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 18. Februar 2015 Seite 1 Weiterbewilligung für den Zeitraum 01.08.2014 - 04.02.2015 gemäß: 1.) Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG  iVm dem garantiertem Rechtsanspruch aus dem Urteil BV erfG 1 B!" 1#0$ !om $.2.2010  iVm Ge%&hrleistungs'(info rderung  Inalt i!t "e il die!e! #ntrage! $ie! %bw%l& die garantierten Grundrechte na' #rti(el 1 #b!. 1 de! rundge!et*e! i+m mit dem ,%*ial!taat!r in*i de! #rti(el 20 # b!. 1 de! rundge!et*e! i+m mit dem garantiertem Rechtsanspruch  au! dem rteil /+erf& 1 / 103 %m 3.2.2010& weder beantragt& n%' erbettelt werden mü!!en. rteil: !ie !ind un!erf)gbar  und m)ssen eingel*st %erden) $er !%g. #ntrag erf%lgt %rml%! gemäß 6 3 ,/ 7 ine g)ltige Rechts!orschrift  für die +erwendung Irer +%rdru'(e e9i!tiert bi! $at% ni't $er #ntrag gem.: Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG  i.V.m. Urteil des BVerfG 1 B!" 1#0$ !om $.2.2010 1. auf Ge%&hrleistung eines menschen%)rdigen (+istenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert ,edem -ilfebed)rftigen die,enigen materiellen Voraussetzungen zu die f)r seine phsische (+istenz und f)r ein /indestma an eilhabe am gesellschaftlichen ulturellen und politischen "eben unerl&sslich sind. 2. aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Ge%&hrleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut %irenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der 3)rde ,edes (inzelnen eigenst&ndige Bedeutung. (s ist dem Grunde nach un!erf)gbar und muss eingel*st %erden bedarf aber der 4onretisierung und stetigen Atualisierung durch den Gesetzgeber ... I!t de!alb geb%ten und /egründet& da& die für die !%g. /ewilligung/ere'nung erange*%genen e! et*e c#o 4arl 3eisheit +%l(er! 5 $5678 Schmalalden e l.9 0:;5: ;;;;:$6 00:;5:' ;;;;:$6::$5 /ein <eichen9 3/ SGB== 2016 >=mmer mit angeben? W e i ! e i t& ;i' ael& <%b'enter ,'mal(alden ,andga!!e 2 385=4 ,'mal(alden Weiter bewilligung nach Vor gaben des B!erfG' 1 B!" 1#0$ !om   Nichtförmlichk eit des Ve rwaltungsverfahrens Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht g ebunden,  soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Ve rfahrens  bestehen.  @as Grundrecht @ieses Grundrecht Schmalkalden, den 04.0.0!"

Weiterbewilligung Neu Vorlage

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Folgeantrag Hartz4

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Aktuelle Briefvorlage

4. Februar 2015Seite 14. Februar 2015Seite 3

Weiterbewilligung fr den Zeitraum 01.08.2014 - 04.02.2015 gem:

1.) Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG

iVm dem garantiertem Rechtsanspruch aus dem Urteil BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010

iVm Gewhrleistungs-Einforderung

Inhalt ist Teil dieses Antrages

Dies obwohl, die garantierten Grundrechte nach Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes

iVm mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Abs. 1 des Grundgesetzes

iVm mit dem garantiertem Rechtsanspruch aus dem Urteil BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010,

weder beantragt, noch erbettelt werden mssen.

(Urteil: sie sind unverfgbar und mssen eingelst werden)

Der sog. Antrag erfolgt Formlos gem 9 SGB X

Eine gltige Rechtsvorschrift fr die Verwendung Ihrer Vordrucke existiert bis Dato nicht!

