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Weiterbildung in der ambulanten ärztlichen Versorgung Handbuch für die Mitglieder der KVT

Weiterbildung in der ambulanten ärztlichen Versorgung - KVT...KVT I Weiterbildung IV Finanzierung der Weiterbildung 1 Historie Die Vertreterversammlung der KVT hat bereits am 23.05.1992

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  • Weiterbildung in der ambulanten ärztlichen Versorgung

    Handbuch für die Mitglieder der KVT

  • HANDBUCH 3

    KVT I Weiterbildung

    INHALT

    I Einleitung ....................................................................................... 4

    II Abkürzungen ................................................................................. 5

    III Grundlagen der Weiterbildung .................................................... 6

    IV Finanzierung der Weiterbildung .................................................. 10

    V Entwicklung der Weiterbildung .................................................... 15

  • HANDBUCH4

    KVT I Weiterbildung

    I Einleitung

    Ziel der Weiterbildung durch niedergelassene Vertragsärzte und Medizinische Versorgungszentren ist es, ärztlichen Nachwuchs zu gewinnen, um die ambulante Versorgung langfristig sicherzustellen. Eine ausreichende Anzahl an Weiterbil-dungsstellen, eine angemessene Vergütung der Weiterzubildenden in den Praxen sowie eine verbesserte Koordination der Weiterbildung ist dabei zur Erreichung dieses Ziels ausschlaggebend.

    Nachfolgend möchten wir Ihnen die Grundlagen der Weiterbildung und deren Finanzierung darstellen.

  • HANDBUCH 5

    KVT I Weiterbildung

    II Abkürzungen

    Ärzte-ZV Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

    DKG Deutsche Krankenhausgesellschaft

    GKV Gesetzliche Krankenversicherung

    GKV-Spitzenverband Spitzenverband Bund der Krankenkassen

    GKV-SolG Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz) GKV-OrgWG Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung

    GKV-VSG GKV-Versorgungsstärkungsgesetz

    KBV Kassenärztliche Bundesvereinigung

    KVT Kassenärztliche Vereinigung Thüringen

    LÄKT Landesärztekammer Thüringen

    MGV Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung

    SGB V Sozialgesetzbuch Fünftes Buch

    VV Vertreterversammlung

    WB Weiterbildung

  • HANDBUCH6

    KVT I Weiterbildung

    III Grundlagen der Weiterbildung

    1 Grundsatz der persönlichen LeistungserbringungDie Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung bedeutet für den Vertragsarzt nicht nur das Recht, Versicherte der GKV behandeln zu dürfen, sondern beinhaltet auch die Pflicht, diese Behandlung persönlich auszuführen. Beschäftigt ein Vertragsarzt einen Arzt zur Weiterbildung, gilt die Tätigkeit des Arztes in Weiterbildung als persönlich erbrachte Leistung des Vertragsarztes. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Tätigkeit durch die zuständige KV genehmigt wurde und der Vertragsarzt und der Arzt in Weiterbildung die geforderten Voraus-setzungen erfüllen.

    In der Ärzte-ZV wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschäftigung eines Arztes in Weiterbildung nicht der Vergrößerung der Vertragsarztpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen darf.

    2 Weiterbildungsermächtigung/Zulassung als WeiterbildungsstätteNach der Weiterbildungsordnung der LÄKT erfolgt die Weiterbildung unter ver-antwortlicher Leitung von zur Weiterbildung ermächtigten Ärzten in zugelassenen Weiterbildungsstätten. Über die Erteilung der Weiterbildungsermächtigung für ein bestimmtes Fachgebiet, Teilgebiet oder eine Zusatzbezeichnung entscheidet die LÄKT auf Antrag des Arztes. Die Weiterbildungsermächtigung und die Zulassung als Weiterbildungsstätte werden mit dem Datum der Antragstellung wirksam.

    Stellt ein Vertragsarzt einen Antrag auf persönliche Ermächtigung zur Weiterbil-dung, besteht, im Sinne der Abkürzung der Bearbeitungszeit, die Möglichkeit einen Zwischenbescheid zur Vorlage bei der KVT auszustellen. Dieser Zwischenbescheid dient der Einleitung des Genehmigungsverfahrens zur Einstellung eines Arztes in Weiterbildung bei der KVT. Ein solcher Zwischenbescheid wird nur auf Anforderung des Antragstellers erstellt.

