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Druckb 2.1 VSGA 06/2001 1 Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung - DruckbehV) Vom 21. April 1989 (BGBl. I S. 843) zuletzt geändert 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2856) Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Ausschluss der Anwendung § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Allgemeine Anforderungen, Ermäch- tigung zum Erlass technischer Vor- schriften § 5 Weitergehende Anforderungen § 6 Ausnahmen § 7 Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen und Rohrleitungen des Bundes Zweiter Abschnitt Druckbehälter § 8 Einteilung in Prüfgruppen § 9 Prüfung vor Inbetriebnahme § 10 Wiederkehrende Prüfungen § 11 Prüfung in besonderen Fällen § 12 Prüfung besonderer Druckbehälter § 13 Betrieb von Druckbehältern § 14 Prüfnachweise und Druckbehälter- verzeichnis Dritter Abschnitt Druckgasbehälter § 15 Füllen § 16 Prüfungen § 17 Änderung und Instandsetzung § 18 Sonderanfertigung § 19 Druckgasbehälter, die der Prüfung durch Sachverständige nicht unter- liegen § 20 Nichtanwendung der §§ 15 bis 19 § 21 Unverzügliche Entleerung § 22 Bauartzulassung § 23 Prüffristen § 24 Anzeige von Vertriebslägern § 25 Anordnungen der Aufsichtsbehörde Vierter Abschnitt Füllanlagen § 26 Erlaubnis § 27 Wesentliche Änderung § 28 Prüfungen § 29 Nichtanwendung der §§ 26 bis 28 § 30 Betrieb von Füllanlagen Fünfter Abschnitt Rohrleitungen § 30 a Prüfung vor Inbetriebnahme § 30 b Wiederkehrende Prüfungen § 30 c Prüfungen in besonderen Fällen Sechster Abschnitt Weitere allgemeine Vorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften § 31 Sachverständige § 32 Sachkundige § 33 Mängelanzeige, Prüfbescheinigun- gen § 34 Unfall- und Schadensanzeige § 35 Aufsichtsbehörden für Anlagen des Bundes und für Energieanlagen § 36 Deutscher Druckbehälterausschuss § 37 Übergangsvorschriften für Druckbe- hälter

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Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen(Druckbehälterverordnung - DruckbehV)

Vom 21. April 1989 (BGBl. I S. 843)

zuletzt geändert 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2856)

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Ausschluss der Anwendung

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Allgemeine Anforderungen, Ermäch-tigung zum Erlass technischer Vor-schriften

§ 5 Weitergehende Anforderungen

§ 6 Ausnahmen

§ 7 Druckbehälter, Druckgasbehälter,Füllanlagen und Rohrleitungen desBundes

Zweiter Abschnitt

Druckbehälter

§ 8 Einteilung in Prüfgruppen

§ 9 Prüfung vor Inbetriebnahme

§ 10 Wiederkehrende Prüfungen

§ 11 Prüfung in besonderen Fällen

§ 12 Prüfung besonderer Druckbehälter

§ 13 Betrieb von Druckbehältern

§ 14 Prüfnachweise und Druckbehälter-verzeichnis

Dritter Abschnitt

Druckgasbehälter

§ 15 Füllen

§ 16 Prüfungen

§ 17 Änderung und Instandsetzung

§ 18 Sonderanfertigung

§ 19 Druckgasbehälter, die der Prüfungdurch Sachverständige nicht unter-liegen

§ 20 Nichtanwendung der §§ 15 bis 19

§ 21 Unverzügliche Entleerung

§ 22 Bauartzulassung

§ 23 Prüffristen

§ 24 Anzeige von Vertriebslägern

§ 25 Anordnungen der Aufsichtsbehörde

Vierter Abschnitt

Füllanlagen

§ 26 Erlaubnis

§ 27 Wesentliche Änderung

§ 28 Prüfungen

§ 29 Nichtanwendung der §§ 26 bis 28

§ 30 Betrieb von Füllanlagen

Fünfter Abschnitt

Rohrleitungen

§ 30 a Prüfung vor Inbetriebnahme

§ 30 b Wiederkehrende Prüfungen

§ 30 c Prüfungen in besonderen Fällen

Sechster Abschnitt

Weitere allgemeine Vorschriften,

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31 Sachverständige

§ 32 Sachkundige

§ 33 Mängelanzeige, Prüfbescheinigun-gen

§ 34 Unfall- und Schadensanzeige

§ 35 Aufsichtsbehörden für Anlagen desBundes und für Energieanlagen

§ 36 Deutscher Druckbehälterausschuss

§ 37 Übergangsvorschriften für Druckbe-hälter

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§ 38 Übergangsvorschriften für Druck-gasbehälter

§ 39 Übergangsvorschriften für Füllanla-gen

§ 39a Übergangsvorschriften für Rohrlei-tungen

§ 39b (weggefallen)

§ 40 Ordnungswidrigkeiten

§ 41 (weggefallen)

§ 42 (weggefallen)

§ 43 (Außerkrafttreten)

Anhang I (zu § 4 Abs. 1)

Anhang II (zu § 12)

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und denBetrieb von Druckbehältern, Druckgasbehältern,Füllanlagen und Rohrleitungen sowie für die Aus-rüstungsteile von Druckbehältern, Druckgasbehäl-tern und Rohrleitungen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Druckbehälter,Druckgasbehälter, Füllanlagen und Rohrleitungen

1. des rollenden Materials von Eisenbahnunter-nehmungen sowie der Fahrzeuge von Mag-netschwebebahnen, ausgenommen Lade-gutbehälter, soweit dieses Material den Be-stimmungen der Bau- und Betriebsordnungendes Bundes und der Länder unterliegt, auchsoweit es sich um Energieanlagen handelt,

2. auf Seeschiffen unter fremder Flagge oderauf Seeschiffen, für die das Bundesministeri-um für Verkehr, Bau- und Wohnungswesennach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes dieBefugnis zur Führung der Bundesflagge le-diglich für die erste Überführungsreise in ei-nen anderen Hafen verliehen hat,

3. an Bord von Wasserfahrzeugen, sofern derHeimatort der Wasserfahrzeuge nicht imGeltungsbereich dieser Verordnung liegt,

4. der Bundeswehr, soweit beim Betrieb derBehälter, Anlagen oder Rohrleitungen keineArbeitnehmer oder nur vorübergehend Ar-beitnehmer an Stelle von Soldaten beschäf-tigt werden,

5. in Unternehmen des Bergwesens, ausge-nommen in deren Tagesanlagen.

(3) Diese Verordnung, ausgenommen Nummer 5des Anhanges I zu dieser Verordnung, gilt nicht fürDruckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen undRohrleitungen, die entwickelt, zum Zweck der Aus-fuhr hergestellt oder im Herstellerwerk erprobt wer-den. Nummer 5 des Anhanges I zu dieser Verord-nung gilt für den Betrieb dieser Behälter, Anlagenund Rohrleitungen bei der Erprobung.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeitskammern,die ihrem Betrieb dienenden Einrichtungen undKrankendruckluftkammern, soweit diese derDruckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. IS. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-ordnung vom 19. Juni 1997 (BGBl. I S 1384), unter-liegen.

(5) Gehört zu einem Druckbehälter, Druckgasbe-hälter, zu einer Füllanlage oder Rohrleitung ein Teil,der als überwachungsbedürftige Anlage im Sinnedes § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzeszugleich einer anderen Verordnung über Errichtungund Betrieb einer solchen Anlage unterliegt, so sindauf ihn auch die Vorschriften der anderen Verord-nung anzuwenden.

(6) Für Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanla-gen oder Rohrleitungen, die dieser Verordnung undzugleich atomrechtlichen Vorschriften unterliegen,gelten die atomrechtlichen Vorschriften, soweit inihnen weitergehende oder andere Anforderungengestellt oder zugelassen werden.

§ 2

Ausschluss der Anwendung

(1) Diese Verordnung ist auf folgende Druckbehäl-ter nicht anzuwenden:

1. Druckbehälter auf Seeschiffen,

2. Druckbehälter, die ausschließlich zur Aus-stattung oder für den Betrieb von Luftfahr-zeugen oder von auf öffentlichen Verkehrs-wegen eingesetzten Schienen- oder Stra-ßenfahrzeugen bestimmt sind,

3. mit Wasser- oder Luftfahrzeugen und Luft-fahrtgeräten dauernd fest verbundene Druck-behälter,

4. Druckbehälter, die im Rahmen der Meeres-technik verwendet werden,

5. Behälter, die nur durch den Druck einer Flüs-sigkeitssäule des Beschickungsgutes bean-

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sprucht sind, sofern kein zusätzlicher Druckvon mehr als 0,1 bar aufgebaut werden kann,

6. Heizkörper von Raumheizungsanlagen,

7. die den verkehrsrechtlichen Vorschriften ent-sprechenden Fässer und Kannen für Flüssig-keiten, die mit einem Überdruck von nichtmehr als 0,5 bar oder mit einem negativenÜberdruck entleert werden, sofern eineDrucküberschreitung verhindert ist,

8. Zylinder und Gehäuse von Motoren, Turbi-nen, Verdichtern, Pumpen;

Stellantriebe, Stell- und Dämpfungsglieder;

Ringbrennkammern und Rohr- Ringbrenn-kammern von Gasturbinen,

9. durch Innendruck beanspruchte Maschinen-teile, die gegenüber der Beanspruchungdurch Innendruck aus Gründen der Kraft-übertragung, Formsteifigkeit oder Fertigungüberdimensioniert sind,

10. Hochöfen einschließlich deren Ofenkühlung,Winderhitzer, Staubabscheider und Gichtgas-reinigungsanlagen;

Direktreduktionsschachtöfen einschließlichderen Ofenkühlung, Gasumsetzer undStaubabscheider;

Öfen und Pfannen zum Schmelzen, Um-schmelzen, Entgasen und Vergießen vonStahl- und Nichteisenmetallschmelzen unterVakuum,

11. Auspuffschalldämpfer,

12. druckfest gekapselte elektrische Betriebsmittel,Ölkabel, Oilostatikkabel, Transformatoren, auf-ladbare Akkumulatoren, Turbogeneratoren,Drosselspulen, Kondensatoren, Glühlampen,Gasentladungslampen und Elektronenröhren,

13. Druckbehälter, die in Raketen eingebaut sind,

14. volumenveränderliche Gasbehälter,

15. Dampfdruckkochtöpfe mit einem Rauminhaltvon höchstens 10 Litern und einem zulässi-gen Betriebsüberdruck von höchstens 2 bar,

16. Vakuum-Druckgießmaschinen,

17. Fahrzeugreifen,

18. Behälter, die vom Geltungsbereich der Ge-tränkeschankanlagenverordnung erfasst sind,

19. Tankcontainer, die der Beförderung von Nah-rungsmitteln oder Getränken dienen,

20. Behälter für brennbare Flüssigkeiten, die vomGeltungsbereich der Verordnung über brenn-bare Flüssigkeiten erfasst sind,

21. Acetylenentwickler, -kühler, -trockner, -reiniger und -speicher, die vom Geltungsbe-reich der Acetylenverordnung erfasst sind,

22. Dampfkessel, die vom Geltungsbereich derDampfkesselverordnung erfasst sind,

23. Druckbehälter, die dem Leitungsbetrieb imSinne von § 2 Abs. 2 der Verordnung überGashochdruckleitungen dienen und

a) vom Geltungsbereich der Verordnung überGashochdruckleitungen erfasst sind oder

b) im Rahmen der öffentlichen Gasversor-gung mit einem Überdruck von nicht mehrals 16 bar betrieben werden,

24. Druckbehälter

a) mit einem Rauminhalt von nicht mehr als0,1 Liter,

b) mit einem Druckinhaltsprodukt von nichtmehr als 20,

c) nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 mit einem zulässi-gen Betriebsüberdruck von nicht mehr als500 bar und einem Druckinhaltsproduktvon nicht mehr als 10 000,

25. Schleudermaschinen, in denen ein Innen-druck herrscht.

(2) Diese Verordnung ist auf folgende Druckgasbe-hälter nicht anzuwenden:

1. mit Wasser- oder Luftfahrzeugen dauerndfest verbundene Druckgasbehälter,

2. Getränke- und Grundstoffbehälter im Sinneder Getränkeschankanlagenverordnung,

3. Druckgasbehälter mit einem Rauminhalt vonhöchstens 10 cm3,

4. Druckgasbehälter mit einem Rauminhalt vonhöchstens 50 cm3, wenn sie nur zur einmali-gen Füllung bestimmt sind,

5. Druckgasbehälter für verdichtete Gase, indenen bei 15°C kein höherer Überdruck als 1bar entstehen kann.

(3) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden aufFüllanlagen, die

1. lediglich zur Probeentnahme von Druckga-sen,

2. zum Füllen von Behältern nach Absatz 2Nr. 2,

3. zum Füllen von unbrennbaren ungiftigenDruckgasen in Druckgasbehälter von höchs-tens 50 cm3 Rauminhalt,

4. zum Füllen der Druckgasbehälter nach § 3Abs. 5, die den Druckbehältern im Sinne des§ 3 Abs. 1 gleichgestellt sind,

5. für Acetylen bestimmt sind sowie auf Füllan-lagen, die

a) Energieanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1des Energiewirtschaftsgesetzes sind,

b) auf dem Betriebsgelände von Unterneh-men der öffentlichen Gasversorgung vondiesen errichtet und betrieben werden und

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c) zum Füllen von Druckbehältern, die alszum Betrieb notwendige Bestandteile vonFahrzeugen mit diesen dauernd fest ver-bunden sind, mit Erdgas bestimmt sind,das als Treibstoff verwendet wird.

(4) Diese Verordnung ist auf folgende Rohrleitungennicht anzuwenden:

1. Rohrleitungen, die dem Geltungsbereich derDampfkesselverordnung, der Verordnung ü-ber brennbare Flüssigkeiten, der Acetylen-verordnung oder der Verordnung über Gas-hochdruckleitungen unterliegen,

2. Rohrleitungen, die im Rahmen der öffentli-chen Gasversorgung mit einem Überdruckvon höchstens 16 bar betrieben werden,

3. Rohrleitungen als Bestandteile von Hochöfenund anderen Anlagen nach Absatz 1 Nr. 10,

4. Rohrleitungen als Bestandteile von Maschi-nen, von Hydraulikanlagen oder von Anlagender Klima- und Lüftungstechnik,

5. Rohrleitungen in Zusammenhang mit Erd-gas-, Erdöl- und sonstigen Bohrungen, soweitsie unter Bergaufsicht stehen,

6. mit Wasserfahrzeugen dauernd fest verbun-dene Rohrleitungen.

§ 3

Begriffsbestimmungen

(1) Druckbehälter im Sinne dieser Verordnung sindBehälter oder Rohranordnungen, die keine Druck-gasbehälter sind und in denen durch die Betriebs-weise ein Betriebsüberdruck herrscht oder entste-hen kann, der größer als 0,1 bar ist. Für Behältermit mehreren Räumen gilt Satz 1 für die Druckräu-me. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind Be-hälter für tiefkalte, flüssige Gase auch dann Druck-behälter im Sinne dieser Verordnung, wenn in ihnenein Betriebsüberdruck herrscht oder entstehenkann, der größer als 0,01 bar ist. Zu den Druckbe-hältern im Sinne des Satzes 1 gehören nicht Rohr-leitungen und Rohrleitungserweiterungen, die derFortleitung des Fördergutes dienen, und zwar auchdann, wenn diese zur Erhaltung der Förderfähigkeitdes Fördergutes eine Begleitheizung besitzen. Zuden Druckbehältern im Sinne des Satzes 1 gehörenferner nicht Anlagen, Geräte und Einrichtungen ein-schließlich Armaturen, die unter Betriebsdruckmess-, regel-, strömungstechnische und strö-mungsunterbrechende Funktionen ausführen oderübernehmen.

(2) Ausrüstungsteile von Druckbehältern im Sinnedieser Verordnung sind die sicherheitstechnischerforderlichen Ausrüstungsteile und die dem Betrieb

der Druckbehälter dienenden sonstigen Armaturen,Mess- und Regeleinrichtungen, soweit sie die Si-cherheit des Druckbehälters oder die Funktion dersicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteilebeeinflussen können, sowie die Verbindungsleitun-gen zwischen den Druckbehältern und den Aus-rüstungsteilen. Den Ausrüstungsteilen stehen Feue-rungen und andere Beheizungseinrichtungen gleich.

(3) Druckgasbehälter im Sinne dieser Verordnungsind ortsbewegliche Behälter, die mit Druckgasengefüllt und nach dem Füllen zur Entnahme derDruckgase an einen anderen Ort verbracht werden.Zum Druckgasbehälter gehören die Ausrüstungs-teile, die dessen Sicherheit beeinflussen können.

(4) Druckgase im Sinne dieser Verordnung sindStoffe, deren kritische Temperatur unter 50°C liegtoder deren Dampfdruck bei 50°C mehr als 3 barbeträgt. Cyanwasserstoff steht diesen Druckgasengleich.

(5) Die nachstehend aufgeführten Druckgasbehälterwerden den Druckbehältern im Sinne des Absatzes1 gleichgestellt:

1. Druckgasbehälter für unbrennbare ungiftigeDruckgase, wenn die Behälter zwischen Fül-len und Entleeren offen sind oder wenn durchentsprechende Einrichtungen, die das Ein-dringen von Luft verhindern sollen, ausge-schlossen ist, dass im Behälter ein Überdruckvon mehr als 0,2 bar entsteht,

2. Druckgasbehälter, in die Flüssigkeiten oderfeste Stoffe gefüllt sind, die zum Schutz ge-gen Explosionen, zum Mischen oder zumFördern mit einem Druckgas in gasförmigemZustand überlagert sind, ausgenommen unterdem Druck eines Druckgases stehende Be-hälter der Dauerdruck-Feuerlöscher, sowieDruckgasbehälter, die dazu bestimmt sind,nur einmal gefüllt zu werden,

3. Druckgasbehälter, die als zum Betrieb not-wendige Bestandteile von Fahrzeugen odervon ortsbeweglichen Betriebsanlagen mitdiesen dauernd fest verbunden sind, ausge-nommen Druckgasbehälter für Druckgase,die als Treibstoffe oder Brennstoffe verwen-det werden,

4. Druckgasbehälter von tragbaren Gerätenzum Füllen von Fahrzeugreifen, zum Entlüf-ten von Bremsen und Kupplungen, zumdruckluftunterstützten Einfüllen von Öl sowiezum Sprühen, sofern die Behälter über einenAnschluss an die betriebseigene Druckluft-versorgung mit nicht mehr als 16 bar Be-triebsüberdruck gefüllt werden.

(6) Füllanlagen im Sinne dieser Verordnung sind

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1. Einrichtungen zum Abfüllen von Druckgasenaus Druckgasbehältern in Druckbehälternach Absatz 1, die zum Lagern oder Aufbe-wahren von Druckgasen bestimmt sind,

2. Anlagen zum Füllen von Druckgasbehältern.Zu diesen Füllanlagen gehört die ihrem Be-trieb dienende Ausrüstung. Druckbehälter,denen das abzufüllende Druckgas entnom-men wird, sowie deren Ausrüstung gehörennicht zur Füllanlage.

(7) Zulässiger Betriebsüberdruck im Sinne dieserVerordnung ist der aus Sicherheitsgründen festge-legte Höchstwert des Betriebsüberdruckes.

(8) Rauminhalt eines Druckbehälters oder einesDruckraumes im Sinne dieser Verordnung ist diegeometrische Größe des Hohlraumes, abzüglichdes Volumens fester Einbauten.

