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Aufgabentext Seite 1 052 ÖR - I Gemeinsames Prüfungsamt Dammtorwall 13 20354 Hamburg Dieser Aufgabentext besteht aus 17 fortlaufend nummerierten Seiten. Es wird gebeten, die Vollständigkeit des Textes vor der Bearbeitung zu prüfen. Der Aufgabentext ist mit Ihrer GPA- Nummer zu versehen und zusammen mit der Bearbeitung abzugeben. Auszug aus der Akte des Verwaltungsgerichts Weimar Az. 1 K 104/14 Wellnessstudio „Bodyline“ Inhaberin: Paula Hartwig Fichtengasse 3, 99423 Weimar Telefon: 03643/774422, Telefax: 03643/774420 An das Verwaltungsgericht Weimar Jenaer Straße 2a 99425 Weimar Klage gegen das Thüringer Landesverwaltungsamt Sehr geehrte Damen und Herren, Bezug nehmend auf die Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid vom 24.01.2014 erhebe ich hiermit Klage gegen das Thüringer Landesverwaltungsamt. Mit dieser Klage möchte ich mich gegen den Bescheid der Stadt Weimar vom 05.12.2013 in der Form des Widerspruchsbescheides wehren. Ich betreibe ein Wellnessstudio in Weimar. Am 08.11.2013 rief mich ein Herr Pischel von der Stadtverwaltung Weimar an. Er erklärte, er sei im Gesundheitsamt der Stadt Weimar tätig und habe gerade festgestellt, dass ich auf meiner Internetseite eine Behandlung zur „Fettreduktion durch Ultraschall“ anbiete. Seine Frage, ob ich hierfür eine Heilpraktikererlaubnis besitze, verneinte ich wahrheitsgemäß und erwiderte, dass ich eine solche auch nicht benötige. Herr Pischel meinte daraufhin, dass ich mich irre und mangels hinreichender medizinischer Kenntnisse die Finger von einer solchen Behandlung lassen solle. Da ich das Thema am Telefon nicht weiterführen wollte, sagte ich ihm, dass ich zu den Sprechzeiten der Stadtverwaltung am 14.11.2013 zu ihm kommen werde und wir die Angelegenheit dann besprechen könnten. Leider hatte ich dann am 14.11.2013 keine Zeit und habe die Sache wieder vergessen. Verwaltungsgericht Weimar Eing.: 07.02.2014 Doppel:../... Vollm:... Anl:...2... Beiakten:.................................... GPA-Nr.:

Wellnessstudio „Bodyline“ Inhaberin: Paula Hartwig · Paula Hartwig ./. Freistaat Thüringen teile ich namens und in Vollmacht der Klägerin mit, dass sich die Klage nicht mehr

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Page 1: Wellnessstudio „Bodyline“ Inhaberin: Paula Hartwig · Paula Hartwig ./. Freistaat Thüringen teile ich namens und in Vollmacht der Klägerin mit, dass sich die Klage nicht mehr

Aufgabentext Seite 1

052 – ÖR - I Gemeinsames Prüfungsamt Dammtorwall 13 20354 Hamburg

Dieser Aufgabentext besteht aus 17

fortlaufend nummerierten Seiten.

Es wird gebeten, die Vollständigkeit

des Textes vor der Bearbeitung zu

prüfen.

Der Aufgabentext ist mit Ihrer GPA-

Nummer zu versehen und zusammen

mit der Bearbeitung abzugeben. Auszug aus der Akte des Verwaltungsgerichts Weimar Az. 1 K 104/14

Wellnessstudio „Bodyline“

Inhaberin: Paula Hartwig

Fichtengasse 3, 99423 Weimar Telefon: 03643/774422, Telefax: 03643/774420

An das Verwaltungsgericht Weimar Jenaer Straße 2a 99425 Weimar

Klage gegen das Thüringer Landesverwaltungsamt

Sehr geehrte Damen und Herren,

Bezug nehmend auf die Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid vom 24.01.2014 erhebe

ich hiermit Klage gegen das Thüringer Landesverwaltungsamt. Mit dieser Klage möchte ich mich

gegen den Bescheid der Stadt Weimar vom 05.12.2013 in der Form des Widerspruchsbescheides

wehren.

Ich betreibe ein Wellnessstudio in Weimar. Am 08.11.2013 rief mich ein Herr Pischel von der

Stadtverwaltung Weimar an. Er erklärte, er sei im Gesundheitsamt der Stadt Weimar tätig und habe

gerade festgestellt, dass ich auf meiner Internetseite eine Behandlung zur „Fettreduktion durch

Ultraschall“ anbiete. Seine Frage, ob ich hierfür eine Heilpraktikererlaubnis besitze, verneinte ich

wahrheitsgemäß und erwiderte, dass ich eine solche auch nicht benötige. Herr Pischel meinte

daraufhin, dass ich mich irre und mangels hinreichender medizinischer Kenntnisse die Finger von

einer solchen Behandlung lassen solle. Da ich das Thema am Telefon nicht weiterführen wollte, sagte

ich ihm, dass ich zu den Sprechzeiten der Stadtverwaltung am 14.11.2013 zu ihm kommen werde und

wir die Angelegenheit dann besprechen könnten. Leider hatte ich dann am 14.11.2013 keine Zeit und

habe die Sache wieder vergessen.

