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1 AUFNAHMEHEF T der kommunalen

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AUFNAHMEHEFT

der kommunalen Kindertagesstätten der

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InhaltsverzeichnisOrdnung der Tageseinrichtungen für Kinder 3

1. Aufnahme 3

2. Besuch - Öffnungszeiten - Schließungszeiten - Ferien 4

3. Elternbeitrag 4

4. Aufsicht 5

5. Kündigung 6

6. Elternbeirat 6

7. Versicherungen 6

8. Regelung in Krankheitsfällen 7

9. Datenschutz 7

Aufnahmevertrag 9

Gebührenregelung 11

SEPA-Basislastschriftmandat (Einzugsermächtigung) 12

Aufnahmebogen 13

1. Angaben zum Kind 13

2. Medizinische Daten 13

3. Angaben zu den Personensorgeberechtigten 14

Richtlinien des Sozialministeriums und des Kultusministeriums über die ärztliche Untersuchung nach § 4 des Kindertagesbetreuungsgesetzes, die ärztliche Impfberatung nach §§ 20 und 34 Absatz 10a und die Masernimpfpflicht des Infektionsschutzgesetzes 15

Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung, Impfberatung und Masernimmunität 18

Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte durch Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) 19

Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 34 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz 22

Merkblatt – Zeckenstich 23

Einverständniserklärung – Zeckenentfernung 24

Einverständniserklärung - Abholen durch andere Begleitpersonen 25

Einverständniserklärung – Kind geht allein nach Hause 26

Einverständniserklärung – Teilnahme an Veranstaltungen 27

Einwilligungserklärung - Erfassung von Daten zur Bildungs- und Entwicklungsdokumentation 28

Einwilligungserklärung - Interne Veröffentlichung sowie Veröffentlichung in örtlichen Druck-Medien und Druckmedien im Internet 30

Elternbeirat 31

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Ordnung der Tageseinrichtungen für KinderDie Arbeit in unserer Tageseinrichtung für Kinder richtet sich nach der folgenden Ordnung, die Sie mit Abschluss des Aufnahmevertrages anerkennen, und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit den hierzu erlassenen Richtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Tageseinrichtungen für Kinder sind nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) Kindergärten, Horte und andere Einrichtungen. Nach dem Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg vom 01. Dezember 2015 (GBl. S.1040,1044) werden Einrichtungen geführt als

Kindergärten (für Kinder vom 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt) Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen (z.B. für Kinder

vom 2. Lebensjahr bis zum Schuleintritt oder bis zum 12. Lebensjahr)

Einrichtungen mit integrativen Gruppen, in denen auch Kinder mit Behinderung betreut werden

Einrichtungen der Kleinkindbetreuung (Kinderkrippen)

Betriebsformen von Kindergärten, Tageseinrichtungen mit Altersmischung und Einrichtungen mit integrativen Gruppen sind insbesondere:

Halbtagsgruppen Regelgruppen (vor- und nachmittags geöffnet) Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten (ununterbrochen mind. 6

Std.) Ganztagsgruppen

1. Aufnahme1.1. In die Einrichtung können Kinder vom ersten Lebensjahr bis

zum vollendeten dritten Lebensjahr (Krippe), sowie vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt und in Einrichtungen mit einer erweiterten Altersmischung jüngere und ältere Kinder aufgenommen werden, soweit das notwendige Personal und Plätze vorhanden sind.Für Kinder in Kleinkindgruppen (Krippen) endet das Betreuungsverhältnis mit Vollendung des dritten Lebensjahres, es sei denn die Personensorgeberechtigten und der Träger vereinbaren die Fortsetzung des Betreuungsverhältnisses. Dafür melden die Personensorgeberechtigten bis zu dem vom Träger mitgeteilten Zeitpunkt ihren Bedarf an einer Anschlussbetreuung in der Einrichtung.Für Schulanfänger endet das Betreuungsverhältnis mit dem letzten Tag der dem Schuleintritt vorausgehenden Sommerferien der

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Einrichtung. Eine Verlängerung des Betreuungsverhältnisses kann bis zu dem Werktag vereinbart werden, welcher dem Tag vor der Einschulung vorausgeht.

1.2. Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, können die Einrichtung besuchen, wenn ihren besonderen Bedürfnissen innerhalb der Rahmenbedingungen der Einrichtung Rechnung getragen werden kann.

1.3. Der Träger legt mit den pädagogischen Mitarbeiterinnen die Grundsätze über die Aufnahme der Kinder in die Einrichtung fest.

1.4. Jedes Kind muss vor der Aufnahme in die Einrichtung ärztlich untersucht werden. Als ärztliche Untersuchung gilt auch die Vorsorgeuntersuchung.

1.5. Die Aufnahme erfolgt nach Vorlage der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung und nach Unterzeichnung des Aufnahmevertrages sowie der weiteren Erklärungen.

1.6. Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge sowie Änderungen der Anschrift, der privaten und geschäftlichen Telefonnummern unverzüglich in der Einrichtung mitzuteilen, um bei plötzlicher Krankheit des Kindes oder anderen Notfällen erreichbar zu sein.

2. Besuch - Öffnungszeiten - Schließungszeiten - Ferien2.1. Die kommunalen Kindertagesstätten sind

Ganztageseinrichtungen und von Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, Ferien der Einrichtung und der zusätzlichen Schließungszeiten durchgehend von 7 bis 17 Uhr geöffnet.

2.2. Innerhalb dieser Öffnungszeiten können Stundenpakete von 6, 8 oder 10 Stunden gebucht werden.

2.3. Im Rahmen dieser Betreuung wird ein warmes Mittagessen angeboten.

2.4. Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die Einrichtung regelmäßig besucht werden.

2.5. Fehlt ein Kind, ist die Einrichtung zu benachrichtigen2.6. Der Besuch der Einrichtung regelt sich nach der im

Aufnahmevertrag vereinbarten Betreuungszeit. Eine Betreuung außerhalb der Betreuungszeit ist durch das Personal nicht gewährleistet.

2.7. In unseren Einrichtungen werden Listen/Teilnahmelisten ausgehängt (evtl. mit dem Namen Ihres Kindes), um den Kitaalltag zu strukturieren.

2.8. Das Kitajahr beginnt und endet mit dem Ende der Sommerferien in der Einrichtung.

2.9. Die Kindertageseinrichtungen wechseln sich bei der Ferienbetreuung ab, sodass die Möglichkeit (mit Ausnahme der Weihnachtsferien) einer Notfallbetreuung besteht.

2.10. Zusätzliche Schließungstage können sich für die Einrichtung oder einzelne Gruppen

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aus folgenden Anlässen ergeben: Wegen Krankheit, behördlicher Anordnungen, Verpflichtung zur Fortbildung, Fachkräftemangel, betrieblicher Mängel. Die Person- ensorgeberechtigten werden hiervon baldmöglichst unterrichtet.

3. Elternbeitrag3.1. Für den Besuch der Kindertagesstätte wird ein Elternbeitrag

erhoben. Für eventuelle zusätzliche Leistungen werden zusätzliche Kostenbeteiligungen (z. B. Essensgeld) erhoben. Die Höhe des Elternbeitrags wird vom Gemeinderat Leingarten festgesetzt und im Amtsblatt und der Homepage der Stadt Leingarten veröffentlicht.

3.2. Der Elternbeitrag ist eine Beteiligung an den Betriebskosten der Kitas und deshalb auch während der Ferien, bei vorübergehender Schließung, bei längerem Fehlen des Kindes und bis zur Wirksamkeit einer Abmeldung zu bezahlen. Der Beitrag wird unter Berücksichtigung eines Ferienmonats in einen Jahresbeitrag umgerechnet. Dieser wird monatlich abgerechnet.

3.3. Für Kinder, die mit Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, ist der Elternbeitrag für den Ferienmonat August noch zu bezahlen.

3.4. Zusätzliche Betreuungszeiten in einer Wechselkindertagesstätte während der Sommerferien, oder der Schulanfänger in den ersten Tagen nach den Sommerferien bis zum Schuleintritt, werden gesondert abgerechnet.

