129
Graz, Bildungshaus Mariatrost, 6. Juni 2019 Präsentation für: Workshop Steuerrecht für kirchliche Rechtsträger Basic-Modul WP/StB MMag. Alexander Enzinger, CVA WP/StB Mag. Walter Zenkl StB Dr. Florian Raab, LL.M.

Workshop Steuerrecht für kirchliche Rechtsträger€¦ · Basic-Modul WP/StBMMag. Alexander Enzinger, CVA WP/StBMag. Walter Zenkl StBDr. Florian Raab, LL.M. Einfach entscheiden können

  • Upload
    others

  • View
    1

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

  • Graz, Bildungshaus Mariatrost, 6. Juni 2019 Präsentation für:

    Workshop

    Steuerrecht für kirchliche RechtsträgerBasic-Modul

    WP/StB MMag. Alexander Enzinger, CVA

    WP/StB Mag. Walter Zenkl

    StB Dr. Florian Raab, LL.M.

  • Einfach entscheiden können.Die besten Lösungen für unsere Klienten zu finden, ist unser Auftrag, zufriedene und erfolgreiche Klienten sind unser Ziel.Unsere über 100 Spezialisten hören zu, informieren und beraten.

    2

    Unsere PartnerInnen:Univ.-Prof. Dr. Klaus Rabel, CVAMMag. Alexander Enzinger, CVA MMag. Josef KlugUniv.-Prof.in Dr.in Tina Ehrke-RabelMag. (FH) Hannes EichingerMag. Markus PelletMag. Peter StanzenbergerMag. Markus Dollinger, CFA, CVAMag. Peter KoflerMag. Walter ZenklMag. Horst Lang

    Unsere ProkuristInnen:Dr.in Irina PrinzDr. Florian Raab, LL.M.MMag. Mario RainerMMag.a Beate Weinhandl

    Standorte:GrazWienKlagenfurt

    Über uns

    © Rabel_Partner 2019

  • © Rabel_Partner 2019

    Bei der Betreuung international tätiger Klienten und von Projekten im Ausland arbeiten wir seit Jahrenerfolgreich mit Partnern aus der weltweiten Allianz Praxity und unseren persönlichen Ansprechpartnernzusammen.

    3

    Praxity

    Globale Allianz unabhängiger Beratungsunternehmen

    � 700+ Büros weltweit

    � 100+ Länder

    � 50.000+ Experten

    � 5.2 Milliarden USD Umsatz

  • FH-Hon. Prof. MMag. Alexander Enzinger, CVAPartner, Geschäftsführer+43 316 3171 – [email protected]

    Mag. Walter ZenklPartner, Geschäftsführer+43 463 513 000 – [email protected]

    Dr. Florian Raab, LL.M.Prokurist+43 316 3171 – [email protected]

    Rabel & Partner Kärnten GmbHWirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgesellschaftVölkermarkter Ring 1, 9020 Klagenfurt

    Rabel & Partner GmbHWirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgesellschaftHallerschloßstraße 1, 8010 Graz

    © Rabel_Partner 2019 4

  • 5

    I. Grundlagen der Besteuerung kirchlicher Rechtsträger

    II. Grundlagen der Umsatzsteuer

    III. Praxisfälle der Besteuerung kirchlicher Rechtsträger im Überblick

    IV. Vermietung und Verpachtung durch kirchliche Rechtsträger

    Steuerrecht für kirchliche RechtsträgerAgenda Gesamt

    © Rabel_Partner 2019

    Die gegenständliche Präsentation basiert auf der geltenden Rechtslage, Rechtsprechung und Lehre sowie Praxis der Finanzverwaltung. Sie erhebt jedoch keinen Anspruchauf Vollständigkeit und enthält lediglich einen Überblick der nach unserem Verständnis für kirchliche Rechtsträger relevanten steuerlichen Bestimmungen und aktuellenEntwicklungen in diesem Bereich. Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und ersetzen keinesfalls die Beurteilung eines konkreten Sachverhalts.Sämtliche steuerrechtlichen Sachverhalte sind anhand des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Jede Haftung wird ausgeschlossen (Stand: Juni 2019).

  • AV AnlagevermögenBAO BundesabgabenordnungB2B Business to BusinessB2C Business to ConsumerBGBl Bundesgesetzblatt BgA Betrieb gewerblicher Art (einer Körperschaft

    öffentlichen Rechts)BMF Bundesministerium für FinanzenBSt BetriebsstätteErbStG Erbschafts- und SchenkungssteuergesetzEStG EinkommensteuergesetzEuGH Europäischer GerichtshofFA FinanzamtFinVw FinanzverwaltungGGG GerichtsgebührengesetzGrESt GrunderwerbsteuerGSBG Gesundheits-Sozialbereich-BeihilfegesetzKommSt KommunalsteuerKESt KapitalertragsteuerKöR Körperschaft öffentlichen RechtsKöSt KörperschaftsteuerKStG Körperschaftsteuergesetz

    6

    Steuerrecht für kirchliche Rechtsträger

    Abkürzungsverzeichnis

    LRL Liebhabereirichtlinien 2012MRG MietrechtsgesetzMwStSystRL MehrwertsteuersystemrichtlinieOGH Oberster GerichtshofPSG Privatstiftungsgesetz 1993Rz RandzahlStabG 2012 Stabilitätsgesetz 2012StiftEG StiftungseingangsteuergesetzuE unseres ErachtensuU unter UmständenUSt UmsatzsteuerUStR Umsatzsteuerrichtlinien 2000UStG UmsatzsteuergesetzVereinsG Vereinsgesetz 2002 VereinsR Vereinsrichtlinien 2011VSt VorsteuerVStA VorsteuerabzugVwGH Verwaltungsgerichtshof

    © Rabel_Partner 2019

  • 7

    Teil I:

    Grundlagen der Besteuerung kirchlicher Rechtsträger

    © Rabel_Partner 2019

  • 8

    Grundlagen der Besteuerung von kirchlichen Rechtsträgern

    1. Relevante außersteuerliche Rechtsgrundlagen

    2. Bestandteile des Sondersteuerregimes für kirchliche Rechtsträger

    3. Sondervorschriften für gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften

    4. Kirchliche Rechtsträger als steuerliche KöR

    5. Steuerbegünstigungen für begünstigte Körperschaften iSv §§ 34 ff BAO

    Steuerrecht für kirchliche RechtsträgerAgenda Teil I

    © Rabel_Partner 2019

  • � Kanonisches Recht

    − Codex Iuris Canonici 1983 (CIC), insb− cc 113 ff CIC: Regeln für juristische Personen− cc 1273 ff CIC: Vermögensverwaltung

    � Staatliches Recht

    − Konkordat 1933, BGBl II Nr 2/1934− Art II iVm Art XV: öffentlich-rechtliche Stellung der katholischen Kirche und ihrer einzelnen

    Einrichtungen

    − Art X: Orden und religiöse Kongregationen− Art XIII: kirchliche Vermögensverwaltung und Kirchenvermögensgarantie

    − Allgemeines Zivilrecht− VereinsG 2002: Ideelle private Vereine mit religiösem Teilzweck− GmbHG, PSG 1993 etc

    9

    Grundlagen der Besteuerung kirchlicher Rechtsträger1. Relevante außersteuerliche Rechtsgrundlagen

    © Rabel_Partner 2019

  • � Kirchliche Rechtsträger unterliegen einer Vielzahl steuerlicher Sonderbestimmungen und genießen umfangreiche Steuerbegünstigungen

    � Die drei „Säulen“ des Sondersteuerregimes für kirchliche Rechtsträger:

    � Sondersteuervorschriften für KöR bilden dabei den „Kern“ des Sondersteuerregimes für kirchliche Rechtsträger, der durch die Steuerbegünstigungen für begünstigte Körperschaften gem §§ 34 ff BAO ergänzt wird (insb iZm wirtschaftlichen Betätigungen)

    10

    Grundlagen der Besteuerung kirchlicher Rechtsträger2. Bestandteile des Sondersteuerregimes für kirchliche

    Rechtsträger

    Steuerliche Sonderbestimmungen und Steuerbegünstigungen für kirchlicheRechtsträger als

    Gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgemeinschaft

    Körperschaft öffentlichen Rechts (KöR)

    begünstigte Körperschaften gem § 34 ff BAO

    © Rabel_Partner 2019

    Wechselwirkung

  • 11

    Grundlagen der Besteuerung kirchlicher Rechtsträger2. Steuerliche Sonderbestimmungen für anerkannte Kirchen

    und Religionsgemeinschaften

    � Steuerliche Abzugsfähigkeit von verpflichtenden Kirchenbeiträgen bis max EUR 400,-

    (§ 18 Abs 1 Z 5 EStG)

    � Grundsteuerfreiheit von Grundbesitz einer gesetzlich anerkannten Kirche oder

    Religionsgemeinschaft (§ 2 Z 5 lit a – d GrStG)

    � Gebührenfreiheit von gewissen Auszügen, Abschriften, Bescheinigungen

    (§ 14 TP 4 Abs 3 GebG)

    � Befreiung von der Schenkungsmeldepflicht für Zuwendungen unter Lebenden von

    körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen (§ 121a Abs 2 lit c BAO iVm

    § 15 Abs 1 Z 14 lit b ErbStG)

    � Befreiung von Zuwendungen an Institutionen gesetzlich anerkannter Kirchen und

    Religionsgemeinschaften, wenn sie eine privatrechtliche Stiftung sind, von der

    Stiftungseingangssteuer (§ 1 Abs 6 Z 1 Teilstrich 2 StiftEG)

    © Rabel_Partner 2019

  • 12

    Grundlagen der Besteuerung kirchlicher Rechtsträger3. Kirchliche Rechtsträger als steuerliche KöR – Allgemein

    � Als steuerliche KöR gelten alle Einrichtungen der Katholischen Kirche, die mit Rechts-persönlichkeit kanonisch errichtet wurden (Art II Konkordat)

    � KöR sind insbesondere (vgl Rz 44 f KStR, Rz 31 f VereinsR)

    − Die Katholische Kirche (lateinischer, griechischer, armenischer Ritus)− Die Österreichische Bischofskonferenz− Die Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften− Die Vereinigung der Frauenorden− Die Kirchenprovinz− Die Diözese− Der Bischöfliche Stuhl− Das Kapitel− Die Pfarrkirche (Kirchenfabrik)− Das Pfründen- und Benefizialvermögen− Die Orden und Kongregationen− Die Caritas der einzelnen Diözesen− Die sonstigen vom Ordinarius errichteten und von ihm mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Institute

    © Rabel_Partner 2019

  • 13

    Grundlagen der Besteuerung kirchlicher Rechtsträger3. Kirchliche Rechtsträger als steuerliche KöR – Allgemein

    � Besteuerungssystematik

    − Körperschaftsteuerrecht ist Ausgangspunkt für Besteuerung � § 2 KStG (Betrieb gewerblicher Art gem § 2 Abs 1 KStG, Hoheitsbetrieb gem § 2 Abs 5 KStG)

    − UStG und KommStG knüpfen bei Besteuerung an § 2 KStG an � § 2 Abs 3 UStG, § 3 Abs 3 KommStG

    − Im Bereich der Umsatzsteuer sind außerdem die Vorgaben des EU-Mehrwertsteuerrechts beachtlich � MwStSyst-RL und EU-DVO

    − Bedeutung Erlässe des BMF (Ordenserlass 1973, KStR 2013, UStR 2000, KommSt-Info, VereinsR 2002)

    © Rabel_Partner 2019

  • 14

    Grundlagen der Besteuerung kirchlicher Rechtsträger3. Kirchliche Rechtsträger als steuerliche KöR – KöSt

    BETRIEBLICHER BEREICHAUSSERBETRIEBLICHER BEREICH

    Kirchliche KöR

    Tätigkeit

    BgA-Merkmalegem § 2 Abs 1 KStG

    liegen kumulativ vor

    JA

    Regel–BgAgem § 2 Abs 1 KStG

    Unbeschränkte KöSt-Pflicht des BgA, soweit nicht begünstigt gem §§ 34 ff BAO

    NEIN

    Hoheitliche Tätigkeit

    − eigentümlich und vorbehalten bzw. öffentlich- rechtliche Handlungsformen

    − fiktive Hoheitsbetriebe gem § 2 Abs 5 KStG, ua Friedhöfe

    Nur beschränkte KöSt-Pflicht der KöRfür Kapitaleinkünfte und Einkünfte

    aus Grundstücksveräußerungen (§ 21 Abs 2 und Abs 3 KStG)

    fiktiver KöSt-BgAgem § 2 Abs 2 KStG

    − Beteiligungen anMitunternehmerschaft („Beteiligungs-BgA“)

    − Entgeltliche Überlassung eines BgA („Betriebsverpachtung“)

    − Überlassung von Grundstücken durch Agrargemeinschaften

    Vermögensverwaltung (insb. reine Vermietung und

    Verpachtung), Land- und Forstwirtschaft und wirtsch.

