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Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung in Baden- Württemberg Regelungen zur Umsetzung des Beschlusses des Ministerrates „Schulische Bildung von jungen Menschen mit Behinderung“ vom 22.09.2010 AZ.: 31-6500.30 /355 Stand: 16.11.2010

Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung in Baden-Württemberg

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Stand: 16.11.2010. Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung in Baden-Württemberg. Regelungen zur Umsetzung des Beschlusses des Ministerrates „Schulische Bildung von jungen Menschen mit Behinderung“ vom 22.09.2010 AZ.: 31-6500.30 /355. Wir fangen nicht bei Null an. Ist-Bestand - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung in Baden-Württemberg

Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung in

Baden-Württemberg

Regelungen zur Umsetzung des Beschlusses des Ministerrates „Schulische Bildung von jungen Menschen mit Behinderung“ vom

22.09.2010 AZ.: 31-6500.30 /355

Stand: 16.11.2010

Page 2: Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung in Baden-Württemberg

Wir fangen nicht bei Null an.

Page 3: Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung in Baden-Württemberg

Ist-Bestand Februar2011

49%

67%

27%

0%

10%

20%

30%

40%

50%

60%

70%

80%

bauliche Maßnahmen bereitserfolgt

SuS mit Behinderung an derSchule

Begegnung mit Behinderung

An

teil

vo

n G

es

am

t1

98

Sc

hu

len

54 Schulen

131 Schulen

97 Schulen

Page 4: Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung in Baden-Württemberg

Strukturbild der sonderpädagogischen Förderung

In Verantwor-tung der allgemeinen Pädagogik

Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf

In Verantwortung der allgemeinen Pädagogik und der Sonderpädagogik (im Sinne des Sonder-pädagogischen Dienstes)

Kinder und Jugendliche mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Unterstützungsangebot

In Verantwortung der allgemeinen Pädagogik und des „Sonderpäda-gogischen Bildungs- und Beratungszentrums …“

Kinder und Jugendliche mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot – Einlösung in kooperativen Bildungsangeboten oder an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren

In Verantwortung des „Sonderpäda-gogischen Bildungs- und Beratungs-zentrums …“

Page 5: Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung in Baden-Württemberg

Umsetzungsvoraussetzungen

Sonderschulen Schulträger allgemeine Schulen

Schulträger

jetzt Anhörung der Schulkonferenz + Stellungnahme der Gesamt-lehrerkonferenz(zustimmende Beschlüsse)

Information (zwingend);bei Mehrauf-wendungen: Zustimmung erforderlich

Beratung in der Gesamtlehrer-konferenz

Information (fakultativ)

fall-bezogen

Anhörung der Schulkonferenz + Stellungnahme der Gesamt-lehrerkonferenz (zustimmende Beschlüsse)

Information (zwingend);bei Mehrauf-wendungen: Zustimmung erforderlich

• Beteiligung der Schulgremien und der Schulträger

Page 6: Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung in Baden-Württemberg

In Verantwortung der allgemeinen Pädagogik Sonderpädagogischer Dienst (subsidiär auf Antrag)

VwV Kinder u. Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen(Az IV / 1 – 6500.333 / 61 vom 8. 3. 1999 zuletzt geändert am 22. 08. 2008)

Klärung des sonderpädagogischen Förderbedarfs

Beratung der beteiligten Eltern und Lehrer

Beteiligung an der Förderplanung

Unterstützung beim Aufbau von Hilfesystemen

Unmittelbare sonderpädagogische Förderung im Rahmen des

Unterrichts, wenn erwartet werden kann, dass die Schüler in die

Lage versetzt werden, dem Bildungsgang der allgemeinen Schule

zu folgen

Zielgruppen

Page 7: Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung in Baden-Württemberg

Kinder und Jugendliche mit einem Anspruch auf ein „Sonderpädagogisches Bildungsangebot“

inklusive zieldifferente Beschulung in der Regelschule

In Verantwortung der allgemein-en Pädagogik und des Sonder-pädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums

Beschulung in einer „Sonderschule“

In Verantwortung des Sonder-pädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums

Zielgruppen

Page 8: Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung in Baden-Württemberg

• Eltern oder Schule können einen Antrag an das Staatliche Schul-amt stellen. (5.1)

• Antrag kann auch während des Besuchs der allgemeinen Schule gestellt werden (5.1)

• Umfassende Diagnostik ( Gutachten ) erforderlich: (5.1) Intelligenztest Schulleistung ggf. Gesundheitsamt Anspruch wird im Gutachten definiert Aussagen zum elterlichen Erziehungsplan

• Staatliches Schulamt bestimmt den Anspruch und die Fach-richtung (5.1)

• Anspruch ist immer zeitlich befristet (5.2)

Feststellung des Anspruchs

Page 9: Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung in Baden-Württemberg

Feststellung des Anspruchsauf ein sonderpädagogisches

Bildungsangebot

a) in inklusiver Beschulung

oder

b) Beschulung in einem Sonder-pädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum (Punkt 5)

Page 10: Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung in Baden-Württemberg

1. Allgemeines

• Die BWK tritt nach Feststellung eines sonderpädagogischen Bildungsanspruches durch das Staatliche Schulamt zusam-men. (7.1/7.5)

• Eine BWK ist nicht erforderlich, wenn sich nach Feststellung des Anspruches (7.5)

die Erziehungsberechtigten für ein vorgeschlagenes sonderpäda-gogisches Bildungs- und Beratungszentrum entscheiden.

die Erziehungsberechtigten für ein bereits eingerichtetes inklusi-ves Angebot an einer allgemeinen Schule entscheiden .