3.5. Die Elternbeiträge sind jeweils im Voraus am 15. des Monats zur Zahlung fällig. Die Eltern erklären sich mit der Anmeldung bereit, für den Elternbeitrag der Stadt Leingarten eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Das ausgefüllte Formular für die Einzugsermächtigung ist rechtzeitig bei der jeweiligen Kindertagesstätte abzugeben. Dabei ist darauf zu achten, dass unten die Anzahl der Kinder in der Kindertagesstätte und die Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder unter 18 Jahren richtig eingetragen werden. Die Einzugsermächtigung ist auch dann zu erteilen, wenn bereits für andere Abgaben bei der Stadt Leingarten ein Einzugsverfahren besteht.

3.6. Wird ein Kind bis zum 15. eines Monats neu in der Kindertagesstätte aufgenommen, ist für den Eintrittsmonat der volle Beitrag zu entrichten. Bei Neuaufnahme nach dem 15. eines Monats wird der Beitrag erst ab dem Folgemonat erhoben. Die Eingewöhnungsphase zählt zur kostenpflichtigen Betreuungszeit.

3.7. Sollten sich Änderungen bei der Kinderanzahl unter 18 Jahren oder ähnl. ergeben, so sind die Eltern verpflichtet, dies innerhalb von zwei Wochen beim Bürgermeisteramt Leingarten, Steueramt, anzuzeigen, damit der Kitaelternbeitrag geändert werden kann. Der Beitrag wird ab dem Monat nach der Veränderung angepasst. Wird eine Änderung, die zu einer Ermäßigung des Beitrags führt, zu spät

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gemeldet, kann sie erst ab dem Monat der Meldung berücksichtigt werden.

3.8. Änderungen des Stundenpakets müssen direkt in der Einrichtung beantragt werden und können höchstens alle vier Wochen vorgenommen werden.

4. Aufsicht4.1. Die pädagogisch tätigen Mitarbeiter*innen sind während der

vereinbarten Betreuungszeit der Einrichtung für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.

4.2. Auf dem Weg zur und von der Einrichtung sind die Personensorgeberechtigten für ihre Kinder verantwortlich. Insbesondere tragen die Personensorgeberechtigten Sorge dafür, dass ihr Kind ordnungsgemäß von der Einrichtung abgeholt wird. Sie entscheiden durch eine schriftliche Erklärung, ob das Kind allein nach Hause gehen darf. Sollte das Kind nicht von einem Personensorgeberechtigten bzw. einer Begleitperson abgeholt werden, ist eine gesonderte Benachrichtigung erforderlich. Leben die personensorgeberechtigten Eltern getrennt und hält sich das Kind mit Einwilligung des einen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei dem anderen Elternteil auf, so entscheidet allein der Elternteil, bei dem das Kind lebt.

4.3. Die Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten endet in der Regel mit der Übergabe des Kindes in den Räumen der Einrichtung an die pädagogisch tätigen Mitarbeiterinnen und beginnt wieder mit der Übernahme des Kindes in die Obhut eines Personensorgeberechtigten bzw. einer von diesen mit der Abholung beauftragten Person Hat ein Personensorgeberechtigter schriftlich erklärt, dass sein Kind allein nach Hause oder im Ausnahmefall zu einer Veranstaltung außerhalb der Einrichtung gehen darf, beginnt die Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten in der Regel mit der Entlassung des Kindes aus den Räumen der Einrichtung. Leben die personensorgeberechtigten Eltern getrennt und hält sich das Kind mit Einwilligung des einen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei dem anderen Elternteil auf, so entscheidet allein der Elternteil, bei dem das Kind lebt.

4.4. Bei gemeinsamen Veranstaltungen (z. B. Feste, Ausflüge) sind die Personensorgeberechtigten aufsichtspflichtig, sofern vorher keine andere Absprache über die Wahrnehmung der Aufsicht getroffen wurde.

5. Kündigung5.1. Abmeldungen vom Kitabesuch sind nur auf den Ersten eines

Monats mit einer Frist von 4 Wochen möglich. In den letzten 3 Monaten vor den Sommerferien ist keine Abmeldung möglich. Bei Sonderfällen (z. B. Wegzug, Heimeinweisungen etc.) sind Ausnahmen möglich.

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5.2. Der Träger der Einrichtung kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende unter Angabe des Grundes schriftlich kündigen.

5.3. Kündigungsgründe können u. a. sein:a) Das unentschuldigte Fehlen eines Kindes über einen

zusammenhängenden Zeitraum von mehr als vier Wochen.b) Die wiederholte Nichtbeachtung der in dieser Ordnung

aufgeführten Pflichten der Personensorgeberechtigten, trotz schriftlicher Abmahnung.

a) Ein Zahlungsrückstand des Elternbeitrages über drei Monate, trotz schriftlicher Mahnung.

b) Nicht ausgeräumte erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Personensorgeberechtigten und der Einrichtung über das Erziehungskonzept und/oder eine dem Kind angemessene Förderung trotz eines vom Träger anberaumten Einigungsgespräches.

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) bleibt hiervon unberührt.

6. ElternbeiratDie Personensorgeberechtigten werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat an der Arbeit der Einrichtung beteiligt. Siehe hierzu Richtlinien des Sozialministeriums über die Bildung und Aufgaben der Elternbeiräte nach § 5 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) am Ende des Aufnahmeheftes.

7. Versicherungen7.1. Nach den derzeitig geltenden gesetzlichen Bestimmungen sind

Kinder aller Altersgruppen gegen Unfall versichert (SGB VII) auf dem direkten Weg zur und von der Einrichtung, während des Aufenthaltes in der Einrichtung, während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des

Grundstückes (Spaziergang, Feste und dergleichen).Für Kinder ab dem 7. Lebensjahr wird den Eltern empfohlen, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

7.2. Alle Unfälle, die auf dem Weg von und zur Einrichtung eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind in der Einrichtung unverzüglich zu melden, damit die Schadensregulierung eingeleitet werden kann.

7.3. Für vom Träger der Einrichtung oder von Mitarbeiterinnen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachte(n) Verlust, Beschädigungen und Verwechslung der Garderobe und Ausstattung der Kinder wird keine Haftung übernommen. Dies gilt ebenso für mitgebrachte Spielsachen, Fahrräder etc.

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7.4. Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Eltern.

8. Regelung in Krankheitsfällen8.1. Für Regelungen in Krankheitsfällen, insbesondere zur

Meldepflicht, zum Besuchsverbot bzw. bei der Wiederaufnahme des Kindes in die Einrichtung nach Krankheit, ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) maßgebend.Über diese Regelungen des IfSG sind die Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gemäß § 34 Abs. 5 S. 2 IfSG zu belehren. Die Belehrung erfolgt durch die Kenntnisnahme des Merkblattes.

8.2. Zur Wiederaufnahme des Kindes kann der Träger eine Bescheinigung des Arztes verlangen, in der gemäß § 34 Abs. 1 IfSG bestätigt wird, dass nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Erkrankung oder der Verlausung nicht mehr zu befürchten ist.

8.3. Bei fiebrigen Erkältungskrankheiten, Erbrechen, Durchfall oder Fieber u.ä. sind die Kinder ebenfalls zu Hause zu behalten. Sie können die Einrichtung nach 48 Stunden des letztmaligen Auftretens der Krankheitssymptome wieder besuchen.

8.4. In besonderen Fällen werden ärztlich verordnete Medikamente, die eine Einnahme in der Einrichtung während der Betreuungszeit notwendig machen, nur nach schriftlicher Vereinbarung zwischen Personensorgeberechtigten und den pädagogisch tätigen Mitarbeiter*innen verabreicht.

8.5. Leben die personensorgeberechtigten Eltern getrennt und hält sich das Kind mit Einwilligung des einen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei dem anderen Elternteil auf, so entscheidet allein der Elternteil, bei dem das Kind lebt.

9. DatenschutzZur Aufnahme der Kinder in eine Kindertageseinrichtung ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten erforderlich.

9.1. Personenbezogene Angaben, die im Zusammenhang mit der Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes in der Einrichtung erhoben oder verwendet werden, unterliegen den für den Träger geltenden Bestimmungen des Datenschutzes. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann beim Träger erfragt werden. Der Träger gewährleistet die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

9.2. Eine Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb der Einrichtung ist nur zulässig, wenn eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis oder eine freiwillige schriftliche und zweckbestimmte Einwilligungserklärung der Personensorgeberechtigten vorliegt.

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9.3. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten zur Erstellung der Bildungs- und Entwicklungsdokumentation setzt das Einverständnis der Personensorgeberechtigten voraus. Die Einwilligung ist schriftlich abzugeben.

