7
1 Wirkung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach § 8 SGB V Tabellarische Übersicht zu dem Besprechungsergebnis zu TOP 1 der Fachkonferenz Beiträge am 27. Juni 2012 Grundsätze Wirkung Die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 SGB V wirkt tatbestandsbezogen grundsätzlich (nur) auf das jeweilige Versicherungspflichtverhältnis, aufgrund dessen die Befreiung herbeigeführt worden ist (BSG vom 25. Mai 2011 - B 12 KR 9/09 R). Dies gilt für sämtliche in § 8 SGB V aufgeführte Befrei- ungstatbestände. Die Befreiung wirkt, so lange der für die Befreiung maßgebliche Tatbestand ununterbrochen fortbesteht und ohne die Befreiung Versicherungspflicht bewirken würde und schließt nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V im Regelfall eine zeitgleiche Versicherungspflicht aufgrund anderer Sachverhalte aus. Aufgrund der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach § 8 SGB V ist auch keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung durchzuführen. Unterbrechungen Sofern während der Befreiungswirkung aufgrund eines anderen Tatbestandes im Ausnahmefall Versicherungspflicht in der Krankenversicherung eintritt (z. B. bei einer nicht unter das „Werkstudentenprivileg“ fallenden krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung eines nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V von der Versi- cherungspflicht befreiten Studenten), lebt die Befreiung nach Wegfall der zwischenzeitlichen Versicherungspflicht wieder auf, wenn der Befreiungstatbestand selbst (in dem vg. Fall die Einschreibung an der Hochschule) durchgehend bestand. Sofern in der jeweiligen Nummer des § 8 Abs. 1 SGB V mehrere Grundlagen für die Versicherungspflicht genannt sind, - siehe dazu Nr. 4 (Rentner, Teilnehmer Teilhabe Arbeitsleben), Nr. 5 (Studenten, Praktikanten) und Nr. 7 (behinderte Menschen) - , sind die einzelnen Versicherungspflichttatbestände im Hinblick auf die Befreiungswirkung getrennt zu betrachten. Dies trifft selbst dann zu, wenn sich die je- weiligen Tatbestände nahtlos aneinander anschließen. Bei einer sozialversicherungsrechtlich relevanten Unterbrechung endet die Befreiungswirkung. Eine sozialversicherungsrechtlich irrelevante Unterbrechung liegt vor, wenn der Unterbrechungszeitraum nicht mehr als einen Monat beträgt und in dieser Zeit kein anderer Versicherungspflichttatbestand vorliegt. Bei einem Unterbrechungszeitraum von mehr als einem Monat wirkt die Befreiung ungeachtet der zwischenzeitlichen versicherungsrechtlichen Verhältnisse nicht fort. Beträgt der maßgebende Unterbrechungszeitraum nicht mehr als einen Monat, wirkt die Befreiung dann nicht fort, wenn während dieses Zeitraumes Versi- cherungspflicht aufgrund eines anderen versicherungsrechtlichen Tatbestandes vorliegt.

Wirkung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der ... · PDF file1 Wirkung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach § 8 SGB V – Tabellarische

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Wirkung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der ... · PDF file1 Wirkung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach § 8 SGB V – Tabellarische

1

Wirkung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach § 8 SGB V

– Tabellarische Übersicht zu dem Besprechungsergebnis zu TOP 1 der Fachkonferenz Beiträge am 27. Juni 2012 –

Grundsätze

Wirkung

Die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 SGB V wirkt tatbestandsbezogen grundsätzlich (nur) auf das jeweilige Versicherungspflichtverhältnis,

aufgrund dessen die Befreiung herbeigeführt worden ist (BSG vom 25. Mai 2011 - B 12 KR 9/09 R). Dies gilt für sämtliche in § 8 SGB V aufgeführte Befrei-

ungstatbestände. Die Befreiung wirkt, so lange der für die Befreiung maßgebliche Tatbestand ununterbrochen fortbesteht und ohne die Befreiung Versicherungspflicht bewirken würde und schließt nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V im Regelfall eine zeitgleiche Versicherungspflicht aufgrund anderer Sachverhalte aus. Aufgrund der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach § 8 SGB V ist auch keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung durchzuführen.

