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Schadensprävention in Rohrsystemen Heiz-, Kühl- und Trinkwassersysteme Haftungsrisiken für Planer und Anlagenbauer 25.03.2015, St. Christoph am Arlberg Uponor und Stiebel Eltron RA Sebastian Thomas Leinemann Partner Rechtsanwälte

Vortrag 2015 sebastian thomas haftungsrisiken f%c3%bcr planer und anlagenbauer

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Page 1: Vortrag 2015 sebastian thomas haftungsrisiken f%c3%bcr planer und anlagenbauer

Schadensprävention in Rohrsystemen –

Heiz-, Kühl- und Trinkwassersysteme

Haftungsrisiken für Planer und Anlagenbauer

25.03.2015, St. Christoph am Arlberg

Uponor und Stiebel Eltron

RA Sebastian Thomas Leinemann Partner Rechtsanwälte

Page 2: Vortrag 2015 sebastian thomas haftungsrisiken f%c3%bcr planer und anlagenbauer

FRANKFURT/MAINSEBASTIAN THOMASJARL-HENDRIK KUES, LL.M.SIMON PARVIZSTEPHANIE PUMADR. HANNES REIHERBIANCA MARZELLANTOINE WIECHERTANNIKA KÜHNEÜLKÜ RENDAPHILIPP WEGNERFLORIAN PETERMANN

BERLINPROF. DR. RALF LEINEMANNPROF. DR. MARC HILGERSJOCHEN LÜDERSDR. EVA-D. LEINEMANNSTEPHAN KAMINSKYSTEFAN ERDMANNDR. THOMAS KIRCHTIMO MAYDR. CHRISTIAN BRAUNSANDREAS JACOB, LL.M.DR. RALF AVERHAUSMARCO LORENZARMIN PREUSSLERCHRISTOPH CONRADKATHLEEN HARTHUN

HAMBURGDR. THOMAS HILDEBRANDTP. ANUSH RIENAU BASTIAN HAVERLANDGABRIEL H. SCHLEICHERJULIA BARNSTEDT, LL.M.DR. MARCUS ERNST NAPPFRERK SCHÄFER, Dipl.-Ing. JUDIT LEISTNERROMAN SCHLAGOWSKYDR. WIEBKE MUNDRASMUS GERSCHDR. AMNEH ABU SARISANDREAS HESSE

KÖLNDR. BIRGIT FRANZDR. OLIVER HOMANNSTEFAN JOCHEN HANKEULRICH NEUMANNDR. MARTIN BÜDENBENDERDR. ANDREAS BAHNERCHRISTOPH HUPPERTZOLIVER STRUPPLEONIE KLÖNNE

GESINE DECHOWMARTIN HANS STEGERCHRISTOPH MISCHOK, LL.M.DR. MARC STEFFENEVA BOUCHON, M.A.MICHAEL GÖGER, LL.M.BIRGER KUNZVICTOR SCHWARZ, LL.M.DR. CARSTEN FALLAKSARAH SCHERWITZKIJOHANNA KUMPFJAN RAMING, LL.M.MILENA ROSENZWEIG-WINTERWINFRIED WIESNERJULIA HÜBNERJÖRG MIERUSZEWSKI MICHAEL ROSENZWEIG

DÜSSELDORFOLIVER SCHOOFSHENRIK M. NONHOFFROBERT SCHNEIDERNORBERT KNÖBELDR. PHILIPP RÜGEMERMANUEL BAUMEISTERNICOLAI GÜNZELCHRISTIN WAGNERMARK VAN DAHLENCLAUDIA POTT, LL.M.CHRISTIAN GRÜNEBERG

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Page 3: Vortrag 2015 sebastian thomas haftungsrisiken f%c3%bcr planer und anlagenbauer

RA Sebastian Thomas März 2015

Leinemann Partner Rechtsanwälte – Frankfurt

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Baulich – Wer macht was ?

Planung – alles geplant?

Bauzeit – Wunsch oder geplant ?

Zieldefinition oder Leistungsbeschreibung EP oder PP Vertrag?

Theorie: ab jetzt wird nur noch umgesetzt

Vertragspartner: kompetent, präsent, eine Hand, nachhaltig

RA Sebastian Thomss

Vertragsverhandlung

rechtssicherer Vertrag - Schnittstellenabgrenzung

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RA Sebastian Thomss

Je weniger Schnittstellen,

desto weniger Probleme ?

