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Universitätsprofessor Dr. Martin Schulte TU Dresden Bachelor-Studiengang „Law in Context“ Verfassungsrecht WS 2013/14 – Vorlesungsbegleitendes Skript –

WS 2013/14 – Vorlesungsbegleitendes Skript · PDF fileVolkmann, Staatsrecht II, Grundrechte, 2. Aufl. 2011 6. Zeitschriften Verfassungsrechtliche Aufsätze und Gerichtsentscheidungen

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Universitätsprofessor Dr. Martin Schulte TU Dresden

Bachelor-Studiengang „Law in Context“

Verfassungsrecht

WS 2013/14

– Vorlesungsbegleitendes Skript –

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Ablaufplan der Vorlesung

15.10.13 Einführungsveranstaltung / Propädeutikum 21./22.10.13 Begriff und Funktion der Grundrechte; Grundrechtsberechtigung;

Grundrechtsverpflichtung 28./29.10.13 Schutzbereich der Grundrechte; Eingriff in Grundrechte 04./05.11.13 Verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen 11./12.11.13 Meinungsfreiheit 18./19.11.13 Berufsfreiheit 25./26.11.13 Eigentumsgarantie 02./03.12.13 Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit 09./10.12.13 Allg. Handlungsfreiheit; Allg. Persönlichkeitsrecht; Menschenwürde 16./17.12.13 Gleichheitsrechte 06./07.01.14 Parlamentarische Demokratie I (Wahlrecht; Recht der politischen

Parteien; Gesetzgebung) 13./14.01.14 Parlamentarische Demokratie II (Staatsorgane) 20./21.01.14 Bundesstaat (Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen) 27./28.01.14 Rechtsstaat (Gewaltenteilung; Gesetzesbindung der Verwaltung;

Verhältnismäßigkeitsprinzip; Rechtsschutzgarantie) 03./04.02.14 Sozialstaat / Staatsstrukturprinzipien

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Allgemeine Literaturhinweise

1. Gesetzestexte

dtv-Beck-Texte Nr. 5003, Grundgesetz, 44. Aufl. 2013

dtv-Beck-Texte Nr. 5014, Europa-Recht, 25. Aufl. 2013

dtv-Beck-Texte Nr. 5756, Basistexte Öffentliches Recht, 16. Aufl. 2013

Nomos Gesetze Öffentliches Recht, 22. Aufl. 2013

Sartorius I, Verfassungs- und Verwaltungsgesetze der Bundesrepublik Deutschland, Loseblattsammlung

Sartorius II, Internationale Verträge – Europarecht, Loseblattsammlung

Kirchhof/Kreuter-Kirchhof (Hrsg.), Staats- und Verwaltungsrecht Bundesrepublik Deutschland, 51. Aufl. 2012

Degenhart/Reich (Hrsg.), Staats- und Verwaltungsrecht Freistaat Sachsen, 8. Aufl. 2010/11

2. Lehrbücher, Lernbücher u.ä.

a) Zu den Grundrechten

Badura, Staatsrecht, 5. Aufl. 2012

Berg, Staatsrecht, 6. Aufl. 2011

Bethge, Verfassungsrecht, 4. Aufl. 2011

Bleckmann, Staatsrecht II, Die Grundrechte, 4. Aufl. 1997

Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl. 1999 (Nachdruck)

Hufen, Staatsrecht II, Grundrechte, 3. Aufl. 2011

Ipsen, Staatsrecht II, Grundrechte, 16. Aufl. 2013

Katz, Staatsrecht, Grundkurs im öffentlichen Recht, 18. Aufl. 2010

Manssen, Staatsrecht II, Grundrechte, 10. Aufl. 2013

Michael/Morlok, Grundrechte, 3. Aufl. 2012

Pieroth/Schlink, Grundrechte, Staatsrecht II, 29. Aufl. 2013

Sachs, Verfassungsrecht II, Grundrechte, 2. Aufl. 2003

Schmalz, Grundrechte, 4. Aufl. 2001

Stein/Frank, Staatsrecht, 21. Aufl. 2010

Zippelius/Würtenberger, Deutsches Staatsrecht, 32. Aufl. 2008

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b) Zum Staatsorganisationsrecht

Badura, Staatsrecht, 5. Aufl. 2012

Berg, Staatsrecht, 6. Aufl. 2011

Bethge, Verfassungsrecht, 4. Aufl. 2011

Bleckmann, Staatsrecht I, Staatsorganisationsrecht, 1993

Degenhart, Staatsrecht I, Staatsorganisationsrecht, 28. Aufl. 2012

Hendler, Staatsorganisationsrecht, 2. Aufl. 2003

Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl. 1999 (Nachdruck)

Ipsen, Staatsrecht I, Staatsorganisationsrecht, 24. Aufl. 2012

Katz, Staatsrecht, Grundkurs im öffentlichen Recht, 18. Aufl. 2010

Maurer, Staatsrecht I, Grundlagen, Verfassungsorgane, Staatsfunktionen, 6. Aufl. 2010

Püttner/Kretschmer, Die Staatsorganisation, 2. Aufl. 1993

Schmalz, Staatsrecht, 4. Aufl. 2000

Stein/Frank, Staatsrecht, 21. Aufl. 2010

Zippelius/Würtenberger, Deutsches Staatsrecht, 32. Aufl. 2008

c) Speziell zum Verfassungsprozessrecht

Benda/Klein, Lehrbuch des Verfassungsprozessrechts, 3. Aufl. 2010

Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht, 2. Aufl. 2006

Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 1991

3. Handbücher

Benda/Maihofer/Vogel (Hrsg.), Handbuch des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl. 1995

Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. I, 3. Aufl. 2003; Bd. II, 3. Aufl. 2004; Bd. III, 3. Aufl. 2005; Bd. IV, 3. Aufl. 2006; Bd. V, 3. Aufl. 2007; Bd. VI, 3. Aufl. 2008; Bd. VII, 3. Aufl. 2009; Bd. VIII, 3. Aufl. 2010; Bd. IX, 3. Aufl. 2011

