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Diplomarbeit Zur Erlangung des akademischen Grades einer Magistra der Rechtswissenschaften an der Karl-Franzens-Universität Graz Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach § 11 UStG 1994 Vorgelegt von: Lisa NEUBAUER Beurteiler: Univ.-Prof. Mag. Dr. MinR Christoph RITZ am Institut für Finanzrecht Graz, 2018

Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

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Page 1: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

Diplomarbeit

Zur Erlangung des akademischen Grades

einer Magistra der Rechtswissenschaften

an der Karl-Franzens-Universität Graz

Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der

Rechnung nach § 11 UStG 1994

Vorgelegt von:

Lisa NEUBAUER

Beurteiler: Univ.-Prof. Mag. Dr. MinR Christoph RITZ

am Institut für Finanzrecht

Graz, 2018

Page 2: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

I

Ehrenwörtliche Erklärung

Ich erkläre ehrenwörtlich, dass ich die vorliegende Arbeit selbständig und ohne fremde Hilfe

verfasst, andere als die angegebenen Quellen nicht benutzt und die den Quellen wörtlich oder

inhaltlich entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht habe. Die Arbeit wurde bisher in

gleicher oder ähnlicher Form keiner anderen inländischen oder ausländischen Prüfungsbehörde

vorgelegt und auch noch nicht veröffentlicht. Die vorliegende Fassung entspricht der

eingereichten elektronischen Version.

Datum Unterschrift

Page 3: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

II

Anmerkung

In der vorliegenden Arbeit wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf eine

geschlechterspezifische Sprache verzichtet. Soweit personenbezogene Begriffe in männlicher

Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen gleichermaßen.

Page 4: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

III

Abkürzungsverzeichnis

aA Andere(r) Ansicht

Abl Amtsblatt

Abs Absatz

AO (deutsche) Abgabenordnung 1977

ARD Aktuelles Rechts zum Dienstverhältnis

Art Artikel

AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

1991

BAO Bundesabgabenordnung

BarUV Barumsatzverordnung

BgA Betrieb gewerblicher Art

Bf Beschwerdeführer

BFG Bundesfinanzgericht

BFGjournal Zeitschrift über aktuelle BFG-

Entscheidungen

BFH (deutscher) Bundesfinanzhof

BGB (deutsches) bürgerliches Gesetzbuch

BGBl Bundesgesetzblatt

BGH Bundesgerichtshof

BlgNR Beilage(n) zu den Stenographischen

Protokollen des Nationalrates.

BMF Bundesministerium für Finanzen

dBMF Deutsches Bundesministerium für Finanzen

BWG Bankwesengesetz

bzw beziehungsweise

Page 5: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

IV

CRR Capital Requirements Regulation

(Kapitaladäquanzverordnung)

dUStG (deutsches) UStG 1980

dh Das heißt

ecolex Fachzeitschrift für Wirtschaftsrecht

ErläutRV Erläuterungen zur Regierungsvorlage

EStG Einkommensteuergesetz

etc et cetera

EuGH Europäischer Gerichtshof

f folgende

ff fortfolgende

FinStrG Finanzstrafgesetz

gem gemäß

GewO Gewerbeordnung 1994

GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GP Gesetzgebungsperiode

GSpG Glücksspielgesetz

Hrsg Herausgeber

idF In der Fassung

idR In der Regel

ieS Im engen Sinn

iSd Im Sinne des

iVm In Verbindung mit

iZm Im Zusammenhang mit

JKU Tax Institutszeitschrift Steuerrechts-Institut der

Johannes Kepler Universität Linz

Page 6: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

V

KG Kommanditgesellschaft

KStG Körperschaftsteuergesetz

lit litera

MwStR Fachzeitschrift Mehrwertsteuerrecht

MwSt-RL Mehrwertsteuer-Richtlinie

mwN mit weiteren Nachweisen

Nr Nummer

OGH Oberster Gerichtshof

ÖStZ Österreichische Steuerzeitung

ÖStZB Beilage zur Österreichischen Steuerzeitung

QR-Code Quick Response-Code

RKSV Registrierkassensicherheitsverordnung

Rz Randziffer

RWP Rechnungswesen für die Praxis

sog Sogenannte(r)

StGB Strafgesetzbuch

SWI Steuer und Wirtschaft international

SWK Steuer- und Wirtschaftskartei

taxlex Fachzeitschrift für Steuerrecht

ua unter anderem

UGB Unternehmensgesetzbuch

UFS Unabhängiger Finanzsenat

UID-Nummer Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer

UStDV (deutsche) Umsatzsteuer-

Durchführungsverordnung

Page 7: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

VI

UStG Umsatzsteuergesetz 1994

usw und so weiter

va vor allem

VfGH Verfassungsgerichtshof

vgl vergleiche

VO Verordnung

VwGH Verwaltungsgerichtshof

Z Zahl (im Gesetzestext)

zB Zum Beispiel

ZWF Zeitschrift für Wirtschaft- und

Finanzstrafrecht

Page 8: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

VII

Inhalt

Abkürzungsverzeichnis ............................................................................................................ III

Inhalt ........................................................................................................................................ VII

Einleitung ................................................................................................................................... 1

1. Einzelaufzeichnungs- und Einzelfesthaltungspflicht gem § 131 BAO ............................... 3

1.1. Voraussetzungen für das Vorliegen der Einzelaufzeichnungspflicht gem

§ 131 Abs 1 Z 2 lit b BAO ...................................................................................................... 3

1.2. Arten der Einzelaufzeichnungspflicht ......................................................................... 5

1.3. Erleichterungen im Rahmen der Einzelaufzeichnungspflicht ..................................... 6

2. Registrierkassenpflicht gem § 131b BAO .......................................................................... 8

2.1. Allgemeines zur Registrierkassenpflicht ..................................................................... 8

2.2. Pflicht zur Verwendung einer Registrierkasse ............................................................ 9

2.2.1. Beginn der Registrierkassenpflicht .................................................................... 11

2.2.2. Ende der Registrierkassenpflicht ........................................................................ 12

2.2.3. Feststellungsbescheid gem § 131b Abs 4 BAO ................................................. 13

3. Der Beleg gem § 132a BAO ............................................................................................. 14

3.1. Belegerteilungspflicht ................................................................................................ 14

3.1.1. Barzahlung ......................................................................................................... 14

3.1.2. Unternehmereigenschaft gem § 2 Abs 1 UStG 1994 ......................................... 15

3.2. Form und Inhalt des Belegs ....................................................................................... 17

3.2.1. Form ................................................................................................................... 17

3.2.2. Inhalt ................................................................................................................... 18

3.2.3. Durchschriften und Zweitschriften ..................................................................... 21

4. Ausnahmen von Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht ........................................ 22

4.1. Ausnahmen und Erleichterungen von der Registrierkassenpflicht ............................ 22

4.1.1. Mobile Gruppen – „Kalte-Hände-Regelung“ für Umsätze im Freien ................ 22

Page 9: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

VIII

4.1.2. Taxi- und Mietwagenstände ............................................................................... 23

4.1.3. Onlineshops ........................................................................................................ 23

4.2. Ausnahmen von Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht ................................. 24

4.2.1. Umsätze im Freien ............................................................................................. 25

4.2.2. Umsätze in unmittelbarem Zusammenhang mit Hütten, insbesondere Alm-,

Berg-, Schi- und Schutzhütten .......................................................................................... 25

4.2.3. Umsätze von Buschenschänken, wenn diese an nicht mehr als 14 Tagen im

Kalenderjahr geöffnet sind ................................................................................................ 26

4.2.4. Umsätze in Kantinen, die von gemeinnützigen Vereinen an nicht mehr als 52

Tagen im Kalenderjahr betrieben werden („kleine Kantine“) .......................................... 26

4.2.5. Umsätze von bestimmten abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften ........ 27

4.2.6. Umsätze von bestimmten Waren- und Dienstleistungsautomaten ..................... 28

5. Die Rechnung gem § 11 UStG 1994 ................................................................................. 29

5.1. Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung .................................................................... 29

5.1.1. Vergleich mit der Verpflichtung zur Ausstellung eines Belegs ......................... 31

5.2. Form und Inhalt der Rechnung .................................................................................. 32

5.2.1. Form ................................................................................................................... 32

5.2.2. Inhalt ................................................................................................................... 36

5.2.3. Berichtigung von inhaltlichen Rechnungsmängeln ............................................ 43

5.2.4. Ausnahmeregelungen und Erleichterungen ....................................................... 43

5.3. Inhaltlicher Vergleich des Belegs gem § 132a BAO und der Rechnung gem § 11

UStG 1994 ............................................................................................................................ 45

5.3.1. Inhaltserfordernisse ............................................................................................ 46

5.3.2. Berichtigung ....................................................................................................... 51

5.3.3. Conclusio ............................................................................................................ 52

6. Die Rechnung nach dem deutschen UStG ........................................................................ 54

6.1. Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung .................................................................... 54

6.2. Form und Inhalt der Rechnung .................................................................................. 55

Page 10: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

IX

6.2.1. Form ................................................................................................................... 55

6.2.2. Inhalt ................................................................................................................... 56

6.3. Vergleich zwischen der österreichischen und der deutschen Rechtslage .................. 61

7. Konsequenzen bei Nichtbeachtung des § 132a BAO ....................................................... 63

7.1. Abgabenverfahrensrechtliche Konsequenzen gem § 163 und 184 Abs 3 BAO ........ 63

7.2. Finanzstrafrechtliche Konsequenzen ......................................................................... 65

7.2.1. Manipulation von Aufzeichnungssystemen gem § 51a FinStrG ........................ 66

7.2.2. Abgabenhinterziehung mit manipulierten Aufzeichnungssystemen (§ 33 und

§ 39 Abs 1 lit c FinStrG) ................................................................................................... 66

7.2.3. Verstoß gegen die Registrierkassenpflicht (§ 51 Abs 1 lit c FinStrG) ............... 67

7.2.4. Verletzung der Ausstellungs- und Aufbewahrungspflicht von Belegen

(§ 51 Abs 1 lit d FinStrG) ................................................................................................. 68

7.2.5. Verletzung der Belegmitnahmepflicht (§ 51 Abs 1 lit d und e FinStrG) ........... 69

Literaturverzeichnis ..................................................................................................................... I

Gesetze und Gesetzesmaterialien ............................................................................................ I

Richtlinien/Erlässe ................................................................................................................... I

Artikel ...................................................................................................................................... I

Kommentare ......................................................................................................................... IV

Beiträge in Kommentaren ...................................................................................................... V

Beiträge in Sammelwerken .................................................................................................... V

Monographien ....................................................................................................................... VI

Internetquellen ..................................................................................................................... VII

Judikaturverzeichnis .............................................................................................................. VIII

UFS ................................................................................................................................ VIII

BGH ................................................................................................................................ VIII

BFH ................................................................................................................................ VIII

VwGH ................................................................................................................................... IX

VfGH ................................................................................................................................... XI

Page 11: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

X

EuGH .................................................................................................................................. XII

OGH .................................................................................................................................. XII

Page 12: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

1

Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach § 11

UStG 1994

Einleitung

Die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht ist mit dem Steuerreformgesetz 2015/161 am

1. Jänner 2016 in Kraft getreten. Die Registrierkassenpflicht ist eine lex specialis zu

§ 131 BAO, der die Einzelaufzeichnungspflicht für gewisse Steuerpflichtige vorsieht.2 Der

Zweck der Registrierkassenpflicht ist die Reduktion von Manipulationsmöglichkeiten sowie

die Hintanhaltung von Abgabenverkürzungen.3 Die Belegerteilungspflicht soll die Entstehung

von Schwarzkassen verhindern.4 Dem Barzahlenden wird dabei ein Beleg mit gewissem

Mindestinhalt ausgefolgt.5 Eine Registrierkasse ist „jedes elektronische Aufzeichnungssystem,

das zur Losungsermittlung….einzelner Bareinnahmen eingesetzt wird“.6 Überdies erstellt die

Registrierkasse den Beleg gem § 132a BAO.7

Bisher bestand schon eine Einzelaufzeichnungspflicht für Buchführungspflichtige gem

§ 124 BAO und für Steuerpflichtige, die freiwillig Bücher führen. Außerbetriebliche Einkünfte

waren davon nicht umfasst. Mit der Reform unterliegen nun auch Steuerpflichtige mit

Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und mit sonstigen Einkünften der

Einzelaufzeichnungspflicht.

Durch die Einführung der Registrierkassenpflicht soll nicht nur das Steueraufkommen erhöht,

sondern es sollen vor allem Steuerausfälle, die durch Umsatzverkürzungen aus Bargeschäften

entstehen, verhindert werden.8 Es sollen damit die Steuersenkungen im Zuge der Steuerreform

2015/16 gegenfinanziert werden.9 Überdies dienen die Verpflichtungen dem Schutz von

redlichen Unternehmen vor Konkurrenzunternehmen, die Umsätze verkürzen.10 Es wird also

auch der faire Wettbewerb gefördert. Letztendlich will der Gesetzgeber mit den Maßnahmen

1 Steuerreformgesetz 2015/16 – StRefG 2015/16, BGBl I 118/2015. 2 Hacker/Engelbert/Gold-Tajalli/Höbart, Die neue Registrierkassenpflicht (2016) 14. 3 VfGH 9.3.2015, G 606/2015, G 644/2015-14/, G 649/2015-14. 4 ErlRV 684 BlgNR 25. GP, 43. 5 Hacker/Engelbert/Gold-Tajalli/Höbart, Die neue Registrierkassenpflicht, 7. 6 BMF, Erlass zur Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht vom 4.8.2016, BMF 010102/0029-IV/2/2016,

BMF-AV Nr. 123/2016, 23. 7 Sadlo, VfGH bestätigt Registrierkassenpflicht ab 1.5.2016, ÖStZ 2016/43, 167. 8 Sadlo, VfGH bestätigt Registrierkassenpflicht, ÖStZ 2016/43, 167. 9 Rzeszut, Änderungen zur Registrierkassenpflicht: die Erleichterungen im Detail, BFGjournal 2016, 278. 10 ErlRV 684 BlgNR 25. GP, 43.

Page 13: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

2

Steuergerechtigkeit erzielen.11 Die Registrierkassen- und die Belegerteilungspflicht stellen ein

Gesamtpaket dar und ergänzen sich gegenseitig.12 So dient die Belegerteilungspflicht der

leichteren Überprüfbarkeit einer vollständigen Erfassung der Geschäftsvorfälle.13

Registrierkassenpflicht im weiten Sinn ist ein genereller Begriff. Darunter versteht man

eigentlich:14

• Einzelaufzeichnungs- und Festhaltungspflicht von Barumsätze

• Registrierkassenpflicht (ieS)

• Technische Sicherheitslösung zum Schutz vor Manipulationen

• Belegerteilungspflicht

Die neuen Pflichten sorgten Anfang 2016 allerdings für große Aufregung, da sie in der

Wirtschaft als zu streng empfunden wurden. Obwohl sie vom Verfassungsgerichtshof als

verfassungskonform bestätigt wurden, beschloss der Gesetzgeber weitere Ausnahmen und

schwächte so die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht.

11 Hacker/Engelbert/Gold-Tajalli/Höbart, Die neue Registrierkassenpflicht, 1. 12 ErlRV 684 BlgNR 25. GP, 44. 13 Hacker/Engelbert/Gold-Tajalli/Höbart, Die neue Registrierkassenpflicht, 7. 14 Hacker/Engelbert/Gold-Tajalli/Höbart, Die neue Registrierkassenpflicht, 1.

Page 14: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

3

1. Einzelaufzeichnungs- und Einzelfesthaltungspflicht gem § 131 BAO

Nach der Einzelaufzeichnungspflicht sind „in den Aufzeichnungen die Betriebseinnahmen und

die Betriebsausgaben (bzw. Bareingänge und Barausgänge) laufend zu erfassen und einzeln

festzuhalten und aufzuzeichnen“15. Es handelt sich dabei um formelle Vorgaben, dh § 131 BAO

regelt keine inhaltlichen Erfordernisse.16

Sofern Buchführungspflicht gem § 124 oder § 125 BAO besteht oder freiwillig Bücher geführt

werden, sind die Bareingänge und Barausgänge gem § 131 Abs 1 Z 2 lit b BAO täglich einzeln

in den Büchern (bzw den diesen zugrunde liegenden Grundaufzeichnungen) festzuhalten.

Bücher sind „geschlossene Rechnungskreise, in denen einzelne Eintragungen kontenmäßig

aufeinander abgestimmt sind“17. Sie dienen der Gewinnermittlung durch

Betriebsvermögensvergleich.18 Im Gegensatz zu Büchern sind Aufzeichnungen iSd BAO

getrennte Aufschreibungen rechtserheblicher Vorgänge.19 Aufzeichnungen werden für sonstige

abgabenrechtliche Zwecke, wie zB für die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, erstellt.20

1.1. Voraussetzungen für das Vorliegen der Einzelaufzeichnungspflicht gem

§ 131 Abs 1 Z 2 lit b BAO

Die Einzelaufzeichnungspflicht umfasst die tägliche, einzelne Aufzeichnung aller Geschäfte.21

Buchführungspflichtige und Einnahmen-Ausgaben-Rechner sind zur Einzelaufzeichnung

verpflichtet. Diese Verpflichtung wird im Fall der Buchführungspflicht gem § 5 Abs 1 EStG

oder der freiwilligen Führung von Büchern gem § 4 Abs 1 EStG in § 126 Abs 1 iVm

§ 124 BAO22 geregelt, im Fall der Einnahmen-Ausgabenrechnung in § 126 Abs 2 BAO. Eine

Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung besteht außerdem gem § 126 Abs 3 BAO für

Steuerpflichtige, die ihre Einkünfte aus der Differenz der Einnahmen und Werbungskosten

15 BMF, Erlass zur Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht vom 4.8.2016, BMF 010102/0029-IV/2/2016,

BMF-AV Nr. 123/2016, 7. 16 Stoll, BAO-Kommentar (1994) § 131, 1455. 17 Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO Handbuch (2016) § 124, 360. 18 VwGH 23.3.1999, 97/14/0172; Ritz, Bundesabgabenordnung6 (2017) § 124 Rz 1. 19 Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO Handbuch § 124, 360. 20 Ritz, Bundesabgabenordnung6 § 124 Rz 2. 21 BMF, Erlass zur Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht vom 4.8.2016, BMF 010102/0029-IV/2/2016,

BMF-AV Nr. 123/2016, 8. 22 Stoll, BAO-Kommentar § 126, 1433 f; Ritz, Bundesabgabenordnung6 § 126 Rz 4.

Page 15: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

4

ermitteln und freiwillig Bücher führen.23 Dies bezieht sich auf Einkünfte aus Vermietung und

Verpachtung und sonstige Einkünfte.

Buchführungspflicht besteht gem § 5 Abs 1 EStG insbesondere für Abgabenpflichtige, die nach

§ 189 UGB rechnungslegungspflichtig sind. Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ist

auch eine Buchführungspflicht nach § 125 BAO denkbar.24 Nach § 189 Abs 1 UGB gibt es

zwei Arten der Rechnungslegungspflicht:25

• Rechnungslegungspflicht unabhängig von Größenkriterien (§ 189 Abs 1 Z 1 UGB)

Diese Pflicht besteht für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, bei denen kein

unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (v.a. GmbH & Co KG).

• Rechnungslegungspflicht abhängig von Größenkriterien (§ 189 Abs 1 Z 2 UGB)

Alle anderen Unternehmer mit Ausnahme der in § 189 Abs 4 UGB genannten Unternehmer,

die mehr als € 700.000 an Umsatzerlösen im Geschäftsjahr verdienen, sind zur

Rechnungslegung verpflichtet. Die Ausnahme des § 189 Abs 4 UGB gilt für Einkünfte aus

Land- und Forstwirtschaft sowie für die freien Berufe. Die Bestimmung nimmt außerdem

Überschussrechner gem § 2 Abs 4 Z 2 EStG, dh Angehörige außerbetrieblicher Einkunftsarten,

die ihre Einkünfte aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermitteln,

unabhängig von ihrem Umsatz von der Rechnungslegungspflicht aus.26

Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist in § 4 Abs 3 EStG geregelt. Die Einnahmen-

Ausgaben-Rechnung bezeichnet die Ermittlung des Gewinns durch Gegenüberstellung von

Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben.27 Gem § 4 Abs 1 EStG besteht die Möglichkeit,

auch außerhalb der Buchführungspflicht freiwillig Bücher zu führen. Wenn ein

Abgabenpflichtiger nicht der Buchführungspflicht gem § 5 Abs 1 EStG iVm § 189 UGB oder

gem § 125 BAO unterliegt und auch nicht freiwillig Bücher führt, kann er seinen Gewinn durch

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln.

23 Ritz, Bundesabgabenordnung6 § 131 Rz 12. 24 Herzog, Handbuch Einkommensteuer (2012) 78. 25 Schummer/Kriwanek, Das neue Unternehmensgesetzbuch (Jänner 2006) § 189. 26 Schummer/Kriwanek, Unternehmensgesetzbuch § 189. 27 Herzog, Handbuch Einkommensteuer, 78.

Page 16: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

5

1.2. Arten der Einzelaufzeichnungspflicht

Es ist zu differenzieren, ob die Aufzeichnungspflicht gem § 126 Abs 1 BAO iVm § 124 oder

§ 125 BAO oder gem § 126 Abs 2 und 3 BAO besteht.28 Im Fall der Buchführungspflicht oder

der freiwilligen Führung von Büchern gem § 126 Abs 1 BAO iVm § 124 oder gem § 125 BAO

sollen alle Bareingänge und Barausgänge in den Büchern oder in Grundaufzeichnungen

festgehalten werden. Es gibt keine allgemeingültige Definition des Begriffs

Grundaufzeichnung.29 Fest steht, dass es sich um Aufzeichnungen mit Journalfunktion handelt,

die „die Grundlage für eine systematische Verbuchung von Geschäftsvorfällen bilden“30. Eine

elektronische Erfassung der Grundaufzeichnungen, zB mittels Datenerfassungsprotokoll,31 ist

zulässig.32

Im Fall von Sammelbuchungen im Journal fallen auch die Einzelaufzeichnungen unter den

Begriff der Grundaufzeichnungen.33 Bei Einzelaufzeichnungen handelt es sich nach Ansicht

des BMF beispielsweise um chronologische händische Aufzeichnungen der Einzellosungen,

Kassabucheinzelaufzeichnungen, Registrierkassenstreifen von mechanischen oder

elektronischen Registrierkassen und sogar Strichlisten (sogenannte Ersatzaufzeichnungen).34

Es ist fraglich, ob diese Arten der Einzelaufzeichnung mit Beginn der Registrierkassenpflicht

mit 1.1.2016 noch zulässig sind. Mit Inkrafttreten dieser Pflicht könnte es sein, dass nur mehr

die Einzelaufzeichnung mittels Registrierkasse oder Beleg (mangels Registrierkassenpflicht)

zulässig ist.35

28 Ritz, Bundesabgabenordnung6 § 131 Rz 11. 29 Koller/Kurz, Buchführung im Ausland nach der BAO-Änderung durch das Budgetbegleitgesetz 2000/2001,

ÖStZ 2001/109, 51 (52). 30 Kurz, Die Führung von Büchern und Aufzeichnungen im Ausland, ÖStZ 1998, 277 (278); Koller/Kurz,

Buchführung im Ausland, ÖStZ 2001/109, 51 (54); Zehetner/Zehetner, Bookkeeping abroad for permanent

establishments in Austria, SWI 2/2001, 078; Ritz, Bundesabgabenordnung6 § 131 Rz 11. 31 BMF, Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht vom 4.8.2016, BMF-

010102/0029-IV/2/2016, BMF-AV Nr. 123/2016, 7. 32 Mattes/Mühl, Grundaufzeichnungen im EDV-Zeitalter, SWK 15/2005, 522 (522); vgl auch Mattes/Mühl, EDV-

Grundaufzeichnungen und das Betrugsbekämpfungsgesetz 2006, SWK 6/2006, 747 (747). 33 Koller/Kurz, Buchführung im Ausland, ÖStZ 2001/109, 51 (54); Ritz, Bundesabgabenordnung6 § 131 Rz 2

mwN. 34 BMF, Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung vom 27.12.2006, BMF-010102/0004-IV/2/2006 (seit

1.1.2016 außer Kraft); Ritz, Bundesabgabenordnung6 § 131 Rz 11. 35 Huber, Ausnahmen und Erleichterungen bei den neuen Dokumentationspflichten, ÖStZ 2016/76, 39 (40).

Page 17: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

6

Aufzeichnungspflichtige gem § 126 Abs 1 BAO müssen gem § 131 Abs 1 Z 2 lit b BAO alle

Bargeldbewegungen, unabhängig von deren Erfolgswirksamkeit, erfassen.36 Im Rahmen der

Aufzeichnung nach § 126 Abs 2 und 3 BAO besteht eine Aufzeichnungspflicht nur für

erfolgswirksame Bargeschäfte.37 Es sind Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, sowie

Einnahmen und Werbungskosten einzeln zu erfassen.38 Abgesehen davon gelten im Hinblick

auf die Einzelaufzeichnungspflicht im Rahmen der freiwilligen Buchführung dieselben

Bedingungen wie für die gesetzliche Buchführungspflicht.

1.3. Erleichterungen im Rahmen der Einzelaufzeichnungspflicht

Bis Ende 2015 waren Erleichterungen für die Einzelaufzeichnungspflicht bei der

Losungsermittlung durch Kassasturz in der Barbewegungsverordnung39 vorgesehen.40 Die

Barbewegungsverordnung wurde mit 1.1.2016 von der Barumsatzverordnung („BarUV“)41

abgelöst.42 Die BarUV basiert auf der Verordnungsermächtigung in § 131 Abs 4 BAO, die die

Festlegung von Erleichterungen bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen

ermöglicht.43

Die Erleichterungen in der BarUV beziehen sich auf die Einzelaufzeichnung mittels

Registrierkasse und erlauben es Steuerpflichtigen bei Vorliegen gewisser Bedingungen,

anstelle der Einzelaufzeichnung eine vereinfachte Losungsermittlung durch sog Kassasturz

vorzunehmen.44 Dabei handelt es sich um einen Vergleich des Kassenend- und des

Kassenanfangsbestands. Wenn die vereinfachte Losungsermittlung zulässig ist, besteht keine

Pflicht zur Verwendung einer Registrierkasse.45

36 Ritz, Bundesabgabenordnung6 § 131 Rz 11. 37 Ritz, Bundesabgabenordnung6 § 131 Rz 12. 38 Ritz, Bundesabgabenordnung6 § 131 Rz 12. 39 Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur vereinfachten Losungsermittlung bei Bareingängen und

Barausgängen (Barbewegungs-VO), BGBl II 441/2006. 40 www.bmf.gv.at./steuern/fristen-verfahren/bao.losungsermittlung-einzelaufzeichnungspflicht.html (Stand

17.3.2018). 41 Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Erleichterungen bei der Führung von Büchern und

Aufzeichnungen, bei der Registrierkassenpflicht und bei der Belegerteilungspflicht (Barumsatzverordnung 2015

– BarUV 2015), BGBl II 247/2015 idF II 209/2016. 42 Mayr, Ausnahmen von der Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung mittels Registrierkasse, RWP 2016/27, 138

(139). 43 Ritz/Koran/Kutschera, SWK-Spezial Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht (2016) 64. 44 Mayr, Ausnahmen von der Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung, RWP 2016/27, 138 (139). 45 Mayr, Ausnahmen von der Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung, RWP 2016/27, 138 (140).

Page 18: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

7

Die Erleichterungen in der BarUV gelten für Umsätze im Freien (§ 2 BarUV), bestimmte

Geschäftsbetriebe von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften (§ 3 BarUV), bestimmte

Automatenumsätze (§ 4 BarUV) und für „mobile Gruppen“ ohne Betriebsstätte (§ 7 BarUV).46

46 Mayr, Ausnahmen von der Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung, RWP 2016/27, 138 (143).

Page 19: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

8

2. Registrierkassenpflicht gem § 131b BAO

2.1. Allgemeines zur Registrierkassenpflicht

Die Registrierkassenpflicht bezeichnet die Pflicht zur Einzelaufzeichnung mit einer

elektronischen Registrierkasse.47 Dabei handelt es sich um ein elektronisches

Aufzeichnungssystem, das zur Losungsermittlung und zur Einzelaufzeichnung der

Bareinnahmen genutzt wird.48 Das kann zum Beispiel eine Waage oder ein Taxameter mit

Aufzeichnungsfunktion sein.

