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25. JANUAR 2001 - Königlicher Erlass über die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 23. Januar 2002, Err. vom 30. Januar 2002 und 23. Februar 2002) Konsolidierung Die vorliegende Konsolidierung enthält die Abänderungen, die vorgenommen worden sind durch: - den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2001 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. Januar 2001 über die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen hinsichtlich der zusätzlichen Ausbildung der Koordinatoren in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz (Belgisches Staatsblatt vom 14. Februar 2003), - den Königlichen Erlass vom 28. August 2002 zur Bestimmung der Beamten, die mit der Überwachung der Einhaltung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner Ausführungserlasse beauftragt sind (Belgisches Staatsblatt vom 8. Januar 2004), - den Königlichen Erlass vom 19. Januar 2005 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. Januar 2001 über die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen (Belgisches Staatsblatt vom 19. Oktober 2005), - Artikel 27 des Königlichen Erlasses vom 31. August 2005 über die Benutzung von Arbeitsmitteln für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen (Belgisches Staatsblatt vom 23. August 2007), - den Königlichen Erlass vom 22. März 2006 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. Januar 2001 über die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen (Belgisches Staatsblatt vom 13. Dezember 2006),

SCTA · Web view2001/01/25  · Der Kursus ist hinsichtlich der Risikoanalyse und der Bestimmung der Gefahrenverhütungsmaßnahmen auf die Darlegung der betreffenden wissenschaftlichen

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25. JANUAR 2001 - Königlicher Erlass über die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen

(offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 23. Januar 2002, Err. vom 30. Januar 2002 und 23. Februar 2002)

Konsolidierung

Die vorliegende Konsolidierung enthält die Abänderungen, die vorgenommen worden sind durch:

- den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2001 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. Januar 2001 über die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen hinsichtlich der zusätzlichen Ausbildung der Koordinatoren in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz (Belgisches Staatsblatt vom 14. Februar 2003),

- den Königlichen Erlass vom 28. August 2002 zur Bestimmung der Beamten, die mit der Überwachung der Einhaltung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner Ausführungserlasse beauftragt sind (Belgisches Staatsblatt vom 8. Januar 2004),

- den Königlichen Erlass vom 19. Januar 2005 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. Januar 2001 über die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen (Belgisches Staatsblatt vom 19. Oktober 2005),

- Artikel 27 des Königlichen Erlasses vom 31. August 2005 über die Benutzung von Arbeitsmitteln für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen (Belgisches Staatsblatt vom 23. August 2007),

- den Königlichen Erlass vom 22. März 2006 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. Januar 2001 über die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen (Belgisches Staatsblatt vom 13. Dezember 2006),

- Artikel 21 des Königlichen Erlasses vom 23. Oktober 2006 zur Anpassung verschiedener Königlicher Erlasse infolge der Umstrukturierung des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz (Belgisches Staatsblatt vom 13. August 2007),

- den Königlichen Erlass vom 17. Mai 2007 zur Abänderung von Artikel 65 des Königlichen Erlasses vom 25. Januar 2001 über die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen (Belgisches Staatsblatt vom 23. August 2007),

- den Königlichen Erlass vom 15. Juli 2011 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen (Belgisches Staatsblatt vom 28. Juni 2013).

Diese Konsolidierung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

25. JANUAR 2001 - Königlicher Erlass über die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen

Abschnitt 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 § 1 des Gesetzes erwähnt sind, und auf die in Artikel 2 § 2 und Artikel 14 des Gesetzes erwähnten Personen, die an Arbeiten auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen beteiligt sind.

Art. 2 - § 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, das heißt Orte, an denen folgende Hoch- oder Tiefbauarbeiten ausgeführt werden:

1. Aushubarbeiten,

2. Erdarbeiten,

3. Fundamentierungs- und Verstärkungsarbeiten,

4. Wasserbauarbeiten,

5. Straßen- und Wegebauarbeiten,

6. Verlegung von Nutzleitungen, insbesondere Abwasserkanälen, Gasleitungen, Stromkabeln, und Eingriffe an diesen Leitungen, für die vorher andere im vorliegenden Paragraphen erwähnte Arbeiten auszuführen sind,

7. Bauarbeiten im engeren Sinne,

8. Errichtung und Abbau insbesondere von Fertigbauelementen, Trägern und Säulen,

9. Einrichtungs- oder Ausstattungsarbeiten,

10. Umbauarbeiten,

11. Renovierungsarbeiten,

12. Reparaturarbeiten,

13. Abbauarbeiten,

14. Abbrucharbeiten,

15. Wartungsarbeiten,

16. Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten,

17. Sanierungsarbeiten,

18. Endfertigungsarbeiten im Zusammenhang mit einer oder mehreren der in den Nummern 1 bis 17 erwähnten Arbeiten.

§ 2 - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf:

1. Bohr- und Förderarbeiten der mineralgewinnenden Betriebe,

2. Errichtung von Anlagen, insbesondere Produktions-, Verarbeitungs-, Transport- und Bearbeitungsanlagen, und Eingriffe an diesen Anlagen, mit Ausnahme der in § 1 Nr. 6 erwähnten Arbeiten und der Arbeiten mit Bezug auf Fundamentierung, Betonierung, Mauer- und Tragwerke,

3. in § 1 erwähnte Arbeiten, die von einem einzigen Unternehmer in einer Einrichtung ausgeführt werden, wo der Bauherr Arbeitnehmer beschäftigt.

Die Bestimmungen von Abschnitt 6 finden jedoch Anwendung auf die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Arbeiten.

Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter:

1. "Gesetz": das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit,

2. "Beteiligtem": jede in Artikel 14 des Gesetzes erwähnte Person, mit Ausnahme der Arbeitnehmer,

3."Projektkoordinator": der im Gesetz erwähnte "Sicherheits- und Gesundheitsschutz-koordinator für die Ausarbeitungsphase des Bauprojekts",

4. "Ausführungskoordinator": der im Gesetz erwähnte "Sicherheits- und Gesundheits-schutzkoordinator für die Ausführungsphase des Bauwerks",

[5. "Gesamtfläche eines Bauwerks": die Summe der waagerecht gemessenen Flächen der verschiedenen Ebenen des auszuführenden Bauwerks.

Alle angrenzenden oder nicht angrenzenden Bauwerke, die Teil eines selben Projekts sind, sind Teil eines selben Bauwerks.

Für die Berechnung der Fläche der Ebenen wird die Fläche zwischen den Außenwänden berücksichtigt, wobei die von den Wänden eingenommene Fläche mitgerechnet wird.

Auf Ebenen, auf denen die Außenwände eines Bauwerks oder eines Teils dieses Bauwerks ganz oder teilweise fehlen, oder in den Fällen, in denen die Bestimmung einer oder mehrerer Ebenen aufgrund der Beschaffenheit des Bauwerks nicht möglich ist, werden die Flächen durch die senkrechte Projektion der äußeren Umrisse des Bauwerks abgegrenzt.

An Stellen, an denen Öffnungen im Boden einer Ebene angebracht werden, insbesondere für den Bau eines Atriums oder für den Durchgang für Treppen, Aufzüge oder technische Leitungen, werden die Flächen dieser Öffnungen den Bodenflächen hinzugerechnet.

Dachflächen, die ausschließlich als Dachbedeckung dienen, werden nicht in die Berechnung der Gesamtfläche des Bauwerks aufgenommen.

Die Flächen der Erdarbeiten, die ausschließlich verrichtet werden, um die Ausführung eines Bauwerks zu ermöglichen, werden auch nicht in die Berechnung der Gesamtfläche des Bauwerks aufgenommen.

Bei Umbau, Ausbau, teilweisem Wiederaufbau oder Abbruch eines Bauwerks werden für die Berechnung der Gesamtfläche des Bauwerks pro Ebene nur die Flächen der Räumlichkeiten oder Zonen berücksichtigt, in denen eine oder mehrere der in Artikel 2 § 1 aufgezählten Arbeiten ausgeführt werden,

6. "Sicherheits und Gesundheitsschutzplan": die Unterlage beziehungsweise die Gesamtheit von Unterlagen, deren Inhalt Anlage I Teil A entspricht und in der beziehungsweise in denen die auf der Grundlage von Risikoanalysen festgelegten Maßnahmen zur Verhütung der Gefahren enthalten sind, denen Arbeitnehmer ausgesetzt sein können infolge:

a) der Art des Bauwerks,

b) von Wechselwirkungen zwischen den Tätigkeiten der verschiedenen Beteiligten, die gleichzeitig auf der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle anwesend sind,

c) der Aufeinanderfolge der Tätigkeiten der verschiedenen Beteiligten auf einer zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle, wenn eine Arbeitsbeteiligung nach Beendigung Risiken für andere, später eingreifende Beteiligte offen lässt,

d) von Wechselwirkungen zwischen allen Anlagen oder allen anderen Tätigkeiten auf oder in der Nähe des Geländes, auf dem sich die zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustelle befindet, wobei insbesondere der öffentliche oder private Güter- oder Personenverkehr, der Beginn oder die Fortführung der Benutzung eines Gebäudes oder die Fortführung einer betrieblichen Tätigkeit gemeint ist,

e) der Ausführung eventueller späterer Arbeiten am Bauwerk,

7. "Koordinationstagebuch": die Unterlage beziehungsweise die Gesamtheit von Unterlagen, deren Inhalt Anlage I Teil B entspricht, die der Koordinator führt und in der beziehungsweise in denen die Elemente und Bemerkungen in Bezug auf die Koordinierung und die Ereignisse auf der Baustelle vermerkt werden,

8. "Akte für spätere Arbeiten": die Akte, deren Inhalt Anlage I Teil C entspricht und in der die zweckdienlichen Angaben in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz enthalten sind, die bei eventuellen späteren Arbeiten zu berücksichtigen sind; sie ist auf die Merkmale des Bauwerks abgestimmt,

9. "Koordinationsstruktur": das Organ, dessen Zusammensetzung Anlage I Teil D entspricht und das zur Organisation der Koordination in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle beiträgt, insbesondere indem es:

a) eine Vereinfachung der Information und Konsultierung der verschiedenen Beteiligten sowie der Kommunikation zwischen ihnen bewirkt,

b) eine effiziente Konzertierung zwischen den Beteiligten hinsichtlich der Anwendung der Gefahrenverhütungsmaßnahmen auf der Baustelle bewirkt,

c) die Beilegung von Streitfällen beziehungsweise die Beseitigung von Unklarheiten hinsichtlich der Einhaltung der Gefahrenverhütungsmaßnahmen auf der Baustelle bewirkt,

d) Stellungnahmen im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes abgibt.]

[Art. 3 einziger Absatz Nr. 5 bis 9 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005)]

Abschnitt 2 - [Bauwerke mit einer Gesamtfläche von weniger als 500 m, wo Arbeiten von mehreren Unternehmern ausgeführt werden

[Abschnitt 2 mit Art. 4 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005)]

Art. 4 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts finden Anwendung auf die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, die Bauwerke mit einer Gesamtfläche von weniger als 500 m betreffen, wo Arbeiten von mindestens zwei Unternehmern, die gleichzeitig oder nacheinander beteiligt sind, ausgeführt werden.

