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Professur für Öffentliches Recht – Prof. Dr. Jan-R. SieckmannDipl.-Staatswissenschaftler Gerald Kleinschroth
Vorlesung Öffentliches Recht IWintersemester 2007/2008
Dipl.-S taatswissenschaftler Gerald Kleinschroth
Umfang: 2 S WSZeit: Fr, 12 – 14 UhrOrt: F137keine Vorlesung am: 28.12.07, 04.01.08
S prechstunde: Mo, 10 - 12 Uhr oder nach Vereinbarung
Professur für Öffentliches Recht – Prof. Dr. Jan-R. SieckmannDipl.-Staatswissenschaftler Gerald Kleinschroth
Vorlesung Öffentliches Recht IWintersemester 2007/2008
Gliederung1. Teil: Einführung§ 1 Grundlagen§ 2 Der Begriff des öffentlichen Rechts2. Teil: Verfassungsrecht§ 3 Staatsfunktionen und Staatsorgane§ 4 Verfassungsprinzipien§ 5 Prinzipien des Rechtsstaats§ 6 Grundrechte3. Teil: Verwaltungsrecht§ 7 Verwaltung und Verwaltungsrecht§ 8 Rechtsbindung der Verwaltung§ 9 Das Verwaltungshandeln§ 10 Verwaltungsverfahren und Verwaltungsvollstreckung§ 11 Gerichtlicher Rechtsschutz
Professur für Öffentliches Recht – Prof. Dr. Jan-R. SieckmannDipl.-Staatswissenschaftler Gerald Kleinschroth
Vorlesung Öffentliches Recht IWintersemester 2007/2008
LiteraturLehrbücher:Detterbeck, Öffentliches Recht für Wirtschaftswissenschaftler, 5. Aufl. 2006.Degenhart, Staatsrecht I - Staatszielbestimmungen, Staatsorgane, Staatsfunktionen, 23. Aufl. 2007.Erichsen (Hg.), Allg. Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2006.Hendler, Staatsorganisationsrecht, 2. Aufl. 2003.ders., Allg. Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2001.Hilgendorf, dtv-Atlas Recht – Band 1, 1. Auflage 2003.Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 9. Auflage 2007.Schmidt, Staatsorganisationsrecht, 6. Aufl. 2006.Maurer, Allg. Verwaltungsrecht, 16. Aufl. 2006.ders., Staatsrecht, 3. Aufl. 2006.Pieroth/Schlink, Staatsrecht II – Grundrechte, 23. Aufl. 2007.Richter/Schuppert, Casebook Verfassungsrecht, 4. Aufl. 2001.Schenke, Verwaltungsprozeßrecht, 11. Aufl. 2007.Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 5. Aufl. 2007.Sodan/Ziekow: Grundkurs Öffentliches Recht, 2. Aufl. 2007.Streinz, Europarecht, 7. Auflage 2005.
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Vorlesung Öffentliches Recht IWintersemester 2007/2008
LiteraturWichtige Gesetze für die Veranstaltung:Grundgesetz (GG)Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BverfGG)Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Gesetzessammlungen: z.B.Staats- und Verwaltungsrecht Bundesrepublik Deutschland, Verlag C.F. Müller, 44. Aufl. 2007.Basistexte Öffentliches Recht, Beck-Texte im dtv, 8. Aufl. 2006.Wichtige Wirtschaftsverwaltungs- und Gewerbegesetze, NWB-Textausgabe, Stober (Hg.), 19. Aufl. 2007.Öffentliches Recht, Nomos-Verlag, 16. Aufl. 2007.
Professur für Öffentliches Recht – Prof. Dr. Jan-R. SieckmannDipl.-Staatswissenschaftler Gerald Kleinschroth
Vorlesung Öffentliches Recht IWintersemester 2007/2008
1. Teil Einführung
Professur für Öffentliches Recht – Prof. Dr. Jan-R. SieckmannDipl.-Staatswissenschaftler Gerald Kleinschroth
Grundlagen – Ziele und Gegenstand
1) Der Bundestag beschließt ohne Zustimmung des
Bundesrats ein Gesetz über eine Ausbildungsplatzabgabe,
die von allen Betrieben nach Größe und Umsatz erhoben
wird und deren Aufkommen zur Förderung der
Bereitstellung von Ausbildungsplätzen verwendet werden
soll. Ist das Gesetz verfassungsgemäß?
