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Gemeinsam Gesundheit gestalten. versorgungsspectrum Schwerpunkt: Das Pflege-Neuausrichtungs- Gesetz (PNG) Thema: Pflegereform Was kommt auf die Pflegekassen zu? Newsletter der spectrumK GmbH Nr. 3 Okt. 2012 Inhalt Editorial 2 Das Pflege-Neuausrichtungs- 2 Gesetz wirft seine Schatten voraus Bessere Versorgung, mehr Bürokratie Pflegeberatung durch spectrumK 4 Neuausrichtung leicht gemacht Pflegehilfen in stationären 4 Vorsorge- und Rehabilitations- einrichtungen Gesetzgeber will Assistenzpflege erweitern 16. Novelle des Arzneimittel- gesetzes auf der Zielgeraden 5 Arzneimittelsicherheit im Fokus Spectrogramm: spectrumK-Tagung am 6.11.2012 8 Die Pflege von Morgen 1 + 1 = 1: Aus BKK InfoNet und 8 bitMonitor wird bitInfoNet Mit vereinten Kräften Intelligente Verträge mit 9 Leistungserbringern Contract Smart Suite macht Erfolge planbar Neuer Vertrag zur Hilfsmittel- 9 beschaffung ab Oktober 2012 Gut versorgt mit Bandagen, Orthesen, Prothesen Impressum 9 © dondoc-foto - Fotolia.com

versorgungsspectrum · versorgungsspectrum – Newsletter der spectrumK GmbH Nr. 3 | 2012 Seite: 2 Liebe Leserinnen, liebe Leser, Dass der Gesetzgeber um die Sommerpau-se herum auf

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Page 1: versorgungsspectrum · versorgungsspectrum – Newsletter der spectrumK GmbH Nr. 3 | 2012 Seite: 2 Liebe Leserinnen, liebe Leser, Dass der Gesetzgeber um die Sommerpau-se herum auf

Gemeinsam Gesundheit gestalten.

Versorgungsmanagement

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Der Gesundheitsdienstleister.

optimales Versorgungsmanagement

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intelligentes Informationsmanagement

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versorgungsspectrum

Schwerpunkt:Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG)

Thema:

PflegereformWas kommt auf die Pflegekassen zu?

Newsletter der spectrumK GmbH

Nr. 3Okt. 2012

Inhalt Editorial 2

Das Pflege-Neuausrichtungs- 2 Gesetz wirft seine Schatten voraus

Bessere Versorgung, mehr Bürokratie

Pflegeberatung durch spectrumK 4

Neuausrichtung leicht gemacht

Pflegehilfen in stationären 4 Vorsorge- und Rehabilitations- einrichtungen

Gesetzgeber will Assistenzpflege erweitern

16. Novelle des Arzneimittel- gesetzes auf der Zielgeraden 5

Arzneimittelsicherheit im Fokus

Spectrogramm:

spectrumK-Tagung am 6.11.2012 8 Die Pflege von Morgen

1 + 1 = 1: Aus BKK InfoNet und 8 bitMonitor wird bitInfoNet Mit vereinten Kräften

Intelligente Verträge mit 9 Leistungserbringern Contract Smart Suite macht Erfolge planbar

Neuer Vertrag zur Hilfsmittel- 9 beschaffung ab Oktober 2012 Gut versorgt mit Bandagen, Orthesen, Prothesen

Impressum 9

© dondoc-foto - Fotolia.com

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Liebe Leserinnen, liebe Leser,

Dass der Gesetzgeber um die Sommerpau-se herum auf der faulen Haut gelegen hät-te, kann man nun wirklich nicht behaupten. So haben das „Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG)“ und das „Zweite Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften" (die 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes, AMG) Ende Juni den

Bundestag und im September den Bundesrat passiert.

Das „Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in sta-tionären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen“ dage-gen hat als Entwurf der Bundesregierung die parlamentari-sche Hürde noch vor sich.

Im Mittelpunkt des PNG stehen die an Demenz erkrankten Pflegebedürftigen und die Angehörigen von Pflegebedürfti-gen. Sie tragen oft nach wie vor die Hauptlast dafür, dass in all den Jahren kein wirkungsvolles Rezept gegen den Pflege-notstand gefunden wurde.

Mehr Leistungen ziehen in der Regel auch mehr Ausgaben nach sich. Ob die um 0,1 Prozentpunkte höheren Beiträge für die Pflegeversicherung zu deren Deckung reichen, darf bezweifelt werden. Auch die längst erforderliche Anpassung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs steht weiterhin aus. So soll-te die Einstufung Pflegebedürftiger nicht mehr nur nach dem Zeitaufwand für ihre Pflege, sondern auch unter Berücksich-tigung kognitiver und sozialer Beeinträchtigungen nach dem Grad der Selbstständigkeit erfolgen. Faktoren, die gerade bei Demenzkranken besonders ins Gewicht fallen. Also wieder mal mehr Aktionismus als überlegtes Handeln?

Das PNG und das AMG sollen die Versorgung verbessern. Ob das klappt, muss man sehen. Klar scheint nur, dass der finan-zielle und auch zeitliche Aufwand für Pflege- und Krankenkas-sen steigen wird. Ich wünsche Ihnen eine aufschlussreiche und interessante Lektüre mit den Beiträgen in diesem Newsletter.

Ihr Holger WannenwetschspectrumK GmbH – Öffentlichkeitsarbeit

Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz wirft seine Schatten voraus

Bessere Versorgung, mehr Bürokratie

Die Menschen in Deutschland werden immer älter. Damit nimmt die Zahl der Pflegebedürftigen, der Anteil an Demenz Erkrankter und die Belastung von Angehörigen weiter zu. Seit dem Jahr 2008 justiert der Gesetzgeber die pflegerische Versorgung bei Demenz kontinuierlich nach. Jüngster Arbeitsnachweis: Am 29.6.2012 be-schloss der Deutsche Bundestag das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG), das am 21.9.2012 im Bundesrat seine letzte Hürde nahm. Ab dem 1.1.2013 sollen sich die Leistungen der Pflegever-sicherung nun zielgerichteter an den besonderen Bedürfnissen demenziell erkrankter Menschen und pflegender Angehöriger orientieren.