9.4. Eine Veröffentlichung von Fotos des Kindes in Druckmedien und/oder im Internet erfolgt nur mit schriftlicher Einwilligung durch die Personensorgeberechtigten.

9.5. Ohne die Einwilligung der Personensorgeberechtigten erhebt der Träger personenbezogene Daten zu diesen bzw. zu deren Kind oder Kindern nur in dem Umfang, wie dies zur Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes in der Einrichtung erforderlich ist. Auf Verlangen stellt der Träger gemäß den für ihn geltenden Datenschutzbestimmungen den Personensorgeberechtigten folgende Informationen zur Verfügung:1. Name und Kontaktdaten der Kindertagesstätte2. ggf. Kontaktdaten des/der örtlichen Beauftragten des Trägers3. Verarbeitungszwecke sowie die Rechtsgrundlagen4. Empfänger bzw. Kategorien von Empfängern5. Angaben zu

a) Dauer der Speicherung der Daten oder eine Erläuterung der Art und Weise, wie die Dauer festgelegt wird

b) Bestehen des Rechts auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit, Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung

c) Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörded) Angaben zur gesetzlichen Grundlage, Erforderlichkeit bzw.

den Folgen einer Verweigerung der Angaben6. Eine Übersicht der zu den Personensorgeberechtigten und zum

Kind gespeicherten Daten.

9.6. In unseren Einrichtungen beschäftigen wir Praktikanten/Praktikantinnen in unseren Einrichtungen. Für ihren Praktikumsverlauf benötigen sie eventuell Aufnahmen Ihres Kindes um einen Bericht über das Praktikum zu dokumentieren. Wenn Sie dies nicht wünschen teilen Sie uns dies bitte schriftlich mit.

9.7. Jegliche Informationen zum Thema Datenschutz finden Sie https://www.leingarten.deDatenschutzbeauftragter der Stadt Leingarten wird von der Firma GATACA gestellt.GATACA GmbH Am Riettor 4 | 78048 Villingen-SchwenningenE-Mail: [email protected] | www.gataca.de

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Bürgermeisteramt Leingarten ☐ Neuaufnahme

☐ Änderung

☐ U3 ☐ Ü3

Aufnahmevertrag

1. Die Stadt Leingarten nimmt ab Klicken Sie hier, um ein Datum einzugeben. das Kind

[Name, Vorname] geboren am [Geburtsdatum] in die Kindertagesstätte Bitte Kita

angeben auf.

2. Die Personensorgeberechtigten wurden über die Betriebsform der Einrichtung informiert. Für Ihr Kind gilt folgender Betreuungsumfang:

Montag ☐ 6 Std. ☐ 8 Std ☐ 10 Std. von Uhrzeit eintragen bis

Uhrzeit eintragen

Dienstag ☐ 6 Std. ☐ 8 Std ☐ 10 Std. von Uhrzeit eintragen bis

Uhrzeit eintragen

Mittwoch ☐ 6 Std. ☒ 8 Std ☐ 10 Std. von Uhrzeit eintragen bis

Uhrzeit eintragen

Donnerstag ☐ 6 Std. ☐ 8 Std ☐ 10 Std. von

Uhrzeit eintragen bis Uhrzeit eintragen

Freitag ☐ 6 Std. ☐ 8 Std ☐ 10 Std. von Uhrzeit eintragen bis

Uhrzeit eintragen

Anzahl: __ 6 Std. __ 8 Std.__ 10 Std. daraus ergibt sich der Elternbeitrag

für jeden angefangenen Monat von ________________€. (wird vom Bürgermeisteramt ausgefüllt)

3. Zusätzlich wird erhoben: Essensgeld

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Essen pro Woche:

Mo Di Mi Do Fr ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ (zutreffende Tage bitte

ankreuzen)

gilt ab: Klicken Sie hier, um ein Datum einzugeben.

beendet ab: Klicken Sie hier, um ein Datum einzugeben.

4. Änderungen der Betreuungszeit und des Elternbeitrages bleiben dem

Träger vorbehalten. Diese werden mit Ablauf des darauffolgenden

Kalendermonats wirksam.

5. Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, ihr Kind sofort vom Besuch der Einrichtung zurückzuhalten, wenn bei ihm eine übertragbare Krankheit auftritt oder sich der Verdacht einer solchen Krankheit ergibt. Erkrankt das Kind an einer übertragbaren Krankheit oder wird es dessen verdächtigt, haben die Personensorgeberechtigten die Mitarbeiter*innen unbeschadet sonstiger Meldepflichten unverzüglich zu benachrichtigen.

6. Die Personensorgeberechtigten wurden darauf hingewiesen, dass die pädagogisch tätigen Mitarbeiter*innen das Kind in der Regel in den Räumen der Einrichtung übernehmen und am Ende der Betreuungszeit nach Hause entlassen. Die Personensorgeberechtigten sind für den Weg von und zu der Einrichtung allein verantwortlich.

6. Die Ordnung der Tageseinrichtung für Kinder und der Elternbrief wurden den Personensorgeberechtigten ausgehändigt und werden durch die nachfolgende Unterschrift in der jeweiligen Fassung als Vertragsbestandteil anerkannt.

Vor- u. Nachname Personensorgeberechtigte(r): [Name Mutter und Vater]

Unterschrift:___________________ Unterschrift:___________________________

(Die Unterzeichnung hat immer durch alle vorhandenen Personensorgeberechtigten zu erfolgen, gleichgültig,ob diese verheiratet, getrenntlebend oder unverheiratet sind.)

Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder unter 18 Jahren: Klicken Sie hier, um Text einzugeben.

(bei fehlender Angabe wird von 1 Kind ausgegangen)

Jeweiliger Vorname: Vorname Geb.dat.: Klicken Sie hier, um

ein Datum einzugeben.

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Vorname Geb.dat.:Klicken Sie hier, um ein Datum einzugeben.

Vorname Geb.dat.:Klicken Sie hier, um ein Datum einzugeben.

Vorname Geb.dat.:Klicken Sie hier, um ein Datum einzugeben.

Vorname Geb.dat.:Klicken Sie hier, um ein Datum einzugeben.

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Eingegangen in der Kita (Datum)

Unterschrift (pädagogische Fachkraft)

(wird von der Kita

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Gebührenregelungfür die Betreuungsangebote der Stadt Leingarten ab 01.09.2020

Familie mit:1 Kind u. 18 J.

2 Kinderu. 18 J.

3 Kinderu. 18 J.

4 Kinder u. 18 J.

pro Kind pro Kind pro Kind

Kinderbetreuungsgruppe pro Stunde 3,00 € 2,50 € 2,00 € 1,00 €

Kleinkindbetreuung 6 Stunden/Tag 352,00 € 261,00 € 177,00 € 70,00 €pro Monat 8 Stunden/Tag 404,80 € 300,15 € 203,55 € 80,50 €

10 Stunden/Tag 457,60 € 339,30 € 230,10 € 91,00 €

Kleinkind 6 Stunden 17,60 € 13,05 € 8,85 € 3,50 €pro Tag 8 Stunden 20,24 € 15,01 € 10,18 € 4,03 €  10 Stunden 22,88 € 16,97 € 11,51 € 4,55 €

Kindergarten 6 Stunden/Tag 119,00 € 92,00 € 61,00 € 20,00 €pro Monat 8 Stunden/Tag 166,60 € 128,80 € 85,40 € 28,00 €

 10

Stunden/Tag 214,20 € 165,60 € 109,80 € 36,00 €

Kindergarten 6 Stunden 5,95 € 4,60 € 3,05 € 1,00 €pro Tag 8 Stunden 8,33 € 6,44 € 4,27 € 1,40 €  10 Stunden 10,71 € 8,28 € 5,49 € 1,80 €

für das Mittagessen in den Kindertagesstätten ab 01.09.2018

Monatsgebühr bei Essen pro WocheEinzelpreis je Essen 1 Tag 2 Tage 3 Tage 4 Tage 5 Tage

Kita Mittagessen 2,00 € 7,67 € 15,33 € 23,00 € 30,67 € 38,33 €

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SEPA-Basislastschriftmandat (Einzugsermächtigung)

Gläubiger Identifikationsnummer Stadt LeingartenDE 98 ZZZ 000 000 11 009

Klicken Sie hier, um Text einzugeben.

