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Aktuelle Rechtsprechung im Wohnungseigentumsrecht Vortrag zum 9. Immobilienseminar Cornelia Hopf Immobilienverwaltung 26.03.2015

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Aktuelle Rechtsprechung

im Wohnungseigentumsrecht

Vortrag zum 9. Immobilienseminar Cornelia Hopf

Immobilienverwaltung 26.03.2015

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Gliederung

1. Nutzungsregelungen/ Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums

2. Bauliche Veränderungen

3. Instandsetzung/ Instandhaltung 4. Verhältnis der Wohnungseigentümer/ des Verbandes zum Verwalter

5. Versammlung der Wohnungseigentümer

6. Probleme im Rechtstreit

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Regelung zur Nutzung von Gemeinschaftsflächen

LG Itzehoe28.05.2014, Az.: 11 S 58/13

1. Der Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft, der die Abstellsituation von Fahrrädern regeln soll und lautet:

„Fahrräder, die weniger häufig genutzt werden, sind im hinteren Bereich, häufig genutzte Räder im vorderen Bereich abzustellen. „

ist nichtig, weil er infolge inhaltlicher Unbestimmtheit keine durchführbare Regelung enthält.

2. Wohnungseigentümer sind berechtigt, durch Mehr- heitsbeschluss Regeln zu setzen, die geeignet sind, diebei der Hundehaltung möglicherweise zu erwartenden Belästigungen und Beeinträchtigungen auszuschließen oder zu mindern.

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LG Itzehoe28.05.2014, Az.: 11 S 58/13

3. Enthält die Teilungserklärung hinsichtlich der Tierhaltung keineVorgaben, steht den Eigentümern für die Regelung der Hunde- haltung auf den Freiflächen einer Wohnungsanlage ein weites Er- messen zu, dessen absolute Grenzen lediglich durch ein voll- ständiges Tierhaltungsverbot einerseits sowie eine unbeschränkteTierhaltungserlaubnis andererseits gebildet werden.

4. Diese Regelungen können einen Leinenzwang für Hunde ge-bieten, müssen es jedoch nicht zwangsläufig.

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Erfüllung der öffentlich- rechtlichen Anforderungen an einen Stellplatznachweis

LG Itzehoe14.10.2014, Az.: 11 S 13/14

1. Grundsätzlich hat jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer auf erstmalige Herstel- lung eines ordnungsgemäßen Zustandes. Zur ordnungsgemäßen Instandsetzung gehört auch die Einhaltung öffentlich- rechtlicher Vorschriften.

2. Sind die öffentlich- rechtlichen Anforderungen an einen Stellplatznachweis zu erfüllen, so trifft diese Verpflichtung die Gesamtheit der Wohnungseigentümer. Die Ablehnung eines Beschlussantrages, einen Stellplatznachweis zu erbringen bzw. eine Stellplatzablösevereinbarung zu schließen, entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

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Zweckwidrige Nutzung von Teileigentum als Wohnraum: Verjährung und Verwirkung

LG Frankfurt/ M. 25.06.2014 Az.: 2/13 S 18/13

1. Die Nutzung eines in der Teilungserklärung als Abstellraum oder Hobbyraum ausgewiesenen Raumes zu nicht vorübergehenden Wohnzwecken ist unzulässig. Ein Anspruch der übrigen Wohnungs-Eigentümer auf Unterlassung [...] besteht, ohne dass es darauf an-kommt, ob die Wohnungsnutzung im konkreten Fall möglicherweisenicht störend ist.

2. Bei Verstößen gegen die zweckbestimmte Nutzung kann Verjährung nicht eintreten, solange der Verstoß Andauert. Es kann aber eine Verwirkung eintreten.

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LG Frankfurt/ M. 15.06.2014 Az.: 2/13 S 18/13

3. Wenn ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 15 Abs. 3 WEG, 1004 BGB wg. einer unzulässigen Nutzung bereits durch alle Wohnungseigentümer verwirkt, ist auch Sonderrechtsnachfolger andie entstandene Rechtslage gebunden [...].

