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Wird die neue Gesetzgebung den Bedürfnissen von Patienten, Ärzten und anderen Leistungsträgern gerecht? Mark Barjenbruch Vorstandsvorsitzender KVN 1

Wird die neue Gesetzgebung den Bedürfnissen von Patienten ... · 2033 1973 459 615 67 99 255 4981 2671 8841 4580 3774 8754 1927 4557 1069 2605 3450 0 1000 2000 3000 4000 5000 6000

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Wird die neue Gesetzgebung den Bedürfnissen von Patienten, Ärzten und

anderen Leistungsträgern gerecht?

Mark BarjenbruchVorstandsvorsitzender KVN

1

Wer hat welche Bedürfnisse?

2

Politik

Beitrags-zahler

Kranken-kassen

Patienten

Ärzte

Wer hat welche Bedürfnisse?

3

Politik

Beitrags-zahler

Kranken-kassen

Patienten

Ärzte

� Freie Arztwahl

� Wohnortnaher Zugang zu Ärzten

� Kurzfristige Terminvergabe

� Umfängliches Leistungsangebot

� Teilhabe am Medizinischen Fortschritt

� …

…4…

Wer hat welche Bedürfnisse?

5

Politik

Beitrags-zahler

Kranken-kassen

Patienten

Ärzte

� Niedrige Kassenbeiträge

� Ärztliche Leistungen werden wirtschaftlich

erbracht

� Krankenkassen gehen wirtschaftlich mit den

Beiträgen um

� Und wenn der Beitragszahler zum Patienten

wird: Alles was Patienten wollen

� …

…6…

Wer hat welche Bedürfnisse?

7

Politik

Beitrags-zahler

Kranken-kassen

Patienten

Ärzte

� Angemessene Honorierung der ärztlichen

Leistungen

� Berufsausübung mit wenig bürokratischem

Aufwand

� Freiberufliche Selbständigkeit

� Therapie- und Verordnungsfreiheit im

Interesse der Patienten ohne medizinische

oder kostenminimierende Vorgaben

� …

…8…

Wer hat welche Bedürfnisse?

9

Politik

Beitrags-zahler

Kranken -kassen

Patienten

Ärzte

� Die Abrechnungen der Ärzte sollen korrekt

sein

� Die ärztlichen Leistungen sollen wirtschaftlich

erbracht werden, dem Stand der

Wissenschaft entsprechen und qualitativ

hochwertig sein

� Die behandelnden Ärzte sollen über die

erforderlichen Qualifikationen verfügen

� …

…10…

Wer hat welche Bedürfnisse?

11

Politik

Beitrags-zahler

Kranken-kassen

Patienten

Ärzte

� Freie Arztwahl für Patienten

� Alle Versicherten sollen in Stadt und Land

Zugang zu Ärzten haben

� Die Versorgung in Notfällen soll sichergestellt

sein

� Umfängliches Leistungsangebot für alle

Versicherten im Rahmen des gesetzlichen

Beitrags ohne Zuzahlungen

� Umsetzung der gesetzlichen

Regulierungsvorgaben

� ……12…

� Freie Arztwahl für Patienten

� Alle Versicherten sollen in Stadt und Land

Zugang zu Ärzten haben

� Die Versorgung in Notfällen soll sichergestellt

sein

� Umfängliches Leistungsangebot für alle

Versicherten im Rahmen des gesetzlichen

Beitrags ohne Zuzahlungen

� Umsetzung der gesetzlichen

Regulierungsvorgaben

� ……13…

GKV-FinG2010

Selbstverwaltung?

14

GSG1993

GKV-NOG1997

GMG2004

GKV-SolG1999

GKV-GRG2000

GKV-WSG2007

GKV-OrgWG2009

GKV-VStG2012

GKV-VSG2015

Welchen Spielraum hat sie noch?