(9) Rohrleitungen im Sinne dieser Verordnung sindLeitungen mit mehr als 0,1 bar Betriebsüberdruckzur Fortleitung brennbarer, ätzender oder giftigerGase, Dämpfe oder Flüssigkeiten. Zu den Rohrlei-tungen gehören auch solche Leitungen, die Druck-behälter miteinander oder mit der sonstigen Dru-ckerzeugung dienenden Anlageteilen verbinden. Zuden Rohrleitungen gehören auch deren Ausrüs-tungsteile.

(10) Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten sind brenn-bar, ätzend oder giftig, wenn sie hochentzündliche,leichtentzündliche, entzündliche, ätzende, sehr gifti-ge oder giftige Stoffe oder Zubereitungen im Sinnevon § 3 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes sind.

(11) Ausrüstungsteile von Rohrleitungen im Sinnedieser Verordnung sind die sicherheitstechnischerforderlichen Ausrüstungsteile und die dem Betriebder Rohrleitung dienenden sonstigen Armaturen,Mess- und Regeleinrichtungen, soweit sie die Si-cherheit der Rohrleitung oder die Funktion der si-cherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteilebeeinflussen können.

§ 4

Allgemeine Anforderungen, Ermächtigung zumErlass technischer Vorschriften

(1) Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagenund Rohrleitungen müssen nach den Vorschriftendes Anhanges I zu dieser Verordnung, einer aufGrund des § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheits-gesetzes in Verbindung mit Absatz 4 erlassenen

Rechtsverordnung sowie im übrigen nach demStand der Technik errichtet und betrieben werden.

(2) Soweit Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füll-anlagen und Rohrleitungen auch Verordnungennach § 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzesunterliegen, gelten hinsichtlich ihrer Beschaffenheitdie Anforderungen nach diesen Verordnungen; dieÜbereinstimmung mit diesen Anforderungen mussgemäß den in diesen Verordnungen festgelegtenVerfahren festgestellt und bestätigt sein. Insoweitentfällt im Rahmen der Erlaubniserteilung nach §26, der Prüfung vor Inbetriebnahme nach den §§ 9,28 und 30a sowie der Prüfungen nach § 16 einePrüfung der Einhaltung dieser Beschaffenheitsan-forderungen.

(3) Bei Druckbehältern, Druckgasbehältern, Füllan-lagen und Rohrleitungen, die nach den in einem an-deren Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-schaften oder in einem anderen Vertragsstaat desAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-raum geltenden Regelungen oder Anforderungenrechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebrachtwerden und die gleiche Sicherheit gewährleisten, istdavon auszugehen, dass die die sicherheitstechni-sche Beschaffenheit betreffenden Anforderungennach Absatz 1 erfüllt sind. In begründeten Einzel-fällen ist auf Verlangen der zuständigen Behördenachzuweisen, dass die Anforderungen nach Satz 1erfüllt sind. Normen des Deutschen Instituts fürNormung oder andere technische Regelungen, diein den Technischen Regeln für Druckbehälter,Druckgasbehälter, Füllanlagen oder Rohrleitungenangeführt sind, gelten beispielhaft und schließenandere, mindestens ebenso sichere Lösungen nichtaus, die insbesondere auch in Normen oder techni-schen Regelungen oder Anforderungen andererMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaftenoder anderer Vertragsstaaten des Abkommens überden Europäischen Wirtschaftsraum ihren Nieder-schlag gefunden haben. Soweit in dieser Verord-nung oder in einer dazugehörigen Technischen Re-gel zum Nachweis dafür, dass die die sicherheits-technische Beschaffenheit betreffenden Anforde-rungen im Sinne des Absatzes 1 erfüllt sind, dieVorlage von Gutachten oder Prüfbescheinigungendeutscher Stellen vorgesehen ist, werden auchPrüfberichte von in anderen Mitgliedstaaten der Eu-ropäischen Gemeinschaften oder in anderen Ver-tragsstaaten des Abkommens über den Europäi-schen Wirtschaftsraum zugelassenen Stellen be-rücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieserStellen zugrundeliegenden technischen Anforde-rungen, Prüfungen und Prüfverfahren denen derdeutschen Stellen gleichwertig sind. Um derartigeStellen handelt es sich vor allem dann, wenn diesedie an sie zu stellenden Anforderungen erfüllen, dieinsbesondere in den harmonisierten europäischenNormen niedergelegt sind, deren Fundstelle dasBundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im

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Bundesarbeitsblatt bekannt gemacht hat. Vor-schriften dieser Verordnung zur Umsetzung vonRechtsakten des Rats der Europäischen Union oderder Kommission der Europäischen Gemeinschaftenbleiben unberührt.

(4) Die Ermächtigung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 desGerätesicherheitsgesetzes zum Erlass technischerVorschriften für Druckbehälter, Druckgasbehälter,Füllanlagen und Rohrleitungen wird auf das Bun-desministerium für Arbeit und Sozialordnung über-tragen, soweit sie den Erlass technischer Vor-schriften für die Errichtung und den Betrieb nicht deröffentlichen Versorgung dienender Druckbehälter,Druckgasbehälter, Füllanlagen und Rohrleitungenbetrifft. Die Übertragung der Ermächtigung wird aufden Erlass technischer Vorschriften in Ergänzungdes Anhanges zu dieser Verordnung beschränkt.

(5) Für Druckbehälter und Druckgasbehälter geltendie Anforderungen nach Absatz 1 als erfüllt, wennsie den verkehrsrechtlichen Vorschriften für dieBeförderung gefährlicher Güter entsprechen. Ab-satz 2 bleibt unberührt.

§ 5

Weitergehende Anforderungen

Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen undRohrleitungen müssen ferner den über § 4 Abs. 1hinausgehenden Anforderungen genügen, die vonder zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwen-dung besonderer Gefahren für Beschäftigte oderDritte gestellt werden. § 26 Abs. 4 Satz 2 und 3bleibt unberührt.

§ 6

Ausnahmen

(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall ausbesonderen Gründen Ausnahmen von § 4 Abs. 1zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weisegewährleistet ist.

(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag desHerstellers Ausnahmen von § 4 Abs. 1 zulassen,wenn dies dem technischen Fortschritt entsprichtund die Sicherheit auf andere Weise gewährleistetist. § 22 gilt entsprechend.

§ 7

Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagenund Rohrleitungen des Bundes

(1) Für Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanla-gen und Rohrleitungen der Wasser- und Schiff-fahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr so-wie des Bundesgrenzschutzes stehen die Befugnis-se nach den §§ 5 und 6 dem zuständigen Bundes-ministerium oder der von ihm bestimmten Behördezu. Für Anlagen nach Satz 1 der aus dem Sonder-vermögen Deutsche Bundespost hervorgegange-nen Unternehmen gilt § 14 Abs. 2 Satz 2 des Ge-rätesicherheitsgesetzes entsprechend.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kannfür Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagenund Rohrleitungen der Bundeswehr, die dieser Ver-ordnung unterliegen, Ausnahmen von den Vor-schriften dieser Verordnung zulassen, wenn dieszwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfül-lung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bun-desrepublik Deutschland erfordern und die Sicher-heit auf andere Weise gewährleistet ist.

Zweiter Abschnitt

Druckbehälter

§ 8

Einteilung in Prüfgruppen

(1) Die Druckbehälter werden entsprechend demzulässigen Betriebsüberdruck p in Bar, dem Raum-inhalt des Druckraumes I in Litern und dem Druck-inhaltsprodukt p � I - bei mehreren voneinander ge-trennten Druckräumen wird das Produkt für jedenDruckraum getrennt ermittelt - in folgende Gruppeneingeteilt:

1. Druckbehälter, in denen der Druck durch Ga-se oder Dämpfe, durch Flüssigkeiten oderFeststoffe mit Gas- oder Dampfpolster oderdurch Flüssigkeiten, deren Temperatur dieSiedetemperatur bei Atmosphärendruck ü-berschreitet, ausgeübt wird:

Gruppe I: Druckbehälter für tiefkalte, flüs-sige Gase mit einem zulässigenBetriebsüberdruck p von mehrals 0,01 bar und nicht mehr als0,1 bar;

Druckbehälter mit einem zu-lässigen Betriebsüberdruck pvon höchstens 25 bar und ei-nem Druckinhaltsprodukt p � Ivon nicht mehr als 200 ; Druck-

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behälter als Rohranordnungen,die ausschließlich aus Rohrenbestehen, mit einem lichtenQuerschnitt von höchstens 100cm2, wenn das Produkt auszulässigem Betriebsüberdruckin Bar und lichtem Durchmes-ser D in Millimetern nicht mehrals 2000 beträgt.

Gruppe II: Druckbehälter mit einem zuläs-sigen Betriebsüberdruck p vonmehr als 25 bar und einemDruckinhaltsprodukt p � I vonnicht mehr als 200;

Druckbehälter mit einem zuläs-sigen Betriebsüberdruck p vonnicht mehr als 1 bar und einemzulässigen Druckinhaltsproduktp � I von mehr als 200;

Gruppe III: Druckbehälter mit einem zuläs-sigen Betriebsüberdruck p vonmehr als 1 bar, bei denen dasDruckinhaltsprodukt p � I mehrals 200, jedoch nicht mehr als1000 beträgt (p > 1 bar und 200< p � I ≤ 1000);

Gruppe IV: Druckbehälter mit einem zuläs-sigen Betriebsüberdruck p vonmehr als 1 bar, bei denen dasDruckinhaltsprodukt p � I mehrals 1000 beträgt (p > 1 bar undp � I > 1000).

2. Druckbehälter, in denen der Druck nur durchFlüssigkeiten, deren Temperatur die Siede-temperatur bei Atmosphärendruck nicht ü-berschreitet, ausgeübt wird:

Gruppe V: Druckbehälter mit einem zuläs-sigen Betriebsüberdruck p vonnicht mehr als 500 bar (p ≤ 500bar)und Druckbehälter mit ei-nem zulässigen Betriebsüber-druck p von mehr als 500 bar,bei denen das Druckinhaltspro-dukt p � I nicht mehr als 1000beträgt (p > 500 bar und p � I ≤1000);

Gruppe VI: Druckbehälter mit einem zuläs-sigen Betriebsüberdruck p vonmehr als 500 bar, bei denen dasDruckinhaltsprodukt p � I mehr als1000, jedoch nicht mehr als10 000 beträgt (p > 500 bar und1000 < p � I ≤ 10 000);

GruppeVII:

Druckbehälter mit einem zuläs-sigen Betriebsüberdruck p vonmehr als 500 bar, bei denendas Druckinhaltsprodukt p � Imehr als 10 000 beträgt (p >500 bar und p � I > 10 000).

(2) Druckbehälter mit mehreren Druckräumen, aus-genommen solche in verfahrenstechnischen Anla-gen, werden für die erstmalige Prüfung und die Ab-nahmeprüfung als Ganzes der Gruppe nach Absatz1 mit den höchsten Prüfanforderungen, die sich füreinen dieser Druckräume ergeben, zugeordnet.Hinsichtlich der wiederkehrenden Prüfungen sinddie Druckräume gesondert den sich für sie nachAbsatz 1 ergebenden Gruppen zuzuordnen.

(3) Abweichend von Absatz 1 werden die im folgen-den genannten Arten von Druckbehältern unabhän-gig von der Höhe des zulässigen Betriebsüberdru-ckes und unabhängig von ihrem Rauminhalt derGruppe II zugeordnet:

1. Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anla-gen, soweit es sich um Rohranordnungenhandelt,

2. ausschließlich aus Rohranordnungen beste-hende Druckbehälter in Kälte- und Wärme-pumpenanlagen, soweit sie nicht zur GruppeI gehören,

3. ausschließlich aus Rohranordnungen beste-hende Druckbehälter zum Verdampfen vonnicht korrodierend wirkenden Gasen,

4. Kondenstöpfe und Abscheider für Gasblasen,wenn der Gasraum bei Abscheidern aufhöchstens 10 vom Hundert des Behälterin-haltes begrenzt ist,

5. dampfbeheizte Muldenpressen sowie Pres-sen zum maschinellen Bügeln, Dämpfen,Verkleben, Fixieren und dem Fixieren ähnli-chen Behandlungsverfahren von Kleidungs-stücken, Wäsche oder anderen Textilien undLedererzeugnissen,

6. Pressgas-Kondensatoren,

7. nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger undAusdehnungsgefäße in Wasserbeheizungs-anlagen mit Betriebstemperaturen vonhöchstens 120°C, soweit die Ausdehnungs-gefäße nicht zur Gruppe I gehören.

§ 9

Prüfung vor Inbetriebnahme

(1) Ein Druckbehälter der Gruppen III, IV, VI und VIIdarf erst in Betrieb genommen werden, nachdemder Sachverständige den Druckbehälter einer erst-maligen Prüfung und einer Abnahmeprüfung unter-zogen und bescheinigt hat, dass dieser sich in ord-nungsmäßigem Zustand befindet.

(2) Ein Druckbehälter der Gruppe I, soweit er fürbrennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder

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Flüssigkeiten verwendet wird, sowie der Gruppe IIdarf erst in Betrieb genommen werden,

1. wenn der Hersteller den Druckbehälter einerDruckprüfung unterzogen und eine Beschei-nigung erteilt hat, dass der Druckbehälterordnungsmäßig hergestellt worden ist unddass er nach dem Ergebnis der Druckprüfungden insoweit zu stellenden Anforderungenentspricht und

2. nachdem ein Sachkundiger den Druckbehäl-ter einer Abnahmeprüfung unterzogen undbescheinigt hat, dass dieser im Rahmen die-ser Prüfung zu stellenden Anforderungenentspricht.

(3) Die erstmalige Prüfung besteht aus Vorprüfung,Bauprüfung und Druckprüfung. Die Abnahmeprü-fung besteht aus Ordnungsprüfung, Prüfung derAusrüstung und Prüfung der Aufstellung.

(4) Bei einem Druckbehälter, der andernorts einerAbnahmeprüfung - ausgenommen die Prüfung derAufstellung - unterzogen worden ist und für den ü-ber diese Abnahmeprüfung eine Bescheinigungvorliegt, genügt es, wenn die ordnungsmäßige Auf-stellung am Betriebsort von einem Sachkundigengeprüft worden ist und hierüber eine Bescheinigungvorliegt. Satz 1 gilt entsprechend für Druckbehälternach Absatz 1, für die eine Baumusterprüfung nachAbsatz 5 Satz 1 registriert ist, die sich auch auf dieAbnahmeprüfung erstreckt.

(5) Die erstmalige Prüfung durch den Sachverstän-digen nach Absatz 1 entfällt, wenn

1. beim Hauptverband der gewerblichen Be-rufsgenossenschaften registriert ist, dass

a) durch den für den Hersteller zuständigenSachverständigen einer technischen Ü-berwachungsorganisation oder, soweit essich um Druckbehälter aus nichtmetalli-schen Werkstoffen handelt, durch dieBundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,

b) durch eine Prüfstelle, die nach Artikel 13der Richtlinie Nr. 76/767/EWG des Ratesvom 27. Juli 1976 zur Angleichung derRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ü-ber gemeinsame Vorschriften für Druck-behälter sowie über Verfahren zu derenPrüfung (ABl. EG Nr. L 262 S. 153) voneinem Mitgliedstaat oder einem anderenVertragsstaat des Abkommens über denEuropäischen Wirtschaftsraum benanntwurde,

bescheinigt ist, dass eine Baumusterprüfungdurchgeführt worden ist und das Baumusterden Anforderungen dieser Verordnung ent-spricht, und

2. der Hersteller bescheinigt, dass der Druck-behälter mit dem geprüften Baumuster über-einstimmt sowie einer Druckprüfung unterzo-gen worden ist und nach dem Ergebnis derDruckprüfung den insoweit zu stellendenAnforderungen entspricht.

Ferner entfällt die Abnahmeprüfung nach Absatz 1,ausgenommen eine erforderliche Prüfung der Auf-stellung, wenn die registrierte Baumusterprüfungnach Satz 1 sich auf die Abnahmeprüfung erstreckt.

(6) Absatz 5 gilt nicht für standortgefertigte Druck-behälter, bei denen das Druckinhaltsprodukt p � Imehr als 5000 beträgt.

(7) Hat der Sachverständige oder Sachkundigefestgestellt, dass sich der Druckbehälter nicht inordnungsmäßigem Zustand befindet, so entscheidetauf Antrag die zuständige Behörde.

(8) Ist ein Druckbehälter als Druckgasbehälter von ei-nem Sachverständigen nach § 16 geprüft und mit demPrüfzeichen und Prüfdatum versehen worden und istdie auf dem Druckgasbehälter angegebene Prüffristnoch nicht verstrichen, so darf der Druckgasbehälterals Druckbehälter abweichend von den Absätzen 1und 2 in Betrieb genommen werden, nachdem er ent-sprechend der Prüfgruppe von einem Sachverständi-gen oder Sachkundigen einer Abnahmeprüfung unter-zogen worden ist, den im Rahmen dieser Prüfung zustellenden Anforderungen entspricht und der Sachver-ständige oder Sachkundige dies bescheinigt hat.

(9) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für mit Fahr-zeugen fest verbundene Druckbehälter, die nachverkehrsrechtlichen Vorschriften zugelassen undgeprüft sind.

(10) § 4 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 10

Wiederkehrende Prüfungen

(1) Ein Druckbehälter der Gruppen IV und VII ist in-nerhalb der in den Absätzen 4 bis 9 bestimmtenFristen wiederkehrenden Prüfungen durch denSachverständigen zu unterziehen.

(2) Ein Druckbehälter der Gruppe I, soweit er fürbrennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oderFlüssigkeiten verwendet wird, sowie der Gruppen II,III und VI ist zu dem Zeitpunkt, der auf Grund derErfahrungen mit Betriebsweise und Beschickungs-gut vom Betreiber festzulegen ist, wiederkehrendenPrüfungen durch den Sachkundigen zu unterziehen.

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(3) Wiederkehrende Prüfungen bestehen aus inne-ren Prüfungen und Druckprüfungen. Bei feuer-, ab-gas- oder elektrisch beheizten Druckbehältern be-stehen die wiederkehrenden Prüfungen zusätzlichaus äußeren Prüfungen, in der Regel am in Betriebbefindlichen Druckbehälter. Innere Prüfungen nachSatz 1 müssen durch Druckprüfungen oder durchandere geeignete Prüfungen ergänzt oder ersetztwerden, wenn innere Prüfungen nicht in dem erfor-derlichen Umfang durchgeführt werden können.Druckprüfungen nach Satz 1 müssen durch zerstö-rungsfreie Prüfungen ersetzt werden, wenn Druck-prüfungen wegen der Bauart des Druckbehältersnicht möglich oder wegen der Betriebsweise nichtzweckdienlich sind.

(4) Innere Prüfungen an Druckbehältern der Grup-pen IV und VII müssen alle fünf Jahre, Druckprü-fungen alle zehn Jahre, äußere Prüfungen alle zweiJahre durchgeführt werden. Die Aufsichtsbehördekann diese Fristen im Einzelfall

1. verlängern, soweit die Sicherheit auf andereWeise gewährleistet ist, oder

2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäf-tigten oder Dritter erfordert.

(5) Soweit in den verkehrsrechtlichen Vorschriftenfür den nicht grenzüberschreitenden Verkehr Prüf-fristen für Druckbehälter genannt sind, gelten diesean Stelle der Prüffristen nach Absatz 4 Satz 1.

