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Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover 17.05.2016 Dr. med. Stefan Baars 1 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Abgrenzung der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu Eignungsuntersuchungen RAK Emden 17. Mai 2016

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge … · Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover Vorsorge = Eignung? „Untersuchungsarten“ Nutznießer Einstellungs-untersuchung Arbeitgeber

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Staatliches Gewerbeaufsichtsamt HannoverStaatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

17.05.2016 Dr. med. Stefan Baars 1

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

(ArbMedVV)

Abgrenzung der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu

Eignungsuntersuchungen

RAK Emden17. Mai 2016

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ArbMedVV und Eignung – wo liegt dasProblem?

Bescheinigung der gesundheitlichen (Un-)Bedenklichkeit

missverstanden als (reine) Eignungsbeurteilung

missverstanden als Freibrief: alles in Ordnung!

missverstanden als Ausschluss aller Gesundheitsrisiken

ArbMedVV schließt Eignungsuntersuchung aber nicht aus

17.05.2016 Dr. med. Stefan Baars 2

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Vorsorge = Eignung?

„Untersuchungsarten“Nutznießer

Einstellungs-untersuchung

Arbeitgeber

Eignungs-untersuchung

Arbeitgeber +Dritte

Vorsorge-(untersuchung)

„Untersuchter“ Arbeitsschutz(ArbMedVV)

Rechtsgebiet

Arbeitsrecht

Arbeitsrecht(Arbeitsschutz)

17.05.2016 Dr. med. Stefan Baars 3

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ArbMedVV

ArbSchG

Rechtlicher Hintergrund „Vorsorge“

ArbeitsmedizinischeRegeln (AMR)

(verbindlich durchVermutungswirkung)

ArbeitsmedizinischeEmpfehlungen

(AME)

17.05.2016 Dr. med. Stefan Baars

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17.05.2016

Dr. med. Stefan Baars 5

„Basis-“ AMR‘en

2.1 Fristen (in welchen Abständen Vorsorge?)

3.1 notwendige Auskünfte (was kommt vor derarbeitsmedizinischen Vorsorge?)

5.1 Angebotsvorsorge (wie anbieten?)

6.3 Bescheinigung (was darf drin stehen?)

6.4 Mitteilung an AG über erforderlichezusätzliche Schutzmaßnamen /Arbeitsplatzwechsel (wie und was?)

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17.05.2016 Dr. med. Stefan Baars 6

AME (Stand 5/2016)

Arbeitsmedizinische Empfehlungen

AME „Psychische Gesundheit im Betrieb“,

veröffentlicht als Broschüre vom BMAS im Dezember 2011

AME „Zeitarbeit - Arbeitsmedizinische Empfehlung“

veröffentlicht als Broschüre vom BMAS im Februar 2013

AME „Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit“

veröffentlicht als Broschüre vom BMAS im August 2013

AME „Wunschvorsorge“

veröffentlicht als Broschüre vom BMAS im November 2015

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17.05.2016

Dr. med. Stefan Baars 8

Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed)Geschäftsstelle BAuA

UA 1Expositionsbezogene

arbeitsmed.Präventions-MaßnahmenDr. Nauert

UA 2Allgemeinebetriebliche

Gesundheits-VorsorgeDr. Panter

PG 1Konkretisierung

derArbMedVVDr. Heger

PG 2Überarbeitung

TRGS/TRBAu. allgemeiner

Regeln

AGS ABAS AStA ABS

Koordinierungskreis

PG 3Impfmanagement

im Rahmen derArbMedVV

Dr. von Schwarzkopf

• Arbeitgeber• Gewerkschaften• Länderbehörden• UVT• fachkundige Personen aus

Wissenschaft und Praxis

Beratung des BMAS

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Früherkennung von Berufskrankheiten undarbeitsbedingten Erkrankungen incl. psychischerGesundheit

Verhüten von Berufskrankheiten und arbeitsbedingtenErkrankungen

Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit

Beitrag zur Fortentwicklung des betrieblichenGesundheitsschutzes

Aber nicht: Beurteilung einer Eignung

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Ziele der arbeitsmedizinischen Vorsorge

17.05.2016 Dr. med. Stefan Baars

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Was ist arbeitsmedizinische Vorsorge?