    Dem Antrag zur Beschäftigung eines Arztes in Weiterbildung, der vom Vertragsarzt bei der KVT einzureichen ist, sind beizufügen:

    • Ermächtigung zur Weiterbildung im Fachgebiet, Teilgebiet, Zusatzbezeichnung (Kopie)

    • Zulassung der Weiterbildungsstätte (Kopie)

  • HANDBUCH 7

    KVT I Weiterbildung

    • Approbation des Arztes in Weiterbildung (Vorlage im Original oder beglaubigte Kopie)

    • Nachweis der Mitgliedschaft in einer Ärztekammer.

    Zu beachten ist, dass keine rückwirkenden Genehmigungen zur Beschäftigung von Ärzten in Weiterbildung durch die KVT er teilt werden. Die Genehmigung wird zeitlich befristet.

    3 Arzt in WeiterbildungDie ärztliche Weiterbildung kann erst nach Erteilung der Approbation beginnen. Weiterbildungszeiten von ausländischen Ärzten, die im Besitz einer Berufserlaubnis sind, werden nicht auf die Weiterbildung angerechnet und sind somit nicht förder-fähig.

    Ist eine Teilzeitweiterbildung vorgesehen, kann diese anteilig angerechnet werden, wenn sie vorher der zuständigen Ärztekammer angezeigt und von dieser als an-rechnungsfähig bestätigt worden ist.

    4 Arbeitsvertrag Für die Beschäftigung eines Arztes in Weiterbildung in der Vertragsarztpraxis exis-tieren Musterverträge, die von der Ärztekammer oder sonstigen berufsspezifischen Interessenvertretungen auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden können. Die KVT hält für ihre Mitglieder im Rahmen ihres Beratungsservices verschiedene Broschüren bereit, u. a. zum Thema „Beschäftigung und Führung von Praxismit-arbeitern“.

    5 Haftungsfragen Dem ausbildenden Arzt obliegt die Verantwortung dafür, mit welchen Aufgaben er den Arzt in Weiterbildung betraut. Das setzt voraus, dass sich z. B. der Vertragsarzt, der einen Arzt in Weiterbildung beschäftigt, vor der Übertragung bestimmter Auf-gaben davon überzeugt, dass der Arzt in Weiterbildung die zur ordnungsgemäßen Ausführung notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

    Der Arzt in Weiterbildung kann unter Umständen auch in die Berufshaftpflicht-versicherung des Arbeitgebers eingeschlossen sein. Es empfiehlt sich, die Frage des Versicherungsschutzes im Einzelnen abzuklären und bei Bedarf eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.

  • HANDBUCH8

    KVT I Weiterbildung

    6 Abrechnung der LeistungenEin Arzt in Weiterbildung arbeitet selbständig, jedoch unter ärztlicher Aufsicht. Eine ständige Anwesenheit des ausbildenden Arztes bei der ärztlichen Tätigkeit des Arztes in Weiterbildung ist nicht erforderlich, es muss allerdings eine kurzfristige Rufbereitschaft gewährleistet sein.

    Die ärztlichen Leistungen, die in einer Vertragsarztpraxis von einem Arzt in Wei-terbildung erbracht werden, sind vom Vertragsarzt abrechnungsfähig, wenn der Vertragsarzt vor der Einstellung des Arztes in Weiterbildung die dafür erforderliche Genehmigung der KVT erhalten hat. Der Arzt in Weiterbildung erhält keine eigene lebenslange Arztnummer für die Abrechnung seiner Leistungen.

    7 Gebrauch von Vertragsarztstempeln/RezeptenDie Rezepte sind grundsätzlich nur für den Berechtigten bestimmt. Ausnahmen gelten für

    • genehmigte Ärzte in Weiterbildung,• angestellte Ärzte,• Vertreter.

    Diese benutzen Rezepte und Vertragsarztstempel der Praxis. Da auf den Rezep-ten die Daten des Verordnenden enthalten sein müssen, ist zusätzlich neben dem Vertragsarztstempel ein Stempel mit Name, Vorname und die Berufsbezeichnung („Arzt“) des Arztes in Weiterbildung aufzubringen. Ärzte in Weiterbildung unter-zeichnen in Vertretung (i. V.).

    Besonderheit Betäubungsmittelrezepte

    Die Betäubungsmittelrezepte müssen mit der Unterschrift des berechtigten Arz-tes beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Bundesopiumstelle, Bonn, angefordert werden. Zu den berechtigten Personen gehören alle approbierten Ärzte.

    Betäubungsmittelrezepte dürfen nur bei Krankheit, Urlaub oder anderweitiger Ver-hinderung auf einen anderen Berechtigten übertragen werden, der bei der Ausfer-tigung einer Verschreibung vor seinem Namen den Vermerk in Vertretung (i. V.) angeben muss.