Unterbrechungen

Sofern während der Befreiungswirkung aufgrund eines anderen Tatbestandes im Ausnahmefall Versicherungspflicht in der Krankenversicherung eintritt (z. B. bei einer nicht unter das „Werkstudentenprivileg“ fallenden krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung eines nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V von der Versi-cherungspflicht befreiten Studenten), lebt die Befreiung nach Wegfall der zwischenzeitlichen Versicherungspflicht wieder auf, wenn der Befreiungstatbestand selbst (in dem vg. Fall die Einschreibung an der Hochschule) durchgehend bestand. Sofern in der jeweiligen Nummer des § 8 Abs. 1 SGB V mehrere Grundlagen für die Versicherungspflicht genannt sind, - siehe dazu

Nr. 4 (Rentner, Teilnehmer Teilhabe Arbeitsleben),

Nr. 5 (Studenten, Praktikanten) und

Nr. 7 (behinderte Menschen) - , sind die einzelnen Versicherungspflichttatbestände im Hinblick auf die Befreiungswirkung getrennt zu betrachten. Dies trifft selbst dann zu, wenn sich die je-weiligen Tatbestände nahtlos aneinander anschließen. Bei einer sozialversicherungsrechtlich relevanten Unterbrechung endet die Befreiungswirkung. Eine sozialversicherungsrechtlich irrelevante Unterbrechung liegt vor, wenn

der Unterbrechungszeitraum nicht mehr als einen Monat beträgt und

in dieser Zeit kein anderer Versicherungspflichttatbestand vorliegt. Bei einem Unterbrechungszeitraum von mehr als einem Monat wirkt die Befreiung ungeachtet der zwischenzeitlichen versicherungsrechtlichen Verhältnisse nicht fort. Beträgt der maßgebende Unterbrechungszeitraum nicht mehr als einen Monat, wirkt die Befreiung dann nicht fort, wenn während dieses Zeitraumes Versi-cherungspflicht aufgrund eines anderen versicherungsrechtlichen Tatbestandes vorliegt.

Page 2: Wirkung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der ... · PDF file1 Wirkung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach § 8 SGB V – Tabellarische

Personenkreis Auf Antrag wird von der Versicherungs-pflicht befreit, wer versicherungspflich-tig wird …

Weitere gesetzliche

Voraussetzungen

Wirkung der Befreiung

2

Arbeitnehmer … wegen Änderung der Jahresarbeits-entgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7 SGB V.

entfällt Die Befreiung wirkt nicht über das Ende des Versiche-rungspflichttatbestandes (entgeltliches Beschäfti-gungsverhältnis), für den die Befreiung ausgesprochen worden ist, hinaus, wenn danach Versicherungspflicht aufgrund eines anderen Versicherungspflichttatbe-standes eintritt (z.B. Bezug von ALG) und daran an-schließend durch erneute Aufnahme einer Beschäfti-gung gegen Arbeitsentgelt wieder ein Sachverhalt vorliegt, der an sich ebenfalls unter den ursprünglichen Versicherungspflichttatbestand zu subsumieren wäre. Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 23./24. Nov. 2011 - Nieder-schrift zu TOP 5 (s. GKV-SV-Rundschreiben 2012/67 vom 14.02.2012):

Ein Fortwirken der Befreiung über das einzelne (zur Befreiung führende) Beschäftigungsverhältnis hin-aus ist auch dann anzunehmen, wenn im unmittel-baren Anschluss hieran oder nach einer kurzfristi-gen (sozialversicherungsrechtlich irrelevanten) Un-terbrechung eine neue Beschäftigung aufgenom-men wird, die grundsätzlich nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtig wäre. Als kurzfristige Unterbrechungen in diesem Sinne sind Zeiträume von bis zu einem Monat anzusehen, in denen kein anderer Versicherungspflichttatbestand vorliegt.

Page 3: Wirkung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der ... · PDF file1 Wirkung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach § 8 SGB V – Tabellarische

Personenkreis Auf Antrag wird von der Versicherungs-pflicht befreit, wer versicherungspflich-tig wird …

Weitere gesetzliche

Voraussetzungen

Wirkung der Befreiung

3

Arbeitslosengeld-bezieher

… durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V)

in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug hat keine Versicherung in der gesetzlichen Kranken-versicherung bestanden und

es besteht eine Versiche-rung bei einem privaten Krankenversicherungsun-ternehmen und

diese private Versicherung beinhaltet Vertragsleistun-gen, die der Art und dem Umfang nach den Leistun-gen des SGB V entspre-chen