Page 6: Vortrag 2015 sebastian thomas haftungsrisiken f%c3%bcr planer und anlagenbauer

Baulich – Änderungswünsche sind möglich

Planung – Detaillierung und Änderungen sind möglich

Verantwortlichkeit und Organisation, Entscheidungskraft

Bauzeitverschiebung

Mängel

RA Sebastian Thomss

Vertragserfüllungsphase

rechtssichere Umsetzung: Schnittstellenabgrenzung

Page 7: Vortrag 2015 sebastian thomas haftungsrisiken f%c3%bcr planer und anlagenbauer

RA Sebastian Thomss

Bauzeit

Page 8: Vortrag 2015 sebastian thomas haftungsrisiken f%c3%bcr planer und anlagenbauer

Europäische Zentralbank

Frankfurt am Main

Beginn 2010

Ende – geplant –

2013

Ende tatsächlich

2014/15

Page 9: Vortrag 2015 sebastian thomas haftungsrisiken f%c3%bcr planer und anlagenbauer

Elbphilharmonie

Hamburg

Beginn 2007

Ende – geplant – 2010

Ende tatsächlich 2015?

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Flughafen

Berlin - Brandenburg

Beginn September 2006

Ende – geplant – Oktober 2011

Ende tatsächlich 2016 (?)

Page 11: Vortrag 2015 sebastian thomas haftungsrisiken f%c3%bcr planer und anlagenbauer

Bauzeitverlängerung neutrale Zeitverschiebung

Bauzeitverlängerungskosten Geld des AN, des Architekten und

des AG

Verzug – Schaden bzw. Vertragsstrafe Ansprüche des AG

Behinderung, Annahmeverzug, zusätzliche/geänderte Leistungen

Ansprüchen des AN

RA Sebastian Thomas

Chance und Risiko

der Bauzeitveränderung

Page 12: Vortrag 2015 sebastian thomas haftungsrisiken f%c3%bcr planer und anlagenbauer

Entschädigung

§ 642 BGB

Schadensersatz

§ 6 Nr. 6 VOB/B

Anspruchs-

grundlagen Vergütungsanspruch

§ 2 Nr. 5/6 VOB/B

Page 13: Vortrag 2015 sebastian thomas haftungsrisiken f%c3%bcr planer und anlagenbauer

Schadensersatzanspruch des AN

gemäß § 6 Abs. 6 VOB/B

Kosten beim AN – Einzelne Schadenspositionen

zusätzliche Überwachungskosten

zusätzliche baustellenbezogene Lohnkosten

zusätzliche baustellenbezogene Aufwendungen für Gerät und Material

zusätzliche Aufwendungen für Vorhaltung der Baustelleneinrichtung

sonstige zusätzliche Vorhaltekosten

zusätzliche Aufwendungen durch Lohn- und Materialpreiserhöhungen

Schadensermittlungskosten

Vorfinanzierungskosten

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RA Sebastian Thomss

Änderungen beim Bauen

Page 15: Vortrag 2015 sebastian thomas haftungsrisiken f%c3%bcr planer und anlagenbauer

• (3) Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt dem

Auftraggeber vorbehalten.

• (4) Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der

vertraglichen Leistung erforderlich werden, hat der Auftragnehmer

auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, außer wenn

sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist.

Andere Leistungen können dem Auftragnehmer nur mit seiner

Zustimmung übertragen werden.

§ 1 Abs. 3 und 4 VOB/B

Page 16: Vortrag 2015 sebastian thomas haftungsrisiken f%c3%bcr planer und anlagenbauer

Mengenänderung

› Mengenüberschreitung, § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B

› Mengenunterschreitung, § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B

Leistungsänderung

› auftraggeberseits

» Leistungen werden vom AG übernommen, § 2 Abs. 4 VOB/B

» Änderungen des Bauentwurfs, § 2 Abs. 5 VOB/B

» Zusätzliche Leistungen, § 2 Abs. 6 VOB/B

› auftragnehmerseits

» Leistungen ohne Auftrag, § 2 Abs. 8 VOB/B

Änderungen des Vergütungsanspruches

Rechtsgrundlagen nach VOB/B

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RA Sebastian Thomss

Mängel

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RA Sebastian Thomas März 2015

Schwarzwälder Bote, 29.09.2013

„Riss in Wasserleitung: Neues Klinikum Stuttgart

kann nicht in Betrieb gehen“

„Die gesamte Baustelle ist ins Schwimmen

geraten“

„Wir sind wieder auf Rohbauniveau“

„Rund 10.000 m² des Neubaus stand unter Wasser,

weil ein Verbindungsstück an einer zentralen

Leitung den Geist aufgab“

„Das Wasser ist unter großem Druck aus einer 40 Millimeter dicken Leitung geschossen“

