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Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung gem. §34a GewO Enthält alle Inhalte zur Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung gem. §34a GewO vor der Industrie- und Handelskammer. SAW-Bildungszentrum Rene Jentzsch Stefan Blättermann

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Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO René Jentzsch / Stefan Blättermann

Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung gem. §34a GewO Enthält alle Inhalte zur Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung gem. §34a GewO vor der Industrie- und Handelskammer.

SAW-Bildungszentrum

Rene Jentzsch Stefan Blättermann

Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO 2 René Jentzsch / Stefan Blättermann

Vorbereitung auf die

Sachkundeprüfung im

Bewachungsgewerbe

nach § 34 a Gewerbeordnung

Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO 3 René Jentzsch / Stefan Blättermann

I. Inhaltsverzeichnis II. Vorwort der Herausgeber III. Einleitung

A. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung 12

1. Der Rechtsbegriff, Funktion des Rechts 12

2. Rechtssysteme der Bundesrepublik Deutschland 12

2.1 Das öffentliche Recht 12

2.2 Das private Recht 12

3. Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland 12

3.1 Einführung, Definition, Aufgaben, Einteilung der Abschnitte und die Grundrechte 12

3.2 Die Grundrechtsarten und die 3 Elemente des Staates 14

3.3 Die wichtigsten Grundrechte im Überblick 14

4. Die Rechtsgüter 18

5. Die Gewaltenteilung 18

6. Unterscheidung, Aufgaben und Befugnisse von Polizei / Ordnungsbehörden und des privaten Sicherheitsdienstes / Gewaltmonopol

20

7. Einteilung und Arten der Verkehrsräume 22

8. Public-Private-Partnership 22

9. Rechtliche Grundlagen für Sicherheitsdienste 22

10. Einführung Jedermannrechte 23

11. Verständnisfragen zur Thematik 23

B. Gewerberecht und Bewachungsverordnung 24

1. Themeneinführung 24

2. Der Gewerbebegriff 24

3. Kontrollen und Befugnisse der Gewerbeämter 24

4. Die Gewerbeordnung 25

4.1 Rechte und Pflichten des Bewachungsunternehmers 25

4.2 Anzeigepflicht § 14 GewO 25

4.3 Nachschau / Auskunft § 29 GewO 25

4.4 Bewachungsgewerbe § 34a GewO 26

5. Unterrichtungsverfahren und Sachkundeprüfung 26

6. Die Bewachungsverordnung 27

7. Verständnisfragen zur Thematik 34

Inhaltsverzeichnis

Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO 4 René Jentzsch / Stefan Blättermann

C. Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste 35

1. Einführung Strafgesetzbuch (StGB) 35

2. Straf- und Verfahrensrecht 35

2.1 Der Weg eines Strafverfahrens 35

2.2 Aufbau des Strafgesetzbuches / Begriffserklärungen 36

2.3 Aufbau einer Strafbaren Handlung / echte und unechte Unterlassungsdelikte 38

3. Der allgemeine Teil des Strafgesetzbuches 39

3.1 § 1 Keine Strafe ohne Gesetz 39

3.2 § 11 Personen- und Sachbegriffe 39

3.3 § 12 Vergehen und Verbrechen 40

3.4 § 13 Begehen durch Unterlassen 41

3.5 § 14 Handeln durch einen Anderen 41

3.6 § 15 Vorsätzliches und Fahrlässiges Handeln 42

3.7 Schuldunfähigkeit / Schuldausschließung und Entschuldigungsgründe 42

3.8 § 22 Begriffsbestimmung „Straftat“ 43

3.9 § 23 Strafbarkeit des Versuchs 43

3.10 § 24 Rücktritt 43

3.11 §§ 25, 26, 27 Formen der Beteiligung 43

4. Der besondere Teil des Strafgesetzbuches 44

4.1 Objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale 44

4.2 § 123 Hausfriedensbuch 45

4.3 § 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten 45

4.4 § 132 Amtsanmaßung / § 132a Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen u. Abzeichen 46

4.5 § 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten 47

4.6 § 145 Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungshütungs- und 48

Nothilfemitteln

4.7 §§ 153, 154 Falsche uneidliche Aussage, Meineid 48

4.8 § 164 Falsche Verdächtigung 49

4.9 § 185 Beleidigung 50

4.10 § 186 Üble Nachrede 50

4.11 § 187 Verleumdung 50

4.12 § 223 Körperverletzung 51

4.13 § 224 Gefährliche Körperverletzung 51

4.14 § 226 Schwere Körperverletzung 53

4.15 § 229 Fahrlässige Körperverletzung 54

4.16 § 238 Nachstellung 54

4.17 § 239 Freiheitsberaubung 54

4.18 § 240 Nötigung 55

Inhaltsverzeichnis

Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO 5 René Jentzsch / Stefan Blättermann

4.19 § 241 Bedrohung 56

4.20 § 242 Diebstahl 56

4.21 § 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls 57

4.22 § 244 Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl 58

4.23 § 246 Unterschlagung 58

4.24 § 248b Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeuges 59

4.25 § 248c Entziehung elektrischer Energie 59

4.26 § 249 Raub 60

4.27 § 252 Räuberischer Diebstahl 60

4.28 § 253 Erpressung 60

4.29 § 257 Begünstigung 61

4.30 § 258 Strafvereitelung 61

4.31 § 259 Hehlerei 62

4.32 § 263 Betrug 62

4.33 § 265a Erschleichen von Leistungen 63

4.34 § 266 Untreue 64

4.35 § 267 Urkundenfälschung 64

4.36 § 303 Sachbeschädigung 65

4.37 § 306 Brandstiftung 66

4.38 § 306f Herbeiführen einer Brandgefahr 66

4.39 § 323c Unterlassene Hilfeleistung 67

5. Verständnisfragen zur Thematik 68

6. Die Jedermannrechte 69

6.1 § 32 StGB Notwehr, § 227 BGB Notwehr / Nothilfe 69

6.2 § 229 BGB Selbsthilfe 71

6.3 § 228 BGB Verteidigungsnotstand (Defensiver Notstand) 72

6.4 § 904 BGB Angriffsnotstand (Aggressiver Notstand) 73

6.5 § 34 StGB Rechtfertigender Notstand 74

6.6 § 35 StGB Entschuldigender Notstand 74

6.7 § 859 BGB Selbsthilfe des Besitzers 75

6.8 § 127(1) StPO Vorläufige Festnahme durch Jedermann 76

7. Bewachungspersonal als Zeuge vor Gericht / Beschuldigtenrechte 78

8. Das Bürgerliche Gesetzbuch 80

8.1 Aufbau des BGB 81

8.2 Unterschied zwischen Eigentum 903 BGB und Besitz 854 BGB 81

8.3 § 1 BGB Die Rechtsfähigkeit 81

8.4 § 90 BGB Begriff der Sache 81

Inhaltsverzeichnis

Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO 6 René Jentzsch / Stefan Blättermann

8.5 § 104 BGB Geschäftsunfähigkeit 82

8.6 § 226 BGB Schikaneverbot 82

8.7 § 823 BGB Schadensersatzpflicht 82

8.8 § 833 BGB Haftung des Tierhalters 83

8.9 § 854 BGB Erwerb des Besitzes 83

8.10 § 855 BGB Besitzdiener 83

8.11 § 856 BGB Beendigung des Besitzes 83

8.12 § 858 BGB Verbotene Eigenmacht 83

9. Verständnisfragen zur Thematik 84

D. Datenschutz 85

1. Themeneinführung 85

2. Informationelle Selbstbestimmung 85

3. Personenbezogene Daten 85

4. Anwendungsbereich des BDSG 85

5. Erweiterter Anwendungsbereich des BDSG 86

6. Formen der Verarbeitung 86

7. Erhebung von Daten 87

8. Datenschutzbeauftragter, Aufsichtsbehörde 88

9. Rechte des Betroffenen und Datengeheimnis 88

10. technische und organisatorische Maßnahmen 89

11. Betrieblicher Datenschutz 89

12. Datensicherung und Videoüberwachung 89

13. Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz 90

14. Verständnisfragen zur Thematik 90

E. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften 91

1. Themeneinführung 91

2. Ziel des Arbeitsschutzes 91

3. Sozialgesetzbuch VII 91

3.1 § 8 Arbeitsunfall 91

3.2 § 15 Unfallverhütungsvorschriften 92

3.3 § 22 Bestellung des Sicherheitsbeauftragten 93

4. Deutsche gesetzliche Unfallverhütungsvorschriften (DGUV) 94

5. DGUV Vorschrift 1 - Allgemeine Vorschriften 94

5.1 Pflichten des Unternehmers 94

5.2 Pflichten der Versicherten 97

5.3 Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes 98

Inhaltsverzeichnis

Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO 7 René Jentzsch / Stefan Blättermann