Merten/Papier (Hrsg.), Handbuch der Grundrechte, Bd. I, 2004; Bd. II, 2006; Bd. III, 2009, Bd. IV 2011, Bd. V, 2013

Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. I, 2. Aufl. 1984; Bd. II, 1980; Bd. III/1, 1988; Bd. III/2, 1994; Bd. IV/1, 2006; Bd. IV/2 1. Aufl. 2011; Bd. V, 1999

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4. Kommentare

Dolzer/Vogel/Graßhof (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Loseblatt, Stand: 162. Aktualisierung Juli 2013

Dreier (Hrsg.), Grundgesetz, Bd. I, 2. Aufl. 2004; Bd. II, 2. Aufl. 2006; Bd. II. Suppl., 2. Aufl. 2007; Bd. III, 2. Aufl. 2008

Epping/Hillgruber (Hrsg.), Grundgesetz, 2. Aufl. 2013

Friauf/Höfling (Hrsg.), Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Loseblatt, Stand: August 2013

Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 12. Aufl. 2012

Leibholz/Rinck/Hesselberger, Grundgesetz, Rechtsprechung des BVerfG, Loseblatt, Stand: Mai 2013

von Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz, 3 Bde., 6. Aufl. 2010

Maunz/Dürig (Hrsg.), Grundgesetz, Loseblatt, Stand: Mai 2013

von Münch/ Kunig (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Bd. I, 6. Aufl. 2012; Bd. 2, 6. Aufl. 2012

Sachs (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, 6. Aufl. 2011

Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum Grundgesetz, 12. Aufl. 2010

Umbach/Clemens (Hrsg.), Grundgesetz, Mitarbeiterkommentar, 2 Bde., 2002

5. Anleitungsbücher zur Methodik verfassungsrechtlicher Fallbearbeitung (Auswahl)

Brauner/Stollmann/Weiß, Fälle und Lösungen zum Staatsrecht, 7. Aufl. 2003

Degenhart, Klausurenkurs im Staatsrecht, 3. Aufl. 2013

Lücke/Kugelmann, Fälle mit Lösungen für Anfänger im öffentlichen Recht, 2004

Schoch, Übungen im Öffentlichen Recht I, Verfassungsrecht und Verfassungsprozessrecht, 2000 (Neuauflage in Vorb.)

Schwerdtfeger, Öffentliches Recht in der Fallbearbeitung, 14. Aufl. 2012

Volkmann, Staatsrecht II, Grundrechte, 2. Aufl. 2011

6. Zeitschriften

Verfassungsrechtliche Aufsätze und Gerichtsentscheidungen finden sich in den allgemeinen juristischen Fachzeitschriften wie z.B.

- JZ = Juristenzeitung,

- NJW = Neue Juristische Wochenschrift,

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in den Ausbildungszeitschriften

- JA = Juristische Arbeitsblätter,

- Jura = Juristische Ausbildung,

- JuS = Juristische Schulung.

Insbesondere in den öffentlich-rechtlichen Fachzeitschriften, u.a.

- AöR = Archiv des öffentlichen Rechts,

- BayVBl. = Bayerische Verwaltungsblätter,

- DÖV = Die Öffentliche Verwaltung,

- DVBl. = Deutsches Verwaltungsblatt,

- DV = Die Verwaltung,

- NVwZ = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht,

- NWVBl. = Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter,

- SächVBl. = Sächsische Verwaltungsblätter,

- Staat = Der Staat,

- VerwArch = Verwaltungsarchiv,

- VBlBW = Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg,

- VR = Verwaltungsrundschau.

7. Rechtsprechungssammlungen

Zu beachten sind zunächst die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Sie sind in den o.g. Zeitschriften weitgehend abgedruckt. Zum Teil treffen auch die Zivilgerichte verfassungsrechtlich bedeutsame Entscheidungen – insbesondere der Bundesgerichtshof (BGH) –, wie etwa am Beispiel von Art. 14 GG deutlich wird.

- BVerfGE = Amtliche Sammlung der Entscheidungen des

Bundesverfassungsgerichts,

- BVerwGE = Amtliche Sammlung der Entscheidungen des

Bundesverwaltungsgerichts,

- BGHZ = Amtliche Sammlung der Entscheidungen des

Bundesgerichtshofes in Zivilsachen.

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Einführung

Quelle: Hendler, Staatsorganisationsrecht, 2. Aufl., 2003, S. 3

Quelle: Hendler, Staatsorganisationsrecht, 2. Aufl., 2003, S. 5

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Quelle: Hendler, Staatsorganisationsrecht, 2. Aufl., 2003, S. 6

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Schutzbereich der Grundrechte, Eingriff in Grundrechte, Verfassungsrechtliche

Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen

I. Prüfung von Freiheitsgrundrechten

1. Prüfung bei Verfassungsbeschwerde gegen Gesetz

a) Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts (durch Gesetz)

aa) Schutzbereich einschlägig (= erfasst fragliches Verhalten)

bb) Eingriff durch Regelung(en) des Gesetzes

b) Verfassungsmäßigkeit des Eingriffs (= des Gesetzes):

Einhaltung der für das Grundrecht maßgeblichen Schrankenregelung, formell

und materiell ordnungsgemäßes Gebrauchmachen von der

Grundrechtsschranke

aa) Ordnungsgemäßes Zustandekommen (Zuständigkeit, Verfahren,

Inkrafttreten; bei Bundesgesetzen Art. 70 ff. GG)

bb) Materielle Verfahrensmäßigkeit

(1) Kein Verstoß gegen Grundrecht(e)

a) Schrankenregelung, also Einschränkbarkeit des jeweiligen

Grundrechts; dabei die differenzierten Schranken-

regelungen beachten:

- Einfacher Gesetzesvorbehalt (z.B. Art. 2 Abs. 2 S. 3; 8

Abs. 2; 10 Abs. 2 S. 1 GG)

- Qualifizierter Gesetzesvorbehalt: Gesetz erfüllt

Qualifikationsmerkmale (z.B. Art. 11 Abs. 2; 13 Abs. 2

GG)

- Regelungsvorbehalt (z.B. Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG)

- Inhalts- und Schrankenbestimmung (z.B. Art. 14 Abs.

