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1 LEITFADEN Entwicklung der Windenergie und Natura 2000

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Leitfaden Wind Farms

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Page 1: Wind Farms De

1 LEITFADEN

Entwicklung der Windenergie

und Natura 2000

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2 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

Dieses Dokument ist als Standpunkt der Kommissionsdienststellen zu verstehen und nicht rechtsverbindlich. Europäische Kommission Oktober 2010 (englische Originalversion); Dezember 2012 (unver-änderte deutsche Übersetzung). Nachdruck mit Quellenangabe gestattet. Kontakt: [email protected] ISBN 978-92-79-19306-4 Doi: 10.2779/32005

Foto: istockphoto

Dieses Dokument wurde mit Unterstützung durch ATECMA S.L. und Ecosystems LTD (beide zur N2K Group EEIG gehörig) gemäß Vertrag Nr. 070307/2008/513837/SER/B2 im Auftrag der Europäischen Kommission erstellt. Erheblich bereichert wurde dieses Dokument auch durch Gespräche mit Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten und mit Interessenvertretern im Rahmen einer Ad-hoc-Gruppe „Windenergie und Naturschutz“ sowie durch in diesen Gesprächen erhaltene Informationen.

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3 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

Inhalt

GEGENSTAND DIESES LEITFADENS ...................................................................... 6

1. ENTWICKLUNGEN IM BEREICH WINDENERGIE IN DER EU ............................ 9

1.1 Windenergie in Europa – 20 Jahre nachhaltiges Wachstum ................................. 9 1.2 Der politische Rahmen der EU zur Förderung erneuerbarer Energiequellen ....... 10 1.3 Entwicklung der Windkraft: Prognosen für 2020 und darüber hinaus .................. 11 1.4 Entwicklung der Windenergie in verschiedenen Mitgliedstaaten ......................... 13 1.5 Offshore-Windkraft .............................................................................................. 13 1.6 Interessensausgleich mit der Zivilgesellschaft bei der Errichtung von Windkraftanlagen ......................................................................................... 15

2. DER POLITISCHE RAHMEN UND DIE RECHTSVORSCHRIFTEN

DER EU ZUM SCHUTZ DER NATUR UND DER BIOLOGISCHEN VIELFALT .. 16

2.1 Einleitung ............................................................................................................ 16 2.2 Verpflichtung der EU zur Eindämmung des Verlusts an biologischer Vielfalt ....... 17 2.3 Die Vogelschutz- und die FFH-Richtlinie ............................................................. 18 2.3.1 Übergeordnete Ziele der Vogelschutz- und der FFH-Richtlinie ........................... 18 2.3.2 Ein allgemeines System zur Gewährleistung eines strengen Artenschutzes ....... 19 2.3.3 Bestimmungen zum Schutz von Lebensräumen: das Natura 2000-Netz ............. 21 2.3.4 Bewirtschaften und Erhalten von Natura 2000-Gebieten ..................................... 22 2.3.5 Für Natura 2000-Gebiete bedeutsame Pläne und Projekte ................................. 24 2.3.6 Verbesserung der ökologischen Kohärenz des Natura 2000-Netzes .................. 24 2.4 Die Naturschutz-Richtlinien der EU und die Errichtung von Windparks ................ 25 2.5 Die SUP-Richtlinie und die UVP-Richtlinie .......................................................... 25 2.5.1 Die SUP-Richtlinie .............................................................................................. 25 2.5.2 Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ........................................................... 26 2.5.3 Strategische Umweltprüfungen (SUP), Umweltverträglichkeitsprüfungen und Verträglichkeitsprüfungen – Gemeinsamkeiten und Unterschiede ...................... 27 2.6 Maßgebliche internationale Übereinkommen und Vereinbarungen über Natur und biologische Vielfalt ....................................................................................... 30

3. POTENZIELLE AUSWIRKUNGEN DER WEITERENTWICKLUNG

DER WINDENERGIE AUF DIE NATÜRLICHE UMWELT ................................... 33

3.1 Positive und negative Auswirkungen: die Notwendigkeit von Einzelfallprüfungen 33 3.2 Ermittlung möglicher Auswirkungen in unterschiedlichen Phasen der Errichtung

von Windparks .................................................................................................... 35 3.3 Potenzielle Auswirkungen im Überblick ............................................................... 35 3.4 Potenzielle Auswirkungen von Windparks auf ausgewählte Arten

und Lebensräume ............................................................................................... 37 3.4.1 Potenzielle Auswirkungen von Windparks auf Vögel ........................................... 37 3.4.2 Potenzielle Auswirkungen von Windparks auf Fledermäuse ............................... 42 3.4.3 Repowering von Windparks ................................................................................ 44

3.4.4 Potenzielle Auswirkungen von Windparks auf Meeressäuger ............................. 44

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4 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

3.4.5 Potenzielle Auswirkungen von Windparks auf seltene und gefährdete Lebensraumtypen ............................................................................. 46

3.5 Unterscheidung zwischen erheblichen und nicht erheblichen Auswirkungen ...... 48 3.6 Kumulative Wirkungen ........................................................................................ 52

4. DIE BEDEUTUNG DER STRATEGIEPLANUNG BEI DER ERRICHTUNG VON WINDPARKS WINDPARKS ........................................................................ 53

4.1 Strategische Planung: ein Ansatz zur Gewährleistung von Entscheidungsprozessen mit höherer Effizienz und ausgeprägter Integration ..... 53

4.2 Maritime Raumordnung ...................................................................................... 54 4.3 Ermittlung geeigneter Standorte für die Errichtung von Windparks ..................... 54 4.3.1 Das Windenergiepotenzial in Europa .................................................................. 55 4.3.2 Anbindung an das Strom- und Straßennetz ........................................................ 58 4.3.3 Sensibilitätskarten von Tieren und Pflanzen ....................................................... 58 4.3.4 Sensibilitätskarten Tieren und Pflanzen im Zusammenhang mit Artikel 12 der FFH-Richtlinie bzw. mit Artikel 5 der Vogelschutzrichtlinie ............................ 59 4.3.5 Karten zu Natura 2000-Gebieten ........................................................................ 61 4.4 Beispiele für die strategische Planung von Windparks in verschiedenen Mitgliedstaaten .................................................................................................... 61

5. FÜR NATURA 2000-GEBIETE BEDEUTSAME VERFAHRENSSCHRITTE

BEI DER ERRICHTUNG VON WINDPARKS ....................................................... 70

5.1 Einleitung ............................................................................................................ 70 5.2 Artikel 6 der Habitat-Richtlinie: ein schrittweises Drei-Phasen-Verfahren ............. 71 5.3 Wann muss eine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden? .......................... 75 5.3.1 Erfassung hinreichender Informationen ............................................................... 76 5.3.2 Prüfung auf erhebliche Auswirkungen ................................................................. 78 5.3.3 Untersuchung potenzieller kumulativer Wirkungen .............................................. 78 5.3.4 Dokumentierung des Ergebnisses der Screening-Prüfung .................................. 79 5.4. Zweck der Verträglichkeitsprüfung ....................................................................... 80 5.5 Schritte bei der Verträglichkeitsprüfung von Planungen und Projekten

zur Errichtung von Windparks ............................................................................. 80 5.5.1 Festlegung der Grundanforderungen („Baseline“) und Erfassung

weiterer Informationen ........................................................................................ 82 5.5.2 Bewertung der Auswirkungen auf das jeweilige Natura 2000-Gebiet .................. 84 5.5.3 Prüfung, ob keine schädlichen Wirkungen auf die Integrität des

Netzes gegeben sind .......................................................................................... 93 5.5.4 Prüfung von Möglichkeiten zur Minderung schädlicher Wirkungen

auf Natura 2000-Gebiete ..................................................................................... 94 5.5.5 Protokollierung der Schlussfolgerungen der Verträglichkeitsprüfung ................... 98 5.6 Das Ausnahmeverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 4 der FFH-Richtlinie ............... 98 5.6.1 Die Regelungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 ........................................................... 99 5.6.2 Fehlen von Alternativlösungen ............................................................................ 99 5.6.3 Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses ....................... 101 5.6.4 Durchführung aller erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen ................................ 103

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5 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

ANHÄNGE ............................................................................................................... 106 Anhang I Empfehlungen und Entschließungen, welche durch internationaler Übereinkommen über die potenziellen Auswirkungen von Windparks auf wild lebende Arten und auf Lebensräume angenommen wurden ..................................................................... 106 Anhang II Durch Windparks als in besonderer Weise gefährdet betrachtete Vogelarten ............ 108 Anhang III Das Verhalten von Fledermäusen im Zusammenhang mit Windparks ....................... 112 Anhang IV In der FFH-Richtlinie gelistete aquatische Arten, die im Hinblick auf schädliche Wirkungen von Windparks in besonderer Weise berücksichtigt werden sollten .......... 114 Anhang V Einige Beispiele für vermutete bzw. bestätigte Wirkungen der

Errichtung von Windparks auf Arten und besondere Untergruppen einzelner Arten .... 116 Anhang VI Für Folgenabschätzungen in Verbindung mit Windparks relevante

Leitfäden auf europäischer und auf nationaler Ebene ............................................. 121 Literatur ........................................................................................................................ 126

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6 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

GEGENSTAND DIESES LEITFADENS

Hintergrund

Im Dezember 2008 nahm die EU ein ehrgeiziges und weit reichendes Paket „Klimawandel und Energie“ an, mit dem sich die 27 Mitgliedstaaten der EU u.a. verpflichteten, bis 2020 den Anteil erneuerbarer Energiequellen auf 20 % zu erhöhen. Als saubere erneuerbare Energie-quelle ist die Windenergie prädestiniert, einen erheblichen Beitrag zur Erreichung dieser Ziel-vorgabe von 20 % zu leisten. In den letzten zehn Jahren war im Bereich der Windenergie in Europa ein erhebliches Wachs-tum zu verzeichnen. 2008 belief sich der Anteil der Windenergie am gesamten Stromver-brauch in der EU auf etwa 4,8 %. Dieser Anteil dürfte sich bis 2020 mindestens verdreifachen. Entsprechend ist auch davon auszugehen, dass die Anzahl der Windparks in der gesamten EU kurz- bis mittelfristig drastisch ansteigen wird. Daher muss sichergestellt werden, dass ein derart rasches Wachstum in jeder Hinsicht nachhaltig und in Übereinstimmung mit dem Um-weltrecht der EU, einschließlich der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie, erfolgt. Mit Windenergie ist zwar im Allgemeinen keine ernsthafte Gefährdung wild lebender Arten verbunden; inzwischen liegen jedoch Anhaltspunkte dafür vor, dass eine ungünstige Stand-ortwahl sowie die ungünstige Gestaltung von Windparks durchaus eine Bedrohung für gefähr-dete Arten und Lebensräume darstellen können (u.a. für geschützte Arten und Lebensräume gemäß der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie). Gegenstand dieses Leitfadens

Dieses Dokument soll eine Orientierung bieten, wie am besten sichergestellt werden kann, dass Windenergieprojekte im Einklang mit den Bestimmungen der FFH- und der Vogelschutz-richtlinie umgesetzt werden. Im Vordergrund stehen insbesondere die Verfahren gemäß Arti-kel 6 der FFH-Richtlinie im Hinblick auf die Behandlung von Planungen und Projekten zur An-lage von Windparks, die ein Natura 2000-Gebiet beeinträchtigen könnten; außerdem erläutert das Dokument bestimmte Schlüsselaspekte des Genehmigungsprozesses. Die FFH-Richtlinie schließt die Errichtung von Windparks innerhalb oder in der Umgebung von Natura 2000-Gebieten nicht grundsätzlich aus. Die betreffenden Planungen sind jedoch im Einzelfall zu prüfen. Dieser Leitfaden richtet sich an zuständige Behörden sowie an Projektträger, Berater, Baustel-lenleiter und sonstige Praktiker, die an der Planung, Konzeption, Durchführung oder Geneh-migung von Planungen oder Projekten zur Errichtung von Windparks beteiligt sind. Das Do-kument kann jedoch auch für andere Organisationen – etwa für Nichtregierungsorganisatio-nen (NRO) und für internationale Gremien – von Interesse sein. Zu diesem Dokument haben auch Gespräche mit Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten sowie mit Interessenvertretern im Rahmen einer Ad-hoc-Gruppe „Windenergie und Naturschutz“ sowie die in diesem Zu-sammenhang erhaltenen Informationen beigetragen. Aufbau und Inhalt

Das Dokument besteht aus fünf Kapiteln: Kapitel 1 bietet einen Überblick über die Entwicklung der Windenergie in Europa und über

den politischen Rahmen auf EU-Ebene.

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7 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

Kapitel 2 beschreibt die Grundzüge der EU-Politik zur Wahrung der biologischen Vielfalt und erläutert Schlüsselbestimmungen der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie. In diesem Kapitel wird der Zusammenhang zwischen strategischen Umweltprüfungen gemäß der Strategischen Umweltprüfungs-Richtlinie (SUP-RL), Umweltverträglichkeitsprüfungen gemäß der UVP-Richtlinie und Verträglichkeitsprüfungen gemäß der FFH-Richtlinie unter-sucht.

Kapitel 3 behandelt die potenziellen Auswirkungen der Errichtung von Windparks auf ver-schiedene Arten (z.B. auf Vögel, Fledermäuse oder Meeressäuger) und auf Lebensraum-typen (z.B. auf Deckenmoore). Die in diesem Kapitel dargestellten Informationen beruhen auf der Auswertung umfangreicher Fachliteratur und sonstiger anerkannter Informations-quellen.

In Kapitel 4 werden die Vorteile strategischer Planungen bei der Einrichtung von Wind-parks als Instrument zur Gewährleistung effizienterer und stärker integrierter Entschei-dungsprozesse untersucht. Das trägt zur Vermeidung bzw. zur Minimierung von Konflikten in der anschließenden Projektphase bei und stellt insbesondere die Auswahl geeigneter Standorte für Windparks sicher, an denen Konflikte im Zusammenhang mit dem Schutz wild lebender Arten allenfalls in geringem Umfang auftreten könnten. Anhand verschiede-ner bewährter Beispiele wird gezeigt, wie diese Ziele in verschiedenen Regionen der EU bereits erreicht wurden.

Kapitel 5 beschäftigt sich mit Artikel 6 der FFH-Richtlinie und enthält eine schrittweise An-leitung zur Vorgehensweise bei der Bewertung von Plänen und Projekten zur Errichtung von Windparks, die sich in besonderer Weise auf Natura 2000-Gebiete auswirken könnten. Dieses Kapitel enthält Empfehlungen und Leitlinien, wie Verträglichkeitsprüfungen durchzu-führen sind. Dadurch kann gewährleistet werden, dass eine hinreichend solide wissen-schaftliche Grundlage besteht, um zu entschieden, ob das jeweilige Projekt die Integrität eines Natura 2000-Gebiets beeinträchtigen könnte.

Grenzen dieses Dokuments Dieser Leitfaden wurde mit Blick auf und unter sorgfältiger Berücksichtigung des Wortlauts der Vogelschutz- und der FFH-Richtlinie verfasst und fühlt sich darüber hinaus den umfassende-ren Grundprinzipien der Umwelt- und der erneuerbaren Energiepolitik der EU verpflichtet. Das Dokument ist nicht rechtsverbindlich und führt keine neuen Vorschriften ein, sondern enthält ergänzende Hinweise für die Anwendung bereits vorhandener Leitlinien. Insoweit gibt dieses Dokument die Einschätzungen der Kommissionsdienststellen wieder, besitzt aber keinerlei Rechtscharakter. Die verbindliche Auslegung der Richtlinie bleibt dem Europäischen Gerichtshof (EUGH) vor-behalten. Soweit der EUGH bereits eindeutige einschlägige Entscheidungen getroffen hat, wurde die betreffende Rechtsprechung berücksichtigt. Dieser Leitfaden soll auch nicht die bereits vorhandenen allgemeinen Auslegungsleitfäden und Methodik-Leitlinien der Kommission zu den Bestimmungen von Artikel 6 der FFH-Richtlinie ersetzen.1 Vielmehr sollen mit diesem Dokument gewisse Aspekte dieser Bestim-mungen, insbesondere im Hinblick auf die Errichtung von Windparks, erläutert werden. Dieser Leitfaden ist als Ergänzung zu den bereits vorhandenen allgemeinen Leitlinien und der beiden genannten Richtlinien zu verstehen.

1 „Natura 2000 – Gebietsmanagement – Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG“. „Prü-fung der Verträglichkeit von Plänen und Projekten mit erheblichen Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete. Methodik-Leitlinien zur Erfüllung der Vorgaben des Artikels 6 Absätze 3 und 4 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG“. „Auslegungsleitfaden zu Artikel 6 Absatz 4 der ‚Habitat-Richtlinie‘ 92/43/EWG“; http://ec.europa.eu/environment/nature/natura2000/management/guidance_en.htm

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8 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

Abschließend ist im Zusammenhang mit dem Leitfaden zu berücksichtigen, dass den beiden Naturschutz-Richtlinien das Subsidiaritätsprinzip zugrunde liegt und dass die Mitgliedstaaten die verfahrenstechnischen Anforderungen nach Maßgabe der Richtlinien selbst entwickeln müssen. Die in diesem Dokument beschriebenen bewährten Verfahren und die hier vorge-schlagenen Methoden sind nicht als Anweisungen zu verstehen, sondern sollten vielmehr als hilfreiche Empfehlungen und Vorschläge betrachtet werden, denen umfangreiche Untersu-chungen von Erfahrungswerte sowie von erfolgreichen Praxisbeispielen in der EU und in Dritt-ländern zugrunde liegen. In den Anhängen wird auf verschiedene nationale Leitfäden und sonstige Informationsquellen verwiesen.

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9 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

1. ENTWICKLUNGEN IM BEREICH WINDENERGIE IN DER EU

Im Dezember 2008 nahm die EU ein ehrgeiziges und weit reichendes Paket „Klimawandel und Energie“ an, mit dem sich die 27 Mitgliedstaaten der EU u.a. verpflichteten, bis 2020 den Anteil er-neuerbarer Energiequellen auf 20 % zu erhöhen.

Als saubere erneuerbare Energiequelle ist die Windenergie bestens geeignet, einen erheblichen Beitrag zur Erreichung dieser Zielvorgabe von 20 % zu leisten. Außerdem wird die Windenergie er-heblich dazu beitragen, den Ausstoß an Treibhausgasen sowie Schadstoffemissionen in die Luft zu reduzieren und den Süßwasserverbrauch in Verbindung mit herkömmlichen Verfahren der Energie-erzeugung in der EU zu verringern.

Im vergangenen Jahrzehnt war im Bereich der Windenergie ein starkes Wachstum zu verzeichnen. 2009 belief sich der Anteil der Windenergie am gesamten Stromverbrauch in der EU auf etwa 4,8 %. Dieser Anteil dürfte sich bis 2020 mindestens verdreifachen. In diesem Zusammenhang könnte die Leistung von Offshore- und Onshore-Windparks bis 2020 jährlich um mehr als 10 GW zunehmen.

Zurzeit wird der größte Teil der Windenergie in der EU in nur wenigen Mitgliedstaaten erzeugt. Selbst in Anbetracht der unterschiedlichen Windverhältnisse, der Verfügbarkeit sonstiger erneuer-barer Energiequellen und unterschiedlicher nationaler Prioritäten ist davon auszugehen, dass der Anteil der Windenergie in den meisten Ländern, wenn nicht sogar in allen, erheblich zunehmen wird.

Mit den jüngsten Verpflichtungen der EU im Hinblick auf erneuerbare Energiequellen wurde ein günstiger Rechtsrahmen für die Entwicklung der Windenergie unter Berücksichtigung des EU-Umweltrechts geschaffen.

1.1 Windenergie in Europa – 20 Jahre nachhaltiges Wachstum

Dank neuer technischer Entwicklungen hat sich in der Windenergiebranche in Europa in den vergangenen 20 Jahren ein rasches und nachhaltiges Wachstum vollzogen. 2009 wurde der gesamte Stromverbrauch der 27 Mitgliedstaaten der EU zu 4,8 % aus Windenergie gedeckt. Zu diesem raschen Wachstum trägt wesentlich bei, dass Europa auf eine sichere Energiever-sorgung angewiesen ist, die nicht von externen Gas- und Ölquellen abhängt. Ein weiterer wichtiger Faktor ist der erhebliche Beitrag, den die Windenergie zur Verringerung der Treib-hausgasemissionen leisten kann. Die Windenergie spielt als saubere, erneuerbare Energie-quelle bereits heute eine wichtige Rolle bei der Abschwächung des Klimawandels und wird dies auch künftig tun; außerdem werden durch die Windenergie Schadstoffemissionen in die Luft verringert und der mit zahlreichen herkömmlichen Technologien in der Stromerzeugung verbundene Kühlwasserverbrauch reduziert.

Abbildung 1: Installierte Kapazität in der EU 2000-2007 (MW) –

EWEA „Pure Power: wind energy targets for 2020 and 2030“ März 2008

Erdgas Wind Kohle

Erdöl Wasserkraft Biomasse Kohle

Nuklear

Andere

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10 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

1.2 Der politische Rahmen der EU zur Förderung erneuerbarer Energiequellen Der Abschwächung des Klimawandels und der Nutzung erneuerbarer Energiequellen wird ho-he Priorität auf der politischen Agenda der EU eingeräumt. Die EU-Politik im Bereich erneuer-barer Energiequellen reicht bis ins Jahr 1997 zurück, als die Kommission das Weißbuch „Energie für die Zukunft: erneuerbare Energieträger“2 annahm. In diesem Weißbuch wurde empfohlen, den Anteil von erneuerbarer Energie am Endenergieverbrauch bis 2010 auf 12 % zu verdoppeln. Diese Empfehlung wurde 2001 mit der Annahme der „Richtlinie 2001/77/EG zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnen-markt“3 und der „Richtlinie 2003/30/EG zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor“4 in Rechtsvorschriften umgesetzt. Mit der Richtlinie 2003/87/EG wurde ein System für den Handel mit Treibhausgasemissions-zertifikaten geschaffen. Im Januar 2008 schlug die Kommission ein ehrgeiziges und weit reichendes Maßnahmenpa-ket „Klimawandel und Energie“ vor, das die Staats- und Regierungschefs der EU im Dezem-ber 2008 annahmen.5 Mit dem Paket verpflichteten sich die EU-Mitgliedstaaten auf die folgenden Ziele: - Reduzierung der Treibhausgasemissionen um mindestens 20 % bis 2020 gegenüber dem

Niveau von 1990 (bzw. Reduzierung um 30 %, wenn andere entwickelte Länder im Rah-men einer neuen weltweiten Klimaschutzvereinbarung vergleichbare Anstrengungen un-ternehmen würden);6

- Erhöhung des Anteils in Europa von erneuerbarer Energie auf 20 % des Endenergiever-brauchs bis 2020, sowie als spezifisches Ziel, die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energiequellen im Verkehrssektor auf 10 %;

- Drosselung des Energieverbrauchs um 20 % der für 2020 prognostizierten Werte durch Steigerung der Energieeffizienz.7

Als Folgemaßnahme wurde im April 20098 die Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nut-zung von Energie aus erneuerbaren Quellen („Erneuerbare-Energien-Richtlinie“) angenom-men; in dieser Richtlinie wurden für die einzelnen Mitgliedstaaten verpflichtende nationale Zie-le festgelegt, um die Verwirklichung des für die EU insgesamt angestrebten Anteils von 20 % erneuerbarer Energie sicherzustellen (siehe Tabelle 1). Gemäß der Erneuerbare-Energien-Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, jeweils in einem klaren Aktionsplan zu erläutern, wie sie die nationalen Zielvorgaben für die Nutzung erneuerbarer Energiequellen zu verwirklichen beabsichtigen. Diese bis zum 30. Juni 2010 an-zunehmenden Nationalen Aktionspläne für erneuerbare Energie (NREAPs = National Renewable Energy Action Plans) enthalten detaillierte Informationen u.a. zu den jeweiligen nationalen sektorbezogenen Zielen und Fördermaßnahmen. Außerdem sollen in den Aktionsplänen die Rolle der verschiedenen Technologien bei der Er-reichung der jeweiligen nationalen Ziele bewertet und Maßnahmen beschrieben werden, mit

2 KOM(1997) 599 endgültig.

3 ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 33.

4 ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 42.

5 http://ec.europa.eu/environment/climat/climate_action.htm.

6 Einschließlich einer Änderung des Emissionshandelssystems.

7 Im Gegensatz zu den übrigen Zielen ist dieses Ziel bislang jedoch ein rein politisches Ziel und insoweit nicht rechtsverbindlich.

8 ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.

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11 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

denen die Nutzung erneuerbarer Energiequellen erhöht werden soll (z.B. durch Abbau büro-kratischer Hindernisse oder durch Verbesserung des Zugangs zu Stromnetzen). Tabelle 1: Anhang I der Erneuerbare-Energien-Richtlinie 2009/28/EG. Nationale Gesamtziele für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Endenergieverbrauch im Jahr 2020.

Anteil der Energie aus erneuer-

baren Energiequellen am Endenergieverbrauch, 2005

Zielvorgabe für den Anteil der Ener-gie aus erneuerbaren Energiequel-len am Endenergieverbrauch, 2020

Belgien 2,2 % 13 %

Bulgarien 9,4 % 16 %

Dänemark 17,0 % 30 %

Deutschland 5,8 % 18 %

Estland 18,0 % 25 %

Finnland 28,5 % 38 %

Frankreich 10,3 % 23 %

Griechenland 6,9 % 18 %

Irland 3,1 % 16 %

Italien 5,2 % 17 %

Lettland 32,6 % 40 %

Litauen 15,0 % 23 %

Luxemburg 0,9 % 11 %

Malta 0,0 % 10 %

Niederlande 2,4 % 14 %

Österreich 23,3 % 34 %

Polen 7,2 % 15 %

Portugal 20,5 % 31 %

Rumänien 17,8 % 24 %

Slowakische Republik 6,7 % 14 %

Slowenien 16,0 % 25 %

Spanien 8,7 % 20 %

Schweden 39,8 % 49 %

Tschechische Republik 6,1 % 13 %

Ungarn 4,3 % 13 %

Vereinigtes Königreich 1,3 % 15 %

Zypern 2,9 % 13 %

Erneuerbare Energiequellen

Erneuerbare Energie kann aus sehr unterschiedlichen Quellen gewonnen werden: Wind, Sonne, Ther-malwinde, Geothermik, Hydrothermik, Gezeitenkraft, Wasserkraft, Biomasse, Bioabfälle und Biogas. Die verschiedenen Energiequellen werden in vielfältiger Weise genutzt: zur Erzeugung von Strom, Wärme und Kälte oder als Kraftstoffe im Transportbereich.

Insbesondere Windenergie wird zur Stromerzeugung genutzt. Elektrizität ist nur eine von verschiede-nen Energieformen, die in der EU genutzt werden. Der Anteil von 20 % erneuerbarer Energie bezieht sich auf alle Energieformen.

1.3 Entwicklung der Windkraft: Prognosen für 2020 und darüber hinaus

Es ist anzunehmen, dass die neuen EU-Ziele erhebliche Änderungen bei der Entwicklung er-neuerbarer Energiequellen in einem relativ kurzen Zeitraum erfordern werden. Gemäß dem von der Kommission erstellten „Fahrplan für erneuerbare Energien“ sollen bis 2020 34 % des gesamten Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energiequellen abgedeckt wer-den; etwa 12 % könnten mit Windkraft erzeugt werden. Damit würde sich der gegenwärtige

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12 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

Anteil der Windkraft am Stromverbrauch in der EU verdreifachen (von etwa 4,8 % im Jahr 2008). Einer der Gründe für das rasche Wachstum der Windkraft liegt darin, dass in der Windkraft-Technologie in den vergangenen 20 Jahren beträchtliche Fortschritte erzielt wurden. Bei On-shore-Anlagen hat sich die Turbinenleistung von weniger als 50 kW in den 1980er Jahren auf heute mehr als 3 MW erhöht. Die Rotordurchmesser haben sich von durchschnittlich 15 m auf 100 m und mehr vergrößert. Heute werden vorwiegend (d.h. mit einem Marktanteil von etwa 90 % in der EU) Luvläufer mit drei Blättern, variabler Geschwindigkeit und pitchgeregelte Turbinen eingesetzt; diese Turbi-nen erzeugen Leistungen von 750-3000 kW.9 Im Laufe der Jahre sind auch die Errichtungs-kosten der Windkraftanlagen erheblich zurückgegangen;10 dadurch ist der Betrieb von Wind-parks nicht nur bezahlbarer, sondern auch für Investoren attraktiver geworden.

Abbildung 2: Wachstum erneuerbarer Energiequellen: Prognosen für den Strommarkt bis 202011

Insgesamt hat sich die Erzeugungskapazität von Windkraftanlagen in der EU in den letzten zwölf Jahren um mehr als das 100-Fache erhöht (von 4 753 MW im Jahr 1997 auf 74 767 MW im Jahr 2009, EWEA). 2009 entfielen mehr als 39 % von neu hinzugekommener Energieer-zeugungskapazität auf Windkraftanlagen. In ihrer zweiten Überprüfung der Energiestrategie12 geht die Kommission davon aus, dass sich der Anteil der Windkraft kurz- bis mittelfristig weiter erhöhen wird; in einigen der Folgen-abschätzung zugrunde liegenden Szenarien des Maßnahmenpakets „Klimawandel und Ener-gie“ wurde angenommen, dass die Gesamtkapazität bis 2020 mehr als 161 GW betragen könnte. Die EWEA prognostiziert bis 2020 sogar eine Kapazität von 230 GW (darunter 40 GW aus Offshore-Anlagen).

9 Für besondere Anforderungen werden weiterhin auch noch kleine und sehr kleine Turbinen eingesetzt, z.B.

zur traditionellen Stromerzeugung in ländlichen Regionen, bei vom öffentlichen Stromnetz abgeschnittenen Haushalten, auf Booten und für Telekommunikationsanlagen. In urbanen Bereichen könnte die Mikrogenera-tion an Popularität gewinnen; zurzeit entfällt auf diese Anlagen jedoch nur ein geringer Marktanteil.

10 Die Kosten einer durchschnittlichen Windturbine in Europa liegen bei 1,23 Mio. EUR/MW (Onshore-Anlagen)

bzw. bei 2-2,2 Mio. EUR/MW (Offshore-Anlagen). 11

Mitteilung der Kommission KOM(2006) 848 endgültig, 10.1.2007, „Fahrplan für erneuerbare Energien“. 12

KOM(2008) 738 endgültig vom 13.11.2008.

Historische Entwicklung Zukünftige Entwicklung

Wind Offshore-Anlagen

Wind Onshore-Anlagen

Gezeiten und Wellen

solarthermische Anlagen

Photovoltaik

Großwasserkraftwerksanlagen

Kleinwasserkraftwerksanlagen

Geothermik

Bioabfälle

Feste Biomasse

Biogas

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13 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

1.4 Entwicklung der Windenergie in verschiedenen Mitgliedstaaten

Europa ist inzwischen weltweit führend in der Windenergie-Technologie und in der Entwick-lung von Windkraftanlagen. Ende 2008 war in elf europäischen Ländern (Deutschland, Spani-en, Dänemark, Italien, Frankreich, Portugal, Niederlande, Schweden, Irland, Griechenland und Vereinigtes Königreich) eine Windkraft-Kapazität von mehr als 1000 MW installiert; in fünf die-ser Länder (Dänemark, Spanien, Portugal, Irland und Deutschland) wird der jeweilige Strom-bedarf zu mehr als 5 % aus Windkraft gedeckt. Dies bedeutet freilich nicht, dass der Windenergie in allen Ländern die gleiche hohe Bedeu-tung beigemessen würde. Die Windverhältnisse sind von Land zu Land sehr unterschiedlich, und auch im Hinblick auf die Verfügbarkeit von alternativen erneuerbaren Energiequellen, wie z.B. Biomasse oder Erdwärme, bestehen zwischen den einzelnen Ländern beträchtliche Un-terschiede. Die Kapazität der gegenwärtigen Durchleitungsnetze sowie vorhandener Anlagen zur Aufnahme erheblicher Mengen an Windenergie ist ebenfalls sehr unterschiedlich und be-gründet sich mit historischen Entwicklungen. Diese Faktoren werden u.a. bei der strategi-schen Planung von Windparks in der EU und bei der Ermittlung des Beitrags, den die Wind-energie in verschiedenen Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der jeweiligen Ziele gemäß der Erneuerbare-Energien-Richtlinie leisten könnte, von Bedeutung sein.

1.5 Offshore-Windkraft

Im Gegensatz zu Onshore-Windkraftanlagen steckt die Nutzung von Offshore-Windenergie noch in den Kinderschuhen. Auf Offshore-Windkraft entfällt ein Anteil von nur etwa 2 % der gesamten installierten Windkraft-Kapazität in Europa. Die meisten Anlagen wurden bislang in der Nordsee und in der Ostsee errichtet, gewöhnlich in flachen Wasserbereichen mit einer Tiefe von weniger als 30 m und weniger als 40 km von der Küste entfernt. Im Vergleich zu Onshore-Anlagen gestaltet sich die Errichtung von Offshore-Windparks kom-plexer und kostspieliger. Wegen der extremeren Umweltbedingungen und der schlechteren Zugänglichkeit bestehen höhere technische Anforderungen. Zudem bestehen erhebliche Eng-pässe sowohl bei der Errichtung (fehlende Installationsschiffe oder Hafenanlagen, fehlende Fachkräfte usw.) als auch im Hinblick auf den unzureichenden Zugang zum Stromnetz. Da die durchschnittliche Turbinenkapazität bei Offshore-Anlagen jedoch deutlich höher anzu-nehmen ist (ca. 5 MW), ist angesichts der fortschreitenden technischen Entwicklung ein be-trächtliches Wachstum im Bereich der Offshore-Windenergie zu erwarten. In ihrer Mitteilung vom November 200813 mit dem Titel „Offshore-Windenergie: Zur Erreichung der energiepolitischen Ziele für 2020 und danach erforderliche Maßnahmen“ schätzt die Kommission das Potenzial für Offshore-Windkraft bis 2020 auf das 30- bis 40-Fache der ge-genwärtigen Kapazität (von 1,1 GW Ende 2007 auf 2,06 GW bereits Ende 2009).

13

KOM(2008) 768 endgültig.

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14 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

EE-Strom 2006 aufgeschlüsselt

0

10

20

30

40

50

60

70

80

AT BE BG CY CZ DE DK EE ES FI FR GR HU IE IT LT LU LV MT NL PL PT RO SE SI SK UK

Str

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eu

gu

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[T

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hr]

Biogas Feste Biomasse Bioabfall Geothermie PhotovoltaikWind on-shore Wind off-shore Kleinwasserkraft Großwasserkraft

Abbildung 3: Förderung und Zunahme des Anteils an Energie aus erneuerbaren Quellen und entspre-chender Anlagen in der EU.

14

Abbildung 4 (oben): Anteil der Windkraft an der Deckung des Strombedarfs (2008) Abbildung 5 (rechts): Anteil der Mitgliedstaaten an der gesamten Windkraft-Kapazität Ende 2008 (EWEA)

15

14

Aus dem Fortschrittsbericht der Kommission „Erneuerbare Energiequellen“, KOM(2009) 192 endgültig.

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15 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

1.6 Interessensausgleich mit der Zivilgesellschaft bei der Errichtung von Wind-kraftanlagen

Die rasche Verbreitung von Windparks in den kommenden Jahren wird für die Gesellschaft zahlreiche Vorteile mit sich bringen – nicht zuletzt im Hinblick auf die Reduzierung der Treib-hausgase. Die Windkraft wird aber nicht nur die Treibhausgasemissionen verringern, sondern auch dazu beitragen, dass Volkswirtschaften ihre Energieabhängigkeit und Kostenbelastun-gen durch instabile oder hohe Kosten von Kraftstoffen und fossilen Brennstoffen verringern. Außerdem wird die Windkraftnutzung Arbeitsplätze schaffen, technische Entwicklungen voran-treiben, den sozialen Zusammenhalt fördern und die Exportwirtschaft stärken. Wie alle Entwicklungen muss jedoch auch das Wachstum in diesem Bereich unter Berück-sichtigung umfassender gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Bedenken gestal-tet werden, um die erforderliche Nachhaltigkeit und öffentliche Akzeptanz sicherzustellen. Damit die Windenergie ihr Potenzial tatsächlich ausschöpfen kann, muss noch eine Reihe von Hindernissen überwunden werden. Unter anderem müssen die Zugänge zu den Stromnetzen verbessert werden, bürokratische Hindernisse bei der Nutzung erneuerbarer Energiequellen gegenüber der Nutzung traditioneller Energieformen abgebaut und Technologien weiter ent-wickelt werden; dies gilt insbesondere für Offshore-Anlagen. In gesellschaftlicher Hinsicht ist festzustellen, dass die Errichtung von Windparks sehr unter-schiedlich wahrgenommen wird; diese unterschiedlichen Wahrnehmungen müssen im Einzel-fall berücksichtigt werden, um eine angemessene Wahrung lokaler Interessen sicherzustellen. Häufig richten sich Bedenken auf potenziellen Lärm durch Rotorblätter und Sicherheitsaspek-te sowie auf die Auswirkungen auf das Landschaftsbild, die Archäologie und das kulturelle Er-be, auf mögliche Beeinträchtigungen der Luft- oder Schifffahrt usw. Bedenken bestehen auch hinsichtlich der Auswirkungen von Windparks auf die Natur und auf wild lebende Arten an ungünstigen Standorten; angesichts des Umfangs der vorgesehenen Entwicklung können auch diese Bedenken nicht außer Acht gelassen werden. Das EU-Umweltrecht bietet diesbezüglich einen gemeinsamen Rechtsrahmen für alle Mitgliedstaaten. Die mit dem geltenden EU-Umweltrecht eingeführten Mechanismen können gewährleisten, dass sich die Entwicklung der Windenergie in nachhaltiger Weise und unter minimalen Aus-wirkungen auf die natürliche Umwelt vollzieht. Die betreffenden Verfahren und die potenziellen Auswirkungen von Windparks auf die Natur und auf wild lebende Arten werden in diesem Leitfaden eingehender untersucht. Dabei ist je-doch zu berücksichtigen, dass der Aspekt potenzieller Konflikte mit dem Schutz der Natur und wild lebender Arten nur einer von mehreren Gesichtspunkten ist, die Projektträger bei der Er-richtung von Windkraftanlagen regional berücksichtigen müssen. Daher ist klar zwischen die-sen verschiedenen Aspekten und den damit verbundenen Einschränkungen zu unterscheiden, damit diese vor dem jeweiligen Hintergrund analysiert und nicht zur Begründung von Einwän-den gegen Windparks verwendet werden, die eigentlich aus anderen Gründen abgelehnt wer-den. Dies setzt jedoch ein klares Verständnis möglicher Auswirkungen von Windparks auf die Na-tur und auf wild lebende Arten, sowie der rechtlichen Verpflichtungen voraus, die bei der Pla-nung und Errichtung von Windparks zu berücksichtigen sind.

15

EWEA, „Pure power: wind energy targets for 2020 and 2030, S. 26 und 23 (Dezember 2009); http://www.ewea.org/fileadmin/ewea_documents/documents/publications/reports/Pure_Power_Full_Report.pdf .

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16 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

2. DER POLITISCHE RAHMEN UND DIE RECHTSVOR-

SCHRIFTEN DER EU ZUM SCHUTZ DER NATUR UND DER

BIOLOGISCHEN VIELFALT

Ebenso wie dem Klimawandel und erneuerbaren Energiequellen kommt auch dem Erhalt der biolo-gischen Vielfalt hohe politische Bedeutung zu. Die EU ist verpflichtet, den Rückgang der biologi-schen Vielfalt in der EU einzuschränken; diese Verpflichtung ist inzwischen in allen Bereichen der EU-Politik fest verankert.

Die FFH-Richtlinie und die Vogelschutzrichtlinie sind maßgebliche Elemente der EU-Politik zum Schutz der biologischen Vielfalt. Sie ermöglichen die Zusammenarbeit aller Mitgliedstaaten mit dem Ziel, den Schutz und den Erhalt der am stärksten bedrohten und gefährdeten Arten und Lebens-raumtypen sicherzustellen.

Zentraler Bestandteil der beiden Richtlinien ist die Schaffung des Netzes der Natura 2000-Schutzgebiete, das sich über alle 27 EU-Mitgliedstaaten erstreckt. Das Netz umfasst bislang nahe-zu 26 000 Schutzgebiete auf fast 18 % der gesamten Landfläche der EU. Hinzu kommen Meeres-schutzgebiete von erheblichem Umfang. Allerdings ist das Netzwerk im marinen Bereich noch nicht komplett.

Für den Fall, dass Windparks ein Natura 2000-Gebiet beeinträchtigen, sind diese Windparks einer Verträglichkeitsprüfung vor dem Hintergrund der Schutzziele des jeweiligen Gebiets zu unterziehen. Die betreffenden Anlagen können unter Umständen errichtet werden, wenn die in den beiden Na-turschutz-Richtlinien vorgesehenen Verfahren durchgeführt wurden.

Gemäß den beiden Richtlinien darf die Errichtung von Windkraftanlagen weder erheblich Arten von europäischem Interesse (d.h. von diesen Richtlinien geschützten Arten) noch die jeweiligen Haupt-lebensräumen in der offenen Landschaft stören.

Pläne und Projekte zur Errichtung von Windparks können außerdem den Vorschriften der SUP- und der UVP-Richtlinie unterliegen; dies sind jedoch eigene, von der Verträglichkeitsprüfung gemäß der FFH-Richtlinie unterschiedliche Vorschriften.

2.1 Einleitung Die Anzahl der Windparks in der gesamten EU wird in einigen Teilen Europas kurz- bis mittel-fristig zweifellos ganz erheblich zunehmen. Da die Windkraft allgemein als saubere und er-neuerbare Energiequelle anerkannt ist und als solche wesentlich zur Reduzierung des Klima-wandels beiträgt, muss sichergestellt werden, dass der Ausbau der Windenergie in jeder Hin-sicht nachhaltig erfolgt und keine vermeidbaren Schäden der natürlichen Umwelt und des eu-ropäischen Naturerbes nach sich zieht. Ebenso wie alle sonstigen industriellen Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Nutzung von Land- oder Meeresflächen, ist auch die Entwicklung der Windenergie zwangsläufig mit be-stimmten ökologischen Auswirkungen verbunden; diese Auswirkungen sind noch zu prüfen und gegebenenfalls zu berücksichtigen. In diesem Kapitel werden die wesentlichen EU-Umweltvorschriften und die wichtigsten inter-nationalen Verpflichtungen beschrieben, die bei der Errichtung von Windparks in der EU zu berücksichtigen sind. Kapitel 5 enthält weitere ausführliche Informationen insbesondere im Zusammenhang mit Projekten, durch die Natura 2000-Gebiete beeinträchtigt werden könnten.

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17 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

2.2 Verpflichtung der EU zur Eindämmung des Verlusts an biologischer Vielfalt

Ebenso wie dem Klimawandel und erneuerbaren Energiequellen kommt auch dem Erhalt der biologischen Vielfalt hohe politische Bedeutung zu. Der Erhalt der biologischen Vielfalt wird auch in der Strategie für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Delevopment Strategy, SDS)16 und in der Lissaboner Partnerschaft für Wachstum und Beschäftigung als eines der wesentli-chen operativen Ziele genannt. Das Sechste Umweltaktionsprogramm (6. UAP),17 das den Rahmen für umweltpolitische Maßnahmen der EU für den Zeitraum 2002-2012 vorgibt, nennt den Bereich „Natur und biolo-gische Vielfalt“ als einen von vier besonderen Schwerpunkten.18 Welche Maßnahmen im Ein-zelnen unternommen werden sollen, wird im 2006 angenommen Aktionsplan der Europäi-schen Kommission zur Erhaltung der biologischen Vielfalt erläutert.19 Der EU-Aktionsplan stellt insoweit einen wichtigen neuen Ansatz der EU-Politik zum Erhalt der biologischen Vielfalt dar, weil zum ersten Mal alle maßgeblichen Wirtschaftssektoren und alle Politikbereiche in einem gemeinsamen Strategiepapier berücksichtigt und im Hinblick auf die Umsetzung der jeweiligen Teilaspekte der beschriebenen Strategie in die Pflicht genommen werden. Der Aktionsplan trägt der Tatsache Rechnung, dass Änderungen nur dann bewirkt werden können, wenn sich alle Wirtschaftssektoren gemeinsam um die Verwirklichung der Biodiversitätsziele bemühen. Im EU-Plan werden auch die bedeutenden Ökosystemdienstleistungen unserer Umwelt be-tont, auf denen unsere Wirtschaft und unser gesellschaftliches Wohl beruhen. Gesunde Öko-systeme helfen, Luft und Wasser zu reinigen und sind Klimaregulatoren. Außerdem sind sie Grundlage für elementare Güter wie z.B. Nahrung, Fasern und Holz. Insoweit spielen sie eine wichtige Rolle bei der Abschwächung der Auswirkungen des Klimawandels in den kommen-den Jahren. Die Kommission wird Ende 2010 auf der Grundlage der Mitteilung „Optionen für ein Biodiversitätskonzept und Biodiversitätsziel der EU für die Zeit nach 2010“ (KOM(2010) end-gültig) eine neue EU-Strategie zum Schutz der biologischen Vielfalt sowie die am 15. März 2010 angenommenen Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zur biologischen Vielfalt nach 201020 vorstellen. Diese Strategie sollte eine begrenzte Anzahl messbarer Teilziele für unterschiedliche Ökosysteme, Ursachen, Belastungen und Reaktionen vorsehen und sicher-stellen, dass die betreffenden Faktoren in den einschlägigen sektorbezogenen Maßnahmen innerhalb und außerhalb der EU berücksichtigt werden. Ein innovativer Aspekt der Strategie zur Eindämmung des Verlusts an biologischer Vielfalt bis 2020 wird die Einführung eines Be-zugsszenarios für Biodiversität sein, das uns in die Lage versetzen wird, Fortschritte bei der Verwirklichung des gesteckten Zieles zu beurteilen. Die EU-Strategie21 wird mit Blick auf einen weltweiten Rahmen zum Erhalt der biologischen Vielfalt nach 2010 entwickelt werden, die gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt im Oktober 2010 angenommen werden soll.

16

KOM(2001) 264 endgültig; geänderte Strategie der Europäischen Union für die nachhaltige Entwicklung, an-genommen im Juni 2006.

17 Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 242 vom 10.9.2002.

18 Weitere Schwerpunkte sind die Aspekte Klimawandel, Umwelt und Gesundheit, Bewirtschaftung natürlicher

Ressourcen und Abfälle. 19

KOM(2006)0216 endgültig. http://ec.europa.eu/environment/nature/biodiversity/comm2006/index_en.htm. 20

KOM(2010) 4 endgültig vom 19.1.2010. 21

Siehe auch http://ec.europa.eu/environment/nature/biodiversity/policy/index_en.htm.

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18 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

Biologische Vielfalt und Klimawandel

Der Weltklimarat (Intergovernmental Panel on Climate Change = Zwischenstaatliche Sachverständi-gengruppe über den Klimawandel, IPCC) geht davon aus, dass die durchschnittlichen Oberflächentem-peratur bezogen auf das Niveau vor Beginn der Industrialisierung bis 2100 weltweit um 2-6,4° C steigen wird. Die Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die bestehenden Ökosysteme sind schwer vor-herzusagen, dürften aber beträchtlich sein. Bereits heute zeigen Studien, dass sich viele Arten nur schwer an den Klimawandel anpassen können und dass sich daher die Gefahr des Aussterbens dieser Arten zusätzlich erhöht.