6. DGUV Vorschrift 9 - Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz 100

7. DGUV Vorschrift 23 - Wach- und Sicherungsdienste 100

7.1 § 1 Geltungsbereich 100

7.2 § 3 Eignung 100

7.3 § 4 Dienstanweisungen 101

7.4 § 5 Verbot berauschender Mittel 101

7.5 § 6 Übernahme von Wach- und Sicherungsaufgaben 101

7.6 § 7 Sicherungstätigkeiten mit besonderen Gefahren 101

7.7 § 8 Überprüfung von zu sichernden Objekten 101

7.8 § 9 Objekteinweisung 102

7.9 § 10 Ausrüstung des Wach- und Sicherungspersonals 102

7.10 § 11 Brillenträger 103

7.11 § 12 Hunde 103

7.12 § 13 Hundezwinger 103

7.13 § 14 Hundehaltung in Objekten 104

7.14 § 15 Hundeführer 104

7.15 § 18 Ausrüstung mit Schusswaffen 104

7.16 § 19 Schusswaffen 105

7.17 § 20 Führen von Schusswaffen und Mitführen von Munition 105

7.18 § 21 Übergabe von Schusswaffen und Munition 105

7.19 § 22 Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition 106

7.20 § 24 Eignung für Geldtransporte 106

7.21 § 25 Geldtransporte durch Boten 106

7.22 § 28 Ordnungswidrigkeiten 107

8. Verständnisfragen zur Thematik 107

F. Umgang mit Verteidigungswaffen (Waffenrecht) 108

1. Voraussetzungen zum Besitz und Führen von Schusswaffen 108

2. Waffen- und Munitionsbegriffe 109

3. Begrifflichkeiten des Waffenrechts 110

4. Überlassen von Waffen 110

5. Behandlung der Waffen- und Anzeigepflicht nach Waffengebrauch 111

6. Aufbewahrung der Waffen und Munition 111

7. Waffenrechtliche Vorschriften 111

8. Übernahme und Übergabe von Schusswaffen 112

9. Ladeprinzipien 112

10. Verbotene Waffen und Munition, Behandlung von verbotenen Gegenständen 113

11. Verständnisfragen zur Thematik 113

Inhaltsverzeichnis

Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO 8 René Jentzsch / Stefan Blättermann

G. Umgang mit Menschen (Psychologie) 114

1. Themeneinführung 114

2. Psychologie und Menschenkenntnis 115

3. Wahrnehmung als Voraussetzung angemessenen Handelns 116

4. Selbstwertgefühl und Minderwertigkeitsgefühl 117

5. Frustration, Aggression und Stress 118

6. Eskalation und Deeskalation 120

7. Die Bedürfnispyramide nach Maslow 121

8. Besondere Personengruppen 122

9. Gruppe, Menge und Masse 124

10. Sucht und Abhängigkeit 125

11. Katastrophen- und Paniksituationen 125

12. Kommunikation 126

13. Durchführung einer Befragung 127

14. Fehlervermeidung im Umgang mit Menschen 128

15. Verständnisfragen zur Thematik 129

H. Grundlagen der Sicherheitstechnik 130

1. Themeneinführung 130

2. Mechanische Sicherheitseinrichtungen 130

2.1 Einfriedung und Umfriedung 130

2.2 Gebäudeaußenhaut 131

2.3 Fensterschutz und Sicherheitsverglasung 132

2.4 Schlösser und Schlüssel 133

2.5 Schließanlagen 133

3. Elektronische Sicherheitseinrichtungen 134

3.1 Zutrittskontrollsysteme / Vereinzelungsanlagen 134

3.2 Biometrische Zutrittssysteme 135

3.3 Gefahrenmeldeanlagen (EMA,BMA,ÜMA) 135

3.4 Weg des Signals von der Alarmauslösung bis zur Feststellung 141

4. Kommunikationsmittel 141

4.1 Drahtlose- und drahtgebundene Kommunikationsmittel 141

4.2 Betriebs-, Bündel- und Handfunkgeräte 141

5. Brandschutz 142

5.1 Formen des Brandschutzes 142

5.2 Handfeuerlöscher / Brandbekämpfungsmittel / Verbrennung 143

5.3 Brandklassen 144

5.4 Löschmittel / Löschwirkungen / Grundsätze 145

Inhaltsverzeichnis

Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO 9 René Jentzsch / Stefan Blättermann

II. Vorwort der Herausgeber

Wie sich in vielerlei Hinsicht ersehen lässt, ist der Zulauf der Sicherheitsbranche an Aufträgen und der damit

verbundene Bedarf an Mitarbeitern enorm gestiegen. Diese betreffen immer häufiger auch den öffentlichen Raum.

Was der Sicherheitsbranche dennoch fehlt, sind gut ausgebildete Fachkräfte, um zum einen den leider immer noch

leicht negativen Ruf der Branche Abhilfe zu verschaffen, und zum anderen markt- und wettbewerbsorientierte

Unternehmen zu unterstützen.

Unsere Aufgabe besteht nunmehr darin, zielorientiert diese Personen für die Sicherheitsunternehmen

bedarfsgerecht auszubilden. Aus Marktforschungen und Informationssammlungen entstand in den letzten Jahren

verstärkt das Bedürfnis der Unternehmen nach zunehmend serviceorientierten Sicherheitskräften. Des Weiteren

profitiert nicht nur der Mitarbeiter von einer guten Ausbildung, auch die Sicherheitsunternehmen haben auf lange

Sicht durch positiv gestimmtes und gut ausgebildetes Personal ihren Nutzen, sich auf dem Sicherheitsmarkt zu

behaupten.

Ein erster Schritt, um in der Bewachungsbranche tätig zu werden, ist der Nachweis der Unterrichtung oder der

erfolgreiche Abschluss der Sachkundeprüfung nach § 34a GewO.

Dieses Lehrbuch ist für Einsteiger im Sicherheitsgewerbe gemacht und soll zukünftige Mitarbeiter auf die

Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe vorbereiten. Weiterhin soll das Lehrbuch zukünftige Mitarbeiter in der

Sicherheitsbranche unterstützen. Hier können die Sicherheitsmitarbeiter, auch nach bestandener Prüfung,

Sachverhalte nacharbeiten und Ihr Wissen verbessern.

Dieses Lehrbuch richtet sich nach dem bundeseinheitlichen Rahmenstoffplan für die Sachkundeprüfung im

Bewachungsgewerbe.

Hierzu zählen:

Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Gewerberecht

Datenschutz

Bürgerliches Gesetzbuch

Straf- und Verfahrensrecht

Umgang mit Waffen

Unfallverhütungsvorschriften

Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in

Konfliktsituationen

Grundzüge der Sicherheitstechnik

Vorwort

Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO 10 René Jentzsch / Stefan Blättermann

III. Einleitung Seit dem 01.01.2003 sind die Anforderungen für eine Bewachungsaufgabe, insbesondere für die im tatsächlich öf-fentlichen Bereich ausgeführten Tätigkeiten, erhöht worden. Wer viel mit Menschen zu tun hat, kann in verschiedenen Situationen Fehler machen. Damit so etwas später nicht passiert, müssen Mitarbeiter von Sicherheitsunternehmen in verschiedenen Sachgebieten besonders gut geschult werden. Zweck der Sachkundeprüfung nach § 34a Abs. 1 Satz 5 der Gewerbeordnung ist es, gegenüber den zuständigen Vollzugsbehörden den Nachweis zu erbringen, dass die in diesem Bereich tätigen Personen Kenntnisse über für die Ausübung dieser Tätigkeiten notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifische Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung in einem Umfang erworben haben, die ihnen die eigenverantwortliche Wahrneh-mung dieser Bewachungsaufgabe ermöglichen. (§ 5a Abs. (1) BewachV Zweck, Betroffene - Auszug) Jeder Unternehmer wie Angestellter, der eine der folgenden Tätigkeiten in eigener Person ausübt oder ausüben will, muss die Sachkundeprüfung bei der Industrie- und Handwerkskammer erfolgreich absolviert haben. Darunter zählen insbesondere: 1. Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Publikums-

verkehr

2. Schutz vor Ladendieben (Kaufhausdetektiv)

3. Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (z.B. „Doorman“). Personen mit bestimmten Ausbildungsabschlüssen sind von der Sachkundeprüfung befreit. Dazu gehören:

Abschlüsse im Rahmen einer Laufbahnprüfung zumindest für den mittleren Polizeidienst

Bundespolizei

Justizvollzugsdienst

Feldjäger in der Bundeswehr

Fachkraft für Schutz und Sicherheit/ Meister für Schutz und Sicherheit

GSSK (Geprüfte Schutz und Sicherheitskraft)

IHK geprüfte Werkschutzfachkraft/ Werkschutzmeister (bis 2005)

Beschäftigte, die am 1. Januar 2003 seit mindestens drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe tätig sind. Wer am Stichtag weniger als dreiJahre tätig ist oder nur mit Unterbrechungen, muss bis zum 1. Juli 2005 die Sachkunde erfolgreich ablegen, wenn er in einem der Tätigkeitsbereiche tätig werden will.