Pflichtvorsorge oder

Angebotsvorsorge oder

Wunschvorsorge

17.05.2016 Dr. med. Stefan Baars 10

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Was ist arbeitsmedizinische Vorsorge?

17.05.2016 Dr. med. Stefan Baars 11

Obligat:

Ärztliches Beratungsgespräch einschließlich Arbeitsanamnese

Bescheinigung für Arbeitgeber und Beschäftigten

Fakultativ:

soweit erforderlich1: körperliche oder klinische Untersuchungen

soweit anerkannte Verfahren und geeignete Beurteilungswerte zurVerfügung stehen: Biomonitoring1

soweit Infektionsrisiko tätigkeitsbedingt und gegenüberAllgemeinbevölkerung erhöht: Impfangebot1

1 und der Beschäftigte nicht ablehnt (dann aber Rechtsanspruch!)

Fazit: Vorsorge ist nicht zwingend „Untersuchung“

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17.05.2016Dr. med. Stefan Baars 12

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Muster einer Bescheinigung, Ausschnitt

1317.05.2016 Dr. med. Stefan Baars

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Gibt es ein überhaupt ein Problem?

§7 BGV D27 (DGUV Vorschrift 68) Flurförderzeuge:

„Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern …von Flurförderzeugen Personen nur beauftragen, die fürdiese Tätigkeit geeignet … sind.“

§ 3 LasthandhabV:

„Bei der Übertragung von Aufgaben der manuellenHandhabung von Lasten … hat der Arbeitgeber diekörperliche Eignung der Beschäftigten … zuberücksichtigen.“

17.05.2016 Dr. med. Stefan Baars 14

(BGV A4?)

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ArbMedVV und Eignung – wo liegt das Problem?

Interessenkonflikt bei Eignungsuntersuchungen

Beschäftigte• Schutz der Menschenwürde• Recht auf körperliche

Unversehrtheit• Allgemeine Handlungsfreiheit• Freie Entfaltung der Persönlichkeit• Informationelle Selbstbestimmung

Arbeitgeber• Fürsorgepflicht• Unfallverhütung• Drittschutz• Schutz von Sachgütern• Arbeit gegen Lohn

17.05.2016 Dr. med. Stefan Baars 15

Vorsorge Eignung

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Beschäftigter soll Aufgabe erledigen können

Beschäftigter soll keine Unfälle verursachen

Beschäftigter soll Dritte nicht gefährden

Beschäftigter soll Sachgüter nicht schädigen

Beschäftigter soll gesund bleiben

Arbeitgeber will Rechtssicherheit

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Ziele einer Eignungsuntersuchung

17.05.2016 Dr. med. Stefan Baars

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ArbMedVV und Eignung – wo liegt das Problem?

Interessenkonflikt bei Eignungsuntersuchungen

Beschäftigte• Schutz der Menschenwürde• Recht auf körperliche

Unversehrtheit• Allgemeine Handlungsfreiheit• Freie Entfaltung der Persönlichkeit• Informationelle Selbstbestimmung

Arbeitgeber• Fürsorgepflicht• Unfallverhütung• Drittschutz• Schutz von Sachgütern• Arbeit gegen Lohn

Konsequenz: Wahrung der Verhältnismäßigkeit von Eignungs-untersuchungen

Erforderlich? Geeignet? Angemessen?

17.05.2016 Dr. med. Stefan Baars 17

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Einstellungsuntersuchungen, Voraussetzungen

12.03.2015

Eindeutige Rechtgrundlage

oder

Untersuchung zur Feststellung erforderlich, dassStellenbewerber für die vom Arbeitgeber beschriebeneTätigkeit geeignet ist (Gefährdungsbeurteilung!)

und nach Art und Umfang verhältnismäßig

und nur mit Einwilligung des „Beschäftigten“

Arbeitsrecht!

Dr. med. Stefan Baars 18

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Wann istarbeitsmedizinische

Vorsorge erforderlich?

17.05.2016 19Dr. med. Stefan Baars

Gefährdungsbeurteilungund Festlegung desVorsorgeanlasses

AMR 3.1

Wann istEignungsuntersuchung

erforderlich? Gefährdungsbeurteilung

(Drittschutz? Schutzbedeutender Sachwerte?)

