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Schwäbischer Skiverband e.V. Skiverband Schwarzwald e.V. Skiverband Schwarzwald Nord e.V. Sport in Baden-Württemberg. Gemeinsam. Sicher. Zur Wiederaufnahme des Sportbetriebs ab 01.07.2020. Stand: 25.06.2020 Stand 25.06.2020, Quelle: Skiverbände BaWü

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Schwäbischer Skiverband e.V.Skiverband Schwarzwald e.V.

Skiverband Schwarzwald Nord e.V.

Sport in Baden-Württemberg.Gemeinsam. Sicher.

Zur Wiederaufnahme des Sportbetriebs ab 01.07.2020.

Stand: 25.06.2020

Stand 25.06.2020, Quelle: Skiverbände BaWü

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A. LEITFADEN FÜR VEREINE

A.1 ORGANISATIONS-UND KOMMUNIKATIONSKONZEPT (OPTIONAL)

Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Sport ab 1. Juli 2020

Die ab 1. Juli 2020 gültige Corona-Verordnung Sport ersetzt die bisherigen separaten Verordnungen Sportstätten, Sportwettkämpfe sowie Profi- und Spitzensport. Mit der Verordnung sind wesentliche Lockerungen verbunden.

Der Schwäbische Skiverband unterstützt die Vereine bei der Wiederaufnahme des Trainingsbetriebs. Hier findet ihr eine Zusammenfassung der wichtigsten Konzepte, Empfehlungen und Leitfäden.

Um für die Umsetzung des Sportbetriebs in vereinseigenen sowie kommunalen Sportstätten, (Sporthallen, Gymnastikräume, Fitness- und Gesundheitssporteinrichtungen, Sportplätze, etc.) entsprechenden gut vorbereitet zu sein, empfehlen wir den Sportvereinen ein Organisationskonzept aufzustellen, das den Sportbetrieb für alle nachvollziehbar regelt. Außerdem empfehlen wir, alle Verantwortlichen (Vorstand, Abteilungsleiter), die Mitglieder und die Teilnehmer*innen über den eingeschränkten Sportbetrieb gezielt zu informieren. Je mehr Menschen das Konzept und ihre Rolle sowie Verantwortung darin kennen, desto größer ist die Chance, zu verhindern, dass sich das Virus wieder ausbreitet. Zudem seid Ihr in Eurem Vorgehen damit transparent. Sollte es einen Corona-Fall in Euren Reihen geben, ist ein solches Konzept hilfreich, dem jeweils zuständigen Gesundheitsamt zu dokumentieren, dass Ihr alles für Euch Mögliche getan habt, um eine Infektion zu verhindern. So lange es die Pandemie noch gibt, werden wir mit Hygiene- und Abstandskonzepten arbeiten müssen.

Was ist vorab zu tun:

1. Festlegen, welche Sportstätte(n) für den verordnungskonformen Sportbetrieb geeignet sind.

2. Klärung, welche Toilette(n) ggf. für die Nutzung in Frage kommt.

3. Zeichnen eines Raumplans (einschließlich Ein- und Ausgänge, Laufwege, Sportflächen, Hygienestationen, Wartezonen, Toiletten, etc.).

4. Festlegen, welche Angebote in den jeweiligen Sportstätten stattfinden sollen.

5. Aufstellen eines Zeitplanes für das Training.

6. Erstellen einer Anwesenheitsliste auf der die folgenden Daten festgehalten werden: Name, Vorname, Datum, Trainingsbeginn, Trainingsende, Telefonnummer oder Adresse. Die Daten müssen vier Wochen nach der Erhebung gelöscht werden.

7. Benennung eines oder mehrerer Hygiene-Beauftragten.

Um alle Verantwortlichen und Beteiligten über die Rahmenbedingungen der eingeschränkten Nutzung der Sportstätten zu informieren, ist empfehlenswert, folgende Kommunikationswege zu nutzen:

1. Das erarbeitete Gesamtkonzept wird der Gemeinde/Stadt zur Information und Abstimmung bereitgestellt. Bei Sportstätten im Stadt-/Gemeindebesitz: Für die Nutzung der in Stadt-/Gemeindebesitz befindlichen und vom Sportverein gepachteten Sportanlagen muss die Stadt-/Gemeinde dem Sportverein ihr Einverständnis erklären.

2. Alle Vorstandsmitglieder, Abteilungsleiter*innen und Trainer*innen des Sportvereins erhalten das Gesamtkonzept zur Kenntnis.

Stand 25.06.2020, Quelle: Skiverbände BaWü

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3. Die Trainer*innen erhalten eine Anleitung und eine Einführung, wie die Hygiene-, Abstands- und Verhaltensregeln vor, während und nach dem Training sicherzustellen sind.