§ 2 - Der Bau und der Abbruch von Bauwerken, die in der in Anlage V festgelegten Liste aufgenommen sind, sind von der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts ausgeschlossen.]

[Unterabschnitt 1 - Koordinierung der Ausarbeitung des Bauprojekts

[Unterabschnitt 1 mit den Artikeln 4bis bis 4septies eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005)]

Art. 4bis - Wenn nicht mit Sicherheit feststeht, dass die Arbeiten auf der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle von einem einzigen Unternehmer ausgeführt werden, bestellt der mit der Planung beauftragte Bauleiter während der Vorbereitungsphase des Bauprojekts einen einzigen Projektkoordinator.

[In Abweichung vom vorhergehenden Absatz darf ein Bauherr, der Arbeitgeber ist, die Verpflichtung des mit der Planung beauftragten Bauleiters übernehmen. In diesem Fall erfüllt der Bauherr alle im vorliegenden Unterabschnitt erwähnten Verpflichtungen des mit der Planung beauftragten Bauleiters.]

Falls das Bauprojekt die Mitarbeit eines Architekten gesetzlich erfordert, wird die Funktion des Projektkoordinators ausgeübt:

1. entweder von einem Architekten, der den Bestimmungen von Artikel 65ter § 1 genügt,

2. oder von einem Projektkoordinator, der den Bestimmungen von Artikel 65ter § 1 genügt,

3. oder von einem Ausführungskoordinator, der über eine ununterbrochene praktische Berufserfahrung von mindestens drei Jahren als Ausführungskoordinator verfügt und den Bestimmungen von Artikel 65ter § 1 genügt.

Falls das Bauprojekt die Mitarbeit eines Architekten nicht gesetzlich erfordert, wird die Funktion des Projektkoordinators ausgeübt:

1. entweder von einer der in Absatz 2 erwähnten Personen

2. oder von einem mit der Ausführung beauftragten Bauleiter oder einem Unternehmer, der je nach Fall den Bestimmungen von Artikel 65quater § 2 beziehungsweise Artikel 65quinquies Nr. 3 genügt.

[Art. 4bis neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 22. März 2006 (B.S. vom 12. April 2006)]

Art. 4ter - Der mit der Planung beauftragte Bauleiter darf die Ausarbeitung des Projekts nicht in Angriff nehmen oder fortsetzen, solange der Projektkoordinator nicht bestellt ist.

Art. 4quater - § 1 - Der mit der Planung beauftragte Bauleiter achtet darauf, dass der Projektkoordinator:

1. die in Artikel 4sexies erwähnten Aufgaben vollständig und angemessen erfüllt,

2. einbezogen wird bei allen Phasen der Tätigkeiten in Bezug auf Ausarbeitung, Änderung und Anpassung des Bauprojekts,

3. alle zur Ausführung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen erhält; zu diesem Zweck wird der Koordinator zu allen Versammlungen eingeladen, die der mit der Planung beauftragte Bauleiter organisiert, und erhält er alle von diesem Bauleiter durchgeführten Untersuchungen innerhalb einer Frist, die es ihm ermöglicht, seine Aufgaben auszuführen,

4. dem Bauherrn oder, im Falle von mehreren Bauherren, den Bauherren am Ende seines Auftrags ein Exemplar des aktualisierten Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans, des eventuellen aktualisierten Koordinationstagebuchs und der Akte für spätere Arbeiten übermittelt.

§ 2 - Unbeschadet der Verantwortlichkeit der verschiedenen Beteiligten sorgt der mit der Planung beauftragte Bauleiter dafür, dass die verschiedenen Beteiligten zusammenarbeiten und ihre Tätigkeiten koordinieren, damit der Koordinator über die Sachkenntnis, die Mittel und die Informationen verfügt, die für die gute Ausführung seiner Aufgaben notwendig sind.

Art. 4quinquies - § 1 - Wenn der mit der Planung beauftragte Bauleiter die Funktion des Projektkoordinators nicht ausübt, ist die Bestellung des Letzteren Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen diesen beiden Parteien.

Ist der Projektkoordinator Arbeitnehmer bei dem mit der Planung beauftragten Bauleiter, ist die Bestellung des Koordinators Gegenstand eines von diesem Bauleiter und dem Koordinator unterzeichneten Dokuments.

§ 2 - In der Vereinbarung beziehungsweise dem Dokument, wie sie in § 1 Absatz 1 und 2 erwähnt sind, werden die Regeln mit Bezug auf die Ausführung der Aufgaben des Projektkoordinators sowie die ihm zur Verfügung gestellten Mittel bestimmt.

In dieser Vereinbarung beziehungsweise diesem Dokument dürfen keine Klauseln enthalten sein, durch die die Verantwortlichkeit, die in Anwendung des Gesetzes oder des vorliegenden Erlasses den anderen Beteiligten obliegt, ganz oder teilweise dem Koordinator übertragen wird.

§ 3 - In der Vereinbarung beziehungsweise dem Dokument wird insbesondere Folgendes näher bestimmt:

1. Aufgaben, die der Projektkoordinator in Anwendung von Artikel 4sexies zu erfüllen hat,

2. Zeitpunkt, zu dem der Projektkoordinator seinen Auftrag aufnimmt,

3. die sich aus den Bestimmungen von Artikel 4quater ergebenden Verpflichtungen, die dem mit der Planung beauftragten Bauleiter obliegen,

4. Zeitpunkte in den verschiedenen Phasen des Projekts, zu denen der Projektkoordinator mit den Bauherren und dem mit der Planung beauftragten Bauleiter Absprache hält oder halten kann und zu denen er die von ihnen getroffenen Entscheidungen, die in Artikel 17 des Gesetzes erwähnt sind, im Sicherheits und Gesundheitsschutzplan festhält.

§ 4 - In dem in § 1 Absatz 2 erwähnten Dokument wird außerdem Folgendes näher bestimmt:

1. gegebenenfalls Mitarbeiter, Räumlichkeiten und Arbeitsmittel, die dem Projektkoordinator zur Verfügung gestellt werden,

2. die Zeit, über die der Projektkoordinator und seine eventuellen Mitarbeiter für die Ausführung des Koordinationsauftrags verfügen.

Art. 4sexies - Neben der Ausführung der in Artikel 18 des Gesetzes erwähnten Aufträge ist der Projektkoordinator insbesondere mit folgenden Aufgaben beauftragt:

1. Er arbeitet den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan aus und vermerkt darin die in Artikel 17 des Gesetzes erwähnten Entscheidungen und die in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz kritischen Phasen, bei denen der Ausführungskoordinator mindestens auf der Baustelle anwesend sein muss.

2. Er passt den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei jeder Änderung des Projekts an.

3. Er übermittelt den Beteiligten die Elemente des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans, sofern sie davon betroffen sind.

4. Er sorgt dafür, dass die Betroffenen von ihren eventuellen Verhaltensweisen, Handlungen, Entscheidungen oder Fahrlässigkeiten, die gegen die allgemeinen Gefahrenverhütungsgrundsätze verstoßen, schriftlich in Kenntnis gesetzt werden; zu diesem Zweck darf er auch ein Koordinationstagebuch verwenden.

5. Er berät die Bauherren hinsichtlich der Übereinstimmung der in Artikel 30 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Unterlage, die den Angeboten beigefügt sein muss, mit dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und setzt sie von eventuellen Nichtübereinstimmungen in Kenntnis.

6. Er legt die Akte für spätere Arbeiten an und führt und ergänzt sie.

7. Er übermittelt den Bauherren den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, das eventuelle Koordinationstagebuch und die Akte für spätere Arbeiten und hält diese Übermittlung und das Ende der Ausarbeitung des Bauprojekts schriftlich fest.

Art. 4septies - Der Auftrag des Projektkoordinators endet mit der in Artikel 4sexies Nr. 7 erwähnten Übermittlung.]

[Unterabschnitt 2 - Koordinierung der Ausführung des Bauwerks

[Unterabschnitt 2 mit den Artikeln 4octies bis 4sexies decies eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005)]

Art. 4octies - Die während der Ausarbeitung des Bauprojekts durchgeführte Koordinierung wird während der Ausführung des Bauwerks nicht fortgeführt, wenn alle Arbeiten von einem einzigen Unternehmer ausgeführt werden.

In diesem Fall wenden der Bauherr und der Unternehmer die Vorschriften der Artikel 42 und 43 an.

Art. 4nonies - Wenn die Arbeiten auf der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle von einem einzigen Unternehmer ausgeführt werden, muss - außer bei höherer Gewalt - die in Artikel 4decies erwähnte Verpflichtung erfüllt werden, sobald sich unvorhergesehene Umstände ergeben, die den Unternehmer oder den Bauherrn veranlassen, einen oder mehrere zusätzliche Unternehmer heranzuziehen.

Art. 4decies - § 1 - Vor Inangriffnahme der Arbeiten auf der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle bestellt der mit der Überwachung der Ausführung beauftragte Bauleiter einen einzigen Ausführungskoordinator.

§ 2 - In Ermangelung eines mit der Überwachung der Ausführung beauftragten Bauleiters obliegt die in § 1 erwähnte Verpflichtung:

1. dem mit der Ausführung beauftragten Bauleiter,

2. falls es mehrere mit der Ausführung beauftragte Bauleiter gibt, dem ersten Bauleiter, der mit den Bauherren eine Vereinbarung schließt,

3. falls es mehrere mit der Ausführung beauftragte Bauleiter gibt und falls weder ein Bauleiter noch seine Unternehmer oder Subunternehmer gleichzeitig mit anderen Bauleitern, ihren Unternehmern oder Subunternehmern auf der Baustelle beteiligt sind, dem Bauleiter, der als Erster auf der Baustelle beteiligt ist; bei Beendigung der Beteiligung dieses Bauleiters wird die vorerwähnte Verpflichtung dem nächsten Bauleiter bis zur Beendigung seiner Beteiligung übertragen und wird sie so weiter bis zur Beendigung des Projekts immer von einem Bauleiter auf den nächsten übertragen.

Der im vorhergehenden Absatz Nr. 3 erwähnte Bauleiter, dessen Beteiligung endet, übermittelt dem nächsten Bauleiter die Koordinationsinstrumente zusammen mit den erforderlichen Erläuterungen. Kennt er Letzteren nicht, übermittelt er die Koordinationsinstrumente zusammen mit einer schriftlichen Erläuterung dem Bauherrn, der sie aufbewahrt und dem nächsten beteiligten Bauleiter zur Verfügung hält.

Werden die Koordinationsinstrumente den in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Bauleitern, die nicht als Erste auf der Baustelle beteiligt sind, nicht übermittelt, verlangen diese sie je nach Fall beim Bauleiter, der vor ihnen auf der Baustelle beteiligt war, oder beim Bauherrn.

