Was Servers or Gung Ss at Zung

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  • 7/24/2019 Was Servers or Gung Ss at Zung

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    Wasserversorgungssatzungdes Wasserverbandes Strausberg-Erkner (WSE) ber den Anschluss

    an die ffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgungder Grundstcke mit Wasser im Versorgungsgebiet

    vom 19.10.2005

    Ar tikel I

    Auf der Grundlage der 5,14 und 15 der Bekanntmachung der Neufassung der Gemeindeord-nung fr das Land Brandenburg (Gemeindeordnung - GO) vom 10.10.2001 (GVBl. I S. 154) inder jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit 8 der Bekanntmachung der Neufassung desGesetzes ber kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) vom 28.05.1999(GVBl. S. 194) in der jeweils geltenden Fassung, der 57 ff der Bekanntmachung der Neufas-sung des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) vom 08.12.2004 (GVBl. I S. 50) unddes 6 der Verbandssatzung hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 19.10.2005 diefolgende Satzung beschlossen:

    1 Allgemeines(1) Die Wasserversorgungssatzung des Wasserverbandes Strausberg-Erkner regelt den An-schluss an die ffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstcke mitTrinkwasser im Versorgungsgebiet.(2) Der Verband betreibt die Wasserversorgung als ffentliche Einrichtung zur Versorgung derGrundstcke seines Gebietes mit Wasser in Trinkwasserqualitt.(3) Die ffentliche Wasserversorgungsanlage umfasst alle Anlagen im Gebiet des Verbandes,die einzeln oder in ihrer Gesamtheit der Gewinnung, Aufbereitung, Frderung, Speicherung unddem Transport von Trinkwasser dienen.Die ffentliche Wasserversorgungsanlage endet fr die ab 01.01.1999 hergestellten Anlagen ander Wasserzhleranlage, fr die vor diesem Zeitraum errichteten Anlagen an der Grundstcks-grenze.(4) Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmt der Verband.

    2 Grundstck und Grundstckseigentmer(1) Grundstck im Sinne dieser Satzung ist unabhngig von der Eintragung im Liegenschaftska-taster und im Grundbuch und ohne Rcksicht auf die Grundstcksbezeichnung jeder zusam-menhngende Grundbesitz desselben Eigentmers, der eine selbstndige wirtschaftliche Einheitbildet und in seiner Gesamtheit baulich oder gewerblich genutzt werden kann.(2) Die in dieser Satzung fr die Grundstckseigentmerin oder den Grundstckseigentmererlassenen Vorschriften gelten auch fr die Erbbauberechtigte oder den Erbbauberechtigtenoder sonstige zur Nutzung eines Grundstcks dinglich Berechtigte. Dies sind auch die in 9 desSachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 24.09.1994 (BGBl. I. S. 2457) genannten natrlichenund juristischen Personen des privaten und ffentlichen Rechts, wenn zum Zeitpunkt der Ma-nahme das Wahlrecht ber die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grund-

    stcks gem 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgebt und ge-gen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetzesstatthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind.Sie treten an die Stelle der Grundstckseigentmer. Von mehreren dinglich Berechtigten ist je-der berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.

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    3 Anschluss- und Benutzungsrecht(1) Jede Eigentmerin oder jeder Eigentmer eines im Gebiet des Verbands liegenden Grund-stcks ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstcks an die Wasserversorgungsanlage unddie Belieferung mit Wasser in Trinkwasserqualitt nach Magabe der Satzung zu verlangen.

    (2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstcke, die durcheine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstckseigentmerin oder der Grund-stckseigentmer knnen nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt odereine bestehende Versorgungsleitung gendert wird.(3) Der Anschluss eines Grundstcks an eine bestehende Versorgungsleitung kann versagtwerden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstcks, aus sonstigen techni-schen oder betrieblichen Grnden dem Verband erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder be-sondere Manahmen erfordert.(4) Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fllen der Abs. 2 und 3, sofern dieGrundstckseigentmerin oder der Grundstckseigentmer sich verpflichtet, die mit dem Bauund Betrieb zusammenhngenden Kosten zu bernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu leis-ten.

    (5) Diese Regelungen gelten entsprechend auch fr solche Personen, die die tatschliche Ge-walt ber eine bauliche Anlage oder ein Grundstck ausben.