Der Antrag gem.: Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG

i.V.m. Urteil des BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010

auf Gewhrleistung eines menschenwrdigen Existenzminimums aus Art. 1

Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem

Hilfebedrftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die fr seine physische

Existenz und fr ein Mindestma an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und

politischen Leben unerlsslich sind.1.

aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewhrleistungsrecht in seiner Verbindung

mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf

Achtung der Wrde jedes Einzelnen eigenstndige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach

unverfgbar und muss eingelst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen

Aktualisierung durch den Gesetzgeber, ...Ist deshalb geboten und Begrndet, da, die fr die sog. Bewilligung/Berechnung herangezogenen Gesetze

(hier SGB II FF.) gem.: Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und ist somit nicht gem Art. 82 Abs. 1 GG nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommen sind und fhren im Anwendungsfall zur Verletzung des Grundrechtstrgers und sind damit ungltig!

Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG

Soweit jedoch nach diesem Grundgesetz nach Magabe des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GG ein

Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschrnkt werden kann,

muss das Gesetz allgemein gltig sein und zur Vermeidung seiner Ungltigkeit das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

Erfllt dementsprechend ein Grundrechte einschrnkendes Gesetz (hier SGB II ff.)

diese Gltigkeitsvoraussetzung nicht,

ist es ungltig und damit in Verbindung stehende Rechtsfolgen nichtig.Eine nachtrgliche Heilung durch spteres Einfgen der betroffenenGrundrechtsartikel kommt auf Grund des Charakters der Vorschrift als eine vorab zu erfllende nicht in FrageBindende Rechtsstze des Bundesverfassungsgerichts:

a) Verletzt eine gesetzliche Regelung das Grundgesetz, so hat das grundstzlich zur Folge, da sie fr nichtig zu erklren ist.. (BVerfGE 55, 100)

b) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, da ein nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes

erlassenes Gesetz wegen Widerspruchs mit dem Grundgesetz nichtig ist, so ist dieses Gesetz

von Anfang an rechtsunwirksam. BVerfG 2 BvG 1/51 vom 23.Oktober 1951

c) Wenn das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit einer Norm feststellt, so

hat das ebenso wie eine Nichtigerklrung die Wirkung, da Gerichte und Verwaltung die

Norm, soweit sich das aus der Entscheidung ergibt, nicht mehr anwenden drfen (vgl.

BVerfGE 37, 217 [261]). Fr den Gesetzgeber begrndet eine solche Entscheidung die Pflicht

zur Herstellung einer des Grundgesetz entsprechenden Gesetzeslage.

(Ersten Senats vom 8. Oktober 1980 1 BvL 122/78, 61/79 und 21/77)

Demgem hat schon das vorgegebene Verfassungsgericht gegen die eigenen Vorschriften verstoen da, das vollstndige SGB, wegen seiner (Verfassungs-) Grundgesetzwidrigkeit htte im Urteil BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010 fr ungltig und nichtig erklrt werden mssen.

Somit ist niemand an diese ungltigen Gesetz gebunden, jede Anwendung ist wissentlich, willkrlich und stellt damit diverse Straftaten dar!

2.) Die Bundestagsdrucksache Bker - Stellungnahme vom 18. November 2010 BT-DS 17(11)314 als Seiten 142

bis 265 der Sammelbundestagdrucksache BT-DS 17(11)309 mit 124 Seiten insgesamt und ihren, den Ihnen

bekannten und Ihnen vorliegenden Inhalt, mache ich insgesamt zum weiteren Inhalt dieses meines

Antrages.

Sowie das Ihnen bekannte Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010) und dessen Inhalt Bestandteil dieses Antrags sind.

Hilfsweise beantragen wir, das Ihre Einrichtung/Institution (als vorgegebene Gruppe aller staatlichen Gewalt) eine tatschliche, nachvollziehbare, transparente, Realittsnahe, nach den Vorgaben des sog. Bundesverfassungsgerichtes entsprechende Neubemessung der Regelstze fr Erwachsene und Kinder vor nimmt und die Berechnung inkl. der Datengrundlage schlssig und realittsnah, uns vorlegt und Bescheidet.

3.) nderungen zu vorherigen Leistungszeitrumen (nderungsmitteilung):

nderungen: Keine nderungen!

