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Wie Sie Ihr Erbe richtig regeln! Erben und Vererben

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Wie Sie Ihr Erbe richtig regeln!Erben und Vererben

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Inhalt 3

I. Vorwort ........................................................................................................... 5

II. Was passiert, wenn ich nichts regele? ................................................ 7 1. Wer erbt nach dem Gesetz mit welchem anteil? ............................................. 7 1.1. Verwandte .................................................................................................. 7 1.1.1. Verwandte erster Ordnung ............................................................... 9 1.1.2. Verwandte zweiter Ordnung ............................................................. 10 1.1.3. Verwandte dritter und vierter Ordnung ............................................ 11 1.2. Ehegatten und Partner eingetragener lebenspartnerschaften ............... 11 1.3. nichteheliche Kinder ................................................................................. 13 1.4. adoptivkinder ............................................................................................. 14 1.5.Pflege-undStiefkinder .............................................................................. 14 2. Was gilt, wenn keine Erben vorhanden sind? .................................................. 15

III. Wie kann ich vorsorgen? ........................................................................... 17 1. Wer kann ein eigenhändiges Testament verfassen und welche Form gilt? .. 17 2. Ist ein notarielles Testament besser als ein eigenhändiges? ....................... 18 3. Was ist ein gemeinschaftliches Testament? ............................................... 19 4. Für wen hat ein ErbvertragSinn? ................................................................... 20 5. Welche anderen Vorsorgemöglichkeiten gibt es? ....................................... 20 5.1. Übergabe „mit warmer hand“ ................................................................... 20 5.2.KontovollmachtundSparbücher .............................................................. 21 5.3. lebensversicherung .................................................................................. 21 6. Was kosten Erstellung und hinterlegung von testamenten? ......................... 21

IV. Was genau kann ich regeln und bin ich daran gebunden? ....... 25 1. Ich möchte … .................................................................................................... 25 • …jemandenzumErbeneinsetzen ............................................................... 25 • …jemandemeinVermächtniszuwenden .................................................... 27 • …jemandenenterben ................................................................................... 28 • …eineVor-undNacherbschaftfestlegen ................................................... 28 • …ein„BerlinerTestament“errichten........................................................... 28 • …eineTestamentsvollstreckungregeln ...................................................... 30 2. Kann ich nachträglich meine Regelungen ändern oder widerrufen? .............. 30

Inhaltsverzeichnis

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4 Inhalt

V. WasbedeutetderPflichtteilundwererhältihn? ........................... 33 1. WeristPflichtteilsberechtigter? ....................................................................... 33 2. WiehochistdiePflichtteilsquote? ................................................................... 34 3. IsteinEntzugdesPflichtteilsmöglich?............................................................ 34 4. ErhaltenpflegendeAngehörigeetwas? ........................................................... 34

VI. Der Erbfall ist eingetreten. Was nun? .................................................. 37 1. Wie und wo wird ein testament eröffnet? ........................................................ 38 2. annahme und ausschlagung einer Erbschaft: Wie geht das? ........................ 40 3. Wann brauche ich einen Erbschein und was kostet er?.................................. 42 4. WarumsindErbengemeinschaftenStreitgemeinschaften? ............................ 43 5. WelcheSteuernkommenaufmichzu? ............................................................ 44 6. Was ist ein Erbverzicht und wie wirkt er sich aus? .......................................... 47

VII. Weitere Fragen ............................................................................................... 49 1. Gilt im Erbfall immer bundesdeutsches Recht? ............................................ 49 1.1. Erbrechtsfälle mit Auslandsbezug .......................................................... 49 1.2. Fortgeltendes Recht der ehemaligen DDR ............................................... 50 2. Waspassierteigentlichmitmeinem„Facebook“-Konto? ............................... 51 3. WofindeichweitereInformationen? ................................................................ 53

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VORWORt 5 5

I. Vorwort

LassenSieunseinmaldieFragestellen,werIhrVermögenerbt,wennSieversterben.Dasistsicherlichnichtbesondersangenehm,weshalb viele die antwort gerne aufschieben, irgendwann sich ver-ständlicherweise aber doch mit ihr beschäftigen müssen. Wer dies beizeiten tut, kann seinen angehörigen viel Zeit und arbeit ersparen undauchdabeihelfen,somanchenStreitumsErbezuvermeiden.

WerIhrRechtsnachfolgerwerdensoll,könnenSieselbstbestimmen,anderenfallsregeltdies das Gesetz. Das sieht vor, dass in erster linie Ihre Kinder und Ihr Ehegatte oder ein-getragener lebenspartner erben.

WollenSiedieRegelungIhresNachlassesnichtdemGesetzüberlassen,stellensichneueFragen. Was genau kann ich in einem testament regeln und muss ich dafür zum anwalt oder zum notar gehen? Wie kann ich gemeinsam mit meinem Ehegatten ein testament aufsetzenundkannichmeinTestamentspäterwiderrufen?WasbedeutenPflichtteilundVermächtnisundwaspassierteigentlichmitmeinemFacebook-Konto?WasmussichalsErbeoderalsAngehörigertun,wennderErbfalleingetretenistundwelcheSteuernkommen auf mich zu?

ZudiesenundweiterenFragenmöchteichIhnenmitdervorliegendenBroschüreeinenWeg-weiserandieHandgeben.DazuenthältjedeSeitederBroschürelinkseineSpaltemitein-prägsamenSchlagwortenundrechtseineSpaltemitErläuterungenderwichtigstenBegriffeundZusammenhängedesErbrechts.ZahlreicheBeispieleundGrafikenergänzendenText. FachkundigenRatdurcheinenRechtsanwaltoderNotarkannundsolldieseBroschürenichtersetzen.DieBroschüremöchteSieanregen,IhrRechtselbstindieHandzuneh-men und Ihren nachlass – ggf. mit fachkundigem Rat – eigenständig zu regeln. Mit den nachfolgenden hinweisen und tipps hoffe ich Ihnen dabei helfen zu können.

Ihr

Dr. helmuth MarkovMinisterderJustizdesLandesBrandenburg

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ERBREcHT 7

WennSie IhrenNachlassnicht regeln,wirdernachdenVor-schriftendesBürgerlichenGesetzbuches (BGB)unddesLe-benspartnerschaftsgesetzes über die gesetzliche Erbfolge ver-teilt, und zwar grundsätzlich unter Ihren Verwandten und dem Ehegatten oder eingetragenen lebenspartner 1. Wie das genau aussieht, wird unter II 1 näher erläutert.

Siesolltendaherüberlegen,obSiedieseErbfolgeüberhauptwollen. Das Verteilen Ihres nachlasses nach dem Gesetz führt nämlich in der Regel dazu, dass beispielsweise Ihr Ehegatte oder eingetragener lebenspartner nie alleiniger Erbe wird, so-lange etwa noch eine nichte von Ihnen lebt.

Es können also gesetzliche Erben zum Zuge kommen, mit de-nenSiegarnichtgerechnethaben.

Wer das vermeiden will, sollte ein testament machen. Was dabei zu beachten ist und welche Regelungen dort getroffen werden können, erläutern wir im III. und IV. Kapitel.

1. Wer erbt nach dem Gesetz mit welchem Anteil?

NachdemGesetzerbengrundsätzlichnurBlutsverwandteundEhegattenoderPartnereingetragener lebenspartnerschaften.

Das sind die mit dem Erblasser blutsverwandten Personen, also die gemeinsame Eltern, Großeltern, Urgroßeltern oder entfernte-regemeinsameVorfahrenhaben,z.B.dieKinder,Enkel,cousinsundcousinen,NeffenundNichten,dieEltern,OnkelundTantendes Erblassers. Das bedeutet: Angeheiratete Familienangehö­rige erben nicht,etwaderSchwiegersohn,derSchwiegervater,derStiefsohnusw.MöchtenSieeinedieserPersonenbedenken,müssenSieeinTestamentmachen.Siegehtsonstleeraus.

1 SoweitimFolgendenlediglichdiemännlicheBezeichnunggewähltwurde,geschahdiesalleinausGründenderLesbarkeit.InBeispielenundimTextverwendeteNamensindfreierfunden.

Gesetzeslage

Mein Wille geschehe!

Böse Überraschun-gen?

Lieber nicht!

1.1. Verwandte

II. Was passiert, wenn ich nichts regele?

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8 ERBREcHT

EserbennurdienächstenVerwandten.Alleentfernterenwer-den nicht berücksichtigt, solange nähere Verwandte vorhan-den sind. Deshalb teilt das Gesetz die Verwandten in Erben verschiedener Ordnungen(Klassen)ein.InersterLiniesollendieAbkömmlingeErbendesErblasserswerden(ErbenersterOrdnung).

Erben erster Ordnung Erben zweiter Ordnung Erben dritter Ordnung

Großeltern

Eltern

Geschwister Cousinen/Cousins

Nichten/Neffen Großcousinen/Großcousins

Ehefrau Erblasser

Großcousinen/Groß-cousins zweiten Grades

Tanten/Onkel

Großnichten/ Großneffen

Kinder

Enkel1 2 3

Wer, Wieviel?

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ERBREcHT 9

1.1.1. Verwandte erster Ordnung

DieErblasserinhinterlässt eineTochter, einenSohnund ihreMutter.

Ergebnis: EserbennurihreTochterundihrSohn,undzwarjezur hälfte, da gesetzliche Erben (eines Stammes) immer zu gleichen Teilen erben. Die Mutter geht leer aus, da sie nur Er-binzweiterOrdnungistundErbenersterOrdnung(TochterundSohn)vorhandensind.

Sohn½

Tochter½

Mutter0

Erblasserin

Erben erster Ordnung

Erben zweiter Ordnung

Erben näherer Ordnung schließen Erben fernerer Ordnung von derErbfolgeaus.Was ist aber,wenn imobigenBeispiel dietochter selbst Kinder, also abkömmlinge hat?

DiesesindzwarauchAbkömmlingederErblasserin(Enkel).Siegehen aber leer aus. Denn nach dem Gesetz schließt ein leben-derAbkömmling(hierdieTochter)diedurchihnmitdemErb-lasserverwandtenAbkömmlinge(hierdieEnkelkinder)vonderErbfolge aus.

Beispiel (1)

Ergebnis:

MERKE!

Nähere Abkömm­linge schließen fernere aus

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10 ERBREcHT

Nur wenn das Kind vor dem Erbfall verstorben ist, geht sein anteil auf seine Kinder über.

DieErblasserinhateinenSohnunddreiTöchter.DerSohn,derzwei Kinder hat, ist vorverstorben.

DieTöchtererhaltenjeweils1/4.DiebeidenKinderdesvorver-storbenenSohnesteilensichdessenViertel,sodassjedervonihnen1/8erhält.

Erben erster Ordnung

Enkelin1/8

Sohn(vorverstorben)

Tochter¼

Tochter¼

Tochter¼

Erblasserin

Enkel 1/8

1.1.2. Verwandte zweiter Ordnung

Verwandte der zweiten Ordnung erben nur dann, wenn keine Verwandten der ersten Ordnung vorhanden sind. aber auch hier gilt: Kinder eines vorverstorbenen Erben übernehmen dessen Erbteil.

DerErblasserhinterlässtseineMutter,seinenBrudersowieeineNichteundeinenNeffenseinervorverstorbenenSchwester,alsonur Erben der zweiten Ordnung.

„Vorverstorben“

Beispiel (2)

Ergebnis:

Wie war das noch?