    Bagatelltätigkeiten (Erträge ≤ € 2.900,- pa)

    © Rabel_Partner 2019

  • 15

    Grundlagen der Besteuerung kirchlicher Rechtsträger3. Kirchliche Rechtsträger als steuerliche KöR – KöSt

    � Hoheitliche Tätigkeiten iRd öffentlichen Gewalt

    − „Ausübung öffentlicher Gewalt“ / „Eigentümlichkeit“ und „Vorbehaltenheit“ der Tätigkeit

    − Unter die Ausübung der öffentlichen Gewalt fällt die Seelsorge in allen ihren Erscheinungsformen, sowohl in mündlicher Predigt als auch durch schriftliche Publikationen, welche die göttliche Lehre verbreiten und vertiefen

    − Hoheitlich sind ua folgende Tätigkeiten kirchlicher KöR:− von kirchlichen KöR geführte Schulen mit Öffentlichkeitsrecht inkl angeschlossener

    Schülerheime und Internate � Achtung! Anders offenbar in der USt bezüglich Schülerheimen und Internaten (vgl Rz 272 UStR)

    − Priesterseminare− Herausgabe von Kirchenzeitungen und ähnlichen Publikationen, soweit kommerzieller Inhalt

    ≤ 10 % der Druckseiten

    − Betrieb von Friedhöfen (fiktiver Hoheitsbetrieb iSv § 2 Abs 5 KStG)− Entgeltliche Kirchenführungen unter bestimmten Voraussetzungen

    − Vgl Ordenserlass 1973 (AÖF 1975/221), Rz 39 KStR, Rz 35 VereinsR© Rabel_Partner 2019

  • 16

    Grundlagen der Besteuerung kirchlicher Rechtsträger3. Kirchliche Rechtsträger als steuerliche KöR – KöSt

    � BgA-Merkmale gem § 2 Abs 1 KStG

    − Wirtschaftlich selbständige Einrichtung der kirchlichen KöR− Ausschließlich oder überwiegend privatwirtschaftliche Tätigkeit− Wirtschaftliches Gewicht (Einnahmen > EUR 2.900,- pa)− Nachhaltigkeit (Wiederholungsabsicht)− Erzielung von Einnahmen (nicht erforderlich hingegen Gewinnerzielungsabsicht)− Tätigkeit muss über bloße Vermögensverwaltung hinausgehen− Keine Land- und Forstwirtschaft− Keine hoheitliche Tätigkeit

    � Kumulative Erfüllung der genannten Voraussetzungen: Begründung Regel-BgA

    � Fiktive BgA gem § 2 Abs 2 KStG

    − Begründung kraft Gesetzes, keine Erfüllung BgA-Merkmale gem Abs 1 erforderlich

    © Rabel_Partner 2019

  • 17

    Grundlagen der Besteuerung kirchlicher Rechtsträger3. Kirchliche Rechtsträger als steuerliche KöR – KöSt

    � Mischbetrieb - Überwiegensgrundsatz

    − Mischbetrieb liegt vor, wenn privatwirtschaftliche und hoheitliche Tätigkeiten in so engem inneren Zusammenhang stehen, dass eine Abgrenzung und Aufspaltung nicht

    möglich oder nicht zumutbar ist � Überwiegensgrundsatz

    − Vorfrage: Vorliegen einer einheitlichen Einrichtung? (enge wirtschaftliche, technische oder organisatorische Verflechtung der Tätigkeiten)

    � Folgen für kirchliche Rechtsträger

    − Relevante Beurteilungseinheit bei kirchlichen Rechtsträgern für Überwiegensprüfung?− Abgrenzung KöSt-BgA / Hoheitsbetrieb / Mischbetrieb

    © Rabel_Partner 2019

  • 18

    Grundlagen der Besteuerung kirchlicher Rechtsträger3. Kirchliche Rechtsträger als steuerliche KöR – KöSt

    � Steuerfolgen bei Vorliegen KöSt-BgA

    − Sowohl Regel-BgA gem § 2 Abs 1 KStG als auch fiktive BgA gem § 2 Abs 2 KStG

    − Jeder BgA ist eigenes Steuersubjekt im Bereich KöSt � eigene SteuerNr

    − Grds unbeschränkte KöSt-Pflicht iRd BgA

    − Befreiung von unbeschränkter KöSt-Pflicht, soweit BgA begünstigt iSd §§ 34 ff BAO (siehe nachfolgende Folien)

    − Befreiung von unbeschränkter KöSt-Pflicht für Veranstaltungs-BgA iSv § 5 Z 12 KStG

    © Rabel_Partner 2019

  • 19

    Grundlagen der Besteuerung kirchlicher Rechtsträger3. Kirchliche Rechtsträger als steuerliche KöR – KöSt

    � Typische KöSt-BgA bzw privatwirtschaftliche Tätigkeiten von kirchlichen KöR ua

    − Schulen inkl Schülerheime und Internate ohne Öffentlichkeitsrecht− Bildungshäuser, die der außerschulischen Jugend- und Erwachsenenbildung dienen− Geschützte Werkstätten und Beschäftigungsbetriebe für Menschen mit körperlicher und

    geistiger Behinderung

    − Beherbergungsbetriebe (ua Herbergen für Obdachlose, uU auch Flüchtlings-unterbringung)

    − Kindergärten (Kinderbetreuung)− Alters- und Seniorenheime, uU auch „betreutes Wohnen“− Krankenanstalten− Museen inkl Museumsshops− Handel mit Devotionalien, Andenken und Kerzen− Gesellige Veranstaltungen (aber idR befreit gem § 5 Z 12 KStG)

    © Rabel_Partner 2019

  • 20

    Grundlagen der Besteuerung kirchlicher Rechtsträger3. Kirchliche Rechtsträger als steuerliche KöR – KöSt

    � Beschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs 3 Z 2 KStG iVm § 21 Abs 2, Abs 3 KStG)

    − Nur beschränkte Steuerpflicht für kirchliche KöR außerhalb ihrer BgA iSv § 2 KStG („außerbetrieblicher Bereich“)

    − Umfang der Steuerpflicht (§ 21 Abs 2 KStG):− Inländische Kapitaleinkünfte, die dem Steuerabzug („KESt-Abzug“) unterliegen (§ 93 Abs 1 EStG)

    − Ausnahmen: steuerfrei sind ua− Beteiligungserträge iSd § 10 KStG− Kapitaleinkünfte, die einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer KöR

    zuzurechnen sind

    − Zuwendungen von (eigennützigen) Privatstiftungen

    § 27 Abs 2 EStG § 27 Abs 3 EStG § 27 Abs 4 EStG

    Einkünfte aus der Überlassung von Kapital

    Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen

    Einkünfte aus Derivaten

    © Rabel_Partner 2019

  • 21

    Grundlagen der Besteuerung kirchlicher Rechtsträger3. Kirchliche Rechtsträger als steuerliche KöR – KöSt

    � Beschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs 3 Z 2 KStG iVm § 21 Abs 2, Abs 3 KStG)

    − Umfang der Steuerpflicht (§ 21 Abs 3 KStG):

    − Kapitaleinkünfte, die nicht dem Steuerabzug unterliegen− Vergleichbare ausländische Kapitalerträge (Z 1)− Erträge aus Privatdarlehen/Private Placements (Z 2)− Erträge aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (Z 3)

    − Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen (Z 4)

    − Folgen der beschränkten Steuerpflicht:

    − Eigene Steuererklärung für beschränkt steuerpflichtige Einkünfte iRdHoheitsbereichs (K3) (unabhängig von KöSt-Erklärung für BgA)

    − Bei Kapitaleinkünften uU Beantragung der Mitveranlagung zur Geltendmachung von KESt-Überzahlungen (27,5 % statt 25 %)

    − Bei Grundstücksveräußerungen idR Selbstberechnung Immo-ESt (§ 30 iVm §§ 30b und 30c EStG)

    © Rabel_Partner 2019

  • 22

    Grundlagen der Besteuerung kirchlicher Rechtsträger3. Kirchliche Rechtsträger als steuerliche KöR – KöSt

    Außerbetrieblicher Bereich einer KöR im Bereich Körperschaftsteuer

    Art der Tätigkeit

    "klassische" hoheitliche

    Tätigkeiten -Hoheitsbetriebe iSd

    § 2 Abs 5 KStG

    Land- und Forstwirtschaft

    "Bagatelltätigkeiten" gewerblicher Art

    (Einnahmen ≤ EUR 2.900,- p.a.)

    Vermögensverwaltung

    ua reine Vermietung und

    Verpachtung, passive Überlassung

    von Rechten

    nicht gewerbliche Kapitalveranlagung-

    en, nicht gewerbliche

    Veräußerung von Grundstücken

    Folgen Körperschaftsteuer

    nicht steuerbar,keine KöSt-Pflicht

    nicht steuerbar, keine KöSt-Pflicht*

    nicht steuerbar, keine KöSt-Pflicht

    nicht steuerbar, keine KöSt-Pflicht

    beschränkte KöSt-Pflicht iSv § 21

    Abs 2 und 3 KStG

    * Außer bei land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben werden die relevanten Zukaufs- und Umsatzgrenzen lt PauschalierungsVO (BGBl II 2013/125 idF 2014/164) überschritten, was idR zur Begründung eines unbeschränkt steuerpflichtigen KöSt-BgA iSv § 2 Abs 1 KStG führt.

    © Rabel_Partner 2019

  • 23

    Grundlagen der Besteuerung kirchlicher Rechtsträger3. Kirchliche Rechtsträger als steuerliche KöR – KöSt

    Körperschaft öffentlichen Rechts

    Hoheitliche Tätigkeiten

    JA

    Privatwirtschaftliche Tätigkeiten

    Fiktiver BgA?Fiktiver Hoheitsbetrieb?

    Ausschließlich hoheitl. Tätigkeit

    Ausschließlich privatw. Tätigkeit

    Mischbetrieb

    Überwiegend privatw. Tätigkeit in einer

    wirtschaftlich selbständigen Einrichtung?Übrige BgA-Merkmale

    erfüllt?

    Hoheitsbetrieb § 2 Abs 5 S 1 KStG

    Regel-BgA§ 2 Abs 1 KStG

    Privatw. Tätigkeit außerhalb von BgA*)

    Fiktiver Hoheitsbetrieb § 2 Abs 5 S 3 KStG

    Fiktiver KöSt-BgA§ 2 Abs 2 KStG

    Unbeschränkte KöSt-PflichtKeine unbeschränkte KöSt-Pflicht,

    (gegebenenfalls) beschränkte KöSt-Pflicht

    JANEIN

    JA NEIN

    JA

    NEIN

    *) Insb. Land- & Forstwirtschaft, Vermögensverwaltung (inkl. reine Vermietung & Verpachtung) und Bagatelltätigkeiten (Erlöse ≤ EUR 2.900,- p.a.)

    © Rabel_Partner 2019

  • 24

    Grundlagen der Besteuerung kirchlicher Rechtsträger3. Kirchliche Rechtsträger als steuerliche KöR – USt

    KöSt-BgA iSv § 2 KStGLand- und

    forstwirtschaftliche Betriebe

    Fiktive USt-BgA

    iSv § 2 Abs 3 Teilstrich 1 – 5 UStG (insb. Vermietung und Verpachtung von

    Grundstücken)

    Hoheitliche Tätigkeiten

    (§ 2 Abs 5 KStG) und Vermögensverwaltung

    Wirtschaftlicher Bereich

    Nichtwirtschaftlicher, aber nicht unter-nehmensfremder

    Bereich

    Kirchliche KöR

    sachlich trennbare privatwirtschaftliche

    Tätigkeiten iSd Rz 268 UStR

    Unternehmereigenschaft iSv§ 2 Abs 3 UStG

    Keine Unternehmer-eigenschaft

    (nicht umsatzsteuerbar)

    Wirtschaftliche (umsatzsteuerbare) Tätigkeiten unterliegen der USt, sofern sie nicht gem § 6 UStG steuerbefreit sind; bei USt-Pflicht: VStA aus bezogenen Leistungen.

