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Webinar: Betriebsrenten- stärkungsgesetz Die Regelungen im Überblick

Webinar: Betriebsrenten- stärkungsgesetz · CRM-Selektion, Einfach über Änderungsmitteilung . Ausweitung Steuerliche Förderung Arbeitgeber-zuschuss zur Entgeltumwandlung Förderung

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Webinar: Betriebsrenten-stärkungsgesetz

Die Regelungen

im Überblick

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Ziel unseres Webinars

• Fachliche Inhalte des BRSG systematisieren

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Ziel unseres Webinars

• Fachliche Inhalte des BRSG systematisieren

• Vertriebschancen definieren

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Ausweitung Steuerliche Förderung

Arbeitgeber-zuschuss zur

Entgeltumwandlung

Förderung Geringverdiener

Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze

Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 17.08.2017

Opting-Out Nichtanrechnung

auf die Grundsicherung

Riester-bAV Sozialpartnermodell

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Ausweitung Steuerliche Förderung

Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze

Betriebsrentenstärkungsgesetz

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Ausweitung steuerliche Förderung

Direktversicherung / Pensionskasse / Pensionsfonds im Rahmen § 3 Nr. 63 EStG

Bisher Ab dem 01.01.2018

Grenze für steuerfreie

Beiträge

4 % der BBG + 1.800 EUR

Stand 2017: 4.848 EUR p.a.

8 % der BBG

Stand 2018: 6.240 EUR p.a.

davon SV-frei 4 % der BBG 4 % der BBG

Folgen der Nutzung

des § 40b EStG

1.800 EUR entfällt vollständig,

unabhängig von der Höhe des

pauschalversteuerten Beitrags

Anrechnung des pauschalversteuerten

Beitrags auf die 8 % der BBG

Auswirkungen

• Erhöhte steuerliche Förderung in der Direktversicherung möglich und Dynamisierung des

Gesamtrahmens interessant für Führungskräfte bzw. Einkommen oberhalb der BBG

• Für sozialversicherungspflichtige Gesellschafter/Geschäftsführer und Gutverdiener bleibt

Direktversicherung + Unterstützungskasse ein attraktives Modell (8% SV-Befreiung)

• Vorteil: Arbeitgeber können Mitarbeiter stärker fördern und an das Unternehmen binden

• Mitarbeiter haben höheren Dotierungsrahmen für steuerbefreites Ansparen zur

Altersvorsorge (+116 € sofern bisher Maximalbetrag genutzt wurde!)

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Arbeitgeber-zuschuss zur

Entgeltumwandlung

Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze

Betriebsrentenstärkungsgesetz

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Zuschuss zur Entgeltumwandlung

Vor dem 01.01.2019 bestehende

Umwandlungsvereinbarungen

Ab dem 01.01.2019 getroffene

Umwandlungsvereinbarungen

Direktversicherung /

Pensionskasse /

Pensionsfonds

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss

von 15 % des Umwandlungsbetrags

ab 01.01.2022

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss

von 15 % des Umwandlungsbetrags ab

sofort

- Ausnahme: Im Sozialpartnermodell sofort verpflichtend bereits in 2018

- Voraussetzung: beim Arbeitgeber entsteht eine SV-Ersparnis aus

Entgeltumwandlung (Höhe unbedeutend)

- Arbeitgeberzuschuss ist sofort unverfallbar

Unterstützungskasse /

Pensionszusage (DC)

Kein Verpflichtung des Arbeitgebers zu einem Zuschuss zur Entgeltumwandlung

Beispiele für Zuschusspflicht

1. SV-pflichtiger Arbeitnehmer mit Verdienst unter den GKV/GRV-Grenzen

Arbeitgeber spart ca. 20% SV-Abgaben und muss 15% als Zuschuss geben

2. SV-pflichtiger Arbeitnehmer mit Verdienst unter der GRV-Grenze, aber über der GKV-

Grenze oder PKV-versichert

Arbeitgeber spart ca. 10% SV-Abgaben und muss 10% als Zuschuss geben (aktuelle

Rechtsauffassung)

Empfehlung: 15% Zuschuss pauschal

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Förderung Geringverdiener

Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze

Betriebsrentenstärkungsgesetz

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Förderbeitrag für Geringverdiener (1)

Voraussetzungen

§ 100 Einkommensteuergesetz (EStG)