KHSG2016

Gesetzgebung

Asylverfahrens-beschleunigungs-

gesetz

GKV-VSG

Präventions-gesetz

eHealth-Gesetz

Hospiz- und Palliativ-gesetz

Krankenhaus-struktur-gesetz

Anti-korruptions-

gesetz

Heil- und Hilfsmittel-

versorgungs-gesetz

Selbst-verwaltungs-stärkungs-

gesetz

15

Gesetzgebung

Asylverfahrens-beschleunigungs-

gesetz

GKV-VSG

Präventions-gesetz

eHealth-Gesetz

Hospiz- und Palliativ-gesetz

Krankenhaus-struktur-gesetz

Anti-korruptions-

gesetz

Heil- und Hilfsmittel-

versorgungs-gesetz

Selbst-verwaltungs-stärkungs-

gesetz

16

17Quelle: Bericht zur Lage vom 22.11.2014

Konkretisierung der Vorgaben zur Kooperation im Bereitschaftsdienst

Differenzierung der Vergütung im Notfall und Notdienst bis zum 31.12.2016 nach Schweregrad der Fälle

Bewertungsausschuss in der Besetzung KBV, Kassen, DKG

Vergütung der Leistungen im Notfall und Notdienst aus einem eigenen Honorarvolumen vor Trennung und ohne Begrenzung / Minderung

18

Krankenhausstrukturgesetz

§ 75 Abs. 1b Satz 1 und 2 SGB V

Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch dievertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreienZeiten (Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Versorgungim Rahmen des Rettungsdienstes, soweit Landesrecht nichtsanderes bestimmt. Die Kassenärztlichen Vereinigungensollen den Notdienst auch durch Kooperation und eineorganisatorische Verknüpfung mit zugelassenenKrankenhäusern sicherstellen; hierzu sollen sie entwederNotdienstpraxen in oder an Krankenhäusern einrichtenoder Notfallambulanzen der Krankenhäuser unmittelbarin den Notdienst einbinden .

19

Keine Verpflichtung Portalpraxen einzurichten!

Konkretisierung der Vorgaben zur Kooperation im Bereitschaftsdienst

Differenzierung der Vergütung im Notfall und Notdienst bis zum 31.12.2016 nach Schweregrad der Fälle

Bewertungsausschuss in der Besetzung KBV, Kassen, DKG

Vergütung der Leistungen im Notfall und Notdienst aus einem eigenen Honorarvolumen vor Trennung und ohne Begrenzung / Minderung

20

Krankenhausstrukturgesetz

Keine Kompensation des zu erwartenden finanziellen Mehrbedarfs!

21

Gesetzgebung

Asylverfahrens-beschleunigungs-

gesetz

GKV-VSG

Präventions-gesetz

eHealth-Gesetz

Hospiz- und Palliativ-gesetz

Krankenhaus-struktur-gesetz

Anti-korruptions-

gesetz

Heil- und Hilfsmittel-

versorgungs-gesetz

Selbst-verwaltungs-stärkungs-

gesetz

22

23

Auszug aus der Antwort von Frau Ministerin Rundt auf eine kleine Anfrage am 17.12.2015:

„ Die Landesregierung strebt die Einführung einerelektronischen Gesundheitskarte (eGK) für Asylsuchendezum nächstmöglichen Zeitpunkt an. (…)“

