18
LBG Österreich Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Consulting Weil‘s um Ihr Unternehmen geht. Österreichweit für Sie da. Steuerberatung Bilanz Buchhaltung Personalverrechnung Gutachten Prüfung Unternehmensberatung www.lbg.at LBG - Vielfalt an Branchen, Rechtsformen, Unternehmensgrößen LBG - wir beraten Unternehmen vielfältigster Branchen, Rechts- formen und Unternehmensgrößen: Familienunternehmen, Klein- und Mittelbetriebe, Personen- und Kapitalgesellschaften, Selbstständige, Freie Berufe, mittelständische Unternehmens- gruppen, Vereine, Verbände, Gemeinden, Stifte, Klöster, Orden, Institutionen und international tätige Unternehmen in der Region. Wir sind mit dem Fachwissen und der Erfahrung von 525 Mitarbeiter/innen an 31 österreichweiten Standorten für Sie da. Handlungsbedarf noch bis zum 31.12.2018! Was kommt im Jahr 2019? Wertvolle Tipps, Neuerungen und Checklisten von LBG Österreich für Unternehmer, Geschäftsführer, Dienstnehmer Steuern, Rechnungswesen, Personalverrechnung, Unternehmensführung Stand: 14. November 2018

Weil‘s um Ihr Unternehmen geht. LBG Österreich...sen) werden rund um den 31.12. (15 Tage Zurechnungsfrist) unabhängig vom Zahlungszeitpunkt steuerlich dem wirt-schaftlichen Zeitraum,

  • Upload
    others

  • View
    0

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Weil‘s um Ihr Unternehmen geht. LBG Österreich...sen) werden rund um den 31.12. (15 Tage Zurechnungsfrist) unabhängig vom Zahlungszeitpunkt steuerlich dem wirt-schaftlichen Zeitraum,

LBG ÖsterreichSteuerberatung � Wirtschaftsprüfung � Consulting

Weil‘s um Ihr Unternehmen geht.

Österreichweitfür Sie da.

Steuerberatung � Bilanz � Buchhaltung � Personalverrechnung � Gutachten � Prüfung � Unternehmensberatung www.lbg.at

LBG - Vielfalt an Branchen, Rechtsformen, Unternehmensgrößen

LBG - wir beraten Unternehmen vielfältigster Branchen, Rechts-formen und Unternehmensgrößen: Familienunternehmen, Klein- und Mittelbetriebe, Personen- und Kapitalgesellschaften,Selbstständige, Freie Berufe, mittelständische Unternehmens-gruppen, Vereine, Verbände, Gemeinden, Stifte, Klöster, Orden, Institutionen und international tätige Unternehmen in der Region. Wir sind mit dem Fachwissen und der Erfahrung von 525 Mitarbeiter/innen an 31 österreichweiten Standorten für Sie da.

Handlungsbedarf noch bis zum 31.12.2018! Was kommt im Jahr 2019?Wertvolle Tipps, Neuerungen und Checklisten von LBG Österreich für Unternehmer, Geschäftsführer, Dienstnehmer

Steuern, Rechnungswesen, Personalverrechnung, Unternehmensführung

Stand: 14. November 2018

Page 2: Weil‘s um Ihr Unternehmen geht. LBG Österreich...sen) werden rund um den 31.12. (15 Tage Zurechnungsfrist) unabhängig vom Zahlungszeitpunkt steuerlich dem wirt-schaftlichen Zeitraum,

Seite 2 von 18

LBG Österreich | Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Consulting LBG

Der Jahreswechsel naht in Riesenschritten. Wer seine Chancen noch rechtzeitig vor dem 31.12.2018 nützen möchte, findet auf den nächsten Seiten eine Auswahl mit praktischen Handlungsoptionen. Bitte beachten Sie, dass bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren Besonderheiten zu berücksichtigen sind.

Gleichzeitig finden Sie in dieser LBG Unternehmer-Information auch einen guten Einblick in ausgewählte Neuerungen im Jahr 2019.

Natürlich kann dieser Überblick eine individuelle, persönliche Beratung durch unsere Experten/innen an einem unserer 31 österreichweiten LBG-Standorte nicht ersetzen. Bitte vereinbaren Sie daher noch rechtzeitig Ihren persönlichen Beratungstermin – wir freuen uns auf Sie!

Weitere wichtige LBG-Informationen für Ihr Unternehmen finden Sie

� auf unserer Homepage unter www.lbg.at oder auch

� im „LBG-Unternehmer-Newsletter“ (einfach auf der LBG-Homepage kostenlos registrieren) und natürlich

� im persönlichen LBG-Beratungsgespräch an einem unserer 31 österreichweiten Standorte oder auch gerne bei Ihnen im Unternehmen.

Herzlichen Gruß

LBG - österreichweit persönlich für Sie da!

Sie werden noch nicht von LBG beraten? Dann bitten wir Sie, mit uns in Kontakt zu treten. LBG berät Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich an einen unserer 31 österreichweiten Standorte (www.lbg.at) oder an [email protected] - Wir bringen Sie gerne mit einem unserer Experten, der mit Ihrem Anliegen bestens vertraut ist, zusammen.

LBG Österreich ist mit Beratungsteams an 31 österreichweiten Standorten in 8 Bundesländern eine der führenden Beratungsgesell-schaften für Familienunternehmen, Klein- und Mittelbetriebe, Personen- und Kapitalgesellschaften, Selbstständige, Freie Berufe, mittelständische Unternehmensgruppen, Vereine, Verbände und international tätige Unternehmen in der Region.

HANDLUNGSBEDARF NOCH BIS ZUM 31.12.2018!WAS KOMMT IM JAHR 2019?

Wichtiger Hinweis, Empfehlung zur individuellen persönlichen Beratung, Haftungsausschluss:

Diese LBG-Information hat zum Ziel, auf ausgewählte steuerliche und betriebswirtschaftliche Handlungsoptionen vor dem Jahreswechsel textlich knapp gefasst hinzuweisen. Es ist weder unsere Intention noch wäre es aufgrund der vielfältigen und komplexen gesetzlichen Bestimmungen seriös möglich, dass die vorliegende, allgemein gehaltene Information eine sorgfältige persönliche steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung durch einen unserer fachkundigen Berater für Ihre individuelle Situation ersetzt. Weder LBG noch die Autoren können daher trotz großer Sorgfalt eine Haftung welcher Art auch immer übernehmen.

Impressum & Herausgeber: LBG Österreich GmbH Wirtschaftsprüfung & Steuerberatung, 1030 Wien, Boerhaavegasse 6. FN 75837a, HG Wienwww.lbg.at. Redaktionsschluss: 14. November 2018

Page 3: Weil‘s um Ihr Unternehmen geht. LBG Österreich...sen) werden rund um den 31.12. (15 Tage Zurechnungsfrist) unabhängig vom Zahlungszeitpunkt steuerlich dem wirt-schaftlichen Zeitraum,

Seite 3 von 18

Handlungsbedarf noch bis zum 31.12.2018 | Was kommt im Jahr 2019LBG

STEUERTIPPS FÜR UNTERNEHMER & GESCHÄFTSFÜHRER ...............................................................................................41. Bilanzierer: Gewinnverlagerung, EST-Progression, Eigenkapital .................................................................................................................... 4

2. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung: Gewinnverlagerung, EST - Progression glätten ....................................................................................... 4

3. Rechtsformwahl auf den Prüfstand stellen – Vorteilhaftigkeitsvergleich Einzelunternehmer, GmbH, OG, KG, GmbH & Co KG .................. 4

4. Check der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen nahen Angehörigen ......................................................................................................... 5

5. Investitionsbedingten steuerlichen Gewinnfreibetrag noch optimal für das Jahr 2018 nützen ...................................................................... 5

6. Halbjahresabschreibung für Anschaffungen bis zum 31.12.2018 nützen ......................................................................................................... 5

7. Geringwertige Wirtschaftsgüter ......................................................................................................................................................................... 5

8. „Kapitalistische Mitunternehmer“ ...................................................................................................................................................................... 6

9. Gewinnausschüttungen aus Kapitalgesellschaften ........................................................................................................................................... 6

10. Wertpapierdeckung von Pensionsrückstellungen nicht vergessen! ................................................................................................................. 6

11. Steuerlich anerkannte Spenden aus dem Betriebsvermögen .......................................................................................................................... 6

12. Jährliche Netto-Umsatzgrenze für Kleinunternehmer beachten ..................................................................................................................... 6

13. Forschungsprämie .............................................................................................................................................................................................. 7

14. Steuerlicher Sachbezugswert für Dienstwagen ................................................................................................................................................ 7

15. Mitarbeiter: (Weihnachts-)Geschenke und Feiern ............................................................................................................................................. 7

16. Jubiläumsgeschenke .......................................................................................................................................................................................... 7

17. Registrierkasse ................................................................................................................................................................................................... 7

18. „Mini-KFZ-Sachbezug“ nützen ........................................................................................................................................................................... 7

19. Zuschuss zur Dienstnehmer- Entgeltfortzahlung für Klein- und Mittelbetriebe ............................................................................................. 7

20. Kontenregister, Bankkonteneinschau, Führung von Bankkonten .................................................................................................................... 8

21. Aufbewahrungspflicht für Aufzeichnungen ........................................................................................................................................................ 8

22. Steuerliche Regelungen für Mitarbeiterrabatte ................................................................................................................................................ 8

23. Steuerliches Abzugsverbot von Barzahlungen für beauftragte Bauleistungen ............................................................................................... 8

24. Begründung einer steuerlichen Unternehmens-Gruppe – Gruppenantrag stellen! ....................................................................................... 8

25. Aufzeichnungspflichten ab 1.1.2019 bei Überschreiten von Steuergrenzen ..................................................................................................... 9

26. Steuer- und Sozialversicherungs-Check ........................................................................................................................................................... 9

STEUERTIPPS FÜR DIENSTNEHMER ..................................................................................................................................101. Werbungskosten, Sonderausgaben .................................................................................................................................................................. 10

2. Pendlerpauschale .............................................................................................................................................................................................. 10

3. Kinderfreibetrag ................................................................................................................................................................................................ 10

4. Aufwendungen für Kinder ................................................................................................................................................................................. 10

5. Arbeitnehmerveranlagung für Kalenderjahre einschließlich 2013 noch bis 31.12.2018 ............................................................................... 10

6. Steuerberatungskosten sind steuerlich absetzbar .......................................................................................................................................... 10

VORAUSSICHTLICHE SOZIALVERSICHERUNGSWERTE 2019 ..............................................................................................11