(6) Die Fristen der inneren Prüfungen und derDruckprüfungen laufen vom Tag der ersten Ab-nahmeprüfung und bei Wechsel des Aufstellung-sortes vom Tag der erneuten Abnahmeprüfung. DiePrüfungen müssen spätestens sechs Monate nachAblauf des Fälligkeitsmonates durchgeführt sein.Abweichend von Satz 1 laufen die Fristen

1. vom Tag der Bauprüfung, wenn am Tag derersten Abnahmeprüfung die Bauprüfung,

2. vom Tag der letzten inneren Prüfung, wennam Tag der erneuten Abnahmeprüfung dieletzte innere Prüfung

länger als zwei Jahre zurückliegt.

(7) Die Frist für die äußere Prüfung gilt als ein-gehalten, wenn diese Prüfung im Laufe des Kalen-derjahres vorgenommen wird, in dem die Frist ab-läuft.

(8) Ist der Druckbehälter am Fälligkeitstermin derPrüfung stillgelegt, so müssen die wiederkehrendenPrüfungen vor Wiederinbetriebnahme durchgeführtwerden.

(9) Ist eine außerordentliche Prüfung durchgeführtworden, so beginnt die Frist für eine wiederkehren-

de Prüfung mit dem Abschluss der außerordentli-chen Prüfung, soweit diese der wiederkehrendenPrüfung entspricht.

(10) Ein Druckbehälter der Gruppe IV oder VII darfnach Ablauf der für die wiederkehrenden Prüfungengeltenden Frist nur weiter betrieben werden, wenndie Prüfungen fristgerecht durchgeführt sind undwenn der Sachverständige bescheinigt hat, dassder Druckbehälter nach dem Ergebnis der Prüfungden im Rahmen dieser Prüfungen zu stellendenAnforderungen entspricht.

(11) Hat der Sachverständige festgestellt, dass sichder Druckbehälter nicht in ordnungsmäßigem Zu-stand befindet, so entscheidet auf Antrag die zu-ständige Behörde.

(12) § 9 Abs. 9 findet entsprechende Anwendung.

§ 11

Prüfung in besonderen Fällen

(1) Ist ein Druckbehälter hinsichtlich seiner Bauartoder Betriebsweise wesentlich geändert worden, soist § 9 entsprechend anzuwenden. Als wesentlich istjede Änderung anzusehen, die die Sicherheit desDruckbehälters beeinträchtigen kann.

(2) Ist ein Druckbehälter wesentlich instand gesetztoder sind wesentliche Teile eines Druckbehältersausgewechselt worden, so darf der Druckbehältererst wieder in Betrieb genommen werden, nachdemer in dem durch die Instandsetzung oder Auswech-selung bestimmten Umfang auf seinen ordnungs-mäßigen Zustand geprüft, und zwar bei Druckbe-hältern der Gruppen III, IV, VI und VII durch denSachverständigen, bei Druckbehältern der Gruppe IIdurch einen Sachkundigen, und eine Prüfbescheini-gung erteilt worden ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-chend.

(3) Druckbehälter, die an einem anderen Ort bereitsin Betrieb waren, dürfen erst wieder in Betrieb ge-nommen werden, wenn sie einer erneuten Abnah-meprüfung, bei Druckbehältern der Gruppen III, IV,VI und VII durch den Sachverständigen, bei Druck-behältern der Gruppe II durch einen Sachkundigen,unterzogen sind und eine Prüfbescheinigung erteiltist. Bei innerbetrieblichem Wechsel des Aufstel-lungsortes ist eine erneute Abnahmeprüfung nurerforderlich, wenn sich die Anschlussverhältnisseoder Ausrüstungsteile geändert haben.

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(4) Bei Druckbehältern, die an wechselnden Auf-stellungsorten verwendet werden, ist nach demWechsel des Aufstellungsortes eine erneute Ab-nahmeprüfung nicht erforderlich, wenn

1. eine Bescheinigung über eine andernortsdurchgeführte Abnahmeprüfung vorliegt,

2. sich beim Ortswechsel keine neue Betrieb-weise ergeben hat und Anschlussverhältnissesowie Ausrüstung unverändert bleiben und

3. an die Aufstellung keine besonderen Anforde-rungen zu stellen sind.

Bei besonderen Anforderungen an die Aufstellunggenügt es, wenn die ordnungsgemäße Aufstellungam Betriebsort durch einen Sachkundigen geprüftwird und hierüber eine Bescheinigung vorliegt.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall eineaußerordentliche Prüfung durch einen Sachver-ständigen oder Sachkundigen anordnen, wennhierfür ein besonderer Anlass besteht, insbesonde-re wenn ein Schadensfall eingetreten ist. DerBetreiber hat diese angeordnete Prüfung zu veran-lassen.

§ 12

Prüfung besonderer Druckbehälter

Für die in Anhang II behandelten Druckbehälter sinddie im Rahmen der §§ 9 bis 11 vorgesehenen Prü-fungen mit den sich aus den Vorschriften des An-hanges II ergebenden Maßgaben durchzuführen.Soweit dort für diese Behälter andere oder zusätzli-che Prüfungen vorgesehen sind, dürfen sie erst - o-der wieder - in Betrieb genommen werden, nach-dem der Sachverständige oder der Sachkundigeauch insoweit bescheinigt hat, dass sich der Druck-behälter in ordnungsmäßigem Zustand befindet.

§ 13

Betrieb von Druckbehältern

(1) Wer einen Druckbehälter betreibt, hat diesen inordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, ordnungs-mäßig zu betreiben, zu überwachen, notwendige In-standsetzungsarbeiten unverzüglich vorzunehmenund die den Umständen nach erforderlichen Sicher-heitsmaßnahmen zu treffen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall erfor-derliche Überwachungsmaßnahmen anordnen.

(3) Ein Druckbehälter darf nicht betrieben werden,wenn er Mängel aufweist, durch die Beschäftigte o-der Dritte gefährdet werden.

(4) Wenn Druckbehälter der Gruppen III, IV, VI undVII Schäden an drucktragenden Wandungen auf-weisen, die zur Außerbetriebsetzung nach Absatz 3führen, muss der Betreiber den Sachverständigenbenachrichtigen und die erforderlichen Maßnahmenmit ihm abstimmen.

§ 14

Prüfnachweise und Druckbehälterverzeichnis

(1) Druckbehälter müssen zum Nachweis über diedurchgeführte erstmalige Prüfung mit einem Prüf-zeichen versehen sein.

(2) Wer einen Druckbehälter der Gruppe IV oder VIIbetreibt, muss ein Prüfbuch oder eine Prüfakte zurEintragung der Befunde über die wiederkehrendenPrüfungen und gegebenenfalls über die außeror-dentlichen Prüfungen vom Sachverständigen anle-gen. Dem Prüfbuch oder der Prüfakte müssen dieBescheinigungen des Sachverständigen über dieerstmalige Prüfung und die Abnahmeprüfung mitden zugehörigen Unterlagen (Zeichnung, Beschei-nigung über Werkstoffe und Wärmebehandlung)beigeheftet sein.

(3) Wer in einer Betriebsstätte mehr als zehnDruckbehälter betreibt, die der wiederkehrendenPrüfung durch Sachverständige unterliegen, hat ü-ber diese ein Verzeichnis zu führen. Das Verzeich-nis muss Angaben über Bezeichnung, Bestimmungund Betriebsort der Druckbehälter, die Angaben derFabrikschilder sowie Angaben über Art und Zeit-punkt der durchgeführten Prüfungen enthalten.Dem Verzeichnis nach Satz 1 steht eine Kartei odereine andere Dokumentation gleich.

(4) In der Betriebsstätte sind

1. die Bescheinigungen nach § 9 Abs. 1, Abs. 4,Abs. 5 Nr. 2 oder Abs. 8 sowie nach § 11Abs. 2 und 3 in Erst- oder Zweitschrift,

2. Prüfbuch oder Prüfakte nach Absatz 2 inErst- oder Zweitschrift und

3. das in Absatz 3 genannte Verzeichnis

so aufzubewahren, dass sie der Aufsichtsbehördeauf Verlangen sofort vorgelegt werden können.

(5) Abweichend von Absatz 4 dürfen die dort ge-nannten Unterlagen von beweglichen oder anwechselnden Aufstellungsorten verwendeten

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Druckbehältern der Gruppen IV und VII am Sitz desEigentümers aufbewahrt werden, sofern an diesenDruckbehältern das Datum der nächstfälligen Prü-fung gut lesbar angebracht ist. Das Prüfbuch oderdie Prüfakte muss jedoch bei Durchführung derPrüfungen beim Druckbehälter vorhanden sein.

Dritter Abschnitt

Druckgasbehälter

§ 15

Füllen

(1) Ein Druckgasbehälter darf mit Druckgasen nurgefüllt werden,

1. wenn er mit dem Prüfzeichen und dem Prüf-datum des Sachverständigen sowie der An-gabe der Prüffrist versehen ist,

2. wenn die auf dem Behälter angegebenePrüffrist noch nicht verstrichen ist und

3. wenn er keine Mängel aufweist, durch dieBeschäftigte oder Dritte gefährdet werdenkönnen.

Sind Ausrüstungsteile des Druckgasbehälters nichtmit dem Prüfzeichen und dem Prüfdatum desSachverständigen versehen, so darf der Behälternur gefüllt werden, wenn diese Ausrüstungsteile derBauart nach zugelassen sind.

(2) Ein Druckgasbehälter darf nur mit den Druckga-sen gefüllt werden, die auf ihm angegeben sind,und nur in der Menge, die sich aus den Angabenauf dem Behälter über Druck, Volumen oder Ge-wicht ergibt. Acetylen darf in einem Behälter nurgefüllt werden, wenn das Lösungsmittel in der Men-ge eingefüllt ist, die sich aus den Angaben auf demBehälter ergibt.

§ 16

Prüfungen

(1) Der Sachverständige darf den Druckgasbehältermit dem Prüfzeichen und Prüfdatum nur versehen,wenn nach dem Ergebnis der Prüfung

1. für den Behälter hinsichtlich der Konstruktionund der Werkstoffbeschaffenheit eine Bau-artzulassung nach § 22 erteilt ist und er mitder zugelassenen Bauart übereinstimmt,

2. bei einem Behälter mit Acetylen die poröseMasse und das Lösemittel von der Zulas-

sungsbehörde zugelassen sind und der Zu-lassung entsprechen und

3. der Behälter geeignet ist, mit den vorgesehe-nen Druckgasen und mit der durch Druck,Gewicht oder Volumen begrenzten Mengedieser Druckgase gefüllt zu werden.

Ist der Druckgasbehälter hinsichtlich der Konstrukti-on und der Werkstoffbeschaffenheit auf Grund derRichtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG und84/527/EWG des Rates vom 17. September 1984(ABl. EG Nr. L 300 S. 1) einer EWG-Prüfung unter-zogen und mit einem EWG-Prüfzeichen versehenworden, entfällt die Prüfung nach Satz 1 Nr. 1. E-benfalls entfällt die Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 für ei-nen Druckgasbehälter, der auf Grund der genann-ten Richtlinien von der EWG-Prüfung freigestelltund entsprechend gekennzeichnet ist. Sind Aus-rüstungsteile des Druckgasbehälters der Bauartnach gesondert zugelassen, so müssen sie mit denvon der Zulassungsbehörde bestimmten Kennzei-chen und Angaben versehen sein. Nach verkehrs-rechtlichen Vorschriften erteilte Bauartzulassungenstehen den Zulassungen nach den Sätzen 1 und 4gleich.

(2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 er-füllt, so hat der Sachverständige den Druckgasbe-hälter außer mit dem Prüfdatum und den Prüfzei-chen zu versehen mit

1. der Angabe der Druckgase und der durchDruck, Gewicht oder Volumen begrenztenMenge dieser Druckgase, die eingefüllt wer-den dürfen,

2. den vorgeschriebenen sonstigen Kennzei-chen und Angaben,

3. der Prüffrist nach § 23.

(3) Ist die Bauartzulassung des Druckgasbehälterszurückgenommen oder widerrufen worden, so darfder Sachverständige den vor der Rücknahme oderdem Widerruf hergestellten Behälter mit dem Prüf-zeichen und dem Prüfdatum versehen, wenn derBehälter der zurückgenommenen oder widerrufe-nen Zulassung entspricht, es sei denn, die für dieRücknahme oder den Widerruf zuständige Behördestellt fest, dass Gefahren für Beschäftigte oderDritte zu befürchten sind. Satz 1 gilt entsprechend,wenn die Zulassung eines Ausrüstungsteiles, einerporösen Masse oder eines Lösemittels zurückge-nommen oder widerrufen ist.

(4) Der Sachverständige hat über das Ergebnis derPrüfung nach Absatz 1 auf Verlangen eine Be-scheinigung auszustellen, wenn er eine der Voraus-setzungen des Absatzes 1 nicht für gegeben hält.Die zuständige Behörde entscheidet auf Antragdesjenigen, der die Sachverständigenprüfung ver-anlasst hat, darüber, ob die Voraussetzungen desAbsatzes 1 erfüllt sind. Sind nach Entscheidung der

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zuständigen Behörde die Voraussetzungen des Ab-satzes 1 erfüllt, so hat der Sachverständige denDruckgasbehälter mit dem Prüfzeichen und demPrüfdatum zu versehen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die zu-ständige Behörde auf Vorschlag des Sachverstän-digen für die Bauart des Behälters festgestellt hat,dass eine Prüfung durch Sachverständige zumSchutz der Beschäftigten oder Dritter nicht erforder-lich ist.

(6) § 4 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 17

Änderung und Instandsetzung

(1) Soll an einem Druckgasbehälter eine Änderungoder Instandsetzung vorgenommen werden, durchdie die Sicherheit beeinträchtigt werden kann, odersollen die vom Sachverständigen auf dem Behälterangebrachten Kennzeichen oder Angaben geändertwerden, so muss hierzu der Sachverständige vorhergehört werden.

(2) Ist an einem Druckgasbehälter eine Änderungoder Instandsetzung im Sinne des Absatzes 1 vor-genommen worden oder sind die vom Sachver-ständigen auf dem Behälter angebrachten Kennzei-chen oder Angaben geändert worden, so dürfenDruckgase erst eingefüllt werden, nachdem derSachverständige den Behälter geprüft und mit ei-nem Prüfzeichen versehen hat. § 16 Abs. 4 gilt ent-sprechend.

§ 18

Sonderanfertigung

(1) Die §§ 15 bis 17 gelten nicht für Druckgasbe-hälter, ausgenommen Behälter für Acetylen, die alsSonderanfertigung für einen bestimmten Betriebhergestellt worden sind. Ein solcher Behälter darfmit Druckgasen nur gefüllt werden, wenn

1. der Sachverständige ihn geprüft und mit demPrüfzeichen, dem Prüfdatum und der Prüffristversehen hat,

2. seit der letzten Prüfung nicht mehr als zweiJahre verstrichen sind und

3. er keine Mängel aufweist, durch die Beschäf-tigte oder Dritte gefährdet werden können.

Der Sachverständige darf den Druckgasbehälter mitdem Prüfzeichen und dem Prüfdatum nur versehen,wenn der Behälter nach dem Ergebnis der Prüfung

den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. §16 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Ein Druckgasbehälter nach Absatz 1 darf nur mitden Druckgasen gefüllt werden, die auf ihm ange-geben sind, und nur in der Menge, die sich aus denAngaben auf dem Behälter über Druck, Volumenund Gewicht ergibt.

(3) Soll an einem Druckgasbehälter nach Absatz 1eine Änderung oder Instandsetzung vorgenommenwerden, durch die die Sicherheit beeinträchtigt wer-den kann, oder sollen die auf dem Behälter ange-brachten Kennzeichen oder Angaben geändert wer-den, so muss hierzu der Sachverständige vorhergehört werden.

(4) Ist an einem Druckgasbehälter nach Absatz 1eine Änderung oder Instandsetzung im Sinne desAbsatzes 3 vorgenommen worden, oder sind die aufdem Behälter angebrachten Kennzeichen oder An-gaben geändert worden, so darf der Behälter erstgefüllt werden, nachdem der Sachverständige ihngeprüft hat und mit einem Prüfzeichen versehenhat. § 16 Abs. 4 gilt entsprechend.

(5) Die zuständige Behörde kann die in Absatz 1 Nr.2 genannte Frist verlängern, soweit es der Schutzder Beschäftigten oder Dritter zulässt.

§ 19

Druckgasbehälter, die der Prüfung durch Sach-verständige nicht unterliegen

(1) Die §§ 15 bis 17 gelten nicht für Druckgasbe-hälter, ausgenommen Behälter für Acetylen,

1. mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 220cm3,

2. mit einem Rauminhalt von nicht mehr als1000 cm3 und mit einem erforderlichen Prüf-überdruck von nicht mehr als 18 bar, die dazubestimmt sind, nur einmal gefüllt zu werden,oder

3. für die die Zulassungsbehörde nach § 16Abs. 5 bestimmt hat, dass sie Prüfungendurch Sachverständige nicht unterliegen.

(2) Druckgasbehälter nach Absatz 1 dürfen mitDruckgasen nur gefüllt oder mit Druckgasen gefülltin den Geltungsbereich dieser Verordnung nur ver-bracht werden, wenn sie keine Mängel aufweisen,durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werdenkönnen. Darüber hinaus dürfen Druckgaskartu-schen mit einem Rauminhalt von mehr als 220 cm3,die dem Absatz 1 Nr. 2 unterliegen, mit Druckgasen

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nur gefüllt oder mit Druckgasen gefüllt in den Gel-tungsbereich dieser Verordnung nur verbracht wer-den, wenn sie mit ihren Halterungen und Entnah-meeinrichtungen von der Zulassungsbehörde derBauart nach zugelassen und mit den von ihr be-stimmten Kennzeichen und Angaben versehen sind.

§ 20

Nichtanwendung der §§ 15 bis 19

(1) Die §§ 15 bis 19 gelten nicht für Druckgasbe-hälter,

1. die dazu bestimmt sind, aus dem Geltungs-bereich dieser Verordnung verbracht zu wer-den,

2. die an Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeu-ges genommen werden und dazu bestimmtsind, an Bord dieser Fahrzeuge verwendet zuwerden,

3. die vorübergehend in den Geltungsbereichdieser Verordnung eingeführt werden,

4. die von den Streitkräften oder deren zivilemGefolge betrieben werden, soweit diese demNATO-Truppenstatut unterliegen oder

5. die den verkehrsrechtlichen Vorschriften fürdie Beförderung gefährlicher Güter entspre-chen. Dies gilt nicht, wenn Befreiungstatbe-stände des Verkehrsrechts über Bau, Aus-rüstung, Kennzeichnung und Prüfung derDruckgasbehälter (Gefäße im Sinne des Ver-kehrsrechts) angewendet werden.

(2) Druckgasbehälter nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung mitDruckgasen nur gefüllt werden, wenn sie nach denverkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförde-rung gefährlicher Güter befördert werden dürfen.

§ 21

Unverzügliche Entleerung

(1) Ein Druckgasbehälter, der Mängel aufweist,durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet wer-den, ist unverzüglich zu entleeren.

(2) Ist ein mit Druckgasen gefüllter Behälter, dernach den §§ 15, 18 oder 19 Abs. 2 nicht gefüllt wer-den durfte, in den Geltungsbereich dieser Verord-nung verbracht worden, so ist er nach Übernahmedurch den Empfänger unverzüglich zu entleeren.Die zuständige Behörde kann eine Ausnahme vonSatz 1 zulassen, wenn der Behälter den verkehrs-rechtlichen Vorschriften über die Beförderung ge-

fährlicher Güter entspricht und keine Mängel auf-weist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdetwerden können.