Jede Registrierkasse verfügt über ein Datenerfassungsprotokoll, mit dem sämtliche

Bareinnahmen zeitnah erfasst werden.49 Mit Inkrafttreten der RKSV50 am 1.1.2017 müssen

Registrierkassen außerdem über eine Signaturerstellungseinheit verfügen. Dabei handelt es sich

idR um eine Signaturkarte. Diese dient durch die Verknüpfung elektronischer Daten der

Authentifizierung des Signators.51 Die Signaturerstellungseinheit verknüpft gewisse

Belegdaten gem § 132a Abs 3 und Abs 8 BAO und verkettet so die Barumsätze in

chronologischer Reihenfolge.52 Eine Datenmanipulation würde die Verkettung unterbrechen

und wäre daher nachweisbar.53

Die Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO ist eine Sondernorm zur

Einzelaufzeichnungspflicht nach § 131 BAO.54 Bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen,

müssen die Bareinnahmen mittels elektronischer Registrierkasse einzeln aufgezeichnet

werden.55 Die Pflicht zur Verwendung einer Registrierkasse kann daher nur für Einkünfte

gelten, für die auch die Einzelaufzeichnungspflicht iSd § 131 BAO besteht.56

47 Hacker/Engelbert/Gold-Tajalli/Höbart, Die neue Registrierkassenpflicht, 13. 48 BMF, Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht vom 4.8.2016, BMF-

010102/0029-IV/2/2016, BMF-AV Nr. 123/2016, 23; Ritz/Koran/Kutschera, SWK Spezial, 66. 49 Ritz/Koran/Kutschera, SWK Spezial, 137. 50 Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die technischen Einzelheiten für Sicherheitseinrichtungen

in den Registrierkassen und andere, der Datensicherheit dienende Maßnahmen

(Registrierkassensicherheitsverordnung, RKSV), BGBl II 2015/410 idF 2016/210. 51 Ritz/Koran/Kutschera, SWK Spezial, 137. 52 BMF, Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht vom 4.8.2016, BMF-

010102/0029-IV/2/2016, BMF-AV Nr. 123/2016, 31. 53 https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/Sicherheitseinrichtung_in_Registrierkassen.html

(Stand: 21.7.2018). 54 Hacker/Engelbert/Gold-Tajalli/Höbart, Die neue Registrierkassenpflicht, 14. 55 Hacker/Engelbert/Gold-Tajalli/Höbart, Die neue Registrierkassenpflicht, 14. 56 Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO Handbuch § 131b, 393.

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Die Änderungen betreffend § 131b BAO sind in der Privatwirtschaft auf Kritik gestoßen. Vor

allem Kleinunternehmer und Unternehmer mit geringem Barumsatz empfinden diese

Verpflichtung als unverhältnismäßig.57 Überdies wurde kritisiert, dass die Bestimmungen zum

Manipulationsschutz der Registrierkasse erst seit 1.1.2017, also ein Jahr nach In-Kraft-Treten

der Pflicht zur Verwendung einer Registrierkasse, gelten. Für 2016 sei daher noch unklar,

welche Bedingungen eine Registrierkasse erfüllen muss. Geräte, die die Bedingungen des

Manipulationsschutzes erfüllen, seien noch nicht erhältlich.

Der VfGH58 hat jedoch die Zulässigkeit der Registrierkassenpflicht bestätigt; die

Registrierkasse diene dem öffentlichen Interesse an der Abgabenerhebung und gleichmäßigen

Besteuerung. Primäres Ziel sei nicht die Erhöhung des Steueraufkommens, sondern das

Vermeiden von Steuerausfällen. Auch für Kleinunternehmer sei die Registrierkassenpflicht

nicht unverhältnismäßig.

2.2. Pflicht zur Verwendung einer Registrierkasse

Die Registrierkassenpflicht besteht für Unternehmer mit betrieblichen Einkünften gem

§ 2 Abs 3 Z 1-3 EStG.59 Das sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger

Arbeit und Gewerbebetrieb.

In Bezug auf die Land- und Forstwirtschaft gilt die Registrierkassenpflicht nicht im Rahmen

der ertragsteuerlichen Vollpauschalierung.60 Dies liegt daran, dass bei der Vollpauschalierung

auch die „Grundnorm“ der Einzelaufzeichnungs- und Einzelaufbewahrungspflicht, § 131 BAO,

nicht gilt. Da die Registrierkassenpflicht eine Spezialnorm zu § 131 BAO darstellt, kann

mangels Anwendbarkeit des § 131 BAO auch die Registrierkassenpflicht nicht gelten. Im Fall

der Teilpauschalierung besteht jedoch Registrierkassenpflicht.61

Keine Registrierkassenpflicht besteht für Hoheitsbetriebe gem § 2 Abs 5 KStG. Dabei handelt

es sich um Betriebe gewerblicher Art („BgA“), deren Tätigkeit überwiegend der öffentlichen

57 VfGH 9.3.2015, G 606/2015, G 644/2015-14/, G 649/2015-14. 58 VfGH 9.3.2015, G 606/2015, G 644/2015-14/, G 649/2015-14. 59 Hacker/Engelbert/Gold-Tajalli/Höbart, Die neue Registrierkassenpflicht, 15. 60 Ritz/Koran/Kutschera, SWK Spezial, 72; vgl auch Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (Land- und

Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 – LuF-PauschVO 2015), BGBl II 125/2013 idF II 164/2014;

Hacker/Engelbert/Gold-Tajalli/Höbart, Die neue Registrierkassenpflicht, 16. 61 Hacker/Engelbert/Gold-Tajalli/Höbart, Die neue Registrierkassenpflicht, 16.

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Hand dient.62 Das sind zB Forschungsanstalten, Friedhöfe und Anlagen zur Straßenreinigung

oder zur Müllbeseitigung. Für BgA, die unternehmerisch tätig sind, besteht die Pflicht zu

Verwendung einer Registrierkasse.63

Für die Pflicht zur Verwendung einer Registrierkasse sind nur Barumsätze im Inland relevant.64

Ist ein Unternehmer beschränkt steuerpflichtig, so gilt die Registrierkassenpflicht nur für

Einnahmen im Inland.65 Zudem ist lediglich der Nettoumsatz, dh der Umsatz ohne

Umsatzsteuer, heranzuziehen.66 Maßgeblich ist die Bemessungsgrundlage des UStG.67 Die

Registrierkassenpflicht besteht ab einem Jahresumsatz von € 15.000 und einem Barumsatz von

€ 7.500; die beiden Umsatzgrenzen müssen kumulativ erreicht werden. Der Umsatz wird

betriebsbezogen ermittelt. Ein Betrieb gem § 131b Abs 1 Z 1 BAO ist eine „selbstständige,

nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als

Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wobei sich die Tätigkeit auf die

betrieblichen Einkunftsarten bezieht“68. Ein Unternehmer kann über mehrere getrennte

Betriebe verfügen.69

Bei der Qualifizierung, ob es sich um einen einheitlichen Betrieb, bestehend aus mehreren

Teilbetrieben, oder um mehrere Betriebe handelt, ist auf der organisatorischen und

wirtschaftlichen Verflechtung der Betriebe abzustellen. Auch wenn keine räumliche Nähe

zwischen den (Teil-)Betrieben gegeben ist, kann ein einheitlicher Betrieb vorliegen.

Maßgeblich ist, ob die „ausgeübte Tätigkeit […] - in ihrer Gesamtheit betrachtet - zu einem

Gesamtbetrieb führen kann“70. Dabei sind „mehrere gleichartige, organisch nebeneinander

stehende Betriebe, in der Hand desselben Unternehmers […] in aller Regel als einheitlicher

Betrieb anzusehen“71.

62 Huber, Ausnahmen und Erleichterungen bei den neuen Dokumentationspflichten, ÖStZ 2016/67, 39 (45). 63 BMF, Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht vom 4.8.2016, BMF-

010102/0029-IV/2/2016, BMF-AV Nr. 123/2016, 9. 64 Hacker/Engelbert/Gold-Tajalli/Höbart, Die neue Registrierkassenpflicht, 17. 65 BMF, Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht vom 4.8.2016, BMF-

010102/0029-IV/2/2016, BMF-AV Nr. 123/2016, 16. 66 Hacker/Engelbert/Gold-Tajalli/Höbart, Die neue Registrierkassenpflicht, 19. 67 Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO Handbuch § 131b, 395. 68 Hacker/Engelbert/Gold-Tajalli/Höbart, Die neue Registrierkassenpflicht, 19. 69 BMF, Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht vom 4.8.2016, BMF

010102/0029-IV/2/2016, BMF-AV Nr. 123/2016, 42. 70 UFS 5.12.2013, GZ. RV/0575-I/11. 71 UFS 15.3.2005, GZ. RV/1935-W/04 mwN.

Page 22: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

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Als Barumsätze gelten gem § 131 Abs 1 Z 3 BAO Barzahlungen im herkömmlichen Sinn, aber

auch Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte. Keine Barzahlung ist hingegen „online

banking“. Nach der Judikatur des VfGH ist die Gleichstellung der Zahlung mit Bankomat- oder

Kreditkarte mit der Barzahlung zulässig.72 Der Grund dafür liegt darin, dass bei Bankomat- und

Kreditkartenzahlungen Manipulationen ebenso möglich sind wie bei Barzahlungen.73 Hingegen

wird beispielsweise bei einer Online-Überweisung eine Manipulation erschwert.

Während in § 131 Abs 1 Z 3 BAO der Begriff „Barumsätze“ vorkommt, verwendet

§ 131 Abs 1 Z 1 BAO den Terminus „Bareinnahmen“. Nach der Judikatur des VfGH sind

Bareinnahmen umfassender als Barumsätze.74 Barumsätze bezeichnen die Barzahlung für eine

Gegenleistung. Der Begriff des Umsatzes ist an das Umsatzsteuerrecht angelehnt und erfordert

daher das Vorliegen eines Leistungsaustauschs.75 Bareinnahmen dagegen umfassen auch die

Barzahlung ohne Gegenleistung, zB Mitgliedsbeiträge. Barumsätze sind nur Zahlungen im

Zuge eines Leistungsaustauschs.76

Nach anderer Ansicht ist der Begriff der Bareinnahmen mit jenem der Barumsätze synonym.77

Das liegt daran, dass die Begriffe im Gesetzestext des § 131b Abs 1 Z 1-3 BAO ineinander

übergehen.78 Dieser Ansicht wird hier nicht gefolgt, da § 131b Abs 1 Z 3 BAO festlegt, dass

für das Vorliegen von Barumsätzen eine Gegenleistung erforderlich ist, während Bareinnahmen

keine Gegenleistung voraussetzen. In der entsprechenden Regierungsvorlage79 wird der Begriff

der Barumsätze definiert, während die Kenntnis des Begriffs Bareinnahmen vorausgesetzt wird.

Dies verstärkt die Annahme, dass die Begriffe nicht dieselbe Bedeutung haben.

2.2.1. Beginn der Registrierkassenpflicht

Die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse gem § 131b Abs 1 BAO ist gem

§ 323 Abs 45 BAO seit 1. Jänner 2016 in Kraft. Gem § 131 Abs 3 BAO gelten die

Verpflichtungen „mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des

Voranmeldungszeitraums, in dem die Umsatzgrenzen zum ersten Mal überschritten wurden“.

72 VfGH 9.3.2015, G 606/2015, G 644/2015, G 649/2015. 73 Hacker/Engelbert/Gold-Tajalli/Höbart, Die neue Registrierkassenpflicht, 18. 74 VfGH 9.3.2015, G 606/2015, G 644/2015, G 649/2015. 75 Hacker/Engelbert/Gold-Tajalli/Höbart, Die neue Registrierkassenpflicht, 17. 76 Hacker/Engelbert/Gold-Tajalli/Höbart, Die neue Registrierkassenpflicht, 17. 77 Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO Handbuch § 131b, 394. 78 Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO Handbuch § 131b, 394. 79 ErlRV 684 BlgNR 25. GP, 42.

Page 23: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

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Der Voranmeldungszeitraum ist gem § 21 Abs 1 UStG der Kalendermonat.80 Für Unternehmer,

bei denen der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr € 100.000 nicht überschritten hat,

kann das Kalendervierteljahr als Voranmeldungszeitraum herangezogen werden.

Unter Umständen wird dem Abgabepflichtigen erst bei der Erstellung der Voranmeldung zur

Umsatzsteuer im spätmöglichsten Zeitpunkt klar, dass ihn die Pflicht zur Verwendung einer

Registrierkasse trifft.81 Dann hätte er nur mehr eineinhalb Monate Zeit, sich darauf

vorzubereiten.

Es war zunächst strittig, ob Umsätze aus dem Jahr 2015 „rückwirkend“ zur Begründung der

Pflicht herangezogen werden können.82 Laut Gesetzesmaterialien kann die

Registrierkassenpflicht schon im Jänner 2016 gelten, wenn im Vorjahr die Umsatzgrenzen

überschritten wurden. Der VfGH83 hat jedoch entschieden, dass die Pflicht zur Verwendung

einer Registrierkasse erst ab 1.5.2016 besteht.84 Gem § 323 Abs 45 BAO treten § 131b Abs 1

BAO und § 131b Abs 3 BAO, „soweit sich dieser auf Abs. 1 bezieht“, mit 1. Jänner 2016 in

Kraft. Die Registrierkassenpflicht gem § 131b Abs 1 BAO kann daher iSd § 131b Abs 3 BAO

erst vier Monate nach Überschreiten der Umsatzgrenzen in einem Voranmeldungszeitraum, der

nach Inkrafttreten der Bestimmung, dh nach 1. Jänner 2016, liegt, entstehen.

2.2.2. Ende der Registrierkassenpflicht

Die Registrierkassenpflicht endet gem § 131b Abs 3 BAO, wenn die Umsatzgrenzen in einem

Folgejahr nicht überschritten werden und es absehbar ist, dass diese auch in der Zukunft nicht

überschritten werden. Es reicht für das Ende der Registrierkassenpflicht, wenn eine der beiden

Umsatzgrenzen unterschritten wird. Die Pflicht zur Verwendung einer Registrierkasse fällt mit

Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres weg.85

80 Ritz/Koran/Kutschera, SWK-Spezial, 73. 81 Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO Handbuch § 131b, 397. 82 Ritz/Koran/Kutschera, SWK-Spezial, 73. 83 VfGH 9.3.2016, G 606/2015, G 644/2015, G 649/2015. 84 Tanzer/Unger, BAO5 (2016) 124. 85 Hacker/Engelbert/Gold-Tajalli/Höbart, Die neue Registrierkassenpflicht, 21.

Page 24: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

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2.2.3. Feststellungsbescheid gem § 131b Abs 4 BAO

Gem § 131b Abs 4 BAO hat der Abgabenpflichtige auf Antrag einen Anspruch auf die

Ausstellung eines Feststellungsbescheids über die Manipulationssicherheit eines geschlossenen

Gesamtsystems, das im Unternehmen als elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet wird.

Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheids ist ein Antrag zur Geltendmachung von

Rechten gem § 85 Abs 1 BAO.86 Es besteht hinsichtlich des Antrags Entscheidungspflicht gem

§ 85a Abs 1 BAO.87

§ 131 Abs 4 BAO wird durch die RKSV ergänzt, die mit 1.1.2017 in Kraft getreten ist. Sie

wurde vom Bundesminister für Finanzen auf Grundlage des § 131b Abs 5 Z 3 BAO erlassen.

§ 131 Abs 4 BAO stellt eine Abweichung von § 131 Abs 2 BAO dar.88 Unter den

Voraussetzungen von § 131 Abs 4 BAO kann nämlich auf die Signaturerstellungseinheit

verzichtet werden. Es gibt zwei Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von

§ 131b Abs 4 BAO: ein geschlossenes Gesamtsystem und eine hohe Anzahl von

Registrierkassen im Inland.

Ein geschlossenes Gesamtsystem besteht aus mindestens 30 Registrierkassen. Der

Feststellungsbescheid ergeht auf der Grundlage eines Gutachtens von einem beeideten

Sachverständigen.89 Lieferungen und sonstige Leistungen des Betriebs, die nicht im

Gesamtsystem erfasst werden, sind von diesem Feststellungsbescheid nicht erfasst

(§ 21 Abs 5 RKSV).

86 Ritz/Koran/Kutschera, SWK Spezial, 80. 87 BMF, Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht vom 4.8.2016, BMF-

010102/0029-IV/2/2016, BMF-AV Nr. 123/2016, 49. 88 Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO Handbuch § 131b, 399. 89 Ritz/Koran/Kutschera, SWK Spezial, 79.

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3. Der Beleg gem § 132a BAO

Der allgemeine Begriff „Registrierkassenpflicht“ umfasst auch die Pflicht zur Belegerteilung

gem § 132a BAO, die seit dem 1.1.2016 gilt.90 Ziel der Belegerteilungspflicht ist die

Abschreckung gegen die Nichterfassung der Umsätze in den Büchern und Aufzeichnungen.91

Der Verpflichtete hat „dem die Barzahlung Leistenden einen Beleg über empfangene

Barzahlungen für Lieferungen und sonstige Leistungen zur erteilen.“92

3.1. Belegerteilungspflicht

3.1.1. Barzahlung

Maßgeblich für das Bestehen der Belegerteilungspflicht ist die Barzahlung, nicht, ob tatsächlich

eine Lieferung oder sonstige Leistung erfolgt ist. Der Begriff der Barzahlung wird in § 132a

Abs 1 S 3 BAO definiert. Er ist ident mit jenem des Barumsatzes iSd § 131b Abs 1 Z 3 BAO

(vgl Kapitel 2.2.).93 Hinsichtlich des Barzahlungsbegriffs sind von § 132a BAO Zahlungen mit

Bargeld, Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte und Zahlungen mit Gutscheinen und

Ähnlichem erfasst.94 Auch Zahlungen mit elektronischen Währungen wie Bitcoins stellen

Barzahlungen gem § 132a BAO dar.95 Während eine Zahlung mit Gutschein

belegerteilungspflichtig ist, löst der Kauf eines Gutscheins keine Belegerteilungspflicht aus, da

bei Kauf des Gutscheins die spätere Leistung noch nicht konkretisiert wurde und gem

§ 1 Abs 1 Z 1 UStG kein Umsatz vorliegt.96

Der Beleg muss an den die Zahlung Leistenden ausgegeben werden und ist von diesem bis

außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitzunehmen.97 Eine Verletzung dieser

Mitnahmepflicht ist jedoch keine Finanzordnungswidrigkeit, da es sich bei der Mitnahmepflicht

nicht um eine Aufbewahrungspflicht handelt (vgl Kapitel 7.2.4. und 7.2.5).98

90 Hacker/Engelbert/Gold-Tajalli/Höbart, Die neue Registrierkassenpflicht, 1. 91 Hacker/Engelbert/Gold-Tajalli/Höbart, Die neue Registrierkassenpflicht, 26. 92 BMF, Erlass zur Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht vom 4.8.2016, BMF 010102/0029-IV/2/2016,

BMF-AV Nr. 123/2016, 51. 93 Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO Handbuch § 132a, 405; vgl auch Ritz/Koran/Kutschera, SWK Spezial,

29. 94 Ritz/Koran/Kutschera, SWK Spezial, 86. 95 Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO Handbuch § 131b, 394; § 132a, 405; vgl auch EuGH 22.10.2015, C-

264/14 (Hedqvist); Ehrke-Rabel/Hödl, Effizienter Steuervollzug im Lichte des Datenschutzes unter

Berücksichtigung von Kryptowährungen, in Jahnel (Hrsg), Jahrbuch Datenschutzrecht (2016) 232 (253). 96 Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO Handbuch § 132a, 406. 97 Ritz/Koran/Kutschera, SWK Spezial, 87. 98 ErlRV 684 BlgNR 25. GP, 44; Ritz/Koran/Kutschera, SWK Spezial, 87.

Page 26: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

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3.1.2. Unternehmereigenschaft gem § 2 Abs 1 UStG 1994

Die Belegerteilungspflicht betrifft Unternehmer gem § 2 Abs 1 UStG. Diese sind grundsätzlich

verpflichtet, bei Barzahlung eines Leistungsempfängers einen Beleg auszustellen.99

§ 2 Abs 1 UStG basiert auf Art 9 der MwSt-RL100.101 Gem § 2 Abs 1 UStG ist Unternehmer,

„wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.“ Dabei kann es sich um

eine natürliche Person oder um ein „Wirtschaftsgebilde“ handeln; Rechts- oder

Geschäftsfähigkeit ist keine Voraussetzung für das Vorliegen der Unternehmereigenschaft.102

Es gilt die Maßgeblichkeit des Außenverhältnisses103; dh ein Unternehmer muss mit Leistungen

an Dritte nach außen in Erscheinung treten.104

Hinsichtlich der Begriffe „gewerblich“ und „beruflich“ ist die Abgrenzung von untergeordneter

Bedeutung.105 Relevant ist gem § 2 Abs 1 UStG, dass die Tätigkeit auf die Erzielung von

Einnahmen ausgerichtet ist.106 Eine Gewinnerzielungsabsicht ist dabei nicht notwendig. Es

muss sich zudem um eine nachhaltige Tätigkeit handeln. Eine Tätigkeit wird nachhaltig

betrieben, wenn sie „mit Wiederholungsabsicht unternommen wird, planmäßig wiederholt wird

oder auf eine gewisse Dauer angelegt ist.“107

Hinsichtlich der selbständigen Tätigkeit ist das Innenverhältnis maßgeblich.108 Die

Selbständigkeit manifestiert sich im Innenverhältnis durch Weisungsungebundenheit und

Unternehmerrisiko.109 Dabei ist auf dem Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen.

99 Hacker/Engelbert/Gold-Tajalli/Höbart, Die neue Registrierkassenpflicht, 27. 100 Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, Abl

L 347, 1. 101 Ritz, Bundesabgabenordnung6 § 132a Rz 3. 102 Bürgler in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON § 2 Rz 181 (Stand 1.1.2016). 103 Windsteig in Melhardt/Tumpel, UStG2 § 2 Rz 2 (Stand 2015). 104 VwGH 13.12.1977, 1550/77; Bürgler in UStG-ON § 2 Rz 181 mwN. 105 Ehrke-Rabel, Die Entwicklung des Unternehmerbegriffs im UStG, in Achatz/Tumpel (Hrsg), Der

Unternehmerbegriff des UStG (2017) 1 (8). 106 Berger/Wakounig (Hrsg), Umsatzsteuer kompakt6 (2016) 35. 107 Berger/Wakounig, Umsatzsteuer kompakt6, 56. 108 Windsteig in Melhardt/Tumpel, UStG2 § 2 Rz 209. 109 VwGH 6.11.1990, 90/14/0141; VwGH 22.9.1992, 92/14/0047; VwGH 18.10.1995, 94/13/0121; Bürgler in

UStG-ON § 2 Rz 231; vgl auch Ehrke-Rabel, Entwicklung des Unternehmerbegriffs, in Achatz/Tumpel (Hrsg),

Unternehmerbegriff, 1 (9).

Page 27: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

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Nicht als unternehmerische Tätigkeit gilt gem § 2 Abs 5 Z 2 UStG die Liebhaberei. Dabei

handelt es sich um eine Tätigkeit, die auf die lange Sicht keinen Gewinn erwarten lässt.110

Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich dabei um eine private Tätigkeit. Eine nähere Definition

der Liebhaberei findet sich in der Liebhabereiverordnung.111 Bei der Qualifikation einer

Tätigkeit als Liebhaberei ist weniger das Ausbleiben von Profit, und mehr „das Vorherrschen

persönlicher Interessen und Neigungen“112 von Bedeutung. Die Abgrenzung zwischen

Liebhaberei und unternehmerischer Tätigkeit orientiert sich daran, ob die Tätigkeit auf einer

aus der privaten Lebensführung der Personen resultierenden Neigung basiert.113 Beispiele für

Liebehabereitätigkeiten sind Freizeittierzucht (zB Pferde, Hunde), Rennstall, Sammlertätigkeit

(zB Briefmarken, Münzen), Jagd und Handel mit Weinen.114 Da jemand, der eine Tätigkeit im

Rahmen der Liebhaberei betreibt, nicht als Unternehmer iSd § 2 UStG gilt, kommt für ihn

weder die Belegerteilungs- noch die Rechnungsausstellungspflicht zum Tragen.

Von der umsatzsteuerrechtlichen Liebhaberei ist die ertragsteuerrechtliche Liebhaberei zu

unterscheiden. Im Fall der ertragsteuerrechtlichen Liebhaberei besteht kein Betrieb und daher

keine Belegerteilungspflicht.115 Es besteht jedoch Registrierkassenpflicht, sofern eine

unternehmerische Betätigung gem § 6 Liebhabereiverordnung vorliegt. Keine

Unternehmereigenschaft kommt gem § 2 Abs 5 Z 2 1994 Funktionären und Steuerpflichtigen,

die eine wirtschaftliche Tätigkeit aus Liebhaberei betreiben, zu.116

Im Fall einer Organschaft gem § 2 Abs 2 Z 2 UStG kann die Belegerteilungspflicht gem

§ 132a Abs 2 BAO von der Organgesellschaft wahrgenommen werden. Voraussetzung für das

Vorliegen einer Organschaft ist, dass eine formaljuristisch selbständige juristische Person

(Organgesellschaft) in das Unternehmen des Organträgers finanziell, wirtschaftlich und

organisatorisch derart eingegliedert ist, dass sie keine eigene Willensbildung mehr betreiben

kann.117 Die Organgesellschaft und der Organträger bilden aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht

ein Unternehmen.

110 Windsteig, Liebhaberei, in Achatz/Tumpel (Hrsg), Der Unternehmerbegriff des UStG (2017) 81 (82). 111 Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Vorliegen von Einkünften, über die Ausnahme einer

gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und über die Erlassung vorläufiger Bescheide (Liebhabereiverordnung)

StF BGBl II 33/1993 idF II 15/1999. 112 VfGH 20.6.2001, B 2032/99. 113 VwGH 26.4.2000, 96/14/0117; Windsteig, Liebhaberei, in Achatz/Tumpel, Unternehmerbegriff, 81 (83). 114 BMF, Liebhabereirichtlinien 2012 Rz 73 f. 115 Tanzer/Unger, Die neuen Vorschriften für Bargeschäfte, ÖStZ 2016/477, 313 (315). 116 Ritz, Bundesabgabenordnung6 § 132a Rz 6 ff. 117 Bürgler in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON § 2 Rz 175.