Beispiel (3)

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ERBREcHT 11

Die Mutter erhält die hälfte der Erbschaft, die Geschwister bzw. derenKinderteilensichdieandereHälfte.DerüberlebendeBru-dererhältsomit1/4,NichteundNeffejeweils1/8,dasiesichdenErbteil(1/4)dervorverstorbenenSchwesterteilenmüssen.

1.1.3. Verwandte dritter und vierter Ordnung

Die Erbfolge richtet sich im Wesentlichen nach denselben Re-gelungen wie für die erste und zweite Ordnung. Für bereits ver-storbeneUrgroßeltern(vierteOrdnung)tretenabernichtmehrjeweilsdereneigeneAbkömmlingeindieErbfolgeein,sondernes erbt der mit dem Erblasser dem Grad nach am nächsten Verwandte allein. Damit wird eine zu große Zersplitterung des nachlasses vermieden.

1.2. Ehegatten und Partner eingetragener Lebenspartnerschaften

Das Recht der Ehegatten gilt grundsätzlich auch für Partner einer eingetragenen lebenspartnerschaft. Wenn also im folgen-denTextvon„Ehegatten“dieRedeist,sinddamitauchdiePart-ner einer eingetragenen lebenspartnerschaft gemeint.

Ergebnis:

BEACHTE:

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12 ERBREcHT

nichtehelichePartnergehenleeraus!WollenSiedasverhindern,müssenSieeinTestamentmachen.

Ehegatten erben ……nebenAbkömmlingenzu1/4,u.U.auchzu1/3,… neben Verwandten der zweiten Ordnung und Großeltern zu 1/2,

… alles, wenn weder Verwandte der ersten oder zweiten Ord-nung noch Großeltern vorhanden sind.

Der Erbteil erhöht sich um ein weiteres Viertel, wenn die Ehe-leute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemein­schaft gelebt haben. Dieser gilt immer dann, wenn die Eheleute keinen anderen Güterstand durch Ehevertrag vereinbart haben.

Die Erblasserin hinterlässt einen Ehemann und vier Kinder. Ein Ehevertrag ist nicht vorhanden. Das Paar lebte also im gesetz-lichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

DerEhemannerhält1/4ausdenRegelungendesErbrechtsundeinweiteres1/4wegendesgesetzlichenGüterstandderZuge-winngemeinschaft. Die vier Kinder teilen sich die andere hälfte underhaltenjeweils1/8.

Ehefrau¼ (Erbrecht) + ¼ (Zugewinn) = ½

Erblasser

Kind1/8

Kind1/8

Kind1/8

Kind1/8

Erben erster Ordnung

WICHTIG!

Wieviel?

Erhöhung

Beispiel (4)

Ergebnis:

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ERBREcHT 13

Aber: Was wäre,wenndasEhepaarimobigenBeispielkinder-los wäre und neben dem überlebenden Ehemann noch die El-tern des Erblassers lebten?

DerEhemannerhielte1/2ausErbrecht(vgl.Regeloben),weildieElternnurVerwandtezweiterOrdnungsindund1/4,weilermit der Verstorbenen in Zugewinngemeinschaft lebte, also ins-gesamt 3/4.DieElternwürdenje1/8 erben.

aus Platzgründen wurde hier nur die erbrechtliche Lösung (=Erbteil+pauschaleErhöhung)dargestellt.DerineinerZuge-winngemeinschaft überlebende Ehegatte, der nicht Erbe wird und dem auch kein Vermächtnis zusteht, kann sich aber auch für die sog. güterrechtliche Lösung entscheiden. In diesem Fallwird–wiebeieinerScheidung–dererrechneteZugewinnhälftig geteilt.

WelcheWahlimEinzelfalldiegünstigsteist,solltenSievorher mit einem Rechtskundigen (z. B. einem Rechtsanwalt oder einem Notar) besprechen.

Zusätzlich erhält der überlebende Ehegatte neben Erben der zweiten Ordnung oder neben Großeltern noch den sog. gro-ßen Voraus. Das sind regelmäßig alle haushaltsgegenstände und die hochzeitsgeschenke.

Neben Erben der ersten Ordnungerhälter/siedensog.klei-nen Voraus, der die o. g. Gegenstände umfasst, soweit der über-lebende Ehegatte sie zur Führung eines angemessenen haus-halts benötigt.

1.3. Nichteheliche Kinder

Seit dem 1. april 1998 sind nichteheliche Kinder im Erbfall ge-setzliche Erben ihrer Mütter und ihrer Väter.

Bei Erbfällen vor dem 29. Mai 2009 hat ein vor dem 1. Juli 1949 geborenes nichteheliches Kind kein gesetzliches Erbrecht nach seinem Vater und seinen väterlichen Verwandten. Es erlangt nur einen Geldanspruch in höhe des Wertes des gesetzlichen Erb-teils(Erbersatzanspruch).

BEACHTE:

Wahlrecht!

Großer Voraus

Kleiner Voraus

Gleichberechtigte Erben

Ausnahme:Erbersatzanspruch für vor dem 1. Juli 1949 Geborene

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14 ERBREcHT

Das gilt wiederum nicht, wenn der Erblasser am 2. Oktober 1990 seinen gewöhnlichenAufenthalt in den neuenBundes-ländern hatte. Dann gilt nach dem Einigungsvertrag das unein-geschränkteErbrechtdesnichtehelichenKindes(siehenäherdazuVII1,Seite 50).Im Zweifelempfiehltessich,beiErbfäl-len vor dem 1. april 1998 und in den ausnahmefällen weiteren Rechtsrat einzuholen.

1.4. Adoptivkinder

adoption bewirkt rechtliche Verwandtschaft.Sieführtgrund-sätzlich zu einer umfassenden Gleichstellung des adoptivkindes mit den leiblichen Verwandten des Erblassers.

Ist das adoptivkind bei der Adoption minderjährig, verliert es durch die adoption seine Verwandtschaft zu seinen leiblichen Eltern und seinen früheren Verwandten. Es kann nur noch seine adoptiveltern beerben.

Das adoptivkind wurde vor dem 1. Januar 1977 geboren, war beiderAdoptionminderjährig,aberam1.Januar1977volljäh-rig. Diese adoptivkinder bleiben gegenüber den leiblichen Eltern und deren Verwandten erbberechtigt.

Ist das Kind zum Zeitpunkt der Adoption volljährig, bekommt es zu seinen leiblichen neue Eltern hinzu. Es hat dann vier Eltern-teile und kann auch vier Elternteile beerben. nicht beerben kann es aber die Verwandten der adoptiveltern. Auch hierempfiehltes sich im Zweifel weiteren Rechtsrat einzuholen.

1.5.Pflege-undStiefkinder

Pflege-undStiefkindererbennachdemGesetznichts–natür-lichnur,wennsienichtadoptiertsind(sieheoben).Sollensieerben,müssenSieeinTestamentaufsetzen.

Ausnahme von der Ausnahme

Wirkung

Minderjährige

Ausnahme:

Volljährige

Kein Erbrecht

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ERBREcHT 15

2. Was gilt, wenn keine Erben vorhanden sind?

an letzterStellestehtder Staat (Fiskus).ErwirdErbe,wennkeinTestamentexistiertundgesetzlicheErbennichtermitteltwerden können.

hat nach den oben genannten Regeln ein nichteheliches Kind nach seinem Vater oder dessen Verwandten kein gesetzliches ErbrechtundkanndeshalbnichtErbesein,kannesseinenErb-ersatzanspruchgegenüberdemStaatgeltendmachen,wennsonst keine weiteren Erben vorhanden sind.

Niemand stirbt ohne Erben

Erbersatzsanspruch besteht gegen den Staat weiter

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ERBREcHT 17

In den allermeisten Fällen ist ein testament der gesetzlichen Erbfolgevorzuziehen.HabenSieeinPflegekind,daserbensoll,wollenSienicht,dassein IhnennichtnäherbekannterNeffeErbewird,möchtenSieeinenTeilIhresVermögenseinemVer-ein zuwenden oder Ihren nichtehelichen lebenspartner beden-ken,müssenSieeinTestamentmachen.

AuchwennSieüberGrundbesitz und größeres Vermögen verfügen oder Firmeninhabersind,solltenSieunbedingt ein Testamentmachen,wennSieeineZerschlagungvermeidenoder verhindern wollen, dass Vermögensmassen in die falschen hände geraten.

„MachenSieIhrTestament,solangeSieesnichtbrauchen!“

1. Wer kann ein eigenhändiges Testament verfassen und welche Form gilt?

testierfähig ist grundsätzlich jede volljährige (mindestens 18 Jahre alte) Person. Minderjährige, die aber mindestens 16 Jahre alt sein müssen, und Personen, die nicht lesen kön-nen, benötigen zur Errichtung eines testaments einen Notar. Dieser ist zudem zu empfehlenbeiMenschenmitSeh-,Hör-undSprachbehinderungen.

Die Testierfähigkeit fehlt bei krankhafter Störung derGeistestätigkeit,GeistesschwächeundbeiBewusstseins-störung.

Das gesamte testament muss vom Erblasser handgeschrieben und unterschrieben sein. ansonsten ist es ungültig, und es greift die gerade nicht gewollte gesetzliche Erbfolge. Erklärungen nach der Unterschrift müssen nochmals unterschrieben wer-den.Sonstsindsieungültig.DasWort„Testament“brauchtabernicht benutzt zu werden.

Ein Testament geht dem Gesetz immer vor und ist meist besser!

TIPP

Testierfähigkeit

FORM

Kein Computer!

III. Wie kann ich vorsorgen?

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18 ERBREcHT

UnterschreibenSiedasTestamentmitvollem Namen, also mitVornamenundmitNachnamen.Sonstkönntespäterdarü-ber gestritten werden, wer das testament erstellt hat. auch die angabe Ihres Geburtsnamens, Ihres Geburtstages und Ihrer ad-resse kann von nutzen sein.

UNBEDINGTsolltenSieDatum und Ort der Errichtung hand-schriftlich angeben. Denn ein neues Testament hebt ein altes auf, soweit es ihm widerspricht. Dies kann selbst dann gel-ten, wenn zuvor ein notarielles testament erstellt wurde. Fehlt das Datum auf einem testament, ist unklar, welches das neuere und damit vorrangig gültige ist.

IhrTestamentkönnenSieselbstverwahrenodereinervertrautenPerson zur aufbewahrung geben. Das ist die kostengünstigs-te Variante, aber auch die unsicherste. Denn ob Ihr Wille nach Ihrem ableben verwirklicht wird, hängt dann davon ab, ob das testament gefunden wird oder von der Person Ihres Vertrauens demNachlassgerichtübergebenwird.SichergehenkönnenSie,wennSieIhrTestamentbei einem Amtsgericht Ihrer Wahl hin­terlegen(siehedazuIII6,Seite21).

Mein letzter WilleHiermit setze ich, Irmtraud Lippes, geborene Habich, gebo-ren am 17. März 1947, Ginsterweg 7, 14532 Kleinmachnow, meine Tochter Eugenia Lippes, zur alleinigen Erbin meinesgesamten Vermögens ein.Kleinmachnow, den 31. Mai 2014

Imtraud Lippes (Unterschrift)

2. Ist ein notarielles Testament besser als ein eigenhändiges?

notaresindverpflichtet,SiebeiderAbfassungdesTestamentsumfassendzuberaten,IhrenWillenzuerforschen,denSach-verhalt zu klären und Ihre Erklärungen klar und unzweideutig inderUrkundewiederzugeben.Dasstelltsicher,dassSieIhre

Unterschrift

Wohin mit dem Testament?