1 S. 2 GG)

- Schrankenvorbehalt der „allgemeinen Gesetze“ (z.B.

Art. 5 Abs. 2 GG)

- Verbal vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte:

Gesetz schützt Grundrechte Dritter und sonstige

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Verfassungsgüter (z.B. bei Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2

sowie Abs. 3; 5 Abs. 3 GG)

- Schrankentrias des Art. 2 Abs. 1 GG (insbes.:

„verfassungsmäßige Ordnung“)

(b) Beachtung der Gegenschranken (= Grenzen der

Einschränkbarkeit), insbes. Übermaßverbot (Verfolgung

eines verfassungslegitimen Ziels; Geeignetheit,

Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit des Gesetzes zur

Zielverwirklichung); äußerste Grenze: Art. 19 Abs. 2

GG)

(2) Kein Verstoß gegen andere Verfassungsnormen (insbes. die

Staatszielbestimmungen und Staatsstrukturmerkmale des Art. 20

GG, aber auch Art. 19 Abs. 1 S. 1 und 19 Abs. 1 S. 2 GG)

2. Prüfung bei Verfassungsbeschwerde gegen Einzelakt (Entscheidung der

Exekutive, zumeist gerichtlich bestätigt) aufgrund förmlichen Gesetzes

a) Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts (durch den Einzelakt)

aa) Schutzbereich einschlägig (= erfasst fragliches Verhalten)

bb) Eingriff durch den Einzelakt

b) Verfassungsmäßigkeit des Eingriffs: Es bedarf einer wirksamen

Rechtsgrundlage, und von dieser muss verfassungskonform Gebrauch

gemacht worden sein.

aa) Gültige Rechtsgrundlage

(1) In Betracht kommende Rechtsgrundlage für den Einzelakt

(2) Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage

(a) Formelle Verfassungsmäßigkeit

hier: vgl. oben 1. b) aa)

(b) Materielle Verfassungsmäßigkeit

(aa) Kein Verstoß gegen das zu prüfende (= vom

Einzelakt beeinträchtigte) Grundrecht

hier: Prüfung wie oben 1. b) bb) (1)

(bb) Kein Verstoß gegen andere Grundrechte

hier: Prüfung wie vorstehend (aa)

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(cc) Kein Verstoß gegen andere

Verfassungsnormen

hier: vgl. oben 1. b) bb) (2)

bb) Verfassungsmäßiges Gebrauchmachen von der Rechtsgrund-

lage:

Prüfung, ob bei Auslegung und Anwendung der

Rechtsgrundlage die Einwirkung (Ausstrahlungswirkungen;

wertsetzende Bedeutung) des Grundrechts (bzw. der

Grundrechte) und das einfache Recht beachtet worden sind.

Dabei besonders Problem bei Verfassungsbeschwerde, gegen

Gerichtsentscheidung: Abgrenzung der Kompetenzen zwischen

BVerfG und den Fachgerichten. Das BVerfG ist keine

„Superrevisionsinstanz“, sein Kontrollbereich ist umschrieben mit

der Formel von der Überprüfung der Verletzung „spezifischen

Verfassungsrechts“.

II. Prüfung von Gleichheitsgrundrechten

1. Feststellung, ob durch einen Akt öffentlicher Gewalt

a) entweder im wesentlichen Gleiches ungleich oder

b) im wesentlichen Ungleiches gleich behandelt ist. Wenn ja:

2. Rechtmäßigkeit der festgestellten Gleich- bzw. Ungleichbehandlung

a) Formelle Verfassungsmäßigkeit des (zugrunde liegenden) Gesetzes

s.o.

b) Materielle Verfassungsmäßigkeit

aa) Spezielle Differenzierungsverbote bzw. Sonderregelungen (z.B.

Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3, 6 Abs. 5, 33 Abs. 1 bis 3, 38 Abs. 1 S. 1

GG)

bb) Beim allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG: Prüfung,

ob die Gleich- bzw. Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt

ist. Orientierungsmaßstab ist der jeweilige Regelungszweck. Im

Falle der Ungleichbehandlung von Personengruppen müssen

zwischen den verschiedenen Gruppen von Normadressaten

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Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen,

dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen. Umgekehrt

müssen bei der Gleichbehandlung verschiedener

Gruppen solche Unterschiede fehlen, so dass eine unterlassene

Differenzierung gerechtfertigt ist.

Vgl. Schoch, Übungen im Öffentlichen Recht I. Verfassungsrecht und

Verfassungsprozessrecht, 2000, S. 105 ff.

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Fall 1

Die 15jährige Imke aus Dresden ist seit langem leidenschaftliche und geübte

Reiterin. Nachdem sie erst vor kurzem den Basis-Reiterpass erworben hat, begibt sie

sich nun in den Herbstferien auf ihren Lieblingsreiterhof nach Havixbeck in der alten

münsterländischen Heimat, um ihre „Reitkünste“ zu vervollkommnen.

Dort angekommen macht sie sich als erstes, wie es sich für eine geschulte Reiterin

gehört, mit dem geltenden Recht vertraut. Zu ihrem großen Erstaunen muss sie

dabei feststellen, dass das nordrhein-westfälische Landschaftsgesetz das Reiten im

Walde grundsätzlich nur auf solchen Wegen erlaubt, die als Reitwege

gekennzeichnet sind.

Als Tochter eines Jura-Professors fragt sie sich umgehend, ob sie die entsprechende

Vorschrift des Landschaftsgesetzes nicht in ihren Grundrechten verletzt.

Gegebenenfalls will sie zur Wahrung ihrer reiterlichen Freiheiten notfalls bis vor das

Bundesverfassungsgericht ziehen.

