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Wegweiser zu SEPA Informationen für Kontoinhaber ohne Bankleitzahl Stand 1. Juli 2012

Wegweiser zu SEPA - bundesbank.de · Tools um IBAN und BIC ergänzt bzw. durch diese ersetzt werden. Die IBAN des Bundesbankkontos und der dazugehörige BIC müssen allen Geschäftspart-nern

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Wegweiser zu SEPA Informationen für Kontoinhaber ohne Bankleitzahl

Stand 1. Juli 2012

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Inhalt

1 VORWORT ......................................................................................................... 22 GRUNDSÄTZLICHES ZU SEPA ............................................................................. 33 RECHTLICHE GRUNDLAGEN ZU SEPA ................................................................. 33.1 SEPA-Verordnung ..................................................................................................... 33.2 Deutsches Begleitgesetz zur SEPA-Verordnung ....................................................... 4

4 DER TECHNISCHE STANDARD BEI SEPA-ZAHLUNGEN .......................................... 54.1 Adressierung von SEPA-Zahlungen .......................................................................... 64.1.1 IBAN ...........................................................................................................................................64.1.2 BIC .............................................................................................................................................64.1.3 IBAN-ONLY ..................................................................................................................................74.2 Umstellung Stammdaten (Kontodaten) ...................................................................... 84.3 SEPA-Zeichensatz ..................................................................................................... 94.4 Verwendungszweck ................................................................................................... 94.5 Purpose Code .......................................................................................................... 10

5 SEPA-ÜBERWEISUNGEN UND SEPA-LASTSCHRIFTEN ....................................... 105.1 SEPA-Überweisungen ............................................................................................. 105.2 SEPA-Lastschriften .................................................................................................. 105.2.1 MANDAT .................................................................................................................................... 115.2.2 GLÄUBIGER-IDENTIFIKATIONSNUMMER UND MANDATSREFERENZNUMMER .................................... 125.2.3 VORAB-INFORMATION ................................................................................................................ 135.2.4 VORLAUFFRISTEN ...................................................................................................................... 135.3 Nutzung der Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat ............................. 145.4 Ablauf eines Einzugs per SEPA-Lastschrift ............................................................. 165.5 Rückgabefristen für Lastschriften ............................................................................. 17

6 SEPA-LEISTUNGSANGEBOT DER BUNDESBANK FÜR KONTOINHABER OHNE BANKLEITZAHL ................................................................................................ 17

6.1 Einlieferung von SEPA-Zahlungen ........................................................................... 176.1.1 EINLIEFERUNG VON SEPA-ÜBERWEISUNGEN ............................................................................. 186.1.2 EINLIEFERUNG VON SEPA-LASTSCHRIFTEN ................................................................................ 196.2 Auslieferung von SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften ........................... 196.3 Leitwege .................................................................................................................. 19

7 VORDRUCKE FÜR DIE UMSTELLUNG AUF SEPA .................................................. 208 ZUKUNFT DES EMZ .......................................................................................... 219 ZUSAMMENFASSUNG DER KERNAUSSAGEN ........................................................ 2110 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ............................................................................... 23

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1 Vorwort Die Deutsche Bundesbank (im Folgenden Bundesbank) hat den „Wegweiser zu SEPA“ er-stellt. Der Wegweiser richtet sich an die Kundengruppe „Kontoinhaber ohne Bankleitzahl“, somit insbesondere „Öffentliche Verwaltungen“ (im Folgenden Kunden), und gibt in kompak-ter Form einen Überblick über die wichtigsten Informationen zum SEPA-Zahlungsverkehr und zum Leistungsangebot der Bundesbank. Für die elektronische Ein- und Auslieferung von Zahlungen bei der Bundesbank sind aller-dings nach wie vor die nachstehend aufgeführten Verfahrensregeln nebst den zugehörigen Anlagen maßgeblich: Verfahrensregeln SEPA-Überweisung:

• Verfahrensregeln der Deutschen Bundesbank für Kontoinhaber ohne Bankleitzahl zur Abwicklung von SEPA-Überweisungen per Datenfernübertragung (DFÜ)

• Anlage: Technische Spezifikationen der Deutschen Bundesbank für die Abwicklung von SEPA-Überweisungen im Kunde-Bank-Verkehr

Verfahrensregeln SEPA-Lastschrift:

• Verfahrensregeln der Deutschen Bundesbank für Kontoinhaber ohne Bankleitzahl zur Abwicklung von SEPA-Lastschriften per Datenfernübertragung (DFÜ)

• Anlage: Technische Spezifikationen der Deutschen Bundesbank für die Abwicklung von SEPA-Lastschriften im Kunde-Bank-Verkehr

Die Verfahrensregeln finden Sie auf der Internetseite der Bundesbank unter: www.bundesbank.de > Kerngeschäftsfelder > Unbarer Zahlungsverkehr > SEPA > Leis-tungsangebot Kontoinhaber ohne BLZ. In Kürze wird auf der Internetseite auch ein Frage-Antwort-Katalog bereitgestellt, der Antworten auf viele praxisrelevante Fragen gibt. Für Fragen zur SEPA-Umstellung stehen Ihnen Ihre kontoführende Filiale und unsere Kun-denbetreuung

Deutsche Bundesbank Kundenbetreuung Zahlungsverkehr und Kontenführung Z 11 / CRM Postfach 10 06 02 60006 Frankfurt am Main Telefon: 069 9566-8877 E-Mail: [email protected]

gerne zur Verfügung.

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2 Grundsätzliches zu SEPA SEPA steht für Single Euro Payments Area (SEPA) und beschreibt den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum, in dem nationale und grenzüberschreitende Zahlungen gleicherma-ßen einfach, kostengünstig und sicher abgewickelt werden können. Bisher war der europäi-sche Zahlungsverkehrsmarkt stark fragmentiert. Jedes Land verfügte über eigene technische Standards, z. B. in Bezug auf die Kontonummern-Systematik oder das Datenformat für den Zahlungsaustausch. Auch die Zahlungsverfahren selbst waren in jedem Land unterschiedlich ausgestaltet. Mit SEPA werden nun einheitliche Verfahren und Standards implementiert. An SEPA nehmen derzeit 32 Staaten teil. Dies sind die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), die weiteren Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) Island, Liech-tenstein, Norwegen sowie darüber hinaus Monaco und die Schweiz. In den Ländern außer-halb des EWR gelten zwar die SEPA-Regelwerke, es besteht allerdings keine verpflichtende Bindung an EU-Verordnungen und -Richtlinien.

