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RECHT - POLITIK IMPORT-EXPORT UMWELT - ENERGIE EVENTS DIVERSES FORSCHUNG – ENTWICKLUNG Ausgabe 08/18 5.Dez. 2018 Was kann „Künstliche Intelligenz“? Das Thema „Künstliche Intelligenz“ ist derzeit omnipräsent. Es ist Gegenstand zahlreicher Forschungsprojekte, Publikationen und Veranstaltungen. Dennoch kann sich in der breiten Öffentlichkeit kaum jemand vorstellen, was man unter diesem Begriff versteht und welche Auswirkungen Künstliche Intelligenz (KI) haben kann. Dabei beschäftigen sich die Betriebe bereits seit Jahren mit dem Thema. Durch den Einsatz Künstlicher Intelligenz können u.a. signifikante Verbesserungen der Unternehmensperformance erzielt werden. Ein anschauliches Beispiel, welche Leistungssteigerungen durch den Einsatz von Künstlicher Intelligenz möglich werden, ist der neue Rundenrekord auf dem Nürburgring. 35 Jahre hindurch konnte der Rundenrekord am Nürburgring nicht gebrochen werden. Erst im Juni 2018 ist es gelungen, den 35 Jahre alten Rundenrekord von 6:11 Minuten zu unterbieten und um unfassbare 51,58 Sekunden schneller zu sein, also um fast eine Minute. Dieser Erfolg ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass der Automobilhersteller für die Optimierung des Rennwagens Künstliche Intelligenz eingesetzt hat. Konkret wurden herkömmliche Algorithmen mit KI kombiniert und dieser hybride Ansatz machte die Entwicklung effizient. Der Fachverband Metalltechnische Industrie beteiligt sich an diversen Plattformen und Projekten. Er wird seine Mitgliedsunternehmen gerne darüber informieren und zur Mitarbeit einladen.

Was kann „Künstliche Intelligenz“? K

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2018

Was kann „Künstliche Intelligenz“?

Das Thema „Künstliche Intelligenz“ ist derzeit omnipräsent. Es ist

Gegenstand zahlreicher Forschungsprojekte, Publikationen und

Veranstaltungen.

Dennoch kann sich in der breiten Öffentlichkeit kaum jemand

vorstellen, was man unter diesem Begriff versteht und welche

Auswirkungen Künstliche Intelligenz (KI) haben kann.

Dabei beschäftigen sich die Betriebe bereits seit Jahren mit dem

Thema. Durch den Einsatz Künstlicher Intelligenz können u.a.

signifikante Verbesserungen der Unternehmensperformance erzielt

werden.

Ein anschauliches Beispiel, welche Leistungssteigerungen durch den

Einsatz von Künstlicher Intelligenz möglich werden, ist der neue

Rundenrekord auf dem Nürburgring.

35 Jahre hindurch konnte der Rundenrekord am Nürburgring nicht

gebrochen werden. Erst im Juni 2018 ist es gelungen, den 35 Jahre

alten Rundenrekord von 6:11 Minuten zu unterbieten und um

unfassbare 51,58 Sekunden schneller zu sein, also um fast eine

Minute.

Dieser Erfolg ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass der

Automobilhersteller für die Optimierung des Rennwagens Künstliche

Intelligenz eingesetzt hat. Konkret wurden herkömmliche

Algorithmen mit KI kombiniert und dieser hybride Ansatz machte die

Entwicklung effizient.

Der Fachverband Metalltechnische Industrie beteiligt sich an

diversen Plattformen und Projekten. Er wird seine

Mitgliedsunternehmen gerne darüber informieren und zur Mitarbeit

einladen.

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Fachverband Metalltechnische Industrie News Nr. 8/18 Seite 2

INHALTSVERZEICHNIS Seite

TOP THEMA: Was kann „Künstliche Intelligenz“? 1

IMPORT – EXPORT

• Maschinenbau vorausgeDACHt – Die Folgen der Globalisierung 3

• Vorgehen ausländischer Zollbehörden 3

• US Sanktionen gegen Iran 3

• US Sanktionen gegen Russland 4

• Brexit-Update 4

• China senkt Einfuhrzölle auf verschiedene Produkte

ab 1.11.2018 5

• Antidumpingverfahren / Antisubventionsverfahren 6

• Zoll 7

• Notifizierungen 7

• Einreihungen in die kombinierte Nomenklatur (KN) 7

UMWELT – ENERGIE

• BAT Überarbeitung Oberflächentechnik 2019 SMP 8

• BAT Überarbeitung Oberflächentechnik organische Lösungsmittel STS 8

• Chemical Leasing 8

• Umweltpaket vom Nationalrat beschlossen 9

• Austauschblätter zum Erlass zum Altlastensanierungsgesetz 11

• CLP Verordnung 12

• REACH-Newsletter 12

• Novellierung der Gewerbeordnung: Erleichterung für EMAS –Betriebe 13

• SVHC Notifizierungsverpflichtung gemäß REACH Art. 7.2 13

FORSCHUNG – ENTWICKLUNG

• Forschungskompetenzen für die Wirtschaft 14

• Forschungsinitiative Produktion der Zukunft; Ausschreibung 2019 15

EVENTS - DIVERSES

• Kennzahlenkompass für die Metalltechnische Industrie 15

• Die Metalltechnische Industrie zahlt hervorragend 16

OBMANN

Christian Knill

05 90 900-3482

03172 2505-0

GESCHÄFTSFÜHRER

Berndt-Thomas Krafft

05 90 900-3440

[email protected]