Verwaltungsgericht Weimar

Eing.: 07.02.2014

Doppel:../... Vollm:... Anl:...2...

Beiakten:....................................

GPA-Nr.:

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Aufgabentext Seite 2

Mit Schreiben vom 05.12.2013 wurde mir von der Stadt Weimar mitgeteilt, dass ich für die von mir in

meinem Wellnessstudio u.a. praktizierte Behandlung der „Fettreduktion durch Ultraschall“ einer

Heilpraktikererlaubnis bedürfe. Weil ich keine solche habe, solle ich diese Behandlungsmethode und

die Werbung hierfür unterlassen.

Das Schreiben vom 05.12.2013 finden Sie in der Anlage 1.

Ich bin dann am 10.12.2013 zur Stadtverwaltung Weimar gegangen und habe persönlich ein

Schreiben abgegeben, in dem ich dargelegt habe, warum ich mir die „Fettreduktion durch

Ultraschall“ nicht verbieten lasse. Dieses Verfahren ist eine wesentliche Einnahmequelle meines

Wellnessstudios und wird schon seit Mai 2013 von mir ohne behördliche Beanstandung

durchgeführt. Insbesondere wurde bei einer Hygienekontrolle im März 2013 von den Bediensteten

der Stadt Weimar vor Ort nicht bemängelt, dass ich im Schaufenster meines Wellnessstudios mit

dem Poster „Fettreduktion durch Ultraschall – bald auch hier im Studio“ warb.

Eigentlich dachte ich, dass es mit meinem am 10.12.2013 abgegebenen Schreiben sein Bewenden hat

und die Stadt Weimar Einsicht zeigt. Umso erstaunter war ich, als mir dann vom Thüringer

Landesverwaltungsamt am 27.01.2014 mit Zustellungsurkunde der in der Anlage 2 beigefügte

Widerspruchsbescheid zugestellt wurde, mit dem mein „Widerspruch“ zurückgewiesen wurde.

Das Landesverwaltungsamt hat das Schreiben der Stadt Weimar vom 05.12.2013 zum Bescheid

erklärt und ist in dem Widerspruchsbescheid der Auffassung, dass für die Ausübung der

Behandlungsmethode „Fettreduktion mittels Ultraschall“ eine Heilpraktikerausbildung erforderlich

sei. Das ist allerdings nicht richtig, denn die Behandlungsmethode hat nichts mit der Heilung von

Krankheiten zu tun. Vielmehr geht es vor allem um eine Verbesserung des körperlichen

Erscheinungsbildes, d.h. um ästhetische Aspekte. Keinesfalls übe ich Heilkunde aus. Meine

Ausbildung als Kosmetikerin und meine langjährige berufliche Tätigkeit in diesem Beruf sind daher

völlig ausreichend, um bei meinen Kundinnen und Kunden das Verfahren der „Fettreduktion mittels

Ultraschall“ anwenden zu können. Viel bedenklicher ist da schon eine Laserbehandlung, die ich

allerdings in meinem Studio nicht anbiete.

Da der letzte Absatz im Widerspruchsbescheid sehr bedrohlich klingt, führe ich derzeit keine

Behandlungen zur Fettreduktion mittels Ultraschall durch und mache auch keine betreffende

Werbung im Internet mehr. Allerdings kann ich die Entscheidung des Landesverwaltungsamtes schon

aus beruflichen Gründen nicht hinnehmen und wende mich daher mit dieser Klage gegen die

Entscheidung. Gern würde ich dem Gericht auch mündlich die Angelegenheit erläutern.

Vielen Dank für Ihre Hilfe bereits im Voraus.

Weimar, den 04.02.2014

Mit freundlichen Grüßen

gez. Paula Hartwig

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Aufgabentext Seite 3

Anlage 1

Stadt Weimar

Stadtverwaltung Weimar, Postfach 2014, 99421 Weimar

Paula Hartwig

Inhaberin des Wellnessstudios „Bodyline“

Fichtengasse 3

99423 Weimar

Dezernat II

Schwanseestraße 17

99423 Weimar Tel.: 03643 – 562 440

Fax: 03641 – 562 110 Bearbeiter/in: Herr Oppelt

Raum: 209

Durchwahl: 562 449

Unser Zeichen: II.G.91.13

Datum: 05.12.2013

Sehr geehrte Frau Hartwig,

wir nehmen Bezug auf das Telefonat zwischen Ihnen und unserem Herrn

Pischel am 08.11.2013 zu der von Ihnen praktizierten Behandlungsmethode

„Fettreduktion durch Ultraschall“. Wie Ihnen danach bekannt ist, setzt die

Anwendung dieser Methode medizinische Kenntnisse voraus und erfordert

eine Heilpraktikererlaubnis.

Nach den uns zur Verfügung stehenden Informationen verfügen Sie über

keine Heilpraktikererlaubnis und haben bislang - trotz Ihrer telefonischen

Ankündigung am 08.11.2013 - in der Angelegenheit auch nicht das Gespräch

mit uns gesucht.

Wir fordern Sie daher auf, die o.g. Behandlungsmethode und die Werbung für

diese zu unterlassen.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

gez. Oppelt

Dezernatsleiter

Hinweis des GPA: Das Schreiben ist Frau Hartwig per Post am 09.12.2013 zugegangen.

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Aufgabentext Seite 4

Anlage 2 FREISTAAT THÜRINGEN

THÜRINGER LANDESVERWALTUNGSAMT

Thüringer Landesverwaltungsamt Postfach 2249 99403 Weimar Abteilung III

Referat 20

Mit Zustellungsurkunde Telefon: 0361 3756649 Telefax: 0361 3756650

Paula Hartwig Bearbeiter/in: Frau Hettstedt

Inhaberin des Wellnessstudios „Bodyline“

Fichtengasse 3

99423 Weimar

Erlaubnispflicht von Ultraschallbehandlungen zum Zwecke der Fettreduktion

nach dem Heilpraktikergesetz

Ihr Widerspruch vom 10.12.2013, bei der Stadt Weimar eingegangen am

10.12.2013 gegen das Schreiben der Stadt Weimar vom 05.12.2013 (Az.

II.G.91.13)

Sehr geehrte Frau Hartwig, in der o.g. Angelegenheit ergeht folgender

Widerspruchsbescheid:

1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen.

2. …

Gründe:

Sie betreiben ein Wellnessstudio mit der Bezeichnung „Bodyline“ in Weimar, in dem

Sie u.a. auch Behandlungen zur Fettreduktion unter Einsatz eines Ultraschallgerätes

anbieten und hierfür im Internet auf der von Ihnen eingerichteten Web-Site zu Ihrem

Wellnessstudio mit dem Slogan „Fettreduktion durch Ultraschall“ werben.

Wegen der baulichen Einzelheiten des Ultraschallgerätes sowie der konkreten

Anwendungshinweise wird auf das Handbuch zu diesem Gerät (Blatt 30 ff. der

Verwaltungsakte der Stadt Weimar) Bezug genommen.

Unser Zeichen Ihr Zeichen/Ihre Nachricht vom Datum

III.20.86/13 24.01.2014

Hinweis des GPA: Es folgen die ordnungsgemäße Kostenentscheidung und die

ordnungsgemäße Gebührenerhebung. Von deren Abdruck wurde abgesehen.

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Aufgabentext Seite 5

Der unter dem 10.12.2013 von Ihnen erhobene Widerspruch gegen das an Sie

gerichtete Schreiben der Stadt Weimar am 05.12.2013 betreffend die Unterlassung

der Anwendung der Behandlungsmethode „Fettreduktion durch Ultraschall“ und die

diesbezügliche Werbung ist zulässig, aber unbegründet.

Bei dem Schreiben vom 05.12.2013 handelt es sich um einen Bescheid. Das

betreffende Verwaltungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt.

Die Stadt Weimar ist rechtmäßig nach §§ … tätig geworden. […]

Für die „Fettreduktion durch Ultraschall“ bedürfen Sie einer Heilpraktikererlaubnis

nach dem Heilpraktikergesetz. Eine derartige Ultraschallanwendung geht über eine

kosmetische Behandlung, insbesondere die Pflege der Haut, hinaus. Für eine

Ultraschallanwendung bedarf es ausweislich des Handbuchs für das Ultraschallgerät

besonderer Rücksicht auf Vorerkrankungen, d.h. erforderlich ist medizinisches

Wissen, ob überhaupt eine Ultraschallbehandlung bei der betreffenden Person

durchgeführt werden darf, oder ob dies etwa wegen bestehender Vorerkrankungen

ausgeschlossen ist.

Gründe, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich;

insbesondere sind alle übrigen, auf dem Markt erhältlichen Ultraschallgeräte, die zur

Fettreduktion eingesetzt werden könnten, auch nicht weniger gefährlich.

Im Übrigen ist aus unserer Sicht anzumerken, dass sich die Stadt Weimar Ihnen

gegenüber nachsichtig verhalten hat, da die im Bescheid vom 05.12.2013

getroffenen Anordnungen nicht mit Sofortvollzug und zudem ohne

Zwangsmittelandrohung erfolgten. Wir weisen Sie darauf hin, dass beides von der

Stadt Weimar nachgeholt werden kann und wir dies auch für angebracht halten, falls

Sie die geforderten Maßnahmen nicht vollständig umsetzen.

[…]

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Hettstedt Regierungsrätin

Hinweis des GPA: Vom Abdruck der betreffenden Ausführungen wurde zu

Prüfungszwecken abgesehen.

Hinweis des GPA: Es folgen die Begründung der Kostenentscheidung und der

Gebührenfestsetzung sowie die ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung. Vom Abdruck

wurde abgesehen.

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Aufgabentext Seite 6

Rechtsanwälte Mischike & Dr. Köhler

RAe Mischike & Dr. Köhler Postfach 3051 99502 Apolda

Hanna Mischike

Rechtsanwältin

Verwaltungsgericht Weimar Dr. Max Köhler

Jenaer Straße 21 Fachanwalt für

Verwaltungsrecht

99425 Weimar Langer Weg 22

99510 Apolda Tel.: 03644/205653 Fax: 03644/205655 Az: Kö./224/14

Datum: 03.03.2014

Az. 1 K 104/14 We

In dem Rechtsstreit

Paula Hartwig ./. Freistaat Thüringen

teile ich namens und in Vollmacht der Klägerin mit, dass sich die Klage nicht mehr

gegen den Freistaat Thüringen - vertreten durch den Präsidenten des Thüringer

Landesverwaltungsamtes - richtet, sondern nunmehr gegen die Stadt Weimar,

vertreten durch den Oberbürgermeister, Markt 1, 99421 Weimar.