WAS IST SONST NOCH NEU? ..............................................................................................................................................121. Familienbonus Plus, Kindermehrbetrag .......................................................................................................................................................... 12

2. Senkung des USt-Satzes für Beherbergung und Camping ab 1.11.2018 ....................................................................................................... 12

3. Senkung des Unfallversicherungsbeitrages .................................................................................................................................................... 12

4. Neue SV-Meldevorschriften .............................................................................................................................................................................. 12

5. Vereinfachung des Mini-One-Stop-Shop .......................................................................................................................................................... 12

6. Abzugsteuer für Leitungsrechte ....................................................................................................................................................................... 12

7. Vorliegen einer steuerlichen, inländischen Betriebsstätte bei inländischem „Home Office“ in Österreich ................................................. 12

8. Welche Änderungen bringt das neue Arbeitszeitgesetz ab 1.9.2018? ............................................................................................................ 13

9. Erleichterung im Zusammenhang mit dem Befreiungsbescheid bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung ........................... 13

10. KFZ-Sachbezug bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern .............................................................................................. 14

11. Immo-ESt und Hauptwohnsitzbefreiung – sind Mietzeiten für die Fristenberechnung relevant? ................................................................. 14

12. Erweitertes Advanced Ruling bringt Sicherheit bei unklaren Rechtsfragen .................................................................................................. 15

UNTERLAGEN, DIE FÜR DEN JAHRESABSCHLUSS WICHTIG SIND .....................................................................................16

INHALTSVERZEICHNIS

Page 4: Weil‘s um Ihr Unternehmen geht. LBG Österreich...sen) werden rund um den 31.12. (15 Tage Zurechnungsfrist) unabhängig vom Zahlungszeitpunkt steuerlich dem wirt-schaftlichen Zeitraum,

Seite 4 von 18

LBG Österreich | Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Consulting LBG

1. BILANZIERER: GEWINNVERLAGERUNG, EST-PROGRESSION, EIGENKAPITAL

Verlegen Sie (wenn möglich und wirtschaftlich (!) vertretbar) die Auslieferung von Fertigerzeugnissen oder auch die Fertigstel-lung von Aufträgen samt Abrechnung ins Jahr 2019.

Sie verschieben damit die Steuerbemessung für realisierte Gewinne und damit auch die Steuerzahlung um ein Jahr. Im Jahresabschluss sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefal-lenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert. Anzahlungen von Kunden werden nicht ertragswirksam gebucht, sondern sind eine Verbindlichkeit gegenüber dem anzahlenden Kunden.

Wichtig: Natürlich schlägt sich der zeitlich verschobene Gewinn dann wirtschaftlich auch erst in der Erfolgsrechnung und im, für die Bonitätsbeurteilung wichtigem Eigenkapital des nächsten Jahres nieder. Bei Einzelunternehmen und Personengesell-schaften (OG, KG) mit natürlichen Personen als Gesellschafter sind auch die Auswirkungen auf die Einkommensteuer-Pro-gression (25 – 55 %) und einen allfällig investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zu beachten. Der Fertigstellungszeitpunkt muss für eine allfällige Prüfung durch die Finanzverwaltung sorgsam dokumentiert werden.

2. EINNAHMEN-AUSGABEN-RECHNUNG: GEWINN-VERLAGERUNG, EST - PROGRESSION GLÄTTEN

Wenn der Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wird, können Sie den Gewinn verändern, indem Sie Zahlungen ins nächste Jahr verschieben.

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt nämlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Das heißt, nur Zahlungen sind ergeb-niswirksam (verändern den Gewinn) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung gegenüber Kunden oder von Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten – anders als bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung). Im Einzelfall kann es daher sinnvoll sein, Einnahmen erst nach dem 31.12.2018 zu erzielen bzw. Ausgaben noch vor dem 1.1.2019 zu bezahlen, damit steuerliche Gewinne erst die Steuerbemessungsgrundla-ge für 2019 erhöhen.

Zusätzlich: Der Einkommensteuertarif setzt sich aus einer progressiven Steuertarifstaffel (25 – 55 %) zusammen. Ergibt sich für 2018 eine besonders niedrige und im Gegenzug für 2019 eine besonders hohe Steuerbemessungsgrundlage, kann der

progressive Steuertarif auch zum über beide Perioden durchge-rechneten Steuerbelastungsbumerang werden. Es macht Sinn, dies zwecks „Perioden-Glättung“ zu beachten.

Es empfiehlt sich daher, noch rechtzeitig eine individuelle Bera-tung in Anspruch zu nehmen, um gemeinsam die erwarteten Ergebnisse für 2018 und 2019 und die sich daraus ergebende Steuerprogressionsstufe im jeweiligen Jahr abzuschätzen, sowie allfällige investitionsbedingte Gewinnfreibeträge, Gewinn-pauschalierungen und vieles mehr zu berücksichtigen.

Achtung: Regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben (z.B. Löhne, Mieten, Versicherungsprämien, Zin- sen) werden rund um den 31.12. (15 Tage Zurechnungsfrist) unabhängig vom Zahlungszeitpunkt steuerlich dem wirt-schaftlichen Zeitraum, für den sie anfallen, zugeordnet.

3. RECHTSFORMWAHL AUF DEN PRÜFSTAND STELLEN – VORTEILHAFTIG-KEITSVERGLEICH EINZELUNTERNEHMER, GMBH, OG, KG, GMBH & CO KG

Der seit 2016 gültige Einkommensteuertarif (25 – 55 %) hat vor allem für viele Familienunternehmen, Klein- und Mittelbetriebe und Selbstständige eine Entlastung mit sich gebracht.

Dies hängt allerdings auch von der Rechtsform und der Höhe der steuerlichen Gewinne, dem Privatentnahme- oder Dividen-denausschüttungsbedarf (z.B. GmbH) oder von der optimalen Nutzung des steuerlichen Gewinnfreibetrages bei Einzelunter-nehmen, Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften mit natürlichen Personen als Gesellschafter ab.

Generell ist die voll ausschüttende (KÖST-Tarif 25 %) Familien- GmbH wegen der Dividenden-KEST (27,5 %) im Vergleich zum Einzelunternehmen (Einkommensteuer-Tarif 25 - 55 %) in einem weiten (unteren) Gewinnspektrum steuerlich weniger attraktiv.

Dem stehen allerdings die Möglichkeit der Gewinnthesaurie-rung (Einbehalt statt Ausschüttung) bei der GmbH mit einem 25 %-igen Körperschaftsteuertarif, die Haftungsbegrenzung, die Möglichkeit von steuerwirksamen Verträgen zwischen der GmbH und deren Gesellschaftern, die Anstellung als GmbH-Ge-schäftsführer mit Nutzung lohnsteuerbegünstigter Urlaubs- und Weihnachtsentgelte (13.+14 Gehalt), unterschiedliche Sozialversicherungsgestaltungen und vieles mehr gegenüber.

Kurz und gut – es macht Sinn, regelmäßig einen individuellen Vorteilhaftigkeitsvergleich hinsichtlich der Rechtsform für das eigene Unternehmen anzustellen – wir helfen Ihnen dabei.

STEUERTIPPS FÜR UNTERNEHMER & GESCHÄFTSFÜHRER

Page 5: Weil‘s um Ihr Unternehmen geht. LBG Österreich...sen) werden rund um den 31.12. (15 Tage Zurechnungsfrist) unabhängig vom Zahlungszeitpunkt steuerlich dem wirt-schaftlichen Zeitraum,

Seite 5 von 18

Handlungsbedarf noch bis zum 31.12.2018 | Was kommt im Jahr 2019LBG

Immerhin stehen eine Fülle von Rechtsformen zur Auswahl (z.B.: Einzelunternehmen, Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR), Offene Gesellschaft (OG), Kommanditgesellschaft (KG), GmbH, AG, GmbH & Co KG), wobei auch verschiedene berufsrechtliche Einschränkungen, sozialversicherungsrechtliche, miet- und gewerberechtliche Auswirkungen, Fragen der Offenlegung von Informationen aus dem Jahresabschluss, die Prüfungspflicht und vieles mehr zu beachten sind.

4. CHECK DER WIRTSCHAFTLICHEN BEZIE-HUNGEN ZWISCHEN NAHEN ANGEHÖRIGEN

Gerade in Familienunternehmen ergibt sich die Notwendigkeit einer vielfältigen Zusammenarbeit. Doch was in der Tagesarbeit erforderlich und vernünftig erscheint, um rasch Kundenwün-schen nachzukommen, kann im kaum mehr durchdringbaren Dickicht des Steuer- und Sozialversicherungsrechts zu fatalen Steuer- und Sozialabgabennachzahlungen und allenfalls auch zur Gefährdung von Pensions- oder Sozialleistungen bei mitar-beitenden Familienangehörigen führen.

Die diesbezüglichen Abgabenprüfungen werden schärfer denn je. Wichtige Prüfungsthemen sind: Wirtschaftliche Angemes-senheit und tatsächliche Übung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen (z.B.: Darlehen, Pacht, Miete, Lieferungs- und Leistungsbeziehungen, Vergütungspaket für Geschäftsfüh-rer, Beratungshonorare, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber nahestehende Personen oder zwischen verbunde-nen Unternehmen, Forderungsverzichte, Werkverträge, freie und echte Dienstverträge); privat veranlasste Aufwendungen im Betrieb, Privatnutzung von betrieblichen Leistungen oder Vermögen und vieles mehr.

Es macht absolut Sinn, hier noch vor dem Jahresende 2018 Ordnung zu schaffen und die richtigen Weichen zu stellen.

5. INVESTITIONSBEDINGTEN STEUERLICHEN GEWINNFREIBETRAG NOCH OPTIMAL FÜR DAS JAHR 2018 NÜTZEN

Einzelunternehmer, Personengesellschaften (z.B.: OG, KG) mit natürlichen Personen als Gesellschafter bzw. Mitunternehmer-schaften mit betrieblichen Einkünften sollten - aus steuerlichen Gründen - noch vor dem Jahreswechsel scharf rechnen und zeitgerecht bis zum 31.12.2018 ungebrauchte abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren oder auch Wohnbauanleihen bzw. Wandelschuldverschreibungen von Wohnbauaktiengesellschaf-ten (Mindestbehaltepflicht 4 Jahre) sowie ab 2017 auch wieder beispielsweise Bankschuldverschreibungen, Industrieobligatio-

nen, Options- und Umtauschanleihen etc. anschaffen – insoweit dies auch betriebswirtschaftlich sinnvoll ist.