4. Wenn das Teileigentum zweckbestimmungswidrig wiederholt als Wohnraum vermietet wird, stellt zumindest jede neue Vermietung eine neue [...] Störung im Sinne von § 1004 BGB, §§14,15 WEG dar, die jedenfalls einen erneuten Unterlassungsanspruch begründet, für den die im Rahmen des Einwands der Verwirkung für die Beurteilung des Zeitmoments maßgebliche Frist jeweils Neu zu laufen beginnt.

5. Auch ein längeres Untätigbleiben ggü. gleichartigen Störungen in der Vergangenheit kann ein berechtigtes Vertrauen des Störers [...] nicht begründen, auch gegen diese neuen Störungen würde nicht vorgegangen.

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Anspruch auf Herausgabe eines rechtswidrig allein genutzten Kellerraumes

LG Hamburg 09.04.2014, Az.: 318 S 117/13

1. Ein einzelner Wohnungseigentümer kann aus § 985 BGB die Herausgabe eines zu Unrecht von einem Miteigentümer seitJahrzehnten allein genutzten Raumes an die Miteigentümer-gemeinschaft beanspruchen. 2. Ein dinglicher Herausgabeanspruch unterliegt nicht der Ver-jährung. 3. Frühere Rechtsprechung- vor BGH, 20.09.2000, V ZB 58/99, ZMR 2000, 771- begründet keinen Ver-trauenstatbestand. 4. Auch jahrzehntelange Alleinnutzung begründet kein „Gewohnheitsrecht“.5. Der Herausgabeanspruch beinhaltet nicht auch dieBeseitigung von Einrichtung, ein solcher Anspruchunterliegt der Verjährung.

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Geruchsbelästigung durch Zigarettenrauch

AG München28.04.2014, Az.: 485 C 28018/13

1. Ein Wohnungseigentümer hat einen Anspruch darauf, nicht ununterbrochen einer Geruchsbelästigung durch rauchende Nachbarn ausgesetzt zu sein.

2. Führt Zigarettenrauch zu einer über das unvermeidliche Maßhinausgehende Beeinträchtigung, besteht ein zeitlich einge- schränktes Unterlassungsgebot.

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Ist das Rauchen auf dem Balkon gestattet ?

AG Frankfurt/ M. 02.10.2013, Az.: 33 C 1922/13

Der Wohnungseigentümer muss das Rauchen auf dem einem Balkon unterlassen, wenn er noch einen anderen Balkon hat, wo das Rauchen die Nachbarn weniger stört.

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Verlorener Wohnungsschlüssel: Haftung des Mieters einer Eigentumswohnung

BGH05.03.2014, Az.: VIII ZR 205/13

1. Gibt der Mieter einer Eigentumswohnung bei seinem Auszug einem von 2 überlassenen Wohnungsschlüsseln nicht zurück, steht dem Vermieter ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§280 I, 535 I, 546 I, 241 II BGB zu, weil der Mieter seine miet-vertragliche Nebenpflicht zur Obhut über den nicht mehr auffind- baren Schlüssel verletzt hat. 2. Als Schadensersatz kann der vermietende Wohnungs- eigentümer Freistellung [...] verlangen, soweit er wegen des abhanden gekommenen Schlüssels seinerseits Schadenersatzansprüchen der Wohnungseigentümer- gemeinschaft ausgesetzt ist.