Da man dem Rat des Vaters in ihrem Alter ohnehin keinen großen Glauben schenkt,

wendet sie sich hilfesuchend an Sie als verfassungsrechtlich geschulte Studierende

des Bachelor-Studienganges „Law in Context“.

Was raten sie Imke?

Fall 2

Der A ist Geschäftsführer und mit einem Geschäftsanteil von 10.000,- EUR

Hauptgesellschafter einer Modellstrickwaren-GmbH. Als Geschäftsführer hat er

wiederholt Fragebögen der Handwerkskammer, zu deren Beantwortung er sich nicht

verpflichtet glaubt, nicht ordnungsgemäß ausgefüllt, sondern nach Vortrag der

Staatsanwaltschaft „mit ungenügenden, zynischen und teils völlig sinnlosen

Vermerken versehen“. Aus diesem Grunde wurden gegen die Gesellschaft zwei

Bußgelder von je 500,- EUR verhängt. Weil der A diese Bußgeldbescheide

verschuldet hat und der Gesellschaft damit einen Schaden von 1000,- EUR zufügte,

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ist gegen ihn wegen Organuntreue Anklage erhoben worden. In der

Hauptverhandlung ordnet der Amtsrichter die ärztliche Untersuchung des A zur

Prüfung seiner Zurechnungsfähigkeit an. Der Gerichtsarzt stellt nach ambulanter

Untersuchung einen Verdacht auf Erkrankung des zentralen Nervensystems fest; zur

Klärung hält er eine Blutuntersuchung und eine Untersuchung des Liquor (Gehirn-

und Rückenmarkflüssigkeit) für notwendig, wozu es eines Einstichs in den

Wirbelkanal mit einer langen Hohlnadel entweder im Bereich der oberen

Lendenwirbel (Lumbalpunktion) oder im Nacken zwischen Schädel und oberstem

Halswirbel (Okzipitalpunktion) bedarf. Nachdem das Amtsgericht durch Beschluss die

Liquorentnahme anordnet und das Landgericht die gegen diesen Beschluss

gerichtete Beschwerde des A verwirft, greift der A die genannten Beschlüsse vor

dem Bundesverfassungsgericht mit der Verfassungsbeschwerde an. Ist diese

begründet?

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Fall 3

Regierungsdirektor a. D. E ist ein Verfechter der strikten politischen Neutralität Deutschlands. Er setzt sich dafür ein, dass die Bundesrepublik aus EU und NATO austritt. E ist Vorsitzender des „Bundes neutrales Deutschland“ und wirbt in zahlreichen Vorträgen im In- und Ausland für seine Position. In den kommenden Wochen plant E eine Vortragsreise in die USA. Bei dieser Gelegenheit möchte er für seine Ideale werben. Leider ist sein Reisepass abgelaufen. Er beantragt deswegen die Verlängerung seines Reisepasses. Diese wird von der zuständigen Behörde unter Verweis auf § 7 I Ziffer 1 Passgesetz abgelehnt. Zur Begründung wird angeführt, dass die Reise des E erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährde. Angesichts der jetzigen politischen Situation sollen keine Zweifel an der politischen Zuverlässigkeit und Bündnistreue Deutschlands entstehen. Frühere Reisen des E nach S hätten jeweils diplomatische Verwicklungen zwischen der Bundesrepublik und den EU- bzw. NATO- Partnern mit sich gebracht. E meint, es könne nicht angehen, einen Bürger der Bundesrepublik an der Ausreise in ein Land seiner Wahl zu hindern. E hält die Entscheidung der Passbehörde für verfassungswidrig. Zu Recht? Gesetzestext (Auszug): § 7 I Passgesetz: „Der Pass ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber,

1. die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; (...).“

Lösungsskizze Fall 3 Die Entscheidung der Passbehörde ist verfassungswidrig, wenn E durch die angefochtene Maßnahme in seinen Grundrechten verletzt wird.

I. Verletzung des Art. 11 I GG Die Verweigerung der Passverlängerung könnte zunächst das Grundrecht des E aus Art. 11 I GG verletzen. Dazu müsste der Schutzbereich des Art. 11 I GG berührt sein. Fraglich ist, ob der Schutzbereich des Art. 11 I GG auch das Recht zur Ausreise umfasst. Art. 11 I GG regelt die sog. Freizügigkeit. Damit ist das Recht aller Deutschen gemeint, ihren Aufenthalt und Wohnsitz innerhalb des Bundesgebietes frei zu wählen und in dieses Gebiet einzureisen. Dieses Recht des E ist durch die angefochtene Maßnahme jedoch nicht betroffen. Diese verhindert lediglich, dass der E in die USA ausreisen kann. Zur Feststellung, ob die Ausreise dennoch unter den Schutzbereich des Art. 11 I GG fällt, ist eine Auslegung des Gesetzes erforderlich. Nach der grammatikalischen Auslegung ergibt sich, dass der Wortlaut eindeutig ist: Art. 11 I GG erfasst nur die „Freizügigkeit im Bundesgebiet“. Auch die historische Auslegung ergibt, dass der Verfassungsgeber die Ausreisefreiheit nicht durch Art. 11 I GG schützen wollte. Damit ist vorliegend der Schutzbereich des Art. 11 I GG bereits nicht berührt. Eine entsprechende Grundrechtsverletzung liegt mithin nicht vor.

