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Prof. em. Peter-Christian Kunkel Gültstein,16.3.2017
Welche Auswirkungen hat das Bundesteilhabegesetz auf die Jugendhilfe?*
A. Zusammenhang zwischen BTHG und Novellierung des SGB VIII
Die Schnittstelle zwischen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe (derzeit noch im SGB XII, künftig im SGB IX) und der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe in § 35a SGB
VIII wird durch das Bundesteilhabegesetz vom 23.12.2016 (BGBl. I S.3234) nicht berührt. Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) nimmt keine Änderungen an dieser Verteilung vor. Die
Zusammenführung der Leistungen für alle behinderten Kinder- und Jugendliche wird als
„Große Lösung“ seit Jahren diskutiert. In einem Arbeitsentwurf vom 23.8. 2016 zur Novellierung des SGB VIII ist sogar eine „Größte Lösung“ vorgesehen, die Leistungen für
behinderte Kinder und Jugendliche als Teilhabeleistungen mit der Hilfe zur Erziehung in einem Leistungstatbestand zusammenfasst.
Die Reformgenese des SGB VIII ist unübersichtlich: am 23.8.2016 wurde ein sog. Arbeitsentwurf (gleichsam ein "postfaktischer Referentenentwurf") vorgelegt, der aber am
9.11.2016 wieder zurückgenommen wurde. Seit 3.2.17 liegt ein (faktischer) Referentenentwurf (KJSG-E)vor, der zum 1.1.2018 Gesetz werden soll. Eine inklusive Lösung ist dort nicht vorgesehen, sondern dem Landesrecht überlassen. Ein Arbeitsprogramm des BMFJSF vom 18.1.2017 sieht lediglich Fachgespräche hierzu bis August 2017 vor. In ihrer Stellungnahme vom 4.11.2016 sprechen sich die Obersten Landesjugendbehörden für die „Große Lösung“ im SGB VIII aus unter dem Vorbehalt, „dass eine Synchronisierung der Regelungsinhalte mit den Vorgaben des Bundesteilhabegesetzes als dem zukünftigen „Referenzsystem“ der in das Leistungssystem des SGB VIII zu überführenden Eingliederungshilfe erfolgt und deutlich wird, welche inhaltlichen, organisatorischen und finanziellen Änderungen bereits der Umsteuerung der Eingliederungshilfe im Rahmen der
Umsetzung des BTHG nach seinem Inkrafttreten geschuldet sein werden“. Im einzelnen sehen sie jedoch noch „größeren Überarbeitungs- und Anpassungsbedarf.“
B. Vergleich von sozialhilferechtlicher und jugendhilferechtlicher Eingliederungshilfe
*Skript © Kunkel 2017
2
Übersicht: Eingliederungshilfe nach SGB VIII , SGB XII und SGB IX im Vergleich
Unterscheidungsmerkmale SGB VIII SGB XII * SGB IX (neu)**
1. Leistungsberechtigter
(„Normadressat“) §35a: Minderjähriger;
Handlungsfähigkeit ab 15 J. (§ 36
SGB I: „teilweise Teilmündigkeit“)
§ 53: behinderter Mensch,
Minderjähriger mit
Handlungsfähigkeit ab 15 J. (§36
SGB I: „teilweise Teilmündigkeit“)
§ 99 : wie § 53 SGB XII; ab
1.1.23 geändert
2. Tatbestandsvoraussetzungen
(„Zugangsvoraussetzungen“)
a. „wesentlich“
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
_
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
§ 53 Abs. 1 S. 1: wesentlich in
Teilhabefähigkeit eingeschränkt
- - - - - - - - - - - - - - - - - -- - - - - - -
§ 99 : wie § 53 SGB XII; ab
1.1.23 geändert
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
b. Erfolgsaussicht
______________________________
3. Hilfe für Ausländer
_
______________________________
§ 6 Abs.2: rechtmäßiger Aufenth.(oder Duldung) + g.A.
§ 6 Abs.4 : EU-Recht o.Kinderschutzabkommen
§ 53 Abs. 1 S. 1: Aussicht, dass
Aufgabe der Eingliederungshilfe
erfüllt werden kann
§ 23 Abs.1: nach Ermessen im
Einzelfall bei tats Aufenth.
§ 23 Abs.2: nicht für
Asylbewerber
§ 99 : wie § 53 SGB XII; ab
1.1.23 geändert
§ 100 Abs.1: nach Ermessen
im Einzelfall bei tats Aufenth.
§ 100 Abs.2: nicht für
Asylbewerber
3
4 . Rechtsfolge (bei Hilfe f.
Deutsche)
a. Verpflichtungsgrad
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - -- - - - - -
b. Umfang
____________________________
5. Kostenbeteiligung
a. Kostenbeitrag
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Mussleistung mit Rechtsanspruch
(§ 35a)
- - - - - - - - - - -- - - - - - - - - - - - - - -
wie § 54 SGB XII und §§
26,33,41,55 SGB IX (ab 1.1. 18 :§§
28-35,90 und §§ 109-116 SGB
IX)__________________________
§ 91 Abs. 1 Nr. 6: bei
vollstationärer Hilfe
§ 91 Abs. 2 Nr. 3: bei teilstationärer
Hilfe
- - - - - - - - - - - - - - - -- - - - - - - - - -
Mussleistung mit Rechtsanspruch
(§ 53)
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
§ 54 SGB XII und §§ 26,33,41,55
SGB IX
__________________________
§§ 85, 92
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Mussleistung mit
Rechtsanspruch (§ 99)
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
§§ 28 - 35, 42- 63,75 - 84,
109 -116
________________________
§§ 92,135 – 142 :
je nach Leistung
Übergangsregelung in § 150
- - - - - - - - - - - - - - - - - - -
b. Kostenpflichtiger
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
§ 92 Abs. 1 Nr. 1: Minderjähriger
(nur für vollstationäre Hilfe)
nachrangig (§ 94 Abs. 1 S. 3)
§ 92 Abs. 1 Nr. 5: Eltern (auch für
teilstationäre Hilfe bei
Zusammenleben mit Kind)
§ 19 Abs. 3: Eltern und Kind
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
je nach Leistung
- - -- - - - - - - - - - - - - - - - - - -
4
c. Umfang nur aus Einkommen (§ 92 Abs. 1,
1a)
Vermögen zwar einzusetzen, aber
geschont (§ 90 Abs. 1 u.
