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Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung Stadt Frankfurt am Main, Straßenverkehrsamt –36.23 Sonderdienste-, Mainzer Landstraße 323, 60326 Frankfurt am Main, Team: 36.23.1/Gefahrgutangelegenheiten 069/212-43313, 40287 oder 42311, 069/212-43394 E-Mail: [email protected] © copyright: Straßenverkehrsamt –Gefahrgutüberwachung- © copyright: 2006 Straßenverkehrsamt

Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung Ladungsicherung... · 4 Handhabung und Verstauung 7.5.7 Ladungssicherung Versandstücke 7.5.7.1 Die Fahrzeuge oder Container

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Vorschriften für die Be- und Entladung

und die Handhabung

Stadt Frankfurt am Main, Straßenverkehrsamt –36.23 Sonderdienste-, Mainzer Landstraße 323, 60326 Frankfurt am Main,

Team: 36.23.1/Gefahrgutangelegenheiten � 069/212-43313, 40287 oder 42311, � 069/212-43394

E-Mail: [email protected] © copyright: Straßenverkehrsamt –Gefahrgutüberwachung-

© copyright: 2006 Straßenverkehrsamt

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Auszug aus dem Kapitel 7.5

Vorschriften für die Be- und Entladung un d die Handhabung nach dem ADR:

Be- und Entladung allgemeine Vorschriften 7.5.1 Bemerkung: Im Sinne dieses Abschnitts gilt das Aufsetzen eines Containers, eines

Schüttgut-Containers, eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks auf ein Fahrzeug als Beladen und das Absetzen als Entladen

Vorschriftenkonformität Fahrzeug, Fahrzeugführer 7.5.1.1 Bei der Ankunft am Be- und Entladeort, einschließlich Container-Terminals, müssen das

Fahrzeug und der Fahrzeugführer sowie gegebenenfalls der (die) Großcontainer, Schüttgut-Container, Tankcontainer oder ortsbewegliche(n) Tank(s) (insbesondere hinsichtlich der Sicherheit, der Sicherung, der Sauberkeit und der ordnungsgemäßen Funktion der bei der Be- und Entladung verwendeten Ausrüstung) den Rechtsvorschriften genügen.

Das Foto links zeigt einen Lkw mit geschlossenem Kasten, bei dem aufgrund von mangelhafter Ladungssicherung die Ladung gegen die Stirnwand des Kastenaufbaus rutschte und diesen stark beschädigte. Auf dem rechten Foto ist unschwer zu erkennen, dass der Längs- und Querträger unsachgemäß nachgeschweißt wurde. Auch der Querträger ist leicht deformiert. Dies ist aufgrund von Überladungen –Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes (§ 34 StVZO) zurückzuführen.

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Unzulässigkeit der Beladung 7.5.1.2 Die Beladung darf nicht erfolgen, wenn

- eine Kontrolle der Dokumente oder - eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder gegebenenfalls der (des)

Großcontainer(s), Schüttgut-Container(s), Tankcontainer(s) oder ortsbeweg-lichen Tanks sowie ihrer bei der Be- und Entladung verwendeten Ausrüstung zeigt, dass das Fahrzeug der Fahrzeugführer, ein Großcontainer, ein Schüttgut-Container, ein Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank oder ihre Ausrüstung den Rechtsvorschriften nicht genügt.

Unzulässigkeit der Entladung 7.5.1.3 Die Entladung darf nicht erfolgen, wenn die vorgenannten Kontrollen Verstöße aufzeigen,

die die Sicherheit oder die Sicherung bei der Entladung in Frage stellen können. Vor dem Beladen muss das Fahrzeug oder der Container von innen und außen untersucht werden, um sicherzustellen, dass keine Beschädigungen vorliegen, welche die Unversehrtheit des Fahrzeugs oder Containers oder der zu verladenden Versandstücke beeinträchtigen könnten.

Gasdichter Stopfen der Ventilöffnung und Schutz-kappe nicht ordnungsgemäß.

Gasflaschen mit UN 1965 Kohlenwasserstoffgas und Sackkarre ungesichert auf der Ladefläche.

Im Abschnitt 7.5.11 ADR sind die Sondervorschriften für die Beförderung, CV 9 und CV 10 geregelt. Diese sind beim Transport von Gasflaschen besonders zu beachten.