BMF-Schreiben vom 06.12.2017

• Versicherungsförmiger Durchführungsweg (Direktversicherung, Pensionskasse,

Pensionsfonds)

• Erstes Dienstverhältnis, nicht Steuerklasse VI

• Staatlicher Zuschuss zu einem Arbeitgeberbeitrag – keine Förderung für

Entgeltumwandlung

• Bestehende Entgeltumwandlung bleibt bei Ermittlung der Einkommensgrenze

unberücksichtigt

• Für Geringverdiener mit Bruttoeinkommen von monatlich nicht mehr als 2.200 Euro

• Mindestbeitrag = 240 Euro, maximal geförderter Beitrag = 480 Euro im Kalenderjahr

• Bestehende Verträge: nur für zusätzliche Arbeitgeberbeiträge ab 2018 im Vergleich zum

Kalenderjahr 2016

• Tarif mit gleichmäßig über die Beitragszahlungsdauer verteilten Abschlusskosten

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Förderbeitrag für Geringverdiener (2)

Umsetzung

• Steuer- und SV-frei Beiträge im Rahmen des §100 EStG

• Zusätzlicher staatlicher Zuschuss in Höhe von 30 Prozent des Arbeitgeberbeitrags

• 72 – 144 EUR p.a.

• Arbeitgeber erhält den Zuschuss im Wege der Verrechnung mit der von ihm abzuführenden

Lohnsteuer

• Ggf. Erstattungsanspruch, sofern für Arbeitnehmer keine Lohnsteuer abgeführt wird (z.B.

geringfügig Beschäftigte)

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Förderbeitrag für Geringverdiener (3)

Beispiel

Arbeitgeberbeitrag 2016: 50 EUR mtl.

Arbeitgeberbeitrag 2018: 100 EUR mtl.

Zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag in 2018: 12 x 50 EUR = 600 EUR

Maximiert auf 480 EUR

144 EUR zusätzliche Förderung im Jahr – 12 EUR im Monat

Zusätzlicher Nettoaufwand für AG beim Geringverdiener wird von 50 EUR auf 38 EUR mtl.

reduziert

Anwendungsfälle

• Neue oder ausgelernte Mitarbeiter in den untersten Lohngruppen

• Regelung gilt auch für Teilzeitkräfte

• Erhöhungen in bestehenden Versorgungswerken (aktuell in Prüfung)

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Förderbeitrag für Geringverdiener (4)

Umsetzung beim MV aktuelles Tarifangebot

• Praxis beim MV: unser Tarif 77 entspricht den gesetzlichen Anforderungen zur Nutzung des

Förderbeitrags

• Abschließbar über VW-IGM

• Umgang mit Bestandsverträgen ist aktuell in Prüfung

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Ausweitung Steuerliche Förderung

Arbeitgeber-zuschuss zur

Entgeltumwandlung

Förderung Geringverdiener

Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze

Betriebsrentenstärkungsgesetz

Freibetrag bei der Grundsicherung

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Freibetrag bei der Grundsicherung

Ein sicheres Einkommen im Ruhestand ist wichtig. Eine Betriebsrente wird

mit dieser Maßnahme für alle Mitarbeiter attraktiv – unabhängig vom

Verdienst.

• Rechtsgrundlage:§82 Abs. 4 SGB XII

• Bei der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung bleiben freiwillige

Zusatzrenten, wie z. B. eine Betriebsrente, künftig bis zu 208 € monatlich anrechnungsfrei

• Sockelbetrag von 100 € monatlich

• So profitiert auch ein Arbeitnehmer mit voraussichtlich niedrigen Rentenansprüchen von

einer Betriebsrente

• Betrag wird mit der Entwicklung der Regelsätze angehoben (Dynamik)

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Ausweitung Steuerliche Förderung

Arbeitgeber-zuschuss zur

Entgeltumwandlung

Förderung Geringverdiener

Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze

Betriebsrentenstärkungsgesetz

Sozialpartnermodell

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Das Sozialpartnermodell (1)

Der Kernpunkt des Sozialpartnermodells ist die Einführung einer reinen Beitragszusage, die

dem Arbeitgeber in besonderer Weise eine Haftungsfreistellung erleichtern soll. Die

wichtigsten Punkte des Sozialpartnermodells:

• Neue Zusageart nach §1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG – kein 6. Durchführungsweg!