Der Grundgedanke der sozialen Pflegeversicherung besteht da-rin, Menschen in schwierigen Lebenssituationen pflegerisch wirkungsvoll zu versorgen. Mehr Chancen auf ein selbstständi-

ges und selbstbestimmtes Leben, eine bessere Teilnahme und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sind die Fernziele. Eine Erhöhung des Beitragssatzes um 0,1 Prozent zum 1.1.2013 soll die finanziellen Mittel für diese Leistungsverbesserungen bereit stellen. Welche Auswirkungen hat das PNG im Einzelnen?

Deutliche Verbesserungen für Demenzkranke

Das Gesetz verbessert die ambulante Versorgung Demenzkran-ker deutlich. Ambulante Pflegedienste bieten künftig auch gezielt Betreuungsleistungen für Hilfesuchende und ihre Angehörigen an. Bei Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung sind zusätzliche Betreuungsleistungen als Sachleistung je nach Pfle-gestufe abrufbar. In einem Modellvorhaben prüft man weiterhin, ob neben den Pflegediensten auch Betreuungsdienste vorgehal-ten werden können, die sich in ihrem Leistungsangebot auf De-menzkranke spezialisiert haben.

In der ambulanten Versorgung wird es höhere Leistungen für Demenzkranke geben. In Pflegestufe 0 erhalten Demenzkranke neben den bereits heute bezogenen zusätzlichen Betreuungsleis-tungen von 100 € bzw. 200 € ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 120 € oder Pflegesachleistungen bis zu 225 €. In Pflegestufe I erhöht sich das Pflegegeld auf 305 € (+ 70 €) und die Pflege-leistungen auf 665 € (+ 215 €). In Pflegestufe II steigt das Pflege-geld auf 525 € (+ 85 €) und die Pflegesachleistungen auf maximal 1.250 € (+ 150 €).

Höhere Flexibilität für Pflegebedürftige

Pflegebedürftige können sich künftig flexibler gemeinsam mit den Pflegediensten auf die Leistungen verständigen, die sie wirk-

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lich benötigen. Sie können neben den heutigen verrichtungsbe-zogenen Leistungskomplexen auch bestimmte Zeitvolumen für die tatsächlich in Anspruch zu nehmenden Pflegeleistungen wäh-len. Die Pflegeversicherung stellt für Selbsthilfegruppen insge-samt acht Millionen Euro jährlich (= 10 Cent pro Versicherten und Jahr) bereit. Für ehrenamtliche Unterstützung als ergänzendes Engagement bei allgemeinen Pflegeleistungen in zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen sind Aufwandsentschädigungen möglich.

Zusätzliche Unterstützung von Pflege-Wohngemeinschaften

Darüber hinaus fördert das Gesetz bestimmte Wohnformen in der ambulanten und stationären Betreuung ab 2013 monatlich zusätzlich mit 200 €, um dem höheren Organisationsaufwand gerecht zu werden. Für Pflegebedürftige, die noch keine Rund-um-die-Uhr-Pflege benötigen, kann eine Wohngruppe eine gute Alternative sein. Zusätzlich gibt es ein Initiativprogramm zur Gründung ambulanter Wohngruppen, womit Umbaumaßnah-men in der gemeinsamen Wohnung mit 2.500 € pro Person (ma-ximal 10.000 €) unterstützt werden. Die Förderung neuer Kon-zepte bei diesen Wohnformen soll die individuelle Versorgung Pflegebedürftiger außerhalb einer vollstationären Einrichtung er-möglichen. Insgesamt stellt die Pflegeversicherung dafür 30 Mil-lionen Euro zur Verfügung. Und: Das Pflegegeld wird zur Hälfte weitergezahlt, wenn für den Pflegebedürftigen Kurzzeit- oder Ver-hinderungspflege in Anspruch genommen wird. Bisher wurde bei Inanspruchnahme dieser Leistungen das Pflegegeld gekürzt.

Mehr Rücksicht auf Angehörige

Die Stellung pflegender Angehöriger soll gestärkt, insbesonde-re bei anstehenden Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen sollen ihre besonderen Belange besser berücksichtigt werden. Die Pflegekassen geben Antragstellenden im Rahmen der Begut-achtung eine gesonderte Rehabilitationsempfehlung mit auf den Weg. Es besteht auch die Möglichkeit, dass der pflegende An-gehörige den Pflegebedürftigen zu einer Rehabilitationsmaßnah-me mitnimmt. Solche Angebote werden von den Angehörigen meistens erst dann in Anspruch genommen, wenn die von ihnen betreute Person in ihrer Nähe ist. Die rentenversicherungsrecht-liche Absicherung der Pflegeperson durch die Pflege von zwei oder mehreren Pflegebedürftigen die mindestens Pflegestufe I haben, ist zukünftig sichergestellt.

Bessere Transparenz in Pflegeeinrichtungen

Mehr Haus- und Heimbesuche durch Arzt und Zahnarzt sollen die medizinische Versorgung in Pflegeheimen verbessern. Vollstatio-näre Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, darüber Auskunft zu geben, wie die medizinische Versorgung der Pflegeheimbewoh-ner sichergestellt ist. Dies ist in Transparenzberichten zu veröf-fentlichen. Künftig wird es möglich sein, auch zusätzliche Betreu-ungskräfte in teilstationären Pflegeeinrichtungen der Tages- und Nachtpflege einzusetzen. Finanziert werden diese Kräfte über die Pflegeversicherung.

