14
WORKSHOP Arbeitsrecht Humboldt-Universität Berlin 7. Mai 2010 Dr. Alexander Wolff Baker & McKenzie Berlin

WORKSHOP Arbeitsrecht Humboldt-Universität Berlin 7. Mai 2010 Dr. Alexander Wolff Baker & McKenzie Berlin

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: WORKSHOP Arbeitsrecht Humboldt-Universität Berlin 7. Mai 2010 Dr. Alexander Wolff Baker & McKenzie Berlin

WORKSHOP Arbeitsrecht Humboldt-Universität Berlin

7. Mai 2010

Dr. Alexander Wolff

Baker & McKenzie Berlin

Page 2: WORKSHOP Arbeitsrecht Humboldt-Universität Berlin 7. Mai 2010 Dr. Alexander Wolff Baker & McKenzie Berlin

2

Zuständigkeiten bei Betriebsänderungen

• Betriebsrat

• Gesamtbetriebsrat

• Europäischer Betriebsrat

Page 3: WORKSHOP Arbeitsrecht Humboldt-Universität Berlin 7. Mai 2010 Dr. Alexander Wolff Baker & McKenzie Berlin

3

Problem:

Schließt Arbeitgeber Interessenausgleich mit unzuständigem Gremium:

• Nachteilsausgleichsansprüche der Arbeitnehmer

• Unterlassungsansprüche des zuständigen Gremiums

Page 4: WORKSHOP Arbeitsrecht Humboldt-Universität Berlin 7. Mai 2010 Dr. Alexander Wolff Baker & McKenzie Berlin

4

1. Grundsätzlich BR für Interessenausgleich und Sozialplan zuständig

2. Ausnahmsweise originäre Zuständigkeit GBR, wenn unternehmerische Entscheidung mehrere Betriebe des Unternehmens betrifft

• Stilllegung/Zusammenlegung mehrerer Betriebe des Unternehmens aufgrund einheitlichen Plans

• Änderung des Betriebszwecks

Tipp: Klarheit durch Formulierung der unternehmerischen Entscheidung herstellen

Page 5: WORKSHOP Arbeitsrecht Humboldt-Universität Berlin 7. Mai 2010 Dr. Alexander Wolff Baker & McKenzie Berlin

5

3. Auseinanderfallen von Zuständigkeit für Interessenausgleich und Sozialplan

• BAG: Ist unternehmerische Entscheidung betriebsübergreifend, betreffen die Nachteile jedoch nur einzelne Betriebe, kann GBR für Interessenausgleich und einzelner Betriebsrat für Sozialplan zuständig sein (BAG v. 11.12.2001)

Tipp: Auseinanderfallen der Zuständigkeiten vermeidbar durch klare Formulierung im Interessenausgleich, dass betriebsübergreifende Kompensationsregelungen nach Willen der Betriebsparteien erforderlich

4. GBR und BRe streiten sich über Zuständigkeit

• BAG: Arbeitgeber soll zunächst fragen. Wird nicht zuständiges Gremium benannt, kein Nachteilsausgleich (BAG v. 24.01.1996)

Page 6: WORKSHOP Arbeitsrecht Humboldt-Universität Berlin 7. Mai 2010 Dr. Alexander Wolff Baker & McKenzie Berlin

6

5. Kompetenzübertragung durch BRe auf GBR?

Risiko: Fehlt originäre Zuständigkeit des GBR, kann Kompetenzübertragung bis Abschluss von Interessenausgleich/Sozialplan widerrufen werden

6. Einbeziehung des EBR bei transnationalem Sachverhalt

• Zuständigkeit des EBR nach jeweiliger EBR-Vereinbarung prüfen, i.d.R. Informations- und Konsultationspflicht

Tipp: Parallele Einbeziehung von EBR und nationalen Gremien, wenn zuständig

• Problem: Unterlassungsanspruch des EBR?

Bislang keine Rechtsprechung in Deutschland; Gerichte in Frankreich und Belgien haben Unterlassungsanspruch bejaht

Page 7: WORKSHOP Arbeitsrecht Humboldt-Universität Berlin 7. Mai 2010 Dr. Alexander Wolff Baker & McKenzie Berlin

7

Einigungsstelle

Page 8: WORKSHOP Arbeitsrecht Humboldt-Universität Berlin 7. Mai 2010 Dr. Alexander Wolff Baker & McKenzie Berlin

8

1. Scheitern der Verhandlungen berechtigt zur Anrufung der Einigungsstelle

• Ernsthafter Vermittlungsversuch erforderlich

• Einigungsstelle auch schon vor oder während Einbeziehung des Sachverständigen auf BR-Seite möglich