    Keine USt, kein VStA

    © Rabel_Partner 2019

  • 25

    Grundlagen der Besteuerung kirchlicher Rechtsträger3. Kirchliche Rechtsträger als steuerliche KöR – USt

    Trennungsgebot lt. Rz 268 UStR idgF

    „Die Vereinigung von Hoheitsbetrieben mit Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des

    öffentlichen Rechts ist grundsätzlich nicht mit steuerlicher Wirkung anzuerkennen. Vielmehr sind bei

    Bestehen einer sachlichen Trennungsmöglichkeit die hoheitlichen Tätigkeiten aus dem

    Unternehmensbereich der Körperschaft des öffentlichen Rechts auszuscheiden. Sind solche sachlichen

    Trennungskriterien gegeben (zB Vorliegen einer klaren zeitlichen Trennung), stehen einer Trennung des

    Hoheitsbetriebes vom unternehmerischen Bereich der Körperschaften des öffentlichen Rechts auch

    gemeinsame Faktoren (zB gemischt-genutztes Grundstück) nicht entgegen (vgl. VwGH 29.1.2014,

    2010/13/006, zur unternehmerischen Nachmittagsbetreuung der Volksschulkinder in den

    "Räumlichkeiten der Gemeindevolksschule"). Eine Trennung der Tätigkeiten einer Körperschaft des

    öffentlichen Rechts ist auch dann vorzunehmen, wenn die Tätigkeiten zugleich der Ausführung

    steuerpflichtiger Umsätze und der Erfüllung nichtunternehmerischer (satzungsmäßiger) Zwecke der

    Körperschaft des öffentlichen Rechts (Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für die beruflichen

    Interessen ihrer Mitglieder) dienen (VwGH 30.6.2015, 2011/15/0163, zur Veranstaltung von Bällen,

    Modeschauen und Misswahlen usw. einer KöR).“

    ���� Folgen: lt BMF kein Überwiegensgrundsatz mehr in der Umsatzsteuer (trotz Verweis § 2 Abs 3 UStG

    auf § 2 KStG)

    © Rabel_Partner 2019

  • Unternehmereigenschaft von KöR nach EU-Mehrwertsteuerrecht (1)

    � EU-Mehrwertsteuerrecht weicht bei Besteuerung der öffentlichen Hand von nationaler Rechtslage nach UStG 1994 ab

    � Als „Einrichtungen öffentlichen Rechts“ gelten KöR als „Steuerpflichtiger“ iSd Art 9 MwStSyst-RL,

    − soweit sie „wirtschaftliche Tätigkeiten“ entfalten und− keine „Ausübung öffentlicher Gewalt“ vorliegt (Art 13 Abs 1 UAbs 1 MwStSyst-RL)

    � Soweit Behandlung als Nichtsteuerpflichtiger zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde, besteht auch bei wirtschaftlichen Tätigkeiten iRd öffentlichen Gewalt Steuerpflicht (Wettbewerbsvorbehalt, Art 13 Abs 1 UAbs 2 MwStSyst-RL)

    � „Quasi-hoheitliche Tätigkeiten“ gem Optionsrecht des Art 13 Abs 2 MwStSyst-RL

    26

    Grundlagen der Besteuerung kirchlicher Rechtsträger3. Kirchliche Rechtsträger als steuerliche KöR – USt

    © Rabel_Partner 2019

  • Unternehmereigenschaft von KöR nach EU-Mehrwertsteuerrecht (2)

    � Auflösung von Kollisionen zwischen Unionsrecht und nationalem Recht mittels

    − Gebot unionsrechtskonformer (richtlinienkonformer) Interpretation− Anwendungsvorrang von unmittelbar anwendbarem Unionsrecht

    � Folgen für KöR im Bereich Umsatzsteuer

    − Widerspruch nationale Rechtslage in § 2 Abs 3 UStG zu Vorgaben der MwStSyst-RL− Möglichkeit einer richtlinienkonformen Interpretation von § 2 Abs 3 UStG fraglich− Anwendungsvorrang von unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der MwStSyst-RL nur zu

    Gunsten und nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen (KöR)

    − Einordnung erlassmäßiges Trennungsgebot gem Rz 268 UStR

    27

    Grundlagen der Besteuerung kirchlicher Rechtsträger3. Kirchliche Rechtsträger als steuerliche KöR – USt

    © Rabel_Partner 2019

  • 28

    Grundlagen der Besteuerung kirchlicher Rechtsträger3. Kirchliche Rechtsträger als steuerliche KöR – USt

    Kirchlicher Rechtsträger (KöR)

    Unternehmerischer Bereich Nicht unternehmerischer Bereich

    Art der Tätigkeitwirtschaftliche (unternehmerische)

    Tätigkeitennicht wirtschaftliche, aber nicht

    unternehmensfremde Tätigkeitennicht wirtschaftliche und

    unternehmensfremde Tätigkeiten

    Beschreibung

    privatwirtschaftliche Tätigkeiten (USt-BgA iSv § 2 Abs 3 UStG und

    sachlich trennbare privatwirtschaftliche Tätigkeiten iSd Rz 268 UStR, L&F-Betriebe)

    hoheitliche Tätigkeiten (Tätigkeiten iRd gesetzlichen

    Aufgabenbereichs -Hoheitsbetriebe iSv § 2 Abs 5 KStG)

    Leistungen, die aus unternehmensfremden Gründen iSe"klassischen" Privatnutzung erfolgen

    und ertragsteuerlich verdeckte Ausschüttungen darstellen

    © Rabel_Partner 2019

  • 29

    Grundlagen der Besteuerung kirchlicher Rechtsträger3. Kirchliche Rechtsträger als steuerliche KöR – KommSt

    � Steuergegenstand der Kommunalsteuer: Arbeitslöhne von Dienstnehmern einer im Inland gelegenen Betriebsstätte eines Unternehmens

    � KommSt-Pflicht des kirchlichen Rechtsträgers als KöR nur im Rahmen seines KommSt-BgAiSv § 3 Abs 3 KommStG und seiner land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, das sind

    − alle KöSt-BgA iSv § 2 KStG, sowie

    − fiktive KommSt-BgA: Wasserwerke, Schlachthöfe, Anstalten zur Müllbeseitigung, Anstalten zur Tierkörperverwertung, Anstalten zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen, Vermietung und Verpachtung

    � Arbeitslöhne von Mitarbeitern in Mischverwendung für KommSt-BgA sind anteilig als Bemessungsgrundlage für die KommSt heranzuziehen (zB mittels Zeitaufzeichnungen)

    � Beachte! KommSt-Pflicht, auch wenn mangels Gewinn keine KöSt und in Folge einer USt-Befreiung iSv § 6 UStG keine USt

    − Außer KommSt-Befreiung für bestimmte gemeinnützige und/oder mildtätige Tätigkeiten iSv§ 8 Z 2 KommStG)

    © Rabel_Partner 2019

  • 30

    Grundlagen der Besteuerung kirchlicher Rechtsträger3. Kirchliche Rechtsträger als steuerliche KöR – sonstige

    Steuerbegünstigungen

    � Steuerbegünstigungen iZm Ausgliederungen von Aufgaben (Art 34 § 1 BBG 2001)

    � Steuerbegünstigungen iZm Rückgliederungen von Aufgaben (Art 34 § 2 BBG 2001)

    � Zuwendungen von KöR sind von der GrESt befreit (§ 3 Abs 1 Z 9 GrEStG)

    � Keine Schenkungsmeldeverpflichtung für Zuwendungen von KöR ( § 121a Abs 2 lit c BAO iVm § 15 Abs 1 Z 15 ErbStG)

    © Rabel_Partner 2019

  • 31

    Grundlagen der Besteuerung kirchlicher Rechtsträger4. Steuerbegünstigungen für begünstigte Körperschaften

    iSv §§ 34 ff BAO

    Kreis begünstigter Körperschaften iSd §§ 34 ff BAO

    � Grundsätzlich alle juristischen Personen des privaten Rechts begünstigungsfähig, insbesondere

    − Vereine iSd VereinsG 2002− Kapitalgesellschaften (AG und GmbH)− Stiftungen iSd PSG 1993 und des BStFG 2015− Anstalten und Fonds

    � Betriebe gewerblicher Art (BgA) von KöR

    � uU KöR selbst

    � Nicht: natürliche Personen und Personengesellschaften (zB OG, KG)

    © Rabel_Partner 2019

  • 32

    Grundlagen der Besteuerung kirchlicher Rechtsträger4. Steuerbegünstigungen für begünstigte Körperschaften

    iSv §§ 34 ff BAO

    Bedeutung im kirchlichen Bereich

    � Kirchliche Rechtsträger unterliegen primär dem allgemeinen Sondersteuerregime für KöR

    � Durch Ausgestaltung einzelner BgA als begünstigt iSd §§ 34 ff BAO können zusätzlich/ergänzend auch die Steuerbegünstigungen für gemeinnützige Körperschaften in Anspruch genommen werden

    � Typische Anwendungsfälle:

    − Kindergarten-BgA− Altenheim-BgA− Krankenanstalten-BgA− Museums-BgA

    � Ausgliederung wirtschaftlicher Betätigungen in gemeinnützige Körperschaften (zBAltenheim-BgA)

    � Vereine iSd VereinsG 2001 und gemeinnützige Privatstiftungen iSd PSG 1993, die insbkirchlichen KöR dienen und kirchliche Zwecke iSd § 38 BAO verfolgen

    © Rabel_Partner 2019

  • 33

    Grundlagen der Besteuerung kirchlicher Rechtsträger4. Steuerbegünstigungen für begünstigte Körperschaften

    iSv §§ 34 ff BAO

    Voraussetzungen für die steuerliche Gemeinnützigkeit iSv §§ 34 ff BAO (1)

    � Juristische Person oder Vermögensmasse (siehe bereits Folie 31)

    � Den Gemeinnützigkeitsbestimmungen entsprechende

    − Rechtsgrundlage � bei BgA von kirchlichen KöR eigene Betriebsordnung („Satzung“) erforderlich

    − tatsächliche Geschäftsführung durch Rechtsgrundlage gedeckt und dient begünstigter Zweckverfolgung

    � Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke

    − Unmittelbare Förderung

    − Ausschließliche Förderung

    © Rabel_Partner 2019

  • 34

    Grundlagen der Besteuerung kirchlicher Rechtsträger4. Steuerbegünstigungen für begünstigte Körperschaften

    iSv §§ 34 ff BAO

    Voraussetzungen für die steuerliche Gemeinnützigkeit iSv §§ 34 ff BAO (2)

    � Gemeinnützige Zwecke (§ 35 BAO; Rz 13 ff VereinsR)

    − Förderung der Allgemeinheit

    − Demonstrative Aufzählung der gemeinnützigen Zwecke, zB− Wissenschaft (Forschung und Lehre), Schulbildung, Berufsaus- und Fortbildung, Erziehung,

    − Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, Gesundheitspflege,

    − Natur- und Tierschutz, Kunst und Denkmalpflege (…)

    � Mildtätige Zwecke (§ 37 BAO; Rz 28 ff VereinsR)

    − Materielle und persönliche Hilfsbedürftigkeit− zB Altenheim

    © Rabel_Partner 2019

  • 35

    Grundlagen der Besteuerung kirchlicher Rechtsträger4. Steuerbegünstigungen für begünstigte Körperschaften

    iSv §§ 34 ff BAO

    Voraussetzungen für die steuerliche Gemeinnützigkeit iSv §§ 34 ff BAO (3)

    � Kirchliche Zwecke (§ 38 BAO; Rz 30 ff VereinsR)

    − „Kirchlich sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften gefördert werden.“

    − Achtung! Durch § 38 BAO wird nicht die anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft selbst wegen Förderung kirchlicher Zwecke begünstigt, sondern eine Körperschaft iSd

    KStG, die der anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft dient (vgl Rz 34 VereinsR)

    − „Hoheitliche Tätigkeiten“ bei kirchlichen KöR entsprechen „ideellen Tätigkeiten“ bei privaten begünstigten Körperschaften iSd §§ 34 ff BAO (zB Verein, vgl Rz 39 KStR,

    Rz 35 VereinsR)

    © Rabel_Partner 2019

  • 36

    Grundlagen der Besteuerung kirchlicher Rechtsträger4. Steuerbegünstigungen für begünstigte Körperschaften

    iSv §§ 34 ff BAO

    Voraussetzungen für die steuerliche Gemeinnützigkeit iSv §§ 34 ff BAO (4)

    � Kirchliche Zwecke (Rz 35 ff VereinsR)

    − Förderung kirchlicher Zwecke: − Zwecke, die in Zusammenhang mit der kirchlichen Lehre und der Religionsausübung stehen

    − „Begünstigte“ kirchliche Zwecke sind lt § 38 Abs 2 BAO ua− Ausbildung zur Vorbereitung auf den Priesterberuf,− uU Museumsbetrieb,− Abhaltung von Gottesdiensten, kirchlichen Andachten, religiösen und seelsorglichen

    Veranstaltungen (Exerzitien, Einkehrtage etc),

    − Errichtung, Erhaltung, Ausschmückung von Gotteshäusern und Pfarrhäusern,− Erteilung von Religionsunterricht.

    − Keine „begünstigten“ kirchlichen Zwecke sind− Besichtigung von Kirchen und Domschätzen,

    − Verkauf von Devotionalien, Andenken, Messwein.

    © Rabel_Partner 2019

  • 37

    Grundlagen der Besteuerung kirchlicher Rechtsträger4. Steuerbegünstigungen für begünstigte Körperschaften

    iSv §§ 34 ff BAOVoraussetzungen für die steuerliche Gemeinnützigkeit iSv §§ 34 ff BAO (5)

    � Ausschließlichkeit der Förderung (§ 39 BAO; Rz 113 ff VereinsR)

    − Z 1: Körperschaft darf abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (≤ 10 %

    „schädliche“ nicht gemeinnützige Tätigkeiten, Input- oder Output-orientierter Ansatz)

    − Z 2: Körperschaft darf keinen Gewinn anstreben (Zufallsgewinne und Rücklagenbildung für konkrete künftige Projekte bei Vorliegen von entsprechenden Beschlüssen zulässig

    � Achtung! keine Vermögenshortung)

    − Z 3-Z 4: Mitglieder dürfen bei Ausscheiden oder Auflösung/Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile/den gemeinen Wert ihrer

    Sacheinlagen zurückerhalten, dürfen keine unangemessen hohen Vergütungen

    erhalten (angemessene Vergütung unschädlich � Achtung! keine Bereicherung der

    Mitglieder)

    − Z 5: Bei Auflösung/Aufhebung der Körperschaft darf Restvermögen nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden

    © Rabel_Partner 2019

  • 38

    Grundlagen der Besteuerung kirchlicher Rechtsträger4. Steuerbegünstigungen für begünstigte Körperschaften

    iSv §§ 34 ff BAO

    Voraussetzungen für die steuerliche Gemeinnützigkeit iSv §§ 34 ff BAO (6)

    � Unmittelbarkeit der Förderung (§ 40 BAO; Rz 119 ff VereinsR)

    − Unmittelbare Förderung: Körperschaft erfüllt den gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck selbst oder ggf auch durch Erfüllungsgehilfen

    − Aufweichung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (§ 40a und § 40b BAO; Rz 120a ff VereinsR)

    − Kein Verlust der Gemeinnützigkeit, wenn Körperschaft für die Verwirklichung „ihrer gemeinnützigen Zwecke“

    − Teilweise oder ausschließlich Mittel an begünstigte Einrichtungen gem § 4a Abs 3 bis 6, § 4b und § 4c EStG zur unmittelbaren Förderung dieses Zweckes zuwendet (§ 40a Z 1 BAO),

    − Teilweise aber nicht überwiegend Lieferungen oder sonstige Leistungen entgeltlich, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht an andere begünstigte Körperschaften erbringt (§ 40a Z 2 BAO),

    − Teilweise oder ausschließlich Mittel zur Vergabe von Stipendien oder Preisen zum Zweck der Förderung von Wissenschaft, Erwachsenenbildung, Studierenden etc. verwendet (§ 40b BAO; � Achtung! bestimmte Vergabekriterien).