Weil die Klägerin lediglich über laienhafte Rechtskenntnisse verfügt, hat sie die

Klage mit Schreiben vom 04.02.2014 gegen das Thüringer Landesverwaltungsamt

erhoben. Da allerdings Ausgangspunkt für den Widerspruchsbescheid das

Schreiben der Stadt Weimar vom 05.12.2013 ist und das Thüringer

Landesverwaltungsamt dieses Schreiben ohne Weiteres als Bescheid beurteilt

sowie ohne Abänderung als rechtmäßig erachtet hat, ist die Klage richtigerweise

gegen die Stadt Weimar zu richten.

In der mündlichen Verhandlung werde ich daher namens und in Vollmacht der

Klägerin beantragen,

den Bescheid der Stadt Weimar vom 05.12.2013 in der Fassung des

Widerspruchsbescheides vom 24.01.2014 aufzuheben.

Ergänzend zum Vortrag der Klägerin im Schreiben vom 04.02.2014 wird

Folgendes angemerkt:

Zunächst bestehen erhebliche rechtliche Bedenken gegen die Einordnung des

Schreibens der Stadt Weimar vom 05.12.2013 als Bescheid. Weder der Form

Verwaltungsgericht Weimar

Eing.: 05.03.2014

Doppel:..3 /... Vollm:.1.. Anl:......

Beiakten:....................................

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Aufgabentext Seite 7

nach noch nach seinem Inhalt ist dem Schreiben vom 05.12.2013 eindeutig zu

entnehmen, dass die Stadt Weimar einen Bescheid erlassen wollte. Das

Schreiben verfügt nicht einmal über einen Tenor und die Klägerin ist auch nach

der äußeren Form von einem Hinweisschreiben ausgegangen. Es wäre auch

Sache der Stadt Weimar gewesen, zunächst mit der Klägerin nach einer Lösung

des Problems zu suchen und der Klägerin nicht mit einem „Dreizeiler“ eine

Unterlassung der Behandlungsmethode und der Werbung für diese Methode

abzuverlangen.

Zudem entbehrt dieses Verlangen der Beklagten jeglicher Rechtsgrundlage. Die

„Fettreduktion mittels Ultraschall“ dient - wie dem Wortlaut bereits zu

entnehmen ist - dem Fettabbau und keiner Behandlung oder Linderung von

Krankheiten. Soweit ein Mensch über Körperfett verfügt, ist dies weder eine

Krankheit oder ein Leiden, noch stellt dies einen körperlichen Schaden dar. Bei

der von der Klägerin fachgerecht praktizierten Behandlungsmethode zum

Fettabbau mittels Ultraschall handelt es sich um eine kosmetische Anwendung,

nicht aber um Heilkunde.

Von dem von der Klägerin eingesetzten Gerät („Bodyfit NX 300 turbo“) zur

Behandlung gehen bei sachgerechtem und den Herstellerangaben

entsprechendem Einsatz keinerlei Gesundheitsgefahren oder gar

Gesundheitsschäden aus. Die Klägerin ist von der Vertriebsfirma, bei der sie das

Gerät erworben hat, umfassend in die Handhabung des Gerätes eingewiesen

worden. Sowohl in theoretischer Hinsicht als auch im praktischen Umgang mit

dem Gerät verfügt die Klägerin daher über sicheres Wissen. Die auf dieser

Grundlage von der Klägerin praktizierte „Fettreduktion mittels Ultraschall“ hat

bislang zu keinerlei gesundheitlichen Beschwerden oder Schäden bei den

behandelten Personen geführt. Das betreffende Gerät wird auch regelmäßig vom

Fachservice des Herstellers technisch überprüft; die betreffenden

Prüfungsprotokolle können von der Klägerin vorgelegt werden.

Bei den von der Klägerin sämtlich angebotenen Leistungen handelt es sich

lediglich um Dienstleistungen im Kosmetik- und Wellnessbereich, die nichts mit

den Tätigkeiten eines Heilpraktikers gemein haben.

Drei Abschriften und eine Kopie der mit Schreiben der Klägerin vom 04.02.2014

erhobenen Klage sowie die anwaltliche Vollmacht sind beigefügt.

gez. Dr. Köhler

Rechtsanwalt

Hinweis des Justizprüfungsamtes:

Stadt Weimar

Hinweis des GPA: Von einem Abdruck der ordnungsgemäßen Vollmacht und von dem

nochmaligen Abdruck des Schreibens vom 04.02.2014 wird abgesehen. Aufgrund

gerichtlicher Verfügung vom 06.03.2014 wurde dem Thüringer Landesverwaltungsamt eine

Abschrift des anwaltlichen Schriftsatzes vom 03.03.2014 mit der Bitte um Stellungnahme

übersandt. Der Stadt Weimar wurde auf gerichtliche Anordnung vom 06.03.2014 eine

Abschrift des anwaltlichen Schriftsatzes vom 03.03.2014 mit der Kopie des Schreibens der

Klägerin vom 04.02.2014 ebenfalls mit der Bitte um Stellungnahme zugestellt.

