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Schadensprävention in Rohrsystemen –
Heiz-, Kühl- und Trinkwassersysteme
Haftungsrisiken für Planer und Anlagenbauer
25.03.2015, St. Christoph am Arlberg
Uponor und Stiebel Eltron
RA Sebastian Thomas Leinemann Partner Rechtsanwälte
FRANKFURT/MAINSEBASTIAN THOMASJARL-HENDRIK KUES, LL.M.SIMON PARVIZSTEPHANIE PUMADR. HANNES REIHERBIANCA MARZELLANTOINE WIECHERTANNIKA KÜHNEÜLKÜ RENDAPHILIPP WEGNERFLORIAN PETERMANN
BERLINPROF. DR. RALF LEINEMANNPROF. DR. MARC HILGERSJOCHEN LÜDERSDR. EVA-D. LEINEMANNSTEPHAN KAMINSKYSTEFAN ERDMANNDR. THOMAS KIRCHTIMO MAYDR. CHRISTIAN BRAUNSANDREAS JACOB, LL.M.DR. RALF AVERHAUSMARCO LORENZARMIN PREUSSLERCHRISTOPH CONRADKATHLEEN HARTHUN
HAMBURGDR. THOMAS HILDEBRANDTP. ANUSH RIENAU BASTIAN HAVERLANDGABRIEL H. SCHLEICHERJULIA BARNSTEDT, LL.M.DR. MARCUS ERNST NAPPFRERK SCHÄFER, Dipl.-Ing. JUDIT LEISTNERROMAN SCHLAGOWSKYDR. WIEBKE MUNDRASMUS GERSCHDR. AMNEH ABU SARISANDREAS HESSE
KÖLNDR. BIRGIT FRANZDR. OLIVER HOMANNSTEFAN JOCHEN HANKEULRICH NEUMANNDR. MARTIN BÜDENBENDERDR. ANDREAS BAHNERCHRISTOPH HUPPERTZOLIVER STRUPPLEONIE KLÖNNE
GESINE DECHOWMARTIN HANS STEGERCHRISTOPH MISCHOK, LL.M.DR. MARC STEFFENEVA BOUCHON, M.A.MICHAEL GÖGER, LL.M.BIRGER KUNZVICTOR SCHWARZ, LL.M.DR. CARSTEN FALLAKSARAH SCHERWITZKIJOHANNA KUMPFJAN RAMING, LL.M.MILENA ROSENZWEIG-WINTERWINFRIED WIESNERJULIA HÜBNERJÖRG MIERUSZEWSKI MICHAEL ROSENZWEIG
DÜSSELDORFOLIVER SCHOOFSHENRIK M. NONHOFFROBERT SCHNEIDERNORBERT KNÖBELDR. PHILIPP RÜGEMERMANUEL BAUMEISTERNICOLAI GÜNZELCHRISTIN WAGNERMARK VAN DAHLENCLAUDIA POTT, LL.M.CHRISTIAN GRÜNEBERG
.
RA Sebastian Thomas März 2015
Leinemann Partner Rechtsanwälte – Frankfurt
Baulich – Wer macht was ?
Planung – alles geplant?
Bauzeit – Wunsch oder geplant ?
Zieldefinition oder Leistungsbeschreibung EP oder PP Vertrag?
Theorie: ab jetzt wird nur noch umgesetzt
Vertragspartner: kompetent, präsent, eine Hand, nachhaltig
RA Sebastian Thomss
Vertragsverhandlung
rechtssicherer Vertrag - Schnittstellenabgrenzung
RA Sebastian Thomss
Je weniger Schnittstellen,
desto weniger Probleme ?
Baulich – Änderungswünsche sind möglich
Planung – Detaillierung und Änderungen sind möglich
Verantwortlichkeit und Organisation, Entscheidungskraft
Bauzeitverschiebung
Mängel
RA Sebastian Thomss
Vertragserfüllungsphase
rechtssichere Umsetzung: Schnittstellenabgrenzung
RA Sebastian Thomss
Bauzeit
Europäische Zentralbank
Frankfurt am Main
Beginn 2010
Ende – geplant –
2013
Ende tatsächlich
2014/15
Elbphilharmonie
Hamburg
Beginn 2007
Ende – geplant – 2010
Ende tatsächlich 2015?
Flughafen
Berlin - Brandenburg
Beginn September 2006
Ende – geplant – Oktober 2011
Ende tatsächlich 2016 (?)
Bauzeitverlängerung neutrale Zeitverschiebung
Bauzeitverlängerungskosten Geld des AN, des Architekten und
des AG
Verzug – Schaden bzw. Vertragsstrafe Ansprüche des AG
Behinderung, Annahmeverzug, zusätzliche/geänderte Leistungen
Ansprüchen des AN
RA Sebastian Thomas
Chance und Risiko
der Bauzeitveränderung
Entschädigung
§ 642 BGB
Schadensersatz
§ 6 Nr. 6 VOB/B
Anspruchs-
grundlagen Vergütungsanspruch
§ 2 Nr. 5/6 VOB/B
Schadensersatzanspruch des AN
gemäß § 6 Abs. 6 VOB/B
Kosten beim AN – Einzelne Schadenspositionen
zusätzliche Überwachungskosten
zusätzliche baustellenbezogene Lohnkosten
zusätzliche baustellenbezogene Aufwendungen für Gerät und Material
zusätzliche Aufwendungen für Vorhaltung der Baustelleneinrichtung
sonstige zusätzliche Vorhaltekosten
zusätzliche Aufwendungen durch Lohn- und Materialpreiserhöhungen
Schadensermittlungskosten
Vorfinanzierungskosten
RA Sebastian Thomss
Änderungen beim Bauen
• (3) Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt dem
Auftraggeber vorbehalten.