Alle relevanten Daten liegen Ihnen in hinreichender Form vor!

Eine nicht- Weiterzahlung des grundrechtlich garantierten notwendigen Existenzminimums nach Vorgaben, wie oben benannt, zieht Strafantrag sowie Antrag auf Einstweilige Anordnung sowie weiter rechtliche Schritte nach sich sowie bei Verschuldung Ihrerseits die Haftung! gem. 823 BGB Schadensersatzpflicht

gem. 839 BGB Haftung bei AmtspflichtverletzungFr den Fall, das Sie immer noch glauben die Behrdenleitung Hafte in ihren Namen, so schauen Sie mal hier: 11 StgB Personen- und Sachbegriffe

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

2.Amtstrger:

wer nach deutschem Recht

b) in einem sonstigen ffentlich-rechtlichen Amtsverhltnis steht oder

*Kommentar: sowohl BA wie auch Jobcenter sind eine Behrde

c)sonst dazu bestellt ist, bei einer Behrde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der ffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfllung gewhlten Organisationsform wahrzunehmen;

6.Unternehmen einer Tat:

deren Versuch und deren Vollendung;(2) Vorstzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen

Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich

einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlssigkeit ausreichen lsst.

Zuknftig wird aus ffentlichem Interesse, da Sie ja vorgeben zur Gruppe aller staatlichen Gewalt zu zhlen, jeder Bescheid, Antrag, etc... verffentlicht werden!

Weiter weise ich darauf hin, das ich durch den Umstand des permanenten Hungerns, der permanenten Gefahr fr Leib, Leben und Gesundheit, die fr meine Person, ausgehend von Ihrem Rechtsgrundlosen ( 32 ZPO), schikansen, willkrlichem, vorstzlichem Handeln, zuknftig von meinem, mir durch Gesetz 32 Abs. 2 StGB, 34 StGB wie auch durch das GG zugesichertem Notwehrrecht in vollem Umfang Gebrauch machen werde!

sowie auf Artikel 20 Abs. 4 GG

Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht mglich ist.

Strafantrge gem Strafgesetzbuch i.V.m Vlkerstrafgesetzbuch, insbesondere 6 Abs. 1 Nr. 2, 3 & 4 VSTGB, 7 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 8, 9, 10; Abs. 5 VSTGB, 81 i.V.m 82 StGB werden ohne weitere Ankndigung gestellt!Gez:__________________w e i s h e i t, Michael,

Anlage: Gewhrleistungs-Einforderung

Gewhrleistungs-EinforderungDurch Urteil vom 09.02.2010 zwingend zu beachtende Vorschrift!m.V.a Artikel 19 GG (Zitiergebot - fehlende Gltigkeit und Rechtsgrundlage des SGB 1-12 i.V.m Artikel 82 GG und somit nicht nach den Vorschriften aus diesem Grundgesetz zustande gekommenGewhrleistungs-Einforderung des Rechtsanspruchs nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 20 GG zur Vermeidung der Bezugsnotwendigkeit von nur subsidiren Leistungen. Im Namen der natrlichen Person nach BGB 1

vonw e i s h e i t, Michael,in Geschftsfhrung ohne Auftragerlaube ich mir, Sie als mir derzeit fr soziale Leistungen bekannte Stelle und somit erstangegangenen Trger auf ihre aktive Schutzpflicht der ausdrcklich im Grundgesetz fr die Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend GG) unveruerlich verankerten Grundrechte hinzuweisen und fordere Sie hiermit auf, dieser aktiven Schutzobliegenheit unverzglich nachzukommen!