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Handhabung und Verstauung 7.5.7 Ladungssicherung Versandstücke 7.5.7.1 Die Fahrzeuge oder Container müssen gegebenenfalls mit Einrichtungen für die

Sicherung und Handhabung der gefährlichen Güter ausgerüstet sein. Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände müssen durch geeignete Mittel gesichert werden, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (z.B. Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wird. Wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern (z.B. schwere Maschinen oder Kisten) befördert werden, müssen alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt werden, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. Die Bewegung der Versandstücke kann auch durch das Auffüllen von Hohlräumen mit Hilfe von Stauhölzern oder durch Blockieren und Verspannen verhindert werden. Wenn Verspannungen wie Bänder oder Gurte verwendet werden, dürfen diese nicht überspannt werden, so dass es zu einer Beschädigung oder Verformung des Versandstücks kommt.

Die Ladungen mit Versandstücken war nicht ordnungsgemäß verladen. Die Versandstücke mit gefährlichen Gütern lagen oder standen teilweise lose und ungesichert auf der Ladefläche des Fahrzeuges und waren nicht gegen das Verrutschen oder das Umfallen gesichert. Die einzelnen Teile einer Ladung mit gefährlichen Gütern müssen auf dem Fahrzeug so verstaut oder durch geeignete Mittel gesichert sein, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Somit war das Fahrzeug im beladenen Zustand ohne zusätzliche Ladungssicherungsmaßnahmen nur als verkehrsunsicher einzustufen.

Stapelung von Versandstücken 7.5.7.2 Versandstücke dürfen nicht gestapelt werden, es

sei denn, sie sind für diesen Zweck ausgelegt. Wenn verschiedene Arten von Versandstücken, die für eine Stapelung ausgelegt sind, zusammen zu verladen sind, ist auf die gegenseitige Stapelverträglichkeit Rücksicht zu nehmen. Soweit erforderlich müssen gestapelte Versandstücke durch die Verwendung tragender Hilfsmittel gegen eine Beschädigung der unteren Versandstücke geschützt werden.

Palette mit Kanistern ist auseinander

gebrochen. Versandstücke waren für eine sichere Stapelung nicht geeignet.

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Schutz der Versandstücke 7.5.7.3 Während des Be- und Entladens müssen Versandstücke mit gefährlichen Gütern gegen

Beschädigung geschützt werden. Bemerkung: Besondere Beachtung ist der Handhabung der Versandstücke bei der

Vorbereitung zur Beförderung, der Art des Fahrzeugs oder Containers, mit dem die Versandstücke befördert werden sollen, und der Be- und Entlademethode zu schenken, so dass eine unbeabsichtigte Beschädigung durch Ziehen der Versandstücke über den Boden oder durch falsche Behandlung der Versandstücke vermieden wird.

Der Gabelhubwagen liegt völlig ungesichert auf der Ladefläche. Deutlich erkennbar der durch den Griff des ungesicherten Gabelhubwagens bereits erfolgte Farbabtrag am Metallfass. Der Ratschengurt zur Ladungssicherung war zudem noch unsachgemäß angebracht

Aus Papiersäcken trat eine weise Substanz aus. Laut Aufschrift auf den Säcken handelte es sich um Aluminiumsulfat. Die Säcke waren lose aufeinander gesetzt und bereits verrutscht

Ladungssicherung von Containern auf Fahrzeugen 7.5.7.4 Die Vorschriften des Unterabschnitts 7.5.7.1 gelten auch für das Beladen, Verstauen und

Entladen von Containern auf Fahrzeugen.

Die Ladungssicherung des Containers mit Gefahrgut (Verbindung mit Chassis) entsprach nicht dem Abschnitt 7.5.7 des ADR. Nach dieser Vorschrift müssen auch Container sicher auf den Fahrzeugen verstaut werden. Die vier Sicherungseinrichtungen (Twistlocks) waren nicht so befestigt, dass eine sichere Befestigung des Tankcontainers und somit eine korrekte Ladungssicherung während der Beförderung gewährleistet war.

Bei einer der Twistlocks fehlte die Fallsicherung zum Sichern der Befestigungsmutter (siehe Foto). Eine sichere Befestigung des Stückgutcontainers auf dem Zugfahrzeug ist nur dann gegeben, wenn alle vorgesehenen Sicherungselemente wirksam sind. Als wirksam können die Sicherungselemente nur unter Beachtung der nach den anerkannten Regeln der Technik vorgegebenen Standards gelten.