Vorname und Name, Firma des Zahlungspflichtigen (Kontoinhaber)Klicken Sie hier, um Text einzugeben.

Straße und HausnummerKlicken Sie hier, um Text einzugeben.

Postleitzahl und OrtStadt Leingarten-Steueramt-Heilbronner Straße 3874211 Leingarten

Klicken Sie hier, um Text einzugeben.

Kreditinstitut (Name)Klicken Sie hier, um Text einzugeben.

BICKlicken Sie hier, um Text einzugeben.

IBANIch/wir ermächtige(n) die Stadt Leingarten ☐ einmalig ☐ wiederkehrend, Zahlungen von meinem/unseren Konto mittels Lastschrift für die Betreuungsgebühren und/oder Essensgeld einzuziehen:

☐ Kindertagesstätte

☐ Kleinkindbetreuung

☐ Ganztagsschule

☐ Mittagsband

Zugleich weise ich/weisen wir mein/unser Kreditinstitut an, die von der Stadt Leingarten auf mein/unser Konto gezogene(n) Lastschrift(en) einzulösen. Hinweis: Ich kann/wir können innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrags verlangen. Es gelten dabei die mit meinem/unserem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.

Klicken Sie hier, um Text einzugeben.Ort, Datum

Unterschrift des über obiges Konto Verfügungsberechtigten

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Aufnahmebogen

1. Angaben zum Kind

[Name, Vorname] [Geburtsdatum]Name, Vorname Geburtsdatum

TelefonnummerTelefon

[Adresse]Straße und Wohnort

Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Klicken Sie hier, um Text einzugeben.Konfession Geschlecht

2. Medizinische Daten

Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Klicken Sie hier, um Text einzugeben.Hausarzt des Kindes Telefon

Klicken Sie hier, um Text einzugeben.Anschrift

Klicken Sie hier, um Text einzugeben.Behinderungen/Krankheiten/Auffälligkeiten

Klicken Sie hier, um Text einzugeben.Allergien

Tetanus* 1.Impfung Klicken Sie hier, um ein Datum einzugeben.2.Impfung Klicken Sie hier, um ein Datum einzugeben.3.Impfung Klicken Sie hier, um ein Datum einzugeben.4.Impfung Klicken Sie hier, um ein Datum einzugeben.

Klicken Sie hier, um Text einzugeben.sonstige Impfungen*

* jeweils Datum angeben 16

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3. Angaben zu den Personensorgeberechtigten☐ sorgeberechtigt

Klicken Sie hier, um Text einzugeben.Name und Vorname der Mutter

Klicken Sie hier, um Text einzugeben.Herkunftsland

(Klicken Sie hier, um Text einzugeben.Straße und Wohnort (falls abweichend vom Kind))

(Klicken Sie hier, um Text einzugeben.Telefonnummer/Notfallnummer

☐ sorgeberechtigt

Klicken Sie hier, um Text einzugeben.Name und Vorname des Vaters

Klicken Sie hier, um Text einzugeben.Herkunftsland

Klicken Sie hier, um Text einzugeben.Straße und Wohnort (falls abweichend vom Kind))

Klicken Sie hier, um Text einzugeben.Telefonnummer/Notfallnummer

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Richtlinien

Richtlinien des Sozialministeriums und des Kultusministeriums über die ärztliche Untersuchung nach § 4 des Kindertagesbetreuungsgesetzes, die ärztliche Impfberatung nach §§ 20 und 34 Absatz 10a und die Masernimpfpflicht des InfektionsschutzgesetzesVom 19. Januar 2018 – Az.: 5423.1/7 –

1. Allgemeines1.1 Jedes Kind muss vor der Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung

einmalig ärztlich untersucht werden. Kindertageseinrichtungen sind gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 des Kindertagesbetreuungsgesetzes Kindergärten, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen und Kinderkrippen.

1.2 Zweck der ärztlichen Untersuchung ist festzustellen, ob dem Besuch der Kindertageseinrichtung medizinische Bedenken entgegenstehen.

1.3 Die ärztliche Untersuchung soll sich insbesondere auf den Stand der körperlichen und psychischen Entwicklung, die Sinnesorgane und Auffälligkeiten des Verhaltens erstrecken. Ärztliche Untersuchungen in diesem Sinne sind auch die Früherkennungsuntersuchungen U3 bis U9 bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (Kinder-Richtlinie in der Fassung vom 18. Juni 2015 – BAnz AT 18.08.2016 B1 –, zuletzt geändert am 18. Mai 2017 – BAnz AT 24.07.2017 B2 –) nach § 26 Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch:

- U3: 4.-5. Lebenswoche,- U4: 3.-4. Lebensmonat,- U5: 6.-7. Lebensmonat,- U6: 10.-12. Lebensmonat,- U7: 21.-24. Lebensmonat,- U7a: 34.-36. Lebensmonat,- U8: 46.-48. Lebensmonat,- U9: 60.-64. Lebensmonat.

1.4 Die ärztliche Untersuchung darf nicht länger als zwölf Monate vor der Aufnahme in die Kindertageseinrichtung durchgeführt worden sein.

1.5 Vor der Erstaufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung hat zusätzlich eine ärztliche Impfberatung der Personensorgeberechtigten bezüglich eines vollständigen, altersgemäßen und nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutzes zu erfolgen.

1.6 Zweck der ärztlichen Impfberatung ist es, dem Impfschutz von Kindern in Kindertageseinrichtungen ein besonderes Augenmerk zu schenken und zu einem altersgemäßen Impfschutz beizutragen.

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Richtlinien

1.7 Die ärztliche Impfberatung hat zeitnah vor der Aufnahme in die Kindertageseinrichtung zu erfolgen.

2. Vorlage einer Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung und die ärztliche Impfberatung

2.1 Bei der Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung haben die Personensorgeberechtigten dem Träger der Kindertageseinrichtung eine ärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung und die durchgeführte Impfberatung auszuhändigen. Aus der Bescheinigung muss ersichtlich sein, ob gegen die Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung medizinische Bedenken bestehen oder dass bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des Kindes, sofern eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht durch die Personensorgeberechtigten vorliegt, die Voraussetzungen für die Aufnahme des Kindes in Kindertagesbetreuung mit Fachkräften der Kindertageseinrichtung geklärt werden. Die Bescheinigung muss darüber hinaus den Nachweis enthalten, dass eine Impfberatung bezüglich eines vollständigen, altersgemäßen und nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutzes erfolgt ist.

2.2 Für die ärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung und die durchgeführte Impfberatung ist der Vordruck nach dem als Anlage beigefügten Muster zu verwenden.

3. Aufgaben des Trägers der Kindertageseinrichtung3.1 Der Träger der Kindertageseinrichtung hat die

Personensorgeberechtigten bei der Anmeldung darauf hinzuweisen, dass das Kind vor der Aufnahme in die Kindertageseinrichtung ärztlich untersucht werden muss sowie eine ärztliche Impfberatung und ausreichende Masernschutzimpfung bzw. Masernimmunität stattfinden muss. Hierzu lässt er den Personensorgeberechtigten einen Vordruck der ärztlichen Bescheinigung nach dem als Anlage beigefügten Muster zukommen und kontrolliert die Vorlage der ausgefüllten Bescheinigung durch die Personensorgeberechtigten.

3.2 Wenn der Nachweis über eine ärztliche Impfberatung oder ausreichende Masernschutzimpfung nicht erbracht wurde, benachrichtigt die Leitung der Kindertageseinrichtung das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet und übermittelt dem Gesundheitsamt personenbezogene Angaben. Das Gesundheitsamt kann die Personensorgeberechtigten zu einer Beratung laden.

4. Ergänzende Bestimmungen4.1 Nehmen die pädagogischen Mitarbeiterinnen und -arbeiter der

Einrichtung bei einem Kind deutlich erkennbare Entwicklungsverzögerungen oder -störungen wahr, empfehlen sie den Personensorgeberechtigten eine Vorstellung des Kindes bei einer Kinderärztin oder einem Kinderarzt oder einer Interdisziplinären Frühförderstelle beziehungsweise einer Sonderpädagogischen Beratungsstelle. Auskunft über geeignete Frühförder- beziehungsweise

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Richtlinien

Beratungsstellen im Stadt- oder Landkreis gibt das zuständige Gesundheitsamt, die regionale Arbeitsstelle Frühförderung der unteren Schulaufsichtsbehörde oder die Überregionale Arbeitsstelle Frühförderung im Regierungspräsidium Stuttgart. Nach Einwilligung der Personensorgeberechtigten kann die Kindertageseinrichtung den Kontakt zur Interdisziplinären Frühförderstelle beziehungsweise Sonderpädagogischen Beratungsstelle auch direkt herstellen.