Beispiel (5)

Sicherheit

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ERBREcHT 19

Vorstellungen über die Verteilung Ihres Vermögens auch tat­sächlich verwirklichen können.

DerNotarkannSienichtumfassendüberdiesteuerlichen Fol­gen des Erbfalls informieren. nur in ausnahmefällen besteht eineHinweis- undWarnpflichtbezüglich steuerlicherAuswir-kungen eines testaments. Insbesondere bei der Vererbung von Unternehmen und größeren Vermögen sind die Wechselwir­kungenzwischenErb-undSteuerrecht(Erbschaftssteuer,ggf.Einkommenssteuer bei Übertragung unter lebenden, siehe un-tenVI5,Seite44)sokompliziert,dasshierdieEinholung fach­lichen Rats, etwa eines Steuerberaters, zu empfehlen ist.

Bei einem Vermögenswert von 50.000 e kostet ein Einzeltesta-ment etwa 200 €anGebührenundAuslagen(siehenäherdazuIII6,Seite21).

Mit einemnotariellenTestament könnenSie IhrenErben vielGeld, Zeit und arbeit ersparen. Denn diese brauchen – anders als beim privaten Testament – meist keinen Erbschein, weil normalerweise ein notarielles Testament den Erbschein er­setzt. Die Kosten für die Erteilung eines Erbscheins, die fast immer deutlich höher sind als für ein notarielles testament, kön-nengespartwerden(NähereszumErbscheinsieheuntenVI3,Seite42).

AußerdemkönnenSiemitdemnotariellenTestamentIhrErbrechtsofort nachweisen, sobald Ihnen das nachlassgericht die Unterla-gen der testamentseröffnung zugesandt hat. Die Erteilung eines Erbscheins durch das nachlassgericht – das ist das amtsgericht, indessenBezirkderErblasserzuletztgewohnthat–nimmtgele-gentlich etwas Zeit in anspruch.

3. Was ist ein gemeinschaftliches Testament?

Nur Ehegatten und Partner einer eingetragenen lebenspart-nerschaft dürfen ihren letzten Willen in einem gemeinsamen testament regeln, das dann zwei Verfügungen von Todes we­genenthält.HierdurchentstehteineBindung,diebewirkt,dassnach dem tod des einen Ehepartners der Überlebende die ge-troffenenBestimmungeninderRegelnichtmehrändernkann.

Beratung über Steuerrecht

Kosten

Lohnt sich das?

• Erbscheinkosten sparen

• Zeitsparen

Berechtigte

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20 ERBREcHT

Ein Ehegatte kann das testament von anfang bis Ende eigen-händig schreiben und unterschreiben und der andere eigenhändig mitunterzeichnen.EsmüssenalsonichtbeidedengleichenTextzweimaleigenhändigschreiben.(siehehierzudasBeispieleinessog.„BerlinerTestaments“unterIV1,Seite29).

4. Für wen hat ein Erbvertrag Sinn?

Der Erblasser schließt mit einer oder mehreren Personen einen Erbvertrag, wenn schon zu lebzeiten wegen der hinterlassen-schaft Bindungen eingegangen werden sollen.

In der PraxisbestehthierfürBedarf,wennderErblassereinebestimmte Person, etwa seine tochter, als alleinerbin einsetzen willunddieseschonjetztindessenBetriebmitarbeitensoll,mitdemZiel,denBetriebspäterzuübernehmen.DurchdenErb-vertrag kann sie sicher sein, auch wirklich nachfolgerin ihres Vaterszuwerden(zumÜbergabevertragsiehesogleichZiff.5).

Diese können kein gemeinschaftliches testament verfassen. DiegegenseitigeBindungihrerletztwilligenVerfügungenschonzu lebzeiten können die Partner durch einen Erbvertrag re-geln.

Der Erbvertrag muss vor einem notar abgeschlossen werden. Erblasser und Erbe müssen gleichzeitig anwesend sein.

5. Welche anderen Vorsorgemöglichkeiten gibt es?

Ein Übergabevertrag regelt die Vermögensnachfolge zu Leb­zeiten. Die Erbfolge wird dadurch vorweggenommen. Der Ver-tragkannhelfen,späterenStreitunterdenErbenzuvermeidenund gleichzeitig die Vermögensnachfolge umfassend zu re-geln, etwa durch:• VersorgungdesErblassersdurchWohnrecht,Renteu.a.• BestimmungdesErben(Nachfolgers)• AbfindungweichenderKinderu.a.

Die Erbfolgeplanung zu lebzeiten ist äußerst flexibel und kann Steuervorteile bescheren. Bei einer unentgeltlichenÜbergabefälltzwarSchenkungssteueran,diederErbschafts-

Form ist weniger streng

Bedeutung

Geschäftsübergabe

Nichtehel. Lebens­gemeinschaften

Form

5.1. Übergabe „mit warmer Hand“

Vorteile?

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ERBREcHT 21

steuerentspricht.DieFreibeträge(sieheuntenVI5,Seite44)können aber alle zehn Jahre wieder neu geltend gemacht werden.

Bei veränderter lebenslage ist die einst vereinbarte Übergabe-regelung vielleicht gar nicht mehr gewollt. Ein Übergabevertrag lässt sich aber nur sehr schwer rückgängig machen, vor allem wenn eine größere anzahl von Personen beteiligt ist. Es emp-fiehltsichhierinjedemFall,weiteren Rechtsrat einzuholen.

Eine Bankvollmacht (Kontovollmacht) isthilfreich,umeinemAngehörigenzuermöglichen,kurzfristiganfallendeKosten(z.B.Beerdigungskosten,eventuellKrankenhauskosten)raschzube-zahlen. Die Vollmacht kann in der Weise erteilt werden, dass sie erst mit dem tod des Erblassers wirksam wird. Fragen Sie Ihre Bank. Darüber hinaus sind weitergehende Vollmachten bis hin zur Generalvollmachtmöglich,diedenBevollmächtigtener-mächtigen, über nachlassgegenstände in Vertretung des Er-ben zu verfügen.

HäufiglegenPatenoderGroßelternSparbücher auf den na-men dessen an, der später das Geld einmal bekommen soll. ManchmalwissendieBegünstigenhiervongar nichts. IhnensollderangesparteBetragirgendwanneinmalgeschenktwer-den.SolcheSparbüchermüssenimTestamenterwähntwerden.andernfalls können die Erben unter Umständen die Schenkung dererspartenSummewiderrufen.

habenSiekeinenBezugsberechtigtenbestimmt,fälltdieVer-sicherungssumme in den nachlass und wird wie alle anderen Gegenstände vererbt.

GibteseinenBezugsberechtigten,könnendieErbendasBe-zugsrechtzuihrenGunstenggf.widerrufen.DaskönnenSiealsErblasserdurchVereinbarungeinerunwiderruflichenBezugs-berechtigung mit der Versicherung ausschließen.

6. Was kosten Erstellung und Hinterlegung von Testamenten?

nur die Erstellung eines notariellen Testaments/Erbvertrags löstKostenaus,nämlichNotargebühren(sieheunten).

Nachteile?

5.2. Kontovoll­macht und Sparbücher

5.3. Lebensver­sicherung

WICHTIG: Bezugsrecht sichern!

Erstellung

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22 ERBREcHT

DieHinterlegungeinesTestaments(eigenhändigodernotariell)beim amtsgericht ist kostenpflichtig(sieheunten),hataberdenVorteil, dass das testament nicht mehr verloren geht oder zer-störtwirdundderWilledesErblassersaufjedenFallbekanntwird. Die hinterlegung des testaments ist aber nicht Voraus­setzung für seine Wirksamkeit und bei einem eigenhändigen Testament zudem freiwillig.

Bei einem notariellen Testament ist der Notar dienstlich ver­pflichtet, es unverzüglich nach der Erstellung zum nachlass-gericht (besondere amtliche Verwahrung) zu bringen. Erb­verträge können dagegen auch vom notar verwahrt werden (einfache amtliche Verwahrung).

DiesesindabhängigvomReinvermögen(AktivvermögenminusSchulden,höchstensaberbiszurHälftedesVermögenswertes)des Erblassers und fallen im Einzelfall an für:

nach dem Gerichts­ und Notarkostengesetz (GNotKG) erhält der notar für die Erstellung eines testaments eine volle Ge-bühr, mindestens 60 e, und doppelt so viel, mindestens 120 e bei gemeinschaftlichen testamenten und Erbverträgen sowie die Mehrwertsteuer. Hinzu kommen können noch Dokumen-ten-undAuslagenpauschalen(z.B.fürKopien,dasPortooderTelefongebühren).

Die Gebühr beträgt 75 e.Mehrwertsteuerfälltnichtan.Beiei-nem notariellen testament ist die Gebühr immer zu zahlen, da diesesstetsbeimNachlassgerichthinterlegtwerdenmuss(sie-heoben).

Das Zentrale Testamentsregister wurde am 1. Januar 2012 vonderBundesnotarkammerinBetriebgenommen.Darinwer-den VerwahrdatenallerinamtlicherVerwahrungbefindlicherTestamente/Erbverträgegespeichert. Verwahrdaten sindDa­ten des Erblassers (Name,Geburtstag,Geburtsstandesamtusw.), Daten derUrkunde (u.a. Art, Datum sowieName undAmtssitzdesbeurkundendenNotars)undDatenüberdieVer-wahrstelle(Nachlassgericht/Notar).DerInhaltdesTestamentswird nicht gespeichert.

Hinterlegung:

• eigenständiges Testament: freiwillig

• Notarielles Testament: Pflicht!

KOSTEN

Gebühr + Auslagen• Notar

• Amtliche Hinterlegung

• Registrierung im Zentralen Testaments­ register (ZTR)

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ERBREcHT 23

SokanninjedemSterbefalldasRegisteraufvorhandeneTes-tamente geprüft und daraufhin das zuständige nachlassgericht über etwa vorhandene Verfügungen von todes wegen informiert werden.DadurchkönnenSiesichersein,dassIhrTestamenteröffnet und Ihr testierter Wille befolgt wird. Je Registrierung fallen einmal 15 E an.

BEACHTE: MaßgeblichistdasGerichts-undNotarkostenge-setz (GNotKG) in der imZeitpunkt derDrucklegung gültigenFassung.

Der Erblasser hinterlegt sein eigenhändig verfasstes Testa­ment beim nachlassgericht; es wird im ZtR registriert. hierfür fallen unabhängig vom nachlasswert eine hinterlegungsgebühr von 75 e beim Gericht und eine Registrierungsgebühr beim ZtR in höhe von 15 e, also insgesamt 90 e an.

Es wird ein notarielles Testament erstellt, beim nachlassge-richt hinterlegt und im ZtR registriert.