Bei einer Unterbrechung der Arbeitslosigkeit und damit des Bezugs von Arbeitslosengeld ist von einem Fort-wirken der Befreiung auszugehen, wenn die Unterbre-chung nicht mehr als einen Monat beträgt, und in die-ser Zeit kein anderer versicherungsrechtlicher Tatbe-stand vorliegt, der Krankenversicherungspflicht zur Folge hat. Bei einer Unterbrechung der Arbeitslosigkeit und damit der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V für einen Zeitraum von nicht mehr als einen Monat und zwischenzeitlicher Ausübung einer (kurzfristigen, aber berufsmäßigen) Beschäftigung, die wegen Überschrei-tens der Jahresarbeitsentgeltgrenze zur Krankenversi-cherungsfreiheit führt, bleibt die Befreiungswirkung erhalten. Nach diesen Grundsätzen ist spätestens für Zeiten der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, die ab 1. Oktober 2012 eintreten, zu verfahren.

Arbeitnehmer in Elternzeit

… durch Aufnahme einer nicht vollen Er-werbstätigkeit nach § 2 Bundeserziehungs-geldgesetz oder nach § 1 Abs. 6 Bundesel-terngeld- und Elternzeitgesetz während der Elternzeit.

entfällt Gesetzliche Regelung: Die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit.

Pflegende Arbeitnehmer

… durch Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit während der Pflegezeit nach § 3 Pflegezeitgesetz oder der Fami-lienpflegezeit nach § 2 Familienpflegezeit-gesetz.

entfällt Gesetzliche Regelung: Die Befreiung erstreckt sich nur auf die Dauer der Pflegezeit oder die Dauer der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchsta-be c Familienpflegezeitgesetz.

Page 4: Wirkung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der ... · PDF file1 Wirkung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach § 8 SGB V – Tabellarische

Personenkreis Auf Antrag wird von der Versicherungs-pflicht befreit, wer versicherungspflich-tig wird …

Weitere gesetzliche

Voraussetzungen

Wirkung der Befreiung

4

Arbeitnehmer/innen, die ihre Arbeitszeit

reduzieren

… weil die Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbe-schäftigter des Betriebes herabgesetzt wird. Dies gilt auch für Beschäftigte,

die im Anschluss an ihr bisheriges Be-schäftigungsverhältnis bei einem ande-ren Arbeitgeber ein Beschäftigungsver-hältnis mit (auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wo-chenarbeitszeit vergleichbarer Vollbe-schäftigter des Betriebes) herabgesetz-ter Wochenarbeitszeit aufnehmen,

oder

die im Anschluss an die Zeiten des Be-zugs von Elterngeld, der Inanspruch-nahme von Elternzeit, Pflegezeit oder Familienpflegezeit und Nachpflegepha-se ein Beschäftigungsverhältnis mit (auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Be-triebes) herabgesetzter Wochenarbeits-zeit aufnehmen, das bei Vollbeschäfti-gung zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V führen würde.

seit mindestens fünf Jahren besteht wegen Überschrei-tens der Jahresarbeitsent-geltgrenze Versicherungs-freiheit,

Zeiten des Bezugs von Er-ziehungsgeld oder Eltern-geld oder der Inanspruch-nahme von Elternzeit oder Pflegezeit oder Familien-pflegezeit und Nachpflege-phase werden angerech-net.

Die Befreiung von der Versicherungspflicht wirkt tatbe-standsbezogen und so lange der für die Befreiung maßgebliche Tatbestand ununterbrochen fortbesteht und ohne die Befreiung Versicherungspflicht bewirken würde. Bei Unterbrechungen ist der Fortbestand der Befreiung abhängig davon, ob es sich um einen sozi-alversicherungsrechtlich relevanten oder irrelevanten Unterbrechungszeitraum handelt.

Page 5: Wirkung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der ... · PDF file1 Wirkung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach § 8 SGB V – Tabellarische

Personenkreis Auf Antrag wird von der Versicherungs-pflicht befreit, wer versicherungspflich-tig wird …

Weitere gesetzliche

Voraussetzungen

Wirkung der Befreiung

5

Rentenantragsteller,

Rentner,

Teilnehmer an Leistungen zur

Teilhabe am Arbeits-leben

… durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeits-leben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 oder 12 SGB V),

entfällt Die Phase der Rentenantragstellung und die Zeit, für die der Anspruch auf die Rente zugebilligt wird, sind als Einheit zu betrachten. Auf den Fortbestand der Befreiung können sich aus-wirken

der verspäteten Antrag auf Weitergewährung von befristeten Renten wegen Erwerbsminde-rung

oder

die Unterbrechung des Anspruchs auf Waisen-renten in der Phase zwischen zwei Ausbil-dungsabschnitten.