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Aufgabentext Seite 8

Stadtverwaltung Weimar, Postfach 2014, 99421 Weimar

Verwaltungsgericht

Weimar

Jenaer Straße 2a

99425 Weimar

Verwaltungsgericht Weimar

Eing.: 03.04.2014

Doppel:..2... Vollm:... Anl:.1...

Beiakten:....1...................

Dezernat I

- Rechtsamt -

Schwanseestraße 17

99423 Weimar Tel.: 03643 – 562 220

Fax: 03643 – 562 222 Bearbeiter/in: Frau Dr. iur. Dittmann

Raum: 307

Durchwahl: 562 225

Unser Zeichen: II.G.91.13

Datum: 02.04.2014

In dem Verwaltungsrechtstreit

Paula Hartwig ./. Stadt Weimar

Az. 1 K 104/14 We

wird Klageabweisung beantragt und wie folgt Stellung genommen:

Die mit dem anwaltlichen Schriftsatz vom 03.03.2014 erhobene Klage ist

mangels Fristeinhaltung bereits unzulässig. Zur anwaltlichen Klagebegründung

wird Folgendes angemerkt:

Wenn die Klägerin meint, mit dem Schreiben der Beklagten vom 05.12.2013

sei kein Bescheid erlassen worden, dann muss sie sich fragen lassen, weshalb

sie Widerspruch und Klage erhoben hat.

In der Sache bleibt es dabei, dass die Klägerin mit der von ihr praktizierten

Behandlungsmethode „Fettreduktion durch Ultraschall“ einer Erlaubnispflicht

nach dem Heilpraktikergesetz unterliegt. Eine beim Universitätsklinikum Jena

erbetene Begutachtung der Angelegenheit beweist, dass es sich bei der

Fettreduktion durch Ultraschall um Heilkunde handelt. Die betreffende

Stellungnahme des Herrn Prof. Dr. Reindl vom 25.03.2014 ist in Kopie in der

Anlage B 1 zu diesem Schriftsatz beigefügt. Alle übrigen, auf dem Markt

erhältlichen Ultraschallgeräte, die zur Fettreduktion eingesetzt werden

könnten, entsprechen in ihrer Funktionsweise und nach dem Inhalt der

jeweiligen Gebrauchsanweisung dem von der Klägerin eingesetzten Gerät.

Die Verwaltungsakte der Stadt Weimar (1 Band) und zwei Ausfertigungen

dieses Schriftsatzes jeweils mit Anlage sind ebenfalls beigefügt.

Im Auftrag gez. Dr. iur. Dittmann Amtsleiterin

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Aufgabentext Seite 9

Kopie Anlage B 1

Universitätsklinikum Jena

Universitätsklinikum Jena / Institut für Physiotherapie

Postfach 07740 Jena

Institut für Physiotherapie

Prof. Dr. med. M. Reindl

An den Oberbürgermeister

der Stadt Weimar Telefon: 03641 442 333

Telefax: 03641 442 300 Markt 1

99421 Weimar Aktenzeichen: 75-170-R/14

Jena, den 25.03.2014

Ihre Anfrage vom 14.03.2014

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

gern bin ich Ihrer Bitte nachgekommen, die aufgeworfene Problematik der „Fettreduktion

durch Ultraschall“ näher zu betrachten, und bin zu folgendem Ergebnis gelangt.

Aufgrund des Ausschlussverfahrens von Kontraindikationen (Gegenanzeigen) handelt es

sich bei der „Fettreduktion durch Ultraschall“ um Heilkunde.

Die im übersandten Benutzerhandbuch zum Gerät „Bodyfit NX 300 turbo“ dargestellten

Kontraindikationen, d.h. die Krankheiten und Krankheitsbilder, bei denen das Gerät auf

keinen Fall angewendet werden darf, können ohne die Ausbildung in einem heilkundlichen

Beruf nicht festgestellt werden.

Die Anwendung des Verfahrens der „Fettreduktion durch Ultraschall“, egal ob mit dem

o.g. Gerät oder mit anderen entsprechenden, handelsüblichen Geräten, durch heilkundlich

nicht qualifizierte Personen, ist daher aus fachlicher Sicht keinesfalls anzuraten, zumal -

aus dem Handbuch ersichtlich - Ultraschallintensitäten angewandt werden, die aufgrund

ihrer hohen Intensität nur in bestimmten medizinischen Bereichen zum Einsatz kommen.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Prof. Dr. med. M. Reindl

Stadtverwaltung Weimar Eingang

27.03.2014

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Aufgabentext Seite 10

Auszug aus der Niederschrift des Verwaltungsgerichts Weimar

Az. 1 K 104/14 We

Verwaltungsgericht Weimar

Niederschrift

über die mündliche Verhandlung der 1. Kammer am 4. Juni 2014

Sitzungssaal 105, Jenaer Straße 2a, 99425 Weimar

Gegenwärtig:

Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Seidel,

Richter am Verwaltungsgericht Karl,

Richterin am Verwaltungsgericht Zeuner,

ehrenamtlicher Richter Fuhrmann,

ehrenamtlicher Richter Degenkolb,

Justizangestellte Germann als Urkundsbeamtin d. Geschäftsstelle:

Beginn der Verhandlung: 11.00 Uhr

Ende der Verhandlung: 11.45 Uhr

In dem Verwaltungsstreitverfahren 1 K 104/14 We

(…)

sind bei Aufruf der Sache erschienen:

- die Klägerin und deren Prozessbevollmächtigter, Herr Rechtsanwalt Dr. Köhler

- für die Beklagte (Stadt Weimar): Frau Stadtrechtsdirektorin Dr. iur. Dittmann,

ohne Terminsvollmacht

Die mündliche Verhandlung wird eröffnet und der Sachverhalt vorgetragen. Die

Behördenakten sowie die Gerichtsakte zum Verfahren Az. 1 K 104/14 We werden zum

Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Die Sach- und Rechtslage wird mit den Beteiligten erörtert.

Die Vorsitzende weist darauf hin, dass der Präsident des Thüringer

Landesverwaltungsamtes mit Schriftsatz vom 24.03.2014 in den mit Schriftsatz vom

03.03.2014 erklärten Wechsel auf Beklagtenseite eingewilligt hat.

Die Vertreterin der Beklagten erklärt:

Ich bin Leiterin des Rechtsamts der Stadt Weimar und werde die Terminsvollmacht für

diese Verhandlung bis spätestens zum 06.06.2014 nachreichen. In der Sache verweise

ich auf unsere Stellungnahme vom 02.04.2014. Die Klage ist unzulässig und zudem

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Aufgabentext Seite 11

unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht der Klägerin die „Fettreduktion durch

Ultraschall“ untersagt.

laut vorgelesen und genehmigt (l.v.u.g.)

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärt:

Die Vertreterin der Beklagten ist in dieser mündlichen Verhandlung gar nicht zu hören,

sie hat nämlich keine Vollmacht vorgelegt. Dies wird ausdrücklich gerügt.

l.v.u.g.

Zu dieser Äußerung und dem anwaltlichen Schreiben vom 03.03.2014 weist die

Vorsitzende auf Folgendes hin:

(…)

Auf Nachfrage der Vorsitzenden erklärt die Klägerin:

Ich bin ausgebildete Kosmetikerin. Eine medizinische Ausbildung habe ich somit nicht.

Eine Erlaubnis als Heilpraktikerin habe ich auch nicht. Allerdings habe ich genügend

Kenntnisse und Erfahrung als Kosmetikerin, um verantwortungsbewusst mit meinen

Kundinnen und Kunden umzugehen. Ich benutze das Gerät nur im zulässigen

Frequenzbereich, d.h. so wie es im Benutzerhandbuch angegeben ist. Probleme gab es

dabei noch nie, d.h. es kam noch nie zu einem Gesundheitsschaden durch meine

Behandlung. Ich verstehe daher die ganze Aufregung nicht. Im Übrigen halte ich mich an

die Vorgaben im Benutzerhandbuch. Selbstverständlich frage ich die Betreffenden vor

der Behandlung auch, ob sie an einer Krankheit leiden. Jeder der eine

Ultraschallbehandlung wünscht, unterschreibt bei mir auch, dass er die Behandlung

wünscht und etwaige Risiken nicht zu meinen Lasten gehen. Ich benutze zwar das Gerät

„Bodyfit NX 300 turbo“, aber alle anderen im Verkauf erhältlichen Ultraschallgerät für

solche Zwecke haben auch keine andere Funktionsweise als das von mir benutzte

Gerät. Die Marke bzw. das Modell macht daher keinen Unterschied.

Zur Klarstellung möchte ich noch sagen, dass ich derzeit mit dem Gerät nicht behandle

und auch nicht dafür werbe, wie ich bereits in meinem Schreiben an das Gericht

mitgeteilt hatte.

l.v.u.g.

Die Vertreterin der Beklagten erklärt:

Es kommt nicht darauf an, ob es in der Vergangenheit schon einmal Probleme beim

Einsatz des Gerätes gegeben hat. Entscheidend ist vielmehr, dass die Klägerin ohne die

erforderliche Befähigung Behandlungen mit diesem Gerät im Hochfrequenzbereich

durchführt. Das ist schon aus ordnungsrechtlichen Gründen unzulässig. Nur glücklichen

Umständen ist es zu verdanken, dass hierbei bislang nichts passiert ist.

Hinweis des GPA: Vom Abdruck des Hinweises wurde zu Prüfungszwecken abgesehen.

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Aufgabentext Seite 12

l.v.u.g.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erwidert:

Die Klägerin bedarf keiner Heilpraktikererlaubnis, da sie lediglich kosmetische

Behandlungen durchführt, sie beruft sich hiermit ausdrücklich auf ihre grundrechtlich

verbürgte Berufsausübungsfreiheit und Handlungsfreiheit.

l.v.u.g.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 05.12.2013

in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2014

aufzuheben.

l.v.u.g.

Die Vertreterin der Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

l.v.u.g.

b.u.v.

Eine Entscheidung soll den Beteiligten an Verkündungs statt zugestellt werden.

Die mündliche Verhandlung wird um 11.45 Uhr geschlossen.

(…)

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Aufgabentext Seite 13

I. Vermerk:

Bislang wurde keine Terminsvollmacht von der Beklagten nachgereicht.