Wert Notargebühr Hinterlegungs­gebühr Gericht

Registrierungskosten Testamentsregister

Gesamt­kosten

5.000 e 60 e 75 e 15 e .150 e

60.000 e 192 e 75 e 15 e .282 e

120.000 e 300 e 75 e 15 e .390 e

500.000 e 935 e 75 e 15 e 1.025 e

Kostenbeispiele:

Beispiel (6)

Beispiel (7)

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ERBREcHT 25

InIhremTestamentkönnenSiegrundsätzlichvollkommenfreibestimmen, welche Person welche Gegenstände unter welchen Bedingungenerhaltensoll.SiekönnenetwadieErbquote ab-weichendvondergesetzlichenRegelung,wonachz.B.IhreKin-derzugleichenTeilenerben(siehebereitsobenII1,Seite9),ändern oder die teilung des nachlasses für eine bestimmte Zeit ausschließen,umbeispielsweisedieFortführungIhresBetriebeszu sichern.

Die häufigsten Regelungen in einem Testament sind dieErbeinsetzung, das Vermächtnis, die Enterbung, die Vor­ und Nacherbschaft, das Berliner Testament (Ein­setzung von Voll­ und Schlusserben) sowie die anord-nung einer Testamentsvollstreckung.Siewerdennach-folgend dargestellt.

SiekönneneinePerson(aucheinesog.„juristische“PersonwieetwaeineneingetragenenVerein)zumAlleinerben oder meh­rere Personen zu bestimmten Anteilen als Erben einsetzen (Miterben).SiekönnenaucheinePartei,dieKircheodersons-tige Gruppierungen als Erben bestimmen. Es zählt allein Ihr Wille.

GrundsätzlichsolltenSieeinzelneGegenständeIhresVermö-gens nicht ohne weitere Regelung (siehe unten) unter IhrenAngehörigenverteilen.Besseristes,dieErbenklarzubestim-men. Denn das Vermögen geht durch den Erbfall auf den oder die Erben nur als Ganzes über, weil klar sein muss, wer Rechts-nachfolgerdesVerstorbenenwird.SchreibenSiealsonicht:

„Mein Sohn kriegt mein Haus, meine Tochter bekommt den Schmuck“ usw.

Sie können aber durch eine Teilungsanordnung festlegen, wie mehrere Erben die Erbschaft aufteilen sollen.

Nahezu alles ist möglich

1. Ich möchte regeln

• Erbeinsetzung

Grundsatz: Keine Einzelzuweisung von Gegenständen

Ausnahmen

IV. Was genau kann ich regeln und bin ich daran gebunden?

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26 ERBREcHT

Meine Erben sollen zu gleichen Teilen meine Tochter Wilma und mein Sohn Fred sein. Meine Tochter Wilma soll den Familienschmuck, das Bargeld und mein Konto, mein Sohn Fred soll mein Haus bekommen.

WennSiewollen,könnenSieimBeispiel8zusätzlichbestim-men, dass die Erben den Wertunterschied ausgleichen.

Eine weitere Möglichkeit, das Erbe aufzuteilen, besteht da-rin, einen Alleinerben einzusetzen und einzelne Gegenstände durch ein VermächtnisjeweilsanderenPersonenzuzuweisen(zumVermächtnissieheunten).

SetzenSieMiterbeneinundhabeneinigevonihnenschonzuLebzeitengrößeresVermögenerhalten,solltenSie im Testa­ment klarstellen,obdiesaufdenErbteilanzurechnenist.Be-gründenmüssenSieIhreEntscheidungnicht.

Unentgeltliche Zuwendungen zu lebzeiten (Schenkungen) können die Erben nur in engen Grenzen widerrufen, näm-lichdann,wennderBeschenktedenSchenkervorsätzlichund widerrechtlich getötet oder am eigenen Widerruf gehindert hat. Anderes gilt in Fällen von sog. beeinträchtigenden Schen­kungen bei einem Erbvertrag zum nachteil eines Vertrags-erben und bei einem gemeinschaftlichen Testament zum NachteilderErbendesÜberlebenden,derSchlusserben(zumErbvertragsieheIII4,Seite20),zum gemeinschaftlichen tes-tamentsieheauchIV1,Seite 28).Mitbeeinträchtigendenoderböswilligen Schenkungen sind solche gemeint, die der Erb-lasser zu lebzeiten ohne Eigeninteresse in der absicht vor-nimmt,denVertragserbenoderdenSchlusserbenzuschädigen.Nach Anfall der ErbschaftkannderErbevomBeschenktendie Herausgabe des Geschenks verlangen.

Die verheirateten Eltern setzten sich in einem gemeinschaftli-chen testament gegenseitig als alleinerben ein und bestimm-tenihrebeidenSöhneAntonundPauljeweilszu1/2zuErbendes überlebendenEhegatten (Schlusserben).Nach demTod

Beispiel (8)

Anrechnung von Zuwendungen zu Lebzeiten?

Widerruf von Schenkungen?

Beispiel (9)

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ERBREcHT 27

desVatersschenktedieMutterAntondasFamilienhaus.Sieerhoffte sich davon, dass dieser sie dort bis zum lebensende versorgenundpflegenwerde,wasauchgeschah.Nachihremtod verlangt Paul hälftiges Miteigentum am haus.

DieErblasserinhatteeineigenesInteresseanderSchenkung.SiewollteihrenLebensabendindemFamilienhausverbringenunddortvonihremSohnAntonversorgtundgepflegtwerden.NachdemBundesgerichtshofmussnun in einerGesamtbe-trachtungdesFallesbewertetwerden,obderSchlusserbePauldasMiteigentumandemHausvonseinemBrudererhältundim Gegenzug eine ausgleichszahlung leisten muss oder ob er nur Zahlung eines Geldbetrages verlangen kann, der dem ver-bleibendenWertderSchenkungentspricht.Dabeisinddievonanton gegenüber der Mutter erbrachten leistungen und auf-wendungen einzubeziehen. Wegen der schwierigen rechtlichen BewertungistinFällenwiediesenunbedingtweiterer Rechts­rat zu empfehlen.

Für den Fall, dass Ihr Erbe vor Ihnen versterben sollte oder die Erbschaftausschlägt,könnenSieimTestamenteinenErsatz­erben einsetzen.

Für den Fall, dass einer der Erben vor mir stirbt, soll anstelle von Hannes dessen Sohn Eberhart und anstelle von Greta mein Neffe Friedel erben.

MiteinemVermächtniskönnenSieeinzelneGegenständeIh-resVermögens(z.B.einzelneGeldbeträge)einerodermehrerenPersonen zuwenden, ohne diese als Erben einzusetzen. Diese sind Vermächtnisnehmer und haben dann einen anspruch ge-gen die Erben auf herausgabe.

Mein Ehemann Isidor soll Alleinerbe werden. Meinem Gärt-ner Theobald Thesen vermache ich 2000,– Euro.

Ergebnis:

Ersatzerben

Beispiel (10)

• Vermächtnis

Beispiel (11)

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28 ERBREcHT

Sie können dem Vermächtnisnehmer – und auch dem Erben, sonstaberniemandem–inIhremTestamentAuflagenerteilen.Diese müssen rechtlich zulässig und ihre Erfüllung nicht un­möglichsein.ImBeispiel11könntenSieetwanochdenSatzanfügen:

„Dafür soll Theobald Thesen für den Zeitraum von 8 Jahren mindestens einmal im Jahr mein Grab mit frischen Vergissmeinnicht bepflanzen.“

Durch die Auflage wird der Vermächtnisnehmer/Erbe be­schwert.Eristrechtlichverpflichtet,dieAnweisungdesErb-lasserszuerfüllen.BestimmtePersonen,darunteretwadieMit-erben,könnenaufVollziehungderAuflageklagen.

SiekönnenPersonen,diealsgesetzlicheErbeninBetrachtkom-men(etwaIhrenEhegatten),durchTestamentvonderErbfolgeausschließen. Diesen stehen dann aber regelmäßig Pflichtteils­ansprüchezu(siehedazuV,Seite 33).

Vor-undNacherbeerbenzeitlichnacheinander.DerVorerbedarf grundsätzlich nichts von der Erbschaft verschenken und auchkeineGrundstücke/Immobilienveräußern,damitsicher-gestellt ist, dass der nacherbe nach dem tod des Vorerben das Vermögen möglichst ungeschmälert erhält.

Meine Frau Waltraud soll Erbin werden. Nach Ihrem Tod soll mein Neffe Justus erben.

auch hier sind die Gestaltungsmöglichkeiten vielfältig. Der VorerbekannetwavoneinemTeilderBeschränkungendurchden Erblasser entbunden werden. Vor abfassung eines solchen testaments ist deshalb weiterer Rechtsrat zu empfehlen.

hierbei handelt es sich um ein typisches gemeinschaftliches testament. Darin setzen sich Ehegatten in der Regel gegensei-tig zu alleinerben ein, um zu verhindern, dass der überleben-de Ehegatte mit den gemeinsamen Kindern eine Erbengemein-

Auflagen

Wirkung: Vollziehungspflicht

• Enterbung

• Vor-und Nacherbschaft

Verfügungs­ beschränkung

Beispiel (12)

• Berliner Testament

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ERBREcHT 29

schaft bildet und sich mit diesen auseinandersetzen muss. Zur FormsiehebereitsIII3,Seite 19.

TestamentWir, die Eheleute Matthias und Dörthe Schlegel, geb. Eidelstedt, setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.Erben des Letztversterbenden sollen zu gleichen Teilen unsere Kinder Katharina und Marko sein.Cottbus, den 1. Januar 2014,Matthias Schlegelgeb. 2. November 1952

Dörthe Schlegel, geb. Eidelstedt,geb. 24. Mai 1950Görzenichstr. 52, 03044 Cottbus

Der überlebende Ehegatte wird Vollerbe. Er kann anders als bei derVor-undNacherbschaftohneBeschränkungetwasausdemNachlassveräußern.ABER:ErkannimRegelfallseineletzwil-lige Verfügung nicht widerrufen oder anfechten. Dadurch wird sichergestellt, dass es auch nach dem tod des längerleben-den bei der seinerzeit gemeinsam festgelegten Erbfolge bleibt.

ImobigenBeispielkannalsoderÜberlebendenichtdieBestim-mung ändern, dass die Kinder nach seinem tod Erben werden, wohlaberz.B.dasElternhausveräußern.

Diese werden nach dem ersten Erbfall nicht Erben.SiesindSchlusserben und erhalten nur den nachlass des letztver-sterbenden.

Allerdings steht ihnen beim ersten Erbfall der sog. Pflichtteil zu (näherzumPflichtteilsrechtsieheV,Seite 33).Dieseristsofort in bar fällig. Deshalb enthalten viele gemeinschaftliche testa-mente sog. Pflichtteilsklauseln. Danach soll der abkömmling,

Beispiel (13)

Wirkung: Volles Erbe, aber Bindung

Gemeinsame Kinder

PflichtteilundPflichtteilsklausel= „Strafklausel“

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30 ERBREcHT

dernachdemToddesErstversterbendendenPflichtteilfordert,nachdemToddesLetztversterbendenauchnurdenPflichtteilerhalten und nicht Erbe werden.

Im Rahmen der anfallenden Erbschaftssteuer(siehedazuVI5,Seite 44)istwichtig,dasskein Kinderfreibetrag geltend ge-macht werden kann, weil die Kinder nach dem ersten Erbfall nichtErbenwerden(sieheoben).Daswirktsichbesondersbeigrößeren Vermögen aus. hier ist weiterer Rechtsrat zu emp-fehlen.

Sie können eine Person ernennen, die Ihren letzten Willen ausführt. Dadurch entstehen aber Kosten. Zum einen hat der testamentsvollstrecker einen Vergütungsanspruch. Zum an-deren fallen für die Ernennung und ausstellung des – meist nötigen – Testamentsvollstreckungszeugnisses Gerichts-gebühren an.