• (4) Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der
vertraglichen Leistung erforderlich werden, hat der Auftragnehmer
auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, außer wenn
sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist.
Andere Leistungen können dem Auftragnehmer nur mit seiner
Zustimmung übertragen werden.
§ 1 Abs. 3 und 4 VOB/B
Mengenänderung
› Mengenüberschreitung, § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B
› Mengenunterschreitung, § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B
Leistungsänderung
› auftraggeberseits
» Leistungen werden vom AG übernommen, § 2 Abs. 4 VOB/B
» Änderungen des Bauentwurfs, § 2 Abs. 5 VOB/B
» Zusätzliche Leistungen, § 2 Abs. 6 VOB/B
› auftragnehmerseits
» Leistungen ohne Auftrag, § 2 Abs. 8 VOB/B
Änderungen des Vergütungsanspruches
Rechtsgrundlagen nach VOB/B
RA Sebastian Thomss
Mängel
RA Sebastian Thomas März 2015
Schwarzwälder Bote, 29.09.2013
„Riss in Wasserleitung: Neues Klinikum Stuttgart
kann nicht in Betrieb gehen“
„Die gesamte Baustelle ist ins Schwimmen
geraten“
„Wir sind wieder auf Rohbauniveau“
„Rund 10.000 m² des Neubaus stand unter Wasser,
weil ein Verbindungsstück an einer zentralen
Leitung den Geist aufgab“
„Das Wasser ist unter großem Druck aus einer 40 Millimeter dicken Leitung geschossen“
RA Sebastian Thomas März 2015
DEKRA Studie: Häufigste Ursachen für
Wasserschäden im Sanitärbereich
36 %
35 %
28 %
Stand: 26.04.2010
Montagefehler
Planungsfehler
fehlerhaftes Produkt
• zu fest angezogene Gewindeverbindungen
• Einsatz falscher Presswerkzeuge
• Rohreinbau unter Spannung
• falsche Materialabstimmung (Wasserqualität und Wassereigenschaft)
• fehlende Partikelfilter
• Gegengefälle
• mangelhafte Werkstoffqualität (fehlerhafte chemische Zusammensetzung /
keine ordnungsgemäße Wärmebehandlung)
• konstruktive Mängel des Bauteils
RA Sebastian Thomas März 2015
Bauherr
Auftragnehmer
Nachunternehmer
Mangel
Haftung in der Vertragskette, Trockensprinkleranlage
NU Nachunternehmer
Lieferant
NU
NU NU
Lieferant Lieferant Lieferant
Grundsatz: Haftung für Primärfehler
RA Sebastian Thomas März 2015
Bauherr
Architekt /
Planer
Architekt /
Bauüberwacher
Auftragnehmerz.B. Heizung u. Kälte
Auftragnehmerz.B. Sanitär
Lieferant
NU
• Wer einen Fehler verursacht, haftet für diesen!
RA Sebastian Thomas März 2015
Pantheon in Rom
(114 – 118 n.Chr.)
seit ca. 1900 Jahren: Dach undicht
Bedenkenanzeige und Mängelhaftung
• Grundsatz Mängelhaftung, § 13 Abs. 3 VOB/B„Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des
Auftraggebers, auf die von diesen gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder
die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, haftet der Auftragnehmer, es
sei denn, er hat die ihm nach§ 4 Abs. 3 VOB/B obliegende Mitteilung gemacht.“
• „Freibrief“: Bedenkenanzeige, § 4 Abs. 3 VOB/B„Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der
Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder
Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber
unverzüglich – möglichst schon vor Beginn der Arbeiten – schriftlich mitzuteilen; der
Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen und Lieferungen verantwortlich“
RA Sebastian Thomas März 2015
Haftung mehrerer Beteiligter –
Primär- und Sekundärhaftung, Gesamtschuldner
RA Sebastian Thomas März 2015
Bauherr
Architekt /
Planer
Architekt /
Bauüberwacher
Auftragnehmerz.B. Heizung u. Kälte
Auftragnehmerz.B. Sanitär
Mangel
Lieferant
RA Sebastian Thomas März 2015
Pflichten
des Auftragnehmers1/3
• Der Rohrleitungsbauer muss auf die fehlende Eignung von Edelstahlrohren hinweisen, wenn
er mit den örtlichen Wasserverhältnissen vertraut ist und deshalb die höhere
Korrosionsanfälligkeit der Leitungssysteme kennt. Grundsätzlich hat er Planungen und sonstige
Ausführungsunterlagen als Fachmann zu prüfen und Bedenken mitzuteilen.
(OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.12.10, Az.: 5 U 95/09)
• Der Auftragnehmer haftet für eine Heizungsanlage, die nur deshalb nicht funktioniert, weil
das von einem anderen Unternehmer errichtete Blockheizkraftwerk keine ausreichende
Wärme erzeugt. Der Unternehmer schuldet die vereinbarte Funktionstauglichkeit.
(BGH, Urteil vom 08.11.07, Az.: VII ZR 183/05)
• Der Auftragnehmer hat sich zu vergewissern, dass das Gebäude auch zur
Aufnahme seines Werkes geeignet ist. Ist eine Heizungsanlage einzubauen,
muss z.B. der Kaminzug für den Anschluss der Heizungsanlage auch
geeignet sein.
(OLG Hamm, Urteil vom 18.09.08, Az.: 24 U 48/07)
Pflichten
des Auftragnehmers 2/3
• Ist der Auftragnehmer mit der Inbetriebnahme eines Wasserleitungsnetzes beauftragt, ist er
auch dann zur Dichtigkeitsprüfung verpflichtet, wenn er nicht selbst der Ersteller des
Wasserleitungsnetzes war. Der Auftragnehmer haftet dann nicht alleine, wenn er vom Besteller
nicht ausdrücklich vor Inbetriebnahme darauf hingewiesen wurde, dass bislang keine
Druckprüfung stattfand. (OLG Köln, Urteil vom 20.12.10, Az.: 3 U 181/09)
• Der Aufragnehmer von Wasserrohrverlegungen ist aufgrund der Gefahrträchtigkeit zu einer
besonderen Sorgfalt verpflichtet. Ein Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik (z.B.
fehlende Belastungs- und Sichtprüfung, fehlende Dichtheitsprüfung) ist daher bereits grob
fahrlässig, es genügt der Anscheinsbeweis für die Haftung des Auftragnehmers.
(OLG Celle, Urteil vom 30.11.11, Az.: 14 U 88/11)
RA Sebastian Thomas März 2015
RA Sebastian Thomas März 2015
• Ist der Auftragnehmer zur Herstellung von Rohrdurchführungen in wasserundurchlässiger
Bauweise verpflichtet, darf er sich nicht ungeprüft darauf verlassen, dass ein
Drittunternehmer die Medienleitungen so einbringt, dass insgesamt Dichtigkeit
gewährleistet ist.
(OLG Brandenburg, Urteil vom 18.11.10, Az.: 12 U 47/10)
• Der Auftragnehmer muss die seinerseits mangelfrei erbrachte Errichtung
seines Gewerkes bei der Abnahme beweisen. Entstand eine Beschädigung
des eigenen Gewerkes jedoch z.B. bei nachfolgend stattfindenden Bau- und
Fertigstellungsarbeiten, ergibt sich die Ursächlichkeit für den Mangel nicht ohne
weiteres. (OLG Schleswig, Urteil vom 03.08.12, Az.: 1 U 78/11)
Pflichten
des Auftragnehmers 3/3
Abnahme
Umkehr der Beweislast
Gefahrübergang
Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung
Gewährleistungsbeginn
Verjährungsbeginn
Unberechtigte Mängelrüge –
wer trägt die Kosten?
• Erstattung der Kosten durch den Auftraggeber
es besteht kein Gewährleistungsmangel
Aufforderung zur Mängelbeseitigung
Anfahrt zum Objekt
Feststellung der Mangelfreiheit des eigenen Gewerks
unmissverständliche Ankündigung des Auftragnehmers vor Anfahrt, dass für den Fall der
Mangelfreiheit des Gewerks eine Vergütungspflicht besteht
genaue Festlegung, was von der Vergütungspflicht umfasst sein soll (z.B. Stundenlohn,
Fahrtkosten)
hierdurch entsteht ein vertraglicher Vergütungsanspruch, §§ 631, 632 Abs. 2 BGB (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.05.03, Az.: 17 U 193/02)
RA Sebastian Thomas März 2015
Unterschiedliche Gewährleistungszeiten
RA Sebastian Thomas März 2015
Hersteller /
Verkäufer von
Bauprodukten
Bauleistungen Planer
BGB: 5 Jahre
ab Übergabe
(§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB)
BGB: 2 Jahre bei reinen
Kaufverträgen
BGB: 5 Jahre
ab Abnahme
(§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB)
VOB: grds. 4 Jahre
ab Abnahme + QMR
(§ 13 Nr. 4 S.1 VOB/B)
VOB Sonderfall:
elektrotechnische/elektronische
Anlagen, nur 2 Jahre ab Abnahme
ohne Wartungs-vertrag
(§ 13 Nr. 4 S. 2 VOB/B)
BGB: 5 Jahre
ab Abnahme der
Planungsleistung
(§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB)
HOAI Leistungsphase 9:
Beginn frühestens mit Ablauf
der Gewährleistungsfrist für
die letzte Bauleistung + 5
Jahre (im Extremfall
Verjährungsfrist von 10
Jahren)
→ ggf. gelten andere vertragliche Vereinbarungen, z.B. Garantie