Rangfolge der Schutzmaß-nahmen beachtet undSchutzmaßnahmen aus-geschöpft?

Zweifel an der Eignung

Beurteilung nur durchUntersuchung möglich(mildestes Mittel)

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Was kommt vorarbeitsmedizinischer

Vorsorge?

17.05.2016 20Dr. med. Stefan Baars

notwendige Auskünfte undArbeitsplatzbegehungermöglichen (AG)

Vorsorge und Eignungs-untersuchungen trennen (AG)

Kenntnisse über Arbeitsplatz-verhältnisse verschaffen (Arzt)

über Inhalte, Zweck undRisiken der Vorsorge(unter-suchungen) aufklären (Arzt)

Einverständnis einholen

AMR 3.1

Was kommt vorEignungsunter-

suchung (Teil 1)? angemessen nach Abwägung

der Interessen (d. h. Arbeit-geberinteressen überwiegen)

Anforderungsprofil erstellen(AG)

Rangfolge der Schutzmaß-nahmen beachten (AG)

Schutzmaßnahmenausgeschöpft? (AG)

Untersuchung geeignet um dieEignungsfeststellung zuerreichen?

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Was kommt vorarbeitsmedizinischer

Vorsorge?

17.05.2016 21Dr. med. Stefan Baars

notwendige Auskünfte undArbeitsplatzbegehungermöglichen (AG)

Vorsorge und Eignungs-untersuchungen trennen (AG)

Kenntnisse über Arbeitsplatz-verhältnisse verschaffen (Arzt)

über Inhalte, Zweck undRisiken der Vorsorge(unter-suchungen) aufklären (Arzt)

Einverständnis einholen

AMR 3.1

Was kommt vorEignungsunter-

suchung (Teil 2)? Rechtsgrundlage vorhanden

angemessen in Inhalt undUmfang („so wenig wiemöglich, so viel wie nötig“)

Trennung von Vorsorge (AG)

über Inhalte, Zweck undRisiken der Untersuchungaufklären (Arzt)

Einverständnis einholen

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Rechtsgrundlage für Eignungsuntersuchungen

Nicht erforderlich:

bei Untersuchungen aus besonderem Anlass, z. B.

wenn konkrete Anhaltspunkte begründete Zweifel an derEignung begründen (von außen wahrnehmbaregesundheitliche Beschwerden, Verhaltensauffälligkeiten,Fehlleistungen)

Wechsel der Tätigkeit (wie Einstellungsuntersuchung)

ggf. lange Arbeitsunfähigkeit

2217.05.2016 Dr. med. Stefan Baars

Sonst aber immer!

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Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (GesBergV)*

Druckluftverordnung (DruckLV)*

Fahrerlaubnisverordnung (FeV)*

(Feuerwehrdienstvorschrift 7*) basiert auf Nieders. Brandschutzgesetz

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV: Begasungen, Schädlingsbekämpfung)*

Infektionsschutzgesetz (IfSG), z. B. neu § 23a

Röntgen-, Strahlenschutzverordnung (RöV; StrlSchV)*

Maritime-Medizin-Verordnung (MariMedV)*

*Ermächtigung bzw. Spezialkenntnisse erforderlich

17.05.2016 Dr. med. Stefan Baars 23

Rechtsgrundlagen für Eignungsuntersuchungenz.B.:

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Eignungsuntersuchungen, Werkfeuerwehren

17.05.2016

Niedersächs. Brandschutzgesetz (08.07.2012) gilt auch für

Werkfeuerwehren (5. Abschnitt) Feuerwehrdienstvorschrift 7:

„körperliche Eignung ist nach den berufsgenossen-

schaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische

Vorsorgeuntersuchungen, Grundsatz G 26

"Atemschutzgeräte", in regelmäßigen Abständen

festzustellen“

Dr. med. Stefan Baars 24

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Ausgangslage: Keine ausreichenden Rechtsgrundlagen sind:Gefährdungsbeurteilung, Eignungsvorbehalte in UVVen u. ä.,also:

Rechtsgrundlage schaffen (mindestens Arbeitsvertrag,Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag)

Schriftliches Einverständnis einholen

Was tun bei turnusmäßigen („anlasslosen“)Eignungsuntersuchungen ohne „behördliche“

Rechtsgrundlage und ohne konkreten Anlass, z. B. G 25

17.05.2016 Dr. med. Stefan Baars 25

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Dissens zur Zulässigkeit vonEignungsuntersuchungen

17.05.2016 26Dr. med. Stefan Baars

DGUV vs. BMAS

„anlasslose“ Eignungsuntersuchungen?

