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Verkaufsprospekt einschlielich Verwaltungsreglement
swiss hedgeRichtlinienkonformer Investmentfonds Luxemburger Rechts
Ausgabe 01. Januar 2017
VISA 2017/106420-7346-0-PCL'apposition du visa ne peut en aucun cas servird'argument de publicitLuxembourg, le 2017-01-27Commission de Surveillance du Secteur Financier
2 Verkaufsprospekt SWISS HEDGE - Allgemeiner Teil
BayernInvest Luxembourg S.A.
6B, rue Gabriel Lippmann
L-5365 Munsbach
www.bayerninvest.lu
Handelsregister
Luxemburg HR B 37803
Gesetzliche Vertreter:
Dr. Volker van Rth
Katja Lammert
Marjan Galun
(ab 16.06.2016:)
Michael Lb
Verkaufsprospekt SWISS HEDGE - Allgemeiner Teil 3
Zeichnungsantrge sind nur gltig, wenn sie aufgrund
des vorliegenden Verkaufsprospekts oder des Key Inves-
tor Information Document (Wesentliche Anlegerinfor-
mationen im Folgenden: KIID) begleitet vom letzten
Jahresbericht und, wenn der Stichtag des letzten Jahres-
berichts lnger als acht Monate zurckliegt, zustzlich be-
gleitet von einem jngeren Halbjahresbericht, erfolgen.
Diese Berichte sind Bestandteil dieses Verkaufsprospekts.
Zustzlich zu diesem Verkaufsprospekt wird ein KIID (We-
sentliche Anlegerinformationen) herausgegeben, welcher
die wichtigsten Informationen zum SWISS HEDGE bein-
haltet. Dieser (Wesentliche Anlegerinformationen) sowie
alle brigen Verkaufsunterlagen mssen jedem Kaufin-
teressenten vor der Zeichnung unentgeltlich angeboten
werden.
Der Verkaufsprospekt, KIIDs (Wesentliche Anlegerinfor-
mationen), Jahres- und Halbjahresberichte, die Satzung
der Verwaltungsgesellschaft und das Verwaltungsregle-
ment des Fonds sind kostenlos am Sitz der Verwaltungs-
gesellschaft, bei der Verwahrstelle und bei jeder Zahlstel-
le erhltlich.
Dieser Prospekt gilt nicht als Verkaufsangebot in denje-
nigen Lndern, in denen ein derartiges Angebot unge-
setzlich ist, sowie in den Fllen, in denen der Verkaufspro-
spekt durch Personen vorgelegt wird, die dazu nicht er-
mchtigt sind oder denen es gesetzeshalber verboten ist,
solche Angebote zu unterbreiten.
Kaufinteressenten haben sich selbst ber die rechtli-
chen Voraussetzungen, Devisenbeschrnkungen und
Steuervorschriften ihrer Heimat- und Wohnsitzlnder zu
unterrichten.
Bei etwa auftretenden Unklarheiten ber den Inhalt die-
ses Prospekts oder des KIIDs (Wesentliche Anlegerinfor-
mationen) fragen Sie bitte Ihren Finanz-, Rechts- oder
Steuerberater.
Besondere Hinweise fr US Brger (FATCA)
Die BayernInvest Luxembourg S.A. und die Anteile des
Fonds sind und werden nicht gem dem United States
Investment Company Act von 1940 in seiner gltigen Fas-
sung registriert. Die Anteile des Fonds sind und werden
nicht gem dem United States Securities Act von 1933
in seiner gltigen Fassung oder nach den Wertpapierge-
setzen eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten von
Amerika (USA) registriert. Anteile des Fonds drfen we-
der in den USA einschlielich der dazugehrigen Ge-
biete noch einer US-Person oder auf deren Rechnung
angeboten oder verkauft werden. Antragsteller mssen
gegebenenfalls darlegen, dass sie keine US-Person sind
und Anteile weder im Auftrag von US-Personen erwerben
noch an US-Personen weiterveruern.
US-Personen sind Personen, die Staatsangehrige der
USA sind oder dort ihren Wohnsitz haben und/oder dort
steuerpflichtig sind. Auch ist die Abtretung von Anteilen
an diese Personen nicht gestattet. US-Personen knnen
auch Personen- oder Kapitalgesellschaften sein, die ge-
m den Gesetzen der USA bzw. eines US-Bundesstaats,
Territoriums oder einer US-Besitzung gegrndet werden.
Sollte die BayernInvest Luxembourg S.A. bzw. Transfer-
stelle Kenntnis davon erlangen, dass es sich bei einem
Anteilinhaber um eine US-Person handelt oder die Antei-
le zugunsten einer US-Person gehalten werden, so steht
den vorgenannten Gesellschaften das Recht zu, die un-
verzgliche Rckgabe dieser Anteile zum jeweils gltigen
und letztverfgbaren Anteilwert zu verlangen.
4 Verkaufsprospekt SWISS HEDGE - Allgemeiner Teil
Organisation
Verwaltungsgesellschaft und Zentraladministration
BayernInvest Luxembourg S.A.
6B, rue Gabriel Lippmann
L-5365 Munsbach
Telefon (00352) 28 26 24 0
Telefax (00352) 28 26 24 99
www.bayerninvest.lu
Rechtsform: Socit Anonyme
Grndung: 26. August 1991
Gezeichnetes Kapital per 31.12.2014
153.387,56 EURO
Handelsregister: Luxembourg HR B 37803
Verwaltungsrat
Vorsitzender
Dr. Volker van Rth
Sprecher der Geschftsfhrung
BayernInvest Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH,
Mnchen
Mitglieder
Marjan Galun
Bereichsleiter Business Operations & Process
Management
BayernInvest Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH,
Mnchen
Katja Lammert
Geschftsfhrung
BayernInvest Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH,
Mnchen
Michael Lb
Sprecher der Geschftsfhrung
BayernInvest Luxembourg S.A., Luxemburg
Geschftsfhrung
Michael Lb
Sprecher der Geschftsfhrung
BayernInvest Luxembourg S.A., Luxemburg
Jrg Schwanitz
Geschftsfhrung
BayernInvest Luxembourg S.A., Luxemburg
Verwahrstelle, Hauptzahl- und Transferstelle
M.M.Warburg & CO Luxembourg S.A.
2 pl. Franois-Joseph Dargent
L-1413 Luxembourg
Fondsbuchhaltung
BayernInvest Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH
Karlstrae 35
D-80333 Mnchen
Unabhngiger Wirtschaftsprfer des Fonds und der Verwaltungsgesellschaft
Bis 31.03.2016: KPMG Luxembourg Socit cooprative 39, Avenue John F. Kennedy L-1855 Luxembourg
Ab 01.04.2016: PricewaterhouseCoopers, Socit cooprative 2, rue Gerhard Mercator
L-1014 Luxembourg
Investmentmanager
Tell AG
(bis zum 27.10.2016 unter dem Namen swiss hedge capi-
tal ag)
Gerbergasse 5
CH-8001 Zrich
Initiator
Tell AG
(bis zum 27.10.2016 unter dem Namen swiss hedge capi-
tal ag)
Gerbergasse 5
CH-8001 Zrich
Informationsstelle in Deutschland
GerFIS - German Fund Information Service UG
Zum Eichhagen 4
D-21382 Brietlingen
Deutschland
Verkaufsprospekt SWISS HEDGE - Allgemeiner Teil 5
Zahlstelle in Grobritannien (Paying Agent)
KB Associates Consulting (UK) LLP42 Brook Street
London, W1K 5DB
United Kingdom
Hinweise betreffend Vertrieb in der Schweiz an aus-schliesslich qualifizierte Anleger
Siehe Ziff. 29 / Seite 49
Rechtsberater
GSK Stockmann + Kollegen
44, Avenue John F. Kennedy
L-1855 Luxembourg
Aufsichtsbehrde
Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF)
283, Route d`Arlon
L-1150 Luxembourg
(Stand: Januar 2017)
ber nderungen von auf dieser Seite enthaltenen Angaben informieren
regelmig die Halbjahres- und Jahresberichte.
6 Inhalt
Inhaltsverzeichnis
1. Grundlagen 9
2. Verwaltungsgesellschaft 9
2.1 Firma, Rechtsform und Sitz 9
2.2 Verwaltungsrat/Geschftsfhrung/Eigenkapital 9
2.3 Vergtungspolitik 9
3. Verwahrstelle 10
3.1 Aufgaben der Verwahrstelle 11
3.2 Cashflows 11
3.3 Verwahrung Finanzinstrumente und Vermgenswerte 11
3.4 Unterverwahrung 12
3.5 Insolvenz der Verwahrstelle 15
3.6 Haftung der Verwahrstelle 15
4. Interessenkonflikte 15
4.1 Manahmen zum Umgang mit Interessenkonflikten 16
4.2 Zustzliche Informationen 17
5. Fonds 17
5.1 Bezeichnung, Bildung, Laufzeit 17
5.2 Anlageziel, Anlagegrundstze und berater/Fondsmanager 18
6. Bewertung (siehe auch Art.8 des Verwaltungsreglements) 25
6.1 An einer Brse notierte/an einem geregelten Markt gehandelte Vermgensgegenstnde 25
6.2 Nichtnotierte Vermgensgegenstnde/ Vermgensgegenstnde ohne reprsentativen letzten Verkaufspreis 25
6.3 Anteile anderer OGAW oder OGA 25
6.4 Flssige Mittel 25
6.5 Nichtnotierte Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen 25
6.6 Optionsrechte und Terminkontrakte 25
6.7 Fair Value Bewertung 26
7. Wertentwicklung 27
8. Risikohinweise 27
8.1 Allgemeines 27
Inhalt 7
8.2 Mgliches Anlagespektrum 27
8.3 Marktrisiko 28
8.4 Besondere Branchenrisiken 28
8.5 Lnder- oder Transferrisiko 28
8.6 Abwicklungsrisiko 28
8.7 Liquidittsrisiko 28
8.8 Adressenausfallrisiko 28
8.9 Whrungsrisiko 28
8.10 Verwahrrisiko 29
8.11 Konzentrationsrisiko 29
8.12 Inflationsrisiko 29
8.13 Rechtliches und steuerliches Risiko 29
8.14 nderung der Anlagepolitik 29
8.15 nderung des Verwaltungsreglements; Auflsung oder Verschmelzung 29
8.16 Risiko der Rcknahmeaussetzung 29
8.17 Schlsselpersonenrisiko 29
8.18 Regulierungsrisiko 29
8.19 Risiko an Feiertagen im In- und Ausland 30
8.20 Risiken im Zusammenhang mit Derivatgeschften 30
8.21 Risiken im Zusammenhang mit dem Einsatz von Wertpapierleihe- und Pensionsgeschften 30
9. Erhhte Volatilitt 30
10. Anteile 30
11. Nettoinventarwert, Ausgabe und Rcknahme von Anteilen und Orderannahmeschluss 31
11.1 Nettoinventarwert 31
11.2 Ausgabe von Anteilen 31
11.3 Rcknahme und Umwandlung von Anteilen 31
11.4 Late Trading/Market Timing 31
12. Verffentlichung der Ausgabe- und Rcknahmepreise und weitere Mitteilungen an die Anteilinhaber 32
13. Verwaltungs- und sonstige Kosten 32
14. Besonderheiten bei dem Erwerb von Investmentanteilen 33
15. Anteilklassen 34
16. Ertragsausgleichsverfahren 34
17. Geschftsjahr 35
8 Inhalt
18. Auflsung und bertragung des Fonds bzw. von Teilfonds 35
18.1 Auflsung 35
18.2 bertragung 35
19. Steuerhinweise 35
20. Hinweis zur Besteuerung von Ertrgen aus auslndischen Investmentvermgen fr Anleger aus der Bundesrepublik Deutschland 36
20.1 Steuerpflicht der Ertrge 36
20.2 Zwischengewinn 36
20.3 Kapitalertragsteuer 36
20.4 Solidarittszuschlag 37
20.5 Auslndische Quellensteuer 37
20.6 Veruerungsgeschfte 37
20.7 Steuerliche Bekanntmachung 37
21. Auslagerung 38
22. Jahres-/Halbjahresberichte/ weitere Verkaufsunterlagen 38
23. Abschlussprfer 38
24. Zustzliche Hinweise fr Anleger in der Bundesrepublik Deutschland 38
25. Zahlungen an die Anteilinhaber/ Verbreitung der Berichte und sonstige Informationen 39
26. Allgemeine Hinweise an die Anteilinhaber 39
27. Weitere Investmentvermgen, die von der Gesellschaft verwaltet werden 39
28. Belehrung ber das Recht des Kufers zum Widerruf nach 305 KAGB (Haustrgeschfte) 39
29. Zustzliche Hinweise fr Anleger im Vereinigten Knigreich (United Kingdom) 40
30. Hinweise betreffend Vertrieb in der Schweiz an ausschliesslich qualifizierte Anleger 41
30.1 Vertreter 41
30.2 Zahlstelle 41
30.3 Bezugsort der massgeblichen Dokumente 41
30.4 Zahlung von Retrozessionen und Rabatten 41
30.5 Erfllungort und Gerichtsstand 41
31. SWISS HEDGE im berblick 42
SWISS HEDGE - Twintrade 43
32. Verwaltungsreglement 51
Verkaufsprospekt SWISS HEDGE - Allgemeiner Teil 9
Allgemeiner Teil des Verkaufsprospektes
1. Grundlagen
Der SWISS HEDGE (im Folgenden SWISS HEDGE oder
der Fonds ) ist ein Investmentfonds mit einer Umbrella-
Struktur, bestehend aus einem oder mehreren Teilfonds,
der gem Teil 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010
ber Organismen fr gemeinsame Anlagen einschlielich
nachfolgenden nderungen und Ergnzungen am 07. No-
vember 2011 aufgelegt wurde und die Anforderungen der
EG-Ratsrichtlinie 2009/65/EG in der Fassung vom 13. Juli
2009 erfllt.