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Öffnungsverbot 7.5.7.5 . Mitglieder der Fahrzeugbesatzung dürfen Versandstücke mit gefährlichen Gütern nicht

öffnen

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Ladungssicherung nach § 22 StVO

(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

(2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein.

Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein. Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,6 m sein.

(3) Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,5 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über

das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen.

(4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,5 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine

Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens

1. eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,

2. ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder

3. einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm. Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,5 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Abs. 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.

(5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über

den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlußleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,5 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht hinausragen.

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Erläuterungen zu § 22 STVO

Bußgeldvorschrift: § 49 Abs. 1 Nr. 21.Verstößt der Fahrzeughalter gegen die Beladungsvorschrift, so liegt § 31 Abs. 1 StVZO, nicht aber zugleich § 22 StVO vor (OLG Düsseldorf in VRS 77, 368). Ausnahmegenehmigungen − vgl. § 46 Abs. 1 Nr. 5 und § 47 Abs. 2 Nr. 1. Abs. 1 − Beachte die VwV zu § 22 Abs. 1. Die Vorschrift ist bereits verletzt, wenn die Gefahr des Herabfallens von Ladung pp. besteht. Überladungen − vgl. § 34 Abs. 2 StVZO und Erl. dazu. Gefährliche Güter (Explosivstoffe, Zündwaren, Druckgase, selbstentzündliche, entzündbare feste und flüssige, giftige, radioaktive, ätzende Stoffe u. Ä.) dürfen im internationalen Straßengüterverkehr nur unter Beachtung des „Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“ (ADR) befördert werden. Im inländischen Verkehr gilt die aufgrund des § 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes erlassene Gefahrgutverordnung Straße/Eisenbahn (GGVSE) (LZ 8-5-1 Bu), in welche die Bestimmungen des ADR mit eingearbeitet sind. Sachgerechtes Verstauen − Mit der 40. ÄndVO wurde die einschlägige Bestimmung des § 22 StVO weiter präzisiert. Ausdrücklich wird nun auf die anerkannten Regeln der Ladungssicherungstechnik verwiesen. Dies sind vor allem DIN- und EN-Normen sowie VDI-Richtlinien, gegenwärtig z. B. die VDI-Richtlinie 2700 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“. Darüber hinaus ist der Fahrzeugführer sogar verpflichtet, die Befestigung der Ladung in gewissen Abständen zu überprüfen, wenn die Ladung gegen Erschütterungen besonders empfindlich ist. Dies gilt insbesondere nach dem Befahren von holprigen Stellen (BGH in VRS 17, 462). Demzufolge ist je nach Ladegut ein geeignetes Fahrzeug einzusetzen, das über den entsprechenden Aufbau und die notwendigen Ladungssicherungseinrichtungen verfügt (OLG Düsseldorf in VRS 77, 370; OLG Hamm in VRS 27, 300). Reicht der Fahrzeugaufbau allein oder in Verbindung mit der integrierten Sicherung der Last nicht aus, so sind die in der VDI-Richtlinie beschriebenen Ladungssicherungsmaßnahmen durchzuführen. Begriff „Ladung“ − Als Ladung werden alle beförderten Gegenstände bezeichnet. Selbst am Heck von Kfz und Anhängern mitgeführte Gabelstapler, die der Transportunternehmer nur dann mitführt, wenn er vertraglich verpflichtet ist, das Be- und Entladen zu übernehmen, sind Ladung im Sinne des § 22 StVO (BayObLG v. 7. 5. 1999 in NZV 1999, 479). Sachen, die zur Ausrüstung des Fahrzeuges gehören, wie Werkzeug, Ersatzteile, das Ersatzrad oder mitfahrende Personen sind keine Ladung im Sinne dieser Vorschrift. Bleiben nach – unvollkommener – Entladung Gegenstände (hier Reste von Schüttgut) auf dem Fahrzeug zurück, so verlieren diese auch dann nicht ihre (rechtliche) Eigenschaft als Ladung, wenn ihre Weiterbeförderung nicht bezweckt ist (BayObLG in DAR 1994, 382). Lastverteilung − Zur ordnungsgemäßen Verstauung der Ladung gehört unter anderem eine die Verkehrs- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge nicht beeinträchtigende Verteilung der Ladung. So führte die unsachgemäße Verladung eines Radladers auf einem Anhänger zu einem Verstoß gegen § 22 StVO (OLG Düsseldorf in VRS 87, 49). Der Radlader war vorwärts auf den Anhänger geladen worden, was zu einer negativen Stützlast im vorderen Bereich der Zugöse führte. Die Hinterachse des Lkw wurde dadurch entlastet. Dies führte zu Wankbewegungen, die durch eingeleitete Lenkbewegungen so verstärkt wurden, dass es zu einem Unfall kam. Einzelbeispiele − Kies- und Sandfahrzeuge verursachen neben einer allgemeinen Straßenverschmutzung vielfach erhebliche Gefahren für den übrigen Straßenverkehr. So können umherfliegender Sand oder kleine Steine erheblichen Schaden anrichten. Die Vielzahl von zertrümmerten Windschutzscheiben und etliche Lackschäden an Fahrzeugen belegen dies. Schüttgüter – wie Kies, Sand, aber auch gebündeltes Papier –, die auf Lastkraftwagen befördert werden, sind in der Regel dann verkehrssicher verstaut, wenn durch überhöhte Bordwände, Planen oder ähnliche Mittel sichergestellt ist, dass auch nur unwesentliche Teile der Ladung nicht herabfallen können.