Der Klimawandel gefährdet auch die wertvollen Ökosysteme, die für unsere Gesellschaft wichtige Güter bereitstellen und wesentliche Dienstleistungen erbringen (Hochwasserschutz, Kohlenstoffspeicherung usw.). Gesunde Ökosysteme sind ein wesentlicher Bestandteil jeder Strategie zur Abschwächung des Klimawandels; ebenso wie Flora und Fauna sind aber auch Ökosysteme erheblich durch den Verlust und die Verschlechterung von Lebensräumen infolge von Zersiedelung, intensiverer Flächennutzung und unangemessenen Entwicklungsmaßnahmen gefährdet. In welchem Umfang Ökosysteme uns bei der Abschwächung des Klimawandels helfen können, wird davon abhängen, wie wirksam diese Öko-systeme geschützt und bewirtschaftet werden.

2.3 Die Vogelschutz- und die FFH-Richtlinie Die FFH-Richtlinie und die Vogelschutzrichtlinie sind maßgebliche Elemente der EU-Politik zum Schutz der biologischen Vielfalt. Sie ermöglichen allen 27 Mitgliedstaaten, in einem ge-meinsamen Rechtsrahmen zusammenzuarbeiten, um die wertvollsten Arten und Lebensräu-me Europas über das jeweilige gesamte Verbreitungsgebiet innerhalb der EU, unabhängig von politischen oder verwaltungstechnischen Grenzen, zu schützen. Die Richtlinien verfolgen im Wesentlichen zwei Ziele:

Sie schützen Arten als solche im gesamten Territorium der EU (durch entsprechende Ar-tenschutzvorschriften) und

tragen (mit Rechtsvorschriften zum Schutz von Lebensräumen, die schließlich zur Errich-tung des Natura 2000-Netzes geführt haben) zur Erhaltung der Kerngebiete bestimmter seltener und stark gefährdeter Arten bei.

Hinsichtlich der Natura 2000-Schutzgebiete ist jedoch zu betonen, dass in den Schutzgebie-ten des Natura 2000-Netzes menschliche Aktivitäten nicht vollständig ausgeschlossen sind. Vielmehr bieten die beiden Richtlinien einen gemeinsamen Rechtsrahmen für alle EU-Länder, mit dem sichergestellt wird, dass menschliche Aktivitäten – u.a. durch die Nutzung der Wind-energie – so erfolgen, dass die Natura 2000-Gebiete als solche nicht beeinträchtigt werden. In Artikel 6 der FFH-Richtlinie werden die Anforderungen an das Verwaltungsverfahren bei der Errichtung neuer Anlagen beschrieben. Die betreffenden Bestimmungen werden in den fol-genden Abschnitten ausführlicher behandelt. Zunächst soll jedoch noch einmal der allgemeine Zweck der beiden Richtlinien erläutert werden. 2.3.1 Übergeordnete Ziele der Vogelschutz- und der FFH-Richtlinie Das übergeordnete Ziel der Vogelschutzrichtlinie22 ist der Erhalt und die Wiederherstellung der natürlichen Wildvogelpopulationen in der EU (etwa 500 Arten) auf einem Stand, der deren

22

Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (kodifizierte Fassung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, in der geänderten Fassung); siehe http://ec.europa.eu/environment/nature/legislation/index_en.htm.

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19 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

langfristiges Überleben sicherstellt. Die FFH-Richtlinie23 verfolgt ähnliche Ziele wie die Vogel-schutzrichtlinie, bezieht sich aber nicht auf Vögel, sondern auf sonstige Arten und auf Lebens-raumtypen. Mit der FFH-Richtlinie soll der Erhalt weiterer 1000 gefährdeter wild lebender Tie-re und Pflanzen sowie der Schutz von 230 seltenen und vom Aussterben bedrohter Lebens-raumtypen sichergestellt werden. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die FFH-Richtlinie nicht sämtliche Pflanzen- und Tie-rarten in Europa (und somit nicht die gesamte biologische Vielfalt) betrifft, sondern sich auf eine Teilgruppe von etwa 1500 Arten beschränkt (häufig auch als Arten von europäischem Interesse bezeichnet), deren langfristiges Überleben in der EU nur durch entsprechenden Schutz gewährleistet werden kann. 2.3.2 Ein allgemeines System zur Gewährleistung eines strengen Artenschutzes Hinsichtlich des Artenschutzes sehen beide Richtlinien vor, dass die Mitgliedstaaten ein all-gemeines System zum Schutz aller Wildvogelarten in der EU sowie zum Schutz der in An-hang IV der FFH-Richtlinie genannten Arten im jeweiligen gesamten Verbreitungsgebiet in-nerhalb der EU einrichten. Die betreffenden Vorschriften gelten sowohl innerhalb als auch au-ßerhalb der Schutzgebiete. Die maßgeblichen Bestimmungen sind Artikel 5 der Vogelschutzrichtlinie bzw. Artikel 12 (Tie-re) und Artikel 13 (Pflanzen) der FFH-Richtlinie zu entnehmen. Da einige geschützte Arten durch Windparks gefährdet werden könnten, müssen diese Be-stimmungen von Projektträgern und Planern unter Umständen auch außerhalb von Natura 2000-Gebieten berücksichtigt werden – beispielsweise, wenn eine geplante Anlage auf einer größeren Zugroute liegen würde und daher eine erhebliche Störung oder Gefährdung für ge-schützte Vögel, Fledermäuse oder sonstige wandernde Arten darstellen könnte. Alle Maßnahmen zur Erfüllung der strengen Umweltschutzbestimmungen der beiden Richtli-nien müssen in angemessenem Verhältnis zu den erwarteten Auswirkungen auf den Erhal-tungszustand der betreffenden Arten stehen.

23

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, konsolidierte Fassung 01992L0043 vom 1.1.2007; siehe http://ec.europa.eu/environment/nature/legislation/index_en.htm.

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20 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

Artikel 12 und 13 der FFH-Richtlinie

Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a) ge-nannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen. Bei geschützten Tieren sind entsprechend verboten: - alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus

der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten; - jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere

während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;

- jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur;

- jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.

- Besitz, Transport und Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren.

Bei geschützten Pflanzen sind verboten: - absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben

oder Vernichten von Exemplaren solcher Pflanzen in deren Verbreitungsräumen in der Natur;

- Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren solcher Pflanzen.

Artikel 5 der Vogelschutzrichtlinie

[...] Die Mitgliedstaaten [erlassen] die erforderlichen Maßnahmen zur Schaf-fung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten, insbesondere das Verbot

- des absichtlichen Tötens oder Fangens, ungeachtet der ange-wandten Methode;

- der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und der Entfernung von Nestern;

- des Sammelns der Eier in der Natur und des Besitzes dieser Eier, auch in leerem Zustand;

- ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt;

- des Haltens von Vögeln der Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen.

Ausnahmen von diesen Artenschutzbestimmungen sind unter gewissen Umständen zulässig (z.B. zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischerei-gebieten und Gewässern), wenn eine sonstige befriedigende Lösung nicht möglich ist und die Folgen dieser Ausnahmebestimmungen nicht im Widerspruch zu den Zielen der Richtlinien stehen. Die Bedingungen für die Anwendung von Ausnahmebestimmungen sind in Artikel 9 der Vogel-richtlinie und in Artikel 16 der FFH-Richtlinie festgelegt. Bei Windparks kommen in erster Linie Gründe „im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder [...] andere[...] zwingende[...] Gründe[...] des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt“ in Betracht (siehe Arti-kel 16 Absatz 1 Buchstabe c). Die Kommission hat Leitfäden zu den strengen Artenschutzbe-stimmungen für geschützte Tierarten gemäß der FFH-Richtlinie veröffentlicht.24

24

Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von europäischem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG; http://ec.europa.eu/environment/nature/conservation/species/guidance/index_en.htm

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21 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

2.3.3 Bestimmungen zum Schutz von Lebensräumen: das Natura 2000-Netz Die beiden Naturschutzrichtlinien sehen auch den Schutz von Schlüsselgebieten für bestimm-te in den jeweiligen Anhängen genannte Arten und Lebensraumtypen vor. Diese Gebiete bil-den gemeinsam das Natura 2000-Netz, das sich über 27 EU Mitgliedstaaten erstreckt. Gemäß der FFH-

Richtlinie müssen Kern-gebiete für die in An-hang I genannten Le-bensraumtypen und für die in Anhang II genann-ten Arten geschützt wer-den.25 Für die Mitglied-staaten besteht der erste Schritt darin, ihre jeweili-ge nationale Liste mögli-cher Gebiete von ge-meinschaftlicher Bedeu-tung (GGB) vorzulegen. Wichtig ist, dass die Auswahl der GGB ausschließlich nach wissenschaftlichen Aspekten erfolgt. Die Mitglied-staaten dürfen in dieser Phase ökonomische Aspekte noch nicht berücksichtigen.26

Diese vorgeschlagenen GGB werden dann auf biogeografischer Ebene geprüft,27 um vor der Anerkennung durch die Kommission sicherzustellen, dass die betreffenden geschütz-ten Arten und Lebensraumtypen hinreichend berücksichtigt werden. Nachdem Gebiete als GGB anerkannt wurden, haben die Mitgliedstaaten maximal sechs Jahre Zeit, diese Gebie-te als besondere Schutzgebiete (BSG) auszuweisen und die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz bzw. zur Wiederherstellung der Lebensräume und Arten zu treffen, um einen günstigen Erhaltungszustand sicherzustellen.

Gemäß der Vogelschutzrichtlinie sind Kerngebiete für ca. 190 der in Anhang I der Richtli-

nie genannten Vogelarten einzurichten. Die Mitgliedstaaten müssen Gebiete auch für nicht in Anhang I genannte, aber regelmäßig in ihrem jeweiligen Territorium auftretende Zugvo-gelarten einrichten; schutzbedürftig sind insbesondere die jeweiligen Vermehrungs-, Mau-ser- und Überwinterungsgebiete sowie die Ruheplätze in ihren Wanderungsgebieten (z.B. Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung). Diese Gebiete werden als so genannte be-sondere Schutzgebiete (BSG) unmittelbar in das europäische Natura 2000-Netz aufge-nommen.28

25

Zwischen den in Anhang II genannten Arten und den in Anhang IV genannten Arten bestehen beträchtliche Überschneidungen; allerdings erfordern nicht alle in Anhang IV genannte Arten einen spezifischen Schutz im Rahmen des Natura 2000-Netzes; daher sind diese Arten nicht alle auch in Anhang II aufgeführt.

26 EuGH, Urteil C-371/98, First Corporate Shipping LTD.

27 Die Europäische Union umfasst neun biogeografische Regionen, die sich in ihrer Vegetation sowie hinsichtlich

der klimatischen und geologischen Gegebenheiten unterscheiden. Die Zugrundelegung biografischer Regio-nen erleichtert die Überprüfung von Entwicklungen im Hinblick auf den Schutz von Arten und Lebensräumen unter vergleichbaren natürlichen Bedingungen unabhängig von nationalen Grenzen.

28 Anders als bei der FFH-Richtlinie ist bei BSG kein Zwischenschritt zur Auswahl von Gebieten nach biogeografi-

schen Regionen vorgesehen. Die Einbeziehung in das Natura 2000-Netz erfolgt unmittelbar mit der Anerken-nung als Schutzgebiet.

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22 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

Im Dezember 2009 umfasste das Natura 2000-Netz etwa 26 000 GGB und BSG.29 Gemein-sam entsprechen diese Gebiete einem Anteil von etwa 18 % der gesamten Landfläche der 27 EU-Mitgliedstaaten, wobei in erheblichem Umfang Meeresschutzgebiete hinzugekommen sind.30 Damals betrafen 1391 GGB und 619 BSG Meeresflächen; um das Netz der Meeres-schutzgebiete zu vervollständigen, werden jedoch weitere Meeresflächen hinzukommen müs-sen. Dieses Ziel müsste bis 2012 zu verwirklichen sein.

Abbildung 6: Das europäische Natura 2000-Netz in der EU-27, Stand: Januar 2009

2.3.4 Bewirtschaften und Erhalten von Natura 2000-Gebieten In Natura 2000-Gebieten müssen die Mitgliedstaaten,

geeignete Schutzmaßnahmen zum Erhalt und zur Wiederherstellung der Lebensräume und Arten treffen, um einen günstigen Erhaltungszustand sicherzustellen, für die die Ge-biete eingerichtet wurden (Artikel 6 Absatz 1);

Störungen vermeiden, die diese Arten oder ihre Lebensräume bzw. Lebensraumtypen be-einträchtigen könnten (Artikel 6 Absatz 2).

Die zuständigen nationalen Behörden sollten für Natura 2000-Gebiete spätestens sechs Jahre nach Ausweisung eines Gebiets als GGB (bzw. bei BSG unmittelbar nach der Ausweisung) spezifische Erhaltungsmaßnahmen definieren. Diese Erhaltungsmaßnahmen sollten ausge-

29

Europäische Kommission, http://ec.europa.eu/environment/nature/natura2000/barometer/index_en.htm. 30

Manchmal bestehen beträchtliche Überschneidungen zwischen BSG und GGB; daher können die betreffen-den Flächenzahlen nicht einfach addiert werden.

Page 23: Wind Farms De

23 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

Was bedeutet „günstiger Erhaltungszustand“ in der Praxis?

Letztlich soll die FFH-Richtlinie gewährleisten, dass für die betreffenden Arten und Lebensraumtypen ein „günstiger Erhaltungszustand“ hergestellt wird, der das langfristige Über-leben bzw. den langfristigen Erhalt im gesamten natürlichen Verbreitungsgebiet der betreffen-den Arten und Lebensraumtypen in Europa gewährleistet.

Bei den in dieser Richtlinie genannten Arten (siehe Artikel 1 Ziffer (i)) wird der Erhaltungs-zustand als „günstig“ betrachtet, wenn

- anzunehmen ist, dass ein Bestand langfristig lebensfähig sein wird und keine Anzeichen eines anhaltenden Rückgangs mehr festzustellen sind;

- das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art nicht abnimmt;

- ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern.

Der Erhaltungszustand eines Lebensraumtyps wird als „günstig“ erachtet (siehe Artikel 1 Buchstabe e), wenn - sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt,

beständig sind oder sich ausdehnen; und - die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen

bestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiter bestehen werden; und - der Erhaltungszustand der für diesen Lebensraumtyp charakteristischen Arten ebenfalls

günstig ist.

hend vom Zustand und von den ökologischen Anforderungen der Lebensräume und Arten be-schrieben werden, für die ein Gebiet als Natura 2000-Gebiet ausgewiesen wurde. Letztlich soll gewährleistet werden, dass die Arten und Lebensraumtypen so geschützt und wiederher-gestellt werden, dass im jeweiligen gesamten natürlichen Verbreitungsgebiet ein günstiger Erhaltungszustand sichergestellt ist.31

Um die Entscheidung über erforderliche Erhaltungsmaßnahmen in bestimmten Natura 2000-Gebieten zu erleichtern, wird in der FFH-Richtlinie die Erstellung von Bewirtschaftungsplänen befürwortet, die entweder gezielt für die jeweiligen Schutzgebiete oder als Bestandteil sonsti-ger Entwicklungspläne konzipiert werden sollten. Soweit vorhanden, können Bewirtschaftungspläne aus den folgenden Gründen eine hilfreiche Informationsquelle für Projektträger sein: - Bewirtschaftungspläne beschreiben die Anforderungen an die Erhaltung der Lebensräume

und Arten, für die die Schutzgebiete eingerichtet wurden; damit ist für jeden ersichtlich, was geschützt werden soll und warum dieser Schutz erforderlich ist;

- in Bewirtschaftungsplänen werden die sozioökonomische und kulturelle Bedeutung des jeweiligen Gebiets und die Zusammenhänge zwischen unterschiedlichen Flächennutzun-gen und den jeweils vorhandenen Arten und Lebensräumen erläutert;

- Bewirtschaftungspläne erläutern die Erhaltungsziele für die jeweiligen Gebiete; und - Bewirtschaftungspläne beschreiben praktische Bewirtschaftungslösungen, die dazu bei-

tragen können, Erhaltungsmaßnahmen und anderweitige Flächennutzungen aufeinander abzustimmen.

31

Der Begriff des „günstigen Erhaltungszustandes“ kommt in der Vogelschutzrichtlinie nicht vor; allerdings sind dort entsprechende Vorschriften formuliert. (BSG unterliegen also trotzdem besonderen Maßnahmen zum Schutz der betreffenden Lebensräume, um das Überleben und die Vermehrung der in Anhang I genannten Vögel im jeweiligen Verbreitungsgebiet sicherzustellen.

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24 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

2.3.5 Für Natura 2000-Gebiete bedeutsame Pläne und Projekte Die Absätze 1 und 2 des Artikels 6 der FFH-Richtlinie betreffen die regelmäßige Bewirtschaf-tung und Erhaltung von Natura 2000-Gebieten; in den Absätzen 3 und 4 wird das Verfahren für Pläne und für Projekte beschrieben, die sich auf ein Natura 2000-Gebiet auswirken könn-ten.32 Dieses Verfahren wird eingehend in Kapitel 5 behandelt; grundsätzlich müssen jedoch Pläne oder Projekte, die ein Natura 2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, einer „Verträg-lichkeitsprüfung“ unterzogen werden, in der diese Auswirkungen im Einzelnen auf ihre Verein-barkeit mit den Erhaltungszielen des jeweiligen Schutzgebiets überprüft werden. Je nach Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung stimmt die zuständige Behörde dem betreffen-den Plan oder Projekt in der beantragten Form zu, wenn sie sich vergewissert hat, dass die Integrität des jeweiligen Schutzgebiets nicht beeinträchtigt wird. Hat die Behörde die Möglichkeit einer Beeinträchtigung erkannt, kann sie nach Umfang der Auswirkungen eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen verlangen: Die nachteiligen Auswirkungen müssen durch Umsetzung bestimmter Schadensbegren-

zungsmaßnahmen verhindert werden; während der Bau-, Betriebs- oder Stilllegungsphase des jeweiligen Windparks werden be-

stimmte Auflagen eingehalten, um nachteilige Auswirkungen zu unterbinden oder zumin-dest auf einen derart unerheblichen Umfang abzuschwächen, dass das Gebiet an sich nicht mehr beeinträchtigt wird;

die Behörde kann die Untersuchung alternativer machbarer Konzepte verlangen. Unter außergewöhnlichen Umständen können Pläne oder Projekte mit bestimmten Auflagen auch dann genehmigt werden, wenn bei einer Prüfung nachteilige Auswirkungen auf ein Ge-biet festgestellt wurden; in diesen Fällen sind jedoch die verfahrensbezogenen Auflagen der FFH-Richtlinie zu beachten. Entsprechende Fälle können etwa dann gegeben sein, wenn den betreffenden Plänen oder Projekten ein überwiegendes öffentliches Interesse zugebilligt wird und wenn keine Alternativlösungen möglich sind. In diesen Fällen muss allerdings durch ge-eignete Ausgleichsmaßnahmen sichergestellt werden, dass die globale Kohärenz des Natura 2000-Netzes erhalten bleibt (siehe Kapitel 5). 2.3.6 Verbesserung der ökologischen Kohärenz des Natura 2000-Netzes Ergänzend zur Ausweisung von Kerngebieten des Natura 2000-Netzes sind die Mitgliedstaa-ten gemäß Artikel 10 der FFH-Richtlinie verpflichtet, sich um eine Verbesserung der ökologi-schen Kohärenz des Netzes im landschaftlichen Umfeld zu bemühen, indem sie die Land-schaftsmerkmale erhalten bzw. gegebenenfalls entwickeln, die für wild lebende Tiere und Pflanzen von Bedeutung sind (z.B. als Wildkorridore oder als Brücken, die auf Wanderungen oder beim Ausschwärmen genutzt werden können).33

32

Dies gilt für Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB), auf nationaler Ebene ausgewiesene besondere Erhaltungsgebiete (BEG) und besondere Schutzgebiete (BSG) und betrifft nicht nur Pläne und Projekte inner-halb von Natura 2000-Gebieten, sondern auch Pläne und Projekte zur Durchführung außerhalb von Natura 2000-Gebieten, die den Erhalt von Arten und Lebensräumen in Natura 2000-Gebieten erheblich beeinträchti-gen könnten. Ein flussaufwärts errichteter Staudamm beispielsweise könnte regelmäßige Überschwemmun-gen von Feuchtgebieten verändern oder unterbinden, auf die Vögel in einem weiter flussabwärts gelegenen BSG angewiesen sind.

33 Kettunen et al. (2007); Leitlinien zur Erhaltung von Landschaftsmerkmalen gemäß Artikel 10 der Habitat-

Richtlinie und gemäß Artikel 3 der Vogelschutzrichtlinie; http://ec.europa.eu/environment/nature/ecosystems/docs/adaptation_fragmentation_guidelines.pdf.

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25 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

2.4 Die Naturschutz-Richtlinien der EU und die Errichtung von Windparks Bei der Errichtung von Windparks sind je nach Standort der geplanten Anlagen zwei Aspekte der EU-Richtlinien in besonderer Weise zu berücksichtigen:

innerhalb von und in der Umgebung von Natura 2000-Gebieten: Jegliche Planungen zur Errichtung von Windparks, die wahrscheinlich eines oder mehrere Natura 2000-Gebiete beeinträchtigen werden, sind einer schrittweisen Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen, und gegebenenfalls sind erforderliche Maßnahmen zum Schutz der jeweiligen Arten und Lebensraumtypen von europäischem Interesse zu treffen (siehe Kapitel 5);

in der gesamten EU: Die beiden Richtlinien sehen auch vor, dass die Mitgliedstaaten Ar-ten von europäischem Interesse in deren natürlichen Verbreitungsgebieten in der EU schützen (siehe Artikel 5 der Vogelschutzrichtlinie und Artikel 12 der FFH-Richtlinie, o. a.). Somit müssen bei der Errichtung von Windparks die potenziellen Auswirkungen auf Arten von europäischem Interesse (die den beiden Richtlinien unterliegen) auch außer-halb von Natura 2000-Gebieten berücksichtigt werden.

2.5 Die SUP-Richtlinie und die UVP-Richtlinie Zwei weitere zentrale Rechtsakte des EU-Umweltrechts beziehen sich unmittelbar auf die Er-richtung von Windparks: - Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001

über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (allgemein „SUP-Richtlinie“ genannt)34 und

- Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprü-fung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, in der 1997 (97/11/EG) und 2003 (2003/35/EG) geänderten Fassung (allgemein „UVP-Richtlinie“35 genannt).

2.5.1 Die SUP-Richtlinie Die SUP-Richtlinie 2001/42/EG soll sicherstellen, dass vor der Genehmigung bestimmter Pläne und Programme die ökologischen Folgen bestimmt, geprüft und berücksichtigt wer-den. In diesem Zusammenhang sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, einen Umweltbericht zu erstellen, in dem die zu erwartenden erheblichen Umweltauswir-

kungen der jeweiligen Pläne und Programme sowie realistische Alternativlösungen be-stimmt und bewertet werden, und

bestimmten Behörden und der Öffentlichkeit die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Um-weltbericht sowie zum jeweiligen Planungs- oder Programmentwurf einzuräumen; Konsul-tationen helfen nicht nur sicherzustellen, dass die zur Prüfung vorgelegten Informationen umfassend und zuverlässig sind, sondern erhöhen auch die Transparenz in Entschei-dungsprozessen.

Letztlich soll die SUP zu einem stärker integrierten und effizienteren Ansatz bei Raumplanun-gen ermutigen, indem Umweltaspekte – einschließlich der biologischen Vielfalt – im Pla-nungsprozess bereits deutlich früher und stärker unter strategischen Gesichtspunkten berück-sichtigt werden. Bei dieser Herangehensweise entstehen gewöhnlich weniger nachgelagerte Konflikte auf Ebene der einzelnen Projekte. Außerdem können mit diesem Ansatz Standorte

34

ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30-37 (http://ec.europa.eu/environment/eia/home.htm). 35

ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17 (http://ec.europa.eu/environment/eia/home.htm).

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26 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

zur Durchführung von Projekten ausgewählt werden, bei denen Konflikte mit dem Naturschutz nicht zu erwarten sind. Eine strategische Umweltprüfung ist bei verschiedenen Plänen und Programmen vorgesehen (in den Bereichen der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischereiwirtschaft, Energiewirtschaft, Industrie, Verkehr, Abfallmanagement, Wassermanagement, Telekommunikation, Fremden-verkehr, Städte- und Landschaftsplanung oder Flächennutzung), die Voraussetzung für die Genehmigung von in der UVP-Richtlinie genannten Projekten sind. Eine SUP ist auch für alle Pläne oder Programme durchzuführen, bei denen angesichts der wahrscheinlich erheblichen Auswirkungen auf die betreffenden Gebiete eine Prüfung gemäß den Artikeln 6 und 7 der FFH-Richtlinie vorgeschrieben ist. 2.5.2 Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Während sich der SUP-Prozess auf Pläne und Programme der öffentlichen Hand bezieht, be-trifft die Umweltverträglichkeitsprüfung sowohl öffentliche als auch private Projekte. Insoweit sollte eine Genehmigung für Projekte,36 die wahrscheinlich erhebliche Umweltauswirkungen haben werden, erst erteilt werden, nachdem die zu erwartenden erheblichen Umweltauswir-kungen dieses Projekts geprüft wurden. Die UVP-Richtlinie unterscheidet zwischen Projekten, bei denen eine Umweltverträglichkeits-prüfung vorgeschrieben ist („Anhang-I-Projekte“), und Projekten, bei denen die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten in einem Prüfverfahren („Prüfung“) ermitteln müssen, ob Pro-jekte wahrscheinlich erhebliche Auswirkungen haben werden; dabei sind die in Anhang III der Richtlinie genannten Kriterien zu berücksichtigen („Anhang-II-Projekte“). Windkraftanlagen werden in der UVP-Richtlinie in Anhang II Absatz 3 Ziffer (i) genannt.37

36

In der UVP-Richtlinie wird „Projekt“ definiert als „die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen“ sowie „sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft“.

37 Im Anhang wird verwiesen auf „Anlagen zur Nutzung von Windenergie zur Stromerzeugung (Windfarmen)“.

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27 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

Ablauf der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Ein typisches UVP-Verfahren umfasst die folgenden Phasen:

Prüfung (Artikel 4 und Anhang III der UVP-Richtlinie): Feststellung, ob eine UVP tatsächlich erfor-derlich ist; eine Prüfung ist bei allen in Anhang II genannten Projekttypen (d.h. auch bei Wind-parks) durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung durch die zuständige nationale Behörde wird ver-öffentlicht.

Festlegung des Umfangs der Angaben (Artikel 5): Im UVP-Prozess werden die Sachverhalte und deren Umfang festgelegt, die in den vom Projektträger einer zuständigen Behörde vorzulegenden Umweltinformationen enthalten sein müssen. Die Ermittlung des erforderlichen Umfangs ist ein wichtiger Bestandteil einer angemessenen UVP-Regelung, weil eine geeignete Festlegung des Umfangs vor allem der Qualität der UVP zugute kommt.

Abgabe einer Stellungnahme oder Abfassung einer Studie oder eines Berichts hinsichtlich der Umweltauswirkungen (Artikel 5): die vorzulegenden Informationen umfassen mindestens: eine Be-schreibung des Projekts, eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen, die notwen-digen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Hauptauswirkungen, die das Projekt voraus-sichtlich auf die Umwelt haben wird, eine Übersicht über die wichtigsten anderweitigen vom Pro-jektträger geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hin-blick auf die Umweltauswirkungen. Die betreffenden Informationen sind zu veröffentlichen.

Anhörung (Artikel 6, 7 und 8): Die Öffentlichkeit, die Umweltbehörden und die betroffenen Mitglied-staaten sind zu informieren und zu konsultieren, bevor über den Antrag auf Genehmigung ent-schieden wird. Die Ergebnisse der Anhörungen und die eingeholten Angaben sind im Genehmi-gungsverfahren zu berücksichtigen.

Erläuterung des Beschlusses [der Entscheidung] (Artikel 9): Wurde eine Entscheidung über die Erteilung oder die Verweigerung einer Genehmigung getroffen, so gibt (geben) die zuständige(n) Behörde(n) dies der Öffentlichkeit nach den entsprechenden Verfahren bekannt und macht (ma-chen) ihr folgende Angaben zugänglich: den Inhalt der Entscheidung und die gegebenenfalls mit der Entscheidung verbundenen Bedingungen, die Hauptgründe und -erwägungen, auf denen die Entscheidung beruht, einschließlich Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit, und erforderlichenfalls eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen.

Bei der UVP sollen (gemäß Artikel 3) direkte und indirekte Auswirkungen auf die folgenden Faktoren berücksichtigt werden:

Menschen, Fauna und Flora,

Boden, Wasser, Klima und Landschaft,

materielle Vermögenswerte und kulturelles Erbe

und Wechselwirkungen zwischen den oben genannten Faktoren. Dabei sind sowohl positive als auch negative Auswirkungen zu berücksichtigen.

2.5.3 Strategische Umweltprüfungen (SUP), Umweltverträglichkeitsprüfungen und Verträg-

lichkeitsprüfungen – Gemeinsamkeiten und Unterschiede Die Verfahren der bei Plänen oder Projekten mit Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete ge-mäß der FFH-Richtlinie durchzuführenden strategischen Umweltprüfungen (SUP), Umweltver-träglichkeitsprüfungen (UVP) und Verträglichkeitsprüfungen sind in vieler Hinsicht ähnlich. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese Prüfungen alle gleich wären; einige wichtige Unter-schiede sind zu beachten (siehe folgende Tabelle). Daher kann eine SUP oder eine UVP kein Ersatz für eine Verträglichkeitsprüfung sein, da keines der betreffenden Verfahren Vorrang vor den anderen Verfahren hat. Die Prüfungen können natürlich parallel durchge-führt werden, oder die Verträglichkeitsprüfung kann Bestandteil einer UVP oder einer SUP

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28 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

sein;38 in diesen Fällen sollte jedoch die Verträglichkeitsprüfung im Umweltbericht gemäß der SUP bzw. in der Dokumentation zur UVP in jedem Fall deutlich als solche erkennbar sein, oder es sollte ein entsprechender eigener Bericht erstellt werden, damit die Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung von den Ergebnissen der allgemeinen UVP oder der SUP zu unter-scheiden sind.39

Einer der wesentlichen Unterschiede zwischen SUP/UVP und Verträglichkeitsprüfungen ge-mäß der FFH-Richtlinie besteht – abgesehen davon, dass die verschiedenen Prüfungen un-terschiedliche Aspekte der natürlichen Umwelt zum Gegenstand haben und unterschiedliche Signifikanzkriterien anlegen – in der Weise, in der dem Ergebnis der Prüfungen Rechnung ge-tragen wird. Die gemäß der SUP und der UVP vorgesehenen Untersuchungen beschreiben im Wesentlichen verfahrenstechnische Anforderungen; verpflichtende Umweltanforderungen werden jedoch nicht vorgeschrieben; die Prüfung gemäß der FFH-Richtlinie begründet dage-gen grundlegende Verpflichtungen, in erster Linie, weil mit den Erhaltungszielen für ein Natura 2000-Gebiet und mit der Anforderung der Wahrung der Integrität des betreffenden Gebiets eine Umweltkomponente eingeführt wird. Wenn bei der Verträglichkeitsprüfung also festgestellt wird, dass der betreffende Plan oder das betreffende Projekt die Integrität eines Natura 2000-Gebiets beeinträchtigt, kann die Be-hörde eine Projektplanung in Ausnahmefällen nur dann in der beantragten Form genehmigen, wenn sie sich auf Sonderverfahren für Projekte beruft, denen ein überwiegendes öffentliches Interesse zugebilligt wird. Die SUP und die UVP sollen allerdings den Planungsbehörden die Umweltauswirkungen der beantragten Pläne und Projekte in vollem Umfang deutlich machen, damit diese Umweltauswirkungen in der endgültigen Entscheidung entsprechend berücksich-tigt werden. Tabelle 2: Verträglichkeitsprüfung, Umweltverträglichkeitsprüfung und strategische Umwelt-prüfung – die Verfahren im Überblick

VP UVP SUP Welche Pläne und Projekte werden angestrebt?

Alle Pläne oder Projekte, die – entweder einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen bzw. Pro-jekten – ein Natura 2000-Gebiet erheblich beeinträch-tigen könnten (außer Pläne und Projekte, die unmittel-bar mit der Bewirtschaftung des zu schützenden Ge-biets in Zusammenhang stehen).

Alle in Anhang I genann-ten Projekte; ob in Anhang II genannte Projekte einer UVP zu unterziehen sind, wird in Einzelfalluntersuchungen bzw. unter Berücksichti-gung der von den Mit-gliedstaaten festgelegten Schwellenwerte oder sonstigen Kriterien (unter Einbeziehung der in An-hang III genannten Krite-rien) entschieden.

Alle Pläne und Programme bzw. de-ren Änderungen, die (a) den Bereichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, Energie, Industrie, Verkehr, Abfall- und Wasserwirt-schaft, Telekommunikation, Fremden-verkehr, Stadt- und Landschaftspla-nung oder Flächennutzung zuzurech-nen sind und in denen Rahmenbedin-gungen für die künftige Genehmigung von in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG genannten Projekte beschrieben werden, oder

(b) bei denen angesichts der wahr-scheinlichen Auswirkungen auf die betreffenden Gebiete eine Prüfung

38

Und eine angemessene Verträglichkeitsprüfung auf Planungsebene entbindet auch nicht von dem in Artikel 6 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Verfahren für Einzelfallprüfungen. Wenn die im Zusammenhang mit einem Plan durchgeführte Verträglichkeitsprüfung allerdings zur Verlagerung von Projekten in Gebiete mit keinerlei bzw. mit geringem Konfliktpotenzial im Hinblick auf bestehende Natura 2000-Gebiete führt, ist davon auszu-gehen, dass sich die Anzahl der auf diesem Plan beruhenden Projekte reduziert, die auf Projektebene einer Prüfung der Verträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen.

39 „Prüfung der Verträglichkeit von Plänen und Projekten mit erheblichen Auswirkungen auf Natura 2000-

Gebiete – Methodik-Leitlinien zur Erfüllung der Vorgaben des Artikels 6 Absätze 3 und 4 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG“.

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29 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

gemäß den Artikeln 6 oder 7 der Richtlinie 92/43/EWG für erforderlich befunden wurde.

Welche umwelt-bezogenen Aus-wirkungen müs-sen untersucht werden?

Die Prüfungen sollten mit Blick auf die Erhaltungsziele für das jeweilige Gebiet durchgeführt werden (die wiederum mit den Arten bzw. Lebensraumtypen in Zusammenhang stehen, für die das betreffende Gebiet eingerichtet wurde). Die Auswirkungen sollten dahingehend geprüft wer-den, ob sie die Integrität des betreffenden Gebiets nicht beeinträchtigen.

Direkte und indirekte, sekundäre, kumulative, kurz-, mittel- und langfris-tige, ständige und vorü-bergehende, positive und negative Auswirkungen auf … „Fauna und Flora“.

Wahrscheinlich erhebliche Auswir-kungen auf die Umwelt unter Einbe-ziehung von Faktoren wie biologische Vielfalt, Populationsentwicklung, menschliche Gesundheit, Fauna, Flo-ra, Boden, Wasser, Luft, Klimafakto-ren, Vermögenswerte, kulturelles Er-be einschließlich des architektoni-schen und des archäologischen Er-bes, der Landschaft und der Wech-selwirkungen zwischen den genann-ten Faktoren.

Wer nimmt die Prüfung vor?

Die zuständige Behörde gewährleistet die Durchfüh-rung der Verträglichkeits-prüfung; sie kann den Pro-jektträger verpflichten, alle erforderlichen Studien durchzuführen und der zu-ständigen Behörde vorzule-gen, um dieser eine Ent-scheidung in Kenntnis aller Umstände zu ermöglichen. Die zuständige Behörde kann relevante Informatio-nen auch vom anderen Quellen beschaffen.

Die Projektträger. Die zuständige Planungsbehörde.

Wurden die Öf-fentlichkeit bzw. sonstige Behörden konsul-tiert?

Nicht vorgeschrieben, aber befürwortet, wenn zweck-mäßig.

Verpflichtend vorge-schriebene Anhörung vor Genehmigung eines Pro-jektantrags. Die Mitgliedstaaten tref-fen die erforderlichen Vorkehrungen, um si-cherzustellen, dass die aufgrund ihrer jeweiligen Zuständigkeiten für Um-weltfragen wahrscheinlich mit dem Projekt beschäf-tigten Behörden Gele-genheit zur Stellungnah-me zum Genehmigungs-antrag erhalten. Entspre-chendes gilt für die Anhö-rung der Öffentlichkeit.

Verpflichtend vorgeschriebene Anhö-rung vor Genehmigung eines Plans oder Programms. Vor der Genehmi-gung eines Plans oder Programms bzw. vor der Einbringung in das Ge-setzgebungsverfahren ist den Behör-den und der Öffentlichkeit frühzeitig und in wirksamer Form innerhalb an-gemessener Fristen Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des be-treffenden Plans oder Programms und zum begleitenden Umweltbericht ein-zuräumen. Die Mitgliedstaaten müssen die anzu-hörenden Behörden benennen, die aufgrund ihrer jeweiligen Zuständig-keit für Umweltfragen voraussichtlich mit den betreffenden Plänen oder Programmen befasst sein werden.

Wie verbindlich sind die Ergeb-nisse?

Die Ergebnisse sind rechts-verbindlich. Die zuständigen Behörden können einem Plan oder Projekt erst zu-stimmen, wenn sie sich vergewissert haben, dass der Plan bzw. das Projekt das betreffende Gebiet nicht beeinträchtigt.

Die Ergebnisse der Anhö-rungen und die im Rah-men der UVP eingeholten Angaben sind beim Ge-nehmigungsverfahren zu berücksichtigen.

Der Umweltbericht und die übermittel-ten Stellungnahmen sind bei der Ausarbeitung des Plans oder Pro-gramms und vor dessen Annahme oder vor dessen Einbringung in das Gesetzgebungsverfahren zu berück-sichtigen.

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30 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

2.6 Maßgebliche internationale Übereinkommen und Vereinbarungen über Natur und biologische Vielfalt Die europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sowie die meisten anderen europäischen Länder sind Vertragsparteien mehrerer einschlägiger internationaler Übereinkommen und Vereinbarungen im Bereich des Umweltschutzes. Entsprechend sind im europäischen Rechts-rahmen sowie in den verschiedenen nationalen Rechtsrahmen zum Schutz der Natur und der biologischen Vielfalt auch die mit diesen Übereinkommen und Vereinbarungen eingegange-nen Verpflichtungen in vollem Umfang zu berücksichtigen. Diese Übereinkommen haben dazu beigetragen, den Rechtsrahmen für die Politik und die Rechtsvorschriften zur Wahrung der biologischen Vielfalt innerhalb der EU zu definieren und die Beziehung zwischen der EU und anderen Ländern zu regeln. Im Folgenden werden die wichtigsten Regelungen im Zusammenhang mit erneuerbaren Energiequellen (einschließlich der Windenergie) und mit dem Naturschutz in Europa erläutert. Im Zusammenhang mit ver-schiedenen Rechtsvorschriften wurden auch konkrete Empfehlungen und Entschließungen zu Windparks und zu wild lebenden Arten berücksichtigt. Die Rechtsvorschriften sind in Anhang I dieses Leitfadens zusammengestellt.

Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt40 wurde im Juni 1992 in Rio de Ja-neiro geschlossen und ist ein weltweit gültiger Vertrag. Mit diesem Übereinkommen wur-de der Erhalt der biologischen Vielfalt von Arten und Lebensräumen auf die nachhaltige Nutzung biologischer Ressourcen zum Nutzen der Menschheit ausgeweitet. Bislang ha-ben 189 Parteien das Übereinkommen ratifiziert.

Das Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume41 („Berner Übereinkommen“) ist 1982 in Kraft getreten. Dieses Übereinkommen war ein entscheidender Beitrag zum Bemühen um den Erhalt der biologischen Vielfalt in Europa. Das Übereinkommen wurde von 45 Mitgliedstaaten des Europarats sowie von der Europäischen Gemeinschaft und von vier afrikanischen Ländern unterzeichnet. Ein wichtiges Ziel des Übereinkommens ist die Errichtung des Emerald-Netzes42 (Smaragd-Netzes); dieses Netz umfasst so genannte ASCI (Areas of Special Conservation Interest). Das Emerald-Netz besteht parallel zum Natura 2000-Netz der EU. 2002 wurde eine Empfehlung über die Auswirkungen von Windkraftanlagen auf wandernde Säugetierarten und auf Vögel angenommen.

Das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (Con-

vention on the Conservation of Migratory Species of Wild Animals – CMS, auch als „Bon-ner Übereinkommen“ bezeichnet)43 soll wandernde Arten im gesamten jeweiligen Verbrei-tungsgebiet schützen. Das Bonner Übereinkommen ist 1983 in Kraft getreten und wurde inzwischen von mehr als 100 Parteien unterzeichnet. Im Rahmen dieses Übereinkom-mens wurden mehrere Vereinbarungen unterzeichnet, die die gegensätzlichen Interessen von wandernden Tierarten und Windpark-Betreibern regeln.

- Das Abkommen zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservö-gel44 (AEWA = Agreement on the Conservation of African-Eurasian Migratory Waterbirds) ruft zu einem koordinierten Vorgehen auf den betreffenden Wander- bzw. Flugrouten auf. Das Abkommen ist 1999 in Kraft getreten. Es betrifft 119 Länder und

40

http://www.cbd.int. 41

http://www.coe.int/t/dg4/cultureheritage/nature/bern/default_en.asp. 42

http://www.coe.int/t/dg4/cultureheritage/nature/EcoNetworks/Default_en.asp. 43

http://www.cms.int. 44

http://www.unep-aewa.org.

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31 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

235 Wasservogelarten. Die Europäische Gemeinschaft hat das AEWA im Jahr 2005 ratifiziert.

- Das Abkommen zur Erhaltung der europäischen Fledermauspopulationen45 (EUROBATS) hat den Schutz aller 45 in Europa anzutreffenden Fledermausarten zum Gegenstand. Das Abkommen ist 1994 in Kraft getreten. Bislang haben zwar 30 Länder das Abkommen unterzeichnet. Die Umsetzung gemeinsamer Erhaltungs-strategien und des internationalen Erfahrungsaustausches sind wesentliche Gegen-stände dieses Abkommens. Nach Maßgabe des Abkommens wurden im Jahr 2008 Leitlinien46 zur Berücksichtigung von Fledermäusen bei Windpark-Projekten veröf-fentlicht.

- Mit dem Übereinkommen zum Schutz von Kleinwalen in der Nord- und Ostsee47 (ASCOBANS) sollen Maßnahmen von zehn Vertragsparteien zur Reduzierung von Beeinträchtigungen durch Beifang, Lebensraumverluste, Meeresverschmutzungen und Lärmbelästigungen koordiniert werden. Das Abkommen ist 1991 in Kraft getre-ten. 2006 wurde eine Entschließung zu Beeinträchtigungen von Kleinwalen durch Lärmbelästigung sowie zu möglichen Auswirkungen von Windparks angenommen (siehe Anhang I).

- Die Übereinkommen zum Schutz der Wale und Delfine im Mittelmeer und im Schwar-zen Meer sowie in angrenzenden Gebieten des Nordostatlantiks48 (ACCOBAMS) stellt einen Kooperationsrahmen für den Erhalt der maritimen biologischen Vielfalt im Mittelmeer und im Schwarzen Meer dar. Der wesentliche Zweck dieses Überein-kommens liegt in der Reduzierung von Gefährdungen und in der Erfassung von In-formationen über Wale und Delfine in den betreffenden Meeresgebieten. Das Über-einkommen ist 2001 in Kraft getreten.

Das Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Was-ser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung49 („Übereinkommen von Ramsar“) ist ein zwischenstaatlicher Vertrag, der einen Rahmen für nationale Maßnahmen und für die internationale Zusammenarbeit zum Schutz und zur verantwortlichen Nutzung von Feuchtgebieten bietet. Das Übereinkommen wurde 1971 angenommen und in den Jahren 1982 und 1987 geändert. Bislang haben 158 Parteien das Übereinkommen unterzeichnet, und in die „Ramsar-Liste“ der Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung wurden inzwi-schen 1723 Gebiete aufgenommen. Das Übereinkommen sieht die Ratifizierung durch supranationale Einrichtungen wie z.B. die Europäische Union nicht vor, aber sämtliche Mitgliedstaaten der EU sind Vertragsparteien des Übereinkommens.

Mit dem Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordatlantiks50 (OSPAR) wird die internationale Zusammenarbeit in verschiedenen Bereichen geregelt (unter anderem in Bezug auf den Erhalt der maritimen biologischen Vielfalt und auf den Erhalt von Ökosystemen, die Folgen von Eutrophierungen und die Auswirkungen gefähr-licher Stoffe). Das Übereinkommen trat 1992 nach der Zusammenfassung der in den Jah-ren 1972 und 1974 geschlossenen Übereinkommen von Oslo und Paris in Kraft. Nach Maßgabe dieses Übereinkommens wurden mehrere Studien zu potenziellen Auswirkun-gen von Offshore-Windparks auf die Meeresumwelt initiiert.

45

http://www.eurobats.org. 46

Rodrigues et al. (2008), siehe http://www.eurobats.org/publications/publication_series.htm. 47

http://www.ascobans.org. 48

http://www.accobams.org. 49

http://www.ramsar.org. 50

http://www.ospar.org.

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32 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

Das Übereinkommen von Helsinki zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebie-tes51 (HELCOM, „Helsinki-Übereinkommen“) betrifft das Ostseebecken sowie sämtliche Binnengewässer im Einzugsgebiet der Ostsee. Das Übereinkommen wurde im Jahr 1980 angenommen und 1992 geändert. Vertragsparteien sind sämtliche Ostsee-Anrainerstaaten sowie die EU.

Das Übereinkommen von Barcelona zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmut-zung52 („Übereinkommen von Barcelona“) zielt in erster Linie auf die Regulierung und die Reduzierung von Beeinträchtigungen durch jegliche Verschmutzung des Mittelmeerbe-ckens ab. Das Übereinkommen wurde 1976 angenommen und 1995 geändert. Die meis-ten Mittelmeerländer haben das Überkommen unterzeichnet.

51

http://www.helcom.fi. 52

http://www.unep.ch/regionalseas/regions/med/t_barcel.htm.

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33 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

3. POTENZIELLE AUSWIRKUNGEN DER WEITERENTWICK-

LUNG DER WINDENERGIE AUF DIE NATÜRLICHE

UMWELT

Nach bisherigem Kenntnisstand stellen optimal gestaltete Windkraftanlagen an geeigneten Stan-dorten im Allgemeinen keine Bedrohung der biologischen Vielfalt dar. In bestimmten Fällen können einzelne Pläne oder Projekte geschützten wild lebenden Arten und Gebieten schaden.

Studien legen die Vermutung nahe, dass verschiedene Arten von Vögeln, Fledermäusen und Mee-restieren in besonderer Weise gefährdet sein könnten. Art und Umfang der Auswirkungen hängen sehr stark von einem ganzen Spektrum von Faktoren ab (u.a. vom jeweiligen Standort und von der jeweils betroffenen Art). Daher müssen die potenziellen Auswirkungen im Einzelfall geprüft werden.