    © Rabel_Partner 2019

  • 39

    Grundlagen der Besteuerung kirchlicher Rechtsträger4. Steuerbegünstigungen für begünstigte Körperschaften

    iSv §§ 34 ff BAO

    Formen wirtschaftlicher Betätigungen begünstigter Körperschaften (BgA) (1)

    � Unentbehrlicher Hilfsbetrieb (§ 45 Abs 2 BAO; Rz 151 ff VereinsR)

    − Merksatz: Keine Zweckerreichung ohne unentbehrlichen Hilfsbetrieb möglich (Zweckverwirklichungsbetrieb)

    − Unmittelbare Ausrichtung auf Erfüllung begünstigter Zwecke: Unentbehrlicher Hilfsbetrieb ist in seiner Gesamtrichtung auf die Erfüllung der begünstigten Zwecke eingestellt (Mittel zur Zweckerreichung)

    − Unerreichbarkeit des begünstigten Zweckes ohne Führung des unentbehrlichen Hilfsbetriebs

    − Unvermeidbarkeit des Wettbewerbs: der unentbehrliche Hilfsbetrieb tritt nicht in größerem Umfang in Wettbewerb zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art

    © Rabel_Partner 2019

  • 40

    Grundlagen der Besteuerung kirchlicher Rechtsträger4. Steuerbegünstigungen für begünstigte Körperschaften

    iSv §§ 34 ff BAO

    Formen wirtschaftlicher Betätigungen begünstigter Körperschaften (BgA) (2)

    � Entbehrlicher Hilfsbetrieb (§ 45 Abs 1 BAO; Rz 173 ff VereinsR)

    − Merksatz: Steht mit begünstigtem Zweck in Zusammenhang, ist aber für dessen Erreichung nicht unbedingt erforderlich

    − Mittel zur Erreichung der begünstigten Zwecke, ohne unmittelbar dem definierten begünstigten Zweck zu dienen

    − Indirekte Förderung des begünstigten Zwecks

    − Erzielte Überschüsse dienen ausschließlich zur Förderung der gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen Zwecke der Körperschaft

    − Hilfsbetrieb, der zwar unmittelbar dem begünstigten Zweck dient, der aber mit anderen abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art in größerem Umfang oder vermeidbar in Konkurrenz steht ist entbehrlicher Hilfsbetrieb

    © Rabel_Partner 2019

  • 41

    Grundlagen der Besteuerung kirchlicher Rechtsträger4. Steuerbegünstigungen für begünstigte Körperschaften

    iSv §§ 34 ff BAO

    Formen wirtschaftlicher Betätigungen begünstigter Körperschaften (BgA) (3)

    � Begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb (§ 44 Abs 1 BAO; Rz 180 VereinsR)

    − Merksatz: Steht in keinem Zusammenhang mit dem begünstigten Zweck, ist also weder unentbehrlich noch entbehrlich

    − Voraussetzungen für entbehrliche Tätigkeiten liegen nicht vor (die Tätigkeiten dienen zB nur mehr der Beschaffung finanzieller Mittel)

    − Keine Gewinnerzielungsabsicht

    − Schädlicher Wirtschaftsbetrieb

    © Rabel_Partner 2019

  • 42

    Grundlagen der Besteuerung kirchlicher Rechtsträger4. Steuerbegünstigungen für begünstigte Körperschaften

    iSv §§ 34 ff BAO

    Formen wirtschaftlicher Betätigungen begünstigter Körperschaften (BgA) (4)

    � Gewinnbetrieb (§ 45 Abs 3 BAO; Rz 180 VereinsR)

    − Merksatz: Steht in keinem Zusammenhang mit dem begünstigten Zweck, ist also weder unentbehrlich noch entbehrlich

    − Voraussetzungen für entbehrliche Tätigkeiten liegen nicht vor (die Tätigkeiten dienen zB nur mehr der Beschaffung finanzieller Mittel)

    − Gewinnerzielungsabsicht

    − Schädlicher Wirtschaftsbetrieb

    © Rabel_Partner 2019

  • 43

    Grundlagen der Besteuerung kirchlicher Rechtsträger4. Steuerbegünstigungen für begünstigte Körperschaften

    iSv §§ 34 ff BAO

    Formen wirtschaftlicher Betätigungen begünstigter Körperschaften (BgA) (5)

    � „Gemeinnütziger“ Mischbetrieb (Rz 165 ff VereinsR)

    − Vorliegen eines einheitlichen, unteilbaren wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes− Organisatorische Trennung ist aus wirtschaftlichen, organisatorischen oder ähnlichen Gründen

    nicht möglich oder nicht zumutbar

    − Verfolgt in einem Teilbereich ausschließlich ein ideelles Mittel, in einem anderen Teilbereich ausschließlich ein materielles Mittel zur Zweckerreichung

    − Je nachdem, welcher Teil überwiegt, kann es sich insgesamt um einen unentbehrlichen, entbehrlichen oder begünstigungsschädlichen (Hilfs-)Betrieb handeln

    © Rabel_Partner 2019

  • 44

    Grundlagen der Besteuerung kirchlicher Rechtsträger4. Steuerbegünstigungen für begünstigte Körperschaften

    iSv §§ 34 ff BAO

    Formen wirtschaftlicher Betätigungen begünstigter Körperschaften (BgA) (6)

    � Mischbetrieb (Rz 165 ff VereinsR)

    − Vorliegen eines einheitlichen BgA: zB Museum inkl. Museumsshop

    − Museum und Shop sind einheitlicher, unteilbarer wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb („Museum-BgA“)

    − Mischbetriebsprüfung ist durchzuführen: Zuordnung Tätigkeiten zu ideellem und materiellem Bereich

    − Darstellung von Ausstellungsgegenständen, Verkauf Ausstellungskataloge, Plakate, Reproduktionen, Bildbände (ideeller Bereich)

    − Verkauf anderer Artikel ohne Zusammenhang mit Ausstellungen (zB Kreuze, Weihnachtskrippen, Heiligenbilder, Statuen) (materieller Bereich)

    − Wesentlichkeitsgrenzen des materiellen Bereichs: < 25 % / ≤ 50 % / > 50 %

    © Rabel_Partner 2019

  • 45

    Grundlagen der Besteuerung kirchlicher Rechtsträger4. Steuerbegünstigungen für begünstigte Körperschaften

    iSv §§ 34 ff BAO

    Steuerliche Begünstigungen im Bereich der KöSt

    � Grds Befreiung von der unbeschränkten KöSt-Pflicht iRv wirtschaftlichen Betätigungen

    (§ 5 Z 6 iVm § 1 Abs 2 KStG) � bei kirchlichen KöR iRv begünstigten BgA

    � Außerhalb wirtschaftlicher Betätigungen nur beschränkte Steuerpflicht für außer-betriebliche Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus Grundstücksveräußerungen gem§ 21 Abs 2 und 3 KStG (§ 1 Abs 3 Z 3 KStG)

    Betriebsform KöSt-Folgen auf Betriebsebene (BgA)

    unentbehrlicher Hilfsbetrieb keine unbeschränkte KöSt-Pflicht

    entbehrlicher Hilfsbetrieb unbeschränkte KöSt-Pflicht

    begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb

    unbeschränkte KöSt-Pflicht*

    Gewinnbetrieb (Gewerbebetrieb,L&F-Betrieb)

    unbeschränkte KöSt-Pflicht*

    * Sofern keine Ausnahmegenehmigung iSv §§ 44 Abs 2, 45a BAO

    © Rabel_Partner 2019

  • 46

    Grundlagen der Besteuerung kirchlicher Rechtsträger4. Steuerbegünstigungen für begünstigte Körperschaften

    iSv §§ 34 ff BAO

    Steuerliche Begünstigungen im Bereich der USt (1)

    � USt-Liebhabereivermutung lt Praxis der FinVw (Rz 463 ff VereinsR / Rz 176 f LRL)

    − Für unentbehrliche und entbehrliche Hilfsbetriebe:

    − Liebhaberei wird jedenfalls bei Umsätzen < EUR 2.900,- p.a. angenommen.

    − Keine Anwendbarkeit gegen den Willen des Unternehmers: Verzicht auf die Anwendung der Liebhabereivermutung durch Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder

    Jahreserklärungen

    − Für begünstigungsschädliche Geschäftsbetriebe bzw Gewerbebetriebe:− wenn alle unentbehrlichen und entbehrlichen Betriebe als nichtwirtschaftlich

    (nichtunternehmerisch) gewertet werden, und

    − die Umsätze aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben insgesamt < EUR 7.500,- p.a. sind.

    − Keine Anwendbarkeit gegen den Willen des Unternehmers

    � Achtung! Gilt lt Praxis der FinVw nur für begünstigte Körperschaften iSd §§ 34 ff BAO des privaten Rechts, nicht aber für begünstigte BgA von kirchliche KöR

    © Rabel_Partner 2019

  • 47

    Grundlagen der Besteuerung kirchlicher Rechtsträger4. Steuerbegünstigungen für begünstigte Körperschaften

    iSv §§ 34 ff BAO

    Steuerliche Begünstigungen im Bereich der USt (2)

    � USt-Befreiungen oder ermäßigter USt-Satz von 10 % für unentbehrliche und entbehrliche Hilfsbetriebe iSv § 45 Abs 1 und 2 BAO

    − Spezifische USt-Befreiungen für begünstigte Körperschaften iSd §§ 34 ff BAO

    − § 6 Abs 1 Z 18, Z 23 und Z 24 iVm Z 25 UStG

    − Aber Möglichkeit Option zur USt-Pflicht gem Art XIV BGBl 21/1995 idF BGBl 756/1996− Dann begünstigter Steuersatz von 10 % gem § 10 Abs 2 Z 4 UStG

    − Ausgenommen ua Vermietung von Räumlichkeiten und Parkplätzen sowie Grundstücksumsätze

    © Rabel_Partner 2019

  • 48

    Grundlagen der Besteuerung kirchlicher Rechtsträger4. Steuerbegünstigungen für begünstigte Körperschaften

    iSv §§ 34 ff BAO

    Sonstige steuerliche Begünstigungen

    � Befreiung von der Kommunalsteuer für Körperschaften, soweit sie mildtätigen und/oder

    gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-,

    Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen (§ 8 Z 2 KommStG)

    − Achtung! Keine KommSt-Befreiung für kirchliche Zweckverfolgung

    � Befreiungen von der Grundsteuer (§ 2 Z 3 lit b und Z 7 lit a GrStG)

    � Befreiung von der GrESt und Eintragungsgebühr für den unentgeltlichen Erwerb eines

    Grundstückes (§ 3 Abs 1 Z 3 GrEStG und § 25 Abs 4 GGG)

    � Befreiung von der Schenkungsmeldepflicht für Zuwendungen unter Lebenden von

    körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen (§ 121a Abs 2 lit c BAO iVm§ 15 Abs 1 Z 14 lit a ErbStG)

    � Befreiung von der Stiftungseingangssteuer (§ 1 Abs 6 Z 1 Teilstrich 1 StiftEG)

    © Rabel_Partner 2019

  • 49

    Teil II:

    Grundlagen der Umsatzsteuer

    © Rabel_Partner 2019

  • 50

    Grundlagen der UmsatzsteuerAgenda

    � System der Umsatzsteuer

    � Grundbegriffe

    � Gegenstand der Umsatzsteuer

    � Leistungsort

    � Steuerbefreiungen

    � Bemessungsgrundlage, Steuersätze

    � Rechnung

    � Steuerschuldner

    � Erhebung

    � Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug

    © Rabel_Partner 2019

  • 51

    Grundlagen der Umsatzsteuer1. System der Umsatzsteuer

    51

    Finanzamt

    Unternehmer 1 Unternehmer 2 Endverbraucher

    Verkauft um 100 + 20 UStFührt 20 an FA ab

    Kauft um 120, bekommt 20 als VSt vom FA „erstattet“

    Verkauft um 200 + 40 UStZahlt 40 an FA

    Kauft um 240

    Allphasensteuer mit dem Belastungsziel des Endverbrauchs

    Kirchliche Rechtsträger (KöR): iRv USt-BgA gem § 2 Abs 3 UStG und Rz 268 UStR Unternehmer,

    sonst Endverbrauchern (Nichtunternehmern) gleichgestellt � USt = Kostenfaktor

    © Rabel_Partner 2019

  • 52

    Grundlagen der Umsatzsteuer1. System der Umsatzsteuer

    Fallprüfungsschema Umsatzsteuer (vereinfacht)

    Unternehmer gem § 2 UStG? NEIN

    Ende Prüfung

    Steuerbarer Umsatz gem § 1 UStG gegen Entgelt (§ 4 UStG)?