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Eine jedenfalls bis zur Bordkante des Lkw reichende Ladung aus kleinen Steinchen ist mit Planen oder Ähnlichem abzudecken (OLG Köln v. 1. 6. 1994 in NZV 1994, 484). 8−2−0 Bu StVO − Erläuterungen Zu § 22 Es ist vor allem auch verboten, Kanister oder ähnliche Blechbehälter ungesichert auf der Ladefläche zu befördern. Neben dem sachgerechten Verstauen muss die Ladung auch noch gegen vermeidbares Lärmen gesichert sein. Güter wie Lehm, Grasbüschel und Zweige sind in der Regel nur dann gegen Herabfallen besonders gesichert, wenn durch Bordwände, Planen oder ähnliche Mittel sichergestellt ist, dass auch nur unwesentliche Teile der Landung nicht herabfallen können (OLG Düsseldorf in NZV 1992, 494). Abs. 2 − Satz 2 gilt nicht auf der BAB − vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2. Land- oder forstwirtschaftliche Zwecke − vgl. Erl. zu § 21 Abs. 2. Abs. 4 und Abs. 5 − Beachte auch § 29 (bei überlanger oder überbreiter Ladung), ferner § 22 a StVZO (Bauartgenehmigung für Leuchten zur Sicherung der Ladung), § 53 b StVZO (Kenntlichmachung von Anbaugeräten) sowie die Richtlinien für die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge sowie bestimmter hinausragender Ladungen (LZ 8-4-13 Bu)

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Verantwortliche für die Ladungssicherung

Aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Ladungssicherung

Das Thema Ladungssicherung erhält eine immer größere Bedeutung. Die Bestimmungen über die ordnungsgemäße Ladungssicherung werden schon seit Jahren in immer größerem Umfang von einer Vielzahl von Gruppen aus Wirtschaft, Verbänden und der Polizei thematisiert. Ladungssicherungszirkel und -kreise wurden in diesen Bereichen installiert, um dadurch die einzelnen Vorschriften, insbesondere deren Auslegung, für alle Beteiligten transparent zu machen. Mangelnde Ladungssicherung der Lastkraftwagen /Kraftomnibusse (KÖM) fuhrt fast immer zu einer Bußgeldbewehrung, einschließlich einer Eintragung in das Verkehrszentralregister in Flensburg. Welcher Verantwortliche mit welcher Bußgeldbewehrung, einschließlich der Eintragung in Flensburg, zu ahnden ist, begründet sich aus mehreren unterschiedlichen Faktoren. Neben dem Nichtsichern der Ladung gegen vermeidbaren Lärm, was zu einem Verwarnungsgeld von 10 € führen kann oder dem Führen des Fahrzeugs, obwohl die Ladung nicht vorschriftsmäßig ist bzw. die Verkehrssicherheit leidet, gibt es noch das nicht verkehrssichere Verstauen oder Sichern gegen Herabfallen, die wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, die Gefährdung oder aber auch den Verkehrsunfall. Neben den zu erwartenden Verwarnungs- und Bußgeldern spielt auch noch eine andere Maßnahme eine wesentliche Rolle. Die Untersagung der Weiterfahrt bis zur Herstellung der ordnungsgemäßen Ladungssicherung, entweder sofort, wenn ausreichend Sicherungsmaterial mitgeführt wird oder im Extremfall erst nach Stunden, wenn Sicherungsmaterial gekauft oder beigebracht werden muss. In der nachfolgenden Tabelle, berücksichtigt wurden die Änderungen des „Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs (BT-KAT-OWI)" zum 01.03.08 (6. Auflage), soll anschaulich dargestellt werden, wann welcher Verantwortliche mit welchen Sanktionen zu rechnen hat. Anzumerken ist, dass der Bußgeldkatalog und der „Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog (BT-KATOWI)" nicht abschließend sind und Auffangtatbestände bzw. selbsterstellte Tatvorwürfe zum BT-KAT-OWI nach Absprache mit den jeweiligen Bußgeldstellen aufzuführen sind. Diese sind in der Tabelle aufgeführt. Für die einzelnen Verantwortlichen (Fahrer, Halter und Leiter der Ladearbeiten) mit den unterschiedlichen Fahrzeugvarianten • (Lkw, KÖM, Lkw/KOM mit und ohne Fahrgästen und sonstige Fahrzeuge bzw. dessen/deren Anhänger), sind in der anschließenden Tabelle der Verstoßtext, die Höhe des Verwarnungs- oder Bußgeldes, die Anzahl der Punkte, die Ahndungsparagraphen und die Tatbestandsnummern laut -BT KAT-OWi aufgeführt.