Wissenschaftliche Studien und Überwachungen im Zusammenhang mit der Entwicklung bestehen-der und zukünftiger Windparks sind äußerst wertvolle Informationsquellen. Projektträger sowie Pla-ner, Wissenschaftler und NRO spielen eine wichtige Rolle bei der Sammlung von Informationen über Beziehungen zwischen Windparks und wild lebenden Arten.

Diese Studien bieten viele Vorteile, nicht nur für Wissenschaftler, sondern auch für die Windener-giebranche: eine umfassendere wissenschaftliche Basis wird letztlich zu besseren und schnelleren Entscheidungen beitragen.

3.1 Positive und negative Auswirkungen: die Notwendigkeit von Einzelfallprüfungen In diesem Kapitel wird die Art möglicher Auswirkungen von Windparks und der damit verbun-denen Infrastrukturen auf wild lebende Arten untersucht. Die entsprechenden Informationen wurden einer Vielzahl veröffentlichter wissenschaftlicher Studien und Untersuchungen ent-nommen. Unter anderem soll Projektträgern und Behörden ein Überblick über das Spektrum potenzieller Auswirkungen auf wild lebende Arten vermittelt werden, welches bei der Ausar-beitung eines Plans oder eines Projekts zur Errichtung eines Windparks oder bei der Bewer-tung der potenziellen Auswirkungen dieser Pläne oder Projekte auf wild lebende Arten und auf die Natur berücksichtigt werden sollte. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Errichtung von Windparks generell für wild lebende Arten problematisch wäre. In zahlreichen Fällen haben gut geplante und an geeigneten Standorten errichtete Anlagen zweifellos keinerlei oder nur geringe und weitgehend unerhebliche Auswir-kungen auf die biologische Vielfalt. In anderen Fällen ist festzustellen, dass Windparks für die biologische Vielfalt mit Netto-Vorteilen verbunden sein können, insbesondere in Gebieten, die bereits durch eine Verschlechterung der natürlichen Umwelt gekennzeichnet waren. Gut geplante und an geeigneten Standorten angelegte Windparks dürften also kein Problem für die biologische Vielfalt darstellen; dies entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung, an-hand von UVP/SUP sowie mit Verträglichkeitsprüfungen die potenziellen Auswirkungen ein-zelner Pläne oder Projekte zu untersuchen. Damit kann sichergestellt werden, dass potenziell erhebliche Auswirkungen erkannt und gegebenenfalls minimiert bzw. möglichst vollständig vermieden werden; dies gilt insbesondere, wenn seltene oder gefährdete Arten und Lebens-raumtypen von europäischer Bedeutung betroffen sein könnten. Dazu sollten die maßgeblichen Beteiligten (Projektträger, Behörden, Beratungsgesellschaften usw.) über die Art der potenziellen Gefährdungen informiert sein, auf die sich die Untersu-chungen konzentrieren sollten. Da der Hauptzweck dieses Leitfadens darin besteht, die Be-stimmungen des Artikels 6 der FFH-Richtlinie in Bezug auf die Errichtung von Windparks zu

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34 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

erläutern, beschäftigt sich dieses Kapitel in erster Linie mit den potenziellen negativen Auswir-kungen, die im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen sind. Dies bedeutet nicht, dass alle Windparks zwangsläufig derartige Auswirkungen hätten; dies wird an zahlreichen Fällen deutlich, insbesondere in Gebieten in größerer Entfernung von öko-logisch sehr empfindlichen Regionen; außerdem können mit sorgfältiger Vorbereitung viele potenzielle Probleme durch geeignete Planung frühzeitig vermieden oder wirksam vermindert werden. Eine Übersicht über mögliche Minderungsmaßnahmen ist in Abschnitt 5.5.4 zusam-mengestellt.

Die Errichtung von Windparks kann für die lokale biologische Vielfalt von Vorteil sein Angemessen geplante moderne Windkraftanlagen können nicht nur Beeinträchtigungen wild lebender Arten vermeiden, sondern teilweise auch aktiv zum Erhalt der biologischen Vielfalt beitragen. Wie die folgenden Beispiele zeigen, gilt dies insbesondere für Anlagen in einer bereits veränderten oder erheb-lich verschlechterten natürlichen Umwelt: Black Law, Schottland – Wiederbewirtschaftung degradierter Flächen Der Windpark Black Law (42 Windkraftanlagen mit einer installierten Kapazität von 97 MW) befindet sich auf einem exponierten Streifen einer erheblich degradierten Hochmoor-Landschaft in South Lanarkshire, Schottland. Vor der Anlage dieses Windparks war der Standort durch unübersehbare Spu-ren des Tagbergbaus gekennzeichnet und wurde als „Schandfleck“ empfunden. Gemäß einer Pla-nungsvorschrift entwickelte ScottishPower als Projektträger, in Abstimmung mit Scottish Natural Heritage, der RSPB Scotland (RSPB = Royal Society for the Protection of Birds), der Lanarkshire Farm-land and Wildlife Advisory Group und der Universität Stirling, einen Lebensraum-Bewirtschaftungsplan für diese Brachfläche und setzte diesen Plan in die Praxis um. Der Bewirtschaftungsplan bezog sich auf eine Fläche von 14,4 km² in der Umgebung der Turbinen und beinhaltete die Abholzung eines auf einer Fläche von 4 km² angelegten Nadelwaldes als Vorausset-zung für die Regeneration des Deckenmoors und der typischen Hochland-Vegetation. Eine der Gruben wurde in ein flaches Feuchtgebiet umgewandelt; außerdem wurde ein 300 m langer Abschnitt eines Fließgewässers (Abbey Burn) wiederhergestellt. Für Feldvögel wurden Nistkästen angebracht, ange-bautes „Futter-Getreide“ wurde nicht geerntet, sondern als Winterfutter belassen. Die Verbesserung des Lebensraums sollte u.a. Fischottern, brütenden Watvögeln, Feldvögeln, Dachsen, Fledermäusen, Waldohreulen, Birkhühnern, Turmfalken, Schleiereulen, Grauschnäppern und Merlinen zugute kom-men. Die RSPB hat festgestellt: „Black Law hat eine in schlechten Erhaltungszustand befindliche Fläche er-heblich aufgewertet. Dies wird zahlreichen wild lebenden Arten zugute kommen.“ Und ScottishPower „[...] pflichtet der Bewertung der RSPB bei, dass wir in der Lage sein müssten, Vorbehalte auszuräu-men, so lange wir die Standorte von Windparks sorgfältig auswählen und Windparks nicht gerade in der Nähe von Brutgebieten, beispielsweise von Steinadlern oder auf Wanderrouten, errichten.“

53

Beinn an Tuirc, Schottland – Integration von Naturschutz und Projektentwicklung

54

Auf einer Fläche im schottischen Beinn an Tuirc, die als Standort für einen 30-MW-Windpark vorgese-hen war, wurde ein Steinadler-Paar gesichtet; dies hat jedoch nicht dazu geführt, dass das Bauvorha-ben unterbunden worden wäre, sondern die Projektträger vielmehr veranlasst, sich um eine Vorge-hensweise zu bemühen, mit der Beeinträchtigungen auf ein Minimum reduziert werden sollten. Ausge-hend von den Ergebnissen einer Umweltprüfung wurde ein Weg gefunden, die Bedürfnisse der Adler zu berücksichtigen, ohne das Windpark-Projekt aufgeben zu müssen. Erstens wurde der vorgesehene Turbinen-Standort modifiziert, um die Turbinen aus dem Kernterritori-um der Adler abzurücken. In Anbetracht der ausgedehnten Flugstrecken der Steinadler konnten die Turbinen nicht vollständig aus dem Revier der Adler genommen werden; daher wurde ein alternativer Lebensraum in größerer Entfernung von den Turbinen eingerichtet (Bereitstellung eines Alternativge-biets als Minderungsmaßnahme). Dieses Alternativgebiet wurde eingerichtet, in dem ein künstlich an-

53

Weitere Informationen siehe http://www.scottishpower.com/search.asp?search=Black+Law&x=10&y=7. 54

Positive planning for onshore wind, RSPB und IEEP, März 2009 (Bowyer et al. 2009).

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gelegter Nadelwald auf einer Fläche von 4,5 km² gerodet wurde, damit sich die traditionelle Hochmoor-Vegetation (Besenheide, Blaubeeren und Wollgras) entwickeln konnte. Durch diese Maßnahme ent-stand ein attraktiver Lebensraum für das Moorschneehuhn, ein typisches Beutetier des Steinadlers. Nach Ansiedlung des Moorschneehuhns nahm auch das Adlerpaar diesen neuen Lebensraum an. Das Alternativgebiet diente somit zwei Zielen: Der durch die Aufstellung der Turbinen verursachte Ver-lust eines Lebensraums wurde kompensiert, und die Wahrscheinlichkeit einer Kollision der Adler mit den Rotorblättern wurde reduziert, indem die Adler in das Alternativgebiet gelockt wurden. Kontrollen bestätigen, dass sich der alternative Lebensraum gut entwickelt. 2008 sind an diesem Standort zwei Steinadlerküken geschlüpft.

Die allgemeinen Vorteile einer Umstellung auf erneuerbare Energiequellen liegen eigentlich auf der Hand. In der Windkraft-Branche ist es hinlänglich bekannt, dass es zwischen der vor-gesehenen Errichtung eines Windparks einerseits und sonstigen Umweltschutzbelangen an-dererseits auf lokaler Ebene durchaus ein komplexes Spannungsverhältnis geben kann. Die Auswirkungen eines Projekts hängen erheblich von den jeweils vorhandenen wild lebenden Arten sowie vom Standort und von der Gestaltung der jeweiligen Windparks ab; entsprechend wichtig ist, dass jeder Plan und jedes Projekt im Einzelfall geprüft wird. 3.2 Ermittlung möglicher Auswirkungen in unterschiedlichen Phasen der Errichtung

von Windparks Bei der Bewertung der potenziellen Auswirkungen von Windenergie-Anlagen auf die Natur und auf wild lebende Arten ist zu berücksichtigen, dass diese nicht nur von den Windkraftan-lagen an sich ausgehen, sondern auch von allen damit verbundenen Nebenanlagen (Zu-fahrtsstraßen, die für die Durchführung von Wartungsarbeiten oder während der Montagepha-se benötigt werden, Windgeschwindigkeitsmessanlagen, Umzäunungen, Betonfundamente, kurzfristige Einrichtungen für Auftragnehmer, Überlandleitungen zur Anbindung an das Strom-netz, Abraumbereiche, mögliche Nebenstationen, Gebäude für die Leittechnik usw.). Auswirkungen können bei sämtlichen Stadien der Errichtung eines Windparks auftreten: Vor Beginn der Montagephase bis zur Inbetriebnahme, bei laufendem Betrieb, beim Repowering und bei der Stilllegung. Die Auswirkungen können vorübergehend oder ständig sowie inner-halb und außerhalb des jeweiligen Standorts gegeben sein und im Laufe eines Projekts zu unterschiedlichen Zeiten sowie kumulativ auftreten. All diese Faktoren sollten bei der Folgenabschätzung berücksichtigt werden, und wenn erfor-derlich, sollten in den Planvereinbarungen und in den Plangenehmigungen Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen vorgesehen werden, um Beeinträchtigungen wild lebender Ar-ten durch den jeweils beantragten Plan bzw. durch das betreffende Projekt auszuschließen oder zumindest zu reduzieren. 3.3 Potenzielle Auswirkungen im Überblick Art und Ausmaß der Auswirkungen zur Errichtung eines Windparks hängen von folgenden Faktoren ab: den jeweils betroffenen Arten sowie vom ökologischen Umfeld, vom Erhaltungs-zustand sowie vom Standort der betreffenden Anlage und von Umfang und Gestaltung der Planung oder des Projekts. Daher muss jeder Plan bzw. jedes Projekt zur Errichtung eines Windparks im Einzelfall untersucht werden. Wie bereits erläutert, kann davon ausgegangen werden, dass bei Windpark-Projekten, die sich außerhalb oder in größerer Entfernung von für wild lebende Arten bedeutsamen Gebieten befinden, keine wesentlichen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt festzustellen sind. Voraussetzung ist allerdings, dass der jeweilige Pro-jektträger bereits im Vorfeld über besonders empfindliche Gebiete und über etwaige Auswir-kungen informiert sein muss.

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Schadensbegrenzungsmaßnahmen Die Risiken in Verbindung mit den in diesem Kapitel genannten Beeinträchtigungen können manchmal wirksam reduziert werden. Schadensbegrenzungsmaßnahmen können potenzielle Beeinträchtigungen verhindern oder zumindest auf ein Maß reduzieren, bei dem die Beeinträchtigungen nicht mehr erheb-lich sind. Daher müssen die Maßnahmen unmittelbar mit den wahrscheinlichen Auswirkungen im Zu-sammenhang stehen und auf dem aktuellen Wissensstand der betroffenen Arten und Lebensräume beruhen. Bei Windpark-Planungen oder -projekten kann eine Schadensbegrenzungsmaßnahme darin bestehen, den Standort des Windparks nicht innerhalb von Gebieten zu wählen, in denen es zu Konflikten mit Ar-ten und Lebensraumtypen kommen kann. Schadensbegrenzungsmaßnahmen könnten außerdem Än-derungen im Umfang, der Gestaltung und der Dimensionierung von Windparks oder bei der Konstrukti-onsweise von Turbinen und mit der Anlage verbundener Einrichtungen umfassen. Vorübergehende An-passungen in der Errichtungs- und Betriebsphase kommen ebenfalls in Betracht. Weitere Informationen sowie Beispiele für Schadensbegrenzungsmaßnahmen, die bereits in Verbindung mit Windparks getrof-fen wurden, sind in Abschnitt 5.5.4 zusammengestellt.

Denkbar sind etwa die folgenden Auswirkungen: - Kollisionsrisiko: Vögel und Fledermäuse können mit Teilen von Windkraftanlagen und da-

mit verbundenen Strukturen, wie z.B. Stromkabeln und Windmessanlagen, zusammensto-ßen. Das Kollisionsrisiko hängt erheblich vom jeweiligen Standort, von den vorhandenen Arten sowie von den Witterungsbedingungen und den Sichtverhältnissen ab. Langlebige Arten mit niedrigen Reproduktionsraten und/oder Arten, die selten vorkommen oder deren Erhaltungszustand bereits als gefährdet eingestuft wird (z.B. Adler, Geier und verschiede-ne Fledermausarten), können in besonderer Weise gefährdet sein. Die bisherigen Erfah-rungen zeigen, dass tödliche Kollisionen verhältnismäßig selten bei Windparks vorkom-men, die in größerer Entfernung von Flächen mit größeren Populationen wild lebender Tie-re oder von für wild lebende Arten bedeutsamen Gebieten angesiedelt sind.

- Störung und Verdrängung: Störungen können zur Verdrängung von Arten führen und so-

mit den Verlust ihres Lebensraumes bedeuten. Dies gilt z.B. für Vögel, Fledermäuse und Meeressäuger. Arten können aufgrund von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes oder durch Lärm und Erschütterungen aus Gebieten innerhalb von Windparks und deren Umgebung vertrieben werden. Störungen können auch auf verstärkte menschliche Aktivi-tät, etwa in Verbindung mit Installations- und Wartungsarbeiten, zurückzuführen oder da-durch bedingt sein, dass Dritten beispielsweise über neue Wege Zugang zu einer Anlage gewährt wird. Die Auswirkungen hängen von Ausmaß und Umfang der Störung sowie von der Verfügbarkeit und der Qualität sonstiger geeigneter Lebensräume in der näheren Um-gebung ab, in denen die verdrängten Tiere Zuflucht finden könnten.

- Barrierewirkung: Insbesondere große Windparks mit Dutzenden von Einzelturbinen kön-

nen Vögel oder Säugetiere zwingen, sich anderweitig zu orientieren; dies gilt gleicherma-ßen für Wanderrouten als auch – eher auf lokaler Ebene – für die üblicherweise genutzten Nahrungsgebiete. Ob dies als problematisch zu bewerten ist, hängt von einer Reihe von Faktoren ab; u.a. vom Umfang der Windparks, dem Abstand der Turbinen voneinander, dem Umfang, in dem Arten verdrängt werden, und von der Fähigkeit der verdrängten Ar-ten, den entsprechend höheren Energieaufwand zu kompensieren; maßgeblich ist auch das Ausmaß, in dem Verbindungen zwischen Nahrungs-, Brut- und Ruhegebieten unter-brochen werden.

- Lebensraumverluste oder Verschlechterung von Lebensräumen: Der Umfang direkter Le-bensraumverluste infolge der Errichtung eines Windparks und der entsprechenden Infra-struktur hängt von Größe, Standort und Gestaltung des jeweiligen Projekts ab. Auch bei

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vergleichsweise begrenztem Flächenverbrauch können weit reichende Auswirkungen ein-treten, wenn hydrologische Gegebenheiten oder geomorphologische Prozesse gestört werden. Die Bedeutung der Verluste ergibt sich aus der Seltenheit und der Verletzlichkeit der betroffenen Lebensräume (z.B. Deckenmoore oder Sanddünen) und/oder aus der Be-deutung von Gebieten als Nahrungs-, Brut- oder Überwinterungsgebiete für bestimmte Ar-ten; dies gilt insbesondere für Arten von europäischem Interesse. Zu berücksichtigen ist auch das Potenzial gewisser Lebensräume als Bestandteile von Korridoren oder bei der Wanderung sowie im Hinblick auf eher lokale Bewegungen, z.B. zwischen Nahrungs- und Brutgebieten.

3.4 Potenzielle Auswirkungen von Windparks auf ausgewählte Arten und Lebens-

räume In den folgenden Abschnitten wird die Art der potenziellen Auswirkungen von Windparks auf bestimmte Kategorien von Tierarten, wie z.B. Vögel, Fledermäuse und Meeressäuger sowie auf bestimmte gefährdete Lebensraumtypen, beschrieben. Diese Informationen beruhen auf einer umfassenden Auswertung der jüngeren Fachliteratur. In den Anhängen II-IV sind jene Vogel-, Fledermaus- und Meeressäuger-Arten zusammengestellt, die besonders durch Wind-parks gefährdet werden können. Anhang V enthält detailliertere Informationen zu den potenzi-ellen bzw. bestätigten Auswirkungen auf bestimmte Arten. Die wissenschaftliche Literatur zu den potenziellen Auswirkungen von Windparks auf gewisse Arten (insbesondere auf Vögel und Fledermäuse) wächst stetig. Inzwischen liegen wichtige Forschungsergebnisse vor - empirische Beobachtungen sind jedoch weiterhin nur in geringem Umfang verfügbar.55 Es fehlen weiterhin Langzeitstudien, auf die sich Risikobewertungen und Folgenabschätzungen stützen könnten. Zu einem wesentlichen Teil beruhen die Informationen auf Studien und Überwachungen im Zusammenhang mit der Entwicklung bestehender und künftiger Windparks. Projektträger, Planer, Naturschutz-NROs und Wissenschaftler spielen eine wichtige Rolle beim Aufbau der Wissensbasis über die Auswirkungen von Windparks auf die biologische Vielfalt und zu Mög-lichkeiten zur Vermeidung oder Abschwächung dieser Auswirkungen. Die entsprechende Zu-sammenarbeit und der betreffende Informationsaustausch bieten vielfältige Vorteile, nicht nur für Wissenschaftler, sondern auch für die Windenergiebranche: Eine umfassendere wissen-schaftliche Basis wird letztlich zu besseren und schnelleren Entscheidungen beitragen.

3.4.1 Potenzielle Auswirkungen von Windparks auf Vögel Die potenziellen Auswirkungen auf Vögel zählen zu den am besten untersuchten Umwelt-auswirkungen von Windparks. Wie bereits erläutert, sind die eintretenden Auswirkungen in der Regel einer der folgenden Kategorien zuzurechnen:

Kollisionsbedingte Mortalität Verletzungen und Todesfälle sind meist auf Kollisionen mit Rotorblättern oder mit Infrastruk-turelementen wie z.B. Überlandleitungen zurückzuführen. Es liegen zwar zunehmend An-haltspunkte dafür vor, dass die Kollisionsgefahr meist als gering zu bewerten ist; allerdings sind wichtige Ausnahmen zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf seltene Arten wie z.B. große Greifvögel, die ohnehin bereits bedroht sind und bei denen Windparks eine zusätz-liche Gefährdung darstellen können.

55

Siehe z.B. Stewart et al. (2007).

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Das Risiko tödlicher Kollisionen besteht insbesondere bei topografisch bedingten Verengun-gen, die von Zug- oder Standvögeln nicht überwunden werden können (z.B. auf Gebirgspäs-sen oder Landbrücken zwischen benachbarten Gewässern). Weitere empfindliche Gebiete sind Abhänge mit Aufwinden, an denen die Vögel Auftrieb erhalten, sowie angrenzende Feuchtgebiete oder flache Gewässer, die als Nahrungs- oder Ruhegebiete zahlreiche Vögel anziehen. Besonders gefährlich sind auch Flugkorridore zwischen Nahrungs-, Brut- und Ru-hegebieten.56 Allerdings sprechen zunehmend Indizien dafür, dass einige Arten entsprechen-de Gefährdungen aktiv vermeiden.57 Todesfälle können saisonal gehäuft auftreten, z.B. zur Zeit des Vogelzugs im Frühjahr und im Herbst, wenn sich die Flugdichte erheblich erhöht. Auch zur Balzzeit im Frühjahr, bei der Ver-teidigung von Brutgebieten oder bei der Nahrungssuche durch Jungvögel kann es häufiger zu tödlichen Unfällen kommen. Weitere Faktoren, die sich auf das Kollisionsrisiko auswirken könnten, sind etwa die Flug-höhen der jeweiligen Arten und deren Flugverhalten (Wanderung oder regelmäßige Durch-querung eines Windparks bei Flügen zu Nahrungsgebieten). Die potenzielle Zunahme des Kollisionsrisikos, z.B. aufgrund schlechter Sicht oder infolge von Nebel oder Regen, wird unter Umständen durch die reduzierte Anzahl der Flüge unter diesen Bedingungen kompensiert.58 Einige Arten sind stärker gefährdet als andere, und die jeweiligen Auswirkungen bewegen sich zwischen den Extremen additiver – d.h. die Gesamtmortalität erhöhender – und kompen-satorischer – d.h. an die Stelle anderer Mortalitätsfaktoren tretender Ursachen. Da jedoch ei-nige der Arten, bei denen eine besondere Gefährdung festgestellt wurde, besonders langlebig sind, erst verhältnismäßig spät geschlechtsreif werden und die jährliche Reproduktion ent-sprechend gering ist, dürfte sich die zusätzliche Mortalität bei diesen Arten in besonderer Weise auswirken.59 Belege für unmittelbare Zusammenhänge mit Windparks sind zwar noch verhältnismäßig selten, es liegen jedoch Anzeichen dafür vor, dass Greifvögel von dieser zu-sätzlichen Mortalität betroffen sein könnten.60 In besonderer Weise zu berücksichtigen sind auch Populationen seltener und gefährdeter Ar-ten, die bereits durch sonstige menschliche Aktivitäten (z.B. durch Lebensraumverluste) be-droht sind.61 Dies gilt z.B. für in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie genannte Arten (etwa für Greifvögel oder für Seevögel). Zunehmende Bedenken bestehen auch im Hinblick auf nacht-ziehende Singvögel; hinreichende Belege sind allerdings noch nicht verfügbar.62

56

Siehe z.B. EEA (2009) sowie dort zitierte Literatur. 57

Siehe z.B. Hötker (2005, 2006), Petersen et al. (2006), Masden et al. (2009). 58

Siehe z.B. Drewitt & Langston (2006) und dort zitierte Literatur. 59

Zu allgemeinen Ergebnissen siehe z.B. Sæther & Bakke (2000). 60

Beispielsweise hat eine demografische Studie an Steinadlern (Aquila chrysaetos) im Windpark Altamont Pass in Kalifornien ergeben, dass die kollisionsbedingte Mortalität die Gesamtmortalität erhöhte (Hunt & Hunt (2006), und am Modell einer Schmutzgeier-Population (Neophron perconpterus) wurde deutlich, dass bei Be-rücksichtigung der Mortalität durch Windparks die Population stärker abnahm und früher ausstarb (Carrete et al. 2009).

61 Siehe z.B. Drewitt & Langston (2008).

62 Siehe z.B. Sterner et al. (2007), Drewit und Langston (2008); siehe auch Anhang V.

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Windparks und kollisionsbedingte Mortalität bei Greifvögeln Als besonders problematisch wurden auch mögliche Zusammenhänge zwischen Kollisionen bei ver-schiedenen Greifvogelarten und ungünstig gewählten Windpark-Standorten betrachtet. Eine erheblich erhöhte Mortalität wurde beispielsweise in Windparks in Spanien bei Gänsegeiern (Gyps fulvus), Schmutzgeiern (Neophron percnopterus), Turmfalken (Falco tinnunculus)

63 und beim Rotmilan (Milvus

milvus) in Deutschland und in Norwegen bei Seeadlern (Haliaeetus albicilla) beobachtet.64

Gleichzeitig haben sich einige dieser Arten (z.B. der Seeadler und der Rotmilan) in den letzten Jahr-zehnten in Teilen Europas erheblich vermehrt, da frühere Gefährdungen und problematische Lebens-bedingungen entfallen sind (etwa infolge einer reduzierten Belastung durch Giftstoffe oder durch illegale Bejagung). Da viele dieser Arten jedoch langlebig sind, erst spät geschlechtsreif werden und durch eine geringe jährliche Reproduktion gekennzeichnet sind, müssen Faktoren, die die Mortalität bei erwachse-nen Tieren zusätzlich erhöhen, ernst genommen werden. Selbst wenn gegenwärtige Studien nahelegen, dass durch Windparks bedingte Todesfälle im Vergleich zu Todesfällen aufgrund sonstiger Faktoren selten sind und sich bislang möglicherweise nicht auf all-gemeine Populationstrends ausgewirkt haben, muss das potenzielle Kollisionsrisiko im Einzelfall unter-sucht werden. Im Zusammenhang mit künftigen Risiken sollten auch die potenziellen kumulativen Aus-wirkungen der zu erwartenden Expansion von Windparks in den kommenden 10-20 Jahren berücksich-tigt werden.

65

Bei der Errichtung von Windparks ist vor allem die Wahl des Standorts von Bedeutung. Für Greifvögel ist relevant, dass bedeutsame Reviere vermieden werden. Die Bedeutung von Revieren beruht nicht nur auf einer hohen ständigen Besiedlungsdichte, sondern kann sich auch aus einem saisonal beding-ten Vorkommen ergeben. Besonders im Frühjahr, in Verbindung mit dem Brutverhalten, sowie im Herbst bestehen höhere Risiken. Weitere entscheidende Faktoren sind Witterungsbedingungen und die Topografie der jeweiligen Landschaft. Nach heutigem Wissens- und Erfahrungsstand sind verlässliche Aussagen noch nicht möglich. In mehreren Studien wurde jedoch empfohlen, in Gebieten, in denen Greifvögel vorkommen, auf Hügeln mit leichten Abhängen, an denen möglicherweise nur geringer Auf-trieb und für Greifvögel entsprechend erschwerte Gleitflugbedingungen herrschen, möglichst keine Windräder aufzustellen.

66 Da die lokalen Bedingungen jedoch sehr unterschiedlich sein können, sollten

Standortentscheidungen erst nach sorgfältiger Einzelfallprüfung getroffen werden.

Die kollisionsbedingte Mortalität wird gewöhnlich aufgrund aufgefundener getöteter Tiere er-mittelt. Dabei kann die tatsächliche Mortalität jedoch unterschätzt werden. Dies gilt insbeson-dere für Kleinvögel, die übersehen oder rasch von Aasfressern beseitigt werden können. Auf-grund von Modellen können möglicherweise genauere Schätzungen vorgenommen werden. Diese sind jedoch in hohem Maße von zuverlässigen Felddaten sowie von genauen Messun-gen des Vermeidungsverhaltens von Vögeln abhängig.67 In letzter Zeit wurde das Kollisionsri-siko pro Megawatt (MW) als Indikator vorgeschlagen. Angesichts der zunehmenden Größe von Windkraftanlagen könnte dieser Maßstab aussagekräftiger sein.68 Die Überwachung und Bewertung der kollisionsbedingten Offshore-Mortalität gestaltet sich nochmals schwieriger als bei Onshore-Standorten, weil getötete Tiere auf See kaum jemals gefunden werden. Um diesem Problem zu begegnen, wurden Radarbeobachtungen sowie

63

Siehe z.B. Barrios und Rodrígues (2004, 2007), Lekuona und Ursúa (2007), Carrete et al. (2009). 64

Hötker et al. (2006), Follestad et al. (2007) und Bevanger et al. (2008) zu Seeadlern an der norwegischen Küste. 65

Beispielsweise beim Roten Milan in Deutschland (Rasran et al. 2009). 66

Zum Europäischen Gänsegeier siehe z.B. de Lucas et al. (2008). 67

Band et al. (2007), Chamberlain et al. (2006). 68

Siehe z.B. Drewitt und Langston (2008).

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TADS (Thermal Animal Detection Systems) und akustische Erkennungssysteme getestet.69 Alternativ werden auch so genannte „Sensibilitätsindizes“ für die jeweiligen Arten zugrunde gelegt.70

Störung und Verdrängung: Störungen von Vögeln, die die Verdrängung bzw. die Vertreibung von Arten und damit den Lebensraumverlust zur Folge haben, sind bei Onshore-Windkraftanlagen ebenso wie bei Offshore-Anlagen problematisch. Die entsprechenden subletalen Wirkungen können physi-sche Beeinträchtigungen nach sich ziehen, die für eine Population als Ganzes in vieler Hin-sicht noch schädlicher sind als die unmittelbare Mortalität einzelner Exemplare, da die Auswir-kungen auf Populationsebene unter Umständen erst später erkannt werden.71 Störungen können durch die optische Präsenz sowie durch Geräusche und Schwingungen der Windkraftanlagen und/oder durch sonstige Tätigkeiten in Verbindung mit dem Betrieb von Windparks (z.B. durch die Nutzung von Fahrzeugen, Schiffen oder Helikoptern) bewirkt wer-den. Ebenso können Straßenverbindungen zwar den Zugang zu einem Park erleichtern, an-dererseits kann der entsprechende Verkehr die von den Windparks ohnehin ausgehenden Störungen noch verstärken. Die Auswirkungen sind je nach betroffenen Arten, Jahreszeiten und Standorten unterschiedlich. Maßgeblich für die Auswirkungen sind außerdem die Bedeu-tung des jeweiligen Standorts für die betreffenden Arten und die Verfügbarkeit sonstiger ge-eigneter Lebensräume in der näheren Umgebung, in die verdrängte Vögel ausweichen könn-ten. Bislang ging man davon aus, dass Vögel während der Brutzeit durch Störungen weniger be-einträchtigt werden als bei der Nahrungssuche oder in Ruhegebieten.72 Neueren Studien zu-folge scheint diese Annahme jedoch nicht immer zutreffend zu sein.73 Einige Watvögel bei-spielsweise sind standorttreu, und bei diesen Vögeln unterdrückt die Bindung an einen Stand-ort möglicherweise potenzielle Reaktionen auf Veränderungen des Lebensumfelds. Insoweit werden die tatsächlichen Auswirkungen möglicherweise erst bei Generationswechseln inner-halb einer Population deutlich.74 Auch dies ist allerdings für jeden Standort gesondert zu be-werten.

Daher werden weitere langfristige Folgestudien dahingehend benötigt, in welchem Umfang sich Arten an Störungen gewöhnen und inwieweit sich Bestände erholen können. Die ersten systematischen Überprüfungen haben ergeben, dass lokale Populationen bei verschiedenen Arten im Laufe der Zeit abnehmen (z.B. bei Wasser- und Watvögeln in Rast- und Überwinte-rungsgebieten); schlüssige Anhaltspunkte für Gewöhnungen wurden nicht gefunden.75 Aller-dings wurden kürzlich Langzeitstudien veröffentlicht, denen zufolge bei verschiedenen Arten sowohl in Verbindung mit Onshore-Windparks als auch mit Offshore-Parks Gewöhnungen auf-treten können.76

69

Siehe z.B. Desholm et al. (2006). 70

Siehe z.B. Garthe und Hüppop (2004) & Desholm (2009). 71

Langston & Pullan (2003). 72

Siehe z.B. Hötker et al. (2005, 2006). 73

Siehe z.B. Pearce-Higgins et al. (2009) 74

Siehe z.B. Drewitt & Langston (2006). 75

Stewart et al. (2004). In einer Auswertung von Studien, die sich nicht auf eine einzelne Jahreszeit beschränk-ten, wurden Fälle, in denen Vögel im Laufe der Jahre in größerer Nähe zu Windparks vorkamenin (Belege für eine Gewöhnung), ebenso häufig verzeichnet wie Fälle, in denen Vögel erst in größerer Entfernung getroffen wurden (Belege für mangelnde Gewöhnung oder sogar für verstärkte Reaktionen) aufgezählt wurden (Hötker et al. 2006).

76 Siehe z.B. Petersen & Fox (2007), Madsen & Boertmann (2008).

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Nach bisherigem Wissen führen Störungen offensichtlich zu einer Verdrängung, die in Fol-genabschätzungen in Verbindung mit Windparks, je nach betroffenen Arten und Standorten, berücksichtigt werden müssen. Selbst dann, wenn die betroffenen Gebiete in der Umgebung einzelner Windparks im Vergleich zu den insgesamt als Brut-, Nahrungs-, Rast oder Überwin-terungsgebieten verfügbaren Lebensräumen als verhältnismäßig klein betrachtet werden, können die kumulativen Auswirkungen mehrerer Windparks doch beträchtlich sein.

Barrierewirkung Auf Wander- oder Flugrouten gelegene Windparks können innerhalb von Flugstrecken zwi-schen Nahrungsgebieten und Rast- oder Brutplätzen eine Barriere für das natürliche Bewe-gungsverhalten von Arten sein. Bei zahlreichen Vogelarten wurde nachgewiesen, dass Wind-parks gemieden werden; dies gilt insbesondere für Wasser- und Singvögel. Die Reaktion hängt jedoch in hohem Maße von den jeweiligen Arten ab: Tagsüber halten Vögel möglicher-weise einen Abstand 100-3000 m; nachts werden sich die Distanzen wahrscheinlich eher ver-ringern.77 Der kurzfristige Vorteil eines Vermeidungsverhaltens liegt natürlich darin, dass die Gefahr von kollisionsbedingten Verletzungen oder Todesfällen verhindert wird; die entsprechenden Um-wege können jedoch einen höheren Energie- und Zeitaufwand erfordern, der sich wiederum langfristig auf Fitness-Parameter, wie z.B. die Überlebens- oder die Reproduktionsfähigkeit der betreffenden Arten, auswirken könnte. Der Fachliteratur zufolge wurde offenbar nicht nachgewiesen, dass die Barrierewirkung erhebliche Auswirkungen auf die Fitness von Vogel-populationen hätte;78 allerdings dürfen die potenziellen kumulativen Auswirkungen (beispiels-weise wenn mehrere Windparks auf einer Zugroute liegen) nicht vernachlässigt werden.79 Barrierewirkungen können auch durch eine geeignete Gestaltung der Windparks verhindert werden (z.B. durch Modifizierung der Größe und/oder der Ausrichtung der Turbinen oder des Abstands zwischen die Turbinen). Eine wichtige Maßnahme der Schadensminimierung kann also auch darin bestehen, die Gestaltung eines Windparks zu modifizieren.

Lebensraumverluste oder Verschlechterung von Lebensräumen Ob Lebensräume von Vögeln verloren gehen oder geschädigt werden, hängt von den jeweili-gen lokalen Gegebenheiten sowie von Umfang des Flächenverbrauchs für den Windpark und der damit verbundenen Infrastruktur ab. Der direkte Verlust von Lebensräumen kann eine zu-sätzliche Beeinträchtigung, neben der Verdrängung durch Störungen, darstellen. Ungünstig gelegene Onshore-Infrastrukturen (Turbinensockel, Unterstationen, Zufahrtsstra-ßen usw.) können bei bestimmten Vögeln unmittelbar zum Verlust von Brut- oder Nahrungs-gebieten führen.80 Bei Offshore-Anlagen beschränken sich Lebensraumverluste unter Um-ständen auf einen verhältnismäßig geringen Umfang. Immer größere Windparks können je-doch insbesondere in Brutgebieten (beispielsweise auf Sandbänken oder in flachen Gewäs-sern) für bestimmte Vogelarten bedenklich sein. Dies gilt insbesondere für Zeiträume, in de-nen die betreffenden Arten in den jeweiligen Gebieten besonders häufig auftreten (z.B. zur Zeit des Vogelzugs im Frühjahr oder im Herbst).81

77

Siehe z.B. Drewitt und Langston (2006) und dort zitierte Literatur. 78

Siehe z.B. Drewitt und Langston (2006). 79

Masden et al. (2009). 80

Siehe z.B. Pearce-Higgins et al. (2009). 81

2-5 % der Gesamtfläche der dänischen Offshore-Windparks (Fox et al. 2006); allerdings wurde auch über An-zeichen einer Erholung in letzter Zeit berichtet (Petersen et al. 2007).

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Einigen Studien zufolge hat sich die Vermeidung von Baumaßnahmen in Pufferzonen (z.B. von Brut-, Nahrungs- oder Ruhegebieten) bewährt.82 Die betreffenden Zahlen sind häufig nur grobe Richtwerte; trotzdem können sie unter anderem für Projektträger insoweit von Bedeu-tung sein, als sie einen Eindruck davon vermitteln können, welche Fläche bei einer Folgen-abschätzung einbezogen werden muss oder welche Flächen bei der Ausarbeitung eines Plans oder eines Projekts in besonderer Weise berücksichtigt werden müssen. 3.4.2 Potenzielle Auswirkungen von Windparks auf Fledermäuse In den letzten Jahren wurden zunehmend Bedenken hinsichtlich potenzieller Auswirkungen von Windparks auf Fledermausarten vorgetragen. Die Bedenken bezogen sich insbesondere auf die Gefahr von Kollisionen mit Rotorblättern oder Turbinentürmen sowie auf Barotraumata infolge des raschen Luftdruckabfalls um die laufenden Turbinenblätter.83 Fledermäuse haben eine geringe jährliche Reproduktion und eine lange Lebenserwartung; entsprechend schwer wiegt selbst eine geringe zusätzliche Mortalität. Tabelle 3 vermittelt ei-nen Überblick über die Auswirkungen der Anordnung und des Betriebs von Windparks (ohne Barotraumata); nähere Informationen zu den Auswirkungen auf einzelne Arten sind in Anhang IV zusammengestellt. Bei Fledermäusen umfasst ein typisches Jahr eine aktive Periode (in den Monaten April bis Oktober/November) und einen Zeitraum, indem die Tiere gewöhnlich weniger aktiv sind bzw. ihren Winterschlaf halten (November bis März). Im Allgemeinen pendeln oder ziehen Fleder-mäuse zwischen Sommer- und Winterquartieren. Wann die Tiere wandern, hängt bei den ein-zelnen Arten von der jeweiligen geografischen Lage sowie von den Gegebenheiten im jeweili-gen Jahr und von den Witterungsbedingungen ab. Mehrere Studien haben jedoch gezeigt, dass die Mortalität beim Ausschwärmen sowie bei der Wanderung im späten Sommer und im Herbst besonders hoch ist und dass wandernde Arten besonders empfindlich auf Störungen reagieren.84 Allgemein wird angenommen, dass die Tiere Windkraftanlagen durch Echolotung ausweichen können; dieses Ausweichverhalten erfolgt unter Umständen jedoch nicht, wenn die Tiere während der Wanderung über längere Strecken ziehen.85 Am häufigsten ereigneten sich Kollisionen bei Windparks in der Nähe von Wäldern. Kollisio-nen von Fledermäusen waren aber auch in Verbindung mit Turbinen auf offenen Flächen und sogar bei Offshore-Windparks zu verzeichnen. Potenzielle Standorte in wichtigen Überwinte-rungsgebieten, in denen Fledermäuse vor und nach dem Winterschlaf in großer Anzahl Nah-rung suchen, sollten sorgfältig untersucht werden. Wenn festgestellt wird, dass ein Standort erhebliche negative Auswirkungen haben kann, sollte dieser möglichst vermieden werden. Außerdem sollten verschiedene für gewisse Fledermausarten besonders anziehende Land-schaftsmerkmale im Hinblick auf Kollisionsrisiken untersucht werden. Dazu zählen z.B. lineare Landschaftselemente wie etwa Wälder,86 Hecken und Wasserläufe sowie Feuchtgebiete,

82

Siehe z.B. Bright et al. (2006, 2009), LAG-VSW 2007). 83

Siehe z.B. Cryan und Barcley (2009); als Barotraumata werden Schädigungen an hohlen Gewebestrukturen infolge eines raschen oder übermäßigen Luftdruckabfalls bezeichnet; bei pulmonaren Barotraumata wird das Lungengewebe infolge einer Ausdehnung der in den Lungen eingeschlossenen Luft geschädigt, die durch blo-ßes Ausatmen der Luft nicht verhindert werden kann (Baerwald et al. 2008).

84 Rodrigues et al. (2008) sowie dort zitierte Literatur.

85 Keeley et al. (2001).

86 An Waldrändern wurde beispielsweise eine Schutzzone von 200 m empfohlen (Rodrigues et al. 2008);

siehe auch Empfehlungen von Mitchell-Jones und Carlin (2009) zur Minimierung schädlicher Auswirkungen,

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43 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

Sumpfgebiete und Feuchtwiesen in der Nähe flacher Süß- oder Salzgewässer.87 Derartige Landschaftselemente können als Korridore zwischen Nahrungs-, Brut- und Ruhegebieten die-nen.

Tabelle 3: Mögliche Auswirkungen auf Fledermäuse im Überblick (Auszug aus den EUROBATS-Leitlinien zur Berücksichtigung von Fledermäusen bei der Planung von Windparks)

88

Mögliche standortbedingte Auswirkungen auf Fledermäuse

Auswirkung

Sommer

Zugperiode

Verlust von Jagdgebieten während der Anlage von Straßen, Fundamenten usw.

Geringe bis mittlere Auswirkun-gen, je nach Standort und Art

Geringe Auswirkungen

Verlust von Ruhegebieten infolge der Anlage von Zu-fahrtsstraßen, Fundamenten usw.

Wahrscheinlich starke oder sehr starke Auswirkungen, je nach Standort und Art

Starke oder sehr starke Aus-wirkungen (z.B. Verlust von Ruhegebieten)

Mögliche Auswirkungen in Verbindung mit dem Betrieb von Windparks

Auswirkung

Sommer

Zugperiode

Ultraschallemissionen

Wahrscheinlich geringe Auswir-kungen

Wahrscheinlich geringe Aus-wirkungen

Verlust von Jagdgebieten, da die Fledermäuse das be-treffende Gebiet vermeiden

Mittlere bis starke Auswirkun-gen

Wahrscheinlich geringere Auswirkungen im Frühjahr, mittlere bis starke Auswirkun-gen im Herbst und in der Überwinterungsphase

Verlust oder Verschiebung von Flugkorridoren

Mittlere Auswirkungen

Geringe Auswirkungen

Kollision mit Rotorblättern

Geringe bis starke Auswirkun-gen, je nach Art

Starke bis sehr starke Aus-wirkungen

Wenn Windkraftanlagen in einem von Fledermäusen besiedelten Wald, in dessen Nähe oder in einer offenen Landschaft betrieben werden, die den Tieren als Nahrungsgebiet dient, kön-nen Lebensräume verloren gehen oder beeinträchtigt werden. Die Fällung von Bäumen zur Errichtung einer Windkraftanlage und zum Bau der erforderlichen Infrastruktur kann nicht nur einen Verlust von Lebensräumen für Fledermäuse zur Folge haben, sondern auch dazu füh-ren, dass neue lineare Landschaftsmerkmale entstehen, die Fledermäuse zur Nahrungssuche in die Nähe einer Windkraftanlage locken. Warum sich Fledermäuse von Windkraftanlagen angezogen fühlen können, wurde mit ver-schiedenen Hypothesen zu erklären versucht.89 Allgemein verbreitet ist die Annahme, dass sich Insekten in der unmittelbaren Umgebung von Windkraftanlagen sowohl bei Onshore- als auch bei Offshore-Anlagen sammeln, da sie von der Wärmestrahlung der Windkraftanlagen

beispielsweise durch die Anpassung von Turbinenstandorten unter Berücksichtigung bestehender Baumli-nien, Ruhegebiete usw.

87 Siehe z.B. Brinkmann et al. (2006), Ahlén (2008), Rodrigues et al. (2008).

88 Rodrigues et al. (2008).

89 Siehe z.B. Kunz et al. (2007a), Cryan & Barcley (2009).

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44 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

angezogen werden. Bei bestimmten Witterungsbedingungen könnten Fledermäuse sowie ver-schiedene Insekten fressende Singvögel dadurch angelockt werden.90 Auch der Zeitpunkt der Errichtung eines Windparks könnte erhebliche Auswirkungen auf be-stimmte Fledermausarten haben, wenn das Jagdverhalten der Tiere gestört wird oder wenn die Errichtung während der Zugperiode oder beim Ausschwärmen der Tiere erfolgt. Die Wahl des richtigen Zeitpunktes für die Errichtung eines Windparks setzt jedoch Kenntnisse der loka-len Gegebenheiten hinsichtlich der betroffenen Fledermausarten sowie deren verschiedenen Lebensphasen voraus.91 3.4.3 Repowering von Windparks Bislang liegen nur begrenzte Anhaltspunkte dahingehend vor, wie sich die kollisionsbedingte Mortalität durch das so genannte Repowering, d.h. durch Ersatz vorhandener Turbinen durch eine geringere Anzahl größerer und leistungsstärkerer Turbinen, ändern könnte. Erfahrungen in Europa und in Nordamerika haben gezeigt, dass durch Repowering das Kollisionsrisiko bei Vögeln reduziert, bei Fledermäusen jedoch erhöht wurde.92 Die zunehmende Höhe der Turbi-nentürme hat offenbar keine Auswirkungen auf Vögel; das Risiko für Fledermäuse könnte sich jedoch erhöhen, da Fledermäuse als Nachtflieger möglicherweise in geringeren Höhen fliegen als Vögel und entsprechend durch neue und größere Turbinen stärker gefährdet sein könnten. 3.4.4 Potenzielle Auswirkungen von Windparks auf Meeressäuger

Meeressäuger (Seehunde, Wale und Delfine) können auf unterschiedliche Weise durch Wind-parks beeinträchtigt werden. Die Lärmbelastung der Meere war bereits Gegenstand zahlrei-cher Untersuchungen, da Meerestiere durch Lärm verdrängt und in ihrem normalen Verhalten beeinträchtigt werden können und – bei sehr starkem Lärm – sogar physischen Schaden nehmen können. Während der Bauphase können Tiere in einem ausgedehnten Umkreis durch Lärm und Erschütterungen bei Rammarbeiten oder bei sonstigen Bautätigkeiten beein-trächtigt werden.93 Überwachungen von Seehunden und Schweinswalen (Phocoena phocoena) in den dänischen Windparks Nysted und Horns Rev haben gezeigt, dass die Tiere durch das Einrammen der Verankerungen vorübergehend aus diesen Gebieten vertrieben wurden. In der anschließen-den Bauphase sowie während des Betriebs der Windparks waren im Hinblick auf die Anzahl der Seehunde keine Auswirkungen zu verzeichnen. Bei Schweinswalen wurde bei Rammar-beiten eine erhebliche, wenngleich kurzfristige Verdrängung beobachtet. Im Windpark Horns Rev wurde ein leichter Rückgang der Schweinswalbestände während der Bauphase festge-stellt. In der Betriebsphase kam es nicht zu Verdrängungen. Im Windpark Nysted kam es so-wohl in der Bauphase als auch während des Betriebs zu einem deutlichen Rückgang. Der Be-stand hatte sich auch nach zweijährigem Betrieb des Windparks noch nicht vollständig erholt, allerdings nahm die Anzahl der Tiere allmählich wieder zu.94 Auch während des Betriebs werden Lärm und Erschütterungen in den Wasserkörper emittiert; dies kann die Kommunikation und das Fressverhalten der Tiere stören. Schweinswale, sonsti-ge Wale und Delfine sind bei der Navigation und bei der Nahrungssuche in erheblichem Maße auf eine funktionierende Echolotung angewiesen. Die langfristigen Auswirkungen scheinen je nach Standort unterschiedlich zu sein. Das Betriebsgeräusch von Windparks ist für einige

90

Siehe z.B. Ahlén et al. (2007, 2009). 91

Rodrigues et al. (2008) 92

Siehe z.B. Hötker (2006), Barclay et al. (2007), Smallwood & Karas (2009). 93

Siehe beispielsweise Thomsen et al. (2006), Nedwall et al. (2007), Diedrichs et al. (2008) 94

Siehe z.B. Inger et al. (2009) (Untersuchung jüngeren Datums).