Förderung der privaten Eigenvorsorge

Ab 2013 soll der Abschluss einer privaten Pflegezusatzversiche-rung mit 60 € pro Jahr aus Steuermitteln vom Staat gefördert werden. Bewerber können eine solche Versicherung privat oder gesetzlich abschließen ohne Gesundheitsprüfung. Die geförderte

private Pflegevorsorge gilt dann für Pflege-Tagegeld-Versiche-rungen und ist eine Risikoversicherung die der Versicherte ab-hängig von der Pflegestufe erhält.

Voraussetzung für das Fördergeld ist allerdings ein Eigeneinsatz von mindestens 120 Euro im Jahr. Außerdem muss die Unter-stützung laut Versicherungsvertrag in der höchsten Pflegestufe III im Monat mindestens 600 Euro betragen. Die Versicherten müs-sen 18 Jahre alt sein und dürfen noch keine Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen.

Wachsender Zeitdruck und mehr Bürokratie für Pflegekassen

Um eine frühzeitige Beratung sicherzustellen, müssen Pflegekas-sen Antragstellern unmittelbar nach Eingang eines erstmaligen Antrags auf Pflegeleistungen künftig einen Beratungstermin in-nerhalb von zwei Wochen unter Nennung eines Ansprechpart-ners anbieten. Die Beratung soll auf Wunsch des Versicherten in der häuslichen Umgebung erfolgen oder in der Einrichtung, in der er lebt. Können Pflegekassen diese Leistung nicht fristgerecht selbst erbringen, müssen sie ihm einen Beratungsgutschein für die Inanspruchnahme der erforderlichen Beratung durch einen anderen qualifizierten Dienstleister zur Verfügung stellen. Auf Wunsch des Versicherten kann der Beratungstermin auch zu ei-nem späteren Zeitpunkt stattfinden.

Zeitnahe Entscheidungen sind für Pflegebedürftige und Antrag-steller von großer Bedeutung. Wenn innerhalb von vier Wochen keine Begutachtung erfolgt, ist die Pflegekasse verpflichtet, dem Versicherten mindestens drei Gutachter zur Auswahl zu benen-nen, damit es auch ohne den MDK vorangeht. Wenn die Pflege-kassen Begutachtungsentscheidungen nicht fristgerecht treffen, haben sie künftig dem Antragsteller für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung 70 € als erste Versorgungsleistung zur Verfügung zu stellen. Künftig müssen Pflegekassen zudem Ver-sicherte und ihre Angehörigen über ihre und die Leistungen und Hilfen anderer Träger in verständlicher Weise unterrichten. Ziel ist die Verbesserung der Beratungsqualität für Versicherte.

Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen wird verpflichtet, für die Medizinischen Dienste verbindliche Servicegrundsätze fest-zulegen. Dieser Verhaltenscodex soll einen angemessenen und respektvollen Umgang mit den Pflegebedürftigen sicherstellen. Ferner ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass er Anspruch auf das MDK-Gutachten hat.

Es wird nicht einfacher

Bei allem erkennbaren Bemühen des Gesetzgebers steht eine Reform des Pflegebedürftigkeitsbegriffs weiterhin aus. Das PNG und seine Neuregelungen erhöhen sowohl den finanziellen als auch den bürokratischen Aufwand der Pflegekassen: Neben den Mehrleistungen für Demente und den damit verbundenen Bera-tungsaufgaben kommen auf die Kassen logistische Aufgaben zu, die bundesweit nur schwer zu handhaben sind. Bei diesen Auf-gaben kann spectrumK die Mitarbeiter der Pflegekassen in ihrer täglichen Arbeit wirkungsvoll und nachhaltig unterstützen.

Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.spectrumk.de

Ihre Ansprechpartner bei spectrumK: Thomas Nöllen Tel. +49 (0) 201 246 706 - 520 [email protected]

Fortsetzung von Seite 2

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Pflegeberatung durch spectrumK

Pflegehilfen in stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

Neuausrichtung leicht gemacht

Gesetzgeber will Assistenzpflege erweitern

Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) wird Pflegekassen künftig mehr Arbeit und höhere Kosten bescheren. Ne-ben den Mehrleistungen für Demente und den damit verbundenen Beratungsaufga-ben kommen auf die Kassen logistische Aufgaben zu, die bundesweit nur schwer zu handhaben sind. Damit die Pflegekas-sen diese neuen Herausforderungen bes-ser bewältigen können, hat spectrumK entsprechende Dienstleistungsangebote entwickelt.

Um eine frühzeitige Beratung sicherzu-stellen, müssen Pflegekassen ab dem 1.10.2012 Antragstellern einen Bera-tungstermin innerhalb von zwei Wochen unter Nennung eines Ansprechpartners anbieten. Die Beratung soll auf Wunsch des Versicherten bei ihm selbst, bei sei-nen Angehörigen zu Hause oder in der Einrichtung erfolgen, in der er lebt. Kön-nen Pflegekassen diese Leistung nicht fristgerecht erbringen, hat der Versicher-te gegenüber seiner Pflegekasse einen Anspruch auf einen Beratungsgutschein. Der Versicherte kann diesen zu Lasten der Pflegeversicherung innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang bei einer der Beratungsstellen einlösen, die auf dem Gutschein genannt sind.