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Verantwort-licher Tatvorwurf Verwarn-

o. Bußgeld Punkte Gesetzliche Grundlagen Bemerkungen TBNR

Für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse

Fahrer

Sie unterließen es die Ladung / Ladeeinrichtung des Lastkraftwagens Kraftomnibusses bzw. dessen Anhängers verkehrssicher zu verstauen o. gegen Herabfallen zu sichern

50,00€ 1

§ 22 (1) § 49 StVO § 24 StVG 102.1BKat

Ohne wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit

122600

Fahrer

Sie unterließen es die Ladung / Ladeeinrichtung des Lastkraftwagens Kraftomnibusses bzw. dessen Anhängers verkehrssicher zu verstauen o. gegen Herabfallen zu sichern – und gefährdeten dadurch andere

75,00€ 3

§ 22 (1), § 1 (2), § 49 StVO § 24StVG 102.1.1, § 3 (3) BKat § 19 OWiG

Gefährdung 122602

Fahrer

Sie unterließen es die Ladung / Ladeeinrichtung des Lastkraftwagens Kraftomnibusses bzw. dessen Anhängers verkehrssicher zu verstauen o. gegen Herabfallen zu sichern. - Es kam zum Unfall

100,00€ 3

§ 22 (1), § 1 (2), § 49 StVO § 24StVG 102.1.1, § 3 (3) BKat § 19 OWiG

Verkehrsunfall 122603

12

Verantwort-licher Tatvorwurf Verwarn-

o. Bußgeld Punkte Gesetzliche Grundlagen Bemerkungen TBNR

Für sonstige Kraftfahrzeuge

Fahrer

Sie unterließen es die Ladung / Ladeeinrichtung des Kraftfahrzeugs bzw. dessen Anhängers verkehrssicher zu verstauen o. gegen Herabfallen zu sichern

35,00€

§ 22 (1) § 49 StVO § 24 StVG 102.1BKat

Ohne wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit

122100

Fahrer

Sie unterließen es die Ladung / Ladeeinrichtung des Kraftfahrzeugs bzw. dessen Anhängers verkehrssicher zu verstauen o. gegen Herabfallen zu sichern - und gefährdeten dadurch andere

50,00€ 3

§ 22 (1), § 1 (2), § 49 StVO § 24StVG 102.1.1, § 3 (3) BKat § 19 OWiG

Gefährdung 122608

Fahrer

Sie unterließen es die Ladung / Ladeeinrichtung des Kraftfahrzeugs bzw. dessen Anhängers verkehrssicher zu verstauen o. gegen Herabfallen zu sichern – Es kam zum Unfall

60,00€ 3

§ 22 (1), § 1 (2), § 49 StVO § 24StVG 102.2.1, § 3 (3) BKat § 19 OWiG

Verkehrsunfall 122609

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Verantwort-licher Tatvorwurf Verwarn-

o. Bußgeld Punkte Gesetzliche Grundlagen Bemerkungen TBNR

Für sonstige Kraftfahrzeuge

Fahrer

Sie führten in Fahrzeug, obwohl die Ladung / Besetzung nicht vorschriftsmäßig war