Bis zu einem Jahresgewinn von € 30.000 steht auch ohne Anschaffungen der Gewinn-Grundfreibetrag (von bis zu € 3.900) automatisch zu. Darüber hinaus wird ein – allerdings investi-tionsbedingter – Gewinnfreibetrag von 13 % gewährt, wobei sich dieser auf 7 % ab einem Jahresgewinn von € 175.000 und auf 4,5 % ab einem Jahresgewinn von € 350.000 reduziert. Für Jahresgewinne über € 580.000 kann kein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen werden.

Zur optimalen Nutzung des Gewinnfreibetrages wird der erwartete steuerliche Jahresgewinn für 2018 noch vor dem Jahreswechsel in gemeinsamer Überlegung von Unternehmer und Steuerberater geschätzt, daraus errechnet sich dann der steuerlich optimale Investitionsbedarf.

Es empfiehlt sich, gleichzeitig für die Vergangenheit zu prüfen, ob die Behaltefristen bzw. allfällige erforderliche steuerliche Ersatzanschaffungen wohl eingehalten wurden. Bei Inan-spruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu – daher vorweg einen Vorteilhaftigkeits-vergleich anstellen! Dies alles gilt sowohl für Einnahmen-Aus-gaben-Rechner als auch für bilanzierende Unternehmen. Kapitalgesellschaften (z.B.: GmbH) können allerdings keinen steuerlichen Gewinnfreibetrag in Anspruch nehmen.

6. HALBJAHRESABSCHREIBUNG FÜR ANSCHAF-FUNGEN BIS ZUM 31.12.2018 NÜTZEN

Wenn die Anschaffung und Inbetriebnahme von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens noch in der zweiten Jahreshälfte 2018 erfolgt, kann eine steuerliche Halbjahresab-schreibung in Anspruch genommen werden.

7. GERINGWERTIGE WIRTSCHAFTSGÜTER

Geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einem Einzel-Anschaffungswert von bis zu € 400 können im Jahr 2018 steuerlich sofort abgeschrieben werden.

Page 6: Weil‘s um Ihr Unternehmen geht. LBG Österreich...sen) werden rund um den 31.12. (15 Tage Zurechnungsfrist) unabhängig vom Zahlungszeitpunkt steuerlich dem wirt-schaftlichen Zeitraum,

Seite 6 von 18

LBG Österreich | Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Consulting LBG

8. „KAPITALISTISCHE MITUNTERNEHMER“

„Kapitalistische Mitunternehmer“ (soweit diese natürliche Personen sind) können seit 2016 steuerliche Verluste aus einer Mitunternehmerschaft, soweit durch den Verlustanteil ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht, nur mehr mit späteren steuerlichen Gewinnen aus derselben Mitunter-nehmerschaft (Wartetastenverlust) oder mit weiteren Einlagen ausgleichen.

Ein „kapitalistischer Mitunternehmer“ kann beispielsweise ein Kommanditist oder stiller Gesellschafter sein, weil diese oftmals keine ausgeprägte Unternehmerinitiative ergreifen und gleichzeitig in der Regel haftungsbeschränkt sind. Ob Sie ein „kapitalistischer Mitunternehmer“ sind, welche Auswirkungen sich daraus ergeben und ob für Sie im Einzelfall noch vor dem Jahreswechsel Handlungsoptionen bestehen sollte rasch vor dem Jahreswechsel fachkundig geklärt werden.

9. GEWINNAUSSCHÜTTUNGEN AUS KAPITALGESELLSCHAFTEN

Vor einer Gewinnausschüttung aus einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) sollte jedenfalls gut überlegt werden, ob das Geld nicht besser im Unternehmen zwecks Finanzierung des weiteren Geschäftsausbaus, künftiger Investitionen oder für Schuldentilgungen verbleiben sollte oder ob gesetzliche oder vertragliche (z.B. Kreditvertrag, Gesellschaftsvertrag) Ausschüttungsbeschränkungen bestehen, bevor Dividenden übereilt ausgeschüttet und davon immerhin 27,5 % KESt bezahlt werden.

Es wäre nämlich nicht sehr vorteilhaft, ein oder zwei Jahre später aus Liquiditäts- oder Bonitätsgründen wieder eine Kapi-taleinlage in die GmbH aus zuvor ausgeschüttetem und daher bereits versteuertem (Dividenden-KESt) Geld zu leisten. Eine zumindest mittelfristige grobe Finanzmittelbedarfsabschätzung oder Planungsrechnung ist empfehlenswert. Bei Dividenden-ausschüttung sind eine KESt-Anmeldung und KESt-Abfuhr an das Finanzamt innerhalb von sieben Tagen erforderlich.

Übrigens: Niemand muss neidvoll auf eine Gewinnausschüt-tungs-KESt bei einer GmbH von „nur“ 27,5 % im Vergleich zu einer Einkommensteuer- bzw. Lohnsteuertarifstaffel von 25 – 55 % (wobei die ersten € 11.000 pro Jahr steuerfrei bleiben) blicken.

Tatsächlich werden die laufenden steuerlichen Jahresgewinne einer GmbH nämlich in einem ersten Schritt mit 25 % Körper-schaftsteuer besteuert, hinzu kommt dann noch die KESt auf Gewinnausschüttungen von 27,5 %, macht auf den durch die GmbH erwirtschafteten und von dieser als Dividende an ihre

Gesellschafter ausgeschütteten Gewinn eine durchgerechnete Steuerbelastung von stolzen 45,625 % - und das vom ersten EURO an!

10. WERTPAPIERDECKUNG VON PENSIONS-RÜCKSTELLUNGEN NICHT VERGESSEN!

Zur Vermeidung schmerzlicher steuerlicher Strafzuschläge (Gewinnerhöhung um 30 % der Wertpapierunterdeckung) sollte noch rechtzeitig vor dem Jahreswechsel geprüft werden, ob wohl ausreichend zur gesetzlich verpflichtenden Deckung von Pensionsrückstellungen geeignete (unverpfändete) Wertpapiere angeschafft wurden bzw. ist dies allfällig rasch vor dem Jahres-wechsel nachzuholen.

Das Deckungserfordernis beträgt zum Bilanzstichtag 50 % der Vorjahresrückstellung, Ansprüche aus einer Rückdeckungsver-sicherung können angerechnet werden.

11. STEUERLICH ANERKANNTE SPENDEN AUS DEM BETRIEBSVERMÖGEN

Spenden aus dem Betriebsvermögen sind steuerlich abzugsfä-hig, wenn sie an Einrichtungen geleistet werden,

� die ausdrücklich im Gesetz genannt sind oder

� die in der Liste des Bundesministeriums für Finanzen ohne Gültigkeitsende aufscheinen (https://service.bmf.gv.at/service/allg/ spenden/show_mast.asp).

Die Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2019 zu verschieben.

Spenden für Hilfeleistungen in Katastrophenfällen (z.B. Hochwasser) können Sie auch als Werbeaufwand abziehen, wenn damit tatsächlich für das Unternehmen geworben wird (z.B. indem die Zahlung in Prospekten erwähnt wird).

In diesem Fall gilt die Begrenzung in der Höhe von 10 % des Gewinns des laufenden Jahres nicht.

12. JÄHRLICHE NETTO-UMSATZGRENZE FÜR KLEINUNTERNEHMER BEACHTEN

Beachten Sie die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer!

Sie liegt bei einem jährlichen Nettoumsatz von € 30.000. Ist sie gegen Jahresende nahezu ausgeschöpft, kann es Sinn machen,

Page 7: Weil‘s um Ihr Unternehmen geht. LBG Österreich...sen) werden rund um den 31.12. (15 Tage Zurechnungsfrist) unabhängig vom Zahlungszeitpunkt steuerlich dem wirt-schaftlichen Zeitraum,

Seite 7 von 18

Handlungsbedarf noch bis zum 31.12.2018 | Was kommt im Jahr 2019LBG

wenn möglich weiteren Umsatz in das Folgejahr zu verschie-ben, um nicht den Kleinunternehmerstatus (Grundsatz: Keine Umsatzsteuerpflicht, kein Vorsteuerabzug) zu verlieren. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um 15 % überschritten werden.

13. FORSCHUNGSPRÄMIE

Wenn Sie in Forschung investieren, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie pro Jahr in Höhe von 14 % (für 2018) der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit sie nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt ist). Bei abweichendem Wirtschaftsjahr 2018/19 erfolgt eine lineare Aliquotierung.

14. STEUERLICHER SACHBEZUGS- WERT FÜR DIENSTWAGEN

Der Sachbezug für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen beträgt für neu angeschaffte Fahrzeuge 2 % der Anschaffungs-kosten – maximaler steuerlicher Sachbezug ist in diesem Fall € 960. Wenn der CO2-Ausstoß 2019 bis 121 g/km beträgt, ist ein Sachbezug von 1,5 % anzusetzen. Für Neuanschaffungen im Jahr 2018 gilt noch ein Grenzwert von 124 g/km mit steu-erlicher Wirkung für diesen Dienstwagen auch in den nächsten Jahren! Bei Elektrofahrzeugen ist kein Sachbezug anzusetzen. Bei bestimmten Fahrzeugen kann sich eine Anschaffung daher noch 2018 lohnen.

15. MITARBEITER: (WEIHNACHTS-)GESCHENKE UND FEIERN

Betriebsveranstaltungen sind für Ihre Mitarbeiter bis zur Höhe von € 365 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialver-sicherungsfrei (z.B. Weihnachtsfeiern). Für Geschenke gilt ein Limit von € 186 jährlich. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig!

16. JUBILÄUMSGESCHENKE

Seit 1.1.2016 sind nur mehr Jubiläumsgeschenke bis € 186 jährlich von der Einkommensteuer befreit. Zu den begünstig-ten Anlässen von Jubiläumsgeschenken zählen neben einem Dienstjubiläum des Arbeitnehmers auch Firmenjubiläen.

17. REGISTRIERKASSE

Bei Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres (auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren) ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudru-cken, zu prüfen und aufzubewahren.

Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (laut BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.

Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungs-protokoll extern zu speichern und aufzubewahren.

18. „MINI-KFZ-SACHBEZUG“ NÜTZEN

Es gibt auch private Wenig-Fahrer von Firmen-PKW. Trifft dies auf Sie zu, können Sie nicht nur den berühmten „halben KFZ-Sachbezug“ (wenn die monatliche private Kilometer-leistung nachweislich nicht mehr als 500 km beträgt) nützen, sondern einen „Mini-KFZ-Sachbezug“.