GESCHÄFTSFÜHRER

Adolf Kerbl

05 90 900-3476

gieß[email protected]

EU-Kontakte, Rechtsauskünfte

Richtlinien und Normung

Harald Rankl

05 90 900-3479

[email protected]

Oberflächentechnik, Verkehrs-

politik, Rechtsangelegenheiten

Barbara Schicker

05 90 900-3468

[email protected]

Stahl- und Kesselbau

Umwelt- und Schweißtechnik

Georg Matzner

05 90 900-3295

[email protected]

Arbeitsrecht, Berufsausbildung

Kollektivverträge

Bernhard Wagner

05 90 900-3487

[email protected]

Umwelttechnik,

Oberflächentechnik

Clemens Zinkl

05 90 900-3470

[email protected]

Handelspolitik, Energie, Klima

Sabine Hesse

05 90 900-3358

[email protected]

Umweltrecht, REACH

Ulrike Witz

05 90 900-3366

[email protected]

Statistik

Martin Baminger

05 90 900-3477

[email protected]

Metallbau

Anton Resch

05 90 900-3444

[email protected]

Wassertechnik, Normung

Alexander Fuchs-Fuchs

05 90 900-3459

[email protected]

Page 3: Was kann „Künstliche Intelligenz“? K

Fachverband Metalltechnische Industrie News Nr. 8/18 Seite 3

Sabine Hesse

05 90 900-3358

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Sabine Hesse

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Sabine Hesse

05 90 900-3358

[email protected]

Maschinenbau vorausgeDACHt – Die Folgen der

Globalisierung

Nach dem ersten erfolgreichen Kongress „Maschinenbau vorausgeDACHt“

im März 2017 dürfen wir nun zur 2. Veranstaltung „Maschinenbau

vorausgeDACHt – Wandel durch Globalisierung“ einladen.

Der Kongress findet am 7. und 8. Februar 2019 im Festspielhaus

Bregenz statt und behandelt für unsere Industrie maßgeblich relevante

Themen. Digitalisierung und Plattform-Ökonomie, Energiewende und

Mobilität der Zukunft sowie Ausbildung und Fachkräftemangel werden von

Experten analysiert, Einschätzungen abgegeben und in Breakout-Sessions

und gemeinsamen Diskussionen behandelt.

Erwartet werden rund 250 Top-Manager der drei großen

Maschinenbauverbände aus Deutschland (VDMA), Österreich (FMTI) und der

Schweiz (SWISSMEM).

Kommen auch Sie dazu und denken Sie mit uns voraus – wir freuen uns auf

Ihre Teilnahme!

Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie

unter www.maschinenbauvorausgedacht.at.

Vorgehen ausländischer Zollbehörden

- Ihre Erfahrungen sind wichtig –

Anlässlich eines Treffens österreichischer Firmen mit Kate Kalutkiewicz,

Handelsverantwortliche an der US-Mission in Brüssel, im Juni 2018 wurde

von Unternehmen auf den Umstand hingewiesen, dass die US Zollbehörden

seit einiger Zeit vermehrt nach Vorlieferanten, Vormaterialien,

verarbeiteten Materialien etc. des für den US Markt gedachten Produktes

fragen würde. Die Fragen gingen dabei hin bis zu internen

Produktionsvorgängen.

Für die regelmäßig stattfindenden Gespräche zur US Handelspolitik sind

diese Entwicklungen für den Fachverband wichtig. Wir bitten daher,

derartige Erfahrungen – auch mit anderen ausländischen Zollbehörden –

unbedingt an den Fachverband ([email protected]) zu melden.

US Sanktionen gegen Iran

- Bankenliste -

Mit 5.11.2018 ist der zweite Teil der US Sanktionen gegen Iran in Kraft

getreten (siehe Newsletter Nr. 7/18 vom 30.Oktober 2018). Zu den von

den Sanktionen betroffenen Banken haben die USA mit 8.11.2018 eine

Korrektur der SDN List (Specially Designated Nationals And Blocked

Persons List) vorgenommen, durch die weitere 5 iranische Banken nicht

den „secondary sanctions“ unterworfen sind. Diese iranischen Banken

können daher von ausländischen Banken grundsätzlich angesprochen

werden.

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Sabine Hesse

05 90 900-3358

[email protected]

Sabine Hesse

05 90 900-3358

[email protected]

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an den

Fachverband.

US Sanktionen gegen Russland

- Abwicklung bestimmter Altgeschäfte bis 7. Jänner 2019 verlängert -

Im April 2018 haben die USA eine Reihe von russischen

Wirtschaftsmagnaten, darunter auch Oleg Deripaska, und einige seiner

Unternehmen namentlich auf der SDN List (Specially Designated Nationals

And Blocked Persons List) gelistet. Dadurch ist es auch Nicht-US-Firmen

und Nicht-US-Personen verboten, „signifikante“ Transaktionen mit den

gelisteten abzuwickeln. Ausdrücklich gelistet sind u.a. die Firmen RUSAL

(Aluminiumhersteller), EN+Group, EuroSibEnergo (Stromversorger) und

der Automobilkonzern GAZ-Group. Die Abwicklung von Altgeschäften

wurde ursprünglich befristet bis 6. Juni 2018 erlaubt.