Abs. 3)
„in angemessenem Umfang“ (§ 94
Abs. 1 S. 1)
Eltern nach VO mit Tabelle:
- bei teil- oder vollstationären
Leistungen
- Tabellenbetrag
-mindestens Kindergeld(§ 7)
-höchstens BGB-Unterhaltsbetrag
bei stationärer Hilfe nur in Höhe
der häuslichen Ersparnis
(§ 92 Abs. 2)
§§ 136,137 :Beitrag aus
Einkommen mit
Bezugsgröße aus § 18
SGB IV
§ 142: für Lebensunterhalt nur
häusliche Ersparnis
§ 140 :Eltern auch aus
Vermögen
6. Zuständigkeit
a. sachliche
- - - - -- - -- - - - - - - - - - - - - - - - -- - - - -
örtlicher Träger (§ 85 Abs. 1)
- - - - -- - -- - - - - - - - - - - - - - - - - - -
überörtlicher Träger (§ 97 Abs. 3
Nr. 1; abweichendes Landesrecht
möglich)
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Träger der Einglh nach
Landesrecht (§ 94)
- - - -- - - - - - - - -- - - - - - - - - - - -
b. örtliche
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
g.A. der Eltern (§ 86 Abs. 1)
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
tatsächlicher Aufenthalt des
Leistungsberechtigten,
bei stationärer Hilfe g.A. (§ 98
gA des Leistungsberechtigten
( § 98)
5
Abs. 1, 2),
Fortgeltung der bisherigen
Zuständigkeit bei amb.betreuten
Wohnen(§ 98 Abs. 5)
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
- - - - - - - - - - - - - - - - - - -- - - -
c. Zuständigkeitsklärung § 14 SGB IX §14 SGB IX §§ 14,15
7. Hilfe im Ausland nach Ermessen (§ 6 Abs. 3)
HE und LB im Ausland
grundsätzlich kein Anspruch (§ 24
Abs. 1 S. 1), nach § 23 EinglHVO
im Ermessen
grundsätzlich kein Anspruch
(§ 101)
8. Persönliches Budget auf Antrag (§ 35a Abs. 3 i.V.m. § 57
SGB XII i.V.m. §§ 17 Abs. 2, 159
Abs. 5 SGB IX; ab 1.1.18:§ 29 SGB
IX)
auf Antrag (§ 57 SGB XII i.V.m.
§§ 17 Abs. 2, 159 Abs. 5 SGB IX) § 29
9. Wunsch- und Wahlrecht § 5 § 9 Abs. 2 § 8
10. Selbstbeschaffung § 36a Abs. 3 nur eingeschränkt (§ 15 Abs. 1 S. 4
u. 5 SGB IX) § 18
11. Hilfeplanung § 36 Gesamtplan (§ 58) §§ 117-122
12 Schutzauftrag bei gewichtigen Anhaltspunkten für
eine Kindeswohlgefährdung
umfassende Pflichten (§ 8a)
Leistungserbringer kann Beratung
beim Jugendamt in Anspruch
nehmen (§ 21 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX)
Empfehlung nach § 26 Abs.2
Nr.10 und Vertragsinhalt nach
§ 38 Abs.1 Nr.7
13. Kostenersatz
6
a. durch Erben
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -- -
___
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
§ 102
- - - - - - - - - - - - - - - - - ---- - - -
___
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
b. bei schuldhaftem Verhalten
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -- -
__
§ 103
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -- - -
___
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
c. für zu Unrecht erbrachte
Leistungen
§ 50 SGB X § 104 SGB XII u. § 50 SGB X § 50 SGB X
13. Kostenerstattung
a. Fälle
§§ 89, 89e
§§ 102-105 SGB X
§§ 106 – 108
§§ 102-105 SGB X
§ 16
§§ 102 -105 SGB X
b. Umfang
Bagatellgrenze: 1000 € (§ 89f Abs. 2) Bagatellgrenze: 2560 € (§ 110
Abs. 2) § 16
c. Verjährung
§ 113 SGB X § 111 § 113 SGB X
14. Statistik §§ 98 – 103 §§121 – 129 §§ 143 -148
15. Rechtsschutz
a. Rechtsweg
Verwaltungsgericht (§ 40 VwGO) Sozialgericht (§ 51 Abs. 1 Nr. 6a
SGG)
Sozialgericht (§ 51 Abs. 1
Nr. 6a SGG)
7
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - ---- - -- - - -
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - --
b. Beteiligung sozial erfahrener
Personen im Vorverfahren
___
§ 116 Abs. 2 (Abweichung nach
Landesrecht möglich) ____
16. Datenschutz §§ 61 – 68 SGB VIII i.V.m. § 35
SGB I i.V.m. §§ 67 – 85a SGB X:
zusätzlich
besonderer Vertrauensschutz (§ 65
SGB VIII)
§ 35 SGB I, §§ 67 – 85a SGB X §§ 23, 96 Abs.4
§ 35 SGB I, §§ 67 – 85a SGB X
17. Freie Träger
a. Subsidiarität
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -- -
-
§ 4
- - - - - - - - --- -- -- - - -- - - - - ---
§ 5
- - - - - - - - - - - - -- - - - - - - - - ---- -
§ 96 Abs.2
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - -- - -
b. Teil des Amtes
mit Jugendhilfeausschuss Teil des
Jugendamts (§§ 70, 71)
___
__
18. Fachlichkeit Fachkraftgebot (§ 72) Fachkraftgebot (§ 6) Fachkraftgebot (§ 97)
8
19. Gewährleistungspflicht alle erforderlichen u. geeigneten
Einrichtungen u. Dienste müssen
rechtzeitig, ausreichend und plural
zur Verfügung gestellt werden (§79
Abs.2)
___
Sicherstellungsauftrag (§ 95)
* bis Außerkrafttreten zum 1.1.2020
** ab 1.1.2020
9
Übersicht: Zuordnung der Hilfen für behinderte junge Menschen
SGB VIII SGB XII
1. Körperlich behinderte j. M.
a) wesentlich
b) nicht wesentlich
c) von Behinderung bedrohte
Leistungen der Jugendhilfe (außer
§ 35a SGB VIII) soweit, wie nicht
behindertenspezifischer Bedarf
vorliegt, der schon durch
Eingliederungshilfe nach SGB XII
gedeckt ist.
Sozialhilfe mit Eingliederungshilfe
(§§ 53-60 SGB XII;
Eingliederungshilfe-VO; SGB IX); bei
nicht wesentlicher Behinderung nach Ermessen.
Kein Konkurrenzproblem, da keine
Kongruenz.
2. Geistig behinderte j. M.
a) wesentlich
b) nicht wesentlich
c) von Behinderung bedrohte
wie oben unter 1. wie oben unter 1.
3. Seelisch behinderte j. M.
a) Kinder und Jugendliche
aa) wesentlich
bb) nicht wesentlich
cc) von Behinderung bedrohte
Jugendhilfe mit
(1) Eingliederungshilfe nach §§ 35a,
36-40 SGB VIII i .V.m. SGB XII
i .V.m. SGB IX
vorrangig vor Sozialhilfe (§ 10
Abs.4 S.1 SGB VIII),
(2) zusätzlich Hilfe zur Erziehung,
wenn auch deren
Voraussetzungen nach § 27
Abs.1 SGB VIII vorliegen
(3) sonstigen Leistungen nach SGB VIII (z.B. § 19)
Sozialhilfe insoweit, wie nicht behindertenspezifischer Bedarf vorliegt
b) junge Volljährige Jugendhilfe mit Eingliederungshilfe
wie für Kinder und Jugendliche
(§ 41 Abs.2 SGB VIII)
wie oben
4. Art der Behinderung ist nicht eindeutig feststellbar
vorläufige Hilfe des zuerst
angegangenen Trägers (§ 43 SGB I)
oder Weiterleitung nach § 14 Abs.1
SGB IX
vorläufige Hilfe des zuerst
angegangenen Trägers (§ 43 SGB I)
oder Weiterleitung nach § 14 Abs.1
SGB IX
5. Mehrfachbehinderung Jugendhilfe wegen der seelischen
Behinderung nachrangig gegenüber
der Sozialhilfe wegen der körperlich
oder geistigen Behinderung (§ 10 Abs. 4 S.2 SGB VIII)
vorrangig Sozialhilfe wegen der
körperlichen oder geistigen
Behinderung, nachrangig Jugendhilfe
wegen der seelischen Behinderung
in Bayern nach Art. 64 Abs. 1 AGSG bei
Kongruenz auch Maßnahmen der EglH
für seel. Behinderung nach SGB VIII durch SHT
10
6. Lernbehinderung Jugendhilfe nur soweit, wie nicht
behindertenspezifischer Bedarf
vorliegt, der nach SGB XII zu decken
ist.