Bereits seit 2009 verfügt spectrumK über ein bundesweites Netzwerk an Pflegefach-kräften, die diese Beratung am Wunschort des Antragstellers sicherstellen. Um die Mühe der Ausstellung von Beratungsgut-scheinen zu vermeiden, sollten Pflege-kassen ein unverbindliches Angebot zur Pflegeberatung bei spectrumK anfordern. Damit ist sichergestellt, dass den Anfor-derungen des Gesetzgebers Genüge ge-tan wird. Auch wenn Pflegekassen über

Stellen pflegebedürftige behinderte Menschen zu ihrer Unter-stützung selbst Assistenzkräfte ein, können sie dafür bei ei-nem stationären Krankenhausaufenthalt unbefristet Pflegegeld und Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe erhalten. Das Bundeskabinett beschloss im Sommer, diesen Anspruch auf stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen aus-zuweiten. Für den Gesetzgeber ein richtiger und konsequen-ter Schritt zur Verbesserung der Situation pflegebedürftiger behinderter Menschen. Diese Ansicht stößt bei Vielen auf Zustimmung, jedoch gibt es auch kritische Stimmen.

eigene Pflegekräfte verfügen, kann es dennoch sinnvoll sein, das Angebot der Pflegeberatung von spectrumK zu nutzen. Dieses Angebot ergänzt die Eigenange-bote von Pflegekassen wirkungsvoll und schafft einen kostengünstigen Mehrwert für Pflegebedürftige und deren Angehö-rige. So ist zum Beispiel auch in Urlaubs- und Krankheitsfällen gewährleistet, dass die gesetzlichen Vorgaben immer erfüllt werden.

Im Rahmen der Beratungen kann spec-trumK auch weitergehende Aufgaben übernehmen: Neben dem Fallmanage-ment für Versicherte und der Hilfe bei schwierigen Pflegefällen, bildet die Unter-stützung der Pflegekassen beim Umgang mit Widersprüchen gegen Pflegeeinstu-fungen des MDK einen wichtigen Teil des Produktportfolios. Auch die Erfahrungen, die spectrumK in verschiedenen Projek-

Am 29. Juni diesen Jahres beschloss der Bundestag das Pfle-geneuausrichtungsgesetz (PNG). Nur kurze Zeit später, am 1. August, einigte sich das Bundeskabinett auf den Entwurf für ein Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen. Die Fortzahlung von Pflegegeld und Hilfe zur Pflege durch die Sozialhilfe soll auch in diesen beiden Leistungsbereichen während der gesam-ten Aufenthaltsdauer sichergestellt werden. Eine erste Beratung ist mittlerweile auch im Bundesrat erfolgt.

ten gesammelt hat, zum Beispiel bei der Reduzierung von Krankenhauskosten oder der Senkung von Arzneimittelausga-ben bei ambulant Pflegebedürftigen, kön-nen Pflegekassen für sich nutzen.

Außer den Standardprodukten erstellt spectrumK auf Nachfrage auch maßge-schneiderte Angebote, die sich an den in-dividuellen Wünschen von Pflegekassen orientieren. Die Erstellung eines indivi-duellen Versorgungsplanes für Pflegekas-sen ist ein Beispiel dafür.

Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.spectrumk.de

Ihre Ansprechpartner beispectrumK: Thomas Nöllen Tel. +49 (0) 201 246 706 - 520

[email protected]

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Im sogenannten „Arbeitgebermodell“ können pflegebedürftige behinderte Menschen Assistenzpflegekräfte im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigen. Die Assistenzpflege ist so-mit eine spezielle Organisationsform von Hilfeleistungen und nicht mit dem persönlichen Budget nach § 17 Absatz 2 SGB IX zu verwechseln, das eine Finanzierungsform für die Komplex-leistung mehrerer Leistungsträger darstellt. Nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs wird das persönliche Budget mit dem nach § 14 SGB IX zuständigen Träger ausgehandelt, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein weitge-hend selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Bestandteil des persönlichen Budgets kann auch eine Assistenzpflege sein.

Für die Finanzierung der Assistenzpflege sind folgende Ansprü-che betroffener pflegebedürftiger Behinderter vorrangig:

Leistungen der Pflegeversicherung (jedoch keine Pflegesachleistungen) Leistungen der Krankenversicherung für häusliche

Behandlungspflege (zum Beispiel Beatmung)

Leistungen der Berufsgenossenschaften bei Arbeitsunfällen oder eigenes Einkommen des pflegebedürftigen behinderten

Menschen.

Erst wenn diese Leistungsansprüche und/oder das eigene Ein-kommen und Vermögen nicht ausreichen, können gegenüber den Trägern der Sozialhilfe Leistungen nach § 65 SGB XII bean-tragt werden.

Im Jahr 2009 wurde der Leistungsanspruch der pflegebedürf-tigen behinderten Menschen in einem eigenständigen Gesetz, dem Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Kran-kenhaus, erweitert1. Seitdem können die Leistungsberechtigten das Pflegegeld und die Sozialhilfe zur Pflege unbegrenzt für den gesamten Krankenhausaufenthalt beanspruchen. Die rechtli-chen Grundlagen dafür sind: § 11 Absatz 3 SGB V, § 34 Absatz 2 SGB XI und § 63 Absatz 4 SGB XII.

Diese Vorschriften werden im aktuellen Gesetzentwurf entspre-chend ergänzt. Der zustimmungspflichtige Entwurf wurde am 21. September erstmals im Bundesrat diskutiert. Mit größeren Widerständen der gesundheitspolitischen Akteure ist alles in al-lem nicht zu rechnen. Bemerkenswert ist allerdings die Kritik der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA). Sie fordert unter anderem, Bedarf, Nutzen und Wirtschaftlich-keit des Assistenzpflegeanspruchs anhand der Entwicklung im Krankenhausbereich genauer zu evaluieren2. Tatsächlich sind die Aussagen des Bundesministeriums für Gesundheit zu den Mehrausgaben der Kostenträger eher dürftig.

Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.spectrumk.de

Ihre Ansprechpartnerin bei spectrumK: Cornelia Mohr Tel. +49 (0) 201 246 706 - 522 [email protected]

Fortsetzung von Seite 4

1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009, Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 04. August 20092 http://www.bda-online.de/www/arbeitgeber.nsf/res/0CC7BC72CDEBF8DFC1257A3D004587EC/$file/Stn-Assistenzpflege.pdf

16. Novelle des Arzneimittelgesetzes auf der Zielgeraden

Arzneimittelsicherheit im Fokus

Offiziell ist es das „Zweite Gesetz zur Änderung arzneimittel-rechtlicher und anderer Vorschriften“. Die vom Bundesrat am 21.9.2012 beschlossene Gesetzesfassung beinhaltet Änderungen des Arzneimittelgesetzes (AMG), die nicht nur für Experten des Arzneimittelmanagements interessant sind, sondern auch das Versorgungsmanagement berühren. Sie betreffen vor allem die Pharmakovigilanz (Arzneimittel-

sicherheit), den Schutz vor Fälschungen, die Rechtssicherheit und die Ausschreibungspflicht von Arzneimittel-Rabattverträ-gen.

Diese Novelle des Arzneimittelgesetzes dient laut Gesetzgeber im Wesentlichen der Umsetzung der europäischen Richtlinien 2010/84/EU vom 31.12.2010 und 2011/62/EU vom 8.6.2011.

2010/84/EU vom 31.12.2010

2011/62/EU vom 8.6.2011

Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemein-schaftskodexes für Humanarzneimittel hinsichtlich der Pharmakovigilanz.

Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemein-schaftskodexes für Humanarzneimittel hinsichtlich der Verhinderung des Eindrin-gens von gefälschten Arzneimitteln in die legale Lieferkette.

EU-Richtlinie Titel

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Tab. 1: Auslöser der AMG-Novelle

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Dem federführenden Gesundheitsausschuss folgend, stimm-te der Bundesrat am 21.9.2012 dem Regierungsentwurf vom 18.4.2012 (Drs. 17/9341) und der Beschlussempfehlung des Ge-sundheitsausschusses (Drs. 17/10156) zu. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung weiterhin auf, zwei Jahre nach Inkrafttre-ten des Gesetzes über die Erfahrungen mit der Preisbildung und Erstattung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen zu berichten (Drs. 487/12/B).

Die meisten gesundheitspolitischen Akteure befürworten die Umsetzung der EU-Richtlinien im Sinne von mehr Arzneimittel-sicherheit für Patienten. Einzelne Vorschriften und Änderungs-anträge, die nicht im direkten Zusammenhang mit den EU-Richtlinien stehen, waren im Gesetzgebungsverfahren jedoch streitbehaftet. Für einigen Unmut sorgte die Liberalisierung des Heilmittelwerbegesetzes, die Pharmaunternehmen die Mög-lichkeit einräumt, mit Gutachten und Krankengeschichten zu werben, wenn dies nicht in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt. Nachstehend werden einige der geänderten Vorschriften vorgestellt, um einen Eindruck von der Bandbreite der AMG-Novelle zu vermitteln. Dieser Querschnitt greift die Schwerpunktthemen des Gesetzentwurfes auf, geht aber auch auf die „sonstigen Vorschriften“ ein.

Neue Begriffsbestimmungen als Basis der Pharmakovigilanz

Zunächst wird der Begriff „Nebenwirkungen“ an die EU-Vor-gaben angepasst. Er beinhaltet bei Humanarzneimitteln nicht mehr nur solche Nebenwirkungen, die beim bestimmungsge-mäßem Gebrauch auftreten, sondern auch Reaktionen infolge von Überdosierung, Fehlgebrauch, Missbrauch und Medikati-onsfehlern. Eingeschlossen sind zudem Nebenwirkungen, die auf eine berufliche Exposition zurückzuführen sind, und Wech-selwirkungen mit anderen Arzneimitteln. Für unerwartete Ne-benwirkungen gilt anstelle der Packungsbeilage zukünftig die Fachinformation als Bezugsdokument. Die schwierige Identifi-kation von Nebenwirkungen spielt für das Versorgungsmanage-ment eine wesentliche Rolle, können sich hieraus doch weitere Behandlungsbedarfe ergeben. Hilfreich ist dabei sicherlich, dass der neugefasste § 11 Abs. 1 Nr. 5 AMG Patienten ausdrücklich auffordert, ihren Ärzten und Apothekern jeden Verdachtsfall einer Nebenwirkung zu melden. Allerdings gibt es Patienten-gruppen, bei denen Medikamentenwirkungen von geschulten Fachkräften, wie etwa Kranken- und Altenpflegern, eingeschätzt werden müssen. Hier setzen die pflegebezogenen Produkte von spectrumK an.

Der Kreis der Händler, die unter das AMG fallen, wird erwei-tert. Erfasst werden künftig alle Personen, die selbstständig mit Arzneimitteln handeln, ohne jedoch hierüber Verfügungsgewalt zu erlangen. Vermittler von Verträgen zwischen Käufer und Ver-käufer, sogenannte Handelsmakler, sind davon nicht erfasst. Dies erfordert, den Status von Arzneimittellieferanten genau zu prüfen. Daher gehen Verträgen, die spectrumK mit Arzneimittel-lieferanten und -herstellern abschließt, bereits heute entspre-chende Recherchen voraus.

Weitere Begriffsbestimmungen betreffen die Unbedenklich-keitsprüfung, das Risikomanagement und die Pharmakovigi-lanz. Besonders die Regelungen in § 4 Abs. 34 (neu) bis Abs. 39 (neu) AMG dienen der Umsetzung geänderter Pharmakovi-gilanzvorschriften, mit denen der Richtlinie 2001/83/EG entspro-chen wird. Eine kleine, aber unter Umständen rechercheintensi-

ve Änderung zum jeweiligen Zulassungsstatus, sieht das Gesetz in Bezug auf die Sondervorschriften für Arzneimittel für neuar-tige Therapien vor. Hier können die Behörden bei mangelnder Informationslage befristete Genehmigungen erteilen.