Stand 30.07.2014Stand August 2015

behoben?

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Was ist Eignungsuntersuchung?

Obligat:

Ärztliche Anamnese

körperliche und ggf. klinische Untersuchungen

Bescheinigung für Arbeitgeber (und Beschäftigten)

Fakultativ:

Ggf. spezielle Untersuchungen (fachärztliche Zusatzgutachten)nach Entscheidung des Arztes

17.05.2016 Dr. med. Stefan Baars 27

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Wer darf arbeitsmedizinische Vorsorge?

Anforderungen an Arzt / Ärztin:

Arzt als Spezialist

Arbeitsmedizin oder Betriebsmedizin

ggf. besondere Fachkenntnisse, Anerkennungen und / oderAusrüstungen: Selbstprüfung

Ausnahme: „Tropenaufenthalte“: auch Tropenmediziner

ansonsten: Ausnahme durch AG beim GewerbeärztlichenDienst (Nds.) beantragen (kostenpflichtig)

2817.05.2016 Dr. med. Stefan Baars

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Wer darf Eignungsuntersuchungen?

Anforderungen an Arzt / Ärztin:

Arzt als Gutachter („Vertrauensarzt“ des AG)

teilweise Ermächtigung oder Spezialkenntnisse erforderlich

teilweise aber keine weiteren Anforderungen

2917.05.2016 Dr. med. Stefan Baars

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Was kommt nacharbeitsmedizinischer

Vorsorge?

17.05.2016 30Dr. med. Stefan Baars

Bescheinigung für Pflicht- undAngebots- undWunschvorsorge an AG undAN (Arzt)

Ggf. weitere Mitteilungen anAG

Ergebnismitteilung auf Wunschan AN (Arzt)

Vorsorgekartei führen (AG)

Fristen wahren (AG)

AMR 6.3

Was kommt nachEignungsunter-

suchung? Bescheinigung über Eignung

(ja / nein; ggf. mit Fristen oderunter Voraussetzungen)

AMR 6.4

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AMR 6.3 „Vorsorgebescheinigung“

Fragen zur Bescheinigung:

Gemeinsame Bescheinigung für mehrere Beschäftigte?

nein

Zusammenlegung mehrerer arbeitsmed. Vorsorgen?

ja, aus organisatorischen Gründen

Zusammenfassung mit Bescheinigungen zur Eignung?

nein

Gilt eine Bescheinigung mit Eignungsbeurteilung auchals Vorsorgebescheinigung?

nein

17.05.2016 Dr. med. Stefan Baars 31

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AMR 6.3 „Vorsorgebescheinigung“

Fragen zur Bescheinigung:

Ausstellung nur wenn Beurteilung der gesundheitlichenUnbedenklichkeit möglich?

nein

Reicht als Unterschrift der (unleserliche) Name?

nein (zusätzlich Anschrift und Qualifikation)

Dürfen Ärzte in der Weiterbildung unterschreiben?

ja, aber Weiterbilder muss erkennbar sein(Kopfbogen, Stempel, Unterschrift im Auftrag)

17.05.2016 Dr. med. Stefan Baars 32

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Was kommt nach der arbeitsmedizin. Vorsorge?

Beteiligung der Gewerbeaufsicht (GAA)?

Getroffene Maßnahmen aufgrund einer Mitteilung des Arztes

entsprechend AMR 6.4 sind dem GAA mitzuteilen!

GAA entscheidet ggf. (auf Antrag) über die Notwendigkeit der

Maßnahmen.

GAA entscheidet ggf. (auf Antrag des Beschäftigten oder des AG)

über die Erforderlichkeit eines Tätigkeitswechsels.