§ 22

Bauartzulassung

(1) Über die Zulassung der Bauart entscheidet diezuständige Behörde nach den Vorschriften der Ab-sätze 2 bis 8. Für

1. nahtlose Gasflaschen aus Stahl,

2. nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Alu-minium oder aus Aluminiumlegierungen und

3. geschweißte Gasflaschen aus unlegiertemStahl

steht eine von einem Mitgliedstaat der Europäi-schen Gemeinschaften oder einem anderen Ver-tragsstaat des Abkommens über den EuropäischenWirtschaftsraum auf Grund der Richtlinien84/525/EWG, 84/526/EWG oder 84/527/EWG er-teilte EWG-Bauartzulassung der Zulassung nachSatz 1 für die Gasflasche ohne Ausrüstungsteilegleich.

(2) Die Bauartzulassung wird auf Antrag des Her-stellers oder seines in einem Mitgliedstaat der Eu-ropäischen Gemeinschaften oder einem anderenVertragsstaat des Abkommens über den Europäi-schen Wirtschaftsraum ansässigen Beauftragten o-der des Importeurs für den Geltungsbereich dieserVerordnung, bei den in Absatz 1 Satz 2 genanntenGasflaschen auch mit Wirkung für den Bereich derMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaftenund der anderen Vertragsstaaten des Abkommensüber den Europäischen Wirtschaftsraum (EWG-Bauartzulassung) erteilt. Aus dem Antrag muss her-vorgehen, ob eine Zulassung für den Geltungsbe-reich dieser Verordnung oder eine EWG-Bauartzulassung beantragt wird.

(3) Die Zulassungsbehörde entscheidet auf Grundeines Gutachtens des zuständigen Sachverständi-gen. Der Sachverständige prüft auf Antrag des Her-stellers oder seines in einem Mitgliedstaat der Eu-ropäischen Gemeinschaften oder einem anderenVertragsstaat des Abkommens über den Europäi-schen Wirtschaftsraum ansässigen Beauftragten o-der des Importeurs, ob der Druckgasbehälter hin-sichtlich der Konstruktion und der Werkstoffbe-schaffenheit der Bauart nach den Anforderungendieser Verordnung entspricht. Dem Antrag sind diefür die Prüfung erforderlichen Zeichnungen und dieBeschreibung der Bauart des Behälters in je dreiStücken beizufügen. Dem Sachverständigen sindauf Verlangen die zur Prüfung erforderlichen Bau-muster zu überlassen. Der Sachverständige über-mittelt der Zulassungsbehörde die Berichte und Be-

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scheinigungen über die durchgeführten Prüfungenund deren Ergebnisse.

(4) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Behälterden Anforderungen dieser Verordnung entspricht;andernfalls ist die Zulassung zu versagen. Soweiteine Prüfbescheinigung unter Einschluss einesPrüfberichts vorliegt, die von einer Prüfstelle erteiltworden ist, die nach Artikel 13 der Richtlinie76/767/EWG von dem Mitgliedstaat oder anderenVertragsstaat des Abkommens über den Europäi-schen Wirtschaftsraum benannt wurde, in dem derHersteller seinen Sitz hat, und nach der der Behäl-ter den Anforderungen dieser Verordnung ent-spricht, hat die Zulassungsbehörde bei ihrer Ent-scheidung über die Zulassung diese Prüfbescheini-gung zugrunde zu legen. Die Zulassung kann be-schränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowiemit Auflagen verbunden werden. Die nachträglicheAufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagenist zulässig.

(5) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antragstellereine Bescheinigung über die Zulassung. In der Be-scheinigung sind die wesentlichen Merkmale desDruckgasbehälters sowie Beschränkungen, Befris-tungen, Bedingungen und Auflagen anzugeben. DieZulassungsbehörde übersendet dem DeutschenDruckbehälterausschuss eine Abschrift der Be-scheinigung.

(6) Der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaatder Europäischen Gemeinschaften oder in einemanderen Vertragsstaat des Abkommens über denEuropäischen Wirtschaftsraum ansässiger Beauf-tragter oder der Importeur kann die gesonderte Zu-lassung von Ausrüstungsteilen beantragen; die Ab-sätze 2 bis 5 gelten entsprechend mit der Maßgabe,dass die Prüfung nach Absatz 3 auch von der Bun-desanstalt für Materialforschung und -prüfung vor-genommen werden kann.

(7) Ist die Bauartzulassung zurückgenommen oderwiderrufen worden, so dürfen vor der Rücknahmeoder dem Widerruf hergestellte Druckgasbehälteroder Ausrüstungsteile betrieben werden, wenn sieder zurückgenommenen oder widerrufenen Zulas-sung entsprechen, es sei denn, die für die Rück-nahme oder den Widerruf zuständige Behörde stelltfest, dass Gefahren für Beschäftigte oder Dritte zubefürchten sind.

(8) Eine Bauartzulassung erlischt, wenn

1. eine in ihr gesetzte oder nicht verlängerteFrist verstrichen ist, ohne dass der Zulas-sungsinhaber damit begonnen hat, die zuge-lassenen Druckgasbehälter oder Ausrüs-tungsteile herzustellen,

2. der Zulassungsinhaber von der Zulassungdrei Jahre keinen Gebrauch gemacht hat o-der Druckgasbehälter oder Ausrüstungsteileseit mehr als drei Jahren nicht mehr herstelltund die Frist nicht verlängert worden ist.

Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden, wenn dieBauartzulassung erlischt.

(9) Die Absätze 2 bis 5, 7 und 8 gelten für die Zu-lassung poröser Massen und Lösemittel entspre-chend mit der Maßgabe, dass die Prüfung von derBundesanstalt für Materialforschung und -prüfungvorgenommen wird.

§ 23

Prüffristen

(1) Die Prüffristen betragen

1. zwei Jahre bei nicht befahrbaren Behälternfür Druckgase, die den Behälterwerkstoffstark angreifen können,

2. drei Jahre

a) bei befahrbaren Behältern für Druckgase,die den Behälterwerkstoff stark angreifenkönnen,

b) bei Behältern für Acetylen für die erstePrüfung nach dem Füllen der Behälter mitporöser Masse, für die folgenden Prüfun-gen sechs Jahre,

3. sechs Jahre bei Behältern, soweit sie nichtunter Nummer 1, 2 oder 4 fallen,

4. zehn Jahre bei Behältern für Druckgase, dieden Behälterwerkstoff nicht stark angreifenkönnen, wenn der Rauminhalt nicht größer istals 150 Liter.

(2) Die zuständige Behörde kann die Fristen nachAbsatz 1

1. verlängern, soweit die Sicherheit auf andereWeise gewährleistet ist, oder

2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäf-tigten oder Dritter erfordert.

(3) Soweit in den verkehrsrechtlichen Vorschriftenfür den nichtgrenzüberschreitenden Verkehr Prüf-fristen für Druckgasbehälter genannt sind, geltendiese an Stelle der Prüffristen nach den Absätzen 1und 2.

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§ 24

Anzeige von Vertriebslägern

(1) Wer gefüllte Druckgasbehälter lagert, um sie anandere abzugeben, hat dies der zuständigen Be-hörde unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige sinddie zur Lagerung vorgesehenen Druckgase nachArt und Höchstmenge sowie Ort und Art der Lage-rung anzugeben.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1. für Druckgasbehälter mit unbrennbaren ungifti-gen Druckgasen mit einem Rauminhalt vonnicht mehr als 150 Liter, wenn eine Lagermengevon 50 Stück nicht überschritten wird,

2. für Druckgasbehälter mit einem Rauminhaltvon nicht mehr als 1 Liter, die dazu bestimmtsind, nur einmal gefüllt zu werden, wenn eineLagermenge von 500 Stück nicht überschrit-ten wird.

§ 25

Anordnungen der Aufsichtsbehörde

(1) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall eineaußerordentliche Prüfung durch einen Sachver-ständigen anordnen, wenn hierfür ein besondererAnlass besteht, insbesondere wenn ein Schadens-fall eingetreten ist. Der Betreiber hat diese ange-ordnete Prüfung zu veranlassen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass einDruckgasbehälter nicht mehr gefüllt oder poröseMassen oder Lösungsmittel nicht mehr verwendetwerden dürfen, wenn sich Mängel ergeben haben,durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet wer-den.

Vierter Abschnitt

Füllanlagen

§ 26

Erlaubnis

(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Füllanlage,in der Druckgase in Druckgasbehälter zur Abgabean andere gefüllt werden, bedürfen der Erlaubnisder zuständigen Behörde (Erlaubnisbehörde).

(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. DemAntrag sind die für die Prüfung erforderlichen Un-terlagen, insbesondere Zeichnungen und Beschrei-bungen der Bauart und der Betriebsweise der Füll-anlage, in je drei Stücken beizufügen.

(3) Antrag und Unterlagen sind dem Sachverständi-gen vorzulegen. Dieser prüft auf Grund der Unterla-gen, ob die angegebene Bauart und Betriebsweiseder Füllanlage den Anforderungen dieser Verord-nung entsprechen. Er versieht die Unterlage mit ei-nem Prüfvermerk und übersendet Antrag und Un-terlagen mit einer Stellungnahme der Erlaubnisbe-hörde.

(4) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die in denAntragsunterlagen angegebene Bauart und Be-triebsweise der Füllanlage den Anforderungen die-ser Verordnung entsprechen; andernfalls ist die Er-laubnis zu versagen. Die Erlaubnis kann be-schränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowiemit Auflagen verbunden werden. Die nachträglicheAufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagenist zulässig.

(5) Die Erlaubnisurkunde einschließlich der An-tragsunterlagen ist am Betriebsort der Füllanlageaufzubewahren.

(6) Der Erlaubnis bedürfen nicht die Errichtung undder Betrieb von Füllanlagen

1. der aus dem Sondervermögen DeutscheBundespost hervorgegangenen Unterneh-men, soweit das Bundesministerium für Postund Telekommunikation sein Recht aus § 14Abs. 2 Satz 1 des Gerätesicherheitsgesetzesausübt,

2. der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung desBundes,

3. der Bundeswehr.

§ 27

Wesentliche Änderung

Auf die wesentliche Änderung einer Füllanlage imSinne des § 26 Abs. 1 und auf den Betrieb der Füll-anlage nach einer wesentlichen Änderung findet §26 entsprechende Anwendung. Als wesentlich istjede Änderung anzusehen, die die Sicherheit derAnlage beeinträchtigen kann.

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§ 28

Prüfungen

(1) Eine Füllanlage, in der Druckgase in Druckgasbe-hälter gefüllt werden, darf nach ihrer Errichtung oderwesentlichen Änderung erst in Betrieb genommenwerden, wenn der Sachverständige die Füllanlage dar-auf geprüft hat, ob sie entsprechend der Erlaubnis - o-der wenn eine Erlaubnis nicht erforderlich ist - ob sieentsprechend den Anforderungen dieser Verordnungerrichtet oder geändert worden ist, und nachdem er ü-ber das Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung er-teilt hat.

(2) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dasseine Füllanlage innerhalb bestimmter Fristen voneinem Sachverständigen zu prüfen ist, soweit dieszum Schutz von Leben und Gesundheit Beschäf-tigter oder Dritter notwendig ist.

(3) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dassdie in einem Unternehmen verwendeten nicht er-laubnisbedürftigen Füllanlagen nicht nach Absatz 1geprüft zu werden brauchen, wenn die Prüfung zumSchutz Beschäftigter oder Dritter nicht erforderlichist.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall eineaußerordentliche Prüfung durch einen Sachver-ständigen anordnen, wenn hierfür ein besondererAnlass besteht, insbesondere wenn ein Schadens-fall eingetreten ist. Der Betreiber hat diese ange-ordnete Prüfung zu veranlassen.

(5) § 4 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 29

Nichtanwendung der §§ 26 bis 28

(1) Die §§ 26 und 27 sind nicht anzuwenden aufFüllanlagen zum Füllen von Behältern,

1. die mit Druckgasen, deren kritische Tempe-ratur 70°C oder mehr beträgt, aus anderenDruckgasbehältern von höchstens 150 LiternRauminhalt volumetrisch gefüllt werden,wenn die zu füllenden Behälter einen Raum-inhalt von höchstens 1000 cm3 haben, mitden erforderlichen Einrichtungen zum Be-grenzen der höchstzulässigen Füllmengeausgerüstet sind und wenn sichergestellt ist,dass in den Behältern ein gefährlicher Über-druck nicht auftritt,

2. mit einem Rauminhalt von höchstens 50 cm3

für Druckgase mit einer kritischen Tempera-tur von 70°C oder mehr aus anderen Druck-

gasbehältern, wenn in einer Stunde nichtmehr als 10 kg Druckgase umgefüllt werdenund wenn sichergestellt ist, dass in den zufüllenden Behältern ein gefährlicher Über-druck nicht auftritt,

3. für ungiftige Druckgase mit einer kritischenTemperatur von weniger als -10°C aus ande-ren Druckgasbehältern, wenn bei den zu fül-lenden Behältern der zulässige Betriebsüber-druck der Füllung bei 15°C nicht geringer istals der der zu entleerenden Behälter undwenn in den zu füllenden Behältern ein höhe-rer Druck als in den zu entleerenden Behäl-tern nicht entstehen kann,

4. für unbrennbare ungiftige Druckgase mit einerkritischen Temperatur von weniger als -10°C,wenn in einer Stunde nicht mehr als 10 kgDruckgas umgefüllt werden und wenn sicherge-stellt ist, dass in den zu füllenden Behältern eingefährlicher Überdruck nicht auftritt.

(2) § 28 Abs. 1 bis 3 ist nicht anzuwenden auf Füll-anlagen in Laboratorien und Instituten sowie auf dieunter Absatz 1 genannten Füllanlagen.

§ 30

Betrieb von Füllanlagen

(1) Wer eine Füllanlage betreibt, hat diese in ord-nungsmäßigem Zustand zu erhalten, ordnungsmä-ßig zu betreiben, notwendige Instandsetzungsar-beiten unverzüglich vorzunehmen und die den Um-ständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnah-men zu treffen.

(2) Wer eine Füllanlage betreibt, darf sie nur vonPersonen bedienen lassen, die das 18. Lebensjahrvollendet haben. Diese müssen die für die Bedie-nung der Anlage erforderliche Sachkunde sowie dieKenntnis der Bedienungsvorschriften und -regelnbesitzen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann untersagen, die Füll-anlage von einer Person bedienen zu lassen, dienicht die erforderliche Sachkunde oder Kenntnis derBedienungsvorschriften und -regeln besitzt odersich als unzuverlässig erwiesen hat.

(4) Eine Füllanlage darf nicht betrieben werden,wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigteoder Dritte gefährdet werden.

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Fünfter Abschnitt

Rohrleitungen

§ 30 a

Prüfung vor Inbetriebnahme

(1) Rohrleitungen

1. mit einem Nenndurchmesser D von mehr als25 mm, bei denen das Produkt aus zulässi-gem Betriebsüberdruck p in Bar und Nenn-durchmesser D in mm nicht mehr als 2000beträgt, ausgenommen Rohrleitungen zumFortleiten von Flüssiggas und sehr giftigenGasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten,

2. von Flüssiggasanlagen mit einem Druckbe-hälter, dessen Fassungsvermögen nichtmehr als 3 t beträgt und in denen das Gas ingasförmigem Zustand befördert wird,

dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn

a) der Hersteller oder der Errichter die Rohrlei-tungen einer Druckprüfung unterzogen undbescheinigt hat, dass die Rohrleitungen ord-nungsgemäß errichtet sind, und

b) ein Sachkundiger sie einer Abnahmeprüfungunterzogen und bescheinigt hat, dass sie denim Rahmen dieser Prüfung zu stellendenAnforderungen entsprechen.

(2) Rohrleitungen

1. mit einem Nenndurchmesser D von mehr als25 mm, bei denen das Produkt aus zulässi-gem Betriebsüberdruck p in Bar und Nenn-durchmesser D in mm mehr als 2000 beträgt,ausgenommen Rohrleitungen zum Fortleitenvon Flüssiggas und sehr giftigen Gasen,Dämpfen oder Flüssigkeiten,

2. mit einem Nenndurchmesser D von mehr als25 mm, zum Fortleiten von sehr giftigen Ga-sen, Dämpfen oder Flüssigkeiten,

3. von Flüssiggasanlagen

a) mit einem Druckbehälter, dessen Fas-sungsvermögen mehr als 3 t beträgt, oder

b) mit einem Druckbehälter, wenn das Gasin flüssigem Zustand befördert wird, oder

c) mit mehreren Druckbehältern,

dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn einSachverständiger sie einer erstmaligen Prüfung undeiner Abnahmeprüfung unterzogen und bescheinigthat, dass sie sich in ordnungsmäßigem Zustandbefinden.

(3) Hat der Betreiber für die Herstellung und die Er-richtung von Rohrleitungen, insbesondere hinsicht-lich der Werkstoffauswahl, Bemessung und Ausfüh-rung sowie für Art und Umfang der Prüfung von

Rohrleitungen (Prüfprogramm) schriftliche Festle-gungen getroffen, die der Sachverständige geprüftund für die er bescheinigt hat, dass mit ihnen dieAnforderungen dieser Verordnung erfüllt werden,dürfen abweichend von Absatz 2 Rohrleitungen,

1. bei denen das Produkt aus zulässigem Be-triebsüberdruck p in Bar und Nenndurchmes-ser D in mm mehr als 2000 beträgt, ausge-nommen Rohrleitungen zum Fortleiten vonFlüssiggas und sehr giftigen Gasen, Dämp-fen oder Flüssigkeiten,

2. zum Fortleiten von sehr giftigen Gasen,Dämpfen oder Flüssigkeiten, bei denen dasProdukt aus zulässigem Betriebsüberdruck pin Bar und Nenndurchmesser D in mm nichtmehr als 500 beträgt,

in Betrieb genommen werden, wenn

a) der Hersteller oder Errichter die Rohrleitun-gen einer Druckprüfung unterzogen und be-scheinigt hat, dass die Rohrleitungen nachden schriftlichen Festlegungen ordnungsmä-ßig errichtet sind,

b) ein Sachkundiger sie einer Abnahmeprüfungunterzogen und bescheinigt hat, dass sie sich inordnungsmäßigem Zustand befinden und

c) sich der Sachverständige durch stichproben-weise Prüfungen von der Einhaltung derschriftlichen Festlegungen überzeugt hat.

(4) Hat der Sachverständige oder Sachkundige fest-gestellt, dass sich die Rohrleitungen nicht in ord-nungsmäßigem Zustand befinden, so entscheidet aufAntrag die zuständige Behörde, ob die Rohrleitungenin Betrieb genommen werden dürfen.

(5) § 4 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 30 b

Wiederkehrende Prüfungen

(1) Rohrleitungen nach § 30a Abs. 1 sind in denZeitabständen, die auf Grund der Erfahrungen mitBetriebsweise und Beschickungsgut vom Betreiberfestzulegen sind, wiederkehrenden Prüfungen durchden Sachkundigen zu unterziehen.

(2) Rohrleitungen nach § 30a Abs. 2 sind alle fünfJahre wiederkehrenden Prüfungen durch den Sach-verständigen zu unterziehen. Die Aufsichtsbehördekann diese Fristen im Einzelfall

1. verlängern, soweit die Sicherheit auf andereWeise gewährleistet ist, oder

2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäf-tigten oder Dritter erfordert.