4.2 Bei Personen, die an bestimmten übertragbaren Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind oder die verlaust sind, sind die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zu beachten.

4.3 Wird der Nachweis über die ärztliche Impfberatung nicht erbracht, kann dies nach § 73 Absatz 1a Nummer 17a lfSG mit einer Geldbuße von bis zu 2 500 Euro durch die Ortspolizeibehörde geahndet werden.

4.4 Die Eltern sind dazu verpflichtet für die Masernimmunität des Kindes zu sorgen. Insbesondere müssen sie sicherstellen, dass das Kind mit dem ersten Geburtstag (U6) die erste Masernimpfung und mit dem zweiten Geburtstag (U7) die zweite Masernimpfung erhält. Beides muss durch eine ärztliche Bescheinigung der Einrichtung vorgelegt werden. Wird kein Nachweis vorgelegt, kann das Kind nach § 20 Infektionsschutzgesetzt nicht aufgenommen werden bzw. wird die Betreuung in den Kindertageseinrichtungen der Stadt Leingarten untersagt.

5. Die Regelungen zur ärztlichen Untersuchung gelten für die Aufnahme eines Kindes in Kindertagespflege entsprechend.

6. InkrafttretenDiese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und am 30. Juni 2024 außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift treten die Richtlinien des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die ärztliche Untersuchung nach § 4 des Kindertagesbetreuungsgesetzes vom 28. September 2009 (GABl. S. 261, K. u. U. S. 202) außer Kraft.

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Bitte vom Kinderarzt ausfüllen lassen

Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung, Impfberatung und Masernimmunität (nach den Richtlinien des Sozialministeriums und des Kultusministeriums über die ärztliche Untersuchung nach § 4 des Kindertagesbetreuungsgesetzes, die ärztliche Impfberatung und Masernschutzgesetz nach §§ 20 und 34 Absatz 10a des Infektionsschutzgesetzes)

Das Kind Name Vorname Geburtsdatum

[Adresse]Straße und Wohnort

wurde am ______________________von mir auf Grund von § 4 des Kindertagesbetreuungsgesetzes und der oben genannten Richtlinien über die ärztliche Untersuchung und Impfberatung ärztlich untersucht.

Gegen die Aufnahme des Kindes in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege bestehen, soweit sich nach der Durchführung der gesetzlichen Früherkennungsuntersuchung U ___ erkennen lässt,

keine medizinischen Bedenken. medizinische Bedenken. Das Kind ist gesundheitlich beeinträchtigt. Die Voraussetzungen für die

Aufnahme des Kindes in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege werden mit den Personensorgeberechtigten und Fachkräften der Kindertageseinrichtung oder der Tagespflegeperson geklärt, sofern die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht durch die Personensorgeberechtigten vorliegt.

Das Untersuchungsergebnis ist den Personensorgeberechtigten mitgeteilt worden.

Die ärztliche Impfberatung nach § 34 Absatz 10a des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit den oben genannten Richtlinien über die ärztliche Untersuchung und Impfberatung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen und nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes wurde von mir zuletzt am _____________beziehungsweise im Rahmen der U____ durchgeführt. *)

Nach § 20 des Infektionsschutzgesetzes zum Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention kann bei o.g. Kind von einer Immunität gegen Masern ausgegangen werden.Betrifft nur Kinder bis 2 Jahre: die erste Masernimpfung hat mit dem ersten Geburtstag

stattgefunden (U6)

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Bitte vom Kinderarzt ausfüllen lassen

die zweite Masernimpfung hat mit dem zweiten Geburtstag stattgefunden (U7)

_______________________ _____________________Ort, Datum Unterschrift der Ärztin/des Arztes Stempel der Ärztin/des Arztes*) Diese Erklärung ist nicht erforderlich vor Aufnahme in die Kindertagespflege.

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Merkblatt – bitte lesen Sie dieses sorgfältig durch

Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte durch Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)In Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten, Schulen oder Ferienlagern befinden sich viele Menschen auf engem Raum. Daher können sich hier Infektionskrankheiten besonders leicht ausbreiten.Aus diesem Grund enthält das Infektionsschutzgesetz eine Reihe von Regelungen, die dem Schutz aller Kinder und auch des Personals in Gemeinschaftseinrichtungen vor ansteckenden Krankheiten dienen. Über diese wollen wir Sie mit diesem Merkblatt informieren.

1. Gesetzliche BesuchsverboteDas Infektionsschutzgesetz schreibt vor, dass ein Kind nicht in den Kita, die Schule oder eine andere Gemeinschaftseinrichtung gehen darf, wenn es an bestimmten Infektionskrankheiten erkrankt ist oder ein entsprechender Krankheitsverdacht besteht. Diese Krankheiten sind in Tabelle 1 aufgeführt.

Bei einigen Infektionen ist es möglich, dass Ihr Kind die Krankheitserreger nach durchgemachter Erkrankung (oder seltener: ohne krank gewesen zu sein) ausscheidet. Auch in diesem Fall können sich Spielkameraden, Mitschüler*innen oder das Personal anstecken. Nach dem Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die „Ausscheider“ bestimmter Bakterien nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der festgelegten Schutzmaßnahmen wieder in eine Gemeinschaftseinrichtung gehen dürfen (Tabelle 2).

Bei manchen besonders schwerwiegenden Infektionskrankheiten muss Ihr Kind bereits dann zu Hause bleiben, wenn eine andere Person bei Ihnen im Haushalt erkrankt ist oder der Verdacht auf eine dieser Infektionskrankheiten besteht (Tabelle 3).

Natürlich müssen Sie die genannten Erkrankungen nicht selbst erkennen können. Aber Sie sollten bei einer ernsthaften Erkrankung Ihres Kindes ärztlichen Rat in Anspruch nehmen (z. B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen und anderen ungewöhnlichen oder besorgniserregenden Symptomen). Ihr/-e Kinderarzt/-ärztin wird Ihnen darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet.

Gegen einige der Krankheiten stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Ist Ihr Kind ausreichend geimpft, kann das Gesundheitsamt darauf verzichten, ein Besuchsverbot auszusprechen

2. MitteilungspflichtFalls bei Ihrem Kind aus den zuvor genannten Gründen ein Besuchsverbot besteht, informieren Sie uns bitte unverzüglich darüber und über

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Merkblatt – bitte lesen Sie dieses sorgfältig durch

die vorliegende Krankheit. Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet und tragen dazu bei, dass wir zusammen mit dem Gesundheitsamt die notwendigen Maßnahmen gegen eine Weiterverbreitung ergreifen können.

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Merkblatt – bitte lesen Sie dieses sorgfältig durch

3. Vorbeugung ansteckender KrankheitenGemeinschaftseinrichtungen sind nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet über allgemeine Möglichkeiten zur Vorbeugung ansteckender Krankheiten aufzuklären.

Wir empfehlen Ihnen daher unter anderem darauf zu achten, dass Ihr Kind allgemeine Hygieneregeln einhält. Dazu zählt vor allem das regelmäßige Händewaschen vor dem Essen, nach dem Toilettenbesuch oder nach Aktivitäten im Freien.

Ebenso wichtig ist ein vollständiger Impfschutz bei Ihrem Kind. Impfungen stehen teilweise auch für solche Krankheiten zur Verfügung, die durch Krankheitserreger in der Atemluft verursacht werden und somit durch allgemeine Hygiene nicht verhindert werden können (z. B. Masern, Mumps und Windpocken). Weitere Informationen zu Impfungen finden Sie unter www.impfen-info.de.

Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre/n Haus- oder Kinderarzt/-ärztin oder an Ihr Gesundheitsamt. Auch wir helfen Ihnen gerne weiter.