Das Verwaltungsreglement des SWISS HEDGE in der Fas-
sung vom 07. November 2011 trat am 07. November 2011
in Kraft und wurde am 07. November 2011 beim Registre
de Commerce et des Socits (Handelsregister) hinterlegt.
Der Hinterlegungsvermerk wurde am 12. November 2011
im Mmorial verffentlicht.
Das Verwaltungsreglement des SWISS HEDGE in der Fas-
sung vom 28. November 2014 trat am 29. November 2014
in Kraft und wurde am 18. November 2014 beim Registre
de Commerce et des Socits (Handelsregister) hinterlegt.
Der Hinterlegungsvermerk wurde am 21. November 2014
im Mmorial verffentlicht.
Das Verwaltungsreglement des SWISS HEDGE in der Fas-
sung vom 21. Dezember 2014 trat am 22. Dezember 2014
in Kraft und wurde am 17. Dezember 2014 beim Registre
de Commerce et des Socits (Handelsregister) hinterlegt.
Der Hinterlegungsvermerk wurde am 29. Dezember 2014
im Mmorial verffentlicht.
Das Verwaltungsreglement des SWISS HEDGE in der Fas-
sung vom 23. November 2016. trat am 01. Januar 2017
in Kraft und wurde am 02. Januar 2017 beim Registre de
Commerce et des Socits (Handelsregister) hinterlegt.
Der Hinterlegungsvermerk wurde im Recueil lectronique
des Socits et Associations (RESA) verffentlicht.
Der Fonds wird von der BayernInvest Luxembourg S.A.
(Verwaltungsgesellschaft), Luxembourg verwaltet. Die
Vermgenswerte des Fonds verwahrt die M.M.Warburg &
CO Luxembourg S.A. (Verwahrstelle), Luxembourg.
2. Verwaltungsgesellschaft
2.1 Firma, Rechtsform und Sitz
Die BayernInvest Luxembourg S.A. (die Verwaltungsge-
sellschaft) wurde am 26. August 1991 als Aktiengesell-
schaft nach Luxemburger Recht mit Sitz in Luxemburg-
Stadt auf unbestimmte Zeit errichtet. Die letzte nderung
der Satzung der Verwaltungsgesellschaft erfolgte am 19.
Dezember 2014 und wurde im Mmorial, Recueil des Soci-
ts et Associations, verffentlicht.
Gegenstand der Gesellschaft ist die Auflage, Frderung,
Betreuung, Verwaltung und Leitung von Organismen fr
gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne
des Gesetzes vom 17. Dezember 2010). Die Geschfte der
Gesellschaft werden durch den Verwaltungsrat gefhrt. Er
ist insbesondere fr die Verwaltung des Fondsvermgens
verantwortlich und berechtigt, im Namen der Gesellschaft
zu handeln sowie sie gerichtlich und auergerichtlich zu
vertreten.
Die Verwaltungsgesellschaft ist bei der Verwaltung
des Fondsvermgens an das Verwaltungsreglement
gebunden.
2.2 Verwaltungsrat/Geschftsfhrung/Eigenkapital
Nhere Angaben ber die Geschftsfhrung, die Zusam-
mensetzung des Verwaltungsrates und das Eigenkapital
finden Sie unter dem Punkt Organisation am Anfang des
Verkaufsprospektes.
2.3 Vergtungspolitik
Die BayernInvest Luxembourg S.A. ist als Verwaltungsge-
sellschaft dazu verpflichtet, Vergtungsgrundstze nach
Art. 12 des genderten Gesetzes vom 12. Juli 2013 ber
die Verwalter alternativer Investmentfonds sowie Art.
111ter des genderten Gesetzes vom 17. Dezember 2010
ber Organismen fr gemeinsame Anlagen festzulegen.
Dabei bestimmen sich die Anforderungen an das Verg-
tungssystem nher nach Anhang II der Richtlinie 2011/61/
EU (AIFMD) sowie nach Artikel 14a Absatz 2 und Artikel
14b Absatz 1, 3 und 4 der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-
RL). Darber hinaus finden die ESMA Guidelines zur Ver-
gtung Anwendung.
Die BayernInvest Luxembourg S.A. hat eine Verg-
tungspolitik verabschiedet, die im Einklang mit den o.g.
10 Verkaufsprospekt SWISS HEDGE - Allgemeiner Teil
Anforderungen steht. Sie beinhaltet insbesondere folgen-
de Aspekte:
a ) Sowohl die Organisation als auch das Dienstleis-
tungsangebot der BayernInvest Luxembourg S.A.
sind nach den Grundstzen der Nachhaltigkeit,
Transparenz und Solidaritt ausgerichtet und sol-
len langfristige Unternehmensstabilitt sichern.
b ) Die Vergtung ist mit einem bestndigen und
wirksamen Risikomanagement vereinbar und die-
sem frderlich und ermutigt nicht zur bernahme
von Risiken, die unvereinbar sind mit den Risiko-
profilen, Verwaltungsreglements und Satzungen
sowie Verkaufsprospekten/ Emissionsdokumenten
der verwalteten AIF und OGAW.
c ) Die Vergtungspolitik steht im Einklang mit Ge-
schftsstrategie, Zielen, Werten und Interessen
der Verwaltungsgesellschaft und der von ihr ver-
walteten OGAW und der Anleger solcher OGAW
und umfasst Manahmen zur Vermeidung von
Interessenkonflikten.
d ) Die variable Vergtung, einschlielich des zu-
rckgestellten Anteils, wird nur dann ausgezahlt
oder verdient, wenn sie angesichts der Finanzlage
der Verwaltungsgesellschaft insgesamt tragbar
und aufgrund der Leistung der betreffenden Ge-
schftsabteilung, des OGAW und der betreffenden
Person gerechtfertigt ist.
e ) In Bezug auf die auertariflich vergteten Mitar-
beiter stehen die festen und variablen Bestandtei-
le der Gesamtvergtung in einem angemessenen
Verhltnis zueinander, wobei der Anteil des festen
Bestandteils an der Gesamtvergtung hoch genug
ist, um in Bezug auf die variablen Vergtungskom-
ponenten vllige Flexibilitt zu bieten, einschlie-
lich der Mglichkeit, auf die Zahlung einer variab-
len Komponente zu verzichten.
f ) Das Vergtungssystem wird jhrlich auf Wirksam-
keit, Angemessenheit und bereinstimmung mit
den gesetzlichen und aufsichtsrechtichen Vorga-
ben berprft und bei Bedarf angepasst.
Weitere Einzelheiten zur aktuellen Vergtungspolitik
der Gesellschaft sind im Internet unter http://www.bay-
erninvest.lu/de/globale-navigation/disclaimer/index.html
verffentlicht. Hierzu zhlen eine Beschreibung der Be-
rechnungsmethoden fr Vergtungen und Zuwendungen
an bestimmte Mitarbeitergruppen, sowie die Angabe der
fr die Zuteilung zustndigen Personen. Auf Verlangen
werden die Informationen von der Gesellschaft kostenlos
in Papierform zur Verfgung gestellt.
3. Verwahrstelle
Einzige Verwahrstelle des Fonds ist die M.M.Warburg & CO
Luxembourg S.A. mit eingetragenem Sitz in 2, Place Fran-
ois-Joseph Dargent, L -1413 Luxemburg. Die Verwahrstel-
le ist eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des Gro-
herzogtums Luxemburg und betreibt Bankgeschfte. Das
Eigenkapital zum 31.12.2015 belief sich auf 32,7 Mio. EUR
(LUXGAAP). Rechte und Pflichten der Verwahrstelle rich-
ten sich nach dem Gesetz vom 17. Dezember 2010, dem
Verwahrstellenvertrag, diesem Verkaufsprospekt und die-
sem Verwaltungsreglement.
Die Bestellung der Verwahrstelle kann durch die Verwahr-
stelle oder die Verwaltungsgesellschaft schriftlich unter
der Einhaltung einer 3-monatigen Frist gekndigt werden.
Eine solche Kndigung wird jedoch erst wirksam, wenn
eine andere, von der zustndigen Luxemburger Aufsichts-
behrde zuvor genehmigte Bank die Pflichten und Funk-
tionen der Verwahrstelle gem den Bestimmungen des
Allgemeinen Verwaltungsreglements bernimmt.
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die Ver-
wahrstelle ehrlich, redlich, professionell, unabhngig und
im Interesse des Fonds und seiner Anleger.
Die Verwahrstelle darf keine Aufgaben in Bezug auf den
Fonds oder die fr den Fonds ttige Verwaltungsgesell-
schaft wahrnehmen, die Interessenkonflikte zwischen
dem Fonds, den Anlegern des Fonds, der Verwaltungs-
gesellschaft sowie den Beauftragten der Verwahrstelle
und ihr selbst schaffen knnten. Dies gilt nicht, wenn eine
funktionale und hierarchische Trennung der Ausfhrung
ihrer Aufgaben als Verwahrstelle von ihren potenziell
dazu in Konflikt stehenden Aufgaben vorgenommen wur-
de und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsge-
m ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern
des Fonds gegenber offengelegt werden.
Smtliche Informationen bzgl. der Identitt der Verwahr-
stelle des Fonds, ihrer Pflichten, der Interessenkonflikte,
welche entstehen knnen, die Beschreibung smtlicher
von der Verwahrstelle bertragener Verwahrfunktionen
http://www.bayerninvest.lu/de/globale-navigation/disclaimer/index.htmlhttp://www.bayerninvest.lu/de/globale-navigation/disclaimer/index.html
Verkaufsprospekt SWISS HEDGE - Allgemeiner Teil 11
sowie eine Liste der Unterverwahrer, unter Angabe smt-
licher Interessenkonflikte, die sich aus der Aufgabenber-
tragung ergeben knnen, werden dem Anleger auf Anfra-
ge kostenlos und mit dem neuesten Stand zur Verfgung
gestellt.
3.1 Aufgaben der Verwahrstelle
Die Funktion der Verwahrstelle richtet sich nach dem
genderten Gesetz vom 17. Dezember 2010, dem Rund-
schreiben CSSF 14/587, dem Verwahrstellenvertrag, dem
Verwaltungsreglement (Artikel 3) sowie dem Verkaufs-
prospekt. Die Transaktionen innerhalb der Fondsport-
folios werden ber die Verwahrstelle abgewickelt. Die
Verwahrstelle handelt ausschlielich im Interesse der
Anteilinhaber.