25,00€

§ 23 (1) § 49 StVO § 24 StVG 107.2BKat

Ohne wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit

123118

Fahrer

Sie führten in Fahrzeug, obwohl die Ladung / Besetzung nicht vorschriftsmäßig war, wodurch die Verkehrssicherheit wesentlich litt

80,00€

§ 23 (1) § 49 StVO § 24 StVG 108BKat

Wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit

123606

Fahrer

Sie führten in Fahrzeug, obwohl die Ladung / Besetzung nicht vorschriftsmäßig war, wodurch die Verkehrssicherheit wesentlich litt – Es kam zum Unfall

120,00€

§ 23 (1), § 1 (2), § 49 StVO § 24StVG 108 BKat, § 3 (4) BKatV § 19 OWiG

Verkehrsunfall 123607

14

Verantwort-licher Tatvorwurf Verwarn-

o. Bußgeld Punkte Gesetzliche Grundlagen Bemerkungen TBNR

Für Lastkraftwagen, Kraftomnibusse ohne Fahrgäste

Halter

Sie ordneten die Inbetriebnahme des Lastkraftwagens Kraftomnibusses bzw. dessen Anhängers an bzw. ließen sie zu, obwohl die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung / Besetzung wesentlich beeinträchtigt wurde

270,00€ 3

§ 31 (2), § 69a StVZO § 24StVG 189.3.1 BKat

Wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit

331618

Halter

Sie ordneten die Inbetriebnahme des Lastkraftwagens Kraftomnibusses bzw. dessen Anhängers an bzw. ließen sie zu, obwohl die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung / Besetzung wesentlich beeinträchtigt wurde - und gefährdeten dadurch andere

325,00€ 3

§ 31 (2), § 69a StVZO § 1 (2), § 49 StVO § 24StVG 189.3.1 BKat § 3 (3) BKatV § 19 OWiG

Gefährdung 331619

Halter

Sie ordneten die Inbetriebnahme des Lastkraftwagens Kraftomnibusses bzw. dessen Anhängers an bzw. ließen sie zu, obwohl die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung / Besetzung wesentlich beeinträchtigt wurde – es kam zum Unfall

390,00€ 3

§ 31 (2), § 69a StVZO § 1 (2), § 49 StVO § 24StVG 189.3.4 BKat § 3 (3) BKatV § 19 OWiG

Verkehrsunfall 331620

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Verantwort-licher Tatvorwurf

Verwarn- o.

Bußgeld Punkte Gesetzliche

Grundlagen Bemerkungen TBNR

Für Kraftomnibusse mit Fahrgäste

Halter

Sie ordneten die Inbetriebnahme des kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gef. Gütern / Kraftomnibusses mit Fahrgästen bzw. dessen Anhängers an bzw. ließen sie zu, obwohl die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung / Besetzung wesentlich beeinträchtigt wurde

405,00€ 3

§ 31 (2), § 69a StVZO § 24StVG 189.3.1 BKat § 3 (4) BKatV

Wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit

331624

Halter

Sie ordneten die Inbetriebnahme des kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gef. Gütern / Kraftomnibusses mit Fahrgästen bzw. dessen Anhängers an bzw. ließen sie zu, obwohl die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung / Besetzung wesentlich beeinträchtigt wurde - und gefährdeten dadurch andere

490,00€ 3

§ 31 (2), § 69a StVZO § 1 (2), § 49 StVO § 24StVG 189.3.1 BKat § 3 (3.4) BKatV § 19 OWiG

Gefährdung 331625

Halter

Sie ordneten die Inbetriebnahme des kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gef. Gütern / Kraftomnibusses mit Fahrgästen bzw. dessen Anhängers an bzw. ließen sie zu, obwohl die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung / Besetzung wesentlich beeinträchtigt wurde – es kam zum Unfall

590,00€ 3

§ 31 (2), § 69a StVZO § 1 (2), § 49 StVO § 24StVG 189.3.1 BKat § 3 (3.4) BKatV § 19 OWiG