Page 28: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

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Bei einer Unternehmereinheit im Sinne des Umsatzsteuerrechts kann eine der beteiligten

Personengesellschaften die Belegerteilungspflicht erfüllen. Eine Unternehmereinheit besteht

aus zwei oder mehreren Personengesellschaften, an denen dieselben Gesellschafter beteiligt

sind, wenn „die Beteiligungsverhältnisse in den Personengesellschaften übereinstimmen und

eine einheitliche Willensbildung erfolgt“118. Auch ein Einzelunternehmer kann an einer

Unternehmereinheit beteiligt sein; nicht möglich ist hingegen die Beteiligung einer juristischen

Person. Wenn eine Unternehmereinheit vorliegt, sind die betreffenden Personengesellschaften

bzw Einzelunternehmer als ein Unternehmen anzusehen.119

Die Unternehmereinheit stellt eine Ausweitung der Organschaft für Personengesellschaften

dar.120 Während sich die Organschaft durch die Überordnung der Organgesellschaft

auszeichnet, ist für die Unternehmereinheit eine Nebenordnung der beteiligten

Personengesellschaft oder Einzelunternehmer maßgeblich.121 Die Unternehmereinheit ist im

UStG nicht ausdrücklich vorgesehen, sondern aus der Auslegung des nationalen Rechts

entstanden.122 Der UFS123 hat den Grundsatz der Unternehmereinheit auf Grundlage des

Unionsrechts abgelehnt.124 Auch der deutsche BFH125 lehnt das Konstrukt der

Unternehmereinheit – aus nationalrechtlichen Gründen – ab.126

3.2. Form und Inhalt des Belegs

3.2.1. Form

Einen Beleg gem § 132a BAO kann sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form

ausgestellt werden.127 Im Rahmen der Papierform ist sowohl ein Ausdruck als auch ein

handschriftlicher Beleg zulässig.128 Voraussetzung für die Zulässigkeit eines elektronischen

118 Bürgler in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON § 2 Rz 113 mwN. 119 Windsteig in Melhardt/Tumpel, UStG2 § 2 Rz 193. 120 Bürgler in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON § 2 Rz 119. 121 Bürgler in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON § 2 Rz 114. 122 Windsteig in Melhardt/Tumpel, UStG2 § 2 Rz 195. 123 UFS 5.10.2007, RV/1111-W/05. 124 Windsteig in Melhardt/Tumpel, UStG2 § 2 Rz 195. 125 BFH 8.2.1979, V R 114/74; BFH 30.11.2000, V B 169/00. 126 Windsteig in Melhardt/Tumpel, UStG2 § 2 Rz 195; vgl auch Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz Kommentar5

(2018) § 2 Rz 133; aA Mayr/Ungericht, UStG4 (2014) § 2 Rz 18. 127 Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO Handbuch § 132a, 406. 128 Ritz/Koran/Kutschera, SWK Spezial, 88.

Page 29: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

18

Belegs ist, dass der Barzahlende auf diesen sogleich zugreifen kann. Gem § 132a Abs 3 BAO

hat der Beleg fünf Mindestangaben zu enthalten.

§ 132a Abs 8 BAO ermächtigt den Bundesminister für Finanzen, bei „Verwendung von

elektronischen Registrierkassen, Kassensystemen oder sonstigen elektronischen

Aufzeichnungssystemen“ zusätzlich zu den Mindestangaben nach § 132a Abs 3 BAO durch

Verordnung weitere zwingende Belegangaben vorzusehen. Gem § 11 Abs 1 RKSV, der auf der

Basis der §§ 131b Abs 5 Z 1, 3 und 4 und des § 132a Abs 8 BAO erlassen wurde, sind seit

1.4.2017 zusätzlich zu den Belegangaben gem § 132a Abs 3 BAO auf dem Beleg die

Kassenidentifikationsnummer, Datum und Uhrzeit der Belegausstellung, der Betrag der

Barzahlung getrennt nach Steuersätzen und der Inhalt des maschinenlesbaren Codes zu

erfassen. Dies betrifft jedoch nur Unternehmer, die eine Registrierkasse verwenden.

Unternehmer, die mangels Erreichen der Umsatzgrenzen gem § 131b BAO oder aufgrund des

Vorliegens eines Ausnahmetatbestands iSd §§ 6 und 7 BarUV (vgl Kapitel 4.1.) nicht der

Registrierkassenpflicht, sondern lediglich der Belegerteilungspflicht unterliegen und nicht

freiwillig eine Registrierkasse verwenden, sind von den zusätzlichen Inhaltserfordernissen gem

§ 11 Abs 1 RKSV nicht betroffen.

3.2.2. Inhalt

• Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmers (§ 132a Abs 3 Z 1 BAO)

Gem § 132a Abs 3 Z 1 BAO ist eine „eindeutige Bezeichnung“ des liefernden oder leistenden

Unternehmers am Beleg erforderlich. Diese Bezeichnung soll der Finanzverwaltung die

Zuordnung des Belegs zum Steuerpflichtigen ermöglichen.129 Die Verwendung von Symbolen

zur Identifizierung des Unternehmers ist zulässig, wenn diese auf dem Beleg oder in den

Unterlagen so eindeutig bestimmt werden, dass sie auf den Unternehmer zurückführbar sind.130

Eine genaue Bezeichnung des Unternehmens ist hingegen nicht erforderlich.131 Im Fall einer

Organschaft ist es ausreichend, die Organgesellschaft anzuführen.132

129 Ritz/Koran/Kutschera, SWK Spezial, 89. 130 Ritz, Bundesabgabenordnung6 § 132a Rz 40. 131 Ritz/Koran/Kutschera, SWK Spezial, 89. 132 Rattinger, Verkehrsteuern und BAO, in Marschner/Stefaner (Hrsg), Steuerreform 2015/16 (Stand 1.8.2015)

106 (129).

Page 30: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

19

• Fortlaufende Nummer (§ 132a Abs 3 Z 2 BAO)

Die fortlaufende Nummer dient der Identifizierung des Geschäftsvorfalles; daher wird die

jeweilige Nummer nur einmal vergeben. Die Nummerierung hat den Zweck der Sicherstellung

und Kontrolle, dass steuerrechtlich wirksame Geschäftsvorfälle in den Aufzeichnungen erfasst

werden.133 Bei Berechtigungsausweisen, dh insbesondere bei Eintrittskarten und

Fahrausweisen, kann gem § 132a Abs 7 BAO die Angabe einer fortlaufenden Nummer

unterbleiben, „wenn deren vollständige Erfassung gewährleistet ist.“ Die Ausnahme für

Berechtigungsausweise gilt nur im Rahmen der Belegerteilungspflicht, nicht jedoch für die

Registrierkassenpflicht gem § 131b BAO.134

• Tag der Belegausstellung (§ 132a Abs 3 Z 3 BAO)

Um dieses Erfordernis zu erfüllen, sind Tag, Monat und Jahr am Beleg anzuführen.135 Eine

Angabe der Uhrzeit ist grundsätzlich nicht erforderlich.136 Seit Inkrafttreten der RKSV mit

1.4.2017 ist jedoch für Unternehmer, die eine Registrierkasse aufgrund der gesetzlichen

Verpflichtung in § 131b BAO oder freiwillig verwenden, die Uhrzeit der Belegausstellung am

Beleg anzuführen. Für Berechtigungsausweise gilt die Ausnahme gem § 132a Abs 7 BAO, dass

die Angabe des Tages der Ausstellung unterbleiben kann, wenn auch ohne diese Angabe eine

vollständige Erfassung möglich ist.137

• Menge, handelsübliche Bezeichnung (§ 132a Abs 3 Z 4 BAO) bzw

Symbole/Schlüsselzahlen (§ 132a Abs 4 BAO)

Entsprechend den Gepflogenheiten des jeweiligen Geschäftsbereichs ist die Menge idR mit

Zahl, Maß oder Gewicht anzugeben.138 Die handelsübliche Bezeichnung ist diejenige

Bezeichnung, die „für die gelieferte Ware allgemein im Geschäftsleben verwendet wird.“139

Dafür ist „der Maßstab des allgemeinen Sprachgebrauchs anzuwenden“.140 Statt der Angabe

der Menge und der handelsüblichen Bezeichnung können am Beleg gem § 132a Abs 4 BAO

Symbole und Schlüsselzahlen verwendet werden. Diese müssen durch Angaben auf dem Beleg

133 Hacker/Engelbert/Gold-Tajalli/Höbart, Die neue Registrierkassenpflicht, 36. 134 Ritz/Koran/Kutschera, SWK Spezial, 91. 135 Hacker/Engelbert/Gold-Tajalli/Höbart, Die neue Registrierkassenpflicht, 37. 136 Ritz, Bundesabgabenordnung6 § 132a Rz 44. 137 Ritz/Koran/Kutschera, SWK Spezial, 91. 138 Hacker/Engelbert/Gold-Tajalli/Höbart, Die neue Registrierkassenpflicht, 37. 139 BMF, Erlass zur Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht vom 4.8.2016, BMF 010102/0029-IV/2/2016,

BMF-AV Nr. 123/2016, 58. 140 BMF, Erlass zur Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht vom 4.8.2016, BMF 010102/0029-IV/2/2016,

BMF-AV Nr. 123/2016, 58.

Page 31: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

20

oder sonstige Unterlagen auf die betreffende Lieferung oder sonstige Leistung rückführbar

sein.141 Wenn die Angaben nicht direkt auf dem Beleg, sondern in sonstigen Unterlagen

gemacht werden, gilt für diese Unterlagen die Aufbewahrungspflicht gem

§ 132a Abs 6 BAO.142

• Betrag der Barzahlung (§ 132a Abs 3 Z 5 BAO)

Der Betrag der Barzahlung entspricht nicht zwingend dem Entgelt oder dem zivilrechtlichen

Preis, da auch Anzahlungen, Ratenzahlungen und Restzahlungen belegerteilungspflichtig

sind.143 Hinsichtlich des Betrags der Barzahlung, ist es ausreichend, wenn dieser aus den

Belegangaben rechnerisch ermittelbar ist.144 Das ist beispielsweise der Fall, wenn Entgelt und

Steuersatz separat, ohne Zusammenrechnung, auf dem Beleg angegeben sind. Im Rahmen der

Verwendung einer Registrierkasse, ist der Zahlungsbetrag gem § 11 Abs 1 Z 3 RKSV auf dem

Beleg nach Umsatzsteuersätzen aufzuschlüsseln.

• Kassenidentifikationsnummer (§ 11 Abs 1 Z 1 RKSV)

Unternehmer, die eine Registrierkasse verwenden, müssen die Kassenidentifikationsnummer

auf dem Beleg angeben. Die Kassenidentifikationsnummer dient der Identifikation der

Registrierkasse innerhalb eines Unternehmens, das über mehrere Registrierkassen verfügt, die

mit derselben Siegel- und Signaturerstellungseinheit verbunden sind.145 Der Unternehmer kann

diese Nummer frei wählen. Gem § 5 Abs 4 RKSV muss jeder Registrierkasse im Unternehmen

eine solche Nummer zugeordnet werden. Die Kassenidentifikationsnummer ist daher

grundsätzlich nur relevant, wenn in einem Unternehmen mehrere Registrierkassen verwendet

werden.

• Inhalt des maschinenlesbaren Codes (§ 11 Abs 1 Z 4 RKSV)

Dieses Inhaltsmerkmal betrifft nur Unternehmer, die eine Registrierkasse verwenden. Der

Inhalt des maschinenlesbaren Codes wird von der Registrierkasse aufbereitet; auf dem Beleg

141 Hacker/Engelbert/Gold-Tajalli/Höbart, Die neue Registrierkassenpflicht, 38. 142 Ritz/Koran/Kutschera, SWK Spezial, 94. 143 Ritz/Koran/Kutschera, SWK Spezial, 92. 144 BMF, Erlass zur Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht vom 4.8.2016, BMF 010102/0029-IV/2/2016,

BMF-AV Nr. 123/2016, 36. 145 BMF, Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht vom 4.8.2016, BMF-

010102/0029-IV/2/2016, BMF-AV Nr. 123/2016, 47.

Page 32: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

21

stellt er sich als QR-Code dar.146 Dieser enthält gem § 10 Abs 2 RKSV verschiedene Daten

hinsichtlich des Barumsatzes und der Belegausstellung.

3.2.3. Durchschriften und Zweitschriften

Gem § 132a Abs 6 Z 2 BAO besteht eine Verpflichtung zur Anfertigung von Durchschriften

bzw Zweitschriften des Belegs.147 Die Aufbewahrungspflicht für diese Durchschriften bzw

Zweitschriften beträgt sieben Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beleg

ausgestellt wurde.148

146 BMF, Erlass zur Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht vom 4.8.2016, BMF 010102/0029-IV/2/2016,

BMF-AV Nr. 123/2016, 64. 147 Hacker/Engelbert/Gold-Tajalli/Höbart, Die neue Registrierkassenpflicht, 39. 148 Hacker/Engelbert/Gold-Tajalli/Höbart, Die neue Registrierkassenpflicht, 39.

Page 33: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

22

4. Ausnahmen von Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

4.1. Ausnahmen und Erleichterungen von der Registrierkassenpflicht

Dieses Kapitel behandelt Regelungen der BarUV 2015, die Ausnahmen lediglich von der

Registrierkassenpflicht vorsehen. In den folgenden Fällen besteht daher bei Vorliegen der

Voraussetzungen iSd Kapitel 3.1. Belegerteilungspflicht.

4.1.1. Mobile Gruppen – „Kalte-Hände-Regelung“ für Umsätze im Freien

Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung Erleichterungen bezüglich der

zeitlichen Erfassung von Bareinnahmen, die außerhalb einer Betriebstätte im Freien getätigt

werden, erlassen (§ 131b Abs 5 Z 2 BAO). Bis 1.1.2016 wurden diese Erleichterungen in § 2

der Barbewegungsverordnung geregelt; mittlerweile wurde die Bestimmung durch

§ 7 BarUV 2015 abgelöst. Es gilt dabei die Betriebsstättendefinition des § 29 Abs 1 BAO: Als

Betriebsstätte gilt jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebs

oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs dient.

Für das Bestehen einer Betriebsstätte muss grundsätzlich eine dauernde Verbindung der

Betriebsstätte zu einem bestimmten Punkt der Erdoberfläche vorliegen.149 Laut dem BMF150

liegt eine Betriebstätte jedoch auch bei einer festumschlossenen Räumlichkeit vor, die in eine

bewegliche Anlage integriert ist (zB Lokal im Zug)151 vor. Der Unternehmer muss eine gewisse

Verfügungsmacht über die Betriebsstätte haben; Eigentum ist aber nicht erforderlich. Beispiele

für Unternehmer, die von den Erleichterungen Gebrauch machen können, sind Ärzte, Friseure,

Masseure und Fremdenführer.152

Unabhängig vom Umsatz gibt es für mobile Gruppen Erleichterungen hinsichtlich der

zeitlichen Erfassung der Barumsätze.153 Die von der Erleichterung betroffenen Unternehmer

müssen Barumsätze nicht sofort erfassen.154 Sie erteilen für die Umsätze zunächst händisch

einen Beleg, und erfassen die Umsätze im Nachhinein in einer elektronischen

149 Ritz/Koran/Kutschera, SWK Spezial, 75. 150 BMF, Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht vom 4.8.2016, BMF-

010102/0029-IV/2/2016, BMF-AV Nr. 123/2016, 93. 151 Ritz/Koran/Kutschera, SWK Spezial, 75. 152 ErlRV 684 BlgNR 25. GP, 43. 153 Hacker/Engelbert/Gold-Tajalli/Höbart, Die neue Registrierkassenpflicht, 54. 154 Prodinger, Belegerteilung und Registrierkasse – praktische Überlegungen, SWK 36/2015, 1614 (1615).

Page 34: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

23

Registrierkasse.155 Die Erfassung hat bei Rückkehr in die Betriebsstätte „ohne unnötigen

Aufschub“ zu erfolgen.156 Der händische Beleg ist aufzubewahren, der nachträgliche Ausdruck

eines elektronischen Belegs ist nicht erforderlich.157

4.1.2. Taxi- und Mietwagenstände

Das Taxigewerbe kann von den Erleichterungen für mobile Gruppen nicht Gebrauch machen.158

Ein diesbezüglicher Individualantrag auf Aufhebung der Gesetzespassagen, die die Geltung der

Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht auch in Taxis vorsehen, wurde vom VfGH159

aufgrund des zu engen Anfechtungsumfangs bzw wegen mangelnder Begründung

zurückgewiesen.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass im Taxigewerbe die Registrierkassenpflicht zulässig ist,

da die Leistungen einzeln abgerechnet werden (im Gegensatz zu Massenbeförderungsmitteln,

wo mit vielen Fahrgästen gleichzeitig eine Transaktion abgeschlossen wird).160 Ein

Kraftfahrzeug stellt grundsätzlich eine Betriebsstätte dar, da die Schwierigkeiten, die sich für

mobile Gruppen durch die Erzielung von Umsätzen im Freien ergeben (Abhängigkeit vom

Wetter, Problematik des Transports einer Registrierkasse) für die Lenker der Kraftfahrzeuge

nicht bestehen.161

4.1.3. Onlineshops

Onlineshops sind gem § 6 BarUV 2015 von der Registrierkassenpflicht ausgenommen, wenn

der Vertragsabschluss online erfolgt (dh durch elektronische Datenübertragung wird

unmittelbare eine Rechtsbeziehung zwischen Leistungserbringer und -empfänger hergestellt)

und die Gegenleistung für die Online-Geschäfte nicht in Bargeld besteht.162 Für die Anwendung

der Ausnahme muss die Zahlung grundsätzlich via Online-Banking erfolgen.163

155 Ritz/Koran/Kutschera, SWK Spezial, 75. 156 BMF, Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht vom 4.8.2016, BMF-

010102/0029-IV/2/2016, BMF-AV Nr. 123/2016, 89. 157 Hacker/Engelbert/Gold-Tajalli/Höbart, Die neue Registrierkassenpflicht, 54. 158 Huber, Ausnahmen und Erleichterungen bei den neuen Dokumentationspflichten, ÖStZ 2016/76, 39 (47). 159 VfGH 1.7.2016, G 53/2016, V 13/2016. 160 Hacker/Engelbert/Gold-Tajalli/Höbart, Die neue Registrierkassenpflicht, 57. 161 Hacker/Engelbert/Gold-Tajalli/Höbart, Die neue Registrierkassenpflicht, 57. 162 Achatz/Kirchmayr, Barumsatzverordnung und Registrierkassensicherheitsverordnung mit vielen Fragezeichen,

taxlex 10/2015, 301 (302). 163 BMF, Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht vom 4.8.2016, BMF-

010102/0029-IV/2/2016, BMF-AV Nr. 123/2016, 88.

Page 35: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

24

Die maßgebliche Umsatzgrenze ist nicht betriebsbezogen. Es ist daher zu differenzieren, wenn

ein Unternehmer im Rahmen seines Betriebs sowohl einen Onlineshop als auch ein

Verkaufslokal betreibt. In dem Fall sind nur die Umsätze aus dem Onlineshop des Betriebes

von der Registrierkassenpflicht ausgenommen; die Umsätze aus dem Verkaufslokal unterliegen

bei Erreichen der Umsatzgrenze der Registrierkassenpflicht.164 Die Umsätze aus dem

Onlineshop werden für die Berechnung der für die Registrierkassenpflicht relevanten

Jahresumsatzgrenze miteinbezogen.165

4.2. Ausnahmen von Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Die Ausnahmen von der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht sind primär in der

BarUV 2015, die auf § 131b Abs 4 BAO und § 131b BAO basiert, geregelt. Darüber hinaus

sind gem § 132b BAO Kreditinstitute iSd § 1 Abs 1 BWG166 und Zweigstellen von CRR-

Kreditinstituten iSd § 9 BWG, sowie gem § 31b Abs 5 GSpG167 Glücksspielautomaten von der

Registrierkassen- und der Belegerteilungspflicht ausgenommen.168

Die BarUV 2015 sieht in den §§ 2 bis 4 zudem die Möglichkeit der vereinfachten

Losungsermittlung vor. Wenn die vereinfachte Losungsermittlung zulässig ist, besteht weder

Registrierkassen- noch Belegerteilungspflicht.169 Die Ausnahmen von der Belegerteilungs- und

Registrierkassenpflicht gem § 131 Abs 4 Z 1 BAO sind an eine (Bar-)Umsatzgrenze gebunden.

Der gesamte Umsatz des Steuerpflichtigen darf € 30.000, der Barumsatz € 7.500 nicht

übersteigen.

Der Erlass einer Verordnung gem § 131 Abs 4 BAO ist nur zulässig, wenn dem

Steuerpflichtigen die Erfüllung der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht „unzumutbar

wäre und die ordnungsgemäße Ermittlung der Grundlagen der Abgabenerhebung dadurch

nicht gefährdet wird.“ Diese Regelung entspricht den Kriterien der Billigkeit und

164 Ritz/Koran/Kutschera, SWK Spezial, 79. 165 Huber, Ausnahmen, ÖStZ 2017/76, 39 (46). 166 Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz – BWG), StF BGBl I 532/1993 idF I 17/2018. 167 Bundesgesetz vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz – GSpG), über

die Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und über die Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend

Lebensversicherungen mit Auslosung, StF BGBl I 620/1989 idF I 107/2007. 168 Hacker/Engelbert/Gold-Tajalli/Höbart, Die neue Registrierkassenpflicht, 41. 169 BMF, Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht vom 4.8.2016, BMF-

010102/0029-IV/2/2016, BMF-AV Nr. 123/2016, 74.

Page 36: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

25

Zweckmäßigkeit gem § 20 BAO.170 Sie ermöglicht eine Rechtsgüterabwägung im Rahmen des

Ermessens.

4.2.1. Umsätze im Freien

Diese „Kalte-Hände-Regelung“ war schon in der Barbewegungsverordnung enthalten.171 Dabei

handelt es sich gem § 131 Abs 4 Z 1 lit a BAO um Umsätze, die „von Haus zu Haus oder auf

öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, nicht jedoch in

Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten“ erzielt werden. Von einer fest

umschlossenen Räumlichkeit wird dann ausgegangen, wenn diese zu keiner Seite hin

vollständig offen ist.172 Beispiele für Umsätze im Freien sind Verkaufsstände, zB von

Maronibratern.173

Zusätzlich zum Erfordernis der Umsätze im Freien gilt die Umsatzgrenze von € 30.000 bzw

€ 7.500. Hinsichtlich der Gesamtumsatzgrenze sind nicht sämtliche Umsätze des Betriebs,

sondern lediglich die Umsätze, die im Freien erzielt werden, heranzuziehen.174 Wird die

Umsatzgrenze überschritten, besteht für Umsätze im Freien zwar Registrierkassen- und

Belegerteilungspflicht. Es kommt jedoch prinzipiell die Erleichterung der

Registrierkassenpflicht für mobile Gruppen zur Anwendung.175

4.2.2. Umsätze in unmittelbarem Zusammenhang mit Hütten, insbesondere Alm-,

Berg-, Schi- und Schutzhütten

Für Schihütten gilt die Erfüllung der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht insofern als

unzumutbar, als diese idR bautechnisch nur einfach ausgeführt sind und sich hinsichtlich des

Betriebs einer Registrierkasse Probleme mit der Stromzufuhr ergeben können.176 Diese

Ausnahmebestimmung gilt nicht per se für jede Hütte. Voraussetzung ist, dass die Hütte nicht

unmittelbar an eine Infrastruktur angebunden und deren Energieversorgung daher nicht

170 Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO Handbuch § 131, 385. 171 Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO Handbuch § 131, 385. 172 Hacker/Engelbert/Gold-Tajalli/Höbart, Die neue Registrierkassenpflicht, 43. 173 BMF, Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht vom 4.8.2016, BMF-

010102/0029-IV/2/2016, BMF-AV Nr. 123/2016, 74; Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO Handbuch, § 131,

386. 174 Hacker/Engelbert/Gold-Tajalli/Höbart, Die neue Registrierkassenpflicht, 44. 175 BMF, Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht vom 4.8.2016, BMF-

010102/0029-IV/2/2016, BMF-AV Nr. 123/2016, 75. 176 Hacker/Engelbert/Gold-Tajalli/Höbart, Die neue Registrierkassenpflicht, 45.

Page 37: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

26

gewährleistet ist.177 Für die Berechnung der Umsatzgrenze sind nicht die Umsätze des gesamten

Betriebs, sondern nur jene, die in Verbindung mit Hütten erzielt werden, heranzuziehen.178

Betreibt der Steuerpflichtige mehrere Hütten, sind die dadurch erwirtschafteten Umsätze

zusammenzurechnen. Wenn für den Steuerpflichtigen andere Ausnahmebestimmungen gem

den §§ 2 bis 4 BarUV einschlägig sind (beispielsweise wenn er neben den Umsätzen im

Zusammenhang mit Hütten auch Umsätze im Freien erzielt), sind diese Umsätze nicht mit den

Hüttenumsätzen zusammen zu rechnen.179

4.2.3. Umsätze von Buschenschänken, wenn diese an nicht mehr als 14 Tagen im

Kalenderjahr geöffnet sind

Für die Definition einer Buschenschank wird Anleihe bei der Gewerbeordnung genommen.180

Gem § 2 Abs 9 GewO ist eine Buschenschank die „buschenschankmäßige Ausschank von Wein

und Obstwein, von Trauben- und Obstmost und von Trauben- und Obstsaft sowie von

selbstgebrannten geistigen Getränken durch Besitzer von Wein- und Obstgärten, soweit es sich

um deren eigenen Erzeugnisse handelt“. Auch die Verabreichung von kalten Speisen und von

(Mineral-)Wasser ist im Rahmen des Betriebs einer Buschenschank grundsätzlich zulässig.

Warme Speisen dürfen jedoch nicht vertrieben werden.

Um die Erleichterung in Anspruch nehmen zu können, ist zudem die zeitliche Begrenzung der

Öffnungszeit von 14 Tagen pro Kalenderjahr zu erfüllen.181 Der Umsatz der Buschenschank

wird betriebsbezogen ermittelt, da eine Buschenschank idR keinen eigenständigen Betrieb

darstellt, sondern Teil eines Weinanbaus ist.182 Es wird daher für die Überprüfung, ob die

Umsatzgrenzen erreicht werden, der Umsatz des gesamten Weinanbaus herangezogen.

4.2.4. Umsätze in Kantinen, die von gemeinnützigen Vereinen an nicht mehr als 52 Tagen

im Kalenderjahr betrieben werden („kleine Kantine“)

Die Ausnahmeregelung für „kleine Kantinen“ findet sich in § 131 Abs 4 Z 1 lit d BAO. Um in

die Ausnahmeregelung zu fallen, darf die Kantine an nicht mehr als 52 Tagen im Kalenderjahr

177 Hacker/Engelbert/Gold-Tajalli/Höbart, Die neue Registrierkassenpflicht, 45. 178 Zirngast/Weinzierl/Leistentritt (Hrsg), Steuerhandbuch für Freiberufler (2017) 399. 179 Hacker/Engelbert/Gold-Tajalli/Höbart, Die neue Registrierkassenpflicht, 45. 180 Hacker/Engelbert/Gold-Tajalli/Höbart, Die neue Registrierkassenpflicht, 46. 181 Sadlo, EU-AbgÄG 2016: Registrierkassenpflicht gelockert – BGBl. ARD 6511/17/2016, 16 (17). 182 Hacker/Engelbert/Gold-Tajalli/Höbart, Die neue Registrierkassenpflicht, 46.

Page 38: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

27

betrieben werden und muss von einem gemeinnützigen Verein betrieben werden. Die Definition

eines gemeinnützigen Vereins richtet sich nach den Vereinsrichtlinien.183 Diese legen fest, dass

ein gemeinnütziger Verein Zwecke verfolgen muss, „durch deren Erfüllung die Allgemeinheit

gefördert wird.“184 Die Allgemeinheit muss sich dabei nicht auf die gesamte Bevölkerung

beziehen, sondern Eingrenzungen in „sachlicher oder regionaler Hinsicht“185 sind möglich.

Jedenfalls nicht gemeinnützig ist die Förderung wirtschaftlicher, politischer oder religiöser

Zwecke.186

Wenn eine Kantine die zeitliche Begrenzung oder die Umsatzgrenzen des

§ 131 Abs 4 Z 1 lit d BAO überschreitet, handelt es sich um einen Gastronomiebetrieb.187

Diesem ist die Erfüllung der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht zuzumuten. Für die

Umsatzgrenze sind die Kantinenumsätze des betroffenen Vereins maßgeblich.188 Wenn der

Verein mehrere Kantinen betreibt, sind deren Umsätze zusammenzurechnen.

4.2.5. Umsätze von bestimmten abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften

Diese Begünstigung gilt für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von gem § 34 ff BAO

abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften, wenn die Geschäftsbetriebe die

Voraussetzungen des unentbehrlichen Hilfsbetriebs gem § 45 Abs 2 BAO erfüllen.189 Bei

Erfüllung dieser Kriterien ist eine vereinfachte Losungsermittlung durch Kassasturz zulässig.