II. Verletzung des Art. 2 I GG E könnte durch die Maßnahme aber in seinem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 I GG verletzt sein. 1. Schutzbereich Dann müsste wiederum zunächst der Schutzbereich des Grundrechts berührt sein. Nach heute h. M. schützt Art. 2 I GG als allgemeines Auffanggrundrecht die menschliche Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne. Die Vorschrift gewährt insofern das Recht, etwas zu tun oder nicht zu tun. Sie schützt vor staatlichen Belastungen aller Art. Dafür spreche die

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ursprüngliche Fassung des Wortlautes vom historischen Grundgesetzgeber, der eine Freiheit festschreiben wollte, bei der jeder „tun und lassen könne, was er will“. Außerdem erfordere der umfangreiche Schrankenvorbehalt (Schrankentrias) auch einen weiten Schutzbereich, da der Grundrechtsschutz sonst weitgehend leer liefe. Nach a. A. ist der Schutzbereich des Art 2 I GG eng zu ziehen. Danach sollen nur Handlungsweisen erfasst werden, die in ihrer Schutzbedürftigkeit den anderen Grundrechten entsprechen. Eine teleologische Auslegung von Art. 2 I GG ergebe, dass nicht jegliches Verhalten dem Schutz durch Grundrechte unterfallen solle, sondern nur Verhaltensweisen von einiger Erheblichkeit. Dieser Meinungsstreit ist dann zu entscheiden, wenn beide Meinungen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. (Nur in diesem Fall müsste ein Meinungsstreit entschieden werden; d. h. die Argumente abgewogen werden.) Hier kommt Meinung 1 zu dem Ergebnis, dass der Schutzbereich des Art. 2 I GG betroffen ist. Meinung 2 fragt, ob es sich um eine Handlungsweise handelt, die des Schutzes durch Grundrechte „würdig“ ist. Angesichts der Bedeutung der inländischen Reisefreiheit kann man davon ausgehen, dass die ausländische Reisefreiheit ebenfalls schutzwürdig ist. Beide Meinungen kommen zu einem Ergebnis. Der Streit muss demnach hier nicht entschieden werden.

Beachten Sie: Im Normalfall kann man ohne weitere Prüfung von dem weiten Begriff der allgemeinen Handlungsfreiheit ausgehen, der nunmehr absolut vorherrschend ist. Auf die abweichende Meinung muss nur dann eingegangen werden, wenn der Sachverhalt dazu Anlass gibt. Das heißt, wenn die Position von Meinung 2 in der Aufgabenstellung angesprochen wird, oder wenn es sich um ein Verhalten handelt, das wahrscheinlich nicht durch die enge Auslegung der allgemeinen Handlungsfreiheit geschützt werden würde (wie z. B. das Füttern von Tauben oder das Reiten im Wald).

Die Verweigerung der Passverlängerung macht es dem E faktisch unmöglich, in die unter Passzwang stehenden USA einzureisen. Die allgemeine Handlungsfreiheit des E ist daher betroffen. 2. Eingriff Die Maßnahme müsste darüber hinaus Eingriffscharakter haben. Dies ist klassischerweise dann der Fall, wenn die angefochtene Maßnahme ihrem Zwecke nach auf eine Beeinträchtigung des jeweiligen Schutzbereiches hin ausgerichtet ist, durch einen Rechtsakt erfolgt, sich unmittelbar auf den Grundrechtsträger bezieht und mit Befehl und Zwang angeordnet bzw. durchsetzbar ist (klassischer Eingriffsbegriff). Die Verweigerung der Passverlängerung erfolgte final zu dem Zwecke, unmittelbar dem E das begehrte Ausreisen unmöglich zu machen. Dieses Verbot ist auch durch Zwang durchsetzbar. Der Maßnahme ist daher unzweifelhaft Eingriffscharakter zuzusprechen. Beachten Sie: Weil die klassischen Eingriffmerkmale vorliegen, braucht hier auf den weiten Eingriffbegriff und seine möglicherweise zu beachtenden Einschränkungen im Rahmen der allgemeinen Handlungsfreiheit nicht eingegangen werden!

3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Fraglich ist, ob der Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Dies ist der Fall, wenn er den Anforderungen genügt, die das Grundgesetz an Eingriffe dieser Art stellt. Beachten Sie: Der Eingriff ist hier die Entscheidung der Behörde, E den Pass zu versagen, nicht das Passgesetz selbst.

a) Schranken

Als Schranken der allgemeinen Handlungsfreiheit nennt Art 2 I GG die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz. Rechte anderer im Sinne der Vorschrift sind alle von der Rechtsordnung anerkannten subjektiven Rechte. Diese Schranke greift hier nicht Platz. Die Belange der Bundesrepublik, welche durch die Versagung des Passes gesichert werden sollen, sind keine Individualrechte. Mit dem Sittengesetz sind die allgemein anerkannten Moral- und Wertvorstellungen als Schranke des Art. 2 I GG

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herangezogen. Auch diese Schranke greift hier nicht ein. Übrig bleibt allein die Schranke der „verfassungsmäßigen Ordnung“. Hierzu zählt die gesamte verfassungsmäßige Rechtsordnung, d. h. alle Rechtsnormen – Gesetze, Verordnungen, Satzungen, Gewohnheitsrecht –, die formell und materiell verfassungsmäßig sind. Daher ist zu klären, ob der Bescheid der Passbehörde zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört. Dies ist dann der Fall, wenn er sich auf ein verfassungsmäßiges Gesetz stützt und selbst verfassungsmäßig ist. b) Ermächtigungsgrundlage Zunächst müsste eine Ermächtigungsgrundlage für die Maßnahme vorliegen (→ Gesetzesvorbehalt). Der ablehnende Bescheid der Passbehörde stützt sich auf § 7 I Ziffer 1 PassG. Nach dieser Vorschrift ist der Pass zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Inhaber werde die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Eine Ermächtigungsgrundlage liegt vor.

c) Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage

Diese Norm müsste selbst formell und materiell verfassungsmäßig sein.

(1) Formelle Verfassungsmäßigkeit An der formellen Rechtmäßigkeit von § 7 I Ziffer 1 PassG bestehen keine Bedenken. Die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers für den Erlass ergibt ich aus Art. 73 Nr. 3 i. V. m. Art. 71 GG. (2) Materielle Verfassungsmäßigkeit (a) Bestimmtheitsgebot In materieller Hinsicht ist fraglich, ob die Vorschrift im Hinblick auf den relativ unkonkreten Wortlaut des Terminus „erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland“ den Erfordernissen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebotes genügt. Nach diesem Gebot, das einen Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips darstellt, ist dem Gesetzgeber jedoch nicht die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe untersagt. Erforderlich ist allein, dass die betr. Begriffe der Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte zugänglich sind, was bei § 7 I Ziffer 1 PassG der Fall ist.