In der Zwischenzeit hat die für Sanktionen zuständige US-Behörde OFAC

die Fristen für die Abwicklung von Altgeschäften mit RUSAL (General

License 14 C), mit GAZ-Group (General License 15 B) und mit

EN+Group/EuroSibEnergo (General License 16 C) mehrfach, zuletzt bis 7.

Jänner 2019, ausgedehnt. Abgedeckt sind damit alle Transaktionen

„incident and necessary to the maintenance or wind down of operations,

contracts or agreements“, die vor dem 6. April 2018 wirksam wurden.

„Maintenance“ ist in der FAQ 625 definiert. Die Anwendung einer General

License bedarf keiner weiteren Antragstellung in den USA.

Weitere Informationen

Brexit-Update

- Letztstand zum Austritt des UK aus der EU –

Am 13.11.2018 kam es zu einer vorläufigen Einigung zum Text des

Austrittsabkommens und zum Entwurf einer politischen Erklärung zum

zukünftigen Verhältnis zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU.

In einer Sondersitzung ist es der britischen Premierministerin May am

14.11.2018 gelungen, grünes Licht von ihrem Kabinett für den 585seitigen

Textentwurf zu bekommen. Allerdings war diese Entscheidung gefolgt von

einigen Rücktritten im britischen Kabinett, u.a. von Brexit Chefverhandler

Raab.

Das Abkommen enthält Regelungen zu allen für den Austritt relevanten

Teilen wie Bürgerrechte, finanzielle Abwicklung, Übergangsphase bis Ende

2020, Governance sowie die Protokolle für Irland, Gibraltar und Zypern.

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Sabine Hesse

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Politische Erklärung zum Abkommen

Zu dem 585seitigen Volltext gibt es eine politische Erklärung (7 Seiten),

die den Umfang der zukünftigen Partnerschaft in groben Zügen festlegt.

Es soll sowohl eine Wirtschaftspartnerschaft als auch eine

Sicherheitspartnerschaft verhandelt werden. Die Wirtschaftspartnerschaft

umfasst die Bereiche Waren, Dienstleistungen und Investitionen,

Finanzdienstleistungen, Digitales, Geistiges Eigentum, Öffentliches

Auftragswesen, Mobilität, Transport, Energie, Fischerei. Die politische

Erklärung bietet die Grundlage für ein Verhandlungsmandat, das bis März

2019 ausgearbeitet werden soll.

Folgen des Abkommens

Tritt das Austrittsabkommen in Kraft, wird eine Übergangsphase von

30.03.2019 bis Ende 31.12.2020 eingeführt und UK für weitere 21 Monate

de facto wie ein EU-Mitglied behandelt (d.h. Verbleib im Binnenmarkt,

Zollunion, EU-Programmen usw.). Während dieser Zeit soll ein neues

Abkommen ausverhandelt werden, das das zukünftige Verhältnis zwischen

der EU und UK regelt.

What’s next?

Ratspräsident Donald Tusk hat für Sonntag 25.11.2018 einen Sondergipfel

einberufen, bei dem das Verhandlungsergebnis politisch abgesegnet

werden soll. Danach startet der Ratifikationsprozess für beide Seiten: das

Vereinigte Königreich muss den Vertrag im britischen Parlament zur

Abstimmung bringen, auf EU Seite müssen der Rat und das Europäische

Parlament (nicht aber die einzelnen Mitgliedstaaten!) dem Vertrag

zustimmen. Solange das Austrittsabkommen nicht in Kraft ist, setzen die

EU und die Mitgliedstaaten ihre Arbeiten an den Notfallplänen fort. Es gilt

weiter das Credo des EU-Chefverhandlers Michel Barnier: Nothing is

agreed until everything is agreed.

Weitere Informationen

China senkt Einfuhrzölle auf verschiedene Produkte

ab 1.11.2018

Mit 1.11.2018 hat China Einfuhrzölle für Waren einschließlich Maschinen,

Papier, Textilien und Baumaterialien gesenkt, um die Kosten für

Verbraucher und Unternehmen zu senken. Ähnliche Maßnahmen zielten zu

Beginn des Jahres 2018 darauf ab, die Einfuhrpreise zu senken, um den

inländischen Verbrauch, auch im Hinblick auf die sich verlangsamende

Wirtschaft, anzukurbeln sowie die Wirtschaft wettbewerbsfähiger zu

machen. Zusätzlich sollen die Zollerleichterungen zu erheblichen

Kosteneinsparungen für Unternehmen, die viele Produkte importieren und

sonst von dem sich verschärfenden Handelskrieg zwischen den USA und

China betroffen sind, führen. Die Kombination dieser und anderer

Maßnahmen soll die Steuerlast für Verbraucher und Unternehmen um etwa

60 Mrd. CYN (8,7 Milliarden USD) in diesem Jahr senken.

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Die durchschnittliche Einfuhrsteuer wurde von 12,2 % auf 8,8 % für

bestimmte Maschinen, für Textilien und Baumaterialien von 11,5 % auf

8,4 % und für Papier und einige andere Produkte von 6,6 % auf 5,4 %

reduziert. Generell wurde damit der durchschnittliche

Meistbegünstigungszollsatz von 9,8 % auf 7,5 % gesenkt.