Nämlich dann, wenn das Ergebnis aus dem pro Monat jeweils gefahrenen privat veranlassten Kilometern multipliziert mit dem Kilometersatz (Staffel von € 0,50 bis € 0,96) weniger als die Hälfte des halben KFZ-Sachbezuges beträgt – lückenlose Fahrtenbuchführung wird vorausgesetzt.

19. ZUSCHUSS ZUR DIENSTNEHMER- ENTGELT-FORTZAHLUNG FÜR KLEIN- UND MITTELBETRIEBE

Klein- und Mittelbetriebe (KMU), die regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigen, erhalten von der Allgemei-nen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) einen Zuschuss auf Entgeltfortzahlung. Voraussetzung ist, dass sie Dienstnehmern (gilt auch für geringfügig Beschäftigte) auf Grund eines unfall-bedingten Krankenstandes (Freizeit- oder Arbeitsunfall) das Entgelt für mehr als drei Tage fortzahlen müssen.

Weiters steht ein Zuschuss für die Entgeltfortzahlung bei sons-tigen Krankenständen der Dienstnehmer zu, wenn der Kran-kenstand länger als 10 Tage dauert, diesfalls allerdings erst ab dem 11. Tag des Krankenstandes. Der Zuschuss beträgt 50 % des tatsächlich fortgezahlten Entgelts für maximal 6 Wochen je Jahr. Die Anträge können innerhalb von drei Jahren nach Beginn der jeweiligen Entgeltfortzahlung gestellt werden.

Sollte dies nicht ohnehin laufend erfolgt sein, ist eine rasche Nachholung für die letzten 3 Jahre empfehlenswert!

Page 8: Weil‘s um Ihr Unternehmen geht. LBG Österreich...sen) werden rund um den 31.12. (15 Tage Zurechnungsfrist) unabhängig vom Zahlungszeitpunkt steuerlich dem wirt-schaftlichen Zeitraum,

Seite 8 von 18

LBG Österreich | Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Consulting LBG

20. KONTENREGISTER, BANKKONTEN-EINSCHAU, FÜHRUNG VON BANKKONTEN

Die gesetzlichen Bestimmungen rund um Bankkonten machen es generell ratsam, Ordnung in die beruflichen und privaten Konten und Depots zu bringen, Betrieb und Privatbereich sorgsam auch kontenmäßig zu trennen und aus vielfältigen Gründen einmal mehr zu entscheiden, wer für welche Konten zeichnungs- und verfügungsberechtigt sein soll, und wer nicht, ist mehr als ratsam!

21. AUFBEWAHRUNGSPFLICHT FÜR AUFZEICHNUNGEN

Grundsätzlich gilt eine allgemeine steuerliche Aufbewahrungs-frist für Bücher, Aufzeichnungen, Rechnungen sowie Belege und Geschäftspapiere von 7 Jahren, diese endet daher für 2011 am 31.12.2018; Unterlagen, welche Grundstücke betreffen, sind hingegen 22 Jahre lang aufzubewahren. Bevor Sie freudig ans Vernichtungswerk schreiten: Unterlagen, die in einem anhängi-gen Verfahren zur Abgabenerhebung oder einem Gerichts- oder Behördenverfahren von Bedeutung sind, sind jedenfalls darüber hinaus aufzubewahren.

Auch Unterlagen im Zusammenhang mit der Personalverrech-nung sind schon aus vielfältigen arbeitsrechtlichen Gründen länger (teils bis zu 30 Jahre) aufzubewahren.

Abgesehen davon, dass es auch aus Sicht des Unternehmens später einmal – um nicht in Beweisnotstand zu kommen – sinn-voll sein kann, auf „alte“ Unterlagen zurückgreifen zu können. Buchhaltungsunterlagen können natürlich auch elektronisch archiviert werden. Allerdings muss die jederzeitige inhalts-gleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gewährleistet sein. Für elektronische (digitale) Rechnungen muss weiters die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit über sieben Jahre gewährleistet sein!

22. STEUERLICHE REGELUNGEN FÜR MITARBEITERRABATTE

Ein Mitarbeiterrabatt liegt dann vor, wenn einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber oder einem mit diesem verbundenen Konzernunternehmen auf Grund seines Dienstverhältnisses Rabatte auf Waren bzw. Dienstleistungen – die er im allgemei-nen Geschäftsverkehr anbietet – gewährt werden, die über die handelsübliche allen Endverbrauchern zugänglichen Rabatte hinausgehen – oder der Dienstnehmer Waren bzw. Dienstleis-tungen überhaupt kostenlos bezieht. Ab wann Mitarbeiterrabatte steuer- und sozialversicherungspflichtig sind, wurde ab 1.1.2016 neu geregelt. Ob die gesetzlichen Abgabenbefreiungen auch tatsächlich im Einzelfall anwendbar sind, hängt von der Höhe des Rabattsatzes, vom insgesamten Rabattbetrag und auch davon ab, ob Mitarbeiterrabatte für alle Dienstnehmer oder zumindest bestimmte (abgabenrechtlich zulässig gebildete) Mitarbeitergruppen gewährt werden.

TIPP: Wir empfehlen, allfällig übliche Mitarbeiterrabat-tierungen im Unternehmen in Hinblick auf die gesetzli-chen Regelungen fachkundig zu evaluieren und auf die gesetzlichen Voraussetzungen abzustimmen – damit eine als Steuerbegünstigung gedachte Regelung durch nicht ausreichend darauf abgestimmte Mitarbeiterrabatte im Falle von Abgabenprüfungen nicht zum teuren Bumerang wird!

23. STEUERLICHES ABZUGSVERBOT VON BARZAH-LUNGEN FÜR BEAUFTRAGTE BAULEISTUNGEN

Seit 1.1.2016 gilt ein steuerliches Abzugsverbot von Barzahlun-gen (von mehr als € 500 je Einzelfall) für beauftragte Bauleis-tungen zwischen Unternehmern sowie ein Barzahlungsverbot für Baulöhne: Wir empfehlen daher dringend, durch organisa-torische Maßnahmen im Unternehmen und in der Personalver-rechnung dafür vorzusorgen.

24. BEGRÜNDUNG EINER STEUERLICHEN UNTER-NEHMENS-GRUPPE – GRUPPENANTRAG STELLEN!

Aus körperschaftsteuerlichen Gründen kann es durchaus auch für mittelständische Unternehmen sinnvoll sein, eine „Unter-nehmensgruppe“ (beispielsweise zwischen einer Mutter-GmbH und einer Tochter-GmbH im In- oder Ausland) mit dem Effekt zu bilden, dass die Steuerbemessungsgrundlagen (steuerliche Gewinne und Verluste) von mehreren verbundenen Kapitalge-sellschaften (z.B. GmbH) zusammengerechnet werden und nur der Saldo der Körperschaftsteuer unterliegt.

Page 9: Weil‘s um Ihr Unternehmen geht. LBG Österreich...sen) werden rund um den 31.12. (15 Tage Zurechnungsfrist) unabhängig vom Zahlungszeitpunkt steuerlich dem wirt-schaftlichen Zeitraum,

Seite 9 von 18

Handlungsbedarf noch bis zum 31.12.2018 | Was kommt im Jahr 2019LBG

Die einbezogenen Gesellschaften bleiben gesellschafts- und unternehmensrechtlich selbstständig, ein Gewinnabführungs- oder Verlustverrechnungsvertrag ist nicht erforderlich. Aller-dings bedarf es innerhalb der Gruppe einer Regelung über den Steuerausgleich.

Dabei sind Fristen zu wahren: Bei Inlandsgruppenmitgliedern muss der Gruppenantrag „nachweislich“ vor Ablauf des Wirt-schaftsjahres des neu einzubeziehenden Gruppenmitgliedes unterfertigt werden und binnen eines Monats beim zuständigen Finanzamt eingebracht werden.

Umgekehrt könnte auch ein allfälliges (vorzeitiges) Ausschei-den eines Gruppenmitgliedes aus der körperschaftsteuerlichen Gruppe überlegenswert sein (Beispielhafte wichtige Stichworte dazu: drohende Teilwertabschreibung aufgrund wesentlicher und nachhaltiger Wertminderung von Beteiligungen an Gruppenmitgliedern. Vorteilhaftigkeitsvergleich hinsichtlich steuerwirksamer Teilwertabschreibung, unmittelbare Verlust-verrechnung, Firmenwertabschreibung. Veräußerungsverlust bei Beteiligungsverkauf.)

Vor Ablauf der dreijährigen Mindestbestandsdauer der Gruppe empfiehlt sich für jedes einzelne Gruppenmitglied auch eine rückblickende Überprüfung, ob nicht eine Rückgängigmachung der Gruppenmitgliedschaft („Rückabwicklung“) und stattdessen eine individuelle Besteuerung der Einzelgesellschaft vorteilhaft erscheint. Dazu ist eine rechtzeitige Austrittserklärung gegen-über dem zuständigen Gruppenfinanzamt vom ausscheidenden Inlandsgruppenmitglied vor Ablauf des Wirtschaftsjahres anzuzeigen.

Für Auslandsgruppenmitglieder muss das finanziell hinreichend beteiligte Inlandsgruppenmitglied bzw. der Gruppenträger tätig werden.

25. AUFZEICHNUNGSPFLICHTEN AB 1.1.2019 BEI ÜBERSCHREITEN VON STEUERGRENZEN

Aufzeichnungspflichten ab 1.1.2019 bei Überschreiten von Steu-ergrenzen - sorgen Sie für gesetzeskonforme Aufzeichnungen ab Jahresbeginn 2019 vor: Je nach steuerlicher Einkunftsart, Rechtsform und Überschreiten bestimmter Steuergrenzen (z.B.: Umsatz, Einheitswert) wird der steuerliche Gewinn durch Vollpauschalierung, Teilpauschalierung, Einnahmen-Ausga-ben-Rechnung oder mittels Buchführung ermittelt. Damit verbunden bestehen unterschiedliche Pflichten zur laufenden, sorgsamen unterjährigen Aufzeichnung von Geschäftsfällen.

Falls Sie nicht ohnehin bereits eine doppelte Buchführung eingerichtet haben oder diese von uns geführt wird ist es wichtig, dass Sie noch rechtzeitig vor dem Jahresende klären, welche gesetzlichen Aufzeichnungspflichten ab 2019 auf Ihr Unternehmen zutreffen und daher auch zeitgerecht organisa-torisch eingerichtet werden müssen oder an uns ausgelagert werden. Wir beraten Sie.