    4 AnschlusszwangDie Eigentmer von Grundstcken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, dieseGrundstcke an die ffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschlieen, wenn sie an eine f-fentliche Strae (Weg, Platz) mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzen oder ihrenunmittelbaren Zugang zu einer solchen Strae durch einen Privatweg haben.

    5 Befreiung vom AnschlusszwangVon der Verpflichtung zum Anschluss wird die Grundstckseigentmerin oder der Grundstcks-eigentmer auf Antrag befreit, wenn der Anschluss ihm aus besonderen Grnden auch unter

    Bercksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Der Antragauf Befreiung ist unter Angabe der Grnde schriftlich bei dem Verband einzureichen.

    6 BenutzungszwangAuf Grundstcken, die an die ffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, ist dergesamte Bedarf an Trinkwasser im Rahmen des Benutzungsrechts ( 3) ausschlielich aus die-ser Anlage zu decken (Benutzungszwang). Eine Eigenversorgungsanlage zur Frderung vonBrauchwasser fr Garten, Pool u. . kann betrieben werden. Erforderliche Genehmigungen undErlaubnisse auf Grund gesetzlicher Vorschriften bleiben hiervon unberhrt.Verpflichtet sind die Grundstckseigentmerin oder der Grundstckseigentmer und alle sonsti-gen zur Nutzung des Grundstcks berechtigten Personen, die die gebotene Leistung in An-spruch nehmen.

    7 Befreiung vom Benutzungszwang(1) Von der Verpflichtung zur Benutzung wird die Grundstckseigentmerin oder der Grund-stckseigentmer auf Antrag befreit, wenn die Benutzung ihm aus besonderen Grnden auchunter Bercksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann.(2) Der Verband rumt der Grundstckseigentmerin oder dem Grundstckseigentmer darberhinaus im Rahmen des ihm wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Mglichkeit ein, den Bezugauf einen von ihm gewnschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschrnken.

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    (3) Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe der Grnde schriftlich bei demVerband einzureichen.(4) Die Grundstckseigentmerin oder der Grundstckseigentmer hat dem Verband vor Errich-tung einer Eigengewinnungsanlage Mitteilung zumachen. Er hat durch geeignete Manahmen

    sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage keine Rckwirkungen in das ffentliche Wasser-versorgungsnetz mglich ist.(5) Diese Regelungen gelten entsprechend auch fr solche Personen, die die tatschliche Ge-walt ber eine bauliche Anlage oder ein Grundstck ausben.

    8 Art der VersorgungDie Art der Versorgung und weitere Lieferbedingungen werden durch die Verordnung ber All-gemeine Bedingungen fr die Versorgung mit Wasser (AVB Wasser V) vom 20.06.1980 (BGBl. IS. 684), durch Ergnzende Bedingungen des Verbandes zur AVB Wasser V und durch Be-schlsse der Verbandsversammlung zu Preisen geregelt.

    9 Ordnungswidrigkeiten

    (1)Ordnungswidrig im Sinne des 5 der Gemeindeordnung handelt, wer

    gem 4 sein Grundstck nicht an die ffentliche Wasserversorgungsanlage an-schliet,

    gem 6 nicht seinen gesamten Bedarf an Trinkwasser aus der ffentlichen Wasser-versorgungsanlage bezieht,

    gem 7 Abs. 4 Satz 1 dem Verband vor Errichtung einer Eigengewinnungsanlagedarber keine Mitteilung macht,

    gem 7 Abs. 4 Satz 2 nicht durch geeignete Manahmen sicherstellt, dass von seinerEigengewinnungsanlage keine Rckwirkungen in das ffentliche Wasserversorgungs-netz mglich ist.

    (2) Ordnungswidrigkeiten knnen mit einer Geldbue bis zur Hhe des in 17 Absatz 1 des

    Gesetzes ber Ordnungswidrigkeiten(OwiG) in der jeweils gltigen Fassung bestimmten Betra-ges geahndet werden.

    Ar ti kel II

    10 In-Kraft-Treten/Auer-Kraft-TretenDie Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft.Gleichzeitig tritt die Wasserversorgungssatzung vom 10.06.1993 auer Kraft.

    Strausberg, den 02.11.2005

    Manfred Andruleit Henner HaferkornVorsitzender der Verbandsversammlung Verbandsvorsteher

    (Dienstsiegel)