Eine Liste der betroffenen Zolltarifnummern ist beim Fachverband

verfügbar. Die Produktbeschreibungen sind allerdings in chinesischer

Sprache. Anhand der Zolltarifnummern ist aber eine Zuordnung für

Unternehmen, denen die chinesischen Zolltarifnummern bekannt sind,

möglich.

Antidumpingverfahren / Antisubventionsverfahren

Hebelmechaniken I China

- Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen um weitere fünf Jahre -

Für Einfuhren von Hebelmechaniken der Tarifnummer ex 8305 10 00 mit

Ursprung in China bestehen seit vielen Jahren endgültige

Antidumpingmaßnahmen. Anfang September 2017 wurde auf Antrag des

Verbandes der Hersteller von Hebelmechaniken eine Auslaufüberprüfung

der bestehenden Maßnahmen, mit dem Ziel der Weitergeltung dieser,

eingeleitet.

Als Ergebnis der Überprüfung gibt die Europäische Kommission mit

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1684 (Amtsblatt L 279 vom

9.11.2018) die Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen in unveränderter

Höhe (47,4%) für weitere fünf Jahre bekannt. Die Verordnung ist mit

10.11.2018 in Kraft getreten.

Rohre aus duktilem Gusseisen I Indien

- Interimsüberprüfung -

Für Rohre aus duktilem Gusseisen, Tarifnummern ex 7303 00 10 und ex

7303 00 90 mit Ursprung in Indien bestehen seit März 2016 endgültige

Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen.

Anfang Mai 2018 wurde auf Antrag von vier Unionsherstellern, die mehr als

90% der EU-Produktion repräsentieren, eine Interimsüberprüfung

betreffend den Dumpingtatbestand des indischen Herstellers

Electrosteel Castings Ltd (ECL) eingeleitet. Für das Unternehmen gilt ein

Antisubventionszoll in der Höhe von 9% und ein Antidumpingzoll von 0%

(aufgrund der Kumulation der beiden Zölle und der Regel des niedrigeren

Zolls). Diese Untersuchung ist noch im Laufen.

Nun ging auch ein Antrag auf Einleitung einer Interimsüberprüfung

betreffend den Subventionstatbestand des Unternehmens bei der

Europäischen Kommission ein.

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Sabine Hesse

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Sabine Hesse

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Electrosteel Castings Ltd. gibt an, dass sich die Umstände seit der

Ausgangsuntersuchung grundlegend geändert hätten und die

Subventionsspanne daher überprüft werden müsste. ECL hat eine

Kalkulation der Subventionsspanne (April 2017 – März 2018) vorgelegt, aus

der hervorgeht, dass das Unternehmen von verschiedenen Subventionen

profitiert, die gemeinsam eine Subventionsspanne von deutlich weniger

als der derzeitige Zollsatz von 9% ausmachen.

Da diese geänderten Umstände seit der Ausgangsuntersuchung als

erheblich und dauerhaft angesehen werden können, ist davon auszugehen,

dass die Europäische Kommission demnächst eine Interimsüberprüfung

einleiten wird.

Der Fachverband wird Sie über die Entwicklungen informieren.

Zoll

Zollaussetzungen und Zollkontingente per 1.7.2019

Die Europäische Kommission informiert in ihrer Mitteilung an die

Wirtschaftsbeteiligten über neue Anträge auf Aussetzung der autonomen

Zollsätze für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren per

1. Juli 2019. Einwände gegen neue Anträge müssen über die nationalen

Verwaltungen bis spätestens 18. Dezember 2018 an die Europäische

Kommission übermittelt werden.

Eine vorläufige Liste aller Anträge für Zollaussetzungen und

Zollkontingente per 1. Juli 2019 steht Ihnen auf der Homepage des

Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung.

Das Bundesministerium für Finanzen ersucht alle Wirtschaftsbeteiligten,

die ein in dieser Liste angeführtes Produkt oder ein Konkurrenzprodukt

herstellen oder herstellen könnten, dies möglichst rasch mitzuteilen

(Telefon: +43 (0)1 51 433-504224, E-Mail: [email protected]). Die

weiteren Schritte laufen dann direkt über das Bundesministerium für

Finanzen.

Notifizierungen

Eine Übersicht über die aktuellen Notifizierungen finden Sie auf der

Homepage des Fachverbandes unter

www.metalltechnischeindustrie.at/notifizierungen.

Einreihungen in die kombinierte Nomenklatur (KN)

Aktuelle Einreihungen finden Sie auf der Homepage des Fachverbandes

unter www.metalltechnischeindustrie.at/kn.

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Clemens Zinkl

05 90 900-3470

[email protected]

Clemens Zinkl

05 90 900-3470

[email protected]

Clemens Zinkl

05 90 900-3470

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BAT Überarbeitung Oberflächentechnik 2019 SMP

Das BAT Dokument “Surface Treatment of Metals and Plastics” soll im

kommenden Jahr überarbeitet werden. Um auf diesen Prozess vorbereitet

zu sein, hat das BMNT eine Studie beim Umweltbundesamt beauftragt.

Diese Studie soll den Stand der Technik in Österreich abbilden, als auch

die erforderlichen Daten für die Überarbeitung der AEV

Oberflächenbehandlung erfassen.

Sollten Sie von BAT „Surface Treatment of Metals and Plastics“ oder der

AEV Oberflächenbehandlung betroffen sein, bitten wir um rasche

Kontaktaufnahme mit dem FV Metalltechnische Industrie unter

[email protected].