Sozialhilfe mit Eingliederungshilfe als
Kann-Leistung (§ 53 Abs.1 S.2 SGB XII),
da nicht wesentliche geistige
Behinderung. Kann-Leistung darf nicht
unter Berufung auf § 10 Abs.1 S.2
SGB VIII versagt werden, da keine
entsprechende Leistung nach dem
SGB VIII vorgesehen ist.
7. Bei Teil leistungsstörungen
(Legasthenie; Dyskalkulie)
oder ADHS
Jugendhilfe mit Eingliederungshilfe
bei Sekundärfolge einer seelischen
Behinderung (nicht bloße Störung;
Teilhabebeeinträchtigung)
Sozialhilfe mit Eingliederungshilfe
soweit geistige (oder körperliche)
Behinderung; soweit auch seelische
Behinderung (als Folge) vorrangig Sozialhilfe (§ 10 Abs.4 S.2 SGB VIII).
11
C. Wie hängen Eingliederungshilfe nach SGB VIII und BTHG zusammen?
I .Struktur des BTHG
12
Übersicht : Bundesteilhabegesetz
Art. 1 Art. 2 – 25a Art. 26
(=SGB IX) (Änderungen) (Inkrafttreten)
Teil 1 Teil 2 Teil 3
Allg.Regelungen Bes.Leistungen Schwerbehindertenrecht
(=Eingliederungshilfe)
Kap. 1 -14 Kap. 1 – 11 Kap.1 - 14
(§§ 1 – 89) (§§ 90 – 150) (§§ 151 – 241)
Kap.1: Allg. Kap.1: Allg.
Kap.2:Einl.d.Reha Kap.2: Grunds.
Kap.3:Bedarfsermittl. Kap.3 - 6:Besonderh.einzelner Leistungen
Kap.4:Koordinierung - Med.Reha
Kap.5:Zusammenarbeit - Arbeit
Kap.6:Persönl.Budget, - Bildung
Beratung - Soziale Teilh.
Kap.7:Verträge Kap.7:Gesamtplanung -
Kap.8: BAG Kap.8:Vertragsrecht
Kap.9-13: Leistungen Kap.9:Einkommen, Vermögen
- Med.Reha Kap.10:Statistik
- Arbeit Kap.11:Übergangsregelungen.
- Unterhalt*
- Bildung
- Soziale Teilh.
Kap.14:Verbände,Beirat
* nicht für Jugendhilfe
13
II. Teilhabeleistungen nach dem SGB IX-BTHG
Überblick über die Systematik der Teilhabeleistungen im SGB IX
SGB IX
Teil 1 (§§ 1-89) Teil 2 (§§ 90 - 150)
Allgemeine Regelungen für
Menschen mit Behinderungen Eingliederungshilfe
Ziele
Verbesserung der Teilhabemöglichkeiten Stärkung der Selbstbestimmung
Leistungen zur Teilhabe
Leistungen nach SGB IX Leistungen nach anderen Sozialgesetzen
5 Leistungsgruppen
14
Medizinische Teilhabe am (Unterhalts- Teilhabe an Soziale Rehabilitation Arbeitsleben sicherung) Bildung Teilhabe
7 Leistungs(Reha-)träger
Kranken- BA-Arbeit Unfall- Renten- Kriegsopfer- Jugend- Eingl.- Kassen versicherungversicherung versorgung hilfe hilfe
Zuständigkeitsklärung/Leistungskoordinierung
Ausführung der Leistungen
Selbstbeschaffung
Persönliches Budget
Teilhabeberatung
15
Reha-Träger
selbst Vertrag mit
anderem Reha-Träger Leistungserbringer behindertem Menschen nach persönl. Budget
frei-gemeinnützige privat-gewerbliche
III. Allgemeines zum BTHG im Verhältnis zum Jugendhilferecht in 10 Punkten
1.Das SGB VIII wird geändert (Art. 9 BTHG):
a. In § 35a Abs.3 SGB VIII wird die Verweisung auf das SGB XII ersetzt
durch die Verweisung auf das SGB IX.
b. In § 10 Abs.4 Satz 1 und 2 SGB VIII wird die Verweisung auf das SGB
XII ersetzt durch die Verweisung auf das SGB IX. c. In § 45 Abs.6 Satz 2 und 4 SGB VIII wird die Verweisung auf das SGB
XII an die geänderte §§ - Folge angepasst. In Satz 6 wurde diese notwendige Anpassung wohl übersehen.
2. Das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG1) ist nicht Teil des SGB VIII. Das BTHG ändert es in Art.19 mit Streichung der Gemeinsamen Servicestellen in § 3 Abs.1 KKG und passt § 3 Abs.2 KKG in Art.20 an das SGB IX an. 3. § 80 SGB IX erklärt § 44 SGB VIII( Betriebserlaubnis) auch für Betreuung volljähriger behinderter Menschen für anwendbar.2
4. Das BTHG trifft keine Regelung zur „Großen Lösung“ .
1 Das KKG ist Art.1 des Bundeskinderschutzgesetzes vom 22.12.2011 (BGBl.I S.2975). 2 Näher hierzu Kunkel/Kunkel, ZfF 2015,224.
16
Unabhängig von“ Großer" oder "Kleiner Lösung“ gilt das BTHG für die im
SGB VIII - wie auch immer- geregelte Eingliederungshilfe.
Der Begriff der Eingliederungshilfe im SGB IX beschränkt sich auf die (alte)
Eingliederungshilfe nach dem SGB XII, wie sich aus § 99 SGB IX ergibt. Da der
Jugendhilfeträger aber zugleich („janusköpfig“) Reha-Träger ist, ist das
Eingliederungshilferecht in Teil 2 des SGB IX auch auf ihn anzuwenden.
5. Das BTHG ist im Wesentlichen (Art.1) eine Neuregelung des SGB IX.
6. Das SGB IX (neu) umfasst 3 Teile:
1.Teil : Allgemeine Regelungen für Menschen mit Behinderungen
2. Teil : Besondere Leistungen (Eingliederungshilfe)
(3. Teil : Schwerbehindertenrecht).
7. Begriff der Behinderung ( § 2 SGB IX)
a . Erweiterung um Sinnesbehinderung
b. Teilhabebeeinträchtigung wird neu formuliert („ in Wechselwirkung mit
einstellungs-und umweltbedingten Barrieren“)
c .Inhaltlich ändert sich in Verbindung mit § 99 SGB IX bis zum 1.1.20233 nichts
an der Zweistufigkeit des Begriffs.