(b) Verhältnismäßigkeit Beachten Sie: Bei § 7 I Ziffer 1 PassG handelt es sich nicht um eine sog. self-executing Norm. Das heißt das Gesetz allein verbietet kein Verhalten. Der eigentliche Eingriff erfolgt durch die Entscheidung der Behörde. Dennoch muss überprüft werden, ob das Gesetz verhältnismäßig ist. Dabei muss bedacht werden, dass es sich hier um eine abstrakte Überprüfung des Gesetzes handelt. Auf die Umstände des Einzelfalles kommt es nicht an. Das Gesetz müsste verhältnismäßig in den grundrechtlich geschützten Bereich eingreifen. Dies ist dann der Fall, wenn es einen legitimen Zweck verfolgt, es zur Erreichung des Zwecks geeignet ist, es darüber hinaus erforderlich und schließlich angemessen ist. Das PassG verfolgt den Zweck, die Sicherheit und das diplomatische Prestige der Bundesrepublik zu schützen. Dieser Zweck ist als legitim zu betrachten. Das Gesetz ist geeignet, wenn es den Zweck in irgendeiner Weise fördert. Durch das Gesetz können Störungen von Deutschen im Ausland verhindert werden. Das Gesetz ist demnach geeignet. Des Weiteren müsste es erforderlich sein. Es ist dann erforderlich, wenn kein milderes Mittel ersichtlich ist, was gleich wirksam den Zweck fördern würde. Als milderes Mittel könnte ein Redeverbot im Ausland in Betracht kommen oder eine polizeiliche Begleitung. Jedoch sind diese Mittel nicht gleich wirksam, da die Einhaltung nicht kontrolliert werden bzw. die deutsche Polizei nicht in anderen Ländern tätig werden kann. Das Gesetz ist also erforderlich. Schließlich müsste es angemessen (verhältnismäßig i. e. S.) sein. Dies ist dann der Fall, wenn eine Abwägung zwischen den Interessen, die hinter dem Eingriff stehen, und der grundrechtlichen Beeinträchtigung ergibt, dass das Ausmaß des Eingriffs nicht außer Verhältnis zu den grundrechtlich geschützten Beeinträchtigungen steht. Angesichts der schwerwiegenden Interessen der Bundesrepublik ( § 7 I Nr. 1 PassG betrifft auch Fälle der Spionage) ist der Eingriff wohl verhältnismäßig. Das Gesetz ist formell und materiell verfassungsmäßig. Beachten Sie: Das Zitiergebot nach Art. 19 I 2 GG gilt für Beschränkungen des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 I GG nicht (BVerfGE 10, 99).

18

d) Verfassungsmäßigkeit des Bescheides Fraglich bleibt daher allein, ob die zuständige Behörde die Ermächtigungsgrundlage auch verfassungsgemäß angewendet hat, d. h. die Maßnahme selbst verfassungsgemäß ist. (1) Verstoß gegen Normen außerhalb des Grundrechtskatalogs Ein Verstoß des Exekutivaktes gegen Verfassungsnormen außerhalb des Grundrechtskatalogs ist nicht erkennbar. (2) Verhältnismäßigkeit Fraglich ist, ob die Entscheidung der Behörde, dem E keinen neuen Reisepass auszustellen, verhältnismäßig ist. Die Maßnahme verfolgt das legitime Ziel, außenpolitische Irritationen zu verhindern. Da die Nichterteilung des Passes den E von der Vortragsreise abhält, ist die Maßnahme auch geeignet. Die oben angesprochenen milderen Mittel scheitern an den dargestellten Problemen und sind demnach nicht gleich geeignet. Die Maßnahme ist mithin auch erforderlich. Nun müsste die Maßnahme auch angemessen sein. Hier ist abzuwägen zwischen der Bedeutung der Reisefreiheit für E (Entfaltung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes, Nutzung der Meinungsfreiheit) und den Interessen der Bundesrepublik (Außenpolitische Reputation der BRD als verlässlicher Bündnispartner). Die dem Fall zugrundeliegende Entscheidung des BVerfG betrachtet die Maßnahme als verhältnismäßig. Jedoch muss bedacht werden, dass das Neutralitätsproblem in der Zeit dieser Entscheidung wohl bedeutsamer war. Deshalb ist hier auch ein anderes Ergebnis vertretbar. Je nach Argumentation ist die Maßnahme angemessen und damit verhältnismäßig oder nicht. Wenn eine Verhältnismäßigkeit bejaht wird, dann ist die Maßnahme nicht verfassungswidrig. E behauptet dann zu Unrecht, die Maßnahme sei verfassungswidrig. Ist die Maßnahme nicht verhältnismäßig, ist die Maßnahme verfassungswidrig. E behauptet dann zu Recht, die Maßnahme sei verfassungswidrig.

19

Meinungsfreiheit

Fall 4

Die 16jährige Schülerin S erschien im Unterricht mit einer Plakette, die die Aufschrift

„Stoppt die Kohl(a)era!“

trug. Der Aufforderung des Schulleiters, die Plakette abzulegen, leistete sie nicht

Folge. Daraufhin beschloss die Klassenkonferenz auf der Grundlage der

Allgemeinen Schulordnung (ASchO), S für zwei Wochen vom Unterricht

auszuschließen. § 14 I ASchO bestimmt, dass Schüler bis zu zwei Wochen vom

Unterricht ausgeschlossen werden können, wenn die Aufrechterhaltung der

Schulordnung oder der Erziehungszweck dies gebietet.

S beruft sich auf ihr Grundrecht der Meinungsfreiheit. Mit Grund?

