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Völkerstrafrecht | Besonderer Teil Sudan

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Sudan

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Tschad

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Ruanda

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Tansania

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Fall: Im Jahr 1994 tobt ein blutiger Bürgerkrieg in Ruanda, bei dem in 100 Tagen mehr als 800.000 Tutsi systematisch durch die Bevölkerungsmehrheit der Hutu getötet und in einen Zufluss zum Nil geworfen werden, um so „die Tutsi an ihren Ursprungsort zurückzuschicken“. Der Hutu H tötet eines Tages einen Tutsi und wirft dessen Leiche in den Fluss. Hat er einen Völkermord begangen?

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Lösung: Ja, nach Art. 6 lit. a IStGH-Statut, § 6 VStGB. Die Tat richtet sich gegen eine ethnische Gruppe (Anm.: Hutu und Tutsi besaßen dieselbe Staatsangehörigkeit, dieselbe Religion, dieselbe Kultur, sprachen dieselbe Sprache und lebten gemeinsam in einem Land mit allerdings unterschiedlichen Personalausweisen). Unter Tötung ist die vorsätzliche Verursachung des Todes eines anderen Menschen zu verstehen; es genügt, wenn ein Mitglied der Gruppe getötet wird (siehe allerdings Gesetzestext). Der Gesamtkontext, in dem H seine Tat begeht, nämlich die planmäßig angelegte „Auslöschung“ der Tutsi sowie die symbolträchtige „Beseitigung“ der Leiche, sprechen für die Völkermordabsicht des H.

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Völkermord – Tathandlungen

Verursachen von schwerem körperlichen oder

seelischen Schaden, Art. 6 lit. b IStGH-Statut

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Völkermord – Tathandlungen

Vorsätzliches Auferlegen von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Vernichtung ganz oder teilweise herbeizuführen, Art. 6 lit. c IStGH-Statut (Vernichtung durch „langsamen Tod“)

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Beispiel: Im Jahr 1904 drängen deutsche Truppen die Herero im

Deutsch-Südwestafrika (heute Namibia) in die entlegene wasserlose Omaheke-Wüste und sperren diese durch eine 250 km lange Postenkette ab, so dass eine Flucht unmöglich ist. Da die Postenkette bis Mitte 1905 aufrechterhalten bleibt, erleidet ein Großteil der Herero einen langsamen Tod. - In einer Studie des deutschen Generalstabs wurde dazu festgestellt, dass die Omaheke ein schlimmeres Schicksal über den Stamm gebracht habe als deutsche Waffen ist je vermocht hätten.

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Völkermord – Tathandlungen

Verhängen von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind, Art. 6 lit. d IStGH-Statut

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Beispiel:

Während des Zweiten Weltkriegs war im von Deutschland besetzten Polen die Heirat zwischen Polen ohne Genehmigung durch den deutschen Gouverneur verboten. – Eine indirekte Methode, die Geburtenrate von Polen zu verringern, war die Unterernährung der Eltern, um die Überlebenschancen ihrer Kinder zu verringern.

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Völkermord – Tathandlungen

Gewaltsames Überführen von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe, Art. 6 lit. e IStGH-Statut

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Beispiel: Bosnien: Die zu Beginn ihrer Erlebnisse 15-jährige

Zeugin Z wurde seit Juli 1992 mehrfach und über einen längeren Zeitraum – zusammen mit anderen Frauen – von verschiedenen Männern vergewaltigt. Danach wird sie zwischen dem 31.10.1992 und dem 25.2.1993 von Radomir Kovac in einem Häuserblock in Foca versklavt. Sie und andere Frauen werden regelmäßig von ihm sexuell missbraucht, aber auch gezwungen, Haushaltsarbeiten durchzuführen. Am 25.2.1993 wird Z an zwei montenegrinische Soldaten verkauft.

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Beispiel:

Bosnien: Eine Geschädigte berichtete: „Es begann, sobald ich ankam. Sie sagten uns, dass wir die Soldaten nicht anschauen sollten, damit wir sie nicht wieder erkennen würden. Wir durften uns nicht untereinander unterhalten. Tagsüber waren wir in einer großen Turnhalle untergebracht. Die Wachen waren immer anwesend. Wenn sie uns beim Reden ertappten, nahmen sie eine Frau heraus, schlugen und vergewaltigten sie. Sie mochten es, uns zu bestrafen. Sie fragten Frauen, ob sie männliche Verwandte in der Stadt haben; ich sah, wie sie eine Frau fragten, und sie brachten ihren 14-jährigen Sohn und zwangen ihn, sie zu vergewaltigen. ... Wenn ein Mann nicht zu der Vergewaltigung in der Lage war, benutzte er eine Flasche oder eine Waffe oder er urinierte auf mich. ... Der erste, der mich vergewaltigte, war ein serbischer Arzt namens Jodic. Wir arbeiteten in derselben Klinik.“

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Das im bewaffneten Konflikt geltende Recht

(„Kriegsrecht“) als „humanitäres Völkerrecht“ versucht, die Menschlichkeit im Rahmen bewaffneter Konklikte so weit wie möglich zu wahren.