Einleitung

Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO 11 René Jentzsch / Stefan Blättermann

Der Inhalt der Sachkundeprüfung wird in 9 Fachbereiche eingeteilt: 1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung 2. Gewerberecht 3. Datenschutz 4. Bürgerliches Recht 5. Straf- und Verfahrensrecht 6. Umgang mit Menschen 7. Umgang mit Verteidigungswaffen 8. Unfallverhütungsvorschriften 9. Grundlagen der Sicherheitstechnik Kosten der Sachkundeprüfung: Die Prüfungsgebühr beträgt je nach Bundesland bzw. IHK ca.150,- €, für Wiederholungsprüfungen ist dann ein Teil-betrag fällig. Die Vorbereitung kann durch selbstständiges Lernen erfolgen. Das Lehrbuch soll Ihnen helfen, die wichtigen Lernfelder ohne Probleme zu erarbeiten und Ihnen die Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung zu erleich-tern. Übersicht und Ablauf: Die Sachkundeprüfung besteht aus zwei Teilen: Der erste Teil besteht aus einer schriftlichen Prüfung, die 120 min dauert. Der zweite Teil besteht aus einer mündli-chen Prüfung, die ca. 15 min dauert, wobei bis zu 5 Prüflinge gleichzeitig geprüft werden können. Übersicht und Verteilung der Schwerpunkte:

Thema Wertigkeit gesamt Fragen Faktor

1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung 8 4 2

2. Gewerberecht 4 4 1

3. Datenschutz 4 4 1

4. Bürgerliches Recht 24 12 2

5. Straf- und Verfahrensrecht 24 12 2

6. Umgang mit Menschen 16 16 1

7. Umgang mit Verteidigungswaffen 4 4 1

8. Unfallverhütungsvorschriften 8 8 1

9. Grundlagen der Sicherheitstechnik 8 8 1

Einleitung

Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO 12 René Jentzsch / Stefan Blättermann

A. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung A.1 Der Rechtsbegriff, Funktion des Rechts

Definition: Recht ist die Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die das Verhalten der Menschen zueinander sowie ihre

Beziehungen zu den öffentlichen Verwaltungen regeln.

Unsere Rechtsordnung besteht z.B. aus: Gesetze, Verordnungen, Satzungen, Gewohnheitsrecht Die Funktion des Rechts Ordnungsfunktion, Schutz-/Sicherheitsfunktion, Ausgleichsfunktion Zweck des Rechtes ist, ein geordnetes Zusammenleben zu ermöglichen (Ordnungsfunktion), dem einzelnen Men-

schen sowie den festgelegten Rechten und Werten Schutz und Sicherheit zu geben (Schutz- oder Sicherheitsfunkti-

on) und bei Verstößen gegen diese Regeln eine Wiederherstellung der Ordnung zu ermöglichen (Ausgleichfunktion)

A.2 Die Rechtssysteme der Bundesrepublik Deutschland Die Bundesrepublik Deutschland teilt sich in zwei große Rechtssysteme, welche wiederum in ihre Unterpunkte untergliedert werden. Wir unterscheiden hierbei das sogenannte „öffentliche Recht“ und „private Recht“ (Zivilrecht). Diese beiden werden im Folgenden gegenübergestellt.

A.3 Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland A.3.1 Einführung, Definition, Aufgaben, Einteilung der Abschnitte und die Grundrechte Einführung Es wurde vom Parlamentarischen Rat, dessen Mitglieder von den Landesparlamenten gewählt worden waren, am 8. Mai 1949, der seit September 1948 in Bonn tagte, mit 53 gegen 12 Stimmen angenommen. Am 12. Mai 1949 wurde es von den Militärgouverneuren der britischen, französischen und amerikanischen Besatzungszone genehmigt. Nach der Ratifizierung durch alle anderen Bundesländer wurde das Grundgesetz am 23. Mai 1949 in einer feierli-

chen Sitzung des Parlamentarischen Rates durch den Präsidenten und die Vizepräsidenten ausgefertigt und verkün-

det (Art. 145 Abs. 1). Das Grundgesetz trat nach Art. 145 Abs. 2 mit Ablauf dieses Tages in Kraft (je nach juristischer

Sichtweise der 23. Mai, 24:00 Uhr, oder der 24. Mai, 0:00 Uhr). Damit war die Bundesrepublik Deutschland gegrün-

det.

Definition: Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) als Verfassung des deutschen Staates ist die rechtliche und politische Grundordnung der BRD.

A.2.1 Das öffentliche Recht A.2.2 Das private Recht

Regelt die Beziehungen zwischen Staat und Bürger, zu Gunsten des Staates (Prinzip der „Über- und Unterord-nung“)

Regelt die Beziehungen zwischen den Bürgern. (Prinzip der „Gleichheit“)

z.B. Verwaltungsrecht, StGB, StPO, Sozialrecht z.B. HGB, BGB, Arbeitsrecht

Merke: Im Privatrecht gilt das Prinzip der Gleichheit, die Parteien sind gleichberechtigt. Im öffentlichen Recht gilt das Prinzip der Gleichberechtigung nicht.

Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO 13 René Jentzsch / Stefan Blättermann

A.3.2 Die Grundrechtsarten und die 3 Elemente des Staates Die Grundrechte werden in die „Bürgerrechte“ und „Menschenrechte“ unterteilt.

Menschenrechte gelten für alle Menschen, die sich auf dem Hoheitsgebiet der BRD aufhalten. Nur hier kann der Staat die Menschenrechte garantieren. Hierzu zählen insbesondere die Menschenwürde, die Gleichheit vor dem Gesetz und die Handlungsfreiheit.

Die Bürgerrechte gelten für alle deutschen Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland. Beispiele hierfür sind die Versammlungsfreiheit und das Wahlrecht.

Der deutsche Staat, welcher uns auch die Grundrechte garantiert, umfasst drei Elemente. Wir unterscheiden hierbei das Staatsvolk, das Staatsgebiet und die Staatsgewalten. Staatsvolk: Dazu zählen alle Personen, die Ihren Wohnsitz innerhalb eines Staates haben, unabhängig davon, ob sie die Staats-bürgerschaft/ Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzen. Staatsgebiet: Wird in drei – Dimensionen – festgelegt. Der Festlandfläche, dem eventuell daran grenzenden offenen Meer und dem Luftraum. Staatsgewalt: Darunter versteht man die Handlungsfähigkeit eines Staates, die sich durch eine von alle Staatsbürgern anerkannte Organisationsform mit Handlungsvollmacht ergibt. A.3.3 Die wichtigsten Grundrechte im Überblick

Art 1 GG Schutz der Menschenwürde (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundla-ge jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Dieses Menschenrecht schützt vor erniedrigender, entehrender Behandlung; Folterung; grausamer, entwürdigender Bestrafung, Verwendung von Lügendetektoren bei Vernehmungen, Verletzung der In-timsphäre durch heimliche Bild- oder Tonaufnahmen. (Verstöße : z.B. Beleidigung, Körperverletzung, Nötigung)

Art 2 Allgemeine Handlungsfreiheit

(1) Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. 2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Merke: Die wichtigsten Grundrechte sind jedoch Menschenrechte und deren Schutz genießen daher alle Menschen, die sich in unserem Staatsgebiet aufhalten.

Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO 14 René Jentzsch / Stefan Blättermann

Die Sachkundeprüfung bezeichnet, im Gegensatz zur Unterrichtung, dass der Teilnehmer mit dem Lehrstoff nicht nur vertraut ist, sondern die Kenntnisse explizit nachweisen kann. Dies geschieht durch eine schriftliche Prüfung (120 Minuten) und eine mündliche Prüfung (15 Minuten). Durch die gestellten Fragen und Sachverhalte muss der Teilnehmer sein Wissen unter Beweis stellen. B.6 Die Bewachungsverordnung § 1 Zweck, Betroffene (1) Zweck der Unterrichtung ist es, die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen mit den für die Ausübung des Ge-werbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren prakti-scher Anwendung in einem Umfang vertraut zu machen, der ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Be-wachungsaufgaben ermöglicht. (Siehe auch B.5) (2) Dem Unterrichtungsverfahren haben sich zu unterziehen 1. Personen, die das Bewachungsgewerbe nach § 34a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung als Selbständige ausüben wollen, 2. bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind, 3. die mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Personen und 4. sonstige Unselbständige, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nach §34a Abs. 1 Satz (4) der Gewerbeordnung beschäftigt werden sollen. § 2 Zuständige Stelle Die Unterrichtung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern. Sie können Vereinbarungen zur gemeinsamen Erledigung ihrer Aufgabe nach Satz 1 schließen. § 3 Verfahren (1) Die Unterrichtung erfolgt mündlich, die zu unterrichtende Person muss über die zur Ausübung der Tätigkeit und zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens unverzichtbare deutsche Sprachkenntnisse verfügen. Die Unterrich-tung hat für Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 mindestens 80 Unterrichtsstunden zu dauern; für Personen im Sinne der Nummer 4 muss die Unterrichtung mindestens 40 Stunden dauern. Eine Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten. Bei der Unterrichtung soll von modernen pädagogischen und didaktischen Möglichkeiten Gebrauch ge-macht werden. Mehrere Personen können gleichzeitig unterrichtet werden, wobei die Zahl der Unterrichtsteilnehmer 20 nicht übersteigen soll. (2) Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Bescheinigung nach Anlage 1 aus, wenn die unterrichtete Person am Unterricht ohne Fehlzeiten teilgenommen hat und sich die Kammer durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch einen aktiven Dialog mit den Unterrichtsteilnehmern sowie durch mündliche und schriftliche Verständnisfragen, davon überzeugt hat, dass die Person mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung nach Maßgabe von § 4 ver-traut ist.