Die Verwahrstelle
a ) stellt sicher, dass Verkauf, Ausgabe, Rcknahme,
Auszahlung und Annullierung von Anteilen des
Fonds gem dem anwendbaren luxemburgi-
schen Recht und dem Verwaltungsreglement
erfolgen;
b ) stellt sicher, dass die Berechnung des Wertes der
Anteile des Fonds gem dem anwendbaren lu-
xemburgischen Recht und dem Verwaltungsregle-
ment erfolgt;
c ) leistet den Weisungen der Verwaltungsgesell-
schaft Folge, es sei denn, diese Weisungen versto-
en gegen das luxemburgische Recht oder das
Verwaltungsreglement;
d ) stellt sicher, dass bei Transaktionen mit Verm-
genswerten des Fonds der Gegenwert innerhalb
der blichen Fristen an den Fonds berwiesen
wird;
e ) stellt sicher, dass die Ertrge des Fonds gem
dem anwendbaren luxemburgischen Recht und
dem Verwaltungsreglement verwendet werden.
Auslndische Wertpapiere, die im Ausland angeschafft
oder veruert werden oder die der Fonds von der Ver-
wahrstelle im Inland oder im Ausland verwahren lsst, un-
terliegen regelmig einer auslndischen Rechtsordnung.
Rechte und Pflichten der Verwahrstelle oder des Fonds
bestimmen sich daher nach dieser Rechtsordnung, die
auch die Offenlegung des Namens des Anlegers vorsehen
kann. Der Anleger sollte sich beim Kauf der Anteile des
Fonds bewusst sein, dass die Verwahrstelle gegebenen-
falls entsprechende Ausknfte an auslndische Stellen
zu erteilen hat, weil sie gesetzlich oder aufsichtsrechtlich
hierzu verpflichtet ist.
Die bei der Verwahrstelle und gegebenenfalls bei an-
deren Kreditinstituten gehaltenen Bankguthaben sind
nicht durch eine Einrichtung zur Sicherung der Einlagen
geschtzt.
3.2 Cashflows
Die Verwahrstelle stellt sicher, dass die Cashflows des
Fonds ordnungsgem berwacht werden und gewhr-
leistet insbesondere, dass smtliche bei der Zeichnung
von Anteilen eines Fonds von Anlegern oder im Namen
von Anlegern geleistete Zahlungen eingegangen sind
und dass smtliche Gelder des Fonds auf Geldkonten ver-
bucht wurden, die:
a ) auf den Namen des Fonds, auf den Namen der fr
den Fonds handelnden Verwaltungsgesellschaft
oder auf den Namen der fr den Fonds handeln-
den Verwahrstelle erffnet werden;
b ) bei einer in Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a, b
und c der Richtlinie 2006/73/EG der Europischen
Kommission genannten Stelle erffnet werden
und
c ) gem den in Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG
festgelegten Grundstzen gefhrt werden.
Werden die Geldkonten auf den Namen der fr den Fonds
handelnden Verwahrstelle erffnet, so werden aufsol-
chen Konten ausschlielich Gelder des Fonds verbucht.
3.3 Verwahrung Finanzinstrumente und Vermgenswerte
Das Vermgen des Fonds wird der Verwahrstelle wie folgt
zur Verwahrung anvertraut:
a ) Fr Finanzinstrumente, die in Verwahrung genommen
werden knnen, gilt:
i ) Die Verwahrstelle verwahrt smtliche Finanzinst-
rumente, die im Depot auf einem Konto fr Finan-
zinstrumente verbucht werden knnen, und smt-
liche Finanzinstrumente, die der Verwahrstelle
physisch bergeben werden knnen;
12 Verkaufsprospekt SWISS HEDGE - Allgemeiner Teil
ii ) die Verwahrstelle stellt sicher, dass Finanzinstru-
mente, die im Depot auf einem Konto fr Finanz-
instrumente verbucht werden knnen, gem den
in Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG festgeleg-
ten Grundstzen in den Bchern der Verwahrstel-
le auf gesonderten Konten registriert werden, die
auf den Namen des Fonds oder der fr den Fonds
handelnden Verwaltungsgesellschaft erffnet
wurden, so dass die Finanzinstrumente jederzeit
eindeutig als gem geltendem Recht im Eigen-
tum des Fonds befindliche Instrumente identifi-
ziert werden knnen;
b ) fr andere Vermgenswerte gilt:
i ) die Verwahrstelle prft, ob der Fonds oder die fr
den Fonds handelnde Verwaltungsgesellschaft
Eigentmer der betreffenden Vermgenswerte ist,
indem sie auf der Grundlage der vom Fonds oder
der Verwaltungsgesellschaft vorgelegten Informa-
tionen oder Unterlagen und, soweit verfgbar, an-
hand externer Nachweise feststellt, ob der Fonds
oder die fr den Fonds handelnde Verwaltungsge-
sellschaft Eigentmer ist;
ii ) die Verwahrstelle fhrt Aufzeichnungen ber die
Vermgenswerte, bei denen sie sich vergewissert
hat, dass der Fonds oder die fr den Fonds han-
delnde Verwaltungsgesellschaft Eigentmer ist,
und hlt ihre Aufzeichnungen auf dem neuesten
Stand.
Die von der Verwahrstelle verwahrten Vermgenswerte
werden von der Verwahrstelle oder einem Dritten, dem
die Verwahrfunktion bertragen wurde, nicht fr eigene
Rechnung wiederverwendet. Als Wiederverwendung gilt
jede Transaktion verwahrter Vermgenswerte, darunter
bertragung, Verpfndung, Verkauf und Leihe.
Die von der Verwahrstelle verwahrten Vermgenswerte
drfen nur wiederverwendet werden, sofern
i ) die Wiederverwendung der Vermgenswerte fr
Rechnung des Fonds erfolgt,
ii ) die Verwahrstelle den Weisungen der im Namen
des Fonds handelnden Verwaltungsgesellschaft
Folge leistet,
iii ) die Wiederverwendung dem Fonds zugute
kommt sowie im Interesse der Anteilinhaber liegt
und
iv ) die Transaktion durch liquide Sicherheiten hoher
Qualitt gedeckt ist, die der Fonds gem einer
Vereinbarung ber eine Vollrechtsbertragung
erhalten hat.
Der Verkehrswert der Sicherheiten muss jederzeit min-
destens so hoch sein wie der Verkehrswert der wiederver-
wendeten Vermgenswerte zuzglich eines Zuschlags.
3.4 Unterverwahrung
Die Verwahrstelle kann die Verwahrung der fr Rechnung
des Fonds gehaltenen Vermgensgegenstnde auf Un-
terverwahrer auslagern.
Die Unterverwahrer knnen die ihnen bertragenen Ver-
wahraufgaben unter Bercksichtigung der gesetzlichen
Bedingungen wiederum auslagern. Die unter den vorge-
nannten Abschnitten 3.1 und 3.2 beschriebenen Aufga-
ben darf die Verwahrstelle nicht auf Dritte bertragen.
Die Verwaltungsgesellschaft ist auf Zulieferung der In-
formation durch die Verwahrstelle angewiesen und kann
die Richtigkeit und Vollstndigkeit im Einzelnen nicht
berprfen.
Die Verwahrstelle stellt bei der bertragung der Verwah-
rung an Dritte sicher, dass diese besonderen Anforderun-
gen an eine wirksame aufsichtliche Regulierung und Auf-
sicht unterliegen.
3.4.1 bertragung von Verwahraufgaben
Folgende Lnder werden durch die nachstehend aufgelis-
teten Unterverwahrstellen abgedeckt:
AUSTRALIEN
BRASILIEN
CHINA
HONGKONG
INDIEN
INDONESIEN
ISLAND
ISRAEL
JAPAN
KANADA
MALAYSIA
MEXIKO
Verkaufsprospekt SWISS HEDGE - Allgemeiner Teil 13
NEUSEELAND
NORWEGEN
PHILIPPINEN
RUSSLAND
SCHWEIZ
SINGAPUR
SUEDAFRIKA
SUEDKOREA
THAILAND
TUERKEI
VEREIN. STAATEN AMERIKA
14 Verkaufsprospekt SWISS HEDGE - Allgemeiner Teil
Auflistung von Unterverwahrern:
Name Adresse
Attrax S.A. 308, route dEsch, L-1471 Luxembourg
Brown Brothers Harriman & Co Talstrasse 83, CH-8001 Zrich
Citibank (Luxembourg) S.A. 58, Boulevard Grande-Duchesse Charlotte, P.O. Box
1373, L-1330 Luxembourg
Clearstream Banking S.A. 42 Avenue JF Kennnedy, L-1885 Luxembourg
Deutsche Bank Mumbai Kodak House 222, Dr. D.N. Road, FortMumbai - 400
001, India
HSBC Institutional Trust Services (Asia) Ltd. 17/F Tower 2&3 HSBC Centre, 1 Sham Mong Road,
Kowloon, Hong Kong
KBLUX 43, Boulevard Royal, L-2955 Luxembourg
M.M.Warburg & CO (AG & Co.) KGaA Ferdinandstrae 75, D-20095 Hamburg
Sal. Oppenheim jr. & Cie.Luxembourg S.A. Parc dActivit Syrdall 2, L-5365 Munsbach
UniCredit Bank Austria AG Schottengasse 6-8, A-1010 Vienna, Austria
Eine aktuelle bersicht der Unterverwahrer kann unter
dem Link http://www.bayerninvest.lu/de/globale-navi-
gation/disclaimer/index.html sowie unter http://www.
mmwarburg.lu/de/depotbank/weitere-informationen.
html abgerufen oder kostenlos bei der Verwaltungsge-
sellschaft oder der Verwahrstelle erfragt werden.
Stand: Dezember 2016
Die in diesem Abschnitt aufgefhrten Informationen hat
die Verwaltungsgesellschaft von der Verwahrstelle mit-
geteilt bekommen. Die Verwaltungsgesellschaft hat die
Informationen lediglich auf Plausibilitt geprft. Sie ist
jedoch auf die Zulieferung der Informationen durch die
Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und
Vollstndigkeit im Einzelnen nicht berprfen.
http://www.bayerninvest.lu/de/globale-navigation/disclaimer/index.html http://www.bayerninvest.lu/de/globale-navigation/disclaimer/index.html
Verkaufsprospekt SWISS HEDGE - Allgemeiner Teil 15
3.5 Insolvenz der Verwahrstelle
Im Falle einer Insolvenz der Verwahrstelle und/oder eines
in der Europischen Union ansssigen Dritten, dem die
Verwahrung von Vermgenswerten des Fonds bertra-
gen wurde, drfen die verwahrten Vermgenswerte des
Fonds nicht an die Glubiger der Verwahrstelle und/oder
dieses Dritten ausgeschttet oder zu deren Gunsten ver-
wendet werden.
3.6 Haftung der Verwahrstelle
Die Verwahrstelle haftet gegenber dem Fonds und des-
sen Anteilinhabern fr den Verlust durch die Verwahrstel-
le oder einen Dritten, dem die Verwahrung von verwahr-
ten Finanzinstrumenten bertragen wurde.
Bei Verlust eines verwahrten Finanzinstrumentes gibt die
Verwahrstelle dem Fonds oder der fr den Fonds han-
delnden Verwaltungsgesellschaft unverzglich ein Fi-
nanzinstrument gleicher Art zurck oder erstattet einen
entsprechenden Betrag. Die Verwahrstelle haftet gem
dem Gesetz vom 17. Dezember 2010 sowie nach den gel-
ten-den Verordnungen nicht, wenn sie nachweisen kann,
dass der Verlust auf uere Ereignisse, die nach vernnf-
tigem Ermessen nicht kontrolliert werden knnen und
deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstren-
gungen nicht htten vermieden werden knnen, zurck-
zufhren ist.
Die Verwahrstelle haftet gegenber dem Fonds und den
Anlegern des Fonds auch fr smtliche sonstige Verlus-
te, die diese infolge einer fahrlssigen oder vorstzlichen
Nichterfllung der gesetzlichen Verpflichtungen der Ver-
wahrstelle erleiden.
Die Haftung der Verwahrstelle bleibt, unter Bercksichti-
gung der gesetzlichen Ausnahmeregelungen, von einer
etwaigen bertragung gem vorgenanntem Abschnitt
Unterverwahrer unberhrt.