  • HANDBUCH 9

    KVT I Weiterbildung

    8 Vertretung durch Ärzte in WeiterbildungDie Vertretung eines Vertragsarztes im Falle von Urlaub, Krankheit, Schwanger-schaft etc. durch einen Arzt in Weiterbildung be darf der Genehmigung durch die KVT.

    Ein Arzt in Weiterbildung kann einen Vertragsarzt in dessen Praxis nur vertreten, wenn eine Bestätigung der LÄKT vorliegt, aus der hervorgeht, dass sich der Arzt in Weiterbildung im gleichen Fachgebiet weiterbildet und sich im letzten Drittel der Weiterbildung befindet. Es ist immer eine Einzelfallentscheidung.

    Haftungsrechtliche Fragen liegen ausschließlich im Zuständigkeitsbereich des Vertrags arztes, der den Vertreter beschäftigt.

  • HANDBUCH10

    KVT I Weiterbildung

    IV Finanzierung der Weiterbildung

    1 HistorieDie Vertreterversammlung der KVT hat bereits am 23.05.1992 erstmals eine frei-willige finanzielle Förderung der Ärzte in Weiterbildung beschlossen. Nach diesem Beschluss wurden Fördermittel für niedergelassene Vertragsärzte zur Verfügung gestellt, die Assistenten im Rahmen der Weiterbildung zum Facharzt für Allgemein-medizin im letzten Ausbildungshalbjahr beschäftigten. Damals betrug die Höhe der Förderung monatlich 800 DM.

    Nach der Umstellung der Weiterbildung für Allgemeinmedizin von der dreijährigen auf eine fünfjährige Weiterbildungszeit wurde aufgrund Artikel 8 GKV-SolG eine Vereinbarung zur Förderung der Allgemeinmedizin in der vertragsärztlichen Ver-sorgung zwischen den Verbänden der Krankenkassen und der KBV geschlossen, die am 01.01.1999 in Kraft getreten ist und auf zwei Jahre befristet war. Im Rahmen des Gesundheitsreformgesetzes im Jahr 2000 kam es zu einer unbefristeten Ver-längerung dieses „Initiativprogrammes“. Der Förderbetrag wurde auf Basis einer Landesvereinbarung auf monatlich 1.800 DM festgesetzt.

    Auf der Grundlage von Artikel 8 Abs. 2 GKV-SolG i.d.F. des GKV-OrgWG vom 15.12.2008 trat die Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung in der Allgemein-medizin in der ambulanten und stationären Versorgung ab dem 01.01.2010 in Kraft und bekam damit eine neue gesetzliche Grundlage. In der neuen Förderverein-barung wurden die bisher für den ambulanten und stationären Bereich getrennt geführten Vereinbarungen zusammengefasst, so dass neben der KBV und dem GKV-Spitzenverband auch die DKG Vertragspartner wurde. Inhalt dieser Verein- barung war nicht nur die Erhöhung der finanziellen Förderung auf nunmehr monatlich 3.500 €, sondern auch die Einrichtung von Koordinierungsstellen Allgemeinmedizin in den Bundesländern. Die KVT hat bereits im Jahr 2010 gemeinsam mit der Ärzte-kammer, der Landeskrankenhausgesellschaft und dem Institut für Allgemeinmedizin die Koordinierungsstelle Weiterbildung Allgemeinmedizin gegründet.

    Mit der letzten Gesetzesänderung durch das GKV-VSG im Juli 2015 kam es zur Aufnahme des § 75a SGB V. Die bisher in Artikel 8 des GKV-SolG enthaltenen Regelungen wurden in den neuen Paragrafen überführt und weiterentwickelt. Die auf dieser Änderung basierende neue Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V ist am 01.07.2016 in Kraft getreten. Neu ist, dass hier neben der Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin auch die Förderung der ambulante Weiterbildung in weiteren Fachgebieten aufgenommen wurde. Für die Weiterbildung wurde der Förderbetrag auf monatlich 4.800 € angehoben.

  • HANDBUCH 11

    KVT I Weiterbildung

    Noch bevor der Gesetzgeber die Förderung der fachärztlichen Weiterbildung in § 75a SGB V aufgenommen hat, gab es einen Beschluss der Vertreterversamm-lung der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen vom 02.11.2011, nach dem die fachärztliche Weiterbildung seit dem 01.01.2012 in allen Facharztgruppen mit monatlich 1.750 € gefördert wird. Förderfähig sind darüber alle Antragsteller, die nicht bereits über § 75a SGB V erfasst sind.

