzesvorhabenEinsprüche gegen Gesetzesvorhaben

- Bundesrat kann mit einer einfachen 2/3 - Bundesrat kann mit einer einfachen 2/3 Mehrheit Mehrheit Gesetze beschließen Gesetze beschließen

- Bundestag kann diese mit einer einfachen - Bundestag kann diese mit einer einfachen 2/3 2/3 Mehrheit, aber mindestens mit einer Mehrheit, aber mindestens mit einer Mehrheit der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages Mitglieder des Bundestages zurückweisenzurückweisen gesetzesändernde Gesetze = absolute 2/3 gesetzesändernde Gesetze = absolute 2/3 MehrheitMehrheit

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AusschüsseAusschüsse

• Vorbereitung der BeschlüsseVorbereitung der Beschlüsse

• Grundgesetz schreibt folgende Ausschüsse Grundgesetz schreibt folgende Ausschüsse vor:vor:

für Angelegenheiten der EU (Art. 45 GG)für Angelegenheiten der EU (Art. 45 GG) für Auswärtige Angelegenheiten (Art. 45c GG)für Auswärtige Angelegenheiten (Art. 45c GG) für Verteidigung (Art. 45c GG)für Verteidigung (Art. 45c GG) PetitionsausschussPetitionsausschuss

weitere Ausschüsse:weitere Ausschüsse: HaushaltsausschussHaushaltsausschuss InnenausschussInnenausschuss Rechtsausschuss etc.Rechtsausschuss etc.

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SelbstauflösungsrechtSelbstauflösungsrecht

• Kein Selbstauflösungsrecht Kein Selbstauflösungsrecht • Ausnahme Art. 68 Abs. 1 GGAusnahme Art. 68 Abs. 1 GGBundespräsident kann Bundestag Bundespräsident kann Bundestag

auflösen, wenn:auflösen, wenn: Bundeskanzler Antrag an den Bundeskanzler Antrag an den Bundestag stelltBundestag stellt erforderliche Mehrheit zustimmterforderliche Mehrheit zustimmt

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Fragen?Fragen?