8. Die Eingliederungshilfe wird mit den Fachleistungen aus dem SGB XII
entfernt. Der Unterhalt wird weiterhin im SGB XII im Rahmen der Hilfe zum
Lebensunterhalt geregelt ( § 93 Abs.1 SGB IX).Dies gilt aber nur für
Volljährige; für Kinder und Jugendliche erfolgt keine Trennung zwischen
Fachleistung und Lebensunterhalt, wie sich aus § 134 SGB IX ergibt.4
9. Die Leistungen zur Teilhabe werden in fünf Leistungsgruppen
eingeteilt (§ 5 SGB IX).
Die sieben Träger dieser Leistungsgruppen (Reha-Träger) nennt § 6
Abs. 1 SGB IX, in
Nr.6 die Jugendhilfeträger für Leistungen zur
a. Medizinischen Reha
3 Ab 1.1.2023 gilt ein neuer Begriff der Behinderung mit dem dann geänderten § 99 SGB IX (Art. 25a BTHG). 4 Siehe Begründung des Gesetzentwurfs vom 26.4.2016 zu § 134 SGB IX auf S.301.
17
b. Teilhabe am Arbeitsleben
c. Teilhabe an Bildung
d. Sozialen Teilhabe.
10. Das Jugendamt wird gleichsam janusköpfig tätig: als Organ des Trägers
der Jugendhilfe und des Reha-Trägers. Es erbringt Leistungen nach § 35a
SGB VIII und solche nach Teil 1 und Teil 2 SGB IX. Deren Verhältnis
zueinander regelt § 7 SGB IX.
Die „integrierte“ Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und
Jugendliche nach SGB VIII und SGB IX
Jugendamt
Jugendhilfeträger Reha-Träger
Eingliederungshilfe
nach § 35a SGB VIII
(Anspruchsgrundlage)
i.V.m. Annexen zu
+
1. Leistungen
(§§4,42-63,75-84,102,109-116 SGB IX)
- Hilfeplanung (§ 36 SGB VIII) 2.Teilhabeplanverfahren(§§19-22SGB IX)
- Zuständigkeit (§§ 85,86 SGB VIII) 3.Persönl.Budget (§ 29 SGB IX)
- Kostenbeteiligung (§ 91 SGB VIII) 4.Teilhabeberatung (§ 32 SGB IX)
- Leistungsvereinbarung (§78a SGB VIII) 5 .Aufgabe d.Egh (§ 90 SGB IX)
18
IV. Rangfolge der Regelungen nach § 7 SGB IX
§ 7 SGB IX bestimmt eine Rangfolge der Regelungen („Ampel“):
(1) Zunächst gelten die allgemeinen Regelungen in Teil 1 SGB IX auch für
die Jugendhilfe ( Abs.1 S.1 HS 1).
(2) Bei Abweichungen von Teil 1 im SGB VIII oder in Teil 2 SGB IX
(Eingliederungshilfe) haben die abweichenden Regelungen („relativen“)
Vorrang (Abs.1 S.1 HS 2).
(3) Unabhängig von einer Abweichung von Teil 1 gelten (von
vornherein) vorrangig die Regelungen der
- Zuständigkeit und
- Tatbestandsvoraussetzungen
der Eingliederungshilfe im SGB VIII oder in SGB IX (Abs.1 S.2).
(4) „Abweichungsfest“ sind die Regelungen in Teil 1 zur
- Einleitung der Reha von Amts wegen ( §§ 9 bis 11 SGB IX)
- Bedarfsermittlung (§§ 12, 13 SGB IX)
- Koordinierung (§§ 14 bis 24 SGB IX).
Sie haben („absoluten“) Vorrang vor SGB VIII und Teil 2 SGB IX.
V. Konsequenzen für die Jugendhilfe im Einzelnen
1. Für den Begriff der Behinderung gilt § 2 SGB IX.
2. Die Tatbestandsvoraussetzungen einer Teilhabeleistung sind dem
SGB VIII zu entnehmen (§ 35a SGB VIII).
3. Es gilt die Zuständigkeit nach §§ 85, 86,86a,86b,86c,86d,88 SGB VIII;
4. Das Wunsch und Wahlrecht richtet sich nach § 5 SGB VIII.
5. Für die Einleitung der Reha von Amts wegen gelten §§ 9 bis 11 SGB IX; das
19
bedeutet aber nicht, dass die Teilhabeleistung selbst von Amts wegen zu
erbringen wäre, sondern nur deren Prüfung
6. Für das Hilfeplanungsverfahren gelten zusätzlich §§ 19,20 SGB IX.
7. Die Selbstbeschaffung richtet sich nach § 36a Abs.3 SGB VIII.
8. Für den Datenschutz gelten (zusätzlich) §§ 23, 96 Abs.4 SGB IX.
9.Für vorläufige Leistungen gilt vorrangig § 86d SGB VIII, weil § 24
SGB IX vom Vorrang zurücktritt.
10. Für das Persönliche Budget gilt § 29 SGB IX i. V.m.VO nach § 30 SGB IX.
11.In Verträgen mit Leistungserbringern, die nicht Reha-Träger sind,
ist das Angebot der Beratung bei Kindeswohlgefährdung
aufzunehmen (§ 38 Abs.1 Nr.7 SGB IX.
12. Assistenzen
- für die Schulassistenz(Schulbegleitung) gilt § 75 SGB IX;
- für die Alltagsassistenz gilt § 78 SGB IX. Diese umfasst nach
Abs.3 auch Leistungen für Eltern mit Behinderungen (dies können
auch Suchtabhängige sein) zur Betreuung ihrer Kinder
(„Elternassistenz“). Eine rechtliche Betreuung nach § 1894 BGB ist
daher nicht erforderlich.5
13. Für Wohnraummaßnahmen gilt § 77 SGB IX.
14. Der Einsatz von Einkommen und Vermögen richtet sich nach §
142 SGB IX, beschränkt sich also auf die häusliche Ersparnis.
15. Für die Leistungsvereinbarungen gilt bei Leistungen an Minderjährige
die Sonderregelung nach § 134 SGB IX. Danach sind in die
Vergütungsvereinbarung auch Verpflegung und Unterkunft aufzunehmen.
5 Zu dieser Problematik näher Kunkel, FPR 2009,561.
20
VI. Im Besonderen
1. Begriff der Behinderung
§ 2 SGB IX definiert den Begriff neu in Anlehnung an die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK).
a. Die Beeinträchtigungen werden (scheinbar) erweitert um Sinnesbeeinträchtigungen.
Aus der Begründung des Gesetzentwurfs vom 26.4.2016 ergibt sich, dass damit
keine Ausweitung verbunden sein , sondern nur eine Anpassung an die UN-BRK
erfolgen soll. Gemeint sind -wie bisher – körperliche Beeinträchtigungen.
b. Ebenfalls wie bisher muss eine Abweichung vom typischen Alterszustand vorliegen.
c. Auch die Zweistufigkeit des Begriffs bleibt unverändert.
d. Neu aber ist, dass eine Teilhabebeeinträchtigung von einer „Wechselwirkung“
abhängig gemacht wird, die dann vorliegt, wenn die Interaktion zwischen dem
Individuum und seiner Umwelt gestört oder nicht entwickelt ist.
e. Im Unterschied zu § 35a Abs.1a SGB VIII ist nicht geregelt, wer nach welchem
Maßstab die Altersabweichung festzustellen hat
Ab 1.1.2023 gilt ein wiederum neuer Begriff nach § 99 SGB IX. Danach ist die Teilhabebeeinträchtigung in einer größeren Anzahl von 9 Lebensbereichen festzustellen.