Auch für entbehrliche Hilfsbetriebe besteht – bei Vorliegen eines „kleinen Vereinsfests“ – eine

Ausnahme von der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht.190 § 45 Abs 1a BAO enthält

die Definition für das „kleine Vereinsfest“.191 Es handelt sich dabei um eine gesellige

Veranstaltung, die „von einer oder von mehreren Körperschaften getragen wird, die die

183 BMF, Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht vom 4.8.2016, BMF-

010102/0029-IV/2/2016, BMF-AV Nr. 123/2016, 82. 184 BMF, Vereinsrichtlinien 2001, Rz 13. 185 BMF, Vereinsrichtlinien 2001, Rz 14. 186 BMF, Vereinsrichtlinien 2001, Rz 21ff. 187 Hacker/Engelbert/Gold-Tajalli/Höbart, Die neue Registrierkassenpflicht, 47. 188 Hacker/Engelbert/Gold-Tajalli/Höbart, Die neue Registrierkassenpflicht, 48. 189 Huber, Ausnahmen, ÖStZ 2016/76, 39 (43). 190 Hacker/Engelbert/Gold-Tajalli/Höbart, Die neue Registrierkassenpflicht, 49. 191 Klingmair/Hofer, Steuerliche Neuerungen bei Vereinsfesten und Veranstaltungsbetrieben gewerblicher Art,

SWK 22/2016, 945 (945).

Page 39: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

28

Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet im Übrigen erfüllen.“

Die Ausnahme gem § 3 Abs 2 BarUV gilt nach § 45 Abs 1a BAO, wenn:192

• Die Organisation und Durchführung der Veranstaltung und die Verpflegung bei der

Veranstaltung von Vereinsmitgliedern übernommen bzw bereitgestellt wird,193

• Musiker- und Künstlergruppen, die auf der Veranstaltung auftreten, dafür höchstens

€ 1.000 pro Stunde erhalten, und

• die Dauer solcher Veranstaltungen 72 Stunden pro Jahr nicht übersteigt.

Abgesehen von den „kleinen Vereinsfesten“, unterliegt der entbehrliche Hilfsbetrieb der

Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht.

4.2.6. Umsätze von bestimmten Waren- und Dienstleistungsautomaten

§ 4 BarUV sieht Erleichterungen für Waren- und Dienstleistungsautomaten, die ab dem

1.1.2016 in Betrieb genommen wurden und bei denen die Gegenleistung für die jeweiligen

Einzelumsätze nicht mehr als € 20 beträgt, vor.194 Für diese kann eine vereinfachte

Losungsermittlung vorgenommen werden und es besteht keine Registrierkassen- und

Belegerteilungspflicht.195 Ältere Automaten, die vor dem 1.1.2016 in Betrieb genommen

wurden, unterliegen diesen Pflichten während einer 10-jährigen Übergangsfrist bis 1.1.2027

nicht. Bis dahin sind sie umzurüsten, um der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht zu

entsprechen. Spezielle Vorschriften gelten für Fahrausweis- und Glücksspielautomaten.196 Für

den Betrieb eines Fahrausweisautomaten besteht gem § 5 BarUV 2015 keine

Registrierkassenpflicht, wenn „die vollständige Erfassung der Fahrausweise gewährleistet

ist“.197

192 Hacker/Engelbert/Gold-Tajalli/Höbart, Die neue Registrierkassenpflicht, 50. 193 Klingmair/Rzeszut, Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht bei Vereinsfesten und Veranstaltungsbetrieben

gewerblicher Art, SWK 9/2016, 496 (496). 194 Tanzer/Unger, Die neuen Vorschriften für Bargeschäfte, ÖStZ 2016/477, 313 (323). 195 Hacker/Engelbert/Gold-Tajalli/Höbart, Die neue Registrierkassenpflicht, 51. 196 Hacker/Engelbert/Gold-Tajalli/Höbart, Die neue Registrierkassenpflicht, 52ff. 197 Tanzer/Unger, Bargeschäfte, ÖStZ 2016/477, 313 (323).

Page 40: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

29

5. Die Rechnung gem § 11 UStG 1994

Die Rechnung ist „das Bindeglied zwischen der Leistung des Unternehmers und ihrem

Leistungsempfänger“.198 Sie dient der Dokumentation der Leistung und der darauf entfallenden

USt. Die Rechnung hat jedoch auch konstitutiven Charakter: Die Steuerschuld für die

ausgewiesene USt entsteht – wenn die Voraussetzungen zur Anwendung von § 11 Abs 12 oder

Abs 14 UStG erfüllt sind – aufgrund der Rechnung.199 Das ist dann der Fall, wenn auf der

Rechnung entweder ein zu hoher Steuerbetrag ausgewiesen wurde, wenn die in der Rechnung

angeführte Leistung nicht erbracht wurde (Scheingeschäft) oder der Rechnungsaussteller kein

Unternehmer ist. Eine Steuerschuld aufgrund der Rechnung entsteht auch bei Angabe des

falschen Leistungsempfängers auf der Rechnung. In dem Fall wird die Leistung nicht an den

auf der Rechnung angegebenen Leistungsempfänger erbracht, und damit die in der Rechnung

angegebene Leistung nicht ausgeführt.200

Eine Rechnung kann unter Umständen den Beleg gem § 132a BAO ersetzen; umgekehrt ist dies

nur eingeschränkt möglich (vgl Kapitel 5.3.3.).201 Voraussetzung dazu ist, dass der Beleg den

umsatzsteuerrechtlichen Erfordernissen genügt. Die Voraussetzungen zur Ausstellung eines

Belegs nach § 132a BAO und einer Rechnung nach § 11 UStG gelten jedoch unabhängig

voneinander.202

5.1. Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung

Jeder Unternehmer gem § 2 UStG, der Umsätze gem § 1 Abs 1 Z 1 UStG (steuerbare

Leistungen, dh Lieferungen und sonstige Leistungen) erzielt, ist grundsätzlich dazu berechtigt,

eine Rechnung iSd § 11 UStG auszustellen.203 Die Rechnung ist Voraussetzung für den

Vorsteuerabzug gem § 12 UStG. Bei der Erbringung einer Leistung eines Unternehmers an

einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person ohne

Unternehmereigenschaft ist Ersterer verpflichtet, eine Rechnung auszustellen.204 Wenn ein

Nichtunternehmer, der grundsätzlich nicht zur Zahlung von Umsatzsteuer verpflichtet wäre,

198 Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz Kommentar5 § 11 Rz 3. 199 Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz Kommentar5 § 11 Rz 4. 200 Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz Kommentar5 § 11 Rz 64. 201 Hacker/Engelbert/Gold-Tajalli/Höbart, Die neue Registrierkassenpflicht, 35. 202 Fischerlehner, Abgabenverfahren2 (2016) § 132a Rz 1. 203 Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz Kommentar5 § 11 Rz 12. 204 Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz Kommentar5 § 11 Rz 12.

Page 41: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

30

eine Rechnung ausstellt, schuldet er aufgrund deren konstitutiver Eigenschaft den dort

ausgewiesenen Steuerbetrag gem § 11 Abs 14 UStG.205

Eine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung besteht außerdem im Fall von Werklieferungen

oder Werkleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, unabhängig von deren

Empfänger. Außerdem betrifft die Pflicht gem § 11 Abs 1 Z 2 UStG Leistungen, die von einem

im Inland betriebenen Unternehmen aus im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden,

wenn die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht und der leistende Unternehmer

im Staat der Leistungserbringung weder sein Unternehmen noch eine Betriebsstätte betreibt

und nicht mit Gutschrift abgerechnet wird. Eine Gutschrift liegt vor, wenn der

Leistungsempfänger über eine Leistung abrechnet.206 Die Gutschrift gilt gem

§ 11 Abs 7 und 8 UStG als Rechnung, wenn:207

• Die Gutschrift im Geschäftsverkehr an die Stelle der Rechnung tritt,

• der Unternehmer, der die Leistungen ausführt, zum gesonderten Ausweis der Steuer in einer

Rechnung gem § 11 Abs 1 UStG berechtigt ist,

• zwischen dem Aussteller und dem Empfänger der Gutschrift Einvernehmen darüber besteht,

dass mittels Gutschrift abgerechnet wird,

• die Gutschrift alle inhaltlichen Erfordernisse einer Rechnung erfüllt,

• die Gutschrift dem Leistungserbringer zugeleitet worden ist und

• der Empfänger der Gutschrift dem in ihr enthaltenen Steuerbetrag nicht widerspricht.

Die Verpflichtung zur Rechnungsausstellung entsteht mit dem Zeitpunkt der

Leistungserbringung.208 Die Rechnung ist binnen 6 Monaten nach Ausführung des Umsatzes

auszustellen.209 Sie kann entweder vom leistenden Unternehmer oder von dessen gesetzlichem

Vertreter ausgestellt werden.210 Im Rahmen einer Organschaft ist die Rechnungserteilung

sowohl durch den Organträger als auch durch das leistende Organ zulässig.211

205 Kollmann/Schuchter in Melhardt/Tumpel, Umsatzsteuergesetz2 § 11 Rz 4 (Stand: 2015). 206 BMF, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (UStR 2000), Rz 1505. 207 Ruppe/Achatz, Umsatzstezergesetz Kommentar5 § 11 Rz 99. 208 Bürgler in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON § 11 Rz 175. 209 Abgabensicherungsgesetz 2007 (AbgSig 2007), BGBl I 99/2007, Art 4 Z 3; Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz

Kommentar5 § 11 Rz 27. 210 Kollmann/Schuchter in Melhardt/Tumpel, Umsatzsteuergesetz2 § 11 Rz 6. 211 Kollmann/Schuchter in Melhardt/Tumpel, Umsatzsteuergesetz2 § 11 Rz 9.

Page 42: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

31

5.1.1. Vergleich mit der Verpflichtung zur Ausstellung eines Belegs

5.1.1.1. Pflicht zur Ausstellung der Rechnung und des Belegs

Eine Rechnung gem § 11 UStG ist grundsätzlich nur bei Transaktionen zwischen

Unternehmern auszustellen. Bei Geschäften von Unternehmern mit Privaten ist die Rechnung

nur im Fall einer Werklieferung oder Werkleistung iZm einem Grundstück oder bei Leistungen,

die in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden und zu einem Übergang der Steuerschuld

auf den Leistungsempfänger führen, auszustellen. Der Beleg gem § 132a BAO ist hingegen bei

Erfüllung der Voraussetzungen, dh bei Leistungserbringung durch einen Unternehmer und

Barzahlung iSd § 132a BAO durch den Leistungsempfänger, im Zuge jeder Erbringung einer

Leistung an einen Unternehmer oder Privaten zu erbringen.212 Die Belegerteilungspflicht ist

daher grundsätzlich umfassender als die Rechnungserteilungspflicht. Auf der anderen Seite ist

ein Beleg nur bei Vorliegen einer Barzahlung iSd § 132a Abs 1 S 3 BAO auszustellen, während

eine Rechnung nach § 11 UStG für Umsätze, unabhängig von der Zahlungsart bei Vorliegen

einer betroffenen Transaktion, auszustellen ist.213

Das liegt an den verschiedenen Zielsetzungen der Belegerteilungs- und der

Rechnungsausstellungspflicht. Die Belegerteilungspflicht dient der Abwendung von

Steuerhinterziehungen indem sie Transaktionen aufzeichnet, um so Schwarzeinnahmen zu

verhindern. Dafür sind prinzipiell nur Barumsätze anfällig, da Überweisungen via Online

Banking ohnedies dokumentiert werden. Die Rechnung hingegen dokumentiert Transaktionen,

damit der vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer nachweisen kann, dass die Transaktionen

(dh nicht nur der Geldtransfer, sondern auch die Erbringung einer Leistung) tatsächlich

stattgefunden haben und er durch den Vorsteuerabzug keinen Steuerbetrug begeht.

5.1.1.2. Fristen zur Ausstellung

Während der Beleg nach § 132a BAO dem die Barzahlung Leistenden „vor dem Verlassen der

Geschäftsräumlichkeiten bzw. in der vom Unternehmen genutzten Freifläche“214 zu erteilen ist,

besteht für die Erteilung einer Rechnung eine 6-monatige Frist. Diese Frist stellt eine

wesentliche Erleichterung im Vergleich zur Belegerteilungspflicht dar. Vor allem für Umsätze,

212 Ritz/Koran/Kutschera, SWK Spezial, 88; vgl auch Kaufmann, Belegerteilungspflicht versus

Rechnungslegungspflicht, ÖStZ 2017/806, 569 (571). 213 Ritz/Koran/Kutschera, SWK Spezial, 100. 214 BMF, Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht vom 4.8.2016, BMF-

010102/0029-IV/2/2016, BMF-AV Nr. 123/2016, 53.

Page 43: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

32

die außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten erzielt werden, ist es idR nicht praktikabel, die

Registrierkassen, mit der auch die elektronischen Belege erstellt werden, mitzutransportieren.

Die Frist zur Erstellung der Rechnung von 6 Monaten erlaubt es dem betroffenen Unternehmer

hingegen, die Rechnung erst nach Rückkehr in seine Geschäftsräumlichkeiten zu erstellen.

Hinsichtlich der Belegerteilungspflicht sollen Erleichterungen über die zeitliche Erfassung der

Geschäftsvorfälle Abhilfe schaffen.

5.1.1.3. Aufbewahrungspflicht

Rechnungen müssen gem § 132 Abs 1 BAO mindestens sieben Jahre lang schriftlich oder

elektronisch aufbewahrt werden.215 Für Unternehmer nach dem UGB ist die

Aufbewahrungspflicht in § 212 UGB festgelegt.216 Diese Pflicht besteht ebenso für sieben

Jahre, umfasst allerdings weitergehende Dokumentationspflichten (zB Konzernabschlüsse).

Die Frist beginnt mit Ende des Kalenderjahres, auf das sich die Rechnung bezieht. Auch der

Beleg nach § 132a BAO ist über sieben Jahre hinweg aufzubewahren;217 es gilt hinsichtlich der

Aufbewahrungspflicht dasselbe wie für die Rechnung.

5.2. Form und Inhalt der Rechnung

5.2.1. Form

Für Rechnungen gilt das „Urkundenprinzip“.218 Jede Urkunde, mit der ein Unternehmer seine

Lieferungen oder sonstigen Leistungen verrechnet, gilt als Rechnung. Eine Definition des

Urkundenbegriffs findet sich jedoch weder im UStG noch in der BAO.219 Die BAO verweist

hinsichtlich der Beweiskraft und Echtheit von Urkunden auf die ZPO. Voraussetzung für das

Vorliegen einer Urkunde ist grundsätzlich die Schriftlichkeit.220 Aus § 74 Abs 7 StGB kann als

weitere Voraussetzung die Rechtserheblichkeit des Inhalts abgeleitet werden.221

215 Platzer/Koch/Stockinger, Leitfaden Vorsteuererstattung (2017) 179. 216 Ritz, Bundesabgabenordnung6 § 132 Rz 3. 217 Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO Handbuch, § 132a, 409. 218 Bürgler in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON § 11 Rz 1557; vgl auch Mayr/Ungericht,

UStG4 § 11 Rz 2. 219 Kollmann/Schuchter in Melhardt/Tumpel, Umsatzsteuergesetz2 § 11 Rz 119. 220 Kollmann/Schuchter in Melhardt/Tumpel, Umsatzsteuergesetz2 § 11 Rz 119; vgl auch Ritz,

Bundesabgabenordnung6 § 168 Rz 1. 221 Kollmann/Schuchter in Melhardt/Tumpel, Umsatzsteuergesetz2 § 11 Rz 119.

Page 44: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

33

Das AVG unterscheidet zwischen öffentlichen Urkunden und Privaturkunden.222 Öffentliche

Urkunden werden gem § 292 Abs 1 BAO von einer österreichischen Behörde oder einer mit

öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises

errichtet.223 Da dies auf Rechnungen gem § 11 UStG grundsätzlich nicht zutrifft, sind

Rechnungen jedenfalls Privaturkunden. Sie sind überdies Beweisurkunden, dh sie sind

deklarativ und dienen als Beweis für rechtlich bedeutsame Tatsachen.224

Auch ein zivilrechtlicher Vertrag kann als Rechnung gelten, wenn im Vertrag über die erbrachte

Leistung abgerechnet und der Steuerbetrag gesondert ausgewiesen wird (siehe

Inhaltserfordernisse Kapitel 5.2.2.).225 Ein Kaufvertrag, der lediglich die Willenseinigung der

Parteien über Ware und Preis enthält, reicht daher idR nicht aus.226 Der Vertrag muss überdies

die Inhaltserfordernisse gem § 11 Abs 1 Z 3 UStG erfüllen.227

Die Rechnungserteilung ist sowohl in Papierform als auch gem § 11 Abs 2 S 2 UStG durch

elektronische Übermittlung zulässig.228 Im Fall einer elektronischen Rechnung ist die Form der

Übertragung gesetzlich nicht vorgegeben.229 Die Übermittlung ist daher beispielsweise mittels

E-Mail oder Telefax zulässig. Im Fall der elektronischen Ausstellung einer Rechnung bedarf es

der Zustimmung des Empfängers. Hinsichtlich der Zustimmung gibt es keine Formvorschriften

– sie kann auch konkludent erfolgen.230 Weitere Voraussetzungen für die Zulässigkeit der

elektronischen Erstellung der Rechnung sind gem § 11 Abs 2 S 2 UStG. Diese

Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, damit der leistende Unternehmer eine

elektronische Rechnung erstellen darf:

• Die Echtheit der Herkunft

Dieses Kriterium bezieht sich darauf, dass der auf der Rechnung angeführte Aussteller bzw

leistende Unternehmer der tatsächlich Ausstellende oder Leistende ist.

222 Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 (2014) 229. 223 Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) 214. 224 Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018) 211; Ritz, Bundesabgabenordnung6 § 168 Rz 3. 225 VwGH 24.11.1999, 94/13/0280; Kollmann/Schuchter in Melhardt/Tumpel, Umsatzsteuergesetz2 § 11 Rz 122;

vgl auch VwGH 11.1.1988, 87/15/0065; Mayr/Ungericht, UStG4 § 11 Rz 2. 226 VwGH 19.1.1984, 83/15/0084; Mayr/Ungericht, UStG4 § 11 Rz 2. 227 Kollmann/Schuchter in Melhardt/Tumpel, Umsatzsteuergesetz2 § 11 Rz 122. 228 MwSt-RL, Art 218; vgl auch Weimann/Lang (Hrsg), Umsatzsteuer – national und international (2015) 1915. 229 Mayr/Ungericht, UStG4 § 11 Rz 14. 230 Bürgler in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON § 11 Rz 1561.

Page 45: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

34

• Die Unversehrtheit des Inhalts

Die elektronische Rechnung muss über den in § 11 Abs 1 Z 3 lit a-i UStG vorgesehenen

Mindestinhalt verfügen.

• Die Lesbarkeit

Gem Art 218 der Mehrwersteuersystemrichtlinie sind nur Rechnungen auf Papier und in

elektronischer Form zulässig. Im Rahmen einer weiten Auslegung sind auch andere dauerhafte

Medien neben Papier zur Rechnungsausstellung für den Vorsteuerabzug zulässig, wie zB

Karton oder Holz.231 Die Quittung kann auf diesen Medien händisch ausgestellt werden. Die

Bezeichnung der Urkunde als Rechnung ist nicht erforderlich.232

5.2.1.1. Vergleich mit der Form des Belegs nach § 132a BAO

Ein wesentlicher Unterschied zwischen Rechnung und Beleg ist, dass einer Rechnung im

Anwendungsfall des § 11 Abs 12 oder Abs 14 UStG (vgl Kapitel 5.2.) neben der

Dokumentationsfunktion konstitutive Wirkung zukommt,233 während der Beleg lediglich

deklarativ ist.

Hinsichtlich der Form können sowohl der Beleg als auch die Rechnung in Papierform -

handschriftlich oder als Ausdruck - oder in elektronischer Form erstellt werden. Für die

elektronische Erstellung eines Belegs ist, im Gegensatz zur elektronischen Rechnung, keine

Zustimmung des Empfängers erforderlich. Um der Mitnahmepflicht in § 132a Abs 5 BAO zu

entsprechen, muss der Empfänger allerdings einverstanden sein, den elektronischen Beleg

mitzunehmen.234 Ein Verstoß gegen die Mitnahmepflicht unterliegt jedoch grundsätzlich keiner

finanzstrafrechtlichen Sanktion (vgl Kapitel 7.2.4. und 7.2.5.).

Fraglich ist, ob auch bezüglich des Belegs die Verwendung anderer Materialien als Papier

zulässig ist. Diesbezüglich gibt es keine ausdrücklichen gesetzlichen Vorgaben.235 Belege gem

§ 132 BAO sind grundsätzlich von Büchern und Aufzeichnungen zu unterscheiden.236 Dies

ergibt sich aus den vom Gesetzgeber verwendeten Formulierungen in § 132 BAO sowie zB in

231 Kollmann/Schuchter in Melhardt/Tumpel, Umsatzsteuergesetz2 § 11 Rz 120. 232 Bürgler in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON § 11 Rz 1557. 233 Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz Kommentar5 § 11 Rz 4. 234 Tanzer in Althuber/Tanzer/Ungar, BAO Handbuch § 132a, 405. 235 Huber, Ausnahmen, ÖStZ 2016/76, 39 (40). 236 Ritz, Folgen der Nichtaufbewahrung sonstiger Unterlagen, SWK 28/1995, 610 (610).

Page 46: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

35

§ 131 Abs 1 Z 1 und Z 5 BAO.237 Belege sind Unterlagen, die die wesentlichen Merkmale von

Geschäftsfällen dokumentieren und auf deren Basis eine Eintragung vorgenommen wird.238

Beispiele für Belege sind Rechnungen, Kassenbelege und Abrechnungen.239 In der Folge wird

hinsichtlich der Formvorschriften für Belege dennoch Bezug auf § 131 BAO genommen, da

die Belegerteilungspflicht eine lex specialis zur Einzelaufzeichnungspflicht ist.

Es wird grundsätzlich von der Belegausstellung in elektronischer Form oder Papierform

ausgegangen.240 Dies lässt sich auch aus § 131 Abs 1 Z 4 BAO ableiten. In dieser Bestimmung

wird von der Buchführung auf „Blättern“ ausgegangen – dies lässt darauf schließen, dass die

Buchführung in nicht-elektronischer Form nur auf Papier zulässig ist. Mangels explizitem

Ausschluss der Verwendung von Materialien wie Karton oder Holz zur Erstellung eines Belegs

wird hier jedoch der Ansicht gefolgt, dass dies bei Vorliegen der inhaltlichen Merkmale und

bei Einhaltung der sonstigen Formvorschriften zulässig ist.

Das Kriterium der Echtheit der Herkunft bei elektronischen Rechnungen bedeutet, dass der auf

der Rechnung angeführte Rechnungsaussteller bzw der angeführte Leistungserbringer

tatsächlich die Rechnung ausgestellt bzw die Leistung erbracht hat. Auf einem elektronischen

Beleg ist gem § 132a Abs 1 Z 3 lit a BAO der liefernde oder leistende Unternehmer

anzuführen. Auch hier muss es sich um den tatsächlich leistenden Unternehmer handeln.

Während bei einer Rechnung im Falle der fehlenden oder falschen Angabe des

Leistungserbringers der Vorsteuerabzug verwehrt wird, sind die Folgen fehlerhafter

Dokumentation beim Beleg gem § 132a BAO, dass die Vermutung der ordnungsgemäßen

Buchführung nicht gegeben ist.241 Das kann eine Schätzung der Grundlagen für die

Abgabenerhebung gem § 184 Abs 3 BAO nach sich ziehen, wenn der Beleg „solche formelle

Mängel“ aufweist, die „geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen

in Zweifel zu ziehen.“ Zudem kann ein inhaltlich mangelhafter Beleg finanzstrafrechtliche

237 Ritz, Folgen der Nichtaufbewahrung, SWK 28/1995, 610 (610). 238 Ritz, Bundesabgabenordnung6 § 132 Rz 5 mwN. 239 Stoll, BAO-Kommentar, 1467. 240 BMF, Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht vom 4.8.2016, BMF-

010102/0029-IV/2/2016, BMF-AV Nr. 123/2016, 52; vgl auch Ritz/Koran/Kutschera, SWK Spezial, 87; Tanzer

in Althuber/Tanzer/Ungar, BAO: Handbuch § 132a, 405, in Bezug auf den elektronischen Beleg „unter einem

Beleg im Sinne von § 132a Abs 1 Satz 2 ist nicht nur ein Papierdruck zu verstehen“. Diese Formulierung lässt

darauf schließen, dass analoge Belege nur in Papierform zulässig sind. 241 Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 131 Rz 13 (Stand: 1.8.2011).

Page 47: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

36

Folgen nach sich ziehen.242 Die Echtheit der Herkunft muss dabei sowohl bei Rechnungen als

auch bei Belegen in jeglicher Form (dh elektronisch, Papier, etc.) gegeben sein.

Für einen elektronischen Beleg gelten die inhaltlichen Erfordernisse des § 132a Abs 3 BAO.

Daher muss auch hier die Unversehrtheit des Inhalts, ebenso wie bei einer elektronischen

Rechnung, gegeben sein.

Hinsichtlich der Lesbarkeit, die eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der elektronischen

Erstellung einer Urkunde bildet, finden sich für den Beleg im Gesetz keine Anhaltspunkte. Im

Rahmen der allgemeinen Einzelaufzeichnungspflicht ist jedoch vorgesehen, dass bei

Aufzeichnungen in elektronischer Form die Unterlagen lesbar zu machen sind.243 Aus der

Funktion des Belegs, rechtlich bedeutsame Tatsachen zu dokumentieren, lässt sich außerdem

ableiten, dass ein Beleg nur im Fall seiner Lesbarkeit ordnungsgemäß sein kann. Nur dann kann

ein Beleg den Dokumentationszweck erfüllen.

Wie bei Rechnungen handelt es sich auch bei Belegen, mit Ausnahme elektronischer Belege,

um Beweisurkunden.244 Sie dienen der Dokumentation rechtserheblicher Tatsachen iZm

bestimmten Geschäftsvorfällen. Es handelt sich bei Belegen um Privaturkunden; sie werden

weder von inländischen, österreichischen Behörden noch von öffentlich beglaubigten Personen

ausgestellt.245

In conclusio stimmen die Formvorgaben für Rechnungen und Beleg grundsätzlich überein. Ein

Unterschied liegt im Rahmen der Voraussetzung einer Zustimmung des Empfängers für die

Zulässigkeit der elektronischen Rechnung vor, während für einen elektronischen Beleg eine

Zustimmung nicht notwendig ist.

5.2.2. Inhalt

Der Mindestinhalt der Rechnung ist in § 11 Abs 1 Z 3 UStG geregelt. Die inhaltlichen Angaben

müssen durch den leistenden Unternehmer gemacht werden, dh eine Ergänzung durch den

242 Für eine genauere Auseinandersetzung mit den abgaben- und finanzstrafrechtlichen Folgen eines Verstoßes

gegen die Belegerteilungspflicht wird auf Kapitel 9 verwiesen. 243 Hacker/Engelbert/Gold-Tajalli/Höbart, Die neue Registrierkassenpflicht, 5. 244 Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6, 211; Ritz, Bundesabgabenordnung6 § 168 Rz 3. 245 Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 229.