[§ 2bis - In Abweichung von § 1 und § 2 darf ein Bauherr, der Arbeitgeber ist, die Verpflichtung des mit der Überwachung der Ausführung beauftragten Bauleiters beziehungsweise des oder der mit der Ausführung beauftragten Bauleiter übernehmen. In diesem Fall erfüllt der Bauherr alle im vorliegenden Unterabschnitt erwähnten Verpflichtungen dieses oder dieser Bauleiter.]

§ 3 - Die Funktion des Ausführungskoordinators wird ausgeübt:

1. entweder von einem Architekten, der den Bestimmungen von Artikel 65ter § 1 genügt,

2. oder von einem Ausführungskoordinator, der den Bestimmungen von Artikel 65ter § 1 genügt,

3. oder von einem mit der Ausführung beauftragten Bauleiter oder einem Unternehmer, der den Bestimmungen von Artikel 65ter § 2 genügt.

[Art. 4decies § 2bis eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 22. März 2006 (B.S. vom 12. April 2006)]

Art. 4undecies - Außer bei höherer Gewalt dürfen die Arbeiten auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen erst in Angriff genommen oder fortgesetzt werden, nachdem der Ausführungskoordinator bestellt worden ist.

Art. 4duodecies - § 1 - Der mit der Bestellung des Ausführungskoordinators beauftragte Bauleiter sorgt dafür, dass dieser Koordinator ein Exemplar des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans, des eventuellen Koordinationstagebuchs und der Akte für spätere Arbeiten erhält.

§ 2 - Der mit der Bestellung des Ausführungskoordinators beauftragte Bauleiter achtet darauf, dass dieser:

1. die in Artikel 4quinquies decies erwähnten Aufgaben vollständig und angemessen erfüllt,

2. einbezogen wird bei allen Phasen der Tätigkeiten in Bezug auf die Ausführung des Bauwerks,

3. alle zur Ausführung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen erhält; zu diesem Zweck wird der Koordinator zu allen Versammlungen eingeladen, die der mit der Ausführung beauftragte Bauleiter oder der mit der Überwachung der Ausführung beauftragte Bauleiter organisiert, und erhält er alle von diesen Bauleitern durchgeführten Untersuchungen innerhalb einer Frist, die es ihm ermöglicht, seine Aufgaben auszuführen,

4. den Bauherren am Ende seines Auftrags gegen Empfangsbestätigung ein Exemplar des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans, des eventuellen Koordinationstagebuchs und der Akte für spätere Arbeiten, die gemäß den Bestimmungen von Anlage I angepasst worden sind, übermittelt.

§ 3 - Unbeschadet der Verantwortlichkeit der verschiedenen Beteiligten sorgt der mit der Bestellung des Ausführungskoordinators beauftragte Bauleiter dafür, dass die verschiedenen Beteiligten zusammenarbeiten und ihre Tätigkeiten koordinieren, damit der Ausführungskoordinator über die Sachkenntnis, die Mittel und die Informationen verfügt, die für die gute Ausführung seiner Aufgaben notwendig sind.

Art. 4ter decies - Die Funktion des Projektkoordinators und die Funktion des Ausführungskoordinators können von ein und derselben Person wahrgenommen werden.

Art. 4quater decies - § 1 - Wenn der mit der Bestellung des Ausführungskoordinators beauftragte Bauleiter die Funktion des Ausführungskoordinators nicht ausübt, ist die Bestellung des Letzteren Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen diesen beiden Parteien.

Ist der Ausführungskoordinator Arbeitnehmer bei dem mit der Bestellung des Ausführungskoordinators beauftragten Bauleiter, ist die Bestellung des Koordinators Gegenstand eines von diesem Bauleiter und dem Koordinator unterzeichneten Dokuments.

§ 2 - In der Vereinbarung beziehungsweise dem Dokument, wie sie in § 1 Absatz 1 und 2 erwähnt sind, werden die Regeln mit Bezug auf die Ausführung der Aufgaben des Ausführungskoordinators sowie die ihm zur Verfügung gestellten Mittel bestimmt.

In dieser Vereinbarung beziehungsweise diesem Dokument dürfen keine Klauseln enthalten sein, durch die die Verantwortlichkeit, die in Anwendung des Gesetzes oder des vorliegenden Erlasses den anderen Beteiligten obliegt, ganz oder teilweise dem Koordinator übertragen wird.

§ 3 - In der Vereinbarung beziehungsweise dem Dokument wird insbesondere Folgendes näher bestimmt:

1. Aufgaben, die der Ausführungskoordinator in Anwendung von Artikel 4quinquies decies zu erfüllen hat,

2. Zeitpunkt, zu dem der Ausführungskoordinator seinen Auftrag aufnimmt,

3. die sich aus den Bestimmungen von Artikel 4duodecies ergebenden Verpflichtungen, die dem mit der Bestellung des Ausführungskoordinators beauftragten Bauleiter obliegen,

4. die in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz kritischen Phasen, bei denen der Ausführungskoordinator mindestens auf der Baustelle anwesend sein wird.

§ 4 - In dem in § 1 Absatz 2 erwähnten Dokument wird außerdem Folgendes näher bestimmt:

1. gegebenenfalls Mitarbeiter, Räumlichkeiten und Arbeitsmittel, die dem Ausführungskoordinator zur Verfügung gestellt werden,

2. die Zeit, über die der Ausführungskoordinator und seine eventuellen Mitarbeiter für die Ausführung des Koordinationsauftrags verfügen.

Art. 4quinquies decies - Neben der Ausführung der in Artikel 22 des Gesetzes erwähnten Aufträge ist der Ausführungskoordinator mit folgenden Aufgaben beauftragt:

1. Er passt den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gemäß Anlage I Teil A Abschnitt 2 Absatz 2 an und übermittelt den Beteiligten die Elemente des angepassten Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans, sofern sie davon betroffen sind.

2. Er sorgt dafür, dass die Betroffenen von ihren eventuellen Verhaltensweisen, Handlungen, Entscheidungen oder Fahrlässigkeiten, die gegen die allgemeinen Gefahrenverhütungsgrundsätze verstoßen, schriftlich in Kenntnis gesetzt werden; zu diesem Zweck darf er auch ein eventuelles Koordinationstagebuch verwenden.

3. Er beruft eine eventuelle Koordinationsstruktur gemäß den Bestimmungen von Artikel 40 ein.

4. Er ergänzt die Akte für spätere Arbeiten entsprechend den Elementen des aktualisierten Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans, die für die Ausführung späterer Arbeiten am Bauwerk von Bedeutung sind.

5. Bei der vorläufigen Abnahme des Bauwerks oder in deren Ermangelung bei der Abnahme des Bauwerks übergibt er den Bauherren den aktualisierten Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, das eventuelle Koordinationstagebuch und die Akte für spätere Arbeiten und hält die Übergabe in einem Protokoll fest, das er der Akte für spätere Arbeiten beifügt; der in Anwendung von Artikel 4decies § 2 Nr. 3 bestellte Koordinator übergibt diese Unterlagen jedoch dem Bauleiter, der ihn bestellt hat.

Ungeachtet der Einrichtung einer eventuellen Koordinationsstruktur geht der Ausführungskoordinator auf alle durch die Koordinierung in Sachen Sicherheit oder Gesundheitsschutz gerechtfertigten Anträge eines oder mehrerer Beteiligter ein, die um seine Anwesenheit auf der Baustelle ersuchen.

Art. 4sexies decies - Der Auftrag des Ausführungskoordinators endet mit der in Artikel 4quinquies decies Nr. 5 erwähnten Übergabe.]

Abschnitt 3 - [Bauwerke mit einer Gesamtfläche von 500 m oder mehr oder die zur Anlage V gehören, wo Arbeiten von mehreren Unternehmern ausgeführt werden]

[Überschrift von Abschnitt 3 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005)]

[Art. 4septies decies - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts finden Anwendung auf die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, wo Arbeiten von mindestens zwei Unternehmern, die gleichzeitig oder nacheinander beteiligt sind, ausgeführt werden und die Bauwerke mit einer Gesamtfläche von 500 m oder mehr betreffen.

§ 2 - Der Bau und der Abbruch von Bauwerken, die in der in Anlage V festgelegten Liste aufgenommen sind, werden ungeachtet der Gesamtfläche des Bauwerks den in § 1 erwähnten zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen gleichgesetzt.

Der in Sachen Wohlbefinden bei der Arbeit zuständige Minister kann die im vorhergehenden Absatz erwähnte Liste abändern.]

[Art. 4septies decies eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005)]

Unterabschnitt 1 - Koordinierung der Ausarbeitung des Bauprojekts

Art. 5 - [...] Wenn nicht mit Sicherheit feststeht, dass die Arbeiten auf der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle von einem einzigen Unternehmer ausgeführt werden, bestellt der Bauherr während der Vorbereitungsphase des Bauprojekts einen einzigen Projektkoordinator.

Wenn an ein und demselben Ort gleichzeitig Hoch- oder Tiefbauarbeiten für Rechnung verschiedener Bauherren ausgeführt werden, bestellen diese Bauherren während der Vorbereitungsphase des Bauprojekts einen einzigen gemeinsamen Projektkoordinator durch schriftliche Vereinbarung.

[...]

[Art. 5 früherer Paragraph 2 aufgehoben durch Art. 6 Nr. 1 und Unterteilung in Paragraphen aufgehoben durch Art. 6 Nr. 2 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005)]

Art. 6 - Der mit der Planung beauftragte Bauleiter darf die Ausarbeitung des Projekts nicht in Angriff nehmen oder fortsetzen, solange der Projektkoordinator nicht bestellt ist.

Art. 7 - § 1 - Die [Bauherren] achten darauf, dass dieser:

1. die in Artikel 11 erwähnten Aufgaben [...] vollständig und angemessen erfüllt,

2. einbezogen wird bei allen Phasen der Tätigkeiten in Bezug auf Ausarbeitung, Änderung und Anpassung des Bauprojekts,

3. alle zur Ausführung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen erhält; zu diesem Zweck wird der Koordinator zu allen Versammlungen eingeladen, die der mit der Planung beauftragte Bauleiter organisiert, und erhält er alle von diesem Bauleiter durchgeführten Untersuchungen innerhalb einer Frist, die es ihm ermöglicht, seine Aufgaben auszuführen,

4. ihnen am Ende seines Auftrags ein Exemplar des aktualisierten Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans, des aktualisierten Koordinationstagebuchs und der Akte für spätere Arbeiten übermittelt.

§ 2 - Unbeschadet der Verantwortlichkeit der verschiedenen Beteiligten sorgen die [Bauherren] dafür, dass die verschiedenen Beteiligten zusammenarbeiten und ihre Tätigkeiten koordinieren, damit der Koordinator über die Sachkenntnis, die Mittel und die Informationen verfügt, die für die gute Ausführung seiner Aufgaben notwendig sind.

[Art. 7 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 7 Nr. 1 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005); § 1 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 7 Nr. 2 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005); § 2 abgeändert durch Art. 7 Nr. 3 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005)]

Art. 8 - Dem bestellten Projektkoordinator können ein oder mehrere Beigeordnete beistehen.