17.05.2016 Dr. med. Stefan Baars 33

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AN verweigert Termin beim Arzt

Pflichtvorsorge

Keine Bescheinigung

AN darf nichtbeschäftigt werden

Angebotsvorsorge

Keine Konsequenz

Erneutes Angebotnach Fristablauf(AMR 2.1)

Eignung

Eignung kann nichtbeurteilt werden

Ergebnismitteilungerfolgt nicht

AG muss entscheiden

17.05.2016 Dr. med. Stefan Baars 34

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AN verweigert Untersuchung

Vorsorge

Keine Konsequenz

Teilnahme wirdbescheinigt

Eignung

Eignung kann nichtbeurteilt werden

Ergebnismitteilungerfolgt nicht

AG muss entscheiden

17.05.2016 Dr. med. Stefan Baars 35

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„Gesundheitliche Bedenken“ / keine Eignung

Vorsorge (AMR 6.4)Arbeitsschutzmaßnahmen nichtausgeschöpft

Separate anonymisierteMitteilung an AG mitkonkretem Vorschlag

Arbeitsschutzmaßnahmenausgeschöpft

Mitteilung(Arbeitsplatzwechsel) nur mitZustimmung des AN an AG

Eignung Ergebnismitteilung an AG

Arbeitgeber muss entscheiden

17.05.2016 Dr. med. Stefan Baars 36

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Wann Untersuchungsergebnis an AG

Vorsorge Grundsätzlich nie

Ausnahme: RechtfertigenderNotstand

Eignung nur: „geeignet“, „geeignet unter

bestimmten Voraussetzungen“oder „nicht geeignet“

Je nach Rechtsgrundlagedirekt oder (besser) über AN

Ausnahme: RechtfertigenderNotstand

Nie: ärztlicheUntersuchungsergebnisse(Befunde)

17.05.2016 Dr. med. Stefan Baars 37

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Bedeutung für G 25

Wunschvorsorge (unverbindlich)

Angebotsvorsorge (unverbindlich)

Eignungsuntersuchung (nur mit Rechtsgrundlageverbindlich)

Voraussetzung: Gefährdungsbeurteilung!

3817.05.2016 Dr. med. Stefan Baars

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17.05.2016

Dr. med. Stefan Baars 39

AMR 5.1 „Anforderungen an das Angebotvon arbeitsmedizinischer Vorsorge “

Regelmäßig, persönlich und schriftlich*

mit folgenden Hinweisen:

wegen welcher Gefährdung

keine Nachteile bei Annahme oder Ablehnung

keine Kosten

in der Arbeitszeit

Bescheinigung über die Teilnahme

AMR enthält 2 Musteranschreiben (auch für nachgehende Vorsorge)

* auch e-Mail möglich

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28.06.2012

Dr. med. Stefan Baars 40

AMR 2.1 „Fristen für die Veranlassung/das Angebotvon arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen“

Bisher:A) Zeitrahmen für NU-Fristen: Arzt konkretisiert oder

B) Feste Frist: unabhängig vom Arzt (kürzere Frist aber möglich)

NU-Frist Bestandteil des Ergebnisses

Angebotsvorsorge: Frist verbindlich unabhängig von Annahme oderAblehnung (bei Zeitrahmen gilt kürzere Frist, wenn nicht individuellvom Arzt anders festgelegt)

Zukünftig eventuell:

maximal zulässige Frist (voraussichtlich 3 Jahre, erster Folgeterminfrüher)

ansonsten individuelle Festlegung durch Betriebsarzt

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Neue Angebotsvorsorge seit 31.10.2013

wesentlich erhöhte körperliche Belastungen mit Gefährdungdes Muskel-Skelett-Systems durch:

o Lastenhandhabung beim Heben, Halten, Tragen, Ziehen,Schieben

o repetitive manuelle Tätigkeiten

o erzwungene Körperhaltungen im Knien, inlangdauerndem Rumpfbeugen oder -drehen oder invergleichbaren Zwangshaltungen

Vorsorgeanlässe – physikal. Einwirkungen

17.05.2016 41Dr. med. Stefan Baars

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AMR 13.2 Tätigkeiten mit wesentlich erhöhtenkörperlichen Belastungen mit „MSE-Risiko“