2. Kann ich nachträglich meine Regelungen ändern oder aufheben?

Sie können jederzeit Änderungenvornehmen,indemSieetwadenTextabändern,TeiledavondurchstreichenoderZusätzeanfügen. Das kann aber später zum Streit führen, ob es tat-sächlichderErblasserwar,derdenTextverändertoderdurch-gestrichen hat.

Besser ist es deshalb ein vollständig neues Testament zu ver-fassen, es mit einem aktuellen Datum zu versehen und darin alle vorangegangenen testamente aufzuheben. alle alten Tes­tamentesolltenSiezurSicherheitvernichten.

EinnotariellesTestamentkönnenSiejederzeitausderamtlichenVerwahrung zurücknehmen, es vernichten und dann ein neues selbst verfassen oder durch den notar aufsetzen lassen. Nur das neue Testament gilt(sieheobenIII1,Seite 18).

auch das gemeinschaftliche testament kann zu lebzeiten bei-der Ehegatten durch ein neues gemeinschaftliches testament widerrufen werden. Möchte nur ein Ehepartner widerrufen, muss er eine notariell beurkundete Widerrufserklärung dem an-deren Ehepartner zustellen. In engen Grenzen ist ein Widerruf

Vorsicht bei großen Vermögen!

• Testaments- vollstreckung

Eigenhändiges Testament

Ein neues Testa­ment setzt ein altes außer Kraft!

Notarielles Testament

Gemeinschaftliches Testament

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ERBREcHT 31

auch noch nach dem tod des einen Ehepartners möglich. hier solltenSiesichrechtlich beraten lassen.

Die Vertragsschließenden können den Erbvertrag oder einzel-ne vertragsmäßige Verfügungen durch notariellen Vertrag auf-heben. Ehegatten können einen Erbvertrag auch durch ein gemeinschaftlichesTestamentaufheben.BeibestimmtenVer-fehlungendesBedachtenoderwennersichdenRücktritt imVertrag vorbehält, kann der Erblasser zurücktreten. auch eine Anfechtung ist etwa bei täuschung oder Drohung möglich. LassenSiesichhierrechtlich beraten.

Erbvertrag

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ERBREcHT 33

PflichtteilsberechtigesinddieAbkömmlinge(Kinder,Enkel,Ur-enkel),dieEltern und der Ehegatte.DiesekönnenSienichtvollständigvomNachlassausschließen.EnterbenSiesiedurchtestament, bleibt ihnen immer noch ein Zahlungsanspruch, der Pflichtteil.

Pflichtteilsberechtigt ist von den Genannten aber nur, wer gesetzlicher Erbe geworden wäre,wennSiekeinTestamenterrichtethätten.BeachtenSiedabei,dassErbennähererOrd-nung Erben fernerer Ordnung von der Erbfolge ausschließen (sieheschonobenII1,Seite 9).

Der Erblasser hinterlässt seine Mutter, eine tochter und einen SohnmiteinerEnkelin.ErhatdurchTestamentseineTochterzurAlleinerbineingesetzt.SeinNachlassbeträgt100.000e.

Eserbtzu100%dieTochter.Pflicht-teilsberechtigt ist nur der enterbte Sohn als weiterer Abkömmling (ers-teOrdnung).DieMutterwärealsEr-bin der zweiten (ferneren) Ordnungvon der gesetzlichen Erbfolge aus-geschlossen, ebenso die Enkelin als weitererAbkömmling.Siesinddahernichtpflichtteilsberechtigt.

Grafik 6

1. Wer ist Pflichtteils-berechtigter?

Beispiel (14)

Ergebnis:

V.WasbedeutetPflichtteilundwererhältihn?

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34 ERBREcHT

Der PflichtteilisteinGeldanspruchgegendenErben in höhe der Hälfte des Wertes der gesetzlichen Erbschaft. Er ist so­fort mit dem Erbfall und in barfällig.ImBeispiel14hättederSohnalsogegendieTochtersoforteinenGeldanspruchinHöhevon 25.000 e, weil dies der hälfte seines gesetzlichen Erbteils (1/2:2=1/4)entspricht.

Der Erbe kann gerichtlicheStundungdesPflichtteils verlangen, wenndiesofortigeErfüllungdesgesamtenPflichtteilsanspruchseine unbillige Härte wäre. Das wird von der Rechtsprechung zum SchutzdesPflichtteilsberechtigtennurinabsolutenAusnahme-fällen angenommen. hier ist weiterer Rechtsrat zu empfehlen.

Der Erblasser kann den Pflichtteilsanspruchnicht dadurch schmälern,dasserdemBerechtigteneinenErbteilhinterlässt,der geringer ist als die hälfte des gesetzlichen Erbteils. Den feh-lendenTeilkannderBerechtigtedannvomErbenalsZusatz­pflichtteil verlangen.

Vermindern kann der Erblasser allerdings sein Vermögen durch Schenkungen an Dritte.IndiesenFällenkannderBerechtigtedenBetragverlangen,umdensichderPflichtteilerhöht,wennder verschenkte Gegenstand dem nachlass hinzugerechnet wird (Pflichtteilsergänzungsanspruch).

Innerhalb von drei Jahren seit Kenntnis von Erbfall und Enter-bungmussderPflichtteilsanspruchgegenüberdenErbengel-tend gemacht werden. Ohne Kenntnis von Erbfall und Enterbung verjährtderAnspruchin30 Jahren.

In Fällen schwerer Verfehlung gegen den Erblasser und des-sen angehörige – etwa tötungsversuch oder schwere körperli-cheMisshandlung–kannderErblasserdenPflichtteilentziehen.DasgeschiehtregelmäßigdurchTestament.LassenSiesichineinem solchen Fall rechtlich beraten.

PflegenAbkömmlinge den Erblasser in größerem Umfang, ha-ben sie einen ausgleichsanspruch in Geld gegen den nachlass, der vomPflichtteilsanspruch zuunterscheiden ist.DieHöhe des AnspruchshängtvonDauerundIntensitätderPflegeabundmussimStreitfallgerichtlich bestimmt werden. Es spielt

2. Wie hoch ist diePflichtteils­quote?

Schutz des Erben

Schutz des Berechtigten:

• Zusatzpflichtteil

• Pflichtteils- ergänzung

FRIST!

3. Ist ein Entzug desPflichtteilsmöglich?

4.Erhaltenpfle­gende Ange­hörige etwas?

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ERBREcHT 35

keineRolle,obderpflegendeAbkömmlingdanebenErbeodernurPflichtteilsberechtigterwird.

DerErblasserhateinenSohnundeineTochter,vondererindenletztenLebensjahrenintensivgepflegtwurde.InseinemTesta-menthaternurseinenSohnalsErbeneingesetzt.DerNach-lasswert beträgt 120.000 eunddiePflegeleistungenderTochterwerden mit 20.000 e angesetzt.

20.000 e werden von dem nachlass abgezogen und der Rest nachErbquoteverteilt.DenRest(100.000e)erhältderSohnalsAlleinerbe.DieTochteristpflichtteilsberechtigtunderhälteinenGeldanspruch in höhe der hälfte des Wertes der gesetzlichen Erbschaft. Die gesetzliche Erbschaft beläuft sich auf 50.000 e und die hälfte hiervon auf 25.000 e.AufgrundihrerPflegeleis-tungen erhält sie zusätzlich 20.000 e.

Grafik 7

DenAusgleichsanspruchwegenerbrachterPflegehabennur Abkömmlinge,alsoKinderundKindeskinder.Derpflegen-deEhegatte,diepflegendeNichteundsonstigePersonen,dienichtAbkömmlingesind,erhaltenfürihrePflegeleistungenkei-nencent,soferndiesderErblassernichtausdrücklichinsei-nem testament bestimmt hat.

Beispiel (15)

Ergebnis:

Achtung!

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ERBREcHT 37

Zunächst ist der Hausarzt des Verstorbenen zu informieren, der den tod schriftlich bestätigt (Totenschein). Der totenschein ist Voraussetzung für die ausstellung einer Sterbeurkunde, die wiederum dem antrag auf ausstellung eines Erbscheins beilie-genmuss(sieheuntenVI3,Seite 42).SodannistdasStandes­amt zu benachrichtigen (spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag)sowieeinBestatter.

nach dem Brandenburgischen Bestattungsgesetz haben die volljährigen Angehörigen in folgender ReihenfolgefürdieBe-stattung zu sorgen: Ehegatten, Kinder, Eltern, Geschwister, En-kel, Großeltern, Partner einer auf Dauer angelegten nichtehe-lichen lebensgemeinschaft. Ob sie Erben geworden sind, ist unerheblich.

UnabhängigvondergesetzlichenBestattungspflicht be-steht das private Recht und die privatePflichtzurTotenfür­sorge,diedennächstenAngehörigen(vorrangigdemEhepart-ner,danndenKindern,dannsonstigenVerwandten)zugewiesensind. Auch der Totenfürsorgeberechtigte muss nicht gleich­zeitig Erbesein.MöglichenStreitderHinterbliebenenhierüberkann der Erblasser vermeiden, indem er ausdrücklich Anwei­sungen über die Art und Weise der Bestattung trifft. Diese anweisungen sollten nicht in einem noch zu eröffnenden tes-tament, sondern besser in einer Vorsorgevollmacht enthalten sein. hierzu ist weiterer Rechtsrat zu empfehlen.

VerschiedeneVerpflichtetekommeninBetracht:• DasBürgerliche Recht regelt ausdrücklich, dass der Erbe dieKostenderBeerdigungdesErblassers trägt.StirbteinKind, haften die Eltern nachrangig zum ErbenfürdieBe-stattungskosten ihres Kindes.

• IstderErbemittellos,kannsichderjenige,welcherdieBestat-tungdurchführt,demBundesgerichtshofzufolgeauchan den

Wenig Zeit für Trauer:

Wer muss für die Bestattung sorgen?

Bestattungspflicht

Totenfürsorge

Bestattungs­anordnung

Wer trägt die Bestattungskosten?

VI. Der Erbfall ist eingetreten. Was nun?

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38 ERBREcHT

Totenfürsorgeberechtigten halten, der selbst nicht Erbe geworden ist. Ob der totenfürsorgeberechtigte den ausfüh-rendenmitderBeerdigungbeauftragthat,spieltkeineRolle.

• ZusätzlichsehennachöffentlichemRechteinigeFriedhofs-satzungenvor,dassdievolljährigenKindernebendemAuf-traggeberfürdieBestattungskostenhaften.

Rechtsbeziehungen des Erblassers wie Versicherungen (Kran­ken­, Kfz­, Hausrat­ usw.), Miete (auch Strom und Wasser­versorgung), Versorgungsansprüche für Hinterbliebene (Witwen­ oder Waisenrente, Sterbegeld), Mitgliedschaften, Abonnements usw. müssen zumeist innerhalb kurzer Fristen geregelt werden.

Für Mietverträge gilt: Ehegatten, Kinder, Familienangehöri-ge und Personen, die mit dem Verstorbenen einen gemeinsa-men haushalt geführt haben, treten unabhängig von ihrer Er­benstellung kraft Gesetzes in das Mietverhältnis ein.Siesindabernichtverpflichtet,dasMietverhältnisfortzusetzen.Beinichtinteresse ist der Vermieter innerhalb eines Monats zu in-formieren.DannfindetkeinEintrittindasMietverhältnisstatt.