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RA Sebastian Thomas März 2015

DEKRA Studie: Häufigste Ursachen für

Wasserschäden im Sanitärbereich

36 %

35 %

28 %

Stand: 26.04.2010

Montagefehler

Planungsfehler

fehlerhaftes Produkt

• zu fest angezogene Gewindeverbindungen

• Einsatz falscher Presswerkzeuge

• Rohreinbau unter Spannung

• falsche Materialabstimmung (Wasserqualität und Wassereigenschaft)

• fehlende Partikelfilter

• Gegengefälle

• mangelhafte Werkstoffqualität (fehlerhafte chemische Zusammensetzung /

keine ordnungsgemäße Wärmebehandlung)

• konstruktive Mängel des Bauteils

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RA Sebastian Thomas März 2015

Bauherr

Auftragnehmer

Nachunternehmer

Mangel

Haftung in der Vertragskette, Trockensprinkleranlage

NU Nachunternehmer

Lieferant

NU

NU NU

Lieferant Lieferant Lieferant

Page 21: Vortrag 2015 sebastian thomas haftungsrisiken f%c3%bcr planer und anlagenbauer

Grundsatz: Haftung für Primärfehler

RA Sebastian Thomas März 2015

Bauherr

Architekt /

Planer

Architekt /

Bauüberwacher

Auftragnehmerz.B. Heizung u. Kälte

Auftragnehmerz.B. Sanitär

Lieferant

NU

• Wer einen Fehler verursacht, haftet für diesen!

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RA Sebastian Thomas März 2015

Pantheon in Rom

(114 – 118 n.Chr.)

seit ca. 1900 Jahren: Dach undicht

Page 23: Vortrag 2015 sebastian thomas haftungsrisiken f%c3%bcr planer und anlagenbauer

Bedenkenanzeige und Mängelhaftung

• Grundsatz Mängelhaftung, § 13 Abs. 3 VOB/B„Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des

Auftraggebers, auf die von diesen gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder

die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, haftet der Auftragnehmer, es

sei denn, er hat die ihm nach§ 4 Abs. 3 VOB/B obliegende Mitteilung gemacht.“

• „Freibrief“: Bedenkenanzeige, § 4 Abs. 3 VOB/B„Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der

Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder

Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber

unverzüglich – möglichst schon vor Beginn der Arbeiten – schriftlich mitzuteilen; der

Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen und Lieferungen verantwortlich“

RA Sebastian Thomas März 2015

Page 24: Vortrag 2015 sebastian thomas haftungsrisiken f%c3%bcr planer und anlagenbauer

Haftung mehrerer Beteiligter –

Primär- und Sekundärhaftung, Gesamtschuldner

RA Sebastian Thomas März 2015

Bauherr

Architekt /

Planer

Architekt /

Bauüberwacher

Auftragnehmerz.B. Heizung u. Kälte

Auftragnehmerz.B. Sanitär

Mangel

Lieferant

Page 25: Vortrag 2015 sebastian thomas haftungsrisiken f%c3%bcr planer und anlagenbauer

RA Sebastian Thomas März 2015

Pflichten

des Auftragnehmers1/3

• Der Rohrleitungsbauer muss auf die fehlende Eignung von Edelstahlrohren hinweisen, wenn

er mit den örtlichen Wasserverhältnissen vertraut ist und deshalb die höhere

Korrosionsanfälligkeit der Leitungssysteme kennt. Grundsätzlich hat er Planungen und sonstige

Ausführungsunterlagen als Fachmann zu prüfen und Bedenken mitzuteilen.

(OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.12.10, Az.: 5 U 95/09)

• Der Auftragnehmer haftet für eine Heizungsanlage, die nur deshalb nicht funktioniert, weil

das von einem anderen Unternehmer errichtete Blockheizkraftwerk keine ausreichende

Wärme erzeugt. Der Unternehmer schuldet die vereinbarte Funktionstauglichkeit.

(BGH, Urteil vom 08.11.07, Az.: VII ZR 183/05)

• Der Auftragnehmer hat sich zu vergewissern, dass das Gebäude auch zur

Aufnahme seines Werkes geeignet ist. Ist eine Heizungsanlage einzubauen,

muss z.B. der Kaminzug für den Anschluss der Heizungsanlage auch

geeignet sein.