Diese Beigeordneten unterliegen für die Erfüllung ihres Auftrags denselben Bestimmungen wie der Projektkoordinator.

Art. 9 - [Die Bestellung des Projektkoordinators ist Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Koordinator und den Bauherren.

Ist der Projektkoordinator Arbeitnehmer bei einem Bauherrn, ist seine Bestellung Gegenstand eines vom Koordinator und von diesem Bauherrn unterzeichneten Dokuments; im Falle mehrerer Bauherren ist die Bestellung ebenfalls Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber des Koordinators und den anderen Bauherren.]

[Art. 9 ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005)]

Art. 10 - § 1 - In der Vereinbarung beziehungsweise dem Dokument, wie sie in Artikel 9 Absatz 1 und 2 erwähnt sind, werden die Regeln mit Bezug auf die Ausführung der Aufgaben des Projektkoordinators sowie die ihm zur Verfügung gestellten Mittel bestimmt.

In dieser Vereinbarung beziehungsweise diesem Dokument dürfen keine Klauseln enthalten sein, durch die die Verantwortlichkeit, die in Anwendung des Gesetzes oder des vorliegenden Erlasses den anderen Beteiligten obliegt, ganz oder teilweise dem Koordinator übertragen wird.

§ 2 - In der Vereinbarung beziehungsweise dem Dokument wird insbesondere Folgendes näher bestimmt:

1. Aufgaben, die der Projektkoordinator in Ausführung von Artikel 11 zu erfüllen hat,

2. Zeitpunkt, zu dem der Projektkoordinator seinen Auftrag aufnimmt,

3. die sich aus den Bestimmungen von Artikel 7 ergebenden Verpflichtungen, die den [Bauherren] obliegen,

[4. Zeitpunkte in den verschiedenen Phasen des Projekts, zu denen der Projektkoordinator mit den Bauherren und dem mit der Planung beauftragten Bauleiter Absprache hält oder halten kann und zu denen er die von ihnen getroffenen Entscheidungen, die in Artikel 17 des Gesetzes erwähnt sind, im Sicherheits und Gesundheitsschutzplan festhält.]

§ 3 - In dem in Artikel 9 Absatz 2 erwähnten Dokument wird außerdem Folgendes näher bestimmt:

1. gegebenenfalls die Anzahl Beigeordnete des Projektkoordinators und wie sie bestellt werden,

2. gegebenenfalls Mitarbeiter, Räumlichkeiten und Arbeitsmittel, die dem Projektkoordinator zur Verfügung gestellt werden,

3. die Zeit, über die der Projektkoordinator und die eventuellen Beigeordneten und Mitarbeiter für die Ausführung des Koordinationsauftrags verfügen.

[Art. 10 § 2 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 9 Nr. 1 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005); § 2 einziger Absatz Nr. 4 eingefügt durch Art. 9 Nr. 2 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005)]

Art. 11 - Neben der Ausführung der in Artikel 18 des Gesetzes erwähnten Aufträge ist der Projektkoordinator insbesondere mit folgenden Aufgaben beauftragt:

1. Er arbeitet den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan [aus und vermerkt darin die in Artikel 17 des Gesetzes erwähnten Entscheidungen und die in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz kritischen Phasen, bei denen der Ausführungskoordinator mindestens auf der Baustelle anwesend sein muss].

2. Er passt den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei jeder Änderung des Projekts an.

3. Er übermittelt den Beteiligten die Elemente des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans, sofern sie davon betroffen sind.

4. Er berät die [Bauherren] hinsichtlich der Übereinstimmung der in Artikel 30 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Unterlage, die den Angeboten beigefügt sein muss, mit dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und setzt sie von eventuellen Nichtübereinstimmungen in Kenntnis.

5. Er legt das Koordinationstagebuch und die Akte für spätere Arbeiten an und führt und ergänzt sie [...].

6. Er übermittelt [den Bauherren] den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, das Koordinationstagebuch und die Akte für spätere Arbeiten und hält diese Übermittlung und das Ende der Ausarbeitung des Bauprojekts im Koordinationstagebuch und in einem getrennten Dokument fest.

[Art. 11 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 10 Nr. 1 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005); einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 10 Nr. 2 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005); einziger Absatz Nr. 5 abgeändert durch Art. 10 Nr. 3 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005); einziger Absatz Nr. 6 abgeändert durch Art. 10 Nr. 4 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005)]

Art. 12 - Der Auftrag des Projektkoordinators endet mit der in Artikel 11 Nr. 6 erwähnten Übermittlung.

Unterabschnitt 2 - Koordinierung der Ausführung des Bauwerks

Art. 13 - Die während der Ausarbeitung des Bauprojekts durchgeführte Koordinierung wird während der Ausführung des Bauwerks nicht fortgeführt, wenn alle Arbeiten von einem einzigen Unternehmer ausgeführt werden.

In diesem Fall wenden der Bauherr und der Unternehmer die Vorschriften der Artikel 42 und 43 an.

Art. 14 - Wenn die Arbeiten auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen von einem einzigen Unternehmer ausgeführt werden, muss - außer bei höherer Gewalt - die in Artikel 15 [...] erwähnte Verpflichtung erfüllt werden, sobald sich unvorhergesehene Umstände ergeben, die den Unternehmer oder den Bauherrn veranlassen, einen oder mehrere zusätzliche Unternehmer heranzuziehen.

[Art. 14 abgeändert durch Art. 11 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005)]

Art. 15 - [...] Vor Inangriffnahme der Arbeiten auf der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle bestellt der Bauherr einen einzigen Ausführungskoordinator.

Wenn an ein und demselben Ort gleichzeitig Hoch- oder Tiefbauarbeiten für Rechnung verschiedener Bauherren ausgeführt werden, bestellen diese Bauherren vor Inangriffnahme der Arbeiten einen einzigen gemeinsamen Ausführungskoordinator durch schriftliche Vereinbarung.

[...]

[Art. 15 früherer Paragraph 2 aufgehoben durch Art. 12 Nr. 1 und Unterteilung in Paragraphen aufgehoben durch Art. 12 Nr. 2 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005)]

Art. 16 - § 1 - Der Bauherr kann anhand eines speziell für die Ausführung des Koordinationsauftrags erstellten Lastenheftes einen Aufruf an Bewerber für die Funktion des Ausführungskoordinators vornehmen.

Der Bauherr, der den Aufruf an Bewerber für die Funktion des Ausführungskoordinators jedoch anhand eines für einen Bauauftrag erstellten Lastenheftes vornimmt, muss alle Aufgaben mit Bezug auf den Koordinationsauftrag in einem getrennten Posten dieses Lastenheftes beschreiben.

§ 2 - Außer bei höherer Gewalt dürfen die Arbeiten auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen erst in Angriff genommen oder fortgesetzt werden, nachdem der Ausführungskoordinator bestellt worden ist.

Art. 17 - § 1 - Die [Bauherren] sorgen dafür, dass dieser Koordinator ein Exemplar des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans, des Koordinationstagebuchs und der Akte für spätere Arbeiten erhält.

§ 2 - Die [Bauherren] achten darauf, dass dieser:

1. die in Artikel 22 erwähnten Aufträge [...] vollständig und angemessen erfüllt,

2. einbezogen wird bei allen Phasen der Tätigkeiten mit Bezug auf die Ausführung des Bauwerks,

3. alle zur Ausführung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen erhält; zu diesem Zweck wird der Koordinator zu allen Versammlungen eingeladen, die der mit der Ausführung beauftragte Bauleiter oder der mit der Überwachung der Ausführung beauftragte Bauleiter organisiert, und erhält er alle von diesen Bauleitern durchgeführten Untersuchungen innerhalb einer Frist, die es ihm ermöglicht, seine Aufgaben auszuführen,

4. ihnen am Ende seines Auftrags gegen Empfangsbestätigung ein Exemplar des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans, des Koordinationstagebuchs und der Akte für spätere Arbeiten, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 22 Nr. 2 bis 4 angepasst worden sind, übermittelt.

§ 3 - Unbeschadet der Verantwortlichkeit der verschiedenen Beteiligten sorgen die [Bauherren] dafür, dass die verschiedenen Beteiligten zusammenarbeiten und ihre Tätigkeiten koordinieren, damit der Koordinator über die Sachkenntnis, die Mittel und die Informationen verfügt, die für die gute Ausführung seiner Aufgaben notwendig sind.

[Art. 17 § 1 abgeändert durch Art. 13 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005); § 2 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 13 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005); § 2 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 22. März 2006 (B.S. vom 12. April 2006); § 3 abgeändert durch Art. 13 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005)]

Art. 18 - Die Funktion des Projektkoordinators und die Funktion des Ausführungskoordinators können von ein und derselben Person wahrgenommen werden.

Art. 19 - Dem bestellten Ausführungskoordinator können ein oder mehrere Beigeordnete beistehen.

Diese Beigeordneten unterliegen für die Erfüllung ihres Auftrags denselben Bestimmungen wie der Ausführungskoordinator.

Art. 20 - [Die Bestellung des Ausführungskoordinators ist Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen diesem Koordinator und den Bauherren.

Ist der Ausführungskoordinator Arbeitnehmer bei einem Bauherrn, ist seine Bestellung Gegenstand eines vom Koordinator und von diesem Bauherrn unterzeichneten Dokuments; im Falle mehrerer Bauherren ist die Bestellung ebenfalls Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber des Koordinators und den anderen Bauherren.]

[Art. 20 ersetzt durch Art. 14 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005)]

Art. 21 - § 1 - In der Vereinbarung beziehungsweise dem Dokument, wie sie in Artikel 20 Absatz 1 und 2 erwähnt sind, werden die Regeln mit Bezug auf die Ausführung der Aufgaben des Ausführungskoordinators sowie die ihm zur Verfügung gestellten Mittel bestimmt.

In dieser Vereinbarung beziehungsweise diesem Dokument dürfen keine Klauseln enthalten sein, durch die die Verantwortlichkeit, die in Anwendung des Gesetzes oder des vorliegenden Erlasses den anderen Beteiligten obliegt, ganz oder teilweise dem Koordinator übertragen wird.

§ 2 - In der Vereinbarung beziehungsweise dem Dokument wird insbesondere Folgendes näher bestimmt:

1. Aufgaben, die der Ausführungskoordinator in Ausführung von Artikel 22 zu erfüllen hat,

2. Zeitpunkt, zu dem der Ausführungskoordinator seinen Auftrag aufnimmt,

3. die sich aus den Bestimmungen von Artikel 17 ergebenden Verpflichtungen, die den [Bauherren] obliegen,

[4. die in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz kritischen Phasen, bei denen der Ausführungskoordinator mindestens auf der Baustelle anwesend sein wird.]