Start: 01. April 2016

Die Vielfalt der Inanspruchnahme

Direktabrechnung Landkreise Leer und Osnabrück

Regelversorgung nach 15 Monaten

Berechtigungsschein Kommune Regelversorgung nach 15 Monaten

Berechtigungsschein „Karte Hildesheim“ Regelversorgung nach 15 Monaten

Abrechnungsschein bis Ausgabe eGK

eGK Regelversorgung nach 15 Monaten

24

Gesetzgebung

Asylverfahrens-beschleunigungs-

gesetz

GKV-VSG

Präventions-gesetz

eHealth-Gesetz

Hospiz- und Palliativ-gesetz

Krankenhaus-struktur-gesetz

Anti-korruptions-

gesetz

Heil- und Hilfsmittel-

versorgungs-gesetz

Selbst-verwaltungs-stärkungs-

gesetz

25

Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz

Blankorezept

Grundsatz der Beitragssatzstabilität entfällt für die Heilmittelversorgung

26

Gesetzgebung

Asylverfahrens-beschleunigungs-

gesetz

GKV-VSG

Präventions-gesetz

eHealth-Gesetz

Hospiz- und Palliativ-gesetz

Krankenhaus-struktur-gesetz

Anti-korruptions-

gesetz

Heil- und Hilfsmittel-

versorgungs-gesetz

Selbst-verwaltungs-stärkungs-

gesetz

27

28

Terminservicestelle

Durchschnittliche Telefonate je Woche

29

227

245

225

240

256243

259

190177

253 248

306

333

260

284 283

373

0

50

100

150

200

250

300

350

400

KW5 KW6 KW7 KW8 KW9 KW10 KW11 KW12 KW13 KW14 KW15 KW16 KW17 KW18 KW19 KW20 KW21

Tagesdurchschnitt angenommene Anrufe pro Tag

Tagesdurchschnitt angenommene Anrufe pro Tag Linear (Tagesdurchschnitt angenommene Anrufe pro Tag)

30Daten vom 04.05.2016

5900

11761

4413

18054

25614475

7677

9115

36774557

1469

5229

11116

4074

16587

22083837

6749

8741

3506 4304

1272671 645 339

1467353 638 928

374 171 253 1970

2000

4000

6000

8000

10000

12000

14000

16000

18000

20000

Termine insgesamt Gesamtjahr 2016

insgesamt angeboten davon nicht gebucht davon gebucht

Bezirksstellen – vergebene vs. angebotene Termine

31

Fachgruppen – gebuchte vs. angebotene Termine

44646

120 80 36510

20331973

459 61567 99

255

4981

2671

8841

4580

3774

8754

1927

4557

1069

2605

3450

0

1000

2000

3000

4000

5000

6000

7000

8000

9000

10000

gebuchte Termine KW 5 - 21 (n=6682) Summe angebotene Termine KW 5 - 21 (n= 47464)

Internisten

Internisten Gebuchte Termine

Internisten (ohne Schwerpunkt) 949

Kardiologen 385

Rheumatologen 236

Angiologen 144

Gastroenterologen 143

Pneumologen 135

Endokrinologen 33

Nephrologen 7

Hämatologen 1

Summe 2.033

32

Der Gesetzgeber widerspricht sich…

Terminservicestelle

Aufkaufregelung• Soll-Regelung ab

Versorgungsgrad > 14 0%• Bedarfsplanung soll

kleinräumiger gestaltet werden

33

Wird die neue Gesetzgebung den Bedürfnissen von Patienten, Ärzten und

anderen Leistungsträgern gerecht?

Eher nicht!

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Aber…

… wir haben eigene Ideen!

● Niederlassen in Niedersachsen

● Dachmarke für sämtliche Sicherstellungsmaßnahmen der KVN

Maßnahmen Sicherstellung

Niederlassungs-seminare

WIRKSAM GEGEN ÄRZTEMANGEL

KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG NIEDERSACHSEN

Reform Bereitschaftsdienst

Delegation ärztlicher Leistung

Eigeneinrichtung

Verbundweiter-bildung

Umsatzgarantien

Ärzteforum Niedersachsen

Sprechstunden für Studierende

Patenschaften für Studierende

Gesundheits-regionen

Strukturfonds

Sicherstellungs-zuschläge

Förderung Praktisches Jahr

Studententreffen

Teilnahme an PJ-Messen

Niederlassungs-beratung

Deutschland-stipendium

Forschung

Famulatur-förderung

KVN-Praxisbotschafter

Dialog mit Kommunen

Informations-plattform

Weiterbildungs-förderung

flexidoc

Weiterbildungsförderung

● Erhöhung der Weiterbildungsförderung und Förderung der grundversorgenden Fachärzte durch die Krankenkassen ab 2016 vorgesehen.