BAT Überarbeitung Oberflächentechnik

organische Lösungsmittel STS

Dieser Überarbeitungsprozess ist bereits seit 2017 im Laufen. Im Herbst

2018 durften wir den 1. Draft bereits veröffentlichen. Der Entwurf der

BAT Conclusions liegt dem FV nun vor. Anfang Dezember 2018 soll im final

meeting in Sevilla der Überarbeitungsprozess abgeschlossen sein.

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben oder weitere Informationen

benötigen, bitten wir um Kontaktaufnahme mit dem FV Metalltechnische

Industrie unter [email protected].

Chemical Leasing

Chemical Leasing ist ein funktionsbasiertes Geschäftsmodell

(nutzenorientierte Bezahlung), das eine effizientere Nutzung von

Chemikalien im Produktionsprozess anstrebt, indem die Beziehung

zwischen Chemikalien-Nutzer und Chemikalien-Hersteller neu definiert

wird.

Das konventionelle Geschäftsmodell geht davon aus, dass die verkaufte

Chemikalienmenge den Umsatz bestimmt. Im Rahmen von Chemical

Leasing verkauft der Chemikalienhersteller jedoch keine Mengen, sondern

die Funktion einer Chemikalie. Die Haupt-Funktion einer Chemikalie kann

bspw. die Reinigung oder Entfettung eines Metallteils oder die

Beschichtung einer bestimmten Oberfläche sein. Die Bezahlung basiert

dann auf der funktionalen Einheit, also in diesem Fall der Anzahl der

gereinigten Teile oder der Größe der beschichteten Fläche.

“Chemical Leasing” ist der NAME des Geschäftsmodells und NICHT

gleichbedeutend mit dem Leasing von Chemikalien, obwohl Leasing-

Aspekte beinhaltet sein können.

Das Geschäftsmodell „Chemical Leasing“ wurde vom Bundesministerium

für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT, damals BMLFUW) entwickelt. Es

gewinnt international aufgrund der sich verändernden wirtschaftlichen

und politischen Rahmenbedingungen zunehmend an Bedeutung. Heute

wird es auf vier Kontinenten mit Workshops und Trainings gefördert. Das

BMNT unterstützt diese Projekte finanziell und beratend.

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Ulrike Witz

05 90 900-3366

[email protected]

Sollten Sie Interesse an diesem Thema oder weitere Fragen haben, bitten

wir um Kontaktaufnahme mit dem FV Metalltechnische Industrie unter

[email protected].

Umweltpaket vom Nationalrat beschlossen

Der Nationalrat hat am 25.10.2018 ein umfangreiches Umweltpaket

beschlossen.

Das Paket besteht aus den folgenden Gesetzesvorhaben:

• „Aarhus-Beteiligungsgesetz“

• Novelle zum UVP-Gesetz (UVP-G-Novelle 2018)

• Novelle zum Bundes-Umwelthaftungsgesetz (B-UHG-Novelle 2018)

Aarhus-Beteiligungsgesetz

Anlass für dieses Gesetz war das EuGH-Gerichtsurteil „Protect“ (Rs C-

664/15) aus dem Jahr 2017. Erreicht werden soll damit eine

vollständige nationale Umsetzung der 3. Säule der Aarhus-Konvention.

Österreich musste diesen Schritt setzen, da bedauerlicherweise eine

einheitliche Umsetzung im Rahmen einer Richtlinie auf EU-Ebene nicht

realisierbar ist.

Im Wasserrechtsgesetz bzw. im Abfallwirtschaftsgesetz wird den

anerkannten Umwelt-NGOs künftig ein Mitspracherecht bei

Genehmigungsverfahren in Form einer Stellungnahme eingeräumt, sofern

erhebliche Umweltauswirkungen im Spiel sind. Ein nachträgliches

Beschwerderecht gegen Genehmigungsbescheide ist auch für geringere

Fälle möglich und kann innerhalb von 4 Wochen ab

Kundmachung/Zustellung erhoben werden. Die von NGOs angestrebte

Parteistellung ist nicht vorgesehen. NGOs können nur jene Bescheide

rückwirkend beeinspruchen, die ein Jahr vor Kundmachung des Gesetzes

erlassen worden sind. Dies bewirkt bei betroffenen Projekten aber keinen

Bau- oder Betriebsstopp.

Im Luftrecht (IG-L) bekommen NGOs sowie unmittelbar betroffene

Personen künftig die Möglichkeit, fristgerecht gegen

Maßnahmenprogramme und entsprechende Verordnungen Beschwerde

beim Landesverwaltungsgericht zu erheben, sofern sie der Meinung sind,

dass die Behörde die Festlegung von adäquaten Maßnahmen unterlassen

hat. Sie erhalten aber kein Recht auf Erlassung ganz bestimmter

Maßnahmen.

Die WKÖ hatte unmittelbar nach dem EuGH-Urteil begonnen,

wirtschaftsverträgliche Umsetzungskonzepte zu entwickeln und mit den

Verantwortlichen in Politik und Verwaltung zu diskutieren. Dadurch

konnten durchwegs positive Lösungen (NGO-Beteiligung statt

Parteistellung, Definition von „Erheblichkeit“, Zustellfiktion zur

Rechtssicherheit, Einschränkung auf den Anwendungsbereich EU-Recht, …)

für die Umsetzung von Aarhus III erreicht werden.