Anleger des Fonds knnen die Haftung der Verwahrstelle
unmittelbar oder mittelbar ber die Verwaltungsgesell-
schaft geltend machen, vorausgesetzt, dass dies weder
zur Verdopplung von Regressansprchen noch zur Un-
gleichbehandlung der Anteilinhaber fhrt.
4. Interessenkonflikte
Potenzielle Interessenkonflikte knnen sich ergeben,
wenn die Verwahrstelle einzelne Verwahraufgaben bzw.
die Unterverwahrung an ein weiteres Auslagerungsun-
ternehmen bertrgt. Sollte es sich bei diesem weite-
ren Auslagerungsunternehmen um ein mit der Verwal-
tungsgesellschaft oder der Verwahrstelle verbundenes
Unternehmen (z.B. Konzernmutter) handeln, so knnten
sich hieraus im Zusammenspiel zwischen diesem Ausla-
gerungsunternehmen und der Verwaltungsgesellschaft
bzw. der Verwahrstelle potenzielle Interessenkonflikte er-
geben (z.B. knnte die Verwaltungsgesellschaft bzw. die
Verwahrstelle ein mit ihr verbundenes Unternehmen bei
der Vergabe Verwahraufgaben oder bei der Wahl des Un-
terverwahrers gegenber gleichwertigen anderen Anbie-
tern bevorzugt werden).
4.6.1 Potentielle Interessenkonfliktsituationen zwi-schen der Verwahrstelle und den Unterverwahrern
Zwischen der Verwahrstelle M.M.WARBURG & CO LUX-
EMBOURG S.A. und der M.M.WARBURG & CO (AG & Co.)
KGaA, als etwaiger Unterverwahrer besteht eine Grup-
penverbindung, dergestalt, dass die Verwahrstelle ein
Tochterunternehmen der M.M.WARBURG & CO (AG & Co.)
KGaA ist. Die M.M.Warburg & CO (AG & Co.) KGaA stellt
zudem Mitglieder des Aufsichtsrates der Verwahrstelle.
Durch die bertragung der Verwahraufgaben auf verbun-
dene Unternehmen knnten potentielle Interessenkon-
flikte entstehen.
Die Verwahrstelle und die M.M.WARBURG & CO (AG & Co.)
KGaA als etwaiger Unterverwahrer wenden im Zusam-
menhang der Gruppenverbindung, Richtlinien und Ver-
fahren an, um sicherzustellen, dass sie
a ) alle aus dieser Verbindung resultierenden Interes-
senkonflikte erkennen;
b ) alle angemessenen Manahmen zur Vermeidung
solcher Interessenkonflikte ergreifen.
Auch durch die Bestellung Dritter als Unterverwahrer
knnen potentielle Interessenkonflikte entstehen. Soweit
Dritte als Unterverwahrer bestellt werden, vergewissert
sich die Verwahrstelle, dass sie selbst und die beauftrag-
ten Dritten alle notwendigen Manahmen zur Einhaltung
der Anforderungen an Organisation und Vermeidung von
Interessenkonflikten, wie sie in den anwendbaren Lu-
xemburger Gesetzen und Verordnungen festgelegt sind,
getroffen haben und berwachen die Einhaltung dieser
Anforderungen.
16 Verkaufsprospekt SWISS HEDGE - Allgemeiner Teil
Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Prospektes sind au-
er der vorgenannten Gruppenverbindung, die durch
die beschriebenen Manahmen im Interesse der Anleger
gelst wird, keine relevanten weiteren Interessenkonflikte
mit Unterverwahrern bekannt. Sollten solche Interessen-
konflikte auftreten, werden diese gem der bestehen-
den Richtlinien und Verfahren gelst bzw. . den Anlegern
im Rahmen des nchsten Prospektupdates offengelegt.
4.6.2 Potentielle Interessenkonfliktsitua-tionen zwischen der Verwahrstelle und der Verwaltungsgesellschaft
Zwischen dem Fonds, bzw. der Verwaltungsgesellschaft
und der Verwahrstelle besteht keine nach Artikel 1 der Le-
vel 2 Verordnung zur Richtlinie 2014/91/EU (UCITS V) rele-
vante Verbindung oder Gruppenverbindung.
Die Funktion der Verwahrstelle bzw. Unterverwahrer, die
mit Verwahrfunktionen beauftragt wurden, kann eben-
falls von einem verbundenen Unternehmen der Ver-
waltungsgesellschaft wahrgenommen werden. Die Ver-
waltungsgesellschaft und die Verwahrstelle, sofern eine
Verbindung zwischen ihnen besteht, verfgen ber an-
gemessene Strukturen, um mgliche Interessenkonflikte
aus der Verbindung zu vermeiden. Knnen Interessen-
konflikte nicht verhindert werden, werden die Verwal-
tungsgesellschaft und die Verwahrstelle diese identifizie-
ren, steuern, beobachten und diese, sofern vorhanden,
offenlegen.
Folgende Interessenkonflikte knnen sich aus dieser
bertragung ergeben:
Der Unterverwahrer M.M.Warburg & CO (AG & Co.)
ist ein mit der Verwahrstelle verbundenes Unter-
nehmen. Der Umgang mit Interessenkonflikten
ist auf ihrer Homepage unter www.mmwarburg.
lu abrufbar.
4.1 Manahmen zum Umgang mit Interessenkonflikten
Die Verwaltungsgesellschaft und Verwahrstelle verfgen
ber angemessene und wirksame Manahmen (z.B. Po-
licies und organisatorische Manahmen), um potenzielle
Interessenkonflikte entweder ganz zu vermeiden oder in
den Fllen, in denen dies nicht mglich ist, eine potenziel-
le Schdigung der Interessen der Anleger auszuschlieen.
Die Einhaltung dieser Manahmen wird von einer unab-
hngigen Compliance Funktion berwacht.
4.1.1 Identifizierung von Interessenkonflikten
Die Verwaltungsgesellschaft sowie die Verwahrstelle
berprfen grundstzlich jede Fondsstruktur sowie je-
des Vertragsverhltnis auf potentielle Interessenkonflikte.
In folgenden Fllen gehen die Gesellschaften davon aus,
dass es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um einen Inter-
essenkonflikt handelt:
Die Verwaltungsgesellschaft, respektive die Ver-
wahrstelle oder eine damit in Verbindung stehen-
de Person ist versucht die Realisierung von Gewin-
nen oder die Vermeidung von Verlusten auf Kos-
ten des Fonds umzusetzen
Die Verwaltungsgesellschaft, respektive die Ver-
wahrstelle oder eine damit in Verbindung stehen-
de Person haben ein Interesse, am Ergebnis der
Dienstleistung/Aktivitt/Transaktion, die an einen
Fonds oder einen anderen Kunden zu ihren Guns-
ten erbracht wird, wenn diese Dienstleistung dem
Vergleich unter Dritten nicht standhlt oder zu ih-
ren Gunsten erbracht wird, wenn diese Dienstleis-
tung/Aktivitt/Transaktion ihrerseits nicht mit den
Interessen des Fonds in Einklang steht.
Die Verwaltungsgesellschaft, respektive die Ver-
wahrstelle oder eine damit in Verbindung stehen-
de Person sind aus finanziellen oder sonstigen
Grnden dazu verleitet, die Interessen eines Kun-
den oder einer Kundengruppe gegenber den In-
teressen eines Fonds bevorzugt zu behandeln
Die Verwaltungsgesellschaft, respektive die Ver-
wahrstelle oder eine damit in Verbindung stehen-
de Person ben dieselben Aktivitten fr einen
Fonds aus, wie fr einen oder mehrere Kunden,
die keine Fonds sind
Die Verwaltungsgesellschaft, respektive die Ver-
wahrstelle oder eine damit in Verbindung stehen-
de Person ben gleichzeitig oder nacheinander
gleiche oder verschiedene Aktivitten im Zusam-
menhang mit dem Fonds aus
Die Verwaltungsgesellschaft, respektive die Ver-
wahrstelle oder eine damit in Verbindung stehen-
de Person erhalten von einer anderen Person, als
Verkaufsprospekt SWISS HEDGE - Allgemeiner Teil 17
dem Fonds, einen Vorteil in Zusammenhang mit
den Aktivitten des Portfoliomanagements, in
Form von Geld-, Waren- oder Dienstleistungen, als
die Kommissionen und Gebhren, die blicher-
weise fr diese Dienstleistungen gezahlt werden.
Die Verwaltungsgesellschaft, respektive die Ver-
wahrstelle oder eine damit in Verbindung ste-
hende Person halten sowohl eine Aufsichtsrats-/
Verwaltungsratsposition in der Verwaltungsge-
sellschaft als auch in einer von ihr verwalteten
SICAV inne. Stellt der Compliance Officer fest, dass
eines der dargestellten Kriterien erfllt ist, wird
der Interessenkonflikt im Interessenkonfliktregis-
ter festgehalten und dem Konfliktmanagement
unterzogen.
4.1.2 Vermeidung von Interessenkonflikten
Die Verwaltungsgesellschaft sowie auch die verwahrstel-
le bemhen sich ihren Aufbau und ihre Organisation in
einer Art und Weise zu strukturieren, dass Interessenkon-
flikte von vorneherein nicht entstehen. Hierzu haben die
Gesellschaften jeweils einen unabhngigen Compliance
Officer benannt. Diesem obliegt es, die Angemessenheit,
Wirksamkeit und Zweckmigkeit der implementierten
Manahmen zum Umgang mit und insbesondere zur
Vermeidung von Interessenkonflikten und Verfahren zu
berwachen, regelmig, mindestens jedoch einmal jhr-
lich, zu berprfen und weiterzuentwickeln. Insbesonde-
re hat die Verwaltungsgesellschaft folgende Manahmen
in Ihre Organisationsablufe integriert:
Funktionstrennung/Trennung von
Verantwortlichkeiten
Vier-Augen Prinzip
Sicherstellung Best Execution
Geschenkepolicy
Regelung zum Thema Marktmissbrauch und Ei-
gengeschften zu persnlichen Geschften der
Mitarbeiter
Due Diligence Prfungen von Dienstleistern und
Fondinitiatoren
eine den jeweils gltigen Richtlinien entsprechen-
de Vergtungspolitik
Stimmrechtspolitik
- Sorgfltige Auswahl und regelmige Schulung
der Mitarbeiter
4.1.3 Umgang mit Interessenkonflikten
Das vorrangige Ziel ist das Vermeiden von Interessenkon-
flikten. Lassen sich Interessenkonflikte in speziellen Fllen
nicht vermeiden, so fhrt die BayernInvest Luxembourg
S.A. sowie auch die Verwahrstelle ein Konfliktregister.
Dort dokumentiert der Compliance Officer den bestehen-
den Interessenkonflikt und die getroffenen Manahmen.
Die Pflege des Konfliktregisters erfolgt regelmig sowie
anlassbezogen und obliegt dem Compliance Officer.
Interessenkonflikte, die gelst werden konnten, werden
entsprechend im Konfliktregister als gelst gekennzeich-
net und dokumentiert. Ungelste Interessenkonflikte
werden als bestehende Interessenkonflikte gekennzeich-
net und den Anlegern gegenber im Rahmen des nchs-
ten Prospektupdates offen gelegt.
4.2 Zustzliche Informationen
Auf Verlangen bermittelt die Verwaltungsgesellschaft
den Anlegern Informationen auf dem neuesten Stand zur
Verwahrstelle und ihren Pflichten, zu den Unterverwah-
rern sowie zu mglichen Inte-ressenkonflikten in Zusam-
menhang mit der Ttigkeit der Verwahrstelle oder der
Unterverwahrer.
Eine Beschreibung, wie auch die Methoden zum Umgang
mit Interessenkonflikten durch die Verwaltungsgesell-
schaft ist auf der Homepage der BayernInvest Luxem-
bourg S.A: unter http://www.bayerninvest.lu/de/globale-
navigation/disclaimer/index.html zu finden.
Die Interessenkonfliktpolitik der Verwahrstelle ist auf de-
ren Homepage unter http://www.mmwarburg.lu/export/
download/mmwarburg_luxemburg/Grundsaetze_fuer_
die_Ausfuehrung_von_Auftraegen_in_Finanzinstrumen-
ten.pdf abrufbar.