2. Einigungsstelle und Informationsansprüche des BR

• Anrufung der Einigungsstelle geht vor; Umfang der Informationspflicht kann in Einigungsstelle geklärt werden (LAG Hessen v. 17.04.2007)

Page 9: WORKSHOP Arbeitsrecht Humboldt-Universität Berlin 7. Mai 2010 Dr. Alexander Wolff Baker & McKenzie Berlin

9

3. Einigungsstelle und Vermittlungsversuch der BAA

• Vermittlungsversuch keine Wirksamkeitsvoraussetzung für Einigungsstelle

• Anrufung der Einigungsstelle durch Vermittlungsgesuch bei BAA nicht gesperrt (konkludenter Abbruch des Vermittlungsverfahrens, LAG Bremen v. 20.09.1983, LAG Hamm v. 15.12.2003)

• Anrufung der Einigungsstelle sperrt nachfolgendes Vermittlungsverfahren der BAA (a.A. LAG Niedersachsen v. 30.01.2007: zuerst gestellter Antrag sperrt den jeweils späteren)

Page 10: WORKSHOP Arbeitsrecht Humboldt-Universität Berlin 7. Mai 2010 Dr. Alexander Wolff Baker & McKenzie Berlin

10

4. Verhältnis zu § 17 Abs. 2, 3 KSchG (Informations- und Beratungspflicht)

• § 17 Abs. 2, 3 KSchG in sich geschlossene europarechtlich motivierte Regelung, daher nicht Voraussetzung für Anrufung der Einigungsstelle

Tipp: Im Interessenausgleich explizit festhalten, dass Verfahren nach § 17 Abs. 2, 3 KSchG durch Interessenausgleich

erfüllt

Page 11: WORKSHOP Arbeitsrecht Humboldt-Universität Berlin 7. Mai 2010 Dr. Alexander Wolff Baker & McKenzie Berlin

11

Unterlassungsanspruch des Betriebsrats vor Betriebsänderung

Page 12: WORKSHOP Arbeitsrecht Humboldt-Universität Berlin 7. Mai 2010 Dr. Alexander Wolff Baker & McKenzie Berlin

12

1. Ausgangssituation: Streit in der Instanzgerichtsbarkeit

• Nachteilsausgleichsanspruch (§ 113 BetrVG) ausreichend als Sanktion (kontra)

• Absicherung von Verhandlungsanspruch des BR nicht geregelt; Nachteilsausgleichsanspruch keine echte Sanktion (pro)

2. Neue Dimension: Richtlinie 2002/14/EG

• Nationaler Gesetzgeber muss Information und Anhörung der Arbeitnehmervertreter verfahrensrechtlich absichern

• Ausblick: Phalanx der Unterlassungsanspruchs-Gegner wird weiter bröckeln (zuletzt LAG München vom 22.12.2008)

Page 13: WORKSHOP Arbeitsrecht Humboldt-Universität Berlin 7. Mai 2010 Dr. Alexander Wolff Baker & McKenzie Berlin

13

3. Reine Vorbereitungshandlungen

• Ankündigung von Abfindungszahlungen bei Eigenkündigungen vor Betriebsänderung (LAG Schleswig-Holstein v. 20.07.2007)

• Trainings- und Schulungsmaßnahmen (LAG Hessen vom 19.01.2010)

Sie rechtfertigen keinen Unterlassungsanspruch

Page 14: WORKSHOP Arbeitsrecht Humboldt-Universität Berlin 7. Mai 2010 Dr. Alexander Wolff Baker & McKenzie Berlin

Die Baker & McKenzie - Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors ist eine im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Main unter PR-Nr. 1602 eingetragene Partnerschaftsgesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in Frankfurt/Main. Sie ist assoziiert mit Baker & McKenzie International, einem Verein nach Schweizer Recht. Mitglieder von Baker & McKenzie International sind die weltweiten Baker & McKenzie-Anwaltsgesellschaften. Der allgemeinen Übung von Beratungsunternehmen folgend, bezeichnen wir als "Partner" einen Freiberufler, der als Gesellschafter oder in vergleichbarer Funktion für uns oder ein Mitglied von Baker & McKenzie International tätig ist. Als "Büros" bezeichnen wir unsere Büros und die Kanzleistandorte der Mitglieder von Baker & McKenzie International.

Dr. Alexander Wolff, LL.M.RechtsanwaltFachanwalt für ArbeitsrechtPartner

Baker & McKenziePartnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors

Friedrichstraße 79-8010117 BerlinTel: 030 203 87 721Fax: 030 203 87 699E-Mail: [email protected]