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Novelle zum UVP-Gesetz

Die diesjährige Novelle sieht Anpassungen an das EU-Recht und die

Erleichterung und Beschleunigung der Genehmigungsverfahren (vgl.

Koalitionsabkommen) vor.

Projektwerber mussten bis dato nach Einreichung oft sehr lange auf die

Bewertung der Behörden warten. Künftig muss der

Mängelbehebungsauftrag unverzüglich (in der Praxis innerhalb eines

Monats) erfolgen.

Zur Eindämmung von Verfahrensverzögerungen können neue Vorbringen

oder Beweisanträge nur mehr bis zur mündlichen Verhandlung eingebracht

werden. Zusätzlich können ab Verkündung des Schlusses des

Ermittlungsverfahrens keine neuen Tatsachen vorgebracht oder

Beweisanträge gestellt werden, die bisherige 4-Wochenfrist entfällt. Der

Stand der Technik gilt ab der mündlichen Verhandlung als „eingefroren“.

Einzelne Teilbereiche der UVP können künftig schon früher als der Rest

abgeschlossen werden, die mündliche Verhandlung darf sich ab nun auf

jene Bereiche beschränken, in denen Einwände erhoben wurden.

Bei Ausgleichsmaßnahmen soll durch die Novelle mehr Flexibilität

einkehren und auch die Kumulierungsregelungen werden für bestimmte

Vorhaben deutlich vereinfacht. Neu ist der „Standortanwalt“, der als

eigene Partei im Verfahren die öffentlichen Interessen (u.a.

Wirtschaftsentwicklung einer Region, Arbeitsmarkt, positive steuerliche

Effekte, …) vertritt.

Auch bei Umweltorganisationen gibt es Neuerungen: Der Status der

„Anerkennung“ ist alle drei Jahre neu zu beantragen, beim

Plenarbeschluss des Parlaments wurde zusätzlich eine Schwelle von 100

Mitgliedern (Umweltverbände: 5 Mitgliedsvereine) als Kriterium

eingeführt, um die demokratische Legitimierung von

Umweltorganisationen etwas mehr zu unterstreichen.

Novelle zum Bundesumwelthaftungsgesetz (B-UHG)

Ähnlich wie beim Aarhus-Umsetzungsgesetz war auch hier ein

österreichischer EuGH-Fall („Folk“ Rs C-529/17) der Auslöser für eine

Novelle. Nach der geltenden Fassung des B-UHG fallen Eingriffe in

Gewässer, die durch eine behördliche Bewilligung gedeckt sind, nicht

unter das B-UHG (Normalbetriebsausnahme). Diese Formulierung

wurde vom EuGH als nicht vereinbar mit dem EU-Recht beurteilt.

Künftig haften Betriebe auch dann für Folgeschäden, wenn alle

behördlichen Auflagen und Bewilligungen eingehalten werden. Die

endgültigen Konsequenzen sind derzeit nicht absehbar, da bis dato nicht

klar ist, in welchen Fällen eine Verschlechterung von Zustandsparametern

in Gewässern zugleich auch einen Umweltschaden darstellt.

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Fachverband Metalltechnische Industrie News Nr. 8/18 Seite 11

Ulrike Witz

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Positiv ist hingegen eine Ausnahme im Hinblick auf die stufenweise

Erreichung der Ziele der Wasserrahmen-RL: Diesbezügliche Defizite in

Gewässern können nicht als Umweltschaden deklariert werden, sofern sie

sich nicht weiter verschlechtern.

Inkrafttreten: Das Umweltpaket tritt unmittelbar nach Kundmachung in

Kraft.

Diese Informationen finden sie unter:

https://www.metalltechnischeindustrie.at/recht-umwelt/umwelt-und-

energie/

Austauschblätter zum Erlass zum

Altlastensanierungsgesetz

Das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT) hat den

Erlass zu ALSAG aufgrund der geänderten rechtlichen Voraussetzungen

(Novelle ALSAG, Bundesabfallwirtschaftsplan) und neuer Judikatur

überarbeitet.

Die Änderungen betreffen folgende Punkte:

§ 2 Begriffsbestimmungen

Verdachtsfläche ergibt sich bereits aus Zutreffen der Voraussetzungen

gem. § 2 Abs 11

Entfall Definition Erdaushub und Bodenaushub

§ 3 Beitragspflicht

Abgrenzung Lagern/Ablagern, Zulässigkeit von Verfüllungen und

Geländeanpassungen

Verbrennen von Abfällen und Rückständen aus

(Mit)Verbrennungsanlagen: Klarstellung, dass Abfälle gem. § 2 Abs 2

AVV (bestimmte Abfallbehandlungsanlagen der Nahrungsmittelindustrie

und der Zellstoff- und Papierindustrie mit Wärmeerzeugung sowie

bestimmte Abfallbehandlungsanlagen der Holzindustrie) nicht unter

Beitragsbestand gem. § 3 Ab2 1 Z 2 ALSAG fallen, also nicht ALSAG-

pflichtig sind

Klarstellung der Ausnahme von Ersatzrohstoffen, die stofflich

verwertet werden

Klarstellung der Ausnahme des Einsatzes von metallhaltigen Abfällen

wie z.B. Katalysatoren, die im Rahmen der NE-Metallerzeugung in

Produktionsanlagen eingesetzt werden

Klarstellung, dass Einbringung von Abfällen, ausgenommen

hüttenspezifischen, in einen Hochofen beitragspflichtig ist

Beitragspflicht für Beförderung von Abfällen zu Tätigkeit gem. § 3 Abs

4 Z 1-3a außerhalb des Bundesgebietes, auch wenn

Behandlungsverfahren im Inland vorgeschaltet sind; konkret

eingegangen wird hier auf die Beitragspflicht von Kunststoffabfällen

sowie auf die Ausnahmen von Salzschlacken aus der

Aluminiumschmelze, Bildröhren, Altpapier.