§ 3 - In dem in Artikel 20 Absatz 2 erwähnten Dokument wird außerdem Folgendes näher bestimmt:

1. gegebenenfalls die Anzahl Beigeordnete des Ausführungskoordinators und wie sie bestellt werden,

2. gegebenenfalls Mitarbeiter, Räumlichkeiten und Arbeitsmittel, die dem Ausführungskoordinator zur Verfügung gestellt werden,

3. die Zeit, über die der Ausführungskoordinator und die eventuellen Beigeordneten und Mitarbeiter für die Ausführung des Koordinationsauftrags verfügen.

[Art. 21 § 2 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 15 Nr. 1 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005); § 2 einziger Absatz Nr. 4 eingefügt durch Art. 15 Nr. 2 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005)]

Art. 22 - Neben der Ausführung der in Artikel 22 des Gesetzes erwähnten Aufträge ist der Ausführungskoordinator mit folgenden Aufträgen beauftragt:

1. Er passt den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gemäß [Anlage 1 Teil A Abschnitt 1 Absatz 2] an und übermittelt den Beteiligten die Elemente des angepassten Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans, sofern sie davon betroffen sind.

2. Er führt das Koordinationstagebuch und ergänzt es [...].

3. Er trägt die in [Anlage I Teil B Nr. 6 erwähnten Verstöße der Beteiligten in das Koordinationstagebuch ein und setzt die Bauherren] davon in Kenntnis.

4. Er trägt die Bemerkungen der Unternehmer in das Koordinationstagebuch ein und lässt sie von den Betreffenden abzeichnen.

5. Er beruft die Koordinationsstruktur gemäß den Bestimmungen von Artikel 40 ein.

6. Er vervollständigt die Akte für spätere Arbeiten entsprechend den Elementen des aktualisierten Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans, die für die Ausführung späterer Arbeiten am Bauwerk von Bedeutung sind.

7. Bei der vorläufigen Abnahme des Bauwerks oder in deren Ermangelung bei der Abnahme des Bauwerks übergibt er [den Bauherren] den aktualisierten Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, das aktualisierte Koordinationstagebuch und die Akte für spätere Arbeiten und hält die Übergabe in einem Protokoll fest, das er der Akte für spätere Arbeiten beifügt.

[Ungeachtet der Einrichtung einer Koordinationsstruktur geht der Ausführungskoordinator auf alle aufgrund der Sicherheit oder des Gesundheitsschutzes gerechtfertigten Anträge eines oder mehrerer Beteiligter ein, die um seine Anwesenheit auf der Baustelle ersuchen.]

[Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 16 Nr. 1 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005); Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 16 Nr. 2 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005); Abs. 1 Nr. 3 abgeändert durch Art. 16 Nr. 3 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005); Abs. 1 Nr. 7 abgeändert durch Art. 16 Nr. 4 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005); Abs. 2 eingefügt durch Art. 16 Nr. 5 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005)]

Art. 23 - Der Auftrag des Ausführungskoordinators endet mit der in Artikel 22 Nr. 7 erwähnten Übergabe.

Art. 24 - [...]

[Art. 24 aufgehoben durch Art. 17 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005)]

Abschnitt 4 - [Besondere Verpflichtungen in Bezug auf die Koordinationsinstrumente]

[Überschrift von Abschnitt 4 ersetzt durch Art. 18 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005)]

Unterabschnitt 1 - Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

Art. 25 - [...]

[Art. 25 aufgehoben durch Art. 19 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005)]

Art. 26 - § 1 - [Ungeachtet der vorgesehenen Gefahrenverhütungsmaßnahmen ist die Ausarbeitung und Führung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans immer Pflicht für zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, für die ein Projektkoordinator oder ein Ausführungskoordinator bestellt werden muss und auf denen eine oder mehrere der folgenden Arbeiten ausgeführt werden:]

1. Arbeiten, wie in Absatz 2 erwähnt, bei denen die Arbeitnehmer der Gefahr des Verschüttetwerdens, des Versinkens oder des Absturzes ausgesetzt sind, wenn diese Gefahr durch die Art der Tätigkeit, die angewandten Verfahren oder die Umgebungsbedingungen am Arbeitsplatz beziehungsweise auf der Baustelle besonders erhöht wird,

2. Arbeiten, bei denen die Arbeitnehmer chemischen oder biologischen Stoffen ausgesetzt sind, die eine besondere Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen,

3. jegliche Arbeit mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen erfordert, wie sie in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1963 zur Einführung einer allgemeinen Ordnung zum Schutz der Bevölkerung und der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen definiert sind,

4. Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen oder -kabeln [oder von Leitungen unter einem Innendruck von 15 bar oder mehr],

5. Arbeiten, bei denen die Arbeitnehmer der Gefahr des Ertrinkens ausgesetzt sind,

6. unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau,

7. Arbeiten mit Tauchergeräten,

8. Arbeiten in Druckkammern,

9. Arbeiten, bei denen Sprengstoff eingesetzt wird,

10. Errichtung oder Abbau von [schweren] Fertigbauelementen.

Für die Anwendung von Absatz 1 gelten insbesondere als besonders erhöhte Gefahren:

a) Aushub von Gräben oder Brunnen von mehr als 1,20 m Tiefe und Arbeiten an oder in diesen Brunnen,

b) Arbeiten in unmittelbarer Nähe von Treibsand, Schlamm und dergleichen,

c) Arbeiten, bei denen die Gefahr des Absturzes aus einer Höhe von 5 m oder mehr besteht.

§ 2 - [Für zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, für die ein Projektkoordinator oder ein Ausführungskoordinator bestellt werden muss, ist die Ausarbeitung und Führung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans außerdem Pflicht, wenn die Baustellen so umfangreich sind, dass:

1. entweder die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als dreißig Arbeitstage beträgt und zu einem oder mehreren Zeitpunkten mehr als zwanzig Arbeitnehmer gleichzeitig dort beschäftigt werden

2. oder der voraussichtliche Arbeitsumfang fünfhundert Manntage übersteigt.]

Bei der Bestimmung des Umfangs zeitlich begrenzter oder ortsveränderlicher Baustellen, die Gegenstand eines durchgehenden Auftrags oder einer Reihe zusammenhangloser Aufträge sind, gilt die Gesamtheit der zusammenhängenden Arbeiten als eine getrennte zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustelle.

§ 3 - [Für zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, die nicht in § 1 und § 2 erwähnt sind und für die ein Projektkoordinator oder ein Ausführungskoordinator bestellt werden muss, ist die Ausarbeitung und Führung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans oder einer schriftlichen Vereinbarung gemäß den Bestimmungen von Artikel 27 § 2 beziehungsweise Artikel 29 Pflicht.]

[Art. 26 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 20 Nr. 1 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005); § 1 Abs. 1 Nr. 4 ergänzt durch Art. 20 Nr. 2 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005); § 1 Abs. 1 Nr. 10 abgeändert durch Art. 20 Nr. 3 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005); § 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 20 Nr. 4 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005); § 3 ersetzt durch Art. 20 Nr. 5 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005)]

Art. 27 - [§ 1 - Für zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, die in Artikel 26 § 1 oder in Artikel 26 § 2 erwähnt sind und auf die die Bestimmungen von Abschnitt 3 anwendbar sind, entspricht der Inhalt des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans mindestens Anlage 1 Teil A Abschnitt 1.

§ 2 - Für zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, die in Artikel 26 § 3 erwähnt sind und auf die die Bestimmungen von Abschnitt 3 anwendbar sind, wird ein vereinfachter Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan eingesetzt, dessen Inhalt mindestens Anlage 1 Teil A Abschnitt 2 entspricht.]

[Art. 27 ersetzt durch Art. 21 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005)]

Art. 28 - [Für zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, die in Artikel 26 § 1 oder in Artikel 26 § 2 erwähnt sind und auf die die Bestimmungen von Abschnitt 2 anwendbar sind, wird ein vereinfachter Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan eingesetzt, dessen Inhalt mindestens Anlage 1 Teil A Abschnitt 2 entspricht.]

[Art. 28 ersetzt durch Art. 22 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005)]

Art. 29 - [Für zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, die in Artikel 26 § 3 erwähnt sind und auf die die Bestimmungen von Abschnitt 2 anwendbar sind, schließen die Beteiligten auf Vorschlag des Koordinators, der als Erster beteiligt ist, eine schriftliche Vereinbarung, in der mindestens folgende Klauseln enthalten sind:

1. genaue Vereinbarungen in Bezug auf alle Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander ausgeführt werden sollen, unter Angabe der Unternehmer, die sie ausführen werden, und der Frist für die Durchführung jeder dieser Arbeiten,

2. detaillierte Feststellung der Gefahrenverhütungsmaßnahmen, die getroffen werden sollen, mit Identifizierung der Bauleiter, der Unternehmer und gegebenenfalls der Bauherren, die damit beauftragt sein werden, diese Maßnahmen zu treffen.

In Anwendung von Artikel 17 des Gesetzes werden die im vorhergehenden Absatz Nr. 1 erwähnten Durchführungsfristen unter Berücksichtigung der Anwendung der allgemeinen Gefahrenverhütungsgrundsätze festgelegt.]

[Der Bauherr, der öffentlicher Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge ist, hat die Wahl zwischen der Ausarbeitung und Führung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans gemäß Artikel 28 oder der Schließung der in vorliegendem Artikel erwähnten Vereinbarung.]

[Art. 29 ersetzt durch Art. 23 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005); Abs. 3 eingefügt durch Art. 158 des K.E. vom 15. Juli 2011 (B.S. vom 9. August 2011)]

Art. 30 - Der Bauherr ergreift die notwendigen Maßnahmen, damit der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan je nach Fall Bestandteil des Sonderlastenheftes, der Preisanfrage oder der Vertragsunterlagen ist und darin in einem getrennten Teil aufgenommen wird, der als solcher überschriftet ist.

Damit die im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan festgelegten Maßnahmen bei der Ausführung der Arbeiten effektiv zur Anwendung kommen können, sorgt der Bauherr dafür, dass:

1. die Bewerber ihren Angeboten eine Unterlage beifügen, die auf den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan verweist und in der sie beschreiben, wie sie das Bauwerk ausführen werden, um diesem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan Rechnung zu tragen,

2. die Bewerber ihren Angeboten eine getrennte Kostenrechnung mit Bezug auf die durch den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan festgelegten Gefahrenverhütungsmaßnahmen und -mittel, einschließlich der außerordentlichen individuellen Schutzmaßnahmen und -mittel, beifügen,

3. der Projektkoordinator seine [in den Artikeln 4sexies Nr. 5 und 11 Nr. 4] erwähnte Aufgabe erfüllen kann.

[Die Bauherren der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, auf die die Bestimmungen von Artikel 29 anwendbar sind, sind von der Anwendung der vorhergehenden Absätze befreit.]

[Ist der Bauherr öffentlicher Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, ist er unbeschadet des vorhergehenden Absatzes nur verpflichtet vorzuschreiben, dass die Bieter ihrem Angebot die in Absatz 2 Nr. 1 und 2 erwähnte Unterlage und getrennte Kostenrechnung beifügen, wenn der Projektkoordinator nachweist, dass diese Unterlage beziehungsweise Kostenrechnung erforderlich ist, damit die im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan festgelegten Maßnahmen effektiv zur Anwendung kommen können, und sofern er die für diese Unterlage oder diese Kostenrechnung erforderlichen Elemente angibt.]