3. kein Ersatz fiktiven Schadens

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Funkbasierte Heizkostenverteiler

AG Dortmund26.11.2013, Az.: 512 C 42/13

Der Einbau funkbasierter Heizkostenzähler verstößt nicht gegen Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn Verbrauchsdaten nur einmal jährlich für die abgelaufene Abrechnungsperiodeausgelesen werden

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Anfechtbarkeit Beschlussablehnung hin-sichtlich des Einbaus v. Rauchwarnmeldern

AG Karlsruhe15.08.2014, Az.: 4 C 217/14

1. Wird ein Beschlussantrag auf Einbau von Rauchmeldern in Eigentumswohnungen abgelehnt, ist der Ablehnungsbeschluss weder nichtig noch aufgrund eines Verstoßes gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung aufzuheben. Da die Übertragung der Verantwortlichkeit für die Installation von Rauchwarnmeldernauf die einzelnen Eigentümer nicht gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstößt, hatte auch der Antrag der Kläger keinen Erfolg, der darauf gerichtet war, die Wohnungseigentümergemeinschaft zu ver- urteilen, einen Beschluss dahingehend zu fassen, dass spätestens zum 01.01.2015 der Einbau von Rauch- warnmeldern nach § 15 Abs. 7 Landesbauordnung BaWÜ vorzunehmen ist.

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AG Karlsruhe15.08.2014, Az.: 4 C 217/14

2. Zwar besteht eine grundsätzliche Beschlusskompetenz der Eigentümer dahingehend, den Einbau von Rauchwarnmeldern zu beschließen, wenn das Landesrecht eine öffentlich-rechtliche Ein-baupflicht vorsieht. Diese Beschlusskompetenz besteht auch grundsätzlich unabhängig davon, ob sich diese Pflicht an den Ver- band richtet oder an einen einzelnen Wohnungseigentümer. [...]Es ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden, dass die Gemein- schaft von dieser Beschlusskompetenz keinen Gebrauch gemacht hat, denn die Landesbauordnung richtet sich hinsichtlich einer Einbauverpflichtung (nur) an den einzelnen Wohnungs- eigentümer.

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Beschlusskompetenz: Rauchwarnmelder

BGH 08.02.2013, Az.: V ZR 238/11

1. Die Wohnungseigentümer können den Einbau von Rauchwarn- meldern in Wohnungen jedenfalls dann beschließen, wenn das Landesrecht eine entsprechende eigentumsbezogene Pflicht vor- sieht.

2. Rauchwarnmeldern, die aufgrund eines Beschlusses derWohnungseigentümer angebracht worden sind, stehen nicht im Sondereigentum.

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Thüringer Bauordnung (ThürBO)

§ 48 Abs. 4

Zum Schutz von Leben und Gesundheit müssen in Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungs- wege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben wer-den, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2018 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten. Die Einstandspflicht der Versicherer bleibt im Schadensfall un- berührt.

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Aufstellung eines Klimaanlagengeräts- Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks? LG Hamburg 06.06.2014, Az.: 318 S 131/13

1. Das Aufstellen und Betreiben eines Klimaanlagengeräts auf dem Flachdach stellt keine nicht ganz unerhebliche Benach- teiligung für die Mitwohnungseigentümer dar, wenn

- das Gerät sich hinter dem Rand des Flachdachs quasi „versteckt“

- das Gerät dem Dach farblich angepasst ist - Kabeldurchführungen durch Fachleute bereits im Rahmen der Flachdachsanierung erfolgte- Betriebsgefahren und Geräusche nicht zu besorgen gen sind

2. Der Eigentümer muss sich nicht auf einen Auf-stellungsort verweisen lassen (Bsp.: sein Balkon)

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Anbau eines Außenlifts als bauliche Veränderung

LG München23.06.2014, Az.: 1 S 13821/13

1. Der Anbau eines Außenlifts für einen gehbehinderten Nutzerstellt eine bauliche Veränderung dar.

2. Auf eine Modernisierungsmaßnahme besteht kein Individual- anspruch.

3. Eine- beschlossene- Kostentragungsregelung für den Außen-lift zu Lasten des Bauwilligen ist auch mit dessen Einverständnis nichtig; insoweit bedarf es- da Dauerregelung- einer Vereinbarung. 4. Der Begriff „Wartungskosten“ ist unklar.