Fall 5

Der Literaturkritiker K veröffentlichte in dem Literaturmagazin M anlässlich einer

Neuausgabe von Werken des im Jahre 1985 verstorbenen Schriftstellers Johannes

M. eine Kurzbesprechung seines Romans „Am Ende der Straße“. Die Besprechung

hat folgenden Wortlaut:

Johannes M. Am Ende der Straße Werke 1951-54

„Es ist schon schlechthin phantastisch, was für ein steindummer, kenntnisloser und

talentfreier Autor Johannes M. war: Er war, entgegen der noch heute verbreiteten

Meinung, auch einer der verlogensten, ja korruptesten. Dass ein derartiger Knallkopf

den Nobelpreis erringen durfte; dass Hunderttausende Idioten jahrzehntelang den

häufig widerwärtigen Dreck weglasen, dass heute noch auf eben ihn Stiftungshäuser

erbaut werden – ist das nicht alles wunderbar?“

20

S, der Sohn des verstorbenen Johannes M, ist empört und verklagt den K auf

Unterlassung der Äußerung. K wird auf der Grundlage der §§ 12, 862, 1004 BGB

i.V.m. Art. 1 I GG letztinstanzlich unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe

von 250.000 EUR verurteilt, die folgenden Äußerungen zu unterlassen:

1. Johannes M sei ein „steindummer, kenntnisloser und talentfreier“ Autor

gewesen;

2. er sei „einer der verlogensten, ja korruptesten“ Autoren gewesen;

3. bei seinen Werken handele es sich um „häufig widerwärtigen Dreck“.

K fühlt sich in seiner Meinungsfreiheit verletzt. Zu Recht?

Fall 6

A hat als Richter gemeinsam mit 19 anderen Richtern in einer Tageszeitung unter

der Überschrift „20 Richter gegen Auslandseinsätze der Bundeswehr“ eine

namentlich unterzeichnete Anzeige aufgegeben. Darin wurde die Politik der

Bundesregierung zum Einsatz von Bundeswehrsoldaten im Ausland bei

friedenssichernden Missionen kritisiert und als verfassungswidrig dargestellt, weil die

Bundeswehr nach Art. 87a GG nur zu Verteidigungszwecken eingesetzt werden darf.

Die Anzeige enthielt außerdem scharfe Angriffe auf den Bundesaußenminister.

Die zuständige Dienstbehörde hatte bereits vor der Veröffentlichung der Anzeige die

Richter darauf hingewiesen, dass eine Bezugnahme auf ihr Amt der gesetzlich

gebotenen Zurückhaltung bei politischer Betätigung von Richtern widerspreche (§ 39

DRiG). Das stelle die Verletzung einer Dienstpflicht dar. Nach Erscheinen der

Anzeige und vorheriger Anhörung ermahnte die Dienstaufsichtsbehörde den A auf

der Grundlage von § 26 II DRiG aufsichtsrechtlich, künftig die gesetzlich gebotene

Mäßigung und Zurückhaltung bei politischer Betätigung zu wahren.

A macht geltend, dass es sich schließlich um eine private Äußerung handelte und die

Allgemeinheit doch keine unkritischen Richter verlangen könne. Deshalb verletzten

ihn das gesetzliche Zurückhaltungsgebot des § 39 DRiG und die Ermahnung in

21

seinem Grundrecht der freien Meinungsäußerung. Stimmen Sie der

Rechtsauffassung des A zu?

§ 39 DRiG Wahrung der Unabhängigkeit

Der Richter hat sich innerhalb und außerhalb seines Amtes, auch bei politischer

Betätigung, so zu verhalten, dass das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht

gefährdet wird.

22

Berufsfreiheit

Fall 7 (nach BVerfGE 13, 97):

Nach § 1 der Handwerksordnung (HandwO) ist denjenigen die Führung eines

selbstständigen Handwerksbetriebes gestattet, die in die Handwerksrolle eingetragen

sind. In die Handwerksrolle wird wiederum nur eingetragen, wer die Meisterprüfung

bestanden hat (§ 7 I HandwO).

Handwerksgeselle G ist durch die Meisterprüfung gefallen, weil er den Prüfungsteil

„betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse“ nicht bestanden

hat. Aus diesem Grund wird ihm auch von der zuständigen Behörde die Eintragung

in die Handwerksrolle verwehrt. G, der sich dennoch als Gerüstbauer selbstständig

machen möchte, meint, die Handwerksordnung verletze ihn in seiner Berufsfreiheit,

da sie für den selbstständigen Betrieb eines Handwerks auch betriebswirtschaftliche

Kenntnisse verlangt. Schließlich könnten viele andere Berufe ohne jegliche

betriebswirtschaftliche Kenntnisse ausgeübt werden, wie zum Beispiel Arzt,

Rechtsanwalt oder Professor für Politikwissenschaften.

Ist G durch Ablehnung der Eintragung in die Handwerksrolle in seinem Grundrecht

aus Art. 12 I GG verletzt?

Fall 8

Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als Sanitätsgefreiter betätigte sich der greise

S bereits seit vielen Jahren als Helfer in allen Fragen von Gesundheitsvorsorge und

Krankheiten. Seine unkonventionellen, natürlichen Heilmethoden haben schon

verblüffende Erfolge gezeigt und dem S einen großen Stamm treuer Patienten

gebracht, mit deren nach eigenem Belieben gezahlten Vergütungen er seine Rente

aufbessert.

Vom Bundestag wird nun ein Gesetz beschlossen, mit dem die berufsmäßige

Ausübung der Heilkunde reglementiert werden soll. S glaubt zwar nicht, dass er

deswegen seine Tätigkeit künftig einstellen müsse, denn er gebe seine

heilkundlerischen Ratschläge und Hilfen ja nicht berufsmäßig, sondern nur aus

23

Nächstenliebe und eigener Freude. Anlass zu Zweifeln bekommt er jedoch, als er in

der Zeitung liest, dass nach dem Gesetz nun für die Ausübung der Heilberufe eine

Zulassungsprüfung verlangt werde, bei welcher der Bewerber gewisse medizinische

Grundkenntnisse nachweisen müsse, und man nur noch dort Heilkunde betreiben

dürfe, wo ein Mangel an ärztlicher Versorgung bestehe.