5. Fonds
5.1 Bezeichnung, Bildung, Laufzeit
Der Fonds ist auf unbestimmte Dauer errichtet. Die ein-
zelnen Teilfonds knnen fr eine bestimmte Zeit aufge-
legt werden und somit fr eine vom Fonds abweichen-
de Dauer errichtet werden. Sofern ein Teilfonds fr eine
bestimmte Dauer aufgelegt wird, sind nhere Informati-
onen hierzu den respektiven Fondsbeschreibungen im
http://www.bayerninvest.lu/de/globale-navigation/disclaimer/index.html http://www.bayerninvest.lu/de/globale-navigation/disclaimer/index.html
18 Verkaufsprospekt SWISS HEDGE - Allgemeiner Teil
Verkaufsprospekt unter SWISS HEDGE im berblick zu
entnehmen. Die Anleger sind an den Vermgensgegen-
stnden der einzelnen Teilfonds entsprechend der Anzahl
ihrer Anteile als Miteigentmer nach Bruchteilen beteiligt.
5.2 Anlageziel, Anlagegrundstze und berater/Fondsmanager
5.2.1 Anlageziel/Anlagegrundstze
Die Anlageziele der einzelnen Teilfonds sind in der ber-
sicht SWISS HEDGE im berblick dargestellt. Fr die
Teilfonds knnen die nach dem Gesetz vom 17. Dezember
2010 ber Organismen fr gemeinsame Anlagen und den
gem Artikel 4 des Verwaltungsreglements zulssigen
Vermgensgegenstnde erworben werden.
5.2.2 Fondsmanager (Investmentmanager)
Der Name des Fondsmanagers und/oder Anlageberaters
des jeweiligen Teilfonds wird in der Beschreibung des
Teilfonds (siehe SWISS HEDGE im berblick) aufgefhrt,
falls ein solcher Fondsmanager und/oder Anlageberater
fr den Teilfonds bestellt wurde. Die genannten Fonds-
manager/Anlageberater drfen ihre Aufgaben unter Ver-
antwortung und Kontrolle der Verwaltungsgesellschaft
ganz oder teilweise an eine oder mehrere andere Gesell-
schaften delegieren, unter der Bedingung, dass solche
Gesellschaften mindestens mehrheitlich im Eigentum
von Gesellschaften im gleichen Firmenverbund wie der
Fondsmanager bzw. Anlageberater stehen.
Die Anlageberater sind ermchtigt, im Rahmen der Be-
stimmungen gem Artikel 2 des Verwaltungsreglements
Empfehlungen fr den Erwerb oder die Veruerung von
Anlagen zu geben.
Der Fondsmanager/Anlageberater kann Vereinbarungen
mit Brokern/Kontrahenten eingehen, wonach die Broker/
Kontrahenten fr seitens des Fondsmanagers/Anlagebe-
raters von Dritten in Anspruch genommene Leistungen
aufkommen (so genannte soft commission arrange-
ments). Zahlungen erfolgen laut diesen Vereinbarungen
zu Lasten der seitens der Broker/Kontrahenten verein-
nahmten Umsatzprovisionen aus abgewickelten Wert-
papiergeschften fr die Teilfonds. Im Einklang mit dem
Grundsatz, dass im besten Interesse des jeweiligen Teil-
fonds gehandelt werden muss, kann der Fondsmanager/
Anlageberater im Gegenzug fr erhaltene Leistungen die
Ausfhrung von Wertpapiergeschften fr die Teilfonds
ber Broker/Kontrahenten beauftragen, mit denen solche
Vereinbarungen bestehen.
Der Erhalt dieser Leistungen (zum Beispiel Informationen
zu potenziellen Investitionen) ergnzt die Mglichkeiten
des Fondsmanagers/Anlageberaters und erlaubt es die-
sem, Einsicht in die Einschtzungen und Informationen
Dritter zu erhalten.
Diese Vereinbarungen werden nur unter den folgenden
Bedingungen geschlossen: 1) der Fondsmanager/Anla-
geberater handelt bei Abschluss solcher Vereinbarungen
stets im Interesse der Anteilinhaber; 2) die seitens des
Fondsmanagers/Anlageberaters erhaltenen Leistungen
stehen in einem direkten Zusammenhang mit seinen Auf-
gaben; 3) die Vereinbarungen werden ausschlielich mit
juristischen Personen und nicht mit natrlichen Personen
abgeschlossen; 4) der Fondsmanager/Anlageberater wird
die Verwaltungsgesellschaft ber diese Vereinbarungen
unter Angabe der erhaltenen Leistungen informieren.
5.2.3 Techniken und Instrumente
Bei der Anlage des Fondsvermgens werden die Vor-
aussetzungen des Luxemburger Gesetzes ber Organis-
men fr gemeinsame Anlagen in Wertpapieren vom 17.
Dezember 2010 und der Richtline des Europischen Par-
laments und des Rates vom 13. Juli 2009 (2009/65/EG)
eingehalten.
5.2.4 Investition in Teilfonds des gleichen OGA
Ein Teilfonds kann von einem oder mehreren anderen
Teilfonds des gleichen OGA zu begebende bzw. bege-
bene Wertpapiere zeichnen, erwerben und/oder halten,
wenn
der Zielfonds seinerseits nicht in den Teilfonds inves-
tiert, der in diesen Zielteilfonds angelegt ist; und
die Teilfonds, die erworben werden sollen, gem
ihrer Satzung insgesamt hchstens 10% ihres Sonder-
vermgens in Anteilen anderer OGA des gleichen Teil-
fonds anlegen drfen; und
das gegebenenfalls mit den betroffenen Wertpapie-
ren verbundene Stimmrecht so lange ausgesetzt wird,
wie sie von dem entsprechenden Teilfonds gehalten
werden, dies unbeschadet einer angemessenen buch-
halterischen Erfassung in der Rechnungslegung und
den periodischen Berichten; und
Verkaufsprospekt SWISS HEDGE - Allgemeiner Teil 19
ihr Wert so lange diese Wertpapiere vom OGA gehal-
ten werden, in keinem Fall bei der Berechnung des
Nettovermgens des OGA im Hinblick auf die Ermitt-
lung des durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Min-
desbetrags fr Nettovermgen bercksichtigt wird;
und
es nicht zur Verdopplung von Verwaltungs- oder
Zeichnungs- bzw. Rcknahmegebhren auf der Ebene
des Teilfonds des OGA, der in den Zielteilfonds ange-
legt hat und diesem Zielfonds kommt.
5.2.5 Techniken fr eine effiziente Portfolioverwaltung
Gem CSSF-Rundschreiben 13/559 drfen fr den Fonds
Techniken fr eine effiziente Portfolioverwaltung ge-
nutzt werden. Hierzu zhlt unter anderem auch jegliche
Form von Derivatgeschften sowie Wertpapierleihe- und
Pensionsgeschfte.
Diese Techniken und Instrumente mssen fr Zwecke ei-
ner effizienten Portfolioverwaltung genutzt werden; dies
setzt gem CSSF Rundschreiben 08/356 und der Leitlinie
ESMA 2012/832 voraus, dass sie die folgenden Kriterien
erfllen:
a ) Sie sind wirtschaftlich geeignet in dem Sinne, dass
ihre Durchfhrung rentabel ist;
b ) sie werden eingesetzt, um eines oder mehrere der fol-
genden Ziele zu erreichen:
Verminderung von Risiken
Verminderung von Kosten
Schaffung von Kapital oder Zusatzertrgen fr
den OGAW, mit einem Risikograd, der mit seinem
Risikoprofil und den auf ihn andwendbaren Re-
geln zur Risikostreuung vereinbar ist;
c ) Den mit den Techniken und Instrumenten verbunde-
nen Risiken wird im Rahmen des Risikomanagement-
prozesses des OGAW in angemessener Form Rech-
nung getragen.
Der Einsatz dieser Geschfte durch den betreffenden
Teilfonds darf keinesfalls zur nderung der Anlagepolitik,
die im Verwaltungsreglement und in diesem Verkaufspro-
spekt dargelegt wird, oder zu einer bernahme zustzli-
cher Risiken fhren, die hher als das Risikoprofil sind, das
in diesem Verkaufsprospekt beschrieben ist (siehe SWISS
Hedge im berblick).
5.2.5.1 Derivate
Die Gesellschaft darf zum Zwecke der effizienten Portfo-
lioverwaltung fr jeden Teilfonds zur Absicherung und als
Teil der Anlagestrategie Geschfte mit Derivaten ttigen
(dies wird gegebenenfalls im Rahmen der Anlagepolitik
des jeweiligen Teilfonds erlutert (vgl. SWISS HEDGE im
berblick). Dadurch kann sich das Verlustrisiko des jewei-
ligen Teilfonds zumindest zeitweise erhhen. Der Handel
mit Derivaten wird im Rahmen der Anlagegrenzen einge-
setzt und dient der effizienten Verwaltung des Fondsver-
mgens sowie zum Laufzeiten- und Risikomanagement
der Anlagen.
Unter keinen Umstnden darf die Gesellschaft bei diesen
Geschften von den in diesem Verkaufsprospekt genann-
ten Anlagegrundstzen abweichen.
Die Verwaltungsgesellschaft stellt fr den jeweiligen Teil-
fonds sicher, dass das mit Derivaten verbundene Gesam-
trisiko den Gesamtnettowert des jeweiligen Teilfonds
nicht berschreitet.
Die Verwaltungsgesellschaft wird der Art und dem Um-
fang der eingesetzten Derivate entsprechend - zur Ermitt-
lung des Marktrisikopotentials fr den Einsatz von Deriva-
ten die einzelnen Teilfonds im Sinne des Rundschreibens
CSSF 11/512 gerecht. Detaillierte Angaben hierzu enthlt
das jeweilige Teilfondsprospekt.
5.2.5.2 Terminkontrakte
Terminkontrakte sind fr beide Vertragspartner unbe-
dingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem bestimm-
ten Zeitpunkt, dem Flligkeitsdatum, oder innerhalb
eines bestimmten Zeitraumes, eine bestimmte Menge
eines bestimmten Basiswerts zu einem im Voraus be-
stimmten Preis zu kaufen bzw. zu verkaufen.
5.2.5.3 Optionsgeschfte
Optionsgeschfte beinhalten, dass einem Dritten ge-
gen Entgelt (Optionsprmie) das Recht eingerumt wird,
whrend einer bestimmten Zeit oder am Ende eines be-
stimmten Zeitraums zu einem von vornherein verein-
barten Preis (Basispreis) die Lieferung oder Abnahme
von Vermgensgegenstnden oder die Zahlung eines
20 Verkaufsprospekt SWISS HEDGE - Allgemeiner Teil
Differenzbetrages zu verlangen, oder auch die entspre-
chenden Optionsrechte zu erwerben.
5.2.5.4 Swaps
Swapgeschfte sind Tauschvertrge, bei denen die dem
Geschft zugrunde liegenden Zahlungsstrme oder
Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht
werden.
Die Verwaltungsgesellschaft darf fr Rechnung eines Teil-
fonds im Rahmen der Anla gegrundstze unter anderem
Zins-,
Whrungs-,
Equity-,
Zins-Whrungs-Swaps,
Credit Default-Swapgeschfte
abschlieen.
5.2.5.4.1 Swaptions
Swaptions sind Optionen auf Swaps. Eine Swaption ist das
Recht, nicht aber die Verpflichtung, zu einem bestimmten
Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist in einen
hinsichtlich der Konditionen genau spezifizierten Swap
einzutreten.
5.2.5.5 Credit Default Swaps
Credit Default Swaps sind Kreditderivate, die es ermgli-
chen, ein potenzielles Kreditausfallvolumen auf andere zu
bertragen. Im Gegenzug zur bernahme des Kreditaus-
fallrisikos zahlt der Verkufer des Risikos eine Prmie an
seinen Vertragspartner.
5.2.5.6 In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente
Die Gesellschaft kann die vorstehend beschriebenen Fi-
nanzinstrumente auch erwerben, wenn diese in Wertpa-
pieren verbrieft sind. Dabei knnen die Geschfte, die
Fi nanzinstrumente zum Gegenstand haben, auch nur
teilweise in Wertpapie ren enthalten sein (z. B. Optionsan-
leihen). Die Aussagen zu Chancen und Risiken gelten fr
solche verbrieften Finanzinstrumente ent sprechend, je-
doch mit der Magabe, dass das Verlustrisiko bei verbrief-
ten Finanzin strumenten auf den Wert des Wertpapiers
beschrnkt ist.