3 Rechtliche Grundlagen zu SEPA 3.1 SEPA-Verordnung Im Dezember 2010 legte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung der Rahmenbedingungen für SEPA-Überweisungen und -Lastschriften vor. In fast einjährigen Verhandlungen erarbeiteten die Europäische Kommission, der Europäische Rat und das Europäische Parlament die „Verordnung Nr. 260/2012 zur Festlegung der tech-nischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009" (SEPA-Verordnung)1

, die am 31. März 2012 in Kraft getreten ist. Um die EU-weite Abwicklung von Überweisungen und Lastschriften zu ermöglichen, wurde mit Inkrafttreten der SEPA-Verordnung die für Last-schriften bereits mit der Preisverordnung (Verordnung (EG) Nr. 924/2009) eingeführte Er-reichbarkeitsverpflichtung auch auf Überweisungen ausgeweitet. Somit müssen alle Zah-lungsdienstleister in den Euro-Ländern, die für Inlandsüberweisungen erreichbar sind, seit dem 31. März 2012 auch für SEPA-Überweisungen erreichbar sein.

In der Verordnung werden technische Anforderungen und Datenelemente für auf Euro lau-tende Überweisungen und Lastschriften innerhalb der EU festgelegt, bei denen die beteilig-ten Zahlungsdienstleister innerhalb der EU ansässig sind. Das Kernelement der Verordnung bildet der verbindlich festgelegte Auslauftermin für die nationalen Zahlverfahren. Ab 1. Feb-ruar 2014 müssen die in den Euro-Ländern angebotenen Verfahren für Überweisungen und

1 Die SEPA-Verordnung ist unter folgendem Link im Internet verfügbar:

www. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:094:0022:0037:DE:PDF

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Lastschriften grundsätzlich die in der SEPA-Verordnung definierten Anforderungen erfüllen und damit auf einer europaweit einheitlichen Basis stehen. In der SEPA-Verordnung ist auch festgehalten, welche Zahlungsvorgänge nicht in deren Gel-tungsbereich fallen. Hierzu zählen beispielsweise Zahlungsvorgänge von Zahlungsdienstleis-tern auf eigene Rechnung; Überweisungen, die über Großbetragszahlungssysteme verarbei-tet und abgewickelt werden; Zahlungen mit Zahlungskarten, sofern diese nicht nur genutzt werden, um direkt eine Überweisung oder Lastschrift vorzunehmen; Zahlungsvorgänge, die über Telekommunikations-, digitale oder IT-Geräte abgewickelt werden, sofern diese nicht zu einer Überweisung oder Lastschrift führen. Der Auslauftermin für die Zahlverfahren in den Mitgliedstaaten der EU, die den Euro nicht als Landeswährung verwenden, ist der 31. Oktober 2016. Wird der Euro in einem dieser Mit-gliedstaaten jedoch vor dem 31. Oktober 2015 als Währung eingeführt, müssen die betref-fenden Anforderungen binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Beitritts zum Euro-Raum umgesetzt werden. 3.2 Deutsches Begleitgesetz zur SEPA-Verordnung Die SEPA-Verordnung lässt den nationalen Gesetzgebern Gestaltungsspielraum. Dieser wird in Deutschland durch das so genannte SEPA-Begleitgesetz ausgefüllt, welches voraus-sichtlich Ende 2012 in Kraft treten wird. Nach dem SEPA-Begleitgesetz soll es Zahlungsdienstleistern bei Inlandszahlungen möglich sein, Zahlungsdienstnutzern, die Verbraucher sind, kostenlose Konvertierungsdienstleistun-gen von Kontonummer und Bankleitzahl in IBAN2 und ggf. BIC3

bis zum 1. Februar 2016 an-zubieten.

Das im deutschen Einzelhandel stark genutzte Elektronische Lastschriftverfahren (ELV) soll aufgrund einer Sonderregelung bis zum 1. Februar 2016 weitergeführt werden können.

2 IBAN = International Bank Account Number (siehe auch Ziffer 4.1.1) 3 BIC = Business Identifier Code (siehe auch Ziffer 4.1.2)

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Eckdaten für die SEPA-Migration öffentlicher Verwaltungen

4 Der technische Standard bei SEPA-Zahlungen SEPA-Zahlungen werden auf Basis der jeweils aktuellen Version der EPC4

-Dokumentationen (Rulebooks und Implementation Guidelines) abgewickelt.

Das EPC hat die SEPA-Zahlungsinstrumente im XML5

-Nachrichtenformat (siehe auch Ziffer 4.3) auf Basis des weltweiten Standards ISO 20022 entwickelt. Dieser einheitliche techni-sche Standard bildet somit künftig die Grundlage für die Interoperabilität von Zahlungsdienst-leistern und Zahlungsverkehrsinfrastrukturen und ermöglicht eine vollautomatisierte Abwick-lung von Zahlungen im SEPA-Raum.

4 EPC = European Payments Council; zu den rund 70 Mitgliedern zählen neben den europäischen auch die nationalen Ban-

kenverbände und Zahlungsdienstleister aus den 27 EU-Ländern, den drei übrigen Ländern des Europäischen Wirtschafts-raums (EWR) Island, Liechtenstein und Norwegen sowie Monaco und der Schweiz.

5 XML = Extensible Markup Language

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4.1 Adressierung von SEPA-Zahlungen Ein bedeutender Unterschied zu den bisherigen nationalen Verfahren (in Deutschland: DTA-Zahlungsinstrumente) besteht darin, dass die Konten der Zahler und der Zahlungsempfänger anhand der IBAN sowie deren Zahlungsdienstleister anhand des BIC anstelle von nationaler Kontonummer und Bankleitzahl identifiziert werden. 4.1.1 IBAN IBAN steht für International Bank Account Number und ist eine standardisierte, internationale Kontonummer mit der nationale und grenzüberschreitende Zahlungen abgewickelt werden können. Sie ersetzt nach dem 1. Februar 2014 die nationale Kontokennung (in Deutschland die Kontonummer und Bankleitzahl). Die IBAN besteht aus maximal 34 Stellen, die je nach Land unterschiedlich genutzt werden können. Lediglich die ersten vier Stellen sind fest defi-niert. In Deutschland wird die IBAN mit 22 Stellen dargestellt: An den ersten zwei Stellen wird das

Länderkennzeichen abgebildet (DE für Deutschland). Es folgt eine zweistellige Prüf-ziffer, anschließend die achtstellige Bankleit-zahl des kontoführenden Kreditinstitutes (hier 370 400 44) sowie die Kontonummer, welche

je nach Zahlungsdienstleister bis zu zehn Stellen umfasst. Kontonummern, die weniger als zehn Stellen umfassen, werden auf zehn Stellen aufgefüllt, z. B. durch linksbündiges „Auffül-len“ mit „Nullen“. Da die Regeln zur IBAN-Bildung nicht einheitlich sind, sollten nur die unter Ziffer 4.2 aufgeführten Tools zur Stammdatenumstellung genutzt werden. Die zu Ihrem Konto bei der Bundesbank gehörende IBAN finden Sie oben rechts auf Ihrem Kontoauszug (siehe Abbildung Kontoauszug auf Seite 7). 4.1.2 BIC