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45 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

Meeressäuger eindeutig wahrnehmbar; im Gegensatz zum Lärm bei Rammarbeiten dürfte der betriebsbedingte Lärm jedoch geringer und lokal begrenzt sein.95 Wegen der weiterhin gerin-gen Anzahl vorliegender Studien sind allgemeine Aussagen jedoch schwierig. Verschiedene Fischarten (z.B. der atlantische Lachs) können Betriebsgeräusche auf eine Ent-fernung bis zu einigen Kilometern wahrnehmen. Bei Junglachsen kann Lärm tödlich wirken; außerdem kann die Kommunikation innerhalb einer Art erschwert werden. Verhaltensrelevan-ter und physiologischer Stress dürften jedoch nur in der unmittelbaren Umgebung von Lärm-quellen auftreten.96 Um potenziellen Schäden zu begegnen, die durch den Lärm beim Einrammen von Veranke-rungen hervorgerufen werden könnten, wurden verschiedene Schadensbegrenzungsmaß-nahmen vorgeschlagen97 (siehe auch Abschnitt 5.5.4).

Eine weitere mögliche Auswirkung von Windkraftanlagen auf die maritime biologische Vielfalt ist der so genannte „Riff-Effekt“. Anlagen bzw. Fundamente unter der Meeresoberfläche kön-nen als künstliche Riffe fungieren oder können von Algen und von Epifauna-Gemeinschaften besiedelt werden. Dadurch können sich auf lokaler Ebene die Zusammensetzung des Arten-spektrums und die biologische Struktur ändern.98 Der Riff-Effekt kann unter gewissen Umständen die Vielfalt erhöhen; in einigen Studien wurde jedoch auch auf die Gefahr verwiesen, dass der Riff-Effekt zur Ausbreitung invasiver Arten beitragen könne.99 Allerdings ist zu berücksichtigen, dass auch eine Änderung des Lebens-raums von Artengemeinschaften die für den betreffenden Standort definierten Erhaltungsziele beeinträchtigen kann. Eine Beeinträchtigung kann also auch unabhängig von dem Umfang gegeben sein, in dem die Artenvielfalt erhöht wird.

95

Madsen et al. (2006) 96

Siehe z.B. Keller et al. (2006), Thomsen et al.2006). 97

Siehe ferner IUCN-Bericht „Greening Blue Energy: Identifying and managing the biodiversity risks and oppor-tunities of off shore renewable energy“, Hrsg. Dan Wilhelmsson et al.; http://data.iucn.org/dbtw-wpd/edocs/2010-014.pdf.

98 Spezifische Untersuchungen zu den wesentlichen Auswirkungen der Ansiedelung von Miesmuscheln (Mytilius

edulis) an den Fundamenten von Windparks in der südlichen Ostsee auf die lokale Artenzusammensetzung. Petersen und Malm (2006), siehe auch Maar et al. (2009).

99 Siehe z.B. Inger et al. (2009). In jedem Fall und insbesondere für Natura 2000-Gebiete sind jegliche potenziel-

le Riff-Effekte im Rahmen eine Verträglichkeitsprüfung zu untersuchen (siehe Artikel 6 Absatz 3 der FFH-Richtlinie; siehe ferner Kapitel 5). Auch wenn die Artenvielfalt an einem Standort erhöht wird, muss ein po-tenzieller Riff-Effekt nicht zwangsläufig die Integrität und den Erhaltungszustand der Lebensräume oder Ar-ten beeinträchtigen, für die ein Gebiet als Schutzgebiet ausgewiesen wurde.

Einige Auswirkungen von Windparks, die für Meeressäuger von Bedeutung sein könnten

Intensive Lärmbelastung bei Rammarbeiten sowie beim Bohren und Abtragen;

erhöhter Schiffsverkehr bei Untersuchungen sowie bei Bau- und Wartungstätigkeiten;

verstärkte Eintrübungen und mehrfache Aufschlämmung verunreinigter Sedimente bei der Einrichtung eines Windparks;

Schaffung neuer Strukturen (u.a. Bildung künstlicher Riffe und entsprechende Veränderung von Lebensräumen) sowie unter Umständen Veränderung von Beute- und Nahrungsbeziehungen;

ständige Betriebsgeräusche und Schwingungen der Windturbinen;

elektromagnetische Auswirkungen infolge der verlegten Kabel, die sich auf die Navigationsfähigkeit auswirken können (dies kann insbesondere bei Knorpelfischen problematisch sein);

Auswirkungen auf Beutetiere (z.B. Verhaltensänderungen bei Fischen). Auszug aus der Dokumentation des ASCOBANS/ECS-Workhop, April 2007 (Evans 2008)

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46 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

Im Zusammenhang mit Wassererwärmungen um verlegte Kabel wurden Untersuchungen im Hinblick auf benthische Arten sowie in Bezug auf die erhöhte Gefahr von Botulismus-Infektionen durchgeführt. Im Allgemeinen sollten die Auswirkungen jedoch vernachlässigbar sein, da die Kabel in der Regel in eine Tiefe von bis zu 3 m im Meeresboden verlegt werden. Die meisten benthischen Arten leben in offenen Gewässern in einer Tiefe von 5-10 cm bzw. im Gezeitenbereich von bis zu 15 cm; in diesen Tiefen ist die Erwärmung gering, wenn die Kabel hinreichend tief verlegt werden (wenngleich sich einige Tiere tiefer eingraben).100 Und schließlich können durch die Kabelübertragung von Elektrizität innerhalb von Windparks sowie zu Anschlussstellen an Land elektromagnetische Felder entstehen, die auch auf kurze und mittlere Strecken ausgelegte Orientierungssysteme stören. Besonders ausgeprägt kön-nen Störungen bei Knorpelfischen (d.h. bei Haien und Rochen) sein, die besonders empfind-lich auf Magnetfelder reagieren. Außer im Abstand von einigen wenigen Metern um Kabel und sonstige Einrichtungen liegen die Feldstärken jedoch deutlich unter der der Stärke des geo-magnetischen Feldes der Erde. In Studien wurden die Auswirkungen als geringfügig bewertet; die vorliegenden Ergebnisse sind allerdings nicht uneingeschränkt beweiskräftig.101 3.4.5 Potenzielle Auswirkungen von Windparks auf seltene und gefährdete Lebensraumtypen Windparks in bestimmten seltenen und empfindlichen Lebensraumtypen (z.B. in Decken- oder Hochmooren, Feuchtgebieten, Sanddünen und flachen Sandbänken) oder deren Umge-bung können die Zerstörung oder die Verschlechterung dieser Lebensräume zur Folge haben. Bedenklich ist nicht nur der unmittelbare Verlust eines Lebensraums, sondern auch die poten-zielle Beschädigung der Struktur und der ökologischen Funktionen durch Bautätigkeiten bzw. beim Betrieb von Windparks. Die Schäden können sich auch auf erheblich größere Gebiete auswirken als auf die jeweils tatsächlich beanspruchte Fläche. Insbesondere Torfmoore können durch die Anlage von Windparks bzw. der entsprechenden Infrastrukturen, z.B. durch den Bau neuer oder den Ausbau bestehender Zufahrtsstraßen, Schaden nehmen. Häufig sind die Schäden darauf zurückzuführen, dass die Hydrologie des Torfbodens nicht hinreichend berücksichtigt wurde. Auch wenn der tatsächliche Verlust an Torfmaterial gering ist, kann sich der Schaden für die natürliche Entwässerung der Torfmoore, beispielsweise in Form von Schäden an Entwässerungsgräben, in einem weitaus größeren Umkreis bemerkbar machen und letztlich zur Verschlechterung eines größeren Torfmoores sowie sonstiger verbundener Lebensräume (z.B. an ein Torfmoor anschließende Flüsse und sonstige Fließgewässern) beitragen.102

100

Daten von Studien im Offshore-Windpark Nysted, Dänemark, zitiert in OSPAR (2008). 101

Siehe z.B. Petersen & Malm (2006), Meissner und Sordyl (2006). 102

Eine Beschreibung der Auswirkungen von Windparks und von verbundenen Strukturen wie z.B. Zufahrtsstra-ßen auf hydrologische Gegebenheiten ist z.B. Lindsay (2007) zu entnehmen; siehe auch Fagúndez (2008) und Fraga et al. (2008) zu Auswirkungen auf eine Deckenmoor-Vegetation in Spanien.

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47 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

Errichtung von Windparks in Hoch- und Niedermooren – das Torfmoor Derrybrien

Im Oktober 2003 kam es an der Südseite des Berges Cashlaundrumlahan im westirischen Galway in einem Torfmoor zu einem ausgeprägten Erdrutsch. Der Erdrutsch wurde schließlich auf Bauarbeiten zur Errichtung eines neuen Windparks in diesem Gebiet zurückgeführt. Es wurde festgestellt, dass zwei Windkraftanlagen sowie Abschnitte der durch das Torfmoor angelegten Zufahrtstraßen die Hydrologie des Moores verändert und die Stabilität der Torfschicht beeinträchtigt hatten.

103

Ein ähnlicher Erdrutsch ereignete sich im August 2008 in Verbindung mit der Errichtung eines anderen Windparks in den Stacks Mountains im irischen County Kerry. Auch in diesem Fall wurde festgestellt, dass der Erdrutsch auf einen ungünstigen Verlauf der Zufahrtsstraßen durch das Torfmoor zum Wind-park zurückzuführen war. Der Fall Derrybrien wurde später nach einer unabhängigen Untersuchung der Baumaßnahmen zur Er-richtung des Windparks vor dem Europäischen Gerichtshof verhandelt. Im Juli 2008 stellte der Europäi-sche Gerichtshof fest,

104 „dass Irland nicht die Maßnahmen getroffen habe, die notwendig seien, um

sicherzustellen, dass gemäß Art. 2 Abs. 1 der geänderten Richtlinie 85/337 Überprüfungen im Hinblick darauf durchgeführt würden, ob bei den geplanten Projekten mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei“. Seitdem werden Projektträger angehalten, umfassende Risikobewertungen

durchzuführen, wenn die Errichtung von Windparks in Torfmooren geplant wird.

Torfmoore sind wichtige Kohlenstoffspeicher und spielen entsprechend eine wichtige Rolle bei der von der Europäischen Union verfolgten Strategie zur Abschwächung des Klimawandels. Windparks in Torfmooren können die Kohlenstoffverluste insgesamt erheblich erhöhen und damit dazu beitragen, die mit Windparks zu erzielenden Kohlenstoffeinsparungen zunichte zu machen und seltene Lebensräume von europaweiter Bedeutung zu schädigen. Auswirkungen auf Prozesse zur Kohlenstoffbindung durch „aktive“ oder wachsende Torfmoore können auch dann vorkommen, wenn das Wachstum eines Torfmoores durch Änderungen der Hydrologie aufgrund der Errichtung von Windparks gestört wird. Entsprechende Änderungen können während der Bauphase auftreten, aber auch während der gesamten Funktionsperiode eines Windparks vorkommen. Die schottische Regierung hat eine Methode zur Ermittlung potenziel-ler Kohlenstoffverluste und -einsparungen in Verbindung mit Windparks in Torfmooren entwi-ckelt; bei dieser Methode werden der Abbau von Torf und die Entwässerung sowie die Ver-besserung von Lebensräumen und die Wiederherstellung von Gebieten berücksichtigt.105 Weitere dynamische Lebensraumsysteme, wie z.B. Sanddünen, Feuchtgebiete oder teilweise unter der Wasseroberfläche liegende Sandbänke, reagieren ebenfalls empfindlich auf Verän-derungen ihrer Struktur oder Beeinträchtigungen ihrer Funktion. Veränderungen könnten etwa durch die Verdichtung von Böden, durch Rodungen sowie durch Entwässerung oder durch die Änderung von Landschaftsprofilen bewirkt werden. Dies wiederum kann zu schweren Erosio-nen und zur Verschlechterung von Lebensräumen, auch auf ausgedehnten Flächen, führen. In welchem Umfang Schäden oder Verschlechterungen hervorgerufen werden, hängt vom Umfang der jeweiligen Anlage und vom genauen Standort der Windparks und der zugehöri-gen Infrastrukturen ab.

103

Lindsay und Bragg (2004); eine knappere Beschreibung ist auch Bragg (2007) zu entnehmen. 104

EuGH, C-215/06. 105

Nayak et al. (2008); siehe auch Grieve und Gilvear (2008) und Azkorra et al. (2008) zu standortspezifischen Studien in Schottland bzw. in Spanien.

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48 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

Die Erheblichkeit hängt von den folgenden Faktoren ab:

Größenordnung der Auswirkungen

Art

Umfang

Dauer

Intensität

Zeitraum

Wahrscheinlichkeit

Kumulative Wirkungen

3.5 Unterscheidung zwischen erheblichen und nicht erheblichen Auswirkungen Die Ermittlung der Arten und der Lebensräume, die von der Errichtung eines Windparks wahr-scheinlich betroffen werden, ist nur der erste Schritt einer Folgenabschätzung. Im nächsten Schritt muss festgestellt werden, ob die zu erwartenden Auswirkungen erheblich sind. Das rechtliche Verfahren zur Ermittlung der „Erheblichkeit“ von Planungen oder Projekten, die sich konkret auf Natura 2000-Gebiete auswirken, wird in Kapitel 5 beschrieben. In diesem Abschnitt sollen zusammenfassend einige allgemeine Grundsätze bei der Ermittlung der „Erheblichkeit“ in Bezug auf wild lebende Ar-ten beschrieben werden, um den Begriff der Er-heblichkeit besser zu erläutern; dabei spielt es keine Rolle, ob die betreffenden Arten in Schutzgebieten leben. Die Bewertung der Erheblichkeit muss in Einzel-falluntersuchungen bezogen auf die jeweils betroffenen Arten und Lebensraumtypen erfolgen. Der Verlust einiger Exemplare ist bei manchen Arten vielleicht weniger gravierend, bei ande-ren Arten hingegen durchaus erheblich. Dies gilt etwa für einige Adler- und Geier-Populationen sowie für verschiedene weitere gefährdete Arten. Auch die Verdrängung einzelner Tiere kann die Lebenstüchtigkeit und letztlich die Überle-bensquote bestimmter Arten erheblich beeinträchtigen, während bei anderen Arten nur be-grenzte Auswirkungen zu verzeichnen sind (insbesondere bei Arten, bei denen alternative Le-bensräume in der näheren Umgebung in hinreichender Anzahl zugänglich sind). Insoweit sind sowohl Umfänge, Verbreitungen und Verbreitungsgebiete als auch Reproduktionsstrategien und Lebenserwartungen von Populationen maßgeblich für die Erheblichkeit der jeweiligen Auswirkungen. Bei der Bewertung der Erheblichkeit sollte auch ein angemessener geografischer Wirkungs-raum zugrunde gelegt werden. Bei Langstreckenvögeln können die Auswirkungen in einem bestimmten Gebiet Folgen für die betreffenden Arten auch in einem umfassenderen geografi-schen Wirkungsraum haben. Auch bei standorttreuen Vogelarten mit großen Revieren oder bei Nutzungsänderungen von Lebensräumen müssen potenzielle Auswirkungen unter Um-ständen nicht nur auf lokaler, sondern zumindest auch auf regionaler Ebene berücksichtigt werden. Häufig wird die Erheblichkeit von Auswirkungen anhand von Schlüsselindikatoren ermittelt (z.B. ausgehend von dem in Abbildung 7 dargestellten Ansatz). Einige Indikatoren, wie z.B. der Umfang bzw. der prozentuale Verlust an Lebensräumen, können für besonders seltene Lebensraumtypen oder für Lebensräume mit beschränktem Verbreitungsgebiet aufgrund der Bedeutung dieser Lebensräume gravierender sein als für andere Lebensräume.

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49 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

Abbildung 7: Auswirkungen von drei wichtigen durch Windparks bedingten Risikofaktoren (graue Käst-chen) auf die Überlebensquote und den Bruterfolg von Vögeln und letztlich auf den Gesamtumfang ei-ner Population; in Kästchen mit einem fett gedruckten Rahmen sind potenzielle messbare Auswirkun-gen dargestellt; die Kästchen mit doppeltem Rahmen beziehen sich auf zu modellierende Prozesse. Das Flussdiagramm konzentriert sich zwar auf Vögel in Offshore-Gebieten; der zugrunde liegende An-satz kann jedoch umfassender angewendet werden. Quelle: Fox et al. (2006).

Das Flussdiagramm in Abbildung 7 beschreibt die Wechselwirkungen zwischen Faktoren, die potenziell und in erheblichem Umfang beispielsweise für eine Vogelpopulation von Bedeutung sein könnten. Das Diagramm zeigt, wie physische Wirkungen (z.B. Bewegungsbarrieren, die Verdrängung aus Nahrungsgebieten, die Änderung von Lebensräumen und die kollisionsbe-dingte Mortalität) ökologische Wirkungen (z.B. längere Flugstrecken und die veränderte Zu-gänglichkeit von Lebensräumen) auslösen. Dies wiederum verursacht Kosten oder Änderun-gen des Energieaufwands und Veränderungen bei der Nahrungsaufnahme, welche Fitness-

Gefährdungs- faktor:

OPTISCHE STÖRUNG –

VERMEIDUNGSREAKTION

VERLUST/MODIFIKATION DES

PHYSISCHEN LEBENSRAUMS

KOLLI-SIONS-

BEDINGTE MOR-

TALITÄT

↓ ↓ ↓ ↓ ↓

Physische Auswir-kungen:

Hindernisse für Bewegungen

(Zugverhalten, Nahrungssuche

usw.)

Verdrängung durch

Störung der optimalen Nahrungs-versorgung

Zerstörung von Nahrungs-

gebieten durch Anlage von

Fundamenten oder durch

Maßnahmen zur Verringerung des

Widerstandes

Schaffung neuer

Lebensräume auf Funda-

menten oder Maßnahmen

zur Verringerung

des Widerstandes

Kollision mit Rotorblättern

oder sonstigen Strukturen

oder Mortalität

infolge von Luft-

turbulenzen

↓ ↓ ↓ ↓

Ökolog. Auswir-kungen:

Längere

Flugstrecken

„Effektiver“ Lebensraum-

verlust

„Physischer“ Lebensraum-

verlust

„Physischer“ Lebens-

raumgewinn

↓ ↓ ↓ ↓

Energie- kosten

Erhöhter Energie-

verbrauch

Reduzierte Energieaufnahme und/oder erhöhter Energieaufwand

Bessere Energieauf-

nahme und/oder erhöhter

Energieauf-wand

↓ ↓ ↓ Auswir-

kungen auf die Fitness:

Änderungen hinsichtlich des Bruterfolgs und der Überlebensquote Reduzierte

Überlebens-quote

↓ ↓ Populations-

bezogene Auswir-kungen:

Änderung der Populationgröße

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50 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

Parameter wie z.B. die Überlebensquote und den Bruterfolg und damit auch die Gesamtgröße einer Population beeinflussen.106 Jegliche Folgenabschätzung muss natürlich nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft er-folgen. Diese Daten können aus gezielten direkten Befragungen oder aus unterschiedlichen Modellen für Populationsprognosen bestehen. In besonderen Fällen können diese Daten auch aus umfassenden wissenschaftlichen Überwachungsprogrammen bezogen werden. Die folgenden Beispiele zeigen, wie ein derartiges Programm bei einigen der ersten großen Offshore-Windparks in Dänemark durchgeführt wurde.

Errichtung von Offshore-Windparks in Dänemark: Auswirkungen und Umweltüberwachung

Gemeinsam mit Deutschland und dem Vereinigten Königreich ist Dänemark eines der führenden Län-der bei der Einführung von Offshore-Windparks in Europa in industriellem Maßstab. Ende 2009 waren zehn Offshore-Windparks in Betrieb. Insgesamt 305 Turbinen erzeugten eine Gesamtkapazität von 646 MW. Zu 79 % verteilten sich die Turbinen auf drei große Anlagen: auf zwei Windparks in der Nordsee in Horns Rev, 15-30 km vor der Westküste von Jütland, und auf einen Windpark in der Ostsee etwa 10 km südlich der Stadt Nysted auf der Insel Lolland. Die Windparks erstrecken sich jeweils auf einer Fläche von 20-35 km

2.

Die Vorprüfung (Screening) wurde 1999 eingeleitet, die Umweltverträglichkeitsprüfungen wurden 2001 angenommen, und mit den Baumaßnahmen wurde 2002 begonnen. Die ersten beiden Windparks gin-gen 2003 in Betrieb. Im Rahmen der jeweiligen Projekte wurde für diese beiden Windparks ein ambitio-niertes Forschungs- und Überwachungsprogramm eingerichtet. In den bisher durchgeführten Studien wurden folgende Aspekte berücksichtigt:

benthische Flora und Fauna (unter besonderer Berücksichtigung der Anlage künstlicher fester Sub-stratschichten an Turbinenfundamenten);

Verteilung der Fische (Auswirkungen elektromagnetischer Felder);

Anzahl und Verteilung Nahrung suchender und rastender Vögel;

Zugvögel (einschließlich Kollisionsrisiken);

Verhalten und Reaktionen von Meeressäugern (Seehunden und Schweinswalen);

Küstenmorphologie.

Die Ergebnisse der Überwachung bis Ende 2006 lassen sich gekürzt wie folgt zusammenfassen:

Der Umfang und die Biomasse der benthischen Fauna haben sich geändert; die lokale Biomasse hat sich um das 50- bis 150-Fache erhöht – in erster Linie aufgrund der erhöhten Heterogenität des Lebensraums infolge der Schaffung fester Substratschichten auf dem ursprünglich fast ausschließ-lich aus Sandsedimenten bestehenden Meeresgrund.

Trotzdem war keinerlei Anziehung durch „Riff-Effekte“ zu beobachten. Ein interessantes Ergebnis war, dass Sandaale (Ammodytes spp.), die empfindlich auf Veränderungen der Zusammensetzung von Sedimenten reagieren und die für Raubfische ebenso wie für Vögel eine wichtige Beute sind, durch die Veränderungen nicht beeinträchtigt wurden.

Bei Meeressäugern wurden eindeutige Reaktionen auf die Rammarbeiten beobachtet: Während der Bauzeit ging die Anzahl der Schweinswale zurück. Bislang ist eine langsame Erholung erst in einem der Windparks festzustellen. Bei Gemeinen Seehunden und Kegelrobben hingegen waren keine all-gemeinen Verhaltensänderungen zu verzeichnen.

Ein eindeutiges Vermeidungsverhalten wurde bei verschiedenen Vogelarten (unter anderem bei Ei-derenten) festgestellt; die kollisionsbedingte Mortalität war sehr gering. Bei einigen Wasservögeln waren Verdrängungseffekte in einem Umkreis von mindestens 2 km zu beobachten.

Unter anderem wurden auch beispielsweise die folgenden neuen und differenzierten Überwachungs-technologien getestet und eingesetzt:

hydroakustische Geräte zur Überwachung von Fischbeständen;

106

Ausführlicher wird dieser Prozess von Fox et al. (2006) beschrieben. Dort wird der Prozess als „Modellansatz“ vorgestellt; von den Planungsbehörden in Dänemark wird dieser Ansatz nicht regelmäßig zugrunde gelegt.

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51 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

ein speziell entwickeltes Fanggerät zur Untersuchung der Auswirkungen elektromagnetischer Fel-der;

die akustische Überwachung von Meeressäugern mit stationärer Datenerfassung kombiniert mit ferngesteuerter Videoüberwachung und Ausrüstung von Tieren mit Satellitensendern; Entwicklung ergänzender Raummodelle zur Verteilung von Meeressäugern auf der Grundlage von Freilandunter-suchungen;

verbesserte Radar- und Infrarotvideo-Verfahren zur Überwachung der Bewegung von Vögeln.

Insgesamt ist durch die dänischen Studien unser Wissen über die kurzfristigen Auswirkungen großer Offshore-Anlagen auf verschiedene Arten und auf maritime Lebensräume gewachsen. Sie haben nicht nur zu einer Erweiterung des Wissens über Umweltfolgen beigetragen, sondern auch das Know-how im Zusammenhang mit Überwachungsmethoden erweitert. Insoweit sind diese Studien sehr hilfreich, wie bei der Raumordnung auch im Zusammenhang mit sonstigen großtechnischen Projekten ein wissen-schaftlicher Rahmen zugrunde gelegt werden kann.

107

Programm zur Überwachung der Windparks in Beauce, Frankreich 2006 wurde ein auf vier Jahre angelegtes Überwachungsprogramm eingerichtet, mit dem die Auswir-kungen von sechs aneinander grenzenden Windparks in der französischen Region Beauce analysiert werden sollten. In den begleitenden Umweltverträglichkeitsprüfungen wurde allenfalls ein geringes un-mittelbares Risiko für wild lebende Arten festgestellt. Der Naturwert ist ohnehin eher gering, da die Re-gion Beauce durch intensive Landwirtschaft geprägt ist. Trotzdem hat die Region beschlossen, ein vier-jähriges Überwachungsprogramm durchzuführen, um mögliche Auswirkungen auf Wiesenvögel und auf Fledermäuse festzustellen. Die Ergebnisse dieser Überwachung sollten bei der Planung künftiger Windparks berücksichtigt werden. Das Überwachungsprogramm wird im Rahmen einer Partnerschaft unter Beteiligung von zwei Wind-park-Betreibern, zwei Naturschutzverbänden, zwei Umwelt-Beratungsunternehmen, des Regionalrats, der Behörde für Umwelt und Windenergie (ADEME) und des Ministeriums für Ökologie und nachhaltige Entwicklung (DIREN) durchgeführt. Die beteiligten Partner haben sich auf ein auf vier Jahre angelegtes Überwachungsprogramm (2006-2010) verständigt, in dem insbesondere die folgenden Aspekte untersucht werden sollten: - jegliche Verluste von Lebensräumen für Wiesenvögel und Fledermäuse und entsprechende Popu-

lationsänderungen; - Änderungen des Reproduktionsverhaltens von Bussarden oder veränderte Formen der Nutzung

von Lebensräumen durch Bussarde; - Veränderungen des Zugverhaltens sowie allgemeiner Verhaltensweisen von Zugvögeln und Fle-

dermäusen infolge der Konfiguration der Windparks; - Änderung des Verhaltens von Vögeln in den Überwinterungsgebieten sowie Störungen durch

Windparks. Die Überwachung beruht auf dem BACI-Ansatz (BACI = Before After Control Impact) und soll Auf-schluss über die mögliche Qualität der Überwachungsprogramme bieten, an denen sich die Planung künftiger Windparks in einer bestimmten Region (in diesem Fall Beauce) orientieren kann. Die endgülti-gen Ergebnisse der Studien sollten Ende 2010 vorliegen; erste Auswertungen haben bereits zu ver-schiedenen hilfreichen Ergebnissen geführt.

108

107

Die dänische Energiebehörde, DONG Energy, Vattenfall und die dänische Behörde für Wälder und Natur ha-ben die Ergebnisse ihrer Arbeit unter Berücksichtigung von Daten bis zum Jahr 2006 unter dem Titel „Danish offshore wind – key environmental issues“ veröffentlicht; diese Veröffentlichung ist unter der Adresse http://ens.netboghandel.dk verfügbar.

108 Siehe http://volkswind.fr/documents/suivi_ornithologique_des_parcs_eoliens_en_beauce_2006_2009.pdf.

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52 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

Bei Zugvögeln beispielsweise wurde festgestellt, dass 70-99 % der Tiere Windparks meiden und die Flugrichtung bzw. die Flughöhe bereits etwa 500 m vor einem Windpark ändern. Windparks mit mehre-ren nahe beieinander liegenden Turbinen werden vollständig gemieden; „offener“ gestaltete Anlagen hingegen (d.h. Anlagen, bei denen die Windkraftanlagen in parallel oder quer zur Zugroute verlaufen-den Reihen angeordnet sind) scheinen von Vögeln gelegentlich durchflogen zu werden.

3.6 Kumulative Wirkungen Kumulative Wirkungen können sich ergeben, wenn sich in einem Gebiet oder in einem Flug-korridor mehrere Windparks befinden und entsprechende Infrastrukturen errichtet wurden bzw. wenn zu den Auswirkungen von Windparks weitere Störfaktoren hinzukommen (z.B. forstwirtschaftliche Tätigkeiten oder der Betrieb von Industrieanlagen). Als kumulative Wirkung wird die kombinierte Wirkung sämtlicher Maßnahmen und Verhaltensweisen bezeichnet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die kumulative Wirkung einfach als Summe der Auswirkungen zweier Windparks zu betrachten wäre. Kumulative Wirkungen können größer als die Summe der Einzelwirkungen, aber auch geringer sein. Ein Windpark könnte beispielsweise zu einer geringen, aber noch annehmbaren Erhöhung der Mortalität einer Vogelart beitragen, die jedoch von der betreffenden Population durch entspre-chende Regeneration durchaus kompensiert werden könnte und insoweit geringe Auswirkun-gen auf die Gesamtpopulation hätte. Die durch mehrere Windparks gemeinsam verursachte Mortalität könnte die Regenerationskapazität der Population jedoch überschreiten und die Po-pulation der betreffenden Vogelart würde dann zurückgehen. In diesem Fall würden die Aus-wirkungen des ersten Windparks und der weiteren Windparks für sich genommen nicht ins Gewicht fallen; die Auswirkungen aller Windparks zusammen könnten jedoch die Population zerstören. Dies ist bei den Entscheidungen über die Planungen für beide Projekte zu berück-sichtigen. Entscheidend ist, dass untersucht wird, ab welchem Zeitpunkt die kumulierten Wirkungen der Lebensraumverluste, wie auch der verdrängungsbedingten Verluste, sowie der Erhöhung des Energieaufwands aufgrund von Barrierewirkungen und der Zunahme der kollisionsbedingten Mortalität gemeinsam als erhebliche Auswirkungen zu bewerten sind. Maßgeblich sind außerdem die kumulativen Wirkungen eines Projekts in Verbindung mit an-deren Entwicklungen im jeweiligen Gebiet (d.h. nicht nur in Verbindung mit Windparks). Die Auswirkungen eines isolierten Plans oder Vorhabens fallen vielleicht nicht ins Gewicht; in Kombination mit anderen Planungen oder Vorhaben können sich jedoch durchaus erhebliche kumulative Wirkungen ergeben. Bei der Untersuchung kumulativer Wirkungen ist unter Um-ständen zu berücksichtigen, dass die Zersplitterung von Lebensräumen zur Zerstörung von Populationsstrukturen und damit zu Auswirkungen auf die Dynamik eines breiten Artenspekt-rums führen kann.

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53 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

4. DIE BEDEUTUNG DER STRATEGIEPLANUNG

BEI DER ERRICHTUNG VON WINDPARKS

Die strategische Planung von Windparks in einem umfassenden geografischen Gebiet ist einer der wirkungsvollsten Ansätze zur Minimierung der Auswirkungen von Windparks auf die Natur und auf wild lebende Arten bereits zu Beginn des Planungsprozesses. Eine strategische Planung führt nicht nur zu einem besser integrierten Planungsansatz, sondern trägt in der Regel auch dazu bei, Risi-ken, Probleme oder Verzögerungen in späteren Projektphasen zu vermeiden.

Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die Nutzung von Windkraft bei geeigneter Standortwahl keine Bedrohung für wild lebende Arten darstellen muss; trotzdem muss die Suche eines geeigne-ten Standorts eines der wichtigsten Ziele des Planungsprozesses sein.

In einem kürzlich veröffentlichten Bericht der EUA zur Untersuchung des Windenergiepotenzials in Europa wurde festgestellt, dass selbst dann, wenn die Nutzung von Windenergie in allen Natura 2000-Gebieten sowie in allen sonstigen Naturschutzgebieten ausgeschlossen würde, noch immer das 3- bis 7-Fache des gesamten voraussichtlichen Energiebedarfs in den Jahren 2020 und 2030 gedeckt werden könnte.

Die Erstellung von Sensibilitätskarten von Tieren und Pflanzen ermöglicht bereits in der Planungs-phase die Ermittlung von Gebieten, in denen die Errichtung von Windparks im Hinblick auf die Na-tur und auf wild lebende Arten ein geringes, mittleres oder hohes Risiko darstellen würde. Mehrere Mitgliedstaaten haben gezeigt, wie dies erfolgreich gehandhabt werden kann.

Sensibilitätskarten von Tieren und Pflanzen werden auch dazu beitragen, vor dem Hintergrund des Artikels 5 der Vogelschutzrichtlinie und der Artikel 12 und 13 der FFH-Richtlinie, potenzielle Konflik-te in Verbindung mit dem Schutz von Arten von europäischer Bedeutung in deren natürlichen Ver-breitungsgebieten in der EU (d.h. auch außerhalb von Natura 2000-Gebieten) zu vermeiden.

4.1 Strategische Planung: ein Ansatz zur Gewährleistung von Entscheidungsprozessen mit höherer Effizienz und ausgeprägter Integration Die strategische Planung ist ein hilfreiches Instrument zur Gewährleistung der zügigen Errich-tung von Windkraftanlagen auf ausgedehnten Flächen, ohne den Schutz gefährdeter wild le-bender Arten durch unangemessene Anlagen zu beeinträchtigen.109 Strategische Planungen tragen nicht nur dazu bei, die jeweils günstigsten Standorte und angemessene Erweiterungs-potenziale je nach Windkraftkapazität, Netzanbindung usw. zu ermitteln, sondern auch Aus-wirkungen auf die natürliche Umwelt bereits frühzeitig im Planungsprozess zu vermeiden bzw. zu reduzieren. Die bisherigen Erfahrungen in Deutschland, Dänemark, Spanien und im Vereinigten König-reich zeigen, dass die Nutzung von Windkraft bei geeigneter Standortwahl keine Bedrohung für wild lebende Arten darstellen muss; trotzdem ist die Auswahl eines geeigneten Standorts unter Berücksichtigung der jeweiligen Erhaltungsziele eines der wichtigsten Ziele des Pla-nungsprozesses. Ungeachtet möglicher Bedenken wurden die meisten Gefährdungen mini-miert werden, indem Standorte mit empfindlichen Lebensräumen und mit Schlüsselpopulatio-nen gefährdeter Arten vermieden werden. Eine geeignete Standortwahl trägt auch dazu bei, dass die Projektträger kostspielige Investitionen in ungeeignete Standorte vermeiden.

109

„Positive planning for onshore wind: expanding onshore wind energy capacity while conserving nature“, Be-richt des IEEP im Auftrag der RSPB, März 2009 (Bowyer et al. 2009).

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54 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

Die öffentliche Raumplanung sowie die jeweiligen sektorbezogenen Planungen beziehen sich gewöhnlich auf ein umfassendes geografisches Gebiet auf kommunaler, regionaler und über-regionaler Ebene. Der jeweilige Bezugsrahmen und die raumplanerischen Kriterien ermögli-chen strategische Entscheidungen über die Kapazität und den Standort von Windkraftanlagen in umfassenderen Gebieten. Außerdem wird die Möglichkeit zur Untersuchung verschiedener alternativer und für die Um-welt möglicherweise weniger schädlicher Alternativen und zur frühzeitigen Abstimmung mit der Industrie und anderen interessierten Parteien eröffnet. Im Idealfall führt dieser Prozess zu einer stärker integrierten und nachhaltigeren Raumord-nung, in der umfassendere Bedenken der Gesellschaft bereits in einem frühen Stadium be-rücksichtigt werden. Damit sollte für die Branche ein transparenterer und stabilerer Rahmen für Wachstum und Entwicklung geschaffen werden. 4.2 Maritime Raumordnung Bestehende Planungsrahmen konzentrieren sich weitgehend auf die Nutzung von Landflä-chen. Herausforderungen aufgrund der Zunahme konkurrierender Nutzungen von Meeresge-bieten (Seeverkehr, Fischerei, Aquakultur, Freizeitaktivitäten, Energieerzeugung auf dem Meer und sonstige Formen der Gewinnung von Rohstoffen aus dem Meeresboden) müssen berücksichtigt werden. Daher kann die maritime Raumordnung ein entscheidendes Instrument für die nachhaltige Entwicklung von Meeresgebieten und Küstenregionen sein und wesentlich zur Wiederherstellung der ökologischen Gesundheit der europäischen Meeresgewässer bei-tragen (EC 2007e). Die maritime Raumordnung bietet einen Mechanismus zur Einbeziehung von Interessenver-tretern. Dies ist insbesondere deshalb wichtig, weil viele Organisationen Kompetenzen bei der Planung von Maßnahmen und Bewirtschaftungskonzepten für die Meeresumwelt besitzen (WWF/Wildlife Trusts 2004). 2008 hat die Europäische Kommission die Mitteilung „Fahrplan für die die maritime Raumord-nung: Ausarbeitung gemeinsamer Grundsätze in der EU“ veröffentlicht, die in erster Linie die Beschreibung allgemeiner Grundsätze in der EU anstrebt (KOM(2008) 791 endgültig). Die maritime Raumordnung gilt als Schlüsselinstrument für eine integrierte Meerespolitik (IMP) der EU. Sie hilft öffentlichen Stellen und Interessenvertretern, ihre Maßnahmen aufeinander abzu-stimmen und optimiert die Nutzung von Meeresgebieten im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung und der Meeresumwelt. Diese Mitteilung soll Planungen zur maritimen Raumord-nung durch die Mitgliedstaaten erleichtern. Sie beschreibt die wesentlichen Grundsätze der maritimen Raumplanung und fördert durch entsprechende Debatten die Entwicklung eines gemeinsamen Ansatzes in den Mitgliedstaaten.

4.3 Ermittlung geeigneter Standorte für die Errichtung von Windparks

In einem entscheidenden ersten Schritt bei der Entwicklung einer Raumplanung für die Errich-tung eines Windparks muss sichergestellt werden, dass dieser nicht den jeweiligen Erhal-tungszielen zuwider läuft. Dabei sind die beiden folgenden Kriterien einzuhalten: die Kapazität für die Entwicklung des jeweiligen Windparks (unter Berücksichtigung u.a. der

Windgeschwindigkeit, des Netzzugangs und sonstiger physischer oder wirtschaftlicher Ge-gebenheiten) und

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55 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

der jeweils geeignete Standort unter Berücksichtigung anderer Nutzungen und Einschrän-kungen (auch im gesellschaftlichen Bereich) vor dem Hintergrund der jeweils bestehenden Schutzinteressen.

Mit Hilfe geografischer Informationssysteme (GIS) können auf strategischer Ebene erfasste einschlägige Daten zur Erstellung von Überlagerungskarten verwendet werden, mit denen die Behörden innerhalb einer Region Gebiete mit voraussichtlich geringem Risiko ermitteln kön-nen. Attraktive Gebiete, die für die Errichtung von Windparks geeignet erscheinen, werden hinsichtlich auf ihr mögliches Risiko der Beeinträchtigung von Erhaltungszielen geprüft. Gebie-te mit besonders hohem Risiko sollten nach Möglichkeit vermieden werden oder es müssen Schadensbegrenzungsmaßnahmen vorgesehen und wahrscheinlich umfassendere Folgenab-schätzungen vorgenommen werden.

Diese Aspekte sollten bereits im Rahmen des ersten Planungsvorschlags untersucht und in der strategischen Umweltprüfung110 oder der Verträglichkeitsprüfung (wo dies ohnehin ver-pflichtend vorgesehen ist) und/oder in Abstimmung mit den jeweiligen Projektträgern und sonstigen interessierten Parteien weiter ausgearbeitet werden. Dies wird nicht nur zu besser integrierten und für alle Beteiligten annehmbareren Ergebnissen beitragen, sondern auch das Risiko unerwarteter Schwierigkeiten und Verzögerungen in späteren Phasen verringern. 4.3.1 Das Windenergiepotenzial in Europa In einem kürzlich erschienenen Bericht mit dem Titel „Europe’s onshore and offshore wind energy potential“111 hat die Europäische Umweltagentur (EUA) eingehend die lokalen Wind-kraft-Ressourcen in der gesamten EU untersucht (vorwiegend anhand der jeweiligen Windge-schwindigkeiten), um die Ressourcenpotenziale von Offshore- und Onshore-Windkraftanlagen auf europäischer Ebene zu bewerten und die Mitgliedstaaten bei der Ermittlung der am besten geeigneten Standorte für die Erzeugung von Windenergie zu unterstützen. In diesem Bericht wird bestätigt, dass die Windkraft-Ressourcen in Europa potenziell uner-messlich sind; die Potenziale schwanken jedoch innerhalb der EU beträchtlich je nach topo-grafischen und meteorologischen Bedingungen (siehe Abbildungen 8 und 9). Gemäß dem EUA-Bericht konzentriert sich das Windkraftpotenzial bei Onshore-Anlagen insbesondere auf landwirtschaftliche und gewerblich genutzte Gebiete in Nordwesteuropa. Das größte Offshore-Potenzial besteht in flachen Gewässern der Nordsee, der Ostsee und des Atlantik; gewisse lokale Potenziale sind außerdem im Mittelmeerraum und in Schwarz-meergebiet gegeben.

110

Siehe Kapitel 3 und 6. 111

Technischer Bericht der EUA Nr. 6/2009 vom Juni 2009 (EUA 2009).

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Abbildung 8: Winddaten nach Korrektur von Höhenstruktur der Erdoberfläche und lokalem Relief bei einer geschätzten durchschnittlichen Windgeschwindigkeit von 80 m für Onshore- bzw. von 120 m für Offshore-Anlagen; entnommen aus dem technischen Bericht der EUA Nr. 6/2009 (EUA 2009).

Ungeachtet des unbeschränkten Potenzials von Onshore-Windkraftanlagen bestehen zwi-schen einzelnen Ländern doch sehr beträchtliche Unterschiede.

Abbildung 9: Uneingeschränktes technisches Potenzial von Onshore-Windkraftanlagen bis 2030 (bei einer geschätzten durchschnittlichen Windgeschwindigkeit von 80 m) 2000-2005; entnommen aus dem technischen Bericht der EUA Nr. 6/2009 (EUA 2009).

Durchschnittliche Windge-schwindigkeit auf Naben-höhe, 2000-2005 [m/s]

Länder außerhalb des berücksichtigten Ge-biets

Vereinigtes Königreich Türkei

Schweiz Schweden

Spanien Slowenien

Slowakei Rumänien

Portugal Polen

Norwegen Niederlande

Malta Luxemburg

Litauen Lettland

Italien Irland

Ungarn Griechenland Deutschland

Frankreich Finnland Estland

Dänemark Tschechische Rep.

Zypern Bulgarien

Belgien Österreich

Bebaute Gebiete

Offene Gebiete

Landwirtschaftliche Flächen

Wälder

Gletscher

Sümpfe und Meeresgewässer

Wasserkörper

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57 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

Abbildung 10: Kosten der Erzeugung von Windkraft in Europa bis 2020 bei einem Zinssatz von 4 %

Das unbeschränkte „technische Potenzial“ ist allerdings nur ein Aspekt. Zu berücksichtigen sind auch Kosten sowie potenzielle sozioökologische Aspekte. Im Zusammenhang mit den Kosten hat das EUA das „wettbewerbsfähige Potenzial“ von Windkraftanlagen ermittelt.112 Dabei wurde von den prognostizierten Kosten der Errichtung und des Betriebs von Windparks in den Jahren 2020 und 2030 bezogen auf die voraussichtlichen durchschnittlichen Kosten der Energieerzeugung gemäß einem Baseline-Szenario der Kommission ausgegangen. Auch hier bestehen wieder beträchtliche Unterschiede zwischen verschiedenen Regionen und Ländern der EU. Außerdem hat das EUA das Windenergiepotenzial für den Fall analysiert, dass alle Natura 2000-Gebiete und alle sonstigen Schutzgebiete aus den Berechnungen ausgenommen wer-den. Wie bereits erläutert, ist die Errichtung von Windparks in Natura 2000-Gebieten nicht zwangsläufig ausgeschlossen; bei entsprechenden Projekten ist jedoch das in der FFH-Richtlinie genannte Verfahren sicherzustellen. Wenn in einer theoretischen Betrachtung alle Natura 2000-Gebiete und alle sonstigen Schutzgebiete ausgenommen werden und wenn davon ausgegangen wird, dass sich die aus-genommenen Gebiete gleichmäßig auf alle Kategorien von Flächennutzungen verteilen, hätte dies nur beschränkte Auswirkungen auf das Windenergiepotenzial lt. Studie zufolge. Das technische Onshore-Potenzial würde nur um ca. 13,7 % verringert.

112

Im EUA-Bericht wird als „technisches Potenzial“ die maximal zu erzeugende Windkraft bezogen auf die insge-samt verfügbare Ressource bei der Einrichtung von Windturbinen unter maximalem Umfang mit bestehen-den Technologien und Verfahren bezeichnet. Als „wettbewerbsfähiges Potenzial“ wird der Anteil des techni-schen Potenzials bezeichnet, der in Anbetracht der prognostizierten durchschnittlichen Energiekosten künftig kosteneffizient realisiert werden kann.

