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Verwaltungsstrukturreform

Verwaltungsstrukturreform. Überblick 1. Grundzüge des Verwaltungsstrukturgesetzes 2. Verantwortung für eine ordnungsgemäße Verwaltung 3. Geschäfte der

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Verwaltungsstrukturreform

Page 2: Verwaltungsstrukturreform. Überblick 1. Grundzüge des Verwaltungsstrukturgesetzes 2. Verantwortung für eine ordnungsgemäße Verwaltung 3. Geschäfte der

Überblick

1. Grundzüge des Verwaltungsstrukturgesetzes

2. Verantwortung für eine ordnungsgemäße Verwaltung

3. Geschäfte der laufenden Verwaltung

4. Umsetzungsprozess

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1. Grundzüge des Verwaltungsstrukturgesetzes

Art.3a Abs.3 Kirchenordnung:

„Zur Unterstützung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und ihrer Verbände werden gemeinsame Verwaltungen unterhalten.“

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1. Grundzüge des Verwaltungsstrukturgesetzes

Grundsätze in § 1 Abs.3 VerwG:

Gewährleistung von Qualität und Wirtschaftlichkeit:

-Übereinstimmung von Kirchenkreisgebiet und Verwaltungsbereich-ausreichende Größe von Verwaltungseinheiten-Zusammenwirken von gemeindlicher und kreiskirchlicher Verwaltung

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1. Grundzüge des Verwaltungsstrukturgesetzes

Grundmodell (§2)

1 Kirchenkreis hat maximal 1 Verwaltungsamt.

Alle Kirchengemeinden sind diesem Verwaltungsamt angeschlossen.

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1. Grundzüge des Verwaltungsstrukturgesetzes Grundmodell

GemeinsamesVerwaltungsamt

SuperintendenturVerwaltung der kreiskirchlichen Einrichtungen

Verwaltung der

Kirchengemeinden

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1. Grundzüge des Verwaltungsstrukturgesetzes

Kirchenkreisübergreifendes Modell (§ 4)

Mindestpersonalausstattung kann bei Grundmodell nicht wirtschaftlich erreicht werden.

- 2 oder mehr Kirchenkreise sind Träger der gesamten Verwaltung

- Bildung eines Kirchenkreisverbandes, in dem die Superintendentinnen/en gleichberechtigt im Vorstand vertreten sind

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1. Grundzüge des Verwaltungsstrukturgesetzes

Gemeinsame Verwaltung

der KirchenkreiseA und B

Kirchenkreis ASuperintendentur

Verwaltung kreiskirchl. EinrichtungenVerwaltung der Kirchengemeinden

Kirchenkreis BSuperintendentur

Verwaltung kreiskirchl. EinrichtungenVerwaltung der Kirchengemeinden

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1. Grundzüge des Verwaltungsstrukturgesetzes

Kirchenkreisübergreifende Kompetenzzentren (§ 14)

Beispiele:- Kirchensteuerstelle - Immobilienmanagement- Träger funktionaler Einrichtungen-Friedhofsverwaltung

Achtung!-Kompetenzzentren dürfen nicht zur Ausdünnung der gemeinsamen Verwaltungsämter führen-Kompetenzzentren dürfen nicht Wege verlängern

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1. Grundzüge des Verwaltungsstrukturgesetzes

Wahl- und Pflichtaufgaben

-Es ist in der Rechtsverordnung zum Verwaltungsstrukturgesetz ein Katalog von Pflichtaufgaben festgelegt

Beispiel: Vorbereitung der Einstellung von Mitarbeitenden, Vorbereitung der Haushaltsplanung, Vorbereitung Grundstücksverkäufe

-Wahlaufgaben können individuell vereinbart werden

Beispiel: Teilnahme der Verwaltung an Gremiensitzungen

- die verfassungsrechtlich vorgesehenen Aufgaben von Kirchmeisterinnen und Kirchmeistern werden nicht berührt

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1. Grundzüge des VerwaltungsstrukturgesetzesGemeindebüros

- Vorhalten ist Kirchengemeinden freigestellt- können mehrere Gemeinden gemeinsam vorhalten- Aufgabe kann auch auf gemeinsame Verwaltung übertragen werden- sinnvoll zur Entlastung anderer Mitarbeitender- Bei selbständigem Gemeindebüro Vereinbarungen mit

kreiskirchl. Verwaltungsamt über die Zusammenarbeit notwendig

- Aufgaben:OrganisationSekretariatWahlaufgaben

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1. Grundzüge des VerwaltungsstrukturgesetzesWeitere Regelungen:

- Stärkung des geistlichen Auftrags (§ 1 I)

-Mindestpersonalausstattung (§ 10)

-Kostenvergleich von Verwaltungsämtern untereinander (§ 12 III)

- Outsourcing (§ 16)

-Delegation von Geschäften der laufenden Verwaltung (§ 17)

-Anordnungsberechtigung (§ 22)

- Konferenz der Verwaltungsleitungen (§ 25)

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1. Grundzüge des Verwaltungsstrukturgesetzes

- Ausnahmeregelung (§ 26)

-Übergangsregelungen (§ 31):

KonzeptionBeschlussfassungen bis 30.6.2015Umsetzung bis 1.1.2017

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2. Verantwortung für eine ordnungsgemäße Verwaltung

Geteilte Verantwortung zwischen Kirchenkreis und Kirchengemeinde:

Art.15 III KO:„Das Presbyterium ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben, die nicht einer gemeinsamen Verwaltung übertragen sind, und für die Zusammenarbeit mit der gemeinsamen Verwaltung bei den übertragenen Aufgaben.“

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2. Verantwortung für eine ordnungsgemäße Verwaltung

§ 5 Verantwortung für eine ordnungsgemäße Verwaltung

Kreissynodalvorstand:- Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der auf

die gemeinsame Verwaltung übertragenen Aufgaben - Zusammenarbeit mit den verwalteten Körperschaften.- Haftung für Schäden gegenüber verwalteter Körperschaft

(Abs. 5)- führt die Weisungen und Beschlüsse der zuständigen

Organe der verwalteten Körperschaften aus, soweit Rechts- oder Verwaltungsbestimmungen nicht entgegenstehen

- Beanstandungsrecht (Abs.4)

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2. Verantwortung für eine ordnungsgemäße Verwaltung

Verwaltete Körperschaften: - Verantwortung der ordnungsgemäßen Verwaltung

für die Aufgaben, die nicht der gemeinsamen Verwaltung übertragen sind

- Verpflichtung, die Zusammenarbeit mit der gemeinsamen Verwaltung zu fördern.

- Recht durch ihre Vorsitzenden, Kirchmeisterinnen und Kirchmeister oder sonstigen Beauftragten jederzeit Auskünfte in ihren Angelegenheiten und Unterlagen zu erhalten

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2. Verantwortung für eine ordnungsgemäße Verwaltung

- Verpflichtung, der gemeinsamen Verwaltung rechtzeitig alle für die Wahrnehmung der Anweisungsrecht trotz Beanstandung (Abs.4)

- Verwaltungsgeschäfte notwendigen Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen

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3. Geschäfte der laufenden Verwaltung

Entscheidungsrechte von Presbyterium, KSV, Verbandsvorständen sind auf die Verwaltung delegiert:

-Übertragung auf Verwaltungsleitung mit der Möglichkeit der Weiterdelegation entsprechend der Geschäftsordnung

-„Rückholrecht“ durch Beschluss des Leitungsorgans

- Zu unterscheiden von § 18 (reguläre Übertragung von Entscheidungen des KSV auf die Verwaltungsleitung)

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3. Geschäfte der laufenden Verwaltung

-Definition der Geschäfte der laufenden Verwaltung:

a) gesetzliche Definition (Abs.3):-Routineangelegenheiten,-keine grundsätzliche Bedeutung in

sachlicher, kirchenpolitischer, finanzieller Hinsicht

-im Rahmen des Haushaltsplans-nach feststehenden Regeln

b) Definition durch Satzung (Abs.4)

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4. Umsetzung

Internetseite: www.ekir.de/verwaltungsstruktur

- Gesetzestext- Rechtsverordnung

Konkretisierung der PflichtaufgabenMusteraufbauorganisationen

- Hinweise zur Personalbemessung- Satzungen, die auf der Grundlage des

Verwaltungsstrukturgesetzes bereits genehmigt worden sind- Liste von Beratungsunternehmen- Liste von Fortbildungsangeboten

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4. Umsetzung - Notwendige Beschlüsse für die Umsetzung