Verkehrsunfall 331626

16

Verantwort-licher Tatvorwurf Verwarn-

o. Bußgeld Punkte Gesetzliche Grundlagen Bemerkungen TBNR

Für sonstige Fahrzeuge

Halter

Sie ordneten die Inbetriebnahme Fahrzeugs an bzw. ließen sie zu, obwohl die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung / Besetzung wesentlich beeinträchtigt wurde

135,00€ 3

§ 31 (2), § 69a StVZO § 24StVG 189.3.2 BKat

Wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit

331630

Halter

Sie ordneten die Inbetriebnahme Fahrzeugs an bzw. ließen sie zu, obwohl die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung / Besetzung wesentlich beeinträchtigt wurde - und gefährdeten dadurch andere

165,00€ 3

§ 31 (2), § 69a StVZO § 1 (2), § 49 StVO § 24StVG 189.3.2 BKat § 3 (3) BKatV § 19 OWiG

Gefährdung 331631

Halter

Sie ordneten die Inbetriebnahme Fahrzeugs an bzw. ließen sie zu, obwohl die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung / Besetzung wesentlich beeinträchtigt wurde – es kam zum Unfall

200,00€ 3

§ 31 (2), § 69a StVZO § 1 (2), § 49 StVO § 24StVG 189.3.2 BKat § 3 (4) BKatV § 19 OWiG

Verkehrsunfall 331632

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Verantwort-licher Tatvorwurf Verwarn-

o. Bußgeld Punkte Gesetzliche Grundlagen Bemerkungen TBNR

Für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse

Leiter der Lade-arbeiten

Sie unterließen es die Ladung / Ladeeinrichtung des Lastkraftwagens / Kraftomnibusses bzw. dessen Anhängers verkehrssicher zu verstauen o. gegen Herabfallen zu sichern -

50,00€ 1

§ 22 (1), § 49 StVO § 24StVG 102.1 BKat

Ohne wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit

122600

Leiter der Lade-arbeiten

Sie unterließen es die Ladung / Ladeeinrichtung des Lastkraftwagens / Kraftomnibusses bzw. dessen Anhängers verkehrssicher zu verstauen o. gegen Herabfallen zu sichern - und gefährdeten dadurch andere

75,00€ 1

§ 22 (1), § 49 StVO § 24StVG 102.1.1 BKat § 19 OWiG

Gefährdung 122602

Leiter der Lade-arbeiten

Sie unterließen es die Ladung / Ladeeinrichtung des Lastkraftwagens / Kraftomnibusses bzw. dessen Anhängers verkehrssicher zu verstauen o. gegen Herabfallen zu sichern – es kam zum Unfall

100,00€ 1

§ 22 (1), § 1(2), § 49 StVO § 24StVG 102.1.1 BKat § 3(3) BKatV § 19 OWiG

Verkehrsunfall 122603

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Verantwort-licher Tatvorwurf Verwarn-

o. Bußgeld Punkte Gesetzliche Grundlagen Bemerkungen TBNR

Für sonstige Fahrzeuge

Leiter der Lade-arbeiten

Sie unterließen es die Ladung / Ladeeinrichtung des Kraftfahrzeugs bzw. dessen Anhängers verkehrssicher zu verstauen o. gegen Herabfallen zu sichern

35,00€

§ 22 (1), § 49 StVO § 24StVG 102.2 BKat

Ohne wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit

122100

Leiter der Lade-arbeiten

Sie unterließen es die Ladung / Ladeeinrichtung des Kraftfahrzeugs bzw. dessen Anhängers verkehrssicher zu verstauen o. gegen Herabfallen zu sichern - und gefährdeten dadurch andere

50,00€ 1

§ 22 (1), § 1(2) § 49 StVO § 24StVG 102.2.1 BKat § 19 OWiG

Gefährdung 122608

Leiter der Lade-arbeiten

Sie unterließen es die Ladung / Ladeeinrichtung des Kraftfahrzeugs bzw. dessen Anhängers verkehrssicher zu verstauen o. gegen Herabfallen zu sichern – es kam zum Unfall