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Ulrike Witz

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Ulrike Witz

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Beitragsfreie Verwendung von Abfällen gem. § 3 Abs 1 Z 1 lit c

(Verfüllen von Geländeunebenheiten, Vornahme von

Geländeanpassungen, Bergversatz)

Entfall der beitragsfreien Verwendung oder Ablagerung von Erdaushub

Beitragsfreie Ablagerung von Aushubmaterial

Beitragsfreie Verwendung von Recyclingbaustoffen

Beitragsfreie Verwendung von Stahlwerksschlacken

Beitragsfreiheit für Abfälle aus Abbruchmaßnahmen

Nachweispflicht: Beweislastregel

§ 4 Beitragsschuldner

§ 6 Höhe des Beitrags und

§ 10 Feststellungsbescheid

Nähere Informationen dazu finden sie unter:

https://www.metalltechnischeindustrie.at/recht-umwelt/umwelt-und-

energie/abfall/alsag/

CLP Verordnung

Neue Meldeverpflichtung für Gemische

Zur neuen Meldeverpflichtung für Gemische nach der CLP-Verordnung

wurde eine eigene Informationsseite aufgebaut, welche regelmäßig

aktualisiert wird.

Aktuell wurden Informationen zu praktischen Aspekten, wie z.B. die

Vorbereitung einer Einreichung, veröffentlicht.

Mehr dazu hier.

Zum selben Thema fand am 5. September 2018 auch ein Workshop in der

WKÖ statt.

Die Präsentationen dazu finden Sie hier.

REACH-Newsletter

Den REACH-Newsletter finden Sie laufend aktuell auf unserer Homepage.

https://www.metalltechnischeindustrie.at/recht-umwelt/umwelt-und-

energie/chemie/reach-newsletter/

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Fachverband Metalltechnische Industrie News Nr. 8/18 Seite 13

Ulrike Witz

05 90 900-3366

[email protected]

Ulrike Witz

05 90 900-3366

[email protected]

Novellierung der Gewerbeordnung: Erleichterung

für EMAS –Betriebe

Im Ministerratsvortrag wurde im Rahmen der Änderung der

Gewerbeordnung aufgrund der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97

über Versicherungsvertrieb (Versicherungsvermittlungsnovelle 2018) eine

anlagenrechtliche Änderung, die Erleichterungen für EMAS-Betriebe

bringt, umgesetzt.

Alter Text:

Die bisherige Formulierung des § 82b der Gewerbeordnung war hinsichtlich

der Verpflichtung von EMAS Betrieben, eine § 82b Überprüfung

durchzuführen, widersprüchlich, denn die Verpflichtung wurde im Text

zunächst aufgehoben jedoch an anderer Stelle durch Verweisnorm wieder

festgelegt (letzter Satz des Abs 6 verweist auf die erforderliche

Anwendung des Abs 3 bis 5).

Neuer Text:

Die Novellierung stellt klar, dass Anlageninhaber, die in ein Register

gemäß § 15 des UMG (EMAS Betriebe) eingetragen sind, nicht mehr zu

einer wiederkehrenden Überprüfung iSd § 82b Abs 1 - 5 GewO verpflichtet

sind.

Dies wertet EMAS Betriebe auf, diese können ihr Legal Compliance

Management eigenständig und effizient gestalten und erspart ihnen den

erheblichen Aufwand (mitunter über € 10.000,- an Kosten) einer § 82b-

Prüfung samt entsprechender Dokumentation.

In § 376 Z 69 GewO wurde eine Regelung für den Fall des Streichung aus

dem UMG Register verankert. Die Frist für die wiederkehrende Prüfung

beginnt gemäß § 82b ein Jahr nach Streichung der Eintragung aus dem

Register zu laufen.

Informationen dazu sind abrufbar unter:

https://www.metalltechnischeindustrie.at/recht-umwelt/umwelt-und-

energie/anlagenrecht/gewerbeordnung/

SVHC Notifizierungsverpflichtung gemäß

REACH Art. 7.2

Nach der Aktualisierung der SVHC-Kandidatenliste am 28. Juni 2018 läuft

die Notifizierungsfrist für Erzeugnisse, die Blei enthalten am 27.

Dezember 2018 ab.

Produzenten und Importeure müssen der ECHA die in der Kandidatenliste

aufgeführten Stoffe, die in ihren Erzeugnissen enthalten sind, melden,

wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

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Page 14: Was kann „Künstliche Intelligenz“? K

Fachverband Metalltechnische Industrie News Nr. 8/18 Seite 14

Harald Rankl

0590900-3479

[email protected]

• Der Stoff liegt in ihren entsprechenden Erzeugnissen in einer

Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) vor.

• Der Stoff ist in den entsprechenden Erzeugnissen in einer Menge von

insgesamt mehr als 1 Tonne pro Jahr enthalten.