Förderung FA HA

Gehaltszuschuss (monatlich/Vollzeit) 1.750 Euro 3.500 Euro

Gehaltszuschuss Strukturfonds (mtl./VZ)- In bestimmten Gebieten- Mit Verpflichtung

+1.000 Euro +1.000 Euro

Kursförderung (einmalig) 150 Euro 300 Euro

Bei drohender Unterversorgung (mtl./VZ) +125 Euro +250 Euro

Bei Unterversorgung (mtl./VZ) +250 Euro +500 Euro

Geförderte Stellen 2014 359 410

Verbundweiterbildung Allgemeinmedizin

● Komplette, koordinierte Weiterbildung an einem Standort

● Kooperation verschiedener Weiterbilder (ambulant/stationär)

● Begleitendes Fortbildungscurriculum

● 40 Standorte in Niedersachsen● Koordinierungsstelle

Allgemeinmedizin als zentraler Ansprechpartner

www.verbundweiterbildung-niedersachsen.de

Strukturfonds

● Fördermaßnahmen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung

● Investitionskostenzuschüsse max. 60.000 Euro– Bei Niederlassung oder Anstellung

● Zweigpraxisförderung max. 30.000 Euro● Umsatzgarantien ggf. zusätzlich zu Investitionskostenzuschüssen● Zusätzliche Weiterbildungsförderung● Förderung von Famulaturen● Bei Beschluss des Landesausschusses

– Investitionskostenzuschuss max. 75.000 Euro– Zweigpraxisförderung max. 37.500 Euro– Erschwerniszulage

Eigeneinrichtung der KVN

● Betrieb einer Kassenarztpraxis ab 2014● In enger Kooperation mit der

Samtgemeinde Sögel im Emsland● Die Gemeinde errichtete eine Immobilie,

in der die Arztpraxis unter KVN-Regie untergebracht ist

● Arzt ist zunächst angestellt● Übernahme der Praxis durch den

angestellten Arzt nach einer gewissen Zeit

flexidoc

● Beschäftigung von Ärzten, die Familie und Beruf in Einklang bringen wollen

● Flexible Arbeitszeiten (viertel oder halbe Stelle), familiengerechte Sprechzeiten

● für die angestellten Ärzte: ambulante ärztliche Tätigkeit ohne wirtschaftliches Risiko

● Senior-Ärzte/ Praxis-Abgeberals Mentoren und Vertreter

● Flexible Kinderbetreuung

Umsatzgarantien

● Arztsitze, die dringend nachbesetzt werden müssen● Ausschreibung des Arztsitzes mit einer Umsatzgarantie● Sicherheit für den neuen Arzt● Standort ist dadurch attraktiv● Umsatzgarantien auch bei (drohender)

Unterversorgung● Bei dringlich zu besetzenden Arztsitzen

in Kombination mit Investitionskostenzuschüssen

Dialog mit Kommunen

● Nicht alle Aspekte des Lebens ambulant tätiger Ärzte können von der KVN beeinflusst werden. Daher haben wir auf Landesebene den Dialog mit den Kommunalen Spitzenverbänden aufgenommen, um uns aktiv auszutauschen, Maßnahmen abzustimmen und ggf. gemeinsam Lösungen zu finden.

● Vor Ort stehen unsere Bezirksstellen direkt in Kontakt mit den Städten, Gemeinden und Landkreisen bzw. stehen bei Bedarf als Ansprechpartner zur Verfügung.

Gesundheitsregionen Niedersachsen

● Nachfolgeprojekt des Modellprojektes „Zukunftsregionen Gesundheit“● Ziel: Gesundheitsversorgung in den Kommunen stärken● Auf- und Ausbau regionaler Strukturen● Entwicklung innovativer Versorgungsprojekte ● Finanzielle Unterstützung

– Land Niedersachsen– AOK Niedersachsen– KV Niedersachsen– Vdek - Verband der Ersatzkassen– BKK - Landesverband Mitte

● Start 2014

Wird die neue Gesetzgebung den Bedürfnissen von Patienten, Ärzten und

anderen Leistungsträgern gerecht?

Gesetzgebung kann flankieren, handeln müssen wir gemeinsam!

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