Kosten – 2020 (EUR/kWh) bei einem Zinssatz von 4 %

Länder außerhalb des berücksichtigten Gebiets Ausschließliche Wirtschaftszonen

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58 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

Diese Verringerung ist vor dem Hintergrund des gesamten wettbewerbsfähigen Windenergie-potenzials der EU zu sehen, das auf das 3- bis 7-Fache des gesamten Energiebedarfs in den Jahren 2020 und 2030 geschätzt wurde. Allerdings kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine gleichmäßige Verteilung des Windenergiepotenzials auf geschützte und ungeschützte Gebiete vorausgesetzt werden kann. Die tatsächlichen Auswirkungen des Ausschlusses von Windkraftanlagen in Schutzgebieten könnten daher insbesondere auf regionaler oder nationaler Ebene gravierender sein als die EUA-Studie vermuten lässt. Trotzdem macht die EUA-Studie zweifellos die Bedeutung einer entsprechenden Analyse unter dem Aspekt der Raumordnung im Rahmen einer strategischen Bewertung der Errichtung von Windparks deutlich. 4.3.2 Anbindung an das Strom- und Straßennetz Die Anbindung an das Strom- und Straßennetz sind entscheidende Faktoren für die Standort-wahl von Windparks. Und entsprechend sind die Anbindung von Windparks an das Strom- und Straßennetz auch zentrale Aspekte der Raumordnung. Da die für die Anbindung an das Strom- und Straßennetz erforderlichen Infrastrukturen erhebliche Auswirkungen auf die Natur und die biologische Vielfalt haben können, sollten diese Strukturen in der Planung möglichst frühzeitig berücksichtigt werden. Bei Offshore-Windparks wird die Einbeziehung einer internationalen Perspektive im Hinblick auf die Netzanbindung nachdrücklich befürwortet, um bei der Anbindung an Netzstrukturen an Land sowie beim Anschluss an Unterseekabel zu effizienteren und besser abgestimmten Lö-sungen zu gelangen. Durch die Erfassung der verfügbaren Netzanschlüsse und Kapazitäten können optimale Standorte ermittelt und neue Netzanschlüsse (die mit zusätzlichen Beein-trächtigungen einhergingen) auf das erforderliche Minimum begrenzt werden.113 4.3.3 Sensibilitätskarten von Tieren und Pflanzen Die Analyse der Kapazität zur Errichtung von Windparks und deren Bedeutung für eine Regi-on ist ein Aspekt der strategischen Planung. Darüber hinaus sollten im Planungsprozess auch andere Flächennutzungen und Einschränkungen sowie sonstige gesellschaftliche Interessen berücksichtigt werden. Sensibilitätskarten von Tieren und Pflanzen sind hilfreiche Instrumente für die Entscheidung über den Standort einer Windkraftanlage gemäß den Anforderungen des Naturschutzes. Ent-sprechende Karten können für ausgewählte Kategorien von Arten (z.B. für Vögel, Fledermäu-se und Meeressäuger von europäischer Bedeutung) oder allgemein für wertvolle wild lebende Arten in einem zuvor definierten Gebiet (z.B. einer gesamten Region) erstellt werden. Wenn die Karten zur Darstellung der Windkapazität beispielsweise mit Sensibilitätskarten von Tieren und Pflanzen überlagert werden, wird deutlich, in welchen Gebieten „kein oder nur ein geringes Risiko“ besteht und in welchen Gebieten, in denen bestimmte biologisch sensible Arten ganzjährig oder saisonal (z.B. während der Zugperiode) vorkommen, „höhere Risiken“ bestehen könnten. Außerdem können aus den Karten potenzielle kumulative Auswirkungen von Windparks auf bestimmte Regionen deutlich werden. Dadurch können die Karten zur Er-mittlung der Kapazität beitragen, die in der betreffenden Region mit nachhaltig betriebenen Windparks erschlossen werden kann.

113

KOM(2008) 768 endgültig/2 vom 12.12.2008.

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59 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

Die für die Erstellung entsprechender Karten aufgewendeten öffentlichen Mittel dürften durch die zügigeren, unkomplizierteren und weniger zeitaufwendigen Bewertungen (deren Kosten gewöhnlich von den Projektträgern übernommen werden) mehr als aufgewogen werden. Sensibilitätskarten können jedoch nur einen groben Überblick darüber vermitteln, in welchen Gebieten hohe oder mittlere Risiken bestehen. Diese könnten durch Schadensbegrenzungs-maßnahmen kompensiert werden. Die Karten können auch Gebiete mit geringen Risiken zei-gen, da die zu erwartenden Auswirkungen begrenzt oder gering sein dürften. Insoweit können diese Karten kein Ersatz für Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) oder für Verträglichkeits-prüfungen (VP) auf Projektebene sein. Diese Prüfungen müssen unter Umständen trotzdem für jedes Windpark-Projekt gesondert durchgeführt werden. Mit umfassenden Artenerhebungen im Rahmen von UVP oder VP auf Standortsebene wird geprüft, welche konkreten Naturwerte an den jeweiligen Standorten betroffen sind und welche Auswirkungen erwartet werden können. In diesem Zusammenhang können bereits Strategie-karten Aufschluss über den Umfang bieten, in dem detailliertere und schlüssigere Baseline-Studien auf Projektebene durchgeführt werden müssten. 4.3.4 Sensibilitätskarten von Tieren und Pflanzen im Zusammenhang mit Artikel 12 der FFH-

Richtlinie bzw. mit Artikel 5 der Vogelschutzrichtlinie Der zweite große Vorteil von Sensibilitätskarten von Tieren und Pflanzen gegenüber Karten in größeren Maßstäben besteht darin, dass diese Karten helfen, Konflikte in Bezug auf Artikel 5 der Vogelschutzrichtlinie sowie im Hinblick auf die Artikel 12 und 13 der FFH-Richtlinie bereits im Vorfeld zu vermeiden. Wie bereits in Kapitel 3 erläutert, zielen diese Bestimmungen auf den Schutz von Arten von europäischer Bedeutung in deren natürlichen Verbreitungsgebieten in der EU ab (d.h. auch außerhalb von Natura 2000-Gebieten). Die Träger oder Planer von Windparks müssen daher nachweisen können, dass sie die erforderlichen Maßnahmen getrof-fen haben, um Konflikte mit den betreffenden Artenschutzregelungen zu vermeiden. Verbreitungskarten von Arten von europäischem Interesse können Planern und Projektträgern helfen, beispielsweise Gebiete außerhalb von Natura 2000-Gebieten zu vermeiden, die für die betreffenden Arten besonders wichtig sind (etwa Engpässe auf den Zugrouten von Vögeln und Fledermäusen). Allgemein kann eindeutig festgestellt werden, dass detailliertere Erhebungen und Studien zur räumlichen Verteilung gefährdeter Arten in der EU benötigt werden. Diese Erhebungen und Studien werden am besten auf supranationaler Ebene durchgeführt, damit jeweils das gesam-te natürliche Verbreitungsgebiet der betreffenden Arten erfasst werden kann. Die EU finanziert zwei neue Projekte (INSPIRE114 und GMES115); diese Initiativen sind zwar noch nicht vollstän-dig abgeschlossen, aus den Untersuchungen wird jedoch bereits deutlich, wie wichtig geogra-fische Informationssysteme sind und welche Bedeutung einer Bündelung der Mittel der ein-zelnen Mitgliedstaaten zukommt. Beide Untersuchungen dürften zu leistungsfähigen Instru-menten zur Entwicklung der genannten Überlagerungskarten mit verschiedenen Parametern führen.

114

Zu INSPIRE siehe auch http://www.ec-gis.org/inspire. 115

Informationen zu GMES siehe http://www.gmes.info/.

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60 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

Planungen und Projekte außerhalb von Natura 2000-Gebieten

Der Aufbau des Natura 2000-Netzes ist der zentrale Gegenstand sowohl der Vogelschutzrichtlinie als auch der FFH-Richtlinie. Es ist von grundlegender Bedeutung für die als Gesamtziel gesetzte Erhaltung der Lebensraumtypen und Hauptlebensräume der in den Richtlinien genannten Arten in deren natürli-chen Verbreitungsgebieten bzw. für die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der je-weiligen Arten und Lebensräume. Das Natura 2000-Gebiet ist jedoch nur ein Aspekt. Hinsichtlich des Artenschutzes sehen beide Richtlinien vor, dass die Mitgliedstaaten ein allgemeines System zum Schutz aller Wildvogelarten in der EU sowie zum Schutz der in Anhang IV der FFH-Richtlinie genannten Arten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten in der EU und somit also auch außerhalb von Natura 2000-Gebieten einrichten. Der Artenschutz ist in den Artikeln 12 und 13 der FFH-Richtlinie sowie in Artikel 5 der Vogelschutzrichtlinie verankert (siehe auch Kapitel 3). Da davon ausgegangen wird, dass sowohl Vögel als auch Fledermäuse und Wale von Windparks ge-fährdet werden können, sind auch diese Bestimmungen von Projektträgern und Planern unabhängig davon zu berücksichtigen, ob die jeweiligen Windparks innerhalb oder außerhalb von Natura 2000-Schutzgebieten geplant sind. Insbesondere werden Informationen über Populationsgrößen und saiso-nale Schwankungen auf lokaler und regionaler Ebene hilfreich sein, um die Bedeutung potenzieller Auswirkungen einer Planung oder eines Projekts zur Errichtung eines Windparks in der betreffenden Region beurteilen zu können. Die entsprechenden Informationen könnten durch tägliche bzw. durch saisonbezogene Daten zu lokalen und regionalen Bewegungen und zum Zugverhalten der betreffenden Arten ergänzt werden. Die im Rahmen dieser Artenschutzbestimmungen vorgesehenen Maßnahmen beschränken sich nicht auf das Verbot bestimmter Tätigkeiten, sondern beinhalten auch die Durchführung von Schutzmaß-nahmen, um störungsbedingten Gefährdungen und Risiken bereits im Vorfeld zu begegnen. Für Wind-parks könnte dies bedeuten, dass Projekte abgelehnt werden, weil der vorgesehene Standort das Zug-verhalten von Vögeln oder Fledermäusen stören könnte, indem er beispielsweise einen Schlüssel-standort auf der Zugroute einer Art beeinträchtigt, oder weil er zur Folge hätte, dass Brut- oder Ruhe-plätze von Fledermäusen oder Walen zerstört würden. Vielleicht brauchen aber auch nur bestimmte Schutzvorkehrungen oder Schadensbegrenzungsmaß-nahmen in der zu erteilenden Genehmigung vorgeschrieben zu werden. Dies könnte beispielsweise bedeuten, dass Windparks in Zeiten abgeschaltet werden, in denen ein besonders hohes Störungsrisi-ko besteht. In Deutschland beispielsweise schaltet ein Windpark seine Turbinen im August und im Sep-tember in der Abenddämmerung für mehrere Stunden in dem Zeitfenster ab, in dem die lokalen Fle-dermauspopulationen ausschwärmen, bzw. auf das sich das Zugverhalten der Tiere konzentriert. In jedem Fall müssen die zu treffenden Maßnahmen im Verhältnis zu den ermittelten wahrscheinlichen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der betreffenden Arten stehen. Die Naturschutzvorschriften der EU sehen zwar außerhalb von Natura 2000-Gebieten keine formale Verpflichtung zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung vor; auch außerhalb von Natura 2000-Gebieten sollten jedoch die potenziellen Auswirkungen auf Arten von europäischem Interesse im Rah-men der strategischen Umweltprüfung und der Umweltverträglichkeitsprüfung analysiert werden. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass Ausnahmebestimmungen streng auszulegen sind und nicht zu Er-gebnissen führen dürfen, die den Zielen der beiden Naturschutzrichtlinien zuwiderlaufen. In diesem Zusammenhang könnte die Entwicklung von Karten über wild lebende Arten ein hilfreiches In-strument sein, das Planern und Projektträgern die Erkennung potenziell gefährdeter Gebiete ermöglicht. Nähere Informationen sind dem Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von europäischem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG zu entnehmen.

116

116

Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von europäischem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG. http://ec.europa.eu/environment/nature/conservation/species/guidance/index_en.htm.

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61 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

4.3.5 Karten zu Natura 2000-Gebieten Planungen und Projekte zur Errichtung von Windparks sollten durch die Überlagerung von Karten sämtlicher Natura 2000-Gebiete innerhalb der jeweiligen Region geprüft werden. Aller-dings ist darauf hinzuweisen, dass diese Karten nur Aufschluss über die Ausdehnung von Gebieten innerhalb des Natura 2000-Netzes geben. Aus den Karten geht nicht hervor, in wel-chen Teilen innerhalb eines Natura 2000-Gebiets die Arten und Lebensraumtypen von euro-päischem Interesse vorkommen, für die die betreffenden Gebiete in das Natura 2000-Netz aufgenommen wurden. Derartige detaillierte Informationen sind häufig von entscheidender Bedeutung für die Ermittlung potenzieller Beeinträchtigungen. Manchmal sind diese Informati-onen den Bewirtschaftungsplänen für Natura 2000-Gebiete zu entnehmen. Aber anhand der Karte der Natura 2000-Gebiete können Planer und Projektträger natürlich in jedem Fall sehr frühzeitig erkennen, wo zusätzliche Planungsverfahren erforderlich werden dürften (beispielsweise gemäß Artikel 6 der FFH-Richtlinie) und ob auf Projektebene unter Umständen eine detaillierte Kartierung des jeweiligen Gebiets benötigt wird. In Offshore-Gebieten gestaltet sich die Situation häufig insoweit komplexer, als die Meeres-schutzgebiete des Natura 2000-Netzes noch immer keineswegs vollständig ausgewiesen sind. Dies ist teilweise auf das eingeschränktere fachliche Wissen über Arten und Lebens-räume zurückzuführen (unter anderem auch über Meeressäuger). In diesem Zusammenhang ist sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten Meeresschutzgebiete gemäß der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie möglichst umgehend ausweisen, um Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der potenziellen Eignung eines Meeresgebiets für die Errichtung von Windparks auszuräu-men.

Der Online-Viewer des Natura 2000-Netzes Mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur hat die europäische Kommission einen öffentlich zugänglichen Viewer zur Darstellung von Natura 2000- Gebieten entwickelt, in dem Natura 2000-Gebiete in allen Teilen der EU per Mausklick erkundet werden können. Der Viewer beruht auf der aktuellen GIS-Technologie und fungiert als interaktives benutzerfreundliches Tool, mit dem Natura 2000-Gebiete vor verschiedenen Hintergründen (Straßenkarten, Satellitenbilder, biogeografische Regionen, Daten des Programms Corine Land Cover usw.) angezeigt und rasch relevante Informationen zu Arten und Lebensräumen (z.B. Natura 2000-Standard-Datenbogen) abgerufen wer-den können. Der Online-Viewer des Natura 2000-Netzes ist zugänglich über http://natura2000.eea.europa.eu/.

4.4 Beispiele für die strategische Planung von Windparks in verschiedenen Mitglied-

staaten Erfahrungen in mehreren Ländern haben gezeigt, dass Sensibilitätskarten wild lebender Arten in der Praxis ein äußerst hilfreiches Element der strategischen Planung sind. Dies wird aus den nachfolgend erläuterten Beispielen deutlich; außerdem veranschaulichen diese die unter-schiedlichen Ansätze bei der Erstellung und Nutzung von Sensibilitätskarten von Tieren und

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Pflanzen. Die Beispiele beziehen sich auf die Planung sowohl von Offshore- als auch von Onshore-Anlagen.

Schottland: strategische Standortkarten zu Onshore-Windparks unter Berücksichtigung von schutzwürdigem Naturerbe

In Schottland dürfte die Windkraft in den kommenden Jahren einen raschen Aufschwung erfahren, da sich das Land das ehrgeizige Ziel gesetzt hat, bis 2020 50 % des gesamten schottischen Strombedarfs aus erneuerbaren Energiequellen zu decken. Um den entsprechenden Ausbau in effizienter und pro-duktiver Weise planen zu können, verfolgt die schottische Regierung bei der Errichtung von Windparks einen strategischen Ansatz: Demnach sind die Planungsbehörden verpflichtet, Raumplanungen für Windparks zu erstellen, aus denen hervorgeht, welchen Gebieten weit reichender Schutz gewährt wur-de, in welchen Gebieten umfassende Forschungen angestellt werden und welche sonstige Gebiete von Bedeutung sind. Um die Planungsbehörden in diesem Prozess zu unterstützen, hat Scottish Natural Heritage, die öffent-liche Behörde für Naturschutz und biologische Vielfalt, im März 2009 einen standortbezogenen strategi-schen Leitfaden für Onshore-Windparks veröffentlicht, der auch verschiedene Sensibilitätskarten bein-haltet (SNH 2009a). Dieser Leitfaden soll dazu beitragen, dass Windkraftanlagen an geeigneten Stan-dorten errichtet werden und dass Technologien zum Einsatz kommen, die am besten mit den Land-schaften und Lebensräumen Schottlands vereinbar sind. Dadurch soll gewährleistet werden, dass Ele-mente des Naturerbes von nationaler und internationaler Bedeutung in angemessener Weise geschützt werden. Der Leitfaden bietet einen strategischen Überblick über potenzielle Gefährdungen des Naturerbes in ganz Schottland sowie eine allgemeine Übersicht über die Teile Schottlands, die zur Errichtung von Windparks am besten geeignet sind. Insgesamt wurden fünf Karten erstellt: Die Karten 1 und 2 geben Aufschluss über die Sensibilität und den Freizeitwert ausgewiesener Landschaften und naturbelassener Flächen. Aus den Karten 3 und 4 geht die Sensibilität im Hinblick auf die biologische Vielfalt und auf geowissenschaftliche Interessen hervor; berücksichtigt werden ausgewiesene Schutzgebiete sowie nicht geschützte Lebensräume und Arten. In der letzten Karte (Karte 5) werden die verschiedenen Sensibilitäten kombiniert; dabei werden drei umfassende Zonen zur Beschreibung der jeweiligen Chancen und Einschränkungen unterschie-den:

Zone 1: Naturerbe mit der niedrigsten Sensibilität – Dieser Zone werden allgemein Gebiete mit der geringsten Sensibilität gegenüber Windparks zugeordnet. In diesen Gebieten besteht das größte Po-tenzial für die Errichtung von Windparks, und in diesen Gebieten könnten bei angemessener Pla-nung und unter Berücksichtigung der kumulativen Wirkungen zahlreiche Windparks errichtet wer-den.

Zone 2: Naturerbe mit mittlerer Sensibilität – Dieser Zone werden Gebiete zugerechnet, in denen gewisse Sensibilitäten gegenüber Windparks bestehen. Durch sorgfältige Standortwahl innerhalb dieser Gebiete und durch die Beschränkung auf einen angemessenen Umfang sowie durch die Aus-legung in mit dem Naturerbe zu vereinbarender Weise kann die Errichtung von Windparks trotzdem häufig ermöglicht werden; allerdings sind auch hier kumulative Wirkungen zu berücksichtigen.

Zone 3: Naturerbe mit hoher Sensibilität (einschließlich Natura 2000-Gebieten) – Dieser Zone wer-den die Gebiete zugeordnet, in denen die empfindlichsten Reaktionen auf Windparks zu erwarten sind, in denen die größten Einschränkungen hinsichtlich der Errichtung von Windparks bestehen, und in denen Anträge mit Rücksicht auf das Naturerbe im Allgemeinen abgelehnt werden. Allerdings können auch diese Zonen Gebiete beinhalten, in denen die Errichtung von Windparks in Betracht kommt, wenn die potenziellen Auswirkungen auf das Naturerbe umfassend untersucht und geeigne-te Schutzmaßnahmen unter Zugrundelegung strengster Kriterien bei der Standortwahl und bei der Kapazitätsauslegung der Anlagen getroffen wurden.

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Karte 4 über empfindliche Vogelschutzgebiete wurde von Scottish National Heritage (SNH) und von der Nichtregierungsorganisation RSPB (Royal Society for the Protection of Birds) ausgearbeitet. Diese Kar-te konzentriert sich auf die in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie genannten und in Schottland vorkom-menden Arten; die Daten werden mit einer Auflösung von 2 × 2 km dargestellt. Insgesamt vermitteln die Karten einen umfassenden Überblick dahingehend, wo die besten Chancen für die Errichtung von Windparks bestehen und wo im Hinblick auf den Erhalt des Naturerbes die größ-ten Einschränkungen gegeben sind. Da die Karten als strategisches Instrument entwickelt wurden, können sie keinen Aufschluss über die Genehmigungsfähigkeit konkreter Anträge an spezifischen Standorten bieten. Der große Maßstab macht die differenzierte Darstellung der Situation wichtiger Arten und Lebensräume unmöglich; entsprechend kann in gewissen Gebieten eine höhere Sensibilität beste-hen als in den Übersichtskarten angegeben. Schottland sieht sich besonderen Herausforderungen im Hinblick auf die umfangreichen Torf-Landschaften gegenüber, die äußerst empfindlich auf hydrologische Störungen aufgrund von Wind-parks und von entsprechende Infrastrukturen reagieren. Trotzdem können die Karten ergänzend zu den detaillierten Informationen als allgemeine Informationsgrundlage herangezogen werden; sie sind jedoch nicht als Planungsinstrument zu verstehen.

Weitere Informationen sind der Website von SNH zu entnehmen. Die SNH-Veröffentlichung „Strategic Locational Guidance for Onshore Wind farms in respect of the natural Heritage“ kann unter der Adresse http://www.snh.gov.uk/planning-and-development/renewable-energy/onshore-wind heruntergeladen werden. Die von der RSPB erstellte Sensibilitätskarte von Vogelarten (Bright et al., 2006) und der Be-richt über die Studie sind unter der Adresse www.rspb.org.uk/Images/sensitivitymapreport_tcm9-157990.pdf zugänglich. Kürzlich wurde eine entsprechende Studie in durchgeführt (Bright et al., 2009), https://www.rspb.org.uk/Images/EnglishSensitivityMap_tcm9-237359.pdf).

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Regionale Raumplanung zur Nutzung der Windenergie in der Region Drôme, Frankreich 2005 haben die Regionalbehörden der französischen Region Drôme die Ausarbeitung eines Plans zur Nutzung der Windenergie in der gesamten Region beschlossen. In diesem Plan sollten das Potenzial sowie mögliche Einschränkungen bei der Nutzung der Windenergie in der Region analysiert werden; außerdem sollten Entscheidungs- und Projektträger zur Errichtung von Windparks mit praktischen In-strumenten sowie mit Hinweisen auf wichtige Informationsquellen bei der kostengünstigen Erstellung von Projektanträgen gemäß den Anforderungen des Naturschutzes unterstützt werden. Dazu wurden in enger Abstimmung und im Dialog mit allen Interessengruppen detaillierte Zonenkarten erstellt. In den Zonenkarten wurden jeweils unterschiedliche Gebiete mit hohem, mittlerem oder gerin-gem Potenzial zur Nutzung der Windkraft sowie mit Informationen über die erforderliche öffentliche Inf-rastruktur und über den Zugang zu Netzanschlüssen ausgewiesen. Außerdem wurde in einer Karte mit kombinierten Informationen dargestellt, welche Gebiete in ökologischer Hinsicht besonders empfindlich sind (beispielsweise Gebiete, die für Vögel und Fledermäuse von Bedeutung sind oder Gebiete von hohem Naturwert). Diese Karte mit kombinierten Informationen beruht auf detaillierteren Sensibilitäts-karten bestimmter Arten mit besonderen Erhaltungsanforderungen (Fledermäuse, Geier und Steinadler) und ist in Verbindung mit diesen Karten zu verwenden. Die detaillierten Karten sollen als Frühwarnsys-tem die Erkennung möglicher Probleme in Bezug auf diese wichtigen Arten ermöglichen, damit diese potenziellen Konflikte bei der Planung von Windparks berücksichtigt werden können. Detailliertere Informationen sowie der vollständige Bericht über den Plan zur Nutzung der Windenergie in der Region Drôme sind unter der Adresse http://www.drome.equipement.gouv.fr/rubrique.php3?id_rubrique=146 zu finden. Weitere Fallstudien aus Frankreich sowie die Ergebnisse von Untersuchungen zu Zusammen-hängen zwischen der Nutzung von Windenergie und der biologischen Vielfalt wurden unter der Adresse http://www.eolien-biodiversite.com zusammengestellt.

Karte mit kombinierten Informationen zum Potenzial zur Nutzung der Windenergie, zur öffentlichen Versorgungsinfrastruktur, zu ökologischen Bedenken, zur Bedeutung des Naturerbes und zu landschaftlichen Merkmalen; die dargestellten Zonen werden beispielsweise nach folgenden Kategorien unterschieden: für die Errichtung von Windparks als günstig eingestufte Gebiete (dunkles Orange), mäßig geeignete Gebiete, in denen gewisse Einschränkungen bestehen (helles Orange), Gebiete mit geringer Eignung sowohl aus technischen als auch aus ökologischen Gründen (gelb) und ungeeignete Gebiete, beispielsweise wegen der ungünstigen Windverhältnisse oder erheblicher Einschränkungen aus Gründen des Umweltschutzes (grau).

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Karte 1: Schutzgebietskarte zum Vorkommen von Geiern und Steinadlern Karte 2: Schutzgebietskarte zum Vorkommen von Fledermäusen Karte 3: Karte mit kombinierten Informationen zu Gebieten von hohem Naturwert Karte 4: Karte mit kombinierten Informationen zu wichtigen brütenden, durchziehenden und überwintern

Vogelarten

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68 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

Raumplanung in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee Die deutsche Ausschließliche Wirtschaftszone in der Nordsee wird in vielfältiger Weise genutzt, unter anderem für den Schiffsverkehr sowie für die Fischerei, für die Gewinnung von Rohstoffen, zur Ener-gieerzeugung (insbesondere durch Windkraft) und zur Meeresforschung. Diese unterschiedlichen Nut-zungen erfolgen in einem geografisch begrenzten Meeresgebiet mit wichtigen biologischen Ressourcen und beträchtlichem Naturwert. Nachdem unter erheblichem Aufwand in Studien und Forschungsarbeiten Meeresgebiete von hohem Naturwert sowie die Gebiete ermittelt wurden, in denen Konflikte mit sonstigen Nutzungen und Bau-maßnahmen (unter anderem mit Windparks) entstehen könnten, hat der Bundestag im September 2009 den ersten maritimen Raumplan Europas angenommen. In diesem Plan wurden Gebiete und Zonen für unterschiedliche Nutzungen und Infrastrukturen ermittelt, unter anderem Gebiete, die aufgrund des Vorkommens von bestimmten Lebensräumen, Meeressäugern und Vögeln in das Natura 2000-Netz aufgenommen werden sollen.

117

Ein ähnlicher Plan wird zurzeit für die deutsche Ausschließliche Wirtschaftszone in der Ostsee erstellt.

117

Unter der Adresse http://www.bsh.de/en/Marine_uses/Spatial_Planning_in_the_German_EEZ/index.jsp sind weitere Informationen über die vorliegenden Arbeiten zusammengestellt. Dort können unter anderem Hyperlinks zu verschiedenen Karten gefunden werden.

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69 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

Standortkarte für Offshore-Windparks in Dänemark

In Dänemark wurde ein aus dem Jahr 1997 stammender Aktionsplan für Offshore-Windkraftanlagen 2007 aktualisiert. Die Aktualisierung erfolgte im Rahmen einer langfristigen nationalen Energiepolitik mit dem Ziel, den Anteil der erneuerbaren Energien am Gesamtenergieverbrauch bis 2025 auf mindestens 30 % zu erhöhen.

118 Es wurden 23 Standorte innerhalb von sieben größeren Gebieten zur Errichtung

von Offshore-Windparks mit einer installierten Kapazität von insgesamt 4600 MW vorgeschlagen. Da-durch sollte die Energieproduktion insgesamt auf 18 TWh bzw. auf gut 8 % des gesamten Energiever-brauchs und auf 50 % des Stromverbrauchs in Dänemark erhöht werden. Die Standorte wurden im Rahmen einer Strategieplanung unter Berücksichtigung u.a. der Windverhält-nisse, des Naturerbes (einschließlich ausgewiesener Natura 2000-Gebiete), der optischen Wahrnehm-barkeit und möglicher Anbindungen an die Netzinfrastruktur ermittelt. Auf der folgenden Karte sind die vorgeschlagenen 23 Standorte für Windparks in der dänischen Ausschließlichen Wirtschaftszone dar-gestellt; dabei wurden verschiedene Beschränkungen (u.a. Vogelschutzgebiete, Ramsar-Gebiete und besondere Lebensräume) im Rahmen eines strategischen Planungsansatzes berücksichtigt.

119

118

Future Offshore Wind Power Sites bis 2025. Veröffentlicht vom Ausschuss für Standorte künftiger Offshore-Windparks im April 2007 (Committee for Future Offshore Wind Power Sites), einem Ausschuss der dänischen Energiebehörde; siehe http://www.ens.dk/graphics/Publikationer/Havvindmoeller/Fremtidens_%20havvindm_UKsummery_aug07.pdf.

119 siehe Fußnote 118.

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70 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

5. FÜR NATURA 2000-GEBIETE BEDEUTSAME VERFAH-

RENSSCHRITTE BEI DER ERRICHTUNG VON WINDPARKS

In der FFH-Richtlinie werden in Artikel 6 in den Absätzen 3 und 4 eine Reihe formaler und materiel-ler Verpflichtungen in Verbindung mit Plänen und Projekten beschrieben, die ein Natura 2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten.

Zunächst wird geprüft, ob ein Plan oder ein Projekt überhaupt einer Verträglichkeitsprüfung (VP) zu unterziehen ist. Wenn erhebliche Auswirkungen auf ein Natura 2000-Gebiet nicht ausgeschlossen werden können, ist eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Mit der Verträglichkeitsprüfung sollen die Auswirkungen eines Plans oder Projekts einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen im Hinblick auf die für das betreffende Gebiet formulierten Erhaltungsziele bestimmt werden. Anhand der Ergebnisse sollten die zuständigen Behörden fest-stellen können, ob die Pläne oder Projekte das jeweilige Gebiet berühren oder in seiner Integrität beeinträchtigen.

Dabei sollten die Arten und Lebensräume im Vordergrund stehen, für die das betreffende Gebiet als Schutzgebiet ausgewiesen wurde; außerdem sollten sämtliche Merkmale einbezogen werden, die für das Funktionieren und die Beschaffenheit des Gebiets von wesentlicher Bedeutung sind. Die Bewertung der Auswirkungen muss auf objektiven Informationen beruhen.

Das Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ist rechtlich bindend. Wenn also auch unter Berücksichti-gung möglicher Schadensbegrenzungsmaßnahmen bzw. unter Einhaltung der in der Genehmigung vorgesehenen Auflagen nicht sichergestellt werden kann, dass ein Natura 2000-Gebiet nicht beein-trächtigt wird, kommt eine Genehmigung des betreffenden Plans oder Projekts ausschließlich in den in Artikel 6 Absatz 4 vorgesehenen Fällen in Betracht.

5.1 Einleitung In Kapitel 4 wurden die Vorteile einer bereits in einem frühen Stadium des Planungsprozesses erfolgenden strategischen und operativen Planung im Hinblick auf die Vermeidung potenziel-ler negativer Auswirkungen von Windparks auf die Natur und auf wild lebende Arten erläutert, etwa durch die Auswahl eines geeigneten Standorts in größerer Entfernung von Gebieten, in denen Konflikte mit dem Naturschutz und dem Schutz wild lebender Arten zu erwarten sind.. In diesem Kapitel wird genauer untersucht, welche Verfahren auf Planungs- oder auf Projekt-ebene zum Tragen kommen, wenn Natura 2000-Gebiete durch ein Vorhaben beeinträchtigt werden könnten. In diesem Zusammenhang werden Verfahren gemäß Artikel 6 Absätze 3 und 4 der FFH-Richtlinie erläutert und praktische Hinweise dazu vermittelt, wie die betreffenden Anforderungen in Verbindung mit der Errichtung von Windparks zu erfüllen sind. Dieses Kapitel beruht weit gehend auf dem bereits vorliegenden Leitfaden zur Auslegung von Artikel 6 der FFH-Richtlinie. Es wird nachdrücklich empfohlen, in Verbindung mit diesem Do-kument zu Umweltauswirkungen von Windparks die folgenden drei Leitfäden zu lesen:120 - „Natura 2000 – Gebietsmanagement – Die Vorgaben des Artikels 6 der FFH-Richtlinie

92/43/EWG“. - „Prüfung der Verträglichkeit von Plänen und Projekten mit erheblichen Auswirkungen auf

Natura 2000-Gebiete. Methodik-Leitlinien zur Erfüllung der Vorgaben des Artikels 6 Absät-ze 3 und 4 der FFH-Richtlinie 92/43/EWG“.

- „Auslegungsleitfaden zu Artikel 6 Absatz 4 der ‚FFH-Richtlinie‘ 92/43/EWG“ Erläuterung der Konzepte von Alternativlösungen, zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, Ausgleichsmaßnahmen, globale Kohärenz, Stellungnahme der Kommission.

120

Siehe http://ec.europa.eu/environment/nature/natura2000/management/guidance_en.htm.

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71 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

Da das Natura 2000-Netz die wertvollsten und am stärksten gefährdeten Lebensraumtypen und Arten Europas betrifft, ist es naheliegend, dass die Verfahren zur Genehmigung von An-lagen in den betreffenden Lebensräumen streng sind. Dadurch kann ein Unterlaufen des Schutzes des bestehenden Gesamtziels der am stärksten gefährdeten wild lebenden Arten und Lebensräume in Europa aufgrund der Vogelschutz- und der FFH-Richtlinie ausgeschlos-sen werden. Besondere Aufmerksamkeit wird daher darauf verwendet, dass Entscheidungen auf der Grundlage fundierter wissenschaftlicher Informationen und Stellungnahmen getroffen werden. Verzögerungen im Genehmigungsprozess sind häufig auf mangelnde Informationen oder mangelhafte Untersuchungen zurückzuführen, die verhindern, dass sich die zuständigen Be-hörden ein klares Urteil über die potenziellen Auswirkungen eines eingereichten Plans oder Projekts bilden können. Wie bereits in Kapitel 3 erläutert, dürfen sich die Bewertungen nicht auf die Auswirkungen in Verbindung mit Windenergieanlagen beschränken, sondern müssen das gesamte Projekt ei-nes Windparks, einschließlich der verbundenen Infrastrukturen und sonstigen Anlagen, be-rücksichtigen (Zufahrtsstraßen zum Standort, beispielsweise zur Durchführung von Wartungs-arbeiten oder während der Bauphase), Windgeschwindigkeitsmessanlagen, Baustellen, Be-tonfundamente, vorübergehende Einrichtungen von Auftragnehmern, Stromkabel und Über-landleitungen zur Anbindung an das Stromnetz, Abraumhalden, Unterstationen, Kontrollge-bäude usw.). 5.2 Artikel 6 der FFH-Richtlinie: ein schrittweises Drei-Phasen-Verfahren Artikel 6 der FFH-Richtlinie ist einer der wichtigsten Artikel der Richtlinie. Dort wird nämlich die Beziehung zwischen Naturschutz und Flächennutzung geregelt. In den Absätzen 3 und 4 werden verschiedene formale und materielle Maßnahmen beschrieben, die bei Plänen und Projekten durchzuführen sind, die sich wahrscheinlich erheblich auf ein Natura 2000-Gebiet auswirken werden. Verträglichkeitsprüfungen sind nicht nur dann erforderlich, wenn die Errich-tung einer Anlage innerhalb eines Natura 2000-Gebiets beantragt wird; Beeinträchtigungen können nämlich auch von Planungen und Projekten außerhalb von Natura 2000-Gebieten ausgehen.

ARTIKEL 6 ABSÄTZE 3 UND 4 DER FFH-RICHTLINIE

Artikel 6 Absatz 3: Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträg-lichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.

Artikel 6 Absatz 4: Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwen-digen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.

Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öf-fentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden.

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72 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

Mit dem Verfahren gemäß Artikel 6 werden die nachstehenden Ziele verfolgt:

Pläne und Projekte, die ein Natura 2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, sollen einer Verträglichkeitsprüfung zur umfassenden Bewertung der jeweiligen Auswirkungen unterzogen werden.

Mit der Verträglichkeitsprüfung wird untersucht, ob die Auswirkungen einer Anlage die In-tegrität des jeweiligen Standorts beeinträchtigen; wenn eine derartige Beeinträchtigung zu erwarten ist, wird geprüft, ob der betreffende Plan bzw. das betreffende Projekt in Verbin-dung mit bestimmten vorgesehenen Schadensbegrenzungsmaßnahmen oder Planungs-auflagen genehmigt werden kann, mit denen die Beeinträchtigungen des Standorts auf ein unerhebliches Maß reduziert werden.

Es ist ein Verfahren vorgesehen, mit dem in außergewöhnlichen Fällen Planungen oder Projekte genehmigt werden können, die sich selbst nach der Durchführung von Scha-densbegrenzungsmaßnahmen nachteilig auf ein Natura 2000-Gebiet auswirken, wenn den betreffenden Plänen oder Projekten ein überwiegendes öffentliches Interesse zugebilligt wird und keine geeigneten Alternativlösungen verfügbar sind (siehe Artikel 6 Absatz 4).

Die in Artikel 6 in den Absätzen 3 und 4 beschriebenen Verfahren sind in verschiedenen Pha-sen durchzuführen, wobei nach jeder einzelnen Phase zu entscheiden ist, ob der Prozess mit den nächsten Schritt fortgesetzt wird. Wenn beispielsweise nach Phase 1 festgestellt wird, dass keine erheblichen Auswirkungen auf das betreffende Natura 2000-Gebiet zu erwarten sind, kann der jeweilige Plan bzw. das jeweilige Projekte ohne weitere Untersuchungen ge-nehmigt werden.

Phase 1: Screening-Prüfung – Mit dieser ersten Untersuchung soll ermittelt werden, ob ein Plan oder Projekt überhaupt einer Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist. Wenn aufgrund objektiver Informationen nicht ausgeschlossen werden kann, dass erhebliche negative Auswirkungen auf ein Natura 2000-Gebiet eintreten können, ist eine Verträglich-keitsprüfung vorzunehmen.

Phase 2: Verträglichkeitsprüfung – Nachdem entschieden wurde, dass eine Verträglich-keitsprüfung vorgenommen werden muss, sind detailliertere Informationen über die ökolo-gischen Merkmale und die Erhaltungsziele sowie über die potenziellen Auswirkungen der jeweiligen Pläne oder Projekte auf diese Erhaltungsziele zu erfassen. Anschließend kann beurteilt werden, ob die betreffenden Pläne oder Projekte an sich oder in Verbindung mit anderen Plänen und Projekten die Integrität des jeweiligen Natura 2000-Gebiets beein-trächtigen. In diesem Zusammenhang ist nachzuweisen, dass eine Beeinträchtigung der Integrität des jeweiligen Standorts ausgeschlossen werden kann.

In der Praxis wird die Verträglichkeitsprüfung häufig ein kontinuierlicher Prozess sein, in dem Pläne und Projekte verbessert werden können, um nachteilige Auswirkungen auf die jeweiligen Natura 2000-Gebiete zu vermeiden. Je nach Ergebnis der Prüfung sollten die Behörden daher auch untersuchen, ob Schadensbegrenzungsmaßnahmen getroffen oder Auflagen erlassen werden können, um die zu erwartenden Auswirkungen zu verhindern oder auf ein unerhebliches Maß zu beschränken. Außerdem müssen die Behörden realistische Alternativen zum betreffenden Plan oder Projekt prüfen. Letztlich können Pläne oder Projekte jedoch erst dann genehmigt werden, wenn nachgewiesen wurde, dass nachteilige Auswirkungen ausgeschlossen werden kön-nen. Ansonsten müssen die Behörden ihre Genehmigung verweigern oder eine Prüfung auf die Anwendbarkeit von Ausnahmeregelungen (Phase 3) gemäß Artikel 6 Absatz 4 vor-nehmen.

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73 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

Phase 3: Ausnahmeregelung, wenn keine Alternativlösungen möglich und zwingen-de Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gegeben sind: Wenn Alterna-tivlösungen nicht möglich und die nachteiligen Auswirkungen durch Schadensbegren-zungsmaßnahmen nicht zu verhindern sind, können die Behörden in Ausnahmefällen ei-nen Plan oder ein Projekt aufgrund zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses genehmigen. Bei positivem Ergebnis müssen angemessene Ausgleichsmaß-nahmen bestimmt und durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die globale Kohä-renz des Natura 2000-Netzes geschützt wird.

Das folgende Diagramm (Abbildung 11) zeigt, wie die verschiedenen Phasen durchgeführt werden und wie Entscheidungen über die Genehmigung oder Ablehnung von Plänen oder Projekten zustande kommen.

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74 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

Abbildung 11: Flussdiagramm zum Verfahren gemäß Artikel 6 Absätze 3 und 4 (gemäß dem Leitfaden der Kommission zur Auslegung von Artikel 6)

Steht der Plan/das Projekt in direktem Zusammenhang mit den Erhaltungsmaßnahmen in diesem Gebiet

oder ist er/es für solche notwendig?

Könnte der Plan/das Projekt erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet haben?

Prüfung von Auswirkungen im Hinblick auf die Erhaltungsziele

Kann insgesamt festgestellt werden, dass der Plan oder das Projekt das betreffende

Gebiet als solches nicht beeinträchtigt?

Sind Alternativlösungen möglich?

Der Plan oder das Projekt sind neu zu konzipieren, z.B. unter Einbeziehung von Schadens-

begrenzungsmaßnahmen Oder: Es wird ein neuer Plan oder ein neues Projekt vorgeschlagen.

Kommt in dem Gebiet ein prioritärer Lebensraum oder eine prioritäre Art vor?

Gibt es zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen

Interesses?

Zusammenhang mit der Gesundheit und Sicherheit des Menschen bzw.

bedeutende günstige Auswirkungen für die Umwelt?

Die Genehmigung kann erteilt werden,

wenn angemessene Ausgleichsmaßnahmen getroffen wurden. Die

Kommission wird informiert.

Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn sonstige zwingende

Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gegeben

sind und eine Konsultation mit der Kommission stattgefunden hat.

Ausgleichsmaßnahmen sind durchzuführen.

Die Genehmigung kann erteilt werden.

Die Genehmigung darf nicht erteilt

werden.

Ja Nein

Ja Nein

Nein

Ja Nein

Nein

Nein Ja

Ja Ja Nein

Nein

Phase 1: Screening-Prüfung

Phase 2: Verträglichkeitsprüfung

Phase 3: Ausnahmeregegelung – Artikel 6 Absatz 4

Ja

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75 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

Aus den vorstehenden Erläuterungen wird deutlich, dass diesem Entscheidungsprozess das Vorsorgeprinzip zugrunde liegt. Im Vordergrund sollte das Bemühen darum stehen, anhand zuverlässiger Beweismittel objektiv zu zeigen, dass nachteilige Auswirkungen auf das betref-fende Natura 2000-Gebiet nicht gegeben sind. Daher kann das Fehlen wissenschaftlicher Da-ten oder Informationen zum potenziellen Risiko oder zur potenziellen Bedeutung von Auswir-kungen keine Rechtfertigung dafür sein, ohne weitere Prüfungen mit der Umsetzung eines Plans oder Projekts fortzufahren.

In den folgenden Abschnitten werden die einzelnen Phasen nacheinander beschrieben; au-ßerdem wird erläutert, wie die entsprechenden Schritte im besonderen Zusammenhang mit der Errichtung von Windparks durchzuführen sind.

PHASE 1: Screening-Prüfung 5.3 Wann muss eine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden? Mit dem ersten Schritt soll ermittelt werden, ob überhaupt eine Verträglichkeitsprüfung benö-tigt wird. Wenn zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass der Plan oder das Projekt einzeln oder gemeinsam mit anderen Plänen oder Projekten voraussichtlich nicht mit erheblichen Be-einträchtigungen verbunden sein dürfte, kann der Plan oder das Projekt ohne weitere Prüfung genehmigt werden. Wenn diesbezüglich Zweifel bestehen, muss eine Verträglichkeitsprüfung vorgenommen wer-den, um die potenziellen Auswirkungen in vollem Umfang zu untersuchen, bevor über die Ge-nehmigung des betreffenden Plans oder des betreffenden Projekts entschieden wird. Letztlich obliegt es der zuständigen Behörde, auf der Grundlage einer Screening-Prüfung zu entschei-den, ob eine Verträglichkeitsprüfung erforderlich ist.

Screening-Prüfungen sind erforderlich

sowohl für Pläne (als grundlegender Rahmen für die Erteilung von Genehmigungen) als auch für Einzelprojekte. Dadurch wird sichergestellt, dass die potenziellen Auswirkungen auf das Natura 2000-Netz sowohl auf Ebene der Strategieplanung als auch auf Ebene der Einzelprojekte berück-sichtigt werden;

121

für Pläne oder Projekte mit Auswirkungen auf in der Vogelschutz- bzw. in der FFH-Richtlinie ge-nannte Gebiete. Die in diesen beiden Richtlinien genannten Gebiete sind Teil des Natura 2000-Netzes;

122

121

Rechtssache C-6/04: 20. Oktober 2005. 122

Vorgeschlagene BSG bzw. bedeutende Vogelschutzgebiete (IBA, Important Bird Areas): Artikel 6 Absätze 3 und 4 sind nicht anwendbar; dort kommt allerdings Artikel 4 Absatz 4 der Vogelschutzrichtlinie zur Anwen-dung. „Die Gebiete, die nicht zu besonderen Schutzgebieten erklärt wurden, obwohl dies erforderlich gewesen wäre, unterliegen somit offenkundig weiterhin der Regelung des Artikels 4 Absatz 4 Satz 1 der Vogelschutz-richtlinie.“ [Kommission/Frankreich, Basses Corbières, C-374/98]

Vorgeschlagene GGB (vGGB) (z.B. Meeresschutzgebiete): Die Mitgliedstaaten müssen aus Sicht des in der Richtlinie formulierten Erhaltungsziels geeignete Maßnahmen treffen, um das auf nationaler Ebene mit den betreffenden Gebieten verbundene ökologische Interesse zu schützen. [Dragaggi, C-117/03. Bund Natur-schutz, C-244/05].

122 Rechtssache C-98/03 Randnummer 32: „… Die Richtlinie sehe jedoch keinen Unterschied in der Definition der einer Verträglichkeitsprüfung zu unterziehenden Maßnahmen danach vor, ob diese Maßnahmen innerhalb oder außerhalb eines Schutzgebiets vorgenommen würden.“

122 Rechtssache C-201/02, Randnummer 53: „Daher ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass […] die Entscheidungen der zuständigen Behörden, die bewirken, dass die Wiederaufnahme eines Bergbaube-triebs zugelassen wird, in ihrer Gesamtheit eine ‚Genehmigung‘ im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 dieser Richtli-

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für Pläne und Projekte sowohl innerhalb als auch außerhalb eines Natura 2000-Gebiets, wenn da-von auszugehen ist, dass sie das Natura 2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten; die Er-richtung eines Windparks außerhalb eines Natura 2000-Gebiets könnte beispielsweise erhebliche Auswirkungen auf bestimmte Arten haben, für die das Gebiet als Schutzgebiet ausgewiesen wurde (z.B. Fledermäuse), weil die Errichtung des Windparks zur Folge hätte, dass diese Arten innerhalb des Schutzgebiets aus den Gebieten verdrängt würden, in denen sie üblicherweise ihre Jungen aufziehen oder Nahrung finden.