5.2.5.7 OTC Derivatgeschfte
Die Gesellschaft darf sowohl Derivatgeschfte ttigen, die
an einer Brse zum Handel zugelassen oder in einen an-
deren organisierten Markt einbezogen sind, als auch so
genannte over-the-counter (OTC)Geschfte.
5.2.5.8 Sicherheitenverwaltung fr Geschfte mit OTC-Derivaten und Techniken fr eine effiziente Portfolioverwaltung
Der Fonds kann bei Geschften mit OTC Derivaten und
bei umgekehrten Pensionsgeschften zur Reduzierung
des Gegenparteirisikos Sicherheiten erhalten. Im Rah-
men ihrer Wertpapierdarlehensgeschfte mssen Si-
cherheiten gestellt werden, deren Wert fr die Dauer der
Vereinbarung mindestens 90% des Gesamtwertes der
verliehenen Wertpapiere entspricht (unter Bercksich-
tigung von Zinsen, Dividenden, sonstigen mglichen
Rechten und eventuell vereinbarten Abschlgen bzw.
Mindesttransferbetrgen).
Zur Sicherung der Verpflichtungen kann der Fonds
smtliche Sicherheiten akzeptieren, die den Regelun-
gen der CSSF-Rundschreiben 08/356, 11/512 und 13/559
entsprechen.
1 . Diese Sicherheiten mssen vor oder zum Zeitpunkt
der bertragung der verliehenen Wertpapiere im Fal-
le der Wertpapierleihe erhalten worden sein. Werden
die Wertpapiere ber vermittelnde Stellen verliehen,
kann die bertragung der Wertpapiere vor Erhalt der
Sicherheiten erfolgen, sofern die jeweilige vermit-
telnde Stelle den ordnungsgemen Abschluss des
Geschfts gewhrleistet. Besagte vermittelnde Stelle
kann anstelle des Entleihers Sicherheiten stellen.
2 . Grundstzlich sind Sicherheiten fr Wertpapierleih-
geschfte, umgekehrten Pensionsgeschfte und Ge-
schfte mit OTC-Derivaten (auer Whrungsterminge-
schften) in einer der folgenden Formen zu stellen:
a ) liquide Vermgenswerte wie Barmittel, kurzfristi-
ge Bankeinlagen, Geldmarktinstrumente gem
Definition in Richtlinie 2007/16/EG vom 19. Mrz
2007, Akkreditive und Garantien auf erstes Anfor-
dern, die von erstklassigen, nicht mit dem Kontra-
henten verbundenen Kreditinstituten ausgege-
ben werden, beziehungsweise von einem OECD-
Mitgliedstaat oder dessen Gebietskrperschaften
Verkaufsprospekt SWISS HEDGE - Allgemeiner Teil 21
oder von supranationalen Institutionen und Be-
hrden auf kommunaler, regionaler oder internati-
onaler Ebene begebene Anleihen;
b ) Anteile eines in Geldmarktinstrumente anlegen-
den OGA, der tglich einen Nettoinventarwert be-
rechnet und der ber ein Rating von AAA oder ein
vergleichbares Rating verfgt,
c ) Anteile eines OGAW, der vorwiegend in die unter
den nchsten beiden Gedankenstrichen aufge-
fhrten Anleihen/Aktien anlegt,
d ) Anleihen, die von erstklassigen Emittenten mit
angemessener Liquiditt begeben oder garantiert
werden, oder
e ) Aktien, die an einem geregelten Markt eines Mit-
gliedstaats der Europischen Union oder an einer
Brse eines OECD-Mitgliedstaats zugelassen sind
oder gehandelt werden, sofern diese Aktien in ei-
nem wichtigen Index enthalten sind.
3 . Entgegengenommene Barsicherheiten (Cash Collate-
ral) sollten nur:
als Sichteinlagen bei Rechtstrgern gem Arti-
kel 50 Buchstabe f der Richtlinie 2009/65/EG angelegt
werden;
in Staatsanleihen von hoher Qualitt angelegt
werden;
in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur
gem der Definition in den CESRs Leitlinien zu einer
gemeinsamen Definition fr europische Geldmarkt-
fonds angelegt werden.
Neu angelegte Barsicherheiten sollten entsprechend
den Diversifizierungsvoraussetzungen fr unbare Si-
cherheiten diversifiziert werden. Unbare Sicherheiten
und reinvestierte Barsicherheiten, die der betreffende
Fonds erhalten hat, sollen bei der Erfllung der Diver-
sifikationsanforderungen hinsichtlich der vom be-
treffenden Fonds erhaltenen Sicherheiten aggregiert
betrachtet werden.
4 . Sicherheiten, die nicht in Form von Barmitteln oder
OGA-/OGAW-Anteilen gestellt werden, mssen von
einer juristischen Person begeben worden sein, die
nicht mit dem Kontrahenten verbunden ist.
5 . Wird die Sicherheit in Form von Barmitteln zur Ver-
fgung gestellt und besteht dadurch fr die Gesell-
schaft gegenber dem Verwalter dieser Sicherheit ein
Kreditrisiko, unterliegt dieses der in Artikel 43 Absatz
1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 angegebenen
20%-Beschrnkung. Auerdem darf die Verwahrung
einer solchen Barsicherheit nicht durch den Kontra-
henten erfolgen, es sei denn, sie ist rechtlich vor den
Folgen eines Zahlungsausfalls des Kontrahenten
geschtzt.
6 . Die Verwahrung von unbaren Sicherheiten darf nicht
durch den Kontrahenten erfolgen, es sei denn, sie
werden in geeigneter Weise vom eigenen Vermgen
des Kontrahenten getrennt.
7 . Erfllt eine Sicherheit eine Reihe von Kriterien wie
etwa die Standards fr Liquiditt, Bewertung, Bonitt
des Emittenten, Korrelation und Diversifizierung, kann
sie gegen das Brutto- Engagement des Kontrahenten
aufgerechnet werden. Wird eine Sicherheit aufge-
rechnet, kann sich in Abhngigkeit der Preisvolatilitt
des Wertpapiers ihr Wert um einen Prozentsatz (ein
Abschlag) verringern, der u.a. kurzfristige Schwan-
kungen im Wert des Engagements und der Sicherheit
auffangen soll.
Das Kriterium der angemessenen Diversifizierung im Hin-
blick auf Emittentenkonzentration wird als erfllt betrach-
tet, wenn der Teilfonds von einer Gegenpartei bei der
effizienten Portfolioverwaltung oder bei Geschften mit
OTC-Derivaten einen Sicherheitskorb (Collateral Basket)
erhlt, bei dem der maximale Gesamtwert der offenen
Positionen gegenber einem bestimmten Emittenten 20
% des Nettoinventarwertes nicht berschreitet. Wenn
ein Teilfonds unterschiedliche Gegenparteien hat, sollten
die verschiedenen Sicherheitenkrbe aggregiert wer-
den, um die 20 % Grenze fr den Gesamtwert der offe-
nen Positionen gegenber eines einzelnen Emittenten zu
berechnen.
8 . Die auf die Sicherheiten angewendeten Abschlge
orientieren sich dabei entweder an:
a ) Der Kreditwrdigkeit des Kontrahenten,
b ) Der Liquiditt der Sicherheiten,
c ) Deren Preisvolatilitt,
d ) Der Bonitt des Emittenten und / oder
22 Verkaufsprospekt SWISS HEDGE - Allgemeiner Teil
e ) Dem Land bzw. Markt an dem die Sicherheit gehan-
delt wird.
9 . Vermgenswerte, die eine erhhte Preisvolatilitt auf-
weisen, sollten nur als Sicherheit akzeptiert werden,
wenn geeignete konservative Bewertungsabschl-
ge (Haircuts) angewandt werden. In Abhngigkeit
von der Art der erhaltenen Sicherheiten, z.B. Bonitt
der Gegenpartei, der Flligkeit, der Whrung und der
Preisvolatilitt der Vermgenswerte, knnen die in
nachstehender Tabelle aufgefhrten Bewertungsab-
schlge vorgenommen werden:
Art der Sicherheit Bewertungs-
abschlge
Barmittel in der Whrung des
Fonds
0%
Barmittel in einer anderen Wh-
rung als jener des Fonds jedoch
ausschlielich EUR, CHF, USD
bis zu 10%
Anleihen und/oder andere
Schuldtitel oder Forderungsrech-
te, mit festem oder variablem
Zinssatz
bis zu 10%
In Ausnahmefllen knnen auch
andere Vermgenswerte, die die
Anforderungen an Sicherheiten
erfllen, akzeptiert werden
bis zu 30%
Es besteht die Mglichkeit, dass fr den Fonds Geschfte
mit OTC-Derivaten akzeptiert werden ohne von der Ge-
genpartei Sicherheiten zu verlangen, z.B. bei Devisenter-
mingeschften mit der Verwahrstelle und bei Betrgen
unter Threshold bzw. unter Minimum Transfer Amount.
10 . Die verwendeten Abschlge werden in regelmigen
Abstnden, mindestens jhrlich, auf ihre Angemes-
senheit hin berprft und falls notwendig entspre-
chend angepasst.
11 . Die Gesellschaft (oder ihre Vertreter) nimmt tglich
eine Bewertung der erhaltenen Sicherheiten vor.
Erscheint der Wert der bereits gewhrten Sicher-
heiten angesichts des zu deckenden Betrags nicht
ausreichend, hat der Kontrahent sehr kurzfristig zu-
stzliche Sicherheiten zur Verfgung zu stellen. So-
weit angemessen, wird den mit den als Sicherheiten
akzeptierten Vermgenswerten verbundenen Wech-
selkurs- oder Marktrisiken durch Sicherheitsmargen
Rechnung getragen.
12 . Die Gesellschaft stellt sicher, dass sie ihre Rechte in
Bezug auf die Sicherheiten geltend machen kann,
wenn ein Ereignis eintritt, das die Ausbung der Rech-
te erforderlich macht; d.h., die Sicherheit muss jeder-
zeit entweder direkt oder ber die vermittelnde Stelle
eines erstklassigen Finanzinstituts oder eine 100-pro-
zentige Tochtergesellschaft dieses Instituts in einer
Form zur Verfgung stehen, die es der Gesellschaft
ermglicht, sich die als Sicherheit bereitgestellten Ver-
mgenswerte anzueignen oder diese zu verwerten,
falls der Kontrahent seiner Verpflichtung zur Rckga-
be der geliehenen Wertpapiere nicht nachkommt.
13 . Whrend der Dauer der Vereinbarung kann die Sicher-
heit nicht veruert, anderweitig als Sicherheit bereit-
gestellt oder verpfndet werden, es sei denn, die Ge-
sellschaft verfgt ber andere Deckungsmittel.
14 . Ein Teilfonds, der Sicherheiten fr mindestens 30 %
seiner Vermgenswerte entgegennimmt, wird das
damit verbundene Risiko u.a. im Rahmen von regel-
migen Stresstests, unter normalen und auerge-
whnlichen Bedingungen, die Auswirkungen von Ver-
nderungen des Marktwertes und der Liquiditt der
Sicherheiten, prfen.
5.2.5.9 Wertpapierdarlehen
Soweit die Anlagerichtlinien des Fonds im nachfolgenden
Besonderen Teil keine weiteren Einschrnkungen enthal-
ten, darf der Fonds Wertpapierleihegeschfte abschlie-
en. Die jeweiligen Beschrnkungen sind dem CSSF-
Rundschreiben 08/356 in der jeweils gltigen Fassung
sowie der Leitlinie ESMA/2012/832 zu entnehmen.
Der Fonds darf Wertpapierleihegeschfte nur unter Ein-
haltung der folgenden Vorschriften abschlieen:
(i) Der Fonds darf Wertpapiere nur ber ein von einer
anerkannten Clearingstelle betriebenes standardisiertes
System oder ein von einem erstklassigen Finanzinstitut
betriebenes Wertpapierleiheprogramm verleihen, sofern
dieses Finanzinstitut auf derartige Geschfte spezialisiert
ist und Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auf-
fassung der CSSF mit den Bestimmungen des Gemein-
schaftsrechts vergleichbar sind.