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(3) Hat der Betreiber für das Prüfprogramm derwiederkehrenden Prüfung von Rohrleitungenschriftliche Festlegungen getroffen, die der Sach-verständige geprüft und für die er bescheinigt hat,dass mit ihnen die Anforderungen dieser Verord-nung erfüllt werden, dürfen abweichend von Absatz2 Satz 1 die wiederkehrenden Prüfungen von Sach-kundigen nach diesen Festlegungen durchgeführtwerden, wenn sich der Sachverständige durchstichprobenweise Prüfungen von der Einhaltung derschriftlichen Festlegungen überzeugt.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sindRohrleitungen, die mit Druckbehältern verbundensind, bei denen die wiederkehrenden Prüfungendurch den Sachverständigen durchzuführen sind,zum gleichen Zeitpunkt wie die Druckbehälter zuprüfen.

(5) Wiederkehrende Prüfungen von Rohrleitungenbestehen aus äußeren Prüfungen und Druckprü-fungen oder anderen geeigneten Verfahren.

(6) Rohrleitungen nach Absatz 2 dürfen nach Ablaufder für die wiederkehrenden Prüfungen geltendenFrist nur betrieben werden, wenn die Prüfungenfristgerecht durchgeführt sind und der Sachverstän-dige bescheinigt hat, dass die Rohrleitung nachdem Ergebnis der Prüfung den im Rahmen dieserPrüfung zu stellenden Anforderungen entspricht.

(7) Hat der Sachverständige festgestellt, dass sichdie Rohrleitung nicht in ordnungsmäßigem Zustandbefindet, so entscheidet auf Antrag die zu-ständigeBehörde, ob die Rohrleitung weiter betrieben wer-den darf.

(8) §13 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend.

§ 30 c

Prüfungen in besonderen Fällen

(1) Ist eine Rohrleitung hinsichtlich ihrer Beschaf-fenheit, Anordnung oder Betriebsweise wesentlichgeändert worden, so ist § 30a entsprechend anzu-wenden. Als wesentlich ist jede Änderung anzuse-hen, die die Sicherheit der Rohrleitung beeinträchti-gen kann.

(2) Ist eine Rohrleitung wesentlich instandgesetzt o-der sind wesentliche Teile einer Rohrleitung ausge-wechselt worden, so darf die Rohrleitung erst wie-der in Betrieb genommen werden, nachdem sie indem durch die Instandsetzung oder Auswechslung

bestimmten Umfang auf ihren ordnungsmäßigenZustand durch den Sachverständigen oder Sach-kundigen unter Berücksichtigung von § 30a geprüftund eine Prüfbescheinigung erteilt worden ist. Ab-satz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall eineaußerordentliche Prüfung durch einen Sachver-ständigen oder Sachkundigen anordnen, wennhierfür ein besonderer Anlass besteht, insbesonde-re ein Schadensfall eingetreten ist. Der Betreiberhat die angeordnete Prüfung zu veranlassen.

Sechster Abschnitt

Weitere allgemeine Vorschriften, Übergangs-und Schlussvorschriften

§ 31

Sachverständige

(1) Sachverständige für die nach dem zweiten undfünften Abschnitt dieser Verordnung vorgeschriebe-nen oder angeordneten Prüfungen sind

1. die Sachverständigen nach § 14 Abs. 1 und 2des Gerätesicherheitsgesetzes,

2. daneben im Land Hessen nach Zulassungdurch die zuständige Behörde der Techni-sche Überwachungs-Verein Hessen e.V. mitseinen für die Prüfung von Druckbehälternausgebildeten Ingenieuren,

3. die Sachverständigen eines Unternehmens,in dem die Prüfung durch Werksangehörigenach Art der Druckbehälter und der Integrati-on von Druckbehältern in Prozessanlagenangezeigt ist, soweit sie von der zuständigenBehörde für die Prüfung der in diesem Unter-nehmen betriebenen Druckbehälter aner-kannt sind, ausgenommen für Druckbehälter,die den atomrechtlichen Vorschriften unter-liegen,

4. die Sachverständigen, die von der zuständi-gen Bergbehörde des Saarlandes nach lan-desrechtlichen Vorschriften für die Prüfungder in Tagesanlagen von Unternehmen desBergwesens betriebenen Druckbehältern an-erkannt sind, ausgenommen für Druckbe-hälter, die den atomrechtlichen Vorschriftenunterliegen.

(2) In den Fällen des § 11 Abs. 5 und des § 30ckann die Aufsichtsbehörde den Sachverständigenbestimmen.

(3) Sachverständige für die nach dem dritten undvierten Abschnitt dieser Verordnung vorgeschriebe-

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nen oder angeordneten Prüfungen sind die Sach-verständigen nach § 14 Abs. 1 und 2 des Gerätesi-cherheitsgesetzes.

(4) Sachverständige für die nach dem zweiten unddritten Abschnitt dieser Verordnung vorgeschriebe-nen oder angeordneten Prüfungen der Behälter, dieden verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beför-derung gefährlicher Güter unterliegen, sind die indiesen Vorschriften bestimmten Sachverständigen.

(5) Sachverständige sind für die nach dem zweitenbis fünften Abschnitt dieser Verordnung vorge-schriebenen oder angeordneten Prüfungen derDruckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen oderRohrleitungen

1. der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung desBundes die vom Bundesministerium für Ver-kehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmtenSachverständigen,

2. der Bundeswehr die vom Bundesministeriumder Verteidigung bestimmten Sachverständi-gen,

3. des Bundesgrenzschutzes die vom Bundes-ministerium des Innern bestimmten Sachver-ständigen.

(6) Sachverständige für die nach dem zweiten unddritten Abschnitt dieser Verordnung vor Inbetrieb-nahme vorgeschriebenen oder angeordneten Prü-fungen von Druckbehältern und Druckgasbehältern,die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Ge-meinschaften oder einem anderen Vertragsstaatdes Abkommens über den Europäischen Wirt-schaftsraum eingeführt und in der Herstellungs-stätte nach dem in Artikel 22 der Richtlinie76/767/EWG genannten Verfahren geprüft werden,sind auch die Prüfstellen, die von dem Mitgliedstaatoder anderen Vertragsstaat des Abkommens überden Europäischen Wirtschaftsraum, in dem derHersteller seinen Sitz hat, nach Artikel 13 dieserRichtlinie mitgeteilt worden sind. Bei Druckbehälternund Druckgasbehältern, die im Anschluss an einenAuftrag in sehr kleiner Stückzahl hergestellt werden,oder bei Sonderanfertigungen in den Fällen der §§ 9und 18 für eine komplizierte Anlage können die inSatz 1 genannten Prüfungen ferner von der Prüf-stelle vorgenommen werden, über die sich der Be-zieher mit der zuständigen Behörde nach Nummer1 des Anhanges IV der in Satz 1 erwähnten Richtli-nie verständigt hat.

(7) Sachverständige für die nach dem zweiten unddritten Abschnitt dieser Verordnung vorgeschriebe-nen oder angeordneten Prüfungen sind ferner dieSachverständigen, die bei einer technischen Über-wachungsorganisation außerhalb des Geltungsbe-reichs dieser Verordnung angestellt sind, soweit dietechnische Überwachungsorganisation von der

nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkanntworden ist.

§ 32

Sachkundige

Sachkundiger für eine Prüfung, die ihm nach demzweiten oder fünften Abschnitt dieser Verordnungübertragen werden kann, ist nur, wer

1. auf Grund seiner Ausbildung, seiner Kennt-nisse und seiner durch praktische Tätigkeitgewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafürbietet, dass er die Prüfung ordnungsmäßigdurchführt,

2. die erforderliche persönliche Zuverlässigkeitbesitzt,

3. hinsichtlich der Prüftätigkeit keinen Weisun-gen unterliegt,

4. falls erforderlich, über geeignete Prüfeinrich-tungen verfügt und

5. durch die Bescheinigung über die erfolgrei-che Teilnahme an einem staatlichen oderstaatlich anerkannten Lehrgang nachweist,dass er die in Nummer 1 genannten Voraus-setzungen erfüllt. Die Bescheinigung ist derzuständigen Behörde auf Verlangen vorzule-gen.

Die Sachkunde ist der zuständigen Behörde aufVerlangen nachzuweisen.

§ 33

Mängelanzeige, Prüfbescheinigungen

(1) Hat der Sachverständige oder Sachkundige beider Durchführung der Prüfung Mängel fest-gestellt,durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet wer-den, hat er dies der Aufsichtsbehörde unverzüglichmitzuteilen.

(2) Der Sachverständige oder der Sachkundige hatin den Fällen des § 11 Abs. 5, §§ 25, 28 Abs. 4 oder§ 30c über das Ergebnis der Prüfung eine Beschei-nigung zu erteilen und eine Abschrift hiervon derAufsichtsbehörde unverzüglich zu übersenden. DerBetreiber hat die Bescheinigung in erreichbarer Nä-he des Behälters oder der Füllanlage aufzubewah-ren.

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§ 34

Unfall- und Schadensanzeige

(1) Wer Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanla-gen oder Rohrleitungen betreibt, hat der Aufsichts-behörde unverzüglich anzuzeigen

1. jeden Unfall infolge Versagens druckführen-der Teile, bei dem ein Mensch getötet oderdie Gesundheit eines Menschen verletzt wor-den ist,

2. eine Explosion oder einen Brand im Zusam-menhang mit dem Betrieb eines Behälters o-der einer Rohrleitung oder

3. wenn ein Behälter mit einem Rauminhalt vonmehr als 1000 cm3 aufreißt.

Die Aufsichtsbehörde kann von dem Anzeigepflichti-gen verlangen, dass dieser das anzuzeigende Ereignisauf seine Kosten durch einen möglichst im gegenseiti-gen Einvernehmen bestimmten Sachverständigen si-cherheitstechnisch beurteilen lässt und ihr die Beurtei-lung schriftlich vorlegt. Die sicherheitstechnische Be-urteilung hat sich insbesondere auf die Feststellung zuerstrecken,

a) worauf das Ereignis zurückzuführen ist,

b) ob sich der Druckbehälter, der Druckgasbe-hälter, die Füllanlage oder die Rohrleitungnicht in ordnungsmäßigem Zustand befandund ob nach Behebung des Mangels eineGefahr nicht mehr besteht und

c) ob neue Erkenntnisse gewonnen wordensind, die andere oder zusätzliche Schutzvor-kehrungen erfordern.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Druckbehälter, Druckgas-behälter, Füllanlagen und Rohrleitungen der Bun-deswehr.

§ 35

Aufsichtsbehörden für Anlagen des Bundes undfür Energieanlagen

(1) Aufsichtsbehörde für Druckbehälter, Druckgas-behälter, Füllanlagen oder Rohrleitungen der Was-ser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, derBundeswehr sowie des Bundesgrenzschutzes istdas zuständige Bundesministerium oder die vonihm bestimmte Behörde. Für Anlagen nach Satz 1der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundes-post hervorgegangenen Unternehmen gilt § 14 Abs.2 des Gerätesicherheitsgesetzes entsprechend. Fürandere Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanla-gen oder Rohrleitungen, die der Überwachungdurch die Bundesverwaltung unterliegen, gilt § 15Satz 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes.

(2) Aufsichtsbehörden für Druckbehälter, Druck-gasbehälter, Füllanlagen oder Rohrleitungen, die E-nergieanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Ener-giewirtschaftsgesetzes sind, sind die nach Landes-recht zuständigen Behörden.

§ 36

Deutscher Druckbehälterausschuss

(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-nung wird der Deutsche Druckbehälterausschuss ge-bildet. Der Ausschuss setzt sich aus folgenden sach-verständigen Mitgliedern zusammen:

3 Vertreter der Landesregierungen aus den fachlichbeteiligten Ressorts,

4 Vertreter der technischen Überwachungsorgani-sationen, davon 1 Vertreter der staatlichen techni-schen Überwachung,

1 Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfallversi-cherung,

7 Vertreter der Hersteller von Anlagen nach dieserVerordnung,

5 Vertreter der Betreiber von Anlagen nach dieserVerordnung, davon 1 Vertreter der Betreiber ausdem Bereich der öffentlichen Versorgung,

1 Vertreter des Fachausschusses »Druckbehälter«,

1 Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundes-anstalt,

1 Vertreter der Bundesanstalt für Materialforschungund -prüfung,

1 Vertreter des DIN - Deutsches Institut für Nor-mung,

1 Vertreter des DVGW - Deutscher Verein des Gas-und Wasserfaches,

2 Vertreter der Gewerkschaften

(2) Der Deutsche Druckbehälterausschuss hat dieAufgabe, hinsichtlich der Druckbehälter, Druckgas-behälter, Füllanlagen und Rohrleitungen

1. das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-ordnung und das Bundesministerium fürWirtschaft und Technologie insbesondere intechnischen Fragen zu beraten und ihm demjeweiligen Stand von Wissenschaft undTechnik entsprechende Vorschriften vorzu-schlagen und

2. nach Maßgabe der Geschäftsordnung die indem in § 4 Abs. 1 genannten Stand derTechnik entsprechenden Regeln (TechnischeRegeln) zu ermitteln.

(3) Die Mitgliedschaft im Deutschen Druckbehälter-ausschuss ist ehrenamtlich.

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(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-ordnung beruft die Mitglieder des Ausschusses undfür jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der Aus-schuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wähltden Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäfts-ordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfender Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeitund Sozialordnung.

(5) Die Bundesministerien sowie die für den Arbeits-schutz zuständigen obersten Landesbehörden habendas Recht, zu den Sitzungen des Ausschusses Ver-treter zu entsenden. Diesen Vertretern ist auf Verlan-gen in der Sitzung das Wort zu erteilen.

(6) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-medizin führt das Sekretariat des Ausschusses.

§ 37

Übergangsvorschriften für Druckbehälter

(1) Ist ein Druckbehälter vor dem 1. Juli 1980 kei-nen Prüfungen unterzogen worden, die den in den§§ 9 und 10 vorgeschriebenen Prüfungen entspre-chen, so hat der Betreiber innerhalb einer Frist von24 Monaten, die mit dem 1. Juli 1980 beginnt, einePrüfung des Behälters zu veranlassen, die der in §9 vorgeschriebenen Prüfung entspricht.

(2) Die von den Trägern der gesetzlichen Unfallver-sicherung vor dem 1. Juli 1980 ermächtigten Sach-verständigen der Betreiberwerke gelten als Sach-verständige im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 3. Die zu-ständige Behörde kann die Ermächtigung zurück-nehmen oder widerrufen, wenn der Sachverständi-ge die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlicheSachkunde oder Zuverlässigkeit nicht oder nichtmehr besitzt.

(3) Die im Land Hamburg vom Technischen Über-wachungs-Verein Norddeutschland e.V. am 1. Juli1980 für die Prüfung an Druckbehältern eingesetz-ten Ingenieure gelten in diesem Bereich für dieDauer ihres Beschäftigungsverhältnisses beimTechnischen Überwachungs-Verein Norddeutsch-land e.V. als Sachverständige im Sinne des § 31Abs. 1 Nr. 1.

(4) Sachkundige, denen Prüfungen nach demzweiten Abschnitt vor dem 1. Mai 1989 übertragenworden sind, gelten als Sachkundige im Sinne des§ 32.

(5) Die vor dem 1. Mai 1989 von der zuständigenBergbehörde nach landesrechtlichen Vorschriftenfür die Prüfungen an Druckbehältern, Druckgasbe-hältern, Füllanlagen und Rohrleitungen in Tages-anlagen des Bergwesens anerkannten Sachver-ständigen gelten in diesem Bereich als Sachver-ständige im Sinne des § 31 Abs. 1. Absatz 2 Satz 2gilt entsprechend.

§ 38

Übergangsvorschriften für Druckgasbehälter

(1) Bis zum 1. Juni 1969 hergestellte Druckgasbe-hälter mit einem Rauminhalt von mehr als 220 cm3

dürfen

1. vom Sachverständigen mit dem Prüfzeichenund dem Prüfdatum versehen werden, wennder Behälter den bis zum 1. Juni 1969 gel-tenden Vorschriften entspricht und bei Be-hältern für Acetylen die poröse Masse unddas Lösungsmittel den bis zum 1. Juni 1969geltenden Vorschriften entsprechen, und

2. mit Druckgas gefüllt werden, wenn seit derletzten Prüfung die Frist noch nicht verstri-chen ist, die in den bis zum 1. Juni 1969 gel-tenden Technischen Grundsätzen bestimmtist; § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Die Behälter der Dauerdruck-Feuerlöscher (§ 3Abs. 5 Nr. 2), die am 1. Juli 1980 hergestellt sind oderinnerhalb eines Jahres nach dem 1. Juli 1980 herge-stellt wurden, dürfen weiter verwendet werden, wennsie den allgemein anerkannten Regeln der Technikentsprechen oder, im Falle einer Abweichung, die glei-che Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. DieBehälter dürfen nach dem 1. Juli 1980 nur gefüllt wer-den, nachdem sie von einem Sachverständigen ge-prüft, mit dem Prüfzeichen und dem Prüfdatum sowiemit der Angabe der Prüffrist versehen worden sind unddie auf dem Behälter angegebene Prüffrist noch nichtverstrichen ist. Die Prüffrist für diese Behälter beträgtzehn Jahre.

(3) Druckgasbehälter mit einem Rauminhaltvon mehr als 220 cm3, deren Betrieb nach Anlage IKapitel VIII Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 6 in Ver-bindung mit Nr. 2 des Einigungsvertrages in dem inArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietzulässig ist, dürfen

1. vom Sachverständigen mit dem Prüfzeichenund dem Prüfdatum versehen werden, wennder Behälter den in dem in Artikel 3 des Eini-gungsvertrages genannten Gebiet vor demWirksamwerden des Beitritts geltenden Vor-schriften entspricht und bei Behältern für A-cetylen die poröse Masse und das Lösungs-mittel den in dem in Artikel 3 des Einigungs-

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vertrages genannten Gebiet vor dem Wirk-samwerden des Beitritts geltenden Vor-schriften entsprechen, und

2. mit Druckgas gefüllt werden, wenn seit derletzten Prüfung die in § 23 bestimmte Fristnoch nicht verstrichen ist.

Die Bestimmungen des § 25 bleiben unberührt.

§ 39

Übergangsvorschriften für Füllanlagen

(1) Füllanlagen im Sinne des § 3 Abs. 6 Nr. 2, die vordem 1. Juni 1969 errichtet worden sind, dürfen ohneErlaubnis nach dieser Verordnung betrieben werden.

(2) Füllanlagen im Sinne des § 3 Abs. 6 Nr. 1, die vordem 1. Juli 1980 errichtet worden sind, dürfen weiterbetrieben werden, wenn sie den allgemein anerkann-ten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sind,oder im Fall einer Abweichung, die gleiche Sicherheitauf andere Weise gewährleistet ist.

§ 39a

Übergangsvorschriften für Rohrleitungen

(1) Rohrleitungen im Sinne des § 3 Abs. 9, die vordem 1. Mai 1989 errichtet worden sind, dürfen wei-ter betrieben werden, wenn sie den allgemein aner-kannten Regeln der Technik entsprechend be-schaffen sind oder, im Fall einer Abweichung, diegleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistetist. Der Betreiber hat innerhalb von zwei Jahrennach dem 1. Mai 1989 eine äußere Prüfung und ei-ne Druckprüfung in entsprechender Anwendung von§ 30b durchführen zu lassen. Abweichend davonkönnen bei Rohrleitungen, die mit Druckbehälternverbunden sind, diese Prüfungen zum gleichenZeitpunkt wie die Prüfung der Druckbehälter durch-geführt werden. Für weitere Prüfungen finden §§30b und 30c Anwendung.