    JA

    JA

    Leistungsort im Inland gem§§ 3, 3a UStG, Art 3a UStG?

    nicht steuerbar in Österreich

    Steuerbefreiung gem § 6 UStG?Option zur Steuerpflicht gem

    § 6 Abs 3 oder § 6 Abs 2 UStG?

    NEIN

    NEIN

    JA

    JA

    JA NEINNEIN

    Steuerpflichtiger Umsatz Steuerbefreiter Umsatz

    Steuersatz0 %

    Steuersatz?10 % / 13 % / 20 %

    © Rabel_Partner 2019

  • 53

    Grundlagen der Umsatzsteuer1. System der Umsatzsteuer

    Rechtsgrundlagen

    � Unionsrecht

    − Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSyst-RL)− Amtshilfe-Verordnung− Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung (EU-DVO)

    � Nationales Recht

    − Umsatzsteuergesetz− Verordnungen des Bundesministers für Finanzen (BMF)

    � Auslegungsbehelf

    − Umsatzsteuerrichtlinien des BMF (UStR)− Ordenserlass 1973

    © Rabel_Partner 2019

  • 54

    Grundlagen der Umsatzsteuer2. Grundbegriffe

    Steuerbarer Umsatz (§ 1 Abs 1 UStG) (1)

    � Umsätze von Lieferungen und sonstigen Leistungen,

    − die ein Unternehmer− im Inland− gegen Entgelt− im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

    � Lieferungen und Leistungen gleichgestellt ist der Eigenverbrauch

    − Aufwandseigenverbrauch (§ 1 Abs 1 Z 2 lit a UStG)− Entnahmeeigenverbrauch (§ 3 Abs 2 UStG)− Verwendungseigenverbrauch (§ 3a Abs 1a Z 1 UStG)− Eigenverbrauch sonstiger Leistungen (§ 3a Abs 1a Z 2 UStG)

    � Einfuhr von Waren aus dem Drittland („Import“)

    � Innergemeinschaftlicher Erwerb (ig Erwerb) aus dem übrigen Unionsgebiet

    © Rabel_Partner 2019

    Ausführlich Advanced-Modul

  • 55

    Grundlagen der Umsatzsteuer2. Grundbegriffe

    Steuerbarer Umsatz (§ 1 Abs 1 UStG) (2)

    � Leistungsaustausch als Voraussetzung eines steuerbaren Umsatzes iSd § 1 UStG

    − einer Leistung steht eine Gegenleistung gegenüber � Leistung gegen Entgelt?

    − die Gegenleistung wird um der Leistung willen vom Leistungsempfänger oder von einem Dritten (Entgelt von dritter Seite) erbracht (Gegenleistungszusammenhang)

    � Kein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch bei

    − echtem Schadenersatz

    − echten Mitgliedsbeiträgen

    − echten Subventionen / Zuschüssen

    − echten Spenden

    � Abgrenzungsfragen

    − Spende / Sponsoring− Subvention / Zuschuss – Leistungsentgelt (Entgelt von dritter Seite)

    © Rabel_Partner 2019

  • 56

    Grundlagen der Umsatzsteuer2. Grundbegriffe

    Unternehmer (§ 2 UStG) (1)

    � Allgemeiner Unternehmerbegriff in § 2 Abs 1 UStG: „Unternehmer ist, wer selbständig

    eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.“

    � Besonderer Unternehmerbegriff für kirchliche KöR in § 2 Abs 3 UStG � § 2 Abs 1 UStG

    trotzdem auch für kirchliche KöR relevant

    © Rabel_Partner 2019

  • 57

    Grundlagen der Umsatzsteuer2. Grundbegriffe

    Unternehmer (§ 2 UStG) (2)

    Allgemeine Voraussetzungen für Unternehmereigenschaft gem § 2 Abs 1 UStG:

    � Selbständigkeit

    − Frage: In welchem Verhältnis steht die leistende Person zu ihrem Auftraggeber?− Jedenfalls keine Selbständigkeit, wenn Verpflichtung, den Weisungen des Unternehmers zu

    folgen

    � Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

    − Nachhaltige Tätigkeit (Wiederholungsabsicht)− Aktives Tun, Unterlassen, Dulden− Einnahmenerzielungsabsicht

    − Gewinnerzielungsabsicht grundsätzlich nicht Voraussetzung (insb bei kirchlichen KöR)

    � Keine Liebhabereitätigkeit

    − Steuerl Liebhaberei: Wenn auf Dauer keine Gewinne zu erwarten sind und Tätigkeit auf persönliche Neigung zurückzuführen ist (§ 2 Abs 5 Z 2 UStG) � keine Unternehmereigenschaft

    − Achtung! Bei KöR iRv USt-BgA gem § 2 Abs 3 UStG keine USt-Liebhaberei denkbar (§ 6 LVO, vgl Rz 173 LRL)

    © Rabel_Partner 2019

  • 58

    Grundlagen der Umsatzsteuer2. Grundbegriffe

    Unternehmer (§ 2 UStG) (3)

    Beginn der unternehmerischen Tätigkeit

    � Mit Aufnahme der auf Einnahmenerzielung ausgerichteten Handlungen

    Ende der unternehmerischen Tätigkeit

    � Mit dem letzten unternehmerischen Tätigwerden

    Weltunternehmer

    � Unternehmer ist jeder, der die Voraussetzungen des UStG erfüllt

    Zivilrechtliche Rechtsfähigkeit egal

    � Unternehmer ist jeder, der nach außen als Einheit unternehmerisch auftritt � daher auch nicht-rechtsfähiger USt-BgA gem § 2 Abs 3 UStG

    © Rabel_Partner 2019

  • 59

    Grundlagen der Umsatzsteuer2. Grundbegriffe

    Unternehmer (§ 2 UStG) (4)

    Grundsatz der Unternehmenseinheit: Ein Unternehmer kann mehrere Betriebe, aber nur ein

    Unternehmen haben

    � Unternehmen: umfasst alle Betriebe eines Unternehmers im In- und Ausland

    � Bei kirchlichen KöR alle USt-BgA iSd § 2 Abs 3 UStG und sachlich trennbare umsatzsteuerbare

    Tätigkeiten iSv Rz 268 UStR

    � Konsequenzen:

    − Eine gemeinsame USt-Erklärung / UVA

    − Grds nur eine UID-Nr für alle Betriebe des Unternehmers

    � Ausnahme: uU mehrere UID-Nr für KöR möglich (vgl Rz 4341 UStR)

    − Für die Anwendung von Betragsgrenzen (zB Kleinunternehmergrenze) sind alle Tätigkeiten eines Unternehmers zusammenzuzählen

    − Umsätze zwischen den einzelnen Betrieben eines Unternehmens � nicht steuerbare Innenumsätze

    © Rabel_Partner 2019

  • 60

    Grundlagen der Umsatzsteuer3. Gegenstand der Umsatzsteuer

    Lieferungen § 3 UStG

    Grundtatbestand

    � Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht an einem Gegenstand

    � Zivilrechtliches Eigentum ohne Bedeutung, zB Lieferung unter Eigentumsvorbehalt

    Ergänzungstatbestand

    � Der Lieferung gleichgestelltes unternehmensinternes Verbringen innerhalb EU (Art 3 UStG)

    � Fiktive Lieferung gem § 3 Abs 2 UStG („Entnahmeeigenverbrauch“)

    © Rabel_Partner 2019

  • 61

    Grundlagen der Umsatzsteuer3. Gegenstand der Umsatzsteuer

    Sonstige Leistungen § 3a UStG

    Grundtatbestand

    � Alles, was keine Lieferung ist

    − Dienstleistungen− Nutzungsüberlassungen (zB Vermietung)− Duldung eines Zustandes (zB Servitut)− Unterlassungen− Übertragung von Rechten (zB Urheberrechte)

    Ergänzungstatbestand

    � Fiktive sonstige Leistung gem § 3a Abs 1a UStG („Verwendungseigenverbrauch“ /

    „Eigenverbrauch sonstiger Leistungen“)

    Abgrenzungsfrage

    � Worauf kommt es den Vertragsparteien an?

    © Rabel_Partner 2019

  • 62

    Grundlagen der Umsatzsteuer3. Gegenstand der Umsatzsteuer

    Abgrenzung Lieferung / sonstige Leistung erforderlich ua weil

    � unterschiedliche Leistungsortregeln

    � unterschiedliche Bemessungsgrundlagen beim Eigenverbrauch

    Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung

    � Leistungen, die sowohl Elemente der Lieferung als auch der sonstigen Leistung enthalten

    � entweder Lieferung oder sonstige Leistung

    � Unselbständige Nebenleistungen teilen das Schicksal der Hauptleistung

    © Rabel_Partner 2019

  • 63

    Grundlagen der Umsatzsteuer4. Leistungsort

    Ort der Lieferung (§ 3 Abs 7, Abs 8 UStG)

    Lieferung „im Inland ausgeführt“ ���� steuerbar in Österreich

    Grundtatbestand

    � Wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet (§ 3 Abs 7 UStG)

    Ergänzungstatbestände

    � Wo die Beförderung oder Versendung beginnt (§ 3 Abs 8 UStG)

    � Import aus Drittland (§ 3 Abs 9 UStG)

    © Rabel_Partner 2019

  • 64

    Grundlagen der Umsatzsteuer4. Leistungsort

    Ort der sonstigen Leistung (§ 3a Abs 5 UStG)

    Abgrenzung B2B und B2C

    � Sonstige Leistung zwischen Unternehmern (Business to Business – B2B)

    � Sonstige Leistung zwischen Nichtunternehmern (Business to Consumer – B2C)

    Erweiterter Unternehmerbegriff für Zwecke der Leistungsortbestimmung

    � Unternehmer sind (§ 3a Abs 5 Z 1 und Z 2 UStG)

    − Unternehmer gem § 2 UStG− Unternehmer gem § 2 UStG, die auch nicht steuerbare Umsätze erbringen− Nicht-unternehmerische juristische Personen mit UID-Nummer gem Art 28 UStG

    ���� Behandlung als Unternehmer für Zwecke der Leistungsortbestimmung

    � Nichtunternehmer sind

    − Natürliche und juristische Personen, die nicht Unternehmer iSv § 3a Abs 5 Z 1 und 2 UStG sind− Personengemeinschaften, die nicht Unternehmer iSv § 3a Abs 5 Z 1 und 2 UStG sind

    © Rabel_Partner 2019

  • 65

    Grundlagen der Umsatzsteuer4. Leistungsort

    Ort der sonstigen Leistung: Grundregel

    Leistung an Unternehmer (B2B) ���� Empfängerort (§ 3a Abs 6 UStG):

    � Ort an dem der Empfänger sein Unternehmen betreibt

    � Wird die Leistung an eine Betriebstätte des Unternehmers erbracht, gilt diese als Ort der Leistung

    Leistung an Nichtunternehmer (B2C) ���� Unternehmerort (§ 3a Abs 7 UStG):

    � Ort an dem der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt

    � Wird die Leistung von einer Betriebstätte des Unternehmers erbracht, gilt diese als Ort der Leistung

    Ort der sonstigen Leistung: Ausnahmen

    � § 3a Abs 8 bis 16 UStG (siehe nächste Folie)

    © Rabel_Partner 2019

  • 66

    Grundlagen der Umsatzsteuer4. Leistungsort

    AUSNAHMEN B2B-REGEL AUSNAHMEN B2C-REGEL

    Sonstige Leistungen iZm Grundstücken � Belegenheitsort des Grundstücks (§ 3a Abs 9 UStG)

    Personenbeförderung � wo bewirkt (§ 3a Abs 10 UStG)

    Güterbeförderung� Innerhalb EU: Beginn Beförderung (Art 3a Abs 1

    UStG)� Sonst: wo bewirkt (§ 3a Abs 10 UStG)

    Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen� Innerhalb der EU: Abgangsort (Art 3a Abs 3 UStG)� Sonst: wo bewirkt (§ 3a Abs 11 lit d UStG)

    � Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterhaltende Leistungen

    � Nebenleistungen zur Güterbeförderung� Arbeiten an bewegl körperl Gegenständen

    � Tätigkeitsort (§ 3a Abs 11 UStG)

    Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln � wo zur Verfügung gestellt (§ 3a Abs 12 UStG)

    Katalogleistungen � Empfängerort (§ 3a Abs 13 und Abs 14 UStG)

    Elektronische Dienstleistungen � Empfängerort

  • 67

    Grundlagen der Umsatzsteuer5. Steuerbefreiungen

    Bedeutung von Steuerbefreiungen

    Die Befreiung eines Umsatzes gem § 6 Abs 1 UStG führt dazu, dass das Entgelt für eine steuerbare Leistung nicht der USt unterworfen wird