Gewerberecht und Bewachungsverordnung

Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO 15 René Jentzsch / Stefan Blättermann

§ 4 Anforderungen Die Unterrichtung umfasst für alle Arten des Bewachungsgewerbes insbesondere die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgende Sachgebiete: 1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht, 2. Bürgerliches Gesetzbuch, 3. Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen, 4. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste, 5. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen, und 6. Grundzüge der Sicherheitstechnik. § 5 Anerkennung anderer Nachweise (1) Folgende Prüfungszeugnisse werden als Nachweis der erforderlichen Unterrichtung anerkannt: 1. Für das Bewachungsgewerbe einschlägige Abschlüsse, die auf Grund von Rechtsverordnungen nach den §§ 25, 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach den § 25, 46 Abs. 2 der Handwerksordnung erworben wurden, 2. für das Bewachungsgewerbe einschlägige Abschlüsse auf Grund von Rechtsvorschriften, die von den Industrie- und Handelskammern nach § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Satz 2 bis 4 des Berufsbildungsgesetzes erlassen worden sind, 3. Abschlüsse im Rahmen einer Laufbahnprüfung zumindest für den mittleren Polizeivollzugsdienst, auch im Bundesgrenzschutz, für den mittleren Justizvollzugsdienst sowie für Feldjäger in der Bundeswehr, 4. erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 5c Abs. 6. (2) Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr.4, die nach § 3 unterrichtet worden sind und Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ausüben wollen, bedürfen keiner weiteren Unterrichtung, wenn sie seitdem eine mindestens dreijährige ununterbrochene Bewachungstätigkeit nachweisen. Abschnitt 1 Sachkundeprüfung § 5a Zweck, Betroffene (1) Zweck der Sachkundeprüfung nach § 34a Abs. 1 Satz 5 der Gewerbeordnung ist es, gegenüber den zuständigen Vollzugsbehörden den Nachweis zu erbringen, dass die in diesen Bereichen tätigen Personen Kenntnisse über für die Ausübung dieser Tätigkeiten notwendige rechtliche Vorschriften und fachspezifische Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung in einem Umfang erworben haben, die ihnen die eigenverantwortliche Wahrneh-mung dieser Bewachungsaufgaben ermöglichen (2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind die in § 4 aufgeführten Sachgebiete; die Prüfung soll sich auf jedes der dort aufgeführten Gebiete erstrecken, wobei in der mündlichen Prüfung ein Schwerpunkt auf die in § 4 Nr. 1 und 5 genannten Gebiete zu legen ist. § 5b Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss (1) Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt durch Industrie- und Handelskammern.

(2) Für die Abnahme der Prüfung errichten Industrie- und Handelskammern Prüfungsausschüsse. Sie berufen die Mitglieder dieses Ausschusses sowie den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Die Mitglieder müssen für die Prü-fungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

Gewerberecht und Bewachungsverordnung

Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO 16 René Jentzsch / Stefan Blättermann

C.3.8 § 22 Begriff einer Straftat / Versuch Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. C.3.9 § 23 Strafbarkeit des Versuchs (1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. (2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat. (3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, dass der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern. C.3.10 § 24 Rücktritt (1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern. (2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhin-dern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird. C.3.11 §§ 25, 26, 27 Formen der Beteiligung Sind mehrere Personen an einer Straftat beteiligt, so können Umfang und Bedeutung ihrer Tatbeiträge zur Tatbe-standsverwirklichung unterschiedlich groß sein. Diesem Umstand trägt der Gesetzgeber dadurch Rechnung, dass er zwischen zwei Grundformen der Delikts-Beteiligung unterscheidet:

Der Täterschaft als Verantwortlichkeit für die eigene Tat und

der Teilnahme für die Beteiligung an einer fremden Tat.

Beteiligte

Teilnehmer

Anstifter Beihilfe

Täter

Einzeltäter Mehrtäter

Alleintäter Mittelbarer

Täter

Nebentäter Mittäter

Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste (StGB)

Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO 17 René Jentzsch / Stefan Blättermann

Täter ist, wer eine Straftat selbst, durch einen anderen oder mit einem anderen gemeinsam begeht. Alleintäter ist, wer die Tatverwirklichung eigenhändig und alleine begeht. Er hat die tatsächliche Tatherrschaft und das alleinige Tatinteresse. Mittelbarer Täter ist, wer sich zur Verwirklichung seiner Tat eines Menschen als Werkzeug bedient. Die Tatherr-schaft und das Tatinteresse liegen einzig und alleine beim mittelbaren Täter und nicht beim Werkzeug. Nebentäterschaft ist dann gegeben, wenn mehrere Personen - voneinander unabhängig, - zur gleichen Zeit, - am gleichen Objekt eine Tat verwirklichen. Mittäterschaft ist gegeben, wenn bewusstes und gewolltes Zusammenwirken mehrerer Täter zur Tatverwirklichung erfolgt. Voraussetzung ist ein gemeinsames Tatinteresse und eine gemeinsame Tatherrschaft. Arbeitsteiliges Vorge-hen ist für die Mittäterschaft nicht schädlich. Anstiftung ist die vorsätzliche Bestimmung eines anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidrigen Tat. Beihilfe ist die einem Haupttäter vorsätzlich geleistete Hilfe für die Begehung einer rechtswidrigen Tat. (vor, und während der Tat mit Rat und Tat zur Seite stehen) C.4 Der besondere Teil des Strafgesetzbuches C.4.1 Objektive und Subjektive Tatbestandsmerkmale Das Tatbestandsmerkmal sind Einzelteile einer strafbaren Handlung, welche in objektive und subjektive Merkmale gegliedert werden. Sind alle Tatbestandsmerkmale erfüllt, so ist ein Tatbestand verwirklicht. Das bedeutet, dass ein Täter verurteilt werden kann (aber nicht muss). Objektive Tatbestandsmerkmale nach Tatsachen beweisbare Merkmale Subjektive Tatbestandsmerkmale nach der Einstellung oder Ansicht des Täters deutbare Tatbe- standsmerkmale Beispiel: Nach deutschem Recht begeht jemand einen Diebstahl, wenn er eine fremde, bewegliche Sache in der Absicht wegnimmt, sie sich oder einem anderen rechtswidrig zuzueignen. (§242 Abs. 1 StGB) Objektive TBM Sache, beweglich, fremd, Wegnahme Subjektive TBM Vorsatz, rechtswidrige Zueignungsabsicht

Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste (StGB)

Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO 18 René Jentzsch / Stefan Blättermann

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichnete Sache in Brandgefahr bringt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Von bedeutetem Wert spricht das Gesetz von einem Wert ab ca. 750,00€. (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig ver-ursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Deliktart: Vergehen Deliktcharakter: Offizialdelikt C.4.39 § 323c StGB Unterlassene Hilfeleistung Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Um-ständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Wer eine Gelegenheit zur Abwehr eines drohenden Schadens eines anderen, missachtet, verletzt das Gebot des solidarischen Zusammenlebens und verstößt gegen Allgemeininteressen. Er kann bestraft werden. Unglücksfall oder gemeine Gefahr: Ein Unglücksfall, bei dem die Hilfeleistung für einen oder mehrere Personen erforderlich ist und sich daraus eine Hilfspflicht ergibt. z.B. ein Kind droht im See zu ertrinken Zumutbarkeit: Der Umfang der Hilfspflicht definiert sich aus der Zumutbarkeit der Situation. Eine Hilfeleistung ist nur dann zumutbar, wenn sich der Helfende nicht we- sentlich in eigene Gefahr begibt und ein akzeptables Restrisiko vorliegt. z.B. o.g. Kind wird durch einen Nichtschwimmer entdeckt Erforderlichkeit: Eine Hilfeleistung muss nur dann gewährleistet werden, wenn eine (weitere) Hilfeleistung gebraucht wird. z.B. Am Unfallort befinden sich bereits Rettungskräfte

Deliktart: Vergehen Deliktcharakter: Offizialdelikt

Merke: Das Verständigen von Rettungskräften oder anderen hilfeleistenden Stellen wird immer als zumutbar erachtet.

Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste (StGB)

Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO 19 René Jentzsch / Stefan Blättermann

C.5 Verständnisfragen zur Thematik 1.) Definieren Sie die Begriffe „Sache“, „fremd“ und „rechtswidrig“! 2.) Was bezeichnet ein „befriedetes Besitztum“ ? 3.) Nennen Sie die Tatbestandsmerkmale des § 242 StGB Diebstahl! 4.) Definieren Sie den Begriff „Urkunde“ und gegen Sie hierbei auf einen möglichen Zusammenhang mit § 267 StGB Urkundenfälschung ein! 5.) Unterscheiden Sie die Bezeichnungen „Eindringen“ und „Verweilen“ im Sinne des § 123 StGB Hausfriedens- bruch! 6.) Unterscheiden Sie die Bezeichnungen „Beschädigen“ und „Zerstören“ im Sinne des § 303 StGB Sachbe- schädigung! 7.) Erläutern Sie den Aufbau einer strafbaren Handlung! 8.) Welche Tatbestandsmerkmale enthält § 263 StGB Betrug? 9.) Unterscheiden Sie die §§ 224, 226 StGB als Qualifikationen der Körperverletzung gem. § 223 StGB! 10.) Definieren Sie die Begrifflichkeit „Zueignungsabsicht“ im Sinne § 242 StGB Diebstahl!

Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste (StGB)

Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO 20 René Jentzsch / Stefan Blättermann

Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste (Jedermannrechte)

C.6 Die Jedermannrechte Wie Sie schon in der Einführung auf der Seite 23 lesen konnten, sind die Jedermannrechte die einzigen zulässigen Möglichkeiten, für den Sicherheitsdienstleister oder Privaten zur Abwendung von Gefahren für eigene und fremde Rechtsgüter, in Rechte anderer eingreifen zu können. Weitergehende Rechte und Pflichten, die für die Strafverfol-gungsbehörden bindend sind, stehen dem Sicherheitsdienstleister nicht zu. Wir finden die Jedermannrechte im BGB, StGB, StPO und im OwiG. Die Jedermannrechte im OwiG sind kein Be-standteil der Sachkundeprüfung § 34a GewO. Wird nur zur Vervollständigung mit erwähnt.

C.6.1 § 32 StGB Notwehr, § 227 BGB Notwehr / Nothilfe Notwehr § 227 BGB (1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich. (2) (2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff

von sich oder einem anderen abzuwenden. Die Notwehr nach § 227 BGB dient nur dem Schutz vor Schadensersatz. Das ist eine zivilrechtliche Sache. Die Notwehr hingegen im § 32 StGB schützt vor Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Die Notwehr im Ordnungswidrigkeitsgesetz § 15 OwiG schützt mich vor Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten die mit Geldbuße geahndet werden können. Warum gibt es die Notwehr in diesen 3 Gesetzen? § 227 BGB Notwehr - § 32 StGB Notwehr - § 15 OwiG Notwehr Lesen Sie sich hierzu den ersten Absatz der Notwehr durch. Notwehr § 32 StGB (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

Abs (1): „ nicht rechtswidrig „ — keine Bestrafung!

BGB § 227 Notwehr § 228 Verteidigungsnotstand § 229 Selbsthilfe § 859 Selbsthilfe des Besitzers § 904 Angriffsnotstand

StGB § 32 Notwehr § 34 Rechtfertigender Notstand § 35 Entschuldigender Notstand

StPO § 127(1) Vorläufige Festnahme durch Jedermann

OwiG § 15 Notwehr § 16 Rechtfertigender Notstand

Jedermannrechte

Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO 21 René Jentzsch / Stefan Blättermann

Beispiel: Sie fahren mit Ihrem Auto an einer Kreuzung vorbei und sehen wie zwei Personen auf eine Person einschlagen. Sie Parken jetzt ihr Auto im Park-, Halteverbot um zu helfen. In der Zwischenzeit kommen zwei Politessen und geben Ihnen einen Strafzettel. Dieses falsche Parken ist aber nicht rechtswidrig, weil Sie der Person helfen, des-halb hier keine Bestrafung laut OwiG. Sie kommen jetzt zu dem Streit hinzu, sehen die zwei Personen lassen nicht ab und wollen sogar Sie angreifen. Jetzt reißen Sie aus einem Gartenzaun eine Zaunslatte um gegen die zwei Angreifer bestehen zu können. Sie ma-chen hier eine Handlung die laut § 823 BGB Schadensersatz vorsieht. Da Sie aber für Ihr vorgehen einen Recht-fertigungsgrund haben, ist diese Handlung nicht rechtswidrig, da Sie der Person helfen wollen, deshalb laut BGB keine Bestrafung in Form von Schadensersatzpflicht. Jetzt nehmen Sie die Zaunslatte und schlagen einen Angreifer nieder, der andere flüchtet. Hier würden Sie sich laut StGB strafbar im Sinne der Sachbeschädigung (Zaunslatte) vorsätzlich herausgebrochen) bzw. gefährliche Körperverletzung machen, da Sie auch hier einen Rechtfertigungsgrund haben, weil Sie der Person helfen wollen, ist diese Tat nicht rechtswidrig, deshalb auch hier keine Bestrafung nach dem Strafgesetzbuch. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Verteidigung der in Notwehr Handelnde muss mit Verteidigungswillen direkt gegen den Angreifer vorgehen

Erforderlich Verhältnismäßigkeit der Mittel (die Mittel wählen, mit denen der Angriff abgewendet werden kann, ohne den Angreifer übermäßig zu schädigen) Gegenwärtig a) steht unmittelbar bevor

b) findet statt c) dauert noch an

Rechtswidrig Angreifer hat für seine Tat keinen Rechtfertigungsgrund Angriff Verletzung eines Rechtsgutes durch einen Menschen einem anderen Nothilfe: Angriff von einer anderen Person abwenden. wenn er die Hilfe auch will und es dem Verteidiger zumutbar ist

Überschreitung der Notwehr § 33 StGB

Wichtig: Keine Jedermannrechte Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft. Er wird nur bestraft wenn er ohne Furcht, Schrecken oder Verwirrung handelt, z.B. Eine Abwehrmaßnahme gegenüber einem Täter war erfolgreich und er liegt am Boden und es wird ohne Grund auf den Täter weiter eingetreten. Hier liegt eine Überschreitung der Notwehr vor aber nicht in Hinsicht auf Verwirrung, Furcht oder Schrecken.

Folge: Bestrafung nach StGB (Körperverletzung).

Wichtig: Eine Notwehrhandlung geht immer nur von einem Menschen aus, nie von einer Sache.

Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste (Jedermannrechte)

Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO 22 René Jentzsch / Stefan Blättermann

C.8.1 Aufbau des Bürgerlichen Gesetzbuches Ziel: Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt die rechtlichen Beziehungen der Bürger untereinander und die Verhältnisse zu Sachen. Inhalt: Das Bürgerliche Gesetzbuch ist in 5 Bücher aufgeteilt - diese sind: Buch 1 Allgemeiner Teil Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse Buch 3 Sachenrecht Buch 4 Familienrecht Buch 5 Erbrecht C.8.2 Unterschied zwischen Eigentum 903 BGB und Besitz 854 BGB Eigentum: Der Eigentümer übt die rechtliche Gewalt über eine Sache aus. Man kann auch sagen: Dem Eigentümer gehört eine Sache. rechtlich: durch einen Rechtsakt erworben (z.B. kaufen, Schenkung) Der Eigentümer hat bezüglich seines Eigentums bestimmte Rechte. (z.B. kann damit machen was er will, solange er nicht gegen Gesetze verstößt) Der Eigentümer hat das Recht: 1. mit seinem Eigentum nach Belieben zu verfahren 2. andere von jeder Einwirkung auf sein Eigentum auszuschließen Es darf kein Gesetz bzw. es dürfen keine Rechter Dritter dem entgegenstehen. z.B. Finanzierung über die Hausbank (Rechte Dritter) oder z.B. will auf seinem Grundstück eine Garage bauen (Einholung Baugenehmigung) Besitz: Der Besitzer übt die tatsächliche Gewalt über eine Sache aus. Man kann auch sagen: Der Besitzer hat eine Sache. tatsächlich: Er verfügt über die Sache. C.8.3 § 1 BGB Die Rechtsfähigkeit Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt. Was versteht man unter „Rechtsfähigkeit“? Man ist Träger von Rechten und Pflichten. C.8.4 § 90 BGB Begriff der Sache 1. Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände, also feste, flüssige und gasförmige Kör- per. 2. Tiere sind keine Sachen, sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die Sachen gelten- den Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist (siehe § 90a BGB und die Tierschutzgesetze). z.B. Strom, Patente, Lizenzen sind keine Sachen.

Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste (BGB)

Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO 23 René Jentzsch / Stefan Blättermann

Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste (BGB)

C.8.5 § 104 BGB Geschäftsunfähigkeit Geschäftsunfähig ist: 1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, 2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geis-testätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. C.8.6 § 226 BGB Schikaneverbot Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufü-gen. Beispiel: Ein Sicherheitsmitarbeiter, ist am Werkstor eingesetzt und soll Personen- und Taschenkontrollen laut Zufallsfunktion durchführen, er dehnt eine Personenkontrolle absichtlich und unbegründet sehr lange aus, um seinen Stress an ei-nen Mitarbeiter auszulassen. Dadurch verpasst der Mitarbeiter seinen Bus und muss eine Stunde zusätzlich warten. Der Sicherheitsmitarbeiter hatte hierzu die Befugnis, Personen- und Taschenkontrollen durchzuführen, aber nicht in diesem Maße. In diesem Fall könnte der Sicherheitsmitarbeiter mit Konsequenzen rechnen. Der Mitarbeiter hätte einen durchsetzbaren Anspruch 1. auf Unterlassung (wenn es öfter passieren sollte) 2. Schadensersatzpflicht (wenn dadurch dem Mitarbeiter ein Schaden entstanden ist) C.8.7 § 823 Schadenersatzpflicht Wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. das Leben, 2. den Körper, 3. die Gesundheit, 4. die Freiheit, 5. das Eigentum oder 6. in sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. unerlaubte Handlung: Ist eine rechtswidrige, schuldhafte Rechtsverletzung durch die ein Schaden entstanden ist. Hier die Darstellung einer unerlaubten Handlung: z.B. Ein Autofahrer hat durch Unachtsamkeit ein Auto übersehen und hat diesem die Vorfahrt genommen. Dadurch ist ein erheblicher Sachschaden verursacht wurden.

Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO 24 René Jentzsch / Stefan Blättermann

C.8.8 § 833 Haftung des Tierhalters Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sa-che beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Scha-den zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Be-ruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwen-dung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. C.8.9 § 854 Erwerb des Besitzes (1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.

(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben. C.8.10 § 855 Besitzdiener Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen, in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer. Der Besitzdiener übt die tatsächliche Gewalt über eine Sache, im Auftrag eines anderen aus. Voraussetzung: - vom anderen sozial abhängig - Weisungen des anderen befolgen (Auftraggeber) - vertraglich gebunden C.8.11 § 856 Beendigung des Besitzes (1) Der Besitz wird dadurch beendigt, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in ande-rer Weise verliert. (2) Durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt wird der Besitz nicht beendigt. C.8.12 § 858 Verbotene Eigenmacht (1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, so fern nicht das Ge-setz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht). (2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Be-sitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgän-gers bei dem Erwerb kennt. Verbotene Eigenmacht beinhaltet: → Besitzentziehung oder Besitzstörung

Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste (BGB)

Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO 25 René Jentzsch / Stefan Blättermann

Besitzentziehung: vollendete Aufhebung der Sachherrschaft oder Verfügungsgewalt durch Wegnahme der Sache. z.B. Diebstahl § 242 StGB Besitzstörung Der Besitzer hat zwar noch die Verfügungsgewalt über die Sache, diese wird aber durch einen anderen beeinträchtigt. z.B. Das unberechtigte Aufhalten auf nicht befriedeten Privatgelände Um sich gegen verbotene Eigenmacht zu wehren, bedarf es der Besitzwehr oder Besitzkehr. Besitzwehr: - Grundlage: es muss ein Besitzverhältnis vorliegen - wehren gegen verbotene Eigenmacht - wenn notwendig, mit Gewalt wehren Besitzkehr: - Sache muss schon weggenommen sein - wenn notwendig, mit Gewalt wiederholen - wenn auf frischer Tat.... C.9 Verständnisfragen zur Thematik 1.) Erläutern Sie den Begriff der Sache gem. BGB! 2.) Begründen Sie, warum „Strom“ nicht als Sache gewertet werden kann! 3.) Unterscheiden Sie Besitz von Eigentum! 4.) Mit welchen Möglichkeiten können Sie sich einer verbotene Eigenmacht erwehren? 5.) Welche Möglichkeiten kennen Sie, Besitz zu erwerben? 6.) Was verstehen Sie unter einer „unerlaubten Handlung“? 7.) Erläutern Sie die Anwendungsweise des § 823 BGB Schadensersatzpflicht!

Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste (BGB)

Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO 26 René Jentzsch / Stefan Blättermann

§ 26 Zahl und Ausbildung der Ersthelfer (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen: 1. Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,´ 2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten a) in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %, b) in sonstigen Betrieben 10 %, c) in Kindertageseinrichtungen ein Ersthelfer je Kindergruppe, d) in Hochschulen 10 % der Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger unter Berück-sichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden. (2) Der Unternehmer darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von dem Unfallversicherungsträger für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind. Die Voraussetzungen für die Ermächti-gung sind in der Anlage 3 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift geregelt. (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in der Regel in Zeitabständen von 2 Jahren fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Ist nach Art des Betriebes, insbesondere auf Grund des Umganges mit Gefahrstoffen, damit zu rechnen, dass bei Unfällen Maßnahmen erforderlich werden, die nicht Gegenstand der allgemeinen Ausbildung zum Ersthelfer gemäß Absatz 2 sind, hat der Unternehmer für die erforderliche zusätzliche Aus- und Fortbildung zu sorgen. § 29 Bereitstellung (1) Der Unternehmer hat gemäß § 2 der PSA-Benutzungsverordnung den Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen; vor der Bereitstellung hat er die Versicherten anzuhören. (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die persönlichen Schutzausrüstungen den Versicherten in ausrei-chender Anzahl zur persönlichen Verwendung für die Tätigkeit am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden. Für die bereitgestellten persönlichen Schutzausrüstungen müssen EG-Konformitätserklärungen vorliegen. Satz 2 gilt nicht für Hautschutzmittel und nicht für persönliche Schutzausrüstungen, die vor dem 1. Juli 1995 erworben wurden, sofern sie den vor dem 1. Juli 1992 geltenden Vorschriften entsprechen. § 30 Benutzung (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstungen entsprechend bestehender Trage-zeitbegrenzungen und Gebrauchsdauern bestimmungsgemäß benutzt werden. (2) Die Versicherten haben die persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und festgestellte Mängel dem Unternehmer unverzüglich zu melden.

Berufsgenossenschaftliche Vorschriften

Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO 27 René Jentzsch / Stefan Blättermann

E.6 DGUV Vorschrift 9 - Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz Die Sicherheitskennzeichnung wird durch Vorschriften bestimmt, die optische und geometrische, bzw. zeichenspezi-fische Regelungen beinhalten. Man unterscheidet hierbei:

1. Verbotsschilder (Rot) 2. Gebotsschilder (Blau)

3. Warnschilder (Gelb) 4. Rettungsschilder (Grün)

5. Brandschutzschilder (Rot) 6. Hinweisschilder (Weiß/Schwarz)

E.7 DGUV Vorschrift 23 - Wach- und Sicherungsdienste E.7.1 § 1 Geltungsbereich Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Wach- und Sicherungstätigkeiten zum Schutze von Personen und Sachwer-ten. Wach- und Sicherungstätigkeiten im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind z. B. 1. Bewachung von Objekten einschließlich Werkschutz, 2. Revier- und Streifendienst, 3. Veranstaltungs- und Ordnungsdienst, 4. Alarmverfolgung, 5. Geld- und Werttransport, 6. Personenschutz, einschließlich der Sicherungstätigkeit im Bereich von Gleisen. E.7.2 § 3 Eignung Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Wach- und Sicherungstätigkeiten nur von Versicherten ausgeführt wer-den, die die erforderlichen Befähigungen besitzen. Die Versicherten dürfen für diese Tätigkeiten nicht offensichtlich ungeeignet sein. Über die Befähigungen sind Aufzeichnungen zu führen. Durch diese Bestimmungen hinsichtlich der Eignung soll auch einer Überforderung des Wach- und Sicherungsperso-nals entgegengewirkt werden.

Berufsgenossenschaftliche Vorschriften

Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO 28 René Jentzsch / Stefan Blättermann

Halo Effekt Beurteilung eines Menschen auf Grundlage seiner Kleidung („Kleider machen Leute“). Das Vorurteil Ist die nicht sachlich begründete Voreinstellung gegenüber Personen, Tieren und Sachen. Das kann sowohl positiv als auch negativ sein, aber meistens negativ. Ursachen für Vorurteile können entstehen durch: 1. Erziehung 2. Medien/ Propaganda 3. Übernahme von Meinung anderer 4. Hass/ Neid 5. ungerechtfertigte Verallgemeinerung eigener Erfahrung Vorurteile können sich richten gegen: 1. Nationalitäten/ Rassen 2. religiöse Gruppen 3. politische Parteien 4. Berufsgruppen/ Geschlechter Folgen von Vorurteilen: 1. völlig Unschuldige und Unbeteiligte Personen werden ungerecht behandelt 2. sich im Umgangston vergreifen 3. Verfolgung einer falschen Spur 4. Blickfeld durch vorschnelles Urteil stark verengt 5. Fehleinschätzung des Gegenüber 6. zu Fehlverhalten schnell hinreisen lassen G.4 Selbstwertgefühl und Minderwertigkeitsgefühl Selbstwertgefühl ist das Ergebnis einer Selbstbewertung in der Auseinandersetzung mit sich selbst und mit der Umwelt. Wir unterscheiden in positives und negatives Selbstwertgefühl. positives Selbstwertgefühl: kann durch positive Erlebnisse hervorgerufen werden, z.B. Anerkennung, Besitz/ Geld, glückliches Familienleben negatives Selbstwertgefühl: kann durch negative Erlebnisse hervorgerufen werden, z.B. mangelnde Anerkennung, Misserfolg, Geldmangel Bleiben Erfolgserlebnisse langfristig aus, können wir wichtige Bedürfnisse nicht befriedigen oder fühlen uns ande-ren Personen unterlegen, trübt dies unser Selbstwertgefühl und es kann sich ein Minderwertigkeitsgefühl bilden. Ebenso konfliktträchtig kann sich eine Situation gestalten, wenn unser Gegenüber ein Überwertigkeitsgefühl besitzt. Darunter verstehen wir eine unrealistische Selbsteinschätzung. Der Betreffende blickt auf uns herab. Er denkt, er sei etwas besseres. Minderwertigkeitsgefühle können Überwertigkeitsgefühle auslösen.