[Art. 30 Abs. 2 Nr. 3 abgeändert durch Art. 24 Nr. 1 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005); Abs. 3 eingefügt durch Art. 24 Nr. 2 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005) und ersetzt durch Art. 159 Nr. 1 des K.E. vom 15. Juli 2011 (B.S. vom 9. August 2011); Abs. 4 eingefügt durch Art. 159 Nr. 2 des K.E. vom 15. Juli 2011 (B.S. vom 9. August 2011)]

Unterabschnitt 2 - Das Koordinationstagebuch

Art. 31 - [Das Koordinationstagebuch ist Pflicht auf allen in Abschnitt 3 erwähnten zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, für die ein Projektkoordinator oder ein Ausführungskoordinator bestellt werden muss.

In Abweichung vom vorhergehenden Absatz darf der Koordinator für die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen von Abschnitt 3, die zugleich in Artikel 26 § 3 erwähnt sind, die Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf das Koordinationstagebuch auf eine schriftliche Notifizierung an die Betroffenen über ihre eventuellen Verhaltensweisen, Handlungen, Entscheidungen oder Fahrlässigkeiten, die gegen die allgemeinen Gefahrenverhütungsgrundsätze verstoßen, beschränken.]

[Art. 31 ersetzt durch Art. 25 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005)]

Art. 32 - [Das Koordinationstagebuch darf eine getrennte Unterlage oder eine Gesamtheit von getrennten Unterlagen sein; es darf auch mit dem Leistungstagebuch oder mit anderen Unterlagen mit gleichwertiger Funktion kombiniert werden.]

[Art. 32 ersetzt durch Art. 26 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005)]

Art. 33 - [Die Daten und Bemerkungen werden auf nummerierten Seiten vermerkt oder anhand eines angemessenen technologischen Mittels registriert, das die Entfernung der vermerkten Daten oder Bemerkungen unmöglich macht.]

[Art. 33 ersetzt durch Art. 27 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005)]

Unterabschnitt 3 - Akte für spätere Arbeiten

Art. 34 - [Die Akte für spätere Arbeiten ist auf allen zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen Pflicht, auf die die Abschnitte 2, 3 und 5 anwendbar sind.]

[Art. 34 ersetzt durch Art. 28 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005)]

Art. 35 - [Für die in Abschnitt 3 erwähnten zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, mit Ausnahme der in Artikel 36 erwähnten Baustellen, entspricht der Inhalt der Akte für spätere Arbeiten Anlage 1 Teil C Abschnitt 1.]

[Art. 35 ersetzt durch Art. 29 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005)]

Art. 36 - [Für die in den Abschnitten 2 und 5 erwähnten zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen und für die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen von Abschnitt 3, die zugleich in Artikel 26 § 3 erwähnt sind, entspricht der Inhalt der Akte für spätere Arbeiten Anlage 1 Teil C Abschnitt 2.]

[Art. 36 ersetzt durch Art. 30 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005)]

[Art. 36bis - Für Bauwerke oder Gruppen von Bauwerken, auf die die Grundsätze über das Zwangsmiteigentum Anwendung finden oder finden können, werden die Akten für spätere Arbeiten, die vom Ausführungskoordinator nach dem 30. April 2006 übermittelt werden, von Letzterem in einen Teil, der sich auf die Teile dieser Bauwerke in Zwangsmiteigentum bezieht, und Teile, die sich auf die privaten Teile dieser Bauwerke beziehen, untergliedert.

Jeder Teil der Akte für spätere Arbeiten, der sich auf einen privaten Teil bezieht, umfasst nicht nur die Informationen über den betroffenen privaten Teil, sondern auch die Informationen über die Elemente, die andere private Teile bedienen oder zu den Teilen in Zwangsmiteigentum gehören, wenn diese Informationen im Falle von Arbeiten im betroffenen privaten Teil unerlässlich sind, damit die Sicherheit, die Gesundheit oder das Wohlbefinden der Benutzer der privaten Teile nicht gefährdet wird, und zwar insbesondere die Lage von in den Mauern eingebauten Leitungen und Schächten oder den tragenden Charakter eines Trägers oder einer Mauer.]

[Art. 36bis eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 22. März 2006 (B.S. vom 12. April 2006)]

Unterabschnitt 4 - Koordinationsstruktur

Art. 37 - Eine Koordinationsstruktur wird auf allen Baustellen eingesetzt, bei denen entweder der voraussichtliche Arbeitsumfang fünftausend Manntage übersteigt oder der Gesamtpreis der Arbeiten laut Schätzung des mit der Planung beauftragten Bauleiters 2.500.000 EUR ohne MwSt. übersteigt und mindestens drei Unternehmer gleichzeitig beteiligt sind.

[Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Betrag ist gemäß den in den Artikeln 2, 4, 5 und 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 1. März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches bestimmten Grundsätzen an den Verbraucherpreisindex gebunden.]

[In Artikel 4 desselben Gesetzes, ergänzt durch Artikel 18 § 2 des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes, wird vorgesehen, dass für Sozialleistungen nur der geglättete Gesundheitsindex berücksichtigt werden darf.]

[Der Grundschwellenindex beträgt 107,30.]

Auf mit Gründen versehenen Antrag des Ausführungskoordinators organisiert der Bauherr eine Koordinationsstruktur auf Baustellen, die nicht in Absatz 1 erwähnt sind.

[Art. 37 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 31 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005); Abs. 3 eingefügt durch Art. 31 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005); Abs. 4 eingefügt durch Art. 31 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005)]

Art. 38 - 39 - [...]

[Art. 38 und 39 aufgehoben durch Art. 32 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005)]

Art. 40 - Der Ausführungskoordinator führt den Vorsitz der Koordinationsstruktur.

Er beruft sie aus eigener Initiative oder auf mit Gründen versehenen Antrag eines Mitglieds oder des mit der Überwachung beauftragten Beamten ein.

Abschnitt 5 - Baustellen, auf denen die Arbeiten von einem einzigen Unternehmer

ausgeführt werden

Art. 41 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts finden Anwendung auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, auf denen die Arbeiten von einem einzigen Unternehmer ausgeführt werden.

Art. 42 - § 1 - Bei Anwendung [von Artikel 4octies oder 13] muss der Bauherr dem Unternehmer ein Exemplar des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans übermitteln.

§ 2 - Ist das Bauwerk für eine [gewerbliche, gewinnbringende oder kommerzielle Nutzung] bestimmt, muss der Bauherr:

1. bei Anwendung [von Artikel 4octies oder 13] die Bestimmungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans einhalten, die auf ihn in seiner Eigenschaft als Bauherr Anwendung finden,

2. dafür sorgen, dass der Unternehmer die notwendigen Informationen erhält in Bezug auf die Risiken für das Wohlbefinden der betroffenen Personen an dem Ort, wo die Arbeiten ausgeführt werden,

3. wenn die Arbeiten in einer Einrichtung eines Arbeitgebers ausgeführt werden, dafür sorgen, dass die Tätigkeiten am Ort der Ausführung der Arbeiten koordiniert werden und dass bei der Ausführung der Maßnahmen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz der von der Ausführung der Arbeiten betroffenen Personen mit dem Unternehmer zusammengearbeitet wird,

4. in den Fällen, die nicht in Nr. 3 erwähnt sind, die Tätigkeiten am Ort der Ausführung der Arbeiten koordinieren und bei der Ausführung der Maßnahmen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz der von der Ausführung der Arbeiten betroffenen Personen mit dem Unternehmer zusammenarbeiten.

§ 3 - Der Unternehmer ist verpflichtet:

1. bei Anwendung von § 2 dem Bauherrn die notwendigen Informationen über die mit diesen Arbeiten einhergehenden Risiken zu erteilen,

2. an der Koordinierung und Zusammenarbeit, die in § 2 Nr. 3 und 4 erwähnt sind, mitzuwirken.

§ 4 - Bei Anwendung von § 2 Nr. 3 ist der Arbeitgeber, in dessen Einrichtung die Arbeiten ausgeführt werden, verpflichtet, an der Koordinierung und Zusammenarbeit mitzuwirken.

[Art. 42 § 1 abgeändert durch Art. 33 Nr. 1 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005); § 2 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 33 Nr. 2 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005); § 2 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 33 Nr. 3 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005)]

Art. 43 - §  1 - [Eine Akte für spätere Arbeiten wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 36 erstellt.]

§ 2 - Die in § 1 erwähnte Akte für spätere Arbeiten wird vom Bauherrn oder von einem von ihm bestellten Dritten erstellt.

Der Bauherr sorgt ebenfalls dafür, dass die Akte für spätere Arbeiten bei eventuellen Änderungen, die während der Ausführung des Bauwerks am Projekt vorgenommen werden, angepasst wird.

[Art. 43 § 1 ersetzt durch Art. 34 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005)]

Abschnitt 6 - Auf alle Baustellen anwendbare Bestimmungen

Unterabschnitt 1 - Anwendungsbereich

Art. 44 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts finden Anwendung auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, auf denen Arbeiten von einem oder mehreren Unternehmern ausgeführt werden.

Unterabschnitt 2 - Vorankündigung

Art. 45 - Der mit der Ausführung beauftragte Bauleiter nimmt vor Eröffnung einer Baustelle eine Vorankündigung vor für:

1. jede zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustelle, auf der eine oder mehrere der in Artikel 26 § 1 aufgezählten Arbeiten ausgeführt werden und deren Gesamtdauer fünf Arbeitstage übersteigt,

2. jede zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustelle, deren voraussichtlicher Arbeitsumfang demjenigen entspricht, der in Artikel 26 § 2 erwähnt ist.

Auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, auf denen mehrere mit der Ausführung beauftragte Bauleiter tätig sind, obliegt die in Absatz 1 erwähnte Verpflichtung dem Bauleiter, der als erster Tätigkeiten auf der Baustelle ausführt.

Art. 46 - Die Vorankündigung ergeht mindestens fünfzehn Kalendertage vor Beginn der Arbeiten auf der Baustelle an den mit der Überwachung der Arbeitssicherheit beauftragten Beamten; sie enthält mindestens die in Anlage II zu vorliegendem Erlass aufgezählten Angaben.

Eine Kopie der Vorankündigung muss mindestens zehn Kalendertage vor Beginn der Arbeiten an einem dem Personal leicht zugänglichen Ort sichtbar auf der Baustelle ausgehängt werden.

Art. 47 - Bei unvorhergesehenen und dringenden Arbeiten oder wenn die Zeit zwischen Erhalt des Befehls zur Inangriffnahme der Arbeiten und Datum des effektiven Beginns der Arbeiten nicht ausreicht, um die Vorankündigung innerhalb der in Artikel 46 vorgesehenen Frist vorzunehmen, wird die Vorankündigung durch eine Mitteilung an den mit der Überwachung der Arbeitssicherheit beauftragten Beamten ersetzt; diese Mitteilung muss spätestens am Tag des Beginns der Arbeiten durch ein geeignetes Mittel erfolgen.