(2) Der Betreiber hat bei Rohrleitungen, deren Be-trieb nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B Ab-schnitt III Nr. 6 in Verbindung mit Nr. 2 des Eini-gungsvertrages in dem in Artikel 3 des Einigungs-vertrages genannten Gebiet zulässig ist, bis zum31. Dezember 1996 eine äußere Prüfung und eineDruckprüfung in entsprechender Anwendung von§ 30b durchführen zu lassen. Absatz 1 Satz 3 und 4gilt entsprechend.

§ 39 b

(weggefallen)

§ 40

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 4des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer beiDruckbehältern, Druckgasbehältern, Füllanlagen o-der Rohrleitungen, die Energieanlagen im Sinne des§ 2 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes sind,vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 5.3des Anhanges I zu dieser Verordnung eineerfahrene und fachkundige Person für die Er-probung nicht bestellt,

2. einen Druckbehälter

a) entgegen § 9 Abs. 1 oder 2, § 10 Abs. 10,§ 11 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 12 Satz 2 be-treibt, bevor der Sachverständige oderSachkundige die Bescheinigung erteilthat,

b) entgegen § 13 Abs. 3 betreibt,

3. entgegen § 14 Abs. 2 ein Prüfbuch oder einePrüfakte nicht oder nicht richtig anlegt oderentgegen § 14 Abs. 3 ein Druckbehälterver-zeichnis nicht oder nicht richtig führt,

4. einen Druckgasbehälter

a) entgegen § 15, § 17 Abs. 2 Satz 1, § 18Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 1,§ 19 Abs. 2 oder § 20 Abs. 2 mit Druckgasfüllt,

b) entgegen § 19 Abs. 2 mit Druckgas gefülltin den Geltungsbereich dieser Verordnungverbringt oder

c) entgegen § 21 Abs. 1 nicht unverzüglichentleert,

5. eine Füllanlage

a) ohne Erlaubnis entgegen § 26 Abs. 1 er-richtet oder betreibt oder entgegen § 27wesentlich ändert oder nach einer we-sentlichen Änderung betreibt,

b) entgegen § 28 Abs. 1 vor Erteilung derBescheinigung in Betrieb nimmt,

c) entgegen § 30 Abs. 2 Satz 1 von einerPerson bedienen lässt, die nicht das 18.Lebensjahr vollendet hat,

d) entgegen § 30 Abs. 4 betreibt,

6. eine Rohrleitung

a) entgegen § 30a Abs. 1 oder 2, § 30b Abs.6 oder § 30c Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2Satz 1 betreibt, bevor der Sachverständi-

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VSGA 06/2001 23

ge oder Sachkundige die Bescheinigungerteilt hat,

b) entgegen § 30b Abs. 8 in Verbindung mit§ 13 Abs. 3 betreibt oder

7. eine Anzeige nach § 24 Abs. 1 oder § 34 Abs.1 Satz 1 nicht richtig, nicht vollständig odernicht unverzüglich erstattet.

(2) Der Täter handelt

1. ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr.1 Buchstabe b des Gerätesicherheitsgeset-zes in den

Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6,

2. ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr.1 Buchstabe a des Gerätesicherheitsgeset-zes in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7

bei Druckbehältern, Druckgasbehältern, Füllanlagenoder Rohrleitungen, die überwachungsbedürftigeAnlagen im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesi-cherheitsgesetzes sind.

§ 41

(weggefallen)

§ 42

(weggefallen)

§ 43

(Außerkrafttreten)

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24 VSGA 06/2001

Anhang I

(zu § 4 Abs. 1)

1. Druckbehälter

1.1 Bau und Ausrüstung

Druckbehälter müssen so beschaffen sein,dass sie den auf Grund der vorgesehenenBetriebsweise zu erwartenden mechani-schen, chemischen und thermischen Bean-spruchungen sicher genügen und dicht blei-ben. Sie müssen insbesondere

1.1.1 so beschaffen sein, dass sie den zulässigenBetriebsüberdruck und die zulässige Be-triebstemperatur sicher aufnehmen,

1.1.2 Beanspruchungen aufnehmen, die auf ge-fährliche Reaktionen der Beschickung zu-rückzuführen sind, es sei denn, es sind ge-eignete Maßnahmen getroffen, solche Reak-tionen auszuschließen oder die sich darausergebenden Gefahren genügend zu vermin-dern,

1.1.3 aus Werkstoffen hergestellt sein, diea) am fertigen Bauteil die erforderlichen me-

chanischen Eigenschaften haben,

b) von dem Beschickungsgut in gefährlicherWeise nicht angegriffen werden und mitdiesem keine gefährlichen Verbindungeneingehen, sofern die Werkstoffe dem Be-schickungsgut ausgesetzt sind,

c) korrosionsbeständig oder gegen Korrosiongeschützt sind, sofern sie korrosiven Ein-flüssen unterliegen,

1.1.4 sachgemäß hergestellt und vor der Inbetrieb-nahme betriebsfertig hergerichtet sein,

1.1.5 Ausrüstungsteile haben, die ihrer Aufgabe si-cher genügen.

1.2 Aufstellung und Betrieb

Druckbehälter müssen so aufgestellt und sobetrieben werden, dass Beschäftigte oderDritte nicht gefährdet werden. ErforderlicheSchutzzonen sind einzuhalten. Die Vor-schriften des Bauaufsichtsrechts für die Auf-stellung der Druckbehälter bleiben unberührt.

2. Druckgasbehälter

2.1 Bau und Ausrüstung

Druckgasbehälter müssen so beschaffensein, dass sie den zu erwartenden mechani-schen, chemischen und thermischen Bean-spruchungen sicher genügen und dicht blei-ben. Sie müssen insbesondere

2.1.1 so beschaffen sein, dass sie den erforderli-chen Prüfüberdruck und einen möglichenUnterdruck sicher aufnehmen,

2.1.2 Beanspruchungen sicher aufnehmen, die aufgefährliche Reaktionen der Füllung zurück-zuführen sind, oder es müssen besondereMaßnahmen getroffen sein, die die sich dar-aus ergebenden Gefahren genügend vermin-dern,

2.1.3 aus Werkstoffen hergestellt sein, die

a) am fertigen Bauteil die erforderlichen me-chanischen Eigenschaften haben; siemüssen, sofern die Bauteile dem Druckder Füllung ausgesetzt sind, so verfor-mungsfähig und so zäh sein, dass einspröder Bruch nicht zu erwarten ist,

b) von der Füllung in gefährlicher Weisenicht angegriffen werden und mit der Fül-lung gefährliche Verbindungen nicht ein-gehen, sofern die Werkstoffe der Füllungausgesetzt sind,

c) korrosionsbeständig oder gegen Korrosiongeschützt sind, sofern sie korrosiven Ein-flüssen unterliegen,

2.1.4 sachgemäß hergestellt und betriebsfertighergerichtet sein,

2.1.5 Ausrüstungsteile haben, die ihrer Aufgabe si-cher genügen; die Ausrüstungsteile müssen,wenn bei ihrem Beschädigen Druckgas ingefährlicher Menge austreten kann, gegenBeschädigen geschützt sein.

2.2 Betrieb

Druckgasbehälter müssen der vorgesehenenBetriebsweise, zu der insbesondere das Fül-len, Befördern, Lagern, Entleeren und Unter-halten gehören, entsprechend betrieben wer-den. Sie müssen so betrieben werden, dassBeschäftigte oder Dritte nicht gefährdet wer-den.

3. Füllanlagen

3.1 Füllanlagen müssen so errichtet sein und sobetrieben werden, dass Personen, die siebedienen, warten oder beaufsichtigen odersich in ihrer Umgebung aufhalten, nicht ge-fährdet werden. Insbesondere sollen in Füll-räumen und an Betriebsstätten im FreienDruckgas/Luft-Gemische in gefahrdrohenderMenge verhindert sein. Können gefährlicheKonzentrationen auftreten, muss den Gefah-

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ren durch die Wahl der Lage der Füllstellenund durch Schutzmaßnahmen in festzule-genden Bereichen begegnet sein. Erforderli-che Schutzzonen sind einzuhalten. Die Vor-schriften des Bauaufsichtsrechts für die Auf-stellung der Füllanlagen bleiben unberührt.

3.2 Einrichtungsteile der Füllanlagen müssenhinsichtlich Werkstoff, Bemessung, Gestal-tung und Wirkungsweise der Aufgabe derFüllanlage sicher genügen, und zwar unterden zu erwartenden mechanischen, chemi-schen und thermischen Beanspruchungen.

4. Rohrleitungen

4.1 Rohrleitungen müssen so beschaffen sein,dass sie den auf Grund der vorgesehenenBetriebsweise zu erwartenden mechani-schen, chemischen und thermischen Bean-spruchungen sicher genügen und dicht blei-ben. Sie müssen insbesondere

4.1.1 so ausgeführt sein, dass sie den zulässigenBetriebsüberdruck und die zulässige Be-triebstemperatur sicher aufnehmen,

4.1.2 aus Werkstoffen hergestellt sein, die

a) die am fertigen Bauteil erforderlichen me-chanischen Eigenschaften haben,

b) von dem Beschickungsgut in gefährlicherWeise nicht angegriffen werden und mitdiesem keine gefährlichen Verbindungeneingehen, sofern die Werkstoffe dem Be-schickungsgut ausgesetzt sind und

c) korrosionsbeständig oder gegen Korrosiongeschützt sind, sofern sie korrosiven Ein-flüssen unterliegen,

4.1.3 mit den für einen sicheren Betrieb erforderli-chen Einrichtungen ausgerüstet sein, die ih-rer Aufgabe sicher genügen.

4.2 Rohrleitungen müssen so verlegt und betrie-ben werden, dass Beschäftigte oder Drittenicht gefährdet werden.

5. Erprobung von Druckbehältern, Druck-gasbehältern, Füllanlagen und Rohrlei-tungen

5.1 Allgemeine Bestimmungen für die Durchfüh-rung der Erprobung

Bei der Erprobung sind, soweit es die Bauartdes Druckbehälters, des Druckgasbehälters,der Füllanlage oder der Rohrleitung ermög-licht, die für den Normalbetrieb geltendenSchutzvorschriften einzuhalten. Die für denNormalbetrieb vorgesehenen Sicherheitsein-richtungen sind in Funktion zu halten, soweitdie notwendige Erprobung und die Bauart desDruckbehälters, des Druckgasbehälters, derFüllanlage oder der Rohrleitung dies ermögli-chen. Bei der Erprobung sind Gefahrenberei-che festzulegen, in denen sich nur die für dieDurchführung der Erprobung erforderlichenPersonen aufhalten dürfen.

5.2 Programm

Für die Erprobung ist ein schriftliches Pro-gramm aufzustellen. Darin sind die einzelnenSchritte und die dabei zu treffenden Maß-nahmen so festzulegen, dass die mit der Er-probung verbundenen Risiken so gering wiemöglich bleiben.

5.3 Leitung der Erprobung

Es ist eine erfahrene und fachkundige Personzu bestellen, die die Erprobung verantwortlichleitet und überwacht und die in der Lage ist,bei Unregelmäßigkeiten oder Betriebsstörun-gen unverzüglich die zur Abwehr von Gefah-ren erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

5.4 Personal

Mit den Erprobungsarbeiten dürfen nur Per-sonen betraut werden, die das 18. Lebens-jahr vollendet haben, mit den ihnen zugewie-senen Aufgaben und den - insbesondere beiüberbrückten oder ausgeschalteten Sicher-heitseinrichtungen - erforderlichen Sicher-heitsmaßnahmen vertraut sind. Erfordert dieErprobungsarbeit ein besonderes Maß anAufmerksamkeit, so ist die Einsatzzeit derdamit beauftragten Person zu begrenzen.

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Anhang II

(zu § 12):

Prüfung besonderer Druckbehälter

1. Außenliegende Heiz- oder Kühleinrichtungen

2. Innenliegende Heiz- oder Kühlrohre

3. Druckwasserbehälter

4. Druckbehälter mit Gaspolster in Druckflüs-sigkeitsanlagen

5. Druckbehälter elektrischer Schaltgeräte und -anlagen

6. Druckausgleichsgefäße für Öl-, Gasinnen-und Gasaußen-Druckkabel

7. Druckluftbehälter in Schienen- und Kraftfahr-zeugen

8. Druckbehälter auf Montage- und Baustellen

9. Lufterhitzer und damit verbundene Druckbe-hälter, die mit Druckluft aus Verdichtern mitölgeschmierten Druckräumen beschickt wer-den

10. Druckspritzbehälter

11. Offene dampfmantelbeheizte Kochgefäße fürKonserven, Zucker- oder Fleischwaren

12. Druckbehälter zum Sterilisieren oder Dämp-fen von Lebensmittel oder Getränken

13. Lagerbehälter für Getränke

14. Druckbehälter in Kälteanlagen und Wärme-pumpenanlagen

15. Druckbehälter, die Schwellbeanspruchungenausgesetzt sind

16. Schalldämpfer

17. Druckbehälter mit Schnellverschlüssen

18. Druckbehälter für Feuerlöschgeräte undLöschmittelbehälter

19. Druckbehälter mit Auskleidung oder Aus-mauerung

20. Druckbehälter mit Einbauten

21. Druckkissen

22. Ortsfeste Druckbehälter für körnige oderstaubförmige Güter

23. Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oderstaubförmige Güter

23. Plattenwärmeaustauscher

25. Druckbehälter für nicht korrodierend wirkendeGase oder Gasgemische

26. Druckbehälter für Gase oder Gasgemischemit Betriebstemperaturen unter -10 °C

27. Druckbehälter für Gase oder Gasgemische inflüssigem Zustand

28. Brennkammern, Gaserhitzer oder Wärme-überträger von Gasturbinenanlagen

29. Rotierende dampfbeheizte Zylinder

30. Steinhärtekessel

31. Vulkanisierpressen und -formen

32. Druckbehälter aus Glas

33. Druckbehälter aus glasfaserverstärktenKunststoffen

34. Druckbehälter, die durch Spannungsrisskor-rosion gefährdet sind

35. Staubfilter in Gasleitungen

36. Druckbehälter in Prüfständen für Raketen-triebwerke

37. Druckbehälter in Wärmeübertragungsanla-gen

38. Versuchsautoklaven

39. Druckbehälter von Isostatpressen

40. Mit Wasser oder Wasserdampf gespeisteWärmespeicher und Dampfumformer

41. Dampfspeicherbehälter in feuerlosen Loko-motiven

42. Druckbehälter kerntechnischer Anlagen

43. Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanla-gen

44. Wassererwärmungsanlagen für Trink- oderBrauchwasser

45. Gehäuse von Ausrüstungsteilen

46. Pneumatische Weinpressen (Membranpres-sen, Schlauchpressen)

1. Außenliegende Heiz- oder Kühleinrichtun-gen

(1) Bei außenliegenden Heiz- oder Kühlroh-ren, die der Beheizung oder Kühlung vonDruckbehältern oder offenen Behältern die-nen und die mit dem Behältermantel fest ver-bunden sind, können wiederkehrende Prü-fungen entfallen.

(2) Bei außenliegenden Heiz- oder Kühlka-nälen, die der Beheizung oder Kühlung vonDruckbehältern oder offenen Behältern die-nen und die mit dem Behältermantel fest ver-

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bunden sind, sind wiederkehrende Prüfungennur erforderlich, wenn die Verbindungsnähtedes Kanals mit der Behälterwandung einerBesichtigung nicht zugänglich sind.

2. Innenliegende Heiz- oder Kühlrohre

(1) An innenliegenden Heiz- oder Kühl-rohren, die der Beheizung oder Kühlung vonDruckbehältern der Gruppen III und IV die-nen, müssen im Rahmen der für dieseDruckbehälter vorgeschriebenen Prüfungenauch Druckprüfungen durchgeführt werden.

(2) An innenliegenden Heiz- oder Kühl-rohrenohne Vorkopf oder Sammler, die der Behei-zung oder Kühlung von Druckbehältern oderoffenen Behältern dienen, müssen eine erst-malige Prüfung, eine Abnahmeprüfung undwiederkehrende Prüfungen mit Fristen nach §10 Abs. 4 vom Sachverständigen durchge-führt werden, wenn das Produkt aus demlichten Durchmesser des Rohres in mm unddem zulässigen Betriebsüberdruck in bar dieZahl 2000 übersteigt.

(3) An innenliegenden Heiz- oder Kühl-rohrenmit Vorkopf oder Sammler, die der Beheizungoder Kühlung von Druckbehältern oder offe-nen Behältern dienen, müssen eine erstmali-ge Prüfung, eine Abnahmeprüfung und wie-derkehrende Prüfungen vom Sachverständi-gen oder Sachkundigen entsprechend derEinteilung in Prüfgruppen nach § 8 durchge-führt werden.

3. Druckwasserbehälter

(1) Bei Druckwasserbehältern

1. für die Wasserversorgung (Hydrophore)mit einem Druckinhaltsprodukt vonhöchstens 2000, in denen der Betriebs-überdruck betriebsmäßig durch die Was-serzufuhr erzeugt wird und der Wasserin-halt betriebsmäßig mindestens 50 v. H.des Rauminhaltes beträgt,

2. für den Druckausgleich in Trinkwasser-rohrnetzen oder in Rohrnetzen, die hin-sichtlich der Korrosionswirkungen mitTrinkwasser vergleichbares Wasser füh-ren, entfallen die wiederkehrenden Druck-prüfungen. Die wiederkehrenden innerenPrüfungen müssen durchgeführt werden,wenn die Behälter zu Instandsetzungsar-

beiten außer Betrieb gesetzt werden,spätestens jedoch alle zehn Jahre.

(2) Bei Druckwasserbehältern in Sprinkler-anlagen können die wiederkehrenden Druck-prüfungen entfallen, wenn bei den innerenPrüfungen Mängel nicht festgestellt wordensind.

(3) Bei Druckwasserbehältern nach Absatz 1,auch bei solchen mit einem Druckinhaltspro-dukt über 2000, können Ordnungsprüfungenund die Prüfung der Aufstellung entfallen. Je-doch muss die Prüfung der Ausrüstung bei

1. baumustergeprüften Druckbehältern undbei Druckbehältern mit einem Druckin-haltsprodukt von höchstens 2000 vomHersteller oder Ersteller,

2. Druckbehältern mit einem Druckinhalts-produkt über 2000 vom Sachverständigen

vorgenommen werden.

4. Druckbehälter mit Gaspolster in Druck-flüssigkeitsanlagen

(1)Bei Druckbehältern der Gruppe IV mitGaspolster in Druckflüssigkeitsanlagen, aus-genommen Druckbehälter nach Nummer 5Abs. 3 brauchen wiederkehrende innerePrüfungen nur alle zehn Jahre durchgeführtzu werden, sofern die verwendeten Flüssig-keiten und Gase auf die Behälterwandungkeine korrodierende Wirkung ausüben.

(2) Bei Ölzwischenbehältern in ölhydrau-lischen Regelanlagen können die wieder-kehrenden Prüfungen entfallen.

(3) Werden Druckbehälter in Druckflüssig-keitsanlagen, bei denen das Gaspolsterdurch eine Membrane oder eine Blase ge-trennt ist, ohne Änderung der Ausrüstungdurch gleiche Druckbehälter ersetzt, kann dieAbnahmeprüfung entfallen, sofern eine Ab-lichtung der Bescheinigung über die Abnah-meprüfung des ersetzten Druckbehälters denUnterlagen des neuen Druckbehälters bei-gefügt ist.