Wenn ein testament vorhanden ist, muss dieses dem zustän­digen Nachlassgericht übergebenwerden.DiesePflichttrifftjeden,dereinTestament inBesitzhat,undzwarauchdann,wennereszufälligfindet.DieVernichtung oder Nichtabliefe­rung eines fremden Testaments ist strafbar.

Das zuständige Nachlassgericht ist das Amtsgericht, in des-senBezirkderErblasserzuletztgewohnthat.DasGerichtlässtsich im Internet problemlos unter http://www.justizadressen.nrw.definden.

1. Wie und wo wird ein Testament eröffnet?

Das Standesamt übermittelt jeden angezeigten Sterbefall andas Zentrale Testamentsregister (ZTR) (siehedazubereitsIII6,Seite 22).IsteinTestamentodereinErbvertragregistriert,informiert das ZtR die Verwahrstelle,dasistdieStelle,diedieUrkundeamtlichverwahrt (AmtsgerichtoderNotar),unddas

Rechtsbeziehungen regeln!

Besonderheiten bei Miete

Testament vorhanden?Ablieferungspflicht!

Das Nachlassgericht eröffnet das Tes­tament, doch wer informiert es?

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ERBREcHT 39

nachlassgericht. Daraufhin übergibt die Verwahrstelle ihre Ur-kunde an das nachlassgericht. Erst dort wird das testament im Regelfall eröffnet.

STANDESAMT=======> Zentrales testamentsregister=========>nachlassgericht (Sterbefall) (Information)

(Information) (Eröff-

nung)

Verwahrstelle=====================(Übergabe) (AmtsgerichtoderNotar)

Nicht amtlich verwahrte Testamente müssen dem Gericht selbständigübergebenwerden(sieheoben).Anderenfallsfin-det keine testamentseröffnung statt.

InderPraxisverzichten viele Nachlassgerichtehäufigauf eine Ladung zur testamentseröffnung. Die Eröffnung besteht danndarin,dassalleBeteiligteneine–beidenErbenbeglau­bigte – ablichtung des testaments nebst Eröffnungsprotokoll per Post erhalten. Beteiligte sind nicht nur die im testament genannten Erben und Vermächtnisnehmer, sondern auch die nichterwähntengesetzlichenErbenundPflichtteilsberechtigten.

Den Erben erleichtert die beglaubigte abschrift eines eröff-neten testaments die weiteren Schritte.BankenundVersi-cherungen nehmen in der Regel allein aufgrund einer solchen abschrift und des Eröffnungsprotokolls auszahlungen an die Erben vor. Die Vorlage eines Erbscheins ist dann regelmä­ßig nicht erforderlich. Gleiches gilt, wenn die Erben ein zum nachlass gehörendes Grundstück umschreiben lassen wollen und dem Grundbuchamt die beglaubigte abschrift eines nota-riellenTestamentsvorlegenkönnen (siehedazubereitsobenIII2,Seite 19sowieuntenVI3,Seite 42).Innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall ist die Eintragung beim Grundbuch-amt übrigens gebührenfrei.

Das nachlassgericht berechnet für die testamentseröffnung nachdemGerichts-undNotarkostengesetzeineGebührvon100 e, auch wenn mehrere testamente desselben Erblassers bei demselben Gericht gleichzeitig eröffnet werden.

Verfahrensablauf

Zweck

KOSTEN

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40 ERBREcHT

2. Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft: Wie geht das?

Die Erbschaft geht auf den von Gesetzes wegen oder durch Testament/ErbvertragberufenenErbenüber,ohnedasseshier-zu einer annahmeerklärung bedarf (Anfall der Erbschaft). Eine ausdrückliche annahmeerklärung gegenüber dem nachlassge-richt sorgt aber für Klarheit.

Sie erben ohne weiteres auch die Schulden des Erblassers, für dieSiemit Ihrem gesamten Vermögen haften.WollenSieausRespekt vor dem Verstorbenen trotz überschuldeter Erbschaft annehmen,könnenSiedieHaftungaufdieErbmassedurchge-richtlicheAnträge,vorderenStellungSieweiteren Rechtsrat einholen sollten, beschränken, insbesondere durch:

• Nachlassverwaltung beim nachlassgericht oder Nach­lassinsolvenz beim Insolvenzgericht. In dieser Zeit dürfen SiekeinErbstückverkaufenoderverschenken

• Dürftigkeitseinrede, wenn der nachlass nicht einmal die Kosten einer nachlassverwaltung oder des nachlassinsol-venzverfahrens deckt

• Aufgebotsverfahren,wennSiesicheinenÜberblicküberdieGläubigerbestehenderSchuldenverschaffenwollen

EineHaftungsbeschränkungimdargestelltenSinnkommtnurdann inBetracht,wennSie die Erbschaft nicht ausschlagen(dazusogleich).SiemüssensichalsErbealsovorherentschei-den,obSiedasErbeantretenoderausschlagenwollen.

Die Erbschaft kann nur innerhalb von sechs Wochen seit dem Zeitpunkt, an dem der Erbe von dem anfall und dem Grund Kennt-nis erlangt hat, ausgeschlagen werden. Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser nur im ausland gewohnt hat, oder wenn sich der Erbe bei Fristbeginn im ausland aufgehalten hat.

Ein einfacher Brief reicht nicht aus. Die ausschlagung muss persönlich zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form erklärt werden.

Das bedeutet: Wenn der Erbe nicht selbst beim nachlassge-richt erscheinen kann, muss er seine Unterschrift unter seiner

Annahme erklären ist sinnvoll

Annahme trotz Schulden?

Beschränkung der Haftung

WICHTIG!

Ausschlagung

FRIST

FORM

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ERBREcHT 41

ausschlagungserklärung von einem Notar beglaubigen lassen undsicherstellen,dassdasSchreibeninnerhalbderobenge-nannten Frist beim nachlassgericht eingeht.

BEACHTE: Für die ausschlagung ist auch das nachlassgericht örtlichzuständig,indessenBezirkderAusschlagendeseinenWohnsitz hat.

DasBeispielbetriffteineselbstverfassteundnotariellbeglau-bigte ausschlagung.

Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der anfall an den aus-schlagendenalsnichterfolgtDieErbfolgeistjetztsozubeur-teilen, als sei der ausschlagende vorverstorben (siehedazubereitsobenII1,Seite 10).SchlägteindurchTestamentoderErbvertrag eingesetzter Erbe aus, können sich die Quoten etwa vorhandener Miterben entsprechend erhöhen, wenn der Erblas-ser keinen Ersatzerben(siehedazuobenIV1,Seite 27)be-stimmt hat. Bei gesetzlicher Erbfolge treten die weiteren ab-kömmlingeandieStelleeinesausschlagendenAbkömmlingsund können nun ihrerseits ausschlagen. Zu weiteren möglichen WirkungenderAusschlagungsolltenSiesichrechtlich bera­ten lassen.

Ist der nachlass überschuldet, berechnet der Notar für eine rei-neBeglaubigungderUnterschriftderErklärunggegenüberdem

Beispiel (16)

Die Erbschaft nach Frau Ilse Heinrich, verstorben am 3. Mai 2014, letzter Wohnsitz: Schopenhauerstraße 22 in Potsdam, schlage ich hiermit aus allen in Betracht kommen-den Berufungsgründen aus.Vom Erbfall habe ich Kenntnis seit 4. Mai 2014 durch Mit-teilung der Uniklinik Potsdam.

1. Jnni 2014, Potsdam Heribert Meyer - Beglaubigt, Notar Hilfreich -

Wirkung

KOSTEN

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nachlassgericht eine Gebühr von mindestens 20 e zuzüglich auslagen und Umsatzsteuer. Daneben entsteht eine Gebühr für die Entgegennahme der Erklärung beim nachlassgericht. nimmt derNotargleichzeitigdieBeurkundungderAusschlagungser-klärungmitgleichzeitigerBeglaubigungderUnterschriftvor,er-hebt er hierfür eine halbe Gebühr, mindestens aber 30 e, nebst Umsatzsteuer und ggf. auslagen.

BegibtmansichzumNachlassgericht, berechnet der Rechts-pflegerfürdieBeurkundungderAusschlagungserklärungeinehalbe Gebühr, mindestens aber 30 e. Ist der nachlass nicht überschuldet,richtensichdieKostenjeweilsnachdemNach-lasswert. Ein ausschlagender, der mittellos ist, hat die Möglich-keit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.

3. Wann brauche ich einen Erbschein und was kostet er?

Wer im Erbschein benannt ist, kann über den Nachlass ver­fügen und sich im Geschäftsverkehr als Erbe ausweisen, vorallemgegenüberöffentlichenRegistern (z.B.Grundbuch,Handelsregister)sowieBankenundVersicherungen.DieGe­schäftspartner sind geschützt, auch wenn sich später her-ausstellt, dass der Erbschein unrichtig war.

NotwendigisteinErbscheinzumBeispieldann,wennkeinTes-tament vorhanden ist, das eröffnet werden könnte, ein Grund-stück zum nachlass gehört, aber kein notarielles testament vor-liegt, oder wenn der Inhalt des Testaments unklar ist.

Wiebereitsdargestellt(sieheobenVI1,Seite 39),ersetztdasnotarielle Testament im Regelfall den Erbschein, wenn der Erbe das Grundbuch berichtigten oder über Guthaben verfügen möchte.GegenüberBankenkanneinErbscheinauchdannent-behrlich sein, wenn der Erbe eine Kontovollmacht über den Tod hinausbesitzt(sieheobenIII5,Seite 21).

Ein Erbschein wird nur auf Antrag erteilt. Zuständig ist das Nachlassgericht. Auch hier reicht ein einfaches Schreibennicht aus. NebendemAntragmüssenSiebestimmteAngabenan Eides statt versichern.BeigesetzlicherErbfolgesindzu-dem Personenstandsurkunden(z.B.Geburtsurkunden,Ster-

Zweck

Schutz des Erbscheins

Erbschein nötig

Erbschein entbehrlich

Antragsverfahren

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ERBREcHT 43

beurkunden,Heiratsurkunden)einzureichen.DieeidesstattlicheVersicherung muss vom Gericht oder notariell beurkundet wer­den.SiekönnendenErbscheinsantragauchübereinenNotarstellen.WennSiezumNotargehen,könnenSiedortgleichzei­tig den Erbscheinsantrag beurkunden lassen, ohne dass zu-sätzliche Gebühren entstehen.

Die Kosten eines Erbscheins sind fast immer doppelt so hoch wie die Kosten für die Erstellung eines notariellen Testaments (ohneAuslagenundUmsatzsteuer).DieBeurkundungeinesErb-scheinsantrags sowie die Erteilung eines Erbscheins kosten je­weils eine volle GebührnachdemGerichts-undNotarkosten-gesetz. Maßgeblich ist wiederum der nachlasswert, abzüglich derNachlassverbindlichkeiten(sieheobenIII6,Seite 22).Wirdder antrag vor der Erteilung des Erbscheins zurückgenommen, bevor das Gericht seine Entscheidung verkündet hat, fallen ne-benderGebührfürdieBeurkundungdesAntragszusätzlich3/10dervollenGebühran,maximalaber200e. Gebühren fallen aber auch an, wenn der antrag zurückgewiesen wird.