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Grundlagen – Ziele und Gegenstand
2) Im Bundesrat stimmen zwei Vertreter des Landes L, darunter der
Ministerpräsident, für einen Gesetzentwurf, einer gegen ihn. Ohne die Stimmen
des Landes L ist die erforderliche Mehrheit an Stimmen für den Gesetzentwurf
nicht erreicht. Auf Nachfrage des Bundesratspräsidenten erklärt der
Ministerpräsident des Landes L, dass das Land L zustimme. Der
Bundesratspräsident stellt daraufhin fest, dass der Bundesrat dem Gesetz
zugestimmt habe. Darf der Bundespräsident das Gesetz ausfertigen und
verkünden? Kann er die Ausfertigung verweigern?
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Grundlagen – Ziele und Gegenstand
3)Nach deutschem Recht ist die Veröffentlichung von Abbildungen von "absoluten Personen
der Zeitgeschichte", z.B. Mitgliedern von Königshäusern, auch ohne deren Zustimmung
zulässig, wenn nicht entgegenstehende berechtigte Interessen überwiegen. Bei der
Interessenabwägung gibt die deutsche Rechtsprechung, bis hin zum Bundesverfassungs-
gericht, der Pressefreiheit regelmäßig Vorrang vor dem Persönlichkeitsrecht des
Abgebildeten, so auch im Fall der Prinzessin Caroline von Monaco. Der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte sieht hierin eine Verletzung der Europäischen Menschen-
rechtskonvention. Wie haben deutsche Gerichte in solchen Fällen nun zu entscheiden?
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Grundlagen – Ziele und Gegenstand
4) Die EU kontingentiert die Einfuhr von Bananen aus Drittstaaten zum Schutz der
Mitgliedstaaten, die selbst in Überseegebieten Bananen produzieren. Das auf den
einzelnen Händler entfallende Kontingent wird nach dem durchschnittlichen
Volumen der Einfuhren der letzten drei Jahre bestimmt. Händler A hatte früher in
großem Umfang Bananen aus Nicht-EU-Staaten importiert, in den letzten drei
Jahren aufgrund von Vertragsbrüchen seiner Lieferanten jedoch nur in geringem
Umfang. Kann er gegen die Kontingentierung vorgehen?
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Grundlagen – Ziele und Gegenstand
5) Der B wird vom Land Baden-Württemberg die Anstellung
als Lehrerin verweigert, weil sie sich aufgrund ihres
muslimischen Glaubens weigert, ohne Kopftuch zu
unterrichten. Hat sie ein Recht auf Einstellung als
Lehrerin?
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Grundlagen – Ziele und Gegenstand
6) Nachdem in mehreren Fällen sog. Kampfhunde Kinder
getötet oder schwer verletzt haben, erlässt die Regierung
des Landes L eine Verordnung, die das Halten von
Kampfhunden verbietet. Ist die Verordnung rechtmäßig?
Kann der Besitzer eines Kampfhundes sich gegen das
Gebot wehren?
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Grundlagen – Ziele und Gegenstand
7) Die Stadt S. möchte eine Umgehungsstraße durch ein
Waldgebiet bauen. Kann A, der dort gern spazieren geht,
etwas dagegen unternehmen?
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Grundlagen – Ziele und Gegenstand
8) Die Prüfungsklausur des A wird mit mangelhaft bewertet.
Er sieht sich ungerecht bewertet, weil die Fehler der
Arbeit nicht so schwerwiegend seien, dass sie die Arbeit
unbrauchbar machten. Außerdem sei die Prüfung durch
Baulärm so stark gestört gewesen, dass er sich nicht
habe konzentrieren können.
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Vorlesung Öffentliches Recht IWintersemester 2007/2008
Gliederung1. Teil: Einführung§ 1 Grundlagen§ 2 Der Begriff des öffentlichen Rechts2. Teil: Verfassungsrecht§ 3 Staatsfunktionen und Staatsorgane§ 4 Verfassungsprinzipien§ 5 Prinzipien des Rechtsstaats§ 6 Grundrechte3. Teil: Verwaltungsrecht§ 7 Verwaltung und Verwaltungsrecht§ 8 Rechtsbindung der Verwaltung§ 9 Das Verwaltungshandeln§ 10 Verwaltungsverfahren und Verwaltungsvollstreckung§ 11 Gerichtlicher Rechtsschutz
Professur für Öffentliches Recht – Prof. Dr. Jan-R. SieckmannDipl.-Staatswissenschaftler Gerald Kleinschroth
Grundlagen - Grundbegriffe
Recht
Definition• Recht ist ein System von Normen, • die von dazu autorisierten Organen gesetzt oder angewendet werden, • das Vorrang gegenüber anderen sozialen Normen beansprucht und • die Möglichkeit der zwangsweisen Durchsetzung von Normen
vorsieht.• Funktion und Zweck: Ordnung gesellschaftlichen Zusammenlebens
zum Wohl der einzelnen wieder Gesellschaft insgesamt.