26. STEUER- UND SOZIALVERSICHERUNGS-CHECK

Im Sinne eines Steuer- und Sozialversicherungs-Checks sollte überlegt werden, ob in der Vergangenheit im komplexen Umfeld des Steuer- und Sozialversicherungsrechts Fehler unterlaufen sein könnten. Selbst für ausgewiesene Spezialisten ist dies eine fachlich herausfordernde Aufgabe. Falls nach sorgfältiger Prüfung Abgabenverkürzungen festgestellt werden, ist empfeh-lenswert, folgendes zügig zu klären: Umstände und Art der Abgabenverkürzung, Zeitraum, Summe der verkürzten Abgaben je Abgabenart, in die Abgabenverkürzung involvierte Personen und/oder Gesellschaften.

Danach steht die Entscheidung an, rasch (vor Entdeckung durch die Finanzverwaltung oder die Einleitung von Verfolgungshand-lungen) eine sorgsam verfasste Selbstanzeige zu erstatten, die bei rechtzeitiger und vollständiger Einbringung und fristgerech-ter Leistung der Abgabennachzahlung strafbefreiend wirkt.

Eine Selbstanzeige sollte wegen der strengen inhaltlichen Anforderungen immer fachkundig erstellt werden. Unsere Experten stehen Ihnen dabei gerne zur Verfügung.

Page 10: Weil‘s um Ihr Unternehmen geht. LBG Österreich...sen) werden rund um den 31.12. (15 Tage Zurechnungsfrist) unabhängig vom Zahlungszeitpunkt steuerlich dem wirt-schaftlichen Zeitraum,

Seite 10 von 18

LBG Österreich | Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Consulting LBG

1. WERBUNGSKOSTEN, SONDERAUSGABEN

Überprüfen Sie Ihre Rechnungen aus dem Jahr 2018, ob die Ausgaben als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außer-gewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können. Zu den Werbungskosten zählen zum Beispiel Aus- und Fortbildungs-kosten, aber auch Umschulungsmaßnahmen, Arbeitskleidung, Arbeitsmittel und Werkzeuge, Fachliteratur, Gewerkschaftsbei-träge, Sprachkurse, Reisekosten, Fahrtkosten.

Als Sonderausgaben sind Spenden, Steuerberatungskosten und Kirchenbeiträge (bis € 400 jährlich) absetzbar.

Achtung: Ausgaben für Wohnraumschaffung und Versicherungen können grundsätzlich nicht mehr als Sonderausgaben abgesetzt werden. Nur mehr für vor dem 1.1.2016 abgeschlossene Verträge bzw. Maßnahmen bleibt der Sonderausgabenabzug noch bis 2020 erhalten.

2. PENDLERPAUSCHALE

Manche Werbungskosten, wie z.B. die Pendlerpauschale, können bereits vom Arbeitgeber geltend gemacht werden, wenn ihm die nötigen Daten bekannt gegeben werden. Sollte das versäumt worden sein, können Sie das in der Arbeitnehmerver-anlagung nachholen.

TIPP: Auch als Teilzeitbeschäftigter steht Ihnen eine aliquote Pendlerpauschale zu.

3. KINDERFREIBETRAG

Der Kinderfreibetrag kann auf beide Elternteile aufgeteilt werden. Dann steht für jeden Elternteil ein Freibetrag von € 300 jährlich pro Kind zu. Diese Aufteilung des Freibetrages kann insbesondere für Familien, bei denen beide Elternteile ähnlich hohe steuerrelevante Einkünfte erzielen, vorteilhaft sein.

Wenn er nur von einem geltend gemacht wird, beträgt der Frei-betrag € 440 jährlich pro Kind. Der Kinderfreibetrag entfällt ab 2019. Aber: Neuen Familienbonus beachten.

4. AUFWENDUNGEN FÜR KINDER

Absetzen können Sie auch die Aufwendungen für die Betreuung Ihrer Kinder. In Summe dürfen unter bestimmten Vorausset-zungen € 2.300 jährlich als außergewöhnliche Belastung für die Kinderbetreuung abgesetzt werden.

Dies gilt so lange, bis das Kind das 10. Lebensjahr vollendet hat. Nur wenn die erhöhte Familienbeihilfe zusteht, verlängert sich diese Frist bis 16 Jahre. Diese Absetzmöglichkeit entfällt ab 2019. Aber: Neuen Familienbonus beachten.

5. ARBEITNEHMERVERANLAGUNG FÜR KALENDERJAHRE EINSCHLIESSLICH 2013 NOCH BIS 31.12.2018

Arbeitnehmer, die in den letzten Jahren beispielsweise unter-jährig nur zeitweise beruflich tätig waren oder schwankende Einkünfte hatten (und daher wegen der Monatsabschnittsbe-steuerung in der Personalverrechnung mit einem zu hohen Steuertarif belastet wurden) oder berufsbedingte Aufwendun-gen,außergewöhnliche Belastungen oder steuerliche Sonder-ausgaben (z.B.: Kinderbetreuungskosten durch institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen oder qualifizierte Personen, Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten, Fachliteratur, Studiengebühren, Kursgebühren, Reisekosten, berufsspezifische Aufwendungen, Kirchenbeitrag, Steuerbe-ratungskosten, freiwillige Lebens-, Unfall- und Krankenver-sicherungen, Wohnraumbeschaffung und –sanierung, private Spenden an begünstigte Organisationen von bis zu 10 % der Einkünfte des jeweiligen Jahres mit Spendenbestätigung) steuerlich noch nicht im Wege einer Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht haben, können dies noch bis zum 31.12.2018 nachholen.

Hinweis: Ab der Veranlagung 2016 erfolgt unter gewissen Voraussetzungen eine automatische Arbeitnehmerveran-lagung, wenn eine Steuergutschrift zu erwarten ist.

6. STEUERBERATUNGSKOSTEN SIND STEUERLICH ABSETZBAR

Aufwendungen für die Steuerberatung können Unternehmer und Private betragsmäßig in der Regel unbegrenzt steuerlich absetzen.

LBG berät Sie wirtschaftlich und steuerlich, wir nehmen Ihnen durch unsere vielfältigen Dienstleistungen (z.B.: Buchhaltung, Personalverrechnung, Kostenrechnung, Planungsrechnung) Arbeit ab, wir helfen Ihnen beim Chancen nützen und Risken vermeiden, übernehmen für Sie die Kommunikation mit der Finanzverwaltung, Krankenkassen, Steuerprüfern und vielen mehr – und, Sie sparen dabei auch noch Steuern!

STEUERTIPPS FÜR DIENSTNEHMER

Page 11: Weil‘s um Ihr Unternehmen geht. LBG Österreich...sen) werden rund um den 31.12. (15 Tage Zurechnungsfrist) unabhängig vom Zahlungszeitpunkt steuerlich dem wirt-schaftlichen Zeitraum,

Seite 11 von 18

Handlungsbedarf noch bis zum 31.12.2018 | Was kommt im Jahr 2019LBG

VORAUSSICHTLICHE SOZIALVERSICHERUNGSWERTE 2019

GSVG

Krankenversicherung (KV) und Pensionsversicherung (PV)

Beitragssatz(KV)

Bemessungs-grundlage (KV)

Beitragssatz(PV)

Bemessungs-grundlage (PV)

ab dem 1. Jahr der Erwerbstätigkeit

7,65 %(M)BGrl 1)€ 446,81/M€ 5.361,72/J

18,50 %(M)BGrl 1)€ 654,25/M€ 7.851,00/J

HBGrl 2) 7,65 %€ 6.090,00/M€ 73.080,00/J

18,50 %€ 6.090,00/M€ 73.080,00/J

1) (M)BGrl = (Mindest)Beitragsgrundlage

2) HBGrl = Höchstbeitragsgrundlage

Unfallversicherung € 117,48/Jahr bzw. € 9,79/Monat

ASVG

Geringfügigkeitsgrenze

monatlich

Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe

€ 446,81

€ 670,22

Höchstbeitragsgrundlage*

täglich

monatlich

jährlich für Sonderzahlungen

€ 174,00

€ 5.220,00

€ 10.440,00

Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung

€ 6.090,00

* Die Höchstbeitragsgrundlage wurde um die neue Aufwertungszahl von 1,020 erhöht.

AUFLÖSUNGSABGABE

Die Auflösungsabgabe bei Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen beträgt unter bestimmten Voraussetzungen für das Jahr 2019 voraussichtlich € 131.

Page 12: Weil‘s um Ihr Unternehmen geht. LBG Österreich...sen) werden rund um den 31.12. (15 Tage Zurechnungsfrist) unabhängig vom Zahlungszeitpunkt steuerlich dem wirt-schaftlichen Zeitraum,

Seite 12 von 18

LBG Österreich | Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Consulting LBG

1. FAMILIENBONUS PLUS, KINDERMEHRBETRAG

Der Familienbonus Plus ist ab 2019 ein neuer Absetzbetrag von der Einkommensteuer. Er beträgt bis zu € 125 pro Monat und Kind bis zu einem Alter von 18 Jahren bei Anspruch auf Fami-lienbeihilfe. Wird für volljährige Kinder die Familienbeihilfe be-zogen, so besteht Anspruch auf einen Absetzbetrag in Höhe von bis zu € 41,68 pro Monat und Kind.

Für Alleinverdiener- und Alleinerzieher mit geringem Einkom-men wird ab 2019 ein Kindermehrbetrag von bis zu € 250 Ein-kommensteuer pro Kind und Jahr erstattet werden, wenn die Einkommensteuer vor Berücksichtigung aller zustehenden Ab-setzbeträge unter € 250 ausmacht.

Im Gegenzug werden ab 2019 der Kinderfreibetrag und die Ab-setzbarkeit von Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr unter bestimmten Voraussetzungen abgeschafft.

2. SENKUNG DES UST-SATZES FÜR BEHERBERGUNG UND CAMPING AB 1.11.2018

Seit 1.11.2018 wurde der Umsatzsteuersatz für die Beherber-gung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen samt Ne-benleistungen (als Nebenleistung ist auch ein ortsübliches Frühstück anzusehen, wenn der Preis hiefür im Beherber-gungsentgelt enthalten ist) von 13 % wieder auf 10 % gesenkt sowie für die Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke samt Nebenleistungen, wenn dafür ein einheitliches Benüt-zungsentgelt entrichtet wird.

Die Änderung des Steuersatzes ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31.10.2018 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Für eine Nächtigung vom 31.10. auf den 1.11.2018 ist bereits der Steuersatz von 10 % anzuwenden.