Sollte sich eine sozialversicherungsrechtlich irrelevan-te Unterbrechung des zur Befreiung führenden Tatbe-standes, also des Rentenanspruchs, ergeben, ist von einer Fortwirkung der Befreiung auszugehen. Hiernach ist spätestens für Zeiten der Versicherungs-pflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 oder 12 SGB V, die ab 1. Oktober 2012 eintreten, zu verfahren. Ein nahtloser Wechsel der Rentenart löst kein neues Recht auf Befreiung von der Krankenversicherungs-pflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V aus (BSG-Urteil vom 24. Juni 2008 – B 12 KR 28/07 R -, USK 2008-52). Diese Rechtsprechung ist sowohl für den Fall der durchgehend bestehenden Versicherungspflicht als auch für den Fall einer ausgesprochenen und fortwir-kenden Befreiung von der Versicherungspflicht weiter-hin maßgebend.

Page 6: Wirkung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der ... · PDF file1 Wirkung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach § 8 SGB V – Tabellarische

Personenkreis Auf Antrag wird von der Versicherungs-pflicht befreit, wer versicherungspflich-tig wird …

Weitere gesetzliche

Voraussetzungen

Wirkung der Befreiung

6

Studenten

Praktikanten

… durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 SGB V)

entfällt Bislang wurde die Auffassung vertreten, dass dann, wenn ein Studium beendet und zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Studium aufgenommen wird, für das grundsätzlich Versicherungspflicht bestehen wür-de, die Befreiung von der Versicherungspflicht – unge-achtet des zeitlichen Abstands – für das neue Studium fortwirkt. Diese Auffassung wird angesichts des Grundsatzes der Tatbestandswirkung nicht weiter auf-recht erhalten. Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V für ein nachfolgendes bzw. späte-res Studium keine Wirkung entfaltet. Der erneute Ein-tritt von Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V eröffnet erneut ein Befreiungsrecht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich der erneute Tatbestand der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V (Einschreibung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule) nahtlos an den bisherigen Befreiungstatbestand anschließt oder nach einer sozialversicherungsrechtlich irrelevanten Unter-brechung eintritt. Für die Personenkreise der Praktikanten und zur Be-rufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte gelten die gleichen Grundsätze, wenngleich sich hier in der Praxis kaum entsprechende Sachverhalte ergeben dürften. Hiernach ist für Studenten spätestens für neue Zeiten der Versicherungspflicht ab Beginn des Winterse-mesters 2012/2013, bei Praktikanten und zur Be-rufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte für neue Zeiten der Versicherungspflicht spätestens ab 1. Oktober 2012, zu verfahren.

Page 7: Wirkung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der ... · PDF file1 Wirkung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach § 8 SGB V – Tabellarische

Personenkreis Auf Antrag wird von der Versicherungs-pflicht befreit, wer versicherungspflich-tig wird …

Weitere gesetzliche

Voraussetzungen

Wirkung der Befreiung

7

Eine abweichende Verfahrensweise in der Vergangen-heit wird nicht beanstandet. Eine unter Berücksichti-gung der bisherigen Rechtsauffassung zur Fortwirkung der Befreiung angenommene ausgeschlossene Kran-kenversicherungspflicht bleibt für die Dauer dieses Versicherungspflichttatbestandes im Wege des Be-standsschutzes für den Betroffenen ausgeschlossen. Auf Antrag des Betroffenen kann hiervon, auch für Zeiten vor dem 1. Oktober 2012, abgewichen werden.

Arzt im Praktikum

(diesen Personenkreis gibt es nicht mehr –

vgl. "Gesetz zur Ände-rung der Bundesärzte-ordnung und anderer

Gesetze" vom 21.07.2004, BGBl I Nr. 38 vom 26. Juli 2004, Seite 1776 ff)

… durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum.

entfällt entfällt

Behinderte Menschen … durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 SGB V).

entfällt Die Befreiung von der Versicherungspflicht wirkt tatbe-standsbezogen und so lange der für die Befreiung maßgebliche Tatbestand ununterbrochen fortbesteht und ohne die Befreiung Versicherungspflicht bewirken würde. Bei Unterbrechungen ist der Fortbestand der Befreiung abhängig davon, ob es sich um einen sozi-alversicherungsrechtlich relevanten oder irrelevanten Unterbrechungszeitraum handelt.