(OLG Hamm, Urteil vom 18.09.08, Az.: 24 U 48/07)

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Pflichten

des Auftragnehmers 2/3

• Ist der Auftragnehmer mit der Inbetriebnahme eines Wasserleitungsnetzes beauftragt, ist er

auch dann zur Dichtigkeitsprüfung verpflichtet, wenn er nicht selbst der Ersteller des

Wasserleitungsnetzes war. Der Auftragnehmer haftet dann nicht alleine, wenn er vom Besteller

nicht ausdrücklich vor Inbetriebnahme darauf hingewiesen wurde, dass bislang keine

Druckprüfung stattfand. (OLG Köln, Urteil vom 20.12.10, Az.: 3 U 181/09)

• Der Aufragnehmer von Wasserrohrverlegungen ist aufgrund der Gefahrträchtigkeit zu einer

besonderen Sorgfalt verpflichtet. Ein Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik (z.B.

fehlende Belastungs- und Sichtprüfung, fehlende Dichtheitsprüfung) ist daher bereits grob

fahrlässig, es genügt der Anscheinsbeweis für die Haftung des Auftragnehmers.

(OLG Celle, Urteil vom 30.11.11, Az.: 14 U 88/11)

RA Sebastian Thomas März 2015

Page 27: Vortrag 2015 sebastian thomas haftungsrisiken f%c3%bcr planer und anlagenbauer

RA Sebastian Thomas März 2015

• Ist der Auftragnehmer zur Herstellung von Rohrdurchführungen in wasserundurchlässiger

Bauweise verpflichtet, darf er sich nicht ungeprüft darauf verlassen, dass ein

Drittunternehmer die Medienleitungen so einbringt, dass insgesamt Dichtigkeit

gewährleistet ist.

(OLG Brandenburg, Urteil vom 18.11.10, Az.: 12 U 47/10)

• Der Auftragnehmer muss die seinerseits mangelfrei erbrachte Errichtung

seines Gewerkes bei der Abnahme beweisen. Entstand eine Beschädigung

des eigenen Gewerkes jedoch z.B. bei nachfolgend stattfindenden Bau- und

Fertigstellungsarbeiten, ergibt sich die Ursächlichkeit für den Mangel nicht ohne

weiteres. (OLG Schleswig, Urteil vom 03.08.12, Az.: 1 U 78/11)

Pflichten

des Auftragnehmers 3/3

Page 28: Vortrag 2015 sebastian thomas haftungsrisiken f%c3%bcr planer und anlagenbauer

Abnahme

Umkehr der Beweislast

Gefahrübergang

Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung

Gewährleistungsbeginn

Verjährungsbeginn

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Unberechtigte Mängelrüge –

wer trägt die Kosten?

• Erstattung der Kosten durch den Auftraggeber

es besteht kein Gewährleistungsmangel

Aufforderung zur Mängelbeseitigung

Anfahrt zum Objekt

Feststellung der Mangelfreiheit des eigenen Gewerks

unmissverständliche Ankündigung des Auftragnehmers vor Anfahrt, dass für den Fall der

Mangelfreiheit des Gewerks eine Vergütungspflicht besteht

genaue Festlegung, was von der Vergütungspflicht umfasst sein soll (z.B. Stundenlohn,

Fahrtkosten)

hierdurch entsteht ein vertraglicher Vergütungsanspruch, §§ 631, 632 Abs. 2 BGB (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.05.03, Az.: 17 U 193/02)

RA Sebastian Thomas März 2015

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Unterschiedliche Gewährleistungszeiten

RA Sebastian Thomas März 2015

Hersteller /

Verkäufer von

Bauprodukten

Bauleistungen Planer

BGB: 5 Jahre

ab Übergabe

(§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB)

BGB: 2 Jahre bei reinen

Kaufverträgen

BGB: 5 Jahre

ab Abnahme

(§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB)

VOB: grds. 4 Jahre

ab Abnahme + QMR

(§ 13 Nr. 4 S.1 VOB/B)

VOB Sonderfall:

elektrotechnische/elektronische

Anlagen, nur 2 Jahre ab Abnahme

ohne Wartungs-vertrag

(§ 13 Nr. 4 S. 2 VOB/B)

BGB: 5 Jahre

ab Abnahme der

Planungsleistung

(§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB)

HOAI Leistungsphase 9:

Beginn frühestens mit Ablauf

der Gewährleistungsfrist für

die letzte Bauleistung + 5

Jahre (im Extremfall

Verjährungsfrist von 10

Jahren)

→ ggf. gelten andere vertragliche Vereinbarungen, z.B. Garantie

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Vielen Dank

Tel.: +49 69 74 09 38 73

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Sebastian Thomas

Rechtsanwalt