Umgang mit Menschen

Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO 29 René Jentzsch / Stefan Blättermann

Wie können wir ein positives Selbstwertgefühl ausbilden? 1. Indem wir unser Selbstbild (wie wir sind) in Übereinstimmung mit unserem Wunschbild (wie wir sein wollen) bringen, und uns nach unserem Gewissen verhalten 2. Indem wir Erfolgserlebnisse aus Beruf, Familie, Freundeskreis oder aus Hobby/ Freizeit erfahren 3. Indem wir eigene Erfolge realistisch erklären Wie können wir ein Minderwertigkeitsgefühl erkennen? Übersteigertes Sicherheitsbedürfnis: dieser hält sich ohne eigenes Denken an Vorschriften, Aufträge… Übersteigertes Geltungsbedürfnis: dieser braucht Statussymbole, spricht viel von sich, spricht von seinen guten Beziehungen.. Für den Umgang mit Personen, die möglicherweise Minderwertigkeitsgefühle haben, gelten folgende Verhaltens-empfehlungen: 1. Gegenüber als gleichberechtigten Gesprächspartner behandeln 2. sachlich die Situation aufzeigen 3. die gewünschte Verhaltensweise erläutern 4. für die Einsicht des anderen danken 5. sympathischen Gesprächsabschluss wählen G.5 Frustration, Aggression und Stress Frustration ist ein negatives Gefühl, dass im Menschen entsteht, wenn er daran gehindert wird, ein angestrebtes Ziel zu erreichen. Frustrationen treten dann auf, wenn wir Bedürfnisse nicht befriedigen oder gesteckte Ziele nicht erreichen können. Wie der einzelne auf Frustration reagiert, hängt davon ab, wie er es in seinem Leben gelernt hat, damit umzugehen. Denkbare Reaktion oder Folgen einer Frustration sind: 1. Resignation 2. Konstruktive Fehleranalyse => neuer Anlauf 3. Aggression Aggression ist das absichtliche Beleidigen/ Verletzen von Personen bzw. Beschädigen von Sachen. Aggressives Verhalten kann: 1. verdeckt oder offen sein 2. Aggressionsverschiebung hervorrufen =>„Sündenbock“ 3. Aggression kann auch durch: Trieb, ständigen Hunger, Durst, nerv tötenden Lärm, Frustration, negative soziale und situative Einflüsse entstehen.

Umgang mit Menschen

Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO 30 René Jentzsch / Stefan Blättermann

G.10 Sucht und Abhängigkeit Wie wir wissen, gibt es verschiedene Abhängigkeiten. Unter Abhängigkeiten zählen wir: 1. Alkoholabhängigkeit 2. Tablettenabhängigkeit 3. Drogenabhängigkeit Wir unterscheiden in Psychische und Physische Abhängigkeit: psychische Abhängigkeit (geistige) physische Abhängigkeit (körperliche) Der Süchtige benötigt seinen Sucht- Der Körper des Süchtigen benötigt den stoff, um sein Wohlbefinden herzu- Suchtstoff, da dessen Körper sich aufgrund stellen oder zu erhalten. Sein Denken chemischer Umwandlungsprozesse an den bewegt sich um den Suchtstoff. Suchtstoff gewöhnt hat. Wenn wir mit solchen Menschen in Kontakt kommen, ist es wichtig, dass wir richtig reagieren. Jeder Mensch reagiert in einer Abhängigkeit anders. Wir versuchen solche Menschen höflich anzusprechen, klare und deutliche Anweisungen zu geben und nicht überreden lassen. Bestimmend, aber nicht von oben herab reden. Wichtig beim Ansprechen — Eigensicherung beachten!!! G.11 Katastrophen- und Paniksituationen Panik ist eine reale oder vermeintlich lebensbedrohende Situation, in der die Betroffenen glauben, ihr Leben durch Flucht retten zu können. Panik tritt nur auf, wenn folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. ein plötzlich auftretendes Ereignis (Brand, Stromausfall, Attentat) 2. Menschen sehen für sich eine unmittelbare Gefahr 3. Flucht scheint die einzig effektive Reaktion Angst ist das zentrale Moment der Panik. Angst reduziert unsere Wahrnehmung auf die bloße Gefahr. Sinnvolle Fluchtmöglichkeiten werden nicht mehr wahrgenommen. Die Panik lässt Betroffene alle sozialen Bindungen ver-gessen. Wir reagieren emotional, nicht mehr vernunftmäßig. Da im Falle einer Panik für uns nur geringe Einwirkungsmöglichkeiten gegeben sind, müssen wir unser Augen-merk auf präventive (vorbeugende) Maßnahmen richten. Das können sein: 1. vorbeugender Brandschutz (Feuerlöscheinrichtungen überprüfen) 2. ordnungsgemäßer baulicher Zustand (Notbeleuchtung überprüfen, Fluchtwege) 3. organisatorische Maßnahmen (Einweisung in die Örtlichkeit, ausgebildetes Personal einsetzen, Alkoholverbot, Einlasskontrolle „Waffen, Flaschen, Dosen“), zulässige Personenzahl einhalten) Maßnahmen im Fall einer Panik: 1. wir führen unsere Aktionen besonnen fort 2. wir wirken durch unser eigenes Verhalten als Vorbild 3. wir bleiben ruhig und gelassen und behalten die Übersicht 4. wir geben kurze, scharfe Befehle/ Anordnungen usw. Es gibt 2 Arten von Panik Paniksturm (weglaufen / rennen) und Panikstarre (stehen bleiben)

Umgang mit Menschen

Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO 31 René Jentzsch / Stefan Blättermann

G.12 Kommunikation Das richtige Ansprechen oder die richtige Kommunikation zwischen Menschen ist sehr wichtig, vor allem im Wach-schutz, da wir mit sehr vielen verschiedenen Menschen zu tun haben. Also, wenn man redet, kommuniziert man. Im Bewachungsgewerbe ist der Mensch vor allem ein „Kommunizieren-des Wesen“. Nichts geschieht ohne Kommunikation. Wer im Wachschutz arbeitet, muss kommunizieren, muss re-den und sich behaupten. Immer ist die Kommunikationsfähigkeit und die Kontaktfähigkeit des Mitarbeiters gefordert. Er muss informieren, kontrollieren und überzeugen. Sachlich, höflich und bestimmt. Kommunikation ist die Verständigung zwischen Menschen. Es gibt 4 Kommunikationsebenen: 1 Ebene: Sachebene; darunter verstehen wir die Vermittlung der reinen Information, (Hinweise, Warnungen, Inhalt) 2 Ebene: Beziehungsebene; verstehen wir die innere Voraussetzung, mit denen wir in ein Gespräch gehen, das heißt: unse-re Stimmung, unsere Gefühle, unsere Wünsche, unsere Erwartungen. 3 Ebene: Appelebene; ich richte ein Appel an ihn, will ihn zu einer Handlung bringen, Empfänger zu etwas veranlassen 4 Ebene: Selbstoffenbarungsebene; was hält der Sender selbst von der Nachricht Wenn alle 4 Kommunikationsebenen übereinstimmen, nur dann stimmt die Kommunikation. Es kann aber auch Un-stimmigkeiten zwischen Sender und Empfänger geben. Kommunikationsfehler und Ursachen: Sender: 1. falsche Wortwahl 2. spricht eine andere Sprache (nur Fremdwörter) 3. spricht zu ausschweifend 4. spricht zu kurz (wichtige Informationen fehlen) 5. Ausdrucksweise, Monotonie Empfänger: 1. hört nicht richtig zu 2. beschäftigt sich mit anderen Dingen 3. Einstellung zum Gesagten 4. Hörfehler (Krankheit)

Umgang mit Menschen

Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO 32 René Jentzsch / Stefan Blättermann