Die Einschränkung muss in erheblichem Ausmaß vorliegen; das entspricht der
Wesentlichkeit der Behinderung in § 53 SGB XII a.F.
Da sich der Begriff der Behinderung in § 2 SGB IX von dem in § 35a SGB VIII
unterscheidet, ist der Vorrang nach § 7 SGB IX zu bestimmen (s. o. IV). Nach § 7 Abs.1
S. 2 SGB IX richten sich die Voraussetzungen für eine Leistung nach dem spezie llen
Leistungsgesetz, hier also nach dem SGB VIII. Eine (materielle)
Tatbestandsvoraussetzung der Eingliederungshilfe ist das Vorliegen einer Behinderung,
sodass man annehmen könnte, es gälte der Begriff nach § 35a SGB VIII. Aus der
Begründung des Gesetzentwurfs ergibt sich aber , dass der Begriff der Behinderung den
„Leistungsvoraussetzungen“ vorgelagert ein soll. Daher gilt auch für die
Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII der Begriff des § 2 SGB IX. Für die Praxis
wird es eine Herausforderung sein, mit diesem sperrigen Begriff umzugehen.
21
2. Zuständigkeitsklärung
Das SGB IX enthält keine Zuständigkeitsregelung für den Jugendhilfeträger. Sowohl die
Regelung der sachlichen Zuständigkeit in § 85 SGB VIII als auch die der örtlichen
Zuständigkeit in § 86 SGB VIII bleibt unberührt, wie § 7 S. 2 SGB IX ausdrücklich
hervorhebt. Insbesondere ist § 14 SGB IX keine Zuständigkeitsregelung, sondern eine
Verfahrensregelung zur Klärung der Zuständigkeit. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX
muss der Träger der öffentlichen Jugendhilfe innerhalb von zwei Wochen seine
Zuständigkeit feststellen. Diese Feststellung ist kein (feststellender) Verwaltungsakt gem.
§ 31 SGB X, da diese Feststellung ohne Außenwirkung getroffen wird. Etwas anderes gilt
nur, wenn die Feststellung dem Antragsteller in Form eines Bescheids mitgeteilt wird.
Geht also ein Antrag auf eine Teilhabeleistung i.S.d. § 4 SGB IX beim Jugendamt ein, hat es zunächst seine sachliche Zuständigkeit gem. § 85 Abs. 1 SGB VIII und dann seine
örtliche Zuständigkeit nach § 86 SGB VIII für eine Eingliederungshilfe gem. § 35a
SGB VIII zu prüfen. Die Prüfung der sachlichen Zuständigkeit kann aber nur erfolgen,
wenn der Träger zunächst festgestellt hat, dass eine seelische Behinderung vorliegt. Die
Prüfung dieser (materiellen) Tatbestandsvoraussetzung muss also der (formellen)
Zuständigkeitsprüfung vorausgehen. Dies ergibt sich auch aus § 14 Abs. 1 S. 3 SGB IX.
Kommt das Jugendamt bei dieser Vorprüfung der sachlichen Zuständigkeit zum Ergebnis,
dass keine seelische, sondern eine körperliche oder geistige Behinderung vorliegt, muss
es den Antrag unverzüglich nach seiner Feststellung (d.h. entsprechend § 121 BGB ohne
schuldhaftes Zögern), also möglicherweise auch schon vor Ablauf der 2-Wochen-Frist
dem Sozialhilfeträger als Rehabilitationsträger zuleiten (§ 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX). Dies
regelt schon § 16 Abs. 2 S. 1 SGB I, der gem. § 37 S. 2 SGB I dem § 14 SGB IX
vorginge; § 14 Abs. 5 schließt dies aber aus. Kommt das Jugendamt zum Ergebnis, dass
keine Behinderung, sondern ein Erziehungsdefizit vorliegt, das Hilfe zur Erziehung gem. § 27 SGB VIII erforderlich macht, ist das Jugendamt nicht als Organ des
Rehabilitationsträgers, sondern als Organ des Jugendhilfeträgers für diese Leistung
zuständig. Wird ein Antrag beispielsweise auf Übernahme der Kosten einer
Legasthenie-Therapie gestellt, ist die Klärung der Ursache dieser Teilleistungsstörung
wahrscheinlich innerhalb von zwei Wochen nicht möglich. Gem. § 14 Abs. 1 S. 3 soll der
Antrag dann unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung
ohne Rücksicht auf die Ursache erbringt. Unklar ist, wer das sein soll. Einen
Rehabilitationsträger, der eine Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung
zu erbringen hätte, gibt es nicht, da jede Leistung von der Art der Behinderung, diese aber
wiederum von der Ursache der Behinderung abhängig ist. Der Relativsatz in Satz 3 kann
auch als Imperativ gegenüber dem in Satz 2 genannten Zuleitungsadressaten verstanden
werden. Welcher Rehabilitationsträger aber als Zuleitungsadressat in Betracht kommt,
kann von dem zuerst angegangenen Rehabilitationsträger erst festgestellt werden, wenn
die Ursache der Behinderung geklärt ist.
Ist die örtliche Zuständigkeit des örtlichen Jugendhilfeträgers nicht geklärt, muss gem.
§ 86d SGB VIII immer der Jugendhilfeträger vorläufig tätig werden, in dessen Bereich
22
sich das behinderte Kind oder der behinderte Jugendliche tatsächlich aufhält. Dies gilt unabhängig davon, bei welchem Jugendhilfeträger ein Antrag eingegangen ist und auch
unabhängig davon, ob er den Antrag weitergeleitet hat oder nicht. Die Regelung des § 86d
hat gem. § 37 S. 1 SGB I Vorrang vor der des § 43 SGB I. § 43 SGB I bleibt aber von
Bedeutung für den Fall, dass der sachlich zuständige Träger nicht leistet. Dann hat der
sachlich unzuständige örtliche Träger eine vorläufige Leistungspflicht.