BIC steht für Business Identifier Code und ist die internationale Bankleitzahl eines Zah-lungsdienstleisters. Der BIC besteht aus acht oder maximal elf Stellen und wird oft auch als SWIFT-Code bezeichnet. Die ersten vier Stellen entsprechen dem Insti-tutscode und können frei gewählt werden (z. B. MARK für die Deutsche Bundesbank). Da-rauf folgt die Länderkennung, welche dem ISO-Code des jeweiligen Landes entspricht. Sie besteht aus zwei Stellen (z. B. DE für

Deutschland). Anschließend folgt eine zweistellige Orts-/Regionsangabe (z. B. FF für Frank-

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furt am Main). Die letzten drei Stellen können für Filialbezeichnungen genutzt werden (hier XXX als Platzhalter) und sind frei wählbar. Sie können jedoch auch frei bleiben. Den BIC Ihrer kontoführenden Bundesbank-Filiale finden Sie oben links auf Ihrem Kontoaus-zug (siehe nachfolgende Abbildung).

4.1.3 IBAN-only Voraussichtlich ab dem 1. Februar 2014 reicht bei nationalen SEPA-Zahlungen die Anga-be der IBAN aus, der BIC braucht nicht mehr angegeben zu werden (IBAN-only). Spätestens ab dem 1. Februar 2016 ist die Angabe des BIC auch bei grenzüberschreitenden SEPA-Zahlungen innerhalb der EU nicht mehr erforderlich. Die Angabe des BIC in einer SEPA-Zahlung ist jedoch weiterhin möglich.

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Auswirkungen der SEPA-Verordnung auf die Nutzung von IBAN und BIC

4.2 Umstellung Stammdaten (Kontodaten) Zur Umstellung der Kundenkennung von Kontonummer und Bankleitzahl auf IBAN und BIC sollten folgende Umrechnungstools genutzt werden:

• IBAN-Service-Portal Kostenpflichtige Lösung, verfügbar im Internet unter: www.iban-service-portal.de

• SEPA-Account-Converter Lokale CD-ROM-Lösung, die von der Bundesbank kostenlos an ihre Kunden abge-geben wird. Kunden dürfen hierüber nur Stammdaten zu Zahlungen konvertieren, die über die Bundesbank abgewickelt werden. Die Bereitstellung erfolgt auf E-Mail-Anfrage an: [email protected].

Die vorhandenen Stammdaten der Geschäftspartner sollten frühzeitig mit Hilfe der o. g. Tools um IBAN und BIC ergänzt bzw. durch diese ersetzt werden. Die IBAN des Bundesbankkontos und der dazugehörige BIC müssen allen Geschäftspart-nern spätestens bis zum 1. Februar 2014 bekannt gemacht werden, damit die Geschäfts-partner auch nach dem 1. Februar 2014 Zahlungen veranlassen können. Daher sollten kurz-

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fristig IBAN und BIC beispielsweise auf der Internetseite oder in Formularen und Broschüren angegeben sowie Geschäftspartnern separat, z. B. mit dem Versand der nächsten Rech-nung oder dem nächsten Bescheid, mitgeteilt werden. 4.3 XML-Format Zahlungsdienstleister müssen sicherstellen, dass Zahlungsdienstnutzer, die weder Verbrau-cher noch Kleinstunternehmer sind, das ISO 20022 XML-Format verwenden, wenn diese Zahlungen, die gebündelt übermittelt werden, veranlassen oder erhalten. Das ISO 20022 XML-Format ist ein Standard für den Aufbau elektronischer Finanznachrichten nach Definiti-on der Internationalen Organisation für Normung (ISO). 4.4 SEPA-Zeichensatz In SEPA-Zahlungen sind gemäß Anlage 3 des DFÜ-Abkommens als zugelassene Zeichen nur die des eingeschränkten SWIFT Latin Character SET vorgesehen.

• a b c d e f g h i j k l m n o p q r s t u v w x y z • A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z • 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 • ' : ? , - ( + . ) / • sowie das Leerzeichen (Space)

Bei Verwendung von Zeichen außerhalb der o. g. zulässigen Zeichen ist der jeweilige Zah-lungsdienstleister berechtigt, die unzulässigen Zeichen, z. B. durch Leerzeichen oder durch bedeutungsähnliche Zeichen aus dem definierten Zeichensatz zu ersetzen oder ggf. auch die gesamte Datei zurückzuweisen. 4.5 Verwendungszweck Im bisherigen DTA-Zahlungsverkehr umfasst der Verwendungszweck zur Mitgabe von Infor-mationen zu einer Zahlung 14 x 27 Stellen = 378 Stellen. Bei einer SEPA-Zahlung stehen im Verwendungszweck maximal 140 Zeichen zur Verfügung.

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4.6 Purpose Code Der Purpose Code entspricht dem aus dem DTA-Verfahren bekannten Textschlüssel, um Überweisungen und Lastschriften automatisiert klassifizieren zu können. Zahler und Zah-lungsempfänger sowie die an der Zahlungsabwicklung beteiligten Zahlungsdienstleister kön-nen anhand eines Purpose Code Zahlungen (z. B. Gehaltszahlungen) automatisiert identifi-zieren und bspw. die Information zur automatisierten Berechnung von Kontoführungsentgel-ten oder Einräumung von Dispositionskrediten nutzen. Regelmäßige Zahlungen, wie Gehäl-ter oder vermögenswirksame Leistungen, sollten daher immer unter Belegung von Purpose Code ausgeführt werden.

5 SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften 5.1 SEPA-Überweisungen Die SEPA-Überweisung (SEPA Credit Transfer, SCT) wird seit dem 28. Januar 2008 zur Abwicklung sowohl nationaler als auch grenzüberschreitender Zahlungen angeboten. SEPA-Überweisungen werden nur in Euro ausgeführt. Die Überweisungsdauer beträgt seit 1. Ja-nuar 2012 bei belegloser Auftragserteilung maximal einen Geschäftstag. Bei einer beleghaft beauftragten Zahlung verlängert sich die Ausführungsfrist um einen weiteren Geschäftstag.. Der Überweisungsbetrag muss dem Konto des Zahlungsempfängers ungekürzt gutgeschrie-ben werden. 5.2 SEPA-Lastschriften Mit der SEPA-Lastschrift wurde am 2. November 2009 ein Lastschriftverfahren eingeführt, welches sowohl national als auch grenzüberschreitend nutzbar ist. Wie im herkömmlichen DTA-Zahlungsverkehr gibt es ebenfalls zwei SEPA-Lastschriftverfahren:

• SEPA-Basislastschriftverfahren (SEPA Core Direct Debit) • SEPA-Firmenlastschriftverfahren (SEPA Business to Business Direct Debit).