Page 48: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

37

Leistungsempfänger kann inhaltliche Mängel nicht heilen.246 Die Rechnungsmerkmale iSd § 11

Abs 1 Z 3 UStG müssen nach der Judikatur des VwGH247 auf der Rechnung vorhanden sein,

um den Vorsteuerabzug zu ermöglichen.248 Sind die inhaltlichen Rechnungsmerkmale auf einer

Urkunde nicht enthalten, so gilt sie nicht als Rechnung.249 Es gibt bei Rechnungsmängeln

außerdem keinen Vertrauensschutz,250 dh der Rechnungsempfänger hat im Fall der

Gutgläubigkeit keine Möglichkeit, den Vorsteuerabzug gewährt zu bekommen (Ausnahmen

bestehen in Hinblick auf ein nicht offensichtlich unrichtiges Ausstellungsdatum sowie die

fortlaufende Nummer, vgl Kapitel 5.2.2.7. und 5.2.2.8.). Aus europarechtlicher Sicht gibt es

diesbezüglich Bedenken, ob es durch die inhaltlichen Anforderungen zu einer übermäßigen

Erschwernis des Vorsteuerabzugs kommt.251

Der EuGH252 misst der Rechnung lediglich deklarative Wirkung bei; er geht davon aus, dass

der Vorsteuerabzug auch zulässig ist, wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen auf andere

Weise als durch eine Rechnung nachgewiesen werden. Er folgert daraus, dass das Recht auf

Vorsteuerabzug nicht nur aus dem Grund verweigert werden darf, dass die Rechnung die

inhaltlichen Kriterien nicht erfüllt.253 Eine Verweigerung des Rechts auf Vorsteuerabzug ist

grundsätzlich nur zulässig, wenn die Lieferung oder sonstige Leistung „an einen

Steuerpflichtigen vorgenommen wird, der wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit

seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in einer Mehrwertsteuerhinterziehung

einbezogen war.“254

5.2.2.1. Name und Anschrift des Leistungserbringers

Um diese Vorgabe zu erfüllen, ist gem § 11 Abs 3 UStG jede Angabe ausreichend, die eine

Identifizierung des leistenden Unternehmers ermöglicht. Gem § 11 Abs 4 UStG ist die Angabe

von Namen und Anschrift auch durch Symbole oder Schlüsselzeichen möglich, wenn eine

246 Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz Kommentar5 § 11 Rz 51. 247 VwGH 22.4.2009. 2006/15/0315. 248 Kollmann/Schuchter in Melhardt/Tumpel, Umsatzsteuergesetz2 § 11 Rz 33. 249 VwGH 2.9.2009, 2008/15/0065; Mayr/Ungericht, UStG4 § 11 Rz 3. 250 UFS 4.6.2013, RV/0054-W/10; Mayr/Ungericht, UStG4 § 11 Rz 3. 251 EuGH 21.4.2005, C-25/03 (HE); EuGH 1.3.2012, C-280/10 (Polski Trawertyn); Kollmann/Schuchter in

Umsatzsteuergesetz2 § 11 Rz 33. 252 EuGH 21.4.2005, C-25/03 (HE); EuGH 1.3.2012, C-280/10 (Polski Trawertyn). 253 EuGH 15.9.2016, C-516/14 (Barlis 06). 254 EuGH 11.5.2006, C-384/04 (Federation of Technological Industries); EuGH 6.7.2006, C-439/04 (Kittel);

EuGH 21.6.2012, C-80/11und C-142/11 (Mahageben); OV, Versagung des Vorsteuerabzuges bei Kenntnis oder

vorwerfbarer Unkenntnis über MWSt-Betrug des Lieferanten, ÖStZB 2013, 495; Ehrke-Rabel, Die Bedeutung der

Rechnung für den Vorsteuerabzug nach der Rechtsprechung des EuGH, taxlex 3/2014, 129 (129).

Page 49: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

38

Zuordnung durch die Rechnung oder andere Unterlagen gewährleistet ist. Auch

Kurzbezeichnungen sind grundsätzlich zulässig; ein vollständiges Weglassen oder eine falsche

Angabe der Adresse erfüllt die inhaltlichen Erfordernisse jedoch nicht.255 Ein Schreibfehler

steht dem Vorliegen einer formgerechten Rechnung gleichwohl nicht entgegen, sofern eine

eindeutige Zuordnung der Rechnung möglich ist.256

Hinsichtlich der Anschrift ist die Anschrift anzugeben, an der die Geschäftstätigkeit tatsächlich

ausgeübt wurde.257 Diese muss nicht mit der Anschrift laut Firmenbuch übereinstimmen. Der

primäre Zweck der Rechnung ist es, dem Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug zu

ermöglichen. Sie muss daher über die Genauigkeit verfügen, die es ex post ermöglich, den

Umsatz festzustellen und mit dem leistenden Unternehmer in Verbindung zu bringen.258 Dies

soll eine genaue Erhebung der Steuer sicherstellen und Steuerhinterziehungen verhindern.259

Der gute Glaube des Leistungsempfängers ist hinsichtlich der Korrektheit der Angaben nicht

geschützt.260 Daran ändert auch eine Firmenbuch- oder UID-Anfrage durch den

Leistungsempfänger nichts.261 Der VwGH262 ist davon ausgegangen, dass sich der

Leistungsempfänger nicht auf den guten Glauben hinsichtlich einer Firmenbucheintragung

berufen kann, wenn diese zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung gelöscht worden war.

5.2.2.2. Name und Anschrift des Leistungsempfängers

Diese Angabe dient der Überprüfung, ob die Person, die den Vorsteuerabzug geltend macht, de

facto die Leistung empfangen hat.263 Grundsätzlich ist der „umsatzsteuerrechtlich maßgebende

Leistungsempfänger“264 anzugeben. Das ist die Person, die zivilrechtlich berechtigt und

verpflichtet ist, sofern der Vertrag erfüllt wurde.265 Ansonsten ist es die Person, an die

255 VwGH 26.9.2000, 99/13/0020; Kollmann/Schuchter in Melhardt/Tumpel, Umsatzsteuergesetz2 § 11 Rz 37. 256 VwGH 27.2.2014, 2013/15/0287; Mayr in Scheiner/Kolacny/Caganek (Hrsg), Kommentar zur Mehrwertsteuer

– UStG 1994 § 11 Rz 90/1 (Stand 2015). 257 VwGH 28.2.2007, 2004/13/0039. 258 VwGH 11.11.2008, 2006/13/0013; Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz Kommentar5 § 11 Rz 56. 259 VwGH 26.11.2014, 2010/13/0185; 1.6.2006, 2004/15/0069; 27.2.2014, 2013/15/0287; Mayr in

Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer § 11 Rz 91. 260 VwGH 1.6.2006, 2004/15/0069; Kollmann/Schuchter in Melhardt/Tumpel, Umsatzsteuergesetz2 § 11 Rz 40. 261 Caganek, Die wichtigsten Aussagen im neuen Umsatzsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2007, SWK 2007, 953

(962); UFS 11.6.2004, RV/0441-W/04; 25.6.2008, RV/0110-G/07; 22.10.2010, RV/2852-W/07; Ruppe/Achatz,

Umsatzsteuergesetz Kommentar5 § 11 Rz 60/3. 262 VwGH 21.11.2007, 2004/13/0133. 263 Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz Kommentar5 § 11 Rz 63 mwN. 264 Mayr in Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer § 11 Rz 101. 265 Mayr in Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer § 11 Rz 101.

Page 50: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

39

tatsächlich geleistet wurde. Wenn diese Übereinstimmung nicht vorliegt, ist ein Vorsteuerabzug

weder für die Person, die auf der Rechnung angegeben wurde, noch für den tatsächlichen

Leistungsempfänger möglich.266 Auch für die Angabe des Leistungsempfängers sind

Kurzbezeichnungen, Schlüsselzahlen und Symbole ausreichend.267

Wird die Rechnung nicht an den Leistungsempfänger iSd Umsatzsteuerrechts adressiert, so hat

aus der Rechnung hervorzugehen, wer die Leistung empfangen hat. Aufgrund der konstitutiven

Wirkung der Rechnung kann es zu einer „Steuerschuld auf Grund der Inrechnungstellung“268

kommen, wenn der Leistungsempfänger laut Rechnung nicht mit dem tatsächlichen

Leistungsempfänger übereinstimmt.

5.2.2.3. Menge und handelsübliche Bezeichnung/Art und Umfang

Bei Warenlieferungen ist deren Menge und handelsübliche Bezeichnung auf der Rechnung

anzuführen, bei sonstigen Leistungen deren Art und Umfang. Eine handelsübliche Bezeichnung

iSd § 11 UStG ist „jede im allgemeinen Geschäftsverkehr für einen Gegenstand allgemein

verwendete Bezeichnung“269. Die Verwendung bloßer Sammelbegriffe wie beispielsweise

Speisen, Getränke, Büromaterial usw ist nicht ausreichend.270 Die Bezeichnung als

Geschenkkorb entspricht jedoch den Voraussetzungen einer Rechnung iSd § 11 UStG. Das

liegt daran, dass aufgrund der verschiedenen Produkte in einem Geschenkkorb idR

unterschiedliche Steuersätze zur Anwendung kommen.271 Vor allem bei Geschenkkörben, die

Lebensmittel enthalten, ist dies der Fall.

Die tatsächlich gelieferte Ware muss mit den Angaben der Rechnung übereinstimmen.272 Dies

bezieht sich unter anderem auf die Qualität und Hochwertigkeit der Produkte.273

266 VwGH 27.1.1998, 93/14/0234. 267 Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz Kommentar5 § 11 Rz 65. 268 BMF, UStR Rz 1507. 269 VwGH 23.2.2005, 2001/14/0002. 270 BMF, UStR Rz 1508, aA VwGH 23.2.2005, 2001/14/002, wonach die Verwendung von Sammelbegriffen im

Einzelfall zulässig sein kann. 271 Mayr in Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer § 11 Rz 111/1. 272 BMF, UStR 2000, Rz 1509. 273 VwGH 28.5.1998, 96/15/0132.

Page 51: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

40

5.2.2.4. Datum der Lieferung oder der sonstigen Leistung

Die Rechnung muss den Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder den Leistungszeitraum

sowie das Rechnungsausstellungdatum (vgl Kapitel 5.2.2.7.) enthalten. Der Leistungszeitpunkt

muss nicht angegeben werden, wenn er mit dem Ausstellungsdatum übereinstimmt.274 In dem

Fall reicht es, auf der Rechnung anzumerken, dass Ausstellungsdatum und Lieferzeitpunkt

zusammenfallen.275 Laut EuGH276 ist ein Vorsteuerabzug auch ohne Angabe des

Leistungszeitpunkts zulässig, wenn der Behörde Unterlagen vorliegen, aus denen die

diesbezüglichen Informationen hervorgehen. Das BMF277 folgt dieser Ansicht.

5.2.2.5. Entgelt und anzuwendender Steuersatz

Entgelt und anzuwendender Steuersatz sind auf der Rechnung separat auszuweisen. Weder der

alleinige Ausweis des Entgelts unter Angabe des Steuersatzes, noch Angabe von Entgelt und

Steuer in einer Summe sind ausreichend.278 Die Definition für den Entgeltbegriff findet sich in

§ 4 UStG. Gem § 4 Abs 2 Z 1 und § 2 UStG zählt auch zum Entgelt, was der

Leistungsempfänger freiwillig aufwendet, um die Leistung zu erhalten, und was ein anderer als

der Leistungsempfänger dem Leistungserbringer gewährt. Im Fall der Abrechnung

verschiedener Leistungen, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, in einer Rechnung,

sind die Entgelte gem § 11 Abs 5 UStG nach Steuersätzen zu trennen.279

Nicht zum Entgelt gehören gem § 4 Abs 3 UStG durchlaufende Posten, „die der Unternehmer

für Namen und Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt“. Im Fall eines Tausches

ist gem § 4 Abs 6 UStG als Entgelt der gemeine Wert des jeweiligen Tauschgegenstandes

heranzuziehen.

5.2.2.6. Auf das Entgelt entfallender Steuerbetrag

Art 230 MwSt-RL legt fest, dass der Steuerbetrag in der Währung des Mitgliedstaats anzugeben

ist.280 Der Steuerbetrag ist daher in Euro anzuführen; dh wenn die Rechnung für Umsätze in

274 Melhardt (Hrsg), Umsatzsteuer-Handbuch 2018 (2018) 447. 275 BMF, UStR Rz 1511; aA Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz Kommentar5 § 11 Rz 73, wonach ein solcher

Verweis nicht notwendig ist. 276 EuGH 15.9.2016, C-516/14 (Barlis 06). 277 BMF, UStR 2000, Rz 1511. 278 BMF, UStR 2000, Rz 1512. 279 Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz Kommentar5 § 11 Rz 84. 280 Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz Kommentar5 § 11 Rz 87/1.

Page 52: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

41

einer anderen Währung als Euro ausgestellt wird, ist der Steuerbetrag nach dem in

§ 20 Abs 6 UStG vorgesehenen Kurs in Euro umzurechnen.281 Eine Kennzeichnung des

Betrags ist verpflichtend. Dabei ist sowohl die Bezeichnung als USt als auch als Mehrwertsteuer

zulässig.282

Wenn die Leistung aus mehreren Komponenten besteht, die unterschiedlichen Steuersätzen

unterliegen, muss die Rechnung in die Entgelte für die jeweiligen Produkte bzw sonstigen

Leistungen und die zugehörigen Steuerbeträge aufgeschlüsselt werden.283 Eine Rundung des

Steuerbetrags ist im UStG nicht vorgesehen; der Steuerbetrag ist daher auf der Rechnung exakt

anzugeben.284 Auch im Unionsrecht gibt es zur Auf- oder Abrundung des Steuerbetrags keine

ausdrückliche Regelung.285 Der EuGH geht aber davon aus, dass eine Abrundung des

Steuerbetrags bezogen auf die einzelnen Artikel zulässig ist.286

Die Angabe des Steuerbetrags führt grundsätzlich nicht zur Entstehung der Steuerschuld. Wenn

daher kein oder ein zu niedriger Steuerbetrag angegeben wird, entsteht die USt-Schuld trotzdem

für den gesetzlich vorgesehenen Steuerbetrag.287 Wird auf der Rechnung ein zu hoher

Steuerbetrag angegeben, entsteht die Steuerschuld gem. § 11 Abs 12 UstG jedoch im Ausmaß

dieses unrichtig angeführten Betrags aufgrund der Rechnung.288 Das gilt nicht, wenn der falsche

Steuersatz angegeben wurde – in dem Fall ist die Rechnung zu berichtigen.289

5.2.2.7. Rechnungsausstellungsdatum

Das Ausstellungsdatum muss grundsätzlich neben dem Leistungszeitpunkt angegeben

werden.290 Fallen Rechnungsausstellungdatum und Leistungszeitpunkt zusammen, muss der

Leistungszeitpunkt nicht separat angegeben werden. Wird ein unrichtiges Ausstellungsdatum

angeführt, ist der Vorsteuerabzug erst mit der tatsächlichen Ausstellung der Rechnung

281 Mayr in Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer § 11 Rz 136/1. 282 Mayr/Ungericht, UStG4 § 2 Rz 10a. 283 Kollmann/Schuchter in Melhardt/Tumpel, Umsatzsteuergesetz2 § 11 Rz 67. 284 Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz Kommentar5 § 11 Rz 88. 285 Mayr/Ungericht, UStG4 § 2 Rz 10a. 286 EuGH 10.07.2008, C-484/06 (Fiscale eenheid Koninklijke Ahold NV); Mayr/Ungericht, UStG4 § 2 Rz 10a. 287 Mayr in Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer § 11 Rz 134. 288 Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz Kommentar5 § 11 Rz 90. 289 Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz Kommentar5 § 11 Rz 90. 290 Mayr in Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer § 11 Rz 142.

Page 53: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

42

zulässig.291 Nach anderer Meinung ist im Fall eines offensichtlich unrichtigen

Ausstellungsdatums der Vorsteuerabzug unzulässig.292

5.2.2.8. Fortlaufende Nummer

Die fortlaufende Nummer besteht aus einer oder aus mehreren Zahlenreihen (auch Buchstaben

sind zulässig), die einmalig sind und der Identifizierung dienen.293 Der rechnungsausstellende

Unternehmer kann die Zusammensetzung der Nummer sowie den Zeitpunkt des Beginns der

Nummer (zB täglich, wöchentlich) grundsätzlich selbst wählen, sofern eine Zuordnung möglich

und die Nummer systematisch ist.294 Da es dem Leistungsempfänger idR nicht möglich ist, die

fortlaufende Nummer auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (zB ob die fortlaufenden Nummern in

der korrekten Reihenfolge vergeben werden), ist er auch bei einer unrichtigen fortlaufenden

Nummer zum Vorsteuerabzug berechtigt.295

5.2.2.9. UID-Nummer

Gem § 11 Abs 1 Z 3 lit i UStG ist die UID-Nummer des Leistungserbbringers auf der

Rechnung anzugeben, „wenn der Unternehmer im Inland Lieferungen und [sonstige]

Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht“. Die Ausweisung der UID-

Nummer des Leistungserbringers soll - neben Name und Anschrift - die Identifizierung des

Leistungserbringers gewährleisten.296 Die Angabe keiner oder einer ungültigen UID berechtigt

nicht zum Vorsteuerabzug. Der Leistungsempfänger kann die Gültigkeit der UID im Zuge der

MIAS-Selbstabfrage überprüfen.297 Dadurch sollen Betrug und Steuerhinterziehung vermieden

werden.298

Wenn der Gesamtbetrag der Rechnung € 10.000 übersteigt, ist außerdem die UID-Nummer des

Leistungsempfängers anzugeben. Der Rechnungsempfänger ist verantwortlich für die

Richtigkeit der Angabe hinsichtlich des Vorsteuerabzugs.299

291 BMF, UStR 2000, Rz 1547; Kollmann/Schuchter in Melhardt/Tumpel, Umsatzsteuergesetz2 § 11 Rz 71. 292 Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz Kommentar5 § 11 Rz 90/1; Mayr in Kommentar zur Mehrwertsteuer § 11

Rz 142/1; Mayr/Ungericht, UStG4 § 11 Rz 11. 293 Bürgler in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON § 11 Rz 1548. 294 Mayr in Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer § 11 Rz 143/3. 295 BMF, UStR Rz 1539; Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz Kommentar5 § 11 Rz 90/2. 296 Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz Kommentar5 § 11 Rz 90/3. 297 Kollmann/Schuchter in Melhardt/Tumpel, Umsatzsteuergesetz2 § 11 Rz 78. 298 UFS 6.10.2010, RV/2835-W/10; Kollmann/Schuchter in Melhardt/Tumpel, Umsatzsteuergesetz2 § 11 Rz 78. 299 Kollmann/Schuchter in Melhardt/Tumpel, Umsatzsteuergesetz2 § 11 Rz 85.

Page 54: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

43

5.2.3. Berichtigung von inhaltlichen Rechnungsmängeln

Im Fall von bestimmten Rechnungsmängeln ist gem § 11 Abs 12 UStG eine schriftliche

Berichtigung zulässig.300 Einer Berichtigung zugänglich ist insbesondere der Ausweis eines zu

hohen Steuerbetrags iSd § 11 Abs 12 UStG. Auch andere inhaltliche Mängel einer Rechnung

können berichtigt werden, sofern diese nicht missbräuchlich erfolgt sind (zB bei einem

Scheingeschäft iSd § 11 Abs 14 UStG, wenn die in der Rechnung angeführte Leistung nicht

erbracht wird) und eine Rückabwicklung des Vorsteuerabzugs möglich ist.301 Die Berichtigung

kann jedoch nur durch den Rechnungsaussteller bzw Leistungserbringer vorgenommen

werden.302 Eine Berichtigung durch den Leistungsempfänger gilt als Gutschrift. Die berichtigte

Rechnung wird nur wirksam, wenn sie dem Leistungsempfänger zugeht.303 Die Rechnung gilt

als dem Leistungsempfänger zugegangen, sobald dieser von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen

kann.304 Eine Zustimmung des Empfängers zur Berichtigung ist nicht erforderlich.305

Die Berichtigung hat ex-nunc-Wirkung ab dem Zeitpunkt, zu dem sie dem

Rechnungsempfänger zukommt.306 Die berichtigte Rechnung hat keine Rückwirkung.307 Dem

Unternehmer steht jedoch nach Praxis der Finanzverwaltung grundsätzlich eine angemessene

Frist zur Behebung von Rechnungsmängeln zu.308 Wenn ursprünglich keine Rechnung vorliegt,

ist eine Berichtigung in Form einer Nachreichung der Rechnung nicht zulässig.309

5.2.4. Ausnahmeregelungen und Erleichterungen

Für die Erstellung der Rechnung gem § 11 UStG bestehen die Erleichterungen der

Kleinbetragsrechnung gem § 11 Abs 6 UStG, Erleichterungen für Fahrausweise sowie die auf

der VO BGBl II 2004/279 basierenden Ausnahmen von der Rechnungserstellung für Banken

300 EuGH 8.5.2013, C- 271/12 (Petroma Transports u.a.); Mayr/Ungericht, UStG4 § 11 R5 3b. 301 VwGH 26.6.2001, 2001/14/0023; 28.11.2002, 98/13/0038; Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz Kommentar5

§ 11 Rz 142, 142/1. 302 Mayr/Ungericht, UStG4 § 11 Rz 3b. 303 Mayr/Ungericht, UStG4 § 11 Rz 3b. 304 Mayr/Ungericht, UStG4 § 11 Rz 3d mwN. 305 BMF, Umsatzsteuer-Protokoll über den Salzburger Steuerdialog 2008, § 11 Abs 14 UStG 1994; Ruppe/Achatz,

Umsatzsteuergesetz Kommentar5 § 11 Rz 41/5 mwN; EuGH 19.9.2000, C-454/98 (Schmeink, Cofreth und

Strobel); Mayr/Ungericht, UStG4 § 11 Rz 3c. 306 Mayr/Ungericht, UStG4 § 11 Rz 3d. 307 VwGH 2.9.2009, 2008/15/0065; Mayr/Ungericht, UStG4 § 11 Rz 3b. 308 Mayr/Ungericht, UStG4 § 11 Rz 3d. 309 Mayr/Ungericht, UStG4 § 11 Rz 3d.

Page 55: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

44

und Versicherungen.310 Im Vergleich dazu sind die Ausnahmen von der Pflicht zur

Belegerteilung zahlreicher und umfassender. Das ist notwendig, um die Härten, die durch die

Pflicht zur Belegerstellung „Zug um Zug mit der Barzahlung“311 und durch die Pflicht der

Belegerteilung bei sämtlichen Geschäftsvorfällen, dh sowohl mit Unternehmern als auch mit

Privaten, auszugleichen.

5.2.4.1. Kleinbetragsrechnungen

Kleinbetragsrechnungen mit einem Gesamtbetrag von unter € 400 gem § 11 Abs 6 UStG

müssen als Inhaltsangaben lediglich Name und Anschrift des liefernden oder leistenden

Unternehmers, Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw Art

und Umfang der sonstigen Leistung, den Tag der Lieferung oder Zeitraum der sonstigen

Leistung, Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe, sowie den Steuersatz enthalten. Dh im

Unterschied zu einer Rechnung mit Gesamtbetrag von über € 400, muss die

Kleinbetragsrechnung weder Name und Anschrift des Leistungsempfängers, noch eine separate

Ausweisung von Steuerbetrag und Entgelt, eine fortlaufende Nummer, das Ausstellungsdatum

oder die UID-Nummer des Lieferungs- oder Leistungserbringers enthalten.312 Bei der

Berechnung des Gesamtbetrags müssen durchlaufende Posten nicht miteinbezogen werden.313

Es ist nicht zulässig, einheitliche Leistungen in mehrere Kleinbetragsrechnungen aufzuteilen,

um von der Erleichterung gem § 11 Abs 6 UStG zu profitieren.314

Die Ausnahme für Kleinbetragsrechnungen gilt nicht bei Rechnungen für

innergemeinschaftliche Lieferungen unter € 400. Diese müssen alle Inhaltserfordernisse der

Normalrechnung erfüllen; statt der Angabe des Steuerbetrags ist ein Hinweis auf die

Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen einzufügen.315

5.2.4.2. Fahrausweise

Fahrausweise sind Urkunden, die „zur Inanspruchnahme von Personenbeförderungs-

leistungen ermächtigen“316. Fahrausweise können als Rechnungen gelten. Dabei kommen im

310 Kollmann/Schuchter in Melhardt/Tumpel, Umsatzsteuergesetz2 § 11 Rz 249. 311 Ritz/Koran/Kutschera, SWK Spezial, 100. 312 Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz Kommentar5 § 11 Rz 92. 313 Mayr/Ungericht, UStG4 § 11 Rz 20 mwN. 314 Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz Kommentar5 § 11 Rz 98; Mayr/Ungericht, UStG4 § 11 Rz 20. 315 Kollmann/Schuchter in Melhardt/Tumpel, Umsatzsteuergesetz2 § 11 Rz 189. 316 Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz Kommentar5 § 11 Rz 108.

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45

Vergleich zur Normalrechnung gem § 11 Abs 9 UStG Erleichterungen hinsichtlich der

erforderlichen Inhaltsangaben zur Anwendung. Fahrausweise müssen, um als Rechnung zu

gelten und den Vorsteuerabzug zu ermöglichen, lediglich Name und Anschrift des

Beförderungsunternehmers, Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe, Steuersatz und das

Ausstellungdatum enthalten. Die grenzüberschreitende Personenbeförderung ist gem

§ 6 Abs 1 Z 3 UStG steuerfrei.317 Ein Vorsteuerabzug für den Teil der Reise, der im Inland

zurückgelegt wurde, ist nur bei Bescheinigung über den Preis, der auf diesen Teil der Strecke

entfällt, möglich.318

5.2.4.3. VO BGBl II 2004/279319

Die VO BGBl II 2004/279 ist auf der Basis des § 11 Abs 15 UStG ergangen. § 11 Abs 15 UStG

ermächtigt den Bundesminister für Finanzen, aus Vereinfachungsgründen mittels Verordnung

vorzusehen, dass eine Verpflichtung des Unternehmers zur Rechnungserteilung entfällt. Nach

der Verordnung unterliegen „Unternehmer, die überwiegend Umsätze gemäß

§ 6 Abs 1 Z 8 und Z 9 lit c UStG 1994 ausführen“ nicht der Pflicht zur Ausstellung einer

Rechnung. Bei den Umsätzen gem § 6 Abs 1 Z 8 und Z 9 lit c UStG handelt es sich um

Umsätze von Banken und Versicherungen,320 wie die Vermittlung und Verwaltung von

Krediten durch Kreditgeber, die Umsätze und Vermittlung von Umsätzen von gesetzlichen

Zahlungsmitteln, die Umsätze aus Versicherungsverhältnissen und aus

Pensionskassengeschäften im Sinne des Pensionskassengeschäftes.

5.3. Inhaltlicher Vergleich des Belegs gem § 132a BAO und der Rechnung

gem § 11 UStG 1994

Zwischen den inhaltlichen Anforderungen für Rechnung und Beleg bestehen weitgehende

Parallelen.321 Im Folgenden werden die inhaltlichen Unterschiede von Rechnung und Beleg

anhand der Mindestangaben des Belegs aufgezeigt.

317 Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz Kommentar5 § 11 Rz 112. 318 Mayr/Ungericht, UStG4 § 11 Rz 23. 319 Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend den Entfall der Verpflichtung zur Ausstellung von

Rechnungen, StF BGBl II 2004/279. 320 Kollmann/Schuchter in Melhardt/Tumpel, Umsatzsteuergesetz2 § 11 Rz 249. 321 Ritz, Bundesabgabenordnung6 § 132a Rz 39.

Page 57: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

46

5.3.1. Inhaltserfordernisse

• Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmers (§ 132a Abs 3 Z 1 BAO)

Eines der Inhaltserfordernisse des Belegs ist die Bezeichnung des liefernden oder leistenden

Unternehmers. Im Gegensatz dazu fordert § 11 UStG „Name und Anschrift des liefernden oder

leistenden Unternehmers“. Die Inhalterfordernisse sind trotz des sprachlichen Unterschieds im

Wesentlichen gleich.322 Nach § 11 Abs 1 Z 3 lit b UStG sind darüber hinaus, anders als gem

§ 132a BAO, auch Name und Anschrift des Leistungsempfängers anzugeben. Nicht notwendig

sind die Angaben hinsichtlich des Leistungsempfängers bei Fahrausweisen und

Kleinbetragsrechnungen.

Die Angabe von Name und Anschrift des Leistungsempfängers auf der Rechnung dient der

Feststellung, ob die Person, die den Vorsteuerabzug geltend macht, tatsächlich die Leistung

empfangen hat.323 Da der Beleg lediglich den Dokumentationspflichten des Leistungserbringers

dient, und keine rechtlichen Folgen herbeiführt, ist die Angabe des Leistungsempfängers am

Beleg nicht notwendig.

Eine Rechnung hat außerdem die UID-Nummer des Leistungserbringers zu enthalten. Bei

einem Gesamtbetrag der Rechnung über € 10.000, ist auch die UID-Nummer des

Leistungsempfängers anzuführen.