    Diese Entwicklung zeigt, dass die Vertreterversammlung der KVT immer ihrer Zeit voraus innovative Entscheidungen getroffen hat, die im Nachhinein vom Gesetz-geber aufgegriffen und umgesetzt wurden.

    2 RechtsgrundlagenDie Förderung der Weiterbildung basiert auf folgenden Rechtsgrundlagen:

    • § 75a SGB V• Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V• Sicherstellungsstatut – Maßnahmen zur Sicherstellung und Nachwuchs-

    gewinnung der KVT• Beschlüssen der Vertreterversammlung.

    Zur Umsetzung der im Sicherstellungsstatut enthaltenen Maßnahmen hat der Vorstand der KVT eine Richtlinie zum Sicherstellungsstatut erlassen.

    3 Finanzierung der WeiterbildungNach dem Sicherstellungsstatut der KVT entscheidet die Vertreterversammlung über die Höhe der zur Verfügung zu stellenden finanziellen Mittel für die Förder-maßnahmen. Im Sicherstellungsstatut ist geregelt, welche Maßnahmen aus welchen Mitteln finanziert werden. Hier wird zwischen dem Strukturfonds und dem Weiterbil-dungsfonds unterschieden, aus denen Mittel für die Finanzierung der Weiterbildung zur Verfügung gestellt werden.

  • HANDBUCH12

    KVT I Weiterbildung

    Strukturfonds

    Mit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung (GKV-VSG) wurde die Einrichtung eines Strukturfonds zur Förderung der Niederlassung erleichtert. Das Gesetz gibt den regionalen Vertragspartnern mehr Möglichkeiten, stärkere Anreize für eine Niederlassung insbesondere in unterversorgten Gebieten zu setzen. Die Kassen-ärztlichen Vereinigungen können zur Finanzierung von Fördermaßnahmen 0,1 % der vereinbarten MGV in den Strukturfonds einstellen. Die Krankenkassen müssen dann zusätzlich einen Betrag in gleicher Höhe in den Strukturfonds einzahlen.

    Neben Maßnahmen zur Sicherstellung (Förderung von Praxisneugründungen, Förderung der Übernahme bestehender Vertragsarztsitze, Förderung von Zweig- praxen, Förderung bestehender Praxen über das durchschnittliche Abgabealter hinaus) fördert die KVT die fachärztliche Weiterbildung im ambulanten Bereich über die gesetzliche Vorgabe des § 75a SGB V hinaus.

    Weiterbildungsfonds

    Der Gesetzgeber hat im Jahr 2015 (GKV-VSG) die Förderung der Weiterbildung im § 75a SGB V neu gefasst. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, gemeinsam mit den Krankenkassen die Weiterbildung in der Allgemeinmedizin und in der ambulanten grundversorgenden fach ärztlichen Versorgung zu fördern. Die KBV, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Kran-kenhausgesellschaft haben im Jahr 2016 eine Vereinbarung geschlossen, die das Nähere über Umfang und Durchführung der finanziellen Förderung beinhaltet. Die weitere Umsetzung auf der Landesebene hat die KVT im Sicherstellungsstatut geregelt.

    Zur Finanzierung der Förderung der allgemeinmedizinischen Facharztweiterbildung sowie der weiteren fachärztlichen Weiterbildung gemäß § 75a SGB V wurde durch Beschluss der Vertreterversammlung mit Beginn des Jahres 2017 eine neue Um-lage für die Finanzierung dieser Weiterbildungsmaßnahmen beschlossen.

    Die honorar abhängige Umlage wird von allen KV-Mitgliedern ab der Abrechnung des 4. Quartals 2016 erhoben und beträgt 0,35 % des abgerechneten Bruttohono-rarvolumens.

  • HANDBUCH 13

    KVT I Weiterbildung

    Strukturfonds Weiterbildungsfonds(Sonderposten für Sicherstellungsmaßnahmen)

    Finanzierung 0,1 % der MGV Verwaltungshaushalt

    Förderung entspricht VV-Beschluss gesetzliche Förderung gem. § 75a SGB V

    Förderhöhe 1.750 € 4.800 €

    Fachgebiet alle Fachgebieteaußerhalb § 75a SGB V

    Allgemeinmedizin und fachärztliche WB –grundversorgende Fachgebiete

    Der Förderbetrag wird jeweils zu Beginn des Folgemonats an den Praxisinhaber überwiesen. Er ist in voller Höhe an den Arzt in Weiterbildung auszuzahlen.