Das SEPA-Basislastschriftverfahren enthält zahlreiche vom deutschen Einzugsermächti-gungslastschriftverfahren bekannte Elemente und kann im Geschäftsverkehr mit Verbrau-chern und Nicht-Verbrauchern eingesetzt werden. Das SEPA-Firmenlastschriftverfahren ähnelt dem bisherigen Abbuchungsauftragsverfah-ren und ist ausschließlich im Geschäftsverkehr zwischen Nicht-Verbrauchern zugelas-sen. Verbraucher sind vom SEPA-Firmenlastschriftverfahren ausgeschlossen. Dies bedeu-tet, dass es sich bei dem Zahler einer SEPA-Firmenlastschrift nicht um einen Verbraucher handeln darf, d. h. der Zahler darf nicht unter den Verbraucherbegriff des § 13 BGB fallen.

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Öffentliche Verwaltungen gelten in Bezug auf die SEPA-Firmenlastschrift als Nicht-Verbraucher. Ein vom Zahler erteiltes SEPA-Firmenlastschriftmandat muss sowohl dem Zahlungsempfän-ger als auch dem Zahlungsdienstleister des Zahlers vorliegen. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers muss vor Einlösung einer SEPA-Firmenlastschrift prüfen, ob zu der vorgesehenen Belastung ein entsprechendes Mandat vorliegt. Die SEPA-Lastschriftverfahren umfassen aber auch andere Bestandteile/Regelungen als die DTA-Lastschriftverfahren. Dabei handelt es sich beispielsweise um:

• Mandat • Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenznummer • Vorabinformation • Vorlauffrist • Rückgabefrist

Diese werden nachfolgend näher erläutert, wobei Kunden, die bei der Bank Lastschriften zum Einzug einreichen, als Zahlungsempfänger bezeichnet werden. Derjenige, der durch ei-ne Lastschrift belastet wird, ist der Zahler. 5.2.1 Mandat Voraussetzung für den Einzug von Forderungen per SEPA-Lastschrift ist ein gültiges Man-dat. Ein Mandat ist schriftlich zu erteilen, eine elektronische Form ist (noch) nicht vorgese-hen. Das Mandat umfasst sowohl die Ermächtigung des Zahlers an den Zahlungsempfänger zum Einzug der Zahlung per SEPA-Lastschrift als auch die Weisung an seinen Zahlungs-dienstleister zur Einlösung der Lastschrift. Das SEPA-Mandat beinhaltet im Vergleich zur Einzugsermächtigung, weitere Datenelemente wie Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenznummer. Für die SEPA-Basislastschrift und die SEPA-Firmenlastschrift gibt es jeweils verbindliche Mandatstexte. Entsprechende Mustermandate der Deutschen Kredit-wirtschaft sind auch auf der Internetseite der Bundesbank unter: www.bundesbank.de > Kerngeschäftsfelder > Unbarer Zahlungsverkehr > SEPA > Leistungsangebot Kontoinhaber ohne BLZ > SEPA-Mandatsmuster veröffentlicht. Ein Mandat verfällt innerhalb von 36 Monaten nach dem Fälligkeitstermin der letzten zum Einzug vorgelegten SEPA-Lastschrift. Das Datum der Mandatserteilung (Tag der Unter-zeichnung durch den Zahlungspflichtigen) spielt bei dieser Frist keine Rolle. Danach können Einzüge nur auf Basis eines neuen Mandates beginnend mit einer „Erstlastschrift“ vorge-nommen werden.

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5.2.2 Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenznummer In den meisten europäischen Ländern wird in den bestehenden Lastschriftverfahren bereits ein nationales Identifikationsmerkmal des Zahlungsempfängers verwendet, das von den Zah-lungssystembetreibern oder in einigen Fällen auch von der Zentralbank (Belgien, Frankreich) verwaltet wird. In den SEPA-Lastschriftverfahren wird der Zahlungsempfänger anhand der Gläubiger-Identifikationsnummer (Gläubiger-ID) identifiziert. Dieses Merkmal gibt es im deut-schen DTA-Lastschriftverfahren nicht. Für Deutschland übernimmt die Bundesbank die Aus-gabe der Gläubiger-ID in Abstimmung mit der Deutschen Kreditwirtschaft (DK). Die Gläubi-ger-ID kann auf folgender Internetseite beantragt werden: www.glaeubiger-id.bundesbank.de Die Gläubiger-ID ist ein verpflichtendes Merkmal zur kontounabhängigen und eindeutigen Kennzeichnung des Lastschriftgläubigers. Gemeinsam mit der vom Lastschriftgläubiger ver-gebenen Mandatsreferenznummer wird die Gläubiger-ID von den Zahlungsdienstleistern über die gesamte Zahlungsprozesskette hinweg bis zum Zahler im SEPA-Datensatz weiter-geleitet. Der Aufbau der Gläubiger-ID ist SEPA-weit einheitlich. Sie setzt sich zusammen aus dem jeweiligen ISO-Ländercode, einer zweistelligen Prüfziffer, der Geschäftsbereichskennung (Creditor Business Code) und einem nationalen Identifikationsmerkmal, das in der Länge va-riieren kann, jedoch maximal 28 Stellen aufweisen darf. Die Länge der Gläubiger-ID variiert somit von Land zu Land; sie weist aber höchstens 35 Stellen auf. Die Gläubiger-ID für Deutschland ist genau 18 Stellen lang und wie folgt aufgebaut:

• Die Stellen 1-2 enthalten den ISO-Ländercode für Deutschland (DE) als Land der Ausgabe der Gläubiger-ID.

• Die Stellen 3-4 enthalten die Prüfziffer, die analog der IBAN-Prüfziffer (ISO 13616) berechnet wird, jedoch ohne Berücksichtigung der Geschäftsbereichskennung.

• Die Stellen 5-7 enthalten die Geschäftsbereichskennung (Creditor Business Code), die vom Zahlungsempfänger - beispielsweise zur Kennzeichnung einzelner Ge-schäftsbereiche oder Filialen des Zahlungsempfänger - beliebig mit alphanumeri-

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schen Zeichen versehen werden kann. Standardmäßig werden diese drei Stellen mit den Buchstaben „ZZZ“ belegt, Blanks, Sonderzeichen und Umlaute sind nicht zuläs-sig.

• Die folgenden Stellen 8-18 enthalten das nationale Identifikationsmerkmal für den Zahlungsempfänger in fortlaufend aufsteigender Nummerierung. Die achte Stelle der Gläubiger-ID wird b. a. w. immer mit ‚0’ belegt.