NACHLASSWERTERBSCHEINSKOSTEN

bei ErteilungERBSCHEINSKOSTEN

bei Rücknahme

5.000 e 45 e 13,50 e

60.000 e 192 e 57,60 e

120.000 e 300 e 90,00 e

500.000 e 935 e 200,00 e

BenötigenSiedenErbscheinnur, um das Grundbuch berich­tigen zu lassen,teilenSiediesdemNachlassgerichtmit.Eswird den Erbschein direkt an das Grundbuchamt übersenden.

4. Warum sind Erbengemeinschaften Streitgemeinschaften?

Fällt der nachlass an mehrere Erben, wird er gemeinschaft­liches Vermögen der Erbengemeinschaft. Es entsteht eine Zwangsgemeinschaft,diejedemMiterbenverbietet,überein-zelne Gegenstände des nachlasses zu verfügen, etwa die nicht

KOSTEN

Beispiel (17)

Entstehung

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mehrbenötigteBriefmarkensammlungzuverkaufen.Nur eine gemeinsame Nachlassverwaltung ist zulässig. hierdurch kannschnellStreitentstehen.DurcheineTeilungsanordnung (siehebereitsobenIV1,Seite 25)könnenSiefürKlarheitsor-gen, wie der nachlass zwischen den Miterben aufzuteilen ist.

Jeder Miterbe kann grundsätzlich die teilung des Erbes verlan-gen, es sei denn, der Erblasser hat die Teilung für bestimmte Zeit ausgeschlossen, um etwa die Fortführung des Familien-unternehmens zu sichern. hat der Erblasser keinen testaments-vollstrecker eingesetzt, können sich die Erben selbst an einen Notar wenden, der bei der Verteilung des nachlasses vermit­telt. Regelmäßig werden die nachlassgegenstände oder ihr Er-lösunterdenMiterbenentsprechendihrerErbquoteverteilt.Istkeine Einigung möglich, bleibt nur die streitige Erbauseinan­dersetzung auf dem zivilrechtlichen Klageweg. hier ist weite­rer Rechtsrat einzuholen.

5. Welche Steuern kommen auf mich zu?

Erbschaftssteuer fällt an, wenn Vermögen von todes wegen voneinemSteuerpflichtigenaufeinenanderenSteuerpflichti-genübergeht.BeiÜbertragungzuLebzeitenheißtdieseSteuerSchenkungssteuer.

Die Höhe der Erbschaftsteuer bemisst sich nach dem Wert desNachlasses(ReinvermögennachAbzugvonSchulden;sie-heauchobenIII6,Seite 22)unddemVerwandtschaftsverhältniszumErblasser.JeengerdasVerhältnis(Grad),destogünstigeristdieSteuerklasse(I–III).Ehegatten, Kinder und Enkel ge-hörenzumBeispielderSteuerklasse I an.

Vom nachlasswert werden Freibeträge und bestimmte Kos-ten abgezogen. Ehegatten und Partner eingetragener le-benspartnerschaften erben beispielsweise eine Wohnimmo­bilie steuerfrei, wenn sie diese zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzen. Die Frist gilt nicht, wenn die Wohnim-mobilieauszwingendenGründen,etwawegenerheblicherPfle-gebedürftigkeit, aufgegeben werden muss. Gleiches gilt für die Vererbung von Wohnimmobilien an Kinder, wenn die Wohn-flächenichtmehrals200m�beträgt.

Auseinandersetzung

Erbschaftsteuer/ Schenkungssteuer

Höhe

Abzüge

Steuerfreie Wohnimmobilie

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ERBREcHT 45

DersichhierausergebendesteuerpflichtigeErwerbunterliegtfolgendenSteuersätzen:

SteuerpflichtigerErwerb bis

Prozentsatz in der Steuerklasse I II III

75.000 e300.000 e600.000 e

6.000.000 e13.000.000 e26.000.000 e

über 26.000.000 e

7111519232730

15202530354043

30303030505050

Die vermögende Erblasserin wird allein von ihrem Ehemann (Steuerklasse I) beerbt und hinterlässt ihm – nebenwenigenSchulden–diversesVermögen:

Vermögen Wert SteuerpflichtigerErwerb

SelbstgenutztesEinfamilien-hausgrundstück

500.000 e 0 e, da steuerbefreit

DiverseKonten,Spargut-haben,AktienundBargeld

800.000 e 800.000 e

Pkw

– 90.000 e – 12.000 e

(Freibetragfürbeweg-licheGegenstände)

78.000 e

Wohnungseinrichtung, hausrat

– 80.000 e – 41.000 e

(FreibetragfürHausrat) 39.000 e

917.000 e

Abzüge

Schulden – 30.000 e 887.000 e

PauschalefürBeerdigung – 10.300 e 876.700 e

Persönlicher Freibetrag – 500.000 e 376.700 e

Versorgungsfreibetrag (DieservermindertsichimEinzelfall um den Kapitalwert von Versorgungsbezügen, z.B.ausBeamtenpensionen.)

– 256.000 e 120.700 e

Steuersätze

Beispiel (18)

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46 ERBREcHT

Der steuerpflichtige Erwerb liegt zwischen 75.000e und 300.000 e und wird nach der obigen tabelle in der Erbschafts-steuerklasse I mit 11 % besteuert. Der Ehemann muss 13.277 e

Erbschaftssteuer bezahlen.

lebten Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, kann der Überlebende noch den Zugewinnausgleich im Rah-men der Erbschaftssteuer abziehen.LassenSiesichberaten.

Zudem können Erben, die den Erblasser unentgeltlich oder ge-genunzureichendesEntgelt gepflegt oderUnterhalt gewährthaben, einen Freibetrag von 20.000 e geltend machen.

WaswäreanSteuernzuzahlen,wenndieErblasserinalleinvonihrer40jährigenTochter(Steuerklasse I) beerbt würde, die das haus nicht behalten möchte?

Die Erbschaftssteuer wäre wesentlich höher. Das haus wäre nicht steuerbefreit. Der persönliche Freibetrag beträgt bei Kin-dern nur 400.000 e. Einen Versorgungsfreibetrag können Kin­der nur bis zum 27. Lebensjahrgeltendmachen.ImBeispiel18würdesicheinsteuerpflichtigerErwerbvon976.700e errech-nen, der nach der obigen tabelle in der Erbschaftssteuerklasse I mit 19 % besteuert würde. Die tochter müsste 185.573 e Erb­schaftssteuern zahlen.

Wie wäre es schließlich, wenn die Erblasserin durch testament ihren treuen Gärtner theobald thesen (Steuerklasse III) zum alleinerben bestimmt hätte?

NebenSchuldenundBeerdigungskostenwärennureinper-sönlicher Freibetrag in höhe von 20.000 e sowie ein Freibe-trag für hausrat und andere bewegliche Gegenstände in höhe von 12.000 e abziehbar. Danach errechnete sich ein steuer-pflichtigerErwerbvon1.397.700e, der nach der obigen tabel-le in der Erbschaftssteuerklasse III mit 30 % besteuert würde. Der Gärtner müsste als Erbe 419.310 e Erbschaftssteuer zahlen.

neben den gerade erläuterten Grundlagen zur Erbschaftssteuer kann die Bewertung des Nachlasses äußerst kompliziert wer-

Ergebnis:

Beachte

FreibetragfürPflege

Beispiel (19)

Beispiel (20)

HINWEIS

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ERBREcHT 47

den. Die Bewertung von Grundstücken/Immobilien, land­ und forstwirtschaftlichem Vermögen, Unternehmensbetei­ligungen und Betriebsvermögen richtet sich beispielsweise nachspeziellenVorschriftenundMethoden.BeiBetriebsver-mögenkommenweitreichendeEntlastungeninBetracht.Soisteine Verschonung in Höhe von 85 % der Steuer bei Fortfüh-rungdesBetriebesumfünfJahreundeineVerschonung von 100 %beiFortführungumsiebenJahremöglich.InjedemErb-fall mit größerem Vermögen ist daher notarieller und steuer­rechtlicher Rat zu empfehlen.

6. Was ist ein Erbverzicht und wie wirkt er sich aus?

Verwandte und der Ehegatte können durch notariell beurkun­deten Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Verlobte können bereits vor der Eheschließung auf ihr künftiges gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Erbver-zicht ist regelmäßig mit einer Gegenleistung verbunden, etwa derÜbergabeeinesUnternehmenszuLebzeiten(siehedazuobenIII5,Seite20).AuchhieristVorsicht geboten, weil sich die Verhältnisse nach Abschluss des – bindenden – Ver-zichtsvertrages ändernkönnen.LassenSiesichdaherrecht­lich beraten.

VerschiedeneVariantensindinderPraxisüblich:

In der Regel verzichtet der Vertragspartner des Erblassers gleichzeitig auf den Pflichtteil.Wirkung: Der Verzichtende wird von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen oder er-hältnurdenvertraglichfestgesetztenAnteilamErbe.BeiderBerechnungdesPflichtteilswirdernichtmitgezählt.Verzich­teteinAbkömmlingoderSeitenverwandter,sindauch des-sen Nachkommen von der Erbfolge ausgeschlossen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Bei Vorverster­ben des Verzichtenden erben die Nachkommen in diesen Fällen nichts! nach Vertragsabschluss behält der Erblasser aber die Möglichkeit, den Verzichtenden durch testament zu bedenken.

Pflichtteilsansprücheentstehennicht.DerVerzichtende kann aber gesetzlicher Erbe werden.

Begriff und Zweck

Verzichtsformen

• Verzichtaufden gesetzlichen ErbteilmitPflicht- teilsverzicht

• NurPflichtteils- verzicht

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48 ERBREcHT

Es wird nur auf Vermächtnisse oder die Erbeinsetzung verzich-tet, nicht auf den gesetzlichen Erbteil. Wirkung: Der Ver-zichtendeverliertwederErb-nochPflichtteilsrechte.Bei Vor­versterben des Verzichtenden können seine Nachkommen erben.

• Zuwendungs- verzicht

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ERBREcHT 49

1. Gilt im Erbfall immer bundesdeutsches Recht?

1.1. Erbrechtsfälle mit Auslandsbezug

ErbfällemitAuslandsbezugwerdenhäufiger.SieliegenzumBei-spiel vor, wenn der Erblasser Deutscher ist und...•…VermögensgegenständeimAuslandbesitzt•…seinenletztenWohnsitzimAuslandhatte•…einTestamentimAuslanderrichtetoder wenn der Erblasser Ausländer ist und …•…VermögensgegenständeinDeutschlandbesitzt•…inDeutschlandlebtundhiereineVerfügungvonTodeswe-

gen errichtet•…miteinerDeutschenverheiratetistundeingemeinschaft-

liches testament errichtet

Welche von mehreren Rechtsordnungen gilt, bestimmt das In­ternationale Privatrecht (IPR). Das IPR ist kein internationa-lesRecht,vielmehrlegtjederStaatselbstfest,unterwelchenVoraussetzungen seine Rechtsordnung bei einem Erbfall mit auslandsbezug gilt. Nach dem deutschen Internationalen Privatrecht ist grundsätzlich die Staatsangehörigkeit zum to-deszeitpunkt maßgeblich. Vererbtes Grundvermögen unterliegt dagegenhäufigdemRechtdesStaates, indemesliegt.Da-durch können Kollisionen zwischen den einzelnen Rechts­ordnungen auftreten.

Eine Deutsche ist vor ihrem tod in Potsdam Eigentümerin eines Ferienhauses in Frankreich gewesen. In Potsdam besaß sie un-teranderemSchmuckundBargeld.

