24
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung 17. Tagung der Hochschullehrer für Wirtschaftsrecht Görlitz 7. Juni 2007

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung 17. Tagung der Hochschullehrer

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung 17. Tagung der Hochschullehrer

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung

17. Tagung der Hochschullehrer für Wirtschaftsrecht

Görlitz 7. Juni 2007

Page 2: Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung 17. Tagung der Hochschullehrer

Prof. Dr. Führich Fachhochschule Kempten

2

FallDer Fluggast Prof. Fix buchte einen Linienflug der Lufthansa (LH) von Frankfurt/M nach Bangkok und zurück in der Economy Class. BeimEinchecken um 22.00 Uhr teilte ihm die nette Angestellte des Code-Share-Partners Singapur Airline (SA) mit, dass der Hinflug um 24.00 Uhr leider überbucht sei und er erst am nächsten Tag um 12.00 fliegen könne.1. Welche Rechte kann Prof. Fix gegenüber den Luftfahrtunternehmen LH

bzw. SA wegen der Überbuchung seines Fluges nach der VO (EG) Nr. 261/2004 geltend machen?

2. Der Rückflug mit LH verspätete sich um 4 Stunden wegen einer Bombendrohung im Flughafen von Bangkok. Rechte von Prof. Fix nach der VO (EG) Nr. 261/2004?

Page 3: Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung 17. Tagung der Hochschullehrer

Prof. Dr. Führich Fachhochschule Kempten

3

VO (EG) Nr. 261/2004über Fluggastrechte

VO (EG) Nr. 261/2004Fluggastrechte

Anwendungsbereich Flugstörungen Ansprüche Konkurrenzen

Örtlich

Persönlich

Linie/Charter/Reise

Nichtbeförderung

Annullierung

Verspätung

Ausgleichsanspruch

Unterstützungsleistungen

Betreuungsleistungen

MÜ/EG (VO) Nr.2027/97

BGB LuftbeförderungsV

BGB ReiseV

IPR/Gerichtsstand

Page 4: Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung 17. Tagung der Hochschullehrer

Prof. Dr. Führich Fachhochschule Kempten

4

1. Gegenstand der VO (Art. 1)Die VO legt als abstrakter SchadensersatzMindestrechte für Fluggäste fest bei

Nichtbeförderung (Überbuchung/Flugverlegung) Annullierung großer Verspätung

ohne Unterschied, ob ein Linien-, Bedarfs- oderPauschalreise- bzw. ein Billigflug vorliegt.

Page 5: Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung 17. Tagung der Hochschullehrer

Prof. Dr. Führich Fachhochschule Kempten

5

2. Anwendungsbereich (Art. 3)

Die VO gilt seit 17. 2. 2005 für alle Flüge die in der EU beginnen ohne Rücksicht, ob das

Luftfahrtunternehmen seinen Sitz in der EU hat, von Luftfahrtunternehmen mit Sitz in der EU aus

Drittstaaten in die EU, sofern im Drittstaat noch keine Ausgleichsleistungen erbracht wurden.

Unberührt bleiben die reisevertraglichen Rechte der §§ 651a ff. BGB des Pauschalreisenden gegen den Reiseveranstalter als seinen Vertragspartner.

Die bisherige ÜberbuchungsVO (EWG) Nr. 295/91 wurde aufgehoben (Art. 18).

Page 6: Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung 17. Tagung der Hochschullehrer

Prof. Dr. Führich Fachhochschule Kempten

6

3. Anspruchsteller und Anspruchsgegner (Art. 3) Anspruchsteller ist der Fluggast, wobei dieser

Verbraucher (§ 13 BGB) oder Unternehmer (§ 14 BGB) als Geschäftsreisender sein kann.

Anspruchsgegner ist das ausführende Luftfahrtunternehmen, welches Regress gegen einen Vertragspartner des Fluggastes (Vertragliches Luftfahrtunternehmen/Reiseveranstalter) nehmen kann.

Page 7: Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung 17. Tagung der Hochschullehrer

Prof. Dr. Führich Fachhochschule Kempten

7

4. Nichtbeförderung (Art. 4) Weigerung der Beförderung

bei ordnungsgemäßem Erscheinen 45 Minuten vor Abflug (Art. 2j)

ohne Ursachen in der Person des Fluggasts (Sicherheit, Krankheit…)

ohne Vorliegen von höherer Gewalt. Hauptgründe (Kapazitätsauslastung)

Überbuchung des Fluges Verlegung auf anderen Flug durch

Luftfahrt-/Reiseunternehmen

Page 8: Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung 17. Tagung der Hochschullehrer

Prof. Dr. Führich Fachhochschule Kempten

8

4. Nichtbeförderung (Art. 4) Suche nach Freiwilligen gegen

Gegenleistung zum Verzicht der Buchung (Gutschein) Unterstützungsleistungen (Erstattung/anderweitige