Jedes von einem Zahler erteilte SEPA-Mandat ist vom Zahlungsempfänger mit einer eindeu-tigen, maximal 35-stelligen alphanumerischen Kennung (Mandatsreferenznummer) zu ver-sehen. Die Mandatsreferenznummer ist so zu gestalten, dass anhand der Mandatsreferenz-nummer und der Gläubiger-ID (ohne die in dieser Nummer enthaltene Geschäftsbereichs-kennung) von allen an der Abwicklung des Lastschrifteinzugs Beteiligten eine eindeutige Identifizierung des SEPA-Mandats vorgenommen werden kann. Die Gläubiger-ID und die Mandatsreferenznummer sind Bestandteile des Mandats. Die Man-datsreferenznummer kann dem Zahler nachträglich, muss ihm jedoch zwingend vor dem Einzug der ersten SEPA-Lastschrift mitgeteilt werden. 5.2.3 Vorab-Information Dem Zahler ist spätestens 14 Kalendertage vor dem Fälligkeitstag einer SEPA-Lastschrift ei-ne Vorabinformation (Pre-Notification) zuzuleiten, die den Lastschriftbetrag und den Fällig-keitstag enthält. Die Frist kann durch Vereinbarung zwischen Zahlungsempfänger und Zahler in jede andere Frist, mindestens jedoch in „Zugang einen Tag vor Fälligkeit“ verändert wer-den. Die Vorabinformation kann gesondert oder als Teil anderer Schriftstücke wie Beschei-den, Rechnungen, etc. versandt werden und für mehrere Lastschrifteinzüge im Voraus (Fäl-ligkeitsübersicht) erfolgen. 5.2.4 Vorlauffristen Die SEPA-Lastschrift ist im Gegensatz zur DTA-Lastschrift nicht per Sicht fällig, sondern zu einem in der Lastschrift anzugebenden Fälligkeitsdatum. Zudem muss die SEPA-Lastschrift mit einer entsprechenden Vorlauffrist beim Zahlungsdienstleister des Zahlers (Zahlstelle) vorliegen. Frühestens dürfen SEPA-Basis- und SEPA-Firmenlastschriften 14 Kalendertage vor Fälligkeit beim Zahlungsdienstleister des Zahlers vorgelegt werden. Die mindestens ein-zuhaltenden Vorlauffristen unterscheiden sich zwischen SEPA-Basis- und SEPA-Firmenlastschriften. Gutschrift und Belastung erfolgen erst am Fälligkeitstag.

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5.2.4.1 Vorlauffristen für SEPA-Basislastschriften

• Erstmalige und einmalige SEPA-Basislastschriften müssen fünf TARGET26

• Folgelastschriften hingegen müssen mindestens zwei TARGET2-Geschäftstage vor Fälligkeit bei der Zahlstelle vorliegen.

-Geschäftstage vor Fälligkeit bei der Zahlstelle vorliegen.

5.2.4.2 Vorlauffristen für SEPA-Firmenlastschriften SEPA-Firmenlastschriften müssen davon unabhängig, ob es sich um eine erstmalige, einma-lige oder um eine Folgelastschrift handelt, mindestens einen TARGET2-Geschäftstag vor Fälligkeit bei der Zahlstelle vorliegen. 5.3 Nutzung der Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Die deutschen Zahlungsdienstleister werden mit Gültigkeit zum 9. Juli 2012 die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ändern. Danach können Einzugsermächtigungen als SEPA-Lastschriftmandate für den Einzug von SEPA-Basislastschriften genutzt werden. Auch die Bundesbank ändert zum 9. Juli ihre AGB und die Staatskassen-Bedingungen. Vorliegende Einzugsermächtigungen können ab dem 9. Juli 2012 für den Einzug von Ein-zugsermächtigungslastschriften oder unter den nachfolgend beschriebenen Voraussetzun-gen als SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug von SEPA-Basislastschriften genutzt wer-den:

• Der Zahler hat dem Zahlungsempfänger eine schriftliche Einzugsermächtigung erteilt.

• Der Zahler und dessen Zahlungsdienstleister haben per AGB vereinbart, dass der Zahler mit der Einzugsermächtigung zugleich seinen Zahlungsdienstleister

anweist, die vom Zahlungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften ein-zulösen, und

diese Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug per SEPA-Basislastschrift genutzt werden kann.

• Die vorliegende Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: Bezeichnung des Zahlungsempfängers, Bezeichnung des Zahlers,

6 TARGET2 ist das Individualzahlungssystem des Eurosystems. TARGET2-Geschäftstage sind: Montag bis Freitag, sofern

nicht Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, 25. und 26. Dezember. Die Öffnungstage von TARGET2 sind TARGET2-Geschäftstage, an diesen Tagen werden SEPA-Zahlungen abgewickelt.

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Kundenkennung des Zahlers (Kontonummer des Zahlers und Bankleitzahl des Zahlungsdienstleisters des Zahlers oder IBAN des Zahlers und BIC des Zahlungs-dienstleisters des Zahlers).

Sofern diese Voraussetzungen vorliegen, kann der Zahlungsempfänger den Zahler unter Angabe seiner Gläubiger-ID schriftlich über den Wechsel von der Einzugsermächtigungs-lastschrift auf die SEPA-Basislastschrift unterrichten und ihm die Mandatsreferenznummer mitteilen. Die Information über die Verfahrensumstellung kann mit anderen Dokumenten wie Bescheiden, Rechnungen, Vorabinformation, etc. kombiniert werden. Der Zahlungsempfän-ger muss auf Anfrage seines Zahlungsdienstleisters die schriftliche Benachrichtigung des Zahlers über den Wechsel von der Einzugsermächtigungslastschrift auf die SEPA-Basislastschrift nachweisen können. Der erste Einzug nach dem Wechsel von der Einzug-sermächtigungslastschrift auf die SEPA-Basislastschrift ist als Erstlastschrift abzuwickeln. Im Datensatz einer SEPA-Lastschrift ist immer das Datum der Unterschrift des Zahlers auf ei-nem Mandat anzugeben, bei Nutzung einer Einzugsermächtigung als SEPA-Mandat ist dies das Datum der Unterrichtung des Zahlers über den Wechsel. Die Nutzung einer Einzugsermächtigung als Mandat für die SEPA-Basislastschrift ist sowohl für in der Vergangenheit erteilte Einzugsermächtigungen als auch für solche, die nach der AGB-Änderung zum 9. Juli 2012 erteilt werden, möglich. Ab dem 1. Februar 2014 sollten nur noch SEPA-Lastschriftmandate eingeholt werden. Das hier beschriebene Verfahren gilt nur für die Nutzung einer Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat für eine SEPA-Basislastschrift. Abbuchungsaufträge für den Einzug von Abbuchungsauftragslastschriften werden von der AGB-Änderung nicht erfasst. Für die Nutzung der SEPA-Firmenlastschrift sind daher SEPA-Firmenlastschriftmandate einzuholen.