5. Bei fehlender Teilbarkeit ist ein Beschluss insgesamt nichtig.

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Das Recht auf behindertengerechten Zugang

AG Warendorf30.09.2014, Az.: 48 C 5/14

1. Ob eine Beeinträchtigung der Wohnungseigentümer über das un-vermeidliche Maß hinausgeht, ist im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung festzustellen.

2. Dem grundrechtlich geschützten Recht auf einen behinderten- gerechten Zugang ist das Eigentumsrecht der übrigen Wohnungs- eigentümer gegenüber zu stellen. Die erforderliche Abwägung mussberücksichtigen, dass einerseits der barrierefreie Zugang zu der Wohnung nicht vorenthalten bleiben kann, andererseits für den Zugang ein Weg gefunden werden muss, der nicht über das bei einem geordneten Zusammenlebenmit Behinderten Zumutbare hinausgeht.

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Voraussetzung für eine zulässige bauliche Veränderung

LG Frankfurt/ M. 30.04.2014, Az.: 2-13 S 38/13

1. Die ursprüngliche Pergola hätte eine zulässige bauliche Ver- änderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG dargestellt, wenn sämtliche Eigentümer , die gemäß § 14 Abs. 1 WEG hierdurch in ihren Rechten beeinträchtigt gewesen wären, zugestimmt hätten.

2. Mangels einer Legalisierung der ursprünglichen baulichen Maß- nahme durch die Verjährung des Beseitigungsanspruches stellt jede Verlängerung, die an der baulichen Maßnahme vor- genommen wird, einen erneuten Eingriff dar, der erneut zu einem Beseitigungsanspruch des benachteiligten Miteigentümers führt.

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Pflicht zur sofortigen Vornahme von dringendenSanierungsmaßnahmen BGH 17.10.2014, Az.: V ZR 9/14

1. Entspricht nur die sofortige Vornahme einer zu Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Sanierungs- maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung, ist für die Berücksich- tigung finanzieller Schwierigkeiten oder des Alters einzelner Wohnungseigentümer kein Raum.

2. Erleidet ein einzelner Wohnungseigentümer einen Schaden an seinem Sondereigentum, weil eine Beschlussfassung über die sofortige Vornahme derartiger Instandsetzungs- maßnahmen unterblieben ist, so trifft die Verpflichtung zum Schadenersatz nicht den rechtsfähigen Verband,sondern diejenigen Wohnungseigentümer, die schuld- haft entweder untätig geblieben sind oder nicht für die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben.

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Instandhaltungspflichten Sondernutzungsflächen: Schwebende Un-wirksamkeit Mehrheitsbeschluss über Änderung d. Teilungserklärung

BGH10.10.2014, Az.: V ZR 315/13

1. Die durch eine Öffnungsklausel legitimierte Mehrheitsmacht wirdmateriellrechtlich u. a. durch unentziehbare, aber verzichtbare Mit- gliedschaftsrechte begrenzt; ein in solche Rechte ohne Zustimmung der nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer eingreifender Be- schluss ist schwebend unwirksam.

2. Zu den unentziehbaren , aber verzichtbaren Mitgliedschafts- rechten gehört das sog. Belastungsverbot, das jeden Wohnungs- eigentümer vor der Aufbürdung neuer (originärer) – sichweder aus dem Gesetz noch aus der bisherigen Gemein- schaftsordnung ergebender- Leistungspflichten schützt.

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BeschlusstextDie Gemeinschaft beschließt in Änderung der Teilungserklärung ..., dass hinsichtlich der Sondernutzungsflächen der Erdgeschosswohnungen... die ordnungsgemäße Instandhaltung in Gestalt von Gartenpflege- und Reinigungsarbeiten den jeweiligen Sondernutzungsberechtigten obliegt und diese auch die dadurch entstehenden Kosten zu tragen haben. Dies schließt die notwendige Bewässerung mit ein.