Tabelle 1Besuchsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten:

ansteckende Borkenflechte (Impetigo contagiosa)

ansteckungsfähige Lungentuberkulose

bakterieller Ruhr (Shigellose) Cholera

Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht wird

Diphtherie durch Hepatitisviren A oder E

verursachte Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis A oder E)

Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien

Infektiöser, das heißt von Viren oder Bakterien verursachter, Durchfall und / oder Erbrechen (gilt nur für Kinder unter 6 Jahren)

Keuchhusten (Pertussis) Kinderlähmung (Poliomyelitis) Kopflausbefall (wenn die

korrekte Behandlung noch nicht begonnen wurde)

Krätze (Skabies) Masern Meningokokken-Infektionen Mumps Pest Röteln Scharlach oder andere

Infektionen mit dem Bakterium Streptococcus pyogenes

Typhus oder Paratyphus Windpocken (Varizellen) virusbedingtes

hämorrhagisches Fieber (z. B. Ebola)

Tabelle 225

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Merkblatt – bitte lesen Sie dieses sorgfältig durch

Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und Mitteilungsplicht der Sorgeberechtigten bei Ausscheidung folgender Krankheitserreger

Cholera-Bakterien Diphtherie-Bakterien EHEC-Bakterien

Typhus oder Paratyphus-Bakterien

Shigellenruhr-Bakterien

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Merkblatt – bitte lesen Sie dieses sorgfältig durch

Tabelle 3Besuchsverbot und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten bei einer anderen Person in der Wohngemeinschaft

Ansteckungsfähige Lungentuberkulose

bakterieller Ruhr (Shigellose) Cholera Darmentzündung (Enteritis),

die durch EHEC verursacht wird

Diphtherie durch Hepatitisviren A oder E

verursachte Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis A oder E)

Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien

Kinderlähmung (Poliomyelitis) Masern Meningokokken-Infektionen Mumps Pest Röteln Typhus oder Paratyphus virusbedingtes

hämorrhagisches Fieber (z. B. Ebola)

Windpocken

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bei Bedarf

Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 34 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz

An die Tageseinrichtung für KinderBitte Kita angeben

Name Vorname Geburtsdatum

[Adresse]Straße und Wohnort

war an einer ansteckenden Krankheit erkrankt.Die Ansteckungsgefahr ist nach ärztlicher Einschätzung beendet.

Insoweit bestehen gegen den Wiederbesuch der Tageseinrichtung für Kinder keine Bedenken.

_______________________ _____________________Ort, Datum Unterschrift der Ärztin/des Arztes Stempel der Ärztin/des Arztes

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Merkblatt – bitte lesen Sie dieses sorgfältig durch

Merkblatt – ZeckenstichZecken kommen in Deutschland in allen Gegenden vor, die bis zu einer Höhe von ca. 2.000 m über dem Meeresspiegel liegen. Man findet sie sowohl in freier Natur als auch in innerstädtischen Grünanlagen bis zu einer Höhe von ca. 1,5 m über dem Erdboden. Zecken werden bereits ab einer Außentemperatur von etwa 8 °C aktiv, die eigentliche Saison ist in den Monaten März bis Oktober. Zecken halten sich vor allem in hohem Gras oder im Laub sowie in Sträuchern, Büschen und im Unterholz auf. Beim Vorbeigehen werden die Zecken abgestreift und gelangen so auf die Haut von Mensch und Tier. Dort suchen sie eine passende Hautstelle. Der dann folgende Zeckenstich wird meist gar nicht wahrgenommen. Nicht die Zecke an sich ist gefährlich, sondern vielmehr die durch Zecken übertragenen Krankheiten.

Welche Erkrankungen können durch Zecken übertragen werden?Zu den häufigsten durch Zecken übertragenen Krankheiten gehören die Lyme-Borreliose (Borreliose) und die Frühsommer-Meningo-Enzephalitis (FSME). Borreliose ist eine durch Borrelien (Bakterienart) verursachte Erkrankung. Es gibt keine Impfung gegen Borreliose. Im Gegensatz zur FSME ist bei der Borreliose von einer Infektionsgefährdung in allen Regionen Deutschlands auszugehen. Das Vorkommen von Borrelien in Zecken schwankt sowohl regional als auch kleinräumig sehr stark und kann bis zu 30 Prozent betragen. Häufig entsteht an der Einstichstelle nach einigen Tagen eine sich kreisförmig ausbreitende Hautrötung, die als „Wanderröte“ bezeichnet wird. Die Infektion kann sich durch allgemeine Symptome wie Müdigkeit, Kopfschmerzen, Fieber, Muskel- und Gelenkschmerzen äußern. Selbst nach Jahren können schwere, borreliosebedingte Erkrankungen der Haut, des Herzmuskels, des Nervensystems oder der Gelenke auftreten. Zunächst befinden sich die Borrelien im Darm der Zecke und werden in der Regel erst beim längeren Saugen auf den Menschen übertragen. Das Infektionsrisiko steigt mit der Dauer des Saugvorgangs. Zudem ist bei Entdeckung der Zecke meist nicht bekannt, wann der Befall stattgefunden hat und wie lange die Zecke bereits saugt. Eine schnellstmögliche Entfernung ist daher auch zur Risikominimierung einer Borrelioseinfektion dringend anzuraten. Die Stichstelle muss nach dem Entfernen der Zecke längere Zeit genau beobachtet werden. Es empfiehlt sich, die Stelle z. B. mit einem Kugelschreiber zu kennzeichnen. Bildet sich dort eine kreisförmige Rötung, ist spätestens jetzt eine sofortige ärztliche Behandlung (ggf. mit Antibiotika) anzuraten.Bei der FSME handelt es sich um eine Viruserkrankung, die vorwiegend in bestimmten Endemiegebieten vorkommt. In diesen Gebieten tragen bis zu 5 Prozent der Zecken das Virus. Da sich die FSME-Viren in den Speicheldrüsen der Zecken befinden, werden sie beim Stich bereits zu Beginn des Blutsaugens mit dem Speichel auf den Menschen übertragen und nicht erst nach einer längeren Zeit des Saugvorganges. Das Virus kann das Nervensystem befallen und es kann sich eine Hirnhaut- bzw.

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Merkblatt – bitte lesen Sie dieses sorgfältig durch

Gehirnentzündung entwickeln. Grippeähnliche Symptome mit Fieber, Kopfschmerzen und Erbrechen sind Anzeichen einer Erkrankung. Bei diesen Symptomen sollte unbedingt ein Arzt oder eine Ärztin aufgesucht werden. In „Risikogebieten“ wird bei Zeckenexposition eine Impfung gegen die FSME-Erreger empfohlen. Eine aktuelle Übersicht der Risikogebiete veröffentlicht das Robert Koch Institut regelmäßig unter www.rki.de/fsme.

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Einverständniserklärung – ZeckenentfernungIch erkläre /Wir erklären, dass bei meinem/unserem Kind

Name Vorname Geburtsdatum

☐ im Falle eines Zeckenstichs die Zecke schnell und fachgerecht vom pädagogischen Personal entfernt werden darf. Die Einstichstelle wird markiert. Sämtliche Informationen werden bei Abholung weitergegeben (Bissstelle, Zeitpunkt …). Die entfernte Zecke wird aufbewahrt und übergeben.Traut sich das pädagogische Personal die Entfernung einer Zecke aufgrund konkreter Umstände des Einzelfalls nicht zu (z. B. Zecke befindet sich an schwer zugänglichen Körperstelle und/oder im Intimbereich), muss dem Kind auf anderem Wege Hilfe ermöglicht werden. Die Erziehungsberechtigten sind unverzüglich zu informieren und das weitere Vorgehen ist mit ihnen abzustimmen.

☐ Nein, wir sind nicht einverstanden, dass die Zecke in der Einrichtung entfernt wird. Haben die Erziehungsberechtigten in die Entfernung der Zecke durch das Personal nicht eingewilligt, so sind sie bei Zeckenstichen unverzüglich zu informieren und aufzufordern, die Zecke umgehend selbst zu entfernen oder durch Dritte entfernen zu lassen.

Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Ort, Datum Unterschrift Personensorgeberechtigte/r*

Unterschrift Personensorgeberechtigte/r*

* Die Unterzeichnung hat immer durch alle Personensorgeberechtigten zu erfolgen, es sei denn die personensorgeberechtigten Eltern leben getrennt und das Kind hält sich mit Einwilligung des einen Elternteils oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei dem anderen Elternteil auf. In diesem Fall genügt die Unterschrift desjenigen Elternteils, bei dem das Kind lebt.