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5.4 Ablauf eines Einzugs per SEPA-Lastschrift An nachfolgendem Beispiel wird der Ablauf einer typischen SEPA-Lastschrift verdeutlicht: Im Schaubild zieht das Finanzamt A erstmalig per SEPA-Basislastschrift über sein Bundes-bankkonto fällige Steuerzahlungen vom Steuerpflichtigen Max Mustermann ein, dessen Kon-to von der A-Bank geführt wird.

1. Zunächst erteilt der Zahler, Max Mustermann, dem Zahlungsempfänger, Finanzamt A, ein

Mandat in Papierform. 2. Das Finanzamt A leitet Max Mustermann spätestens 14 Kalendertage vor dem Fälligkeits-

tag der SEPA-Lastschrift eine Vorabinformation (Pre-Notification) zu. (Die Frist kann durch Vereinbarung mit dem Zahler in jede andere Frist, mindestens jedoch in „Zugang einen Tag vor Fälligkeit“ verändert werden.)

3. Das Finanzamt A reicht die SEPA-Lastschrift so rechtzeitig bei der Bundesbank (1. Inkas-sostelle) ein, dass die SEPA-Lastschrift mindestens 5 TARGET2-Geschäftstage vor Fäl-ligkeit bei der A-Bank vorliegt.

4. Die Bundesbank gibt die SEPA-Lastschrift an die A-Bank (Zahlstelle) weiter. 5. Die A-Bank kann die SEPA-Basislastschrift vor Fälligkeit an Herrn Mustermann ausliefern. 6. Am Fälligkeitstag belastet die A-Bank Max Mustermann. 7. Die A-Bank und die Bundesbank verrechnen am Fälligkeitstag den Lastschriftbetrag. 8. Die Bundesbank schreibt den Betrag dem Finanzamt am Fälligkeitstag gut.

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5.5 Rückgabefristen für Lastschriften Die Rückgabefristen für SEPA-Basislastschriften und Einzugsermächtigungslastschrif-ten werden mit der AGB-Änderung zum 9. Juli 2012 vereinheitlicht. Demnach gelten für Be-lastungen aus einer DTA-Lastschrift und einer SEPA-Basislastschrift folgende Erstattungs-fristen:

• Bei einer autorisierten Zahlung, d. h. Einzug mit gültiger Einzugsermächtigung bzw. gültigem Mandat, kann der Zahler von seinem Zahlungsdienstleister ohne Angabe von Gründen innerhalb von 8 Wochen nach Belastung die Erstattung des Last-schriftbetrages verlangen.

• Bei einer nicht autorisierten Zahlung, d. h. Einzug ohne gültige Einzugsermächti-

gung bzw. ohne gültiges Mandat, kann der Zahler innerhalb von 13 Monaten nach Belastung die Erstattung des Lastschriftbetrages verlangen.

Eine autorisierte SEPA-Firmenlastschrift bzw. Abbuchungsauftragslastschrift kann nach Ein-lösung nicht zurückgegeben werden. Daher prüft die Zahlstelle die Mandatsdaten bereits vor der Belastung auf Übereinstimmung mit der vorliegenden Zahlung. Dazu muss der Zahlstelle ein Mandat zu einer erteilten SEPA-Firmenlastschrift zumindest in Kopie vorliegen. Eine nicht autorisierte Lastschrift kann innerhalb von 13 Monaten nach Kontobelastung zu-rückgegeben werden.

6 SEPA-Leistungsangebot der Bundesbank für Kontoinhaber ohne Bankleitzahl

6.1 Einlieferung von SEPA-Zahlungen Die Bundesbank nimmt gemäß der SEPA-Verordnung ab dem 1. Februar 2014 von öffentli-chen Verwaltungen als Nicht-Verbraucher im Massenzahlungsverkehr nur noch Zahlungen im XML-Format entgegen. Für die elektronische Einlieferung von SEPA-Zahlungen per Datei werden die sog. pain-Nachrichten7

7 pain= Payment Initiation - XML-basiertes Format zum Austausch von Nachrichten zwischen Kunde und Bank. Die pain-

Nachrichten sind in Anlage 3 des DFÜ-Abkommen spezifiziert. (Vgl. auch Ziffer 10 Abkürzungsverzeichnis)

genutzt, bei denen die Kontoverbindung ausschließlich mit IBAN und ggf. BIC angegeben wird. Eine Konvertierungsdienstleistung, d. h. die Um-wandlung der in einer Zahlung angegebenen Kontonummer und Bankleitzahl in IBAN und ggf. BIC, ist nicht zulässig.

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6.1.1 Einlieferung von SEPA-Überweisungen SEPA-Überweisungen können beleghaft oder elektronisch eingereicht werden. Bei beleg-hafter Einreichung werden nur solche Belege für die Einlieferung von SEPA-Überweisungen akzeptiert, die den Richtlinien für einheitliche Zahlungsverkehrsvordrucke in der jeweils aktu-ellen Fassung entsprechen. Die elektronische Einreichung von SEPA-Überweisungen kann entweder über EBICS8 oder im Online-Banking über FinTS9

erfolgen.

Die Einreichung über EBICS eignet sich insbesondere für Kunden, die über ein größeres Zahlungsvolumen verfügen und Zahlungsverkehrsdateien mit der Bundesbank austauschen möchten. Eine Einreichung im Online-Banking über FinTS bietet sich für Kunden an, die über ein geringes Zahlungsvolumen verfügen und keine Auslieferung von Zahlungsverkehrsdatei-en wünschen. SEPA-Terminüberweisung: Kunden können SEPA-Überweisungen elektronisch auch mit einem gewünschten Ausfüh-rungsdatum als sogenannte SEPA-Terminüberweisung bei der Bundesbank einreichen. Da-bei ist zu unterscheiden zwischen Einlieferungen über EBICS und solchen im Online-Banking über FinTS: a) Einlieferung über EBICS Zwischen dem Tag der Einlieferung und dem gewünschten Ausführungstag müssen mindes-tens zwei TARGET2-Geschäftstage und dürfen maximal bis zu 15 Kalendertage liegen. Die SEPA-Terminüberweisung bietet den Vorteil, dass fehlerhafte Transaktionen bereits bei der Einlieferung erkannt und an den Einreicher unter Kennzeichnung des Fehlers zurückge-geben werden. Aufgrund der Vorlaufzeit verbleibt ausreichend Zeit, die korrigierten Transak-tionen erneut einzureichen. Daneben wird das Risiko minimiert, zeitkritische Massenzahlun-gen (z.B. Gehalts-/ Rentenzahlungen) infolge einer evtl. am Tag der Datenübertragung auf-tretenden Störung beim Kunden nicht termingerecht ausführen zu können. b) Erfassung im Online-Banking über FinTS: Zwischen dem Tag der Erfassung und dem gewünschten Ausführungstag muss mindestens ein TARGET2-Geschäftstag und darf maximal ein bis zu einem Jahr in der Zukunft liegendes Datum liegen.