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Schadensersatzansprüche gegen VerwalterPflicht zur Durchführung v. Instandsetzungsmaßnahmen

LG Hamburg09.04.2014, Az.: 318 S 70/13

1. Auch wenn ein geschädigter Sondereigentümer nicht Vertrags-partner des WEG- Verwalters ist, kann er ohne Ermächtigungs-beschluss seine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verwalter geltend machen.

2. Es ist primär Sache der Wohnungseigentümer für eine Instand-setzung und Instandhaltung zu sorgen; der Verwalter ist nur weisungsgebundener Sachwalter und Vollzugsorgan.

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Haftung des Verwalters wegen Pflichtverletzung bei Umsetzung eines Eigentümerbeschlusses

AG München11.04.2014, Az.: 481 C 31813/13

1. Zum Verwaltungsvermögen der Wohnungseigentümer- gemeinschaft gehören Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter wegen Verletzung des Verwaltervertrages.

2. Wird der Verwalter in einem Eigentümerbeschluss zur Beauf- tragung Rechtsanwalts mit der Maßgabe ermächtigt, dass dessen Kosten maximal 1.000 Euro betragen dürfen, so ver- letzt der Verwalter seine Pflicht zur Durchführung des Beschlusses, wenn er mit einem Anwalt eine Honorar-vereinbarung über einen Stundenlohn von 300,00 Euroabschließt, die ohne weiteres absehen lässt, dassder Kostenrahmen nicht eingehalten werden kann.

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LG Frankfurt/M. 11.06.2014, Az.: 2- 13 S 168/13

Beauftragung des Verwalters mit der Aufstellung einer verbindlichen Hausordnung

Ein Beschluss, dem zu Folge der Verwalter eine Hausordnungmit verbindlicher Wirkung aufzustellen und den Wohnungseigen-tümern bekannt zu geben hat, ist wegen Fehlens der Beschluss- kompetenz nichtig

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Bestellung eines ungeeigneten VerwaltersEntbindung durch einstweiligen Rechtschutz

LG Frankfurt/ M. 20.03.2004, Az.: 2- 13 S 165/13

1. Räumt ein mit großer Mehrheit gewählter Verwalter eine Veruntreuung von ca. 74.000 Euro ein und hat er von 2003-2012 keine Beschlussfassung über die Jahresabrechnung er- möglicht, so liegt es außerhalb des Ermessens der Eigentümerdiesen Verwalter wieder zu wählen.

2. Durch einstweilige Verfügung kann der Verwalter von seinen Pflichten entbunden werden; das Abwarten des Anfechtungsverfahrens ist in einem solchen Fall nicht zumutbar.

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Zulässigkeit Bestellung eines auswärtigen Ver-walters ?

LG Lüneburg18.03.2014, Az.: 9 S 70/13

Beschließt die Wohnungseigentümergemeinschaft die Bestellungeines Verwalters, der seinen Geschäftssitz nicht am Ort der Wohn- anlage hat, widerspricht dies nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

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Wiederholungsversammlung bei geänderter Tagesordnung?

AG Bonn21.02.2014, Az.: 27 C 115/12

1. Wird die Tagesordnung gegenüber einer vorangegangenen nicht beschlussfähigen Versammlung geändert, so liegt insoweit keine Wiederholungs- , sondern eine Erstversammlung vor. 2. Lehnt die Eigentümergemeinschaft Forderungen eines Eigentü- mers per Beschluss ab, muss klar sein, welche Forderungen ge-meint sind. 3. Die Gemeinschaft darf erforderliche Mangelbeseiti-gungen nicht von Erklärungen eines Eigentümers ab- hängig machen oder deswegen zurückstellen. 4. Voraussetzungen der Beschlussfähigkeit einer Wieder-holungsversammlung. 5. Die fachgerechte Instandsetzung gem. § 21 Abs. 4, 5 Nr. 2 WEG umfasst auch die erstmalige Herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechend dem Aufteilungsplan u. den Bauplänen.