DerSchmuckunddasBargeldunterliegendemdeutschenErb-recht, bezüglich des Ferienhauses ist französisches Erbrecht anzuwenden. hierdurch kommt es zur Nachlassspaltung, die unbedingtvermiedenwerdensollte.LassenSiesichdaherineinem Erbrechtsfall mit auslandsbezug rechtlich beraten.

Bedeutung

Welche Rechts­ordnung gilt?

Beispiel (21)

Ergebnis:

VII. Weitere Fragen

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50 ERBREcHT

Für Todesfälle ab dem 17. August 2015 mit auslandsbezug zurEuropäischenUnion(EU)wirddieEuropäischeVerordnungzumInternationalenErb-undVerfahrensrecht (EUErbVO)An-wendung finden.Welches Recht bei solchen Erbrechtsfälleneinschlägig ist, richtet sich dann grundsätzlich danach, wo der Erblasser seinen gewöhnlichen aufenthalt hatte und nicht nach seiner Staatsangehörigkeit. auch für diese – späteren – Fälle ist weiterer Rechtsrat zu empfehlen. Gegebenenfalls bereits vorhandene testamente müssen überarbeitet werden, wenn der ErblasserzumBeispielbeabsichtigt,seinenWohnsitzinsEU-ausland zu verlegen.

1.2 Fortgeltendes Recht der ehemaligen DDR

Erbfälle, die vor dem 3. Oktober 1990indenneuenBundes-ländern eintraten, werden nach dem Erbrecht der ehemaligen DDR–vorallemnachdemFamiliengesetzbuch(FGB)unddemZivilgesetzbuch(ZGB)–beurteilt.VoraussetzungistinallenFäl-len, dass der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der DDR hatte. Grund: Für diese Erblasser war die Änderung der Gesetzeslage nach der Wiedervereinigung nicht absehbar.

Unabhängig vom Stichtag kommt das Erbrecht der ehemali-gen DDR auch in folgenden Fällen zur anwendung:

nichtehelicheminderjährigeKinder (volljährigeabdem1.Ja-nuar1976)sindehelichenKindernauchimVerhältniszumVa-ter gleichgestellt, wenn sie vor dem 3. Oktober 1990 in der ehemaligen DDR geboren wurden. Diese Kinder erben also wie eheliche Kinder des Erblassers, auch wenn dieser nach dem 3. Oktober 1990 gestorben ist. Das gilt nicht, wenn sie vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden und der Vater seinen gewöhnlichen Aufenthaltam2.Oktober1990nichtinderDDRhatte(siehebe-reitsII1,Seite 13).

hat der Erblasser vor dem 3. Oktober 1990 mit seinem Ehe-gatten in der DDR ein gemeinschaftliches Testament errichtet undstirbternachdiesemZeitpunkt,sogiltdasZGB.DanachistesfürdenüberlebendenEhegattenzumBeispieleinfacher,sichvonderdargestelltenBindungeinesgemeinschaftlichenTestaments(sieheIV1,Seite 29)zulösen.

BEACHTE:

Neues EU­Recht!

Stichtag:3. Oktober 1990

Ausnahmen vom Stichtag

• Nichteheliche Kinder

•Gemeinschaft- liches Testament

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ERBREcHT 51

DienachfolgendeAufzählungenthältnureinigeBeispiele,wes-halbSieggf.weiteren Rechtsrat einholen sollten:

Bei Erbfällen in den neuen ländern zwischen dem 1. Januar 1976 und dem 3. Oktober 1990 gehörte der Ehegatte wie die Kinder zu den Erben der ersten Ordnung.

DieAusschlagungeinernachDDR-ErbrechtzubewertendenErb-schaftunterliegtdenbesonderenFristendesZGB.AuchbeiderHaftungfürNachlassverbindlichkeitenbestehenBesonderheiten.

anspruchsberechtigt waren Ehegatten, Kinder, Enkel und Eltern nur, wenn sie unterhaltsberechtigt, also wirtschaftlich abhängig vomErblasserwaren.DiePflichtteilshöhebetrugzudem2/3desWertes des gesetzlichen Erbteils.

Für Erbfälle zwischen dem 1. Januar 1976 und dem 3. Okto­ber 1990 gilt bei in der ehemaligen DDR gelegenen Immobili-en das Erbrecht der DDR. auch hier kommt es zur Nachlass­spaltung, wenn der Erblasser mit letztem Wohnsitz in der alten BundesrepublikstarbundgleichzeitigüberImmobilienindenneuenBundesländernverfügte.

DasZGBenthieltkeine Regelungen über Erbverträge oder die Anordnung von Vor­ und Nacherbschaft, wohl aber über die Einsetzung von Ersatzerben.

2. Was passiert eigentlich mit meinem „Facebook“­Konto?

neben dem gegenständlichen Vermögen hinterlässt der Erblas-sermitseinemTodzumeistauchimcomputerundonlinege-speicherte Daten (digitaler Nachlass).DazuzählenE-Mails,Fo-tos,Profile,Adressbücher,DatenüberGeschäftsverkehru.dgl.

MitdemErbfallgehtdasEigentumandemcomputeraufdieErben über. Diese sind befugt, die dort gespeicherten Daten zu lesen und über sie zu verfügen, soweit im Testament nichts anderes geregelt ist.

Die Erben werden grundsätzlich Vertragspartner sämt­licher Online­Verträge des Erblassers mit Internetanbietern

Was ist sonst noch anders?

• Ehegatten

• Ausschlagung/ Haftung

• Pflichtteilsrecht

• Immobilien

• Sonstiges

Gibt es ein digitales Erbe?

Daten auf dem PC

Online­Daten

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52 ERBREcHT

und anderen Online-Geschäftspartnern. Sie erwerben durchden Erbfall die hiermit verbundenen nutzungsrechte an online gespeichertenE-Mails,Online-Adressbüchern,Internet-Profilen,HomepagesundBildern.DieErbenwerdenaberauchdurchsämtliche im Internet abgeschlossenen Verträge verpflichtet.Ohne Kündigung müssen etwa Online­Abonnements, Mit­gliedschaften und ähnliches weiter bezahlt werden. Einige soziale netzwerke im Internet, wie etwa „Facebook“, bieten ein Gedenkprofil des verstorbenen Mitglieds an, das die Erben frei-schalten lassen können.

Für den Zugang der Erben zu den Internetkonten des Erblassers verlangen die meisten anbieter die Vorlage einer Sterbeurkun­de oder eines Erbscheins. nach den allgemeinen Geschäfts-bedingungen einiger anbieter erlischt das Vertragsverhält­nis aber auch mit dem Tod des Kunden. ansprüche aus dem Providervertrag sollen den Erben danach nicht zustehen, was im Streitfall gerichtlich zu klären wäre. andere bieten einen speziellenNachlass-Servicean,wiebeispielsweise„Google“, derfüralle„Google“-Diensteverfügbarseinsollundindemz.B.die löschung von Konten und Inhalten sowie die Zugangsbe-rechtigten individuell festgelegt werden können. Dieser Konto­Inaktivitätsmanager ist in den Einstellungen des „Google“-Nutzer-Profilszufinden.

aufdemOnline-MarktgibtesspezielleFirmen,diefürdenTo-desfall die wichtigsten Passwörter und Dokumente speichern und–jenachVertragsinhalt–dendigitalenNachlassvollstän-dig für die Erben abwickeln. Inwiefern sensible Zugangsdaten und Passwörter solchen anbietern überlassen werden, sollte genau überlegt werden.

Sie sollten selbst entscheiden, ob die Erben Ihre Daten einsehen dürfen oder nicht. Einerseits können Ihre Daten wichtige Hin­weise über ihre Geschäftsbeziehungen, Kredite, Versicherun-genundBankkontengeben.AndererseitskönnenE-Mails,Be-nutzerkontenundDateienaufdemcomputerhöchstpersönlicheInformationen beinhalten, die die Erben nicht einsehen sollen. Siesolltendeshalbambestenin Ihrem Testament bestimmen, welche Person Zugriff auf welche Daten erhält und welche Daten gelöscht werden sollen. Darin können alle wichtigen nutzerkon-

• Persönlichkeits- schutz durch Anbieter

• „Digitale“Testa- mentsvollstrecker

Digitalen Nachlass selbst regeln!

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ERBREcHT 53

tensamtZugangsdatensowiedieZugangsberechtigten(etwamittelseinerRangliste)benanntwerden.ÄndernsichPasswör-ter,könnenSiedieseamsicherstenjeweilsbeieinemNotarhin-terlegen.LöschenSieselbstvonZeitzuZeitsensibleDaten,dieniemand sehen soll. AlternativkönnenSieineinerVorsorge­vollmachteinenBevollmächtigtenbestimmen,derIhrendigita-len nachlass regelt. hier ist weiterer Rechtsrat zu empfehlen.

3.WofindeichweitereInformationen?

ImInternetlassensichzumBeispielnachentsprechenderSuch-eingabebeiSuchmaschinenzahlreichechecklistenundÜber-sichten zu den nach einem todesfall anstehenden aufgaben finden.

BeiderErstellungeinesTestamentsund imErbfall isthäufigrechtlicheBeratungnotwendig.UmeinengeeignetenRechts-beraterzufinden,könnenSiesichwendenan:

EinenNotar in IhrerRegion könnenSie auf der Internetseitehttp://www.bnotk.dederBundesnotarkammerunterderRub-rik„Bürgerservice“suchen.DorterhaltenSieauchweitereHin-weise zudemThema „Vererben/Schenken“.Sie könnensichauchandieNotarkammerndereinzelnenBundesländerwen-den. Die Notarkammer des Landes Brandenburg hat ihren Sitzin14467Potsdam,Dortustraße71,undisttelefonischunter0331/2803703erreichbarsowieimInternetunterhttp://www.notarkammer-brandenburg.dezufinden.

UnterderRubrik„FürVerbraucher“aufderInternetseitehttp://www.brak.de der Bundesrechtsanwaltskammer können Sieselbst einen Rechtsanwalt suchen oder sich von der Kammer hierbeitelefonischunter030/284939-0beratenlassen.Wahl-weisekönnenSiesichauchandieRechtsanwaltskammerninden einzelnen Bundesländern wenden. DieRechtsanwalts­kammer des Landes Brandenburg hat ihren Sitz in 14776BrandenburganderHavel,Grillendamm2,undisttelefonischunter03381/2533-0erreichbarundimInternetunterhttp://rak-brb.dezufinden.

Checklisten

Beratung

• Bundesnotar- kammer

• Bundesrechts- anwaltskammer

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Impressum:

Ministerium der Justizdes Landes Brandenburg

Presse-undÖffentlichkeitsarbeitHeinrich-Mann-Allee10714473 Potsdam

telefon: 0331 866 30 07Fax: 03318663083E-Mail: [email protected]

Internet: www.mdj.brandenburg.de

1.Auflage: 2014Auflagenhöhe: 25.000Redaktionsschluss: april 2014Bildnachweis: MdJPressereferatGrafiken: atelierhauer+dörfler,BerlinLayout/Druck: DruckereiArnold,Großbeeren

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Page 56: Wie Sie Ihr Erbe egn! igr icht el r - mdjev.brandenburg.de Sie Ihr Erbe richtig regeln!.pdf · 8 ERBREcHT Es erben nur die nächsten Verwandten. Alle entfernteren wer-den nicht berücksichtigt,