• Fortlaufende Nummer (§ 132a Abs 3 Z 2 BAO)

Eine fortlaufende Nummer muss sowohl auf der Rechnung als auch auf dem Beleg angegeben

werden. Während die fortlaufende Nummer auf der Rechnung Bezug auf die Rechnung an

sich nimmt, bezieht sie sich beim Beleg auf den gegenständlichen Geschäftsvorfall.324 Trotz

dieses Unterschieds sind die inhaltlichen Anforderungen an die fortlaufende Nummer für

Rechnung und Beleg ident.

• Tag der Belegausstellung (§ 132a Abs 3 Z 3 BAO)

Sowohl auf dem Beleg als auch auf der Rechnung ist der Tag der Belegausstellung mit Tag,

Monat und Jahr anzugeben. Mit der RKSV wurde für den Beleg bei Verwendung einer

322 Ritz/Koran/Kutschera, SWK Spezial, 99. 323 Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz Kommentar5 § 11 Rz 63 mwN. 324 Ritz/Koran/Kutschera, SWK Spezial, 100.

Page 58: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

47

Registrierkasse mit 1.4.2017 das zusätzliche Erfordernis der Angabe der Uhrzeit der

Belegerstellung eingeführt.

§ 11 UStG erfordert außerdem für die Rechnung die Bezeichnung des Datums, zu dem die

Leistung erfolgt ist, wenn dieses nicht mit dem Datum der Rechnungsausstellung

übereinstimmt. Laut dem BMF325 ist bei Zusammenfallen des Leistungs- und des

Ausstellungsdatums, wenn nur das Ausstellungdatum auf der Rechnung angeführt wird, dies

mit einem Hinweis auf der Rechnung anzumerken.

• Menge, handelsübliche Bezeichnung (§ 132a Abs 3 Z 4 BAO) bzw

Symbole/Schlüsselzahlen (§ 132a Abs 4 BAO)

Sowohl BAO als auch UStG fordern die Angabe der Menge und der handelsüblichen

Bezeichnung der Leistung, wobei die handelsübliche Bezeichnung auch durch Schlüsselzahlen

angegeben werden kann. In Hinblick auf die Menge, sind die Anforderungen von Rechnung

und Beleg deckungsgleich.

Als handelsübliche Bezeichnung gem § 11 UStG gilt „jede im allgemeinen Geschäftsverkehr

für einen Gegenstand allgemein verwendete Bezeichnung“.326 Der VwGH lässt bei unrichtiger

oder ungenauer Bezeichnung der erbrachten Leistung den Vorsteuerabzug nicht zu.

Es ist strittig, ob die handelsübliche Bezeichnung nach § 132a Abs 3 Z 4 BAO und nach § 11

Abs 1 Z 3 lit c UStG dieselbe Bedeutung hat. Während laut dem BMF die inhaltliche

Anforderung an die handelsübliche Bezeichnung nach § 132a BAO niedriger ist als jene nach

§ 11 UStG,327 finden sich in der Literatur dazu Gegenmeinungen, die davon ausgehen, dass

aufgrund des identen Wortlauts an die inhaltlichen Anforderungen bei Rechnung und Beleg

derselbe Maßstab angelegt werden soll.328 Letztere Ansicht wird damit begründet, dass der

Gesetzgeber, wenn er unterschiedliche Anforderungen intendiert hätte, dies durch einen

abweichenden Wortlaut in § 132a BAO zeigen hätte können. Die bewusste Entscheidung des

Gesetzgebers, nach dem Vorbild von § 11 UStG den identen Wortlaut heranzuziehen, deutet

325 BMF, UStR Rz 1511. 326 VwGH 23.2.2005, 2001/14/002; Kollmann/Schuchter in Melhardt/Tumpel, Umsatzsteuergesetz2 § 11 Rz 47. 327 BMF-Informationen zur Registrierkasse, https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-

unternehmer/Registrierkassen.html; Mühlberger, Erleichterungen zur Registrierkassenpflicht durch das EU-

AbgÄG 2016, JKU Tax 9/2016, Ausgabe 13, 50 (52). 328 Linke, Belegerteilungspflicht erfasst auch Menge und handelsübliche Bezeichnung, SWK 32/2015, 1445

(1446); Ritz/Koran/Kutschera, SWK Spezial, 93.

Page 59: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

48

darauf hin, dass für die handelsübliche Bezeichnung gem § 132a BAO dieselben

Voraussetzungen gelten wie gem § 11 UStG.

Nach der Gegenmeinung gelten unterschiedliche Maßstäbe, da in § 132a BAO nicht auf das

UStG verwiesen wird.329 Der Begriff der handelsüblichen Bezeichnung gem § 132a BAO

orientiert sich daher – anders als nach § 11 UStG - am allgemeinen Sprachgebrauch.330 Diese

Erleichterung gegenüber § 11 UStG erklärt sich zum einen dadurch, dass sich der Beleg nach

§ 132a BAO idR nicht an Unternehmer, sondern an Letztverbraucher richtet. Zum anderen

findet die Erstellung der Belege im laufenden Betrieb statt, da diese nach Abschluss einer

Transaktion331 unverzüglich erstellt werden müssen. Um dem Belegersteller keine

unzumutbaren Belastungen aufzuerlegen, werden an die handelsübliche Bezeichnung auf dem

Beleg nicht so strenge Maßstäbe angelegt wie nach § 11 UStG. Die handelsübliche

Bezeichnung auf dem Beleg muss folglich nicht so detailliert sein wie jene auf einer

Rechnung.332

Auch hinsichtlich des Zwecks der Angabe einer handelsüblichen Bezeichnung gibt es

Unterschiede zwischen Beleg und Rechnung. Der Zweck dieser Inhaltsangabe auf der

Rechnung ist es, eine nachprüfende Kontrolle ohne Schwierigkeiten zu ermöglichen, den

Umsatz in allen seinen Elementen eindeutig zu identifizieren und zum leistenden Unternehmer

zurückzuverfolgen.333

Das Inhaltsmerkmal der handelsüblichen Bezeichnung auf dem Beleg soll hingegen einer

Betriebsprüfung die Kontrolle ermöglichen, ob „Einkauf und Verkauf zusammenpassen“334.

Die handelsübliche Bezeichnung auf dem Beleg dient somit insbesondere der Verhinderung

von Schwarzgeschäften. Dafür reicht eine Bezeichnung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch

329 BMF, Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht vom 4.8.2016, BMF-

010102/0029-IV/2/2016, BMF-AV Nr. 123/2016, 58. 330 BMF, Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht vom 4.8.2016, BMF-

010102/0029-IV/2/2016, BMF-AV Nr. 123/2016, 58. 331 BMF, Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht vom 4.8.2016, BMF-

010102/0029-IV/2/2016, BMF-AV Nr. 123/2016, 53: Belege sind „vor dem Verlassen der

Geschäftsräumlichkeiten bzw. in der vom Unternehmen genutzten Freifläche [an den Barzahlenden] zu erteilen“.

Im Regelfall der Belegerstellung, dh beim Einkauf in einem Geschäft oder beim Konsum von Speisen oder

Getränken in einem Lokal, verlässt der Barzahlende die Geschäftsräumlichkeiten unmittelbar nach der Zahlung.

Der Beleg ist daher grundsätzlich sofort nach Zahlung auszustellen. 332 BMF-Informationen zur Registrierkasse, https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-

unternehmer/Registrierkassen.html. 333 VwGH 11.11.2008, 2006/13/0013; Kollmann/Schuchter in Melhardt/Tumpel, Umsatzsteuergesetz2 § 11 Rz 46. 334 Linke, Belegerteilungspflicht, SWK 32/2015, 1445 (1446).

Page 60: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

49

aus. In den Büchern, die die Finanzverwaltung prüft, scheint idR nicht der Einkauf jedes

einzelnen Produkts auf (dazu wäre eine Überprüfung sämtlicher Einkaufsrechnungen

erforderlich);335 vielmehr wird der Einkauf von Produkten mit einem generellen Begriff

zusammengefasst (zB „Bücher“, anstatt jeden einzelnen Buchtitel anzuführen).336

Sammelbegriffe erfüllen das Erfordernis der Anführung einer handelsüblichen Bezeichnung auf

der Rechnung idR nicht.337 Auch auf einem Beleg reicht die Verwendung eines

Sammelbegriffes idR nicht aus.338 Während aber beispielsweise die Begriffe „Schnittblumen“

und „Bindegrün“ als handelsübliche Bezeichnung eines Produkts für die Rechnung mangels

Bestimmtheit und Branchenüblichkeit nicht ausreichend sind,339 würde der Begriff

„Schnittblumen“ für die Zwecke des Belegs ausreichen.340 Um die Voraussetzungen des § 11

Abs 1 Z 3 lit c UStG zu erfüllen, bedarf es hingegen der Bezeichnung der Blumen als Rosen,

Tulpen, Nelken etc.341

Hier wird der Meinung gefolgt, dass in der Praxis die Erleichterungen laut BMF hinsichtlich

der Genauigkeit der handelsüblichen Bezeichnung auf dem Beleg wahrgenommen werden

können. Während des laufenden Betriebs ist es aus Zeitdruck schwer möglich, für jedes

verkaufte Produkt eine genaue Bezeichnung am Beleg anzugeben, wie dies für die Rechnung

erforderlich wäre (siehe oben, zB ist die generelle Bezeichnung als „Schnittblumen“ effizienter,

als bei jedem einzelnen Geschäftsvorfall die Art der Blumen als Rosen, Tulpen, Nelken etc.

feststellen zu müssen). Im Rahmen einer Betriebsprüfung ist die Finanzverwaltung an den

Erlass gebunden. Wenn der laufende Betrieb es ermöglicht, sorgt die Einhaltung der Maßstäbe

für § 11 Abs 1 Z 3 lit c UStG auch für die Angaben am Beleg jedoch für erhöhte Rechts- und

Steuersicherheit für den Steuerpflichtigen.

335 Linke, Belegerteilungspflicht, SWK 32/2015, 1445 (1446). 336 Linke, Belegerteilungspflicht, SWK 32/2015, 1445 (1446). 337 BMF, UStR Rz 1508. 338 BMF, Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht vom 4.8.2016, BMF-

010102/0029-IV/2/2016, BMF-AV Nr. 123/2016, 58. 339 VwGH 23.2.2005, 2001/14/002. 340 BMF, Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht vom 4.8.2016, BMF-

010102/0029-IV/2/2016, BMF-AV Nr. 123/2016, 59. 341 BMF, Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht vom 4.8.2016, BMF-

010102/0029-IV/2/2016, BMF-AV Nr. 123/2016, 59.

Page 61: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

50

• Betrag der Barzahlung (§ 132a Abs 3 Z 5 BAO)

Auf dem Beleg ist grundsätzlich nur der Betrag der Barzahlung anzuführen. Bei Verwendung

einer Registrierkasse ist jedoch gem § 11 Abs 1 Z 3 RKSV der Zahlungsbetrag getrennt nach

USt-Steuersätzen anzuführen. Dies entspricht dem Inhaltsmerkmal für die Rechnung.

Es ist zu beachten, dass auf der Rechnung der Zahlungsbetrag, unabhängig vom

Zahlungsmodus, anzugeben ist. Ein Beleg ist von Vornherein nur im Fall der Barzahlung zu

erstellen, weshalb es sich nur um den Betrag einer Barzahlung handeln kann. Während

beispielsweise für eine im Rahmen des Online Banking erfolgte Transaktion kein Beleg

notwendig ist, so muss sehr wohl eine Rechnung ausgestellt werden, wenn die Transaktion

zwischen zwei Unternehmern für ihre Unternehmen erfolgt und ein Vorsteuerabzug

grundsätzlich zulässig ist.

Wenn sowohl eine Rechnung als auch ein Beleg für eine Transaktion erforderlich sind (dh bei

einem Geschäftsvorfall iSd § 2 iVm § 1 Abs 1 Z 1 UStG, wenn ein Unternehmer an einen

anderen Unternehmer Leistungen für dessen Unternehmen erbringt und diese durch Barzahlung

iSd § 132a Abs 1 S 3 BAO abgegolten werden), so könnten sich, im Fall der Verwendung einer

Registrierkasse, Beleg und Rechnung hinsichtlich des Erfordernisses des Zahlungsbetrags

gegenseitig ersetzen. Für die Rechnung ist, im Gegensatz zum Beleg, darüber hinaus die

Angabe des Steuerbetrags erforderlich.

• Kassenidentifikationsnummer (§ 11 Abs 1 Z 1 RKSV)

Die Kassenidentifikationsnummer ist im Fall der Nutzung einer Registrierkasse auf dem Beleg

anzuführen. Für die Rechnung, bzw für den Beleg bei Nicht-Verwendung einer Registrierkasse,

besteht diesbezüglich kein Inhaltserfordernis.

• Inhalt des maschinenlesbaren Codes (§ 11 Abs 1 Z 4 RKSV)

Der maschinenlesbare Code wird auf dem Beleg idR in der Form eines QR-Code dargestellt.

Es gilt dasselbe wie für die Kassenidentifikationsnummer – diese inhaltliche Anforderung gilt

nur für den Beleg im Rahmen der Verwendung einer Registrierkasse.

Page 62: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

51

5.3.2. Berichtigung

§ 11 Abs 12 UStG erlaubt im Fall eines falschen Steuerausweises die inhaltliche Berichtigung

der Rechnung durch den Rechnungsaussteller (vgl Kapitel 5.2.3.). Bei einem fehlerhaften Beleg

ist eine Korrektur erforderlich.342 Dabei ist zwischen Fehlern lediglich am ausgedruckten Beleg,

Fehlern im maschinenlesbaren Code und Fehlern im Datenerfassungsprotokoll zu

differenzieren.343 Bei Fehlern am ausgedruckten Beleg oder im maschinenlesbaren Code reicht

eine Korrektur in Verbindung mit der Bestätigung durch den Kassenlieferanten und der

Eintragung des Korrekturzeitpunkts im Datenerfassungsprotokoll aus, um den Fehler zu

beheben.344

Bei einem Fehler im Datenerfassungsprotokoll gilt die Sicherheitseinrichtung als nicht mehr

funktionstüchtig.345 Dies führt zu einem Ausfall der Registrierkasse und muss über

Finanzonline gemeldet werden.346 Der Steuerpflichtige muss bis zur wiederhergestellten

Funktionstüchtigkeit der Sicherheitseinrichtung entweder eine andere Registrierkasse

verwenden oder die Beleg zunächst händisch, und dann nachträglich mit einer funktionierenden

Registrierkasse erfassen.347

Da die formellen Kriterien zur Erstellung des Belegs gesetzlich genau festgelegt sind, bedarf es

für einen fehlerfreien Beleg eines funktionierenden Systems. Ein inhaltlicher Fehler auf einem

Beleg kann daher zu weit komplexeren Folgen führen als auf einer Rechnung, da der

Erstellungsprozess der Rechnung gesetzlich nicht festgelegt ist (wenn beispielsweise ein

Unternehmer Rechnungen mit einer bestimmten Software erstellt, und diese nicht mehr

funktioniert, würde es die Erfordernisse ebenso erfüllen, die Rechnung in einem einfachen

Word-Dokument zu erstellen).

Bei der Korrektur der Rechnung und des Belegs ist § 131 Abs 1 Z 6 BAO zu beachten. Dieser

enthält ein Verbot nicht erkennbarer, nachträglicher Änderungen. Dh im Fall einer

nachträglichen Berichtigung sind die Veränderung sowie der ursprüngliche Inhalt ersichtlich

342 Knasmüller, Was tun, wenn der Beleg nicht stimmt?, SWK 15/2017, 742 (745). 343 Knasmüller, Beleg, SWK 15/2017, 742 (744f). 344 Knasmüller, Beleg, SWK 15/2017, 742 (745). 345 Knasmüller, Beleg, SWK 15/2017, 742 (746). 346 BMF, Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht vom 4.8.2016, BMF-

010102/0029-IV/2/2016, BMF-AV Nr. 123/2016, 39. 347 BMF, Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht vom 4.8.2016, BMF-

010102/0029-IV/2/2016, BMF-AV Nr. 123/2016, 40.

Page 63: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

52

zu machen. Dies ist insbesondere im Zuge der Verwendung eines elektronischen

Aufzeichnungssystems wie einer Registrierkasse relevant, da dieses vielfältige Möglichkeiten

zur Manipulation durch nachträgliche Veränderung von Daten bietet.348 Im Fall der nicht

ersichtlichen Nachbearbeitung von Daten mit EDV-Kassensystemen ist die Vermutung der

ordnungsgemäßen Buchführung gem § 163 Abs 1 BAO nicht gegeben.349 Es kann sich um

einen formellen Mangel iSd § 184 Abs 3 BAO handeln, der die Finanzverwaltung zur

Schätzung berechtigt (vgl Kapitel 7.1.). Die Manipulation einer Registrierkasse kann außerdem

in finanzstrafrechtlichen Konsequenzen resultieren (vgl Kapitel 7.2.1.).

5.3.3. Conclusio

Hinsichtlich der Inhaltsmerkmale der Bezeichnung des liefernden oder leistenden

Unternehmers und der fortlaufenden Nummer sind Beleg und Rechnung grundsätzlich ident.

Bei einer Rechnung gibt es jedoch zusätzliche Inhaltserfordernisse:

• Die Angabe von Name und Anschrift des Leistungsempfängers,

• die Angabe der UID-Nummer des Leistungserbringers (bei einem Gesamtbetrag der

Rechnung über € 10.000 zusätzlich die Angabe der UID-Nummer des

Leistungsempfängers),

• die Trennung des Zahlungsbetrags nach Steuersätzen,

• die Angabe des Steuerbetrags und

• unter bestimmten Voraussetzungen (wenn sich dieses nicht mit dem

Rechnungsausstellungsdatum deckt) die Angabe des Leistungsdatums

Im Zuge der Verwendung einer Registrierkasse enthält der Beleg zusätzliche

Inhaltserfordernisse hinsichtlich des Ausstellungsdatums – während in der Rechnung Tag,

Monat und Jahr anzuführen sind, bedarf es für den Beleg darüber hinaus der

Ausstellungsuhrzeit. Zudem sind die Kassenidentifikationsnummer und der Inhalt des

maschinenlesbaren Codes am Beleg anzuführen. Das Erfordernis einer Trennung des

Zahlungsbetrags nach den Umsatzsteuersätzen bei Verwendung einer Registrierkasse

entspricht § 11 Abs 1 lit e UStG. Wenn keine Registrierkasse zum Einsatz kommt, sind für den

Beleg keine über die inhaltlichen Vorgaben für die Rechnung hinausgehenden Inhaltsmerkmale

erforderlich.

348 Huber, Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen durch Kassensysteme, ÖStZ 2013/339, 189 (189). 349 Huber, Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen, ÖStZ 2013/339, 189 (190).

Page 64: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

53

Inhaltliche Unterschiede zwischen Rechnung und Beleg ergeben sich insbesondere in Hinblick

auf die handelsübliche Bezeichnung der Leistung. Während für den Beleg eine Bezeichnung

nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ausreicht, ist für die Rechnung eine spezifischere

Bezeichnung notwendig.

Aus den obigen Ausführungen folgt, dass sich Rechnung und Beleg bei Verwendung einer

Registrierkasse grundsätzlich nicht gegenseitig ersetzen können. Hinsichtlich der

Belegerstellung ohne Einsatz einer Registrierkasse ist es möglich, einen Beleg mit einer

Rechnung zu ersetzen, da die Inhaltsmerkmale der Rechnung sämtliche Inhaltsmerkmale des

Belegs abdecken und darüber hinausgehen (siehe oben), und hinsichtlich der handelsüblichen

Bezeichnung für die Rechnung strengere Maßstäbe gelten.

Ein Beleg (unabhängig von der Verwendung einer Registrierkasse) kann aufgrund der

umfangreicheren Inhaltserfordernisse der Rechnung diese prinzipiell nicht ersetzen. Eine

Ausnahme bildet die Kleinbetragsrechnung (vgl Kapitel 5.2.4.1.). Wenn Ausstellungs- und

Leistungsdatum übereinstimmen, erfüllt ein Beleg sämtliche notwendigen Inhaltsmerkmale der

Kleinbetragsrechnung und schießt beispielsweise mit der Angabe der fortlaufenden Nummer

sogar darüber hinaus. Es ist daher bei Transaktionen mit einem Gesamtbetrag unter € 400

möglich, die Kleinbetragsrechnung durch einen Beleg zu ersetzen.

Page 65: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

54

6. Die Rechnung nach dem deutschen UStG

In Deutschland wird die Rechnung in § 14 dUStG geregelt, der 2001 mit dem StÄndG350 zur

Umsetzung der Rechnungsrichtlinie351 erlassen wurde.352 Eine ordnungsgemäße Rechnung ist

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug,353 und bildet somit einen Belegnachweis354 für den

Vorsteuerabzug. Eine Rechnung ist gem § 14 Abs 1 dUStG „[…] jedes Dokument, mit dem

über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird […]“. Die Bezeichnung des

Dokuments als Rechnung ist nicht maßgeblich. Nähere Vorgaben für die Rechnung finden sich

in den §§ 31-34 UStDV355.

6.1. Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung

Die Pflicht zur Rechnungsausstellung besteht für Unternehmer gem § 2 dUStG, wenn der

Leistungsempfänger auch Unternehmer ist und die Leistung für sein Unternehmen erwirbt.356

Gegenüber Privatpersonen besteht die Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung gem

§ 14 Abs 2 dUStG nur, wenn die erbrachte Werklieferung oder -leistung im Zusammenhang

mit einem Grundstück steht. Diese Verpflichtung dient der Bekämpfung von Schwarzarbeit.357

Abgesehen davon ist ein Unternehmer bei Geschäften mit Privatpersonen umsatzsteuerrechtlich

nicht zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet.358 Gem § 14 dUStG sind somit dieselben

Personen zur Rechnungslegung verpflichtet wie nach § 11 UStG (vgl Kapitel 5.1.). In

Art 20 MwSt-RL ist die Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung lediglich bei

Dienstleistungserbringung oder Lieferung zwischen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern

bzw juristischen Personen vorgesehen. Die Verpflichtung zur Rechnungsausstellung an

Privatpersonen bei Werklieferungen oder -leistungen iZm Grundstücken ist daher (sowohl im

deutschen als auch im österreichischen Umsatzsteuerrecht) eine Erweiterung der

Rechnungspflicht iSd Art 21 Abs 1 MwSt-RL.

350 Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001 - StÄndG 2001), BGBl. I 72/2001

idF 72/2001. 351 RL 2001/115/EG (Rechnungsrichtlinie) des Rates zur Änderung der RL 77/388/EWG (6. EG-RL) vom

20.12.2001, ABl EG 2002 Nr. L 15, 24. 352 Leipold in Sölch/Ringleb, UStG82 § 14 Rz 20 (Stand März 2018). 353 Weimann/Lang (Hrsg), Umsatzsteuer4 (2015) § 14 Rz 2. 354 BFH 21.1.1993, V R 30/88. 355 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005,

BGBl. I S. 434, FNA 611-10-14-1, zuletzt geändert durch Art. 9 Vierte Verordnung steuerlicher Verordnungen

vom12.7.2017 (BGBl. I S. 2360). 356 Weimann/Lang, Umsatzsteuer4 § 14 Rz 9. 357 Weimann/Lang, Umsatzsteuer4 § 14 Rz 37. 358 Weimann/Lang, Umsatzsteuer4 § 14 Rz 32.

Page 66: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

55

Der Leistungsempfänger hat einen Anspruch auf Erhalt der Rechnung gegenüber dem

Leistungserbringer.359 Es handelt sich dabei um einen zivilrechtlichen Anspruch, der vor den

ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden muss.360 Daraus ergibt sich ein

Zurückbehaltungsrecht des Leistungsempfängers gem § 273 BGB.361 Er kann die

Gegenleistung so lange zurückhalten, bis ihm der Leistungserbringer eine Rechnung

ausstellt.362 Eine vom Leistungsempfänger erstellte Rechnung, ebenso wie vom

Leistungsempfänger an der vom Erbringer ausgestellten Rechnung vorgenommene

Verbesserungen, werden als Gutschrift bezeichnet.363

6.2. Form und Inhalt der Rechnung

In der EU gab es im Umsatzsteuerrecht durch die MwSt-RL eine Vereinheitlichung. Aufgrund

der detaillierten Vorgabe der inhaltlichen Erfordernisse der Rechnung in Art. 226 MwSt-RL

stimmen viele der formellen und inhaltlichen Vorgaben in § 14 dUStG mit § 11 UStG

überein.364

6.2.1. Form

Die Rechnung kann sowohl in Papierform, als auch in elektronischer Form erstellt werden.365

Im Gegensatz zum österreichischen UStG, ist in § 14 Abs 1 S 7 dUStG ausdrücklich

vorgesehen, dass Rechnungen nur in elektronischer Form oder auf Papier erstellt werden

dürfen; dh dass außer Papier keine weiteren Materialien zur Rechnungserstellung zulässig sind.

Für die elektronische Rechnungsstellung ist gem § 14 Abs 2 UStG die Zustimmung des

Leistungsempfängers Voraussetzung. Es kann auch ein Vertrag als Rechnung herangezogen

359 Weimann/Lang, Umsatzsteuer4 § 14 Rz 45 mwN. 360 BGH 26.6.2014, VII 247/13; BGH 11.12.1974, VIII ZR 186/73; BGH 2.12.1992, VIII ZR 50/92

(Zweibrücken); Weimann/Lang, Umsatzsteuer4 § 14 Rz 45. 361 Leipold in Sölch/Ringleb, UStG82 § 14 Rz 132. 362 BGH 26.6.2014, VII ZR 247/13, Salder/Scharrer, Zum Zurückbehaltungsrecht wegen einer nicht den Vorgaben

des § 14 UStG entsprechenden Rechnung, wenn ernstlich zweifelhaft ist, ob die Leistung der Umsatzsteuer

unterliegt, MwStR 2014, 669 (Rz 13); BGH 27.10.2011, I ZR 125/10; BGH 8.3.2005, VIII ZB 3/04; Leipold in

Sölch/Ringleb, UStG82 § 14 Rz 132 mwN. 363 Weimann/Lang, Umsatzsteuer4 § 14 Rz 46. 364 Berger in Pernt/Berger/Unger, Handbuch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner4 (2018) 161 (162). 365 Weimann/Lang, Umsatzsteuer4 § 14 Rz 65.

Page 67: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

56

wird, wenn in diesem „eindeutig und unbedingt“366 über die Leistung abgerechnet wird.367

Wenn der Vertrag nicht alle Inhaltserfordernisse einer Rechnung erfüllt, sind zusätzlich Belege

notwendig, die die fehlenden Inhaltsmerkmale aufweisen.368

Bei der Rechnung in Papierform gem § 14 dUStG handelt es sich, wie bei der Rechnung nach

dem österreichischen UStG, um eine Urkunde (hinsichtlich der Voraussetzungen für das

Vorliegen einer Urkunde vgl Kapitel 5.2.1.). Bis 2003369 wurde in § 14 Abs 1 UStG zur

Definition der Rechnung der Begriff „Urkunde“ verwendet; um auch elektronische

Rechnungen einzubeziehen, wurde stattdessen die Formulierung „jedes Dokument“

eingefügt.370

Für die Erstellung einer elektronischen Rechnung müssen dieselben Voraussetzungen gegeben

sein wie im Rahmen des österreichischen UStG – die Zustimmung durch den Empfänger, die

Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit (vgl Kapitel 5.2.1.).

Diese Bedingungen sind in Art. 232 und Art 233 Abs 1 MwSt-RL vorgesehen.

6.2.2. Inhalt

6.2.2.1. Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers

Um den Vorsteuerabzug zu ermöglichen, muss die Rechnung den Namen und die Anschrift des

leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers enthalten. Das dUStG verlangt in

§ 14 Abs 4 Z 1, im Gegensatz zum österreichischen UStG, ausdrücklich den „vollständigen“

Namen und die „vollständige“ Anschrift.