Laut 9 SGB X sind Antrge auf soziale Leistung formlos mglich. Hier stellt sich allerdings durchaus die Frage warum der Basisanteil, nmlich die Grundrechte berhaupt beantragt werden sollen oder besser berhaupt mssen. Diese sollten eigentlich vom Staat gem dem GG sowieso schon gewhrt sein, da sie unveruerlich und oftmals unabdingbar sind. Eine Notwendigkeit und erst recht keine Rechtsgrundlage fr ein von Ihnen mglicherweise angedachtes Clearing - Gesprch ergeben sich nicht aus dem Gesetz. Sie sind in Ihrer Amtsttigkeit ausdrcklich nach Art. 20 Absatz 3 GG unmittelbar an geltendes Recht gebunden. Ich fordere zudem folglich auch nur meinen existentiell zwingend notwendigen Rechtsanspruch ein. Selbst bei aktiver Versagung eines Ihrerseits vielleicht vermuteten Anspruches nach SGB II, wrde von Ihnen aufgrund einer Prfobliegenheit fr mgliche Ansprche nach dem SGB XII als erstangegangener Trger weiterhin der Fall nach 18 SGB XII oder via 70 & 73 SGB XII zur Prfung vorliegen.

Daraus ergibt sich dann konsequenterweise (wegen spter auch einklagbarer Verbindlichkeit nur schriftlich) eine ausfhrliche Beratungs- und Aufklrungspflicht aus 4 SGB II und 13 ff auch 17(!) SGB I zur unverzgerten Abwicklung wegen 1 SGB I.

Nicht zuletzt aufgrund von Artikel 19 GG sind die Grundrechte eines Deutschen nahezu vllig uneinge-schrnkt zu gewhren (hier besonders unverzichtbar die existentiell unabdingbaren Grundrechte nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 20), die dauerhaft Bestand haben. Das BVerfG leitete sie offiziell dazu legitimiert, am 09.02.2010 direkt im Falle der Erfordernis und Nichterfllung ber andere Gesetze und Rechtsansprche unmittelbar aus Art. 1 und 20 des GG ab.

Immerhin gehren auch sie zu der Gruppe aller staatlichen Gewalt aus Art. 1 Absatz 1 Satz 2 GG die zum aktiven Schutz dieser Grundrechte verpflichtet ist und auch denvom BVerfG am 09.02.2010 in Kraft gesetzten direkten Rechtsansprucherfllen muss, da das BVerfG eine auch Sie bindende Anordnung getroffen hat, man lese hierzu insbesondere das RZ 220.http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.htmlUm die Gefahr einer Verletzung von Art.1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art.20 Abs. 1 GG in der bergangs-zeit bis zur Einfhrung einer entsprechenden Hrtefallklausel zu vermeiden, muss die verfassungswidrige Lcke fr die Zeit ab der Verkndung des Urteils durch eine entsprechende Anordnung des Bundesver-fassungsgerichts geschlossen werden.. Unzureichende Leitungsgewhr bei Bedrftigkeit ist ein Hrtefall in diesem Sinne.

In allen mglichen Fllen besteht zudem unausweichlich die Weiterleitungspflicht an die zustndige Stelle und die Hilfesicherungspflicht bis zur Abarbeitung dort. Das wren also entweder der Grundsicherungstrger als Nothelfer bei Staatsversagen oder direkt der demokratische Sozialstaat BRD selber (dem BVerfG folgend der Bund; Art. 86 GG) oder dem jeweiligen Land (Artikel 83-85 GG) im Falle der Verpflichtung gegen den sie Ihre Forderung analog zu 33 SGB II geltend machen knnten.

Als Grundrechtstrger aus Artikel 166, 1 und 20 wegen Art. 19, 79 GG und Art. 25 GG muss meine Existenz aktiv, ausreichend und zeitnah gesichert sein. Auch unter Vertragsfreiheit (Art. 9 Absatz 3 GG) um auch dann als nicht stigmatisierter Mensch (Art. 3 GG) und natrliche Person im Sinne des Vlkerrechtes leben zu knnen.