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5. Druckbehälter elektrischer Schaltgeräteund -anlagen

(1) Bei Druckluftbehältern der Gruppe IV elektri-scher Schaltgeräte und -anlagen können diewiederkehrenden inneren Prüfungen bis zu In-standsetzungsarbeiten zurückgestellt werden;sie müssen jedoch an Hauptbehältern mindes-tens alle zehn Jahre, an Zwischenbehältern undan den mit den Schaltgeräten unmittelbar ver-bundenen Behältern mindestens alle fünfzehnJahre durchgeführt werden. Abweichend vonSatz 1 gilt für mit Schaltgeräten unmittelbar ver-bundene Druckluftbehälter § 10 Abs. 2, wennsie mit trockener Luft betrieben werden.

(2) Bei Druckluftbehältern nach Absatz 1können die wiederkehrenden Druckprüfungenentfallen. Die inneren Prüfungen sind jedochdurch Druckprüfungen zu ergänzen, wennwesentliche Ausbesserungen stattgefundenhaben oder wenn die inneren Prüfungen zurBeurteilung des sicherheitstechnischen Zu-standes der Behälter nicht ausreichen.

(3) Bei Isoliermittel- und Löschmittel-Vorratsbehältern sowie Hydraulikspeichern derGruppe IV elektrischer Schaltgeräte und-anlagen können wiederkehrende Prüfungenentfallen, sofern die Druckbehälter mit Gasenoder Flüssigkeiten beschickt werden, die aufBehälterwandungen keine korrodierende Wir-kung ausüben. Es müssen jedoch Dichtheits-prüfungen vom Sachkundigen entsprechendden sicherheits-technischen Erfordernissendurchgeführt werden.

(4) Bei Druckbehältern der Gruppen III und IVelektrischer Hochspannungsschaltgeräte, -anlagen und gasisolierter Rohrschienen für e-lektrische Energieübertragung können die erst-malige Prüfung, die Abnahmeprüfung und beiDruckbehältern der Gruppe IV die wiederkeh-renden Prüfungen von Sachkundigen durchge-führt werden, soweit diese elektrischen Be-triebsmittel für ihre Funktion unter Überdruckstehende Lösch- oder Isoliermittel benötigenund soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3fallen. Die wiederkehrenden Prüfungen könnenentfallen, sofern die Druckbehälter mit Gasenoder Gasgemischen beschickt werden, die aufBehälterwandungen keine korrodierende Wir-kung ausüben; es sind jedoch Dichtheitsprüfun-gen vom Sachkundigen entsprechend den si-cherheitstechnischen Erfordernissen durchzu-führen.

6. Druckausgleichsgefäße für Öl-, Gasinnen-und Gasaußen-Druckkabel

Bei Druckausgleichsgefäßen für Öl-, Gas-innen- und Gasaußen-Druckkabel können dieDruckprüfung, die Abnahmeprüfung und diewiederkehrenden Prüfungen entfallen, sofernvor Inbetriebnahme dieser Druckbehälter ei-ne Dichtheitsprüfung vom Sach-kundigendurchgeführt worden ist.

7. Druckluftbehälter in Schienen- und Kraft-fahrzeugen

(1) Bei Druckluftbehältern in Kraftfahrzeugen,ausgenommen Druckluftbehälter zum Anlas-sen von Verbrennungsmotoren und zum An-trieb von Fahrzeugen, können die Abnahme-prüfung und die wieder-kehrenden Prüfungenentfallen.

(2) Bei Druckluftbehältern in Schienenfahrzeu-gen, ausgenommen Druckluftbehälter zum An-lassen von Verbrennungsmotoren und zum An-trieb von Schienenfahrzeugen, kann die Ab-nahmeprüfung entfallen. Bei Druckluftbehälternder Gruppe IV brauchen wiederkehrende innerePrüfungen nur alle zehn Jahre durchgeführt zuwerden.

8. Druckbehälter auf Montage- und Baustel-len

Druckluft- und Druckwasserbehälter sowieBehälter für Mörtel, Gips und Putz auf wech-selnden Montage- und Baustellen bedürfennach Wechsel des Aufstellungsortes keinererneuten Abnahmeprüfung, sofern dieDruckbehälter mit einer eigenen Sicherheits-einrichtung gegen Drucküberschreitung aus-gerüstet sind.

9. Lufterhitzer und damit verbundene Druck-behälter, die mit Druckluft aus Verdichternmit ölgeschmierten Druckräumen be-schickt werden

An Lufterhitzern und an den damit verbunde-nen Druckbehältern, die mit Druckluft ausVerdichtern mit ölgeschmierten Druckräumenbeschickt werden, muss nach den ersten 500

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Betriebsstunden eine Prüfung auf selbstent-zündliche Ablagerungen, insbesondere Öl-kohle, vom Sachverständigen durchgeführtwerden. Der Betreiber hat einen Abdruck desPrüfberichtes der Aufsichtsbehörde zu über-senden.

10. Druckspritzbehälter

(1) An Druckspritzbehältern für Reinigungs-,Desinfektions-, Imprägnier- oder Pflanzen-schutzmittel mit einem zulässigen Betriebs-überdruck von mehr als 1 bar und einemRauminhalt von mehr als 15 Litern müssendie erstmalige Prüfung und die Abnahme-prüfung vom Sachverständigen durchgeführtwerden. § 9 Abs. 5 findet entsprechende An-wendung.

(2) An Druckspritzbehältern für Imprägnier-oder Pflanzenschutzmittel der Gruppe IIImüssen wiederkehrende innere Prüfungenmit Fristen nach § 10 Abs. 4 vom Sachver-ständigen durchgeführt werden.

11. Offene dampfmantelbeheizte Kochgefäßefür Konserven, Zucker- oder Fleischwaren

An Dampfmänteln offener Kochgefäße fürKonserven, Zucker- oder Fleischwaren, beidenen aus betrieblichen Gründen mit Be-schädigungen der Gefäßwände zu rechnenist und die einen zulässigen Betriebsüber-druck von mehr als 1 bar besitzen, müssenunabhängig vom Inhalt des Druckraumes dieerstmalige Prüfung, die Abnahmeprüfung undwiederkehrende Druckprüfungen und äußerePrüfungen vom Sachverständigen durchge-führt werden. Bei den Druckprüfungen undäußeren Prüfungen findet § 10 Abs. 4 ent-sprechende Anwendung.

12. Druckbehälter zum Sterilisieren oderDämpfen von Lebensmitteln oder Geträn-ken

(1) An Druckbehältern der Gruppe III zumSterilisieren oder Dämpfen von Lebensmittelnoder Getränken müssen die wiederkehren-den Prüfungen vom Sachverständigen mitFristen nach § 10 Abs. 4 durchgeführt wer-den.

(2) Bei Druckbehältern nach Absatz 1, derenDruckräume durch eine Wassersäule abge-schlossen sind, können die wiederkehrendenDruckprüfungen entfallen. Wiederkehrendeinnere Prüfungen brauchen nur alle zehnJahre durchgeführt zu werden.

(3) Bei Druckbehältern zum Dämpfen mitkontinuierlicher Betriebsweise, deren Druck-räume durch besondere Einrichtungen, z. B.Zellenradschleusen, abgeschlossen sind,können die wiederkehrenden Prüfungen ent-fallen.

13. Lagerbehälter für Getränke

(1) An Druckbehältern, die der Lagerung vonGetränken dienen, können die wiederkehren-den Prüfungen entfallen, sofern sie jährlichmindestens einmal vom Sachkundigen aufsichtbare Schäden geprüft worden sind.Werden jedoch an druckbeanspruchten Tei-len vom Sachkundigen Schäden festgestelltoder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen,müssen innere Prüfungen und Druckprüfun-gen durchgeführt werden, bei Druckbehälternder Gruppe IV vom Sachverständigen.

(2) Ausrüstungsteile von Druckbehälternnach Absatz 1, die unter Druck gefüllt, ent-leert oder sterilisiert werden, müssen erstma-lig und wiederkehrend alle fünf Jahre geprüftwerden, wenn der zulässige Betriebsüber-druck mehr als 1 bar beträgt, im übrigen vomSachkundigen.

14. Druckbehälter in Kälteanlagen und Wär-mepumpenanlagen

(1) Bei Druckbehältern, die mit Kältemitteln ingeschlossenem Kreislauf betrieben werden,können die wiederkehrenden Prüfungen ent-fallen. Wird jedoch ein solcher Druckbehälterzu Instandsetzungsarbeiten außer Betriebgenommen, müssen innere Prüfungen undDruckprüfungen durchgeführt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 müssen anfeuer- und abgasbeheizten Druckbehälternder Gruppe IV alle zwei Jahre eine äußerePrüfung und eine Prüfung der rauch- und ab-gasbeaufschlagten Wandungsteile auf Korro-sionsschäden durch den Sachverständigendurchgeführt werden. Die Prüfung der rauch-und abgasbeaufschlagten Wandungsteile ist

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entbehrlich, wenn im Hinblick auf den Brenn-stoff und die Betriebsweise mit Korrosionnicht zu rechnen ist.

15. Druckbehälter, die Schwellbeanspruchun-gen ausgesetzt sind

(1) Bei Druckbehältern, für die die Zahl derzulässigen Lastwechsel (Lastspielzahl) fest-gelegt ist, muss spätestens bei Erreichen derHälfte der festgelegten Lastspielzahl eine in-nere Prüfung durchgeführt werden.

(2) Werden bei einer inneren Prüfung keineRisse festgestellt, so ist die nächste innerePrüfung in der sich nach § 10 Abs. 4 erge-benden Frist, spätestens jedoch nach Errei-chen der festgelegten Lastspielzahl, durch-zuführen.

16. Schalldämpfer

(1) Bei Schalldämpfern, die in Rohrleitungeneingebaut sind, können wiederkehrende inne-re Prüfungen entfallen.

(2) Bei Schalldämpfern, die mit der Atmo-sphäre in Verbindung stehen, können dieerstmalige Druckprüfung, die Abnahmeprü-fung und die wiederkehrenden Prüfungenentfallen.

17. Druckbehälter mit Schnellverschlüssen

An Schnellverschlüssen von Druckbehälternder Gruppe IV müssen äußere Prüfungenvom Sachverständigen alle zwei Jahredurchgeführt werden.

18. Druckbehälter für Feuerlöschgeräte undLöschmittelbehälter

(1) Bei Druckbehältern für Feuerlöschgeräte,die nur beim Einsatz unter Druck gesetztwerden, und bei ortsfesten Kohlensäure- undHalonbehältern für Löschzwecke brauchenwiederkehrende Prüfungen nach Ablauf derPrüffristen nur durchgeführt zu werden, wenndie Behälter nachgefüllt werden. Bei Pulver-löschmittelbehältern können wiederkehrende

Druckprüfungen entfallen, wenn bei den inne-ren Prüfungen Mängel nicht festgestellt wor-den sind.

(2) An Löschmittelbehältern von tragbarenAufladelöschern brauchen die erstmaligePrüfung und die Abnahmeprüfung durch denSachverständigen nur dann durchgeführt zuwerden, wenn der zulässige Betriebsüber-druck mehr als 1 bar und das Druckinhalts-produkt mehr als 300 betragen.

19. Druckbehälter mit Auskleidung oder Aus-mauerung

(1) Bei Druckbehältern mit Auskleidung kön-nen wiederkehrende Druckprüfungen entfal-len, sofern bei den inneren Prüfungen keineBeschädigung der Auskleidung festgestelltworden ist.

(2) Druckbehälter nach Absatz 1 müssen zu-sätzlich zu den vorgeschriebenen Prüfungendurch den Sachverständigen vom Sachkun-digen in den für die Betriebssicherheit erfor-derlichen Zeitabständen untersucht werden.Über die Untersuchungen ist Buch zu führen.

(3) Bei Druckbehältern mit Ausmauerungkönnen die wiederkehrenden Prüfungen ent-fallen. Es müssen jedoch innere Prüfungendurchgeführt werden, wenn

1. Teile der Ausmauerung im Ausmaß von 1m2 oder mehr entfernt,

2. Wandungen freigelegt oder

3. Anfressungen oder Schäden an den Be-hälterwandungen festgestellt worden

sind. Im übrigen müssen innere Prüfung undDruckprüfung durchgeführt werden, wenn dieAusmauerung vollständig entfernt worden ist.

(4) Bei Druckbehältern mit Ausmauerung, dienur dem Schutz der Wandungen gegen che-mische Einwirkung dient, müssen die Aus-mauerung und die zugänglichen Wan-dungsteile regelmäßig vom Sachkundigenauf Schäden untersucht werden. Die Zeitab-stände für diese Untersuchungen müssenentsprechend den Betriebserfahrungen fest-gelegt werden. Bei Zellstoffkochern undHolzdämpfern mit Ausmauerung müssen dieUntersuchungen nach Satz 1 alle vier Wo-chen durchgeführt werden. Über die Untersu-chungen muss Buch geführt werden.

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(5) Bei Druckbehältern, bei denen zwischenAuskleidung und Mantel ein Zwischenraumverbleibt, der im Hinblick auf die Dichtheit derAuskleidung betrieblich geprüft wird, entfallendie wiederkehrenden Prüfungen, sofern dieEinrichtungen auf Zuverlässigkeit und Eig-nung vom Sachverständigen geprüft wordensind. Über die Prüfungen des Zwischenrau-mes ist Buch zu führen. Wird ein solcher Be-hälter der Gruppe IV nach Ablauf der Fristennach § 10 Abs. 4 im Rahmen von Instandset-zungsarbeiten so geöffnet, dass er einer in-neren Prüfung zugänglich ist, so ist diesePrüfung durchzuführen.

20. Druckbehälter mit Einbauten

An Druckbehältern der Gruppe IV mit Ein-bauten, bei denen mit Gefährdungen, z.B.Korrosion, nicht zu rechnen ist und bei denendie innere Prüfung aller Wandungsteile nichtoder nur unter großen Schwierigkeiten mög-lich ist, brauchen die inneren Prüfungen nuralle zehn Jahre durchgeführt zu werden, so-fern bei der ersten wiederkehrenden innerenPrüfung nach fünf Jahren keine Mängel fest-gestellt worden sind.

21. Druckkissen

(1) An Druckkissen, die als Hubeinrichtungendienen, müssen die erstmalige Prüfung, dieAbnahmeprüfung und die wiederkehrendenPrüfungen vom Sachverständigen durchge-führt werden, wenn der zulässige Betriebs-überdruck 0,5 bar und das Druckinhaltspro-dukt die Zahl 200 übersteigen. § 9 Abs. 5 fin-det entsprechende Anwendung.

(2) An Druckkissen der Gruppe IV, die alsTransportschutzeinrichtungen dienen, könnendie wiederkehrenden Prüfungen vom Sach-kundigen durchgeführt werden.

(3) Druckkissen dürfen nur durch solche Füll-einrichtungen gefüllt werden, die einer Ab-nahmeprüfung durch einen Sachverständigenund wiederkehrenden äußeren Prüfungenalle zwei Jahre durch einen Sachkundigenunterzogen worden sind. § 9 Abs. 5 Satz 2gilt entsprechend.

(4) An Druckkissen kann die Prüfung derAufstellung entfallen.

22. Ortsfeste Druckbehälter für körnige oderstaubförmige Güter

Bei ortsfesten Druckbehältern für körnige o-der staubförmige Güter können wiederkeh-rende Druckprüfungen entfallen.

23. Güter

(1) Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige o-der staubförmige Güter ohne eigene Sicher-heitseinrichtungen dürfen unter Gasdruck nurgefüllt oder entleert werden, wenn die erfor-derlichen Sicherheitseinrichtungen an denAnschlussstellen angebracht und erstmaligund wiederkehrend alle fünf Jahre vomSachverständigen geprüft worden sind.

(2) Bei Fahrzeugbehältern nach Absatz 1 oh-ne eigene Sicherheitseinrichtungen entfälltdie Abnahmeprüfung. Die Fristen für die wie-derkehrenden Prüfungen werden dann vonder erstmaligen Druckprüfung an gerechnet.

(3) Bei Fahrzeugbehältern für körnige oderstaubförmige Güter können die wiederkeh-renden Druckprüfungen entfallen.

(4) Bei Straßenfahrzeugbehältern der GruppeIV für flüssige, körnige oder staubförmigeGüter müssen alle zwei Jahre äußere Prü-fungen vom Sachverständigen durchgeführtwerden.

24. Plattenwärmeaustauscher

(1) An Plattenwärmeaustauschern, die auslösbar verbundenen Platten bestehen, mit ei-nem zulässigen Betriebsüberdruck von mehrals 1 bar muss unabhängig von der Größedes Druckinhaltsproduktes eine Vorprüfungder druckbeanspruchten Teile des Platten-wärmeaustauschers vom Sachverständigendurchgeführt werden; Bauprüfung, Druck-prüfung, Abnahmeprüfung und wiederkeh-rende Prüfungen können entfallen.

(2) An Plattenwärmeaustauschern, die auslösbar verbundenen Platten bestehen, mit ei-nem zulässigen Betriebsüberdruck vonhöchstens 1 bar entfallen die Druckprüfung

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durch den Hersteller sowie die Abnahmeprü-fung und die wiederkehrenden Prüfungendurch den Sachkundigen.

25. Druckbehälter für nicht korrodierend wir-kende Gase oder Gasgemische

(1) An nicht erdgedeckten Druckbehältern derGruppe IV für Gase oder Gasgemische, dieauf die Behälterwandung keine korrodierendeWirkung ausüben, brauchen die innerenPrüfungen durch den Sachverständigen nuralle zehn Jahre durchgeführt zu werden.

(2) Bei Druckbehältern nach Absatz 1, derendrucktragende Wandungen weder ganz nochteilweise aus hochfesten Feinkornbaustählenbestehen, können die wiederkehrendenDruckprüfungen entfallen, wenn die Abnah-meprüfung nicht mehr als zehn Jahre zurück-liegt oder wenn bei der zuletzt durchgeführteninneren Prüfung Mängel nicht festgestelltworden sind.

(3) An Druckbehältern für brennbare Gase o-der Gasgemische in flüssigem Zustand, dieauf die Behälterwandung keine korrodierendeWirkung ausüben, müssen alle zwei Jahreäußere Prüfungen vom Sachkundigen durch-geführt werden. An beheizten Druckbehälternzum Lagern brennbarer Gase oder Gasgemi-sche im flüssigen Zustand, die auf die Be-hälterwandung keine korrodierende Wirkungausüben, müssen alle zwei Jahre äußerePrüfungen vom Sachverständigen durchge-führt werden.

(4) Bei Druckbehältern nach Absatz 1, die alsHochdruck-Speicherbehälter für die öffentli-che Gasversorgung verwendet werden, kön-nen die Fristen für die wiederkehrenden inne-ren Prüfungen und Druckprüfungen bis zufünfzehn Jahre betragen, sofern zerstö-rungsfreie Prüfungen von außen alle zweiJahre vom Sachverständigen durchgeführtwerden und hierbei keine Mängel festgestelltworden sind.

(5) Bei Druckbehältern nach Absatz 1 kannbei der wiederkehrenden Prüfung auf die Be-sichtigung der inneren Wandung verzichtetwerden, wenn die Behälter

1. ausschließlich der Lagerung von Propan,Butan oder deren Gemischen mit einemgenormten Reinheitsgrad dienen,

2. keine Einbauten, z.B. Heizungen oderVersteifungsringe, haben und

3. nicht mehr als 3 t Fassungsvermögen ha-ben

(6) Bei Druckbehältern nach Absatz 4 kannbei der wiederkehrenden Prüfung nach Anhö-rung des Sachverständigen auf die Besichti-gung der inneren Wandung verzichtet wer-den, wenn auf den Behälter keine besonde-ren Beanspruchungen (z. B. durch die Auf-stellung) einwirken oder andere geeignetePrüfverfahren eingesetzt werden.