5.3.1 Erfassung hinreichender Informationen Die Screening-Prüfung wird von jener Behörde durchgeführt, die für die Annahme der Pläne bzw. für die Genehmigung oder die Ablehnung von Projektanträgen zuständig ist. In der Regel wird die Behörde die betreffenden Projektträger sowie Naturschutzbehörden oder externe Fachleute um Unterstützung ersuchen und ihre Entscheidung aufgrund der entsprechend er-haltenen Informationen treffen. Die Mitwirkung sonstiger zuständiger Behörden (insbesondere der Naturschutzbehörden) bei der Prüfung von Plänen und Projekten kann von entscheidender Bedeutung sein, da diese Behörden in der Lage sein sollten, hilfreiche Informationen bereitzustellen, die in dieser Phase berücksichtigt werden müssen. Für die Durchführung der Screening-Prüfung werden hinreichende Informationen sowohl zur Errichtung des Windparkprojekts als auch zu den möglicherweise betroffenen Natura 2000-Gebieten benötigt. Bei kleineren Projekten sollten diese Informationen Daten zu Standorten von Windparks sowie zu den für Natura 2000-Gebiete relevanten Infrastrukturen ebenso um-fassen wie nähere Angaben zur Kapazität und technischen Umsetzung der Anlage und der entsprechenden Infrastrukturen. Außerdem sollten Informationen zu sämtlichen Vorhaben aufgenommen werden, die in den einzelnen Phasen des jeweiligen Projektzyklus (d.h. in der Bauphase und während des Betriebs sowie bei der Stilllegung und bei einem Repowering der Anlagen) zu erwarten sind. Bezüglich des jeweils betroffenen Natura 2000-Gebiets sollten Informationen über die Arten und Lebensraumtypen erfasst werden, für die das Gebiet als Schutzgebiet ausgewiesen wur-de; außerdem sollten jeweils der Erhaltungszustand und die Erhaltungsziele für das betreffen-de Gebiet insgesamt beschrieben werden. Teilweise sind diese Informationen den Natura 2000-Standard-Datenbogen oder den Unterlagen zur Ausweisung der Schutzgebiete bzw. – soweit vorhanden – den Bewirtschaftungsplänen der Schutzgebiete zu entnehmen. Dabei ist daran zu erinnern, dass die in diesem Zusammenhang durchgeführte anfängliche Prüfung nicht mit der vollständigen Verträglichkeitsprüfung zu verwechseln ist; hier geht es nur um die Berücksichtigung hinreichender Informationen für die Entscheidung darüber, ob bei einem Plan oder Projekt erhebliche Auswirkungen zu erwarten sind.

nie enthalten, so dass die zuständigen Behörden gegebenenfalls dazu verpflichtet sind, eine Umweltverträg-lichkeitsprüfung in Bezug auf diesen Betrieb durchzuführen. …“

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Standard-Datenbogen für Natura 2000-Gebiete Die Standard-Datenbogen der Schutzgebiete enthalten Angaben zur Fläche, zum Vorkommen und zum Erhaltungszustand der Lebensräume im betreffenden Gebiet sowie zur allgemeinen Einschätzung der Bedeutung der jeweiligen Gebiete für den Erhalt der betreffenden Lebensraumtypen des Natura 2000-Netzes. Außerdem sind den Standard-Datenbogen Informationen zu den jeweils vorhandenen Arten, Populationen, Status (Standvögel, Brutvögel, überwinternd, Zugvögel) und zur Bedeutung der einzel-nen Gebiete für die jeweiligen Arten zu entnehmen. Erhaltungszustand von Lebensräumen und Arten Gemäß Artikel 17 der FFH-Richtlinie berichteten 2007 die damaligen 25 Mitgliedstaaten der EU (d.h. ohne Rumänien und Bulgarien) über den Erhaltungszustand sämtlicher in den Anhängen der FFH-Richtlinie genannten und auf ihren jeweiligen Territorien vorkommenden Arten und Lebensräume. Aus-gehend von diesen Berichten erstellte die Kommission einen konsolidierten Bericht über den Erhal-tungszustand der einzelnen Arten und Lebensraumtypen auf biogeografischer Ebene in der EU. Die nationalen Berichte enthalten wichtige Hintergrundinformationen.

123

Bewirtschaftungspläne für Natura 2000-Gebiete Für einige Gebiete besteht ein Natura 2000-Bewirtschaftungsplan; die Bewirtschaftungspläne können wichtige Angaben wie z.B. Informationen über die Erhaltungsziele für das jeweilige Gebiete, die Arten und Lebensräume, den jeweiligen Erhaltungszustand und Gefährdungen enthalten; diese Informationen können in der Screening-Phase sowie bei Verträglichkeitsprüfungen hilfreich sein.

Vorab-Prüfung durch Projektträger: Schaffung der Voraussetzungen für einen einfacheren Entscheidungsprozess

Es wird nachdrücklich empfohlen, dass Projektträger Informationen zu Natura 2000-Gebieten sammeln, noch bevor sie mit der Konzeption ihrer Pläne oder Projekte beginnen (d.h. noch vor der Screening-Phase), damit ihnen Risiken im Hinblick auf Störungen der Natur sowie von Pflanzen und Tieren be-wusst sind und damit die betreffenden Risiken beim Formulieren des Projektantrags berücksichtigt wer-den können. Dies könnte z.B. dazu beitragen, dass nur die tatsächlich am besten geeigneten Standorte für die Errichtung eines Windparks in Betracht gezogen werden und dass die Windparks in geeigneter Weise ausgelegt werden.

Außerdem ist es für Projektträger in der Phase der Vorab-Prüfung sehr hilfreich, erste Gespräche mit den jeweiligen Planungsbehörden und den zuständigen Naturschutzbehörden aufzunehmen, um Auf-schluss über potenzielle ökologisch bedingte Beschränkungen zu erhalten, mit denen ihr Projekt mögli-cherweise konfrontiert sein könnte und um zu erfahren, wie diese Beschränkungen am besten verhin-dert werden könnten. So könnte auch ermittelt werden, welche potenziell relevanten Aspekte beachtet und welche Defizite im wissenschaftlichen Bereich überwunden werden müssten, damit ein Plan oder Projekt genehmigt werden kann. Die Erfahrung hat immer wieder gezeigt, dass gründliche Untersu-chungen und Beratungen von Anfang an und noch vor Beginn der Arbeiten zur Errichtung eines Wind-parks helfen, unnötigen Zeit- und Kostenaufwand für die eingehende Untersuchung ungeeigneter Stan-dorte zu vermeiden.

124

123

Alle Berichte sind zugänglich unter den Adressen http://biodiversity.eionet.europa.eu/article17 und http://ec.europa.eu/environment/nature/knowledge /rep_habitats/index_en.htm.

124 European Best Practice Guidelines for wind energy development, EWEA 2002; siehe http://ec.europa.eu/energy/renewables/studies/wind_energy_en.htm.

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78 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

5.3.2 Prüfung auf erhebliche Auswirkungen Jeder Plan und jedes Projekt, das sich auf ein Natura 2000-Gebiet auswirken könnte, sollte zunächst dahingehend untersucht werden, ob eine Verträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist. Eine Verträglichkeitsprüfung ist jedoch nur bei den Plänen und Projekten erforderlich, die „[ein Gebiet oder eine Art] …erheblich beeinträchtigen könnten ...“ Bei dieser anfänglichen Untersuchung ist zu beachten, dass der Schwerpunkt zunächst auf der Ermittlung der „Wahrscheinlichkeit“ potenziell erheblicher Auswirkungen liegt, das heißt, ob potenziell erhebliche Auswirkungen mit Sicherheit ausgeschlossen werden können. Bei der anfänglichen Untersuchung steht also das Vorsorgeprinzip im Vordergrund. Wenn Zweifel da-hingehend bestehen, ob die Auswirkungen wahrscheinlich erheblich sind, muss eine Verträg-lichkeitsprüfung durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass diese potenziellen Auswirkun-gen in vollem Umfang untersucht werden können. Die „Wahrscheinlichkeit“ potenziell erheblicher Auswirkungen ist vor dem Hintergrund der Er-haltungsziele, der Merkmale und der besonderen ökologischen Bedingungen des jeweiligen Gebiets zu prüfen. Wenn Pläne oder Projekte wahrscheinlich den Erhaltungszielen eines Ge-biets zuwiderlaufen, ist anzunehmen, dass sie das betreffende Gebiet erheblich beeinträchti-gen können.

Wahrscheinliche Auswirkungen In dieser Phase sind zunächst wahrscheinliche Auswirkungen auf das betreffende Gebiet zu ermitteln. Festzustellen ist, welche Bestandteile der biologischen Vielfalt (Lebensräume, Arten, ökologische Pro-zesse) wahrscheinlich betroffen sein könnten; dabei ist die jeweilige Sensibilität gegenüber den geplan-ten Maßnahmen zu berücksichtigen. Risiken oder Wirkungen sind nach dem Vorsorgeprinzip zu ermit-teln. Wenn eine vorläufige wissenschaftliche Risikobewertung den Ausschluss erheblicher Auswirkun-gen als hinreichend zweifelhaft erscheinen lässt, ist eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Erhebliche Auswirkungen In welchem Umfang Auswirkungen von Plänen oder Projekten, die mit der Bewirtschaftung eines Ge-biets nicht in Zusammenhang stehen oder für die Bewirtschaftung des Gebiets nicht erforderlich sind, für dieses Gebiet erheblich sind, hängt auch von den für das betreffende Gebiet festgelegten Erhal-tungszielen ab. „Beeinträchtigen Pläne oder Projekte, obwohl sie sich auf das Gebiet auswirken, nicht die festgelegten Erhaltungsziele, so beeinträchtigen sie auch nicht erheblich das entsprechende Gebiet. Andererseits, gefährden solche Pläne oder Projekte die für das betreffende Gebiet festgelegten Erhal-tungsziele, so steht fest, dass sie dieses Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten. Im Rahmen der vo-rausschauenden Beurteilung der Auswirkungen dieser Pläne oder Projekte ist deren Erheblichkeit unter dem Blickpunkt der besonderen Merkmale und Umweltbedingungen des von diesen Plänen oder Pro-jekten betroffenen Gebietes zu beurteilen“ (Rechtssache C-127/02, Randnummern 46-48).

5.3.3 Untersuchung potenzieller kumulativer Wirkungen Bei Screening-Prüfungen sind Pläne und Projekte auch zusammen mit anderen Plänen oder Projekten zu untersuchen. Vielleicht hat ein einzelnes Windpark-Projekt keine erheblichen Auswirkungen; die kumulativen Wirkungen gemeinsam mit anderen Plänen oder Projekten (anderen Windparks oder sonstigen Vorhaben) in der betreffenden Region sind jedoch mögli-cherweise durchaus als erheblich zu bewerten. In diesem Zusammenhang wären beispielsweise auch Pläne oder Projekte zu berücksichti-gen, die bereits abgeschlossen wurden oder die von den Planungsbehörden genehmigt wur-

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den bzw. bei denen gerade über die Genehmigung der betreffenden Planung entschieden wird. In welchem geografischen Rahmen diese kumulativen Wirkungen berücksichtigt werden müs-sen, hängt vom Einzelfall und von der Größenordnung des zu untersuchenden Plans oder Projekts ab. Dabei sollte ein ausreichend großes Gebiet berücksichtigt werden, um etwaige kumulative Wirkungen zu erfassen, die sich in Verbindung mit dem zu prüfenden Plan oder Projekt ergeben könnten. Gegebenenfalls sind grenzüberschreitende Aspekte zu berücksich-tigen. Die zuständigen Naturschutzbehörden werden auch in diesem Zusammenhang bei der Ermittlung der Pläne oder Projekte behilflich sein können, die unter dem Aspekt der kumulati-ven Wirkungen berücksichtigt werden müssen.125 5.3.4 Dokumentierung des Ergebnisses der Screening-Prüfung Da die Screening-Prüfung rechtlich vorgeschrieben ist, sollten die Gründe für die endgültige Entscheidung über die Notwendigkeit einer Verträglichkeitsprüfung dokumentiert und mit hin-reichenden Informationen belegt werden, um die getroffene Entscheidung zu rechtfertigen; da für den Naturschutz relevante Bewertungen häufig parallel zu Umweltverträglichkeitsprüfun-gen und zu strategischen Umweltprüfungen durchgeführt werden, sollten gemeinsame Verfah-ren zur Unterrichtung der Öffentlichkeit angestrebt werden.

In der Screening-Prüfung zu berücksichtigende Schlüsselfragen:

Ermittlung des geografischen Umfangs einer Planung oder eines Projekts sowie der jeweiligen we-sentlichen Merkmale;

Ermittlung aller Natura 2000-Gebiete, auf die sich der Plan oder das Projekt auswirken könnte;

Feststellung der schutzwürdigen Interessen der jeweiligen Natura 2000-Gebiete (d.h. Ermittlung der Lebensräume und Arten, für die die Gebiete als Schutzgebiete ausgewiesen wurden); Ermittlung der für das jeweilige Gebiet formulierten Erhaltungsziele;

Bestimmung der Arten und Lebensräume, die von den geplanten Maßnahmen erheblich betroffen sein könnten;

Analyse sonstiger Planungen oder Projekte, die gemeinsam mit den vorgesehenen Maßnahmen Natura 2000-Gebiete erheblich beeinträchtigen könnten;

Untersuchung möglicher Interaktionen zwischen den im Plan oder Projekt vorgesehen Maßnahmen (einzeln und gemeinsam mit anderen Plänen oder Projekten) und den Schutzinteressen sowie den zugrunde liegenden ökologischen Aufgaben und Prozessen.

125

Scottish National Heritage hat einen möglichen (vorläufigen) Ansatz zur Bewertung der kumulativen Wirkun-gen von Onshore-Windparks vorgeschlagen (SNH 2009b).

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PHASE 2: DURCHFÜHRUNG DER VERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG 5.4. Zweck der Verträglichkeitsprüfung Mit der Verträglichkeitsprüfung sollen die Auswirkungen eines Plans oder Projekts für sich ge-nommen oder in Verbindung mit anderen Plänen im Hinblick auf die für das betreffende Ge-biet formulierten Erhaltungsziele bestimmt werden. Anhand der Ergebnisse sollten die zustän-digen Behörden feststellen können, ob die Pläne oder Projekte das jeweilige Gebiet berühren oder in seiner Integrität beeinträchtigen. Die Verträglichkeitsprüfung ist vorzunehmen, bevor die zuständige Behörde darüber entschei-det, ob eine Planung oder ein Projekt durchgeführt oder genehmigt wird. Der Europäische Ge-richtshof hat bestätigt, dass in Verbindung mit dem Begriff der „Verträglichkeitsprüfung“ ge-mäß Artikel 6 Absatz 3 der FFH-Richtlinie keine besondere Methode für die Durchführung die-ser Prüfung vorgesehen ist. Gemäß dem Wortlaut dieser Bestimmung muss der Genehmi-gung eines Plans oder Projekts jedoch eine Verträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Auswirkungen des jeweiligen Plans oder Projekts auf das betreffende Gebiet vorausge-hen.126 In erster Linie bedeutet der Begriff „Verträglichkeit“ also, dass bei der Prüfung die Vereinbar-keit („Verträglichkeit“) mit dem Zweck der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie (d.h. mit dem Ziel des Erhalts seltener und bedrohter Arten und Lebensraumtypen von europäischem Inte-resse) untersucht werden soll. Außerdem impliziert der Begriff der „Verträglichkeit“, dass am Ende der Untersuchung eine fundierte Entscheidung stehen soll. Wenn aus dem Bericht zur durchgeführten Verträglichkeitsprüfung keine Begründung für die anschließende Entschei-dung zu entnehmen ist, erfüllt die Prüfung ihren Zweck nicht und kann folglich nicht als ange-messen bewertet werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Ergebnis der Verträglichkeitsprü-fung, anders als bei der UVP oder der SUP, rechtsverbindlich für die zuständige Behörde und Grundlage der endgültigen Entscheidung ist.127 Wenn also auch unter Berücksichtigung mög-licher Schadensbegrenzungsmaßnahmen nicht sichergestellt werden kann, dass ein Natura 2000-Gebiet nicht beeinträchtigt wird, kann der betreffende Plan bzw. das betreffende Projekt ausschließlich in den in Artikel 6 Absatz 4 vorgesehenen Fällen genehmigt werden. Die Genehmigung eines Plans oder eines Projekts kann nicht damit begründet werden, dass benötigte Informationen nicht verfügbar seien. Der Gerichtshof hat diese Position im Urteil in der Rechtssache „Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging“ (C-127/02) wie folgt bestätigt: „[...] eine Prüfung der Pläne und Projekte auf Verträglichkeit für das betreffende Ge-biet bedeutet, dass vor deren Genehmigung unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sämtliche Gesichtspunkte der Pläne oder Projekte zu ermit-teln sind, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen können.“ 5.5 Schritte bei der Verträglichkeitsprüfung von Planungen und Projekten zur Errich-

tung von Windparks Verträglichkeitsprüfungen werden in mehreren grundlegenden Schritten durchgeführt. Diese Schritte sind in Abbildung 12 dargestellt.

126

C-127/02, Randnummern 52-53. 127

Nähere Informationen zur Beziehung zwischen SUP, UVP und Verträglichkeitsprüfungen siehe Kapitel 2.

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81 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

Der Schwerpunkt der Verträglichkeitsprüfung sollte zum einen ausdrücklich auf den Arten und/oder Lebensraumtypen, für die das betreffende Gebiet als Natura 2000-Gebiet ausgewie-sen wurde, und zum anderen auf den möglichen Auswirkungen des jeweiligen Plans oder Pro-jekts von diesem Gebiet liegen. Dabei sollten auch alle indirekten Auswirkungen auf diese Ar-ten und/oder Lebensraumtypen berücksichtigt werden (Auswirkungen auf benötigte Ökosys-teme, ökologische Prozesse usw.). Abbildung 12: Schritte bei der Durchführung der Verträglichkeitsprüfung

BESCHREIBUNG DES ZU UNTERSUCHENDEN GEBIETS - Natura 2000-Gebiet - Von Projektmaßnahmen betroffene Gebiete

ERMITTLUNG DER ERHALTUNGSZIELE

DES GEBIETS

ERMITTLUNG DER IN DER PRÜFUNG ZU BERÜCKSICHTIGENDEN LEBENSRÄUME UND ARTEN

Analyse der Sensibilität der Arten

gegenüber Projektmaßnahmen; Ermittlung der in den Projektgebieten befindlichen

Lebensräume

KONSULTATION: ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

UND INTERESSENVERTRETER

VORHANDENE INFORMATIONEN, VERZEICHNISSE,

ERHEBUNGEN

UNTERSUCHUNG DER AUSWIRKUNGEN AUF NATÜRLICHE LEBENSRÄUME

UND AUF ARTEN SOWIE AUF ÖKOLOGISCHE STRUKTUREN UND

FUNKTIONEN

KONZEPT-MONITORING

ERMITTLUNG DER AUSWIRKUNGEN AUF EIN GEBIET

ENTWICKLUNG VON VERMEIDUNGS- UND

SCHADENSMINDERUNG-MASSNAHMEN

INFORMATIONEN ÜBER ANDERE

PLÄNE UND PROJEKTE

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82 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

5.5.1. Festlegung der Grundanforderung („Baseline“) und Erfassung weiterer Informationen

Wichtig ist, dass die Verträglichkeitsprüfung angemessen, zielgerichtet und auf der Grundlage klarer Bewertungskriterien der möglichen negativen Auswirkungen eines Windpark-Projekts auf die betreffenden Natura 2000-Gebiete erfolgt. Dies bedeutet auch, dass genau definiert werden muss, welche Auswirkungen in der Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt werden soll-ten. Damit wird sichergestellt, dass alle erforderlichen Informationen erfasst werden, um eine ordnungsgemäße Beurteilung dieser Auswirkungen zu ermöglichen. Dabei wird von den bereits in der Screening-Prüfung erfassten Informationen ausgegangen; nun sollten allerdings auch fehlende Daten weitgehend ergänzt werden, damit sich die Bewer-tung auf fundierte wissenschaftliche Grundlagen stützen kann. Fundierte Ausgangsdaten sind von entscheidender Bedeutung, weil mit der Verträglichkeitsprüfung zuverlässig sichergestellt werden muss, dass die beantragten Projekte oder Pläne das betreffende Gebiet als solches nicht beeinträchtigen. Bei entsprechenden Zweifeln können die zuständigen Behörden weitere Untersuchungen verlangen oder dem Projekt in der beantragten Form ange-sichts der Ungewissheit hinsichtlich möglicher Auswirkungen die Genehmigung ver-weigern. In diesem Stadium ist es auch hilfreich, das Untersuchungsgebiet zu definieren; dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die potenziellen negativen Auswirkungen nicht nur am unmittelba-ren Standort der Windkraftanlagen, sondern auch in der weiteren Umgebung bemerkbar ma-chen könnten. Sinnvoll könnte z.B. sein, mit einem Umkreis von 1 km zu beginnen und diesen Umkreis sukzessive anzupassen, um das zu untersuchende Gebiet, je nach den betroffenen Arten und Lebensraumtypen, zu erweitern oder zu verkleinern.

Erfassung von Informationen unter Festlegung des Umfangs der Untersuchung Die Informationen über einen Plan oder ein Projekt sollten detaillierte Angaben zu allen für die Prü-fung relevanten Elementen beinhalten. Die folgenden Informationen sollten zumindest erfasst werden: - detaillierte Karten zum genauen Standort der Windkraftanlagen und deren Infrastruktur im Zusam-

menhang mit den umgebenden Natura 2000-Gebieten; - Umfang und Auslegung des Windparks (Anzahl und Größe der Windkraftanlage, Konstruktion,

usw.); - entsprechende Informationen zu allen notwendigen Infrastrukturen; - vorgesehene Tätigkeiten während der Bauphase sowie deren Zeitpunkt und Dauer; - vorgesehene Tätigkeiten während der Nutzung und beim Management der Anlagen; - Bestimmungen für ein späteres Repowering und Stilllegung der Anlagen; - Informationen über alle sonstigen Pläne und Projekte in der Region, die gemeinsam mit den betref-

fenden Plan oder Projekt eine kumulative Wirkung auf das jeweilige Natura 2000-Gebiet haben könnten.

Zum Natura 2000-Gebiet sollten mindestens die folgenden Informationen erfasst werden: - detaillierte Informationen zu allen Arten und Lebensraumtypen, die der Ausweisung als Schutzge-

biet zugrunde liegen, sowie ökologische Karten zum Vorkommen der Lebensraumtypen und Arten innerhalb und in der Umgebung des Schutzgebiets (beispielsweise zum Auftreten einer Art im Lau-fe eines Jahres);

- Daten zur Gebietsnutzung durch die betreffenden Arten (etwa zur Nahrungssuche, zum Brüten, zum Ruhen, als Rastgebiet oder zum Überwintern);

- Daten zur Repräsentativität der Arten und Lebensräume und zum jeweiligen Erhaltungszustand sowohl innerhalb des Schutzgebiets als auch in der allgemeinen Umgebung (Daten zu Populati-onsgrößen, zum Grad der Isolierung, zum Ökosystemtyp, zum Genpool, zur Altersstruktur usw.);

- Daten zu ökologischen Strukturen und Funktionen des Gebiets sowie zum Erhaltungszustand ins-gesamt;

- Daten zu den Erhaltungszielen des betreffenden Gebiets (u.a. unter Berücksichtigung von Bewirt-schaftungsplänen);

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83 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

- Informationen zur Rolle des Gebiets innerhalb der biogeografischen Region128

sowie im Hinblick auf die Kohärenz des Natura 2000-Netzes,

- alle sonstigen Aspekte des Gebiets oder der dort vorkommenden Arten, die wahrscheinlich Einfluss auf den Erhaltungszustand des Gebiets und auf die Erhaltungsziele haben werden (z.B. die ge-genwärtige Bewirtschaftung oder sonstige Entwicklungen).

Wie bereits erläutert, wird also nachdrücklich empfohlen, dass die zuständigen Behörden nicht nur die Projektträger auffordern, maßgebliche Untersuchungen, Umweltverträglichkeitsstudi-en, Erhebungen usw. in zumutbarem Umfang vorzulegen, sondern auch die Naturschutzbe-hörden bei der Festlegung des Umfangs der Prüfung möglichst frühzeitig anzuhören, ihre Empfehlungen einholen und sich an ihnen orientieren. Die Naturschutzbehörden werden de-taillierte Informationen über das jeweilige Natura 2000-Gebiet und die betreffenden Erhal-tungsziele bereitstellen können. Außerdem dürften die Naturschutzbehörden über wissen-schaftlich fundierte Informationen zu den wahrscheinlichen ökologischen Auswirkungen eines Windenergie-Projekts auf das jeweilige Gebiet verfügen. Sonstige Stellen, z.B. NRO aus dem Bereich des Naturschutzes, Forschungseinrichtungen oder lokale Interessengruppen, können ebenfalls hinzugezogen werden, um ihre Kenntnis der lokalen Gegebenheiten sowie umweltbezogene Informationen einzubringen. Die Anhörung dieser Organisationen bereits bei der Festlegung des Umfangs der Prüfung wird dazu beitra-gen, dass ein möglichst vollständiges Bild des jeweiligen Gebiets sowie der vorhandenen Ar-ten und Lebensräume und der potenziellen Wirkungen der jeweiligen Pläne und Projekte auf diese Arten und Lebensräume vermittelt wird. Die Festlegung des Umfangs kann auch den Entscheidungsprozess beschleunigen, wenn sich alle Interessengruppen von Anfang an um für alle Beteiligten annehmbare Lösungen bemühen. Die Erfassung von Informationen ist zwangsläufig ein kontinuierlicher Prozess. Wenn bei der erstmaligen Bestimmung und Analyse von Auswirkungen erhebliche Informationsdefizite fest-gestellt werden, müssen weitere Studien und Untersuchungen durchgeführt werden, um ein vollständigeres Bild zu erhalten. Dadurch wird sichergestellt, dass eine hinreichende wissen-schaftlich fundierte Informationsgrundlage für qualifizierte Entscheidungen gegeben ist. Erfahrungen haben gezeigt, dass die Verzögerungen oder Probleme in Verbindung mit der Verträglichkeitsprüfung häufig darauf zurückzuführen sind, dass die für die Ver-träglichkeitsprüfung erfassten Informationen unvollständig oder unzureichend sind. In diesen Fällen können die Behörden nicht bestätigen, dass die Integrität eines Gebiets nicht beeinträchtigt wird, und der gesamte Prozess der Verträglichkeitsprüfung muss unterbrochen werden, bis die fehlenden Informationen vorliegen.

128

Die Listen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) innerhalb des Natura 2000-Netzes werden biogeografischen Regionen zugeordnet; weitere Informationen sowie Hyperlinks zu den verfügbaren Karten siehe http://ec.europa.eu/environment/nature/natura2000/db_gis/index_en.htm.

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84 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

Ein fiktives Beispiel für weitere Informationsanforderungen bei der Festlegung des Untersuchungsumfanges

Ein Windpark-Projekt mit zwölf Windkraftanlagen am Rand eines Waldgebiets

1. Wahrscheinliche er-hebliche Auswirkung

Kollisionsbedingte Mor-talität

Störung und Verdrän-gung

Lebensraumverluste oder Verschlechterung

von Lebensräumen

2. Informationen über Arten und Lebensräume innerhalb des Natura 2000-Gebiets

Ökologische Daten über die Fledermaus- und Vo-gelarten von europäi-schem Interesse, die im betreffenden Gebiet ge-fährdet sein könnten.

Daten zu den Anforderun-gen an die Lebensräume der Arten von europäi-schem Interesse, die im betreffenden Gebiet ge-fährdet sein könnten.

Lage von Hauptlebens-räumen innerhalb oder in der Umgebung des Schutzgebiets.

3. Zu untersuchende potenzielle Auswirkun-gen

Kollisionsbedingte Mortali-tät in verschiedenen Pha-sen innerhalb des Lebens-zyklus der betroffenen Ar-ten (z.B. während der Brutzeit oder der Zugperi-ode).

Nutzung von Lebensräu-men innerhalb des Schutz-gebiets.

Lage wichtiger Gebiete, in denen die Tiere schla-fen, brüten oder Nahrung suchen, sowie Verbin-dungen zwischen diesen Gebieten.

4. Für die genannten Bewertungen benötigte Daten

Felddaten über mindestens einen Jahreszyklus zur Durchführung von Risiko-bewertungen unter Ver-wendung von Modellen oder Sensibilitätsindizes.

Felddaten über die lokale Verbreitung innerhalb oder in der Umgebung des Schutzgebiets mindestens über einen Jahreszyklus.

5.5.2. Bewertung der Auswirkungen auf das jeweilige Natura 2000-Gebiet In der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung werden sämtliche Aspekte eines Plans oder Pro-jekts untersucht, die erhebliche Auswirkungen auf das jeweilige Natura 2000-Gebiet haben könnten. In diesem Zusammenhang sind sämtliche Elemente des jeweiligen Projekts (Wind-kraftanlagen, sonstige Anlagen usw.) sowie die Auswirkungen u.a. in der Bauphase, bei War-tungsarbeiten und während des Betriebs gesondert zu berücksichtigen; außerdem sollten die potenziellen Auswirkungen der betreffenden Elemente im Hinblick auf die verschiedenen Ar-ten bzw. Lebensraumtypen von europäischem Interesse geprüft werden, für die das betref-fende Gebiet als Natura 2000-Gebiet ausgewiesen wurde. Bei jeder einzelnen betroffenen Art sind nämlich besondere Erhaltungsanforderungen zu berücksichtigen. Zudem können die Auswirkungen auf eine Art je nach Erhaltungszustand und nach ökologischen Gegebenheiten von Gebiet zu Gebiet unterschiedlich sein. Im Zusammenhang mit einem Windpark-Projekt wird z.B. die Aufstellung von zehn Windkraft-anagen auf Grasland mit schlechtem Erhaltungszustand innerhalb eines Natura 2000-Gebiets, aber in größerer Entfernung von Vögeln oder Fledermäusen beantragt; gleichzeitig wird der Bau einer Zufahrtstraße zu den Windkraftanlagen geplant, die durch seltene Lebensraumty-pen, wie z.B. Moore und naturbelassene Wälder, führen soll. In diesem Fall wäre durchaus vorstellbar, dass die Windkraftanlagen keine erheblichen Auswirkungen verursachen würden; erhebliche Auswirkungen könnten jedoch aufgrund des Baus der Zufahrtstraße zu erwarten sein. Daher sollten die Auswirkungen beider Tätigkeiten vor dem Hintergrund der Erhaltungs-ziele des betreffenden Schutzgebiets eingehend geprüft werden. Anschließend sollten die Auswirkungen der verschiedenen Elemente im Rahmen des jeweili-gen Plans oder Antrags gemeinsam bewertet und in Relation zueinander gesetzt werden, um Interaktionen zwischen diesen Elementen erkennen zu können. Beispielsweise könnte das kollisionsbedingte Mortalitätsrisiko in Verbindung mit den Windkraftanlagen eher unerheblich sein; in Verbindung mit der Verlegung von Überlandkabeln, die ebenfalls kollisionsbedingte Verluste verursachen, könnten jedoch durchaus erhebliche Wirkungen eintreten.

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85 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

Wenn mehrere Natura 2000-Gebiete betroffen sein könnten (z.B. in Verbindung mit der ge-planten Errichtung eines Windparks), sollten die Auswirkungen auf die einzelnen Gebiete zu-nächst gesondert untersucht werden, da die Gebiete möglicherweise für unterschiedliche Ar-ten und Lebensraumtypen als Schutzgebiete ausgewiesen wurden und da möglicherweise unterschiedliche Erhaltungsziele bestehen.

Erhaltungsziele von Natura 2000-Gebieten Die Erhaltungsziele für ein Natura 2000-Gebiet werden auf Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten festge-legt. Die Standard-Datenbogen, die für jedes einzelne Natura 2000-Gebiet ausgefüllt wurden, enthalten In-formationen zu Lebensräumen (Fläche, Repräsentativität und Erhaltungszustand) und zu den Arten (Populationen und Zustand) sowie zum Wert des Gebiets für die Lebensräume bzw. Arten, für die das Gebiet als Schutzgebiet ausgewiesen wurde. Aus diesem Grund beinhaltet der Standard-Datenbogen Informationen zu den schutzwürdigen Interessen des jeweiligen Natura 2000-Gebiets; wenn keine de-taillierteren Beschreibungen der Erhaltungsziele des betreffenden Gebiets verfügbar sind, können die Angaben im Standard-Datenbogen als Beschreibung der Erhaltungsziele betrachtet werden. Einige Länder haben detailliertere Erhaltungsziele für ihre Natura 2000-Gebiete entweder auf strategischer Ebene für eine Gruppe von Schutzgebieten oder für individuelle Schutzgebiete formuliert. Und für man-che Gebiete können auch Bewirtschaftungspläne oder Bewirtschaftungsziele verfügbar sein, die eben-falls klare Anhaltspunkte für die angestrebten Erhaltungszielen bieten können. Gemäß der Artikel 4 Absatz 4 der FFH-Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein Gebiet nach der Anerkennung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) möglichst umgehend (bzw. spä-testens innerhalb von sechs Jahren) als besonderes Erhaltungsgebiet (BEG) auszuweisen. Sie müssen die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen, um die Lebensräume und Arten zu erhalten bzw. um ih-ren günstigen Erhaltungszustand wiederherzustellen, für die das Gebiet als Schutzgebiet ausgewiesen wurde. Die entsprechenden Maßnahmen sollten auch im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung durchge-führt werden, damit diese deutlich machen, wie die für das jeweilige Gebiet definierten Erhaltungsziele in der Praxis verfolgt werden.

Dabei sollten zwar die Arten und Lebensräume von europäische Interesse im Vordergrund stehen, für die die Gebiete als Schutzgebiete ausgewiesen wurden (d.h. die ausweisungsrelevanten Parameter); gleichzeitig sollte jedoch nicht vergessen werden, dass die ausweisungsrelevanten Gründe auch in komplexer wechselseitiger Abhängigkeit mit ande-ren Arten und Lebensräumen zu sehen sind. Daher müssen zum einen sämtliche Elemente einbezogen werden, die für die Funktionen und die Struktur des jeweiligen Gebiets von Be-deutung sind; und zum anderen müssen die schutzwürdigen Interessen und die Erhaltungs-ziele des jeweiligen Gebiets berücksichtigt werden. Bei der Ermittlung potenzieller Auswirkun-gen auf geschützte Lebensräume können zudem weitere Arten von Bedeutung sein, soweit diese Arten typisch für die betreffenden Lebensräume sind. Die Prüfung sollte anhand der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse über die folgenden wesentlichen Faktoren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des jeweiligen Gebiets erfolgen (EC 2007b): - Struktur und Funktion sowie Rolle der ökologischen Werte des Gebiets, - räumlicher Umfang, Repräsentativität und Erhaltungszustand prioritärer und nicht prioritä-

rer Lebensräume im jeweiligen Gebiet, - Größe der Population, Grad der Isolierung, Ökosystemtyp, Genpool, Altersstruktur und

Erhaltungszustand der auf dem Gebiet vorkommenden und in Anhang II der FFH-Richtlinie und in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie genannten Arten sowie der in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie nicht genannten, aber regelmäßig auftretenden Zugvogelarten,

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86 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

- Rolle eines Gebiets innerhalb der jeweiligen biogeografischen Region und Bedeutung für die Kohärenz des Natura 2000-Netzes sowie alle sonstigen ökologisch wertvollen Elemen-te und Funktionen, die zur Verwirklichung der Erhaltungsziele des jeweiligen Gebiets von grundlegender Bedeutung sind.

Die folgenden Textboxen bieten einen Überblick über mögliche Untersuchungsmethoden, mit denen wahrscheinliche Auswirkungen von Windparks ermittelt und bewertet wurden. Die In-formationen beruhen auf einer Überprüfung bisheriger bewährter Verfahren und können daher hilfreiche Ideen und Anregungen für künftige Projektanträge vermitteln. Bei erforderlichen Felduntersuchungen sollte zwischen Untersuchungen vor der Entscheidung über einen Plan oder ein Projekt und Untersuchungen in Verbindung mit längerfristigeren Überwachungen im Rahmen des Planungsantrags (z.B. zur Bestätigung der in Verträglich-keitsprüfungen oder in Umweltverträglichkeitsprüfungen prognostizierten Auswirkungen oder zur Überwachung der Wirksamkeit der vorgesehenen – möglicherweise zu prüfenden und entsprechend anzupassenden – Schadensbegrenzungsmaßnahmen) unterschieden werden. Erforderliche Baseline-Untersuchungen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. der Verträglichkeitsprüfung sollten weiter gefasst sein, um die betreffenden Gebiete für alle Arten und Lebensräume charakterisieren und somit die jeweiligen Auswirkungen und die Be-deutung dieser Auswirkungen zuverlässig bewerten zu können.

Bewährte Methoden für Untersuchungen der wahrscheinlichen Auswirkungen von Windkraftan-lagen Die Verträglichkeitsprüfung muss auf soliden wissenschaftlichen und objektiv verifizierbaren Informatio-nen beruhen. Die Beschaffung dieser Informationen kann zusätzliche Untersuchungen erfordern, die vor Genehmigung eines Plans oder Projekts durchgeführt werden müssen. Im folgenden Abschnitt werden einige mögliche Methoden zur Durchführung weiterführender Untersuchungen der wahrschein-lichen Auswirkungen von Windparks auf Arten von europäischem Interesse beschrieben. Sie beruhen auf unterschiedlichen Quellen und sollen Aufschluss darüber geben, welche Informationen in Verbin-dung mit Onshore- und Offshore-Windparks beschafft werden müssen.

Hinsichtlich der Länge oder des Umfangs der vor Beginn der Baumaßnahmen durchzuführenden Un-tersuchungen bestehen keine Rechtsvorschriften; daher ist von Fall zu Fall über den Umfang der Un-tersuchung zu entscheiden. Bisherige Erfahrungen und Informationen vermitteln jedoch eine gewisse Orientierung. Bei Onshore-Standorten kann in Verbindung mit Windpark-Projekten eine auf zwei Jahre angelegte ornithologische Baseline-Studie erforderlich sein;

129 bei Fledermäusen sollte ein vollständiger

Jahreszyklus (einschließlich der Phase der Aufzucht und der Überwinterung sowie des Zugverhaltens im Frühjahr und im Herbst) berücksichtigt werden.

130

Bei Offshore-Windparks wurden im Zusammenhang mit Meeressäugern Studien empfohlen, in denen Zeiträume von 1-2 Jahren jeweils vollständig berücksichtigt werden;

131 für Vögel wird in Anbetracht des

spärlichen diesbezüglichen Datenmaterials ein Zeitraum von zwei Jahren empfohlen.

Felduntersuchungen sind ferner so zu gestalten, dass die erfassten Daten für zuverlässige statistische Analysen verwendet werden können um z.B. die Situation vor und nach einer Baumaßnahme oder die Situation in einem Windpark im Unterschied zu einem Gebiet mit ähnlichen ökologischen Bedingungen etwa hinsichtlich der Lebensräume oder des Klimas miteinander vergleichen zu können.

129

Zur Situation im Vereinigten Königreich siehe britisches Ministerium für Umwelt, Lebensmittel und ländliche Angelegenheiten (Department for Environment, Food and Rural Affairs, DEFRA), nicht veröffentlichte Mittei-lung.

130 Zu den in einem Programm zur Überwachung von Fledermäusen zu berücksichtigenden Elementen siehe Rodrigues et al. (2008).

131 Siehe z.B. Diederichs et al. (2008), vorwiegend zu Schweinswalen (Phocoena phocoena).

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87 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

Die folgende Tabelle bietet einen nicht erschöpfenden Überblick über die häufigsten bislang verwende-ten Verfahren. In der Tabelle sind verschiedene Verfahren zusammengestellt, die auf direkter Beobach-tung (z.B. von Vögeln und Fledermäusen) sowie auf Methoden zur Probenentnahme (z.B. in Bezug auf Meeresfische und benthische Fauna) und auf Fernerkundungsverfahren, wie z.B. Radar- und Echolot-Erfassungen, beruhen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich mit zunehmendem Verständnis der potenziellen Auswirkungen unter Umständen auch die zu empfehlenden Methoden ändern können.

Zur Untersuchung der Häufigkeit und der Verteilung von Vögeln in Gebieten, in denen die Errichtung von Windparks beantragt werden soll, werden häufig ornithologische Beobachtungen durchgeführt, um mögliche Verdrängungseffekte festzustellen.

132 Die für die Bewertung von Kollisionsrisiken und von po-

tenziellen Barrierewirkungen erforderlichen Daten werden oft aufgrund von Aufzeichnungen von Flug-bewegungen, z.B. entlang häufiger Flugkorridore für Vögel und Fledermäuse, ermittelt. Zur Untersu-chung potenzieller Verdrängungseffekte bei Vögeln an Onshore-Standorten haben sich traditionelle Gebietskartierungen und Transekt-Zählungen bewährt.

133 Offshore-Untersuchungen auf Schiffen führen

im Allgemeinen zu besseren Resultaten bei der Bestimmung von Arten und bei Verhaltensbeobachtun-gen; Untersuchungen aus der Luft hingegen ermöglichen die relativ rasche Erfassung ausgedehnter Meeresgebiete.

Die Aufzeichnung von Vogellauten hat sich als hilfreiche Maßnahme zur Ergänzung sowohl von Be-obachtungen als auch von Untersuchungen mit Fernerkundungsverfahren, z.B. zur Bestimmung von Arten, erwiesen.

In vielen Monitoringsprogrammen von Onshore-Standorten ist die Sammlung getöteter Tiere vorgese-hen. Dabei ist natürlich problematisch, dass getötete Tiere übersehen werden können oder vielleicht bereits von Aasfressern beseitigt wurden; trotzdem kann auch diese Maßnahme zur Erfassung ergän-zender Sachinformationen über Arten beitragen, die bei Kollisionen getötet wurden. Die Suche sollte vorzugsweise in standardisierter Form so erfolgen, dass die Anzahl der Funde im Verhältnis zum Such-aufwand steht; gegebenenfalls sollten Korrekturfaktoren, z.B. für die Sorgfalt der Untersuchenden und für Verluste aufgrund von Aasfressern, vorgesehen werden.

134 Bei Offshore-Standorten wurde die Er-

richtung schwimmender Umzäunungen und/oder die Verwendung von Netzen in Erwägung gezogen, um getötete Tiere vor Fraß zu schützen; diese Überlegungen und die dadurch gewonnen Informationen haben sich jedoch meist als nicht praktikabel und zuverlässig erwiesen.

135

Erfassung von Fischbeständen und Ermittlung der maritimen Fauna durch Stichproben: Methoden zur Stichprobenentnahme, wie z.B. der Einsatz von Schleppnetzen zur Erfassung von Fischen und von Ar-ten der Epifauna sowie Momentprobenahmen zur Bestimmung der Infauna, können in Verbindung mit verschiedenen Fernerkundungsverfahren hilfreich sein.

Fernerkundungsverfahren haben sich als sehr hilfreich bei der Erfassung der für Folgenabschätzungen benötigten Daten erwiesen. Häufig kommen auch Radarverfahren zum Einsatz; diese Verfahren wer-den genutzt, um bei Nacht bzw. bei ungünstigen Lichtverhältnissen Bewegungen von Vögeln und Fle-dermäusen sowohl in vertikaler als auch in horizontaler Richtung zu erfassen. Diese Verfahren werden am besten in Verbindung mit Beobachtungen und/oder Aufzeichnungen von Vogellauten eingesetzt, um z.B. das Vorkommen bestimmter Arten nachzuweisen. TADS (Thermal Animal Detection Systems) sind neuere Systeme auf Infrarotbasis, mit denen Informationen über Vermeidungsverhalten, Schwarmgrö-ßen und die Flughöhe von Vogel- und Fledermausschwärmen in der unmittelbaren Umgebung von Ro-torblättern ermittelt werden können.

136 Hochauflösende Videoüberwachungen werden von Flugzeugen

aus vorgenommen, um Vögel in der Meeresumwelt zu untersuchen; die entsprechenden Verfahren be-finden sich jedoch noch im Entwicklungsstadium.

137 Der Einsatz von Mikrofonen zur automatischen Er-

fassung von Vogellauten kann ebenfalls eine hilfreiche Ergänzung zur Erkennung von Arten sowie bei

132

Zu detaillierten Beschreibungen siehe z.B. Petersen et al. (2006) sowie BSH (2007) und DEFRA (2005). 133

Siehe Literaturhinweise in SNH (2005b). 134

Siehe z.B. Morrison et al. (2007). 135

Siehe z.B. Desholm et al. (2006). 136

Siehe z.B. Desholm et al. (2006) und Hüppop et al. (2006) sowie die dort zitierte Literatur; einen Überblick über verschiedene Fernüberwachungsverfahren zur Überwachung nachtaktiver Vögel und Fledermäuse bie-ten Kunz et al. (2007b).

137 Siehe z.B. Mellor und Maher (2008).

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88 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

quantitativen Ermittlungen sein.138

Manuelle oder automatische Geräte zur Erkennung von Fledermäu-sen („Fledermaus-Detektoren“) sind unverzichtbare Instrumente, wenn ein Überwachungsprogramm die Erfassung von Fledermäusen vorsieht.

In der Meeresumwelt können vielfältige Verfahren zur Anwendung kommen. Zur Überwachung von Meeressäugern werden Klickdetektoren und Schlepp-Hydrophone eingesetzt. PAM-Systeme (PAM = Passive Acoustic Monitoring), wie z.B. T-Pods zur Überwachung von Walen und Delfinen, sind seit vie-len Jahren Stand der Technik; modernere Technologien (z.B. C-Pods) befinden sich in der Entwicklung. Verfahren zur Beobachtung, etwa auf Schiffen oder aus Flugzeugen, können ergänzende Informationen vermitteln. ROV-Verfahren (ROV = Remotely Operated Video) werden zur Überwachung von Sedi-mentmerkmalen sowie zur Untersuchung der maritimen Epifauna eingesetzt. Sedimentierungsprozesse können mit hydro-akustischen Verfahren, wie z.B. Seitensicht-Sonar-Systemen. untersucht werden.

Untersuchungsmethode Störung und

Verdrängung – Onshore-

Anlagen

Störung und Ausweich-verhalten – Offshore-Anlagen

Kolli-sionen

Barriere-wirkung

Änderung der Lebensraum-

struktur

Beobachtungen (vorwiegend Vö-gel) - Transekt-Zählungen auf Schif-

fen - Überwachungen aus Flugzeu-

gen - Aufzeichnungen von Flugbewe-

gungen - Erstellen von Gebietskarten - Transekt-Zählungen

X X

X X

X

X

Beobachtungen (Meeressäuger) - Transekt-Zählungen auf Schiffen - Überwachungen aus Flugzeugen

X X

Sammlung getöteter Tiere (Vögel und Fledermäuse)

X

Fledermaus-Detektoren X X X X

Einsatz von Schleppnetzen (Fi-sche, maritime Epifauna)

X

Momentprobeentnahme (maritime Infauna)

X X

Stichprobenaufnahmen anhand von Fotos (maritime Epifauna)

X X

Aufzeichnung von Vogellauten (Vögel)

X X X X

Radar-Erfassungen (Vögel und Fledermäuse)

X X

Mikrofon-Aufzeichnungen (Vögel) X

Einrichtung von TADS (Thermal Animal Detection Systems)

X X

Verwendung von Grundschlepp-netzen (Seefisch, maritime Epifauna)

X

PAM (Passive Acoustic Monito-ring); T-Pods usw. (Meeressäu-ger)

X

Schleppsonare (Meeressäuger) X

Akustische Aufzeichnungen auf Schiffen (Meeresfische)

X

138

Siehe z.B. Hüppop et al. (2006).

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89 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

Hydroakustische Verfahren (Sei-tensicht-Sonar usw.) (Meeresse-dimente)

X X

Transekt-Zählungen mit Videoer-fassung, z.B. durch ROV (Remotely Operated Video); (Mee-ressedimente; maritime Epifauna)

X X

Hydrologische Untersuchungen X X

Lärmemissionen von Turbinen X X X

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90 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

Leitlinien des Vereinigten Königreichs zur Bewertung der Auswirkungen bei der Errichtung von Offshore-Windparks auf Natura 2000-Gebiete. Leitlinien und Anforderungen für Umweltverträglichkeitsprüfungen und für Bewertungen der Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete gemäß Artikel 6 der FFH-Richtlinie wurden von vielen Mitgliedstaaten entwickelt.139 Die Leitlinien und Anforderungen verfolgen unterschiedliche Ansätze und sind unterschiedlich differenziert; die Veröffentlichungen reichen von der Darstellung von Verwaltungsverfahren140 bis zu differenzierteren Beschreibungen von Verfahrensschritten und geeigneten Methoden.141 Der vom britischen Ministerium für Umwelt, Lebensmittel und ländliche Angelegenheiten (De-partment for Environment, Food and Rural Affairs, DEFRA) vorgeschlagene Ansatz142 zur Bewertung der Auswirkungen von Offshore-Windparks auf Meeresschutzgebiete des Natura 2000-Netzes könnte umfassender angewendet werden; dies gilt auch in Bezug auf Onshore-Standorte und muss nicht auf die im Folgenden genannten Arten und Lebensräume beschränkt werden. Die Bewertungen sollten für verschiedene Gruppen von Arten und Lebensräumen schrittweise nacheinander vorge-nommen werden, etwa wie im folgenden Flussdiagramm beschrieben: - Vögel - Meeressäuger - Fische und Schalentiere - Subtidales Benthos - intertidales Benthos - Lebensräume an Land und in Küstenbereichen - Prozesse an der Küste und Segmentierungsprozesse Der Leitfaden enthält Vorschläge zu relevanten Methoden für die verschiedenen Gruppen von Arten und Lebensräumen und verweist gegebenenfalls auf frühere Studien und auf detailliertere Informationen. Er ist als Arbeitsdokument zu be-trachten und wird überarbeitet, wenn neue Erkenntnisse und neue Informationen vorliegen.