Ebenso wie Pharmaunternehmen, die unerwünschte Nebenwir-kungen von Medikamenten künftig der Europäischen Arzneimit-telagentur (EMA) melden müssen, sind auch die zuständigen Bundesoberbehörden dazu verpflichtet, ein Pharmakovigilanz-system zu betreiben (§ 62 AMG neu). Dort werden unter an-derem Meldungen über Verdachtsfälle von Nebenwirkungen durch Patienten und Angehörige der Gesundheitsberufe ge-sammelt. Diese Meldungen können in jeder Form, insbesonde-re auch elektronisch, erfolgen.

Besserer Schutz vor gefälschten Arzneimitteln

Der zweite wichtige Schwerpunkt der AMG-Novelle betrifft den Schutz vor gefälschten Arzneimitteln. Neben dem eindeutigen Verbot in § 8 Abs. 2 AMG (neu), gefälschte Arzneimittel oder Wirkstoffe herzustellen, in den Verkehr zu bringen oder mit ih-nen Handel zu betreiben, enthält § 4 Abs. 40 AMG (neu) die ge-setzliche Definition, wann von einem gefälschten Arzneimittel auszugehen ist. Darüber hinaus enthalten etliche Einzelrege-lungen Vorgaben zur Fälschungssicherheit, wie zum Beispiel § 10 Abs. 1c AMG (neu), der besondere Kennzeichnungen auf der Packung vorsieht.

Endlich Rechtssicherheit bei Arzneimitteln aus dem Ausland

Das AMG schließt jetzt eine lange Zeit bestehende Rechtslücke und stellt klar, dass sich die Arzneimittelpreisverordnung auch auf solche EU-Länder erstreckt, die befugt sind, Arzneimittel nach Deutschland zu versenden (§ 78 Abs. 1 AMG). Das hatte jüngst auch der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshö-fe des Bundes in Karlsruhe (Az.: GmS-OGB 1/10) entschieden. „Die deutsche Regelung verstößt nicht gegen die Warenver-kehrsfreiheit“, so der Senat. Dieser wurde angerufen, nachdem zuvor das Bundessozialgericht die Arzneimittelpreisbindung für Internetapotheken, die nach Deutschland liefern, verneint hatte. Inwieweit sich ausländische Versandhandelsunternehmen jetzt noch für Vertragsverhandlungen mit deutschen Krankenkassen interessieren, bleibt ebenso abzuwarten wie die angekündigte Anrufung der EU-Kommission.

Fortsetzung auf Seite 7

Fortsetzung von Seite 5

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Zunehmender Aufwand für alle

Bereits der kursorische Überblick zeigt die Vielschichtigkeit des AMG. Dieses enthält eine Vielzahl von Vorschriften, die vom Standpunkt der Versorgung her zu begrüßen sind. Es zeichnet sich für alle Beteiligten allerdings ein erhöhter administrati-ver Aufwand ab. Die Praxis wird zeigen, wie stark dieser auf-fällt. Beim Arzneimittel- und Versorgungsmanagement steht spectrumK unterstützend und beratend zur Verfügung.

Ausschreibungspflicht von Arzneimittel-Rabattverträgen

Rabattverträge, die nicht nach den Bestimmungen des Geset-zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen abgeschlossen wur-den, sind ab einem noch festzulegenden Zeitpunkt im Jahr 2013 unwirksam. Ziel dieser Gesetzesänderung ist, dass ab 2013 nur noch Rabattverträge gelten, die nach transparenten Vergabever-fahren zustande gekommen sind. Somit wird die Verhandlung von Arzneimittelrabattverträgen eingeschränkt und die Aus-

schreibung wichtiger denn je. Um nach Patentauslauf möglichst frühzeitig günstige Rabattkonditionen für die Krankenkassen generieren zu können, wird spectrumK ab dem 1.1.2013 zu je-dem Quartal Ausschreibungen mit Zu- und Abwahlmöglichkeit durchführen.

Sonstige Vorschriften

Die AMG-Novelle greift eine Reihe von Vorschriften auf, die erst mit dem AMNOG oder dem GKV-VStG eingeführt wurden. Diese und andere Neuregelungen sind in der folgenden Tabelle auszugsweise skizziert.

Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.spectrumk.de

Ihre Ansprechpartnerin bei spectrumK: Cornelia Mohr Tel. +49 (0) 201 246 706 - 522 [email protected]

4, BTMG

12a, SGB IV

12b, SGB V

12b, SGB V

12b, SGB V

12b, SGB V

12b, SGB V

§ 13 Abs. 1

§ 70 Abs. 5

§ 35a

§ 106 Abs. 5e

§ 129 Abs. 1

§ 130a Abs.8

§ 130b Abs. 9

Ärzte dürfen bei nicht aufschiebbarem Betäubungsmittelbedarf eines ambulant versorgten Palliativpatienten diesem die erforderlichen Betäubungsmittel in Form von Fertigarzneimitteln überlassen, wenn eine Verschreibung nicht rechtzeitig er-folgen kann. Die Höchstüberlassungsmenge darf den Dreitagesbedarf nicht über-schreiten.

Abgabe eines maschinell auswertbaren Haushaltsplanes, sofern dies von der Auf-sichtsbehörde gewünscht wird. Die Aufsichtsbehörden und der Spitzenverband Bund regeln das Verfahren.

Pharmazeutische Unternehmer erhalten die Möglichkeit, eine neue Nutzenbewer-tung zu beantragen, auch wenn die Jahresfrist noch nicht abgelaufen ist bzw. kei-ne neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen. Diese Option besteht jedoch nur für solche Produkte, deren Zusatznutzen bis zum 31.12.2012 wegen fehlender Nachweise nicht belegt werden konnte. Wesentlich ist, dass bei Vorliegen eines Antrages die Verhandlungen für einen neuen Erstattungsbetrag ausgesetzt wer-den, solange kein Beschluss vorliegt. In dieser Zeit kann das Unternehmen den Originalpreis ansetzen. Wird dann der neue Erstattungspreis vereinbart, so gilt die-ser rückwirkend ab dem 13. Monat nach Markteinführung des Produktes. Preisdif-ferenzen sollen den Krankenkassen per Rückabwicklung zum Listenpreis erstattet werden.