Lastenhandhabung, Zwangshaltungen, repetitivemanuelle Tätigkeiten

Definitionen, arbeitsmed. Grundlagen

Kriterien („Auslöseschwellen“):

− Lastenhandhabung / repetitive Tätigkeiten:LMM mit Risikobereich ≥ 3

− Zwangshaltung: analog BGI 7011: i.d.R. ≥ 1 Stunde ohne wirksame Pause(Ausnahmen Sitzen: 2 Stunden, Stehen: 4 Stunden)

17.05.2016 Dr. med. Stefan Baars 42

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17.05.2016 Dr. med. Stefan Baars 43

AMR (Stand 5/2016)Arbeitsmedizinische Regeln

„Fristen für die Veranlassung / das Angebot von arbeits-medizinischen Vorsorgeuntersuchungen“veröffentlicht als AMR 2.1 am 27.12.2012, zuletzt geändert am14.08.2014, grundlegende Neufassung in Kürze

„Erforderliche Auskünfte/Informationsbeschaffung über dieArbeitsplatzverhältnisse“veröffentlicht als AMR 3.1 am 27.12.2012, aktualisiert 24.02.2014

„Fristen für die Aufbewahrung ärztlicher Unterlagen“,veröffentlicht als AMR 5.1 am 27.10.2011, aktualisiert 24.02.2014

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17.05.2016Dr. med. Stefan Baars 44

AMR (Stand 5/2016)Arbeitsmedizinische Regeln

„Anforderungen an das Angebot von arbeitsmedizinischerVorsorge“ veröffentlicht als AMR 6.1 am 27.10.2011, zuletztaktualisiert 13.11.2014

„Biomonitoring“, veröffentlicht als AMR 6.2 am 25. 07.2013,korrigiert am 19.09.2013 , aktualisiert 24.02.2014

„Vorsorgebescheinigung“, veröffentlicht als AMR Nr. 6.3 am24.02.2014 (Muster auch als Word-Datei verfügbar)

„Mitteilungen an AG“, veröffentlicht als AMR 6.4 am 23.06.2014

„Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge beiTätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“, veröffentlicht als AMR6.5 am 23.12.2014

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17.05.2016Dr. med. Stefan Baars 45

AMR (Stand 5/2016)Arbeitsmedizinische Regeln

„Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einerbesonderen Gefährdung führen können“veröffentlicht als AMR 13.1 am 27.12.2012, aktualisiert am24.02.2014

„Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen mitGesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System“,veröffentlicht als AMR 13.2. am 23.12.2014

„Angemessene Untersuchung der Augen und desSehvermögens “veröffentlicht als AMR 14.1 am 17.12.2013

"Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen“, veröffentlichtals AMR 14.2 am 23.06.2014, aktualisiert am 02.03.2016

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17.05.2016 Dr. med. Stefan Baars 46

AME „Wunschvorsorge“

24 Seiten

Zugangswege

Mögliche Inhalte

Bestandteile

Abgrenzung zu allgemeiner Gesundheitsvorsorge undEignungsuntersuchung

Praxisbeispiele (12)

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FAQ

FAQ zur ArbMedVV (seit Sept. 2012 unter www.baua.deveröffentlicht), regelmäßige Aktualisierung

Begründungen für arbeitsmedizinische Vorsorge-untersuchungen bei biologischen Einwirkungen(zur Zeit in Überarbeitung aber noch einsehbar)

4717.05.2016 Dr. med. Stefan Baars

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Pflicht- und Angebotsvorsorge bei erhöhter Expositiongegenüber natürlicher UV-Strahlung (Hautkrebs!)

Angebotsvorsorge bei EMF-Exposition (EU-Richtlinie2013/35/EU: „Gesundheitsüberwachung“)

Abschneidekriterien für Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge beikrebserzeugenden Gefahrstoffen

Aktuelle Entwicklungen

17.05.2016 48Dr. med. Stefan Baars

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17.05.2016

Weitere Infos:

www.baua.de49

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Fragen?

17.05.2016

Dr. med. Stefan BaarsGewerbeärztlicher DienstGewerbeaufsichtsamt HannoverTel. 0511 / 9096 – 230e-mail: [email protected]

Dr. med. Stefan Baars 50