Sie drfen aber gerne ausfhrlich rechtlich belegen (in jedem Fall komplett, ausgehend vom allgemeinen Vlkerrecht, der Menschrechtskonvention, dem GG bis hin zu dem von Ihnen vorgeschobenen SGB 1-12), dass ein Leistungsantrag auf ALG II keinen ffentlich-rechtlichen Vertrag unter bzw. mit den AGB des SGB 1-12 darstellt und zur Erlangung von einfachsten Grundrechten absolut unverzichtbar aber verfassungskonform ist.

Dennoch muss im Falle des Vertragsschluss - selbst so ein Vertrag und die zulssige Ausgestaltung mit der einfachen gesetzlichen Basis von GG, MRK, UN-Charta/Vlkerrecht in Einklang stehen und darf keine existentielle Notlage zur einseitigen Benachteiligung ausnutzen. Eine positive unverzgliche Bescheidung - des hiermit gleichfalls gestellten - Vorschussantrages und die unverzgliche existenzsichernde Leistungserbringung zumindest des normativ unabdingbaren Existenz-minimums nach Art.1 in Verbindung mit Art. 20 GG, knnte den notwendigen effektiven Rechtsschutz fr den voraussichtlich sogar vllig fehlenden innerstaatlichen Rechtsweg, zur Erlangung im Sinne von (Art. 19 Absatz 4, EMRK 6, 13) und damit die Basis fr ein so berhaupt erst mgliches faires Verfahren im innerdeutschen wie auch internationalen Kontext herstellen. Allerdings gehe ich erfahrungsgem davon aus, dass daran offen-sichtlich kein sonderliches Interesse Ihrerseits besteht.

Zu allem berfluss bliebe aber auch noch die Verpflichtung i.V.m. Art. 22 und 25 der UN-Res. 217 A (III) der Generalversammlung vom 10 Dezember 1948 als weitere Handlungsbasis, gegen die sie, mit Ihrem fortdauernd Handeln verstoen.

Die Grundrechtverletzten befinden sich in einem vlligen Rechtsvakuum von fehlenden Regelungen, Fest-stellungen, Zustndigkeiten und Organisationen. Desastrse Zustnde in einer bereits 62 Jahre ttigen sozialstaatlichen Demokratie und das trotz weiterhin ebenfalls gltiger Landesverfassung fr Thringen.Es ist wohl eine Auslegung des GG zu dieser unhaltbaren Situation unvermeidbar. Dazu ist aber nur das BVerfG befugt, was Behrden und Richter durchaus beachten sollten.

Der Landtag bzw. die Regierung von Thringen htten ohne weiteres einen Normenkontrollantrag stellen bzw. eine entsprechende Klage oder einen Gesetzesentwurf zur Behebung dieser defizitren Situation einreichen knnen und/oder mssen. Dies ist bisher nicht geschehen.

Nach lckenlosem Nachweis der kompletten Rechts- und Ermchtigungsgrundlage beginnend beim GG in Verbindung mit den entsprechenden bergeordneten Vereinbarungen das Vlker- und Menschenrecht betreffend, zur erneuten Notwendigkeit und Umfang, begleitet von einer schriftlichen Erklrung, warum eine doppelte bzw. mehrfache Datenerhebung bei unvernderten Zustnden , keine Steuermittelverschwendung angesichts knapper Kassen und keinen Versto gegen die Datensparsamkeit (67a ff SGB X) darstellen soll, kann ihrerseits genau dann wieder um Mitwirkung nachgesucht werden, wenn meine/unsere Existenz nachweisbar im Sinne des Art. 1 in Verbindung mit dem Art. 20 GG ausreichend mit entsprechenden Ressourcen (oder zumindest der verbind-lichen zgigen Kostenerstattung und Kostenerstattungszusage) dafr gesichert ist.Zu Entkrftung der Aussagen und Nachweise des Antragstellers in vorhergehenden Antrgen auf Leistungen nach dem SGB II bei nicht ausreichender eigener Versorgung im Sinne des Art. 11 GG haben sie bisher nichts auer Vermutungen und Verleumdungen vorgetragen.Nur kann der Hilfsbedrftige gem negativa non sunt probanda gerade das vorhandene Nichts nicht beweisen oder muss angeblich sogar Unterlagen (mehrfach) einreichen die zum Einen keine neuen Erkenntnisse bringen und fr die zum Anderen keine Rechtsgrundlage mangels Erfordernis zur Erfassung vorhanden sind (Art. 20 Absatz 3).