Ferner soll der G-BA die zuständige Bundesoberbehörde einbinden, wenn er phar-mazeutische Unternehmen zur Studiendurchführung berät.

Die mit dem GKV-VStG verankerte Beratungspflicht erstreckt sich nach Inkrafttre-ten des AMG nunmehr auch auf Sachverhalte, die vor dem 31.12.2011 datieren.

Der Spitzenverband Bund sowie der Deutsche Apothekerverband können den Aus-tausch von Arzneimitteln gegen andere wirkstoffgleiche Arzneimittel ausschließen.Rabattverträge, die nicht nach den Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbe-werbsbeschränkungen ausgeschrieben wurden, sind ab einem noch festzulegen-den Zeitpunkt unwirksam.

Sofern der G-BA einen Zusatznutzen festgestellt hat, sollen die Jahrestherapiekos-ten vergleichbarer Arzneimittel sowie die tatsächlichen Abgabepreise in anderen europäischen Ländern gewichtet und nach den jeweiligen Umsätzen und Kauf-kraftparitäten berücksichtigt werden.

Artikel / Gesetz Vorschrift Inhalt

Fortsetzung von Seite 6

Tab.2: Mit dem ANMOG oder GKV-VStG eingeführte Vorschriften, Neuregelungen durch die AMG-Novelle

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versorgungsspectrum – Spectrogramm

Nr. 3 | 2012

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Der Alterssimulationsanzug MAX der Wolfsburg AG macht die Wahrnehmungswelt älterer Menschen durch Einschränkungen des Sehens, Bewegens, Hörens, der Kraft und der Sensitivität erlebbar. Diese Erfahrung hilft, Bedürfnisse und Anforderungen älterer Menschen zu verstehen und Ideen zu entwickeln, wie beispielweise Arbeits- und Wohnumfeld, Produkte und Dienstleistungen altersgerecht gestaltet werden können. Außerdem stei-gert die Selbsterfahrung das Gesundheitsbewusstsein des Einzelnen. Der auf Initiative der AutoUni, der Audi AG und der Volks-wagen Konzernforschung von der Technischen Universi-tät Chemnitz entwickelte Anzug besteht aus 10 Einzeltei-len.Sie simulieren physische Veränderungen in drei unterschiedlichen Schweregraden. Erkenntnisse aus über 200 wissenschaftlichen Studien der Medizin, Gerontologie, Sport- und Arbeitswissenschaft liegen der Entwicklung zur Grunde.Die Wolfsburg AG bietet MAX für Kundenveranstaltungen und Tests z.B. im Rahmen der Produktentwicklung, Personalqualifizierung und -schu-lung, Arbeitsplatz- und Prozessoptimierung an.

Weitere Informationen: www.max-altersanzug.de

Hintergrund:Die Wolfsburg AG ist eine Public Private Partnership der Stadt Wolfsburg und der Volkswagen AG. Im Kompe-tenzfeld Gesundheitswirtschaft greift das Unternehmen neben dem gestiegenen Bewusstsein für die private und betriebliche Gesundheitsförderung, insbesondere As-pekte des Zusammenlebens und Arbeitens in einer al-ternden Gesellschaft auf. Im Mittelpunkt steht dabei die Förderung generationengerechter Produkte und Dienst-leistungen sowie eines neuen Bildes vom Alter in Handel und Wirtschaft, für das der demografische Wandel zahl-reiche Chancen bietet.

Perspektivenwechsel mit dem Alterssimulationsanzug MAX

Ist komfortabel Altern ein Widerspruch? Kann man angesichts der demographischen Entwicklung in Deutschland künftig noch in Würde alt werden? Gibt es neue Versorgungsformen und inte-grierte Betreuungskonzepte für ein selbstständiges Wohnen und Wirken im Alter? Gemeinsam mit Pflegekräften, Pflegekassen, pflegenden Angehörigen und Experten diskutieren wir diese Fra-gen auf der Pflegetagung am 6. November 2012 bei der Wolfs-burg AG.

Mit einem Alterssimulationsanzug der Wolfsburg AG können Sie auf der Tagung live erleben, wie es sich anfühlt "alt zu sein". Außerdem lernen Sie altersgerecht ausgestattete Wohnbeispie-le kennen und sehen, dass Wohnen mit Komfort im Alter schon heute möglich ist.

Gemeinsam mit der Wolfsburg AG engagiert sich spectrumK im Zukunftsmarkt Pflege und trägt damit zu einem lebenswerten Umfeld im Alter bei. Mit einem bundesweiten Netzwerk von Pflegeberatern berät spectrumK schon heute flächendeckend Angehörige und Pflegebedürftige. Nähere Informationen finden Sie unter: http://www.spectrumk.de/kalender/spectrumk-pflegetagung.

Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.spectrumk.de

Ihre Ansprechpartner bei spectrumK: Thomas Nöllen Tel. +49 (0) 201 246 706 - 520 [email protected]

Im März 2012 beschlossen die Gesellschafter des BKK Bun-desverbands (GbR), die ausschließlichen Nutzungs- und Ver-marktungsrechte des BKK InfoNet zum 31.12.2012 auf die BIT-MARCK Service GmbH zu übertragen. Mit den bitMonitoren der BITMARCK Service wird das BKK InfoNet nun zum bitInfoNet verschmolzen. spectrumK, das seit 2009 das BKK InfoNet für den BKK Bundesverband betreut, unterstützt als strategischer Kooperationspartner die fachliche und technologische Wei-terentwicklung des neuen Produkts. Die Details wurden jetzt in einer Vereinbarung zwischen BITMARCK Service und spec-trumK mit Laufzeit ab dem 1.7.2012 geregelt. bitInfoNet wird neben Reports, Aggregationen und freien Auswertungen von Abrechnungs- und Stammdaten der Leistungserbringer auch neue Funktionen zu amtlichen Statistiken bieten. Individuell auf den Kunden zugeschnittene Lösungen ergänzen künftig die Standardangebote. Perspektivisch soll die Beschränkung auf innersystemische Vergleiche (zum Beispiel innerhalb des

