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1 Übersetzung 1 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Internationalen Olympischen Komitee betreffend das Statut des Internationalen Olympischen Komitees in der Schweiz Abgeschlossen am 1. November 2000 In Kraft getreten am 1. November 2000 (Stand am 20. März 2001) Der Schweizerische Bundesrat einerseits und das Internationale Olympische Komitee anderseits, in Anbetracht des Entscheids des Schweizerischen Bundesrates vom 23. Juni 1999 betreffend das Statut des Internationalen Olympischen Komitees in der Schweiz, feststellend, dass sich die Aktivitäten des Internationalen Olympischen Komitees seit 1981 beträchtlich entwickelt haben und dass das Internationale Olympische Komitee in seiner Eigenschaft als oberste Instanz der Olympischen Bewegung eine weltweite Dimension angenommen hat, in Betracht ziehend, dass die universale Rolle des Internationalen Olympischen Komitees auf einem bedeutenden Gebiet der internationalen Beziehungen, die Bekanntheit, welche ihm weltweit zukommt, und die Zusammenarbeitsabkommen, welche es mit zwischenstaatlichen Organisationen abgeschlossen hat, Elemente der internationalen juristischen Persönlichkeit sichtbar machen, in dem Wunsche, das Statut des Internationalen Olympischen Komitees in der Schweiz in einem Abkommen zu bestätigen, haben die folgenden Bestimmungen vereinbart: Art. 1 Rechtsfähigkeit Der Schweizerische Bundesrat anerkennt die Rechtsfähigkeit des Internationalen Olympischen Komitees in der Schweiz, nachstehend IOK genannt. Art. 2 Handlungsfreiheit 1. Der Schweizerische Bundesrat gewährleistet die Unabhängigkeit und Handlungs- freiheit des IOK. AS 2001 845 1 Der französischen Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. 0.192.122.415.1

Vertrag IOC Schweizer Bundesrat 2001

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Vertrag IOC Schweizer Bundesrat 2001

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  • 1

    bersetzung1

    Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Internationalen Olympischen Komitee betreffend das Statut des Internationalen Olympischen Komitees in der Schweiz

    Abgeschlossen am 1. November 2000 In Kraft getreten am 1. November 2000 (Stand am 20. Mrz 2001)

    Der Schweizerische Bundesrat einerseits und das Internationale Olympische Komitee anderseits, in Anbetracht des Entscheids des Schweizerischen Bundesrates vom 23. Juni 1999 betreffend das Statut des Internationalen Olympischen Komitees in der Schweiz, feststellend, dass sich die Aktivitten des Internationalen Olympischen Komitees seit 1981 betrchtlich entwickelt haben und dass das Internationale Olympische Komitee in seiner Eigenschaft als oberste Instanz der Olympischen Bewegung eine weltweite Dimension angenommen hat, in Betracht ziehend, dass die universale Rolle des Internationalen Olympischen Komitees auf einem bedeutenden Gebiet der internationalen Beziehungen, die Bekanntheit, welche ihm weltweit zukommt, und die Zusammenarbeitsabkommen, welche es mit zwischenstaatlichen Organisationen abgeschlossen hat, Elemente der internationalen juristischen Persnlichkeit sichtbar machen, in dem Wunsche, das Statut des Internationalen Olympischen Komitees in der Schweiz in einem Abkommen zu besttigen, haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:

    Art. 1 Rechtsfhigkeit Der Schweizerische Bundesrat anerkennt die Rechtsfhigkeit des Internationalen Olympischen Komitees in der Schweiz, nachstehend IOK genannt.

    Art. 2 Handlungsfreiheit 1. Der Schweizerische Bundesrat gewhrleistet die Unabhngigkeit und Handlungs-freiheit des IOK.