START ↓

Ist eine Auswirkung zu erwarten?

Art der Auswirkungen? - Flächennutzungen (Nahrungs- oder Ruhegebie-te, Aufzucht von Jungtieren, Laichplätze, Zug-routen usw.)

- Im einleitenden Gutachten zu berücksichtigen-de Aspekte

Nein ↓ Ja ↓ Unsicher

↓ Nein ←

Sind die Auswirkun-

gen erheblich?

Baseline-Bewertung - Methodenvorschläge (z.B. Untersuchungen von Schiffen oder Flugzeugen aus, Momentproben-ahmen, Fernerkundungsverfahren)

- Auswirkungen auf bestimmte Arten oder Le-bensräume (Konsultation)

↓ Ja ↓ Unsicher

↓ Nein ←

Schädliche Wirkun-

gen?

Verträglichkeitsprüfung (Berücksichtigung von Sachverhalten aufgrund von Informationen bzw. gegebenenfalls Erfassung zusätzlicher Daten, nachdem die zu erwartenden Auswirkungen als erheblich eingestuft wurden)

↓ Ja ↓ Unsicher

Bewährte

Überwachungs-verfahren

Schadensbegren-zungsmaßnahmen: Bewährte Verfahren zur Überwachung

auf schädliche Wir-kungen

↓ ↓ Weiter mit der nächsten Arten- oder Lebens-

raumgruppe

139

Eine Auswahl nationaler Leitlinien ist in Anhang VI zusammengestellt. 140

Beispielsweise die von der schwedischen Energiebehörde herausgegebenen Kurzleitlinien mit dem Titel „Vindkraft – tillståndsprocessen och kunskapsläget“ (2007).

141 Siehe z.B. BSH (2007) zu Offshore-Windparks in Deutschland, Scottish Natural Heritage (SNH 2005b) zu den Auswirkungen von Onshore-Windparks auf Vögel und DEFRA (2005) zu Offshore-Windparks im Vereinigten Königreich.

142 DEFRA (2005).

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91 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

Nachdem alle für eine fundierte Bewertung der Auswirkungen erforderlichen Informationen erfasst wurden, kann mit dem nächsten Schritt der Verträglichkeitsprüfung begonnen werden: In diesem Schritt sind die wahrscheinlichen Auswirkungen der beantragten Errichtung eines Windparks auf die Integrität eines Gebiets vor dem Hintergrund der jeweiligen Erhaltungsziele zu bewerten. Bei dieser Folgenabschätzung sind zu berücksichtigen: - die besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse (Urteil des EuGH in der

Rechtssache Landelijke Vereniging tot Behoud van de Waddenzee – siehe oben), - die Erhaltungsziele des jeweiligen Natura 2000-Gebiets gemäß dem maßgeblichen natio-

nalen Rechtsrahmen und - die potenziellen Auswirkungen auf die Integrität des jeweiligen Gebiets. Kapitel 3 vermittelt einen Überblick über die Art der Auswirkungen, die in Verbindung mit der Errichtung von Windparks am häufigsten auftreten, und beschreibt die Arten bzw. Lebens-raumtypen, die sich als in besonderer Weise durch entsprechende Anlagen gefährdet erwie-sen haben. Dieses Kapitel beruht auf aktuellen Erfahrungen und wissenschaftlichen Untersu-chungen und vermittelt erste Informationen über die zu berücksichtigenden Aspekte. Jedes Projekt hat jedoch individuelle Auswirkungen und ist entsprechend im Einzelfall zu prü-fen. Im bereits zitierten Urteil des EuGH in der Rechtssache „Landelijke Vereniging tot Behoud van de Waddenzee“ (siehe oben) heißt es: „Im Rahmen der vorausschauenden Beurteilung der mit diesen Plänen oder Projekten verbundenen Wirkungen ist deren Erheblichkeit, wie die Kommission im Kern geltend gemacht hat, namentlich im Licht der besonderen Merkmale und Umweltbedingungen des von diesen Plänen oder Projekten betroffenen Gebietes zu beurtei-len.“ Die Prognose der wahrscheinlichen Auswirkungen kann insoweit schwierig sein, als ein gründliches Verständnis ökologischer Prozesse sowie der Erhaltungsanforderungen im Hin-blick auf bestimmte vermutlich beeinträchtigte Arten oder Lebensraumtypen benötigt wird. Daher wird nachdrücklich empfohlen, dass die zuständigen Behörden bei der Durchführung der Folgenabschätzung die erforderliche sachkundige Beratung und Unterstützung sicherstel-len. Wie alle Folgenabschätzungen sollte auch die Verträglichkeitsprüfung innerhalb eines strukturierten Rahmens durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass Prognosen möglichst objektiv und genau formuliert werden. Daher werden Auswirkungen häufig nach folgenden Kategorien unterschieden: - direkte und indirekte Auswirkungen, - kurzfristige und langfristige Auswirkungen, - Auswirkungen der verschiedenen Funktionsphasen eines Projekts (Bau, Betrieb, Stillle-

gung), - isolierte und interaktive Auswirkungen und - kumulative Wirkungen. Die Erheblichkeit der jeweils ermittelten Auswirkungen hängt von folgenden Faktoren ab: - Größenordnung der Auswirkung, - Art der Auswirkung, - Umfang, - Dauer, - Intensität, - Zeitraum und - Wahrscheinlichkeit.

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92 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

Die Auswirkungen sollten so genau wie möglich prognostiziert werden, und die Grundlage der Prognosen sollte deutlich erläutert werden; außerdem sollte die Zuverlässigkeit der Progno-sen spezifiziert werden. Nach Möglichkeit sollten Prognosen in verifizierbarer Form dargestellt werden, damit die Ergebnisse der Untersuchungen unmittelbar in Beziehung zu künftigen Überwachungsprogramm gesetzt werden können. Dies kann in der Genehmigung als Auflage vorgesehen werden (siehe unten). Auch bei der Folgenabschätzung sollte der Umfang der Auswirkungen unter Einsatz der bes-ten verfügbaren Techniken und Methoden ermittelt werden. In der folgenden Textbox sind ei-nige der gebräuchlichsten Verfahren zusammengestellt:

Häufig verwendete Verfahren für die Prognose von Auswirkungen - Direkte Messungen, beispielsweise von Gebietsverlusten oder von betroffenen Flächen, relative

Verluste von Artenpopulationen, Lebensräumen und Gemeinschaften.

- Flussdiagramme, Netze und Systemdiagramme zur Veranschaulichung von Wirkungsketten infolge indirekter Auswirkungen; Einstufung indirekter Auswirkungen gemäß der jeweiligen Ursache als se-kundär, tertiär usw.; zur Darstellung von Zusammenhängen und von Prozessverläufen können Sys-temdiagramme flexibler verwendet werden als Netze.

- Quantitative Prognosemodelle zur Entwicklung mathematischer Prognosen aufgrund von Daten und Annahmen über Ausmaß und Zielrichtung von Auswirkungen; mit Modellen können Prognosen extrapoliert werden, die in Einklang mit früheren und gegenwärtigen Daten stehen (Trendanalysen, Szenarien und Analogien, bei denen Informationen aus anderen relevanten Standorten übertragen werden); außerdem können intuitive Prognosen erstellt werden. Mit normativen Ansätzen kann auf-grund von Rückmodellierungen ausgehend von einem angestrebten Ergebnis ermittelt werden, ob die betreffenden Ziele mit dem beantragten Projekt erreicht werden können.

- Studien auf Populationsebene können bei der Ermittlung von Auswirkungen beispielsweise auf Po-pulationen von Vögeln, Fledermäusen oder Meeressäugern hilfreich sein.

- Geografische Informationssysteme (GIS) werden zur Entwicklung von Modellen über räumliche Zu-sammenhänge (z.B. in Form von Überlagerungen mit potenziellen Beschränkungen) oder zur Kar-tierung empfindlicher Bereiche bzw. zur Erfassung von Lebensraumverlusten verwendet. GIS ver-einen die Möglichkeiten einer rechnergestützten Kartografie, der Speicherung von Kartendaten und der Verwendung von Datenbank-Managementsystemen, in denen Parameter wie z.B. Flächennut-zungen oder Höhenunterschiede erfasst werden. Mit GIS können gespeicherte Variablen rasch dargestellt, kombiniert und analysiert werden.

- Informationen aus vergleichbaren früheren Projekten können hilfreich sein, insbesondere wenn quantitative Prognosen erstellt und entsprechende Überwachungen vorgenommen wurden.

- Gutachten und Beurteilungen von Sachverständigen beruhen auf früheren Erfahrungen und auf Anhörungen bei vergleichbaren Windpark-Projekten.

- Beschreibung und Korrelation: Physikalische Faktoren (Wasserhaushalt oder Lärmentwicklung) können zur Verteilung und zur Verbreitung von Arten unmittelbar in Bezug gesetzt werden. Wenn künftige physikalische Bedingungen prognostiziert werden können, lassen sich ausgehend von den betreffenden Zahlen möglicherweise auch Vorhersagen über die künftige Verbreitung von Arten machen.

- In Belastbarkeitsanalysen sind die Belastungsgrenzen zu ermitteln, ab denen die Nachhaltigkeit von Populationen und Ökosystem-Funktionen nicht mehr gewährleistet sind. Im Zusammenhang mit Belastbarkeitsanalysen sind potenzielle Beschränkungen zu ermitteln und mathematische For-meln zur Beschreibung der Belastbarkeit der betreffenden Ressource oder des betreffenden Sys-tems in Bezug auf die mit der jeweiligen Beschränkung verbundenen Schwellenwerte zu entwi-ckeln.

- Ökosystem-Analysen sollen eine umfassende Regionalperspektive innerhalb eines ganzheitlichen Rahmens beschreiben. Drei Grundprinzipien von Ökosystem-Analysen sind (i) die Berücksichtigung des „Landschaftsaspekts“ von Ökosystemen, (ii) die Verwendung verschiedener Indikatoren (u.a.

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93 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

Indikatoren für Kommunen und für Ökosysteme) und (iii) die Berücksichtigung der vielfältigen Inter-aktionen zwischen ökologischen Elementen, die für die Aufrechterhaltung von Ökosystem-Funktionen von Bedeutung sind.

Nach: „Prüfung der Verträglichkeit von Plänen und Projekten mit erheblichen Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete – Methodik-Leitlinien zur Erfüllung der Vorgaben des Artikels 6 Absätze 3 und 4 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG“; siehe http://ec.europa.eu/environment/nature/natura2000/management/docs/art6/natura_2000_assess_de.pdf.

5.5.3. Prüfung, ob keine schädlichen Wirkungen auf die Integrität des Netzes gegeben sind Nachdem die potenziellen Auswirkungen eines Plans oder Projekts möglichst genau prognos-tiziert wurden, kann im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung zum nächsten Schritt übergegan-gen werden; in diesem Schritt wird geprüft, ob die Auswirkungen für sich genommen oder in Verbindung mit anderen Plänen und Projekten die Integrität des jeweiligen Natura 2000-Gebiets beeinträchtigen. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass die Bewertung schwerpunktmäßig darauf gerichtet sein sollte, objektiv und mit entsprechenden Sachinformationen nachzuweisen, dass vor dem Hintergrund der jeweiligen Erhaltungsziele keine Beeinträchtigungen der In-tegrität des Natura 2000-Gebiets zu erwarten sind. Daher muss die zuständige Behörde sicherstellen, dass jegliche aus wissenschaftlicher Sicht angemessene Zweifel ausgeräumt werden. Wenn Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden können oder wenn wissen-schaftlich begründete Zweifel zu stark ins Gewicht fallen, ist davon auszugehen, dass Beein-trächtigungen eintreten werden. Aus dem Zweck der Richtlinie ergibt sich eindeutig, dass die „Integrität eines Gebiets“ unmit-telbar mit den Erhaltungszielen des jeweiligen Gebiets in Zusammenhang steht. Im Zusam-menhang mit der Prüfung auf eine mögliche Beeinträchtigung der Integrität des Gebiets ist auch zu ermitteln, ob der jeweilige Plan oder das betreffende Projekt - die Kohärenz der ökologischen Struktur und Funktion des Gebiets über die gesamte Flä-

che, - einzelne Lebensräume oder einen Lebensraumkomplex - und/oder Artenpopulationen beeinträchtigt, für die das Gebiet als Schutzgebiet ausgewie-

sen wurde. Dabei kann auch ein bestimmtes Gebiet im Vordergrund stehen. Daher kann ein Plan oder Projekt mit erheblichen schädlichen Wirkungen nicht mit der Begründung angenommen wer-den, dass der Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen und Arten innerhalb des jeweiligen Mitgliedstaats oder in der EU insgesamt als günstig gilt.

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94 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

Integrität des Gebiets Die „biologische Integrität“ kann definiert werden als die Gesamtheit aller (auch strukturellen und funkti-onellen) Faktoren, die zur Erhaltung des Ökosystems beitragen. Im Rahmen der FFH-Richtlinie steht die biologische Integrität eines Gebiets in engem Zusammenhang mit den Erhaltungszielen, die für die Ausweisung des Gebiets als Teil des Natura 2000-Netzes ausschlaggebend waren (EC 2007b). In der Regel wurde „Integrität“ definiert als „Kohärenz der ökologischen Struktur und Funktion eines Gebiets über die gesamte Fläche dieses Gebiets, durch die das Gebiet den jeweiligen Lebensraum bzw. das jeweilige Lebensraumgefüge und/oder die Artenpopulationen aufrechterhalten kann, für die das Gebiet

als Schutzgebiet ausgewiesen wird“143 (EC 2000b, ODPM 2005). Der Begriff „Integrität“ ist als Qualität

oder Zustand oder auch als Vollständigkeit oder Geschlossenheit zu verstehen. In einem dynamischen Ökosystem kann „Integrität“ auch im Sinne von Widerstandsfähigkeit und Fähigkeit zur Weiterentwick-lung in für den Fortbestand günstiger Weise verstanden werden (EC 2000b).

Einem Gebiet kann eine weit reichende „Integrität“ attestiert werden, wenn das Potenzial zur Erfüllung der Erhaltungsziele des betreffenden Gebiets verwirklicht wurde, wenn die Fähigkeit zur Selbstheilung und zur Selbsterneuerung unter dynamischen Bedingungen erhalten wurde und wenn eine externe Be-wirtschaftung nur in minimalem Umfang erforderlich ist. Bei der Prüfung dahingehend, ob die Integrität eines Gebiets (oder „das Gebiet als solches“) beeinträchtigt wird, muss daher eine Reihe von Faktoren berücksichtigt werden; in diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass Auswirkungen kurz-, mit-tel- oder langfristig eintreten können (EC 2000b).

Die Genehmigung eines Plans oder eines Projekts gemäß Artikel 6 Absatz 3 der FFH-Richtlinie setzt notwendigerweise voraus, dass eine Beeinträchtigung des betreffenden Gebiets als nicht wahrschein-lich betrachtet wird bzw., dass keine erheblichen Störungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 verursacht wer-den (Urteil des EuGH in der Rechtssache C-127/02, Randnummer 36).

Aus dieser ersten Folgenabschätzung können somit zwei potenzielle Schlussfolgerungen ge-zogen werden: - Es gibt keine schädlichen Wirkungen, und das Projekt oder der Plan kann ohne weitere

Änderungen genehmigt werden. - Es sind schädliche Wirkungen zu erwarten, bzw. schädliche Wirkungen können nicht aus-

geschlossen werden. Letzteres bedeutet nicht, dass der betreffende Plan oder das jeweilige Projekt zwangsläufig abzulehnen wäre. Die zuständige Behörde könnte den Projektträger auffordern, die Ausle-gung oder den Standort des Windparks zu modifizieren oder Schadensbegrenzungsmaßnah-men vorzusehen, mit denen die prognostizierten schädlichen Wirkungen beseitigt oder verhin-dert werden könnten. In diesem Fall müsste im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung in der Regel eine zweite Bewertungsrunde durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die betref-fenden Schadensbegrenzungsmaßnahmen oder Sicherheitsvorkehrungen tatsächlich ausrei-chend sind. Dieser Aspekt wird im folgenden Abschnitt näher erläutert. 5.5.4. Prüfung von Möglichkeiten zur Minderung schädlicher Wirkungen auf Natura 2000-

Gebiete Bei Windenergie-Projekten ist die Verträglichkeitsprüfung ein entscheidendes Instrument für die Vermeidung oder zumindest die Abschwächung nachteiliger Auswirkungen für die betref-fenden Gebiete bereits bei der Gestaltung eines Projekts. Zur Minimierung schädlicher Wir-kungen werden in einem Plan oder Projekt Maßnahmen vorgesehen, welche die Beeinträchti-

143

PPG 9, Umweltministerium Vereinigtes Königreich, Oktober 1994, zitiert auf S. 39 des Kommissionsleitfadens zur Auslegung von Artikel 6 mit dem Titel „Natura 2000 – Gebietsmanagement“. Außerdem wird der Begriff der „Integrität eines Gebiets“ auf Seite 79 erläutert.

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95 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

gungen der Erhaltungsziele des jeweiligen Natura 2000-Gebiets verhindern oder auf einen Umfang reduzieren, in dem sie die Integrität des jeweiligen Gebiets nicht mehr beeinträchti-gen. Dazu sollten die Maßnahmen unmittelbar auf die wahrscheinlichen negativen Auswirkun-gen abgestimmt sein, die in der oben beschriebenen Folgenabschätzung ermittelt wurden. Gemäß den Empfehlungen ihrer Ökologieexperten bzw. der zuständigen Naturschutzämtern sollte die zuständige Behörde den Umfang der erforderlichen Schadensbegrenzungsmaß-nahmen bestimmen. Danach kann die zuständige Behörde dem Projektträger bzw. dem Planungsbeauftragten ge-eignete Schadensbegrenzungsmaßnahmen vorschlagen (z.B. eine Änderung der Standorts-wahl, der Auslegung und der Größe des Windparks und der notwendigen Infrastrukturen) oder in der Planungsgenehmigung bestimmte Bedingungen und Einschränkungen als Vorausset-zungen für die Genehmigung des Plans bzw. Projekts vorsehen (z.B. hinsichtlich des Zeit-raums für die Durchführung der Bauarbeiten oder der Zeiträume für den Betrieb der Wind-kraftanlagen, beispielsweise beim Ausschwärmen der Tiere oder in der Zugperiode). In jedem Fall sollte eine Schadensbegrenzungsmaßnahme auf soliden wissenschaftlichen Grundsätzen beruhen, welche die Wirksamkeit der Maßnahmen gewährleisten. In Verbindung mit Schadensbegrenzungsmaßnahmen sollten daher die folgenden Informationen verfügbar sein: - nähere Informationen zur vorgeschlagenen Maßnahme und eine Erläuterung dahinge-

hend, wie die Maßnahme zur Vermeidung oder zur Verringerung der ermittelten schädli-chen Wirkungen beitragen wird;

- Unterlagen dahingehend, wie die Maßnahme umgesetzt wird und wer für die Umsetzung zuständig ist;

- einen auf den jeweiligen Plan oder das betreffende Projekt bezogenen Zeitplan zur Durch-führung der Maßnahme (teilweise ist die Umsetzung von Maßnahmen Voraussetzung für die weitere Durchführung eines Projekts);

- nähere Informationen darüber, wie die Maßnahme überwacht wird und wie Rückmeldun-gen aufgrund der Überwachung im täglichen Betrieb des Windparks berücksichtigt werden (adaptives Management, siehe unten).

Ein derartiger Ansatz wird der zuständigen Behörde ermöglichen, die Schadensbegren-zungsmaßnahmen im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung (in der zweiten Runde) zu bewer-ten und zu beurteilen, ob diese geeignet sind, die ermittelten schädlichen Wirkungen zu besei-tigen und abzuschwächen (ohne unwissentlich weitere schädliche Wirkungen auf die betref-fenden Arten und Lebensraumtypen zu verursachen). Sofern die Schadensbegrenzungsmaß-nahmen als ausreichend bewertet werden, sollen sie Bestandteil der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Plans oder Projekts werden. Bei Plänen oder Projekten zur Errichtung von Windparks besteht die einfachste Schadensbeg-renzungsmaßnahme darin, den Standort der Anlage aus jenen Gebieten zu verlagern, in de-nen Konflikte mit den Arten und Lebensraumtypen auftreten können, für die das betreffende Gebiet als Schutzgebiet ausgewiesen wurde (z.B. Flugwege zu Nahrungsgebieten, Flugstre-cken, Zugrouten oder gefährdete Gebiete wie etwa Brut- oder Nahrungsgebiete). Die bisheri-gen Erfahrungen zeigen, dass ungeeignete Windparkstandorte und entsprechende Infrastruk-turen zu den häufigsten Ursachen schädlicher Wirkungen zählen. Schadensbegrenzungsmaßnahmen können jedoch auch Größenänderungen, der Auslegung und der Gestaltung von Windparks bzw. Änderungen der Turbinenkonstruktion und Umpla-nungen notwendiger Infrastrukturen zum Gegenstand haben. Außerdem können Schadens-begrenzungsmaßnahmen vorübergehende Anpassungen während der Bauphase und beim Betrieb der Anlagen vorsehen.

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96 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

Die folgende Textbox bietet einen Überblick über einige Schadensbegrenzungsmaßnahmen, die insbesondere in Verbindung mit der Errichtung von Windparks getroffen wurden und die hilfreiche Anregungen für den Bau künftiger Anlagen sein können.

Mögliche Schadensbegrenzungsmaßnahmen, die bislang in Verbindung mit Windparks angewendet oder vorgeschlagen wurden

Gestaltung von Windparks: Windparks sollten sorgfältig geplant werden; dabei sollten insbesondere die Flugstrecken von Vögeln und Fledermäusen berücksichtigt werden. Es wurde vorgeschlagen, Turbinen in parallelen Reihen, und nicht quer, zur Hauptflugrichtung bestimmter Vögel anzuordnen; dies kann eine hilfreiche Schadens-begrenzungsmaßnahme sein.

144 Außerdem können durch die Zusammenfassung von Turbinen in Blö-

cken Sicherheitskorridore geschaffen werden, die von Vögeln ohne Gefährdung durchquert werden können. Eine Anpassung der Gestaltung von Windparks kommt auch in Betracht, wenn alte Turbinen durch neue, größere Turbinen ersetzt werden sollen. Konstruktion der Turbinen und Gestaltung notwendiger Infrastrukturen: Um das Kollisionsrisiko zu mindern, wurden verschiedene technische Änderungen der Turbinenkon-struktion vorgeschlagen. Die Änderungen betreffen insbesondere die Höhe der Turbinen und die Rotor-fläche.

145

Ruhe- und Schlafplätze: Windkraftanlagen wurden gelegentlich von Vögeln als Ruhe- und Schlaf-plätze genutzt. Moderne Turbinen sollten daher so ausgelegt sein, dass eine Nutzung als Ruhe- und Schlafplatz unterbunden wird. Wenn dies nicht möglich ist, sollten verschiedene Einrichtungen vorgesehen werden, die eine entsprechende Nutzung verhindern (z.B. eine Einhausung der Turbi-nengondel, die Vermeidung von Gitterkonstruktionen und der Verzicht auf Halteseile zur Stabilisie-rung der Turbinen.

146 Die Verbindung zwischen Gondel und Turm sollte gut versiegelt und die Gon-

del geschlossen sein, um zu verhindern, dass Fledermäuse Hohlräume als Schlafplätze nutzen.

Gestaltung der Rotorblätter: Aufgrund der theoretischen Modellierung von Kollisionsrisiken für Vö-gel wurde vorgeschlagen, die Anzahl der Rotorblätter zu reduzieren und die Geschwindigkeit an den Spitzen der Rotorblätter zu verringern;

147 andere Belege scheinen darauf hinzudeuten, dass

bei Turbinen mit größerer Rotorfläche eine ähnliche kollisionsbedingte Mortalität gegeben sein könnte wie bei kleineren Rotoren bzw. dass die Mortalität sogar noch geringer ist.

Verbesserung der Sichtbarkeit von Rotoren: Möglicherweise erkennen Vögel Rotorblätter aus un-mittelbarer Entfernung nicht; die schlechte Erkennbarkeit könnte auf das Phänomen der Bewe-gungsunschärfe zurückzuführen sein und zumindest teilweise Kollisionen auch bei guter Sicht er-klären.

148 Verschiedene Tests haben bislang nicht zu klaren Ergebnissen geführt, ob eine Verbes-

serung der Sichtbarkeit von Rotorblättern durch Lackierungen mit stark kontrastierenden Mustern (z.B. schwarzen und weißen Streifen) das Kollisionsrisiko verringern könnte. Entsprechendes gilt für laufende Tests mit UV-Lackierung auf Rotorblättern.

149

Reduzierung der Anzahl der Turbinen unter Einsatz größerer Anlagen: Es liegen zunehmend An-haltspunkte dafür vor, dass eine geringere Anzahl größerer und leistungsstärkerer Turbinen das Kollisionsrisiko für größere Vögel reduzieren könnte; bei Fledermäusen scheint sich das Kollisions-risiko hingegen eher zu erhöhen.

150

144

Siehe z.B. Drewitt und Langston (2006, 2008). 145

Entsprechende Erfahrungen sind bislang jedoch spärlich, und angemessene Daten fehlen (siehe z.B. Johnson et al. (2007), Drewitt und Langston (2008)).

146 Siehe z.B. Johnson et al. (2007).

147 Tucker (1996a, 1996b).

148 Siehe z.B. Drewitt und Langston (2008) und dort zitierte Literatur.

149 Siehe z.B. Drewitt und Langston (2006). Außerdem kann die farbige Lackierung von Rotorblättern oder Turbi-nen wegen der optischen Wirkung in der jeweiligen Landschaft problematisch sein.

150 Siehe z.B. Hötker (2006), Barclay et al. (2007), Smallwood und Karas (2009).

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97 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

Notwendige Infrastrukturen

Anschlusskabel und Netzinfrastrukturen: Nach Möglichkeit sollten Anschlusskabel (z.B. Kabel zwi-schen Turbinen und Unterstationen) unterirdisch verlegt werden; dabei sind Naturschutzaspekte zu berücksichtigen (etwa im Hinblick auf die Sensibilität von Lebensräumen).

Beleuchtung von Windparks: Allgemeine Übereinstimmung besteht dahingehend, dass Turbinen-Beleuchtungen vermieden werden sollten, um die kollisionsbedingte Mortalität zu reduzieren; dies gilt gleichermaßen für Onshore- wie für Offshore-Standorte. Wenn eine Beleuchtung nicht vermie-den werden kann (z.B. aus Sicherheitsgründen oder aus navigationstechnischen Gründen), scheint eine blinkende weiße Blitzlicht-Beleuchtung weniger attraktiv für Vögel zu sein als z.B. kon-tinuierliches oder pulsierendes Rotlicht.

151 Dabei sind jedoch die jeweiligen nationalen und interna-

tionalen Gesundheitsvorschriften sowie die geltenden Vorschriften für die Luftfahrt und die Schiff-fahrt zu berücksichtigen.

Reduzierung der elektromagnetischen Felder um die Kabel von Offshore-Turbinen: Es wird emp-fohlen, die Auswirkungen durch die Auswahl geeigneter Kabeltypen und durch eine unterirdische Verlegung in einer Tiefe von mindestens 1 m und/oder durch die Umstellung auf höhere Spannun-gen zu verringern.

152

Geeignete Wahl der Fundamente für Offshore-Standorte;153

abhängig von der Gegebenheit, da die Wahl der Fundamente in erster Linie von der Geologie bestimmt wird.

Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken während der Bauphase

Zeitliche Gestaltung der Bautätigkeit: Gewisse Risiken konzentrieren sich auf bestimmte Zeiträume im Lauf eines Jahres (z.B. auf die Reproduktionszeit oder auf die Mauser bzw. den Fellwechsel bei Meeressäugern sowie bei entsprechend empfindlichen Vögeln auf die Brut- und die Zugperiode). Die erste Schadensbegrenzungsmöglichkeit besteht darin, die betreffenden Zeiträume vollständig zu vermeiden und die Bautätigkeit in andere Zeiträume im Laufe eines Jahres zu verlegen (bei-spielsweise in die winterliche Ruheperiode von Fledermäusen). Geeignete Jahreszeiten (Zeitfens-ter) sollten ermittelt werden um Störungen in potenziell kritischen Perioden im Jahreszyklus der be-troffenen Arten zu verringern.

Allerdings ist dies vielleicht nicht immer möglich, insbesondere nicht bei Offshore-Projekten, bei denen die Zeitfenster für Bautätigkeiten aus praktischen bzw. sicherheitstechnischen Gründen un-ter Umständen ohnehin bereits verhältnismäßig begrenzt sind; entsprechende Entscheidungen sind daher von Fall zu Fall zu prüfen. Zahlreiche Aspekte werden standortspezifisch sein. Die Zeit-räume, in denen möglichst keine Bautätigkeiten durchgeführt werden sollten, hängen davon ab, wann die betreffenden Arten hauptsächlich Nahrung suchen, rasten und brüten bzw. Jungtiere aufziehen. Wenn empfohlene zeitliche Verschiebungen nicht möglich sind, müssen vielleicht Auf-lagen wie z.B. befristete Unterbrechungen der Bautätigkeiten in Betracht gezogen werden, um die kollisionsbedingte Mortalität zu verringern.

Lärm und Erschütterungen durch Bautätigkeiten: Um die Auswirkungen von Lärm und Erschütte-rungen im Zusammenhang mit Offshore-Windparks auf Fische und Säugetiere zu minimieren, sollte bei Rammarbeiten mit reduziertem Kraftaufwand begonnen werden, damit sich die Tiere von der Lärmquelle entfernen können (d.h. die entsprechenden Arbeiten sollten langsam anlaufen). Außer-dem könnte eine passive akustische Überwachung erfolgen. Meeressäuger könnten beobachtet werden, um das Risiko zu verringern, dass sich Säugetiere bei Rammarbeiten im betreffenden Ge-biet aufhalten. Darüber hinaus werden zurzeit spezielle technische Lösungen wie z.B. die Nutzung von Blasenvorhängen oder der Einsatz von „Kissen“ bei Rammarbeiten entwickelt. Mit akustischen Störsignalen unter Einsatz von „Scrammern“ und „Pingern“ könnten Meeressäuger davon abgehal-ten werden, in die betreffenden Gebiete einzudringen.

151

Siehe z.B. Johnson et al. (2007). 152

Eine Umstellung von 33 kV auf 135 kV reduziert das induzierte Feld um den Faktor 4; dies könnte sich vielfach jedoch als nicht praktikabel erweisen (siehe DEFRA 2005).

153 Siehe z.B. Hammar et al. (2008); Vergleiche verschiedener Fundamenttypen.

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98 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

Maßnahmen zur Vermeidung betriebsbedingter Risiken

Ähnliche Erwägungen können eher langfristig auch im Hinblick auf den Betrieb eines Windparks erfor-derlich sein, um Risiken in kritischen Zeiten im Laufe eines Jahres zu vermeiden. Für Fledermäuse sind viele der genannten technischen Modifikationen unter Umständen nicht geeignet. Die Abschaltung von Turbinen in begrenzten kritischen Zeiträumen ist bislang die wichtigste Schadensbegrenzungsmaß-nahme zur Reduzierung der kollisionsbedingten Mortalität, z.B. in der Zugperiode im Frühjahr und im Herbst (insbesondere in den Monaten August bis Oktober) oder bei ruhiger Witterung, wenn sich Insek-ten in der unmittelbaren Nähe von Turbinen konzentrieren (und ohnehin wenig Energie erzeugt wird).

154

Auch vorübergehende Betriebsunterbrechungen oder eine Reduzierung der Rotorgeschwindigkeit kön-nen in Betracht gezogen werden, um die kollisionsbedingte Mortalität zu verringern (z.B. auf dem Höhepunkt von Zugperioden oder zur Balzzeit sowie im Hinblick auf Störungen bei der Laichablage).

5.5.5. Protokollierung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung Nachdem diese Schadensbegrenzungsmaßnahmen sowie mögliche Schutzvorkehrungen bzw. Auflagen ermittelt und beurteilt wurden, kann die zuständige Behörde schließlich ent-scheiden, ob der betreffende Plan oder das jeweilige Projekt endgültig genehmigt werden kann und welche Auflagen gegebenenfalls vorgeschrieben werden müssen. Die ermittelten Ergebnisse sollten in jedem Fall klar dokumentiert werden. In diesem Zusammenhang sollte die Verträglichkeitsprüfung hinreichend detailliert sein, um deutlich zu machen, wie die zu-ständige Behörde zu ihrer endgültigen Entscheidung gelangt ist und aus welchen wissen-schaftlichen Gründen die Entscheidung getroffen wurde. Diese Anforderung wird in einem Urteil des EuGH wie folgt bestätigt: „Die Verträglichkeitsprü-fung sollte durch vollständige[...], präzise[...] und endgültige[...] Feststellungen und Schluss-folgerungen [gekennzeichnet sein, die geeignet sind], jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der Arbeiten, die in dem besonderen Schutzgebiet ge-plant waren, auszuräumen“ (Kommission/Italien, C-304/05). Der Bericht muss folgende Anforderungen erfüllen:

Er muss das Projekt oder den Plan hinreichend detailliert beschreiben, damit die Bürger den Umfang, die Größenordnung und die Ziele des Projekts bzw. Plans verstehen können;

er muss die grundlegenden Bedingungen und die Erhaltungsziele des betroffenen Natura 2000-Gebiets beschreiben;

er muss die schädigende Wirkung des Projekts oder Plans auf das Natura 2000-Gebiet beschreiben;

er muss erläutern, wie diese Auswirkungen durch Schadensbegrenzungsmaßnahmen

vermieden werden können;

er muss einen Zeitrahmen beschreiben und die Mechanismen erläutern, mit denen die Schadensbegrenzungsmaßnahmen sichergestellt, durchgeführt und überwacht werden.

Wenn die zuständige Behörde nach der Verträglichkeitsprüfung trotz der vorgesehenen Scha-densbegrenzungsmaßnahmen der Auffassung ist, dass schädigende Wirkungen nicht verhin-dert werden können, ist das betreffende Projekt bzw. der jeweilige Plan erst dann fortzuset-zen, wenn die in Artikel 6 Absatz 4 vorgesehene Untersuchung auf das Vorliegen besonderer Gründe vorgenommen und objektiv festgestellt wurde, ob Alternativlösungen nicht verfügbar sind.

154

Rodrigues et al. (2008), Ahlén et al. (2007), Baerwald et al. (2009).

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99 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

PHASE 3: AUSNAHMEVERFAHREN: ARTIKEL 6 ABSATZ 4 5.6 Das Ausnahmeverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 4 der FFH-Richtlinie 5.6.1 Die Regelungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 Wenn aufgrund der Verträglichkeitsprüfung nicht sichergestellt werden kann, dass ein Plan oder Projekt das betreffende Gebiet als solches nicht beeinträchtigt, sollte der betreffende Plan bzw. das jeweilige Projekt entweder in der vorgelegten Form abgelehnt werden oder Ar-tikel 6 Absatz 4 der FFH-Richtlinie zur Anwendung kommen. Artikel 6 Absatz 4 gilt nur unter strengen Bedingungen und wird nur in Ausnahmefällen angewendet. Mit Artikel 6 Absatz 4 der FFH-Richtlinie wird eine Reihe von Bedingungen dafür festgelegt, dass die zuständige Behörde einen Plan oder ein Projekt genehmigen kann, obwohl zuvor in der Verträglichkeitsprüfung festgestellt wurde, dass das jeweils betroffene Natura 2000-Gebiet als solches durch den jeweiligen Plan bzw. das jeweilige Projekt beeinträchtigt wird. Die Ent-scheidung darüber, ob die Ausnahmeregelung zu Artikel 6 Absatz 3 zur Anwendung kommen kann, unterliegt strengen Anforderungen. Antragsteller, die sich auf Artikel 6 Absatz 4 berufen möchten, müssen zunächst belegen, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Die beantragte Alternativlösung ist gemessen an den schutzwürdigen Interessen des be-

treffenden Natura 2000-Gebiets weniger schädigend für das Natura 2000-Gebiet. Ander-weitige machbare Alternativlösungen, die das Natura 2000-Gebiet als solches nicht beein-trächtigen würden, existieren nicht.

Es gibt zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses. Alle erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen wurden getroffen.

Die Europäische Kommission hat einen Auslegungsleitfaden zu Artikel 6 Absatz 4 der FFH-Richtlinie veröffentlicht, in dem die Begriffe Alternativlösung, zwingende Gründe des überwie-genden öffentlichen Interesses, Ausgleichsmaßnahmen, globale Kohärenz und die in be-stimmten Fällen erforderliche Stellungnahme der Kommission erläutert werden.155 5.6.2 Fehlen von Alternativlösungen Die Suche nach Alternativen kann verhältnismäßig umfassend sein und sollte sich an den Zielsetzungen des öffentlichen Interesses orientieren, das mit dem jeweiligen Plan oder Pro-jekt verbunden ist. Alternativlösungen könnten alternative Standorte, einen geänderten Um-fang, eine modifizierte Konzeption oder alternative Prozesse vorsehen. Wenn das Anliegen darin bestand, die Kapazität erneuerbarer Energiequellen in einem bestimmten Umfang zu erhöhen, ist zu prüfen, ob dies nicht auch in schonenderer Weise erreicht werden kann, etwa indem ein besser geeigneter Standort für die Errichtung des Windparks ausgewählt wird oder indem der Umfang des Plans oder Projekts modifiziert oder reduziert wird. In der Praxis sollten Alternativlösungen im Allgemeinen bereits im Rahmen der Erstbewertung gemäß Artikel 6 Absatz 3 berücksichtigt werden. Alternativlösungen sind Bestandteil eines

155

„Auslegungsleitfaden zu Artikel 6 Absatz 4 der ‚Habitat-Richtlinie‘ 92/43/EWG“; Erläuterung der Begriffe: Al-ternativlösungen, zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, Ausgleichsmaßnahmen, globale Kohärenz, Stellungnahme der Kommission;

http://ec.europa.eu/environment/nature/natura2000/management/docs/art6/guidance_art6_4_de.pdf.

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100 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

kontinuierlichen Prozesses zur frühzeitigen Optimierung des Standorts zur Durchführung und Ausgestaltung eines Plans oder Projekts. Um die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 4 zu erfüllen, muss die zuständige Behörde jedoch Alternativlösungen prüfen, wenn in der Verträglichkeitsprüfung nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte, dass ein Plan oder Projekt keine nachteiligen Auswirkungen auf das betroffe-ne Gebiet als solches haben wird. Die zuständigen Behörden müssen u.a. zunächst prüfen, ob der betreffende Plan oder das betreffende Projekt notwendig sind und dies gegebenenfalls entsprechend belegen. In diesem Stadium muss daher auch die Möglichkeit der Aufgabe ei-nes Plans oder eines Projekts in Erwägung gezogen werden.156 Außerdem sollten auch mögliche Alternativlösungen verglichen werden. In diesem Zusam-menhang ist zu betonen, dass für entsprechende vergleichende Bewertungen die für den Schutz und die Erhaltung des jeweiligen Gebiets sowie für die ökologischen Funktionen die-ses Gebiets bedeutsamen Aspekte als Bezugsparameter anzunehmen sind. Dies bedeutet, dass die Erhaltungsziele und der Status des jeweiligen Natura 2000-Gebiets in Relation zu den jeweiligen Kosten, Verzögerungen oder sonstigen Aspekten von Alternativlösungen ge-setzt werden sollten; dabei ist zu verfahren, wie in Artikel 6 Absatz 4 beschrieben. Die gewählten Alternativlösungen sollten grundsätzlich derselben Screening-Prüfung unterzo-gen werden wie der ursprüngliche Plan und das ursprüngliche Projekt; außerdem muss unter Umständen eine neue Verträglichkeitsprüfung vorgenommen werden, denn selbst wenn die gewählte Alternativlösung weniger schädlich sein sollte, könnte auch die Alternativlösung die Integrität des betreffenden oder eines anderen Natura 2000-Gebiets beeinträchtigen. Wenn die Alternativlösung mit dem ursprünglichen Konzept vergleichbar ist, kann für die Verträglich-keitsprüfung der Alternativlösung unter Umständen umfangreiches Material aus der bereits vorgenommenen ersten Verträglichkeitsprüfung verwendet werden.

156

„Natura 2000 — Gebietsmanagement. Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG“. Lu-xemburg: Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union,

http://ec.europa.eu/environment/nature/natura2000/management/docs/art6/provision_of_art6_de.pdf und „Auslegungsleitfaden zu Artikel 6 Absatz 4 der ‚Habitat-Richtlinie‘ 92/43/EWG“; Erläuterung der Begriffe: Al-

ternativlösungen, zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, Ausgleichsmaßnahmen, globale Kohärenz, Stellungnahme der Kommission,

http://ec.europa.eu/environment/nature/natura2000/management/docs/art6/guidance_art6_4_de.pdf.

Page 101: Wind Farms De

101EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemÄÅ den Naturschutzvorschriften der EU

Abbildung 13: Flussdiagramm zu den Bedingungen gemÄÅ Artikel 6 Absatz 4

5.6.3. Zwingende GrÄnde des Äberwiegenden Åffentlichen Interesses

Aus dem Wortlaut von Artikel 6 Absatz 4 geht eindeutig hervor, dass unabhÄngig davon, ob Åffentliche Interessen von Åffentlichen oder privaten KÅrperschaften vertreten werden, diese Interessen in jedem Fall unter BerÇcksichtigung der Erhaltungsziele nach MaÉgabe der Richt-linie geprÇft werden mÇssen. Insoweit kann bei von privaten KÅrperschaften betriebenen Pro-jekten nur dann davon ausgegangen werden, dass die Anforderungen gemÄÉ Artikel 6 Absatz

Sind zwingende GrÇnde desÇberwiegenden Åffentlichen

Interesses gegeben?

JA

JA

Kommen in dem Gebiet prioritÄre LebensrÄume oder Arten vor, die durch den Plan bzw. das Projekt beeintrÄchtigt werden kÅnnten?

JA

NEIN

Nach Konsultation der Kommission kann die

Genehmigung aus GrÇnden des Çberwiegenden Åffentlichen Interesses erteilt werden.

AusgleichsmaÉnahmen mÇssen durchgefÇhrt werden.

Besteht ein Zusammenhang mit der Gesundheit und Sicherheit

des Menschen bzw. gibt es bedeutende gÇnstige

Auswirkungen fÇr die Umwelt?

NEIN

Artikel 6 Absatz 4

NEIN

Sind AlternativlÅsungenvorhanden? JA

NEIN

Die Genehmigung kann nicht erteilt werden.

Die Genehmigung kann erteilt werden. AusgleichsmaÉnahmen

sind durchzufÇhren.

Ein Plan oder Projekt kÅnnte das Gebiet als solches

beeintrÄchtigen.

Page 102: Wind Farms De

102 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

4 erfüllt sind, wenn diese öffentlichen Interessen berücksichtigt werden und wenn dies ent-sprechend nachgewiesen wurde.157 Derartige öffentliche Interessen können die menschliche Gesundheit, die öffentliche Sicher-heit, maßgebliche günstige Auswirkungen für die Umwelt und sonstige soziale oder wirtschaft-liche Interessen sein. Damit die Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der FFH-Richtlinie erfüllt sind, müssen die zuständigen nationalen Behörden die Genehmigung von Plänen und Projekten mit der Aufla-ge verbinden, dass die genannten zwingenden Gründe stärker wiegen müssen als die Erhal-tungsziele, die für die von den jeweiligen Maßnahmen betroffenen Natura 2000-Gebiete defi-niert wurden. Bei der entsprechenden Prüfung sind die folgenden Punkte zu berücksichtigen: a) Das öffentliche Interesse muss überwiegend sein: Es ist demzufolge klar, dass nicht jede

Art von öffentlichem Interesse sozialer oder wirtschaftlicher Art hinreichend ist, insbeson-dere, wenn das öffentliche Interesse in Relation zum besonderen Gewicht der durch die Richtlinie geschützten Interessen (siehe z.B. den 4. Erwägungsgrund zum „Naturerbe der Gemeinschaft“) gesetzt wird.

b) In diesem Zusammenhang scheint auch die Annahme berechtigt, dass ein öffentliches In-teresse nur dann überwiegend sein kann, wenn es ein langfristiges Interesse ist; kurzfristi-ge wirtschaftliche Interessen bzw. andere Interessen, die für die Gesellschaft nur kurzfris-tige Vorteile bringen, würden nicht stärker wiegen als die in der Richtlinie geschützten langfristigen Erhaltungsinteressen. Wie sich mögliche überwiegende langfristige, grundle-gende gesellschaftliche Interessen gestalten können, kann bereits im Vorfeld zuverlässig aufgrund der Veröffentlichungen zu politischen Maßnahmen sowie zu Raumplänen und sonstigen Planungen ermittelt werden.

Es ist angemessen, davon auszugehen, dass sich die „zwingenden Gründe des überwiegen-den öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art“ auf solche Situationen beziehen, in denen sich in Aussicht genommene Pläne bzw. Projekte als uner-lässlich erweisen - im Rahmen von Handlungen bzw. Politiken, die auf den Schutz von Grundwerten für das

Leben der Bürger (Gesundheit, Sicherheit, Umwelt) abzielen; - im Rahmen grundlegender Politiken für Staat und Gesellschaft; - im Rahmen der Durchführung von Tätigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art zur Erbrin-

gung bestimmter gemeinwirtschaftlicher Leistungen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Bedingungen von überwiegendem öffentlichem Interesse noch strenger zu bewerten sind, wenn Pläne oder Projekte verwirklicht werden sollen, bei denen anzunehmen ist, dass sie die Integrität eines Natura 2000-Gebiets mit schutzwürdigen prioritären Lebensräumen und/oder Arten beeinträchtigen. Diese Bedingungen können nur dann gerechtfertigt sein, wenn zwingende Gründe des über-wiegenden öffentlichen Interesses in Zusammenhang mit den folgenden Kriterien stehen: - menschliche Gesundheit und öffentliche Sicherheit oder - überwiegende ökologisch günstige Auswirkungen oder - sonstige zwingende Gründe, wenn vor der Genehmigung der betreffenden Pläne oder

Projekte eine Stellungnahme der Kommission erfolgt ist (EC 2007b).

157

„Auslegungsleitfaden zu Artikel 6 Absatz 4 der ‚Habitat-Richtlinie‘ 92/43/EWG“. Erläuterung der Begriffe: Al-ternativlösungen, zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, Ausgleichsmaßnahmen, globale Kohärenz, Stellungnahme der Kommission,

http://ec.europa.eu/environment/nature/natura2000/management/docs/art6/guidance_art6_4_de.pdf.