Verkaufsprospekt SWISS HEDGE - Allgemeiner Teil 23
(ii) Der Entleiher muss Aufsichtsbestimmungen unter-
liegen, die nach Auffassung der CSSF mit den Bestimmun-
gen des Gemeinschaftsrechts vergleichbar sind.
(iii) Das Kontrahentenrisiko aus einem oder mehreren
Wertpapierleihgeschft(en) gegenber einem einzelnen
Kontrahenten (das zur Klarstellung durch die Verwen-
dung von Sicherheiten gemindert werden kann), wenn
es sich um ein unter Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe f) des
Gesetzes von 2010 fallendes Finanzinstitut handelt, darf
10% der Vermgenswerte des jeweiligen Teilfonds oder
in allen anderen Fllen 5% seiner Vermgenswerte nicht
bersteigen.
Diese Geschfte knnen zu einem oder mehreren der fol-
genden Zwecke eingegangen werden:
(i) Risikominderung,
(ii) Kostensenkung und
(iii) Erzielung eines Kapital- oder Ertragszuwachses bei
einem Risikograd, der dem Risikoprofil des Fonds sowie
den fr ihn geltenden Vorschriften zur Risikostreuung
entspricht.
Diese Geschfte knnen in Bezug auf 100% des Fonds
durchgefhrt werden, vorausgesetzt
(i) dass das Transaktionsvolumen stets bei einem ange-
messenen Wert gehalten wird oder die Rckgabe der ver-
liehenen Wertpapiere derart verlangt werden kann, dass
der Fonds jederzeit seine Rcknahmeverpflichtungen
erfllen kann, und
(ii) dass diese Geschfte nicht die Verwaltung des Fonds-
vermgens in bereinstimmung mit der Anlagepolitik
des jeweiligen Teilfonds gefhrden. Die Risiken dieser Ge-
schfte werden im Rahmen des Risikomanagementpro-
zesses der Verwaltungsgesellschaft gesteuert.
Wertpapierleihgeschfte knnen auch synthetisch durch-
gefhrt werden (synthetische Wertpapierleihe). Ein
synthetisches Wertpapierleihe liegt dann vor, wenn ein
Wertpapier im jeweiligen Teilfonds zum aktuellen Markt-
preis an einen Kontrahenten verkauft wird. Der Verkauf
erfolgt dabei unter der Bedingung, dass der Teilfonds
gleichzeitig von dem Kontrahenten eine verbriefte Opti-
on ohne Hebel erhlt, die den Teilfonds dazu berechtigt,
zu einem spteren Zeitpunkt die Lieferung von Wertpa-
pieren gleicher Art, Gte und Menge wie die verkauften
Wertpapiere zu verlangen. Der Preis fr die Option (Op-
tionspreis) entspricht dem aktuellen Marktpreis aus dem
Verkauf der Wertpapiere abzglich
a ) der Wertpapierleihegebhr,
b ) der Ertrge (z.B. Dividenden, Zinszahlungen, Corpo-
rate Actions) aus den Wertpapieren, die bei Ausbung
der Option zurckverlangt werden knnen und
c ) des mit der Option verbundenen Ausbungspreises.
Die Ausbung der Option wird whrend der Laufzeit
zum Ausbungspreis erfolgen.
Wird whrend der Laufzeit der Option aus Grnden der
Umsetzung der Anlagestrategie das dem synthetischen
Wertpapierleihe zugrunde liegende Wertpapier veru-
ert, kann dies auch durch Veruerung der Option zu
dem dann vorherrschenden Marktpreis abzglich des
Ausbungspreises erfolgen.
Wertpapierleihgeschfte knnen auch in Bezug auf ein-
zelne Anteilklassen unter Bercksichtigung ihrer jeweili-
gen besonderen Merkmale und/oder Anlegerprofile ab-
geschlossen werden, wobei alle Ertragsansprche und
Sicherheiten im Rahmen solcher Wertpapierleihgeschfte
auf Ebene der betreffenden Anteilklasse anfallen.
Der Fonds wird in seinen Halbjahres- und Jahresberich-
ten den Wert der als Darlehen hingegebenen/erhal-
tenen Wertpapiere zum Stichtag der jeweiligen Berichte
angeben.
Der Fonds kann im Rahmen der Wertpapierdarlehen als
Darlehensgeber oder als Darlehensnehmer auftreten,
vorausgesetzt, dass diese Geschfte im Einklang mit den
nachfolgend aufgefhrten Regeln stehen.
a) Darlehensgeber
Im Rahmen der Wertpapierdarlehen, muss der Fonds
grundstzlich eine Sicherheit erhalten, deren Wert bei Ab-
schluss des Vertrages mindestens dem Wert der als Darle-
hen hingegebenen Wertpapiere entspricht. Die Sicherheit
muss in Form von liquiden Mitteln und/oder von Wertpa-
pieren, die von einem Mitgliedstaat der OECD oder seinen
Gebietskrperschaften oder von supranationalen Institu-
tionen oder Einrichtungen gemeinschaftlicher, regionaler
oder weltweiter Natur begeben oder garantiert werden,
gegeben werden. Die Sicherheiten bleiben zugunsten
des Fonds bis zum Ablauf des Vertrages gesperrt. Dieser
24 Verkaufsprospekt SWISS HEDGE - Allgemeiner Teil
Garantie bedarf es nicht, wenn das Wertpapierdarlehen
ber Euroclear, Clearstream oder ber einen anderen an-
erkannten Abrechnungsorganismus, die dem Darlehens-
geber die Rckerstattung seiner Wertpapiere auf dem
Wege einer Garantie oder anders sicherstellt, durchge-
fhrt wird.
Das Wertpapierdarlehen darf, sofern der Fonds als Dar-
lehensgeber auftritt, 50% des Wertes des Wertpapier-
bestandes eines Teilfonds nicht berschreiten. Diese Be-
schrnkung gilt nicht, wenn der Fonds jederzeit das Recht
auf Kndigung des Vertrages und Rckgabe der als Dar-
lehen hingegebenen Wertpapiere geltend machen kann.
Das Wertpapierdarlehen darf nicht lnger als 30 Tage
laufen.
b) Darlehensnehmer
ber vom Fonds ausnahmsweise als Darlehen genomme-
ne Wertpapiere darf whrend der Zeit, in welcher sie im
Besitz des Fonds sind, nicht verfgt werden, es sei denn,
es besteht im Fondsvermgen eine ausreichende Absi-
cherung, die es dem Fonds ermglicht, die als Darlehen
erhaltenen Wertpapiere zum Vertragsende rckzuerstat-
ten. Das Wertpapierdarlehen darf, sofern der Fonds als
Darlehensnehmer auftritt, 10% des Gesamtwertes des
Wertpapierbestandes eines Teilfonds nicht berschreiten
und darf nur fr kurze Zeit in Anspruch genommen wer-
den. Der Fonds darf als Darlehensnehmer unter folgen-
den Umstnden im Zusammenhang mit der Abwicklung
einer Wertpapiertransaktion auftreten: 1) whrend einer
Zeit, in der die Wertpapiere zur Registrierung versandt
wurden, 2) wenn Wertpapiere als Darlehen hingegeben
und nicht rechtzeitig rckerstattet wurden und 3) zur
Vermeidung der Nichterfllung einer Wertpapiertrans-
aktion, wenn die Verwahrstelle ihrer Lieferpflicht nicht
nachkommt.
5.2.5.10 Pensionsgeschfte
Soweit im nachfolgenden Besonderen Teil (siehe SWISS
HEDGE im berblick) nicht etwas anderes bestimmt ist,
kann der Fonds
a ) Pensionsgeschfte ttigen, die aus dem Kauf und Ver-
kauf von Wertpapieren bestehen und das Recht oder
die Verpflichtung des Verkufers beinhalten, die ver-
kauften Wertpapiere vom Kufer zu einem Preis und
zu Bedingungen zurckzukaufen, die von den beiden
Parteien vertraglich vereinbart wurden, und sie kann
b ) umgekehrte Pensionsgeschfte eingehen, die aus
Termingeschften bestehen, bei deren Flligkeit der
Verkufer (Kontrahent) zum Rckkauf der verkauf-
ten Wertpapiere und der Fonds zur Rckgabe der im
Rahmen der Transaktion erhaltenen Wertpapiere ver-
pflichtet ist (zusammen die Pensionsgeschfte).
Der Fonds kann bei einzelnen Pensionsgeschften oder
einer Serie fortlaufender Pensionsgeschfte entweder als
Kufer oder als Verkufer auftreten. Die Beteiligung an
diesen Transaktionen unterliegt jedoch den folgenden
Bestimmungen:
a ) Der Fonds darf Wertpapiere im Rahmen eines Pensi-
onsgeschfts nur dann kaufen oder verkaufen, wenn
der Kontrahent dieser Transaktion Aufsichtsbestim-
mungen unterliegt, die nach Auffassung der CSSF mit
den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ver-
gleichbar sind.
b ) Das Kontrahentenrisiko aus einem oder mehreren
Pensionsgeschft(en) gegenber einem einzelnen
Kontrahenten (das zur Klarstellung durch die Verwen-
dung von Sicherheiten gemindert werden kann) darf,
wenn es sich um ein unter Artikel 41 Absatz 1 Buchsta-
be f) des Gesetzes von 2010 fallendes Finanzinstitut
handelt, 10% der Vermgenswerte des Fonds bzw. in
allen anderen Fllen 5% seiner Vermgenswerte nicht
berschreiten.
c ) Whrend der Laufzeit eines Pensionsgeschfts, bei
dem der Fonds als Kufer auftritt, darf er die den Ver-
tragsgegenstand bildenden Wertpapiere erst verkau-
fen, nachdem der Kontrahent sein Recht auf Rckkauf
dieser Wertpapiere ausgebt hat oder die Frist fr den
Rckkauf abgelaufen ist, es sei denn, der Fonds ver-
fgt ber andere Deckungsmittel.
d ) Die vom Fonds im Rahmen eines Pensionsgeschfts
erworbenen Wertpapiere mssen mit der Anlagepoli-
tik und den Anlagebeschrnkungen des Fonds ber-
einstimmen und beschrnkt sein auf:
kurzfristige Bankzertifikate oder Geldmarktinstru-
mente gem Definition in Richtlinie 2007/16/EG
vom 19. Mrz 2007.
Anleihen von nichtstaatlichen Emittenten sein, die
adquate Liquiditt bereitstellen, oder
Verkaufsprospekt SWISS HEDGE - Allgemeiner Teil 25
Vermgenswerte, auf die weiter oben im zweiten,
dritten und vierten Abschnitt unter a) Wertpapier-
leihe Bezug genommen wird.
e ) Die Verwaltungsgesellschaft legt zum Stichtag ihrer
Jahres- und Halbjahresberichte den Gesamtbetrag der
offenen Pensionsgeschfte offen.
Pensionsgeschfte knnen auch in Bezug auf einzelne
Anteilklassen unter Bercksichtigung ihrer jeweiligen be-
sonderen Merkmale und/oder Anlegerprofile abgeschlos-
sen werden, wobei alle Ertragsansprche und Sicherhei-
ten im Rahmen solcher Pensionsgeschfte auf Ebene der
betreffenden Anteilklasse anfallen.
5.2.5.11 Kreditaufnahme
Die Aufnahme von kurzfristigen Krediten fr gemein-
schaftliche Rechnung der Anleger ist bis zu 10 Prozent
des Wertes des jeweiligen Teilfonds zulssig, sofern die
Bedingungen der Kreditaufnahme marktblich sind und
die Verwahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.
6. Bewertung (siehe auch Art.8 des Verwaltungsreglements)
6.1 An einer Brse notierte/an einem geregelten Markt gehandelte Vermgensgegenstnde
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die an einer
offiziellen Brse notiert sind oder die an einem anderen
geregelten Markt, der anerkannt, fr das Publikum offen
und dessen Funktionsweise ordnungsgem ist, gehan-
delt werden, werden zum letztbekannten Kurs bewertet.
Wenn ein und dasselbe Wertpapier auf verschiedenen
Mrkten im Handel ist, wird der letztbekannte Verkaufs-
kurs auf dem Hauptmarkt fr das betreffende Wertpapier
benutzt.