    AS 2001 845 1 Der franzsischen Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der

    entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

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  • Internationale Organisationen

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    2. Er erkennt dem IOK die uneingeschrnkte Versammlungsfreiheit auf dem Terri-torium der Schweiz zu, einschliesslich der Rede-, Beschluss- und Publikationsfrei-heit.

    Art. 3 Steuerliche Behandlung 1. Der Schweizerische Bundesrat befreit das IOK von der direkten Bundessteuer gemss Artikel 56 Buchstabe g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19902 ber die direkte Bundessteuer. 2. Er befreit die Stiftung Olympisches Museum, die Olympische Stiftung und die Internationale Stiftung fr den Olympischen Frieden von der direkten Bundessteuer gemss Artikel 56 Buchstabe g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 ber die direkte Bundessteuer. 3. Die Pensionskasse des IOK ist befreit von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden wie auch von den kantonalen und kommunalen Erb-schafts- und Schenkungssteuern gemss Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19823 ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor-sorge (BVG), soweit ihre Einknfte und Vermgenswerte ausschliesslich der beruf-lichen Vorsorge dienen.

    Art. 4 Zollbehandlung Der Schweizerische Bundesrat verpflichtet sich, die Formalitten betreffend die zoll-amtliche Behandlung jeglicher fr den offiziellen Gebrauch des IOK bestimmten Sendung zu beschleunigen.

    Art. 5 Freie Verfgung ber Guthaben Das IOK kann jede Art von Guthaben, smtliche Devisen, Barbetrge, Gold und andere bewegliche Werte in Empfang nehmen, verwahren, konvertieren, transferie-ren und darber sowohl in der Schweiz als auch in seinen Beziehungen zum Ausland frei verfgen.

    Art. 6 Olympisches Symbol Das olympische Symbol, bestehend aus fnf ineinander verschlungenen Ringen in der Reihenfolge blau, gelb, schwarz, grn und rot, angeordnet von links nach rechts, ist gemss der schweizerischen Rechtsordnung und den anwendbaren internationa-len Vereinbarungen geschtzt.

    2 SR 642.11 3 SR 831.40

  • Statut des Internationalen Olympischen Komitees - Abk.

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    Art. 7 Auslndisches Personal 1. Der Schweizerische Bundesrat befreit das IOK von der Anwendung der Gesetz-gebung ber die Begrenzung der Zahl der Auslnder (Verordnung vom 6. Okt. 19864 ber die Begrenzung der Zahl der Auslnder, BVO). 2. Er befreit die Stiftung Olympisches Museum, die Olympische Stiftung und die Internationale Stiftung fr den Olympischen Frieden von der Anwendung der Gesetzgebung ber die Begrenzung der Zahl der Auslnder (Verordnung vom 6. Ok-t. 1986 ber die Begrenzung der Zahl der Auslnder, BVO). 3. Im Falle des Verlustes der Anstellung veranlasst er das Ntige, damit das ausln-dische Personal des IOK, der Stiftung Olympisches Museum, der Olympischen Stif-tung und der Internationalen Stiftung fr den Olympischen Frieden ber einen zeit-lich begrenzten Spielraum verfgen kann, um seine Stellung gemss geltendem Recht zu regeln.

    Art. 8 Militrdienst der schweizerischen Mitarbeiter 1. Die Mitarbeiter des IOK, welche die schweizerische Staatsangehrigkeit besit-zen, bleiben militrdienstpflichtig entsprechend den in Kraft stehenden gesetzlichen Bestimmungen des schweizerischen Rechts. 2. Schweizerischen Mitarbeitern des IOK in leitender Funktion kann eine begrenzte Anzahl militrischer Urlaube (Auslandurlaube) gewhrt werden. 3. Fr schweizerische Mitarbeiter des IOK, die nicht unter die in Absatz 2 erwhnte Kategorie fallen, knnen eingehend begrndete und vom Betroffenen gegengezeich-nete Gesuche um Verschiebung von Ausbildungsdiensten eingereicht werden. 4. Gesuche um Auslandurlaub und um Verschiebung von Ausbildungsdiensten wer-den vom IOK dem Eidgenssischen Departement fr auswrtige Angelegenheiten zuhanden des Eidgenssischen Departements fr Verteidigung, Bevlkerungsschutz und Sport unterbreitet.