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bei Bedarf

Einverständniserklärung - Abholen durch andere BegleitpersonenIch erkläre/Wir erklären, dass mein/unser Kind

Name Vorname Geburtsdatum

von nachfolgend aufgeführten Begleitpersonen in meinem/unserem Auftrag von der Einrichtung für Kinder abgeholt werden kann:

Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Klicken Sie hier, um Text einzugeben.Name, Vorname Rufnummer

Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Klicken Sie hier, um Text einzugeben.Name, Vorname Rufnummer

Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Klicken Sie hier, um Text einzugeben.Name, Vorname Rufnummer

Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Ort, Datum Unterschrift Personensorgeberechtigte/r*

Unterschrift Personensorgeberechtigte/r*

* Die Unterzeichnung hat immer durch alle Personensorgeberechtigten zu erfolgen, es sei denn die personensorgeberechtigten Eltern leben getrennt und das Kind hält sich mit Einwilligung des einen Elternteils oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei dem anderen Elternteil auf. In diesem Fall genügt die Unterschrift desjenigen Elternteils, bei dem das Kind lebt.

Eingang am

Datum Stempel/Unterschrift der Tageseinrichtung für Kinder

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bei Bedarf

Einverständniserklärung – Kind geht allein nach HauseIch gebe/wir geben unser Einverständnis, dass mein/unser Kind nach der vereinbarten Betreuungszeit allein nach Hause gehen darf.

Name Vorname Geburtsdatum

Ich/wir erkläre/n, dass mein/unser Kind von uns in die gefahrlose Bewältigung des Nachhauseweges von der Einrichtung eingewiesen ist. Ich/wir bin/sind damit einverstanden, dass das Pädagogische Betreuungspersonal mein/unser Kind nur zu Fuß nach Hause schickt.

Bei erheblichen Veränderungen der Wegverhältnisse oder bei Sondersituationen trage/n ich/wir Sorge, dass unser/mein Kind abgeholt wird.

Die Einrichtung ist befugt, über solche Fälle zu entscheiden und die Abholung des Kindes zu verlangen.

Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Ort, Datum Unterschrift Personensorgeberechtigte/r*

Unterschrift Personensorgeberechtigte/r*

* Die Unterzeichnung hat immer durch alle Personensorgeberechtigten zu erfolgen, es sei denn die personensorgeberechtigten Eltern leben getrennt und das Kind hält sich mit Einwilligung des einen Elternteils oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei dem anderen Elternteil auf. In diesem Fall genügt die Unterschrift desjenigen Elternteils, bei dem das Kind lebt.

Eingang am

Datum Stempel/ Unterschrift der Tageseinrichtung für Kinder

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Einverständniserklärung – Teilnahme an VeranstaltungenIch gebe/wir geben unser Einverständnis, dass mein/unser Kind

Name Vorname Geburtsdatum

1. an Ausflügen, Spaziergängen und anderen Aktivitäten der Einrichtung, die nicht auf dem Gelände der Einrichtung stattfinden, teilnimmt.

2. Ich bin/Wir sind damit einverstanden, dass an den unter Ziffer 1 genannten Aktivitäten ausnahmsweise Privatautos genutzt werden.

3. Ich bin/Wir sind darüber informiert, dass bei Veranstaltungen der Einrichtung wie Familienausflug, Laternenfest, Sommerfest u. ä. die Aufsichtspflicht über die Kinder nicht bei den Mitarbeiter*innen der Einrichtung sondern bei den Personensorgeberechtigten oder den von ihnen Beauftragten liegt.

Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Ort, Datum Unterschrift Personensorgeberechtigte/r*

Unterschrift Personensorgeberechtigte/r*

* Die Unterzeichnung hat immer durch alle Personensorgeberechtigten zu erfolgen, es sei denn die personensorgeberechtigten Eltern leben getrennt und das Kind hält sich mit Einwilligung des einen Elternteils oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei dem anderen Elternteil auf. In diesem Fall genügt die Unterschrift desjenigen Elternteils, bei dem das Kind lebt.

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Einwilligungserklärung - Erfassung von Daten zur Bildungs- und EntwicklungsdokumentationWir haben als Kindertagesstätte unter anderem die Aufgaben, die aufgenommenen Kinder entsprechend ihrer sozialen, emotionalen, körperlichen und geistigen Entwicklung zu fördern und bei Bildung und Betreuung der Kinder unsere Angebote am Alter, dem Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation, der ethnischen Herkunft sowie den Interessen und Bedürfnissen der einzelnen Kinder zu orientieren (§ 22 Sozialgesetzbuch VIlI).

Verschiedene Gesetze erlauben es uns oder verpflichten uns dazu, für bestimmte Zwecke Daten von Ihnen, Ihrem Kind oder Ihrer Familie zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Der Betrieb unserer Kindertagesstätte und eine bessere Erfüllung unserer pädagogischen Aufgaben und Angebote erfordert in aller Regel für bestehende oder zusätzliche Zwecke weitere freiwillig gemachte Angaben zu Ihrem Kind, Ihnen oder Ihrer Familie. Dies kann nur mit Ihrer Einwilligung geschehen.

Das Erstellen und Führen einer Bildungs- und Entwicklungsdokumentation sieht vor, dass zum Zweck

der Optimierung und Planung unserer pädagogischen Angebote und

zur Optimierung unserer Rückmeldungen an Sie, was den Bildungs- und Entwicklungsstand ihres Kindes/ihrer Kinder anbelangt, von den Erzieher*innen gemachte Wahrnehmungen zu besonderen Interessensäußerungen besonderen Fähigkeiten Entwicklungsständen und -fortschritten

aber auch Hinweise darauf, dass in der einen oder anderen Hinsicht eine

Förderung sinnvoll sein könnte,

dokumentiert werden. Soweit Sie zugestimmt haben, beinhaltet die Dokumentation auch zweckmäßige Fotografien.

In Elterngesprächen oder bei sonstigen Gelegenheiten werden Sie regelmäßig über unsere Erkenntnisse informiert.

Aber auch die Kinder selbst freuen sich darüber zu sehen, welche Entwicklungen sie bereits gemacht haben, wie sie sich verändert haben und was sie erlebt haben. Deshalb hat jedes Kind ein Portfolio, also einen Ordner, indem genau diese Entwicklungen und Ereignisse mit Hilfe von Portraits, Kunstwerken, Fotografien, Geschichten usw. festgehalten werden.

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Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nur nach Rücksprache mit Ihnen und mit Ihrer schriftlichen Genehmigung. Fotografien werden nur weitergegeben, wenn die betroffenen Erziehungsberechtigten die Frage 2 bejaht haben.

Ferner kann es bei Veranstaltungen vorkommen, dass Eltern private Fotos von ihren Kindern festhalten möchten. Dabei ist möglich, dass auch andere Kinder zu sehen sein könnten. Da wir bei Privataufnahmen keinen Einfluss auf Kontrolle haben, obliegt es jedem Einzelnen selbst, wie mit den Fotografien ihrer Kinder umgegangen wird.

Wenn Erzieherinnen und Erzieher auf Wunsch der Eltern Bilder von Kindern in der Kindertagesstätte für private Zwecke der Eltern anfertigen, ist dies zur Aufgabenerfüllung der Kindertagesstätte, insbesondere im Sinne von § 4 KitaG und § 22a SGB VIIU, nicht erforderlich.

Nach dem Ausscheiden Ihres Kindes oder nach Widerruf Ihrer Zustimmung zur Führung einer solchen Entwicklungsdokumentation werden die bis dahin entstandenen Daten gelöscht, es sei denn, es sind rechtliche Pflichten zur weiteren Aufbewahrung entstanden.

1. Ich bin/Wir sind damit einverstanden, dass für mein/unser Kind eine Bildungs- und Entwicklungsdokumentation geführt wird

☐ JA☐ NEIN

2. Ich bin/Wir sind damit einverstanden, dass Fotografien, auf denen mein/unser Kind mit abgebildet sind, in der Bildungs- und Entwicklungsdokumentation eines anderen Kindes verwendet werden

☐ JA☐ NEIN

Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Zum Widerruf genügt ein formloses Schreiben

Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Ort, Datum Unterschrift Personensorgeberechtigte/r*

Unterschrift Personensorgeberechtigte/r*

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* Die Unterzeichnung hat immer durch alle Personensorgeberechtigten zu erfolgen, es sei denn die personensorgeberechtigten Eltern leben getrennt und das Kind hält sich mit Einwilligung des einen Elternteils oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei dem anderen Elternteil auf. In diesem Fall genügt die Unterschrift desjenigen Elternteils, bei dem das Kind lebt.