    4 Förderfähige FachgebieteZur Feststellung der gesetzlichen Förderfähigkeit von Facharztgruppen ist das Ein-vernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen herzustellen. In der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung sind Kriterien genannt, die bei der Beurteilung der Förderfähigkeit zu berücksichtigen sind. Min-destens ein Kriterium muss erfüllt werden.

    Zu prüfen ist, ob

    1. für eine Fachgruppe Unterversorgung, drohende Unterversorgung oder ein zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf festgestellt wurde.

    2. flächendeckende, langfristige Probleme bei der Nachbesetzung von frei wer-denden Arztsitzen, die die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung gefährden, bestehen.

    3. eine fachgruppenspezifische Altersstruktur erwarten lässt, dass mittelfristig mit Versorgungsproblemen zu rechnen ist.

    In Thüringen wurden für die Jahre 2016 und 2017 für folgende Fachgruppen das Einvernehmen hergestellt:

    • Augenheilkunde• Frauenheilkunde

  • HANDBUCH14

    KVT I Weiterbildung

    • Haut- und Geschlechtskrankheiten• Hals-Nasen-Ohrenheilkunde• Kinderheilkunde• Neurologie• Psychiatrie und Psychotherapie.

    5 FörderstellenDie Anzahl der zu fördernden Weiterbildungsstellen für die allgemeinmedizinische Weiterbildung sind durch die Kassenärztlichen Vereinigungen nicht zu begrenzen. Bundesweit soll die Anzahl der Förderstellen mindestens 7.500 betragen.

    Eine Förderung der Weiterbildung in der ambulanten grundversorgenden fach-ärztlichen Versorgung soll bundesweit bis zu 1.000 Stellen beinhalten. Nach einem Vergabeschlüssel wurden 2017 für Thüringen 26,41 förderungsfähige Facharztstellen ausgewiesen.

    6 HonorarauswirkungenIn den Fällen der Beschäftigung eines Assistenten im Rahmen der Weiterbildung nach § 75a SGB V kann der weiterbildende Arzt einen Antrag auf Erweiterung seines individuellen Punktzahlvolumens beim Vorstand stellen. Voraussetzung ist, dass der weiterbildende Arzt nachweislich die gesetzlich vorgesehene Förderung in Höhe von 4.800 € aufgestockt hat. Dieser Aufstockungsbetrag wird in ein Punkt-zahlvolumen umgerechnet und das individuelle Punktzahlvolumen entsprechend angehoben.

    Die Beschäftigung eines Arztes in Weiterbildung ist bei der Plausibilitätsprüfung der Abrechnung zu berücksichtigen.

  • HANDBUCH 15

    KVT I Weiterbildung

    V Entwicklung der Weiterbildung

    a) Entwicklung der 3-jährigen Weiterbildung für Allgemeinmedizin

  • HANDBUCH16

    KVT I Weiterbildung

    b) Förderung der Allgenmeinmedizin

  • HANDBUCH 17

    KVT I Weiterbildung

    c) Förderung der fachärztlichen Weiterbildung von 2012 bis 2017

  • HANDBUCH18

    KVT I Weiterbildung

    d) Geförderte Fachgebiete in der fachärztlichen Weiterbildung

    geförderte Fachgebiete 2012 2013 2014 2015 2016

    Allgemeinchirurgie 1 1 2 1 0

    Augenheilkunde 1 5 7 12 11

    Frauenheilkunde u. Geburtshilfe 0 2 4 4 3

    Haut- und Geschlechtskrankheiten 6 6 7 8 10

    Innere Medizin 3 2 0 0 1

    Innere Medizin/Nephrologie 0 1 0 0 1

    Innere Medizin/Pneumologie 1 0 0 2 1

    Innere Medizin/Rheumatologie 0 0 0 1 1

    Kinder- und Jugendmedizin 8 13 16 16 18

    Labormedizin 0 0 0 1 2

    MKG 0 0 1 3 2

    Neurologie 0 1 1 2 0

    Orthopädie u. Unfallchirurgie 1 4 5 3 0

    Pathologie 0 0 1 3 2

    Psychiatrie u. Psychotherapie 0 0 3 4 2

    Radiologie 3 6 7 6 7

    Gesamt 24 41 54 66 61

  • ImpressumHerausgeberKassenärztliche Vereinigung Thüringen Zum Hospitalgraben 899425 Weimar

    RedaktionHeidrun Becher, Abteilungsleiterin SicherstellungSven Auerswald, Hauptgeschäftsführer

    Satz/LayoutBabette Landmann

    IllustrationOlaf Schumacher

    Redaktionsschluss25.08.2017