60,00€ 1

§ 22 (1), § 1(2), § 49 StVO § 24StVG 102.1.1 BKat § 3(3) BKatV § 19 OWiG

Verkehrsunfall 122603

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Verkehrssicheres Verstauen (§ 22 StVO) ist sowohl eine die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht beeinträchtigende Verteilung der Ladung, als auch deren sichere Verwahrung, wenn nötig Befestigung, die ein Verrutschen oder gar Herabfallen unmöglich machen (Lastverteilung und Ladungssicherung). Wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ist die abstrakte Gefährdung; es muss noch nicht zu einer konkreten Gefährdung gekommen sein. Kann z.B. die Ladung vom Fahrzeug fallen oder den Fahrzeugaufbau zerstören, ist grundsätzlich von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit auszugeben. Eine Gefährdung liegt vor, wenn Schaden für Leib oder Leben eines Anderen wahrscheinlich ist und sei Ausbleiben nur vom Zufall abhängt. Es stellt sich häufig die Frage, ob der Ladungssicherungsverstoß des Fahrzeugführers nach § 22 StVO oder nach § 23 StVO zu bewerten ist. Nach höchstrichterlicher Entscheidung gilt, dass hier § 22 StVO als lexspecialis aufzuführen und § 23 StVO nur Auffangtatbestand ist.

Der Leiter der Ladearbeiten ist im Bußgeldkatalog nicht konkret als Verantwortlicher aufgeführt. Laut höchstrichterlicher Entscheidung (Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart) ist er jedoch ebenfalls aus § 22 StVO als Verantwortlicher für die Ladungssicherung anzusehen. § 22 StVO richtet sich laut Urteil an jedermann, der für die Ladung verantwortlich ist, also nicht nur an Halter und Fahrzeugführer, sondern auch an den Leiter der Ladearbeiten. Nach der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Ladungssicherung richtet sich die Verantwortung nach § 22 StVO i.V.m. §§ 9, 130 OWiG auch an den Versender der zu transportierenden Gegenstände bzw. den Geschäftsführer, der für die betriebliche Organisation im Zusammenhang mit der Verladetätigkeit zuständig ist. Aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Ladungssicherung: Zum Thema ordnungsgemäße Ladungssicherung und zur Verantwortlichkeit des Verladers liegt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.11.07 vor. Nach einer Verkehrskontrolle im Bereich des Amtsgerichts (AG) Stadthagen erfolgten bei einer nicht ordnungsgemäss gesicherten Ladung auf einem Lkw Vekehrsordnungs-widrigkeitenanzeigen gegen den Fahrzeugführer, den Halter und gegen den Verantwortlichen des Betriebes, in dem die Beladung des Lkw erfolgt war, hier „Leiter der Ladearbeiten". Das Unternehmen nannte keinen Verantwortlichen für den Bereich der Ladungssicherung; nach Meinung des Betriebes seien der Spediteur und der Fahrzeugführer für die Ladungssicherung verantwortlich.

Dies wurde von der Polizeidienststelle nicht akzeptiert und es erfolgte eine Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige und anschließend ein Bußgeldbescheid in Höhe von 75 Euro gegen den Geschäftsführer des „Leiters der Ladearbeiten", da er für die betriebliche Organisation im Zusammenhang mit der Verladetätigkeit zuständig sei und er in dieser Funktion die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen für die Kontrolle der Verladungen unterlassen habe. Der Geschäftsführer legte gegen diesen Bußgeldbescheid Einspruch ein. Jedoch wurde durch das AG Stadthagen in einem Urteil vom 17.03.06 (Az: 11 OWi 50~ Js 9423/05 (240/05)) das Bußgeld bestätigt. Es erfolgte eine Verurteilung wegen fahrlässigen Zulassens der Inbetriebnahme eines Fahrzeugs trotz wesentlich beeinträchtigter Verkehrssicherheit durch die Sicherung der Ladung zu einer Geldbuße von 75 Euro.

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Die Rechtsbeschwerde wurde durch das OLG Celle durch Beschluss vom 28.02.07, Az: 322Ss 39/07 (Urteü im Volltext ab Seite 107) auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe verworfen, dass der Betroffene wegen fahrlässigen Unterlassens einer Aufsichtsmaßnahme, die erforderlich ist, um in einem Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber des Unternehmens treffen, zu einer Geldbuße, allerdings hier: 50 Euro, verurteilt. Angewendet wurden folgende Vorschriften: §§ 9, 130 OWiG, 22 Abs. l StVÖ, 24 StVG, l BKatV i.V.m. Nr. 102.1BKatV.

Der Betroffene legte dagegen eine Verfassungsbeschwerde ein, die das BVerfG mit einem Beschluss vom'28.11.07 (Az: 2BVR 791/07) nicht annimmt, so dass die Entscheidungen des AG Stadthagen und des OLG Celle bestätigt worden sind.