3. SENKUNG DES UNFALLVERSICHERUNGSBEITRAGES

Laut Ministerialentwurf des Sozialversicherungs-Organisati-onsgesetzes soll per 1.1.2019 der Unfallversicherungsbeitrag von 1,3 % auf 1,2 % gesenkt werden. Die Gesetzwerdung war bei Drucklegung noch abzuwarten.

4. NEUE SV-MELDEVORSCHRIFTEN

Am 1.1.2019 treten wesentliche Bestimmungen des Melde-pflicht-Änderungsgesetzes in Kraft. Meldeverpflichtungen der Dienstgeber sollen dadurch vereinfacht werde.

5. VEREINFACHUNG DES MINI-ONE-STOP-SHOP

Für Unternehmen, deren Umsatz für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen oder Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Privatpersonen innerhalb der EU den Betrag von € 10.000 im vorangegangen Kalenderjahr nicht und im laufenden Kalenderjahr noch nicht überstiegen hat, kommt es ab 2019 zu einer Ausnahme vom Empfänger- ortprinzip. In diesem Fall sind diese Leistungen am Unterneh-merort steuerbar. Der Unternehmer kann auf diese Regelung verzichten und ist an diesen Verzicht für mindestens zwei Ka-lenderjahre gebunden.

6. ABZUGSTEUER FÜR LEITUNGSRECHTE

Einkünfte

� in Zusammenhang mit dem einem Infrastrukturbetreiber ein-geräumten Recht, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentli-chen Interesse zu nutzen,

� unterliegen ab 2019 einer neuen Abzugsteuer.

Die neue Regelung ist für Zahlungen ab 2019 anwendbar.

7. VORLIEGEN EINER STEUERLICHEN, INLÄNDISCHEN BETRIEBSSTÄTTE BEI INLÄNDISCHEM „HOME OFFICE“ IN ÖSTERREICH

Wenn ein „Home Office“ fortlaufend für die Durchführung von Geschäftstätigkeiten für ein Unternehmen in Österreich ge-nutzt wird und aus den Tatsachen und Umständen hervorgeht, dass das Unternehmen vom Dienstnehmer verlangt hat, diesen Standort für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens zu nutzen (z.B. in einem Fall, in dem die Art der Beschäftigung eindeutig ein Büro erfordert), kann das Heimbüro des Dienstnehmers als für das Unternehmen zur Verfügung stehend angesehen wer-den und damit eine inländische Betriebsstätte dieses Unterneh-mens in Österreich begründen. Mehr Informationen dazu unter www.lbg.at/homeoffice.

WAS IST SONST NOCH NEU?

Page 13: Weil‘s um Ihr Unternehmen geht. LBG Österreich...sen) werden rund um den 31.12. (15 Tage Zurechnungsfrist) unabhängig vom Zahlungszeitpunkt steuerlich dem wirt-schaftlichen Zeitraum,

Seite 13 von 18

Handlungsbedarf noch bis zum 31.12.2018 | Was kommt im Jahr 2019LBG

8. WELCHE ÄNDERUNGEN BRINGT DAS NEUE ARBEITSZEITGESETZ AB 1.9.2018?

Mit 1. September 2018 trat die im Juli im Parlament beschlosse-nen neuen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes in Kraft. Unter anderem wurde die Höchstarbeitszeit geändert und der Kreis jener Personen, die vom Gesetz ausgenommen sind, erweitert.

Erhöhung der Höchstarbeitszeit

Die Tagesarbeitszeit darf grundsätzlich nun zwölf Stunden (statt bisher zehn) und die Wochenarbeitszeit darf 60 Stunden (statt bisher 50) nicht überschreiten.

Es steht Arbeitnehmern frei, Überstunden ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn durch diese Überstunden die Ta-gesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird. Sie dürfen deswegen nicht be-nachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. Werden Arbeitneh-merinnen und Arbeitnehmer deswegen gekündigt, können sie die Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei Gericht anfechten.

Arbeitnehmer können für jene Überstunden, durch die die Ta-gesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird, selbst bestimmen, ob die Abgeltung in Geld oder durch Zeitausgleich erfolgt. Bei Vorlie-gen eines erhöhten Arbeitsbedarfes darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit grundsätzlich innerhalb eines Durchrech-nungszeitraums von 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten. Wöchentlich sind jedoch nicht mehr als zwanzig Überstunden zulässig.

Vom Arbeitszeitgesetz ausgenommene Personen

Durch die neuen Regelungen wurde auch der Personenkreis, der vom Arbeitszeitgesetz ausgenommen ist, erweitert.

Neben den bisherigen Ausnahmen sind nun grundsätzlich auch

� nahe Angehörige des Arbeitgebers (Eltern, volljährige Kin-der, im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten/Partner sowie Lebensgefährtin oder Lebensgefährte, wenn seit min-destens drei Jahren ein gemeinsamer Haushalt besteht) und

� leitende Angestellte (diese waren bisher schon ausgenom-men) oder sonstige Arbeitnehmer, denen maßgebliche selb-ständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist,

ausgenommen, wenn deren gesamte Arbeitszeit aufgrund der besonderen Merkmale der Tätigkeit nicht gemessen oder im Vo-raus festgelegt wird oder von diesen Arbeitnehmern hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann.

Weitere Neuerungen betreffen u. a.

� die Übertragung von Zeitguthaben,

� Gleitzeitvereinbarungen,

� die Verkürzungsmöglichkeiten der Ruhezeiten bei geteilten Diensten im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe.

Für die individuelle betriebliche Situation ist auch der entspre-chende Kollektivvertrag zu beachten.

9. ERLEICHTERUNG IM ZUSAMMENHANG MIT DEM BEFREIUNGSBESCHEID BEI GRENZÜBER-SCHREITENDER ARBEITSKRÄFTEÜBERLASSUNG

Grundsätzlich müssen österreichische Unternehmen für Ar-beitskräfte, die im Rahmen einer grenzüberschreitenden Ar-beitsüberlassung vom Ausland ins Inland überlassen werden, eine besondere Abzugssteuer einbehalten. Dieser Steuerabzug kann jedoch vermieden werden, wenn der ausländische Über-lasser dem inländischen Beschäftiger einen entsprechenden Befreiungsbescheid vorweisen kann. Der Antrag hierzu ist mitt-lerweile mit dem neuen standardisierten Antragsformular zu stellen.

Eine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung liegt vor, wenn ein ausländischer Arbeitgeber (Überlasser) seine Arbeits-kräfte einem österreichischen Arbeitgeber (Beschäftiger) zur Erbringung von Arbeitsleistungen zur Verfügung stellt, um bei-spielsweise einen kurzfristig höheren Personalbedarf abzude-cken. Übt das überlassene Personal seine Arbeit in Österreich aus und hat der Überlasser keine Betriebsstätte im Inland, ist vom österreichischen Unternehmer (Beschäftiger) grundsätz-lich eine Abzugssteuer in Höhe von 20% der Einkünfte der über-lassenen Arbeitskräfte einzubehalten und an das FA abzuführen.

Gemäß DBA-Entlastungsverordnung (DBA-EV) kann aber durch Bescheid eine Befreiung von der Verpflichtung zur Vornahme des Steuerabzuges zugelassen werden (Entlastung an der Quel-le), wenn sichergestellt ist, dass keine Umgehungsgestaltung vorliegt und das ausländische Arbeitskräfteüberlassungsunter-nehmen oder der inländische Beschäftiger für die überlassenen Arbeitskräfte die lohnsteuerlichen Pflichten übernimmt.

Befreiungsanträge können vom ausländischen Überlasser beim Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart unter Anschluss einer Ansässigkeitsbescheinigung des Arbeitskräfteüberlas-sungsunternehmens gestellt werden.

Die Zulässigkeit der unmittelbaren DBA-Anwendung durch Steuerfreistellung ist jedenfalls mit der Auflage verbunden, dass die lohnsteuerliche Erfassung der Arbeitskräfte sichergestellt wird.

Page 14: Weil‘s um Ihr Unternehmen geht. LBG Österreich...sen) werden rund um den 31.12. (15 Tage Zurechnungsfrist) unabhängig vom Zahlungszeitpunkt steuerlich dem wirt-schaftlichen Zeitraum,

Seite 14 von 18

LBG Österreich | Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Consulting LBG

Worin besteht die Erleichterung?

Der Befreiungsantrag ist mit dem standardisierten Antrags- formular „ZS-BB1“ inklusive Anlage „ZS-BB1a“ zu stellen. Wer-den mehrere Arbeitnehmer überlassen, sind die arbeitnehmer-bezogenen Daten jeweils in einem eigenen Beiblatt „ZS-BB1a“ zu erfassen.

Da der inländische Beschäftiger für die Richtigkeit der Abzug-steuer haftet, darf der Steuerabzug erst dann unterbleiben, wenn ein entsprechender Befreiungsbescheid tatsächlich vor-liegt.

Deshalb ist es notwendig, dass vom Arbeitskräfteüberlasser zeitgerecht eine Kopie des Befreiungsbescheides übermittelt wird.

Hier bietet das neue Antragsformular den Vorteil, dass der Be-scheid nicht nur an den Überlasser, sondern in Zweitschrift auch direkt an den inländischen Beschäftiger ergeht, sofern dies im Formular beantragt wird.

10. KFZ-SACHBEZUG BEI WESENTLICH BETEILIGTEN GESELLSCHAFTER-GESCHÄFTS-FÜHRERN – NEUE VERORDNUNG BRINGT RECHTSSICHERHEIT UND WAHLMÖGLICHKEIT

Der Finanzminister hat in einer Verordnung vom 19.4.2018 nunmehr auch für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Ge-schäftsführer geregelt, wie die KFZ-Privatnutzung für Zwecke der Einkommensteuer zu ermitteln ist. Die neue Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 anzu-wenden. Besteht für einen an einer Kapitalgesellschaft wesent-lich Beteiligten (mehr als 25 % Anteil) die Möglichkeit, ein von der Kapitalgesellschaft zur Verfügung gestelltes Kraftfahrzeug für privat veranlasste Fahrten zu benützen, so gelten folgende Regelungen:

Sachbezugswerteverordnung

Für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des Kfz können auch für wesentlich beteiligte Ge-sellschafter-Geschäftsführer sinngemäß die entsprechenden Bestimmungen der Sachbezugswerteverordnung angewendet werden, die auch für Arbeitnehmer gilt. Laut dieser Sachbe-zugswerteverordnung beträgt der monatliche Sachbezug in Pro-zent der Anschaffungskosten des Kfz grundsätzlich:

� 2 %, maximal € 960

� davon abweichend 1,5 %, max. € 720 für Kfz, die einen bestimmten CO2-Emissionswert pro km im Jahr der Anschaffung/Erstzulassung nicht überschreiten.