§ 14 Abs. 2 SGB IX regelt die Pflicht zur unverzüglichen Bedarfsfeststellung, also zur
Feststellung, welche Leistungen in welchem Umfang notwendig sind. Diese Pflicht hat
der zuerst angegangene Rehabilitationsträger, wenn er den Antrag nicht innerhalb der
2-Wochen-Frist des Absatzes 1 weitergeleitet hat. Dabei ist es unerheblich, warum die
Weiterleitung unterblieben ist. Sie kann unterblieben sein, weil der zuerst angegangene
Rehabilitationsträger seine Zuständigkeit festgestellt hat, aber auch, obwohl er seine
Unzuständigkeit festgestellt und dennoch den Antrag nicht unverzüglich weitergeleitet
hat. Im letzteren Fall muss er die Leistung als unzuständiger Leistungsträger erbringen
(leistender Reha-Träger). Er kann Erstattung seiner Aufwendungen vom zuständigen Leistungsträger verlangen (§ 16 Abs.1 SGB IX).Die Feststellung des
Rehabilitationsbedarfs muss innerhalb von 3 Wochen nach Antragseingang erfolgen (§ 14
Abs. 2 S. 2 SGB IX). Liegt ein Gutachten noch nicht vor, ist es aber notwendig, um den
Rehabilitationsbedarf feststellen zu können, muss dieses Gutachten in dem nach § 17
SGB IX geregelten Verfahren unverzüglich eingeholt werden. Das Gutachten muss in 2
Wochen erstellt werden (§ 17 Abs.2 S.1 SGB IX). Innerhalb von 2 Wochen nach Eingang
des Gutachtens muss dann die Entscheidung über Art und Umfang der Leistung getroffen
werden (§ 14 Abs.2 S.3 SGB IX) Diese Entscheidung ist ein Verwaltungsakt. Schon
vorher kann die Grundentscheidung über die Gewährung von Hilfe – ebenfalls durch
Verwaltungsakt – dem Hilfesuchenden mitgeteilt werden; vorgeschrieben ist dies
allerdings nicht. Über den Antrag muss also spätestens in 6 Wochen entschieden sein.
Wie das aber mit der zeitaufwändigen Gesamtplanung nach §§ 117 -122 SGB IX gelingen
soll, ist unerfindlich.
Für die Berechnung der in § 14 SGB IX genannten Fristen gilt § 26 SGB X i.V.m.
§§ 187-193 BGB. Im Unterschied zu § 14 SGB IX regelt § 15 SGB IX nicht einen Fall
ungeklärter Zuständigkeit, sondern die Zuständigkeit mehrerer Reha-Träger.
23
Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB IX für JA
2 Wochen
Abs.1 S.1
Falls Ja unzuständig oder Feststellung innerhalb von 2 Wochen nicht möglich: Weiterleitung unverzüglich an
Abs.1 S.2 u.3 Abs.2 S.1
§17 Abs.1
^ Abs. 2 S.2 Abs.2 S.3
§17 Abs.2
2 Wochen Abs.2 S.3
Eingang Leistungsantrag
Feststellung der sachlichen (§ 85 SGB VIII) und örtlichen (§ 86 SGB VIII) Zuständigkeit
einschl. des Nachrangs (§ 10 SGB VIII)
Falls zuständig oder unverzügliche Weiterleitung unterblieben ist: unverzügliche Feststellung des Rehabedarfs durch JA als erstbefasstem Träger (leistender Reha-Tr)
(subj.) zuständigen Rehaträger
(=zweibefasster). Dort unverzügl. Feststellung d. Rehabedarfs
Wird zweitbefasster Träger nicht
tätig, muss JA als erstbefasster
Träger vorläufig leisten gem. § 86d
SGB VIII (bei örtl. Unzuständigkeit)
oder § 43 SGB I (bei sachl. Unzuständigkeit)
Falls hierfür kein
(weiteres) Gutachten
notwendig:
Leistungsbescheid
innerhalb von 3 Wochen nach Antragseingang
Falls Gutachten
notwendig:
unverzüglich
Beauftragung
eines
Sachverständigen (Dreiervorschlag)
Erstellung des Gutachtens in 2
Wochen
Leistungsbescheid
24
3. Gesamtplanung
§ 36 SGB VIII gilt für die Hilfeplanung auch der Eingliederungshilfe. Weit darüber
hinaus aber gehen die Vorschriften zur Hilfeplanung in §§ 19 – 22 (Teilhabeplan) und §§
117 -122 SGB IX (Gesamtplan), die geradezu ein Planungsexzess sind und von
Planungsbesessenheit zeugen. Die Praxis wird den Planungsmarathon sicher dankbar
begrüßen! Die Prozessqualität des Planungsverfahrens steht wohl in keinem
angemessenen Verhältnis zu dessen Ergebnisqualität.
Ein (schriftlicher)Teilhabeplan ist nach § 19 SGB IX vom leistenden Reha-Träger i.S.v.§ 14 Abs.2 SGB IX aufzustellen, wenn diversifizierte Leistungen erforderlich sind. Das
sind „gemischte Leistungen“ eines Reha-Trägers aus den verschiedenen
Leistungsgruppen des § 5 SGB IX oder Leistungen einer Leistungsgruppe, die aber
mehreren Reha-Trägern nach § 6 SGB IX zugeordnet sind. Unabhängig von diesen
Voraussetzungen ist ein Teilhabeplan aber auch dann aufzustellen, wenn ein
Leistungsberechtigter i.S.d.§ 99 SGB IX dies wünscht (§ 19 Abs.2 S.3 SGB IX). Der Plan
enthält(nur) die in Absatz 2 enumerativ genannten 11 Punkte, ausdrücklich (in Nr.7) auch
die Berücksichtigung des Wunsch-und Wahlrechts.
Während die Aufstellung des Teilhabeplans eine Pflicht des leistenden Reha-Trägers ist,
steht es in seinem Ermessen, eine Teilhabeplankonferenz nach § 20 SGB IX
einzuberufen.
Hinzu kommen die Vorschriften für die Gesamtplanung in Kap.7 in Teil 2 SGB IX, die
in den Teilhabeplan zu integrieren sind (§ 21 S.1 SGB IX). Dies gilt aber nicht für den
Träger der Jugendhilfe, für den (stattdessen) ergänzend das Hilfeplanverfahren § 36 SGB VIII gilt (§ 21 S.2 SGB IX). Der Wortlaut des § 21 S.2 SGB IX ist zwar nicht eindeutig,
weil er § 36 SGB VIII als – weitere- Ergänzung zuließe; praktische Gründe sprechen
aber gegen eine solches Planungsmonster.
Das bedeutet für die Jugendhilfe :
- bei der Bedarfsermittlung (nach § 36 Abs.2 SGB VIII) müssen zusätzlich §§ 12 und
13 SGB IX berücksichtigt werden;
- für den Hilfeplan nach § 36 Abs.2 SGB VIII ist zusätzlich § 19 SGB IX mit allen11
Inhalten zu beachten;
- für die Hilfeplanplankonferenz nach § 36 Abs.2 SGB VIII gilt zusätzlich § 20 SGB
IX;
- bei der Beteiligung Dritter nach § 36 Abs.2 SGB VIII ist auch § 22 SGB IX zu
beachten;
- die Begutachtung richtet sich nach § 17 SGB IX ( Dreiervorschlag)
- es besteht zusätzlich zur Beratung nach § 36 Abs.1 SGB VIII Anspruch auf
die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach § 32 IX.
25
- die in § 36 SGB VIII geforderte Einbeziehung des Arztes geht über dessen
Einbeziehung nach §§ 13,19,20 SGB IX hinaus, da er nach § 36 Abs. 3 SGB VIII nicht
nur bei der Feststellung des Bedarfs, sondern auch bei der Aufstellung und Änderung des
Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe mitwirken muss;
- von der medizinischen Bedarfsfeststellung unberührt bleibt hingegen das
Hilfeplanungsverfahren, soweit es das Zusammenwirken mit Kind und
Personensorgeberechtigten betrifft. Abweichend von § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IX kann der
Leistungsbescheid erst ergehen, wenn auch die Mitwirkung des
Personensorgeberechtigten und des Kindes stattgefunden hat;
- § 14 Abs. 2 SGB IX wirkt als „Beschleuniger“ für das Hilfeplanungsverfahren nach
§ 36 SGB VIII, was in der Praxis große Probleme bereitet. Im Verhältnis zu § 14 SGB IX
ist § 36 SGB VIII keine abweichende Regelung i.S.v. § 7 S. 1 SGB IX, weil § 36
SGB VIII keine Regelung von Fristen enthält. Für die Feststellung des Bedarfs gilt somit
§ 14 SGB IX zusätzlich zu § 36 SGB VIII.