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Beschluss über Redezeit

LG Frankfurt/M. 05.06.2014, Az.: 2-09 S 6/13

Die Redezeit und ihre Beschränkung durch Beschluss muss sichan der Bedeutung der Materie und ihrer Komplexität orientieren und alle Wohnungseigentümer gleich behandeln.

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Zustimmung zum Rauchverbot

LG Dortmund19.11.2013, Az.: 1 S 296/12

1. Eigentümern kann nicht zugemutet werden, sich den ge- sundheitlichen Gefahren des Passivrauchens auszusetzen.

2. Die Ablehnung eines Rauchverbots kommt einem bewusstenAusschluss von den Eigentümerversammlungen gleich, was in letzter Konsequenz dazu führen würde, dass die dort gefassten Beschlüsse nichtig wären, wenn man zukünftige Versammlungen wegen des Rauchens verlässt.

3. Man kann auch nicht darauf verwiesen werden, in der jeweiligen Eigentümerversammlung einen Antrag für ein Rauchverbot zu stellen.

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Zumutbarkeit eines Versammlungsortes einer Wohnungseigentümerversammlung

AG Büdingen07.04.2014, Az.: 2 C 259/12

Bestehen zwischen einem Wohnungseigentümer und dem Verwalter erhebliche Differenzen, ist die Wohnung des Verwalters ein unzumutbarer Ort für eine Wohnungseigentümerver- sammlung.

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Kompetenz der Eigentümer zur Beschlussfassung zu Vorschüssen f. zu beauftragenden Rechtsanwalt

BGH17.10.2014, Az.: V ZR 26/14

1. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann jedenfallsdann die Aufbringung von Vorschüssen beschließen, um den Ver- walter in die Lage zu versetzen, einen Rechtsanwalt mit der Rechts- verteidigung der übrigen Wohnungseigentümer gegen Beschluss-anfechtungsklagen zu beauftragen, wenn solche Klagen allgemein zu erwarten sind.

2. In diesem Fall können Mittel im Gesamtwirtschaftsplanund in den Einzelwirtschaftsplänen aller Wohnungseigen- tümer angesetzt werden. Sind Beschlussanfechtungs- klagen nicht abzusehen, können die Wohnungseigen- tümer den Verwalter durch Mehrheitsbeschluss er- mächtigen, dafür Gemeinschaftsmittel einzusetzen.

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Kosten eines von der Gemeinschaft geführten Rechtstreits gegen einzelnen Wohnungseigentümer

BGH 04.04.2014, Az.: V ZR 168/13

1. Macht die Wohnungseigentümergemeinschaft Beitrags- oder Schadensersatzansprüche gegen einzelnen Wohnungseigentümer gerichtlich geltend, sind die ihr entgegenstehenden Prozesskosten gem. § 16 Abs. 2 WEG von allen Wohnungseigentümern zu tra- gen; eine Freistellung des obsiegenden Wohnungseigentümers gem. § 16 Abs. 8 WEG kommt nicht in Betracht.

2. Der Wirtschaftsplan kann nach der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung durch einen Zweitbeschlussersetzt werden, wenn Zweifel an seiner Wirksamkeit bestehen; nicht anderes gilt für den Beschluss über dieErhebung einer Sonderumlage als Ergänzung des Wirt- schaftsplans.

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Aufschiebende Wirkung der Klage auf Zahlung einer beschlossenen Sonderumlage?

BGH 04.04.2014, Az.: V ZR 167/13

1. Die Beschlussanfechtungsklage hat keine aufschiebende Wir-kung. Solange Beschlüsse über die Erhebung von Sonderum- lagen nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden sind, sind sie gültig und begründen Zahlungspflicht des einzelnen Wohnungs- eigentümers.

2. Da die Beschlüsse über die Erhebung von Sonderumlagen je- denfalls bis zu der Entscheidung über die Beschlussanfechtungs- klage gültig sind, ist das Ergebnis eines solchen Ver-fahrens nicht vorgreiflich i. S. v. § 148 ZPO für das - Verfahren über die Zahlungsklage. Für eine Aus- setzung des Verfahrens über die Zahlungsklage be- steht deshalb kein Anlass.