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Einwilligungserklärung - Interne Veröffentlichung sowie Veröffentlichung in örtlichen Druck-Medien und Druckmedien im Internet1. Ich bin/Wir sind damit einverstanden, dass, um mir/uns und anderen

Erziehungsberechtigten Einblick in das Alltagsgeschehen und in Aktivitäten der Kindertagesstätte zu geben, zu diesem Zweck angefertigte Fotografien, auf denen auch mein/unser Kind abgebildet ist, in der Kindertagesstätte ausgelegt werden. ☐ JA

☐NEIN

2. Ich bin/Wir sind damit einverstanden, dass im Zusammenhang mit Veranstaltungen folgende Daten ☐ Name ☐ Vorname ☐ Alter

☐ Gruppenbild ☐ Einzelbild

meines/unseres Kindes bzw. meiner/unserer Kinder

Name Vorname Geburtsdatum

in folgenden Druck-Medien☐ Heimatbrief☐ Örtliches Amtsblatt☐Orts- und Regionalteil von Zeitungen

veröffentlicht werden.

Zeitungen, aber auch die anderen genannten Druck-Medien, können eventuell auch im Internet eingesehen und von dort heruntergeladen werden.

Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Zum Widerruf genügt ein formloses Schreiben.

Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Ort, Datum Unterschrift Personensorgeberechtigte/r*

Unterschrift Personensorgeberechtigte/r*

* Die Unterzeichnung hat immer durch alle Personensorgeberechtigten zu erfolgen, es sei denn die personensorgeberechtigten Eltern leben getrennt und das Kind hält sich mit Einwilligung des einen Elternteils oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei dem anderen Elternteil auf. In diesem Fall genügt die Unterschrift desjenigen Elternteils, bei dem das Kind lebt.

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Richtlinien

ElternbeiratAuszug aus dem Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1040, 1044). Der § 5 lautet:(1) Bei den Einrichtungen werden Elternbeiräte gebildet. Sie unterstützen

die Erziehungsarbeit und stellen den Kontakt zum Elternhaus her.(2) Elternbeiräte können sich örtlich und überörtlich sowie landesweit zu

Gesamtelternbeiräten zusammenschließen.

Näheres ergibt sich aus den folgenden Richtlinien über Bildung und Aufgaben des Elternbeirates.

Richtlinien des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Bildung und Aufgaben der Elternbeiräte nach § 5 des Kindertagesbetreuungsgesetzesvom 15. März 2008 – Az. 24-6930.7/3 (GABl. S. 170)1. Allgemeines

1.1. Nach § 5 des Kindertagesbetreuungsgesetzes werden an Kindergärten, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen und Kinderkrippen (Einrichtungen) Elternbeiräte gebildet.

1.2. Der Elternbeirat in den Einrichtungen ist die Vertretung der Eltern der aufgenommenen Kinder.

1.3. Eltern im Sinne dieser Richtlinien sind auch Erziehungsberechtigte, denen die Sorge für die Person des Kindes anstelle der Eltern zusteht.

2. Bildung des Elternbeirats2.1. Zur Bildung des Elternbeirats werden die Eltern der in die

Einrichtung aufgenommenen Kinder nach Beginn des Kitajahres vom Träger bzw. einer von ihm beauftragten Person einberufen.

2.2. Der Elternbeirat besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Eltern jeder Gruppe wählen aus ihrer Mitte ein Mitglied und einen Vertreter, die beide Mitglied im Elternbeirat sind.

2.3. Das Wahlverfahren bestimmen im Übrigen die Eltern.2.4. Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und

dessen Stellvertreter.2.5. Die Amtszeit des Elternbeirats beträgt in der Regel ein Jahr. Bis

zur Wahl des neuen Elternbeirats führt der bisherige Elternbeirat die Geschäfte weiter.

2.6. Scheiden alle Kinder eines Mitglieds (Vertreters) des Elternbeirats vor Ablauf der Amtszeit aus, endet mit dem Ausscheiden auch die Mitgliedschaft im Elternbeirat. Endet die Mitgliedschaft aller Mitglieder und Vertreter vor Ablauf der Amtszeit, ist eine Neuwahl vorzunehmen.

3. Aufgaben des Elternbeirats3.1. Der Elternbeirat hat die Aufgabe, die Erziehungsarbeit in der

Einrichtung zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen Einrichtung, Elternhaus und Träger zu fördern.

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Richtlinien

3.2. Der Elternbeirat setzt sich dafür ein, dass der Anspruch der Kinder auf Erziehung, Bildung und Betreuung in der Einrichtung verwirklicht wird.Er hat zu diesem Zweck insbesondere

a) das Verständnis der Eltern für die Bildungs- und Erziehungsziele der Einrichtung zu wecken,

b) Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern entgegenzunehmen und dem Träger oder der Leitung der Einrichtung zu unterbreiten,

c) sich beim Träger für eine angemessene Besetzung mit Fachkräften sowie für die sachliche und räumliche Ausstattung einzusetzen und das Verständnis der Öffentlichkeit für die Arbeit der Einrichtung und ihrer besonderen Bedürfnisse zu gewinnen.

4. Zusammenarbeit zwischen Elternbeirat und Einrichtung4.1. Der Elternbeirat arbeitet mit den pädagogischen Kräften, der

Leitung und dem Träger der Einrichtung zusammen.4.2. Der Träger sowie die Leitung der Einrichtung beteiligen den

Elternbeirat an den Entscheidungen in allen wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung in der Einrichtung, insbesondere soweit sie das pädagogische Konzept, die Organisation und die Betriebskosten betreffen. Der Elternbeirat ist insbesondere vor der Regelung der Ferien- und Öffnungszeiten, der Festsetzung der Elternbeiträge im Rahmen der für den Träger verbindlichen Regelungen, der Festlegung von Grundsätzen über die Aufnahme der Kinder in die Einrichtung sowie vor der Einführung neuer pädagogischer Konzepte zu hören.

5. Sitzungen des Elternbeirats5.1. Der Elternbeirat tritt auf Einladung seines Vorsitzenden nach

Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich zusammen. Der Elternbeirat ist von seinem Vorsitzenden einzuberufen, wenn der Träger, mindestens zehn Eltern oder zwei seiner Mitglieder unter Benennung der Besprechungspunkte dies verlangen.

5.2. Verlangen die Eltern die Einberufung des Elternbeirats, ist ihnen Gelegenheit zu geben, ihr Anliegen dem Elternbeirat vorzutragen.

5.3. Zu den Sitzungen des Elternbeirats sollen die pädagogischen Mitarbeiter der Einrichtung und Vertreter des Trägers nach Bedarf eingeladen werden.

6. Weitere Bestimmungen6.1. Der Elternbeirat berichtet den Eltern mindestens einmal im

Jahr über seine Tätigkeit.6.2. Für den regelmäßigen Austausch zwischen Eltern, Träger und

Leitung der Einrichtung ist eine Bildungs- und Erziehungspartnerschaft notwendig. Dabei sind verschiedene Arten von Elternkontakten anzustreben.

6.3. Der Träger der Einrichtung soll zusammen mit dem Elternbeirat und nach Anhörung der Einrichtung den Eltern

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Richtlinien

Gelegenheit geben, Fragen der Elementarerziehung gemeinsam zu erörtern. Damit sich die Einrichtungen und Familien bei der Zielbestimmung für die pädagogische Arbeit und der Beobachtung und Förderung der kindlichen Bildungs- und Entwicklungsprozesse abstimmen können, soll den Eltern Gelegenheit gegeben werden, Fragen der Bildung und Erziehung zu erörtern. Dies erfolgt nach Abstimmung mit dem Träger, dem Elternbeirat und der Einrichtung.

6.4. Die Elternbeiräte mehrerer Einrichtungen eines Trägers oder auf dem Gebiet einer Kommune können sich zu einem Gesamtelternbeirat zusammenschließen.

7. InkrafttretenDiese Richtlinien treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

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