Eine Kopie der Mitteilung muss spätestens am Tag des Beginns der Arbeiten an einem dem Personal leicht zugänglichen Ort sichtbar auf der Baustelle ausgehängt werden.

Die in dieser Mitteilung enthaltenen Angaben stimmen mit denen von Anlage II zu vorliegendem Erlass überein.

Unterabschnitt 3 - Übermittlung, Zurverfügungstellung und Anforderung der Akte für

spätere Arbeiten

Art. 48 - Um dem neuen Eigentümer zu ermöglichen, seinen zukünftigen Verpflichtungen als Bauherr für eventuelle spätere Arbeiten am Bauwerk nachzukommen, übergibt die Person beziehungsweise übergeben die Personen, die das Bauwerk abtreten, bei jeder vollständigen oder teilweisen Abtretung des Bauwerks dem neuen Eigentümer die Akte für spätere Arbeiten.

Diese Übergabe wird im Akt zur Bestätigung der Abtretung festgehalten.

[In den Fällen einer vollständigen oder teilweisen Abtretung eines Bauwerks zu einem Zeitpunkt, zu dem die zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustelle für dieses Bauwerk noch nicht abgeschlossen ist, wird im Akt zur Bestätigung der Abtretung vermerkt, dass die Person, die das Bauwerk abtritt, sich verpflichtet, dem neuen Eigentümer die Akte für spätere Arbeiten zu übergeben, sobald die vorläufige Abnahme oder in deren Ermangelung die Abnahme des Bauwerks stattgefunden hat.]

Jeder Eigentümer des gesamten Bauwerks oder eines Teils des Bauwerks stellt ebenfalls jeder Person, die als Bauherr für spätere Arbeiten am Bauwerk auftreten kann, insbesondere einem Mieter, ein Exemplar der Akte für spätere Arbeiten zur Verfügung.

[Art. 48 neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 22. März 2006 (B.S. vom 12. April 2006)]

Art. 49 - § 1 - Der Bauherr ist verpflichtet, dem Koordinator oder in dessen Ermangelung dem Unternehmer zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Person an der Koordinierung oder Ausführung späterer Arbeiten am Bauwerk beteiligt ist, die sie betreffenden Teile der Akte für spätere Arbeiten zur Verfügung zu stellen.

§ 2 - Bevor der Koordinator oder in dessen Ermangelung der Unternehmer eine spätere Arbeit am Bauwerk in Angriff nimmt, bittet er den Bauherrn, ihm die ihn betreffenden Teile der Akte für spätere Arbeiten zur Verfügung zu stellen.

[Art. 49bis - In den Fällen von Bauwerken oder Gruppen von Bauwerken, auf die die Grundsätze über das Zwangsmiteigentum Anwendung finden, können die Miteigentümer in ihrer Eigenschaft als eventuelle zukünftige Bauherren ihre Aufgaben und Verpflichtungen in Bezug auf den Teil der Akte für spätere Arbeiten, der sich auf die Teile dieser Bauwerke in Zwangsmiteigentum bezieht, dem Hausverwalter anvertrauen.

Der diesbezügliche Beschluss wird in das in Artikel 577-4 § 1 des Zivilgesetzbuches erwähnte Statut aufgenommen, wenn das Statut zum ersten Mal nach dem 30. April 2006 festgelegt wird.

Ist das Statut vor oder an diesem Datum festgelegt worden, wird der Beschluss im Protokoll der Generalversammlung der Miteigentümervereinigung festgehalten und später anlässlich der nächstfolgenden Statutänderung aus einem anderen Grund in das Statut übertragen.

Bei Anwendung von Absatz 1 befindet sich die Akte für spätere Arbeiten im Büro des Hausverwalters der Miteigentümervereinigung, wo sie kostenlos von jedem Interessehabenden eingesehen werden kann, und ist die Verpflichtung zur Übergabe der Akte zwischen den aufeinander folgenden Eigentümern im Falle einer teilweisen Abtretung des Bauwerks auf die Teile dieser Akte beschränkt, die sich auf die abgetretenen privaten Teile beziehen.]

[Art. 49bis eingefügt durch Art. 6 des K.E. vom 22. März 2006 (B.S. vom 12. April 2006)]

Unterabschnitt 4 - Spezifische Verpflichtungen der Unternehmer

Art. 50 - Unbeschadet der Verpflichtungen, die den Unternehmern in Anwendung anderer Bestimmungen über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit obliegen, wenden die Unternehmer die in Artikel 5 des Gesetzes erwähnten allgemeinen Verhütungsgrundsätze an, insbesondere in Bezug auf:

1. die Aufrechterhaltung von Ordnung und ausreichendem Gesundheitsschutz auf der Baustelle,

2. die Wahl des Standorts der Arbeitsplätze unter Berücksichtigung der Zugangsbedingungen zu diesen Arbeitsplätzen und die Festlegung der Verkehrswege oder -zonen,

3. die Bedingungen für interne Beförderung und interne Handhabung der Materialien und des Materials,

4. die Instandhaltung, die Kontrolle vor Inbetriebnahme und die regelmäßige Kontrolle der Anlagen und Einrichtungen, um Mängel, die die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer beeinträchtigen können, auszuschalten,

5. die Abgrenzung und die Einrichtung von Lagerbereichen für die verschiedenen Materialien, insbesondere wenn es sich um gefährliche Materialien oder Stoffe handelt,

6. die Bedingungen für die Entfernung von gefährlichen Materialien,

7. die Lagerung und die Beseitigung beziehungsweise den Abtransport von Abfällen und Schutt,

8. die Anpassung der tatsächlichen Dauer für die verschiedenen Arbeiten oder Arbeitsabschnitte unter Berücksichtigung der Arbeiten auf der Baustelle,

9. die Zusammenarbeit zwischen Unternehmern,

10. die Wechselwirkungen mit betrieblichen oder anderen Tätigkeiten auf dem Gelände, auf dem oder in dessen Nähe sich die Baustelle befindet.

Zu diesem Zweck wenden sie die in Anlage III erwähnten Vorschriften an, sofern keine anderen spezifischen oder strengeren Bestimmungen bestehen, die in Ausführung des Gesetzes festgelegt sind.

Art. 51 - Sind mindestens zwei Unternehmer, einschließlich der Selbstständigen, gleichzeitig oder nacheinander auf der Baustelle anwesend, müssen sie bei der Durchführung der Maßnahmen in Bezug auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zusammenarbeiten.

Die Unternehmer koordinieren ihre Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Art dieser Tätigkeiten im Hinblick auf die Verhütung berufsbedingter Risiken und den Schutz davor.

Handelt es sich um Arbeitgeber, so müssen diese ihre jeweiligen Arbeitnehmer und deren Vertreter über diese Risiken und die Verhütungsmaßnahmen informieren.

Art. 52 - § 1 - Die Unternehmer müssen gemäß den Anweisungen , die sie zu Rate ziehen müssen oder die sie erhalten haben, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der anderen betroffenen Personen und, wenn sie selbst eine berufliche Tätigkeit auf der Baustelle ausüben, für ihre eigene Sicherheit und ihren eigenen Gesundheitsschutz sorgen.

§ 2 - Zu diesem Zweck sind sie verpflichtet, gemäß den Anweisungen:

1. Maschinen, Geräte, Werkzeuge, gefährliche Stoffe, Transportmittel und sonstige Mittel ordnungsgemäß zu benutzen,

2. die ihnen zur Verfügung stehenden individuellen Schutzausrüstungen ordnungsgemäß zu benutzen und nach Benutzung an dem dafür vorgesehenen Platz zu lagern,

3. Schutzvorrichtungen insbesondere an Maschinen, Geräten, Werkzeugen, Anlagen und Gebäuden nicht willkürlich außer Betrieb zu setzen, zu verändern oder umzustellen und diese Schutzvorrichtungen ordnungsgemäß zu benutzen,

4. dem Ausführungskoordinator, den anderen Unternehmern und den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz jede von ihnen festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden,

5. dem Ausführungskoordinator, den verschiedenen Unternehmern und den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz so lange wie nötig beizustehen, damit sie die Möglichkeit haben, alle Aufgaben auszuführen oder alle Verpflichtungen einzuhalten, die ihnen im Hinblick auf den Schutz des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und im Hinblick auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der anderen Personen am Arbeitsplatz auferlegt sind,

6. dem Ausführungskoordinator, den verschiedenen Unternehmern und den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz so lange wie nötig beizustehen, damit alle Unternehmer gewährleisten können, dass das Arbeitsumfeld und die Arbeitsbedingungen sicher sind und keine Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit innerhalb ihres Tätigkeitsbereichs aufweisen.

Art. 53 - Zum Schutz ihres eigenen Wohlbefindens bei der Arbeit und des Wohlbefindens der anderen auf der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle anwesenden Personen verwenden, warten und kontrollieren Selbstständige und Arbeitgeber, die selbst eine berufliche Tätigkeit auf der Baustelle ausüben, Arbeitsmittel und individuelle Schutzausrüstungen, die sie auf der Baustelle einsetzen, - beziehungsweise veranlassen sie deren Kontrolle - gemäß den Bestimmungen der nachstehend aufgeführten Königlichen Erlasse und so, wie es für die Arbeitgeber vorgeschrieben ist:

1. Königlicher Erlass vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln,

2. Königlicher Erlass vom 4. Mai 1999 über die Benutzung mobiler Arbeitsmittel,

3. Königlicher Erlass vom 4. Mai 1999 über die Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten,

4. Königlicher Erlass vom [13. Juni 2005] über die Benutzung individueller Schutzausrüstungen,

[5. Königlicher Erlass vom 31. August 2005 über die Benutzung von Arbeitsmitteln für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen.]

[Art. 53 einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 22. März 2006 (B.S. vom 12. April 2006); einziger Absatz Nr. 5 eingefügt durch Art. 27 des K.E. vom 31. August 2005 (B.S. vom 15. September 2005)]

Unterabschnitt 5 - Spezifische Verpflichtungen der Beteiligten

[...]

[Früherer Artikel 54 aufgehoben durch Art. 35 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005)]

[Art. 54] - Jeder schwere Unfall auf einer zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle, der einem Unternehmer zustößt, der dort selbst eine berufliche Tätigkeit ausübt, wird dem in Sachen Arbeitssicherheit zuständigen Beamten von dem mit der Ausführung beauftragten Bauleiter notifiziert.

Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Notifizierung erfolgt binnen fünfzehn Kalendertagen nach dem Tag des Unfalls und enthält mindestens folgende Angaben:

1. Name, Vorname und Adresse des Opfers,

2. Datum des Unfalls,

3. Adresse der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle, auf der sich der Unfall ereignet hat,

4. kurze Beschreibung der erlittenen Verletzungen,

5. kurze Beschreibung, wie sich der Unfall ereignet hat,

6. vermutliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit.

[Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter schwerem Arbeitsunfall der in Artikel 26 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit beschriebene schwere Arbeitsunfall zu verstehen.]