4. Selbstbeschaffung von Leistungen
In der Jugendhilfe gibt es grundsätzlich kein Selbstbeschaffungsrecht. Dies folgt
insbesondere daraus, dass es in der Jugendhilfe keine rein finanziellen Leistungen gibt,
sondern immer nur erziehungsakzessorisch Ausnahmsweise kann der
Leistungsberechtigte sich aber die (erziehungsakzessorischen) Leistungen selbst beschaffen, wenn die Voraussetzungen nach § 36a Abs.3 SGB VIII vorliegen, also bei
einem sog. Systemversagen, das dann anzunehmen ist, wenn der Jugendhilfeträger trotz
Antragstellung nicht rechtzeitig Hilfe leistet und ein unaufschiebbarer Bedarf vorliegt.
Auch § 18 SGB IX regelt ein ( beschränktes) Selbstbeschaffungsrecht. Dieses hätte nach
§ 7 Abs.2 SGB IX den Vorrang vor § 36a Abs.3 SGB VIII. § 18 Abs.7 SGB IX schließt
aber die Geltung des § 18 SGB IX in der Jugendhilfe aus.
Nicht zu verwechseln ist die Selbstbeschaffung mit dem persönlichen Budget nach § 29
SGB IX. Diese Form der Leistungserbringung setzt voraus, dass der Rehabilitationsträger
einen Bedarf festgestellt hat, für den er dann ein Budget bemessen kann .
5. Wunsch- und Wahlrecht
Das Wunsch- und Wahlrecht ist in § 8 SGB IX und –zusätzlich für die Eingliederungshilfe- in § 104 Abs.2 - 4 SGB IX abweichend von § 5 SGB VIII geregelt.
Gem. § 7 S. 1 SGB IX gilt somit § 5 SGB VIII vorrangig. In § 8 Abs. 1 S. 2 HS.2 SGB IX
wird allerdings auf die Geltung des § 33 SGB I eigens hingewiesen. Dieser wiederum gilt
vorrangig vor § 5 SGB VIII, wie § 37 S. 2 SGB I regelt. Da sich eine inhaltliche Kollision
zwischen § 33 SGB I und § 5 SGB VIII nicht ergibt, bleibt es bei der mit § 5 SGB VIII
getroffenen Regelung des Wunsch- und Wahlrechts für die Jugendhilfe. Für die
26
Eingliederungshilfe ist das Wunsch- und Wahlrecht in § 36 Abs. 1 S. 4 und 5 SGB VIII wiederum spezieller gegenüber § 5 SGB VIII geregelt. Wenn § 8 Abs. 1 S. 3 SGB IX
fordert, dass den besonderen Bedürfnissen behinderter Kinder Rechnung zu tragen ist,
kann dies als vorsorglicher Hinweis verstanden werden, der bei der Auslegung des
unbestimmten Rechtsbegriffs „unverhältnismäßige Mehrkosten“ in § 5 Abs.2 SGB VIII
zu beachten ist. Auch § 104 Abs.3 SGB IX ist bei der Auslegung zu berücksichtigen.
6. Persönliches Budget Das Persönliche Budget muss nicht mehr trägerübergreifend sein, sondern kann
auch von einem einzelnen Leistungsträger erbracht werden (§ 29 Abs.1 S.4 SGB IX). Notwendig ist ein Antrag des Leistungsberechtigten beim leistenden
Reha-Träger i.S. d.§ 14 Abs.2 S.1 SGB IX. Notwendig ist eine Zielvereinbarung mit den in § 29 Abs.4 SGB IX genannten Inhalten.
Eine Verordnung regelt Näheres zu Inhalt und Verfahren (§ 30 SGB IX).
7. Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung
Ergänzend zu den bestehenden Beratungspflichten der Reha-Träger (z,B. nach § 14 SGB I) ist eine Teilhabeberatung einzurichten (§ 32 Abs.1 SGB IX). Sie soll eine Beratung schon im Vorfeld eines Antrags ermöglichen, kann aber auch in der
Teilhabeplanung oder während der laufenden Hilfe erfolgen. Inhalt der Beratung sind die Teilhabeleistungen, aber nicht Beratung über Widerspruch und Klage.Mit
dem Rechtsdienstleistungsgesetz ist sie insoweit vereinbar. Die Beratung muss unabhängig von ökonomischen und haushaltsrechtlichen
Interessen der Leistungsträger und Leistungserbringer erfolgen. Die Beratung von Betroffenen für Betroffene ( „Peer Counseling“) ist besonders zu berücksichtigen
( § 32 Abs.3 SGB IX). Die Reha-Träger müssen im Rahmen ihrer Beratungspflicht nach § 14 SGB I auf
dieses (für sie, insb. den Kämmerer, unbequeme) Beratungsangebot hinweisen. Unterlassen sie dies, kann das eine Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB sein,
die zum Schadensersatz verpflichtet. Auf die Beratung besteht ein Rechtsanspruch. Jeder Reha-Träger ist dafür verantwortlich, dass die Beratung in Anspruch
genommen werden kann. Selbst einzurichten hat der Reha-Träger eine Beratungsstelle aber nicht, weil das der Unabhängigkeit der Beratung widerspräche. Der Bund fördert die Beratung mit einer Förderrichtlinie - allerdings
nur befristet bis Ende 2020 (§ 32 Abs.3 und 4 SGB IX).
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Die Sicherung der Beratung wird dadurch erreicht, dass Sozialarbeiter, Jugendleiter, Erzieher, Lehrer und andere „ Wächter“ die Personensorgeberechtigten auf eine mögliche Behinderung des Kindes und auf das
Beratungsangebot hinweisen müssen (§ 34 Abs.2 SGB IX). Die Personensorgeberechtigten müssen dann im Regelfall („sollen“) die Beratung nach
§32 SGB IX in Anspruch nehmen (§ 33 SGB IX). Tun sie es nicht, kann das eine Gefährdung des Kindeswohls i.S.d.§ 8a SGB VIII sein, die das Familiengericht
nach § 1666 BGB auf den Plan ruft. Die Anrufung des FamG kann durch das Jugendamt, aber auch durch die in § 34 SGB IX genannten „Wächter“ erfolgen
(§ 24 FamFG). 8. Berichtspflichten
Die umfangreichen Berichtspflichten nach § 41 SGB IX sollen die Zusammenarbeit der Reha-Träger und das Reha-Leistungsgeschehen transparenter
machen sowie Evaluation und Steuerung ermöglichen. Damit soll die Effektivität der Zuständigkeitsregelung des § 14 SGB IX erhöht werden.