4. Die Trainingsteilnehmer*innen werden in einem Informationsschreiben, das über die Homepage, die sozialen Medien und weiteren Medien veröffentlicht wird, über die eingeschränkten Möglichkeiten der Nutzung der ausgewählten Sportanlage informiert.

5. An den Sportstätten sind entsprechende Informationen zu Hygiene-, Abstands- und Verhaltensregeln ausgehängt, damit spätestens hier die Infos beim Teilnehmer ankommen.

6. Die Trainingsteilnehmer*innen werden per Aushang, per E-Mail oder die sozialen Medien informiert und regelmäßig auf den neuesten Kenntnisstand gebracht.

A.2 HYGIENEKONZEPT (VERPFLICHTEND)

Mit der verpflichtenden Entwicklung eines Hygiene-Konzepts soll sichergestellt werden, dass sich das Virus nicht wieder ausbreitet und sich die Infektionsketten nicht wieder schließen. Demzufolge sind die allgemeinen Hygiene- und geltenden Abstandsregeln jederzeit einzuhalten. Die Sportstätte muss also gewährleisten, dass die erforderlichen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden können. Die Hygieneartikel sind vom Eigentümer der Sportstätte bereitzustellen. So sind die Kommunen bei kommunalen Sportstätten verpflichtet, die entsprechenden Materialien bereitzustellen, bei vereinseigenen Sportstätten ist es Aufgabe des Sportvereins.

A.3 TRAININGSGRUPPENKONZEPT (VERPFLICHTEND)

In der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg vom 01.07.2020 sind die wichtigsten Regeln festgelegt, die im Trainingsgruppenkonzept zu berücksichtigen sind.

1. In Gruppen bis zu 20 Personen können die für das Training oder die Übungseinheit üblichen Sport-, Spiel- oder Übungssituationen ohne die Einhaltung des ansonsten erforderlichen Mindestabstands durchgeführt werden

2. Bei Trainings- und Übungseinheiten, in denen durch Beibehaltung eines individuellen Standorts oder durch eine entsprechende Platzierung der Trainings- und Übungsgeräte der Mindestabstands von 1,5 Metern durchgängig eingehalten wird (z. B. Yoga auf persönlichen Matten, Training an feststehenden Geräten, Circuit Training), gibt es keine Vorgabe zur maximalen Größe der Trainings- oder Übungsgruppe. Bei diesen Angeboten sind, sofern der Mindestabstand jederzeit eingehalten werden kann, Gruppengrößen von über zwanzig Personen gestattet.

3. Während der gesamten Trainings- und Übungseinheiten soll ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen eingehalten werden; davon ausgenommen sind für das Training oder die Übungseinheit übliche Sport-, Spiel- und Übungssituationen.

4. Sofern der Trainings- und Übungsbetrieb in Gruppen stattfindet, soll eine Durchmischung der Gruppen vermieden werden.

5. In Sportarten, in denen durchgängig oder über einen längeren Zeitraum ein unmittelbarer Körperkontakt erforderlich ist (z. B. Ringen und Paartanz), sind jedoch möglichst feste Trainings- oder Übungspaare zu bilden.

6. Umkleiden und Duschen dürfen wieder benutzt werden. Es ist jedoch sicherzustellen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Nutzerinnen und Nutzern eingehalten werden kann. Der Aufenthalt ist zeitlich auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.

Zu Dokumentationszwecken sind Teilnehmerlisten zu führen.

Stand 25.06.2020, Quelle: Skiverbände BaWü

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Stand 25.06.2020, Quelle: Skiverbände BaWü

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A.4 MUSTERVORLAGEN UND HILFESTELLUNGEN

Mustervorlagen und Hilfestellungen findet ihr auf den Homepages des Landessportverbandes (LSV) des Württembergischen Landessportbundes (WLSB) und anderer Sportfachverbände.

Um die Arbeit und den Aufwand für die Entwicklung eines individuellen Konzepts ein wenig zu erleichtern, findet Ihr bei uns Muster-Dateien im Word-Format, die Ihr ausfüllen und auf Eure Bedürfnisse anpassen könnt.

Stand 25.06.2020, Quelle: Skiverbände BaWü

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B. MUSTERKONZEPT FÜR VEREINE

B.1 ALLGEMEINES

Das nachfolgend aufgeführte Konzept zur Wiederaufnahme des Sportbetriebs in ……………….. (Ort einfügen) ist eine Konkretisierung der Vorgaben des Landes Baden-Württemberg gemäß der Corona-Verordnung vom 25.06.2020. Das Konzept baut auf den Empfehlungen des Deutschen Olympischen Sportbundes und der Spitzenfachverbände in den Sportarten und Angeboten auf, die im …………………. (Name des Sportvereins) angeboten werden. Das Konzept ist einerseits so aufgebaut, dass für die einzelnen Sportstätten, die für den Freiluftbetrieb geeignet sind, entsprechende Hygiene-, Abstands-, Nutzungs- und Kontrollregelungen beschrieben werden.