[Früherer Artikel 55 umnummeriert zu Art. 54 und Abs. 3 ersetzt durch Art. 36 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005)]

Abschnitt 7 - Bedingungen für die Ausübung der Funktion des Koordinators

Unterabschnitt 1 - [Zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen mit einer Gesamtfläche von 500 m oder mehr]

[Überschrift von Unterabschnitt 1 ersetzt durch Art. 37 Nr. 1 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005)]

[Art. 55 - Die Bestimmungen des vorliegenden Unterabschnitts finden Anwendung auf die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen mit einer Gesamtfläche von 500 m oder mehr.]

[Neuer Artikel 55 eingefügt durch Art. 37 Nr. 2 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005)]

[Grundausbildung und nützliche Berufserfahrung]

[Überschrift eingefügt durch Art. 37 Nr. 3 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005)]

Art. 56 - § 1 - Personen, die die Funktion des Koordinators auf einer zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle ausüben möchten, für die in Anwendung von Artikel 26 § 1 oder § 2 ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erforderlich ist, müssen nachweisen können, dass sie, was nützliche Berufserfahrung und Diplome anbelangt, folgenden Anforderungen genügen:

1. zwei Jahre Berufserfahrung für Inhaber eines Ingenieurdiploms oder eines Abschlussdiploms des technischen Hochschulunterrichts mit universitärem Charakter oder des technischen oder Kunsthochschulunterrichts des langen Typs,

2. fünf Jahre Berufserfahrung für Inhaber eines Abschlussdiploms des technischen Hochschulunterrichts des kurzen Typs,

3. zehn Jahre Berufserfahrung für Inhaber eines Diploms der Oberstufe des Sekundarunterrichts.

§ 2 - Personen, die die Funktion des Koordinators [auf einer in Artikel 26 § 3 erwähnten zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle] ausüben möchten, müssen nachweisen können, dass sie, was nützliche Berufserfahrung und Diplome anbelangt, folgenden Anforderungen genügen:

1. ein Jahr Berufserfahrung für Inhaber eines der in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Diplome,

2. drei Jahre Berufserfahrung für Inhaber eines Diploms der Oberstufe des Sekundarunterrichts,

3. fünf Jahre Berufserfahrung für Inhaber eines Diploms der Unterstufe des Sekundarunterrichts.

[Art. 56 § 2 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 37 Nr. 4 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005)]

Art. 57 - Für die Anwendung von Artikel 56 versteht man unter Berufserfahrung:

1. für die Funktion eines Projektkoordinators: Berufserfahrung in Planung eines Bauprojekts oder Engineering,

2. für die Funktion eines Ausführungskoordinators: Berufserfahrung in Leitung einer zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle oder in Verwaltung und Verfolgung der Arbeiten auf einer solchen Baustelle,

3. für die Funktion eines Projekt- und Ausführungskoordinators: Berufserfahrung in den zwei unter Nr. 1 und Nr. 2 erwähnten Tätigkeitsarten.

[Zusätzliche Ausbildung und andere Kenntnisse]

[Frühere Unterteilung in Unterabschnitt 2 ersetzt durch neue Überschrift durch Art. 37 Nr. 5 des K.E. vom 19. Januar 2005 (B.S. vom 27. Januar 2005)]

Art. 58 - [§ 1 - Der Koordinator einer zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle, für die in Anwendung von Artikel 26 § 1 oder § 2 ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erforderlich ist, muss ferner nachweisen können, dass er:

1. entweder jede der folgenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen hat:

a) einen im Königlichen Erlass vom 10. August 1978 zur Festlegung der den Leitern der Dienste für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und ihren Beigeordneten auferlegten zusätzlichen Ausbildung erwähnten zugelassenen Kursus für zusätzliche Ausbildung.

Nachzuweisen ist eine zusätzliche Ausbildung der ersten Stufe, wenn für die Baustelle eine Koordinationsstruktur in Anwendung von Artikel 37 Absatz 1 erforderlich ist, und eine zusätzliche Ausbildung der zweiten Stufe in den anderen Fällen,

b) ein in § 2 erwähntes zugelassenes Kursusmodul "Ergänzungsausbildung für Koordinatoren".

Der Minister der Beschäftigung kann auf Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz zusätzliche Modalitäten in Bezug auf die Organisation des Moduls festlegen,

2. oder einen in § 3 erwähnten zugelassenen Kursus für spezifische zusätzliche Ausbildung für Koordinatoren in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen erfolgreich abgeschlossen hat.

Nachzuweisen ist eine zusätzliche Ausbildung der Stufe A, wenn für die Baustelle eine Koordinationsstruktur in Anwendung von Artikel 37 Absatz 1 erforderlich ist, und eine zusätzliche Ausbildung der Stufe B in den anderen Fällen.

Der Minister der Beschäftigung kann auf Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz zusätzliche Modalitäten in Bezug auf die Organisation des Kursus festlegen,

3. oder eine in § 4 erwähnte zugelassene spezifische Prüfung für Koordinatoren in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen bestanden hat.

Nachzuweisen ist eine spezifische Prüfung der Stufe A, wenn für die Baustelle eine Koordinationsstruktur in Anwendung von Artikel 37 Absatz 1 erforderlich ist, und eine spezifische Prüfung der Stufe B in den anderen Fällen.

Der Minister der Beschäftigung kann auf Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz zusätzliche Modalitäten in Bezug auf die Organisation der Prüfung festlegen.

Zugelassenes Kursusmodul "Ergänzungsausbildung für Koordinatoren"

§ 2 - Um zugelassen werden zu können, muss das Kursusmodul "Ergänzungsausbildung für Koordinatoren" folgenden Bedingungen genügen:

1. Der Inhalt des Programms des Kursusmoduls entspricht dem in Anlage IV Teil A festgelegten Inhalt.

2. Der Stundenplan des Moduls umfasst mindestens 30 Unterrichtsstunden.

3. Das Kursusmodul wird mit einer Prüfung zum Testen der erworbenen Kenntnisse und des Verständnisses des Lehrstoffs abgeschlossen.

4. Die Organisation des Kursusmoduls ist den Organisatoren eines zugelassenen Kursus für zusätzliche Ausbildung, wie er im Königlichen Erlass vom 10. August 1978 zur Festlegung der den Leitern der Dienste für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und ihren Beigeordneten auferlegten zusätzlichen Ausbildung vorgesehen ist, vorbehalten.

Diese Organisatoren bieten das Kursusmodul "Ergänzungsausbildung für Koordinatoren" getrennt von dem im vorhergehenden Absatz erwähnten zugelassenen Kursus an, bauen ihn in diesen Kursus ein oder bieten die zwei Formeln an.

5. Nur Kandidaten, die den in Nr. 4 erwähnten zugelassenen Kursus erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen an einem getrennt angebotenen Kursusmodul "Ergänzungsausbildung für Koordinatoren" teilnehmen.

Die Organisatoren achten darauf, dass diese Bedingung eingehalten wird.

Das Kursusmodul "Ergänzungsausbildung für Koordinatoren" wird gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 10. August 1978 zur Festlegung der den Leitern der Dienste für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und ihren Beigeordneten auferlegten zusätzlichen Ausbildung zugelassen.

Zugelassener Kursus für spezifische zusätzliche Ausbildung für Koordinatoren in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen

§ 3 - Um zugelassen werden zu können, muss der Kursus für spezifische zusätzliche Ausbildung für Koordinatoren in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen folgenden Bedingungen genügen:

1. Der Kursus ist so gestaltet, dass dem Kandidaten die Kenntnisse und das Know-How vermittelt werden, die er zur Erfüllung der gesamten gesetzlichen und verordnungsgemäßen Aufträge eines Koordinators in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen benötigt.

Zu diesem Zweck genügt er den in Anlage 4 Teil B Abschnitt 1 definierten Endzielen.

2. Der Inhalt des Kursusprogramms entspricht dem in Anlage 4 Teil B Abschnitt 2 festgelegten Inhalt.

3. Die Organisation des Kursus ist der freien Initiative der öffentlichen, paritätischen oder privaten Einrichtungen, die den Anforderungen des vorliegenden Abschnitts entsprechen, überlassen.

4. Der Kursus wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Diese Prüfung umfasst:

a) einen Prüfungsteil zum Testen der erworbenen Kenntnisse und des Verständnisses des Lehrstoffs,

b) die Ausarbeitung und Verteidigung eines Koordinationsprojekts gemäß den in Anlage 4 Teil B Abschnitt 3 festgelegten Modalitäten.

Die Prüfung insgesamt muss repräsentativ sein für die Bewertung der Kenntnis, des Verständnisses und der Fähigkeit zur Anwendung des vermittelten Lehrstoffs.

Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgehalten.

Der Prüfungsausschuss setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die als Team eine korrekte Bewertung der Kenntnis, des Verständnisses und der Fähigkeit zur Anwendung des vermittelten Lehrstoffs gewährleisten.

Die mit der Überwachung beauftragten Beamten können als Beobachter an den Tätigkeiten des Prüfungsausschusses teilnehmen.

Die Organisatoren teilen den im vorhergehenden Absatz erwähnten Beamten mindestens fünfzehn Kalendertage vor dem Datum, an dem die Prüfungen abgehalten werden, Ort und Daten dieser Prüfungen mit.

5. Für den Kursus für spezifische zusätzliche Ausbildung der Stufe A gelten folgende Sonderbedingungen:

a) Nur Inhaber eines der in Artikel 56 § 1 Nr. 1 erwähnten Diplome werden zu dem Kursus zugelassen.

b) Der Kursus ist hinsichtlich der Risikoanalyse und der Bestimmung der Gefahrenverhütungsmaßnahmen auf die Darlegung der betreffenden wissenschaftlichen Grundlagen ausgerichtet.

c) Der Stundenplan des Kursus umfasst mindestens 150 Unterrichtsstunden, wobei die Zeit für die Ausarbeitung des Koordinationsprojekts und für die Prüfung nicht mitgerechnet wird.

d) Das in Nr. 4 Absatz 1 Buchstabe b) erwähnte Koordinationsprojekt betrifft ausschließlich Fälle von zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, für die eine Koordinationsstruktur in Anwendung von Artikel 37 Absatz 1 erforderlich ist.

6. Für den Kursus für spezifische zusätzliche Ausbildung der Stufe B gelten folgende Sonderbedingungen:

a) Der Kursus der Stufe B ist hinsichtlich der Risikoanalyse und der Bestimmung der Gefahrenverhütungsmaßnahmen nach demselben Schema wie der Kursus der Stufe A gestaltet, wobei er jedoch auf den Unterricht der erworbenen Kenntnisse beschränkt ist, ohne notwendigerweise auf die Darlegung der betreffenden wissenschaftlichen Grundlagen einzugehen.

b) Der Stundenplan des Kursus umfasst mindestens 80 Unterrichtsstunden, wobei die Zeit für die Ausarbeitung des Koordinationsprojekts und für die Prüfung nicht mitgerechnet wird.

c) Das in Nr.