    � Leistender Unternehmer hat keine USt abzuführen (außer bei Steuerschuld kraft Rechnungslegung gem § 11 Abs 12 und Abs 14 UStG)

    � Leistungsempfänger erhält Leistung ohne USt-Belastung

    Steuerbefreiungen und Vorsteuerabzug (VStA)

    � Steuerbefreiungen ohne VStA (Grundregel § 6 Abs 1 Z 8 – Z 28 iVm 12 Abs 3 UStG)

    „unechte Steuerbefreiung“ � Regelfall bei kirchlichen KöR

    � Steuerbefreiungen mit VStA (§ 6 Abs 1 Z 1 bis 7 UStG) =

    „echte Steuerbefreiung“, insb Ausfuhrlieferungen ins Drittland (§ 6 Abs 1 Z 1 UStG iVm§ 7 UStG)

    © Rabel_Partner 2019

  • 68

    Grundlagen der Umsatzsteuer5. Steuerbefreiungen

    Für kirchliche Rechtsträger relevante Steuerbefreiungen ohne VStA

    � Grundstücksumsätze (§ 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG)

    − Erfasst alle Umsätze von Grundstücken − Steuerfrei ist auch die fiktive Lieferung (Entnahmeeigenverbrauch)− Option zur Steuerpflicht (§ 6 Abs 2 UStG)

    � Umsätze aus Vorträgen und Kursen (§ 6 Abs 1 Z 12 UStG)

    − Erfasst Umsätze aus von einer kirchlichen KöR veranstalteten Vorträgen, Kursen und Filmvorführungen wissenschaftlicher/unterrichtender/belehrender Art, wenn die Einnahmen

    lediglich kostendeckend sind

    � Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (§ 6 Abs 1 Z 16 UStG)

    − Ausgenommen Vermietung zu Wohnzwecken (10 % USt)− Kurzfristige Vermietung zu Geschäftszwecken von nicht mehr als 14 Tagen (20 % USt)− Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen (10 % USt)− (Mit)Vermietung von Parkplätzen und von Betriebsvorrichtungen und Maschinen (20 % USt)− Option zur Steuerpflicht unter bestimmten Voraussetzungen (§ 6 Abs 2 UStG)

    © Rabel_Partner 2019

  • 69

    Grundlagen der Umsatzsteuer5. Steuerbefreiungen

    Für kirchliche Rechtsträger relevante Steuerbefreiungen ohne VStA

    � Umsätze von Kranken- und Pflegeanstalten, Altersheimen und Kuranstalten (§ 6 Abs 1 Z 18 iVm Z 25 UStG)

    − Befreiung von Leistungen, die unmittelbar mit der Kranken- oder Kurbehandlung oder mit der Betreuung der Pfleglinge in Zusammenhang stehen,

    − sofern derartige Umsätze von einer begünstigten Körperschaft iSd §§ 34 ff BAO iRv unentbehrlichen oder entbehrlichen Hilfsbetrieben iSv § 45 Abs 1 und Abs 2 iVm § 46 BAO erbracht werden �

    begünstigte BgA bei kirchlichen KöR

    − erfasst insb Betrieb von Krankenanstalten und Altenheimen

    − GSBG-Beihilfe als Ersatz für fehlenden VStA für Kranken- und Kuranstalten (§ 2 GSBG)

    − Option zur USt-Pflicht möglich (Art XIV BGBl 21/1995 idF BGBl 756/1996)

    © Rabel_Partner 2019

  • 70

    Grundlagen der Umsatzsteuer5. Steuerbefreiungen

    Für kirchliche Rechtsträger relevante Steuerbefreiungen ohne VStA

    � Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime(§ 6 Abs 1 Z 23 iVm Z 25 UStG)

    − Befreit sind Leistungen an Personen, die das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben, soweit diese Leistungen in deren Betreuung, Beherbergung, Verköstigung und den hiebei üblichen

    Nebenleistungen bestehen,

    − sofern derartige Umsätze von einer begünstigten Körperschaft iSd §§ 34 ff BAO iRv unentbehrlichen oder entbehrlichen Hilfsbetrieben iSv § 45 Abs 1 und Abs 2 BAO erbracht werden � begünstigte BgA

    bei kirchlichen KöR

    − erfasst insb. Betrieb von Kindergärten, Schülerheimen soweit nicht hoheitlich

    − Option zur USt-Pflicht möglich (Art XIV BGBl 21/1995 idF BGBl 756/1996)

    © Rabel_Partner 2019

  • 71

    Grundlagen der Umsatzsteuer5. Steuerbefreiungen

    Für kirchliche Rechtsträger relevante Steuerbefreiungen ohne VStA

    � Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen sowie Betrieb eines Museums (§ 6 Abs 1 Z 24 iVm Z 25 UStG)

    − sofern derartige Umsätze von einer begünstigten Körperschaft iSd §§ 34 ff BAO iRv unentbehrlichen oder entbehrlichen Hilfsbetrieben iSv § 45 Abs 1 und Abs 2 BAO erbracht werden � begünstigte BgA

    bei kirchlichen KöR

    − Option zur USt-Pflicht möglich (Art XIV BGBl 21/1995 idF BGBl 756/1996)

    © Rabel_Partner 2019

  • 72

    Grundlagen der Umsatzsteuer5. Steuerbefreiungen

    Für kirchliche Rechtsträger relevante Steuerbefreiungen ohne VStA

    � Optionsrecht gem Art XIV BGBl 21/1995 idF BGBL 756/1996

    − Verzicht auf die Steuerbefreiungen gem § 6 UStG ist grds nicht möglich− Ausnahme: Optionsrecht gem Art XIV BGBl („Quasi-Option“) für bestimmte unechte

    Befreiungen

    − § 6 Abs 1 Z 18 iVm Z 25 UStG

    − § 6 Abs 1 Z 23 iVm Z 25 UStG

    − § 6 Abs 1 Z 24 iVm Z 25 UStG

    − Verzicht durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung der kirchlichen KöR gegenüber dem für die Erhebung der USt zuständigen Finanzamt bezüglich des begünstigten BgA

    − Inhalt: Erklärung, dass Betätigung − in erheblichem Umfang privatwirtschaftlich organisiert ausgerichtet− Steuerbefreiung zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen könnte

    © Rabel_Partner 2019

  • 73

    Grundlagen der Umsatzsteuer5. Steuerbefreiungen

    Für kirchliche Rechtsträger relevante Steuerbefreiungen ohne VStA

    � Kleinunternehmer (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG)

    − Voraussetzung: − Jahresumsatz nicht über EUR 30.000,- (netto),

    − Steuerbefreite Umsätze nach § 6 Abs 1 Z 9 lit a, Z 12, Z 16 UStG sind einzurechnen (Grundstücksumsätze, Vorträge und Vermietungen)

    − Steuerbefreite Umsätze nach § 6 Abs 1 Z 18, 19 und 23 UStG sind nicht einzurechnen (Krankenanstalten, Altersheime, Heilbehandlungen, Jugendheime)

    − Einmaliges Überschreiten von 15 % innerhalb von 5 Jahren zulässig

    − Folgen:− Ausgangsumsätze von der USt befreit

    − Kein VStA aus bezogenen Leistungen (Kostenfaktor)

    − Keine Befreiung von den Aufzeichnungspflichten, Ausnahme: Jahresumsatz nicht über

    EUR 7.500,-

    − Option zur Steuerpflicht möglich (§ 6 Abs 3 UStG) � Bindung für 5 Kalenderjahre− Verhältnis zu anderen Steuerbefreiungen

    © Rabel_Partner 2019

  • 74

    Grundlagen der Umsatzsteuer6. Bemessungsgrundlage, Steuersätze

    Bemessungsgrundlage (§ 4 UStG)

    � Alles, was der Empfänger der Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten (§ 4 Abs 1 UStG)

    � Zum Entgelt gehört auch was ein anderer als der Empfänger für die Lieferung oder sonstige Leistung gewährt (Entgelt von dritter Seite, § 4 Abs 2 Z 2 UStG)

    � Wesentlich: Unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Entgelt und Leistung!

    � Bemessungsgrundlage Eigenverbrauch: § 4 Abs 8 UStG

    � Mindestbemessungsgrundlage: § 4 Abs 9 UStG („Normalwert“)

    © Rabel_Partner 2019

  • 75

    Grundlagen der Umsatzsteuer6. Bemessungsgrundlage, Steuersätze

    Änderung der Bemessungsgrundlage (§ 16 UStG)

    � Berichtigung ist sowohl beim leistenden als auch beim empfangenden Unternehmer vorzunehmen, dh Berichtigung sowohl der USt als auch VSt

    − In dem Voranmeldungszeitraum, in dem Änderung eingetreten ist (ex nunc)

    − Zeitlich unbefristet

    − Anwendungsfälle, zB

    − Mängelrügen, nachträgliche Skonti und Rabatte− Zahlungsunfähige Kunden (Uneinbringlichkeit)− Rückgängigmachung der Lieferung/sonstigen Leistung

    © Rabel_Partner 2019

  • 76

    Grundlagen der Umsatzsteuer6. Bemessungsgrundlage, Steuersätze

    Allgemeiner Steuersatz 20 %

    � in den Enklaven Jungholz und Mittelberg: allgemeiner Steuersatz 19%

    � ermäßigter Steuersatz 10 % (§ 10 Abs 2 UStG)

    � ermäßigter Steuersatz 13 % (§ 10 Abs 3 UStG)

    Preise beinhalten im Zweifelsfall die Umsatzsteuer

    � USt-Anteil bei USt-Satz von 20 %: 16,667 % (Divisor: 6)

    � USt-Anteil bei USt-Satz von 10 %: 9,091 % (Divisor: 11)

    © Rabel_Partner 2019

  • 77

    Grundlagen der Umsatzsteuer7. Rechnung

    Verpflichtung zur Rechnungsausstellung (§ 11 UStG)

    � Zwischen Unternehmern

    � An juristische Personen, die nicht Unternehmerinnen sind

    � Bei Werklieferungen oder Werkleistungen iZm Grundstücken auch an Nichtunternehmer

    � Verpflichtung ist innerhalb von sechs Monaten zu erfüllen

    � An Leistungsempfänger im Ausland, auf die die Steuerschuld nach dem Reverse-Charge-

    System übergegangen ist

    � Verpflichtung ist bis zum 15. des auf die Ausführung der Leistung zweitfolgenden

    Kalendermonats zu erfüllen

    � Für im Drittland ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen, die an

    Drittlandsunternehmer oder juristische Personen, die Nichtunternehmer im Drittland

    sind, ausgeführt werden.

    © Rabel_Partner 2019

  • 78

    Grundlagen der Umsatzsteuer7. Rechnung

    Inhalt von „Kleinbetragsrechnungen“ bis EUR 400,00 (inkl USt):

    1. Name und Anschrift des Liefernden/Leistenden

    2. Beschreibung der Lieferung (Menge und Bezeichnung) oder Leistung (Art und Umfang)

    3. Tag der Lieferung bzw Zeitraum der Leistung

    4. Entgelt für die Lieferung/Leistung (brutto inkl USt)

    5. Steuersatz bzw Hinweis auf Befreiung oder Übergang der Steuerschuld

    6. Ausstellungsdatum

    © Rabel_Partner 2019

  • 79

    Grundlagen der Umsatzsteuer7. Rechnung

    Inhalt von Rechnungen über EUR 400,00 zusätzlich:

    7. Name und Anschrift des Empfängers

    8. Steuerbetrag (und Entgelt – netto)

    9. UID-Nr des Liefernden/Leistenden

    10. fortlaufende Rechnungsnummer

    Inhalt von Rechnungen über EUR 10.000,00 (inkl USt) zusätzlich:

    11. UID-Nummer des Empfängers

    © Rabel_Partner 2019

  • 80

    Grundlagen der Umsatzsteuer7. Rechnung

    Gutschriften

    � Gelten unter bestimmten Voraussetzungen als Rechnung

    Steuerschuld kraft Rechnungslegung (§ 11 Abs 12 und Abs 14 UStG)

    � Unrichtiger Steuerausweis (Abs 12)

    � Berichtigung möglich

    � Unberechtigter Steuerausweis (Abs 14)

    − Leistung wurde gar nicht ausgeführt oder− Leistender war nicht Unternehmer (zB fälschlich Verrechnung hoheitliche Leistung

    mit USt)

    � Berichtigung möglich, wenn kein Steuerausfall

    © Rabel_Partner 2019

  • 81

    Grundlagen der Umsatzsteuer8. Steuerschuldner

    � Grundregel: Steuerschuldner = leistender Unternehmer (§ 19 Abs 1 Satz 1 UStG)

    � Ausnahme 1: Übergang Steuerschuld auf empfangenden Unternehmer – „Reverse Charge“

    − Auslands-Reverse Charge (§ 19 Abs 1 Satz 2 und 3 UStG): − Grenzüberschreitend erbrachte Leistungen iSd § 3a UStG und Werklieferungen

    − Leistungserbringer nicht im Inland ansässig

    − Keine Involvierung inländische BSt des leistenden ausländischen Unternehmers

    − Leistungsempfänger Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 und Z 2 UStG oder juristische Person des öffentlichen Rechts, die Nichtunternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 3 UStG ist � erfasst somit alle

    Leistungsbezüge von kirchlichen KöR von nichtansässigen ausländischen Unternehmern

    (unabhängig von einer UID-Nr)

    © Rabel_Partner 2019

  • 82

    Grundlagen der Umsatzsteuer8. Steuerschuldner

    � Grundregel: Steuerschuldner = leistender Unternehmer (§ 19 Abs 1 Satz 1 UStG)

    � Ausnahme 1: Übergang Steuerschuld auf empfangenden Unternehmer – „Reverse Charge“

    − Inlands-Reverse Charge (§ 19 Abs 1 a – 1e UStG): − Ziel: Verhinderung Umsatzsteuerbetrug

    − ua Bauleistungen, Lieferung von Schrott, Umsätze lt USt-Betrugsbekämpfungs-VO

    − Folgen Reverse Charge

    − Leistungsempfänger schuldet Reverse Charge-USt (unabhängig vom Vorliegen einer Rechnung!)