    Art. 9 Einreise, Aufenthalt und Ausreise Die schweizerischen Behrden treffen alle zweckdienlichen Massnahmen, um die Einreise in die Schweiz, die Ausreise und den Aufenthalt aller Mitglieder des IOK sowie nach Mglichkeit aller Personen, ohne Rcksicht auf ihre Staatsangehrigkeit, die in offizieller Eigenschaft an das IOK berufen werden, zu erleichtern.

    Art. 10 Legitimationskarten 1. Das IOK kann auf eigene Verantwortung eine Legitimationskarte gemss einem dem Eidgenssischen Departement fr auswrtige Angelegenheiten unterbreiteten Muster ausgeben und sie den Mitgliedern des IOK und jenen seiner Direktion abge-ben, um den Vollzug des vorliegenden Abkommens durch die Behrden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zu erleichtern.

    4 SR 823.21

  • Internationale Organisationen

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    2. Es bergibt dem Eidgenssischen Departement fr auswrtige Angelegenheiten regelmssig eine Liste der Karteninhaber, in der fr jede Person Geburtsdatum, Staatsangehrigkeit, Wohnort und Funktion, die sie ausbt, aufgefhrt sind.

    Art. 11 Verhinderung von Missbrauch Das IOK und die schweizerischen Behrden werden stets zusammenarbeiten, um eine gute Handhabung der Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Polizei-vorschriften zu gewhrleisten und jeden Missbrauch der in diesem Abkommen vor-gesehenen Befreiungen und Erleichterungen zu verhindern.

    Art. 12 Untersttzung durch die schweizerischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland

    Das IOK kann, sofern notwendig, die Untersttzung der schweizerischen diploma-tischen und konsularischen Vertretungen im Ausland in Anspruch nehmen.

    Art. 13 Sicherheit der Schweiz 1. Die Kompetenz des Schweizerischen Bundesrates, alle zweckdienlichen Mass-nahmen zur Wahrung der Sicherheit der Schweiz zu treffen, bleibt vorbehalten. 2. Das IOK arbeitet mit den schweizerischen Behrden zwecks Vermeidung jeden Nachteils, der sich aus seiner Ttigkeit fr die Sicherheit der Schweiz ergeben knn-te, zusammen.

    Art. 14 Vollzug des Abkommens durch die Schweiz Das Eidgenssische Departement fr auswrtige Angelegenheiten koordiniert den Vollzug des vorliegenden Abkommens in der Bundesverwaltung.

    Art. 15 Streitbeilegung Jede Streitigkeit zwischen den Parteien des vorliegenden Abkommens ber die Aus-legung oder die Anwendung des vorliegenden Abkommens wird mittels Verhand-lungen zwischen den Parteien geregelt.

    Art. 16 nderung des Abkommens 1. Das vorliegende Abkommen kann auf Verlangen der einen oder der andern Partei gendert werden. 2. In diesem Fall verstndigen sich die beiden Parteien ber die vorzunehmenden nderungen der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, zu denen Anlass bestehen kann.

    Art. 17 Kndigung des Abkommens Das vorliegende Abkommen kann durch die eine oder die andere Partei schriftlich unter Einhaltung einer einjhrigen Frist gekndigt werden.

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    Art. 18 Inkrafttreten Das vorliegende Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.

    Geschehen in Bern, am 1. November 2000, in doppelter Ausfertigung in franzsi-scher Sprache.

    Fr den Schweizerischen Bundesrat:

    Fr das Internationale Olympische Komitee:

    Adolf Ogi Joseph Deiss

    Juan Antonio Samaranch Franois Carrard

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