6.2 Nichtnotierte Vermgensgegenstnde/ Ver-mgensgegenstnde ohne reprsentativen letzten Verkaufspreis
Nichtnotierte Wertpapiere, andere gesetzlich und gem
diesem Verwaltungsreglement zulssige Vermgens-
werte und Wertpapiere, welche zwar an einer offiziel-
len Brse notiert sind oder an einem geregelten Markt
gehandelt werden, fr welche aber der letzte Verkaufs-
preis nicht reprsentativ ist, werden zum jeweiligen Ver-
kehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft
nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von
unabhngigen Wirtschaftsprfern nachprfbaren Bewer-
tungsregeln festlegt.
6.3 Anteile anderer OGAW oder OGA
Anteile anderer OGAW oder OGA werden zu ihrem letzt-
verfgbaren Nettoinventarwert berechnet.
6.4 Flssige Mittel
Flssige Mittel werden zu ihrem Nominalwert plus aufge-
laufene Zinsen bewertet.
Die Bewertung von Geldmarktpapieren und sonstigen
Vermgensanlagen mit einer Restlaufzeit von weniger
als einem Jahr kann auf der Grundlage des beim Erwerb
bezahlten Preises abzglich der beim Erwerb bezahlten
Kosten, unter Annahme einer konstanten Anlagerendite
kontinuierlich dem Rcknahmepreis der entsprechen-
den Geldmarktpapiere und sonstigen Vermgensanlagen
angeglichen werden. Die Verwaltungsgesellschaft achtet
darauf, dass im Falle der Veruerung dieser Vermgens-
anlagen der realisierte Verkaufspreis nicht unter dem Ren-
ditekurs liegen wird.
Dabei wird die Bewertungsbasis bei wesentlichen Vern-
derungen der Marktverhltnisse den jeweiligen aktuellen
Marktrenditen angepasst.
Wann immer ein Devisenkurs bentigt wird, um den Net-
toinventarwert eines Teilfonds zu bestimmen, wird der
letztbekannte Devisenkurs herangezogen.
6.5 Nichtnotierte Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen
Fr die Bewertung von Schuldverschreibungen, die nicht
zum amtlichen Markt zugelassen oder in einen organisier-
ten Markt einbezogen sind (z. B. nicht notierte Anleihen,
Commercial Papers und Einlagenzertifikate), und fr die
Bewertung von Schuldscheindarlehen werden die fr ver-
gleichbare Schuldverschreibungen und Schuldscheindar-
lehen vereinbarten Preise und gegebenenfalls die Kurs-
werte von Anleihen vergleichbarer Aussteller mit entspre-
chender Laufzeit und Verzinsung, erforderlichenfalls mit
einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren Veruer-
barkeit, herangezogen.
6.6 Optionsrechte und Terminkontrakte
Die zu einem Teilfonds gehrenden Optionsrechte und
die Verbindlichkeiten aus einem Dritten eingerum-
ten Optionsrechten, die zum Handel an einer Brse
26 Verkaufsprospekt SWISS HEDGE - Allgemeiner Teil
zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt
einbezogen sind, werden zu den jeweils zuletzt festge-
stellten Kursen bewertet.
Das gleiche gilt fr Forderungen und Verbindlichkeiten
aus fr Rechnung eines Teilfonds ge- oder verkauften Ter-
minkontrakten. Die zu Lasten eines Teilfonds geleisteten
Einschsse werden unter Einbeziehung der am Brsentag
festgestellten Bewertungsgewinne und Bewertungsver-
luste zum Wert des Teilfonds hinzugerechnet.
6.7 Fair Value Bewertung
Fr den Fall, dass die Vermgensgegenstnde des Teil-
fonds nicht aufgrund ihres Marktwertes bewertet wer-
den knnen, weil ein Marktpreis nicht zur Verfgung
steht, erfolgt eine Bewertung nach den Grundstzen des
Fair Value.
Diese richtet sich nach den Grundstzen des Positionspa-
pier des IDW (Institut der Wirtschaftsprfer) zu Bilanzie-
rungs- und Bewertungsfragen im Zusammenhang mit der
Subprime-Krise vom 10. Dezember 2007.
Das Vorliegen eines aktiven Marktes ist insbesondere im
Zusammenhang mit der Kategorisierung von Finanzins-
trumenten und der Ermittlung des beizulegenden Zeit-
werts relevant.
Ein aktiver Markt setzt voraus, dass
die auf dem Markt gehandelten Produkte homogen
sind
vertragswillige Kufer und Verkufer i.d.R. jederzeit
gefunden werden knnen und
Preise der ffentlichkeit zur Verfgung stehen.
Ein Finanzinstrument wird als auf einem aktiven Markt
notiert angesehen, wenn notierte Preise leicht und regel-
mig von einer Brse, einem Hndler oder Broker, einer
Branchengruppe, einer Preis-Service-Agentur, z.B. Reuters
oder Bloomberg, verfgbar sind und diese Preise tatsch-
liche und sich regelmig ereignende Markttransaktio-
nen auf arms-length-Basis reprsentieren.
Bei allen Preisnotierungen auf einem organisierten Markt
ist grundstzlich von einem aktiven Markt auszugehen.
Ist das Handelsvolumen an organisierten Mrkten je-
doch ausnahmsweise gering, muss im konkreten Einzel-
fall geprft werden, ob die an dem organisierten Markt
notierten Werte als auf einem aktiven Markt notiert anzu-
sehen sind.
Ein aktiver Markt liegt nicht mehr vor, wenn aufgrund des
vollstndigen und lngerfristigen Rckzugs von Kufern
und/oder Verkufern aus dem Markt eine Marktliquiditt
nicht mehr festzustellen ist.
Die Bewertung von Vermgenswerten erfolgt in Abwe-
senheit eines aktiven Marktes zum beizulegenden Zeit-
wert. Der beizulegende Zeitwert von Finanzinstrumenten
ist der Betrag, zu dem zwischen sachverstndigen, ver-
tragswilligen und voneinander unabhngigen Geschfts-
partnern ein Vermgenswert getauscht oder eine Schuld
beglichen werden knnte. Fr die Ermittlung des beizule-
genden Zeitwerts werden keine Preise bercksichtigt, die
aufgrund von erzwungenen Geschften, zwangsweisen
Liquidationen oder Notverkufen zustande gekommen
sind.
Zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts gilt folgende
Hierarchie:
auf einem aktiven Markt
1 . Preis am Abschlusstag
2 . Preis kurz vor dem Abschlusstag, der anzupassen ist,
soweit sich die wirtschaftlichen Rahmendaten seit
dem Tag der Preisbestimmung wesentlich verndert
haben.
Falls sich die wirtschaftlichen Rahmendaten seitdem we-
sentlich verndert haben, wird der letzte verfgbare Preis
unter Zugrundelegung von sachgerechten Verfahren an-
gepasst (z.B. Entwicklung eines Indizes, Rating von ver-
brieften Krediten).
Ableitung eines beizulegenden Zeitwerts anhand von Be-
wertungsmethoden, wenn kein aktiver Markt vorliegt
1 . Verwendung der jngsten Geschftsvorflle fr
ein und dasselbe Finanzinstrument zwischen sach-
verstndigen, vertragswilligen und unabhngigen
Geschftspartnern
2 . Vergleich mit dem aktuellen beizulegenden Zeit-
wert eines anderen, im Wesentlichen identischen
Finanzinstruments
3 . Anwendung von Bewertungsmodellen (z.B. Diskon-
tierung erwarteter Cash-Flows, Optionspreismo-
delle oder sonstige von Marktteilnehmern fr die
Verkaufsprospekt SWISS HEDGE - Allgemeiner Teil 27
Bewertung dieses Finanzinstruments blicherweise
verwendete Bewertungsmodelle).
Ziel ist, den Transaktionspreis festzustellen, der sich am
Bewertungsstichtag zwischen unabhngigen Vertrags-
partnern unter normalen Geschftsbedingungen erge-
ben htte. Hierfr sind die Marktbedingungen am Bewer-
tungsstichtag zugrunde zu legen. Der ber das Bewer-
tungsverfahren ermittelte beizulegende Zeitwert hat auf
angemessene Weise widerzuspiegeln, wie der Markt die
Finanzinstrumente am Bewertungstag bewerten wrde.
Die in der Bewertungsmethode verwendeten Daten ms-
sen dabei auf angemessene Weise alle inhrenten Mark-
terwartungen und Berechnungen der Risiko-Rentabili-
ttsfaktoren der Finanzinstrumente reflektieren.
Generell werden analytische Modelle und Simulations-
modelle unterschieden. Alle Modelle basieren auf der Dis-
counted Cashflow-Methode, d.h. es werden die aus dem
Finanzinstrument resultierenden Zahlungsstrme prog-
nostiziert und mit einem laufzeit- und risikoquivalenten
Zinssatz abgezinst.
Neben der Hhe der Zahlungsstrme und der beobacht-
baren Marktlage sind bei der Bestimmung des Zinssatzes
auch Aussagen ber den Zeitpunkt mglicher Ausflle zu
beachten. Die Illiquiditt des Marktes ist als weiterer In-
putfaktor zu bercksichtigen.
7. Wertentwicklung
Die Wertentwicklung der Teilfonds ist den spezifi-schen Informationen zu den Teilfonds dem KIID (den Wesentlichen Anlegerinformationen) zu entnehmen. Soweit ein Teilfonds neu aufgelegt wurde, knnen keine Wertentwicklungen der Vergangenheit ausge-wiesen werden.
Die Wertentwicklung der einzelnen Teilfonds kann ferner den erscheinenden Halb-/Jahresberichten
sowie auf der Website der Gesellschaft www.bay-erninvest.lu entnommen werden.
Die historische Wertentwicklung der Teilfonds ermglicht keine Prognose fr die zuknftige Wertentwicklung.
8. Risikohinweise
8.1 Allgemeines
Die Vermgensgegenstnde, in die die Verwaltungsge-
sellschaft fr Rechnung der Teilfonds investiert, enthalten
neben den Chancen auf Wertsteigerung auch Risiken. So
knnen Wertverluste auftreten, indem der Marktwert der
Vermgensgegenstnde gegenber dem Einstandspreis
fllt. Veruert der Anleger Anteile eines Teilfonds zu ei-
nem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in dem Teilfonds be-
findlichen Vermgensgegenstnde gegenber dem Zeit-
punkt seines Anteilerwerbs gefallen sind, so erhlt er das
von ihm in den Teilfonds investierte Geld nicht vollstn-
dig zurck. Obwohl jeder Teilfonds stetige Wertzuwch-
se anstrebt, knnen diese nicht garantiert werden. Das
Risiko des Anlegers ist jedoch auf die angelegte Summe
beschrnkt. Eine Nachschusspflicht ber das vom Anleger
investierte Geld hinaus besteht nicht.
ES KANN KEINE ZUSICHERUNG GEGEBEN WERDEN, DASS DIE ZIELE DER ANLAGEPOLITIK DES JEWEILIGEN TEILFONDS TATSCHLICH ERREICHT WERDEN.
8.2 Mgliches Anlagespektrum
Unter Beachtung der durch das Gesetz vom 17. Dezem-
ber 2010 ber Organismen fr gemeinsame Anlagen in
Wertpapieren und die Vertragsbedingungen vorgegebe-
nen Anlagegrundstze und -grenzen, die fr den SWISS
HEDGE und seine Teilfonds einen sehr weiten Rahmen
vorsehen, kann die tatschliche Anlagepolitik auch darauf
ausgerichtet sein, schwerpunktmig Vermgensgegen-
stnde z.B. nur weniger Branchen, Mrkte oder Regionen/
Lnder zu erwerben. Diese Konzentration auf wenige
spezielle Anlagesektoren kann mit besonderen Chancen
verbunden sein, denen aber auch entsprechende Risiken
(z. B. Marktenge, hohe Schwankungsbreite innerhalb be-
stimmter Konjunkturzyklen) gegenberstehen.
Die Risiken, welche die Anlagepolitik der einzelnen Teil-
fonds betreffen, sind unter der Rubrik SWISS HEDGE im
berblick beschrieben.
28 Verkaufsprospekt SWISS HEDGE - Allgemeiner Teil
8.3 Marktrisiko
Die Kurs-