Page 103: Wind Farms De

103 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

5.6.4. Durchführung aller erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen

Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der FFH-Richtlinie sind das „letzte Mittel“ und kommen nur dann in Betracht, wenn beschlossen wurde, mit der Durchführung eines Plans oder Projekts trotz der schädlichen Wirkung auf ein Natura 2000-Gebiet als solches fortzufahren, weil keine Alternativlösungen existieren und weil dem Projekt ein überwiegendes öffentliches Interesse im Zusammenhang mit den oben erläuterten Aspekten beigemessen wurde. Ausgleichsmaßnahmen sind speziell auf die unausweichlichen nachteiligen Wirkungen der jeweiligen Pläne oder Projekte ausgerichtet. Sie sollen sicherstellen, dass die globale Kohä-renz des Natura 2000-Netzes geschützt wird und dass Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden, die die nachteiligen Auswirkungen auf betroffene Arten oder Lebensräume in vollem Umfang aufwiegen. Bislang liegen wenige Erfahrungen mit der Durchführung von Aus-gleichsmaßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der FFH-Richtlinie im Zusammenhang mit Windenergie-Projekten vor.

Um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz des Natura 2000-Netzes geschützt wird, soll-ten die in Verbindung mit einem Plan oder Projekt vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen folgende Anforderungen erfüllen:

a) Die Ausgleichsmaßnahmen tragen zum Schutz natürlicher Lebensräume und Arten von europäischem Interesse „innerhalb der betreffenden biogeografischen Region“ bei, um den Erhalt der globalen Kohärenz des Natura 2000-Netzes (bezogen auf die in der FFH-Richtlinie genannten Gebiete) bzw. die Kohärenz innerhalb des jeweiligen Verbreitungs-gebiets, der Zugrouten oder der Überwinterungsgebiete der jeweiligen Vogelart (d.h. der in der Vogelschutzrichtlinie genannten Gebiete) im betreffenden Mitgliedstaat zu gewähr-leisten;

b) sie haben jeweils zu vergleichbaren Teilen die beeinträchtigten Lebensräume und Arten von europäischem Interesse zum Gegenstand;

c) sie übernehmen Funktionen, die mit jenen vergleichbar sind, die der Anlass für die Aus-wahl des ursprünglichen Gebiets waren; dies gilt insbesondere hinsichtlich einer ange-messenen geografischen Verteilung.

Die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen möglichst nahe am beeinträchtigten Gebiet gilt als bewährtes Verfahren um die globale Kohärenz des Natura 2000-Netzes möglichst gut zu schützen. Daher sollten Ausgleichsmaßnahmen vorzugsweise innerhalb oder in der Nähe der jeweils betroffenen Natura 2000-Gebiete auf Flächen durchgeführt werden, die günstige Vo-raussetzungen für den angestrebten Erfolg bieten. Dies ist jedoch nicht in allen Fällen mög-lich, und manchmal müssen bei der Auswahl von Flächen, die die Anforderungen der FFH-Richtlinie erfüllen, bestimmte Schwerpunkte in den Vordergrund gerückt werden. Grundsätzlich sollte die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen bereits in vollem Umfang aufgenommen worden sein, noch bevor mit der Durchführung der jeweiligen Pläne oder Pro-jekte begonnen wird. Dadurch sollen die schädigenden Auswirkungen des Projekts auf die jeweiligen Arten und Lebensräume abgefedert werden, indem innerhalb des Gebiets, auf das die Ausgleichsmaßnahmen gerichtet sind, umgehend geeignete alternative Flächen bereitge-stellt werden.

Wenn dies nicht in vollem Umfang möglich ist, sollten die zuständigen Behörden einen zusätz-lichen Ausgleich für die zwischenzeitlich zu erwartenden Verluste verlangen. Besonders auf-merksam sollten die Mitgliedstaaten dann sein, wenn die nachteiligen Auswirkungen eines

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104 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

Plans oder eines Projekts in seltenen natürlichen Lebensräumen auftreten, die erst nach lan-gen Zeiträumen gleichwertige ökologische Funktionen übernehmen können (EC 2007b). Unter diesen Umständen ist die Wahrscheinlichkeit eines langfristigen Erfolges am besten anhand von wissenschaftlichen Trendforschungen zu bewerten, die einem Peer Review unterzogen wurden. Die Angaben zu den Ausgleichsmaßnahmen sollten der Kommission übermittelt werden, be-vor sie durchgeführt werden bzw. bevor mit der Verwirklichung der betreffenden Pläne oder Projekte begonnen wird. Daher sollten Informationen über mögliche Ausgleichsmaßnahmen der Kommission möglichst umgehend übermittelt werden, nachdem sie im Planungsprozess angenommen wurden. Damit kann die Kommission als Hüterin des Vertrags beurteilen, ob die Richtlinie ordnungsgemäß angewendet wurde (EC 2007b). Wenn prioritäre Lebensräume und/oder Arten beeinträchtigt werden, übermittelt die Kommis-sion eine entsprechende Stellungnahme. In ihrer Stellungnahme prüft die Kommission, in wel-chem Verhältnis die betreffenden ökologischen Werte und die geltend gemachten zwingenden Gründe stehen, und bewertet die vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen. Die Stellungnah-me ist nicht bindend; wenn jedoch geltendes EU-Recht gebrochen wird, können rechtliche Schritte eingeleitet werden. Nach dem EU-Leitfaden158 können gemäß Artikel 6 Absatz 4 eine oder mehrere der folgenden Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden: - Wiederherstellung oder Verbesserung innerhalb bestehender Natura 2000-Gebiete:

Wiederherstellung des Lebensraums, um dessen Erhaltungswert zu bewahren und die Er-füllung der für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele sicherzustellen, oder Verbesserung des verbleibenden Lebensraums, und zwar proportional zu dem Verlust, der durch den Plan bzw. das Projekt in dem für das Natura 2000-Netz ausgewiesenen Gebiet entstanden ist;

- Neuanlage eines Lebensraums in einem neuen oder erweiterten Gebiet, das in das Na-

tura 2000-Netz einzugliedern ist; - Ausweisung neuer Gebiete gemäß der Vogelschutz- und der FFH-Richtlinie in Verbin-

dung mit anderen o. a. Maßnahmen. Um die globale Kohärenz des Natura 2000-Netzes zu gewährleisten, gilt im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen für Schutzgebiete nach der Vogelschutzrichtlinie (BSG), dass alle Lebensräume, die als Ausgleich für eine Beein-trächtigung eines BSG eingerichtet wurden, als BSG auszuweisen sind, wenn sie die an-gestrebten Merkmale aufweisen.

158

„Auslegungsleitfaden zu Artikel 6 Absatz 4 der ‚Habitat-Richtlinie‘ 92/43/EWG“; Erläuterung der Begriffe: Al-ternativlösungen, zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, Ausgleichsmaßnahmen, globale Kohärenz, Stellungnahme der Kommission,

http://ec.europa.eu/environment/nature/natura2000/management/docs/art6/guidance_art6_4_de.pdf.

Page 105: Wind Farms De

105 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

Schlüsselaspekte bei der Konzeption von Ausgleichsmaßnahmen:

Angestrebte Ziele, um unvermeidliche nachteilige Auswirkungen zu kompensieren und sicherzustellen, dass die globale Kohärenz des Natura 2000-Netzes gewahrt wird;

Gewährleistung der Durchführbarkeit und Wirksamkeit der Ausgleichsmaßnahme (Berück-sichtigung der Gefahr eines Scheiterns der Maßnahme);

Prüfung der technischen Machbarkeit;

Umfang der Ausgleichsmaßnahmen;

geografische Lage bezogen auf den Ort der Beeinträchtigung;

Umsetzung in einem zeitlichen Rahmen, in dem die Beeinträchtigung kompensiert werden kann;

langfristige Durchführung.

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106 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

ANHANG I:

Empfehlungen und Entschließungen, welche durch internationale Übereinkommen über die poten-ziellen Auswirkungen von Windparks auf wild lebende Arten und auf Lebensräume angenomme-

nen wurden In Verbindung mit verschiedenen internationalen Übereinkünften und Abkommen über die biologi-sche Vielfalt wurden Maßnahmen eingeführt, die auch für die Errichtung von Windparks von Bedeu-tung sind.

Berner Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume („Berner Übereinkommen“) Im Auftrag des Ständigen Ausschusses des Berner Übereinkommens hat BirdLife International 2003 ausgehend von einer Literaturstudie eine Analyse der Auswirkungen auf Vögel sowie einen Leitfaden zu Kriterien für Umweltprüfungen und zur Frage der Standortwahl vorgelegt.159 Danach nahm der Ständige Ausschuss des Übereinkommens im Dezember 2004 eine Empfehlung über die Minimierung von Beeinträchtigungen wild lebender Arten durch Windkraftanlagen an.160 Den Vertragsparteien wird empfohlen, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die potenziellen schädlichen Wirkungen von Windkraftanlagen auf wild lebende Arten zu minimieren, die Industrie einzubeziehen und durch eine angemessene Kontrolle und Überwachung sicherzustellen, dass die Auswirkungen von Windparks besser verstanden werden.

Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (Convention on the Conservation of Migratory Species of Wild Animals – CMS, „Bonner Übereinkommen“) Die Konferenz der Vertragsparteien des Bonner Übereinkommens hat eine Entschließung über Windkraftanlagen und über wandernde wild lebende Tierarten angenommen.161 Mit der Entschlie-ßung werden die Vertragsparteien unter anderem aufgefordert, Gebiete zu ermitteln, in denen wan-dernde wild lebende Arten durch Windkraftanlagen gefährdet sind und in denen die Auswirkungen von den Turbinen untersucht werden sollten, um wandernde wild lebende Arten zu schützen. Au-ßerdem sollten die Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Planung umfangreicher Windkraft-anlagen umfassende strategische Umweltprüfungen nach strengen Maßstäben durchführen und das Vorsorgeprinzip in vollem Umfang berücksichtigen.

Abkommen zur Erhaltung der europäischen Fledermauspopulationen (EUROBATS) Ausgehend von der genannten Entschließung nahmen die Parteien des Bonner Übereinkommens 2003 eine Entschließung über die potenziellen Auswirkungen von Windparks auf Fledermäuse an.162 Mit der Entschließung wurde der Beratende Ausschuss aufgefordert, die festgestellten Auswirkungen zu bewerten und gegebenenfalls Leitlinien für die Beurteilung potenzieller Auswirkungen zu entwi-ckeln. Die entsprechenden Leitlinien wurden 2008 veröffentlicht.163

Übereinkommen zum Schutz von Kleinwalen in der Nord- und Ostsee (ASCOBANS) Auch dieses Übereinkommen wurde im Rahmen des Bonner Übereinkommens (CMS) getroffen; in Verbindung mit dem CMS wurde 2006 eine Entschließung über Beeinträchtigungen von Kleinwalen durch Lärm, Schiffe und sonstige Störungen angenommen.164 Die Vertragsparteien und die Arealstaa-ten werden aufgefordert, weitere Untersuchungen der Auswirkungen der Rohstoffgewinnung und

159

Langston & Pullan (2003), Europarat, T-PVS/Inf (2003) 12. 160

Empfehlung Nr. 109 (2004) des Ständigen Ausschusses. 161

Entschließung Nr. 7.5. 162

Entschließung Nr. 4.7, siehe http://www.eurobats.org/documents/pdf/MoP4/Record_MoP4_complete.pdf. 163

Rodrigues et al. (2008), siehe http://www.eurobats.org/publications/publication_series.htm. 164 Entschließung Nr. 4, siehe http://www.service-board.de/ascobans_neu/files/mop5-final-4.pdf.

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107 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

sonstiger wirtschaftlichen Branchen einschließlich der Windenergie auf Kleinwale durchzuführen und physische Auswirkungen sowie Auswirkungen auf Verhaltensweisen sowohl auf individueller Ebene als auch auf Populationsebene zu berücksichtigen. Außerdem werden die Vertragsparteien und die Arealstaaten ersucht, zum einen geeignete Managementmaßnahmen, Leitlinien und technische An-passungen zu entwickeln, um schädliche Wirkungen auf Kleinwale zu minimieren, und zum anderen Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit von Leitlinien und Managementmaßnahmen einzurichten. 2007 wurde ein Workshop zu Auswirkungen und Methoden zur Bewertung der Wirkung von Offsho-re-Windparks auf Meeressäuger durchgeführt.

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108 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

Anhang II:

Durch Windparks als in besonderer Weise gefährdet betrachtete Vogelarten165

XXX = Belege für eine erhebliche Wahrscheinlichkeit des Eintretens von Auswirkungen, XX = Belege oder Anzeichen für Risiken oder Auswirkungen, X = Potenzielle Risiken und Auswirkungen, x = geringe oder nicht erhebliche Risiken und Auswirkungen, die jedoch in Bewertungen berücksichtigt werden müssen.

Die Liste ist vorläufig und soll nur Anhaltspunkt dienen. Die potenziellen Auswirkungen werden je nach Standort unterschiedlich sein.

Arten, Artengruppen Erhaltungszustand in Europa166

Gelistet in Anhang I der EU-

Vogelschutzrichtlinie

Verdrängung Vogelschlag/Kollisionen Barriere-wirkung

Änderung der Le-bensraumstruktur

Potenzielle positive Aus-

wirkungen

Gavia stellata (Brutvogel) (schwach stagn.) JA X X X

Gavia stellata (überwinternd) (schwach stagn.) JA XXX X

Gavia arctica (gefährdet) JA X X

Podiceps auritus (abnehmend) JA X X

Morus bassanus sicher NEIN X X

Phalacrocorax carbo sicher NEIN X X x

Phalacrocorax aristotelis (sicher) NEIN167 X

Ciconia nigra selten JA x

Ciconia ciconia schwach stagn. JA XX X

Cygnus cygnus sicher JA X X

Anser fabalis (überwinternd) sicher NEIN X

Anser brachyrhynchus sicher NEIN siehe Fußnote168 X

Anser albifrons (überwinternd) sicher NEIN169 XX X

Branta leucopsis sicher JA X X

Branta bernicla gefährdet NEIN X X

Anas penelope (saisonal, nicht brütend)

sicher NEIN XX x

Aythya ferina (Flüge zwischen Nahrungs- und Ruhegebieten im Winter)

(abnehmend) NEIN x X

165

In erster Linie aufgrund von Informationen von Barrios und Rodrígues (2007), Bevanger et al. (2008), Bright et al. (2006), Carrete et al. (2009), de Lucas et al. (2007b), Devereux et al. (2008), Dirksen et al. (2007), Everaert und Stienen (2007), García de la Morena et al. (2009), Gonzáles und Margalida (2008), Hötker et al. (2005, 2006), Kruckenberg und Jaene (1999), Langston und Pullan (2003), Larsen und Madsen (2000), Lawrence et al. (2007), Lekuona und Ursúa (2007), Madsen und Boertmann (2008), Madders und Whitfield (2006), Pearce-Higgins et al. (2008, 2009), Petersen et al. (2006), Peter-sen und Fox (2007) sowie Thelander und Smallwood (2007).

166 Siehe BirdLife International (2004).

167 Außer P.a. desmarestii.

168 Anfänglich Verdrängungswirkung, aber Anzeichen einer langfristigen Gewöhnung (siehe z.B. Madsen und Boertmann, 2008).

169 Außer A.a. flavirostris.

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109 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

Arten, Artengruppen Erhaltungszustand

in Europa170 Gelistet in Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie

Verdrängung Vogelschlag/ Kollisionen

Barrierewirkung Änderung der Le-bensraumstruktur

Potenzielle positive Auswir-

kungen

Aythya fuligula (Flüge zwischen Nahrungs- und Ruhegebieten im Winter)

(abnehmend) NEIN x X

Aythya marila (Flüge zwischen Nahrungs- und Ruhegebieten im Winter)

(abnehmend) NEIN x X

Somateria mollissima sicher NEIN X X X X

Somateria mollissima (rastend, überwinternd) sicher NEIN X x

Clangula hyemalis (überwinternd) (sicher) NEIN XX X X X

Melanitta nigra (Brutvogel) (sicher) NEIN X

Melanitta nigra (überwinternd) (sicher) NEIN XX171 X X X

Bucephala clangula (Flüge zwischen Nahrungs- und Ruhegebieten im Winter)

(sicher) NEIN x x

Mergus serrator (sicher) NEIN x172

Pernis apivorus (sicher) JA x

Milvus migrans (gefährdet) JA X X X

Milvus milvus abnehmend JA X XXX x

Haliaeetus albicilla selten JA XXX XXX

Gypaetus barbatus (gefährdet) JA X X

Gyps fulvus sicher JA X XXX173 X

Neophron percnopterus stark gefährdet JA XXX XX XXX

Circaetus gallicus (selten) JA X XXX X

Circus aeroginosus sicher JA X x x

Circus cyaneus schwach stagn. JA XX X x

Circus pygargus sicher JA X XX

Accipiter gentilis sicher NEIN174 x

Accipiter nisus sicher NEIN175 x x

Buteo buteo sicher NEIN x XX x

Buteo lagopus (sicher) NEIN X

Aquila pomarina (abnehmend) JA XX

Aquila heliaca selten JA X X

Aquila adalberti (stark gefährdet) JA XXX x x XX

Aquila chrysaetos selten JA X XXX

Hieraaetus fasciatus stark gefährdet JA X X

170

Siehe BirdLife International (2004). 171

Anfänglich Vermeidung, Erholung innerhalb von 3-5 Jahren (Petersen und Fox, 2007). 172

Anzeichen für eine erhöhte Attraktivität von Gebieten in der Umgebung von Windturbinen (Petersen et al., 2006). 173

63,1 % aller Todesfälle bei Vögeln und Fledermäusen (Studie Navarra, 2000-2002) (13 Windkraftanlagen, 741 Turbinen, 360 Todesfälle insgesamt, Lekuona und Ursúa 2007). 174

Außer bei A.g. arrigonii. 175

Außer bei A.n. granti.

Page 110: Wind Farms De

110 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

Arten, Artengruppen Erhaltungszustand in Europa176

Gelistet in Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie

Verdrängung Vogel-schlag/Kollisionen

Barrierewirkung Änderung der Le-bensraumstruktur

Potenzielle positive Auswir-

kungen

Falco naumanni schwach stagn. JA x

Falco tinnunculus abnehmend NEIN X XX X

Falco columbarius (sicher) JA x

Falco subbuteo (sicher) NEIN x

Falco peregrinus sicher JA X X x

Lagopus lagopus sicher NEIN177 X XX

Tetrao tetrix schwach stagn. NEIN178 X X X X

Tetrao urogallus (sicher) JA X X X

Alectoris rufa (abnehmend) NEIN X x

Phasianus colchicus (sicher) NEIN X x

Crex crex schwach stagn. JA X X

Grus grus (schwach stagn.) JA X X x

Tetrax tetrax gefährdet JA XX X x x

Pluvialis apricaria (sicher) JA XX X X

Vanellus vanellus gefährdet NEIN XX X x

Calidris maritima (überwinternd) (sicher) NEIN X x x

Calidris alpina (schwach stagn.) NEIN179 X X

Calidris spp. x

Gallinago gallinago abnehmend NEIN XX X

Limosa limosa gefährdet NEIN X x X

Numenius arquata abnehmend NEIN XX X

Stercorarius parasiticus (sicher) NEIN X X

Larus minutus (schwach stagn.) JA x180

Larus argentatus sicher NEIN x x x181

Sterna sandvicensis schwach stagn. JA XX x

Sterna hirundo sicher JA XX x

Sterna hirundo / S. paradisea JA X

Sterna albifrons (sicher) JA XX x

Uria aalgle / Alca torda (sicher) NEIN182 XX X X

Tauben (Columbidae) x

Cuculus canorus sicher NEIN x

176

Siehe BirdLife International (2004). 177

Außer bei L.l. pyrenaicus und L.l helveticus. 178

Außer bei T.t. tetrix. 179

Außer bei C.a. schinzii. 180

Anzeichen für eine erhöhte Attraktivität von Gebieten in der Umgebung von Windturbinen (Petersen et al., 2006). 181

Anzeichen für eine erhöhte Attraktivität von Gebieten in der Umgebung von Windturbinen (Petersen et al., 2006). 182

Außer bei U.a. ibericus.

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111 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

Arten, Artengruppen Erhaltungszustand in Europa183

Gelistet in Anhang I der EU-

Vogelschutzrichtlinie

Verdrängung Vogelschlag/Kollisionen Barrierewirkung Änderung der Le-bensraumstruktur

Potenzielle positive Auswir-

kungen

Bubo bubo (schwach stagn.) JA X

Asio otus (sicher) NEIN x

Caprimulgus europaeus (schwach stagn.) JA X X

Tachyparptis melba sicher NEIN X

Apus apus (sicher) NEIN x

Upupa epops (abnehmend) NEIN x

Singvögel (verschiedene Arten) X184 X185

Chersophilus duponti (schwach stagn.) JA XX X XX XX

Alauda arvensis (Winter) (schwach stagn.) NEIN X

Anthus pratensis (sicher) NEIN X

Oenanthe oenanthe (abnehmend) NEIN XX

Acrocephalus schoenobaenus sicher NEIN x186

Pyrrhocorax pyrrhocorax abnehmend JA X x

Sturnus vulgaris (nicht brütend) abnehmend NEIN XX x

Körner fressende Feldvögel (Win-ter)187

siehe Fußnote188 NEIN x

Emberiza schoeniclus sicher NEIN x189

183

Siehe BirdLife International (2004). 184

Insbesondere Nachtzieher (siehe z.B. Langston & Pullan, 2003). 185

Außer Stare und Krähen (Hötker et al., 2005, 2006). 186

Anzeichen für eine erhöhte Anziehung in der Umgebung von Windturbinen, vermutlich infolge einer positiven Reaktion auf Änderungen des Lebensraums in der Umgebung der untersuchten Windtur-binen (Hötker et al., 2005, 2006).

187 Emberiza citriniella, E. schoeniclus, Passer montanus, Miliara calandra.

188 Emberiza citriniella und E. schoeniclus „sicher“, Passer montanus und Miliara calandra „abnehmend“.

189 Anzeichen für eine erhöhte Anziehung in der Umgebung von Windturbinen, vermutlich infolge einer positiven Reaktion auf Änderungen des Lebensraums in der Umgebung der untersuchten Windtur-

binen (Hötker et al., 2005, 2006).

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112 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

Anhang III:

Das Verhalten von Fledermäusen im Zusammenhang mit Windparks190

Arten Gelistet in Anhang II der

EU-FFH-Richtlinie191

Jagd in der Nähe des Lebens-raums

Zugverhalten oder Flüge über lange Strecken

Große Flughöhe (<40 m)

Geringe Flughöhe

Potenzielle Störungen

durch Turbinen-Ultraschall

Anziehung durch Licht

Schlaf-plätze in

Turbinen-gondeln

Bekannter Verlust von

Jagd-gebieten

Poten-zieller

Verlust von Jagd-gebieten

Bekannte Kolli-

sionen

Kollisions-risiko

Rhinolophus ferrumequinum X X X

Rhinolophus hipposideros X X X

Rhinolophus euryale X X X

Rhinolophus mehelyi X

Rhinolophus blasii X

Myotis myotis X X X X X X

Myotis blythii X X X X X

Myotis punicus

Myotis daubentonii X X X X X

Myotis emarginatus X X ? X X

Myotis nattereri X X

Myotis mystacinus X X X

Myotis brandtii X X X X X

Myotis alcathoe X X

Myotis bechsteinii X X X

Myotis dasycneme X X X X X X

Myotis capaccini X X

Nyctalus noctula X X X X ? X X X

Nyctalus leisleri X X X X ? X X X

Nyactalus lasiopterus ? X ? X X X

Eptesicus nilssonii X X X X

Eptesicus serotinus ? X X X (X) X X

Vespertilio murinus X X X X X X

Pipistrellus pipistrellus X X X ? X X X

Pipistrellus pygmaeus X X X X ? X X X

Pipistrellus kuhlii X X X ? X X X

Pipistrellus nathusii X X X X ? X X X

Hypsugo savii X X X ? X X X

190

Nach Rodrigues et al. (2008). 191

Außerdem enthält Anhang IV(a) der FFH-Richtlinie den Eintrag „Microchiroptera, alle Arten“; insoweit gelten alle Verpflichtungen gemäß Artikel 12 der Richtlinie in der Praxis auch für alle europäischen Fledermausarten.

Page 113: Wind Farms De

113 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

Arten Gelistet in Anhang II der

EU-FFH-Richtlinie192

Jagd in der Nähe des Lebens-raums

Zugverhalten oder Flüge über lange Strecken

Große Flughöhe (<40 m)

Geringe Flughöhe

Potenzielle Störungen

durch Turbinen-Ultraschall

Anziehung durch Licht

Schlaf-plätze in

Turbinen-gondeln

Bekannter Verlust von

Jagd-gebieten

Poten-zieller

Verlust von Jagd-gebieten

Bekannte Kolli-

sionen

Kollisions-risiko

Plecotus auritus X X X X X

Plecotus austriacus X X X X X

Plecotus macrobullaris ? X

Plecotus kolombatovici

Barbastella barbastellus X X X

Miniopterus schreibersii X ? X X X X X X

Tadarida tenotis X X X X X

Rousettus aegipticus193 X

192

Außerdem enthält Anhang IV(a) der FFH-Richtlinie den Eintrag „Microchiroptera, alle Arten“; insoweit gelten alle Verpflichtungen gemäß Artikel 12 der Richtlinie in der Praxis auch für alle europäischen Fledermausarten.

193 Keine Informationen über Rousettus aegiptiacus in Rodrigues et al. (2008).

Page 114: Wind Farms De

EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU 114

Anhang IV

In den Anhängen II und/oder IV(a) der FFH-Richtlinie gelistete aquatische Arten, die im Hinblick auf schädliche Wirkungen von Windparks

in besonderer Weise berücksichtigt werden sollten (nicht erschöpfend)194

Arten, Artengruppen Anhang Grund der Berücksichtigung

Seehunde (Phocidae) Halichoerus grypus II Störungen durch Offshore-Windparks, insbesonde-

re während der Bauphase (z.B. durch Lärm). Monachus monachus II (Priori-

tät), IV(a) Auch wenn keine Informationen über konkrete

Auswirkungen vorliegen, sollte in Analogie zu den Erfahrungen bei anderen Meeressäugern und in Anbetracht des insgesamt ungünstigen Erhaltungs-zustands dieser Art doch immer die Gefahr von Stö-rungen (z.B. durch Lärm) durch Offshore-Windparks in der Bauphase berücksichtigt werden.

Phoca hispida bottnica II Auch wenn keine Studien über konkrete Auswir-kungen vorliegen, sollte in Analogie zu den Erfah-rungen bei anderen Meeressäugern und in Anbe-tracht des insgesamt ungünstigen Erhaltungszu-stands dieser im Ostseeraum endemischen Unter-art doch immer die Gefahr von Störungen (z.B. durch Lärm) durch Offshore-Windparks in der Bau-phase berücksichtigt werden.

Phoca vitulina II Störungen durch Offshore-Windparks, insbesonde-re während der Bauphase (z.B. durch Lärm).

Wale, Delfine und Schweinswale (Cetacea)

Alle Arten IV(a) Störungen durch Offshore-Windparks (z.B. durch Lärm) vorwiegend während der Bauphase und un-ter Umständen auch im laufenden Betrieb, analog zu den Ergebnissen bei Phocoena phocoena.

Phocoena phocoena II Störungen durch Offshore-Windparks (z.B. durch Lärm) vorwiegend während der Bauphase; zu Stö-rungen im laufenden Betrieb liegen widersprüchli-che Informationen vor.

Tursiops truncatus II Störungen durch Offshore-Windparks (z.B. durch Lärm) vorwiegend während der Bauphase und un-ter Umständen auch im laufenden Betrieb, analog zu den Ergebnissen bei Phocoena phocoena.

An Land lebende Säugetiere195

: Lutra lutra

II, IV(a)

Beobachtete mittelbare Auswirkungen von Ände-rungen der Hydrologie usw. in Verbindung mit der Errichtung von Windparks in vorgelagerten Feucht-gebieten (einschließlich Torfmooren).

Fische: Salmo salar

II

Beobachtete mittelbare Auswirkungen von Ände-rungen der Hydrologie usw. in Verbindung mit der Errichtung von Windparks in vorgelagerten Feucht-gebieten (einschließlich Torfmooren).

194

Hauptsächlich nach Hötker et al. (2005, 2006), Lucke et al. (2006), Rodrigues et al. (2008) und Thomsen et al. (2006) mit Bezug auf Fledermäuse und Meeressäuger.

195 Stellungnahmen der Mitglieder der schottischen und der irischen Ad-hoc-Grppe (August 2008).

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115 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU 115

Weichtiere: Margaritifera margaritifera

II

Beobachtete mittelbare Auswirkungen von Ände-rungen der Hydrologie usw. in Verbindung mit der Errichtung von Windparks in vorgelagerten Feucht-gebieten (einschließlich Torfmooren).

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EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU 116

Anhang V

Einige Beispiele für vermutete bzw. bestätigte Wirkungen der Errichtung von Windparks auf Arten und Unterarten

Art der Auswirkung Onshore Offshore

Störung und Ver-drängung, Vögel

Bei ganzjährig vorkommenden und bei überwinternden Wasservögeln wurden Störungen in Entfernungen von null bis ca. 800 m beobachtet; als Faustregel wird häufig von einem Störungsradius von 600 m um eine Anlage ausge-gangen;

196 allerdings kann auch bei ganzjährig vorkom-

menden Wasservögeln im Laufe der Zeit eine Gewöhnung eintreten.

197

In Studien an überwinternden Feldvögeln im Vereinigten Königreich wurden nur minimale Auswirkungen festge-stellt.

198

Es wird vermutet, dass Brutvögel toleranter sind als ras-tende und überwinternde Vögel;

199 diese Vermutung muss

jedoch in Langzeitstudien bestätigt werden. Allerdings wurden bei einzelnen Vogelarten Anzeichen für Verdrän-gungseffekte während der Brutzeit beobachtet.

200

Dies wurde auch in einer Studie in hoch gelegenen Lebens-räumen im Norden des Vereinigten Königreichs festge-stellt, wo im Umkreis von 500 m um die vorhandenen Windkraftanlagen bei sieben von zwölf Arten die Brutdich-te um 15-53 % zurückging.

201

Dänische Studien in Offshore-Windparks in den Jahren 1999-2007 haben einerseits ergeben, dass bestimmte Vogelarten, die Gewäs-ser in der Umgebung von Windparks zum Rasten und Überwintern nutzten, durch die Windparks verdrängt wurden; andererseits wur-de bei den betreffenden Arten aber auch eine Erholung festge-stellt.

202 Erste Anzeichen für ein Vermeidungsverhalten im Umkreis

von bis zu mindestens 2 km wurden z.B. bei Sterntauchern (Gavia stellata), Trauerenten (Melanitta nigra) und Alken (Uria aalge und Alca torda) festgestellt. 3-5 Jahre nach der Bauphase war bei Traue-renten eine eindeutige Erholung zu beobachten; allerdings bleibt noch zu klären, ob diese Erholung auf eine Änderung des Nahrungs-angebots oder einen Gewöhnungseffekt zurückzuführen war. Bei Sterntauchern wurde auch 5-6 Jahre nach der Bauphase keine Erho-lung beobachtet.

Störung und Ver-drängung, Meeres-

- Ein Schwerpunkt der Studie war die Untersuchung der Auswirkun-

196

Siehe z.B. Drewitt und Langston (2006) und dort zitierte Literatur. 197

Siehe z.B. Madsen und Boertmannn (2008) zu Kurzschnabelgänsen (Anser brachyrhynchos). 198

Devereux et al. (2008). 199

Siehe z.B. Hötker et al. (2005, 2006), ausgehend von einer Literaturrecherche unter Berücksichtigung von 127 Studien. 200

Beispielsweise bei Seeadlern (Haliaeetus albicilla, Follestad et al. 2007) und beim Eurasischen Goldregenpfeifer (Pluvialis apricaria, Pearce-Higgins et al. 2008). 201

Pearce-Higgins et al. (2009). 202

Siehe z.B. Petersen et al. (2006), Petersen und Fox (2007) und dort zitierte Literatur.

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117 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

säuger und Fische gen von Lärmbelästigungen bei Meeressäugern (Seehunden, Delfi-nen und Walen) und bei Fischen.

Bauarbeiten, insbesondere Rammarbeiten können kurzzeitige, aber weit reichende Auswirkungen zur Folge haben;

203 Schweinswale

(Phocoena phocoena) und Gemeine Seehunde (Phoca vitulina) nehmen den Lärm aus einer Entfernung von bis zu 80 km wahr; Verhaltensänderungen konnten im Umkreis von 15-20 km vorkom-men. In der unmittelbaren Umgebung können schwere Verletzun-gen bei Rammarbeiten nicht ausgeschlossen werden.

204

Auswirkungen während der Bauphase sind für Schweinswale gravie-render als für Seehunde. Detaillierte Studien an Schweinswalpopu-lationen in den Offshore-Windparks Nysted und Horns Rev haben ergeben, dass die Anzahl der Tiere bei Rammarbeiten zurückging; insgesamt war jedoch keine Änderung der Populationsgröße wäh-rend der Bauphase zu verzeichnen.

205 Bei Schweinswalen wurde bei

Rammarbeiten eine erhebliche, wenngleich kurzfristige Verdrän-gung beobachtet. Im Windpark Horns Rev wurde ein leichter Rück-gang der Population während der Bauphase festgestellt; im laufen-den Betrieb waren jedoch keine Auswirkungen zu beobachten. Im Windpark Nysted kam es sowohl in der Bauphase als auch während des Betriebs zu einem deutlichen Rückgang; der Bestand hatte sich auch nach zweijährigem Betrieb des Windparks noch nicht vollstän-dig erholt, allerdings nahm die Anzahl der Tiere allmählich wieder zu.

206

Im laufenden Betrieb ist die Lärmbelästigung durch die Anlagen im Allgemeinen gering; wahrnehmbare Veränderungen bewegen sich meist im Rahmen der üblichen Geräuschkulisse der Tiere. Soweit überhaupt Auswirkungen vorkommen, sind diese lokal begrenzt und von kurzer Dauer;

207 die Situation kann jedoch je nach Standort un-

terschiedlich sein.208

203

Siehe z.B. Nedwall et al. (2007), Diederichs et al. (2008). 204

Thomsen et al. (2006). 205

Teilmann et al. (2006). 206

Teilmann et al. (2008). 207

Siehe z.B. Nedwall et al. (2007), Diederichs et al. (2008).

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118 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

Induzierte elektromagnetische Felder in der Umgebung von Unter-wasserkabeln haben sich im Hinblick auf Interferenzen mit den von einigen Fischarten zur Beutesuche, zur Orientierung usw. genutzten elektrischen Feldern sowie mit den navigationsrelevanten Magnet-feldern als problematisch erwiesen, insbesondere bei Haien, Rau-chen und Neunaugen.

209 Die vorliegenden Informationen vermitteln

jedoch kein schlüssiges Bild bezüglich erheblicher Auswirkungen.210

Bei maritimen benthischen Arten scheinen die statischen Magnet-felder von Unterseekabeln Studien unter künstlichen Bedingungen zufolge keine eindeutigen Auswirkungen auf die Orientierungsfä-higkeit, das Bewegungsverhalten und die Physiologie zu haben; langfristige Auswirkungen wurden allerdings noch nicht unter-sucht.

211

Einige Fischarten (u.a. Kabeljau und Hering) nehmen Betriebsgeräu-sche bis zu einer Entfernung von 4 km wahr; andere Arten registrie-ren Betriebsgeräusche nur bis zu einer Entfernung von 1 km. Die Be-triebsgeräusche könnten die Kommunikation innerhalb der jeweili-gen Arten beeinträchtigen. Verhaltensrelevanter und physiologi-scher Stress dürften sich auf die unmittelbare Umgebung der Anla-gen beschränken.

212

Offshore-Windparks können als künstliche Riffe und als Anlage fun-gieren, an denen sich Fische sammeln;

213 sie können die Fischerei in

der unmittelbaren Umgebung beschränken und insoweit zusätzliche positive Auswirkungen auf die Entwicklung von Fischbeständen ha-ben.

214

Kollisionsbedingte Mortalität, Vögel

Insgesamt ist die Anzahl der Kollisionen sehr gering; eine erhebliche Ausnahme bilden allerdings die zahlreichen töd-lichen Kollisionen von Greifvögeln. Als besonders bedenk-

Im Zusammenhang mit dem Offshore-Standorten liegen bislang nur wenig Informationen über die kollisionsbedingte Mortalität vor; unmittelbaren Beobachtungen sowie Radaruntersuchungen und

208

Beispielsweise bei Schweinswalen (Phocoena phocoena) sowie im Vergleich der dänischen Offshore-Windparks Nysted und Horns Rev (Teilmann et al. 2008). 209

Siehe z.B. 2006 a. 210

Siehe z.B. Meissner & Sordyl (2006). 211

Bochert & Zettler (2006). 212

Siehe z.B. Keller et al. (2006), Thomsen et al. (2006). 213

Siehe z.B. Wilhelmsson et al. (2006). 214

Siehe z.B. Fiskeriverket (2007).

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119 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

lich wurde die Situation z.B. von Eurasischen Gänsegeiern (Gyps fulvus), Schmutzgeiern (Neophron percnopterus), Seeadlern (Haliaeetus albicilla), Steinadlern (Aquila chrysaetos), Roten Milanen (Milvus milvus) und Turmfalken (Falco tinnunculus) bewertet.

215

Einzelne Fälle, in denen besonders hohe Mortalitätszahlen zu verzeichnen waren (z.B. in Kalifornien, in Spanien und in Norwegen), haben in der Öffentlichkeit großes Aufsehen erregt; die Risiken sind jedoch in hohem Maße standort-spezifisch.

216

Erhöhte Risiken könnten für Vögel auch bei Flügen zwi-schen Nistplätzen und Nahrungsgebieten bestehen.

217

Modellen zufolge sind die Risiken jedoch sehr gering. Dies wurde etwa für Eiderenten (Somateria mollissima) nachgewiesen.

218

Kollisionsbedingte Mortalität, Fleder-mäuse

Höhere Mortalitätsrisiken als bei Vögeln, in erster Linie bei wandernden Arten (kurze und lange Strecken) sowohl an Onshore- als auch an Offshore-Standorten.

219

Im Rahmen einer auf ein Jahr angelegten Studie der Aus-wirkungen von Windparks im laufenden Betrieb auf Fle-dermäuse in der Region Freiburg in Süddeutschland wur-den bei standardisierten Suchen nach getöteten Tieren im Umkreis von 16 Turbinen 50 tote Fledermäuse gefunden. Betroffen waren in erster Linie Pipistrellus pipistrellus und Nyctalus leisleri; insgesamt wurden jedoch nur neun getö-tete Vögel (fünf Arten) gefunden. Die meisten Fledermäuse wurden im Spätsommer gefunden, und die meisten tödli-chen Kollisionen wurden nicht in Wäldern, sondern in offe-nen Gebieten verzeichnet. An zwei Turbinen wurde das Verhalten der Tiere mit einer Wärmebildkamera erfasst;

Höhere Mortalitätsrisiken als bei Vögeln, in erster Linie bei wan-dernden Arten, sowohl bei Onshore- als auch bei Offshore-Standorten.

221

215

Siehe z.B. Barrios & Rodrígues (2004, 2007), Hötker et al. (2005, 2006), Lekuona & Ursúa (2007), Follestad et al. (2007), Thelander & Smallwood (2007) und Carrete et al. (2009).

216 Drewitt & Langston (2008) und dort zitierte Literatur.

217 Siehe z.B. Everaert & Stienen (2007) zu einer Studie an drei Arten brütender Seeschwalben mit küstennahen Brutplätzen.

218 Siehe z.B. Pettersson (2005), Petersen et al. (2006).

219 Siehe z.B. Rodrigues et al. (2008).

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120 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

dabei wurde festgestellt, dass etwa 25 % der Fledermäuse versuchten, den Rotorblättern auszuweichen.

220

Barriereeffekte Aufgrund von Literaturstudien ist festzustellen, dass For-men von Vermeidungsverhalten verhältnismäßig häufig vorkommen; über dieses Phänomen ist jedoch noch wenig bekannt. Zum überwiegenden Teil beziehen sich die Infor-mationen auf Beobachtungen bei Tag; obwohl Wanderun-gen überwiegend nachts erfolgen, fehlen zum Verhalten bei Nacht entsprechende Daten.

222

In einem Offshore-Windpark (sieben Turbinen) innerhalb einer häu-fig genutzten Zugroute im Kalmarsund im Südosten Schwedens wurde in einem Umkreis von 1-2 km ein Vermeidungsverhalten bei ziehenden Wasservögeln (hauptsächlich bei Eiderenten: Somateria mollissima) beobachtet. Bei der Wanderung im Frühjahr (nicht je-doch im Herbst) wurde der Flugkorridor nach Osten angepasst. Die Zunahme der Gesamtlänge der Zugroute und damit die Erhöhung des Energieaufwands wurde auf 0,2-0,5 % geschätzt.

223

Aussagekräftige Belege für ein Vermeidungsverhalten verschiede-ner Wasservogelarten (einschließlich Eiderenten) sind auch aus dä-nischen Offshore-Windparks verfügbar; die Vögelschwärme hielten meist einen Abstand von 1,5-2 km; das Reaktionsverhalten war je-doch in hohem Maße artspezifisch.

224

Bei Fischen und Meeressäugern wurden keine Anzeichen für Barrierewirkungen festgestellt.

225

221

Siehe z.B. Rodrigues et al. (2008). 220

Brinkmann et al. (2006). 222

Hötker (2005, 2006). 223

Pettersson (2005). 224

Siehe z.B. Petersen et al. (2006), Masden et al. (2009). 225

OSPAR (2006a); Studien in den dänischen Windparks Horns Rev und Nysted.

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EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU 121

Anhang VI

Für Folgenabschätzungen in Verbindung mit Windparks relevante Leitfäden auf europäischer und auf nationaler Ebene

Die folgende Liste der bereits vorliegenden Leitlinien der Europäischen Kommission sowie ver-schiedener Staaten, die für Folgenabschätzungen in Verbindung mit Plänen und Projekten zur Er-richtung von Windparks von Bedeutung sein könnten, ist nicht erschöpfend. Die verschiedenen nationalen Dokumente beruhen in erster Linie auf Informationen von Mitgliedern der Ad-hoc-Gruppe. Außerdem beinhaltet die Liste einige Leitlinien von Nichtregierungsorganisationen (NRO). EU-Dokumente Die im Folgenden genannten Dokumente wurden von der Europäischen Kommission erstellt. Sie enthalten detaillierte Leitlinien zur Anwendung der Naturschutzvorschriften der EU. Europäische Kommission (2000), „Natura 2000 – Gebietsmanagement – Die Vorgaben des Artikels 6 der

Habitat-Richtlinie 92/43/EWG“. Luxemburg: Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union; http://ec.europa.eu/environment/nature/natura2000/management/docs/art6/provision_of_art6_de.pdf.

Europäische Kommission (2002) „Prüfung der Verträglichkeit von Plänen und Projekten mit erheblichen

Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete. Methodik-Leitlinien zur Erfüllung der Vorgaben des Artikels 6 Ab-sätze 3 und 4 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG“. Luxemburg: Amt für Veröffentlichungen der Europäi-schen Union; http://ec.europa.eu/environment/nature/natura2000/management/docs/art6/natura_2000_assess_de.pdf.

Europäische Kommission (2003) – „Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umwelt-

auswirkungen bestimmter Pläne und Programme“; http://ec.europa.eu/environment/eia/pdf/030923_sea_guidance.pdf.

Europäische Kommission (2007) „Auslegungsleitfaden zu Artikel 6 Absatz 4 der ‚Habitat-Richtlinie‘

92/43/EWG“. Erläuterung der Begriffe: Alternativlösungen, zwingende Gründe des überwiegenden öffentli-chen Interesses, Ausgleichsmaßnahmen, globale Kohärenz, Stellungnahme der Kommission, http://ec.europa.eu/environment/nature/natura2000/management/docs/art6/guidance_art6_4_de.pdf.

Europäische Kommission (2007) „Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von europäischem

Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG“. Endgültige Fassung vom Februar 2007. http://ec.europa.eu/environment/nature/conservation/species/guidance/index_en.htm

Sonstige Leitlinien für die supranationale Ebene (Auswahl) Diederichs, A., Nehlds, G., Dähne, M., Adler, S, Koschinski, S. & Verfuss, U. (2008) „Methodologies for

measuring and assessing potential changes in marine mammal behaviour, abundance or distribution arising from the construction, operation and decommissioning of offshore windfarms“; im Auftrag von COW-RIE Ltd.; http://www.offshorewindfarms.co.uk/Assets/Latest%20COWRIE_CHANGE_report_final.pdf.

Kettunen, M., Terry, A., Tucker, G. & Jones, A. (2007) „Guidance on the maintenance of landscape features

of major importance for wild flora and fauna – guidance on the implementation of Article 3 of the Birds Di-rective (79/43/EEC) and Article 10 of the Habitats Directive (92/43/EEC). – Institute for European Environ-mental Policy (IEEP), Brussels;

http://ec.europa.eu/environment/nature/ecosystems/docs/adaptation_fragmentation_guidelines.pdf.

Page 122: Wind Farms De

122 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

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Rodrigues, L., Bach, L., Duborg-Savage, M-J., Goodwin, J. & Harbusch, C. (2008) „Guidelines for considera-tion of bats in wind farm projects.“ – EUROBATS Conservation Series No. 3 (englische Fassung), UNEP/EUROBATS-Sekretariat, Bonn; http://www.eurobats.org/publications/publication_series.htm.

Seeley, B., Parr, J., Evans, J. & Lear, D. (2008) „Establishing best practice for the documentation and dis-

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Nationale Dokumente

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Everaert, J. (2008) „Effecten van windturbines op de fauna in Vlaanderen: onderzoeksresultaten, discussie en aanbevelingen [Auswirkungen von Windturbinen auf die Fauna in Flandern. Studienergebnisse, Diskussion und Empfehlungen]. Rapporten van het Instituut voor Natuur- en Bosonderzoek, 2008(44). http://www.inbo.be/content/page.asp?pid=en_fau_bir_windturbines.

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Ministerium für Umwelt (2005) „Tuulivoimarakentaminen“ (Entwicklung der Windkraft). – Ministerium für Umwelt, Helsinki (erhältlich auf Finnisch und auf Schwedisch); http://www.ymparisto.fi/download.asp?contentid=42234&lan=fi

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Ministère de l’Écologie, du Développement et de l’Aménagement Durables (2006) „Guide de l’étude d’impact sur l’environnement des parcs éoliens“; http://www.developpement-durable.gouv.fr/IMG/pdf/guide_etude_impact_eolien_2006.pdf

Ministère de l’Écologie, du Développement et de l’Aménagement Durables (2007) „Les questions-réponses sur les zones développement de l’éolien (ZDE)“; http://www.industrie.gouv.fr/energie/renou/questions-zde.htm.

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123 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU 123

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Boverket (Schwedischer Nationalrat für Bauwesen, Wohnungsbau und Planung) (2009) „Vindkraftshandboken - planering och prövning av vindkraftverk på land och i kustnära vattenområden“. - Boverket. Karlskrona. http://www.boverket.se/Global/Webbokhandel/Dokument/2009/Vindkraftshandboken.pdf

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Page 124: Wind Farms De

124 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU

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125 EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU 125

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