Grundlagen der Sicherheitstechnik

Dies können sein: - Schutz vor Übersteigen - Schutz vor Unterkriechen - Schutz gegen Durchdringen - die Standfestigkeit allgemein Gebräuchliche Zauntypen sind: - Maschendrahtzaun - Stahlgitterzaun - Stahlprofilzaun - Stabgitterzaun Unabhängig von Zaunart und -typ sollten die folgenden baulichen Anforderungen beachtet werden: 1. Die Umzäunung muss lückenlos und möglichst geradlinig verlaufen. 2. Die Höhe eines Schutzzaunes sollte mindestens 2,5 m betragen. 3. Übersteigschutz, er sollte zur Außenseite abgewinkelt oder senkrecht auf dem Zaun angebracht werden. Der Einsatz von Stachel- oder Schneidedrahtrollen ist möglich. 4. Der Zaun muss einen Unterkriechschutz haben. H.2.2 Gebäudeaußenhaut Türen und Tore sind das Hauptangriffsziel bei gesicherten Objekten, da sie sich in Bodenhöhe befinden und nicht in jedem Fall ausreichend zu sichern sind. Fenster bilden nach den Türen den zweiten Hauptangriffspunkt. Bei der Außenhaut gibt es noch andere Schwachstellen auf die wir nicht weiter eingehen werden, die aber unbedingt zu berücksichtigen sind. Das wären: Oberlichter, Dachfenster, Leichtbauwände, Glaswände, Holzdecken und Licht-kuppeln. Aufbau einer Tür: - Blatt - Zarge/ Blendrahmen - Bänder (Scharniere) - Schließvorrichtung Aufgaben einer Tür: - bewegliche Sicherung der Umfriedung - Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs - Gewährleistung der Verschlusssicherheit - Sie sollen das gewollte Betreten und Verlassen des Betriebes ermöglichen. Einbruchhemmende Türen müssen einen definierten Widerstandszeitwert besitzen. Entsprechend der geltenden europäischen Normen werden sie unterteilt in die Widerstandsklassen WK 1 bis WK 6. WK 1 bis WK 3 wird für den privaten Bereich empfohlen. WK 4 bis WK 6 wird für den gewerblichen Bereich empfohlen. Aufbau einer einbruchhemmenden Tür: 1. Türblatt mindestens 40mm stark und Vollmaterial oder Türblatt mit Metalleinlage 2. Zarge fest im Mauerwerk verankert 3. Sicherheitsbeschlag und Schutzrosette für den Schließzylinder 4. Profilzylinder und Schlüssel einer gehobenen Sicherungsklasse 5. Schließblech fest im Mauerwerk verankert 6. Mehrpunktverrieglung an der Schlossseite, Tresorbolzen am Türrücken zusätzlich: Kastenschloss, Türspion

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Fenster: Für Fenster gilt das Gleiche wie für die Sicherung von Türen. Nur wenn alle Komponenten des Fensters einen ent-sprechenden Sicherheitsgrad besitzen, kann man von einem erhöhten Widerstandszeitwert sprechen. Schwachstel-len eines Fensters sind Rahmen und Verglasung. Den Widerstandswert eines Fensters kann man durch mechanische Maßnahmen wesentlich erhöhen z.B: 1. verschließbare Fenstergriffe 2. stabile Scharniere 3. stabile Verankerung des Rahmens im Mauerwerk Fenster können in Verbindung mit anderen Komponenten die Sicherheit erhöhen wenn dies nach Vorschriften und von fachkundigen Firmen eingebaut wird z.B.: - Rollladen - Vergitterung - Gitterroste bei Kellerfenstern - Gitter mit Rollkernsicherung (man kann die Gitterstabe nicht durchsägen, da in ihren Inneren Rundstäbe sich befinden die sich mitdrehen) H.2.3 Sicherheitsverglasung Es gibt 4 verschiedene Widerstandsarten von Verglasungen:

Alte DIN-Norm Neue EN-Norm Durchwurfhemmende Verglasung: Klasse „A1 - A3“ PA2/ PA3/ PA4 Durchbruchhemmende Verglasung: Klasse „B1 - B3“ P6B/ P7B/ P8B Durchschusshemmende Verglasung: Klasse „C1 - C5“ BR (BR1 - BR7, SG1/ SG2) Sprengwirkungshemmende Verglasung: Klasse „D1 - D3“ ER1/ ER2/ ER3

Durchwurfhemmende Verglasung: soll den Durchwurf von Gegenständen unterbinden. Wird in den Klassen PA2 bis PA4 eingeteilt, wobei PA4 die stärkste Glasart ist. Durchbruchhemmende Verglasung: soll den Einbruch durch Fenster verhindern. Die Einteilung erfolgt auch hier in drei Klassen: P6B/ P7B/ P8B. Durchschusshemmende Verglasung: wird in die Klassen BR1 – BR7 eingeteilt je nach abzuwehrende Geschosskaliber. Hinzugefügt wurden gegenüber der alten DIN-Norm, Kleinkaliber- und 5,56x45 mm Geschosse, sowie die Flintenlaufgeschosse der Gruppen SG 1 und SG 2. Splitterfreies Glas ist mit dem Zusatz SF gekennzeichnet und Glas, welches nicht splitterfrei ist, ist mit SA gekennzeichnet. Glas, welches nicht Splitterfrei ist, kann für Menschen, die in unmittelbarer Nähe sind, ein Sicherheitsrisiko darstellen und sie erheblich verletzen. Sprengwirkungshemmende Verglasung: wird in drei Klassen ER1/ ER2/ ER3 eingeteilt. Der Einteilung liegen Druckwellen verschiedener Stärke und Zeit-dauer zugrunde, wie sie bei Sprengkörpern entstehen, die in unterschiedlichen Entfernungen gezündet wurden.

Grundlagen der Sicherheitstechnik

Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO 34 René Jentzsch / Stefan Blättermann

Abwehrender Brandschutz: - Feuerwehren (kommunale oder betriebliche Feuerwehr) - Brandbekämpfung - Bergung/ Rettung Vorbeugender baulicher und betrieblicher Brandschutz: Baulicher Brandschutz: - Feuerschutzabschlüsse - Brandschutzwände - Kabelabschottung - Rauch- und Wärmeabzugsanlage - Brandverhalten von Stoffen und Bauteilen Betrieblicher Brandschutz: - Brandlastreduzierung - Zündquellenvermeidung - Fluchtwegfreihaltung - Verwendung vorschriftsmäßiger Betriebsmittel - Fluchtweg- und Rettungspläne H.5.2 Handfeuerlöscher / Brandbekämpfungsmittel / Verbrennung: Stationäre Mittel: - Brandmeldeanlagen - Hydranten (Unterflur-, Überflur-Hydranten) - Feuerlöschanlagen (CO2-Löschanlagen, Sprinkleranlagen, Inergenlöschanlagen) Sprinkleranlagen: Wir unterscheiden zwischen Nass- und Trockenanlagen. Nassanlagen werden im Gebäude eingesetzt und Trockenanlagen im Außenbereich. Mobile Mittel: - Handfeuerlöscher (Schaumlöscher, Pulverlöscher, Wasserlöscher, CO2 Löscher) - Hilfsgeräte (Sand, Feuerdecken, Graugussspäne) - Gaswarngeräte´ Handfeuerlöschgeräte: - sind nur für Entstehungsbrände geeignet - Ausstoß des Löschmittels durch Druck - Bis max. 20 kg brutto Bei Handfeuerlöschern und Feuerlöschgeräte, ist zu prüfen, ob diese: - vollzählig an den vorgeschriebenen Plätzen vorhanden - richtig platziert - frei zugänglich - äußerlich unbeschädigt und - ordnungsgemäß versiegelt sind.

Grundlagen der Sicherheitstechnik

Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO 35 René Jentzsch / Stefan Blättermann

Richtige Feuerlöschhandhabung: - Feuer nicht gegen die Windrichtung, sondern mit dem Wind angreifen - Flächenbrände nicht von hinten, sondern von vorne und unten ablöschen - Tropf- und Fließbrände nicht von unten, sondern von oben bekämpfen - Feuerlöscher nicht nacheinander, sondern gleichzeitig einsetzen - Brandstelle nicht verlassen, sondern auf Wiederentzündung achten - Rufen Sie die Feuerwehr bei „größeren“ Bränden Die Voraussetzung für eine Verbrennung sind: - Vorhandensein eines Brennstoffes - ungehinderter Zutritt von Sauerstoff zum brennbaren Stoff, sowie das richtige Mengenverhältnis - ausreichende Zündenergie z.B. durch Wärmeübertragung, Wärmeleitung H.5.3 Brandklassen Als Brandklassen bezeichnet man eine Klassifizierung der Brände nach ihrem brennbaren Stoff. Diese Klassifikation ist vorwiegend notwendig, um die richtige Auswahl entsprechender Löschmitteln durch die Feuerwehr zu treffen.

Grundlagen der Sicherheitstechnik

Brandklasse Beschreibung Beispiel Löschmittel

Brände fester Stoffe, hauptsächlich organi-scher Natur, die norma-lerweise unter Glutbildung verbrennen.

Holz, Papier, Kohle, Heu, Stroh,Kunststoffe, Textilien, usw.

Wasser, wässrige Lösun-gen, Schaum, ABC-Pulver, Gase, Löschdecke

Brände von flüssigen oder flüssig werdenden Stoffen.

Benzin, Alkohol, Teer, Wachs, viele Kunst-stoffe, Ether, Lacke, Harz

Schaum, ABC-Pulver, BC-Pulver, Kohlenstoffdioxid, Löschdecke

Brände von Gasen Ethin (Acetylen), Wasser-stoff, Erdgas, Methan, Propan, Butan, Stadtgas

ABC-Pulver, BC-Pulver

Brände von Metallen Aluminium, Magnesium, Natrium, Kalium, Lithium und deren Legierung

Metallbrandpulver (D-Pulver), trockener Sand, trockenes Streu- oder Viehsalz, trockener Zement, Grauguss-Späne

Brände von Speiseölen/-fetten in Frittier- und Fett-backgeräten und anderen Kücheneinrichtungen und -geräten

Speiseöle und Speisefette

Fettbrand-Löscher mit Speziallöschmittel (zur Verseifung), Pulver-Löscher (bedingt)