Kriegsverbrechen sind akzessorisch zum humanitären Völkerrecht.

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Achsen des humanitären Völkerrechts

• Genfer Recht: primär Schutz der Kriegsopfer (Genfer Konventionen)

• Haager Recht: primär Schutz der Soldaten, indem bestimmte Mittel der Kriegsführung verboten werden, die als besonders grausam oder gefährlich gelten (Haager Landkriegsordnung)

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Fall: Im Krieg zwischen den Ländern A und B verwendet Offizier O sog. Dum-Dum-Geschosse. Dabei handelt es sich um besonders verletzungsintensive Munition, weil die Geschosse sich im menschlichen Körper ausdehnen. Hat sich O wegen eines Kriegsverbrechens strafbar gemacht?

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Lösung: O hat sich wegen eines Kriegsverbrechens nach Art. 8 II lit. b (xix) IStGH-Statut strafbar gemacht.

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Fall:

Im Staat S kämpft die Aufstandsbewegung A gegen die Regierung R. A beherrscht 1/3 des Staatsgebiets und besitzt eine schlagkräftige militärische Organisation mit ca. 25.000 Bewaffneten. A ist dazu in der Lage, konzentrierte militärische Operationen durchzuführen.

Liegt ein bewaffneter nicht-internationaler Konflikt vor?

Falls ja: Kann R wegen der Verwendung vergifteter Waffen und A wegen Verwendung von Dum-Dum-Geschossen vor dem IStGH verfolgt werden?

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Es liegt ein nicht-internationaler Konflikt i.S. eines Bürgerkriegs vor. Die Konfliktparteien stehen sich als Organisationen mit militärisch-hierarchischer Befehlsstruktur auf eigenem Hoheitsgebiet gegenüber.

Die genannten Taten sind allerdings nur im

internationalen bewaffneten Konflikt strafbar.

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Fall:

Im Staat A findet ein bewaffneter nicht-internationaler Konflikt zwischen der Regierung und einer Aufstandsbewegung statt. Bürger B nutzt das allgemeine Chaos und die Unsicherheit aus, um alte Rechnungen zu begleichen. Nach und nach rächt er sich an den Bewohnern seines Dorfes. Ist B wegen Kriegsverbrechen strafbar?

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Lösung: Nein. Es fehlt an dem erforderlichen funktionalen Zusammenhang zwischen seinen Taten und dem bewaffneten Konflikt. B wird sich aber nach dem „normalen“ Strafrecht wegen der Tötungsdelikte zu verantworten haben.

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Fall:

Der Staat S will die Regierung des Staates T mittels einer militärischen Intervention stürzen. Im von der weit überlegenen Luftwaffe des Staates S geführten Luftkrieg kommen auch zahlreiche Zivilisten in T ums Leben. Auf den Vorwurf von T, es handle sich um Kriegsverbrechen nach Art. 8 II lit. b (i), (ii) und (iv) IStGH-Statut wendet S ein, dass die Angriffe zielgenau geflogen worden seien und die Vermeidung ziviler Opfer oberste Priorität gehabt habe.

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Lösung: Der Einwand von S ist als Berufung auf den Strafausschließungsgrund der militärischen Notwendigkeit zu verstehen. Insoweit ist eine Abwägung zwischen dem verursachten Schaden und dem militärischen Vorteil vorzunehmen. Dies kann zum Bejahen der Verhältnismäßigkeit und damit zu einer „Rechtfertigung“ führen, wenn der militärische Vorteil aus der Sicht „eines vernünftigen militärischen Befehlshabers“ insgesamt eindeutig überwiegt.

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Verbrechen der Aggression, Art. 8 I IStGH-Statut

(„Führungsverbrechen“)

Jede Planung, Vorbereitung, Anbahnung oder Ausführung eines bewaffneten Angriffs (act of agression), der aufgrund seines Charakters, seiner Schwere oder seines Ausmaßes eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt (vgl Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta)

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