Man muss wohl bei der blichen Abarbeitungspraxis bei den dafr zustndigen Stellen hufig von rechtsgrund-losen Handeln ( 32 ZPO) und auch schon mal von einem vorliegenden Tatbestand im Sinne des 164 Absatz 2 StGB wie auch weiterer ausgehen. Aussagen ber Gewissensprobleme auer Dienst und/oder entsprechende Meldungen ber persnliche Konflikte im Befehlsnotstand sind seltenst evident aktenkundig gemacht worden. In ihrem Hause verteilt drfte dazu aber durchaus ausreichend Material vorhanden sein um offenkundig sogar den Vorsatz und das Wissen um das Fehlhandeln belegen zu knnen. Abschlieend weise ich Sie eindringlich darauf hin, dass dieses Schreiben AUSDRCKLICH KEIN ANTRAG mit Unterwerfung unter die SGB 1-12 ist (obwohl diese Gesetze in keiner Weise geeignet sind in meine/unsere unveruerlichen Grundrechte einzugreifen, aber durchaus eine latente Gefahr der Ausfhrenden dazu bei Unterwerfung der Involvierten unter die SGB besteht.), sondern ausschlielich eine (noch) hfliche verbindliche Aufforderung an Sie zur Mithilfe bei der Durchsetzung meiner Grundrechte nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 20 GG darstellt. Aus Rcksicht auf mgliche Unwissenheit und Rechercheerfordernis ihrerseits drfen Sie hilfsweise & vorerst selbstverstndlich die Ihnen zumindest bekannten tatschlichen Leistungen nach RBEG und den SGB erbringen. Daraus ergeben sich aber keinerlei Rckforderungsansprche oder anderweitige Forderungen gegen mich, da der Annahme zu einer mglichen gewollten freiwilligen Rckgabe oder gar einem Grundrechtsverzicht hier vollumfnglich widersprochen wird. Sollte das normativ unabdingbare soziokulturelle Existenzminimum nach einer mglicherweise in der Zukunft durchgefhrten Feststellung unter den bereits von Ihnen erbrachten Leistungen liegen, ist das ihr alleiniges Betriebsrisiko.

Wenn sie bewusst oder aus Unkenntnis die SGB anwenden ist das Ihre freies ausgebtes Ermessen bezglich der Dienstausbung. Ich behalte mir allerdings nach einer mglichen Feststellung hherer Ansprche eine entsprechende Nachforderung durchaus vor. Sollten Sie sich nicht fr die Umsetzung von o.g. Grundrechten verantwortlich fhlen, erwarte ich diesbezglich einen entsprechenden Schriftsatz mit kompletter Begrndung und den dazugehrigen vollstndigen Rechtsgrundlagen. Diesem sind die Ladungsfhigen Anschriften der Ersteller und aktiv Beteiligten inklusive dem Vorhandensein eines Beamtenstatus hinzuzufgen.

Without Prejudice UCC 1-308Gez:__________________w e i s h e i t, Michael,

Schmalkalden, den 04.02.2015c/o Karl Weisheit

Volkers 5

98574 Schmalkalden

Tel.: 03683 6666395003683-66663953398

Mein Zeichen: WM SGBII 2015

*Immer mit angeben!

W e i s h e i t, Michael,

Jobcenter SchmalkaldenSandgasse 298574 Schmalkalden

Weiterbewilligung nach Vorgaben des BverfG- 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010

Nichtfrmlichkeit des VerwaltungsverfahrensDas Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften fr die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmig und zgig durchzufhren.

Das Grundrecht

Dieses Grundrecht

Schmalkalden, den 04.02.2015