Ergänzung (2 Varianten, eine bitte auswählen):Diese Konzeption und die damit verbundene Erlaubnis, die Sportstätte nutzen zu können, wurde von ………………………. (Gemeinde/Stadt) am XX.XX.2020 genehmigt. Diese Konzeption wurde der Kommunalverwaltung von ………………………. (Gemeinde/Stadt) am XX.XX.2020 zur Kenntnis vorgelegt.

B.2 ORGANISATIONS- UND KOMMUNIKATIONSKONZEPT (OPTIONAL)

Raumkonzept

Was findet in der Sportstätte sportlich statt?1. … 2. … 3. …

Trainingszeitenplanung erstellen

1. Angebote X zwischen 00.00 und 00.00 Uhr 2. Angebote Y zwischen 00.00 und 00.00 Uhr3. ...4. Angebot am Wochenende zwischen 00.00 und 00.00 Uhr5. ...

B.3 HYGIENEKONZEPT (VERPFLICHTEND)

Die allgemeinen Hygiene- und die geltenden Abstandsregeln sind jederzeit einzuhalten. Die Hygieneartikel werden vom ……………… (Eintragen, wer die Artikel bereitstellt) bereitgestellt.

Stand 25.06.2020, Quelle: Skiverbände BaWü

Raumplan einfügen

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1. Der Sportverein ……………. (Vereinsname einfügen) stellt Hygieneartikel bereit, Hand-Desinfektionsmittel (mind. 61% Alkoholgehalt) Desinfektionsmittel (gemäß den behördlichen Vorgaben) für Gegenstände,

Sportgeräte, Ablageflächen etc. ...

2. Regelmäßige Desinfektion der Hände und ggf. Füße durch die Teilnehmer*innen Beim Zutritt auf das Sportgelände nach dem Toilettengang ggf. in der Pause bei Barfußtraining sind auch die Füße zu desinfizieren.

3. Reinigung der Sport- und Trainingsgeräte (vor/nach jeder Trainingsgruppe) Die Reinigung kann mit einem geeigneten Reinigungsmittel erfolgen. Die

Anwendung von Desinfektionsmitteln ist nicht erforderlich.

4. Toiletten Toiletten sind während der Nutzungszeiten der Anlage geöffnet und werden

regelmäßig gereinigt und desinfiziert. Die Teilnehmer*innen sind verpflichtet, die Toiletten vor und nach der Benutzung

zu desinfizieren. Es ist von den Teilnehmer*innen sicherzustellen, dass sich während der

Toilettenbenutzung nur eine Person pro Toilettenraum aufhält. Die Hygieneartikel wie Seife, Desinfektionsmittel und Papierhandtücher werden

ausreichend vom Sportverein in Abstimmung mit der Gemeinde bereitgestellt. Die Toilettenräume werden regelmäßig ausreichend belüftet.

5. Umkleiden und Duschräume Es ist sicherzustellen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den

Nutzerinnen und Nutzern eingehalten werden kann. Der Aufenthalt ist zeitlich auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.

6. Gruppengröße Sofern der Trainings- und Übungsbetrieb in Gruppen stattfindet, soll eine

Durchmischung der Gruppen vermieden werden.

7. Abstand halten Der jeweils gesetzlich vorgegebene Mindestabstand (derzeit 1,5 m) ist von allen

Teilnehmer*innen immer einzuhalten, sowohl beim Betreten als auch Verlassen des Sportgeländes.

Zur Orientierung für den richtigen Abstand sind in und vor ………………….. (Sportstätte X) Markierungen angebracht.

In den Pausen ist der Abstand ebenfalls einzuhalten. Die Ablage des Equipments inkl. Trinkflaschen erfolgt in der pro Teilnehmer*in

ausgewiesenen „Trainingszone“ (vgl. Raumkonzept).

8. Eigenes Equipment der Sporttreibenden (was kann mitgebracht werden) Das Mitbringen eines großen Handtuchs zur Unterlage ist verpflichtend. Trinkflaschen sind von den Teilnehmer*innen selbst mitzubringen. Yoga/ Gymnastik-Matten können mitgebracht werden. ggf. können in Absprache mit dem/der Trainer*in für das Training benötigte Spiel-

und Handgeräte bzw. Trainingsmaterialien (z.B. Thera-Band, Hanteln) mitgebracht werden.