Folgende Werte sind maßgeblich: 2016: 130 g/km, 2017: 127 g/km, 2018: 124 g/km, 2019: 121 g/km, 2020 und später: 118 g/km

� davon abweichend ist für Kfz mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.

Beträgt die monatliche Fahrtstrecke nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbe-zugswertes anzusetzen. Weitere Detailregelungen sind zu be-achten.

Nachweis der privaten Fahrten

Der geldwerte Vorteil kann aber auch nach den auf die private Nutzung entfallenden, von der Kapitalgesellschaft getragenen Aufwendungen bemessen werden. Dann ist es allerdings erfor-derlich, dass der wesentlich Beteiligte den Anteil der privaten Fahrten nachweist, beispielsweise durch Vorlage eines Fahrten-buches.

Hinweis: Die Begünstigung schlägt auch in der Umsatz-steuer auf die Bemessungsgrundlage für die Sachzuwen-dung durch, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer als Nicht-Unternehmer behandelt wird.

11. IMMO-EST UND HAUPTWOHNSITZ- BEFREIUNG – SIND MIETZEITEN FÜR DIE FRISTENBERECHNUNG RELEVANT?

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist es für die Anwendung der Immo-ESt-Hauptwohnsitzbefreiung bei Liegenschaften, die dem Verkäufer innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben, nicht erforderlich, dass sich die Wohnung während der gesamten fünfjährigen Hauptwohn-sitz-Mindestdauer im Eigentum des Verkäufers befindet, viel-mehr sind dabei auch Mietzeiten miteinzuberechnen.

Wird eine Liegenschaft verkauft, fällt grundsätzlich Immobi-lienertragsteuer (Immo-ESt) an. Von der Besteuerung ausge-nommen sind unter anderem jedoch selbst hergestellte oder als Hauptwohnsitz genutzte Liegenschaften. Letztgenannte Befreiung steht zu, wenn die Liegenschaft dem Verkäufer von der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jah-re durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und der Haupt-wohnsitz aufgegeben wird.

Alternativ steht sie auch zu, wenn die Liegenschaft innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz genutzt wurde und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird.

Page 15: Weil‘s um Ihr Unternehmen geht. LBG Österreich...sen) werden rund um den 31.12. (15 Tage Zurechnungsfrist) unabhängig vom Zahlungszeitpunkt steuerlich dem wirt-schaftlichen Zeitraum,

Seite 15 von 18

Handlungsbedarf noch bis zum 31.12.2018 | Was kommt im Jahr 2019LBG

Strittig war, ob die veräußerte Wohnung innerhalb der fünfjähri-gen Hauptwohnsitz-Mindestdauer im Eigentum des Verkäufers gestanden haben muss.

Das Bundesfinanzgericht führte hierzu unter Berufung auf die Absicht des Gesetzgebers bei dieser Befreiungsbestimmung aus, dass während der fünfjährigen Hauptwohnsitz-Mindest-dauer nicht nur der Hauptwohnsitz in der veräußerten Liegen-schaft gelegen sein, sondern die veräußerte Wohnung auch im Eigentum des Verkäufers gestanden haben muss. Die Zeit der davor liegenden Miete der Liegenschaft wäre demnach nicht in die Frist für die Hauptwohnsitzbefreiung einzubeziehen.

Der VwGH teilte erfreulicherweise die Ansicht des Bundesfi-nanzgerichts nicht und stellte klar, dass sich die Eigentümer-stellung als Anwendungsvoraussetzung weder aus dem Wort-laut noch aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung entnehmen lässt. Für die Anwendung der Hauptwohnsitzbefreiung kommt es lediglich auf die durchgehende Nutzung der Liegenschaft als Hauptwohnsitz und nicht auf das Vorliegen eines bestimmten Rechtstitels an. Mietzeiten sind folglich sehr wohl in die fünfjäh-rige Hauptwohnsitz-Mindestdauer miteinzuberechnen.

Die Hauptwohnsitzbefreiung kommt somit auch dann zur An-wendung, wenn der Veräußerer während eines Teils der fünfjäh-rigen Frist nicht Wohnungseigentümer war, sofern er innerhalb der letzten zehn Jahre zumindest fünf Jahre den Hauptwohnsitz in der Wohnung hatte und diesen aufgibt.

12. ERWEITERTES ADVANCED RULING BRINGT SICHERHEIT BEI UNKLAREN RECHTSFRAGEN

Bei Rechtsfragen zu bestimmten abgabenrechtlichen Vorhaben, die künftig umgesetzt werden sollen, können Abgabepflichtige auf Antrag vorab eine rechtsverbindliche und bescheidmäßige Auskunft der Finanzverwaltung erlangen, wenn daran in Hin-blick auf die erheblichen abgabenrechtlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Ein solches Auskunftsbescheid-verfahren (Advanced Ruling) war bisher bereits im Zusammen-hang mit Umgründungen, Unternehmensgruppen und Verrech-nungspreisen möglich.

Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wird der Bereich, für den sol-che Auskunftsbescheide gewährt werden können, auf weitere Themengebiete ausgeweitet.

Ab dem 1.1.2019 können Gegenstand von Auskunftsbeschei-den neben Umgründungen und Unternehmensgrupppen auch Rechtsfragen im internationalen Steuerrecht, in der Umsatz-steuer und hinsichtlich des Vorliegens von abgabenrechtlichem Missbrauch sein.

Der Bereich internationales Steuerrecht umfasst dabei auch die bisher unter den Begriff Verrechnungspreise subsumierten Fra-gestellungen.

Weiters wir mit dem Jahressteuergesetz 2018 ab 1.7.2019 eine Frist von zwei Monaten für die Erledigung von Anträgen auf Er-lassung eines Auskunftsbescheides eingeführt. Diese Frist kann allerdings etwa aufgrund der besonderen Komplexität der An-frage überschritten werden.

Eine der Grundvoraussetzungen für die Erteilung eines Aus-kunftsbescheides ist, dass der Anfrage konkret zugrunde lie-gende Sachverhalt im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklicht ist. Darüber hinaus hat der Antrag folgende Ele-mente zu enthalten:

� eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des noch nicht verwirklichten Sachverhaltes

� die Darlegung des besonderen Interesses des Antragstellers

� die Darlegung des Rechtsproblems

� die Formulierung konkreter Rechtsfragen

� die Darlegung einer begründeten Rechtsansicht zu den for-mulierten Rechtsfragen

� die für die Höhe des Verwaltungskostenbeitrages maßgeben-den Angaben

Die Höhe des infolge des Antrages zu entrichtenden Verwal-tungskostenbeitrages ist dabei in der Regel von der Höhe der Umsatzerlöse des Antragstellers abhängig und kann zwischen EUR 1.500 und EUR 20.000 betragen.

Der Auskunftsbescheid entfaltet für die österreichische Finanz-verwaltung Bindungswirkung, wenn der verwirklichte Sachver-halt vom angefragten Sachverhalt nicht oder nur unwesent-lich abweicht. Um für den Abgabenpflichtigen die gewünschte Rechtssicherheit zu schaffen, empfiehlt es sich den Antrag auf Erteilung eines Auskunftsbescheides sorgfältig zu prüfen und zu formulieren!

Page 16: Weil‘s um Ihr Unternehmen geht. LBG Österreich...sen) werden rund um den 31.12. (15 Tage Zurechnungsfrist) unabhängig vom Zahlungszeitpunkt steuerlich dem wirt-schaftlichen Zeitraum,

Seite 16 von 18

LBG Österreich | Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Consulting LBG

Natürlich lässt sich vieles von den untenstehenden Themen auch digital organisieren. Wir helfen Ihnen gerne bei der digitalen kaufmännischen Organisation Ihres Unternehmens!

erledigt

1. Buchhaltung Bilanzjahr: Sachkontensaldenliste zum Bilanzstichtag

2. Übermittlung der Buchhaltung des Bilanzjahres mittels Datenträger oder Ausdruck

3. Kopie sämtlicher Rechnungen von Anlagenzugängen/Investitionen, bei Lkw-Kauf auch Kopie des Zulassungsscheins

4. Kopie des Ankaufs/Verkaufs von Wertpapieren

5. Kopie des Depotauszugs vom WP-Bestand zum Bilanzstichtag

6. Durchsicht des bestehenden Anlagenverzeichnisses hinsichtlich Abgängen von Wirtschaftsgütern, bei Anlageverkäufen auch Kopie der Ausgangsrechnung

7. Originalinventuraufstellung zum Bilanzstichtag

8. Aufstellung von sonstigen Vorräten zum Bilanzstichtag

9. Aufstellung von unfertigen/halbfertigen Aufträgen zum Bilanzstichtag

10. Aufstellung (Kopie der Ausgangsrechnungen des Folgejahres) für erbrachte noch nicht verrechenbare Leistungen

11. Abgestimmte Debitorensaldenliste zum Bilanzstichtag

1. OP-Liste zum Bilanzstichtag und aktuelle OP-Liste zum Übergabezeitpunkt

2. Aufstellung der dubiosen Forderungen mit Grund/Höhe der Wertberechtigung

3. Aufstellung und Grund der uneinbringlichen Forderungen

4. Hinweise zu Fremdwährungsforderungen vornehmen (Kurse etc.)

12. Kopie der Belege von sonstigen Forderungen zum Bilanzstichtag

13. Kopie des Kassabuchsaldos zum Bilanzstichtag (letzte Kassabuchseite)

14. Kopie von sämtlichen aktiven und passiven Bankkontoauszügen zum Bilanzstichtag

15. Umsatzsteuervoranmeldungen und ZM-Meldungen des Bilanzjahres

16. Offene Urlaube und Zeitguthaben sämtlicher Dienstnehmer zum Bilanzstichtag

17. Unterlagen und Schriftverkehr für zu bildende Rückstellungen zum Bilanzstichtag (z.B. Schadenersatz, Prozess, Garantie, Drohverlustrückstellungen, usw.)