Bildungswegekonferenz (BWK) Punkt 7

Page 11: Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung in Baden-Württemberg

2. Organisationsstruktur

• Zeitrahmen:

Meldung an das Staatliche Schulamt bis Ende März des laufen-den Schuljahres (7.4)

BWK ganzjährig möglich

• Ort: Staatliches Schulamt lädt ein und bestimmt den Ort (7.2)

• Teilnehmer: Nicht festgelegt, aber alle die zur Findung einer passgenauen

Lösung erforderlich sind. (7.2) Eltern können eine Vertrauensperson hinzuziehen. (7.2)

Bildungswegekonferenz (BWK) Punkt 7

Page 12: Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung in Baden-Württemberg

3. Inhaltliche Organisationsstruktur

• Die Bildungswegekonferenz ist konsensorientiert (7.2)

Entwicklung von individuellen passgenauen Lösungen Entwicklung von gruppenbezogenen Bildungsangeboten Qualitatives Wahlrecht für Erziehungsberechtigte

• Bei weiterem Abstimmungsbedarf: (7.3)

nochmalige Anhörung Entscheidung Staatliches Schulamt „zwingende Gründe“

Bildungswegekonferenz (BWK) Punkt 7

Page 13: Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung in Baden-Württemberg

Inklusive Beschulung in

der allgemeinen Schule

Beschulung in beiden

Schularten

Beschulung in einem

Sonderpädagogischen

Bildungs- und

Beratungszentrum

(„Sonderschule“)

Rechtstellung der Schülerinnen und Schüler (2.5) §23 SchG

Page 14: Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung in Baden-Württemberg

Schulbezirk ( 4 ) (4.3) §§ 76, 79 SchG

Bei einer inklusiven Beschulung in der allgemeinen Schule kommen die §§ 76 u. 79 SchG nicht zur Anwendung.

Bei Erfüllung des Bildungsanspruches in einem „Sonderpädago-gischen Bildungs- und Beratungszentrum“ behalten die §§ 76 und 79 ihre Gültigkeit.

Page 15: Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung in Baden-Württemberg

Leistungsmessung Leistungsbeurteilung ( 9 )

Inklusive Beschulung in der allgemeinen Schule

• §§ 8 und 9 der Notenbildungs-verordnung finden keine An-wendung (9.1)

• Die Leistungsbeurteilung erfolgt auf der Grundlage des Bildungs-plans des entsprechenden Son-derpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums. (9.2)

• Keine Teilnahme an Aufnahme-verfahren an den auf die Grund-schule aufbauenden Schularten. (9.3)

Beschulung in einem „Son-derpädagogischen Bildungs-

und Beratungszentrum“

• Es gelten die Verordnungen des jeweiligen der Behinderung entsprechend zugeordneten Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums.

Page 16: Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung in Baden-Württemberg

Leistungsmessung Zeugnis ( 9 )

Inklusive Beschulung in der allgemeinen Schule

• Die Schülerinnen und Schüler erhalten ein Zeugnis der Schule, die sie überwiegend besuchen mit folgendem Zusatz :

„Gemeinsamer zieldifferenter Unterricht des Schülers / der Schülerin mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches

Bildungsangebot“

• Individuelle Formulierungen möglich

Beschulung in einem „Sonderpädagogischen

Bildungs- und Beratungs-zentrum“

• Es gelten die Verordnungen des jeweiligen Sonderpäda-gogischen Bildungs- und Beratungszentrums der ent-sprechenden Fachrichtung.

Page 17: Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung in Baden-Württemberg

Schulträger/Sachkosten/Schülerbeförderung ( Punkt 12 )

1. Sachkosten: (12. 1 u. 2)• Sonderschullehrerstunden und Sachkostenbeiträge für den

Schulträger bleiben weiterhin bei den „Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren“ verankert, denen die Schüler zugeordnet sind. Der Sachkostenbeitrag wird in voller Höhe gewährt. Passgenaue Verteilung durch den Schulträger an die allgemeinen

Schule (12.1)

2. Schülerbeförderung: • Im Hinblick auf die Schülerbeförderung werden inklusiv beschulte

Schülerinnen und Schüler so behandelt, als seien sie am Bildungs- und Beratungszentrum (jeweilige Satzung des Trägers gilt).

Page 18: Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung in Baden-Württemberg

ASDBW ( 15, 2a, 2b )

Bei einer Inklusiven Beschulung in der allg. Schule gilt:

• Die Schülerinnen u. Schüler werden an den entsprechenden Sonder-pädagogischen Bildung- und Beratungszentren geführt.(15, 2a)

• Allgemeine Schulen dokumentieren die Anzahl der Schüler, den son-derpädagogischen Förderbereich und das zugeordnete Sonderpäda-gogische Bildungs- und Beratungszentrum.

Page 19: Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung in Baden-Württemberg

Organisationserlass (Punkt 12 2b)

Klassenteilung

Die zuständige Schulaufsichtsbehörde kann eine

zusätzliche Klasse genehmigen, wenn:

ein gemeinsamer Unterricht aufgrund der Klassengröße nicht möglich ist

andere Lösungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind

Page 20: Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung in Baden-Württemberg

Zusammenfassung

Gutachter empfiehlt

SSA bestimmt den Anspruch und die Fachrichtung

Einvernehmen aller Beteiligten weiterer Abstimmungsbedarf

keine BWK

Förderort geklärt

BWK

Förderort geklärt

Förderort nicht geklärt

nochmalige Anhörung SSA entscheidet

Schule stellt Antrag

SSA beauftragt Gutachter

Eltern stellen Antrag

Page 21: Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung in Baden-Württemberg

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit