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Wichtige Sozialleistungen für die pfarrliche Caritasarbeit Fortbildung 20. November 2018 Dr. in Bettina Demblin

Wichtige Sozialleistungen für die pfarrliche Caritasarbeit · 11/20/2018  · Krankengeld/ Rehageld / Wiedereingliederungsgeld (B) Familienbeihilfe (B), Familienhilfen der Länder/Familienhärteausgleich

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Wichtige Sozialleistungen für die pfarrliche Caritasarbeit

Fortbildung 20. November 2018

Dr.in Bettina Demblin

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Grober Überblick über wichtige Sozialleistungen und Förderungen

Zielgruppe dieser Fortbildung:Alle, die sich in ihrer Pfarre der Caritasarbeit widmen, vor allem in den Caritas-Sprechstunden.

Da die Erzdiözese Wien auch Gebiete in Niederösterreich umfasst, wird neben Bundes- und Wiener Landesrecht teilweise auch auf NÖ – Landesrecht eingegangen

Bei Zahlenangaben: Stand November 2018.

Im Jahr 2019 sind zahlreiche Änderungen vorgesehen.

Für den Inhalt wird keine Haftung übernommen. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr.

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Inhaltsverzeichnis 4 Wichtige Sozialleistungen - checkliste5 EWR BürgerInnen und Drittstaatsangehörige 6 Einige Fremdenrechts-Vokabeln 7 Grundversorgung 8 Mindestsicherung – I 9 Mindestsicherung – II

10 Mindestsicherung – III 11 Hilfe in besonderen Lebenslagen (HibL) 12 Beihilfen zum Wohnen 13 Krankenversicherung 14 Gebührenbefreiungen 15 Arbeitslosengeld (ALG) - I 16 Arbeitslosengeld (ALG) – II 17 Notstandshilfe 18 Krankengeld 19 Wiedereingliederungsgeld 20 Umschulungsgeld/Rehabilitationsgeld 21 Invaliditäts-Berufsunfähigkeitspension

22 Wochengeld23 Kinderbetreuungsgeld - I24 Kinderbetreuungsgeld – II 25 Familienbeihilfe – warum so wichtig26 Familienbeihilfe (FBH)27 Voraussetzungen für FBH28 FBH – Sonderregeln29 Wiener Familienzuschuss30 Familienhärteausgleich31 Unterhaltsvorschuss 32 Kindergarten/ Hort - Wr. Förderungen33 Schule/Lehre/Studium - finanzielle Hilfen34 Negativ-Steuer bzw. Steuerbegünstigung35 Pflegegeld 36 Pflegekarenzgeld 37 Ausgleichszulage 38,39 Wichtigsten Anlaufstellen A - Z40 Rechtsquellen

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Wichtige Sozialleistungen/ Förderungen -Checkliste

Grundversorgung /Flüchtlinge ( B,L)

Mindestsicherung / Mobil-und Kulturpass (L,B)

Hilfe in besonderen Lebenslagen (L)

Wohnbeihilfe/Mietbeihilfe/Mietzinsbeihilfe (L)

Krankenversicherung/Unfallversicherung (Arbeitsunfall) (B)

Gebührenbefreiungen: (Rezept, GIS, e-card… (B)

Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Umschulungsgeld (B)

Krankengeld/ Rehageld / Wiedereingliederungsgeld (B)

Familienbeihilfe (B), Familienhilfen der Länder/Familienhärteausgleich (B)

Wochengeld/ Kinderbetreuungsgeld und –Beihilfe (B)

Unterhaltsvorschuss (B)

Kindergarten- /Hort- / Schul- /Lehrling- /Studium – Hilfe (L, B)

Steuerbegünstigungen /Negativ Steuer (B)

Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension (B)

Alterspension /Witwen- o. Waisenpension/ Pensionsvorschuss/ Ausgleichszulage (B)

Pflegegeld/Pflegekarenzgeld (B)

Verfahrenshilfe bei Gericht/Verbrechensopferfürsorge/Versehrtenrente (B) u.v.m

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EWR-BürgerInnen undDrittstaatsangehörige

EWR – BürgerInnen sind:

• Aus den 28 EU-Mitgliedstaaten : Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien (noch bis 1.7.2020 beschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt), Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich (England), Zypern

• und zusätzlich aus folgende Staaten: Island, Liechtenstein, Norwegen

Schweiz mit vielen Verträgen mit EU verbunden, daher wie EWR BürgerInnen

Drittstaatsangehörige: alle Fremden, die nicht zu diesen Ländern zählen!

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Einige Fremdenrechts-Vokabeln

• BFA = Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

• AsylwerberIn: ab Asylantrag bis zum rechtskräftigen Ende des Asylverfahren

• Asylberechtigte (persönlich Verfolgte): Asyl anerkannt (Konventionspass), ÖstereicherInnen in vielem gleichgestellt

• Subsidiär Schutzberechtigte (Krieg z.B.): kein Asyl, aber aus Schutz keine Abschiebung (Fremdenpass) – regelmäßige Überprüfung; Zugang zu vielen Sozialleistungen

• Bleiberecht (ohne Asyl): z.B. ZeugInnen v. Menschenhandel, grenzüberschreitender Prostitution o. Gewalt

• Abschiebung: kein Aufenthaltsrecht und abschiebbar

• Visum C: „Touristenvisum“ in Ö und in den anderen Schengenstaaten für 3 Monate innerhalb von 6 Monaten gültigVisum D: in Ö für max. 6 Mo gültig

• Visumsfrei für 3 Monate in Ö: EWR BürgerInnen, Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel, bzw. Inhaber biometrischer Reisepässe: Albanien, Bosnien, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Ukraine u.v.m.

• Rot-weiß-rot Karte/-plus (befristet Job als Fach-bzw. Schlüsselkraft/ bzw. jede Arbeit erlaubt)

• Niederlassungsbewilligung/Aufenthaltsbewilligung/Daueraufenthalt-EU (nach 5 J. erlaubt in Ö)

• Anmeldebescheinigung: Dokumentation des unionsrechtl. Aufenthaltsrechtes (EWR, Schweiz)

• Je nach Aufenthaltstitel Zugang zum Arbeitsmarkt, bzw. Sozialleistungen sehr unterschiedlich!!!

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Grundversorgung • Bundesleistung für:

• AsylwerberInnen (ab Asylantrag bis zum rechtskräftigen Ende des Asylverfahrens)

• subsidiär Schutzberechtigte• Asylberechtigte in den ersten 4 Monaten nach Anerkennung• nicht abschiebbare Personen mit negativem Asylbescheid

• Rechtsanspruch auf GV, wenn s.o. erfüllt

• Betreute, bzw. private Unterkünfte mit Verpflegung und Miete

• Krankenversichert, Betreuung, Fahrtkostenübernahme zu Behörden, Bekleidungs- und Schulbedarfshilfe (max. 150 bzw.200 €/Jahr)

• In betreuter Unterkunft: Verpflegung 5,50€/Tag; 40 € Taschengeld/, 10€Freizeitgeld/ Monat

• In privaten Unterkünften: Mietzuschuss max. 150 € für 1 Person, max 300 € für Familie; Verpflegungsgeld pro EW (oder unbegleiteter Mj.) max. 215 €, bzw. für Mj.100 €/Monat

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Mindestsicherung – I

• Wien und NÖ haben sehr verschiedene Regeln, hier das Gemeinsame:

• Letztes soziales Netz – kein bedingungsloses Grundeinkommen! Aber Rechtsanspruch!Subsidiär (daher Anrechnung von Einkommen, Ansprüchen, Wohnbeihilfe)

• Ziel: Armutsbekämpfung/Eingliederung in Arbeitsmarkt

• Inhalt der BMS: Deckung des Lebensunterhalts (DLU) und Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs (GDW), Mobilpass, Energieberatung und Unterstützung, KulturpassKrankenversichert/ e-card /Rezeptgebührenbefreit/befreit von KH-Selbstbehalten

• Höhe abhängig von Haushaltsgemeinschaft/Alter/Ausbildung/Krankheit/EinkommenSehr oft nur Ergänzungsleistung zu niederem Einkommen; Schulden werden nicht berücksichtigt!

• Für: Öster.Staatsb., Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte nach GV (nicht in NÖ!), EU/EWR Bürger plus Familienangehörige, weitere Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt

• Lebensmittelpunkt - Aufenthalt in Wien, bzw. NÖ (Meldebestätigung, Mietvertrag…)

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Mindestsicherung – II• Strenge Mitwirkungs- und Meldepflichten: Einstellung des Verfahrens ohne Mitwirkung, Geld

erst ab verspäteter Dokumentenvorlage; Unverzügliche Änderungsmeldung bei Wechsel von Einkommen, Wohnsitz, Familienstand, Spital, Haft, Ortsabwesenheit über 14 Tage… sonst mögliche Rückforderungen!

• Nicht angerechnet wird: Pflegegeld, FBH, Kinderabsetzbetrag; freiwillige soziale Zuwendungen; Leistungen von Dritten ohne Überwindung der Notlage; therapeutisches Taschengeld, AMS-Zuschüsse zu Kursen (ALG wird angerechnet)

• Sofort verwertet muss folgendes Vermögen werden: Erbschaft, Eigentum an Immobile, die ich nicht bewohne, Ersparnisse, Nachzahlungen aus KBG, ALG, NH, WBH, Vermögenswerte über dem Vermögensfreibetrag (= 5x Mindeststandard BMS Alleinunterstützte)

• Verwertet werden muss erst nach 6 Monaten BMS-Bezug: KFZ, das nicht berufs-oder krankheitsbedingt nötig; Haus/Eigentumswohnung mit angemessenen Wohnbedarf der Haushaltsgemeinschaft; Versicherungen

• AMS-Meldung ständig nötig („Vormerkung zur Arbeitssuche“) Ausnahme: ab Regelpensionsalter; Kind unter 3 Jahren ohne Betreuungsplatz; überwiegend betreuende Angehörige von Personen ab Pflegestufe 3; vor 19. Geburtstag Erwerbs-o. Schulausbildungstrebsam begonnen; erstmaliger Lehrabschluss o. Nachholen von Pflichtschulabschluss zur bessere Wiedereingliederung (AMS finanziert); freiwilliges Integrationsjahr (neu), bzw. als arbeitsunfähig amtsärztlich festgestellt

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Mindestsicherung – III• Schriftl. Antrag des Volljährigen ab 1.Tag des Wohnsitzes im zuständigen Sozialzentrum der MA 40 oder BH

– Beweislast trifft Einbringer (Rsa-Brief), abgeben o. per Mail mit Lesebestätigung

• 3 Monate Entscheidungsfrist, Bescheid, Beschwerde an Verwaltungsgericht möglich

• Antrag auf Mietbeihilfe (zusätzlich zur BMS, wenn Miete höher als GDW)Pensionisten auch ohne BMS! Wohnbeihilfe wird angerechnet.

• Mobilpass: Monatskarte um 18 €, bzw. halbe Erwachsenenkarte, Schwimmbad….Kulturpass: kostenlose, bzw. stark verbilligte Karten f. Kino /Theater, Museen…

• Auszahlung ab Antragsdatum, wenn alles gleich oder nach Fristsetzung zeitgerecht vorgelegt wurde; monatlich, 12x, im vorhinein. Senioren/I-Pension…aber 14 x ; Beschäftigungsbonus (=Einkommensfreibetrag)

• Kürzung der BMS (immer nur DLU): wenn vom AMS gesperrt, bzw. Mitwirkung nicht erfolgt

• Kostenersatz/Rückforderung möglich unter Ratenaufrechnung der laufenden BMS! (nachträgliches Vermögen/zu Unrecht Bezogenes – Verschwiegen oder Änderung)

• Ersatz durch Dritte: nicht von Kindern/Großeltern/Enkelkindern, wohl aber von Erben oder Unterhaltsverpflichteten erlaubt

• BMS ist unpfändbar und unverpfändbar (anders: bei ALG, NH, einkommensabh. KBG ist eine Pfändung von 25% unter Existenzminimum bei Unterhaltsschulden möglich)

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Hilfe in besonderen Lebenslagen (HibL)

• Notlage auf Grund besonderer persönlicher, familiärer oder wirtschaftlicher Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse, die trotz des Einsatzes eigener Mittel und Kräfte nicht überwunden werden kann.

• Hilfe für Energiejahresrechnungen (samt Energieberatung) Dokumentenbeschaffung; Hilfe für Möbel, Reparaturen Waschmaschine etc., Mietrückstände bei konkreter Delogefahr; Unterkunftsbeschaffung (Kaution und Provision); Instandsetzung einer Wohnung – vorher KV einholen; Ansuchen um Förderung (Sozialhilfe in NÖ) an BH o. MA 40 Sozialzentren – keinRechtsanspruch! (rechtzeitig alle Unterlagen nötig)

• Einzelprüfung, nur bei positiver Zukunftsprognose (kein Dauerschuldner, betreutes Wohnen oder Sachwalterschaft noch nicht aktuell…)

• Rückzahlung: in NÖ (weil Darlehen), in Wien nur bei unrechtmäßiger Leistung oder nicht zweckentsprechender Verwendung

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Beihilfen zum Wohnen

Wohnbeihilfe Wien: Antrag bei MA 50

• Erst ab bestimmter Einkommenshöhe oder in den letzten 10 Jahren zumindest 12 Monate durchgehend diese erreicht (ohne FBH…)

• Keinen Anspruch: ohne Einkommen (erhält dann bei BMS Mietbeihilfe), Personen, die von nahen Angehörigen mieten, Heimplätze, EigentümerInnen; legaler Aufenthalt unter 5 J., ohne Beschäftigungsbewilligung oder Befreiungsschein;

• Höhe abhängig von Größe der Whg, Einkommen, Miete, anderen Wohn-Beihilfen, Haushaltsgemeinschaft, Wohnungsaufwand …

• monatlich im Voraus. Bei Gemeindewohnungen direkt an Wr. Wohnen überwiesen, daher Mietsenkung!

Niederösterreich: Wohnzuschuss nur für geförderte Wohnungen und geringem Einkommen, jährlicher Antrag nötig

Mietbeihilfe (MA 40 bei BMS-Antrag, wenn Miete höher als GDW)

Mietzinsbeihilfe (vom FA bei Mietzinserhöhung wegen Haussanierung)

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Krankenversicherung

Inhalt: kostenlose notwendige medizinische Versorgung /Selbstbehalte möglich - nicht bei BMS/• Gesetzlich: durch eine (> geringfügig) Arbeit (als Arbeiter/ Angestellter/ Unternehmer)

• Beim Bezug der Mindestsicherung/Arbeitslosengeld/Notstandshilfe/KBG• Bei staatlichen Pensionen aller Art (Alters/Witwen/Waisenpension)

• Durch kostenlose Mitversicherung bei einem Angehörigen (mit Job, BMS, ALG, KBG)• Durch freiwillige Selbstversicherung (Ermäßigung möglich) – StudentIn, ein geringfügiger Job

(mehrere können zur Pflichtversicherung führen)…

Erst nach 6 Wo ab Ende der Versicherung kein V-Schutz mehr da

Ohne Versicherung im Spital: KH barmherzige Brüder; im medizin. Notfall muss jeder(auch ohne Wohnsitz in Ö) angenommen werden für die medizin. unbedingt notwendige Behandlung

medizinische Versorgung ohne Versicherung: z.B. in Wien: Amber Med/ Neunerhaus/ Louisebusfür Obdachlose/PSD/Rotes Kreuz

Unterstützungsfond der GKK!!

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Gebührenbefreiungen

Rezeptgebührenbefreiung

von Gesetzes wegen (2018: 6 € pro Rezept-Medikament)bei Mindestsicherung, Ausgleichszulage, ansteckenden Krankheiten; Mindestpension, besonders hohe medizin. Aufwendungen; AsylwerberInnen in Bundesbetreuung) • sonst Antrag bei GKK nötig bei sozialer Notlage (Einkommensanrechnung des Partners)• Für Apotheke: Arzt muss Stempel für RzGB auf Rezept geben! Auf e-card ersichtlich, ob

rezeptgebührenbefreit

Befreiung vom Service-Entgelt (= e-card Gebühr) – Erfordernisse wie oben

Befreiung von GIS / Ökostromgebühr /Zuschuss Telefonkosten:

Mit TV,PC, Radio - Anmeldung auch gleichzeitig Antrag auf Befreiung stellen! (wird gewährt, wenn BMS, Mindestpension, Einkommen unter gewisser Grenze (Haushaltseinkommen wird herangezogen)Befristet! (Rechtzeitig verlängern)

Monatlicher Zuschuss zum Telefonieren: nur bei GiS-Handybetreibern

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Arbeitslosengeld (ALG) - I

• Ausgleich von Arbeitsverlust bei Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit

• Innerhalb der letzten 24 Monate zumindest 52 Wochen Erwerbsarbeit (mehr als geringfügig) Unter 25 J. in den letzten 12 Mo zumindest 26 Wochen Erwerbsarbeit

• Mind. 20 Std./Woche dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen (16 Std: wenn Betreuungspflicht für Kind bis 10 Lj. o. Kind behindert und keine längere Betreuungsmöglichkeit möglich)

• Zumutbare Arbeit ist anzunehmen, Kursmaßnahmen/ Umschulungsmaßnahmensind zu absolvieren – sonst Entfall/Kürzung des ALG (und keine BMS!)

• Höhe/Dauer: abhängig vom letzten Einkommen/ mind. 20 Wochen

• Nach ALG wieder Arbeit für 6 Mo – neuer ALG-Anspruch

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Arbeitslosengeld (ALG) – II

• Antrag persönlich beim AMS zu stellen - ab letztem Tag der alten Arbeit („Vormerkung zur Arbeitssuche“), bzw. eAMS-Konto

• Bei Verlust der Arbeit durch eigenes Verschulden, bzw. freiwilliger Kündigung: ALG erst nach 4 Wochen möglich (keine BMS!)

• bei Erkrankung: Beginn und Ende sofort dem AMS melden (mit ärztlicher Bestätigung), sonst Kürzung des ALG

• Zuverdienst: Geringfügiges Arbeiten neben Arbeitssuche ok – wird auf ALG angerechnet; dennoch für 20 Std/Woche zur Vfg stehen!

• Kranken-/unfalls-/und pensionsversichert in der Zeit des ALG

• Ruht bei Spital, Haft, Wochengeld, Resturlaub, Zivi o. Präsenzdienst

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Notstandshilfe

• Nach Bezug des ALG, wenn arbeitsfähig, arbeitswillig, arbeitslos und Notlage

• Kein Berufsschutz (jede vermittelte Arbeit ist anzunehmen)

• Auszahlung vom AMS nach Antrag

• Kranken-/unfall- und pensionsversichert

• Höhe abhängig von: Höhe und Dauer des vorherigen ALG, keineAnrechnung des Partnereinkommens (seit 1.7.2018)

• Zuverdienst: geringfügiger Job möglich, aber Anrechnung

• Max. 52 Wochen Bezug /Folgeanträge möglich

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Krankengeld

• Wegfall o. Verringerung des Arbeitsentgelts wg. unverschuldeterErkrankung (arbeitsunfähig) – in einer aufrechten Pflichtversicherung

• Bei verschuldeter Erkrankung erhalten die von ihm Unterhaltsabhängigenwenigstens 50% des KG

• Antrag bei GKK nötig mit allen mediz. Bescheinigungen (Amtsarzt)• Höhe abhängig von Bruttoentgelt des letzten „gesunden“ Monats, mind.

50% des Brutto-Entgelts und ab 7. Wo KG 60% , längstens 26 Wo – 78 Wo (abhängig von Versicherung und V-Zeiten)

• Bei Selbstversicherung und einer geringfüg. Arbeit: 157,31 €/Monat • Bei Fortsetzungskrankheit: mindestens 13 Wo wieder gearbeitet, bevor KG

wg. selber Erkrankung• Zu versteuern/ ruht bei Entgeltfortzahlung, Zivi, Präsenzdienst, Pension…

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Wiedereingliederungsgeld

• Seit 1.7.2017

• Nach mindestens 6 Wochen Krankenstand

• wieder arbeitsfähig – chefärztliche Bewilligung/ arbeitsmedizinisches Gutachten dazu nötig

• Vereinbarung mit Arbeitgeber über schonenden Wiedereinstieg im aufrechten Arbeitsverhältnis

• Verringerte Arbeitszeit mit Entgelt und Wiedereinstiegsgeld (Ausgleich des Einkommensverlustes)

• Höhe: abhängig von Entgelt und Pflichtversicherungsdauer

• Neuerliche Erkrankung – genaue Regelungen

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Umschulungsgeld/ Rehabilitationsgeld

• Vorübergehende Invalidität von mindestens 6 Monate• Für ab 1.1.1964 Geborene gibt es keine befristete I/BU-Pension mehr !• Berufliche Reha - Umschulungsgeld vom AMS bei zweckmäßiger und

zumutbarer (nicht nach „unten“ erlaubten) Tätigkeit zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit

• Medizinische Reha - Rehabilitationsgeld (PVA) und medizinische Sachleistungen: wenn berufl. Reha weder zweckmäßig noch zumutbar oder nicht ausreicht

• Zuverdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze• Antrag bei Pensionsversicherung: Formular für I-Pension gilt auch als Reha-

Antrag! (PVA entscheidet mit Case-Manager und Bescheid, obberufl. oder medizin. Reha oder Pension)

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Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension• „I-Pension“, „Invalid“ für ArbeiterInnen und „berufsunfähig“ für

Angestellte, „Ruhegenuss“ für BeamtInnen

• Voraussetzungen: invalid, berufsunfähig, sowie bestimmte versicherungspflichtigen Jahre mit Job erfüllt

• Härtefallregelung bei über 50 Jährigen vor dem Pensionsalter mit bestimmten Versicherungs- und Jobzeiten

• Befristung der I und BU-Pension für alle ab dem 1.1.1964 Geborenen abgeschafft (seit 2014) siehe Umschulungs- und Rehabilitationsgeld (Rechtsanspruch auf berufl. und medizin.Reha)

• Antrag gilt vorrangig als Antrag für berufl. oder medizin.Reha (PVA);auch nur Antrag auf Feststellung der Invalidität möglich

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Wochengeld

• Einkommensersatz-Leistung für Frauen vor und nach einer Geburt • Nur nach mindestens 6 monatiger Beschäftigung (geringfügig reicht)

• Während der gesetzlichen Schutzfrist (= Berufsverbot): 8 Wochen vor und nach der Geburt

12 Wochen bei: Frühgeburt, Mehrlingsgeburt, Kaiserschnitt, Länger: Probleme in der Schwangerschaft, bestimmte Arbeiten – daher Freistellungszeugnis einer FA für Gynäkologie nötig (seit 1.1.2018)

• Kranken-und pensionsversichert ab Wochengeld• Höhe vom vorherigen Einkommen abhängig, als Tagsatz berechnet• etwaiges Einkommen während der Schutzfrist wird angerechnet• Antrag bei der GKK ab Beginn der Schutzfrist

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Kinderbetreuungsgeld - ISeit 1.3.2017 gelten zwei Varianten: Einkommensabhängiges KBG: wenn 182 Tage (= 6 Monate) vor Berufsverbot

sozialvers. Beschäftigung (> geringfügig) und aufrechtes Arbeitsverhältnis.

80 % des letztes Einkommens, max. 66 € täglich. Maximal bis 14. Lebensmonat des Kindes (beide Partner)

Individuelles KBG-Konto: Pauschale, wenn ohne Einkommen oder Versicherung,

bzw. nur geringfügig beschäftigt war. Max. bis 2./3. Lebensjahr des Kindes (365 T. - 851 T., beide Partner: 456 - 1063 T.)Beihilfe zum pauschalen KBG möglich bei geringfügig erlaubtem Job (seit 2017)

• Höhe: Dauer und je nachdem, ob einer oder beide Partner KBG beziehen.Möglicher Partnerschafts-/bzw. Familienbonus.

• Antrag bei GKK und Variantenauswahl unabänderlich, bindet Partner!

• Zuverdienstgrenze: je nach Variante des KBG, bei Überschreitung: Rückforderung des KBG

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Kinderbetreuungsgeld – II • Rechtmäßiger Aufenthalt in Ö und Mittelpunkt der Lebensinteressen von

Ast und Kind in Ö (Hauptwohnsitz oder öster. Staatsbürgerschaft allein reicht nicht)

• Kind lebt im gemeinsamen Haushalt mit AntragstellerIn, die Obsorge berechtigt ist und FBH erhält,

Ausnahme:

EU/EWR/Schweiz: 1 Elternteil arbeitet in Ö, Kind mit FBH und Mutter Wohnsitz gemeinsam im EU/EWR/Schweiz - Ausland. KBG immer vom Land der Beschäftigung, eventuell Ausgleichszahlungsanspruch. Wenn beide arbeiten: KBG, wo Kind Wohnsitz hat, ev. Ausgleichsz.A.

• Alle vorgeschriebenen Mutter-Kind Pass Untersuchungen zeitgerecht bestätigt (sonst extreme Kürzung des KBG):5 vor und 5 nach der Geburt bis zum 18.Lebensmonat

• KBG ruht bei Wochengeldbezug; endet mit Geburt des nächsten Kindes

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Familienbeihilfe - wofür so wichtig?

Ohne FBH gibt es :

Kein Kinderbetreuungsgeld

Keinen Familienzuschuss der Länder

Keine Schulstarthilfe

Keine Schülerinnenfreifahrt

Keine 50%-ige ÖBB Ermäßigung

Wird meistens dem Einkommen nicht angerechnet, steuerfrei

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Familienbeihilfe (FBH)

Finanzielle Unterstützung des Finanzamtesfür Personen mit Kindern meistens der Mutter, sie kann für KV verzichten

• Höhe gestaffelt nach Alter des Kindes, Geschwisterzahl, ev. Behinderung (2018 um 1,9% erhöht worden)

• Ohne Antrag: nach Geburt im Inland und Standesamtsmeldung automatische Auszahlung, sonst Antrag nötig

• 12x im Jahr vom Finanzamt plus Kinderabsetzbetrag – wird nicht an die Mindestsicherung angerechnet!

• Einkommen eines Kindes unter 20 Jahren nicht anzurechnen, darüber: Zuverdienst möglich, aber Einkommen nicht über 10.000 €

• Im September pro Kind 100,-- € Schulstartgeld

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Voraussetzungen für FBH• Österreichische Staatsbürgerschaft /bzw.EWR BürgerInnen oder

• Asylberechtigte/Subsidiär Schutzberechtigte ohne Grundversorgung und mit Job(geringfügig reicht)

• Nichtöster.Kinder und Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt in Ö

• Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich von Kind und AntragstellerInÜberwiegender gemeinsamer Haushalt von AntragstellerIn und Kind

• Ausnahme: EU/EWR/Schweiz: 1 Elternteil arbeitet in Ö, Kind und Mutter Wohnsitz gemeinsam im EU/EWR/Schweiz - Ausland. FBH immer vom Land der Beschäftigung, eventuell Ausgleichszahlungsanspruch. (2019 Anpassung der Höhenach dem Geldwert im Wohnsitzland des Kindes geplant)

Wenn beide arbeiten, FBH, wo Kind Wohnsitz hat, ev. Anspruch auf Ausgleichzahlung.

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FBH – Sonderregeln:

• Ab 18, wenn Berufsausbildung bis zum 24.LJ (Ausnahmen bis 25 LJ.)

• StudentInnen: Nur bei günstigem Studienerfolg

• Keine FBH während Zivi o. Präsenzdienst

• Bei Behinderung: erhöhte FBH! (seit Sommer 2018 storniert, Neuregelung 2019)

• Bei über 50% Behinderung, die länger als 3 Jahre andauert: keine Befristung der FBH

• Mehrkinderzuschlag - Ab zwei Kinder: pro Kind ein weiterer Zuschlag zur FBH -Geschwisterstaffelung wurde vorher bereits in FBH eingerechnet

Jährlicher Antrag beim Finanzamt nötig!wenn kein steuerpflichtiges Einkommen, bzw. wenn Einkommen jährlich 55.000 € nicht übersteigt: Antrag auf DirektauszahlungAnsonsten Antrag beim Finanzamt im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung, bzw. Einkommensteuererklärung

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Wiener Familienzuschuss

• Für Kind ab 1. bis zum 3. Geburtstag

• Zumindest 1 Elternteil österr. Staatsbürger/EU/EWRund seit 1 Jahr Hauptwohnsitz in Wien

• Alle anderen: Hauptwohnsitz in Wien seit 3 Jahren

• Nur mit Anspruch auf FBH

• Höhe: abhängig von Familiengröße und Familieneinkommen

• Nur bis zur Einkommensgrenze möglich

• Antrag bei MA 11 Rechtsvertretung (Jugendamt)

• Kein Rechtsanspruch! (=„Kann-Leistung“)

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Familienhärteausgleich

• Einmalige, finanzielle Hilfe, wenn andere gesetzl.Hilfen ausgeschöpftsind: für Familien und werdenden Mütter in Notsituation, die nicht durch Versicherungen oder Dritte gedeckt

• Notsituation: unverschuldet, durch besonderes Ereignis (z.B. Krankheit, Tod, Unfall, Naturereignis..)

• Alle Einkommen und anderweitigen Unterstützungen werden angerechnet; Geldleistung, bzw. zinsbegünstigtes Darlehen

• Antrag beim Bundesministerium für Familien und Jugend –Familienhärteausgleich); kein Rechtsanspruch

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Unterhaltsvorschuss

• Wenn Unterhaltspflicht nur teilweise/gar nicht erfüllt wird und eine Exekution aussichtslos ist: Staat streckt vor, wenn:

• Rechtskräftig und vollstreckbarer Unterhaltstitel (Antrag auf Exekution)

• Österr. Staatsb./ EWR und EU- Bürger/ Aslyberechtigte/als auch Türkeiund Maghreb-Staaten, wenn 1 Elternteil in Ö Job bzw. sozialversichert ist

• Antrag beim örtl. Bezirksgericht (mit Hilfe der MA 11 Rechtsvertretung)

• Höhe: wie gesetzlicher Unterhalt - nach oben begrenzt

• Eintreibung durch OLG Wien (Oberlandesgericht), U-Schuld verjährt nie! Unterhaltspflichtige Schuldner muss direkt an MA 11 zahlen

• Dauer: jeweils max für 5 J. - bis max. Volljährigkeit

• keine Einkommensanrechnung des Obsorge berechtigten Erwachsenen

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Kindergarten/ Hort - Wr. Förderungen

Kindergarten:

• Beitragsfreier Kindergarten/Tagesmutter für 0-6 jährige

Einkommensunabhängig - verpflichtendes Kindergartenjahr ab 5 J.

• Nicht enthalten: Essensbetrag (Befreiung möglich) und spezielle Veranstaltungen (Ausflüge…)

• Antrag bei MA 10 auf Kundennummer im Verzeichnis Wr. Kindergartenkinder

• Hauptwohnsitz des Kindes und Obsorge berechtigtem Elternteil während ganzer KG-Zeit in Wien

Hort: nur in Wien - Zuschuss, einkommensabhängig, Antrag: MA 10

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Schule/Lehre/Studium - finanzielle Hilfen SchülerInnen und Lehrlingsfreifahrt – jährlich neuer Antrag

(ordentl. Schüler im Ö; nur bei FBH-Anspruch ; Weg von Wohnort zur Schule mit öffentl. Verkehrsmittel; Antrag bei Verkehrsunternehmen (Wr. Linien z.B.); Selbstbehalt von 19,60 € pro Jahr

TOP-Jugendticket für W, NÖ, Bgld um 70 € pro Jahrgilt an allen Tagen des Jahres auf allen öffentl. Verkehrsmitteln

Fahrtenbeihilfen bei Zweitunterkunft (Schule weit weg) Gratis Unfallsversicherung bei Schule/Lehre/Studium… Kleine Unterstützung bei Projektwochen, Schulskikurs,

Sportwochen (Antrag mit Formular bis 31.3. d.J. bei zuständigerSchulbehörde)

Studienbeihilfe: soziale Bedürftigkeit; günstiger Studienerfolg; Einkommensanrechnung; Zuverdienstgrenze; gültiger langfristiger Aufenthalt in Ö; Höhe variiert nach einigen Kriterien

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Negativ-Steuer bzw. Steuerbegünstigung

Negativsteuer: Antrag (jährlich) beim FA auf Direktauszahlung: Einkommen (Pension) unterhalb der ESt-Pflicht (< 11.000 € netto pro Jahr)

AlleinerzieherInnenabsetzbetrag: mehr als 6 Mo Kind allein erziehen ohne Partner und mindestens 7 Monate FBH bezogen

AlleinverdienerInnenabsetzbetrag (mehr als 6 Mo. Partnerschaft; FBH für Kind 7 Mo. lang; Einkommen des Partners nicht über 6.000 € jährlich)

Kinderabsetzbetrag: mit FBH ausbezahlt

Steuerliche Begünstigungen bei Krankheit, Behinderung und Pflegebedürftigkeit und bei außergewöhnlichen Belastungen, Werbungskosten, Unterhaltsleistungenim Rahmen der Einkommenssteuererklärung

Unterhaltsabsetzbetrag – keine Direktauszahlung

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Pflegegeld

• Bundesleistung: Pauschalierter Betrag zur Abdeckung von pflegebedingten Mehraufwand; ruht ab 2.Tag Spital, Heim …

• Mindestens 65 Std/Monat Pflegebedarf (=Pflegestufe 1) für mindestens 6 Monate

• 7 Pflegestufen (pro Monat > 65 Std - > 180 Std./157,30 -1.688,90 €)

• Amtsärztliche Begutachtung ergibt Pflegebedarf und Einstufung/Rechtsmittel möglich

• Legaler gewöhnlicher Aufenthalt bzw. Daueraufenthalt im Inland (daher auch Asylberechtigte o. subsidiär Schutzberechtigte)

• Keine Einkommensanrechnung; Rente von Ausland kein Hindernis, wenn kein anderer EU-Staat für Pflegegeld zuständig.

• Pflegegeld wird dann auf die Mindestsicherung angerechnet, wenn keine Heilmittel/Therapien nachweisbar sind, bzw. das Pflegegeld als Einkommen der pflegenden nahen Angehörigen gilt (daher frei vom AMS)

• Antrag bei zuständiger PVA; Geld monatlich im nachhinein

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Pflegekarenzgeld

• Finanzielle Absicherung für Pflegeperson eines nahen Angehörigen für längstens 6 Monate (1x Wiederholung möglich)

• Aber: mindestens 3 Mo vor Pflegeantritt vollversicherter Job beim selbenArbeitsgeber

• Vereinbarung mit Arbeitgeber nötig

• Die zu pflegende Person muss zumindest Pflegestufe 3 haben, bei Demenz oder mj. Kindern mindestens Pflegestufe 1.

• Höhe: wie Arbeitslosengeld, 2018 mind. 438,05€ (ev. Kinderzuschlag)

• Pflegende Person: kranken- und pensionsversichert

• Antrag beim Sozialministeriumsservice

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Ausgleichszulage (AGZ)

• Ergänzung zur Pension (nach Arbeit), falls unter der AGZ • rechtmäßig gewöhnlichen Aufenthalt im Inland• Bei Alleinstehende mit mind.30 Pensionsbeitragsjahren: erhöhte AGZ• Anrechnung: Jedes Einkommen (auch Unterhaltsansprüche), von

Ehepartner ganz/ bei Lebensgefährten wird Ersparnis eingerechnet• Antrag bei PVA, wo letzten 15 J. versichert • Auszahlung gemeinsam mit Grundpension • Jährliche netto AGZ-Höhe ist Richtlinie für die Mindestsicherung und für die

Mindestpensionshöhe eines Alleinunterstützten• Mit AGZ: 50%-ige ÖBB-Ermäßigung auf Antrag; Antrag auf

GIS/Rezeptgebühren/e-card Befreiung nötig

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Wichtigsten Anlaufstellen A - K• Alkoholprobleme - Anton Proksch Institut Tel: 01 880 10 14 80

• Ämter/Behörden in Wien plus alle Infos und Begriffslexikon: www.help.gv.at

• Arbeiterkammer (AK) - für arbeitsr. /Sozialversicherungs- /Pensions- und Steuerfragen Tel: 01-501 65-0

• Arbeitsmarktfragen – AMS Tel: 01 – 878 71

• Ärzte, Medikamente ohne Versicherung – „Amber med“ Tel: 01 589 00 847

• Behinderung – Sozialministeriumsservice Tel: 01 588 31 0

• Caritas-Cloud: https://wolke.caritas-wien.at/index.php/s/InfosArbeitmitKlientinnen

• Drogen –“Dialog“ Tel: 01 512 0181

• Flüchtlingsfragen – „PEF“ der Pfarrcaritas Wien Tel: 01 515 52 30 95

• Gewalt an Frauen – Frauennotruf österreichweit gratis- 24 Std. täglich: Tel: 0171719

• Gesundheitstelefon – 24 Std. täglich Tel: 1450

• HPE – Angehörigenberatung bei psychischen Erkrankungen Tel: 01 526 42 02

• Haft- /Haftentlassungsfragen – Verein „NEUSTART“, Tel: 01 218 32 55

• Jugendamt/Unterhalt = MA 11(Wien), Tel: 01 4000-06310

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Wichtigsten Anlaufstellen K - Z

• Kältetelefon: 01 480 45 53 (Hilfe für Obdachlose)

• Krise akut –Kriseninterventionszentrum, Tel: 01 406 95 95

• MA 40 Servicetelefon: 01-4000-80 40

• Männerberatungsstelle (Therapie, Gewalt…): 01 1 603 28 28

• Obdachlos – P 7 Caritas, Tel: 01 892 33 89

• Pflege- und Sozialtelefon des Bundes, Tel: 01 711 000

• Polizeilicher Beratungsdienst, Tel: 0800 21 63 46

• Psychische/psychiatrische Hilfe rund um die Uhr – PSD, Tel: 01 313 30

• Roma - Sozialberatung - CarBiz/CAMBRO Caritas, Tel: 0676 56 11 603

• Schuldnerberatung , Tel: 01 330 87 35

• Sozialberatung Caritas Wiedner Gürtel: Tel 01 545 45 02

• Wien-Energie: 08 005 108 10

• Wohnungsrechtsfragen – Wr. Mietertelefon: 01 4000-25900

• Wr. Wohnen (Gemeindewohnung, Gebietsbetreuung) Tel: 05 75 75 75

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Rechtsquellen

• Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Notstandshilfe-VO; Entgeltfortzahlungsgesetz; Angestelltengesetz

• Wr. Und NÖ Mindestsicherungsgesetz und ihre Verordnungen (WMG-VO, NÖ),

• WWFSG und VO (Wohnbeihilfe); NÖ-Wohnbauförderungsgesetz

• Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)

• FlAG, Einkommenssteuergesetz (EstG), Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Unterhaltsvorschussgesetz (UVG),Schülerbeihilfegesetz (SchBG), Studienförderungsgesetz (StudFG) etc.

• Fremdenpolizeigesetz(FPG), Schengener Grenzkodex, EU-Richtlinien und VO, Grundversorgungsgesetze (GVG-B), EMRK, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), AsylG, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Integrationsvereinbarungs-VO, BFA-VG etc

• ASVG, Alterspensionsgesetz (APG), Sozialrechtsänderungsgesetz

• Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Arbeitsvertragsanpassungsgesetz (AVRAG)

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