    − Haftung leistender Unternehmer

    � Ausnahme 2: Einfuhr aus dem Drittland

    − Nach Zollvorschriften (§ 19 Abs 5 iVm § 26 UStG)

    � Ausnahme 3: Innergemeinschaftlicher Erwerb

    − Lieferungen aus der EU (innergemeinschaftliche Lieferungen)

    − Erwerber schuldet Erwerbsteuer (Art 19 Abs 1 Z 1 UStG) © Rabel_Partner 2019

  • 83

    Grundlagen der Umsatzsteuer8. Steuerschuldner

    � Grundregel: Leistender Unternehmer (§ 19 Abs 1 Satz 1 UStG)

    � Ausnahme 2: Einfuhr aus dem Drittland

    − Nach Zollvorschriften (§ 19 Abs 5 iVm § 26 UStG)

    � Ausnahme 3: Innergemeinschaftlicher Erwerb

    − Lieferungen aus der EU (innergemeinschaftliche Lieferungen)

    − Erwerber schuldet Erwerbsteuer (Art 19 Abs 1 Z 1 UStG)

    − Ausführlich siehe Advanced Modul

    © Rabel_Partner 2019

  • 84

    Grundlagen der Umsatzsteuer9. Erhebung

    Fälligkeit

    � 15. des zweitfolgenden Monats

    Einreichung von UVA und Jahres-USt-Erklärung

    � UVA

    − Monatlich (15. des zweitfolgenden Monats)

    − Vierteljährlich, wenn Umsatz im Vorjahr ≤ EUR 100.000

    � Jahres-USt Erklärung (U 1)

    − 30. Juni des Folgejahres (30. April, wenn nicht elektronisch übermittelt)

    − Quotenregelung für Steuerberater (max 30. April des zweitfolgenden Jahres)

    © Rabel_Partner 2019

  • 85

    Grundlagen der Umsatzsteuer10. Vorsteuerabzug

    Vorsteuerabzug - Voraussetzungen

    � Rechnung (§ 11 UStG)

    � Unternehmer � kirchliche KöR nur iRv USt-BgA gem § 2 Abs 3 UStG und Rz 268 UStR

    � Für Unternehmen ausgeführt (mind. 10 % für unternehmerische Zwecke, § 12 Abs 2 UStG)

    � Lieferung oder sonstige Leistung im Inland, Einfuhr, ig Erwerb

    � Keine „unechte Steuerbefreiung“ (§ 12 Abs 3 UStG)

    � Keine Hinterziehung (§ 12 Abs 14 UStG)

    � uU Anteiliger Vorsteuerabzug (§ 12 Abs 4 – 9 UStG) � Vorsteuerschlüssel

    � uU Vorsteuerkorrektur (§ 12 Abs 10 UStG)

    − Bei Änderung des Verwendungszwecks − Positiv: nachträglich zusätzliche Vorsteuern− Negativ: Rückzahlung geltend gemachter Vorsteuern− Berichtigungszeiträume: 5-20 Jahre (Anlagevermögen), unbegrenzt (Umlaufvermögen)

    © Rabel_Partner 2019

  • 86

    Teil III:

    Praxisfälle der Besteuerung von kirchlichen Rechtsträgern

    © Rabel_Partner 2019

  • 87

    III. Praxisfälle der Besteuerung kirchl Rechtsträger1. Pfarrkindergarten

    Sachverhalt:

    Die Pfarre A betreibt einen Pfarrkindergarten in den Räumlichkeiten des Pfarrhauses. DieKindergartenbetreuerInnen sind bei der Pfarre angestellt.

    Variante: Die Pfarre A überlässt den volleingerichteten Kindergarten an einen Dritten gegenEntgelt, der diesen dann betreibt.

    Steuerliche Fragestellungen:

    � Privatwirtschaftliche oder hoheitliche Tätigkeit (§ 2 KStG)?

    � Begründung BgA iSd § 2 KStG?

    � Folgen Ausgestaltung als begünstigter BgA iSd §§ 34 ff BAO?

    � Steuerfolgen Verpachtung Kindergartenbetrieb?

    © Rabel_Partner 2019

  • 88

    III. Praxisfälle der Besteuerung kirchl Rechtsträger2. Alten- und Pflegeheime

    Sachverhalt:

    Im Alten- und Pflegeheim der Kongregation B werden Senioren betreut. Dieses wird von derKongregation B selbst betrieben. Daneben unterhält die Kongregation auch noch einSeniorenwohnheim, indem sie „betreutes Wohnen“ anbietet.

    Variante: Altenheimbetreiber ist die gemeinnützige „Alten- und Pflegeheime der B GmbH“.Diese ist 100 %-ige Tochter der Kongregation B.

    Steuerliche Fragestellungen:

    � Privatwirtschaftliche oder hoheitliche Tätigkeit (§ 2 KStG)?

    � Begründung BgA iSd § 2 KStG?

    � Folgen Ausgestaltung als begünstigter BgA iSd §§ 34 ff BAO?

    � Steuerfolgen Ausgliederung in GmbH?

    © Rabel_Partner 2019

  • 89

    III. Praxisfälle der Besteuerung kirchl Rechtsträger3. Museen und Sammlungen

    Sachverhalt:

    Die Diözese C betreibt ein Diözesanmuseum, dessen Aufgabe darin besteht, Kostbarkeitenaus Kirchen zu sammeln und in Ausstellungen zugänglich zu machen. Daneben dient es alsInformations- und Auskunftsstelle für christliche Kunst und kirchliche Denkmalpflege.Angeschlossen ist dem Museum ein eigener Museums-Shop.

    Steuerliche Fragestellungen:

    � Privatwirtschaftliche oder hoheitliche Tätigkeiten (§ 2 KStG)?

    � Museum und Museumsshop untrennbare Einheit (Einrichtung)?

    � Wenn privatwirtschaftliche Tätigkeit: Begründung BgA iSd § 2 KStG?

    � Wenn BgA-Begründung: Ausgestaltung als begünstigter BgA iSd §§ 34 ff BAO möglich?

    � Registrierkassenpflicht?

    © Rabel_Partner 2019

  • 90

    III. Praxisfälle der Besteuerung kirchl Rechtsträger4. Bildungsleistungen (1)

    Sachverhalt:Eine Diözese D betreibt eine katholische Pädagogische Hochschule (KöR). Diesea) hebt von den Studierenden des Masterstudiums „Lehramt Sekundarstufe“

    Studiengebühren in Höhe von EUR 400,- pro Semester ein (Ausbildung).b) bietet Hochschullehrgänge / sonstige Kurse zur Weiterbildung von LehrerInnen an. Für

    den Kurs Montessori-Pädagogik hebt sie EUR 100,- zzgl einmaliger Materialkosten iHvEUR 190,- von den Teilnehmern ein (Fortbildung/Weiterbildung).

    c) betreibt ein angeschlossenes Internat. Die Kosten des Vollinternates belaufen sich auf EUR 450,- pro Monat (Internatsbetrieb).

    Steuerliche Fragestellungen:

    � Privatwirtschaftliche oder hoheitliche Tätigkeit (§ 2 KStG)?

    − Öffentliche oder private Pädagogische Hochschule iSd Hochschulgesetz 2005 (BGBl I Nr 30/2006 idF BGBl I Nr 101/2018)?

    − VwGH 4.3.2009, 2006/15/0071 zu Bruckner Privatuniversität einschlägig?− USt-BildungsleistungsVO (BGBl II Nr 214/2018) anwendbar? − Anwendbarkeit von Steuerbefreiungen gem § 6 UStG und wenn ja, für welche Leistungen?

    © Rabel_Partner 2019

  • 91

    III. Praxisfälle der Besteuerung kirchl Rechtsträger4. Bildungsleistungen (2)

    Sachverhalt:

    Die Diözese E

    a) betreibt ein Bildungshaus inkl Beherbergung und Verköstigung;

    b) betreibt eine Schule mit Öffentlichkeitsrecht inkl angeschlossenem Schülerheim.

    Steuerliche Fragestellungen:

    � Privatwirtschaftliche oder hoheitliche Tätigkeiten (§ 2 KStG)?

    − Widerspruch Rz 39 KStR iVm Ordenserlass 1973 und Rz 272 UStR zu Schülerheimen?

    � Schule und Schülerheim untrennbare Einheit (Einrichtung)?

    � Wenn privatwirtschaftlich:

    − Begründung BgA iSd § 2 KStG?− Anwendbarkeit von Steuerbefreiungen gem § 6 UStG?− Registrierkassenpflicht?− KommSt-Befreiung einschlägig?

    © Rabel_Partner 2019

  • 92

    III. Praxisfälle der Besteuerung kirchl Rechtsträger5. Verkauf von Devotionalien und Andenken

    Sachverhalt:

    Die Diözese F verkauft in einem dem Diözesanmuseum angeschlossenen Museumsshopkirchliche Devotionalien und Andenken in untergeordnetem Ausmaß.

    Variante: Die Diözese F verkauft Devotionalien und Andenken in großem Umfang über eineneigenen Online-Shop.

    Steuerliche Fragestellungen:

    � Privatwirtschaftliche oder hoheitliche Tätigkeit (§ 2 KStG)?

    � Wenn privatwirtschaftlich:

    − Begründung BgA iSd § 2 KStG?− Wenn BgA-Begründung: Ausgestaltung als begünstigter BgA iSd §§ 34 ff BAO möglich?− Anwendbarkeit von Steuerbefreiungen gem § 6 UStG?

    © Rabel_Partner 2019

  • 93

    III. Praxisfälle der Besteuerung kirchl Rechtsträger6. Verkauf von selbst hergestellten Kerzen

    Sachverhalt:

    Der Orden G verkauft selbst handgeschöpfte Kerzen mit kirchlichen Motiven/Taufkerzen anGläubige und an andere kirchliche KöR und erzielt damit Erlöse iHv EUR 20.000,- p.a.

    Steuerliche Fragestellungen:

    � Privatwirtschaftliche oder hoheitliche Tätigkeit (§ 2 KStG)?

    � Wenn privatwirtschaftliche Tätigkeit:

    − Begründung BgA iSd § 2 KStG?− Rz 268 UStR beachtlich?

    � Registrierkassenpflicht?

    © Rabel_Partner 2019

  • 94

    III. Praxisfälle der Besteuerung kirchl Rechtsträger7. Betrieb Pfarrcafé / Mittagstisch

    Steuerliche Fragestellungen:

    � Privatwirtschaftliche oder hoheitliche Tätigkeit (§ 2 KStG)?

    � Echte Spende oder (verdecktes) Leistungsentgelt?

    � Wenn privatwirtschaftlich:

    − Begründung BgA iSd § 2 Abs 1 KStG?− Rz 268 UStR beachtlich?

    � Registrierkassenpflicht?

    Sachverhalt:

    Die Pfarre H lädt an jedem dritten Sonntag im Monat nach dem Gottesdienst zum„Pfarrcafé“ im Pfarrsaal. Dort werden Kaffee und Kuchen gegen eine kleine Spendeausgegeben.

    Variante: Die Pfarre H bietet wochentags gegen Entgelt Speisen und Getränke an(„Mittagstisch“).

    © Rabel_Partner 2019

  • 95

    III. Praxisfälle der Besteuerung kirchl Rechtsträger8. Gesellige Veranstaltungen

    Steuerliche Fragestellungen:

    � Privatwirtschaftliche oder hoheitliche Tätigkeit (§ 2 KStG)?

    � Liegen Voraussetzungen für KöSt-Befreiung gem § 5 Z 12 KStG vor?

    − Zeitliche Höchstdauer?− Materielle Förderung begünstigter Zwecke?− Dokumentationserfordernisse

    � USt-Folgen?

    Sachverhalt:

    Die Pfarre I veranstaltet

    a) 2 x jährlich einen Jazz-Brunch (2 x 6 Std)

    b) quartalsweise ein Fußballturnier (4 x 4 Std)

    c) eine Feier zu Ehren des Jubiläums des Pfarrers (1 x 5 Std)

    Die Erlöse aus dem Kartenverkauf sowie aus freiwilligen Spenden, um die seitens der Pfarreersucht wird, kommen ausschließlich begünstigten Zwecken iSd §§ 34 ff BAO zugute.