Die Unternehmen haben ihre Stoffe innerhalb von sechs Monaten nach der

Aufnahme der Stoffe in die Kandidatenliste anzumelden.

Ausnahmen

Es gibt zwei Fälle, in denen keine Anmeldung erforderlich ist:

• Der Produzent oder Importeur eines Erzeugnisses kann die Exposition

von Mensch oder Umwelt gegenüber dem Stoff bei normalen oder

vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen

einschließlich der Entsorgung ausschließen. In diesen Fällen haben der

Produzent oder Importeur dem Abnehmer des Erzeugnisses geeignete

Anweisungen zu geben.

• Der fragliche Stoff wurde bereits von einem Hersteller oder Importeur

in der EU für die betreffende Verwendung registriert.

Forschungskompetenzen für die Wirtschaft

Das Programm zum Aufbau, zur Vertiefung und zur Erweiterung von

Kompetenzen

Mit dem Programm werden Unternehmen (primär KMU) im systematischen

Aufbau und in der Höherqualifizierung ihres vorhandenen Forschungs- und

Innovationspersonals unterstützt. Ein zweiter Schwerpunkt ist die

Förderung der Verankerung unternehmensrelevanter

Forschungsschwerpunkte an österreichischen Universitäten und

Fachhochschulen sowie die Impulsgebung für eine höhere sektorale

Mobilität.

Programmeigentümer/Geldgeber

Zielgruppe:

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Große Unternehmen (GU),

Universitäten, Fachhochschulen, Kompetenzzentren,

Forschungseinrichtungen, Start-Up, (Gemeinnützige) Vereine,

Gebietskörperschaften

Themenbereich:

Dienstleistungsinnovationen, Informationstechnologie, Karriere in der

Forschung, Lebenswissenschaften, Material und Produktion, Mobilität,

Sicherheit, Umwelt und Energie, weitere Themen, Weltraum

Art des Angebots:

Förderung, Beratung, sonstige Dienstleistung, Training, Vernetzung

Weitere Informationen finden Sie unter:

https://www.ffg.at/programme/forschungskompetenzen-fuer-die-

wirtschaft

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Page 15: Was kann „Künstliche Intelligenz“? K

Fachverband Metalltechnische Industrie News Nr. 8/18 Seite 15

Wolfgang Eickhoff

[email protected]

Martin Baminger

05 90 900-3477

[email protected]

Forschungsinitiative Produktion der Zukunft;

Ausschreibung 2019

Das BMVIT als Programmeigentümer der Forschungsinitiative Produktion

der Zukunft lädt den FMTI ein, für die nächste Ausschreibung 2019

Forschungsthemen vorzuschlagen. Erste Besprechungen hierzu finden

Mitte Dezember statt. Produktion der Zukunft ist bekanntlich ein

thematisches Programm, d.h. Forschungsthemen werden ausgeschrieben.

In Ergänzung dazu betreut die FFG auch das sogenannte Basisprogramm,

bei dem der Förderungswerber sein Forschungsprojekt direkt bei der FFG

einreicht – allerdings ist beim Basisprogramm die Förderungshöhe

geringer.

Die Einladung des BMVIT eröffnet nun den Mitgliedsfirmen des FMTI die

Möglichkeit, für sie interessante Forschungsthemen in die kommende

Ausschreibung einzubringen. Konkret sind für die Metalltechnische

Industrie drei Innovationsbereiche von besonderer Bedeutung:

Hochleistungswerkstoffe (Entwicklung, Herstellung, Verarbeitung)

inklusive Verbindungstechnologien und funktionale Oberflächen

Wandlungsfähige, flexible Produktionssysteme

Leistungsfähige, ressourceneffiziente und robuste Produktionsprozesse

Im Interessefall erbitten wir Ihre Vorschläge (Kurzbeschreibung) bis 7.

Dezember an [email protected].

Kennzahlenkompass für die

Metalltechnische Industrie

Der Kennzahlenkompass der Metalltechnischen Industrie ist ein

Benchmark-Tool das in dieser Form spezifisch für die Metalltechnische

Industrie ermittelt wird.

Die Kennzahlen sind Orientierungshilfe, Benchmarking-Instrument und

Grundlage für Verbesserungen des eigenen Unternehmens. Die Quellen

sind Großteils öffentlich nicht zugänglich sondern stammen aus

maßgeschneiderten Auswertungen für die Metalltechnische Industrie. Sie

finden dort Lohnstatistiken über einzelne Beschäftigungsgruppen,

umfangreiche Bilanzkennzahlen sowie viele Kennzahlen aus den Bereichen

Personal und Material.

Sie können den Kennzahlenkompass bei Frau Susanne Heinreichsberger

bestellen: [email protected], 0043 (0)5 90900-3496; Preis: 32 Euro

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Martin Baminger

05 90 900-3477

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Offenlegung nach § 25 Mediengesetz:

http://www.metalltechnischeindustrie.at -> Impressum

Herausgeber: Fachverband Metalltechnische Industrie

Wiedner Hauptstraße 63 | A- 1045 Wien

T +43 (0)5 90 900-3482 | F +43 (0)1 505 10 20

E [email protected] | H http://www.metalltechnischeindustrie.at

Für den Inhalt verantwortlich: Berndt-Thomas Krafft

Redaktion: Barbara Schicker, Susanne Heinreichsberger