II. Verfügung:

1. Frau Rechtsreferendarin Falkner unter Bezugnahme auf ihre Teilnahme an

der mündlichen Verhandlung mit der Bitte,

bis zum 16.06.2014 einen Entwurf der Entscheidung des Gerichts zu

fertigen.

Bitte berücksichtigen Sie dabei, dass die Kammer beabsichtigt, folgende

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung der

Bestimmung des § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz zugrunde zu legen:

Wegen Art. 12 Abs. 1 GG fallen unter die „Ausübung der Heilkunde“ nur

solche Heilbehandlungen, die nach allgemeiner Auffassung ärztliche

Fachkenntnisse erfordern und gesundheitliche Schäden verursachen

können. Ärztliche Fachkenntnisse können erforderlich sein im Hinblick auf

das Ziel, die Art und die Methode der Tätigkeit oder auch schon im

Hinblick auf die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung

begonnen werden darf, ohne dass der Patient durch die Verrichtung

selbst unmittelbaren Schaden nimmt. Auch Tätigkeiten, die für sich

gesehen ärztliche Fachkenntnisse nicht voraussetzen, fallen unter die

Erlaubnispflicht, wenn sie nennenswerte Gesundheitsgefährdungen zur

Folge haben können. Dazu zählen auch mittelbare Gefährdungen, wenn

durch die Behandlung ein frühzeitiges Erkennen ernster Leiden verzögert

wird und die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur

geringfügig ist. Eine solche Gefahr besteht dann, wenn die in Rede

stehende Heilbehandlung als eine die ärztliche Berufsausübung

ersetzende Tätigkeit erscheint.

2. WV: 17.06.2014

Weimar, 10.06.2014

gez. Seidel

VRinVG

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Aufgabentext Seite 14

Hinweise für die Bearbeitung:

1. Die der Rechtsreferendarin Falkner mit Verfügung der Frau VRinVG Seidel vom

10.06.2014 übertragene Aufgabe, die diese am 13.06.2014 erledigt, ist zu erfüllen. § 117

Abs. 5 VwGO ist nicht anzuwenden. Von § 173 S. 1 VwGO in Verbindung mit § 303 ZPO

ist kein Gebrauch zu machen. Eine Rechtsmittelbelehrung ist nicht zu entwerfen; es

genügt die Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels und seiner gesetzlichen

Grundlage. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich.

2. Soweit im Entscheidungsentwurf nicht auf alle im Sachverhalt angesprochenen

Rechtsfragen einzugehen ist, sind diese in hilfsweisen Entscheidungsgründen zu

erörtern.

3. Die Formalien (Ladungen, Zustellungen, Vollmachten, Unterschriften,

Rechtsbehelfsbelehrungen, erforderliche gerichtliche Hinweise usw.) sind, soweit sich

aus dem Sachverhalt nichts Gegenteiliges ergibt, in Ordnung.

4. Die gerichtlichen und behördlichen Zuständigkeiten sind gewahrt. Die Stadt Weimar ist

die richtige Beklagte.

5. Es ist davon auszugehen, dass die von den Beteiligten vorgetragenen tatsächlichen

Angaben zutreffend sind, soweit sich nicht aus dem Sachverhalt etwas anderes ergibt.

Soweit Unterlagen nicht abgedruckt, aber wiedergegeben sind, ist die Wiedergabe

zutreffend. Soweit Unterlagen weder abgedruckt noch wiedergegeben sind, sind sie für

die Bearbeitung ohne Belang.

6. Werden in einzelnen Punkten die Gewährung des rechtlichen Gehörs, Hinweise,

Ermittlungen oder Beweisaufnahmen für erforderlich gehalten, so ist dies zu erörtern,

sodann jedoch zu unterstellen, dass entsprechende Maßnahmen durchgeführt wurden,

aber ohne Ergebnis geblieben sind.

7. Im Anhang findet sich ein Auszug aus

dem Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der

Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)

dem Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung

(Heilpraktikergesetz - HeilprG -)

der Verwaltungsakte der Stadt Weimar.

8. Soweit es auf verwaltungsverfahrensrechtliche, verwaltungsvollstreckungsrechtliche oder

verwaltungszustellungsrechtliche Vorschriften ankommt, sind das VwVfG, das VwVG

bzw. das VwZG des Bundes anzuwenden.

9. Soweit im Aufgabentext oder in den im Anhang abgedruckten Bestimmungen

Vorschriften genannt werden, die nicht zur Verfügung stehen, kommt es auf sie für die

Lösung des Falles nicht an.

10. Bei der Bearbeitung ist die Rechtslage auf dem Stand der zugelassenen Hilfsmittel

zugrunde zu legen. Übergangsvorschriften sind nicht zu prüfen. Es wird gebeten, die

Auflage der benutzten Kommentare in der Klausur anzugeben.

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Aufgabentext Seite 15

Anhang

Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)

§ 1 Begriff der Ordnungsbehörden

Ordnungsbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Gemeinden, die Verwaltungsgemeinschaften, die erfüllenden Gemeinden und die Landkreise im übertragenen Wirkungskreis sowie das Landesverwaltungsamt und das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium. Die Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen Satzungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten ist Aufgabe des eigenen Wirkungskreises der Landkreise und Gemeinden.