Insbesondere hinsichtlich der Anschrift des leistenden Unternehmers ist der

Leistungsempfänger für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich.371 Schreibfehler sind dem

Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht abträglich, sofern sie nicht sinnentstellend sind.372 Es muss

366 Leipold in Sölch/Ringleb, UStG82 § 14 Rz 43. 367 BFH 4.3.1982, V R 55/80; BFH 18.3.1982, V R 196/81; BFH 28.2.1991, V B 177/90; BFH 7.11.2000, V R

49/99; BFH 4.2.2008, V B 170/06; BFH 10.1.2013, XI B 33/12; Herbert, Rückwirkung nachträglich erstellter

Vorsteuerbelege, MwStR 2013, 170 (Rz 12f); Leipold in Sölch/Ringleb, UStG82 § 14 Rz 43. 368 BFH 28.2.1991, V B 177/90. 369 Bunjes, UStG17 § 14 Rz 5 (Stand: 2018). 370 Leipold in Sölch/Ringleb, UStG82 § 14 Rz 42. 371 Weimann/Lang, Umsatzsteuer4 § 14 Rz 86. 372 dBMF, Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846 – aktuelle Version (Stand 23.

April 2018, BMF-Schreiben vom 23. April 2018 – III C 3 – S 7103-a/17/10001 (2018/0248550), BStBl I S. xxx)

504.

Page 68: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

57

die Anschrift, an der tatsächlich eine Geschäftstätigkeit des leistenden Unternehmers

stattfindet, angegeben werden.373 Der BFH374 verneint einen diesbezüglichen

Gutglaubensschutz. Er vertritt grundsätzlich die Auffassung, dass ein Vorsteuerabzug nur bei

Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung zulässig sei.375 Das dBMF376 stimmt mit dieser

Ansicht überein. Als Begründung dafür wird eine wesentliche Voraussetzung des

Vorsteuerabzugs angeführt: Die Leistung muss von einem Unternehmer erbracht werden.

Daher muss die Rechnung die Identität des tatsächlich leistenden Unternehmers enthalten. Das

entspricht der österreichischen Judikatur, steht jedoch im Spannungsverhältnis zur

Rechtsprechung des EuGH377, der einen Vertrauensschutz des Leistungsempfängers annimmt,

sofern dieser alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergreift, um die Korrektheit der Angaben zu

gewährleisten.378

Während sich im dUStG keine Anhaltspunkte für einen Vertrauensschutz finden, könnte sich

dieser aus den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts - Rechtssicherheit,

Verhältnismäßigkeit und Vertrauensschutz - ableiten lassen.379 Diese manifestieren sich in der

deutschen Rechtsordnung durch die Vorgaben hinsichtlich der Billigkeit in den

§§ 163, 337 AO. Nach diesen Grundsätzen ist dem Leistungsempfänger trotz falscher Anschrift

auf der Rechnung der Vorsteuerabzug zu gewähren, wenn er diesbezüglich gutgläubig war und

die ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Richtigkeit der Angaben zu

überprüfen.380 Nach dem EuGH381 ist eine Verweigerung des Rechts auf Vorsteuerabzug dann

nur zulässig, wenn der Leistungsempfänger „wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit

seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in einer Mehrwertsteuerhinterziehung

einbezogen war.“ Hinsichtlich dieses Inhaltserfordernisses decken sich das deutsche und das

österreichische UStG.

373 Weimann/Lang, Umsatzsteuer4 § 14 Rz 88. 374 BFH 1.2.2001, V R 6/00. 375 BFH 30.4.2009, V R 15/07; Weimann/Lang, Umsatzsteuer4 § 14 Rz 86. 376 dBMF, Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846 – aktuelle Version (Stand 23.

April 2018, BMF-Schreiben vom 23. April 2018 – III C 3 – S 7103-a/17/10001 (2018/0248550), BStBl I) 504. 377 EuGH 6.7.2006, C-439/03 (Kittel); C-440/04 (Recolta). 378 Weimann/Lang, Umsatzsteuer4 § 14 Rz 88. 379 Weimann/Lang, Umsatzsteuer4 § 14 Rz 88. 380 Weimann/Lang, Umsatzsteuer4 § 14 Rz 88. 381 EuGH 11.5.2006, C-384/04 (Federation of Technological Industries); EuGH 6.7.2006, C-439/04 (Kittel);

EuGH 21.6.2012, C-80/11und C-142/11 (Mahageben); OV, Versagung des Vorsteuerabzuges, ÖStZB 2013, 495;

Ehrke-Rabel, Bedeutung der Rechnung für den Vorsteuerabzug, taxlex 3/2014, 129 (129).

Page 69: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

58

6.2.2.2. Steuernummer oder UID

Die Rechnung muss entweder die Steuernummer oder die UID enthalten. Der BFH lehnt bei

Angabe einer falschen Steuernummer die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ab.382 Wenn jedoch

der empfangende Unternehmer nicht erkennen kann, dass die Angabe unrichtig ist, so ist er

nach Ansicht des dBMF383 zum Vorsteuerabzug berechtigt, sofern die übrigen inhaltlichen

Merkmale vorliegen.

Gem § 11 Abs 1 Z 3 lit i UStG, ist die UID-Nummer für im Inland erbrachte Leistungen auf

der Rechnung anzugeben. In Österreich ist in jedem Fall die UID-Nummer auf Rechnungen

anzuführen, dh es besteht keine Wahlmöglichkeit. Zudem ist bei einem Gesamtbetrag der

Rechnung über € 10.000 neben der UID-Nummer des Leistungserbringers auch die UID-

Nummer des Leistungsempfängers anzugeben.

6.2.2.3. Ausstellungsdatum

Als Ausstellungsdatum ist der Tag, an dem der leistende Unternehmer die Rechnung erstellt,

anzugeben („Rechnungsdatum“).384 Im Fall eines falschen oder fehlenden Ausstellungsdatums

ist der Vorsteuerabzug zu versagen.385

6.2.2.4. Fortlaufende Nummer

Für jede Rechnung wird eine einmalige fortlaufende Nummer vergeben.386 Diese setzt sich aus

einer vom Aussteller gewählten Zahlen- und/oder Buchstabenkombination zusammen.

Bezüglich der fortlaufenden Nummer enthalten § 11 Abs 1 Z 3 lit h UStG und

§ 14 Abs 4 Z 4 dUStG grundsätzlich (abgesehen von einer kleinen Abweichung in der

Formulierung) dieselben Angaben.

382 BFH 2.9.2010, V R 55/09; Weimann/Lang, Umsatzsteuer4 § 14 Rz 100. 383 dBMF, Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846 – aktuelle Version (Stand 23.

April 2018, BMF-Schreiben vom 23. April 2018 – III C 3 – S 7103-a/17/10001 (2018/0248550), BStBl I ) 504. 384 Leipold in Sölch/Ringleb, UStG82 § 14 Rz 445. 385 BFH 23.5.1996, V R 54/95; Leipold in Sölch/Ringleb, UStG82 § 14 Rz 447. 386 Bunjes, UStG17 § 14 Rz 81.

Page 70: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

59

6.2.2.5. Handelsübliche Bezeichnung

Die Rechnung hat gem § 14 Abs 4 S 1 Nr 5 dUStG „die Menge und die Art der gelieferten

Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung anzugeben.“ Auch wenn die

Formulierung nicht vollkommen übereinstimmt, ist das Erfordernis grundsätzlich das gleiche

wie in § 11 Abs 1 Z 3 UStG. Hinsichtlich der Genauigkeit bei der Angabe der handelsüblichen

Bezeichnung der erbrachten Leistung gibt es jedoch Differenzen in der Judikatur. Während

nach dem VwGH der Vorsteuerabzug bei unrichtiger oder ungenauer Bezeichnung per se

unzulässig ist, kommt es nach der Judikatur des BFH387 darauf an, ob unter zumutbarer

Heranziehung anderer Erkenntnismittel eine Identifizierung der tatsächlich erbrachten Leistung

möglich ist. Die Angabe soll eine eindeutige, leicht kontrollierbare Feststellung der Leistung,

über die abgerechnet wird, gewährleisten.388 Sammelbezeichnungen sind nur zulässig, wenn sie

die Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes eindeutig ermöglichen.389 Zu allgemein ist

jedoch zB die Bezeichnung als „Geschenkartikel“.

6.2.2.6. Zeitpunkt der Leistung

Anders als im österreichischen UStG, ist gem § 14 dUStG der Zeitpunkt der Leistung in jedem

Fall auf der Rechnung anzugeben, auch wenn er mit dem Ausstellungsdatum übereinstimmt.390

Während in Art 226 Z 7 MwSt-RL lediglich ein Datum gefordert wird, sieht

§ 11 Abs 3 lit d UStG die Angabe des Tages der Lieferung oder Leistung vor. IdR wird auch

im Rahmen des dUStG die Angabe des Tages der Leistung ausreichen.391 Bei Dauerleistungen

sind Beginn und Ende des Leistungszeitraums anzuführen.392 Gem § 31 Abs 4 UStDV reicht

diesbezüglich die Angabe des Kalendermonats, in dem die Leistung ausgeführt wird.

387 BFH 24.9.1987, V R 50/85; 21.1.1993, V R 30/88; 8.10.2008, V R 59/07; mwN zu Literatur Ruppe/Achatz,

Umsatzsteuergesetz Kommentar5 § 11 Rz 68/1. 388 dBMF, Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846 – aktuelle Version (Stand 23.

April 2018, BMF-Schreiben vom 23. April 2018 – III C 3 – S 7103-a/17/10001 (2018/0248550), BStBl I) 475. 389 dBMF, Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846 – aktuelle Version (Stand 23.

April 2018, BMF-Schreiben vom 23. April 2018 – III C 3 – S 7103-a/17/10001 (2018/0248550), BStBl I) 475. 390 Bunjes, UStG17 § 14 Rz 87. 391 Leipold in Sölch/Ringleb, UStG82 § 14 Rz 515. 392 EuGH 15.9.2016, C-516/14 (Barlis 06), Grube, Angabe von Leistungsbeschreibung und -zeitraum in einer

Rechnung – Vorsteuerabzug trotz unvollständiger Rechnungen – Barlis 06, MwStR 16, 796, Rz 31; Leipold in

Sölch/Ringleb, UStG82 § 14 Rz 515.

Page 71: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

60

6.2.2.7. Entgelt

Der Ausweis des (Netto-)Entgelts auf der Rechnung ist erforderlich für den Vorsteuerabzug.393

Das Entgelt ist nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufzuschlüsseln. Eine

allfällige Entgeltminderung ist auf der Rechnung auszuweisen und wird so zu einem Bestandteil

der Rechnung.394

Auch in Österreich ist ein Ausweis des Steuersatzes erforderlich. Im Fall einer

Entgeltminderung muss diese jedoch nicht auf der Rechnung ausgewiesen werden. Es ist als

Entgelt allerdings nur der Betrag anzugeben, dessen Begleichung tatsächlich beabsichtigt

wird.395

6.2.2.8. Steuersatz/Steuerbetrag/Steuerbefreiung

Zusätzlich zum Entgelt sind der Steuerbetrag und der Steuersatz separat anzugeben.396 Das

entspricht Art. 226 Z 8-10 MwSt-RL. Im Fall einer Steuerbefreiung ist diese ebenso

anzuführen.

Die Inhaltserfordernisse hinsichtlich Entgelt, Steuerbetrag und Steuerbefreiung entsprechen

dem österreichischen UStG. Die Struktur der Rechnung ist im österreichischen UStG jedoch

abweichend geregelt. Der anzuwendende Steuersatz sowie allfällige Steuerbefreiungen sind

gem § 11 Abs 1 Z 3 lit e UStG iZm dem Entgelt anzugeben, während die Angabe des

Steuerbetrags in § 11 Abs 1 Z 3 lit f UStG separat vorgesehen ist.

6.2.2.9. Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht

Dieses Inhaltsmerkmal ist nur bei Leistungen iZm einem Grundstück an einen

nichtunternehmerischen Leistungsempfänger erforderlich und wurde durch das

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz neu eingefügt.397 Ein allgemeiner Hinweis auf die

zweijährige Aufbewahrungspflicht für Nichtunternehmer ist ausreichend.398 Wenn der Hinweis

393 BFH 27.7.2000, VR 55/99; Weimann/Lang, Umsatzsteuer4 § 14 Rz 116. 394 Weimann/Lang, Umsatzsteuer4 § 14 Rz 117. 395 VwGH 27.6.2001, 98/15/0182, 98/15/0196; 12.9.2001, 2001/13/0047; 28.2.2002, 96/15/0270; 30.3.2006,

2003/15/0015; 20.3.2006, 2002/15/0203; Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz Kommentar5 § 11 Rz 78. 396 Weimann/Lang, Umsatzsteuer4 § 14 Rz 121. 397 Weimann/Lang, Umsatzsteuer4 § 14 Rz 123. 398 dBMF, Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846 – aktuelle Version (Stand 23.

April 2018, BMF-Schreiben vom 23. April 2018 – III C 3 – S 7103-a/17/10001 (2018/0248550), BStBl I) 477.

Page 72: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

61

auf die Aufbewahrungspflicht nicht auf der Rechnung enthalten ist, hat dies keine Folgen für

Leistungserbringer und -empfänger.399 Es ist keine Sanktion für den Leistungserbringer

vorgesehen, und der Leistungsempfänger hat ohnedies keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug.

Im österreichischen UStG besteht keine Aufbewahrungspflicht für Nichtunternehmer. Daher ist

auch keine Angabe der Aufbewahrungspflicht auf der Rechnung erforderlich.400

6.2.2.10. Hinweis auf Gutschriften

Im Gegensatz zur Rechnung muss eine Gutschrift ausdrücklich als solche bezeichnet werden.

Dabei handelt es sich um eine Erweiterung des in Art 226 MwSt-RL vorgesehenen

Pflichtangabenkatalogs.401 Diese Vorschrift stellt einen Widerspruch zu § 14 Abs 1 dUStG dar,

der angibt, dass die Bezeichnung von Rechnungen nicht von Bedeutung ist.402

In § 11 Abs 1 Z 3 UStG wird die Bezeichnung von Gutschriften als solche nicht gefordert.403

Maßgebend ist lediglich die Funktion, sowie die Erfüllung der Voraussetzungen gem

§ 11 Abs 7 und 8 UStG (vgl Kapitel 5.1.).

6.3. Vergleich zwischen der österreichischen und der deutschen Rechtslage

Aufgrund der Regelung der Mehrwertsteuer in der MwSt-RL, gibt es viele Übereinstimmungen

hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Rechnung in Deutschland und Österreich. Im Hinblick

auf Form und Inhalt ergeben sich jedoch ein paar Unterschiede:

• Während in Österreich eine Rechnung grundsätzlich auf anderen Materialien als Papier

erstellt werden kann,404 ist in Deutschland neben der elektronischen Rechnung lediglich

die Rechnung in Papierform zulässig.

399 Leipold in Sölch/Ringleb, UStG82 § 14 Rz 660. 400 Leitner, „Brauchen Sie eine Rechnung?“, SWK 6/2009, T 17 (T 19). 401 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften

(Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG), Drucksache vom 19.2.2013, 17/12375, 46;

Weimann/Lang, Umsatzsteuer4 § 14 Rz 124. 402 Widmann, Die durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz angeordneten Änderungen des

Umsatzsteuergesetzes, MwStR 2013, 321 (326). 403 Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz Kommentar5 § 11 Rz 99. 404 Kollmann/Schuchter in Melhardt/Tumpel, Umsatzsteuergesetz2 § 11 Rz 120.

Page 73: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

62

• Gem § 14 Abs 4 Z 2 dUStG, kann in Deutschland zwischen der Angabe der

Steuernummer und der UID-Nummer des Leistungserbringers gewählt werden. Nach

dem österreichischen UStG ist jedenfalls die UID-Nummer anzugeben. Zudem ist gem

§ 11 UStG bei Erreichen eines Rechnungsgesamtbetrags von € 10.000 auch die UID-

Nummer des Leistungsempfängers anzugeben.

• In Österreich kann bei Übereinstimmen des Ausstellungs- und des Leistungsdatums das

Leistungsdatum auf der Rechnung „weggelassen“ werden. Nach dem deutschen UStG

sind in jedem Fall beide Daten anzuführen.

• Nach dem VwGH ist der Vorsteuerabzug bei unrichtiger oder ungenauer

handelsüblicher Bezeichnung der erbrachten Leistung per se unzulässig. Der BFH405

hingegen geht davon aus, dass der Vorsteuerabzug erst dann unzulässig ist, wenn sich

auch durch Heranziehung weiterer Hilfsmittel die erbrachte Leistung nicht

identifizieren lässt.

• In Österreich besteht für private Rechnungsempfänger keine Pflicht zur

Rechnungsaufbewahrung.406 Daher sieht § 11 Abs 1 Z 3 UStG keinen Hinweis auf die

Aufbewahrungspflicht vor. Gem § 14 Abs 4 Z 9 dUStG ist ein solcher Hinweis nach der

deutschen Rechtslage bei Leistungen iZm einem Grundstück an einen

nichtunternehmerischen Leistungsempfänger erforderlich.

• Außerdem ist es in Österreich, im Gegensatz zu Deutschland, nicht erforderlich, eine

Gutschrift ausdrücklich als solche zu bezeichnen.

405 BFH 24.9.1987, V R 50/85; 21.1.1993, V R 30/88; BFH 8.10.2008, V R 59/07; mwN zur Literatur

Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz Kommentar5 § 11 Rz 68/1. 406 Leitner, Rechnung, SWK 6/2009, T 17 (T 19).

Page 74: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

63

7. Konsequenzen bei Nichtbeachtung des § 132a BAO

7.1. Abgabenverfahrensrechtliche Konsequenzen gem § 163 und 184 Abs 3 BAO

Der wesentlichste Unterschied zwischen Rechnung und Beleg sind die Konsequenzen bei

Nichtausstellung bzw mangelhafter Ausstellung. Bei einem Beleg hat dies abgaben- und/oder

finanzstrafrechtliche Sanktionen zur Folge, die im Folgenden näher dargestellt werden. Die

Nichtausstellung oder die mangelhafte Ausstellung einer Rechnung unterliegt grundsätzlich

keiner Sanktion. Es ist in dem Fall allerdings kein Vorsteuerabzug möglich. Das ist

bemerkenswert, da die Geldstrafe für einen Verstoß gegen die Belegerteilungspflicht höchstens

– bei Abgabenhinterziehung – € 25.000 beträgt. Der finanzielle Nachteil bei Nichtausstellung

oder mangelhafter Ausstellung einer Rechnung und daraus resultierender Verweigerung des

Vorsteuerabzugs kann weit höher sein.

Gem § 163 Abs 1 BAO haben Bücher und Aufzeichnungen, die den §§ 131 und 131b BAO

entsprechen, die „Vermutung ordnungsgemäßer Buchführung“ für sich. Wenn die Bücher dem

äußeren Anschein nach den Buchführungsvorschriften entsprechen, besteht daher kein Zweifel

an deren Glaubwürdigkeit.407 In dem Fall besteht die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit

der Bücher.408 Sie sind gem § 163 Abs 1 BAO der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen.

Der Abgabenpflichtige hat diesbezüglich einen Rechtsanspruch.409 § 131 BAO enthält keine

zwingenden Vorschriften, sondern sog. „Soll-Vorschriften“.410 Dennoch wird die

Nichtbeachtung von § 131 BAO dadurch sanktioniert, dass für Bücher und Aufzeichnungen,

die nicht iSd § 131 BAO geführt werden, die Vermutung der sachlichen Richtigkeit nicht

besteht. Dasselbe gilt aufgrund des Verweises des § 163 Abs 1 BAO auf § 131b BAO bei

Nichtverwendung einer Registrierkasse.411 Die Nichteinhaltung von § 131 BAO erfüllt jedoch

keinen finanzstrafrechtlichen Tatbestand.412

Lediglich wenn ein begründeter Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen,

sind die formell ordnungsgemäße Bücher und Aufgaben iSd § 131 und § 131b BAO nicht als

407 Stoll, BAO-Kommentar, 1734. 408 Ritz, Bundesabgabenordnung6 § 163 Rz 1. 409 Ritz, Bundesabgabenordnung6 § 163 Rz 1. 410 Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 163 Rz 2 (Stand: 15.4.2018). 411 Rzeszut/Lang, Fahrplan zur Registrierkassenpflicht und finanzstrafrechtliche Neuerungen, SWK 28/2015, 1277

(1283). 412 Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 163 Rz 2.

Page 75: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

64

Grundlage für die Abgabenerhebung heranzuziehen.413 Im Gegensatz zum Fall der nicht

ordnungsgemäßen Führung der Bücher, der zur „automatischen“ Annahme der sachlichen

Mangelhaftigkeit führt, hat die Behörde im Fall der ordnungsgemäßen Führung der Bücher eine

Begründung anzugeben, warum sie an der sachlichen Richtigkeit zweifelt.414

§ 163 Abs 2 BAO enthält eine demonstrative Aufzählung von Gründen, die zu Zweifeln an der

sachlichen Richtigkeit führen.415 Diese liegen ua vor, wenn die Bemessungsgrundlagen nicht

ermittelt und berechnet werden können, oder wenn der Abgabenpflichtige seine

Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Überprüfung der Bücher und Aufzeichnungen verletzt. Es

wird hinsichtlich der sachlichen Unrichtigkeit zwischen formellen und materiellen Mängeln

differenziert.416 Formelle Mängel liegen beispielsweise vor, wenn die Tageslosungen in runden

Summen dokumentiert werden,417 oder wenn die Betriebseinnahmen und -ausgaben nicht

zeitnah aufgezeichnet werden418. Im Zuge einer formell korrekten Buchführung können

materielle Mängel zB bei „Ereignissen, die der wirtschaftlichen Erfahrung auffallend

widersprechen“419 vorliegen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Gewinnspanne auf

Grund des Wareneinsatzes mehr als 10 % von der üblichen Gewinnspanne abweicht.420 Der

Nachweis eines solchen begründeten Anlasses obliegt der Abgabenbehörde.421

Die Schätzungsbefugnis gem § 184 Abs 3 BAO ist in Zusammenhang mit § 163 BAO zu

lesen.422 Bei formellen und materiellen Mängeln, die Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der

Bücher herbeiführen, ist eine Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung gem

§ 184 Abs 3 BAO zulässig. Dies gilt nur insofern, als die Abgabenbehörde die Grundlage für

die Abgabenerhebung nicht ermitteln bzw berechnen kann.423 Der Mangel der Bücher und

Aufzeichnungen muss somit eine gewisse Schwere aufweisen, damit es zur Schätzung

413 Stoll, BAO-Kommentar, 1737. 414 Stoll, BAO-Kommentar, 1738. 415 Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 163 Rz 12. 416 Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 163 Rz 17. 417 VwGH 26.9.1984; 84/13/0036. 418 VwGH 2.6.1994, 88/14/0080; VwGH 10.12.1997, 95/13/0082, Rechtssatz 1. 419 VwGH 27.4.1956, 1042/54, Rechtssatz 1. 420 VwGH 15.4.1953, 1448/52, Rechtssatz 1; VwGH 22.4.1953, 1439/52; 1440/52; 1445/52; 1446/52 (jeweils

Rechtssatz 1); VwGH 21.9.1960, 1128/57, Rechtssatz 2. 421 VwGH 21.9.2005, 2001/13/0265; VwGH 29.11.2006, 2002/13/0227; Ritz, Bundesabgabenordnung6 § 163

Rz 2. 422 Stoll, BAO-Kommentar, 1920; Ritz, Folgen der Nichtaufbewahrung, SWK 28/1995, 610 (610). 423 Ritz/Koran/Kutschera, SWK Spezial, 105.

Page 76: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

65

kommt.424 Es ist beispielsweise möglich, dass die Bücher und Aufzeichnungen aufgrund der

Nichtverwendung einer Registrierkasse einen formellen Mangel aufweisen. Dies resultiert

jedoch nicht zwingend in einer Schätzung, wenn der Abgabenpflichtige mit anderen Unterlagen

die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen nachweisen kann.425 Die Nichtverwendung einer

Registrierkasse erfüllt jedoch den Straftatbestand des § 51 Abs 1 lit c FinStrG426.427 Ein

Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht von Belegen gem § 131 Abs 1 Z 5 BAO führt

jedenfalls zu einem formellen Mangel iSd § 163 BAO.428

Die Schätzung ist grundsätzlich keine Strafe, sondern eine Ermittlungshilfe.429 Es soll die

Besteuerungsgrundlage ermittelt werden, die die größte Wahrscheinlichkeit für sich hat.430 Der

Abgabenpflichtige hat jedoch auch bei schwerwiegenden Mängeln die Möglichkeit,

nachzuweisen, dass seine Buchführung sachlich korrekt ist und so eine Schätzung zu

verhindern.431

7.2. Finanzstrafrechtliche Konsequenzen

Verstöße gegen die Belegerteilungspflicht sind von Bestimmungen erfasst, die bereits vor der

Steuerreform 2015/16 bestanden haben. Dennoch wurden zur Ahndung von Verletzungen der

Registrierkassenpflicht mit 1. Jänner 2016 drei neue finanzstrafrechtliche Tatbestände

eingeführt.432 Diese sanktionieren die Nichtbeachtung der Pflicht zur Verwendung einer

Registrierkasse iSd § 131b BAO bzw einer Sicherheitseinrichtung gem § 131b Abs 2 BAO

sowie die Manipulation von Registrierkassen (in der Form einer Vorbereitungshandlung sowie

im Zuge der Verwirklichung einer Abgabenhinterziehung).433

424 VwGH 16.9.1992, 88/13/0224; Schimetschek, Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, SWK 11/1995, 282

(283). 425 Rzeszut/Lang, Fahrplan zur Registrierkassenpflicht, SWK 28/2015, 1277 (1283); Ritz/Koran/Kutschera, SWK

Spezial, 105. 426 Bundesgesetz vom 26. Juni 1958, betreffend das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht

(Finanzstrafgesetz – FinStrG) StF BGBl I 129/1958 idF I 32/2018. 427 Rzeszut/Lang, Fahrplan zur Registrierkassenpflicht, SWK 28/2015, 1277 (1283). 428 VwGH 21.9.1982, 81/14/0070; 30.4.1985; 84/14/0169; 23.5.1990, 89/13/0097; 24.2.1993, 91/13/0198;

Schimetschek, Schätzung, SWK 11/1995, 282 (282); Ritz, Folgen der Nichtaufbewahrung, SWK 28/1995, 610

(613). 429 VwGH 18.12.1997, 96/16/0143; Doralt/Ruppe (Hrsg), Steuerrecht – Band II6 (2011) Rz 1306 mwN. 430 VwGH 27.5.1999, 99/15/0077; Doralt/Ruppe, Steuerrecht – Band II6, Rz 1306. 431 VwGH 13.9.1989, 88/13/0042; VwGH 2.6.1992, 87/14/0160. 432 Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz § 51a Rz 1 (Stand: Mai 2016). 433 Rzeszut/Lang, Fahrplan zur Registrierkassenpflicht, SWK 28/2015, 1277 (1283ff).

Page 77: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

66

7.2.1. Manipulation von Aufzeichnungssystemen gem § 51a FinStrG

Gem § 51a Abs 1 FinStr ist es eine Finanzordnungswidrigkeit, mittels eines Programms zur

Änderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten, „vorsätzlich abgaben- oder

monopolrechtlich zu führende Bücher, Aufzeichnungen oder Aufzeichnungssysteme, die

automationsunterstützt geführt werden“, zu manipulieren. Diese Norm gilt subsidiär, dh wenn

der Tatbestand keines anderen Finanzvergehens erfüllt wird.

