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WGKK-Ratgeber 2015 Ihre Gebietskrankenkasse im Überblick wgkk.at

WGKK-Ratgeber 2015...1100 Wien Redaktion & Gestaltung: Öffentlichkeitsarbeit Stand: Jänner 2015 1. Auflage 2015 Nachdruck oder Vervielfältigung nur mit ausdrücklicher Zustimmung

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WGKK-Ratgeber 2015

WGKK-Ratgeber 2015Ihre Gebietskrankenkasse im Überblick

Ihre Gebietskrankenkasse im Überblick

wgkk.at

Page 2: WGKK-Ratgeber 2015...1100 Wien Redaktion & Gestaltung: Öffentlichkeitsarbeit Stand: Jänner 2015 1. Auflage 2015 Nachdruck oder Vervielfältigung nur mit ausdrücklicher Zustimmung

Impressum

Herausgeber & Druck:Wiener Gebietskrankenkasse Wienerbergstraße 15–19 1100 Wien

Redaktion & Gestaltung:Öffentlichkeitsarbeit

Stand:Jänner 2015 1. Auflage 2015 Nachdruck oder Vervielfältigung nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Wiener Gebietskrankenkasse gestattet.

Satz- und Druckfehler vorbehalten.

Bildquellen: Bilderbox, Shutterstock und WGKK.

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Liebe Leserinnen! Liebe Leser!

Mit dem jährlichen Ratgeber der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) haben Sie eine Broschüre in Händen, die einen umfassenden Überblick gibt, welche Leistungen die WGKK für Sie und Ihre Angehörigen erbringt.

Diese soziale Sicherheit ist für viele Menschen in Österreich bereits zur Selbstverständlich-keit geworden: Immerhin sind 99,9 Prozent unserer Bevölkerung durch die sozi-ale Krankenversicher ung geschützt. Ihre solidarische Ausrichtung verhindert, dass Krankheit zur Kostenfalle wird.

Das bedeutet: Der Zugang zur bestmöglichen Gesundheitsversorgung steht al-len offen – unabhängig davon, wie hoch das individuelle Einkommen ist. In vielen Staaten, in denen das Gesundheitssystem privatisiert ist, können gesundheitliche Probleme dagegen schnell zur finanziellen Belastung werden.

Im Gegensatz dazu bieten die sozialen Krankenversicherungen, so auch die WGKK, einen einfachen Zugang zu umfassenden Leistungen. Das großstädtische Umfeld mit seinen zum Teil hohen gesundheitlichen Belastungen und die schwieri-gen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen – Stichwort: angespannter Arbeitsmarkt – stellen die WGKK vor besondere Herausforderungen. Die unterschiedlichen strukturellen Rahmenbedingungen führen auch dazu, dass sich das finanzielle Gleichgewicht zwischen den einzelnen Krankenversicherungsträgern verschoben hat. Für unsere Versicherten hat das jedoch keine Auswirkung. Sie können weiter-hin, wie gewohnt, jene Leistungen in Anspruch nehmen, die sie für ihre Gesund-heit brauchen.

Die WGKK betreut als größter Krankenversicherungsträger Österreichs 1,2 Millio-nen Versicherte und rund 420.000 Angehörige. Mit ihren umfangreichen Gesund-heitseinrichtungen und Außenstellen leistet sie verlässlich einen wichtigen Beitrag zur Gesundheitsversorgung der Wiener Bevölkerung. Unser Ziel ist es, kompetent in Sachen Gesundheit zu sein und die Zufriedenheit der Kundinnen und Kunden durch verstärkte Information, wohnortnahe Betreuung und Service-Ausbau zu verbessern.

Einen weiteren Schritt in diese Richtung wollen wir mit der optischen Neugestal-tung des Ratgebers setzen. Wir wünschen Ihnen eine informative Lektüre,

mit freundlichen Grüßen

Hofrat Ing. Mag. Erich SulzbacherGeneraldirektor

Mag.a Ingrid ReischlObfrau

Vorwort

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Inhaltsübersicht

Vorwort 1Leistungsüberblick 4

VORSORGE 5

Gesundheitsförderung und Prävention 5Zeckenschutzimpfung 11Vorsorgeuntersuchung 12Jugendlichenuntersuchung 13

MITVERSICHERUNG 14

Beitragsfreie Mitversicherung 14Beitragspflichtige Mitversicherung 24e-card für mitversicherte Angehörige 26

KRANKHEIT 27

Ärztliche Hilfe 27Wahlärztinnen/Wahlärzte 30Psychotherapie 32Heilmittel (Medikamente) 33Generika 36Befreiung von der Rezeptgebühr 38Heilbehelfe und Hilfsmittel 39Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation 42Anstaltspflege (Spital) 44Medizinische Hauskrankenpflege 47Transportkosten 48Krankengeld 55Ärztliche Betreuung im Urlaub 58

MUTTERSCHAFT 64

Mutterschaftsleistungen (Versicherungsfall der Mutterschaft) 64Wochengeld 65Kinderbetreuungsgeld 67Mutter-Kind-Pass 70

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Inhaltsübersicht

ZÄHNE 71

Zahnbehandlung 71Zahnersatz und Kieferregulierung 71

BEITRÄGE 75

Beitragssätze der Sozialversicherung 75

Sozialversicherungsbeitrag ist nicht gleich Krankenkassenbeitrag 75

Wie hoch ist der Krankenversicherungsbeitrag? 76

Höchstbeitragsgrundlagen 76

Geringfügigkeitsgrenzen 76

FREIWILLIGE VERSICHERUNG 79

Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung 79

Selbstversicherung in der Krankenversicherung 81

INFORMATION UND SERVICE 85

Ombudsmann 85

Website 86

Versichertendatenauszug 88

e-card 89

ELGA 90

Wofür wird der Krankenversicherungsbeitrag verwendet? 93

Versichertenstand 94

Leistungsinformation (LIVE) 95

WGKK-Veranstaltungen 96

WGKK-Broschürenservice 97

Zentrale und Außenstellen 100

Gesundheitszentren 103

Zahngesundheitszentren 104

Hanusch-Krankenhaus 105

WGKK-Servicestellen 106

Stichwortverzeichnis 107

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Vorsorge

l Brustkrebsfrüherkennung

l Jugendlichenuntersuchung

l Vorsorgeuntersuchung Neu

l Zeckenschutzimpfung

Krankheit

l Ärztliche Hilfe

l Psychotherapie

l Heilmittel (Medikamente)

l Heilbehelfe und Hilfsmittel

l Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation

l Anstaltspflege (Spital)

l Medizinische Hauskrankenpflege

l Reise- und Transportkosten

l Krankengeld

l Ärztliche Betreuung im Urlaub (In- und Ausland)

Mutterschaft

l Mutterschaftsleistungen (Versicherungsfall d. Mutterschaft/Sachleistungen)

l Wochengeld

l Mutter-Kind-Pass

Zähne

l Zahnbehandlung

l Zahnersatz und Kieferregulierung

Leistungsüberblick

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1Betriebliche Gesundheitsförderung

Die WGKK bietet kostenlose Unterstützung und Bera-tung bei der Umsetzung von Gesundheitsförderungs-projekten in Betrieben.

Ziel der betrieblichen Gesundheitsförderung ist es, das körperliche, seelische und soziale Wohlbefinden der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu erhalten und mit allen geeigneten Mit-teln zu stärken.

Nähere Informationen zur Betrieblichen Gesundheitsförderung:Telefon: +43 1 601 22-2697E-Mail: [email protected]

„Service Stelle Schule“ der WGKK

Die „Service Stelle Schule“ der WGKK ist eine An-lauf- und Kontaktstelle für Schulen, zur Unter-stützung gesundheitsförderlicher Aktivitäten auf Schulebene.

Schulen werden bei der Planung und Durchfüh-rung beraten und begleitet und können zudem Informationsmaterialien an-fordern, um eine maßgeschneiderte und individuelle Gesundheitslösung zu erarbeiten. Daneben bietet die WGKK verschiedene Workshops, unter an-derem zum Thema Ernährung und Bewegung in Schulen an.

Darüber hinaus ist die WGKK eine der Trägerinstitutionen des „Wiener Netzwerks Gesundheitsfördernde Schulen“.

Nähere Informationen zur „Service Stelle Schule“:Telefon: +43 1 601 22-2108 E-Mail: [email protected]

Gesundheitsförderung und Prävention

Vorsorge

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11

Nähere Informationen zur Zahngesundheitsförderung:Telefon: +43 1 601 22-2108Website: l www.tipptopp-kariesstopp.at

Mundgesundheitsförderung in Wiener Kindergärten und Volksschulen

Ziel des gemeinsam von der WGKK und der Wiener Gesundheitsförderung GmbH aus dem Landesgesundheitsförderungsfonds finanzierten Projek-tes zur Mundgesundheitsförderung in Wiener Kinder gärten und Volks-schulen ist es, bei Kindern, Eltern und Betreuungspersonen das Bewusst-sein für die Bedeutung gesunder Zähne zu fördern und damit zu einer Verbesserung der Zahngesundheit der Wiener Kinder beizutragen.

Das Projekt besteht aus einem zahnmedizinischen und einem zahnpäda-gogischen Teil.

Der pädagogische Teil beinhaltet beispielsweise das Erlernen einer effektiven Mundhygiene mit Hilfe geschulter Zahngesundheitserzieherinnen/-erzieher in Form von Gruppenprophylaxe (gemeinsames Zähne

putzen).

Darüber hinaus wurde das Zahntheater „Im Mund geht’s rund“ entwickelt, das den Kindern mit

spielerischen Mitteln die Grundregeln der Mundhygiene näherbringt.

Vorsorge

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11Raucherentwöhnung

Die WGKK bietet unterschiedliche Möglichkeiten zur Raucher entwöhnung an.

Das Rauchfrei Telefon:

Motivation für Menschen, die sich für Raucherentwöhnung inte-ressieren oder rauchfrei bleiben möchten unter 0800 810 013.

Anrufende erhalten Informationen zum Thema Tabakentwöh-nung sowie Unterstützung bei der konkreten Planung und Umsetzung des Rauchstopps. Hier bekommen aber auch tabakentwöhnte Personen die Möglichkeit, Rückfällen durch eine Nachbetreuung vorzubeugen.

Raucherberatungsstellen bieten in allen vier Gesundheitszentren nach Voranmeldung Einzelberatung oder Gruppentherapien an. In erster Linie wird die Nikotinabsti-nenz und in zweiter Linie die Reduktion des Tabakkonsums angestrebt.

Stationäre Rauchertherapie

Starken Raucherinnen und Rauchern wird eine stationäre Therapie zur Tabakentwöhnung mit entsprechender Nachbetreuung angeboten.

Rauchfrei Telefon Telefon: 0800 810 013 Website: www.rauchfrei.at

WGKK-Raucherberatung (Adressen Seite 103) l Gesundheitszentrum Wien-Mitte l Gesundheitszentrum Wien-Mariahilf l Gesundheitszentrum Wien-Süd l Gesundheitszentrum Wien-Nord

Vorsorge

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11Brustkrebs-Früherkennung: „früh erkennen“ – das Österreichische Brustkrebs-Früherkennungsprogramm

Am 1. Jänner 2014 startete das qualitätsgesicherte Österreichische Brust-krebs-Früherkennungsprogramm „früh erkennen“, das alle Mammogra-phie-Angebote zur Früherkennung von Brustkrebs vor 2014 ablöst. Das neue Programm bringt viele Vorteile für Frauen:

l Frauen zwischen 45 und 69 Jahren können nach der Terminvereinba-rung bei einem radiologischen Standort, der am Programm teilnimmt, nur mit ihrer e-card zur Früherkennungsmammographie gehen. Die e-card ist alle zwei Jahre dafür freigeschaltet. Die Frauen erhalten alle zwei Jahre einen Einladungsbrief, der sie an die Untersuchung erin-nert. Einladung oder ärztliche Zuweisung ist nicht erforderlich.

l Frauen im Alter von 40 bis 44 Jahren und ab 70 Jahren können sich bei der Telefon-Serviceline 0800 500 181 oder über ein Online-Formu-lar auf www.frueh-erkennen.at zum Programm anmelden. Sie gehen mit der Einladung, die sie ca. eine Woche nach der Anmeldung erhal-ten, und ihrer e-card zur Früherkennungsmammographie. Eine ärztliche Zuweisung ist nicht erforderlich.

l Umfassende Qualitätskriterien für die Untersuchung – wie eine standar-disierte Doppelbefundung nach dem 4-Augen-Prinzip sowie neueste technische Geräte – und verbindliche Zertifizierungen für die am Früh-erkennungsprogramm teilnehmenden Radiologinnen und Radiologen sichern die hohe Qualität des Programms.

l Das neue Programm richtet sich an gesunde Frauen ab 40 Jahren ohne Anzeichen einer Brustkrebserkrankung. Die diagnostische Mam-mographie bei Beschwerden, Krankheitsverdacht, bei einer Brustkrebs-erkrankung oder im Rahmen der Nachsorge und bei familiär erhöhtem Risiko erfolgt weiterhin mit Zuweisung durch eine Ärztin/einen Arzt.

Kontakt: Österreichisches Brustkrebs-Früh erkennungsprogramm:Kostenlose Telefon-Serviceline:

0800 500 181 (Mo–Fr von 08:00 bis 18:00 Uhr)Website: www.frueh-erkennen.atE-Mail: [email protected]

Vorsorge

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11Ernährungsberatung

In den Gesundheitszentren und im Hanusch-Krankenhaus der WGKK wer-den Ernährungs- und Diätberatungen angeboten. Mit einer entsprechen-den Zuweisung der betreuenden Ärztin/des betreuenden Arztes können Versicherte an Einzelberatungen oder Gruppenschulungen teilnehmen.

Informationen und Hilfestellungen gibt es bei generellen Fragen rund um gesunde Ernährung wie auch bei Übergewicht und Adipositas oder unter-schiedlichsten Krankheitsbildern, bei denen Ernährung ein zentraler Punkt ist.

Richtig essen von Anfang an! – Wien

Eine ausgewogene, bedarfsgerechte Ernährung spielt eine wichtige Rolle in der Schwangerschaft und im Säuglingsalter. Sie legt den Grundstein für ein genussvolles und gesundes Essverhalten im Jugend- und Erwachsenenalter. Im Rahmen von kostenlosen Ernährungsworkshops in ganz Wien möchte die WGKK die Entwicklung hin zu einem gesunden Ernährungs verhalten unterstützen.

Workshop I: Ernährung in der Schwangerschaft

für Schwangere und ihre Familien

l Wir sprechen über den eigenen Essalltag.

l Wir geben Ernährungsempfehlungen für die Schwangerschaft.

l Wir verkosten gemeinsam verschiedene Lebensmittel.

l Wir geben Ernährungstipps bei Schwangerschaftsbeschwerden.

l Wir informieren über Beratungsstellen zum Thema Karenz und Kinderbetreuungsgeld.

l Wir bieten Raum für persönliche Fragen und Diskussionen.

Vorsorge

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11Workshop II: Ernährung in der Stillzeit und Beikost für Babys(für Schwangere und Familien mit Babys)

l Wir sprechen über die ausgewogene Ernährung der Mutter in der Still-zeit.

l Wir beschäftigen uns mit der frühen Geschmacksentwicklung des Kin-des.

l Wir geben Empfehlungen zum Einstieg in die Beikost und besprechen die wichtigsten Nährstoffe, die das Baby braucht.

l Wir verkosten gemeinsam verschiedene Babybreie.

l Wir informieren über Beratungsstellen zum Thema Karenz und Kinderbetreuungsgeld.

l Wir bieten Raum für persönliche Fragen und Diskussionen.

Anmeldung:

Telefon: +43 1 601 22-2813E-Mail: [email protected]

Informationen zum Projekt:

Telefon: +43 1 601 22-2813

E-Mail: [email protected]

Termine:

Website: www.richtigessenvonanfangan.at

Vorsorge

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11Therapie Aktiv – Diabetes im Griff

„Therapie Aktiv – Diabetes im Griff“ ist ein Langzeitbetreu-ungsprogramm für Patientinnen/Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2 („Zuckerkrankheit“).

Es soll Typ-2-Diabetikerinnen/Diabetikern zu einer inten-siveren Betreuung durch die Ärztin/den Arzt und zu mehr Wissen über die Krankheit verhelfen.

Gemeinsam mit der Ärztin/dem Arzt werden sinnvolle und erreichbare Therapieziele festgelegt, die bei den regelmä-ßigen Untersuchungen geprüft, verändert und aktualisiert werden.

Weiters besteht die Möglichkeit, an Schulungen in Klein-gruppen teilzunehmen. Dadurch sollen die Behandlung optimiert und Begleit- und Folgeerkrankungen hinausge-zögert oder verhindert werden.

Nähere Informationen zu „Therapie Aktiv“:

Telefon: +43 1 601 22-3800 E-Mail: [email protected]

Mit „Therapie Aktiv – Diabetes im Griff“ wurde ein Behandlungsprogramm für Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2 ins Leben gerufen.

Hotline: (+43 1) 601 22-3800E-Mail: [email protected]: www.therapie-aktiv.at

IMPRESSUM: 1. Auflage 2007Verantwortlich für den Inhalt: STGKK & WGKK

diabEtEs iM Griff

information für typ-2-diabetiker

Was ist diabetes mellitus?

Die Wörter Diabetes mellitus bedeuten vermehr-te Ausscheidung von zuckerhaltigem Urin – wört-lich: „honigsüßer Durchfluss“. Diabetes mellitus, bekannt als Zuckerkrankheit, ist eine chronische Stoffwechselerkrankung, gekennzeichnet durch dau-ernde Erhöhung der Blutzuckerkonzentration. Der erhöhte Blutzuckerspiegel kann durch Insulinmangel und/oder durch die verminderte Wirksamkeit des vorhandenen Insulins (= Insulinresistenz) verursacht werden.

folgeerkrankungen

Folgeerkrankungen sind die Folge ständiger oder wie-derkehrender hoher Blutzuckerwerte. Diese Spät-komplikationen bedeuten Veränderungen an den Blutgefäßen und Nerven. Sie treten nicht zwangs- läufig auf und können heutzutage durch eine gute ärztliche Therapie, die kompetente Begleitung durch Diabetesberater, sowie Ihre aktive Mitarbeit weit-gehend vermieden werden.

Wodurch können spätkomplikationen auftreten? hoher Blutdruck Übergewicht Bewegungsmangel erhöhte Blutfette (Cholesterin und Triglyceride) Rauchen Blutgerinnungsstörungen etc.

Welche folgeerkrankungen gibt es?Allgemein kann gesagt werden, dass sowohl die großen und kleinen Gefäße (Makro- und Mikro-angiopathie) als auch das Nervensystem (Neuro-pathie) geschädigt werden können. Gefährdete Organe/Körperteile sind dabei das Herz, das Gehirn, die Beine, die Augen, die Nieren und die Nerven.

ZeckenschutzimpfungDie WGKK leistet zu den Kosten der Zeckenschutzimpfung (aktive Immu-nisierung) gegen Frühsommer-Meningoenzephalitis einen Kostenzuschuss von zwei Euro.

Vorsorge

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11Vorsorgeuntersuchung Die Vorsorgeuntersuchung steht einmal jährlich allen Personen ab dem vol-lendeten 18. Lebensjahr kostenlos zur Verfügung, die ihren Wohnsitz in Österreich haben – also auch jenen, die nicht versichert sind.

Gegen Vorlage der e-card oder gegen Vorlage eines Vorsorgeuntersu-chungskrankenscheines (erhältlich in allen WGKK-Kundencentern/ Bezirksstellen) kann die Vorsorgeuntersuchung u. a. in den Gesundheits-einrichtungen der WGKK (Adressen siehe Seite 103) oder bei 1.300 Ver-tragsärztinnen/Vertragsärzten für Vorsorgeuntersuchung in Anspruch ge-nommen werden.

Bei der Vorsorgeuntersuchung werden die häufigsten beein-flussbaren Gesundheitsrisiken wie Übergewicht, Bluthoch-

druck, Rauchen und Bewegungsmangel abgeklärt. Im Mittelpunkt stehen nicht abstrakte Zahlen, sondern das persönliche Risikoprofil der untersuchten Teilnehmerin-

nen/Teilnehmer, die auf diese Weise erfahren, wie es um ihre Gesundheit steht. Die Patientinnen und Patienten können so selbst ent-scheiden, was sie für sich tun möchten – z.B. mehr Bewegung, bewusste Ernährung, Verzicht auf Nikotin und maßvoller Umgang mit Alkohol.

Im internationalen Vergleich steht Österreich mit dem Vorsorgeuntersu-chungs-Angebot an der Spitze: Kein anderes Gesundheitssystem bietet eine derart umfassende Leistung.

Informationsfolder gibt es in allen WGKK-Außenstellen oder als Download im Internet unter www.sozialversicherung.at.

„Gehen Sie zur Vorsorgeuntersuchung – Ihrer Gesundheit zuliebe!“

Nähere Informationen zur Vorsorgeuntersuchung:

Website: l www.sozialversicherung.at/vuHotline: 0800 501 522

Vorsorge

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11Jugendlichenuntersuchung Die Jugendlichenuntersuchung ist vorgesehen für pflichtversicherte ( berufstätige) Jugendliche ( Lehrlin ge) im Alter zwischen dem 15. und dem vollendeten 18. Lebensjahr.

Zur Überwachung ihres Gesundheitszustandes werden die Jugendlichen mindestens einmal jährlich zu einer ärztlichen Untersuchung eingeladen.

Gleichzeitig mit der Einladung der Jugendlichen zu dieser Untersuchung wird ein Informations schreiben an den/die Dienstgeber/in übermittelt.

Das Leistungsspektrum der Jugend-lichenuntersuchung umfasst eine körperliche Unter suchung sowie eine Harnkontrolle. Auf Wunsch ist zusätzlich eine Blutuntersuchung vorgesehen.

Darüber hinaus wird auf gesunde Lebensweise hingewiesen, eine Raucher-beratung angeboten sowie über weitere Möglichkeiten (z.B. First-Love-Ambulanz) informiert.

Weiters erfolgt eine Aufklärung über die regelmäßigen Auffrischungen diverser Impfungen.

Jugendlichen-Untersuchungsstelle der WGKK:

Gesundheitszentrum Wien-Mariahilf 6., Mariahilfer Straße 85–87 Telefon: +43 1 601 22-40630

Vorsorge

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Mitversicherung

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Beitragsfreie Mitversicherung

Der Kreis der geschützten Personen ist größer als der Kreis der Versi-cherten der WGKK. Leistungen aus der sozialen Krankenversicherung gebühren nicht nur den Versicherten, sondern auch – für die meisten Angehörigen ohne zusätzliche Beitragsleistung – für bestimmte Fami-lienmitglieder (Angehörige).

Voraussetzungen für die Angehörigeneigenschaft

l gewöhnlicher Aufenthalt im Inland (Ausnahme: Kinder und Enkelkin-der während einer Schul- oder Berufsausbildung im Ausland)

l keine Krankenversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Gesetz

l kein Anspruch auf Krankenfürsorge gegenüber einer Krankenfürsor-geeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers (z.B. Kranken-fürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien) vorgesehen

Antragstellung

l persönlich, entweder im Kundencenter Wienerberg/Erdgeschoß oder in jeder Außenstelle der WGKK

l per Post

l per Fax

l per E-Mail

(Adressen, Faxnummern und E-Mail-Adressen ab Seite 100)

Das jeweilig erforderliche Antragsformular für die Gewährung von Leis-tungen für Angehörige (Mitversicherung) können Kundinnen und Kunden entweder telefonisch in jeder Außenstelle der WGKK anfordern (Adressen ab Seite 100) oder auf der WGKK-Website unter www.wgkk.at herunter laden. Welche Unterlagen für die Mitversicherung von Angehörigen zusätzlich zum jeweiligen Antrag erforderlich sind, ist der nachfolgenden Übersichtstabelle zu entnehmen.

Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die Antragstellung für die Ver-längerung der Mitversicherung von ehelichen, unehelichen, legitimierten und Wahlkindern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

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Mitversicherung

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Für die automatische Verlängerung der Mitversicherung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Das Kind ist bei der WGKK gemeldet

2. Für das Kind besteht ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf Familienbeihilfe

Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, teilt das Finanzamt der WGKK auf elektronischem Weg mit, dass weiterhin ein Anspruch auf Familienbei-hilfe für das Kind über das 18. Lebensjahr hinaus besteht. In diesem Fall verlängert die WGKK automatisch die Mitversicherung des Kindes. Die Vorlage des Nachweises über die Anspruchsdauer auf Familienbeihilfe ist somit nicht mehr erforderlich.

Wird für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen, ist es notwendig die entsprechenden Nachweise zu übermitteln.

Kriterien für die Angehörigeneigenschaft

Die Übersichtstabellen auf den folgenden Seiten informieren über

l die Personen, die als Angehörige geltenl die notwendigen Voraussetzungen l die Dauer der Mitversicherungl die erforderlichen Unterlagen

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Mitversicherung

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KINDER (ENKEL/INNEN) BIS ZUR VOLLENDUNG DES 18. LEBENSJAHRES

Personenkreis Voraussetzungen Dauer (Befristung) Benötigte Unterlageneheliche Kinder

keine

Vollendung des 18. Lebens-jahres, darüber hinaus siehe Rubrik: „Kinder nach Voll-endung des 18. Lebensjahres“

l Geburtsurkunde

legitimierte Kinder l (berichtigte) Geburtsurkunde

Wahlkinder (Adoptivkinder) l (berichtigte) Geburtsurkundeuneheliche Kinder einer weiblichen Versicherten l Geburtsurkunde

uneheliche Kinder eines männlichen Versicherten

Vaterschaft durch Urteil/ Anerkenntnis festgestellt

l Geburtsurkundel Vaterschaftsnachweis

Stiefkinder

ständige Hausgemeinschaft mit der/dem Versicherten

Vollendung des 18. Lebens-jahres, darüber hinaus siehe Rubrik: „Kinder nach Vollendung des 18. Lebens-jahres“

(Die Mitversicherung wird für die Dauer von drei Jahren vorgemerkt, danach ist die neuerliche Vorlage der Meldezettel erforderlich)

l Geburtsurkunde

l Heiratsurkunde/ Partnerschaftsurkunde

l Meldezettel des Kindes

l Meldezettel der/des Versicherten

Enkelkinder l Geburtsurkunde der Enkelin/des Enkels

l Geburtsurkunde des Elternteiles

l Meldezettel der Enkelin/des Enkels

l Meldezettel der/des Versicherten

Pflegekinder l unentgeltliche Verpflegung durch die Versicherte/den Versicherten

l Geburtsurkundel Antragsformular

l Pflegeverhältnis beruht auf einer behördlichen Bewilligung

l Geburtsurkundel amtliche Pflegebewilligung

l Kinder, wenn sie mit dem Versi-cherten bis zum 3. Grad verwandt oder verschwägert sind und von der/vom Versicherten gepflegt und erzogen werden

l ständige Hausgemeinschaft mit der/dem Versicherten

l Urkunde zum Nachweis des Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnisses

l Meldezettel des Kindesl Meldezettel der/des Versicherten

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Mitversicherung

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KINDER (ENKEL/INNEN) BIS ZUR VOLLENDUNG DES 18. LEBENSJAHRES

Personenkreis Voraussetzungen Dauer (Befristung) Benötigte Unterlageneheliche Kinder

keine

Vollendung des 18. Lebens-jahres, darüber hinaus siehe Rubrik: „Kinder nach Voll-endung des 18. Lebensjahres“

l Geburtsurkunde

legitimierte Kinder l (berichtigte) Geburtsurkunde

Wahlkinder (Adoptivkinder) l (berichtigte) Geburtsurkundeuneheliche Kinder einer weiblichen Versicherten l Geburtsurkunde

uneheliche Kinder eines männlichen Versicherten

Vaterschaft durch Urteil/ Anerkenntnis festgestellt

l Geburtsurkundel Vaterschaftsnachweis

Stiefkinder

ständige Hausgemeinschaft mit der/dem Versicherten

Vollendung des 18. Lebens-jahres, darüber hinaus siehe Rubrik: „Kinder nach Vollendung des 18. Lebens-jahres“

(Die Mitversicherung wird für die Dauer von drei Jahren vorgemerkt, danach ist die neuerliche Vorlage der Meldezettel erforderlich)

l Geburtsurkunde

l Heiratsurkunde/ Partnerschaftsurkunde

l Meldezettel des Kindes

l Meldezettel der/des Versicherten

Enkelkinder l Geburtsurkunde der Enkelin/des Enkels

l Geburtsurkunde des Elternteiles

l Meldezettel der Enkelin/des Enkels

l Meldezettel der/des Versicherten

Pflegekinder l unentgeltliche Verpflegung durch die Versicherte/den Versicherten

l Geburtsurkundel Antragsformular

l Pflegeverhältnis beruht auf einer behördlichen Bewilligung

l Geburtsurkundel amtliche Pflegebewilligung

l Kinder, wenn sie mit dem Versi-cherten bis zum 3. Grad verwandt oder verschwägert sind und von der/vom Versicherten gepflegt und erzogen werden

l ständige Hausgemeinschaft mit der/dem Versicherten

l Urkunde zum Nachweis des Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnisses

l Meldezettel des Kindesl Meldezettel der/des Versicherten

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Mitversicherung

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KINDER NACH VOLLENDUNG DES 18. LEBENSJAHRES

Kinder gelten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Angehörige. Unter folgenden Voraussetzungen kann sich der Krankenversicherungsschutz verlängern

Personenkreis Voraussetzungen Dauer (Befristung)Zusätzlich benötigte Unterlagen für die Mitversicherung von Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

wenn sich das Kind ineiner Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet

Schul- oder Berufsausbildung, welche die Arbeitskraft des Kindes überwiegend beansprucht

max. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (Befristung: 30.11. des Kalenderjahres, in wel-ches das Ende der vorgelegten Schulbesuchsbestätigung fällt)

l Schulbesuchsbestätigung

l Studium im ersten Studienabschnitt

l Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben

max. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres(Befristung: 30.11. des Kalenderjahres, in welches das Ende der vorgelegten Studienbestätigung fällt)

l wenn für das Kind FB*) bezogen wird, der Nachweis darüber

wird keine FB*) bezogen:l Fortsetzungsbestätigung als ordent-

lich Studierende/Studierenderl Bestätigung des Studienerfolges im

Studienjahr 20xx (Erfolgsnachweis im Ausmaß von mindestens acht Se-mesterwochenstunden oder mindes-tens 16 ECTS-Punkten) – im ersten Studienjahr nicht erforderlich

l Studium im zweiten Studienab-schnitt

l Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben

max. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres(Befristung: 30.11. des Kalenderjahres, in welches das Ende der vorgelegten Studienbestätigung fällt)

l wenn für das Kind FB*) bezogen wird, der Nachweis darüber

wird keine FB*) bezogen:l Fortsetzungsbestätigung als

ordentlich Studierende/ Studierender

wenn das Kind wegen Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfä-hig ist

seit Vollendung des 18. Lebensjah-res (bzw. seit Ablauf der Schul- oder Berufsausbildung)

individuell l aktueller ärztlicher Befundbericht

wenn das Kind erwerbslos ist seit Vollendung des 18. Lebensjah-res (bzw. seit Ablauf der Schul- oder Berufsausbildung)

höchstens für 24 Monate l Nachweis über die Beendigung der Schul- oder Berufsausbildung bzw. des beendeten Studiums.

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Mitversicherung

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KINDER NACH VOLLENDUNG DES 18. LEBENSJAHRES

Kinder gelten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Angehörige. Unter folgenden Voraussetzungen kann sich der Krankenversicherungsschutz verlängern

Personenkreis Voraussetzungen Dauer (Befristung)Zusätzlich benötigte Unterlagen für die Mitversicherung von Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

wenn sich das Kind ineiner Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet

Schul- oder Berufsausbildung, welche die Arbeitskraft des Kindes überwiegend beansprucht

max. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (Befristung: 30.11. des Kalenderjahres, in wel-ches das Ende der vorgelegten Schulbesuchsbestätigung fällt)

l Schulbesuchsbestätigung

l Studium im ersten Studienabschnitt

l Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben

max. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres(Befristung: 30.11. des Kalenderjahres, in welches das Ende der vorgelegten Studienbestätigung fällt)

l wenn für das Kind FB*) bezogen wird, der Nachweis darüber

wird keine FB*) bezogen:l Fortsetzungsbestätigung als ordent-

lich Studierende/Studierenderl Bestätigung des Studienerfolges im

Studienjahr 20xx (Erfolgsnachweis im Ausmaß von mindestens acht Se-mesterwochenstunden oder mindes-tens 16 ECTS-Punkten) – im ersten Studienjahr nicht erforderlich

l Studium im zweiten Studienab-schnitt

l Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben

max. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres(Befristung: 30.11. des Kalenderjahres, in welches das Ende der vorgelegten Studienbestätigung fällt)

l wenn für das Kind FB*) bezogen wird, der Nachweis darüber

wird keine FB*) bezogen:l Fortsetzungsbestätigung als

ordentlich Studierende/ Studierender

wenn das Kind wegen Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfä-hig ist

seit Vollendung des 18. Lebensjah-res (bzw. seit Ablauf der Schul- oder Berufsausbildung)

individuell l aktueller ärztlicher Befundbericht

wenn das Kind erwerbslos ist seit Vollendung des 18. Lebensjah-res (bzw. seit Ablauf der Schul- oder Berufsausbildung)

höchstens für 24 Monate l Nachweis über die Beendigung der Schul- oder Berufsausbildung bzw. des beendeten Studiums.

*) FB = Familienbeihilfe

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Mitversicherung

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EHEGATTIN/EHEGATTE ODER EINGETRAGENE PARTNERIN/EINGETRAGENER PARTNER Personenkreis Voraussetzungen Dauer (Befristung) Benötigte Unterlagen

Ehegattin/Ehegatte oder einge-tragene Partnerin/eingetragener Partner

Nichtzutreffen der Ausschlussgründe (siehe Aufzählung Seite 24)

unbefristet l Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde

HAUSHALTSFÜHRENDE ANGEHÖRIGE/ HAUSHALTSFÜHRENDER ANGEHÖRIGERPersonenkreis Voraussetzungen Dauer (Befristung) Benötigte Unterlagen

Eine haushaltsführende Angehö-rige/ein haushaltsführender Ange-höriger aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflege-kinder, der Enkelkinder oder der Geschwister

l seit mindestens zehn Monaten bestehende Hausgemeinschaft mit der/dem Versicherten

l unentgeltliche Haushaltsführung durch die/den Angehörigen

l es lebt keine arbeitsfähige Ehe-gattin/kein arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragene Partnerin/ein-getragener Partner der/des Versi-cherten im gemeinsamen Haushalt

l Nichtzutreffen der Ausschluss-gründe (siehe Aufzählung Seite 24)

unbefristet

(Mitversicherung wird für die Dauer von drei Jahren vorgemerkt, danach ist die neuerliche Vorlage der Melde-zettel erforderlich)

l Urkunden zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses

l Meldezettel der/des Angehörigen

l Meldezettel der/des Versicherten

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Mitversicherung

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EHEGATTIN/EHEGATTE ODER EINGETRAGENE PARTNERIN/EINGETRAGENER PARTNER Personenkreis Voraussetzungen Dauer (Befristung) Benötigte Unterlagen

Ehegattin/Ehegatte oder einge-tragene Partnerin/eingetragener Partner

Nichtzutreffen der Ausschlussgründe (siehe Aufzählung Seite 24)

unbefristet l Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde

HAUSHALTSFÜHRENDE ANGEHÖRIGE/ HAUSHALTSFÜHRENDER ANGEHÖRIGERPersonenkreis Voraussetzungen Dauer (Befristung) Benötigte Unterlagen

Eine haushaltsführende Angehö-rige/ein haushaltsführender Ange-höriger aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflege-kinder, der Enkelkinder oder der Geschwister

l seit mindestens zehn Monaten bestehende Hausgemeinschaft mit der/dem Versicherten

l unentgeltliche Haushaltsführung durch die/den Angehörigen

l es lebt keine arbeitsfähige Ehe-gattin/kein arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragene Partnerin/ein-getragener Partner der/des Versi-cherten im gemeinsamen Haushalt

l Nichtzutreffen der Ausschluss-gründe (siehe Aufzählung Seite 24)

unbefristet

(Mitversicherung wird für die Dauer von drei Jahren vorgemerkt, danach ist die neuerliche Vorlage der Melde-zettel erforderlich)

l Urkunden zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses

l Meldezettel der/des Angehörigen

l Meldezettel der/des Versicherten

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Mitversicherung

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LEBENSGEFÄHRTIN / LEBENSGEFÄHRTEPersonenkreis Voraussetzungen Dauer (Befristung) Benötigte Unterlagen

Eine Lebensgefährtin/ ein Lebensgefährte

l seit mindestens zehn Monaten bestehende Hausgemeinschaft mit der/dem Versicherten

l unentgeltliche Haushaltsführung durch die Angehörige/den Ange-hörigen

l es lebt keine arbeitsfähige Ehe-gattin/kein arbeitsfähiger Ehe-gatte oder eingetragene Partnerin/ eingetragener Partner der/des Versicherten im gemeinsamen Haushalt

l Nichtzutreffen der Ausschluss-gründe (siehe Aufzählung Seite 24)

unbefristet

(Mitversicherung wird für die Dauer von drei Jahren vorgemerkt, da-nach ist die neuerliche Vorlage der Meldezettel erforderlich)

l Meldezettel der Lebens-gefährtin/des Lebens gefährten

l Meldezettel der/des Versicherten

l Identitätsnachweis

PFLEGENDE/R ANGEHÖRIGE/RPersonenkreis Voraussetzungen Dauer (Befristung) Benötigte Unterlagen

Eine pflegende Angehörige/ein pflegender Angehöriger

(Ehegattin/Ehegatte oder einge-tragene Partnerin/eingetrage-ner Partner; Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vier-ten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder; Eltern, Wahl-, Stief- und Pflege-eltern; Enkelkinder; Geschwister sowie haushaltsführende Lebens-gefährtin/Lebensgefährte)

Die/der Angehörige pflegt die Versicherte/den Versicherten

ð mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze

ð unter ganz überwiegender Beanspruchung der Arbeitskraft

ð nicht erwerbsmäßig

ð in häuslicher Umgebung

unbefristet

(Mitversicherung wird für die Dauer von drei Jahren vorgemerkt, danach ist die neuerliche Vorlage der Unterlagen erforderlich)

l Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde

l Urkunden zum Nachweis des Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnisses

l Nachweis über den Bezug des Pflegegeldes

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Mitversicherung

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LEBENSGEFÄHRTIN / LEBENSGEFÄHRTEPersonenkreis Voraussetzungen Dauer (Befristung) Benötigte Unterlagen

Eine Lebensgefährtin/ ein Lebensgefährte

l seit mindestens zehn Monaten bestehende Hausgemeinschaft mit der/dem Versicherten

l unentgeltliche Haushaltsführung durch die Angehörige/den Ange-hörigen

l es lebt keine arbeitsfähige Ehe-gattin/kein arbeitsfähiger Ehe-gatte oder eingetragene Partnerin/ eingetragener Partner der/des Versicherten im gemeinsamen Haushalt

l Nichtzutreffen der Ausschluss-gründe (siehe Aufzählung Seite 24)

unbefristet

(Mitversicherung wird für die Dauer von drei Jahren vorgemerkt, da-nach ist die neuerliche Vorlage der Meldezettel erforderlich)

l Meldezettel der Lebens-gefährtin/des Lebens gefährten

l Meldezettel der/des Versicherten

l Identitätsnachweis

PFLEGENDE/R ANGEHÖRIGE/RPersonenkreis Voraussetzungen Dauer (Befristung) Benötigte Unterlagen

Eine pflegende Angehörige/ein pflegender Angehöriger

(Ehegattin/Ehegatte oder einge-tragene Partnerin/eingetrage-ner Partner; Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vier-ten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder; Eltern, Wahl-, Stief- und Pflege-eltern; Enkelkinder; Geschwister sowie haushaltsführende Lebens-gefährtin/Lebensgefährte)

Die/der Angehörige pflegt die Versicherte/den Versicherten

ð mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze

ð unter ganz überwiegender Beanspruchung der Arbeitskraft

ð nicht erwerbsmäßig

ð in häuslicher Umgebung

unbefristet

(Mitversicherung wird für die Dauer von drei Jahren vorgemerkt, danach ist die neuerliche Vorlage der Unterlagen erforderlich)

l Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde

l Urkunden zum Nachweis des Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnisses

l Nachweis über den Bezug des Pflegegeldes

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Mitversicherung

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Ausschlussgründe von der Angehörigeneigenschaft

Die Ehegattin/der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin/der ein-getragene Partner, haushaltsführende oder pflegende Angehörige, andere Verwandte oder die Lebensgefährtin/der Lebens gefährte gelten nur dann als Angehörige, wenn sie nicht zu folgendem Personen-kreis zählen:

l Personen, die dem Kreis der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen (u. a. Ärztinnen/Ärzte, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Patentanwältin-nen/Patentanwälte, Notarinnen/Notare, selbständige Apothekerinnen/Apotheker, Wirtschaftstreuhänderinnen/Wirtschaftstreuhänder) angehören

l All diese Personen auch dann, wenn sie eine Pension nach dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Notarversiche-rungsgesetz beziehen oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer ge-setzlichen beruflichen Vertretung beziehen

l Grenzgängerinnen/Grenzgänger, d. h. Personen, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausüben, die im Inland eine Pflichtversi-cherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung begrün-den würde oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätig-keit beziehen; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und den Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung

Diese Regelung gilt für alle Angehörigen (d. h. über den oben angeführten Personenkreis hinaus auch für die Kinder und Enkel).

Beitragspflichtige MitversicherungFür mitversicherte Ehegattinnen/Ehegatten, eingetragene Partnerinnen/ein-getragene Partner und haushaltsführende Personen ist ein Zusatzbeitrag einzuheben, wenn die mitversicherte Person nicht

l ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind erzieht (auch Wahl-, Stief- und Pflegekinder oder Enkel) oder

l in der Vergangenheit mindestens vier Jahre hindurch ein im gemeinsa-men Haushalt lebendes Kind erzogen hat (darunter fallen auch Kinder-

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Mitversicherung

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erziehungszeiten aus einer vorherigen Beziehung oder als alleinerziehen-der Elternteil) oder

l selbst Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe drei hat oder

l eine Versicherte/einen Versicherten pflegt, die/der Anspruch auf Pflege-geld ab der Stufe drei hat;

weiters wenn die versicherte Person nicht

l Krankengeld, Wochengeld, Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht oder

l soziale Schutzbedürftigkeit festgestellt wird

Zusatzbeitrag

Der Zusatzbeitrag beträgt 3,4 Prozent der Beitragsgrundlage. Als Beitragsgrundlage gilt bei

l durch eine Erwerbstätigkeit Pflichtversicherten das sozialver-sicherungspflichtige Erwerbseinkommen inklusive Sonderzah-lungen, das aus den in der Sozialversicherungsdatenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlagen zu ermitteln ist:

ð heranzuziehen ist die Jahresbeitragsgrundlage des zweit-vorangegangenen Kalenderjahres (für 2015 also die Jahresbei-tragsgrundlage für 2013)

ð liegt die Jahresbeitragsgrundlage für dieses Kalenderjahr (2013) nicht vor, ist die Jahresbeitragsgrundlage des vorhergehen-den Kalenderjahres (2014) zu übernehmen

ð sind solche Jahresbeitragsgrundlagen nicht vorhanden, wird das aktuelle sozialversicherungspflichtige Erwerbseinkommen

(2015) berücksichtigt

l in der Krankenversicherung pflichtversicherten Pensionistinnen/Pensio-nisten der aktuelle monatliche Pensionsbezug zuzüglich der Sonderzah-lungen

l in der Krankenversicherung Selbstversicherten die für die Selbstversi-cherung herangezogene Beitragsgrundlage

l mehrfach Pflichtversicherten die Beitragsgrundlage aus jedem einzelnen Versicherungsverhältnis

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Mitversicherung

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e-card für mitversicherte AngehörigeFalls eine Angehörige/ein Angehöriger nicht ohnehin bereits eine e-card besitzt, wird diese nach Erfassung der/des Angehörigen in der Datenbank automatisch zugesandt.

Babys erhalten nach ihrer Geburt automatisch eine eigene e-card zuge-schickt, wenn sie bei der WGKK mittels einer Kopie der Geburtsurkunde angemeldet werden.

Nähere Informationen zur Angehörigeneigenschaft:

l Angehörigeneigenschaften Kundencenter Wienerberg oder in jeder Außenstelle der WGKK ( Adressen ab Seite 100)

l Beitragsvorschreibung des Zusatzbeitrages Versicherungsabteilung Telefon: +43 1 601 22-2781 E-Mail: [email protected]

Die Beitragspflicht besteht ab dem Beginn der Mitversicherung, unabhän-gig davon, ob eine Leistung aus der Mitversicherung in Anspruch genom-men wurde.

Der Zusatzbeitrag wird den Versicherten – und nicht den Angehörigen – vom Krankenversicherungsträger vorgeschrieben. Für die Zahlung an den Krankenversicherungsträger haben die Versicherten selbst zu sorgen. Der Zusatzbeitrag verbleibt nicht dem Krankenversicherungsträger, sondern fließt über den Weg der Krankenanstaltenfinanzierung in das Bundes-budget.

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Krankheit

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Ärztliche Hilfe

Im Erkrankungsfall kann die Ärztin/der Arzt frei gewählt werden.

Gegen Vorlage der e-card können Versicherte und mitversicherte Angehö-rige ärztliche Hilfe auf Kosten der WGKK in Anspruch nehmen. Die e-card muss bei jedem Ordinationsbesuch vorgewiesen werden.

Ärztliche Hilfe gibt es durch:l Vertragsärztinnen/Vertragsärztel Vertragsgruppenpraxenl Vertragseinrichtungen (Spitalsambulanzen)l Ärztinnen/Ärzte in Gesundheitseinrichtungen der WGKK

(Adressen ab Seite 103)

Zu beachten ist auf jeden Fall die Quartalsregelung, die auch für Vertrags-gruppenpraxen gilt! Pro Quartal (Jänner–März, April–Juni, Juli–September, Oktober–Dezember) können

l eine Vertragsärztin/ein Vertragsarzt für Allgemeinmedizinl bis zu drei Vertragsfachärztinnen/Vertragsfachärzte verschiedener Spartenl beliebig viele Vertragszahnärztinnen/Vertragszahnärzte

direkt, ohne Überweisung, aufgesucht werden.

Sollte es innerhalb eines Quartals notwendig sein, mehr als drei Fachärz-tinnen/Fachärzte in Anspruch zu nehmen, kann eine Allgemeinmedizinerin/ein Allgemeinmediziner oder eine Fachärztin/ein Facharzt eine Über-weisung bzw. Zuweisung für einen weiteren Besuch bei einer Fachärztin/einem Facharzt ausstellen.

Achtung! Die Konsultation einer zweiten Fachärztin/eines zweiten Facharztes derselben Sparte ist innerhalb desselben Quartals auf Kosten der WGKK grundsätz-lich nicht möglich. In begründeten Einzelfällen muss vor dem Besuch der an-deren Ärztin/des anderen Arztes eine Zustimmung zur Zusatzkonsultation in einer Außenstelle der WGKK eingeholt werden.

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Krankheit

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Service-Entgelt für die e-card

Das im November 2015 fällige Service-Entgelt für die e-card 2016 beträgt EUR 10,85.

Beispiele für die Einhebung:

Personenkreis Einhebung durch Höhe

Versicherte, welche am 15.11. durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber zur Kranken versicherung gemeldet sind

Dienstgeberin/ Dienstgeber

€ 10,85

Krankengeld-, Wochengeld-, und Kinderbetreuungsgeld bezieherinnen/-bezieher, welche am 15.11. diese Leistung bezogen haben

zuständigen Kranken-versicherungsträger

€ 10,85

Arbeitslosengeldbezieherinnen/-bezieher, welche am 15.11. diese Leistung bezogen haben

Arbeitsmarktservice € 10,85

Selbstversicherte, welche am 15.11. freiwillig kranken versichert sind

zuständigen Kranken-versicherungs träger

€ 10,85

Ausgenommen vom Service-Entgelt für die e-card sindl mitversicherte Ehegattinnen/Ehegattenl mitversicherte eingetragene Partnerinnen/Partnerl mitversicherte Lebensgefährtinnen/Lebensgefährtenl mitversicherte Kinder (siehe die Seiten 14 bis 19)l Pensionistinnen/Pensionistenl Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind

Der ärztlichen Hilfe sind folgende Leistungen gleichgestelltl Physiotherapeutische Behandlungenl Logopädische Behandlungenl Ergotherapeutische Behandlungenl Psychotherapeutische Behandlungenl Diagnostische Leistungen klinischer Psychologen/innenl Behandlungen durch Heilmasseurinnen/Heilmasseure

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Krankheit

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Chefärztliche Genehmigung

Für bestimmte Leistungen ist vor deren Inanspruch nah me eine chefärztli-che Genehmigung einzuholen. Grund sätzlich ist dies in jeder Außenstelle der WGKK (Adressen ab Seite 100) möglich.

Folgende Leistungen müssen vor der Inanspruchnahme vom chefärztlichen Dienst genehmigt werden:

l Logopädische Behandlung ab der 2. Sitzungl Ergotherapie ab der 2. Behandlungseinheitl Physiotherapie durch freiberufliche Physiotherapeutinnen/Physiothera-

peuten in Form von Hausbesuchen und Behandlung durch freiberufliche Heilmasseurinnen/Heilmasseure ab der 1. Sitzung

l Verordnungen für physikalische Behandlungen bei Instituten und Vertragsfachärztinnen/Vertragsfachärzten sind der WGKK vor bzw. spätestens zu Beginn der Behandlung vorzulegen

l Psychotherapie ab der 11. Sitzungl Medizinische Hauskrankenpflege ab dem 28. Tagl Geplante Behandlung und Untersuchung im Auslandl Computertomografie, Kernspintomografiel Kosmetische Behandlung, kosmetische Operationl Sterilisation, Geschlechtsumwandlungl HELP-Therapiel Operative Maßnahmen zur Gewichtsreduktionl Flugtransportel Krankentransporte bei Serienbehandlungen ab dem 11. Transport

( ausgenommen Transporte zur Dialyse, Chemo-Strahlentherapie und Unfall-Nachkontrolle in den Unfallambulanzen)

l Heimdialyse

Nähere Informationen zu speziellen Verschreibungen:Telefon: +43 1 601 22-2162 oder 2165

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Krankheit

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Wahlärztinnen/Wahlärzte

Wahlärztinnen/Wahlärzte sind niedergelassene Ärztinnen/Ärzte, die keinen Vertrag mit der WGKK haben. Das heißt, sie sind an die mit den Vertrags-ärztinnen/Vertragsärzten vereinbarten Honorare bzw. das vertraglich ver-einbarte Leistungsspektrum nicht gebunden. Konsultiert man Wahlärztin-nen/Wahlärzte, dann gilt man als Privatpatientin/Privatpatient und muss das Honorar selbst bezahlen.

Kundinnen und Kunden der WGKK haben nach dem Besuch einer Wahl-ärztin/eines Wahlarztes Anspruch auf einen Kostenersatz – sofern die An-spruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Auf Grund der gesetzlichen Lage darf die WGKK nur 80 Prozent jenes Be-trages rückerstatten, den die Kasse bei Inanspruchnahme entsprechen-der Vertragspartnerinnen/Vertragspartner für dieselben Leistungen aufge-wendet hätte, höchstens jedoch das Honorar, das bei der Wahlärztin/dem Wahlarzt entrichtet worden ist. Achtung: Für privat erbrachte Leistungen, die im Tarifkatalog der WGKK nicht enthalten sind, kann die WGKK keinen Kostenersatz leisten.

Folgende Unterlagen werden für den Kostenersatz wahlärztlicher Hilfe benötigt:

l Eine detaillierte Honorarnote mit genauen Angaben über die ärztlichen Leistungen (Datum der Ordinationen, Visiten, Sonder-leistungen, Diagnose sowie Stampiglie der Leistungserbringerin/des Leistungserbringers).

l Ein Nachweis über die erfolgte Zahlung (Zahlungsabschnitt, Kontoaus-zug, von der Bank bestätigte Sammelanweisung oder Saldierungsver-merk auf der Honorarnote).

Eine Kostenrückerstattung ist in jedem Fall ausgeschlossen,

l wenn es sich bei der Behandlung bzw. Untersuchung um keine Kran-kenbehandlung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) handelt

l wenn die erbrachte Leistung nicht in der Honorarordnung der WGKK aufgenommen ist, bzw. wenn es sich um ein Heilmittel handelt, welches

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Krankheit

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nicht im Erstattungskodex des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger enthalten ist

l wenn eine Vertragspartnerin/ein Vertragspartner – dazu zählen auch die WGKK-Gesundheitseinrichtungen – und eine Wahlärztin/ein Wahlarzt desselben Fachgebietes im selben Kalendervierteljahr in Anspruch ge-nommen wurde (etwaige Ausnahmen sind etwa Erste-Hilfe-Leistungen, Wohnsitzwechsel und Urlaub/Krankheit der/des bisher behandelnden Ärztin/Arztes)

l wenn eine Vertragsärztin/ein Vertragsarzt privat konsultiert wird

l wenn eine Vertragsärztin/ein Vertragsarzt in deren/dessen Privatpraxis (Zweitniederlassung) konsultiert wird

l wenn die Behandlung in einer Spitalsambulanz erfolgt, welche vom Lan-desgesundheitsfonds finanziert wird, z.B. Hanusch-Krankenhaus, AKH, Rudolfsstiftung (Adressen ab Seite 106)

l wenn ohne Zustimmung zur Zusatzkonsultation mehr als eine Wahlärz-tin/ein Wahlarzt der gleichen Sparte im selben Quartal in Anspruch ge-nommen wurde.

l Nach der Krankenordnung der WGKK sind physikalische Behandlungen innerhalb eines Monates – ab dem Tag der Erstellung der Kassengeneh-migung für die verordneten Behandlungen – in Anspruch zu nehmen. Die Behandlung sollte tunlichst innerhalb eines Quartals abgeschlossen werden, längstens jedoch bis zum Ende des darauf folgenden Quartals.

Nähere Informationen zur Wahlarzthilfe:

Telefon: +43 1 601 22-2720

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Krankheit

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Psychotherapie

Psychotherapie bei Vertragspartnerinnen/Vertragspartnern

Auf Basis der von der WGKK mit einigen Vereinen bzw. Einrichtungen ab-geschlossenen Verträge kann psychotherapeutische Behandlung auf Kas-senkosten (ohne Selbstbehalt) in Anspruch genommen werden. Vertrags-partner sind der „Verein für ambulante Psychotherapie“ und die „Wiener Gesellschaft für psychotherapeutische Versorgung“; außerdem stehen ei-nige, auf die Behandlung spezifischer Störungsbilder (z.B. Missbrauch von Drogen, Trauma, Essstörungen) bzw. bestimmter Patientinnen/Patienten (z.B. Kinder, MS-Patientinnen/- Patienten) spezialisierte Einrichtungen zur Verfügung.

Informationen gibt es im Informations-blatt „Inanspruchnahme psycho-therapeutischer Behandlung“ bei

Psychotherapeutinnen/-therapeuten. Voraus-setzung für die Kostenübernahme durch die WGKK ist

in jedem Fall eine vorherige Bewilligung der Behandlung durch den Medizinischen Dienst. Psychotherapie wird auch in den eigenen

Einrichtungen der WGKK (Adressen Seite 103) und in den Ambulanzen ei-niger Wiener Spitäler kostenlos angeboten.

Kostenzuschuss für Psychotherapie

Für psychotherapeutische Leistungen bei frei praktizierenden Psychothe-rapeutinnen/Psycho therapeuten muss das Honorar vorab bezahlt werden. Die WGKK leistet einen Kostenzuschuss gegen Vorlage der saldierten, de-taillierten Honorarrechnung in der Höhe von

l 21,80 Euro für eine Einzelbehandlung (Sitzung zu 60 Minuten)

l 12,72 Euro für eine Einzelbehandlung (Sitzung zu 30 Minuten)

l 7,27 Euro für eine Gruppenbehandlung (Sitzung zu 90 Minuten) pro Person (maximal 10 Personen)

l 5,09 Euro für eine Gruppenbehandlung (Sitzung zu 45 Minuten) pro Person (maximal 10 Personen)

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Krankheit

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Heilmittel (Medikamente)Heilmittel (Arzneispezialitäten und magistrale Zubereitungen) werden von der behandelnden Ärztin/vom behandelnden Arzt per Rezept verordnet.

Werden die Medikamente von Vertragsärztinnen/Vertragsärzten auf einem gültigen Kassenrezeptformular verschrieben, können Versicherte diese in jeder öffentlichen Apotheke gegen Entrichtung der Rezeptgebühr von 5,55 Euro pro Packung beziehen.

Kassenrezepte müssen spätestens ein Monat nach dem Ausstellungs-datum eingelöst werden.

Anträge auf Kostenzuschuss samt Informationen erhalten Sie im Kun-dencenter Wienerberg/Erdgeschoß, in allen Außenstellen der WGKK ( Adressen ab Seite 100), bei Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten oder unter www.wgkk.at.

Voraussetzungen:

l Das Vorliegen einer psychischen Störung, die als Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn anzusehen ist (für eine bloße Problemberatung in verschiedenen Fragen ist eine Kostenübernahme nicht möglich).

l Der schriftliche Nachweis, dass spätestens vor der zweiten psycho-therapeutischen Behandlung (Sitzung) eine ärztliche Untersuchung durchgeführt wurde. Diese Bestätigung kann formlos oder auf dem von der WGKK aufgelegten Bestätigungsformular erfolgen. Die Ärztin/der Arzt kann mit der e-card in Anspruch genommen werden, sofern sie oder er einen Vertrag mit der WGKK hat.

l Bei Behandlungen, die mehr als zehn Therapieeinheiten erfordern, kann ein Antrag auf Bewilligung für einen Kostenzuschuss gestellt werden. Antragsformulare gibt es im Kundencenter Wienerberg, in allen Außen-stellen (Adressen ab Seite 100) der WGKK und unter www.wgkk.at.

Achtung! Es ist nicht möglich, zugleich eine Therapie auf Rechnung der WGKK in einer Vertragseinrichtung bzw. einem Gesundheitszentrum zu machen und Kostenzuschuss zu erhalten.

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Krankheit

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Umwandlung eines Privatrezeptes in ein Kassenrezept

Ein von Wahlärztinnen/Wahlärzten bzw. Krankenanstaltenambulanzen aus-gestelltes Privatrezept kann vor dem Bezug des Heilmittels in ein Kas-senrezept umgewandelt werden. Folgende Personen/Stellen können das machen: Vertragsärztinnen/Vertragsärzte bzw. Ärztinnen/Ärzte in den WGKK-Außenstellen (Adressen ab Seite 100) oder der Medizinische Dienst der WGKK (Kundencenter Wienerberg/Erdgeschoß).

Durch die Umwandlung kann eine Direktverrechnung mit der Apotheke er-folgen und es entstehen – abgesehen von der Rezeptgebühr – keine zu-sätzlichen Kosten.

Wird ein frei verschreibbares Heilmittel, was die Mehrheit der Heilmit-tel sind, verordnet, kann ein Privatrezept auch direkt in der Apotheke um-gewandelt werden. Mittels einer sogenannten Klebeetikette, die auf der Rückseite des Privatrezeptes angebracht wird, können diese mit Kassen-rezepten gleichgestellt werden. Die/der Versicherte hat durch ihre/seine Unterschrift die Anspruchsberechtigung gegenüber der WGKK zu bestäti-gen und die erforderlichen Daten einzutragen.

Ist ein Privatrezept jedoch mit dem Vermerk „privat“ oder einer dement-sprechenden Kennzeichnung versehen, kann es zu keiner Rezeptumwand-lung kommen. Die Kosten für das jeweilige Heilmittel sind in solchen Fällen von den Patientinnen/Patienten selbst zu tragen.

Kostenerstattung bei Privatrezepten

Ohne diese Umwandlung müssen die Kosten der Medikamente von den Patientinnen/Patienten vorfinanziert werden. In einem solchen Fall können für privat gekaufte Medikamente 80 Prozent der Kosten, die der WGKK für das Heilmittel entstehen würden, im Wege der Kostenerstattung ersetzt werden. Voraussetzung: Bei der Verschreibung wurden die Richtlinien für ökonomische Verschreibweise eingehalten.

Erforderliche Vorlagen für die Kostenerstattung sind

l das Rezept (mit Namen der Patientin/des Patienten und Ausstellungs-datum)

l der Bezugsnachweis (Apothekenstempel und Preisangabe auf dem Rezept oder der Apothekenrechnung)

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Krankheit

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Warum sind manche Medikamente chefarztpflichtig?

l Weil es für fast jede Krankheit mindestens ein bewilligungsfreies Medikament gibt

l Weil es wirkstoffgleiche Medikamente zu verschiedenen Preisen gibt

l Weil die WGKK gesetzlich verpflichtet ist, auf eine ökonomische Ver-schreibweise zu achten

l Weil man dadurch die Kostenentwicklung bei Medikamenten in Grenzen halten kann

Langzeitbewilligung bestimmter Medikamente

Für Personen, die ein chefarztpflichtiges Medikament längere Zeit einnehmen müssen, kann die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt eine Langzeitbewilli-gung auf elektronischem Weg einholen und dieses bei Bedarf elektronisch abbuchen.

Nähere Informationen zur Bewilligungspflicht von Medikamenten:

Telefon: +43 1 601 22-2165

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Krankheit

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Generika

Was versteht man unter Generika?

Generika sind Medikamente, die den gleichen Wirkstoff, den gleichen Wirk-stoffgehalt und die gleiche Verabreichchungsform (Tablette, Kapsel, Saft, Spray usw.) haben wie bereits bekannte Arzneimittel.

Sie haben nur einen anderen Namen und einen anderen Preis, die Wirkung ist dieselbe.

Wieso haben Generika dieselbe Wirkung wie die Ursprungsprodukte?

Die Wirksamkeit eines Medikaments im Körper hängt im Wesentlichen von fünf Kriterien ab:

l Wie viel Wirkstoff ist im Medikament enthalten?l Wie gut und wie schnell/langsam wird der Wirkstoff im Körper aus sei-

ner „Hülle“ freigesetzt?l Wie vollständig wird der Wirkstoff im Körper aufgenommen?l Wie hoch ist die Konzentration des Wirkstoffs an seinem „Zielorgan“ im

Körper?l Wie wird der Wirkstoff im Körper ab- bzw. umgebaut, und wie schnell/

langsam wird er ausgeschieden?

Generika werden von der Zulassungsbehörde nur dann für den Verkauf freigegeben, wenn die Hersteller mit wissenschaftlichen Studien nachwei-sen, dass ihre Nachfolgepräparate diese fünf Kriterien genauso erfüllen wie die Ursprungsmedikamente.

Warum sind Generika preisgünstiger als Ursprungspräparate?

Die Entwicklung eines Medikaments ist durch die hohen Forschungs- und Erprobungskosten sehr teuer. Damit die Pharmaindustrie diese in die Millio-nen gehenden Beträge wieder erwirtschaften kann, gibt es den so genann-ten Patentschutz. Das bedeutet, dass nur die Firma, die das Medikament entwickelt hat, es nach der Zulassung auch vermarkten darf.

Der Patentschutz dauert maximal 18 Jahre und erst nach Ablauf dieser Frist kann ein Nachfolgepräparat mit dem bisher geschützten Wirkstoff von einer anderen Pharmafirma angeboten werden.

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Diese Generika kosten in der Herstellung dann nur mehr einen Bruchteil des ursprünglichen Medikaments, da ja keine Entwicklungskosten mehr anfallen und auch die Erprobungskosten wesentlich niedriger sind. Daher kann die Pharmafirma das Nachfolgepräparat auch günstiger verkaufen. Natürlich unterliegen Generika den gleichen strengen, wenn auch verein-fachten Zulassungsregeln wie die Ursprungspräparate.

Welche Vorteile haben Versicherte durch Generika?

Generika bieten eine Menge an Vorteilen:

l Generika kommen erst dann auf den Markt, wenn sich der Wirkstoff schon längst bewährt hat und der medizinische Nutzen eindeutig belegt ist.

l Viele Generika haben Zusatznutzen, wie z.B. kleinere oder leichter teil-bare Tabletten oder therapiegerechtere Stückzahlen in einer Packung.

l Generika sind wesentlich preisgünstiger, da sie bis zu 30 Prozent weniger als das Ursprungspräparat kosten und dadurch viel Geld gespart wird, wodurch die Sozialversicherung den Versicherten schneller den Zugang zu anderen teuren innovativen Therapieformen ermöglichen kann.

Durch die Verwendung von Generika können Versicherte selbst profitieren und dabei aktiv dazu beitragen, dass das ausgezeichnete öster-reichische Gesundheitssystem auch in Zukunft gesichert ist.

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Nähere Informationen zur Befreiung von der Rezeptgebühr:Persönlich: Kundencenter Wienerberg oder in jeder Außenstelle der WGKK (Adressen ab Seite 100)

Befreiung von der Rezeptgebühr

ohne Antrag auf Antrag (Außenstellen)

l Für Ausgleichszulagen-bezieherinnen/Ausgleichs-zulagenbezieher

Für Personen, deren monatliche Nettoeinkünfte folgen-den Betrag nicht übersteigen:l Alleinstehende: EUR 872,31l Ehepaare oder eingetragene Partnerschaften bzw.

Lebensgemeinschaften: EUR 1.307,89Diese Beträge erhöhen sich pro Kind um EUR 134,59.Leben im gemeinsamen Haushalt der/des Versicher-ten Personen mit eigenem Einkommen, so ist dieses zu berücksichtigen.

l Für Patientinnen/ Patienten mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten

Achtung! Diese Befreiung gilt nur für Medikamente, die für die anzeigepflichtige Erkrankung erforder-lich sind.

Für Personen, welche infolge ihrer Leiden und Gebrechen überdurchschnittliche Ausgaben nachwei-sen, sofern die monatlichen Nettoeinkünfte folgenden Betrag nicht übersteigen:l Alleinstehende: EUR 1.003,16l Ehepaare oder eingetragene Partnerschaften bzw.

Lebensgemeinschaften: EUR 1.504,07Diese Beträge erhöhen sich pro Kind um EUR 134,59.Leben im gemeinsamen Haushalt der/des Versicher-ten Personen mit eigenem Einkommen, so ist dieses zu berücksichtigen.

Jede/jeder Versicherte muss nur so lange Rezeptgebühr zahlen, bis sie/er im laufenden Kalenderjahr einen Betrag von zwei Prozent ihres/seines Jahresnettoeinkommens erreicht; mindestens jedoch 37 Rezeptgebühren pro Jahr. Überschreitet der Aufwand an Rezeptgebühren diesen Betrag, wird diese Person automatisch von der Rezeptgebühr befreit.

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Heilbehelfe und Hilfsmittel Heilbehelfe (z.B. orthopädische Schuheinlagen, Blutzuckermessgeräte oder Sehbehelfe) und

Hilfsmittel (z.B. Krankenfahrstühle oder orthopädische Schuhe) werden nur gegen ärztliche Verordnung gewährt.

Kostenanteil

Die Kosten für Heilbehelfe und Hilfsmittel werden bis zu einem Höchst-betrag von EUR 465,00 übernommen.

Kostenbeteiligung der Versicherten:

10 % des Tarifes, mindestens jedoch EUR 31,00

Für ständig benötigte Behelfe (z.B. Windeln, Katheter, Spritzen ...), die nur einmal oder kurzfristig verwendet werden können, sind von der/vom Versi-cherten 10 Prozent der Kosten zu tragen. Der Mindestbetrag der Kosten-beteiligung gilt in diesen Fällen nicht.

Ausgenommen sind Hilfsmittel, die als medizinische Maßnahme der Reha-bilitation gewährt werden. In diesem Fall entfällt sowohl der Kostenanteil als auch der Höchstbetrag (z.B. Krankenfahrstühle).

Achtung! Für Brillen und Kontaktlinsen beträgt die Kostenbeteiligung mindestens EUR 93,00 (für anspruchsberechtigte Kinder – siehe die Seiten 16 bis 19 – ab dem 15. Lebensjahr mindestens EUR 31,00).

Die Kosten für Kontaktlinsen werden bis zu einem Höchstbeitrag von EUR 155,00 (pro Stück) übernommen.

Ein Kostenzuschuss für orthopädische Schuhe sowie die orthopädische Zurichtung von Konfektionsschuhen wird von der WGKK nur dann geleis-tet, wenn die Arbeiten von befugten Orthopädieschuhmacherinnen/Ortho-pädieschuhmachern ausgeführt werden. Für orthopädische Schuhe (aus-genommen Therapieschuhe) ist von der/vom Versicherten in jedem Fall (auch bei Rezeptgebührenbefreiung) ein Betrag in Höhe von EUR 72,67 (pro Paar), für Antivarusschuhe ein Betrag in Höhe von EUR 36,34 (pro Paar) zu entrichten. Dieser Kostenanteil ist zu bezahlen, weil der orthopä-dische Schuh (Antivarusschuh) nicht ausschließlich ein Hilfsmittel, sondern auch ein normales Bekleidungsstück darstellt.

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Für insulinpflichtige Diabetikerinnen und Diabetiker werden ohne vorhe-rige Bewilligung Blutzuckermessgeräte bzw. Erstversorgungspakete auf Kosten der WGKK gegen einen Selbstbehalt von EUR 31,00 zur Verfügung gestellt.

Den erforderlichen Folgebedarf (z.B. Teststreifen, Lanzetten ...) für die Blut-zuckermessung erhalten insulinpflichtige wie nicht-insulinpflichtige Diabeti-kerinnen und Diabetiker kostenfrei in den WGKK-Heilmittel-Ausgabestellen (Adressen und Öffnungszeiten siehe Seite 103).

Für die Inanspruchnahme von Blutzuckermessgeräten und den laufenden Folgebedarf ist jeweils eine ärztliche Verordnung erforderlich.

Der Kostenanteil entfällt bei

l Versicherten (Angehörigen), welche das 15. Lebensjahr noch nicht vol-lendet haben bzw. für die wegen einer erheblichen Behinderung ohne Rücksicht auf das Lebensalter Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe (Nachweis erforderlich) besteht

l Versicherten (Angehörigen), die von der Rezeptgebühr befreit sind (aus-genommen Befreiung der Entrichtung der Rezeptgebühr bei Erreichen der Obergrenze)

Bewilligungspflichtige Behelfe sind

l orthopädische Maßschuhe, wenn es sich um eine Erstversorgung handelt

l (elektrische) Krankenfahrstühle

l Elektrofahrzeuge

l Bade- und Patientenlifter

l Krankenbetten

l Heimbeatmungsgeräte sowie die zur Durchführung erforderlichen Geräte (Absauggeräte, Pulsoximeter, Atemwegsbefeuchter und Accusysteme) ausgenommen Service

l Zubehör zu Heimbeatmungsgeräten (Filter, Schläuche, Beatmungsbe-stecke, Absaugkatheter, Maskensysteme etc.), wenn es sich um eine Erstversorgung handelt

l Hörgeräte, Sprachprozessoren

l Sehbehelfe unter bestimmten Voraussetzungen

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l Motorbetriebene Antidekubitusmatratzen auf Dauer und bei leihweiser Verlängerung

l Atemmonitore und Herz-Atemmonitore auf Dauer und bei leihweiser Verlängerung

l Pull onl Coagu-Chek-Gerätel Prothesen mit elektronischen Bauteilenl Pari eFlow inklusive Zubehörl Lymphdrainagegeräte auf Dauerl Milchpumpen bei leihweiser Verlängerungl Sauerstoffkonzentratorenl Systeme (Maschinen und Zubehör) zur lokalen

Unterdruck-Wundtherapie

Behelfe, welche nicht aufgezählt sind, können ohne vorherige Bewilligung der WGKK innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellung der ärztlichen Verord-nung bei einer Vertragspartnerin/einem Vertragspartner oder einem dazu berechtigten Fachbetrieb bezogen werden.

Die Unterlagen für die Bewilligung der Behelfe können auch per Fax unter der Nummer +43 1 601 22-3588 entgegen genommen werden.

Bezug der Behelfe

Hinweise über den Bezug der Heilbehelfe und Hilfsmittel sind in den entsprechenden Informa-tionsblättern zu finden. Sie liegen bei der WGKK und bei Vertragsärztinnen/Vertragsärzten auf und sind auch als Download auf der WGKK-Website zu finden.

Nähere Informationen zu Heilbehelfen und Hilfsmitteln:

Telefon: +43 1 601 22-2810

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Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation werden Versicherten und de-ren anspruchsberechtigten Angehörigen auf Antrag im Anschluss an eine Krankenbehandlung gewährt, um den Erfolg der Behandlung zu sichern oder die Folgen der Krankheit zu erleichtern. Dadurch soll der Gesund-heitszustand der Versicherten/des Versicherten soweit wieder hergestellt werden, dass sie/er einen ihr/ihm angemessenen Platz in der Gemein-schaft möglichst dauernd und ohne Betreuung und Hilfe einnehmen kann. Diese Maßnahmen werden von der WGKK nach pflichtgemäßem Ermes-sen erbracht.

Als Maßnahmen kommen in Betracht:

l Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen (Rehabilitationszentren)

Maßnahme monatl. Bruttoeinkommen tägl. Zuzahlung*)

Rehabilitations-aufenthalt

von EUR 872,32 bis EUR 1.453,69

EUR 7,60

von EUR 1.453,70 bis EUR 2.035,08

EUR 13,02

über EUR 2.035,08 EUR 18,46

*) für max. 28 Tage im Kalenderjahr

l Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel

l Ärztliche Hilfe sowie Heilmittel und Heilbehelfe

l Übernahme der Transportkosten nur für Personen, die von der Rezept-gebühr befreit sind (ausgenommen Befreiung der Entrichtung der Re-zeptgebühr bei Erreichen der Obergrenze)

Anträge

Die angeführten Leistungen können nur über Antrag einer Krankenanstalt bzw. behandelnder Ärztin/behandelnden Arzt nach chef- bzw. kontrollärzt-licher Bewilligung gewährt werden. Bei der Gewährung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln im Rahmen der medizinischen Maßnahmen der Rehabili-

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tation entfällt die Kostenbeteiligung der/des Versicherten. Der Antrag auf Unterbringung in einer Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient, ist zunächst beim jeweiligen Pensionsversicherungsträger oder Un-fallversicherungsträger (z.B. nach Arbeitsunfällen) zu stellen, welcher die-sen Antrag unverzüglich an den zuständigen Krankenversicherungsträger weiterleitet, wenn diese Maßnahme nicht selbst gewährt wird.

Nähere Informationen über Maßnahmen der Rehabilitation:

Telefon: +43 1 601 22-2831

Anträge für Kuraufenthalte für Erwerbstätige und Pensionisten sind wie bisher an die

Pensionsversicherungsanstalt Friedrich Hillegeiststr. 1 1020 Wien

zu übermitteln.

Seit 1. August 2004 sind

l Kuraufenthalte

l Erholungsaufenthalte

l Selbstgewählte Land- oder Kuraufenthalte sowie

l Kindererholungsaufenthalte

keine Leistungen der WGKK.

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Anstaltspflege (Spital)

Kostenübernahme durch die WGKK

Die WGKK zahlt rund ein Drittel der Versichertenbeiträge in den Landes-gesundheitsfonds, über den öffentliche Spitäler finanziert werden. Versicherte und ihre Angehörigen können somit die notwendige Anstaltspflege in der allgemeinen Gebührenklasse eines Krankenhauses in Anspruch nehmen.

Bereits zur Gänze abgegolten sind die Kosten der Unterkunft, der Verköstigung und der Pflege, die Kosten der ärztlichen Untersu-chung und Behandlung sowie das Bereitstellen aller erforderlichen Heilmittel.

Kostenbeteiligung

Versicherte müssen jedoch – unabhängig von der WGKK – an den Rechtsträger der Krankenanstalt für maximal 28 Tage im Kalenderjahr einen täglichen Kostenbeitrag (Verpflegskostenbeitrag) leisten.

Bei Rezeptgebührenbefreiung entfällt dieser Kostenbeitrag (ausgenom-men Befreiung der Entrichtung der Rezeptgebühr bei Erreichen der Ober-grenze).

Für die Anstaltspflege von Angehörigen ist in allen Wiener landesgesund-heitsfondsfinanzierten Krankenanstalten eine tägliche Kostenbeteiligung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zu leisten:

Pro Tag ð max. 28 Tage im Kalenderjahr EUR 20,00 (Stand Jänner 2015).

Diese Kostenbeteiligung entfällt bei Organspende für Spenderinnen und Spender und im Versicherungsfall der Mutterschaft (Entbindung).

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Sonderklasse

Die Mehrkosten für die Sonderklasse (z.B. Operationskosten, Facharzt-honorarnoten, Sonderpflegegebühren) sind privat zu bezahlen und werden von der WGKK nicht ersetzt.

Kostenübernahme bei nicht landesgesundheitsfondsfinanzierten bzw. ausländischen Krankenanstalten(gilt nicht für private Vertragskrankenanstalten)

Nehmen Versicherte (Angehörige) eine notwendige Anstaltspflege in einer Krankenanstalt in Anspruch, die nicht über den Landesgesundheitsfonds finanziert wird und mit der keine vertragliche Regelung besteht, erbringt die WGKK nach Überprüfung durch den Medizinischen Dienst einen maxima-len Pflegekostenzuschuss in der Höhe eines täglichen Pauschalbetrages.

Dieser beträgt ab 01.01.2015:

l für die Anstaltspflege Versicherter pro Tag EUR 202,30l für die Anstaltspflege Angehöriger pro Tag EUR 182,07l jedoch höchstens die tatsächlichen Kosten

Dies gilt entsprechend auch für Kostenersätze für Anstaltspflege in einer ausländischen Krankenanstalt, sofern die WGKK keine volle Kostenüber-nahme im Voraus zugesichert hat, weil eine entsprechende Behandlungs-möglichkeit im Inland nicht zur Verfügung steht. Für Behandlungen bzw. Operationen im Ausland, die im Inland nicht oder nicht rechtzeitig inner-halb eines medizinisch zumutbaren Zeitraumes durchgeführt werden kön-nen und für die eine vorherige Bewilligung durch den Medizinischen Dienst ausgesprochen wurde, erfolgt die Kostenübernahme entweder im Rahmen eines

l zwischenstaatlichen Abkommens mit dem jeweiligen EU-/EWR- oder Vertragsstaat oder

l in Form einer Direktübernahme der ausländischen Kosten nach Einzel-fallentscheidungen

Für den Antrag auf Kostenersatz sind folgende Unterlagen erforderlich

l Originalrechnung mit Zahlungsbestätigungl Aufenthaltsbestätigung

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l Detaillierter Befundbericht mit täglichem Dekurs (Fieberkurve), in Nicht-EU-Staaten bzw. in Staaten, mit denen kein Abkommen über soziale Si-cherheit besteht, in deutscher bzw. englischer Sprache

l Unterschriebener Antrag (Formular bei der WGKK erhältlich)l Bekanntgabe der Bankverbindung

Anstaltspflege in einer privaten Vertragskrankenanstalt

Die WGKK zahlt Beiträge an den privaten Krankenanstaltenfinanzierungs-fonds (PRIKRAF). Damit wird die Anstaltspflege in einer privaten Vertrags-krankenanstalt zur Gänze abgegolten (allgemeine Gebührenklasse).

Achtung: In privaten Vertragskrankenanstalten müssen Zuzahlungen für Leistungen erbracht werden, die über die allgemeine Gebührenklasse hin-ausgehen und nicht von der WGKK übernommen werden können. Im Rah-men der Aufnahme ist daher auf diesbezügliche Hinweise der Spitalsmitar-beiterinnen und –mitarbeiter zu achten.

Private Vertragskrankenanstalten in Wien

l Sanatorium Heral Wiener Privatklinikl Confraternität – Privatklinik Josefstadtl Rudolfinerhausl Privatklinik Döblingl Goldenes Kreuz

Achtung: Durch die Pauschalzahlung der Sozialversicherungsträger an den PRIKRAF sind die Kosten

l der Unterkunftl der Verköstigungl der Pflegel der ärztlichen Untersuchung und Behandlungl sowie der Bereitstellung von allen erforderlichen Heilmitteln abgegolten

Darüber hinaus kann keine weitere Kostenübernahme oder ein Kostenersatz durch die WGKK erfolgen.

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Nähere Informationen zur Anstaltspflege:

Telefon: +43 1 601 22-2840

Medizinische Hauskrankenpflege Wenn und solange es die Art der Krankheit zulässt, ist anstelle von An-staltspflege medizinische Hauskrankenpflege zu gewähren. Die medizi-nische Hauskrankenpflege wird neben der notwendigen ärztlichen Be-handlung und Versorgung mit Heilmitteln und Heilbehelfen gewährt. Die Inanspruchnahme ist nur auf ärztliche Anordnung möglich. Sie darf nur durch diplomiertes Krankenpflegepersonal erbracht werden.

Medizinische Hauskranken-pflege umfasst ausschließ-lich medizinische Leistungen und qualifizierte Pflegeleistun-gen wie Injektionen, Sondener-nährung, Wundversorgung etc. Die Grundpflege (Haut-, Haar- und Zahnpflege an Patientin-nen/Patienten, Hilfeleistung bei täglichen Bedürfnissen) und hauswirtschaftliche Versor-gung der Kranken (Betten ma-chen, Umbetten, Essen kochen etc.) fällt nicht unter den Begriff „medizinische Hauskrankenpflege“. Dafür werden von der WGKK keine Kosten übernommen.

Medizinische Hauskrankenpflege wird für ein und denselben Versiche-rungsfall der Krankheit für die Dauer von längstens vier Wochen gewährt. Darüber hinaus kann sie nach Vorliegen einer Bewilligung durch den Medi-zinischen Dienst der WGKK (Kundencenter Wienerberg/Erdgeschoß) ver-längert werden.

Grundsätzlich wird medizinische Hauskrankenpflege im Rahmen eines Pauschalvertrages der Wiener Krankenversicherungsträger mit dem Fonds Soziales Wien gewährt.

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Wird medizinische Hauskrankenpflege durch berechtigte Personen oder Organisationen in Anspruch genommen, welche mit der WGKK keinen Vertrag haben, gewährt die WGKK gegen Vorlage einer saldierten Original-honorarnote sowie einem Pflegeplan, in dem auch die Art und Dauer der Pflegeleistung in Minuten dokumentiert sind, einen Kostenzuschuss bis zur Dauer von 45 Minuten EUR 8,64 zuzüglich Umsatzsteuer als Grundbe-trag für Leistungen der medizinischen Hauskrankenpflege. Für jede weitere volle Viertelstunde erhöht sich der Kostenzuschuss um EUR 2,88 zuzüglich Umsatzsteuer.

Nähere Informationen zur medizinischen Hauskrankenpflege:

Telefon: +43 1 601 22-2840

Transportkosten

Transportkosten im Inland

Für die Beförderung gehunfähig erkrankter Versicherter und Angehöriger zur Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe, der Zahnbehandlung oder des Zahnersatzes sowie für Fahrten im Zusammenhang mit der körpergerech-ten Anpassung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln übernimmt die WGKK die Transportkosten, wobei Folgendes zu beachten ist:

Die Kosten werden nur für eine medizinisch notwendige Beförderung zur und von der nächstgelegenen oder nächsterreichbaren Behandlungsstelle (insbesondere Ärztinnen/Ärzte, Ambulatorium, Krankenanstalt) übernom-men bzw. ersetzt. In Wien gelten alle Behandlungsstellen als nächstgele-gen. Die medizinische Notwendigkeit einer solchen Beförderung, allenfalls auch das Vorliegen eines Erste-Hilfe-Falles oder die Dringlichkeit, muss ärztlich bescheinigt sein.

Die Entscheidung über das medizinisch notwendige Transportmittel trifft ausschließlich die Ärztin/der Arzt. Wünsche der Patientin/des Patienten hinsichtlich eines bestimmten Transportunternehmens können hierbei nicht berücksichtigt werden.

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Urlaubsaufenthalt in Österreich

Bei einer Erkrankung oder einem Unfall von Versicherten an einem Urlaubs-ort in Österreich werden Transportkosten in die nächstgelegene geeignete Krankenanstalt bzw. zur ambulanten Behandlung zur/zum nächstgele-genen geeigneten Fachärztin/Facharzt übernommen. Die Kostenüber-nahme für den Heimtransport von der Krankenanstalt in die Wohnung (zum Wohnsitz) der/des Erkrankten kann nur in der Höhe der (fiktiven) Kos-ten des Transportes von der Behandlungsstelle zum letzten Aufenthaltsort (Urlaubsort) erfolgen.

Bergungskosten der Bergrettung

Ein Abtransport vom Berg ins Tal (Bergekosten mittels Akja, Pistenrettung, Bergrettung), der infolge eines Unfalles in Ausübung von Sport und Touris-tik benötigt wird, kann kraft Gesetz nicht vom Krankenversicherungsträger übernommen werden.

In diesem Falle müsste mittels einer privaten Versicherung Vorsorge geleis-tet werden.

Transportkosten im Ausland

Transportkosten im Ausland können nicht übernommen werden. Ausge-nommen sind Transportkosten in EU- bzw. EWR-Staaten oder Vertrags-staaten, wenn und soweit diese Staaten die Kostenübernahme für Trans-portkosten vorsehen.

Heimtransporte Erkrankter vom Ausland (auch aus EU- und Vertragsstaa-ten) zum Wohnsitz im Inland können nicht übernommen werden. Es ist auch keine Kostenübernahme der Transportkosten ab Staatsgrenze zum Wohnsitz der Erkrankten im Inland möglich.

Damit verbleibende und oftmals sehr hohe Restkosten nicht zu Lasten der/des Versicherten gehen, empfiehlt es sich, rechtzeitig vor Antritt des Aus-landsaufenthaltes den Abschluss einer privaten Krankenversicherung in Erwägung zu ziehen. Entsprechende Angebote gibt es bei vielen Reise-veranstaltern oder auf dem privaten Versicherungsmarkt. Bei einigen Kre-ditkartenanbietern ist bereits ein Versicherungsschutz inkludiert, der mit-unter auch die Kosten eines eventuell notwendigen Rücktransportes abdeckt.

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Flugtransportkosten

Für Flugtransporte im Inland werden die Kosten in die nächstgelegene ge-eignete Krankenanstalt übernommen, wenn auf Grund des Zustandes der/des Erkrankten oder der Dringlichkeit eine Beförderung auf dem Landweg nicht zu verantworten wäre. Weiters muss die medizinische Notwendig-keit des Flugtransportes ärztlich bescheinigt und von der WGKK anerkannt werden.

Die Höhe der zu übernehmenden Kosten richtet sich nach den Satzungs-tarifen des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträ-ger und der WGKK. Die Kosten für Überstellungen mittels Flugambulanzen nach Erkrankungen oder Unfällen im Ausland (auch EU- und Vertragsstaa-ten), z.B. während des Urlaubes, dürfen von der WGKK nicht übernommen werden. Daher wird bei Auslandsreisen der Abschluss einer privaten Reise-versicherung empfohlen.

Transporte mit Krankenwagen Es ist zwischen zwei Arten des Transports zu unterscheiden!

l Einfache Krankenbeförderung

für Patientinnen/Patienten, für die während der Beförderung keine Ver-sorgung durch eine Sanitäterin/einen Sanitäter erforderlich ist und die ausschließlich wegen der Gehunfähigkeit lediglich auf der Trage liegend oder im Tragsessel sitzend getragen bzw. transportiert werden müssen.

Die Vertragspartner für die einfache Krankenbeförderung:

GWS Krankenbeförderung GmbH, Haller & Felsinger GmbH und ÖHTB Fahrtendienst GmbH,

sind für Sie unter der Rufnummer +43 1 488 58der gemeinsamen Leitstelle erreichbar.

l Qualifizierter Krankentransport

für Personen, die keine Notfallpatientinnen/patienten sind und die wegen ihrer Gehunfähigkeit auf der Trage liegend oder im Tragsessel sitzend getragen bzw. transportiert werden müssen und entweder

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der Unterstützung durch eine Sanitäterin/einen Sanitäter bedürfen oder während des Transportes auf die sanitätsdienstliche Versorgung angewiesen sind.

Die Vertragspartner für den qualifizierten Krankentransport:

Samariterbund Wien, Telefon: +43 1 89 144

Wiener Rotes Kreuz, Telefon: +43 1 52 144

Johanniter-Unfallhilfe Österreich, Telefon: +43 1 47 600

Grünes Kreuz – Walter Tögel, Telefon: +43 1 767 88 99

Sozial Medizinischer Dienst, Telefon: +43 1 310 50 50

GWS Krankenbeförderung GmbH, Telefon:+43 1 69 99 668

Vertragsfahrtendienste/PKW-Transporte

Versicherte oder Angehörige, die in Folge ihrer Krankheit oder ihres Gebre-chens nicht in der Lage sind, für die Inanspruchnahme der notwendigen Behandlung(en), Untersuchung(en), der Zahnbehandlung oder des Zahn-ersatzes ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen, deren Zustand aber nicht einen Transport ausschließlich mit einem Krankentransportwagen er-fordert, haben die Möglichkeit, sich mit einem Vertragsfahrtendienst der WGKK befördern zu lassen.

Hierfür ist ein vorheriger Antrag auf Kostenüber-nahme für die Beförderung durch einen Vertrags-fahrtendienst nötig, den sowohl die Hausärztin/der Hausarzt als auch die Behandlungsstelle mit einer entsprechenden medizinischen Begründung ausstellt. Nach der Ausstellung muss die erforder-liche Bewilligung durch den Medizinischen Dienst der WGKK (Kundencenter Wienerberg/Erdgeschoß) oder in jeder Außenstelle entweder persönlich oder auf dem Postweg eingeholt werden. Dieser bewilligte Antrag ist dann für die angegebene Anzahl der Fahr-ten für die Dauer von längstens zwei Monaten gül-tig. Gegen Vorlage des bewilligten Antrages können bei einem unserer Vertragsfahrtendienste die benötigten Fahrten in Anspruch genommen werden.

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Kostenbeteiligung für die Versicherten

Die Inanspruchnahme von Fahrten mit einem Vertragsfahrtendienst oder mit einem Krankenbeförderungsunternehmen ist an eine Kostenbeteiligung der Versicherten (Angehörigen) gebunden.

Der zu entrichtende Kostenanteil ist pro Kalenderjahr der Höhe nach mit dem 72-fachen der jeweils gültigen Rezeptgebühr je Versicherter/Versi-cherten (Angehöriger/Angehörigen) begrenzt.

Abhängig von der Art des Transports sind entweder EUR 5,55 (einmalige Rezeptgebühr) oder EUR 11,10 (doppelte Rezeptgebühr) zu entrichten.

Fahrtendienst/Beförderung im Rollstuhl sitzend

einmalige Rezeptgebühr

Einfache Krankenbeförderung/ Liegendtransport

doppelte Rezeptgebühr

Kranken- bzw. Rettungstransport doppelte Rezeptgebühr

Befreiung von der Kostenbeteiligung

Die WGKK übernimmt die von Versicherten bzw. Angehörigen zu zahlen-den Kosten, wenn die Patientinnen/Patientenl im Rahmen einer Erste-Hilfe-Leistung transportiert werdenl von der Rezeptgebühr befreit sind

(Ausnahme: Eine Befreiung von der Entrichtung der Rezeptgebühr wegen Erreichen der Rezeptgebührenobergrenze [REGO] kommt in diesem Bereich nicht zur Anwendung.)

l das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet habenl zu einer Strahlentherapie, Chemotherapie oder einer Dialysebehandlung

transportiert werden

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Die Vertragsfahrtendienste sind in der gemeinsamen Leitstelle unter folgender Rufnummer erreichbar: +43 1 488 58

Die Vertragsfahrtendienste der WGKK

ALOIS CZACH GmbH., Mietwagenunternehmen1190 Wien, Neugebauerweg 7/3/10

HALLER & FELSINGER GmbH, Taxi- und Mietwagen1220 Wien, Franz-Reitlinger-Gasse 5

Maps HandelsgmbH 1230 Wien, Richard Strauss Straße 32

ÖHTB-Fahrtendienst, Gemeinnützige GmbH1110 Wien, Kaiser-Ebersdorfer-Straße 69

POKORNY GmbH, Taxi- und Mietwagenunternehmen1140 Wien, Kolbetergasse 1

GWS GmbH, Krankenbeförderung1230 Wien, Perfektastr. 61, Obj. 1/Top 3

Ein Kostenersatz für Taxis, die keinen Vertrag mit der WGKK haben, ist nur dann vorgesehen, wenn es sich um eine Beförderung zu und von einer Erste-Hilfe-Leistung oder einen sonstigen dringenden Fall handelt. In allen anderen Fällen ist eine Vergütung ausgeschlossen.

Transporte mit einem privaten PKW

Sind Versicherte oder Angehörige auf Grund einer Gehunfähigkeit nicht in der Lage, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen, gebührt für Fahr-ten mit dem eigenen PKW ein Ersatz in der Höhe des halben amtlichen Kilometergeldes. Die Gehunfähigkeit muss ärztlich bescheinigt und vom Medizinischen Dienst (Kundencenter Wienerberg/Erdgeschoß) der WGKK (Adresse ab Seite 100) anerkannt werden.

Nähere Informationen zu Transportkosten:

Telefon: l Transporte: +43 1 601 22-2840 l Transportkostenersatz: +43 1 601 22-2840

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3

Krankheit

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Welche Transportkosten übernehmen wir nicht?

Die Wiener Gebietskrankenkasse übernimmt unter anderem keine Kosten für Transporte oder Fahrten von und zu:

l Behandlungsstellen, für welche die Kasse die auflaufenden Behandlungskosten nicht trägt

l einer Blutbank zur Eigenblutvorsorge

l einer Gesundheitseinrichtung der Magistrats abteilung 15

l einer Begutachtungsstelle anlässlich der Vorladung des Pensions versicherungsträgers

l unserem Verwaltungsgebäude 10., Wienerbergstraße 15–19, zwecks Einholung einer Bewilligung

l zu den Wohnsitzbezirksstellen anlässlich der Vorladung zum kontrollärztlichen Dienst

l anlässlich des Stillens eines in Anstaltspflege befindlichen Säuglings

l während einer stationären Anstaltspflege (z.B. Besuchsfahrten)

Krankentransporte stellen keine eigenständige Kassenleistung dar. Sie werden nur dann übernommen, wenn auch dle Krankenbehandlung, zu deren Erreichung der Transport in Anspruch genommen wird, von der Wiener Gebietskrankenkasse anerkannt und übernommen bzw. hierfür eine Kostenerstattung geleistet wird.

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3

Krankheit

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Krankengeld Das Krankengeld soll einen Verdienstentgang (teilweise) ersetzen, der durch eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (Krankenstand) entstanden ist.

Krankengeld erhält demnach nur, wer eine Krankengeld auslösende Ver-sicherung hat. Das sind unter anderem Lehrlinge und Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, aber auch Empfängerinnen/Empfänger einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. Arbeitslosengeldempfängerinnen/Arbeitslosengeldempfänger).

Dauer

Krankengeld gebührt ab dem vierten Tag eines Krankenstandes und für die Dauer dieses Krankenstandes.

Es gibt jedoch Höchstgrenzen. Diese sind gesetzlich geregelt und betragen:

l Mindestanspruchsdauer 26 Wochen; diese Anspruchsdauer erhöht sich auf 52 Wochen, wenn man innerhalb der letzten 12 Monate vor Beginn des Krankenstandes mindestens 6 Monate krankenversichert war.

Höhe des Krankengeldes

Das Krankengeld beträgtvom 4. bis zum 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit ð 50 %ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit ð 60 %der Bemessungsgrundlage.

Bemessungsgrundlage für das Krankengeld ist der auf den Kalendertag entfallende beitragspflichtige Arbeitsverdienst, der der/dem Versicherten in jenem Beitragszeitraum gebührte, der dem Ende des vollen Entgeltanspru-ches voranging.

Sofern ein Anspruch auf Sonderzahlungen besteht, wird das Krankengeld um 17 Prozent erhöht.

Für Bezieherinnen/Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversiche-rung gebührt ein Krankengeld in der Höhe des letzten Leistungsbezuges aus dieser Versicherung.

Krankengeld gebührt nicht, ...

... wenn die Arbeitsunfähigkeit Folge einer schuldhaften Beteiligung an einem Raufhandel oder unmittelbare Folge der Trunkenheit oder des Miss-brauches von Suchtgiften ist.

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3

Krankheit

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Ruhen des Krankengeldes

Der grundsätzliche Anspruch auf Krankengeld kann aus bestimmten Grün-den ruhen. Die wichtigsten sind:

l wenn und solange der Krankenstand der WGKK nicht gemeldet wird (wird in der Regel von der praktischen Ärztin/vom praktischen Arzt erledigt)

l wenn und solange der Lohn oder das Gehalt weiterbezahlt werden (dienstrechtliche Ansprüche). Achtung! Halber Lohn-/Gehaltsanspruch bedeutet halbes Krankengeld!

l wenn und solange man noch eine Urlaubsentschädigung/-abfindung oder Kündigungsentschädigung erhält

l wenn und solange man Zivildienst oder Präsenzdienst leistetl wenn und solange man sich einer Kontrolluntersuchung bei der Ärztin/

beim Arzt der WGKK entziehtl wenn wiederholt Bestimmungen der Krankenordnung oder Anordnun-

gen der Medizinerin/des Mediziners verletzt wurden

Auszahlung

Die Auszahlung des Krankengeldes muss beantragt werden. Dazu benö-tigt die WGKK eine von der Dienstgeberin/vom Dienstgeber ausgestellte „Arbeits- und Entgeltbestätigung“, welche die Angaben über die Einkom-menshöhe und die Dauer einer eventuellen Entgeltfortzahlung enthält. Weiters benötigt die WGKK die Krankenstandsbestätigung (diese muss bezüglich der Dauer ärztlich bestätigt sein) sowie eventuelle Aufenthalts-bestätigungen von einer Krankenhauspflege etc. Bei Bezug einer Geldleis-tung aus der Arbeitslosenversicherung werden der WGKK die erforderli-chen Daten elektronisch zur Verfügung gestellt.

Achtung: Bekanntgabe der Bankverbindung bitte nicht vergessen!

Steuerpflicht

Nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes ist das Kran-kengeld lohnsteuerpflichtig. Die WGKK ist verpflichtet, von dem über dem Betrag von täglich EUR 30,00 liegenden Krankengeld 36,5 Prozent an Lohnsteuer einzubehalten und dem Finanzamt abzuführen. Die Höhe der einbehaltenen Lohnsteuer ist der Krankenstandsbestätigung zu entnehmen (diese erhalten Versicherte zum Ende des Krankenstandes).

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Krankheit

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Feststellung der Arbeitsunfähigkeit

Die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit wird grundsätzlich von der behan-delnden Vertragsärztin/vom behandelnden Vertragsarzt festgestellt und der WGKK gemeldet. Wird die/der Versicherte von einer Wahlärztin/einem Wahlarzt behandelt und bescheinigt ihr/ihm diese/dieser die Arbeitsun-fähigkeit, so hat dies die/der Versicherte unverzüglich unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung der WGKK zu melden.

Bei einer ambulanten Krankenhausbehandlung gilt die ausgestellte Ambu-lanzkarte nicht als Krankmeldung. Die Feststellung einer allfälligen Arbeits-unfähigkeit obliegt auch hier der Vertragsärztin/dem Vertragsarzt.

Sind Versicherte nach Entlassung aus einem stationären Krankenhaus-aufenthalt weiterhin arbeitsunfähig, so müssen sie sich innerhalb von 10 Tagen von einer Vertragsärztin/einem Vertragsarzt den Krankenstand bescheinigen lassen.

Bitte beachten!

Patientinnen/Patienten sollen der Ärztin/dem Arzt nach Möglichkeit sagen, ob ihre Krankheit auf einen Arbeitsunfall, auf die Folge eines früheren Arbeitsunfalles, auf eine Berufskrankheit oder auf einen sonstigen Unfall zurückzuführen ist.

Die WGKK ersucht auch um Information, wenn während der Arbeits-unfähigkeit eine eigene Pension aus der gesetzlichen Pensionsversiche-rung beantragt, erhalten oder der Antrag abgelehnt wird.Achtung! Bewilligte Ausgehzeiten dürfen nicht überschritten werden!

Krankenbesuchsdienst

Durch gesetzlichen Auftrag ist die WGKK zur Durchführung von Kontrollen im Zusammenhang mit Krankenständen verpflichtet. Der Zweck der Kran-kenkontrolle ist, die missbräuchliche Verwendung von Versichertenbeiträ-gen im Einzelfall hintanzuhalten.

Diese Kontrollen werden sowohl im Einzelfall, auf Wunsch der Dienstge-berinnen und Dienstgeber, als auch stichprobenartig in einzelnen Bezirken von unseren Krankenfürsorgerinnen/Krankenfürsorgern durchgeführt. Die Koordination dieser Kontrollen erfolgt durch die einzelnen Außenstellen.

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Krankheit

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Ärztliche Begutachtung durch die WGKK

Die Ärztinnen/Ärzte der WGKK sind im Interesse der Versichertengemein-schaft zur Überprüfung des Gesundheitszustandes beauftragt. Der Einladung zur ärztlichen Kontrolluntersuchung ist unbedingt nachzu-kommen.

Kann der Einladung aus wichtigen Gründen (z.B. Bettlägerigkeit) nicht Folge geleistet werden, so ist dies der WGKK unter Beilage einer Bestäti-gung der behandelnden Ärztin/des behandelnden Arztes unverzüglich mit-zuteilen. Die Nichtbefolgung der Einladung ist glaubhaft zu begründen.

Meldepflicht

Leistungsbezieherinnen und -bezieher sind verpflichtet, jede Änderung (z.B. Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Änderung des Aufenthaltsortes etc.) binnen zwei Wochen der WGKK zu melden. Jede Änderung des Aufent-haltsortes der/des Versicherten während ihres/seines Krankenstandes ist der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt und der WGKK unver-züglich mitzuteilen.

Beabsichtigt eine Versicherte/ein Versicherter während ihres/seines Kran-kenstandes den Kassenbereich zu verlassen, bedarf dies der vorherigen Zustimmung der WGKK.

Für nähere Informationen bzw. für die Beantragung des Krankengeldes wenden sich Versicherte bitte an die Außenstellen der WGKK

(Adressen ab Seite 100).

Ärztliche Betreuung im Urlaub

Inland

Erkranken Versicherte in einem österreichischen Bundesland außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der WGKK, können sie unter Vorlage Ihrer e-card eine Vertragsärztin/einen Vertragsarzt (Ambulatorium, Vertrags-einrichtung) der für den Aufenthaltsort zuständigen Gebietskrankenkasse in Anspruch nehmen.

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Krankheit

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Achtung! Es ist unbedingt erforderlich, bei der Ärztin/beim Arzt darauf hin-zuweisen, dass die Versicherten sich im Urlaub befinden, da die Quartals-regelung (siehe Seite 27) in diesem Fall nicht gilt.

Ist die Erkrankung mit Arbeitsunfähigkeit (Krankenstand) verbunden, so müssen die Versicherten sich an eine Vertragsärztin/einen Vertragsarzt der jeweiligen ortszuständigen Gebietskrankenkasse wenden und auch Ihre Dienstgeberin/Ihren Dienstgeber benachrichtigen.

Bei Fahrten ins EU-/EWR-Ausland benötigen Versicherte die Europäische Krankenversicherungskarte (bzw. eine Ersatzbescheinigung), bei Fahrten in andere Vertragsstaaten einen Auslandsbetreuungsschein.

Ausland

Durch die Einführung der e-card als Krankenscheinersatz ändert sich der Anspruchsnachweis über den bestehenden Krankenversicherungs-schutz in Österreich anspruchsberechtigter Personen während eines vo-rübergehenden Aufenthaltes in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat und der Schweiz. Die Rückseite der e-card ist als „Europäische Krankenversi-cherungskarte“ (EKVK) gestaltet. Sie ersetzt den Vordruck („Urlaubskran-kenschein“) in jenen Staaten, in denen das EG-Recht anzuwenden ist. Da-durch entfällt die Ausstellung der Urlaubs krankenscheine.

Steht Versicherten keine gültige EKVK zur Verfügung oder wurde diese we-gen Verlust gesperrt, stellt die WGKK eine Provisorische Ersatzbescheini-gung für die Europäische Krankenversicherungskarte (PEB) über Antrag in einer Bezirksstelle oder einem Kundencenter aus.

Gegen Vorlage der gültigen EKVK bzw. der PEB können alle Sachleis-tungen wie Arztbesuche oder Spitalsaufenthalte in Anspruch genommen werden, die sich während eines vorübergehenden Aufenthaltes in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz, unter Berücksichtigung der Art der Leistung und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer, als medi-zinisch notwendig erweisen. Voraussetzung dabei ist allerdings, dass die in Anspruch genommene Behandlungseinrichtung Vertragspartnerin/Ver-tragspartner des Krankenversicherungssystems des Aufenthaltsstaates ist.

Achtung! Bei Ausreise zur Inanspruchnahme einer bestimmten Behand-lung in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz werden deren Kosten nur übernommen, wenn die WGKK die Genehmigung dazu erteilt hat; EKVK oder PEB dürfen in diesem Fall nicht verwendet werden.

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Krankheit

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Hinweis zu Bosnien-Herzegowina: Die EKVK bzw. die PEB ersetzt ab 1. Juli 2015 das Formblatt A/BIH 3. Eine Direktvorlage der EKVK/PEB beim Leistungserbringer ist in Bosnien-Herzego-wina aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften nicht möglich. Die EKVK/PEB ist dem bosnisch und herzegowinischen, ört-lich zuständigen Krankenversicherungsträger vorzulegen. An-

schließend erhält die Kundin bzw. der Kunde eine nationale Anspruchsbe-scheinigung, die dem bosnisch und herzegowinischen Leistungserbringer zu übergeben ist. In dringenden Fällen (z.B. Aufnahme in ein Krankenhaus) wird die EKVK/PEB jedoch als Nachweis der Anspruchsberechtigung oft anerkannt.

Hinweis zu Dänemark: In Dänemark darf von Versicherten, die nicht Staatsangehörige eines EU-/EWR-Mitgliedstaates sind, im Bereich der Krankenversicherung die EKVK oder die provisori-sche Ersatzbescheinigung nicht verwendet werden.

Hinweis zu Mazedonien: Die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) bzw. die PEB ersetzt seit 1. Jänner 2013 das Formblatt A/MK 3.

Hinweis zur Schweiz: Die Schweiz wurde durch ein Sonderabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Mitglied-staaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits in das Sozialversicherungssystem der Europäi-schen Gemeinschaft eingegliedert. Bei einem Aufenthalt in der Schweiz ist zu beachten, dass für Staatsangehörige, die nicht

Gültigkeitsbereich der EKVK oder der provisorischen Ersatz-bescheinigung für die Europäische Krankenversicherungskarte:

Belgien, Bosnien-Hezegowina, Bulgarien, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.

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Krankheit

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EU-Staatsbürgerinnen/EU-Staatsbürger sind, die EKVK bzw. die PEB nicht verwendet werden darf.

Hinweis zu Serbien: Die EKVK bzw. die PEB ersetzt ab 1. Jänner 2014 das Formblatt A/SRB 3. Eine Direktvorlage der EKVK/PEB beim Leistungserbringer ist in Serbien aufgrund der nationa-len Rechtsvorschriften nicht möglich. Die EKVK/PEB ist dem serbischen, örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger vorzulegen. Anschließend erhält die Kundin bzw. der Kunde

eine nationale Anspruchsbescheinigung, die dem serbischen Leistungser-bringer zu übergeben ist. In dringenden Fällen (z.B. Aufnahme in ein Kran-kenhaus) wird die EKVK/PEB jedoch als Nachweis der Anspruchsberechti-gung oft anerkannt.

Hinweis zu Zypern: Bei einem Aufenthalt in Zypern ist die Anwendung der EKVK bzw. der PEB nur auf den griechischen Teil Zyperns eingeschränkt.

Zwischenstaatliche (bilaterale) Abkommen gibt es mit:

Bosnien-HerzegowinaEKVK/ PEB

Staatsangehörigkeit ohne Bedeutung

MazedonienEKVK/ PEB

Staatsangehörigkeit ohne Bedeutung

MontenegroA/MNE

3Staatsangehörigkeit

ohne Bedeutung

SerbienEKVK/ PEB

Staatsangehörigkeit ohne Bedeutung

TürkeiA/TR

3Staatsangehörigkeit

ohne Bedeutung

Achtung! In allen bilateralen Vertragsstaaten (ausgenommen Mazedo-nien und Serbien) gilt die EKVK bzw. die PEB nicht!

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Krankheit

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Für alle angeführten bilateralen Abkommen (ausgenommen Mazedonien, Serbien und Bosnien-Herzegowina) gilt grundsätzlich:

Einen bilateralen Betreuungsschein kann unter bestimmten Voraussetzun-gen für die Beschäftigten und deren anspruchsberechtigten Angehörigen grundsätzlich die Dienstgeberin/der Dienstgeber ausstellen. Ansonsten werden die Betreuungsscheine für unsere Versicherten in allen Bezirks-stellen/Kundencentern der WGKK ausgegeben. Der Betreuungsschein soll frühestens 14 Tage vor Urlaubsantritt beantragt werden.

In den bilateralen Vertragsstaaten (ausgenommen Mazedonien, Ser-bien und Bosnien-Herzegowina) ist im Bedarfsfall der Betreuungsschein (Urlaubskrankenschein) bei dem für den Urlaubsort örtlich zuständigen ausländischen Krankenversicherungsträger gegen einen dort gültigen Behandlungsschein einzutauschen.

Bei Unfällen oder akuten Erkrankungen wird von Spitälern und ähnlichen Einrichtungen der Betreuungsschein oft auch direkt angenommen.

Die Sachleistungen werden nicht nach den österreichischen Rechtsvor-schriften, sondern ausschließlich nach den für das Gastland geltenden leis-tungsrechtlichen Bestimmungen erbracht.

Sollte diese Vorgangsweise nicht möglich sein (Schein wird nicht angenommen, Notfall usw.), sollen Versicherte bitte eine möglichst detail-lierte Rechnung über Art, Umfang und Datum der Behandlung verlangen. Die bezahlte Rechnung kann dann bei der WGKK zur (teilweisen) Kosten-erstattung - siehe nachfolgend - eingereicht werden.

Erkranken Versicherte in einem Land (z.B. USA, Thailand), welches oben nicht angeführt ist, müssen die Kosten für eine notwendige Kran-kenbehandlung (ärztliche Hilfe, Anstaltspflege, etc.) in jedem Fall zur Gänze dort selbst bezahlt werden.

Nach der Rückkehr können sie jedoch bei der WGKK, gegen Vorlage der detaillierten und bezahlten Rechnungen, einen Kostenersatz beantragen. Von der WGKK kann höchstens ein Kostenersatz in Höhe von 80 Prozent jener Kosten gewährt werden, die der WGKK bei Durchführung einer ver-gleichbaren Krankenbehandlung in Österreich entstanden wären (eine ge-setzliche Sonderregelung besteht bei „Entsendung durch die Dienstgebe-rin/den Dienstgeber in das Ausland“).

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Krankheit

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Wird jedoch Anstaltspflege in Anspruch genommen, gebührt ein Pflege-kostenzuschuss in der Höhe von EUR 202,30 (2015) pro Tag. Dieser Tagespauschalsatz verringert sich um zehn Prozent für Angehörige. Liegen die Kosten unter dem täglichen Pauschalsatz, wird nur der tatsächliche Aufwand ersetzt.

Achtung! Damit verbleibende und oftmals sehr hohe Restkosten nicht zu Lasten der/des Versicherten gehen, empfiehlt es sich, rechtzeitig vor Antritt des Auslandsaufenthaltes den Abschluss einer privaten Krankenversiche-rung in Erwägung zu ziehen. Entsprechende Angebote gibt es bei vielen Reiseveranstaltern oder auf dem privaten Versicherungsmarkt. Bei einigen Kreditkartenanbietern ist bereits ein Versicherungsschutz inkludiert, der mitunter auch die Kosten eines eventuell notwendigen Rück-transportes abdeckt.

Der gesetzliche Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Rücktrans-porte vom Urlaubsort zum Wohn- oder Beschäftigungsort.

Nähere Informationen zur Europäischen Union, zum Europäischen Wirtschaftsraum, zur Schweiz und zu den Vertragsstaaten:

Telefon: +43 1 601 22-2820

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Mutterschaft

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Mutterschaftsleistungen (Versicherungsfall der Mutterschaft)

Der Versicherungsfall der Mutterschaft gilt als eingetreten:

l mit Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung (mit diesem Zeitpunkt beginnt auch das Beschäftigungsverbot nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes)

l mit der Entbindung, wenn diese vor dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung stattgefunden hat

l mit Beginn der achten Woche vor der tatsächlichen Entbindung, wenn der Tag der voraussichtlichen Entbindung nicht festgestellt wurde

l mit einem vorzeitigem Beschäftigungsverbot – ausgesprochen durch eine Arbeitsinspektionsärztin/einen Arbeitsinspektionsarzt oder eine Amtsärztin/einen Amtsarzt

l mit einem vorzeitigen Beschäftigungsverbot – in Zusam-menhang mit dem Tabakgesetz – in diesen Fällen wenden sich Schwangere bitte an die Außenstellen der WGKK ( Adresse ab Seite 100)

Folgende Sachleistungen werden im Falle der Mutterschaft gewährt:

l Ärztlicher Beistand

l Hebammen-/Geburtshelfer/innenbeistand

l Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern/-pfleger

l Heilmittel (Medikamente)

lHeilbehelfe

l Pflege in einer Krankenanstalt (oder in einem Entbin-dungsheim) für längstens zehn Tage (bei notwendiger längerer Anstaltspflege gilt diese als Versicherungsfall der Krankheit). Für die zehn Tage ist der zehnprozentige Kostenanteil für Angehörige nicht zu leisten (vgl. Seite 44).

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Mutterschaft

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Wochengeld

Das Wochengeld gebührt

l für die letzten 8 Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung

l für den Entbindungstag

l für die ersten 8 Wochen nach der Entbindung

Der Versicherungsfall der Mutterschaft kann sich auch verlängern

l nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder einer Kaiserschnitt-entbindung

l bei einem Beschäftigungsverbot – wenn das Leben und die Gesundheit der Mutter oder des Kindes durch die Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist – hat die Versicherte Anspruch auf vorzeitiges Wochengeld ab dem Zeitpunkt der Bestätigung der Amtsärztin/des Amtsarztes oder der Arbeitsinspektionsärztin/des Arbeitsinspektionsarztes

l bei einem Beschäftigungsverbot in Zusammenhang mit dem Tabak-gesetz

Erforderliche Unterlagen

Zur Feststellung des Beginnes des Beschäftigungsverbotes beziehungs-weise des Beginnes des Wochengeldanspruches benötigt die WGKK eine ärztliche Bestätigung über den voraussichtlichen Entbindungstag. Diese Bestätigung sollte von einer Vertragsärztin/einem Vertragsarzt der WGKK ausgestellt sein. Im Falle eines vorzeitigen Beschäftigungsverbotes ist das Zeugnis der Arbeitsinspektionsärztin/des Arbeitsinspektions-arztes oder der Amtsärztin/des Amtsarztes vorzulegen.

Für den Wochengeldanspruch nach der Entbindung ist eine Kopie der Geburtsurkunde der WGKK zu übermitteln. Im Falle einer Frühgeburt oder Kaiserschnittentbindung ist eine entsprechende ärztliche Bestätigung erfor-derlich.

Zur Feststellung bzw. Berechnung der Wochengeldhöhe benötigt die WGKK für Dienstnehmerinnen eine „Arbeits- und Entgeltbestätigung für Wochengeld“. Diese stellt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber aus.

Achtung: Bekanntgabe der Bankverbindung bitte nicht vergessen!

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Mutterschaft

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Höhe des Wochengeldes

Das Wochengeld ersetzt das durch die Mutterschaft entfallende Einkom-men zur Gänze.

Die Höhe des Wochengeldes wird vom Nettoarbeitsverdienst der letzten drei Kalendermonate vor dem Eintritt des Mutterschutzes berechnet.

Dieser Arbeitsverdienst ist – je nach Ausmaß der gebührenden Sonderzah-lungen – um 14 Prozent, um 17 Prozent oder um 21 Prozent zu erhöhen. Vom erhöhten Nettoarbeitslohn ist der Tagesdurchschnitt zu errechnen, der als tägliches Wochengeld gebührt.

Beispiel: Mutterschaft ab 15. Juli

Nettoarbeitsverdienst in den letzten 3 Monaten:

April EUR 726,73 30 TageMai EUR 726,73 31 TageJuni EUR 726,73 30 TageGesamt EUR 2.180,19 91 Tage

Anspruch auf zwei Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld):

EUR 2.180,19 / 91 Tage = EUR 23,96+ 17 % Sonderzahlungszuschlag = EUR 4,07das tägliche Wochengeld beträgt EUR 28,03

Die Bezieherinnen von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe erhalten ein Wochengeld in der Höhe des um 80 Prozent erhöhten letzten Bezuges.

Selbstversicherten geringfügig beschäftigten Dienstnehmerinnen gebührt generell ein tägliches Wochengeld von derzeit EUR 8,80.

Für nähere Informationen beziehungsweise für die Beantra-gung des Wochengeldes wenden sich Versicherte bitte an die Außenstelle der WGKK (Adressen ab Seite 100).

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Mutterschaft

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Kinderbetreuungsgeld

Das Kinderbetreuungsgeld (KBG) gebührt auf Antrag frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes. Der Anspruch auf KBG ist grundsätzlich nicht von einer früheren Erwerbstätigkeit oder einer Pflichtversicherung abhängig.

Also auch Hausfrauen/Hausmänner, Studie-rende, geringfügig Beschäftigte, freie Dienstneh-merinnen/Dienstnehmer haben Anspruch auf das

KBG, sofern für das Kind ein Anspruch auf Familien-beihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz besteht, der gemein-same Haushalt mit dem Kind gegeben ist und eine gewisse jährliche Ein-kommensgrenze nicht überschritten wird.

Auf KBG hat grundsätzlich nur ein Elternteil Anspruch. Der Anspruch auf KBG gebührt immer nur für das jüngste Kind.

Bezieherinnen/Bezieher von KBG sind krankenversichert. Es besteht die Möglichkeit aus fünf verschiedenen Bezugsvarianten zu wählen. Die gewählte Variante kann binnen 14 Kalendertagen einmalig ab dem Tag des Einlangens der ersten Antragsstellung geändert werden.

Pauschalvarianten

l Variante 30 plus 6:

EUR 14,53 täglich bis zum 30. Lebensmonat des Kindes, wenn nur ein Elternteil KBG bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile ver-längert sich die Bezugsdauer max. bis zum 36. Lebensmonat des Kindes.

l Variante 20 plus 4:

EUR 20,80 täglich bis zum 20. Lebensmonat des Kindes, wenn nur ein Elternteil KBG bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile ver-längert sich die Bezugsdauer max. bis zum 24. Lebensmonat des Kindes.

l Variante 15 plus 3:

EUR 26,60 täglich bis zum 15. Lebensmonat des Kindes, wenn nur ein Elternteil KBG bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile ver-längert sich die Bezugsdauer max. bis zum 18. Lebensmonat des Kindes.

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Mutterschaft

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l Variante 12 plus 2:

EUR 33,00 täglich bis zum 12. Lebensmonat des Kindes, wenn nur ein Elternteil KBG bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile ver-längert sich die Bezugsdauer max. bis zum 14. Lebensmonat des Kindes.

l Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

80 Prozent des letzten Nettoeinkommens (jedoch max. EUR 66,00 täg-lich) bis zum 12. Lebensmonat des Kindes, wenn nur ein Elternteil KBG bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer max. bis zum 14. Lebensmonat des Kindes.

Achtung! Für den vollen Bezug des Kinderbetreuungsgeldes sind unabhängig von der gewählten Variante zehn Untersuchungen nach dem Mutter-Kind-Pass-Programm verpflichtend durchzuführen, da sonst die Leistung je nach gewählter Variante ab dem 25., 17., 13. bzw. 10. Lebens-monat des Kindes halbiert wird.

Der Antrag auf KBG ist bei der Krankenkasse zu stellen, bei der man versichert ist oder zuletzt war, ansonsten bei der für den Wohnort zuständigen Gebietskrankenkasse.

Folgende Nachweise sind bei Antragsstellung unbedingt mitzunehmen:

Vollständig ausgefülltes Antragsformular, Geburtsurkunde, Meldezettel der Antragstellerin/des Antragstellers und des Kindes, Nachweis über die Zuerkennung der Familienbeihilfe. Bei Dritt staaten angehörigen ist ein gültiger Aufenthaltstitel, bei EU/EWR Bürgern eine gültige Anmeldebescheinigung erforderlich!

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Mutterschaft

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Nähere Informationen für die Beantragung des Kinderbetreuungsgeldes:

Persönlich: Kundencenter Kinderbetreuungsgeld sowie Kundencen-ter der WGKK (Adressen ab Seite 100). Der Antrag auf Kinderbetreuungsgeld kann jedoch in jeder Außenstelle der WGKK abgegeben werden.

Formulare können auch telefonisch bei jeder Außenstelle (Tel.-Nr. ab Seite 100) angefordert werden.

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Mutterschaft

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Mutter-Kind-Pass

Der Mutter-Kind-Pass ist Grundlage für die ärztliche Betreuung der schwangeren Frauen und der Kinder in deren ersten 62 Lebensmonaten. Die im Mutter-Kind-Pass vorgesehenen Untersuchungen sollen Mütter und Kinder frühzeitig vor Komplikationen und Krankheiten schützen, die sich rechtzeitig erkennen und behandeln lassen.

Untersuchungen sind für Mütter kostenlos

Die vorgesehenen Untersuchungen werden nach Vorlage der e-card von den Vertragsärztinnen/Vertragsärzten der WGKK oder von den Ärztinnen/Ärzten der Gesundheitszentren (Adressen ab Seite 103) durchgeführt, welche auch die Untersuchungen im Mutter-Kind-Pass eintragen.

Die Untersuchungen sollen fristgerecht durchgeführt und eingetragen wer-den.

Den Mutter-Kind-Pass erhalten Schwangere bei ihrer Fachärztin/ihrem Facharzt für Frauen heilkunde und Geburtshilfe sowie in den Mutterberatungsstellen.

Der Mutter-Kind-Pass ist bitte immer mitzunehmen, wenn Versicherte in der WGKK Angelegenheiten in Zusammenhang mit Mutterschaftsleistungen zu erledigen haben.

Nähere Informationen zum Mutter-Kind-Pass:

Telefon: +43 1 601 22-2400

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Zähne

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ZahnbehandlungAls Leistungen werden chirurgische und konservierende Zahnbehandlun-gen durch Vertragszahnbehandlerinnen/Vertragszahnbehandler bzw. Ver-tragseinrichtungen oder Zahnärztinnen/Zahnärzten in den Zahngesund-heitszentren der WGKK (Adressen Seite 104) erbracht.

Die konservierende Zahnbehandlung beinhaltet im Wesentlichen Repara-turen an den vorhandenen Zähnen (z.B. Füllungen, Wurzelbehandlungen, Zahnsteinentfernung usw.).

Zur chirurgischen Zahnbehandlung zählen u.a. die Wurzelspitzenresek-tion (operativer Eingriff zur Beseitigung von entzündlichem Gewebe an der Wurzelspitze) und die operative Entfernung von Zähnen.

Die angeführten Behandlungen werden sowohl für Versicherte als auch für Angehörige gegen Vorlage der e-card erbracht. Bei der konservie-rend chirurgischen Zahnbehandlung gibt es keine Kostenbeteiligung für die Versicherten.

Zahnersatz und Kieferregulierung

Abnehmbarer Zahnersatz

Der abnehmbare unentbehrliche Zahnersatz (Kunststoff- und Metallgerüst-prothese, Klammerzahnkrone) wird von der WGKK gegen vorherige Bewil-ligung geleistet, wobei Versicherte in allen Fällen einen Kostenanteil direkt an die jeweiligen Vertragszahnbehandlerinnen/Vertragszahnbehandler bzw. an die Vertragseinrichtungen zu zahlen haben (siehe Tabelle Seite 73).

Festsitzender Zahnersatz wird nur dann erbracht, wenn ein abnehmba-rer Zahnersatz aus medizinisch schwerwiegenden Gründen nicht möglich ist. Grundsätzlich werden jedoch für Kronen, Brücken und Implantate keine Zuschüsse geleistet.

Kieferregulierungen

Kieferregulierungen auf Basis abnehmbarer Zahnspangen werden als Sachleistung bei Vertragszahnbehandlerinnen/Vertragszahnbehandler oder der Vertragszahneinrichtung unter satzungsmäßig geregelter Zuzahlung der Versicherten geleistet (siehe Tabelle Seite 73). Für Kieferregulierungen mit festsitzenden Zahnspangen leistet die WGKK einen Kostenzuschuss.

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5

Zähne

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Kostenerstattung für zahnärztliche Leistungen

Kosten für die Behandlung durch Wahlzahnärztinnen/Wahlzahnärzte (Wahl-einrichtungen) werden in der Höhe von 80 Prozent des Betrages erstattet, der bei Inanspruchnahme entsprechender Vertragspartnerinnen/Vertrags-partner von der WGKK aufzuwenden gewesen wäre, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten.

Gegen Vorlage der mit der genauen Angabe der durchgeführten Leistun-gen (Zahnangabe, Flächenbezeichnung bei Füllungen etc.) versehenen Rechnung und einem Nachweis über die Bezahlung des Honorars wird der Erstattungsbetrag angewiesen.

Kieferregulierungen, unentbehrlicher Zahnersatz (Prothesen), bestimmte mund-, kiefer- und gesichts chirurgische Leistungen (z.B. Verschiebe- lappenoperation, Flapoperation, Verblockung bei Parodontalbehandlung, Kiefergelenksbehandlung etc.) müssen von der WGKK genehmigt wer-den. Vor Beginn der Behandlung ist daher mittels Kostenvoranschlag die Genehmigung der WGKK einzuholen.

Achtung! Diese Regelung trifft auch bei der Inanspruchnahme der zahnärztlichen Hilfe im Ausland zu.

Einreichung von Anträgen auf Kostenübernahme für Zahnersatz bzw. kieferorthopädischer Behandlung

Die Anträge auf Kostenübernahme für Zahnersatz bzw. Kostenübernahme kieferorthopädischer Behandlung können auch in den Außenstellen der WGKK (Adressen ab Seite 100) eingereicht werden.

Zahnersatzanträge für Prothesen mit Vorbezug, Zahnersatzanträge für Prothesen in Verbindung mit mehr als drei Klammerzahnkronen pro Kiefer, Anträge auf Kostenübernahme kieferorthopädischer Behandlung für abnehmbare Geräte ab dem 4. Behandlungsjahr werden weiterhin im Kundencenter Wienerberg (Erdgeschoß, Gruppe Zahnbehandlung/ Zahnersatz) erledigt (Adresse Seite 100).

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Zähne

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Zahnersatz – Kieferregulierung Aktuelle Tarife 2015

Tarifsatzab 1. Jänner 2015

Kosten- anteile WGKK

Kosten-anteile

Anspruchs- berechtigte

Metallgerüstprothese (MG)pro Kiefer € 861,00 zuzüglich pro Zahn € 13,00 ergibt z.B. bei: 3 Zähnen € 900,00 5 Zähnen € 926,00 7 Zähnen € 952,0010 Zähnen € 991,00

€ 430,50€ 6,50 € 450,00€ 463,00€ 476,00€ 495,50

€ 430,50€ 6,50 € 450,00€ 463,00€ 476,00€ 495,50

Totale Kunststoffprothese als Dauerversorgung (T)pro Kiefer € 829,00

€ 414,50 € 414,50

Kunststoffprothese (KH)pro Kiefer € 213,00 zuzügl. pro Zahn (Klammer) € 13,00

€ 106,50€ 6,50

€ 106,50€ 6,50

Kronen an Klammerzähnen bei TeilprothesenVerblend-Metall- Keramikkrone (VMK) € 516,00Voll-Metallkrone (VG) € 313,00

€ 258,00€ 156,50

€ 258,00€ 156,50

Reparaturen des ZahnersatzesSprung, Bruch € 65,00Ersatz eines Zahnes € 78,00totale Unterfütterung € 134,00Anlöten einer Klammer € 93,00Erweiterung der Metallbasis € 127,00

€ 32,50€ 39,00€ 67,00€ 46,50€ 63,50

€ 32,50€ 39,00€ 67,00€ 46,50€ 63,50

Kieferregulierung auf der Basis abnehmbarer Geräte (KO)pro Behandlungsjahr € 854,00 € 427,00 € 427,00

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Zähne

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Nähere Informationen zu:

l Kieferregulierung: Telefon: +43 1 601 22-2490l Zahnersatz: Telefon: +43 1 601 22-2423 l Kostenerstattung für Honorarnoten von

Wahlzahnärztinnen/ Wahlzahnärzten: Telefon: +43 1 601 22-2419

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Beiträge

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Beitragssätze der Sozialversicherung

Beiträge und Nebenbeiträge*Dienst-

nehmer/in**Dienst-

geber/in**Zusam-men**

Krankenversicherungsbeitrag (KV)*** Angestellte/Angestellter Arbeiterin/Arbeiter Sonstige Versicherte Freie Dienstverträge (ASVG)

3,823,953,873,87

3,833,703,783,78

7,657,657,657,65

Arbeitslosenversicherungsbeitrag (AV) 3,00 3,00 6,00

Pensionsversicherungsbeitrag (PV) 10,25 12,55 22,80

Unfallversicherungsbeitrag (UV) — 1,30 1,30

Arbeiterkammerumlage (AK) 0,50 — 0,50

Wohnbauförderungsbeitrag (WF) 0,50 0,50 1,00

Schlechtwetterentschädigungsbeitrag (SW) 0,70 0,70 1,40

Insolvenz-Entgeltsicherungszuschlag (IE) — 0,45 0,45

Nachtschwerarbeits-Beitrag (NB) — 3,70 3,70

*) für den Regelfall **) alle Angaben in Prozent ***) inklusive Zusatzbeitrag und Ergänzungsbeiträge

57 CentPV-Beitrag

21 CentKV-Beitrag

16 CentAV-Beitrag

3 Cent WF

3 Cent AK

Sozialversicherungsbeitrag ist nicht gleich Krankenkassenbeitrag

Der SV-Beitrag, welcher von der WGKK eingehoben wird, beinhaltet auch die PV- und UV-Beiträge sowie diverse Nebenbei-träge. Pro eingehobenen Euro verbleiben so-mit der WGKK nur 21 Cent für Zwecke der Krankenversicherung.

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Beiträge

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Höchstbeitragsgrundlagen Der Arbeitsverdienst ist nur insoweit beitragspflichtig, als er die für die Sozialversicherung festgelegte Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt.

Allgemeine Höchstbeitragsgrundlage 2015

ð täglich EUR 155,00ð monatlich EUR 4.650,00

Sonderzahlungen

Die Höchstbeitragsgrundlage beträgt pro Kalenderjahr das 60-fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage, für 2015 somit EUR 9.300,00.

Die Arbeiterkammerumlage sowie der Wohnbauförderungsbeitrag werden bei Sonderzahlungen nicht eingehoben.

Geringfügigkeitsgrenzen Personen, deren Beschäftigungsverhältnis als geringfügig anzusehen ist, sind von der Vollversicherung ausgenommen und unterliegen nur der Teilversicherung in der Unfallversicherung.

Ein Beschäftigungsverhältnis gilt ab dem Zeitraum Jänner 2015 als gering-fügig, wenn es:

Wie hoch ist der Krankenversicherungsbeitrag?

monatl. Brutto-

verdienst

Arbeiterin/ Arbeiter

Angestellte Angestellter

Freie Dienstverträge

€ 1.000,00 € 39,50 € 38,20 € 38,70

€ 2.000,00 € 79,00 € 76,40 € 77,40

€ 3.000,00 € 118,50 € 114,60 € 116,10

€ 4.650,00und

darüber

€ 183,68(höchste

Beitrags zahlung)

€ 177,63(höchste

Beitragszahlung)

€ 179,96(höchste

Beitragszahlung)

Dazu kommt noch ein Beitrag der Dienstgeberin/des Dienstgebers in etwa gleicher Höhe (siehe Beitragssätze Seite 75).

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Beiträge

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l für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens EUR 31,17, insgesamt jedoch von höchstens EUR 405,98 oder

l für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 405,98 gebührt.

Fallweise beschäftigte Personen gelten als geringfügig, wenn ihnen in einem Kalendermonat pro Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens EUR 31,17, insgesamt jedoch von höchstens EUR 405,98 gebührt.

Mehrfachversicherung

Wenn die Summe der Entgelte aus mehreren geringfügigen Beschäfti-gungen den Betrag von EUR 405,98 übersteigt, entsteht eine Pflichtversi-cherung in der Kranken- und Pensionsversicherung, wobei vom gesamten Entgelt Beiträge zu entrichten sind. Ebenso besteht Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung, wenn eine geringfügige Beschäf-tigung neben einer Vollversicherung ausgeübt wird. Die entsprechende Beitragsvorschreibung erfolgt im Herbst des Folgejahres oder es kann auf Antrag der/des Versicherten eine monatliche Vorauszahlung erfolgen.

Beschäftigungen nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG)

Bei Beschäftigungen mit Dienstleistungsschecks darf im Jahr 2015 bei einer Arbeitgeberin/einem Arbeitgeber bis zu EUR 556,14 pro Monat verdient werden. Dieser Wert ergibt sich aus der Geringfügigkeitsgrenze für 2015 von EUR 405,98 pro Monat zuzüglich der mit dem Dienstleistungs-scheck abgegoltenen Urlaubsersatzleistungen und anteiligen Sonderzah-lungen.

Werden für einen Kalendermonat Dienstleistungsschecks verschie-dener Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber abgegolten und übersteigt der Gesamtwert der Dienstleistungsschecks EUR 556,14 pro Monat (2015), sind Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer auch in der Kranken- und Pensions-versicherung nachdem ASVG pflichtversichert. Für das betreffende Monat sind vom Wert aller abgegebenen Dienstleistungsschecks Beiträge zu entrichten.

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Beiträge

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Mehrfachversicherung mit Dienstleistungsscheck

Wird eine geringfügige Beschäftigung mit Dienstleistungsscheck neben herkömmlichen geringfügigen Beschäftigungen oder vollversicher-ten unselbständigen Erwerbstätigkeiten ausgeübt und übersteigt die Summe der Entgelte aus allen Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze für 2015 von EUR 405,98 pro Monat (wobei in der Entlohnung von Dienst-leistungsschecks enthaltene Urlaubsersatzleistungen sowie anteilige Son-derzahlungen nicht zu berücksichtigen sind), entsteht eine zusätzliche Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Daher sind auch vom geringfügigen Einkommen Beiträge zu entrichten, unabhängig davon, ob bereits eine Vollversicherung besteht.

Die entsprechende Beitragsvorschreibung erfolgt im Herbst des Folge-jahres. Kann aus den abgegebenen Dienstleistungsschecks bereits eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung festgestellt werden, kann auf Antrag die entsprechende Beitragsvorschreibung auf Grund dieses Dienstleistungsschecks auch monatlich erfolgen.

Nähere Informationen zur

l geringfügigen Beschäftigung mit Kranken- und Pensionsversicherungspflicht:Telefon: +43 1 601 22-2780E-Mail: [email protected]

l Beitragspflicht bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze mit Dienstleistungsschecks:Telefon: +43 1 601 22-2780E-Mail: [email protected]

l Dienstleistungsscheck:Serviceline: 0810 555 666Website: www.vaeb.at

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Freiwillige Versicherung

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Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung

Leistungsanspruch

Durch Abschluss dieser freiwilligen Selbstversicherung ist man krankenver-sichert und pensionsversichert. Man hat in der Krankenversicherung Anspruch auf Sachleistungen (z.B. ärztliche Hilfe, Krankenhausaufenthalt, Medikamente) und auf Bar leistungen (Kranken- und Wochengeld).Die Zeiten der Selbstversicherung werden für die Pension berücksichtigt.

Voraussetzungen für die Anmeldung

Geringfügig beschäftigte Personen können eine freiwillige Versicherung beantragen, wenn

l das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze (EUR 405,98) nicht übersteigt

l sie ihren Wohnsitz im Inland haben und

l keine gesetzliche Pflichtversicherung vorliegt

Von dieser freiwilligen Selbstversicherung sind folgende Personen ausgenommen

l Bezieherinnen/Bezieher einer Eigenpension (z.B. Alterspension)

l Kinderbetreuungsgeldbezieherinnen/-bezieher

l Grenzgängerinnen/Grenzgänger

l Personen, die bereits auf Grund einer anderen Beschäftigung in der Kranken- oder Pensionsversicherung pflichtversichert sind

l Personen, für die bereits eine Pflichtversicherung in der Kranken- versicherung auf Grund eines Leistungsbezuges aus der Arbeitslosen-versicherung besteht

l Personen, die einer gesetzlichen beruflichen Vertretung der freien Berufe angehören

Antragstellung

Der Antrag auf Selbstversicherung ist bei jener Gebietskrankenkasse zu

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Freiwillige Versicherung

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stellen, in deren Bereich die Antragsteller/innen ihre geringfügige Beschäf-tigung ausüben. Wird die geringfügige Beschäftigung ausschließlich mittels Dienstleistungsscheck entlohnt, so ist der Antrag bei jener Gebiets- krankenkasse zu stellen, in deren Bereich der Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers liegt.

Beginn der Versicherung

l grundsätzlich mit dem auf die Antragstellung folgenden Tag

l jedoch bei der erstmaligen Inanspruchnahme mit dem Tag des Beginns der geringfügigen Beschäftigung, wenn der Antrag binnen sechs Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird

l bei Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, mit dem Tag des Beginnes der ersten Beschäftigung, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf des nächsten Kalendermonates gestellt wird

Beitragshöhe

Der monatliche Fixbeitrag beträgt im Kalenderjahr 2015 einheitlich EUR 57,30.

Die Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung endet

l mit dem Wegfall der Voraussetzungen

l mit dem Beginn einer Vollversicherung

l mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Austritt erklärt wird

l mit dem Ende des Monats, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist, wenn der fällige Beitrag nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des Monats, für den er gelten soll, bezahlt wurde

l bei Personen, die nur mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, mit Ablauf des ersten Kalendermonates, wenn für zwei aufeinanderfolgende Kalendermonate kein Dienstleistungsscheck eingelöst wird

Nähere Informationen zur Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung:

Telefon: +43 1 601 22-2770 E-Mail: [email protected]

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Freiwillige Versicherung

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Selbstversicherung in der Krankenversicherung

Voraussetzungen für die Anmeldung

Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversi-chert sind und deren Wohnsitz im Inland liegt, können sich in der Kranken-versicherung selbstversichern.

Wartezeit für die Inanspruchnahme von Leistungen

Die Erbringung von Leistungen ist allgemein von der Erfüllung einer Warte-zeit von sechs Monaten vor Eintritt des Versicherungsfalles abhängig.

Achtung! Der Versicherungsfall der Mutterschaft gilt mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung als eingetreten.

Die Notwendigkeit der Erfüllung der Wartezeit entfällt (dh. der Leistungsanspruch ist sofort gegeben), wenn die/der Selbst-versicherte unmittelbar vor dem Beginn der Selbstversicherung

l innerhalb des letzten Jahres mindestens 26 Wochen (182 Tage) versi-chert war oder

l unmittelbar vor Antragstellung mindestens 6 Wochen (42 Tage) nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz krankenversichert war oder

l für sie/ihn eine Anspruchsberechtigung (Mitversicherung) in einer sol-chen Krankenversicherung bestand

Beginn der Selbstversicherung

Die Selbstversicherung beginnt grundsätzlich mit dem auf die Antragstel-lung folgenden Tag.

Wenn der Antrag innerhalb von sechs Wochen bzw. 42 Tagen nach dem Ende einer Krankenversicherung oder Anspruchsberechtigung (Mit-versicherung) nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz – mit Aus nahme des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) oder des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) gestellt wird, beginnt die Selbstversicherung unmittelbar im Anschluss an die Krankenversiche-rung oder Anspruchsberechtigung (Mitversicherung).

Die Möglichkeit oder der Bestand einer Mitversicherung schließt die Selbstversicherung nicht aus.

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Freiwillige Versicherung

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Leistungsanspruch

Aus der Selbstversicherung in der Krankenversicherung besteht Anspruch auf Sachleistungen (z.B. ärztliche Hilfe, Krankenhausaufenthalt, Medika-mente, Heilbehelfe und Hilfsmittel).

Beitragshöhe

Der monatliche Beitrag beträgt ab 1. Jänner 2015 EUR 388,04.

Der Beitrag kann über gesonderten Antrag und unter Vorlage der entsprechenden Nachweise (z.B. Steuerbescheid, Lohnzettel, Sparbuch, Nachweis über Unterhaltszahlungen) herabgesetzt werden, soweit es nach den wirtschaftlichen Verhältnissen begründet erscheint.

Für Selbstversicherte, die Anspruch auf Unterstützung zur Sicherung des Lebensbedarfes gegenüber einem Träger der Sozialhilfe haben, ist eine Ermäßigung des Beitrages nicht möglich.

Der Kreis der anspruchsberechtigten Angehörigen (Mitversicherung)

Als Angehörige gelten nur:

l Ehegattinnen/Ehegatten, eingetragene Partnerinnen/Partnerl Kinder

Ende der Selbstversicherung

Die Selbstversicherung endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, d.h.

l mit Beginn einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder l mit Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland

Ein Antrag kann jederzeit erneut gestellt werden, wenn die Voraussetzun-gen wieder vorliegen.

Weiters endet die Selbstversicherung

l mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die/der Versicherte seinen Austritt erklärt hat oder

l mit dem Ende des zweiten Kalendermonats, für den ein Beitragsrück-stand besteht, wenn die für zwei Kalendermonate fällig gewordenen Beiträge nicht entrichtet wurden

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Freiwillige Versicherung

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In den beiden genannten Fällen endet die Selbstversicherung jedoch frühestens mit dem Ablauf von sechs aufeinander folgenden Kalender-monaten nach dem Beginn der Versicherung.

Ein neuerlicher Antrag auf Selbstversicherung kann in diesen Fällen erst nach Ablauf von weiteren sechs Monaten gestellt werden. Dies gilt nicht bei Erklärung des Austrittes wegen des Beginns der Angehörigen-eigenschaft (Mitversicherung).

Sonderregelungen für Studierende

Studierende, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtver-sichert sind, können sich in der Krankenversicherung selbstversichern, solange ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Inland gelegen ist. Der monatliche Beitrag für Studierende beträgt ab 01. Jänner 2015 EUR 54,11.

Eine Selbstversicherung zu diesem begünstigten Beitrag ist nicht mehr möglich, wenn

l ein Einkommen bezogen wird, welches die im Studienförderungsge-setz (StudFG) festgelegte Einkommensgrenze von EUR 10.000 pro Jahr überschreitet (Ausnahme dazu bei Bezug eines Studienabschluss- Stipendiums) oder wenn

l vor dem gegenwärtigen Studium das Studium derart gewechselt wurde, dass ein ungünstiger Studienerfolg im Sinne des StudFG vorliegt (Aus-nahme dazu bei Bezug eines Studienabschluss-Stipendiums) oder wenn

l die gesamte Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für die Studienrichtung im Sinne des StudFG ohne wichtige Gründe um mehr als vier Semes-ter überschritten wurde (Ausnahme dazu bei Bezug eines Studienab-schluss-Stipendiums) oder wenn

l vor dem gegenwärtigen Studium schon ein Hochschulstudium im Sinne des StudFG absolviert wurde – Ausnahme dazu für Hörerinnen/Hö-rer, Lehrgangsteilnehmerinnen/Lehrgangsteilnehmer der Diplomatischen Akademie sowie für Selbstversicherte, sofern sie während des Hoch-schulstudiums keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben; eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, welches die derzeitige Geringfügigkeitsgrenze von monat-lich EUR 405,98 nicht übersteigt, bleibt hierbei unberücksichtigt.

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Freiwillige Versicherung

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Nähere Informationen zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung:

Telefon: +43 1 601 22-2700E-Mail: [email protected]

Antragsformulare liegen auch im Kundencenter Wienerberg/Erdgeschoß und in jeder Außenstelle der WGKK auf (Adressen ab Seite 100).

Die so genannte Wartezeit für die Inanspruchnahme von Leistungen entfällt, wenn die Voraussetzungen für die begünstigte Selbstversi-cherung erfüllt werden.

Selbstversicherte Studierende haben bei Antragstellung auf Selbstversi-cherung und in der Folge jährlich spätestens bis 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres eine Studienbestätigung (der Ausweis für Studierende genügt nicht) für das Wintersemester unter Anführung der Versicherungs- und Beitragskontonummer vorzulegen.

Online-Service:

Studierende können den Antrag auf Selbstversicherung auch unter www.wgkk.at online stellen!

Meldepflicht der Selbstversicherten

Alle für die Versicherung bedeutsamen Änderungen sind binnen einer Woche schriftlich der WGKK zu melden.

Bedeutsame Änderungsgründe sind z.B.

l Beginn einer Pflichtversicherung

l Beginn einer Angehörigeneigenschaft (Mitversicherung)

l Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung

l Änderung der Wohnadresse

l Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei herabgesetztem Beitrag

l Studienwechsel oder Studienabschluss

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Information und Service

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Ombudsstelle der WGKK

Der Ombudsmann der WGKK, Herr Mag. Jakob Pumberger, und sein Team sind die zentrale Anlaufstelle bei

l Anregungen,

l Beschwerden und

l Lob

Sie sehen ihre Aufgabe vor allem darin, Missverständ nisse aufzuklären und Konflikte zu lösen, welche zuvor in den zuständigen Abteilungen, Außen-stellen und eigenen Einrichtungen nicht zufriedenstellend für Sie erledigt werden konnten.

Zu erreichen ist das Team der Ombudsstelle im zentralen Verwaltungsgebäude (10., Wienerbergstraße 15–19, Zimmer E 63):

Persönlich:

Montag bis Freitag: 07.00 bis 14.30 Uhr

Es wird um vorherige Terminvereinbarung ersucht, um Wartezeiten zu vermeiden.

Telefon: +43 1 601 22-2131Fax: +43 1 601 22-2132E-Mail: [email protected]

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Information und Service

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www.wgkk.at 24 Stunden am Tag – 365 Tage im Jahr! Die WGKK ist jederzeit online für Sie da!

Die Website www.wgkk.at bietet für:

l Versichertel Dienstgeberinnen und Dienstgeberl Vertragspartnerinnen und Vertragspartner

umfassende Informationen zu folgenden Themen:

l Aktuellesl Aktuelle Wertel Bezirksstellen und Kundencenterl Eigene Gesundheitseinrichtungenl Leistungen und BeiträgelVorsorge-MaßnahmenlGenerikainformationlVersichertenservicelPresseaussendungenlu.a.m.

www.wgkk.at - Online-Services

@ Formulare@ Informationsblätter, Broschüren, Folder, Flipbooks@ Online-Bestellung von Informationsmaterial@ Gesundheitsmagazin „People“@ Bankverbindungen@ u.a.m.

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Information und Service

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@ Online-Services: • Adressänderung • Formular-,Rezept-undOrdinationsbedarfsbestellungfür

Vertragspartner/innen • Gesundmeldung • Kontonummeranforderung

@ Online-Services mit Handy-Signatur/Bürgerkarte – „e-WGKK“: • e-card(System)Daten • GrunddatenzurKrankenversicherung • KinderbetreuungsgeldOnline-Antrag • KontoabfragefürSelbstversicherte • Krankenstandsbescheinigung • Leistungsinformation(LIVE) • OrdinationsbedarfsbestellungfürVertragspartner/innen • Pensionskonto • PersonensucheundGrunddatenzurKrankenversicherungfür

Vertrags partner/innen • Rezeptgebührenkonto • SelbstversicherungfürStudierende-Online-Antrag • Versicherungsdatenauszug-Online-Abfrage • Vorsorgekassen-DatenauszugBV-Zeiten • WEB-BE-Kunden-Portal(WEBEKU) • Wochengeldbescheinigung

@ Online-Ratgeber zu den Themen: • e-card-Bürgerkarte • Ernährung-diverseErnährungsthemen • Herz-Kreislauf-Risiko-Test • Kostenerstattung • Mitversicherung • Österreich-Besucher/innen • Pflegegeld • Rezeptgebührenbefreiung • SelbstversicherungbeigeringfügigerBeschäftigung • Versicherungszugehörigkeit

Alle diese Informationen und Online-Services sind nur einen Mausklick entfernt!

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Information und Service

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Versichertendatenauszug

Der Versichertendatenauszug (Versicherungszeitennachweis) weist für die Versicherten die gesamten bereits beendeten und noch laufenden Versi-cherungszeiten nach. Er gilt als Bestätigung der Krankenkasse bezüglich der Versicherung. Er kann ab einem gewünschten Zeitpunkt (frühestens ab 01.01.1972) mit oder ohne Beitragsgrundlagen angefordert werden.

Wenn Versicherte über eine Bürgerkarte oder Handysignatur verfügen, können sie bequem über die Website ihren Versichertendatenauszug online abfragen und sofort selbst ausdrucken. Sollten Versicherte weder über eine Bürgerkarte noch über Handysignatur verfügen, so können sie den Versichertendatenauszug auf der WGKK-Website auch online anfor-dern. Bei persönlicher Vorlage des Lichtbildausweises kann auch in jeder WGKK-Außenstelle der Versichertendatenauszug ausgehändigt oder auf Wunsch zugesendet werden.

Nähere Informationen zum Versichertendatenauszug:

Telefon: +43 1 601 22-3220 Persönlich: Im Kundencenter Wienerberg/Erdgeschoß oder in den

Außenstellen der WGKK (Adresse ab Seite 100)

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Information und Service

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e-card

Sukzessive werden die Spitalsambulanzen an das e-card System ange-bunden und die e-card Services erweitert (z.B. e-Medikation oder elektro-nische Übermittlung der Krankmeldungsanzeigen).

Auf der e-card sind ausschließlich Personendaten (Name, Geschlecht, Versicherungsnummer, Geburtsdatum) gespeichert, jedoch keinerlei Gesundheits- und Behandlungsdaten!

Bei Diebstahl oder Verlust der e-card rufen Versicherte entweder die e-card Serviceline oder den zuständigen Krankenversicherungsträger an. Die alte Karte wird gesperrt und die neue innerhalb weniger Tage zuge-stellt.

Wenn sich die Daten (Adresse, Name, Titel) ändern, müssen diese Ände-rungen mittels Kopie des geeigneten Dokumentes (z.B. bei Verehelichung die Heiratsurkunde) bei einer Außenstelle der WGKK bekannt gegeben werden (Adressen ab Seite 100).

Nähere Informationen zur e-card:

Website: l www.chipkarte.atServiceline: 050 124 3311 von Mo bis Fr von 07–19 Uhr, österreichweit zum Ortstarif.

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Information und Service

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ELGA – Die Elektronische Gesundheitsakte

Was ist die ELGA?

ELGA ist ein Informationssystem, das Verweise auf Gesundheitsdaten von ELGA-Teilnehmerinnen und Teilnehmern zur Verfügung stellt. Das bedeu-tet, dass die Gesundheitsdaten nicht zentral gespeichert werden, son-dern lediglich die Information, dass entsprechende Gesundheitsdaten zur Verfügung stehen und von berechtigten Gesundheitsdienstanbietern ( niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, Spitäler, Labore etc.) abgerufen wer-den können.

Dadurch stehen einerseits der Ärztin/dem Arzt Informationen für eine best-mögliche Behandlung zur Verfügung, andererseits können Doppel- oder gar Mehrfachuntersuchungen vermieden werden.

Ein Teil der ELGA wird die e-Medikation sein. Hier werden verordnete und bezogene Medikamente gespeichert, um Kontraindikationen (Wechselwir-kungen bei Einnahme mehrerer Präparate) und auch Mehrfachverordnun-gen erkennen und vermeiden zu können.

ELGA dient also in erster Linie der Sicherheit der Patientinnen und Patienten sowie der Verbesserung der Behandlungsqualität. Zudem ermöglicht es ELGA den Patientinnen und Patienten die eigenen Daten einzusehen.

ELGA ist ein gemeinsames Projekt von Bund, Ländern und der österreichi-schen Sozialversicherung.

Wer nimmt an ELGA teil?

An ELGA nehmen alle natürlichen Personen teil, die der österreichischen Sozialversicherung bekannt sind und die ihrer ELGA-Teilnahme nicht wider-sprochen haben, unabhängig von der Staatsbürgerschaft oder dem Wohn-sitz.

Wann kommt die ELGA?

Das ELGA-Gesetz ist seit 1.1.2013 in Kraft. Der Einsatz von ELGA und so-mit auch die Verfügbarkeit der Daten erfolgen stufenweise. Gestartet wird mit ELGA in den öffentlichen Kranken- und Pflegeanstalten stufenweise ab November 2015. Entlassungsbriefe, Radiologiebefunde und Laborbefunde

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Information und Service

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der teilnehmenden öffentlichen Kranken- und Pflegeanstalten sind dann in ELGA verfügbar.

Mit 1.7.2016 werden Apotheken sowie Ärztinnen und Ärzte zur Speiche-rung von Daten verpflichtet. Ab diesem Zeitpunkt nehmen die niederge-lassenen Ärztinnen und Ärzte an der e-Medikation teil. Per 1.1.2017 müs-sen auch Privatkrankenanstalten ihre Entlassungsbriefe, Radiologiebefunde und Laborbefunde verfügbar machen. Mit 1.1.2022 werden auch die Zahnärztinnen und Zahnärzte in ELGA eingebunden .

Per Ministerverordnung kann verfügt werden, dass weitere Befundarten in ELGA eingemeldet werden müssen.

Wer kann die ELGA-Daten sehen?

ELGA-Daten können grundsätzlich von Gesundheitsdienstanbietern aber auch von ELGA-Teilnehmerinnen und -Teilnehmern selbst abgerufen werden. Der Zugriff auf ELGA-Daten unterliegt strengsten Zugangs-beschränkungen. Bei Missbrauch sind sowohl Verwaltungsstrafen als auch Bestrafungen nach dem Strafgesetzbuch vorgesehen.

Über ELGA können nur dann Daten abgerufen werden, wenn sich eine ELGA-Teilnehmerin/ein ELGA-Teilnehmer in Behandlung bzw. Betreuung durch einen Gesundheitsdienstanbieter befindet und die ELGA-Teilnehme-rin/der ELGA-Teilnehmer dem nicht widerspricht.

Das bedeutet, dass ein Gesundheitsdienstanbieter nur dann Zugriff auf ELGA-Daten hat, wenn einerseits kein Widerspruch der Patientin/des Patienten vorliegt und andererseits die e-card der Patientin/des Patienten als „Schlüssel“ gesteckt wurde.

ELGA-Teilnehmerinnen und –Teilnehmer können durch Bürgerkartenfunk-tion mittels Handy-Signatur oder e-card jederzeit über das ELGA-Zugang-sportal www.gesundheit.gv.at auf die eigenen Daten zugreifen und im Zuge dessen sowohl nachvollziehen, wer welche Daten angesehen hat, Daten-zugriffe steuern, als auch Dokumentenverweise löschen, so dass diese in ELGA überhaupt nicht mehr zur Verfügung stehen.

Die ELGA Ombudsstellen beraten und unterstützen die ELGA-Teilneh-merinnen und Teilnehmer bei der Wahrnehmung und Durchsetzung ihrer Rechte im Zusammenhang mit ELGA sowie in Angelegenheiten des Daten-schutzes. Über die Erreichbarkeit und die Aufnahme ihrer Tätigkeit wird

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Information und Service

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gesondert informiert. Sobald die gesetzliche Verordnung hinsichtlich der Errichtung der ELGA-Ombudsstellen erlassen wurde, wird eine Auflistung derer sowohl auf der Website www.elga.gv.at als auch am ELGA-Zugangs-portal und bei der ELGA-Serviceline zur Verfügung stehen.

Ist die Teilnahme an ELGA verpflichtend?

Nein. Es besteht die Möglichkeit der Teilnahme an ELGA ganz oder auch teilweise zu widersprechen. Das ELGA-Gesetz spricht von einem soge-nannten „Opt-Out“. Ein Opt-Out ist seit dem 01.01.2014 sowohl online als auch schriftlich möglich. Online mittels Log-In mit Bürgerkartensignatur (Handy-Signatur oder e-card) am ELGA-Zugangsportal www.gesundheit.gv.at und schriftlich mittels eines Widerspruch-Formulars, das im Internet zum Download zur Verfügung steht oder bei der ELGA-Serviceline angefor-dert werden kann.

Das Opt-Out kann für die komplette ELGA erfolgen oder aber nur für Teile des Systems.

Es ist jederzeit möglich ein Opt-Out wieder rückgängig zu machen oder abzuändern.

Ist ELGA kostenpflichtig?

Die Teilnahme an ELGA ist ebenso wie das Opt-Out kostenlos.

Nähere Informationen zu ELGA:

Website: l www.elga.gv.at

ELGA-Zugangsportal:

l www.gesundheit.gv.at

ELGA-Serviceline für Bürger/innen:

l 050 124 4411 von Mo bis Fr von 07.00 bis 19.00 Uhr, österreichweit zum Ortstarif

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Information und Service

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Wofür wird der Krankenversicherungs beitrag verwendet?

Aufwendungen der Wiener Gebietskrankenkasse im Jahr 2014

(laut Gebarungsvorschaurechnung [GVR], Stand November 2014)

n 19,94%n 5,37% n 4,25%

n 5,59%

n 2,32%

n 1,07%

n 7,53%

n 28,80% n 25,13%

n Spital 908,9 Mio. EUR

n Ärztliche Hilfe 792,9 Mio. EUR

n Medikamente (Heilmittel) 629,0 Mio. EUR

n Zahnbehandlung und Zahnersatz 169,4 Mio. EUR

n Mutterschaftsleistungen 134,0 Mio. EUR

n Krankengeld 176,3 Mio. EUR

n Heilbehelfe und Hilfsmittel 33,8 Mio. EUR

n Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand 73,1 Mio. EUR

n Sonstiges (med. Rehabilitation, Prävention usw.) 237,7 Mio. EUR

Effiziente und sparsame Verwaltung!

Der Verwaltungskostenaufwand der WGKK ist mit nur 2,32 Prozent der Aufwendungen weit niedriger als bei Krankenkassen in Deutschland oder der Schweiz.

Die Verwaltungskostenquote der Gebietskrankenkassen ist auch deutlich niedriger als bei privaten Krankenversicherungen.

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Information und Service

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Versichertenstand*

Anzahl der Versicherten der WGKK(Stand 31. Dezember 2014)

Erwerbstätige 653.015

Pensionistinnen/Pensionisten 349.505

Arbeitslose 146.721

Freiwillig Versicherte 39.852

Sonstige 28.333

Gesamtversichertenstand 1.217.426

Dazu kommen noch rund 420.000 Angehörige, für die größtenteils keine separaten Beiträge zu leisten sind.

*) Angaben beziehen sich nicht ausschließlich auf den Wohnort Wien, sondern auf Beschäftigte in Wien, ausgenommen Pensionistinnen und Pensionisten.

0,0%

5,0%

10,0%

15,0%

20,0%

25,0%

30,0%

35,0%

40,0% 39,9%

25,7%

21,3%

9,0%

2,4% 1,7%

Erw

erbs

tätig

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Ang

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Pen

sion

istin

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P

ensi

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ten

Arb

eits

lose

Frei

will

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Vers

iche

rte

Sons

tige

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Information und Service

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Leistungsinformation (LIVE)

Die Krankenversicherungsträger wurden durch den Gesetzgeber ver-pflichtet, einmal jährlich ihren Versicherten eine Information über die für sie aufgewendeten Sachleistungen zur Verfügung zu stellen. Seit 2004 erhielten deshalb alle Versicherten die Leistungsinformation mit den im Vorjahr erbrachten Leistungen zugesendet. Seit dem Jahr 2013 wird die Leistungsinformation nur mehr jenen Versicherten zugesendet, die sich dafür angemeldet haben. Alle anderen Versicherten haben bei Interesse die Möglichkeit, die Leistungsinformation mit Handy-Signatur oder Bürgerkarte online unter www.wgkk.at abzurufen.

Vorteil der Online-Abfrage ist, dass auch die Detaildaten (Quartal, Einzel-leistungen) abrufbar sind und die Versicherten der WGKK helfen, Kosten für Druck und Versand zu sparen.

Die Leistungsinformation dient ausschließlich der Information der Versicher-ten und soll keinesfalls ein schlechtes Gewissen wegen der Leistungsinan-spruchnahme und den damit verbundenen Kosten verursachen.

Dem Wesen einer Sozialversicherung entspricht, dass nicht nur Kranke sondern auch Gesunde, die in einem bestimmten Zeitraum gar keine Leis-tung in Anspruch nehmen mussten, einen bestimmten Beitrag einzuzahlen haben. Die dadurch bei einigen Versicherten auftretende Schere zwischen eingezahlten Beiträgen und erhaltenen Leistungen lässt sich durch das Solidaritätsprinzip erklären. Das bedeutet, dass die Beitragszahlungen der Gesunden und Besserverdienenden auch für die Abdeckung des Leistungsaufwandes für Kranke und sozial Schwache verwendet werden. Berechnungen der Sozialversicherung zeigen, dass sechs bis sieben Prozent der Versicherten rund 50 Prozent der Leistungen in Anspruch nehmen.

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Information und Service

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WGKK-Veranstaltungen – Die WGKK berät vor Ort!

Die WGKK ist nicht nur in den eigenen Einrichtungen für die Kundinnen und Kunden da:

WGKK-Expertinnen und Experten sind auch auf zahlreichen Veranstaltun-gen im Einsatz – auf Messen, Infotagen oder in Fußgängerzonen.

In ungezwungenem Rahmen helfen sie, diverse Fragen zur Sozialver-sicher ung zu klären, geben aber auch Tipps, um Wege aus Lebensstilfallen zu finden, oder beraten und referieren zu speziellen Gesundheitsfragen.

Jährliche Fixpunkte im WGKK-Veranstaltungskalender sind verschiedene Infotage im Wiener Rathaus zu den Themen Krebs, Diabetes, Osteoporose und Rheuma oder der Augengesundheit.

Auch auf den beiden Seniorenmessen werden wieder tausende Besucherinnen und Besucher an den WGKK- Info-Ständen erwartet. Beide Messen finden im Wiener Messezentrum statt.

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Information und Service

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www.wgkk.at

Zahngesundheitszentren

der WGKK

Unsere Leistungen im Überblick

Bei uns haben Sie gut lachen:

Zahnbehandlung

Zahnersatz

Mundhygiene

Vorsorge

alles unter einem Dach

WGKK-BroschürenserviceDie WGKK bietet ihren Kundinnen und Kunden zahlreiche Broschüren und Folder anderer Abteilungen an.

l Rücken-Aktiv-TherapieGanzheitlich und gesundheitsorientiert

Die Rücken-Aktiv-Therapie wendet sich an im Berufsleben stehende Menschen mit chronischen Kreuz-, Rücken- oder Nackenschmerzen.

l Übergewicht bei Kindern

Die WGKK möchte mit der Broschüre Eltern und ihren Kin-dern helfen, auf lange Sicht den Kampf gegen die Kilos zu gewinnen. Ein Teil gibt Antworten auf wichtige Fragen zum Thema Übergewicht und der zweite Teil bietet Hilfe zur Selbsthilfe – vom Kochen bis zum Sport gibt es eine ein-fache Leitline, wie man Abnehmen in den Alltag einbauen kann.

l Zahngesundheitszentren der WGKK

Ein Zahnarzttermin frühmorgens oder gleich nach der Arbeit? Kein Problem! Die acht Zahn gesundheitszentren sind von 07.00 bis 17.00 Uhr oder länger für Patientinnen und Patienten geöffnet. Bei Schmerzen oder Erstbesuch ist kein Termin nötig. Die Broschüre „Zahngesundheits-zentren“ bietet einen kompakten Überblick über Stand-orte, Öffnungszeiten und alle Leistungen – vom Spezial-programm für Kinder bis zum Zahnersatz zum Fixpreis.

Interdisziplinäre Therapie

So finden Sie zu unsRücken-Aktiv-Therapie

Ganzheitlich und gesundheitsorientiert

Gesundheitszentrum Andreasgasse

Physikalische Medizin und Rehablitation

1070 Wien, Andreasgasse 3

Telefon +43 1 601 22-15070

E-Mail: [email protected]

Interdisziplinäre Therapie für einen

langfristigen Behandlungserfolg

Das Institut für Physikalische Medizin und

Rehabilitation ist eine interdisziplinär arbei-

tende, medizinische Einrichtung.

Die Rücken-Aktiv-Therapie wendet sich an

im Berufsleben stehende Menschen mit

chronischen Kreuz-, Rücken- oder

Nackenbeschwerden. Diese Erkrankungen

ziehen oft ernsthafte körperliche und

psychosoziale Konsequenzen wie länger-

fristige Arbeitsunfähigkeit, Schon- und Ver-

meidungsverhalten, sozialen Rückzug und

Zukunftssorgen nach sich.

Die Therapieziele, welche gemeinsam mit

dem(der) Patienten(in) gesetzt werden, sind:

l körperliche Stabilisierung

l Steigerung der Lebensqualität

l verbesserte Leistungsfähigkeit

l Wiedereingliederung in den berufl. Alltag

Die aktive Teilnahme der Patientin/des

Patienten und die enge Verzahnung der

Therapiebausteine sind dabei wesentliche

Faktoren für einen lang anhaltenden

Behandlungserfolg.

Die Therapie wird überwiegend in Kursform

in der Gruppe durchgeführt.

Hierdurch wird Kontakt, Erfahrungsaus-

tausch und die gegenseitige Motivation

ermöglicht.

www.wgkk.at

Herstellung & Druck: Wiener Gebietskrankenkasse

1100 Wien, Wienerbergstraße 15–19

Redaktion & Gestaltung: Öffentlichkeitsarbeit

Satz- und Druckfehler vorbehalten. Bildquelle: Matton Images

www.wgkk.at

BITTE NICHT

VERGESSEN!

LICHTBILDAUSWEIS

BITTE NICHT

VERGESSEN!

LICHTBILDAUSWEIS

BITTE NICHT

VERGESSEN!

LICHTBILDAUSWEIS

Auskunft und Anmeldung:

Gesundheitszentrum Andreasgasse,

7., Andreasgasse 3, Telefon: +43 1 601 22-15070

Für die Teilnahme an der Therapie ist eine fachliche Vor-

untersuchung nach Terminvereinbarung nötig!

Bitte nehmen Sie e-card, Lichtbildausweis,

Überweisung oder Verordnungsschein zum

Termin mit!

Erreichbar mit öffentlichen Verkehrsmitteln:

Autobus: Linien 13A, Haltestelle Neubaugasse

Linie 14A, Haltestelle Amerlingstraße

U-Bahn: U3, Haltestelle Zieglergasse,

Ausgang Otto-Bauer-Gasse

PKW-Parkmöglichkeiten:

Parkmöglichkeiten in den gebührenpflichtigen Parkga-

ragen in der Umgebung. Beachten Sie bitte die flächen-

deckende Parkraumbewirtschaftung und die neuen Re-

gelungen rund um die „Mariahilfer Straße–Neu“. Nähere

Informationen finden Sie unter www.wien.gv.at

Behinderten-WC, Behindertenparkplatz

50 m

© Stadt Wien

Zieglergasse

Andreasgasse

Neubaugasse

Otto-Bauer-Gasse

Esterhazygasse

Amerlingstraße

Mariahilfe

r Stra

ße

Schadekgasse

U3

13A

14A 13A

13A

741/

8. 0

5.12

.201

3

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Information und Service

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Kostenloses Informationsmaterial:

Telefon: +43 1 601 22-2119Persönlich: Info-Folder liegen in den Broschürenständern der WGKK-Außenstellen (Adressen ab Seite 100) auf

l Erhöhte Harnsäure

Hohe Harnsäurewerte und Gicht sind einerseits Veran lagung. Andererseits können Übergewicht, Alkohol und fettes Essen zu diesen Erkrankungen führen. Die Broschüre unterstützt mit umfassenden Ernährungstipps und praktischen Lebensmittel-Tabellen.

l Osteoporose

Das Wichtigste über Osteoporose auf einen Blick: Welche Diagnose- und Therapieformen bietet die WGKK? Warum sind Sport und Bewegung so wichtig? Und vor allem: Wie schafft man es, ausreichend Kalzium zu sich zu nehmen? Mit einem ausführlichen Ernährungsteil inkl. Kalziumtabelle.

l Good bye, Glimmstängel!

Es zahlt sich immer aus, mit dem Rauchen aufzuhören. Aber für viele ist es verdammt hart, mit dem Aufhören anzufangen. Die WGKK lässt Betroffene nicht allein. In diesem Folder finden sich alle wichtigen Informationen und Kontakt-adressen von Rauchertelefon, Nikotincoach und anderen Anti-Rauch-Angeboten der WGKK.

Service-Angebote

Zahlen und Fakten rund ums Rauchen Good bye, Glimmstängel!

Rauchfrei mit der WGKK

Erste Hilfe bei Tabaksucht

• Information

• Beratung

• Therapie

Broschürenservice

Sie brauchen kompakte Informationen zu unseren

Tabakentwöhnungsangeboten – für sich selbst, Ihren

Betrieb, Ihre Ordination, Ihre Schulklasse?

Bitte machen Sie von unserem kostenlosen

Broschürenservice Gebrauch!

Bestellungen

• bei der Öffentlichkeitsarbeit der

Wiener Gebietskrankenkasse:

Telefon: +43 1 601 22-2119

Fax: +43 1 601 22-2135

E-Mail: [email protected]

• oder via Internet unter www.wgkk.at ð

Service ð Bestellung von Informationsmaterial

Haben Sie gewusst, dass …

• gegenwärtig 1,6 Millionen Österreicherinnen und

Österreicher rauchen?

• 25 % der männlichen und 30 % der weiblichen

15-Jährigen zumindest einmal pro Woche rauchen?

• Tabakrauch ca. 4.800 Chemikalien enthält, darunter

90 identifizierte krebserzeugende Stoffe?

• nach aktuellen Schätzungen jährlich 14.000

Menschen an tabakbedingten Krankenheiten sterben?

Quelle: STGKK: www.endlich-aufatmen.at

Rauchen ist lebensgefährlich!

Auswirkungen des Rauchens auf den Organismus:

• Lungenkrebs

• Lippenkrebs

• Mundhöhlenkrebs

• Kehlkopfkrebs

• Speiseröhrenkrebs

• Bauchspeicheldrüsen-

krebs

• Harnblasenkrebs

• Gebärmutterhalskrebs

Rauch-Stopp zahlt sich immer aus!

• nach 3 Monaten - Lungenfunktion steigert sich um

bis zu 30 Prozent

• nach 1 Jahr - Risiko einer Erkrankung der

Herzkranzgefäße halbiert sich

• nach 5 Jahren - Lungenkrebsrisiko halbiert sich

• nach 10 Jahren - Lungenkrebsrisiko so niedrig

wie bei Menschen, die nicht

rauchen

• Durchblutungsstörungen

des Gehirns und Herzens

• Durchblutungsstörungen

in Armen und Beinen

• Chronische Kehlkopf-

entzündung

• Magen-, Zwölffinger-

darmgeschwür

16/9

06.

08.2

014

www.wgkk.at

Herstellung & Druck: Wiener Gebietskrankenkasse

1100 Wien, Wienerbergstraße 15–19

Redaktion & Gestaltung: Öffentlichkeitsarbeit

Satz- und Druckfehler vorbehalten.

Bildquelle: Bilderbox & Rauchertelefon/Sophie Meingassner

www.wgkk.at

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Information und Service

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WGKK-Außenstellen

Auf den nachfolgenden Seiten gibt es weiterführende Informationen wie

l Adressenl Telefonnummernl Faxnummernl E-Mailadressen

der/des

l Zentralel Außenstellen (Bezirksstellen/Kundencenter)l Gesundheitszentren undl Hanusch-Krankenhausesl Servicestellen in Krankenanstalten

der Wiener Gebietskrankenkasse.

Ab Seite 107 gibt es ein

l Stichwortverzeichnis

welches das gezielte Auffinden von einzelnen, oft gefragten Begriffen erleichtern soll.

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100

Zentrale/Außenstellen

Zentrale der WGKK Kundenbetreuungszeiten: Mo bis Fr 07.00 bis 14.30 Uhr

Öffnungszeiten: Mo bis Fr 07.00 bis 18.00 Uhr

Adresse Telefon, Fax, E-Mail

Zentrale

10., Wienerbergstraße 15–19

Telefon: +43 1 601 22-0Fax: +43 1 602 46-13E-Mail: [email protected]

Kundencenter und BezirksstellenKundenbetreuungszeiten: Mo bis Fr 07.00 bis 14.30 Uhr

Kontrollärztliche Untersuchungen: Mo bis Fr 07.30 bis 13.00 Uhr

Adresse Telefon, Fax, E-Mail

Kundencenter Leopoldstadt

2., Lassallestraße 9b

Telefon: +43 1 601 22-8000Fax: +43 1 601 22-87690E-Mail: [email protected]

Kundencenter Mariahilf

6., Mariahilfer Straße 85–87

Telefon: +43 1 601 22-8000Fax: +43 1 601 22-87890E-Mail: [email protected]

Kundencenter Gasometer

11., Guglgasse 8, Gasometer B im Schild

Telefon: +43 1 601 22-8000Fax: +43 1 601 22-87940E-Mail: [email protected]

Kundencenter Spittelau

19., Heiligenstädter Straße 31

Telefon: +43 1 601 22-8000Fax: +43 1 601 22-87240E-Mail: [email protected]

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Zentrale/Außenstellen

Adresse Telefon, Fax, E-Mail

Kundencenter Floridsdorf

21., Franz-Jonas-Platz 11

Telefon: +43 1 601 22-8000Fax: +43 1 601 22-87740E-Mail: [email protected]

Kundencenter Aspern

22., Erzherzog-Karl-Straße 250

Telefon: +43 1 601 22-8000Fax: +43 1 601 22-1540E-Mail: [email protected]

Kundencenter Kinderbetreuungsgeld

7., Andreasgasse 3

Telefon: +43 1 601 22-14070Fax: +43 1 601 22-1481E-Mail: [email protected]

Bezirksstelle 10/1

10., Leebgasse 4

Telefon: +43 1 601 22-8000Fax: +43 1 601 22-87290E-Mail: [email protected]

Bezirksstelle 10/2

10., Laaer-Berg-Straße 37

Telefon: +43 1 601 22-8000Fax: +43 1 601 22-87340E-Mail: [email protected]

Bezirksstelle 12

12., Tanbruckgasse 3

Telefon: +43 1 601 22-8000Fax: +43 1 601 22-87440E-Mail: [email protected]

= Barrierefreier Zugang = Treppenlift

= Kein stufenloser Zugang; Behindertenglocke vorhanden

BITTE NICHT

VERGESSEN!

LICHTBILDAUSWEIS

BITTE NICHT

VERGESSEN!

LICHTBILDAUSWEIS

BITTE NICHT

VERGESSEN!

LICHTBILDAUSWEIS

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Zentrale/Außenstellen

= Barrierefreier Zugang = Treppenlift

= Kein stufenloser Zugang; Behindertenglocke vorhanden

Adresse Telefon, Fax, E-Mail

Bezirksstelle 1414., Deutschordenstraße 33–35

Telefon: +43 1 601 22-8000Fax: +43 1 601 22-87540E-Mail: [email protected]

BST 16/17 Schließung mit 28. März 2015

Bezirksstelle 1616., Wattgasse 9–11

Telefon: +43 1 601 22-8000Fax: +43 1 601 22-87590E-Mail: [email protected]

Bezirksstelle 1717., Comeniusgasse 2

Telefon: +43 1 601 22-8000Fax: +43 1 601 22-87640E-Mail: [email protected]

KC Breitensee Eröffnung am 30. März 2015

Kundencenter Breitensee14., Hütteldorferstr. 112

Telefon: +43 1 601 22-8000Fax: +43 1 601 22-87590E-Mail: kc14@wgkk.

Bezirksstelle 22/122., Schrödingerplatz 1

Telefon: +43 1 601 22-8000Fax: +43 1 601 22-87790E-Mail: [email protected]

Bezirksstelle 2323., Dr.-Neumann-Gasse 9

Telefon: +43 1 601 22-8000Fax: +43 1 601 22-87840E-Mail: [email protected]

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Gesundheitszentren

Gesundheitszentrum ALLE Kassen Telefon, E-Mail

Wien-Mitte3., Strohgasse 28l Heilmittelausgabestelle Mo–Fr, 07.00–14.00 Uhr

Telefon: +43 1 601 22-40300E-Mail: [email protected]+43 1 601 22-40373

Wien-Mariahilf6., Mariahilfer Straße 85–87l Jugendlichenuntersuchungsstellel First-Love-Ambulanzl Heilmittelausgabestelle Mo–Fr, 07.00–14.00 Uhr Postversand möglich

Telefon: +43 1 601 22-40600E-Mail: [email protected]+43 1 601 22-40630+43 1 601 22-40601+43 1 601 22-40790

Andreasgasse7., Andreasgasse 3l Physikalische Medizin und Rehabilitationl Psychotherapie für Kinder und Jugendliche

Telefon: +43 1 601 22-15070E-Mail: [email protected]

+43 1 601 22-4111E-Mail: [email protected]

Wien-Süd 10., Wienerbergstraße 13l Heilmittelausgabestelle Mo–Fr, 07.00–14.00 Uhr

Telefon: +43 1 601 22-1722E-Mail: [email protected]+43 1 601 22-4313

Wien-Nord21., Karl-Aschenbrenner-Gasse 3l Heilmittelausgabestelle

Mo–Fr, 07.00–14.00 Uhrl Kinderambulanz

Telefon: +43 1 601 22-40200E-Mail: [email protected]+43 1 601 22-40261

+43 1 601 22-40224E-Mail: [email protected]

Psychotherapieangebote

3., Strohgasse 28 6., Mariahilfer Str. 85–87

21., Karl-Aschenbrenner-Gasse 3

Telefon: +43 1 601 22-40310/40312+43 1 601 22-40751+43 1 601 22-40229

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Gesundheitszentren

Zahngesundheitszentren ALLE Kassen Telefon, E-Mail

1., Renngasse 15Öffnungszeiten:Mo–Fr, 07.00–18.00 Uhr

Telefon: +43 1 601 22-40400E-Mail: [email protected]

3., Strohgasse 28Öffnungszeiten:Mo–Fr, 07.00–18.00 Uhr

Telefon: +43 1 601 22-40360E-Mail: [email protected]

6., Mariahilfer Straße 85–87Öffnungszeiten:Mo–Fr, 07.00–18.30 Uhr

Telefon: +43 1 601 22-40760E-Mail: [email protected]

10., Wienerbergstraße 13Öffnungszeiten:Mo–Fr, 07.00–18.00 Uhr

Telefon: +43 1 601 22-4291E-Mail: [email protected]

11., Herbortgasse 22Öffnungszeiten:Mo–Do, 07.00–19.00 UhrFr, 07.00–18.00 Uhr

Telefon: +43 1 601 22-40100E-Mail: [email protected]

17., Rhigasgasse 8Öffnungszeiten:Mo–Fr, 07.00–19.00 Uhr

Telefon: +43 1 601 22-40150E-Mail: [email protected]

21., Karl-Aschenbrenner-Gasse 3Öffnungszeiten:Mo–Fr, 07.00–18.00 Uhr

Telefon: +43 1 601 22-40260E-Mail: [email protected]

23., Dr.-Neumann-Gasse 9Öffnungszeiten:Mo–Do, 07.00–18.00 UhrFr, 07.00–17.00 Uhr

Telefon: +43 1 601 22-87830E-Mail: [email protected]

= Barrierefreier Zugang = Treppenlift = Kein stufenloser Zugang; Behindertenglocke vorhanden

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Hanusch-Krankenhaus

Adresse Telefon

Hanusch-Krankenhaus14., Heinrich-Collin-Str. 30

l Heilmittelausgabestelle Mo, Mi, Fr: 07.30–14.30 Uhr

Tel.-Nr.:+43 1 910 21-0

+43 1 910 21-85110

Website: www.hanusch-krankenhaus.at

Das Hanusch-Krankenhaus (HKH) der WGKK ist eines der Schwerpunktspitäler Wiens mit dem Auftrag, die Grundversorgung der Bevölkerung effizient und auf hohem Niveau zu gewährleisten.

In zehn Abteilungen und 31 Ambulanzen und Instituten werden Patientin-nen und Patienten unter dem Motto „Spitzenmedizin mit Herz“ im Sinne einer ganzheitlichen Medizin betreut.

Mit interdisziplinären Zentren, etwa für Brust- und Gefäßerkrankungen, wurden neueste und modernste Wege beschritten, um Patientinnen und Patienten auch eine mehrere Disziplinen umfassende medizinische Versor-gung an einem Ort (One-Stop-Prinzip) mit höchster Kompetenz bieten zu können.

Die Tiefgarage bietet mit 400 Parkplätzen einen barrierefreien Zugang direkt in den Pavillon 2 und alle anderen Bereiche des Hanusch- Krankenhauses.

Behindertenparkplätze, barrierefreie Zugänge, Behindertentoiletten

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WGKK-Servicestellen

Ärztlicher Dienst der WGKK in Krankenanstalten

Achtung: Dieser ist nur für die Bearbeitung der von der jeweiligen Krankenanstalt ausgestellten Rezepte und Verordnungen zuständig!

l AKH Adresse: 1090 Wien, Währinger Gürtel 18-20 Öffnungszeit: Montag bis Freitag 07.30 Uhr bis 14.00 Uhr Bitte beachten Sie! Bei dieser WGKK-Servicestelle werden auch Rezepte und Verordnungen, welche das St. Anna Kinderspital ausge-stellt hat bearbeitet.

l SMZ-Ost Adresse: 1220 Wien, Langobardenstrasse 122 Öffnungszeit: Montag bis Freitag 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr

l KH-Hietzing Adresse: 1130 Wien, Wolkersbergenstraße 1 Öffnungszeit: Montag bis Freitag 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr

l Hanusch-Krankenhaus Adresse: 1140 Wien, Heinrich-Collin-Str. 30 Öffnungszeit: Montag 07.30 Uhr bis 14.00 Uhr Dienstag bis Donnerstag 07.30 Uhr bis 13.30 Uhr Freitag 07.30 Uhr bis 13.00 Uhr

l Krankenanstalt Rudolfstiftung Adresse: 1030 Wien, Juchgasse 25 Öffnungszeit: Montag bis Freitag 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr

l SMZ Süd (Kaiser-Franz-Josef-Spital) Adresse: 1100 Wien, Kundratstraße 3 Öffnungszeit: Montag bis Freitag 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr

l SMZ-Baumgartner Höhe (Otto-Wagner-Spital) Adresse: 1140 Wien, Baumgartner Höhe 1 Öffnungszeit: Montag bis Freitag 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr

l Wilhelminenspital Adresse: 1170 Wien, Montleartstraße 37 Öffnungszeit: Montag bis Freitag 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr

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Anstaltspflege Seite 44Arbeitsunfähigkeit Seite 57Ärztliche Begutachtung Seite 58Ärztliche Betreuung im Urlaub Seite 58Ärztliche Hilfe Seite 27Aufwendungen (Verwaltungsaufwand) Seite 93Außenstellen Seite 100Befreiung von der Rezeptgebühr Seite 38Beitragsfreie Mitversicherung Seite 14Beitragspflichtige Mitversicherung Seite 24Beitragssätze der Sozialversicherung Seite 75Betriebliche Gesundheitsförderung Seite 5Bezirksstellen Seite 101Brillen Seite 39Broschürenservice Seite 97Brustkrebs-Früherkennungsprogramm Seite 8Chefarztpflicht Seite 35Diabetiker/innen Seite 40Dienstleistungsscheck Seite 77e-card Seite 89e-card für mitversicherte Angehörige Seite 26ELGA Seite 90Ernährungsberatung Seite 9EU-Mitgliedsstaaten Seite 59Europäische Krankenversicherungskarte Seite 59EWR-Mitgliedsstaaten Seite 59Fahrtendienste Seite 50First-Love-Ambulanz Seite 103Flugtransportkosten Seite 50Freiwillige Versicherung Seite 79Generika Seite 36

Stichwortverzeichnis

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Geringfügigkeitsgrenzen Seite 76Gesundheitszentren Seite 103Hanusch-Krankenhaus Seite 105Heilbehelfe Seite 39Heilmittel (Medikamente) Seite 33Heilmittelausgabestellen Seite 103Heilmittelausgabestelle HKH Seite 105Hilfsmittel Seite 39Höchstbeitragsgrundlagen Seite 76Informationsmaterial Seite 97Jugendlichenuntersuchung Seite 13Kieferregulierung Seite 71Kinderbetreuungsgeld Seite 67Kinderambulanz Seite 103 Kontaktlinsen Seite 39 Kontrolluntersuchung Seite 58Krankenbesuchsdienst Seite 57Krankengeld Seite 55Krankenversicherungsbeitrag Seiten 76/93Kundencenter Seite 100Langzeitbewilligung Seite 35Leistungsinformation (LIVE) Seite 95Leistungsüberblick Seite 4Medikamente (Heilmittel) Seite 33Medizinische Hauskrankenpflege Seite 47Medizinische Rehabilitation Seite 42Mitversicherung Seite 14Mutter-Kind-Pass Seite 70Mutterschaftsleistungen Seite 64Ombudsmann Seite 85Öffnungszeiten Seite 100

Stichwortverzeichnis

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Stichwortverzeichnis

Orthopädische Schuhe Seite 39Privatrezept Seite 34Psychotherapie Seite 32Raucherentwöhnung Seite 7Rezeptgebühr Seite 38Selbstversicherung Seiten 79/81Service-Entgelt e-card Seite 28Service Stelle Schule der WGKK Seite 5Spital (Kosten) Seite 44Transportkosten Seite 48Therapie aktiv – Diabetes im Griff Seite 11Urlaubsaufenthalt im Ausland Seite 49Urlaubsaufenthalt in Österreich Seite 49Versichertendatenauszug Seite 88Versichertenstand Seite 94Vorsorgeuntersuchung Seite 12Wahlärztinnen/Wahlärzte Seite 30Website Seiten 86/87WGKK-Veranstaltungen Seite 96Wochengeld Seite 65Zahnbehandlung Seite 71Zahnersatz Seite 71Zahngesundheitsförderung Seite 6Zahngesundheitszentren Seite 104Zeckenschutzimpfung Seite 11Zentrale der WGKK Seite 100Zwischenstaatliche Abkommen Seite 60

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Notizen

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Impressum

Herausgeber & Druck:Wiener Gebietskrankenkasse Wienerbergstraße 15–19 1100 Wien

Redaktion & Gestaltung:Öffentlichkeitsarbeit

Stand:Jänner 2015 1. Auflage 2015 Nachdruck oder Vervielfältigung nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Wiener Gebietskrankenkasse gestattet.

Satz- und Druckfehler vorbehalten.

Bildquellen: Bilderbox, Shutterstock und WGKK.

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