8 EBICS = Electronic Banking Internet Communication Standard 9 FinTS = Financial Transaction Services

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6.1.2 Einlieferung von SEPA-Lastschriften SEPA-Lastschriften10

können bei der Bundesbank ausschließlich elektronisch, d.h. entweder über EBICS oder im Online-Banking über FinTS eingereicht werden.

6.2 Auslieferung von SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften Die Bundesbank wird gemäß der SEPA-Verordnung die elektronische Bereitstellung von SEPA-Überweisungen und SEPA-Basislastschriften in Dateiform ab dem 1. Februar 2014 im XML-Format, d.h. per camt.054-Nachricht11

vornehmen. Die Möglichkeit der vorübergehend ergänzenden Auslieferung per DTI-Datei wird derzeit noch untersucht. Die Bundesbank emp-fiehlt Kunden, die noch nicht auf die elektronische Auslieferung von SEPA-Zahlungen per DTI-Datei umgestellt haben, für die Auslieferung direkt die camt.054-Nachricht zu nutzen.

SEPA-Firmenlastschriften werden bis auf weiteres beleghaft ausgeliefert. Für Kunden eingehende SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften werden derzeit – so-fern keine elektronische Auslieferung erfolgt – als Beleg zur Verfügung gestellt. Die Bundes-bank ist allerdings bestrebt, das Belegaufkommen weiter zu reduzieren und plant, ab einer bestimmten Anzahl von Auslieferungen, Kunden nur noch über EBICS oder im Online-Banking über FinTS zu bedienen. Hierzu wird die Bundesbank noch gesondert informieren. 6.3 Leitwege Bei Hinterlegung eines Leitweges zu einem Konto werden Zahlungseingänge (Überweisun-gen/Lastschrifteinzüge) für ein Konto automatisiert an ein anderes Konto weitergeleitet und diesem gutgeschrieben bzw. belastet. Eine Leitwegsteuerung kann nur berücksichtigt wer-den, sofern beide Konten bei der Bundesbank geführt werden. Beispiel: Eingehende Überweisungen für ein Finanzamt A sollen direkt dem Konto der Ober-finanzdirektion gutgeschrieben werden. Im SEPA-Zahlungsverkehr können Leitwege bei folgenden Zahlungsarten berücksichtigt werden:

• SEPA-Überweisungen und Rücktransaktionen zu SEPA-Überweisungen • Rücktransaktionen zu SEPA-Lastschriften

10 Die Deutsche Bundesbank nimmt ausschließlich von öffentlichen Kassen, die zum Einzugsverfahren für Staatskassen zuge-

lassen sind, Lastschriften zum Einzug entgegen. Der zugelassene Nutzerkreis ist in den Staatskassen-Bedingungen festge-legt.

11 camt.054 = cash Management Datei (XML-basiertes Format für die elektronische Bereitstellung von Zahlungsverkehrsin-formationen an der Bank-Kunde-Schnittstelle). Die camt-Nachrichten sind in Anlage 3 des DFÜ-Abkommens spezifiziert. (Vgl. auch Ziffer 10 Abkürzungsverzeichnis)

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Bei der Auslieferung von SEPA-Lastschriften kann ein Leitweg nicht berücksichtigt werden, da die Belastung aus einer SEPA-Lastschrift immer nur auf dem Konto erfolgen darf, welches im Mandat benannt wurde. Bereits im DTA-Zahlungsverkehr bestehende Leitwege werden durch die Bundesbank auch für die Auslieferung von SEPA-Zahlungen - mit Ausnahme von SEPA-Lastschriften - berück-sichtigt. Sofern Änderungsbedarf gegenüber dem derzeit zu einem Konto hinterlegten Leitweg besteht, so ist dieser der Bundesbank gesondert mitzuteilen.

7 Vordrucke für die Umstellung auf SEPA Die Bundesbank ist bestrebt, den Zahlungsverkehr mit ihren Kunden möglichst elektronisch abzuwickeln. Kunden, die ihren Zahlungsverkehr mit der Bundesbank über EBICS abwickeln möchten, reichen dazu folgende Vordrucke über ihre kontoführende Filiale ein:

• „Antrag auf EBICS-Kommunikation Kontoinhaber ohne Bankleitzahl“ Vordruck 4760 • „Antrag auf elektronische Ein- und Auslieferung für das Hausbankverfahren-SEPA

(HBV-SEPA) der Deutschen Bundesbank“ Vordruck 4767. Vor der Produktionsaufnahme von EBICS ist ein Testverfahren mit dem Testzentrum der Bundesbank zu absolvieren. Dieses kann mit Vordruck 4781 beantragt werden. Die genannten Vordrucke sind auf der Internetseite der Bundesbank wie folgt verfügbar: www.bundesbank.de > Kerngeschäftsfelder > Unbarer Zahlungsverkehr > Veröffentlichun-gen > Vordrucke. Kunden, die ihren Zahlungsverkehr mit der Bundesbank im Online-Banking über FinTS ab-wickeln möchten, beantragen dies mit Vordruck 4169 „Antrag Online-Banking Girokontoin-haber“, der nur über die kontoführende Filiale verfügbar ist. Sämtliche Vordrucke sind über die kontoführende Filiale einzureichen.

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8 Zukunft des EMZ Die Bundesbank wird ab dem 1. Februar 2014 von ihren Kunden grundsätzlich keine DTA-Überweisungen und DTA-Lastschriften zur Abwicklung im Elektronischen Massenzahlungs-verkehr (EMZ) mehr entgegennehmen. Der EMZ bleibt aber über den 1. Februar 2014 hin-aus in Betrieb, da auch nach diesem Termin über den EMZ weiterhin bestimmte Zahlungen abgewickelt werden. Beispielhaft zu nennen sind ELV-Lastschriften und Zahlungsvorgänge aus dem beleglosen und / oder imagegestützten Scheckeinzug (der Scheck ist kein SEPA-Instrument und bleibt als Zahlungsinstrument bis auf weiteres erhalten). Eine derzeit beste-hende Anbindung über EBICS an den EMZ der Bundesbank muss daher bis auf weiteres beibehalten werden.