Bei den von § 51a Abs 1 FinStrG sanktionierten Handlungen handelt es sich um

Vorbereitungshandlungen (zB zur Vorbereitung einer Abgabenhinterziehung).434

Vorbereitungshandlungen sind grundsätzlich straflos, außer wenn sie – wie in § 51a Abs 1

FinStrG – explizit unter Strafe gestellt werden.435 Der Tatbestand umfasst nicht nur die

systematische Manipulation von Registrierkassen, sondern die Manipulation

automationsunterstützt geführter Bücher im Allgemeinen, sofern diese für abgaben- oder

monopolrechtliche Zwecke geführt werden.436 Die Geldstrafe bei Erfüllung des Tatbestands

beträgt bis zu € 25.000. Diese Strafhöhe wird mit der „hohen kriminellen Energie“, die der

Manipulation zugrunde liegt, gerechtfertigt.437

7.2.2. Abgabenhinterziehung mit manipulierten Aufzeichnungssystemen (§ 33 und

§ 39 Abs 1 lit c FinStrG)

Wenn mit einer manipulierten Registrierkasse mit Vorsatz Abgaben hinterzogen werden, ist der

Tatbestand des § 33 FinStrG (Abgabenhinterziehung) erfüllt.438 Aufgrund des subsidiären

Charakters gilt § 51a FinStrG in diesem Fall nicht. Werden mehr als € 100.000 an Abgaben

hinterzogen, so ist der im Rahmen der Steuerreform 2015/16 neu eingeführte

§ 39 Abs 1 lit c FinStrG erfüllt.439 Es handelt sich dabei um den Tatbestand des

Abgabenbetrugs. Fraglich ist diesbezüglich, warum der Gesetzgeber in § 39 Abs 1 lit c FinstrG

einen anderen Wortlaut gewählt hat als in § 51a FinStrG.440 Während in § 51a FinStrG von der

Manipulation abgabenrechtlich zu führender Bücher, Aufzeichnungen oder

434 ErlRV 684 BlgNR 25. GP, 45; Ritz/Koran/Kutschera, SWK Spezial, 109. 435 Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 39 Rz 261 (Stand: 1.3.2017). 436 Ritz/Koran/Kutschera, SWK Spezial, 109; Leitner/Brandl/Kert (Hrsg), Handbuch Finanzstrafrecht4 (2017) Rz

2306. 437 ErlRV 684 BlgNR 25. GP, 45; Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz § 51a Rz 1. 438 Rzeszut/Lang, Fahrplan zur Registrierkassenpflicht, SWK 28/2015, 1277 (1284). 439 Rzeszut/Lang, Fahrplan zur Registrierkassenpflicht, SWK 28/2015, 1277 (1284). 440 Leitner/Brandl/Kert, Handbuch Finanzstrafrecht4, Rz 2082.

Page 78: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

67

Aufzeichnungssysteme, die automationsunterstützt geführt werden, die Rede ist, umfasst

§ 39 Abs 1 lit c FinStrG lediglich automationsunterstützt erstellte, aufgrund abgabenrechtlicher

Vorschriften zu führende Bücher und Aufzeichnungen. Dh vom Wortlaut des

§ 39 Abs 1 lit c FinStrG sind Aufzeichnungssysteme nicht gedeckt. Wenn man also davon

ausgeht, dass durch § 51a FinStrG zwei Tatbestände, und zwar zum einen die Manipulation von

Büchern und Aufzeichnungen, und zum anderen die Manipulation von

Aufzeichnungssystemen, umfasst sind, so wäre mit § 39 Abs 1 lit c FinStrG lediglich die

Manipulation von Büchern und Aufzeichnungen, nicht jedoch die Manipulation von

Aufzeichnungssystemen, umfasst.441 Der Gesetzgeber hat die neuen Straftatbestände jedoch mit

der Intention geschaffen, die systematische Manipulation automationsunterstützter

Aufzeichnungssysteme unter Sanktion zu stellen.442 Es ist daher davon auszugehen, dass die

bloße Manipulation automationsunterstützt geführter Bücher und Aufzeichnungen iS eines

manuellen Eingriffes nicht schwerwiegend genug ist, um als Abgabenbetrug unter

§ 39 Abs 1 lit c FinStrG qualifiziert zu werden (die Qualifikation als Abgabenhinterziehung

mit manipulierten Aufzeichnungssystemen iSd § 51a Abs 1 FinStrG ist nicht möglich, da es

sich dabei um eine Vorbereitungshandlung handelt). Diese Annahme wird durch die Ausnahme

von unrichtigen Aufzeichnungen aus dem Betrugstatbestand in § 39 Abs 1 lit a FinStrG

verstärkt.443 Um die gegenständlichen Tatbestände zu erfüllen, bedarf es eines Programmes, dh

einer EDV-Software, dessen bzw deren Verwendung zur systematischen Manipulation von

Daten führt.444

7.2.3. Verstoß gegen die Registrierkassenpflicht (§ 51 Abs 1 lit c FinStrG)

Die vorsätzliche Nichtverwendung einer Registrierkasse stellt einen Verstoß gegen die

abgabenrechtliche Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von Büchern und sonstigen

Aufzeichnungen dar.445 Da die Pflicht zur Verwendung einer Registrierkasse frühestens ab dem

1.5.2016 bestehen konnte, war auch eine Sanktion der Nichtverwendung erst ab diesem

Zeitpunkt möglich.446 Eine Subsumtion unter § 51 Abs 1 lit c FinStrG ist nur möglich, wenn

441 Brandl/Renner, Betrugsbekämpfung im Steuerrecht: neue Pflichten für Unternehmer, ZWF 2016, 264 (272). 442 ErlRV 684 BlgNR 25. GP, 4; Brandl/Renner, Betrugsbekämpfung im Steuerrecht, ZWF 2016, 264 (272). 443 Leitner/Brandl/Kert, Handbuch Finanzstrafrecht4, Rz 2083. 444 Brandl/Renner, Betrugsbekämpfung im Steuerrecht, ZWF 2016, 264 (272). 445 Leitner/Brandl/Kert, Handbuch Finanzstrafrecht4, Rz 2292. 446 VfGH 9.3.2015, G 606/2015, G 644/2015-14/, G 649/2015-14; vgl auch Rzeszut/Lang, Fahrplan zur

Registrierkassenpflicht, SWK 28/2015, 1277 (1283).

Page 79: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

68

kein Verkürzungstatbestand erfüllt wird.447 Bei einer Verkürzung von Abgaben ist der

Tatbestand der Abgabenhinterziehung gem § 33 FinStrG erfüllt.448

Diese Bestimmung wurde im Zuge der Steuerreform 2015/16 um die „Pflicht zur Einrichtung

technischer Sicherheitseinrichtungen“ ergänzt. Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn die

Registrierkasse nicht mit der ab 1.4.2017 vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtung gem

§ 131 Abs 2 BAO ausgestattet wird.449 Ein Verstoß iSd § 51 Abs 1 lit c FinStrG liegt somit bei

Nichtverwendung einer Registrierkasse oder bei Verwendung einer Registrierkasse ohne

gesetzlich vorgesehene Sicherheitseinrichtung vor. Für diese Finanzordnungswidrigkeit kann

gem § 51 Abs 2 FinStrG eine Geldstrafe bis zu € 5.000 verhängt werden.

Laut BMF ist von einer finanzstrafrechtlichen Verfolgung eines Unternehmers wegen

Nichtvorliegens der technischen Sicherheitseinrichtung abzusehen, wenn der Unternehmer den

Nachweis erbringt, dass er bis März 2017 die Umrüstung der Registrierkasse in Auftrag

gegeben hat und die Säumnis nicht in seiner Sphäre gelegen ist.450 Die meisten

Finanzstrafverfahren, die auf Basis des § 51 Abs 1 lit c FinStrG wegen Nichtvorliegens der

gesetzlich vorgesehenen Sicherheitseinrichtung eingeleitet wurden, resultierten in der Angabe

der Kassenhersteller, dass aufgrund von Überlastung die rechtzeitige Lieferung nicht möglich

und die Säumnis daher in der Sphäre der Kassenhersteller gelegen war.451 Es war daher in einem

Großteil der Fälle von einer finanzstrafrechtlichen Verfolgung der betroffenen Unternehmer

abzusehen.

7.2.4. Verletzung der Ausstellungs- und Aufbewahrungspflicht von Belegen

(§ 51 Abs 1 lit d FinStrG)

§ 51 Abs 1 lit d FinStrG hat schon vor der Steuerreform 2015/16 bestanden; im Rahmen der

Belegerteilungspflicht gem § 132a BAO kommt ihm allerdings erhöhte Relevanz zu. Die

Finanzordnungswidrigkeit erfasst zwei – vorsätzlich zu begehende – Tatbestände. Zum einen

ist die Nichtausstellung eines Belegs iSd § 132a Abs 1 BAO strafbar, zum anderen die

447 Hacker/Engelbert/Gold-Tajalli/Höbart, Die neue Registrierkassenpflicht, 87. 448 Winkler, Umgang mit Verstößen gegen die Registrierkassenpflicht, ZWF 2018, 170 (171). 449 Ritz/Koran/Kutschera, SWK Spezial, 109. 450BMF-Information für Registrierkassen: https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-

unternehmer/Registrierkassen.html#heading_Technische_Informationen_fuer_Registrierkassenhersteller_und__

betreiber (Stand: 26.7.2018); Winkler, Umgang mit Verstößen, ZWF 2018, 170 (170). 451 Winkler, Umgang mit Verstößen, ZWF 2018, 170 (170).

Page 80: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

69

Nichtaufbewahrung einer Durch- bzw Zweitschrift.452 Gem. § 51 Abs 2 FinStrG wird die

Verwirklichung einer der beiden Finanzordnungswidrigkeiten mit einer Geldstrafe von bis zu

€ 5.000 geahndet. Keine Finanzordnungswidrigkeit stellt die Verletzung der

Belegentgegennahmeverpflichtung durch den Leistungsempfänger dar.453

7.2.5. Verletzung der Belegmitnahmepflicht (§ 51 Abs 1 lit d und e FinStrG)

Auf den ersten Blick hat § 51 Abs 1 lit e FinStrG keinen Bezug zur Registrierkassen- und

Belegerteilungspflicht. Die Bestimmung sanktioniert ua die Erschwernis der

abgabenbehördlichen Aufsicht und Kontrolle sowie die Verletzung der diesbezüglichen

Mitwirkungspflicht. Die Aufsicht umfasst auch die Auskunftspflicht gem § 143 BAO.454 Die

ungerechtfertigte Verweigerung einer Auskunft durch die Auskunftsperson kann daher unter

§ 51 Abs 1 lit e FinStrG subsumiert werden. Im Rahmen einer Kontrolle unterliegt der

Leistungsempfänger einer Mitwirkungspflicht. Bei Verstoß gegen diese Pflicht, zB durch

Verweigerung einer Auskunft zur Belegerstellung, verwirklicht der Leistungsempfänger eine

Finanzordnungswidrigkeit gem § 51 Abs 1 lit e FinStrG.455 Ein Verstoß gegen die

Belegmitnahmepflicht durch den Leistungsempfänger ist grundsätzlich straflos. Fraglich ist

jedoch, ob der Leistungsempfänger zum Beteiligungstäter (denkbar wäre sowohl die Beitrags-

als auch die Bestimmungstäterschaft) hinsichtlich des § 51 Abs 1 lit d FinStrG wird, wenn er

von vornherein die Mitnahme eines Belegs gegenüber dem Leistungsempfänger ablehnt.456

Unabhängig davon, ob der Leistungserbringer tatsächlich einen Beleg ausstellt, kann es sich

bei der Aufforderung durch den Leistungsempfänger, dies nicht zu tun, um

Bestimmungstäterschaft handeln. Bestimmungshandlungen sind laut § 5 Abs 1 StGB „Befehl,

Anraten, Unterricht und Lob“. Es handelt sich dabei um eine lediglich demonstrative

Aufzählung von Verhaltensweisen, die als Bestimmungshandlung qualifiziert werden können.

Auch subtilere Handlungen, wie das Erbitten eines Freundschaftsdienstes, können laut dem

UFS457 Bestimmungshandlungen darstellen. Im gegenständlichen Fall hatte der Bf den Täter

452 Ritz/Koran/Kutschera, SWK Spezial, 108. 453 ErlRV 684 BlgNR 25. GP, 44; Brandl/Renner, Betrugsbekämpfung im Steuerrecht, ZWF 2016, 264 (269). 454 Leitner/Teufel/Brandl (Hrsg), Österreichisches Finanzstrafrecht3 (2008) Rz 1453; Ritz/Koran/Kutschera, SWK

Spezial, 117 mwN. 455 BMF, Erlass zur Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht vom 4.8.2016, BMF 010102/0029-IV/2/2016,

BMF-AV Nr. 123/2016, 95. 456 Ritz/Koran/Kutschera, SWK Spezial, 108; aA Brandl/Renner, Betrugsbekämpfung im Steuerrecht, ZWF 2016,

264 (269). 457 UFS 2.2.2005, FSRV/0022-G/04; Winkler in Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 11 Rz 62.

Page 81: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

70

ausdrücklich um den Schmuggel von Goldschmuck gebeten, den er zuvor bereits in weißem

Isolierband zum unauffälligen Transport verpackt hatte. Daher kann zB die Bitte, keinen Beleg

auszustellen, eine Bestimmungstäterschaft zum Verstoß gegen die Belegerteilungspflicht iSd

§ 51 Abs 1 lit d FinStrG begründen.

Auch ein Szenario der Beitragstäterschaft ist iZm eines Verstoßes gegen die

Belegerteilungspflicht denkbar. Dies ist insbesondere dann einschlägig, wenn der

Leistungserbringer suggeriert, dass er keinen Beleg ausstellt, und der Leistungsempfänger ihn

darin bestärkt, bzw ihm die Tat erleichtert.458 Die bloße Duldung bzw Mitwisserschaft reicht

für einen Beitrag nicht aus,459 es bedarf somit einer aktiven Handlung bzw Aussage durch den

Leistungsempfänger. Dabei sind auch geringfügige Hilfeleistungen von der Beitragstäterschaft

erfasst.460

458 Winkler in Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 11 Rz 56; vgl auch Fabrizy in Höpfel/Ratz, Wiener Kommentar zum

StGB2 § 12 Rz 87 (Stand: 1.5.2014). 459 OGH 19.1.1988, 10 Os 39/87, RS0086945; OGH 12.4.1989, 14 Os 30/89; Winkler in Tannert/Kotschnigg,

FinStrG § 11 Rz 62. 460 OGH 30.10.1997, 12 Os 129/97; VwGH 18.12.1997, 97/16/0083, 0084; Ritz/Koran/Kutschera, SWK Spezial,

107.

Page 82: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

I

Literaturverzeichnis

Gesetze und Gesetzesmaterialien

ErlRV 684 BlgNR 25. GP

Richtlinien/Erlässe

BMF, Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung vom 27.12.2006, BMF-

010102/0004-IV/2/2006

BMF, Erlass zur Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht vom 4.8.2016, BMF

010102/0029-IV/2/2016, BMF-AV Nr. 123/2016

BMF, Umsatzsteuerrichtlinien 2000

BMF, Vereinsrichtlinien 2001

BMF, Liebhabereirichtlinien 2012

dBMF, Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846 – aktuelle

Version (Stand 23. April 2018, BMF-Schreiben vom 23. April 2018 – III C 3 – S 7103-

a/17/10001 (2018/0248550), BStBl I)

BMF, Umsatzsteuer-Protokoll über den Salzburger Steuerdialog 2008

Artikel

Achatz/Kirchmayr, Barumsatzverordnung und Registrierkassensicherheitsverordnung mit

vielen Fragezeichen, taxlex 10/2015, 301

Brandl/Renner, Betrugsbekämpfung im Steuerrecht: neue Pflichten für Unternehmer, ZWF

2016, 264

Page 83: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

II

Caganek, Die wichtigsten Aussagen im neuen Umsatzsteuerrichtlinien-Wartungserlass, SWK

2007, 953

Ehrke-Rabel, Die Bedeutung der Rechnung für den Vorsteuerabzug nach der Rechtsprechung

des EuGH, taxlex 3/2014, 129

Huber, Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen durch Kassensysteme, ÖStZ 2013/339, 189

Huber, Ausnahmen und Erleichterungen bei den neuen Dokumentationspflichten, ÖStZ

2016/76, 39

Kaufmann, Belegerteilungspflicht versus Rechnungslegungspflicht, ÖStZ 2017/806, 569

Klingmair/Hofer, Steuerliche Neuerungen bei Vereinsfesten und Veranstaltungsbetrieben

gewerblicher Art, SWK 22/2016, 945

Klingmair/Rzeszut, Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht bei Vereinsfesten und

Veranstaltungsbetrieben gewerblicher Art, SWK 9/2016, 496

Knasmüller, Was tun, wenn der Beleg nicht stimmt?, SWK 15/2017, 742

Koller/Kurz, Buchführung im Ausland nach der BAO-Änderung durch das Budgetbegleitgesetz

2000/2001, ÖStZ 2001/109, 51

Kurz, Die Führung von Büchern und Aufzeichnungen im Ausland, ÖStZ 1998, 277

Leitner, „Brauchen Sie eine Rechnung?“, SWK 6/2009, T 17

Linke, Belegerteilungspflicht erfasst auch Menge und handelsübliche Bezeichnung, SWK

32/2015, 1445

Mattes/Mühl, Grundaufzeichnungen im EDV-Zeitalter, SWK 15/2005, 522

Page 84: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

III

Mattes/Mühl, EDV-Grundaufzeichnungen und das Betrugsbekämpfungsgesetz 2006, SWK

6/2006, 747

Mayr, Ausnahmen von der Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung mittels Registrierkasse, RWP

2016/27, 138

Mühlberger, Erleichterungen zur Registrierkassenpflicht durch das EU-AbgÄG 2016, JKU Tax

9/2016, Ausgabe 13, 50

OV, Versagung des Vorsteuerabzuges bei Kenntnis oder vorwerfbarer Unkenntnis über MWSt-

Betrug des Lieferanten, ÖStZB 2013, 495

Prodinger, Belegerteilung und Registrierkasse – praktische Überlegungen, SWK 36/2015,

1614

Ritz, Folgen der Nichtaufbewahrung sonstiger Unterlagen, SWK 28/1995, 610

Rzeszut, Änderungen zur Registrierkassenpflicht: die Erleichterungen im Detail, BFGjournal

2016, 278

Rzeszut/Lang, Fahrplan zur Registrierkassenpflicht und finanzstrafrechtliche Neuerungen,

SWK 28/2015, 1277

Sadlo, VfGH bestätigt Registrierkassenpflicht ab 1.5.2016, ÖStZ 2016/43, 167

Sadlo, EU-AbgÄG 2016: Registrierkassenpflicht gelockert – BGBl. ARD 6511/17/2016, 16

Salder/Scharrer, Zum Zurückbehaltungsrecht wegen einer nicht den Vorgaben des § 14 UStG

entsprechenden Rechnung, wenn ernstlich zweifelhaft ist, ob die Leistung der Umsatzsteuer

unterliegt, MwStR 2014, 669

Schimetschek, Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, SWK 11/1995, 282

Tanzer/Unger, Die neuen Vorschriften für Bargeschäfte, ÖStZ 2016/477, 313

Page 85: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

IV

Widmann, Die durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz angeordneten Änderungen des

Umsatzsteuergesetzes, MwStR 2013, 321

Winkler, Umgang mit Verstößen gegen die Registrierkassenpflicht, ZWF 2018, 170

Zehetner/Zehetner, Bookkeeping abroad for a permanent establishment in Austria, SWI 2/2001,

078

Kommentare

Bunjes, UStG17 (Stand: 2018)

Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz (Stand: Mai 2016)

Fischerlehner, Abgabenverfahren2 (2016)

Leitner/Teufel/Brandl (Hrsg), Österreichisches Finanzstrafrecht3 (2008)

Mayr/Ungericht, UStG4 (2014)

Ritz, Bundesabgabenordnung6 (2017)

Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz Kommentar5 (2018) § 11 Rz 3

Schummer/Kriwanek, Das neue Unternehmensgesetzbuch (Jänner 2006)

Stoll, BAO-Kommentar (1994)

Tanzer/Unger, BAO5 (2016)

Weimann/Lang (Hrsg), Umsatzsteuer – national und international4 (2015)

Page 86: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

V

Beiträge in Kommentaren

Bürgler in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON § 2 (Stand 1.1.2016)

Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 131 (Stand: 1.8.2011)

Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 163 (Stand 15.4.2018)

Fabrizy in Höpfel/Ratz, Wiener Kommentar zum StGB2 § 12 (Stand: 1.5.2014)

Kollmann/Schuchter in Melhardt/Tumpel, Umsatzsteuergesetz2 § 11 (Stand: 2015)

Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 39 (Stand: 1.3.2017)

Leipold in Sölch/Ringleb, UStG82 § 14 (Stand März 2018)

Mayr in Scheiner/Kolacny/Caganek (Hrsg), Kommentar zur Mehrwertsteuer – UStG 1994 § 11

(Stand 2015)

Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO Handbuch (2016)

Windsteig in Melhardt/Tumpel, UStG2 § 2 (Stand 2015)

Winkler in Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 11 Rz 63 (Stand: 1.1.2014).

Beiträge in Sammelwerken

Berger in Pernt/Berger/Unger, Handbuch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner4 (2018) 161

Ehrke-Rabel, Die Entwicklung des Unternehmerbegriffs im UStG, in Achatz/Tumpel (Hrsg),

Der Unternehmerbegriff des UStG (2017) 1

Rattinger, Verkehrsteuern und BAO, in Marschner/Stefaner (Hrsg), Steuerreform 2015/16

(Stand 1.8.2015) 106

Page 87: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

VI

Windsteig, Liebhaberei, in Achatz/Tumpel (Hrsg), Der Unternehmerbegriff des UStG (2017)

81

Monographien

Berger/Wakounig (Hrsg), Umsatzsteuer kompakt6 (2016)

Doralt/Ruppe (Hrsg), Steuerrecht – Band II6 (2011)

Ehrke-Rabel/Hödl, Effizienter Steuervollzug im Lichte des Datenschutzes unter

Berücksichtigung von Kryptowährungen, in Jahnel (Hrsg), Jahrbuch Datenschutzrecht (2016)

232

Hacker/Engelbert/Gold-Tajalli/Höbart, Die neue Registrierkassenpflicht (2016)

Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 (2014)

Herzog, Handbuch Einkommensteuer (2012)

Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014)

Leitner/Brandl/Kert (Hrsg), Handbuch Finanzstrafrecht4 (2017)

Melhardt (Hrsg), Umsatzsteuer-Handbuch 2018 (2018)

Platzer/Koch/Stockinger, Leitfaden Vorsteuererstattung (2017)

Ritz/Koran/Kutschera, SWK-Spezial Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht (2016)

Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018)

Zirngast/Weinzierl/Leistentritt (Hrsg), Steuerhandbuch für Freiberufler (2017)

Page 88: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

VII

Internetquellen

BMF-Informationen zur Registrierkasse, https://www.bmf.gv.at/top-

themen/Registrierkassen.html (Stand: 24.7.2018)

https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-

unternehmer/Sicherheitseinrichtung_in_Registrierkassen.html (Stand: 21.7.2018)

www.bmf.gv.at./steuern/fristen-verfahren/bao.losungsermittlung-

einzelaufzeichnungspflicht.html (Stand 17.3.2018)

Page 89: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

VIII

Judikaturverzeichnis

UFS

UFS 11.6.2004, RV/0441-W/04

UFS 2.2.2005, FSRV/0022-G/04

UFS 15.3.2005, GZ. RV/1935-W/04

UFS 5.10.2007, RV/1111-W/05

UFS 25.6.2008, RV/0110-G/07

UFS 6.10.2010, RV/2835-W/10

UFS 22.10.2010, RV/2852-W/07

UFS 4.6.2013, RV/0054-W/10

UFS 5.12.2013, GZ. RV/0575-I/11

BGH

BGH 11.12.1974, VIII ZR 186/73

BGH 2.12.1992, VIII ZR 50/92 (Zweibrücken)

BGH 8.3.2005, VIII ZB 3/04

BGH 27.10.2011, I ZR 125/10

BGH 26.6.2014, VII ZR 247/13

BFH

BFH 8.2.1979, V R 114/74

BFH 4.3.1982, V R 55/80

BFH 18.3.1982, V R 196/81

Page 90: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

IX

BFH 24.9.1987, V R 50/85

BFH 28.2.1991, V B 177/90

BFH 21.1.1993, V R 30/88

BFH 23.5.1996, V R 54/95

BFH 27.7.2000, VR 55/99

BFH 7.11.2000, V R 49/99

BFH 30.11.2000, V B 169/00

BFH 1.2.2001, V R 6/00

BFH 4.2.2008, V B 170/06

BFH 8.10.2008, V R 59/07

BFH 30.4.2009, V R 15/07

BFH 2.9.2010, V R 55/09

BFH 10.1.2013, XI B 33/12

VwGH

VwGH 15.4.1953, 1448/52, Rechtssatz 1

VwGH 22.4.1953, 1439/52, 1440/52; 1445/52; 1446/52 (jeweils Rechtssatz 1)

VwGH 27.4.1956, 1042/54, Rechtssatz 1

VwGH 21.9.1960, 1128/57, Rechtssatz 2

VwGH 13.12.1977, 1550/77

VwGH 21.9.1982, 81/14/0070

VwGH 19.1.1984, 83/15/0084

VwGH 26.9.1984; 84/13/0036

Page 91: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

X

VwGH 30.4.1985; 84/14/0169

VwGH 11.1.1988, 87/15/0065

VwGH 13.9.1989, 88/13/0042

VwGH 23.5.1990, 89/13/0097

VwGH 6.11.1990, 90/14/0141

VwGH 2.6.1992, 87/14/0160

VwGH 16.9.1992 88/13/0224

VwGH 22.9.1992, 92/14/0047

VwGH 24.2.1993, 91/13/0198

VwGH 2.6.1994, 88/14/0080

VwGH 18.10.1995, 94/13/0121

VwGH 10.12.1997, 95/13/0082, Rechtssatz 1

VwGH 18.12.1997, 96/16/0143

VwGH 18.12.1997, 97/16/0083, 0084

VwGH 27.1.1998, 93/14/0234

VwGH 28.5.1998, 96/15/0132

VwGH 23.3.1999, 97/14/0172

VwGH 27.5.1999, 99/15/0077

VwGH 24.11.1999, 94/13/0280

VwGH 26.4.2000, 96/14/0117

VwGH 26.9.2000, 99/13/0020

VwGH 26.6.2001, 2001/14/0023

VwGH 27.6.2001, 98/15/0182, 98/15/0196

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XI

VwGH 12.9.2001, 2001/13/0047

VwGH 28.2.2002, 96/15/0270

VwGH 28.11.2002, 98/13/0038

VwGH 23.2.2005, 2001/14/0002

VwGH 21.9.2005, 2001/13/0265

VwGH 30.3.2006, 2003/15/0015

VwGH 20.3.2006, 2002/15/0203

VwGH 1.6.2006, 2004/15/0069

VwGH 29.11.2006, 2002/13/0227

VwGH 28.2.2007, 2004/13/0039

VwGH 21.11.2007, 2004/13/0133

VwGH 11.11.2008, 2006/13/0013

VwGH 22.4.2009. 2006/15/0315

VwGH 2.9.2009, 2008/15/0065

VwGH 27.2.2014, 2013/15/0287

VwGH 26.11.2014, 2010/13/0185

VfGH

VfGH 20.6.2001, B 2032/99

VfGH 9.3.2015, G 606/2015, G 644/2015-14/, G 649/2015-14

VfGH 1.7.2016, G 53/2016, V 13/2016

Page 93: Vergleich des Belegs nach § 132a BAO mit der Rechnung nach

XII

EuGH

EuGH 19.9.2000, C-454/98 (Schmeink, Cofreth und Strobel)

EuGH 21.4.2005, C-25/03 (HE)

EuGH 11.5.2006, C-384/04 (Federation of Technological Industries)

EuGH 6.7.2006, C-439/04 (Kittel)

EuGH 6.7.2006, C-440/04 (Recolta)

EuGH 10.7.2008, C-484/06 (Fiscale eenheid Koninklijke Ahold NV)

EuGH 1.3.2012, C-280/10 (Polski Trawertyn)

EuGH 21.6.2012, C-80/11und C-142/11 (Mahageben)

EuGH 8.5.2013, C- 271/12 (Petroma Transports u.a.)

EuGH 22.10.2015, C-264/14 (Hedqvist)

EuGH 15.9.2016, C-516/14 (Barlis 06)

OGH

OGH 19.1.1988, 10 Os 39/87, RS0086945

OGH 12.4.1989, 14 Os 30/89

OGH 30.10.1997, 12 Os 129/97