Stand 25.06.2020, Quelle: Skiverbände BaWü

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9. Für die Einhaltung des Hygienekonzepts sind die Trainer*innen und Teilnehmer*innen verantwortlich. Für die Gesamtkoordinierung des Hygienekonzept ist der Hygiene-Beauftragte …………………….. (Name einfügen, Vorstandsmitglied, Abteilungsleiter, o.ä.).

B.4 TRAININGSGRUPPENKONZEPT

1. Größe In Gruppen bis zu 20 Personen können die für das Training oder die Übungseinheit

üblichen Sport-, Spiel- oder Übungssituationen ohne die Einhaltung des ansonsten erforderlichen Mindestabstands durchgeführt werden

Bei Trainings- und Übungseinheiten, in denen durch Beibehaltung eines individuellen Standorts oder durch eine entsprechende Platzierung der Trainings- und Übungsgeräte der Mindestabstands von 1,5 Metern durchgängig eingehalten wird (z. B. Yoga auf persönlichen Matten, Training an feststehenden Geräten, Circuit Training), gibt es keine Vorgabe zur maximalen Größe der Trainings- oder Übungsgruppe. Bei diesen Angeboten sind, sofern der Mindestabstand jederzeit eingehalten werden kann, Gruppengrößen von über zwanzig Personen gestattet.

Während der gesamten Trainings- und Übungseinheiten soll ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen eingehalten werden; davon ausgenommen sind für das Training oder die Übungseinheit übliche Sport-, Spiel- und Übungssituationen.

2. Trainingsinhalte Die Trainingsinhalte, die unter den gegebenen Umständen und Raumvorgaben

trainiert werden dürfen, sind in den Empfehlungen der jeweiligen Sportfachverbände festgelegt. Die Trainer*innen müssen sich an diesen Empfehlungen orientieren. Dabei steht die Gesundheit des Teilnehmers immer im Vordergrund.

3. Einteilung Die Trainingsgruppen, die in der ………………. (Sportstätte X) trainieren, sollten

feste Kurs- oder Trainingsgruppen der Abteilungen sein. Eine wechselnde Zusammensetzung der Gruppen ist zu vermeiden und nur im

Einzelfall sinnvoll.

4. Personenkreis Es dürfen ausschließlich die Übungsleiter*innen/Trainer*innen sowie die

Teilnehmenden anwesend sein (keine Eltern, keine Zuschauenden). Die Teilnahme von Risikogruppen (gemäß Definition des Robert Koch-Institutes)

am Sportbetrieb sollte mit Sorgfalt abgewogen werden (betrifft Übungsleiter*innen und Teilnehmende).

Es sind grundsätzlich alle Personen besonders zu schützen.

5. Anwesenheitslisten In jeder Trainingsstunde ist eine Anwesenheitsliste (Angaben: Datum, Ort sowie

ÜL/TN-Name, Anschrift, Telefon) durch den/die Übungsleiter*in zu führen, damit bei einer möglichen Infektion eines Sporttreibenden oder eines*r Übungsleiter*in die Infektionskette zurückverfolgt werden kann.

Die ausgefüllten Listen werden zeitnah an einer zentralen Stelle im Verein abgelegt, um im Bedarfsfall dem Gesundheitsamt aushändigen zu können.

Bei einem Corona-Verdachtsfall sind die behördlich festgelegten Wege einzuhalten.

Stand 25.06.2020, Quelle: Skiverbände BaWü

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6. Gesundheitsprüfung Nur gesunde und symptomfreie Sporttreibende nehmen am Training teil.

Andernfalls ist eine Teilnahme nicht möglich. Personen, bei denen COVID-19 diagnostiziert wurde, dürfen frühestens nach 14

Tagen (gerechnet ab dem Tag der Erkrankung) und mit ärztlichem Attest wieder am Training teilnehmen. Der/die Übungsleiter*in hat dies vor jedem Training abzufragen.

7. Fahrgemeinschaften Fahrgemeinschaften sollten vorerst ausgesetzt werden, um auch hier das Risiko

einer Infektion zu minimieren.

8. Erste-Hilfe Der Erste-Hilfe-Koffer ist im ………………… (Ort benennen) deponiert. Er wird

regelmäßig vom Hygiene-Beauftragten auf Vollständigkeit überprüft werden. Bei gesundheitlichen Notfällen ist Erste-Hilfe zu leisten. Informationen zu Erste-Hilfe in Corona-Zeiten finden sich z. B. auf der

Internetseite des ADAC (https://www.adac.de/verkehr/erste-hilfe-corona/).

Ort, XX.XX.2020

___________________________________________Unterschrift für den Vorstand, Name, Funktion

ANLAGEN1. …2. ….3. ….

Stand 25.06.2020, Quelle: Skiverbände BaWü