BKK-Systems) aufgehoben und auch ein kassenartenübergrei-fendes Benchmarking ermöglicht werden. spectrumK und BIT-MARCK Service informieren über die weiteren Planungen und stellen die neuen Möglichkeiten des bitInfoNet im Rahmen von Roadshows vor: Nähere Informationen erhalten Sie unter https://portal.bitmarckservice.de/index.php?id=3168. Nach den

Roadshows am 19.9.2012 in Kornwestheim und am 24.9.2012 in Essen finden noch folgende weitere Termine statt: 11.10.2012 – München, BITMARCK Beratung 23.10.2012 – Essen, BITMARCK Software

Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.spectrumk.de

Ihr Ansprechpartner bei spectrumK: Joachim Bentz Tel. +49 (0) 30 21 23 36 - 230 [email protected]

Die Pflege von Morgen

Mit vereinten Kräften

spectrumK-Tagung am 6.11.2012

1 + 1 = 1: Aus BKK InfoNet und bitMonitor wird bitInfoNet

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versorgungsspectrum – Spectrogramm

Nr. 3 | 2012

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Impressum:

spectrumK GmbH, Spittelmarkt 12, 10117 BerlinGeschäftsführer: Yves Rawiel ( [email protected])

Redaktion: Grit Klickermann ( [email protected])Holger Wannenwetsch ( [email protected])

Die vom Health Risk Institute (HRI) – einer 100%igen Tochter der spectrumK GmbH und der elsevier GmbH – in Berlin seit 2011 entwickelte und nun auch online verfügbare Analysesoftware Contract Smart Suite (CSS) unterstützt alle beteiligten Kassen dabei, eine der größten Herausforderungen im Selektivver-tragsgeschäft zu bewältigen: die Etablierung ökonomisch und medizinisch sinnvoller und effektiver Versorgungsverträge.

Die nachfolgend aufgeführten Module der CSS belegen ihre Leistungsfähigkeit und Vielfältigkeit:

DATA kombiniert und analysiert die aktuellen Leistungsdaten (TP1-5) mit Vertragsdaten aus DMP, HZV und IGV und den PVS-/KIS-Behandlungsdaten von Vertragspartnern ohne aufwendiges Datenmanagement. IDENT testet die durch medizinische Expertenteams ent-

wickelten Identifikationsfilter für beeinflussbare Gesund- heitsrisiken. Derzeit ist das für die Indikationen Depression, Chronischer Schmerz, Chronische Wunde und eskalierender Diabetes mellitus möglich. PREDICT fokussiert Verträge auf beeinflussbare Zielgruppen.

Dies geschieht dadurch, dass man die allgemeinen und

speziellen Prognosemodelle auf Indikations- und Leistungs- risiken, Zuweisungen und die Beeinflussbarkeit anwendet. MANAGE informiert behandelnde Ärzte und Krankenkassen

gezielt über den aktuellen Stand der Medizin und individuelle Risiken. Damit gewinnen Krankenkassen Einfluss auf die Versorgung. EFFEKT evaluiert Verträge unter MorbiRSA-Bedingungen im

Vergleich zwischen teilnehmenden und nicht teilnehmenden risikoadjustierten Zwillingspartnern aus dem Kassenbestand oder aus der anonymisierten HRI-Forschungsdatenbank (entspricht der Struktur der deutschen Bevölkerung).

Das HRI steht bei Interesse und Fragen für Auskünfte oder mit weiterführendem Informationsmaterial gerne zur Verfügung.

Ihr Ansprechpartner beim Health Risk Institute:Dr. Thomas ZahnGeschäftsführerTel. +49 (0) 30 6449203 - 61 [email protected]

Nach längeren Verhandlungen ist es spectrumK nun gelungen, einen bundesweit geltenden Vertrag über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppen 05 (Bandagen), 23 (Orthesen) und 24 (Prothesen), den sogenannten „OT-Vertrag“, abzuschlie-ßen. Der Vertrag tritt zum 01.10.2012 in Kraft.

Vertragspartner ist der Bundesinnungsverband für Orthopädie-Technik (BIV). Die hohe Anzahl an Mitgliedsbetrieben sichert

eine bundesweite Versorgung. Der Beitritt weiterer Verbände, deren Mitgliedsbetriebe und einzelner Leistungserbringer – im letzten Fall regional und versorgungsbereichsspezifisch – ist möglich. Dadurch wird eine Vielzahl an Leistungserbringern er-reicht und eine wohnortnahe Versorgung gesichert.

Die Krankenkassen können durch den Abschluss eines Dienst-leistungsvertrages am OT-Vertrag teilnehmen. Das Dienst-leistungsangebot umfasst auch das Beitrittsmanagement: spectrumK koordiniert die Beitritte der Mitgliedsbetriebe von Verbänden und prüft die Beitritte einzelner Leistungserbringer auf Erfüllung der vertraglichen Voraussetzungen. Eine EDV-Anwendung hilft den Krankenkassen dabei, den Vertrag umzu-setzen. Damit lassen sich Vertragspartner, Leistungsabdeckung, Vertragspreise und fallbezogen die für die Versicherten in Frage kommenden Leistungserbringer ermitteln.

Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.spectrumk.de

Ihr Ansprechpartnerin bei spectrumK: Ute Buchen Tel. +49 (0) 30 21 23 36 - 275 [email protected]

Contract Smart Suite macht Erfolge planbar

Gut versorgt mit Bandagen, Orthesen, Prothesen

Intelligente Verträge mit Leistungserbringern

Neuer Vertrag zur Hilfsmittelbeschaffung ab Oktober 2012

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