Die Jugendhilfeträger melden die Daten jährlich ab 1.1.2018 über die oberste Landesjugendbehörde an die BAG für Rehabilitation. Deren Bericht ist erstmals 2019 zu veröffentlichen.
9. Datenschutz Jedes neue Gesetz hübscht sich mit einem Datenschutz –Make up auf, obwohl die
zahlreich vorhandenen Datenschutzregelungen ausreichen würden, wenn sie angewandt
würden.. Das SGB IX enthält solche in § 23 und in § 96 Abs.4. Jugendämter müssen
somit befürchten, dass sich dadurch der „Datenschutz-Flickenteppich“ noch vergrößert.
Da die Rehabilitationsträger alle auch Sozialleistungsträger sind, gilt für sie der
Datenschutz nach § 35 SGB I i.V.m. §§ 67 bis 85a SGB X und – für den
Jugendhilfeträger – i.V.m. §§ 61 bis 68 SGB VIII. § 23 Abs. 3 SGB IX bestimmt
ausdrücklich, dass diese datenschutzrechtlichen Regelungen unberührt bleiben. Dies gilt
allerdings nur in Bezug auf die Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB IX und die
Erstellung des Teilhabeplans nach § 19 SGB IX. Die dabei notwendigen
Datenübermittlungen sind zulässig gem. § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X, wobei die
Einschränkungen aus §§ 64 Abs. 2 und 65 SGB VIII zu beachten sind.
Für die Verträge mit den Leistungserbringern enthält § 96 Abs.4 die zusätzliche Verpflichtung, in die Vereinbarung mit dem Leistungserbringer (in der Jugendhilfe nach
§ 78b SGB VIII) eine Datenschutzregelung aufzunehmen. Für die Leistungserbringung
durch freie Träger ergibt sich diese Pflicht schon aus der datenschutzrechtlichen
Garantenstellung nach § 61 Abs. 3 SGB VIII. Für die Leistungserbringung durch
privat-gewerbliche Rehabilitationsdienste und – einrichtungen ergibt sich deren
Geheimhaltungspflicht schon aufgrund des § 78 Abs. 1 S. 2 SGB X, wenn ihnen Daten
vom Jugendhilfeträger übermittelt worden sind. § 96 Abs.4 SGB IX hat daher
eigenständige Bedeutung nur für den Datenschutz bei privat-gewerblichen Trägern in
Bezug auf solche Sozialdaten, die ihnen nicht von einem Sozialleistungsträger übermittelt
worden sind.
28
D. Inkrafttreten
Art.26 „stückelt“ gleichsam das „Inkrafttreten des Inkrafttretens “des BTHG ( Art.1 BTHG) und der dementsprechenden Änderungen in anderen Gesetzen (Art. 2 - 25a
BTHG) in 5 Zeiträume von 2016 bis 2023.
Zum 1.1.2018 tritt das BTHG mit Art.1 (SGB IX) zunächst nur mit Teil 1 in Kraft und das ( alte) SGB IX außer Kraft. Teil 2 mit dem Eingliederungshilferecht tritt erst zum
1.1.2020 in Kraft (mit Ausnahme der Bestimmungen zum Vertragsrecht). Der Personenkreis der Leistungsberechtigten schließlich wird erst zum 1.1.2023 nach
Evaluation der Auswirkungen der geplanten Änderungen (neu) bestimmt .Einzelne Änderungen (zum Schwerbehindertenrecht) sind noch 2016, andere ( Erhöhung des Schonbetrags; Führungszeugnis für Mitarbeiter in Einrichtungen) schon 2017 in Kraft
getreten .Die Anpassungen im SGB VIII (§§ 10 Abs.4, 35a Abs.3, 45 Abs.6 SGB VIII) erfolgen zum 1.1.2018. Das Eingliederungshilferecht tritt zum 1.1.2020 in Kraft; die
Eingliederungshilfe nach dem SGB XII entfällt.
Nur Spezialisten werden sich in diesem Irrgarten zurecht finden. Der Gesetzgeber selbst hat sich wohl verirrt, wenn er die Änderung des § 35a Abs.3 SGB VIII zum 1.1.2018 auch auf Vorschriften des SGB IX in Teil 2 bezieht, die erst am 1.1.2020 in Kraft treten.
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Schaubild : Inkrafttreten des BTHG in 5 Stufen
1.1.2023
1.1.2020 (Art.26 Abs.5)
1.1.2018 (Art.26 Abs.4) Art.25a mit
d.Bestimmung d. Leistungsberechtigt-
en in § 99 SGB IX.
1.1.2017
(Art.26 Abs.1)
1.Aus Art.1 Teil 2 Eingliederungs- hilferecht (außer Vertragsrecht in
Kap.8) 2.Wegfall der Einglhilfe nach SGB XII mit Art.13. 3.Aus Art.6 Anpassungen im SGB V. 4. Aus Art.10 Anpassungen im SGB XI. 5. Art.13 d. Änd.d. SGB XII z. Jahr 2020 u.a.: Vertragsrecht (§§ 75 -81) Beschränkung d.Einkommens- Einsatzes ( § 92). 6.Art.15 m.Anpass.im BVG. 7. Art. 20 m. Anpass. u. a.im - SGG - SGB X (§§ 64-116) -AsylbLG (§ 2 Abs.1) - KKG (§ 3 Abs.2) 8.Außerkraft- setzung der EinglhilfeVO
30.12.2016
(Art.26 Abs.3)
1. BTHG tritt in
Kraft (außer Einglh), SGB IX u. Budget-VO
treten außer Kraft.
2.Regelungen zur Gesamtplanung
im SGB XII mit Art.12.
2. Frühförd.VO neu mit Art.23.
3. EinglhilfeVO neu mit Art.21
4.Anpassungen
im SGB VIII(§§ 10 Abs.4,
35a Abs.3, 45 Abs.6)
5.Anpassungen
im SGB I (§§ 28a,29)
durch Art.3.
(Art.26 Abs.2)
Art.11 mit Änd. des
1. SGB XII z.
Vermögen (§§ 60a, 66a)
Führungs-
Zeugnis (§ 75)
2.UmsatzstG
1. Art.2 mit Änd. des
SGB IX zur Gestaltung
des Übergangs-rechts
2017.
2.Art.7 m. Änd. im SGB VI
3.Art.18 m.
Änd. i. Zusammen-hang mit
d. Änd. in Art.2
4. Art.22 (Werkstatt-
MVO)
5.Art.25 Abs.2 (Um- setzungs-
Begleitung)
30
Übersicht : Änderungen der Eingliederungshilfe im SGB XII in 3 Stufen
2017 2018 2020
______________________________________________________________
1. Schonvermögen 1.Übergangsregelungen für Eglh 1.Eglh in §§ 53 bis 60
( § 60a SGB XII) 2. Verweis in § 54 SGB XII auf SGB XII entfällt u.
2.Führungszeugnis §§ 26,55 SGB IX a.F. wird ersetzt durch
(§ 75 SGB XII) 3.Ersetzen des Gesamtplans Eglh nach SGB IX Teil 2
durch Gesamtplanverfahren 2.Hilfe z.LU f.Mj.nach
in §§ 141 – 145 SGB XII § 27c SGB XII
3.Mehrbedarfe nach
§ 42b SGB XII