(…)

§ 5 Allgemeine Befugnisse der Ordnungsbehörden (1) Die Ordnungsbehörden können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften die Befugnisse der Ordnungsbehörden besonders regeln. (2) Zur Erfüllung der Aufgaben, die die Ordnungsbehörden nach besonderen Rechtsvorschriften durchführen, haben sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse der Ordnungsbehörden nicht enthalten, haben sie die Befugnisse, die ihnen nach diesem Gesetz zustehen.

§ 6 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die Ordnungsbehörden diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. (2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. (3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

§ 7 Ermessen, Wahl der Mittel (1) Die Ordnungsbehörden treffen ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. (2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so ist dem Betroffenen auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.

(…)

§ 10 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen (1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten. (2) Ist eine Person noch nicht 14 Jahre alt, können Maßnahmen auch gegen die zur Aufsicht verpflichtete Person gerichtet werden. Ist für eine Person ein Betreuer bestellt, können Maßnahmen auch gegen den Betreuer im Rahmen seines Aufgabengebietes gerichtet werden. (3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausübung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die die andere zu der Verrichtung bestellt hat. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit andere Bestimmungen dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften regeln, gegen wen eine Maßnahme zu richten ist.

§ 11 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Tieren oder den Zustand von Sachen (1) Geht von einem Tier oder einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten, soweit die jeweilige Situation nicht ein anderes Vorgehen erfordert.

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Aufgabentext Seite 16

(2) Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. Das gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen des Eigentümers oder Berechtigten ausübt. (3) Geht die Gefahr von einem herrenlosen Tier oder einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an dem Tier oder der Sache aufgegeben hat. (4) § 10 Abs. 4 gilt entsprechend.

Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung

- Heilpraktikergesetz -

(…)

§ 1 (1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis. (2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(…)

§ 5 Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 6 (1) Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes.

(…)

Auszüge

aus der Verwaltungsakte der Stadt Weimar – Az. II.G.91.13

- Auszug -

aus dem Ausdruck der Veröffentlichungen auf der Internetseite des Wellnessstudios

„Bodyline“ – Inhaberin Frau Paula Hartwig vom 08.11.2013 (Blatt 4 der Verwaltungsakte)

„…Die Ultraschallmethode hilft gezielt ohne Operation, Schmerzen oder Narkose an den typischen

Problemzonen – Reiterhose, Beine und Po bei Frauen sowie Bauch und Hüfte bei Männern. Während

Sie im Wellnessstudio bei entspannter Musik vom Alltag relaxen, werden von Ihnen völlig unbemerkt

mittels der Ultraschallmethode die Fettzellen aufgebrochen und dann in den natürlichen

Stoffwechselvorgängen abgebaut. Bei gesunden Erwachsenen bilden sich auch nicht erneut

Fettzellen – also kein Jo-Jo-Effekt!

Gern beraten wir Sie vor der ersten Behandlung ausführlich über die Ultraschallmethode.1“

(…)

„Fußnote 1: Bei dieser Methode handelt es sich nicht um eine medizinische Behandlung sondern um eine kosmetische. Die Behandlung erfolgt auf eigenes Risiko der betreffenden Person. Für den Erfolg wird keine Gewähr übernommen. Im Krankheitsfall ersetzt die Ultraschallbehandlung zur Fettreduktion keinesfalls eine ärztliche Untersuchung und Therapie.“

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Aufgabentext Seite 17

- Auszug -

aus dem Benutzerhandbuch des Gerätes „Bodyfit NX 300 turbo“ zur „Fettreduktion durch Ultraschall“ (Blatt 30 ff der Verwaltungsakte)

(…)

2. Technische Daten

(…)

Ultraschall im Frequenzbereich 0,8 MHz; 1 MHz Display farbig, hochempfindlich Gewicht 55 kg

(…)

1. Funktionsweise Mittels starker Ultraschallwellen im Bereich zwischen 0,8 MHz bis 1 MHz explodieren die Fettzellen im Körper, so dass eine Verschlankung des Körpers erreicht werden kann. Der Körper erscheint danach straffer und schöner… 2. Allgemeine Hinweise

(…)

Mit dem Gerät kann technisch innovativ und mit hohem Bedienkomfort wirksam eine Fettreduktion des Körpers und eine Körperstraffung erreicht werden. Das Gerät ist an bestimmten Bereichen des Körpers flexibel einsetzbar und die Behandlung verläuft schmerzfrei. 3. Sicherheitshinweise, Warnungen und Gegenanzeigen

(…)

b) Eine zu lange und zu intensive Behandlung ein und derselben Körperstelle darf nicht erfolgen.

c) Bei der Benutzung des Gerätes muss die in diesem Handbuch beschriebene

Bedienungsanleitung im Einzelnen unbedingt beachtet werden, insbesondere sind vor jeder Behandlung die richtigen Parameter personenbezogen einzugeben.

(…)

f) In folgenden Fällen darf eine Behandlung von Personen keinesfalls erfolgen: - bei Bluthochdruck, Asthma, Tumoren, Hauterkrankungen, Herzerkrankungen,

Gefäßerkrankungen, Lebererkrankungen - während der Schwangerschaft - bei akuten Erkrankungen, insbesondere Fieber und Infektionen

(…)