Beförderung) und Betreuungsleistungen (Art. 8, 9) Aber: Verzicht auf Ausgleichs- und weitere

Schadensersatzansprüche nach §§ 631, 280 BGB (Art. 12 II)

Ansprüche der Abgewiesenen auf unverzügliche Ausgleichsleistungen (Art. 7) und Unterstützungsleistungen: Rücktritt/Rückflug zum

Abflugort/anderweitige Beförderung (Art. 8) Betreuungsleistungen (Art. 9)

Page 9: Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung 17. Tagung der Hochschullehrer

Prof. Dr. Führich Fachhochschule Kempten

9

5. Annullierung (Art. 5) Nichtdurchführung eines geplanten Fluges mit

reserviertem Platz (Art. 2l) Absage eines Fluges So große Verspätung, dass sie einer Nichtdurchführung

gleichkommt (Revisionsverfahren BGH X ZR 95/06) Rechte der Betroffenen

Unterstützungsleistungen: Rücktritt/anderweitige Beförderung (Art. 8)

Betreuungsleistungen (Art. 9) angemessene Mahlzeiten/Erfrischungen Kommunikationsmittel Hotelunterbringung mit Transfer

Page 10: Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung 17. Tagung der Hochschullehrer

Prof. Dr. Führich Fachhochschule Kempten

10

Ausgleichsleistungen (Art. 7), es sei denn nach Art. 5 die Information erfolgt

mindestens 2 Wochen vor planmäßiger Abflugzeit (I c i), 2 Wochen bis 7 Tage vor planmäßiger Abflugzeit mit

Flugalternativen in Toleranzen von 2/4 Sunden (I c ii), weniger als 7 Tage vor planmäßiger Abflugzeit mit

Alternativen in Toleranzen von 1/2 Stunden (I c iii). entlastet sich das Luftfahrtunternehmen, dass die

Annullierung trotz zumutbarer Maßnahmen auf außergewöhnliche unvermeidbare Umstände

zurückgeht (zB Wetter, politische Instabilität, Sicherheitsrisiken, Flugsicherheitsmängel, Streik Dritter, also Störungen außerhalb der betrieblichen Sphäre der Luftfahrtunternehmens, nicht: technische Defekte!)

Page 11: Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung 17. Tagung der Hochschullehrer

Prof. Dr. Führich Fachhochschule Kempten

11

6. Große Verspätung (Art. 6) Verspätung ist eine Verzögerung gegenüber der planmäßigen

Abflugzeit. Verspätung ist nur erheblich nach Flugentfernung

< 1500 km mindestens 2 Stunden > 1500-3500 km mindestens 3 Stunden > 3500 km mindestens 4 Stunden

Fluggast Anspruch auf Betreuungsleistungen (Art. 9). Rücktritt mit Flugpreiserstattung nur ab 5 Stunden Verspätung. Ausgleichsleistungen und Ersatzflug zum Endziel sind

ausgeschlossen. Luftfahrtunternehmen hat keine Entlastungsmöglichkeit.

Page 12: Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung 17. Tagung der Hochschullehrer

Prof. Dr. Führich Fachhochschule Kempten

12

7. Ausgleichsanspruch (Art. 7) Ausgleichszahlungen schwanken je nach Flugentfernung

zwischen 250 und 600 €. Zahlungen können um die Hälfte gekürzt werden, wenn

der Fluggast mit einem Alternativflug das Endziel innerhalb von zeitlichen Toleranzen erreicht/erreichen hätte können. ≤ 1500 km 250 € < 2 Stunden 50 % > 1500-3500 km 400 € < 3 Stunden 50 % > 3500 km 600 € < 4 Stunden 50 %

Eine Begrenzung durch den Flugpreis besteht nicht.

Page 13: Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung 17. Tagung der Hochschullehrer

Prof. Dr. Führich Fachhochschule Kempten

13

Beträge sind unabhängig von einem bestehenden Schaden zu zahlen.

Ausgleichszahlung kann auf einen anderweitigen Schadensersatzanspruch angerechnet werden (Art. 12 I 2).

Zahlung erfolgt in bar, Überweisung, Scheck oder mit schriftlichem Einverständnis in Form eines Reisegutscheins und/oder Dienstleistungen.

Page 14: Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung 17. Tagung der Hochschullehrer

Prof. Dr. Führich Fachhochschule Kempten

14

8. Unterstützungsleistungen: Rücktritt oder anderweitige Beförderung (Art. 8)

Der Fluggast hat ein Wahlrecht zwischen Rücktritt und vollständiger Erstattung der

Flugscheinkosten mit Rückflug zum ersten Abflugort, oder anderweitige Beförderung zum Endziel zum

frühesten oder wunschgemäßem Zeitpunkt. Soweit eine Pauschalflugreise vorliegt, ergibt

sich die Erstattung vorrangig aus §§ 651 c bis f BGB.