18. Versicherungsmathematisches Pensionsgutachten zum Bilanzstichtag

19. Abgestimmte Kreditorensaldenliste zum Bilanzstichtag

1. Hinweise für noch vorzunehmende Korrekturen bei den Kreditoren

2. Hinweise auf Fremdwährungsverbindlichkeiten vornehmen

20. Kopie von Eingangsrechnungen mit Lieferungen bis zum Bilanzstichtag, jedoch ER-Datum erst im Folgejahr

UNTERLAGEN, DIE FÜR DEN JAHRESABSCHLUSS WICHTIG SIND

Page 17: Weil‘s um Ihr Unternehmen geht. LBG Österreich...sen) werden rund um den 31.12. (15 Tage Zurechnungsfrist) unabhängig vom Zahlungszeitpunkt steuerlich dem wirt-schaftlichen Zeitraum,

Seite 17 von 18

Handlungsbedarf noch bis zum 31.12.2018 | Was kommt im Jahr 2019LBG

UNTERLAGEN, DIE FÜR DEN JAHRESABSCHLUSS WICHTIG SIND

Natürlich lässt sich vieles von den untenstehenden Themen auch digital organisieren. Wir helfen Ihnen gerne bei der digitalen kaufmännischen Organisation Ihres Unternehmens!

erledigt

21. Kopie der Kredit-/Darlehensverträge, die im Bilanzjahr neu aufgenommen wurden

22. Kopie der im Bilanzjahr neu abgeschlossenen betrieblichen/privaten Verträge (z.B. Mietverträge, Leasingverträge, Lieferverträge, Serviceverträge, Sponsoring usw.)

23. Kopie der Versicherungspolizzen, die im Bilanzjahr neu abgeschlossen wurden

24. Kopie der Belege von sonstigen Verbindlichkeiten zum Bilanzstichtag

25. Fahrtenbücher von Pkw im Betriebsvermögen oder geleasten Pkw

26. Aufstellung Eigenverbrauchsaufzeichnungen (z.B. Warenbezüge, Sachbezüge, umsatzsteuerpflichtige Werbeaufwendungen etc.)

27. Aufstellung und Hinweise über die Beurteilung von Privatanteilen

28. Aufstellung aktivierter Eigenleistungen (Personalstunden und Materialeinsatz)

29. Kopie der Eingangsrechnungen über ausbezahlte Provisionen

30. Kopie von Auslandszahlungen, für die Mitteilungspflicht besteht

31. Aufstellung der Reisekosten des Einzelunternehmens bzw. Gesellschafters, sofern nicht bereits verbucht

32. Kopien von Aufwendungen, für die Versicherungsentschädigungen gewährt wurden

33. Aufstellung über sonstige Einkünfte (z.B. Einkünfte aus Kapitalvermögen) im Bilanzjahr

34. Gegebenenfalls einen Hinweis für Meldeverpflichtung bei Schenkung unter Lebenden

35. Aufstellung von Sonderausgaben im Bilanzjahr:

1. Vorhandene Leibrentenverpflichtungen

2. Versicherungsbestätigungen für UV, KV, PV, Nachkauf PV, etc.

3. Belegnachweise für Zahlungen von Wohnraumschaffung

4. Belegnachweise für Sanierung von Wohnraum

(Ausgaben für Wohnraumschaffung und Versicherungen können nur mehr für vor dem 1.1.2016 abgeschlossene Verträge bzw. Maßnahmen als Sonderausgaben berücksichtigt werden.)

5. Belegnachweise von Kirchensteuerzahlungen

6. Belegnachweise von Zahlungen für begünstige Spenden

7. Zahlungen für die Geltendmachung des Handwerkerbonus

36. Aufstellung von Aufwendungen für die Kinderbetreuung

37. Kopie der Inskriptionsbestätigung von Kindern bei Beginn des Studiums im Bilanzjahr

38. Aufstellung von Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen (z.B. Krankheitskosten, Behinderung, Verlassenschaften, Unterhalt usw. )

Page 18: Weil‘s um Ihr Unternehmen geht. LBG Österreich...sen) werden rund um den 31.12. (15 Tage Zurechnungsfrist) unabhängig vom Zahlungszeitpunkt steuerlich dem wirt-schaftlichen Zeitraum,

Weil‘s um Ihr Unternehmen geht.

LBG ÖsterreichSteuerberatung � Wirtschaftsprüfung � Consulting

Weil‘s um Ihr Unternehmen geht.

Österreichweitfür Sie da.

LBG

ÖSTERREICHWEIT FÜR SIE DA ...

... IM BURGENLAND

Eisenstadt, Ruster Straße 12-16, Tel (02682) 62195, [email protected]ßpetersdorf, Ungarnstraße 10, Tel (03362) 7346, [email protected], Gustav-Degen-Gasse 3a, Tel (02626) 62317, [email protected]/See, Franz-Liszt-G. 25-27, Tel (02167) 2495-0, [email protected], Hauptstr. 34/2, Tel (02612) 42319, [email protected], Schulgasse 17, Tel (03352) 33415, [email protected]

... IN KÄRNTEN

Klagenfurt, Villacher Ring 11, Tel (0463) 57187, [email protected], Europastraße 8 (Technologiezentrum), Tel (04242) 27494, [email protected], Johann-Offner-Straße 26, Tel (04352) 4847, [email protected]

... IN NIEDERÖSTERREICH

St. Pölten, Bräuhausg. 5/2/8, Tel (02742) 355660, [email protected] Gänserndorf, Eichamtstr. 5-7, Tel (02282) 2520, [email protected], Wiener Straße 2, Tel (02662) 42050, [email protected]ünd, Schloßparkg. 6, Tel (02852) 52637, [email protected], Amtsgasse 21, Tel (02952) 2305-0, [email protected], Josef-Kirchner-G. 5, Tel (02982) 2871-0, [email protected], Kwizdastraße 15, Tel (02262) 64234, [email protected], Franz-Josef-Straße 38, Tel (02572) 3842, [email protected], Rohrbacherstr. 44, Tel (02635) 62677, [email protected]/Thaya, Raiffeisenpromenade 2/1/6, Tel (02842) 53412, [email protected]. Neustadt, Baumkirchnerring 6/2, Tel (02622) 23480, [email protected]

... IN OBERÖSTERREICH

Linz, Hasnerstraße 2, Tel (0732) 655172, [email protected], Bahnhofstraße 39b, Tel (07752) 85441, [email protected], Leopold-Werndl-Straße 44/1, Tel (07252) 53556-0, [email protected]

... IN SALZBURG

Salzburg, St.-Julien-Str. 1, Tel (0662) 876531, [email protected]

... IN DER STEIERMARK

Graz, Niesenbergerg. 37, Tel (0316) 720200, [email protected] Bruck/Mur, Koloman-Wallisch-Pl. 10, Tel (03862) 51055, [email protected], Dechant-Thaller-Straße 39/3, Tel (03452) 84949, [email protected], Rathausplatz 3, Tel (03612) 23720, [email protected], Siedergasse 268, G 2.4, Tel (03687) 22811, [email protected]

... IN TIROL

Innsbruck, Brixner Straße 1, Tel (0512) 586453, [email protected]

... IN WIEN

Wien, Boerhaavegasse 6, Tel (01) 53105-0, [email protected]

LBG Österreich GmbH Wirtschaftsprüfung & SteuerberatungUnternehmenssitz & Geschäftsführung, FN 75837a, HG Wien1030 Wien, Boerhaavegasse 6, Tel: +43 1 53105-0 500 qualifizierte Mitarbeiter/innen an 31 Standortenin 8 Bundesländern für Sie da - österreichweit!

� STEUERN, SOZIALVERSICHERUNG, BETRIEBSWIRTSCHAFTÖsterreichisches und internationales Steuerrecht, Betriebsprüfung, Rechtsmittel (BFG, VwGH), Finanzstrafverfahren, Steueroptimierung, Steuer-Check bei Verträgen, Jahresbudget, Finanzplan, Beratung bei Kauf/Verkauf, Gründung/Nachfolge, Rechtsformwahl & Umgründung

� BUCHHALTUNG, BILANZ, STEUERERKLÄRUNG, KALKULATIONJahres- und Zwischenabschlüsse, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, laufende Buchhaltung und wirtschaftlich aussagekräftige Monatsaus-wertungen, Kalkulation, Kostenrechnung, Financial Reporting

� PERSONALVERRECHNUNG, ARBEITGEBER-BERATUNGGehaltsverrechnung, Beratung in Lohnsteuer-, Sozialversicherungs- und Arbeitsrechtsfragen, Stundensatzkalkulation, Expatriates, HR-Reporting

� WIRTSCHAFTSPRÜFUNG, GUTACHTEN, BEWERTUNG Jahresabschluss- und Sonderprüfungen, Analysen, betriebswirtschaftliche Gutachten, Due Diligence bei Kauf & Verkauf, Unternehmensbewertung

� DIGITALE KAUFMÄNNISCHE ORGANISATION, BUSINESS-SOFTWARE: BERATUNG, SCHULUNG, SUPPORT

Digitale kaufmännische Organisation: Wir beraten Sie bei der Optimierung des digitalen Beleg-, Zahlungs- und Rechnungswesens in Ihrem Unternehmen, in der täglichen Zusammenarbeit mit Ihren Kunden, Lieferanten, Banken und Geschäftspartnern sowie mit uns als Steuerberatungsgesellschaft.

Business-Software: Wir haben für Sie bewährte Software-Lösungen, beraten Sie bei der optimalen Auswahl, übernehmen die Implemen-tierung, Schulung und bieten Support. BMD Business-Software: Warenwirtschaft, Fakturierung, Mahnwesen, Budgetierung, Kostenrechnung, Zahlungsverkehr, Controlling, etc.LBG Software: Registrierkasse; Warenwirtschaft für Direktvermarktung, Weinbau, Handel; Dokumentation von Pflanzenschutz und Düngung; Buchhaltung und Jahresabschluss.

� GRÜNDUNG, STARTUPS, NACHFOLGE, ÜBERGABE, KAUF, VERKAUFVom Start an begleiten wir Sie auf Ihrem Weg zum Unternehmenserfolg in allen Unternehmensphasen: Business-Plan, Rechtsformwahl, Kalkulation, Rentabili-tätsrechnung, Finanzierung, Investition, steuerrechtliche und sozialversiche-rungrechtliche Beratung, Kontakt mit Banken und Behörden und vieles mehr.

KONTAKT: [email protected] - Bei uns finden Sie den Berater und die Betreuung, die Sie sich schon immer gewünscht haben. Fragen Sie uns. Wir bringen Sie zusammen!

LBG - Vielfalt an Branchen, Rechtsformen, Unternehmensgrößen

www.lbg.atSteuerberatung � Bilanz � Buchhaltung � Personalverrechnung � Gutachten � Prüfung � Unternehmensberatung