9 Zusammenfassung der Kernaussagen Gültigkeitsbereich der SEPA-Verordnung: • Die SEPA-Verordnung bezieht sich nur auf den nicht eiligen Euro-Massenzahlungs-

verkehr. • Eilbedürftige Euro-Überweisungen, die sogenannten nationalen Prior1-Zahlungen

bzw. grenzüberschreitenden TARGET2-Zahlungen, sind von der Verordnung nicht betroffen und können wie bisher abgewickelt werden. Dies gilt ebenso für Überwei-sungen in Fremdwährung.

Umstellung der Stammdaten: • Bestehende Stammdaten, u. a. Kontonummer und Bankleitzahl, sind frühzeitig um

IBAN und BIC mit Hilfe der von der Bundesbank empfohlenen „Tools“ zu ergänzen. • Die Geschäftspartner sollten kurzfristig über die eigene IBAN und den dazugehörigen

BIC informiert werden.

Abwicklung von SEPA-Zahlungen: • Das Verwendungszweckfeld bei SEPA-Zahlungen umfasst max. 140 Zeichen. • Zur Klassifizierung einer SEPA-Zahlung sollte ein Purpose Code bei regelmäßigen

Zahlungen, wie Gehältern, möglichst genutzt werden.

SEPA-Lastschriftverfahren: • Das SEPA-Lastschriftverfahren umfasst die SEPA-Basislastschrift und die SEPA-

Firmenlastschrift. • Bei den SEPA-Lastschriftverfahren sind folgende Bestandteile zu beachten:

o Mandat o Vorab-Information (Pre-Notification) o Vorlauffristen (unterscheiden sich ggfs. nach Lastschrifttyp und Sequenzfolge)

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o Eine schriftlich vorliegende Einzugsermächtigung kann unter bestimmten Vo-raussetzungen zum Einzug einer SEPA-Basislastschrift genutzt werden.

• Bei der Auslieferung von SEPA-Lastschriften, bei denen der Kunde der Bundesbank Zahlungspflichtiger ist, kann ein Leitweg nicht berücksichtigt werden.

• Die SEPA-Firmenlastschrift ist nur im Geschäftsverkehr mit Nicht-Verbrauchern mög-lich.

• Ein erteiltes SEPA-Firmenlastschriftmandat muss sowohl dem Zahlungsempfänger als auch dem Zahlungsdienstleister des Zahlers vorliegen.

Zahlungsverkehrsabwicklung durch die Bundesbank ab dem 1. Februar 2014: • Unter die SEPA-Verordnung fallende Zahlungen können nur noch als SEPA-

Zahlungen und nicht mehr als DTA-Zahlungen abgewickelt werden. • Bei elektronischer Ein- bzw. Auslieferung von SEPA-Zahlungen erfolgt eine durch-

gängige Abwicklung im XML-Format. • Eine elektronische Auslieferung von Zahlungsverkehrsinformationen zu SEPA-

Zahlungen erfolgt per camt.054-Nachricht. • Eine bestehende Anbindung an den EMZ ist auch nach dem 1. Februar 2014 beizu-

behalten.

Rückgabefristen für Lastschriften ab dem 9. Juli 2012: • Eine autorisierte Zahlung kann ohne Angabe von Gründen innerhalb von 8 Wochen

nach Belastung zurückgegeben werden (gilt nicht für Abbuchungsauftragslastschrif-ten und SEPA-Firmenlastschriften).

• Eine nicht autorisierte Lastschrift kann innerhalb von 13 Monaten nach Belastung zu-rückgegeben werden.

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10 Abkürzungsverzeichnis

Begriff Erläuterung

AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen

Anlage 3 DFÜ-Abkommen

Anlage 3 der Schnittstellenspezifikation für die Datenfernübertra-gung zwischen Kunde und Kreditinstitut gemäß DFÜ-Abkommen „Spezifikation der Datenformate“ im Internet verfügbar unter: www.die-deutsche-kreditwirtschaft.de > Zahlungsverkehr > Electro-nic-Banking > DFÜ-Verfahren EBICS > Anlage 3 „Spezifikation der Datenformate“

BIC Business Identifier Code

BLZ Bankleitzahl

camt.054

Cash Management Datei =XML-basiertes Format für die elektroni-sche Bereitstellung von Zahlungsverkehrsinformationen an der Bank-Kunde-Schnittstelle; siehe auch „Einführung von camt-Nachrichten im November 2011“ in der 8. Ausgabe des Newsletters „Zahlungsverkehr und Wertpapierabwicklung“ der Deutschen Bun-desbank vom Dezember 2011 im Internet verfügbar unter: www.bundesbank.de > Kerngeschäftsfelder > Unbarer Zahlungs-verkehr > Veröffentlichungen > Newsletter

DK

Die Deutsche Kreditwirtschaft, bisherige Bezeichnung: Zentraler Kreditausschuss (ZKA)

DTA

Datenträgeraustausch-Verfahren; Verfahren zur Abwicklung des In-landszahlungsverkehrs (DTA-Überweisungen und DTA-Lastschriften)

DTAUS0 DTA-Datensätze im Diskettenformat

DTI-Datei Enthält in das DTAUS0-Format konvertierte SEPA-Zahlungen

EBICS Electronic Banking Internet Communication Standard

EMZ Elektronischer Massenzahlungsverkehr

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Begriff Erläuterung

EPC European Payments Council

EWR Europäischer Wirtschaftsraum

FinTS

Financial Transaction Services (Zugangssystem der Deutschen Bundesbank für das Online-Banking)

IBAN International Bank Account Number

ISO Internationale Organisation für Normung

pain

Payment Initiation - XML-basiertes Format zum Austausch von Nachrichten zwischen Kunde und Bank

Purpose Code

Entspricht dem aus dem DTA-Verfahren bekannten Textschlüssel, um SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften automatisiert klassifizieren zu können.

SCT SEPA Credit Transfer / SEPA-Überweisung

SDD SEPA Direct Debit / SEPA-Lastschrift

SDD-Core SEPA Direct Debit-Core / SEPA-Basislastschrift

SDD-B2B SEPA Direct Debit-B2B / SEPA-Firmenlastschrift

SEPA Single Euro Payments Area

TARGET2

Trans-European Automated Realtime Gross Settlement Express Transfer2

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Begriff Erläuterung

XML Extensible Markup Language

Zahler Auftraggeber (Überweisung) bzw. Zahlungspflichtiger (Lastschrift)

Zahlungsempfänger Begünstigter (Überweisung) bzw. Lastschrifteinreicher (Lastschrift)

Zahlungsdienstleister des Zahlers

Erstbeauftragtes Kreditinstitut (Überweisung) bzw. Zahlstelle (Last-schrift)

Zahlungsdienstleister des Zahlungs-empfängers

Endbegünstigtes Kreditinstitut (Überweisung) bzw. 1. Inkassostelle (Lastschrift)