• Anwendbar, wenn das Modell von den Sozialpartnern im Tarifvertrag zugelassen ist

• Sozialpartner: AG-Verband, Gewerkschaft und (neu!) Versorgungseinrichtung

• Nicht-tarifgebundene Betriebe können Modell ihres „einschlägigen“ Tarifvertrags nutzen

• Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds als Durchführungswege möglich

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Das Sozialpartnermodell (2)

• Lebenslange Rente als Leistung – kein Kapitalwahlrecht

• Verbot garantierter Leistungen durch den Versorgungsträger

• Keine Haftung des Arbeitgebers für die Höhe der Leistung aus dieser Zusage

• Tarifvertragspartner müssen sich an der Durchführung und Steuerung der Versorgung

beteiligen

• Arbeitgeber soll gemäß Tarifvertrag zur Absicherung durch Zusatzbeitrag verpflichtet

werden (Sicherungsfonds)

• Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss (15 %) für Entgeltumwandlung bereits ab 2018

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Ausweitung Steuerliche Förderung

Arbeitgeber-zuschuss zur

Entgeltumwandlung

Förderung Geringverdiener

Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze

Betriebsrentenstärkungsgesetz

Opting-Out

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Opting-Out-Modelle

Die Sozialpartner dürfen künftig Modelle der automatischen Entgeltumwandlung regeln

(„Opting-out“), falls der Tarifvertrag oder eine an einen Tarifvertrag angelehnte Vereinbarung

das vorsieht. Der Mitarbeiter muss hier nur aktiv werden, wenn er keine bAV über eine

Entgeltumwandlung finanzieren möchte.

Voraussetzungen

• Schriftliche Vereinbarung muss mindestens 3 Monate vor Einführung erfolgen

• Betrag und welcher Teil der Vergütung umgewandelt wird, müssen benannt werden

• Arbeitnehmer hat für die Abwahl mindestens 1 Monat Zeit

• Für alle Durchführungswege

• Nichttarifgebundene Betriebe können das Modell ihres „einschlägigen“ Tarifvertrages

anwenden

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Ausweitung Steuerliche Förderung

Arbeitgeber-zuschuss zur

Entgeltumwandlung

Förderung Geringverdiener

Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze

Betriebsrentenstärkungsgesetz

Riester-bAV

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Riester-bAV

Änderung Riester-Förderung in der bAV:

• Erhöhung der Grundzulage von 154 € auf 175 €

• Wie bisher Flankierung über §1a Abs. 3 BetrAVG

• Keine Sozialversicherungsbeiträge mehr auf Leistungen in der Rentenphase

(Doppelverbeitragung entfällt)

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Welche Vertriebs-

chancen bieten

sich Ihnen jetzt?

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Ausweitung Steuerliche Förderung

Arbeitgeber-zuschuss zur

Entgeltumwandlung

Förderung Geringverdiener

Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze

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Riester-bAV Sozialpartnermodell

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Ausweitung Steuerliche Förderung

Arbeitgeber-zuschuss zur

Entgeltumwandlung

Förderung Geringverdiener

Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze

Betriebsrentenstärkungsgesetz

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Ausweitung Steuerliche Förderung

Arbeitgeber-zuschuss zur

Entgeltumwandlung

Förderung Geringverdiener

Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze

Betriebsrentenstärkungsgesetz

CRM-Selektion,

Einfach über Änderungsmitteilung

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Ausweitung Steuerliche Förderung

Arbeitgeber-zuschuss zur

Entgeltumwandlung

Förderung Geringverdiener

Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze

Betriebsrentenstärkungsgesetz

„Warum warten – starten!“

Umsetzung ab sofort

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Ausweitung Steuerliche Förderung

Arbeitgeber-zuschuss zur

Entgeltumwandlung

Förderung Geringverdiener

Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze

Betriebsrentenstärkungsgesetz

Beratung nötig,

Umsetzung über Tarif 77

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Ausweitung Steuerliche Förderung

Arbeitgeber-zuschuss zur

Entgeltumwandlung

Förderung Geringverdiener

Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze

Betriebsrentenstärkungsgesetz

CRM-Selektion,

Einfach über Änderungsmitteilung

„Warum warten – starten!“

Umsetzung ab sofort

Beratung nötig,

Umsetzung über Tarif 77

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Viel Erfolg mit

den Chancen

des BRSG!

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Kontakt

Münchener Verein

Versicherungsgruppe

Pettenkoferstr. 19

80336 München

Tel. 089/51 52-10 00

Fax 089/51 52-15 01

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