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Aktivlegitimation zur gerichtlichen Geltend-machung von Unterlassungsansprüchen

BGH 05.12.2014, Az.: V ZR 5/14

Zieht die Wohnungseigentümergemeinschaft die Durchsetzung von Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüchen wegen Störung des Gemeinschaftseigentums durch Mehrheitsbeschluss an sich, so begründet sie damit ihre alleinige Zuständigkeit für die gerichtliche Geltendmachung.

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Auslegung von Klageanträgen bei Beschlussanfechtung

BGH12.12.2014, Az.: V ZR 53/14

Auch bei einer Beschlussanfechtungsklage darf die Auslegung des Klageantrages – wie allgemein im Prozessrecht- nicht am buch- stäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen; nur wenn sich das Rechtschutzziel des Klägers auch durch die gebotene Auslegung unter Einbe- ziehung der gesamten Klageschrift nicht eindeutig ermitteln lässt, gehen die verbleibenden Unklarheiten zu seinen Lasten.

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Beschlussanfechtungsklage, § 43 Nr. 4 WoEigG: Frist zur Einzahlung Gerichtskostenvorschuss

AG Offenbach03.12.2014, Az.: 330 C 22/14

„Bei einer Verzögerung von mehr als 14 Tagen ist nach Auffassung des Gerichts als weitere Verzögerung nur noch ein Zeitraum hin-nehmbar, der einer umgehenden Bearbeitung entspricht. „

Der Zeitraum von 19 Tagen von der Anforderung der Gerichts-kosten bis zur Einzahlung des Zuschusses genügt den Anfor-derungen für die Rückwirkung der Zustellung gemäß § 167 ZPO hingegen nicht mehr.

Page 39: Vortrag zum 9. Immobilienseminar Cornelia Hopf Immobilienverwaltung 26.03.2015

Kostentragung bei Beschlussfassung wegen Einberufungsfehlern

AG Hamburg- Wandsbek 04.06.2014, Az.: 750 C 12/14

Führen Einberufungsfehler zu kausalen Beschlussmängeln und erkennen die verklagten übrigen Wohnungseigentümer den An- fechtungsantrag an, so tragen der Verwalter und die verklagten (übrigen) Eigentümer als Gesamtschuldner die Verfahrenskosten.

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Umfang der Beschlussanfechtung

LG München10.06.2014, Az.: 36 T 8846/14

Für den Umfang der Beschlussanfechtung ist der Antrag in der Klageschrift maßgeblich; Beschränkungen im Rahmen der Klagebegründung ändern hieran nichts [...]; die Regelungen fürBerufung und Revision können nicht analog angewendet werden.

Page 41: Vortrag zum 9. Immobilienseminar Cornelia Hopf Immobilienverwaltung 26.03.2015

Verletzung des Anspruchs auf gesetzlichen Rich-ter bei unterlassener Abgabe an die WEG- AbteilungBVerfG28.07.2014, Az.: 1 BvR 1925/13

Es liegt eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG (Anspruch auf gesetzlichen Richter) vor, wenn das Verfahren nicht an die nach Geschäftsverteilungsplan zuständige WEG- Abteilung des Amts-gerichts erfolgt.

Dies führt zur Begründetheit der Verfassungsbeschwerde.

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Zur Verbrauchereigenschaft der Wohnungs- eigentümergemeinschaft

BGH25.03.2015, VIII ZR 360/13; VIII ZR 109/14, VIII ZR 243/13

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Interesse des Ver- braucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht ge- werblich handelnden natürlichen Personen regelmäßig einem Verbraucher gleichzustellen, nämlich immer dann, wenn ihr wenig- stens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbstständig beruflichen Tätigkeit dient.

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Rechtsanwalt Dirk WandnerDomplatz 30, 99084 Erfurt

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