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Grundlagen - Grundbegriffe
Rechtsquellen
• Verfassung, • Gesetze,
• Gesetze im formellen Sinn• Rechtsverordnungen• Satzungen,
• Gewohnheitsrecht, • allgemeine Rechtsprinzipien.
Problematisch: Richterrecht
Gesetze im materiellenSinn
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Grundlagen - Grundbegriffe
Rechtsordnungen
- Nationale Rechtsordnungen, - EG-Recht (supranationales Recht), - Völkerrecht
Teilsysteme- Privatrecht - Öffentliches Recht (- Strafrecht)
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Grundlagen - Grundbegriffe
Normenhierarchie
GG
einfaches Gesetz
Rechts-verordnung
Satzung
Völkervertragsrecht
Völkergewohnheitsrecht/allg. Rechtsgrundsätze
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Grundlagen - Grundbegriffe
Normenhierarchie
Bundesrecht
bricht
Landesrecht
Anwendungsvorrang Europäisches Recht
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Grundlagen - Grundbegriffe
Struktur Juristischer Entscheidungen
1. Subsumtion und Deduktion (Justizsyllogismus)
• Rechtsnorm: Tatbestand (T) -> Rechtsfolge (R)• Tatsachenfeststellung: M• Subsumtion: M = T• Folgerung: R
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Grundlagen - Grundbegriffe
Subsumtion und Deduktion (Justizsyllogismus)
Bsp.:§ 8 IV 1 Allg PrüfO WiWi (Dipl):Versucht ein Prüfungskandidat das Ergebnis seiner Studien- oder Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen [T], so gilt die betreffende Leistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet [R].
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Grundlagen - Grundbegriffe
Subsumtion und Deduktion (Justizsyllogismus)
Bsp.:Sachverhaltsbeschreibung: Der Student Rudi hat in seine Gesetzessammlung neben verschiedene Artikel im Grundgesetz Anmerkungen zu einzelnen Grundrechten notiert und diese Gesetzessammlung in der Diplomvorprüfung im Fach Öffent-liches Recht benutzt. Als Hilfsmittel sind für die Prüfung unkommen-tierte Gesetzessammlungen zugelassen.
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Grundlagen - Grundbegriffe
Subsumtion und Deduktion (Justizsyllogismus)
Bsp.:SubsumtionAnmerkungen zu Grundrechten im Gesetzestext zu notieren stellt eine Kommentierung dar. Kommentierte Gesetzestexte waren für die Prüfung nicht zugelassen. Daher handelt es sich beim Verhalten Rudis um die Verwendung nicht zugelassener Hilfsmittel in einer Prüfung. Die Tatsache, dass Rudi wissentlich dieses nicht zugelassene Hilfsmittel in der Prüfung verwendet, lässt gleichzeitig auf die Absicht schließen, sein Ergebnis zu beeinflussen.
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Grundlagen - Grundbegriffe
Subsumtion und Deduktion (Justizsyllogismus)
Bsp.:Konklusion (Folgerung): Die Prüfungsarbeit von Rudi ist im Fach „Öffentliches Recht“ mit „nicht ausreichend“ (5,0) zu bewerten.
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Grundlagen - Grundbegriffe
Struktur Juristischer Entscheidungen
2. Abwägung kollidierender Rechtsgüter oder Rechtsprinzipien:
• Festsetzung eines Vorrangs für das Prinzip, das unter den Bedingungen des zu entscheidenden Falls größeres Gewicht hat.
• Prüfungsmaßstab: Verhältnismäßigkeit.
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Grundlagen - Grundbegriffe
Juristische Methodik
1. Auslegungsregeln:• Wortlaut (grammatische A.)• Wille des Gesetzgebers (historische A.)• Stellung der Rechtsnorm im Rechtsgefüge und
Zusammenhang mit anderen Rechtsnormen (systematische A.)
• objektiver Zweck des Gesetzes (teleologische A.)
Außerdem: verfassungskonforme Auslegung, europarechtskonforme Auslegung
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Grundlagen - Grundbegriffe
Juristische Methodik
2. Rechtsfortbildung:• Analogie, teleologische Reduktion• Umkehrschluß (argumentum e contrario)• Erst-recht-Schluß (arg. a fortiori)• Anwendung allg. Rechtsgrundsätze• Abwägung