(7) Erdgedeckte Druckbehälter der Gruppe IVfür Gase oder Gasgemische, die auf die Be-hälterwandung keine korrodierende Wirkungausüben, sind den Druckbehältern nach Ab-satz 1 gleichgestellt, wenn sie besonderswirksam gegen chemische und mechanischeAngriffe geschützt sind, z.B.

- mit Bitumenumhüllungen und zusätzli-chem kathodischen Korrosionsschutz ver-sehen sind,

- als Druckbehälter mit zusätzlichem Au-ßenbehälter aus Stahl und einer Leck-überwachung des Zwischenraumes aus-geführt sind oder

- mit einer Außenbeschichtung mit Be-schichtungsstoffen auf der Basis von E-poxid- oder ungesättigten Polysterharzenso beschichtet sind, dass sie den bei derbestimmungsgemäßen Verwendung zuerwartenden Beanspruchungen standhal-ten.

Die besonderen Schutzmaßnahmen nachSatz 1 sind in die Abnahmeprüfung einzube-ziehen. Die Wirksamkeit des kathodischenKorrosionsschutzes muss im ersten Be-triebsjahr durch einen Sachkundigen geprüftwerden. Im Rahmen der äußeren Prüfungennach Absatz 3 muss die Funktion der Ein-richtungen für den kathodischen Korrosions-schutz und die Lecküberwachung geprüftwerden. Kathodische Korrosionsschutzanla-gen mit Fremdstrom müssen alle vier Jahredurch einen Sachverständigen geprüft wer-den.

(8) Bei elektrisch beheizten Druckbehälternder Gruppe IV für Kohlensäure können dieäußeren Prüfungen vom Sachkundigendurchgeführt werden.

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26. Druckbehälter für Gase oder Gasgemi-sche mit Betriebstemperaturen unter-10°C

(1) An Druckbehältern für Gase oder Gas-gemische, deren Betriebstemperaturen dau-ernd unter -10°C gehalten werden, müssendie erstmalige Prüfung und die Abnahme-prüfung vom Sachverständigen durchgeführtwerden, wenn das Druckinhaltsprodukt mehrals 200 und der zulässige Betriebsüberdruckmehr als 0,1 bar betragen. § 9 Abs. 5 findetentsprechende Anwendung.

(2) An Druckbehältern nach Absatz 1 müssenwiederkehrende innere Prüfungen und wieder-kehrende Druckprüfungen vom Sachverständi-gen durchgeführt werden, wenn ein Druckbe-hälter, dessen Druckinhaltsprodukt mehr als1000 beträgt, zu Instandsetzungsarbeiten außerBetrieb genommen wird, auch wenn der zuläs-sige Betriebsüberdruck weniger als 1 bar be-trägt.

(3) Bei Druckbehältern nach Absatz 1, dievakuumisoliert sind, erstreckt sich die Ab-nahmeprüfung nur auf den Innenbehälter.

(4) An Druckbehältern nach Absatz 1 fürbrennbare Gase oder Gasgemische in flüssi-gem Zustand müssen alle zwei Jahre äußerePrüfungen vom Sachkundigen durchgeführtwerden.

(5) Bei elektrisch beheizten Druckbehälternder Gruppe IV für Kohlensäure können dieäußeren Prüfungen vom Sachkundigendurchgeführt werden.

27. Druckbehälter für Gase oder Gasgemi-sche in flüssigem Zustand

(1) An Druckbehältern für brennbare Gaseund Gasgemische in flüssigem Zustand, dieauf die Behälterwandungen korrodierendeWirkung ausüben, müssen alle zwei Jahreäußere Prüfungen vom Sachverständigendurchgeführt werden.

(2) Bei Druckbehältern für Gase oder Gas-gemische in flüssigem Zustand, die zurDurchführung wiederkehrender Prüfungenvon ihrem Aufstellungsort entfernt und nachDurchführung dieser Prüfungen an einemanderen Ort wieder aufgestellt werden, kann

die erneute Abnahmeprüfung entfallen, so-fern die Anschlüsse und die Ausrüstungsteiledes Druckbehälters nicht geändert wordensind, am neuen Aufstellungsort bereits eineAbnahmeprüfung eines gleichartigen Druck-behälters durchgeführt worden ist und demPrüfbuch eine Ablichtung über die Abnahme-prüfung des ersetzten Druckbehälters beige-fügt ist.

(3) An Druckbehältern für Gase oder Gas-gemische in flüssigem Zustand, die nicht beiUmgebungstemperaturen aufbewahrt odergelagert werden, müssen die erstmaligePrüfung und die Abnahmeprüfung vom Sach-verständigen durchgeführt werden, wenn dasDruckinhaltsprodukt mehr als 200 und derzulässige Betriebsüberdruck mehr als 0,1 barbetragen.

(4) An Druckbehältern nach Absatz 3 müssenwiederkehrende innere Prüfungen und wie-derkehrende Druckprüfungen vom Sachver-ständigen durchgeführt werden, wenn dasDruckinhaltsprodukt mehr als 1000 beträgt,auch wenn der zulässige Betriebsüberdruckweniger als 1 bar beträgt.

28. Brennkammern, Gaserhitzer und Wärme-überträger von Gasturbinenanlagen

(1) Bei Brennkammern der Gruppen III und IVvon Gasturbinenanlagen können die erstma-lige Prüfung und die Abnahmeprüfung vomSachkundigen durchgeführt werden.

(2) Bei Gaserhitzern und Wärmeüberträgernvon Gasturbinenanlagen können die Fristenfür die wiederkehrenden Prüfungen bis zumnächsten Stillstand der Gasturbinenanlagehinausgeschoben werden.

(3) Bei Brennkammern von Gasturbinenanla-gen können die wiederkehrenden Prüfungenentfallen, sofern durch Sachkundige mittelsTemperaturmessungen an geeigneten Stellendie Wirksamkeit des Wärmeschutzes für dieWandungen laufend überwacht wird. Wird beiden Temperaturmessungen eine Überschrei-tung der zulässigen Betriebstemperatur festge-stellt, so ist vom Sachkundigen zu prüfen, ob dieBrennkammer ohne Gefährdung weiter betrie-ben werden kann.

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29. Rotierende dampfbeheizte Zylinder

An rotierenden dampfbeheizten Zylindern müs-sen wiederkehrende Druckprüfungen nurdurchgeführt werden, wenn die Zylinder ausdem Maschinengestell ausgebaut werden.

30. Steinhärtekessel

(1) An Steinhärtekesseln der Gruppe IV müs-sen die wiederkehrenden inneren Prüfungenalle zwei Jahre durchgeführt werden.

(2) An instandgesetzten Steinhärtekesselnmit eingesetzten Flicken müssen die Repa-raturbereiche jährlich einer Oberflächenriss-prüfung durch den Sachverständigen unter-zogen werden.

(3) An Bereichen von Flicken mit einer Längeüber 400 mm in Längsrichtung muss die O-berflächenrissprüfung nach Absatz 2 erst-mals spätestens in einem halben Jahr nachder Reparatur durchgeführt werden.

(4) Auf die Prüfungen nach Absatz 2 kannverzichtet werden, wenn nach fünf Prüfungender Reparaturbereiche Mängel nicht festge-stellt worden sind.

31. Vulkanisierpressen und -formen

(1) An Vulkanisierpressen und -formen für dieHerstellung und Runderneuerung von Fahr-zeugreifen und -schläuchen können die wie-derkehrenden Druckprüfungen entfallen, so-fern bei den inneren Prüfungen keine Mängelfestgestellt worden sind.

(2) An Vulkanisierpressen und -formen nachAbsatz 1, jedoch mit eigener Dampferzeu-gung, müssen unabhängig von ihrer Größedie erstmalige Prüfung, die Abnahmeprüfungund die wiederkehrenden Prüfungen vomSachverständigen durchgeführt werden.

32. Druckbehälter aus Glas

(1) Bei Druckbehältern aus Glas, ausge-nommen Versuchsautoklaven nach Nummer38, muss die Bauprüfung vom Sachkundigen

durchgeführt werden. Bei Druckbehälternnach Satz 1 entfällt die Druckprüfung. Stattdessen müssen sie vom Sachkundigen visu-ell auf Fehlerfreiheit der Wandungen, Ein-halten der Wanddicke und durch spannungs-optische Verfahren auf ausreichende Freiheitvon Eigenspannungen geprüft werden.

(2) Bei Druckbehältern nach Absatz 1 entfal-len die wiederkehrenden Prüfungen. Falls dieBehälter durch abtragende Medien bean-sprucht werden, müssen in Zeitabständen,die entsprechend den Betriebsbeanspru-chungen festzulegen sind, Wanddickenmes-sungen vom Sachkundigen durchgeführtwerden.

(3) An Druckbehältern aus Glas muss vor derersten Inbetriebnahme eine Dichtheitsprüfungvom Sachkundigen durchgeführt werden.

33. Druckbehälter aus glasfaserverstärktenKunststoffen

An Druckbehältern aus glasfaserverstärktenKunststoffen der Gruppe III müssen wieder-kehrende Prüfungen und an solchen derGruppe IV zusätzlich alle zwei Jahre beson-dere Prüfungen, die sich auf die Besichtigungder drucktragenden Wand von außen erstre-cken, vom Sachverständigen durchgeführtwerden.

34. Druckbehälter, die durch Spannungsriss-korrosion gefährdet sind

Bei Druckbehältern der Gruppen IV und VII, diedurch Spannungsrisskorrosion gefährdet sind,müssen bei der Abnahmeprüfung im Einver-nehmen mit dem Sachverständigen verkürztePrüffristen für die wiederkehrenden innerenPrüfungen festgelegt werden. Die wiederkeh-renden inneren Prüfungen dürfen durch zerstö-rungsfreie Prüfungen von außen ersetzt wer-den, wenn bei der erstmaligen Prüfung oder ei-ner inneren Prüfung zerstörungsfreie Prüfungenin dem für den Ersatz der inneren Prüfung not-wendigen Umfang durchgeführt worden sind.

35. Staubfilter in Gasleitungen

Bei Staubfiltern der Gruppen III und IV inGasleitungen, ausgenommen Cyklonfilter,

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können die Abnahmeprüfung und bei Staub-filtern der Gruppe IV auch die wiederkehren-den Prüfungen durch den Sachverständigenentfallen.

36. Druckbehälter in Prüfständen für Raketen-triebwerke

(1) An Transport-, Misch- und Vorratsbe-hältern der Gruppe IV in Prüfständen für Ra-ketentriebwerke können die wieder-kehrenden Prüfungen vom Sachkundigendurchgeführt werden.

(2) An Betriebs- und Eichbehältern der Grup-pen III und IV in Prüfständen für Raketen-triebwerke können die Abnahmeprüfung unddie wiederkehrenden Prüfungen vom Sach-kundigen durchgeführt werden.

37. Druckbehälter in Wärmeübertragungsan-lagen

(1) An Druckbehältern in Wärmeübertra-gungsanlagen, in denen organische Flüssig-keiten erhitzt oder in denen diese Flüssigkei-ten oder ihre Dämpfe zur Wärmeabgabeverwendet werden, müssen folgende Prüfun-gen vom Sachverständigen durchgeführtwerden:

1. eine erstmalige Prüfung und eine Ab-nahmeprüfung, wenn das Druckin-haltsprodukt die Zahl 100 übersteigtund

2. wiederkehrende Prüfungen, wenn dasDruckinhaltsprodukt die Zahl 500 über-steigt.

(2) Wärmeübertragungsanlagen nach Ab-satz 1 sowie Teile dieser Anlagen dürfenerstmalig sowie nach einer Instandsetzung o-der einer wesentlichen Änderung nur in Be-trieb genommen werden, nachdem sie vomSachkundigen auf Dichtheit geprüft wordensind.

(3) Wärmeübertragungsanlagen nach Absatz1 dürfen nur betrieben werden, wenn derWärmeträger durch einen Sachkundigennach Bedarf, jedoch mindestens einmal jähr-lich, auf weitere Verwendbarkeit geprüft wor-den ist.

38. Versuchsautoklaven

(1) An Versuchsautoklaven müssen die erst-malige Prüfung und die wiederkehrendenPrüfungen vom Sachverständigen durchge-führt werden, wenn das Druckinhaltsproduktdie Zahl 100 übersteigt. Die Abnahmeprüfungund die wiederkehrenden äußeren Prüfungenkönnen entfallen.

(2) Versuchsautoklaven müssen nach jederVerwendung vom Sachkundigen geprüft wer-den.

(3) Abweichend von Absatz 1 entfällt bei Au-toklaven aus Glas die Druckprüfung vor In-betriebnahme. Statt dessen sind sie visuellauf Fehlerfreiheit der Wandungen, Einhaltender Wanddicke und durch spannungsopti-sche Verfahren auf ausreichende Freiheit vonEigenspannungen zu prüfen.

39. Druckbehälter von Isostatpressen

(1) An Druckbehältern von Isostatpressen müs-sen unabhängig vom Druckinhaltsprodukt dieerstmalige Prüfung und die Abnahmeprüfungvom Sachverständigen durchgeführt werden.

(2) Im Rahmen der erstmaligen Prüfung sindvom Sachverständigen auch die vom Her-steller festgelegte Lastspielzahl zu prüfen undim Benehmen mit dem Hersteller die bei derBauprüfung und den wiederkehrenden Prü-fungen besonders zu prüfenden Stellen sowiedas hierfür vorgesehene Prüfverfahren fest-zulegen.

(3) Äußere Prüfungen müssen zu denselbenZeitpunkten wie die inneren Prüfungen vomSachverständigen durchgeführt werden undauch die Funktionsprüfung der Ausrüstungs-teile umfassen.

40. Mit Wasser oder Wasserdampf gespeisteWärmespeicher und Dampfumformer

Bei Wärmespeichern und Dampfumformern,die mit Wasser oder Wasserdampf gespeistwerden, betragen die Fristen für die wieder-kehrenden inneren Prüfungen zwei Jahre,wenn

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1. das Produkt aus Rauminhalt in Liternund dem bei der zulässigen Betriebs-temperatur auftretenden Dampfüber-druck in Bar die Zahl 100 000 über-steigt oder

2. die Wärmespeicher oder Dampfum-former betriebsmäßig einer schwellen-den Beanspruchung ausgesetzt sindoder

3. beim Betrieb der Wärmespeicher oderDampfumformer mit Schwingungender Einbauten zu rechnen ist.

41. Dampfspeicherbehälter in feuerlosen Lo-komotiven

Dampfspeicherbehälter in feuerlosen Loko-motiven dürfen nur betrieben werden, wennan den Füllstationen eine Abnahmeprüfungund wiederkehrend alle zwei Jahre eine äu-ßere Prüfung vom Sachverständigen durch-geführt werden.

42. Druckbehälter kerntechnischer Anlagen

(1) An Druckbehältern, ausgenommen Druck-behälter, in denen Druck nur durch das Gewichteiner Flüssigkeitssäule entsteht, und ausge-nommen Rohrleitungen, müssen - unabhängigvon deren zulässigem Betriebsüberdruck undRauminhalt - die erstmalige Prüfung, die Ab-nahmeprüfung und die wiederkehrenden Prü-fungen vom Sachverständigen durchgeführtwerden.

(2) An Druckbehältern, in denen Druck nurdurch das Gewicht einer Flüssigkeitssäuleentsteht, müssen die Vorprüfung, Bauprü-fung, Flüssigkeitsstandprüfung und die Ab-nahmeprüfung sowie wiederkehrende innerePrüfungen und Flüssigkeitsstandprüfungenvom Sachverständigen durchgeführt werden.Bei der Flüssigkeitsstandprüfung muss derDruckbehälter bis zur Höhe der Entlüftungs-einrichtungen mit Wasser gefüllt sein.

(3) An Ausrüstungsteilen mit Nennweiten≤ 80 mm von Druckbehältern müssen, wenndas Produkt aus zulässigem Betriebsüberdruckin Bar und Nennweite in mm größer als 5000 ist,die erstmalige Prüfung und die Abnahmeprü-fung vom Sachverständigen durchgeführt wer-den. Ferner muss eine Dichtheitsprüfung derGehäuse alle fünf Jahre vom Sachverständigendurchgeführt werden.

43. Heizplatten in Wellpappenerzeugungsan-lagen

An Heizplatten in Wellpappenerzeugungsan-lagen brauchen wiederkehrende Druckprü-fungen nur durchgeführt zu werden, wenn dieHeizplatten aus dem Maschinengestell aus-gebaut werden. Innere Prüfungen entfallen.

44. Wassererwärmungsanlagen für Trink- o-der Brauchwasser

Bei Druckräumen, die der Beheizung von ge-schlossenen Wasserräumen von Wasserer-wärmungsanlagen mit einer zulässigen Be-triebstemperatur des Heizmittels von höchs-tens 120°C dienen, können die Abnahme-prüfung und die wiederkehrenden Prüfungenvom Sachkundigen vorgenommen werden.Wiederkehrende Prüfungen sind jährlichdurchzuführen, wenn WärmeträgermedienStoffe oder Zubereitungen enthalten, die ge-fährliche Eigenschaften im Sinne von § 3 Nr.3 des Chemikaliengesetzes mit Ausnahmevon mindergiftigen oder reizenden Eigen-schaften haben. Im übrigen findet § 10 Abs. 2entsprechende Anwendung.

45. Gehäuse von Ausrüstungsteilen

(1) Drucktragende Gehäuse von Armaturenund vergleichbaren Einrichtungen, die alsAusrüstungsteile von Druckbehältern oderRohrleitungen verwendet werden, müssenvom Hersteller einer Druckprüfung und erfor-derlichenfalls einer Dichtheitsprüfung unter-zogen werden.

(2) Gehäuse nach Absatz 1 mit einem zuläs-sigen Betriebsüberdruck von mehr als 1 barsind erstmaligen Prüfungen durch den Sach-verständigen zu unterziehen, wenn dasDruckinhaltsprodukt der Gehäuse mehr als200 beträgt. Die Prüfungen nach Satz 1 kön-nen entfallen, wenn der Druckbehälter oderdie Rohrleitung keinen Prüfungen vor Inbe-triebnahme durch Sachverständige oder derPrüfung durch Sachverständige nach An-hang II unterliegt.

(3) Die Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 kön-nen ferner entfallen, wenn der Druckraum

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des Gehäuses den Voraussetzungen von § 2Abs. 1 Nr. 9 oder § 8 Abs. 1 Gruppe I genügt.

(4) § 9 Abs. 5 findet entsprechende Anwen-dung.

(5) Gehäuse nach Absatz 1 müssen im Rah-men der wiederkehrenden Prüfung desDruckbehälters oder der Rohrleitung vomSachverständigen bzw. Sachkundigen im er-forderlichen Umfang geprüft werden.

46. Pneumatische Weinpressen (Membran-pressen, Schlauchpressen)

(1) An Druckbehältern zum Pressen vonWeintrauben können die wiederkehrendenPrüfungen entfallen, sofern sie jährlich min-destens einmal vom Sachkundigen auf sicht-bare Schäden geprüft worden sind. Werdenjedoch an druckbeanspruchten Teilen vomSachkundigen Schäden festgestellt oder In-standsetzungsarbeiten vorgenommen, müs-sen innere Prüfungen und Druckprüfungendurchgeführt werden, bei Druckbehältern derGruppe III und IV vom Sachverständigen.

(2) Ausrüstungsteile von Druckbehälternnach Absatz 1 müssen erstmalig und wieder-kehrend alle fünf Jahre geprüft werden, undzwar bei Druckbehältern der Gruppe IV vomSachverständigen, im übrigen vom Sachkun-digen.

Hinweis der ZSV:

Die letzte Änderung ist am 07. November 2001 inKraft getreten.