Page 15: Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung 17. Tagung der Hochschullehrer

Prof. Dr. Führich Fachhochschule Kempten

15

9. Betreuungsleistungen (Art. 9) Betreuungsleistungen sind ein pauschalierter

Schadensersatz zum Ausgleich typischer Schäden.

Dem Fluggast sind vom ausführenden Luftfahrtunternehmen unentgeltlich angemessen zur Wartezeit anzubieten Verpflegung, Unterbringung, Beförderung zwischen Flughafen und Hotel, 2 Kommunikationsmöglichkeiten.

Page 16: Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung 17. Tagung der Hochschullehrer

Prof. Dr. Führich Fachhochschule Kempten

16

10. Verlegung in andere Klasse (Art. 10)

Kein Aufschlag bei höherer Klasse

Erstattung von 30 bis 75 % bei Herabstufung

Page 17: Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung 17. Tagung der Hochschullehrer

Prof. Dr. Führich Fachhochschule Kempten

17

11. Vorrang von Personengruppen (Art. 11)

Vorrang von Personen mit eingeschränkter

Mobilität/Begleitpersonen Kindern ohne Begleitung

Page 18: Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung 17. Tagung der Hochschullehrer

Prof. Dr. Führich Fachhochschule Kempten

18

12. Weiter gehender Schadensersatz (Art. 12) Die VO ist eine Mindestregelung des Gemeinschaftsrechts. Daher bleiben weiter gehende verschuldensabhängige

Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen des Luftbeförderungsvertrags (§§ 631, 280 BGB) unberührt: Ersatzflug Vergebliche Aufwendungen Schadensminderungspflicht § 254 BGB

Ausgleichsleistungen sind auf solche Schadensersatzansprüche anzurechnen.

Ab 2/3/4 Stunden Verspätung angemessene Preisminderung (§§ 634 Nr. 3, 638 BGB)

Page 19: Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung 17. Tagung der Hochschullehrer

Prof. Dr. Führich Fachhochschule Kempten

19

13. Regressansprüche (Art. 13)

Ausführendes Luftfahrtunternehmen (LU) kann Regress nehmen bei

Vertraglichem LU bzw. Reiseveranstalter (RV), wenn Regressklausel im Chartervertrag zwischen LU/RV oder GoA §§ 677, 683 BGB erfüllt ist.

Page 20: Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung 17. Tagung der Hochschullehrer

Prof. Dr. Führich Fachhochschule Kempten

20

14. Informationspflichten (Art. 14)

Das ausführende Luftfahrtunternehmenmuss folgende Informationen geben Aushang bei der Abfertigung mit

vorgeschriebenem Wortlaut und Schriftlicher Hinweis auf

Rechte des Fluggasts nach der VO nationale Beschwerdestelle (Luftfahrtbundesamt)

Page 21: Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung 17. Tagung der Hochschullehrer

Prof. Dr. Führich Fachhochschule Kempten

21

15. Internationales Privatrecht Anwendungsvorrang der VO

(Art. 15 I und Art. 3 II 2 EGBGB)

Subsidiär gilt Sachrecht des vertraglichen Luftfahrtunternehmens, grundsätzlich Recht der Hauptverwaltung(Art. 27, 28 II, V EGBGB)

Page 22: Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung 17. Tagung der Hochschullehrer

Prof. Dr. Führich Fachhochschule Kempten

22

16. Gerichtsstand Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft

EuGVVO mit Wahlrecht: Firmensitz des Beklagten (Art. 2) Bestimmungsort als Erfüllungsort (Art. 5 Nr. 1)

Hinflug: Zielort Hin- und Rückflug: Abflugort (Rundflug)

Niederlassung (Art. 5 Nr. 5) Nicht: Wohnsitzgericht des Verbrauchers (Art. 15 III

macht ausdrücklich für Flug eine Ausnahme)

Page 23: Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung 17. Tagung der Hochschullehrer

Prof. Dr. Führich Fachhochschule Kempten

23

Für Luftfahrtunternehmen aus Drittstaat gilt ZPO Firmensitz (§ 17 ZPO)Niederlassung (§ 21 ZPO)Erfüllungsort (§ 29 ZPO)

Page 24: Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung 17. Tagung der Hochschullehrer

Prof. Dr. Führich Fachhochschule Kempten

24

17. Verjährung Die VO regelt nicht die Verjährung. Daher ist Luftbeförderungsrecht der

§§ 631, 195, 199 BGB anzuwenden mit der 3jährigen Regelverjährung.