    Variante: Der Jazz-Brunch findet nicht nur 2 x jährlich, sondern 1 x pro Monat statt.

    © Rabel_Partner 2019

  • 96

    III. Praxisfälle der Besteuerung kirchl Rechtsträger9. Unterhaltende Veranstaltungen / Konzerte / allgemein-

    bildende Kurse

    Steuerliche Fragestellungen:

    � Privatwirtschaftliche oder hoheitliche Tätigkeit (§ 2 KStG)?

    � Wenn privatwirtschaftlich

    − Begründung BgA iSd § 2 Abs 1 KStG?− Rz 268 UStR beachtlich?

    � Anwendbarkeit Steuerbefreiungen iSd § 6 UStG?

    Sachverhalt:

    Die Pfarre J veranstaltet gegen Entgelt (Verkauf von Eintrittskarten/Kursgebühr)

    a) einen Kabarett-Abend (Verkauf von Eintrittskarten),

    b) ein Konzert des Kirchenchors (Verkauf von Eintrittskarten),

    c) einen Kochkurs (gegen Kursgebühr).

    © Rabel_Partner 2019

  • 97

    III. Praxisfälle der Besteuerung kirchl Rechtsträger10. Bücherbasar und Flohmärkte

    Steuerliche Fragestellungen:

    � Privatwirtschaftliche oder hoheitliche Tätigkeit (§ 2 KStG)?

    � Echte Spende oder (verdecktes) Leistungsentgelt?

    � Wenn privatwirtschaftlich:

    − Begründung BgA iSd § 2 KStG?− Rz 268 UStR beachtlich?

    � Registrierkassenpflicht?

    Sachverhalt:

    Die Pfarre K veranstaltet einen Bücherbasar. Der Reinerlös kommt ausschließlichbegünstigten Zwecken iSd §§ 34 ff BAO zugute.

    Variante 1: Der Reinerlös wird zur Sanierung des Kirchturmes verwendet.

    Variante 2: Der Reinerlös wird als Spende an den Kirchenchor weitergeleitet.

    © Rabel_Partner 2019

  • 98

    III. Praxisfälle der Besteuerung kirchl Rechtsträger11. Entgeltliche Kirchenführungen

    Sachverhalt:

    Die Pfarre L veranstaltet mehrfach jährlich öffentliche Kirchenführungen und hebt einenKostenbeitrag iHv EUR 2,00 pro Person ein.

    Variante: Es wird kein Kostenbeitrag eingehoben, sondern es wird um freiwillige Spendengebeten, die zur Kirchensanierung verwendet werden sollen.

    Steuerliche Fragestellungen :

    � Privatwirtschaftliche oder hoheitliche Tätigkeit (§ 2 KStG)?

    � Echte Spende oder (verdecktes) Leistungsentgelt?

    � Wenn privatwirtschaftlich:

    − Begründung BgA iSd § 2 KStG?− Rz 268 UStR beachtlich?

    � Registrierkassenpflicht?

    © Rabel_Partner 2019

  • 99

    III. Praxisfälle der Besteuerung kirchl Rechtsträger12. Pilgerreisen, Wallfahrten und sonstige Exkursionen

    Steuerliche Fragestellungen:

    � Privatwirtschaftliche oder hoheitliche Tätigkeit?

    � Wenn privatwirtschaftlich

    − Begründung BgA iSd § 2 Abs 1 KStG?− Rz 268 UStR beachtlich?

    � Anwendbarkeit Steuerbefreiungen iSd § 6 UStG?

    � Anwendbarkeit Sonderbestimmungen für Reiseleistungen?

    Sachverhalt:

    Eine Pfarre M organisiert jährlich eine Pilgerreise nach Lourdes. Dabei übernimmt siegegenüber den Teilnehmern die typischen Aufgaben eines Reiseveranstalters (im eigenenNamen auf eigene Rechnung).

    Variante 1: Die Pfarre M wird nur vermittelnd tätig (in fremdem Namen, auf fremde

    Rechnung). � Vermittlung der Teilnehmer an den Reiseveranstalter.

    Variante 2: Eine kirchliche KöR N, die ein Studentenheim betreibt, organisiert jährlich eineExkursion zur Biennale nach Venedig. Die Teilnahme ist nicht auf Studierende beschränkt.

    © Rabel_Partner 2019

  • 100

    III. Praxisfälle der Besteuerung kirchl Rechtsträger13. Photovoltaik-Anlagen/Handymasten/Werbeflächen

    Sachverhalt:

    Die Pfarre O errichtet und betreibt selbst auf eigenem Grund eine Photovoltaikanlage:

    a) Der gewonnene Strom dient ausschließlich der Eigenversorgung (Inselbetrieb).

    b) Ein Teil des produzierten Stroms wird ins öffentliche Netz eingespeist (Überschusseinspeisung).

    c) Der gewonnene Strom wird zu 100 % ins öffentliche Netz eingespeist (Volleinspeisung).

    Steuerliche Fragestellungen :

    � Verhältnis § 2 KStG / § 2 Abs 3 UStG zu BMF-Erlass „Steuerliche Beurteilung von Photovoltaikanlagen“ (BMF-010219/0488-IV/4/2013 vom 24.2.2014)?

    � Privatwirtschaftliche oder hoheitliche Tätigkeit (§ 2 KStG)?

    � Wenn privatwirtschaftlich

    − Begründung BgA iSd § 2 Abs 1 KStG?− Rz 268 UStR beachtlich?− Anwendbarkeit Steuerbefreiungen iSd § 6 UStG?

    � Elektrizitätsabgabe?

    © Rabel_Partner 2019

  • 101

    Teil IV:

    Vermietung und Verpachtung durch kirchliche Rechtsträger

    © Rabel_Partner 2019

  • 1. Überblick Besteuerungsregime für KöR

    − Begriffsdefinition und Abgrenzung

    − Körperschaftsteuer

    − Umsatzsteuer

    − Kommunalsteuer

    2. Schwerpunkt: Vermietungen in der Umsatzsteuer

    − Allgemeine Besteuerungsgrundlagen

    − Sonderbestimmungen für KöR: „Fiktiver Vermietungs-BgA“ und Rz 265 UStR

    3. Praxisfälle

    102

    IV. Vermietung & Verpachtung durch kirchl Rechtsträger

    Agenda

    © Rabel_Partner 2019

  • Begriffsdefinition und Abgrenzung (1)

    � Kirchliche KöR entfalten regelmäßig verschiedene „Vermietungstätigkeiten“, ua

    − Langfristige Vermietung von Grundstücken und Gebäuden zu Wohn- und Geschäftszwecken

    − Spezielle Wohnraumvermietung an Senioren, chronisch Kranke und Menschen mit besonderen Bedürfnissen („Betreutes Wohnen“)

    − Kurzfristige Raumüberlassungen (zB Pfarrsäle) für Veranstaltungen und Seminare inkl Neben- und Zusatzleistungen

    − Verpachtung von ganzen Betrieben inkl Betriebseinrichtung (zB Kindergarten, Kantinen etc)

    − Vermietung von Parkplätzen (ua an Mitarbeiter)

    − Überlassung von Standplätzen für Getränke- /Snackautomaten

    − Überlassung von Standplätzen für Handymasten

    − Vermietung von Werbe- und Plakatflächen

    103

    IV. Vermietung & Verpachtung durch kirchl Rechtsträger

    1. Überblick Besteuerungsregime für KöR

    © Rabel_Partner 2019

  • Begriffsdefinition und Abgrenzung (2)

    � Aber nicht jede dieser als „Vermietung“ bezeichneten Tätigkeiten stellt auch steuerlich

    eine „Vermietung und Verpachtung von Grundstücken“ iSd § 2 Abs 3 Teilstrich 5 UStG dar

    � Keine steuerliche „Vermietung und Verpachtung von Grundstücken“iSd § 2 Abs 3 Teilstrich 5 UStG liegt ua vor bei

    104

    IV. Vermietung & Verpachtung durch kirchl Rechtsträger

    1. Überblick Besteuerungsregime für KöR

    © Rabel_Partner 2019

    Verpachtung von Betrieben (zB Kindergarten,Kantine etc)

    Fiktiver KöSt-BgA iSv § 2 Abs 2 Z 2 KStG („Überlassungs-BgA“),

    der auch USt-BgA iSd § 2 Abs 3 UStG und KommSt-BgA iSd

    § 3 Abs 3 KommStG begründet

    Umfangreichen Messe- und Konferenz-dienstleistungen mit bloß untergeordneterVermietungskomponente

    � Privatwirtschaftliche Tätigkeit, die bei Vorliegen derübrigen BgA-Merkmale iSv § 2 Abs 1 KStG einen KöSt-BgAund damit auch einen USt-BgA iSv § 2 Abs 3 UStG undeinen KommSt-BgA iSv § 3 Abs 3 KommStG begründet

    � Sofern ein überwiegend hoheitlicher KöSt-Mischbetriebvorliegt, USt-Pflicht nach Maßgabe der Rz 268 UStRdenkbar

    Beherbergungsleistungen iSd § 10 Abs 2 Z 3 lit cUStG inkl Nebenleistungen

    Sonstigen Duldungsleistungen (zB Überlassungvon Standplätzen für Getränke- undSnackautomaten und Vermietung von Werbe-und Plakatflächen)

  • Rein passive Nutzungsüberlassung (Vermietung) von Grundstücken und Gebäuden

    � Keine gewerblichen Neben- und Zusatzleistungen, allenfalls übliches Inventar

    mitüberlassen

    � Vermögensverwaltung und kein KöSt-BgA iSd § 2 Abs 1 KStG

    Gewerbliche Tätigkeit, insb gewerbliche Vermietung

    � Wegen Art und Umfang erbrachter Neben- und Zusatzleistungen zur bloßen Nutzungs-

    überlassung keine vermögensverwaltende sondern gewerbliche Tätigkeit

    � Leistungen, die typischerweise nicht mit passiver Nutzungsüberlassung verbunden sind

    � zB Beherbergungsleistungen (zB Reinigung und Verköstigung), spezielle Altenbetreuungs-

    leistungen, spezielle Konferenz- und Seminardienstleistungen

    � KöSt-BgA iSv § 2 Abs 1 KStG bei Vorliegen sämtlicher BgA-Merkmale

    − zB Altenheim-BgA, „Betreutes Wohnen“-BgA, Veranstaltungs-BgA, Beherbergungs-BgA

    � Gilt auch als USt-BgA iSd § 2 Abs 3 UStG und als KommSt-BgA iSd § 3 Abs 3 KommStG

    � Abgrenzung zur rein passiven Nutzungsüberlassung im Einzelfall oft schwierig

    105

    IV. Vermietung & Verpachtung durch kirchl Rechtsträger

    1. Überblick Besteuerungsregime für KöR - KöSt

    © Rabel_Partner 2019

  • Vermietung von Grundstücken und Gebäuden (1)

    � Vorfrage: Rein passive oder aktive Nutzungsüberlassung?

    � Fall 1: Rein passive Nutzungsüberlassung (Vermietung) � siehe Folien 109 ff

    − „Allgemeiner“ Vermietungsbegriff gemäß § 6 Abs 1 Z 16 UStG− Vermietung zu Wohnzwecken (zwingend 10 % USt) und zu Geschäftszwecken (0 % / 20 %)

    − Erfasst auch kurzfristige Raumüberlassungen zu Geschäftszwecken

    − „Besonderer“ Vermietungsbegriff für KöR in § 2 Abs 3 UStG

    − Fiktiver „Vermietungs-BgA“ iSv §§§§ 2 Abs 3 Teilstrich 5 UStG

    − Rz 268 UStR unbeachtlich

    − Voraussetzungen nach Rz 265 UStR für Begründung fiktiver „Vermietungs-BgA“ � siehe Folien 114 ff

    − zivilrechtlicher Bestandvertrag iSv § 1090 ABGB

    − Erreichen Mindestmiete gemäß Rz 265 UStR

    106

    IV. Vermietung & Verpachtung durch kirchl Rechtsträger

    1. Überblick Besteuerungsregime für KöR - USt

    © Rabel_Partner 2019

  • Vermietung von Grundstücken und Gebäuden (2)

    � Fall 2: Aktive Nutzungsüberlassung

    − „komplexes Leistungsbündel“ (nur untergeordnete Vermietungskomponente)

    − Abgrenzung zur passiven Nutzungsüberlassung: Art und Umfang der Nebenleistungen entscheidend (vgl Rz 348 UStR zu Seminar- und Konferenzdienstleistungen)

    − Kein fiktiver „Vermietungs-BgA“ iSv § 2 Abs 3 Teilstrich 5 UStG

    − USt-Pflicht nach allgemeinen Regeln des § 2 Abs 3 UStG iVm § 2 KStG

    − Keine Vermietung zu Geschäftszwecken iSd § 6 Abs 1 Z 16 iVm Abs 2 UStG � immer USt-Pflicht

    − Rz 268 UStR beachtlich

    � Regelsteuersatz 20 %

    107

    IV. Vermietung & Verpachtung durch kirchl Rechtsträger

    1. Überblick Besteuerungsregime für KöR - USt

    © Rabel_Partner 2019

  • 108

    IV. Vermietung & Verpachtung durch kirchl Rechtsträger

    1. Überblick Besteuerungsregime für KöR - USt

    Vermi