Ist das vom Bundestag beschlossene Gesetz mit Art. 12 I GG zu vereinbaren?

Fall 9 ( nach BVerfGE 103, 172)

A, ein 56jähriger Oberarzt, empfand die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses an

einem Universitätsklinikum aufgrund bestehender fachlicher und menschlicher

Spannungen als belastend und kündigte. In der Folge beantragte er die Zulassung

als Vertragsarzt in der gesetzlichen Krankenversicherung; eine solche Zulassung

wird längstens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres erteilt.

Die auf einer ordnungsgemäßen gesetzlichen Grundlage beruhende

Zulassungsverordnung für Vertragsärzte schließt jedoch die Zulassung von Ärzten,

die das 55. Lebensjahr vollendet haben, aus. Aus diesem Grund wurde A´s

Zulassung abgelehnt. A sieht in den Vorschriften der Zulassungsverordnung eine

Verletzung seiner Berufsfreiheit.

Verletzt die Zulassungsverordnung A in seiner Berufsfreiheit?

Fall 10 (nach BVerfG DVBl. 2000, 1569)

Das Spielkasino im Bundesland B wird von der Casino-GmbH betrieben. Der

Gesetzgeber des Bundeslandes B verabschiedete ein Änderungsgesetz zum

Spielbankgesetz, nach dem in Zukunft nur noch Unternehmen in öffentlicher

Trägerschaft Spielcasinos betreiben dürfen. Alle bisherigen Spielbankkonzessionen

verlieren am 1. Januar 2012 ihre Gültigkeit. Der Gesetzentwurf war damit begründet

worden, dass durch die öffentliche Trägerschaft Gefahren wie Spielsucht und

Vermögensverfall, die der Bevölkerung und den Spielern drohen, effektiv abgewehrt

werden. Zudem sollten die erzielten Einnahmen für die Förderung öffentlicher

Zwecke verwendet werden und auf diese Weise der Allgemeinheit zu Gute kommen.

24

Der Geschäftsführer X der Casino-GmbH ist der Auffassung, dass diese neue

gesetzliche Regelung die GmbH in ihrem Grundrecht aus Art. 12 I GG verletze.

Ist die Auffassung des X zutreffend?

25

Eigentumsgarantie

Fall 11

E möchte auf seinem Grundstück eine Kiesbaggerei im Grundwasserbereich (sog.

Nassauskiesung) betreiben. Die zuständige Behörde teilt E mit, dass die nach dem

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dafür erforderliche Genehmigung nicht erteilt werde,

da eine Gefährdung des Grundwassers zu besorgen sei. E ist der Meinung, dass er

als Grundeigentümer auch ohne behördliche Genehmigung zur

Grundwasserbenutzung berechtigt sei.

Fall 12

M bewohnt seit vielen Jahren als Mieter eine Wohnung im Hause der E. E kündigt

das Mietverhältnis mit der Begründung, sie benötige die von M bewohnte Wohnung

für eigene Zwecke. M meint durch die Kündigung in seinem Eigentumsrecht verletzt

zu sein.

Fall 13

F und M haben vor wenigen Wochen geheiratet. M ist in der gesetzlichen

Rentenversicherung versichert. F ist nicht erwerbstätig. Aus der Zeitung erfahren

beide von den Plänen des Gesetzgebers, die Hinterbliebenenrente in der

gesetzlichen Rentenversicherung abzuschaffen. Sie glauben, dadurch in ihren

verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrechten verletzt zu werden.

Fall 14

Die Gemeinde G verpachtet seit vielen Jahren mit Gewinn landwirtschaftliche

Flächen, die als Rebgelände und zum Obstanbau verwendet werden. Als die

Nachbargemeinde N die Errichtung einer großangelegten Müllverbrennungsanlage

genehmigt, erhebt G Einwände. Es seien schädliche Veränderungen der

klimatologischen und ökologischen Verhältnisse zu erwarten. Die landwirtschaftlichen

Flächen der G würden dadurch entwertet. G meint, sich auf die Eigentumsgarantie

26

des Art. 14 I 1 GG berufen zu können. Soweit eine Gemeinde Grundeigentümerin sei

und ihre Eigentum nicht unmittelbar zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben,

sondern wie eine Privatperson nach privatwirtschaftlichen Grundsätzen nutze, müsse

ihr der Schutz des Art. 14 GG zustehen.

Fall 15

K ist Eigentümer eines palastartigen Gebäudes mit einer Nutzfläche von ca. 950 m2

aus der Gründerzeit im Bundesland R. Wegen des öffentlichen Interesses am Erhalt

dieses kulturhistorisch wertvollen Gebäudes hat die zuständige Behörde dieses nach

den Vorschriften des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes des Landes förmlich unter

Schutz gestellt. Das Gesetz sieht vor, dass solche förmlich unter Schutz gestellten

Kulturdenkmäler vom Eigentümer erhalten und gepflegt werden müssen. Eine

Beseitigung kann ausschließlich im öffentlichen Interesse genehmigt werden.

Eigentümerinteressen bleiben dabei unberücksichtigt. Für den Fall, dass eine

denkmalschutzrechtliche Maßnahme „in sonstiger Weise enteignend“ wirkt, sieht das

Gesetz eine angemessene Entschädigung des Eigentümers vor.

K gelingt es trotz intensiver Bemühungen nicht, das Gebäude einer wirtschaftlich

sinnvollen Nutzung zuzuführen. Die Erhaltung der Bausubstanz erfordert einen

enormen Energie- und Instandsetzungsaufwand, für den K erhebliche Mittel

aufbringen muss. K beantragt, die Beseitigung des Gebäudes zu genehmigen. Sein

Antrag wird unter Hinweis auf die Bestimmungen des Denkmalschutz- und

-pflegegesetzes abgelehnt. Mit einer Entschädigung in Geld will sich K nicht

zufrieden geben.

Fall 16

Der Bundestag beschließt im Zuge der Maßnahmen zur Herstellung der deutschen

Einheit unmittelbar durch Gesetz die Enteignung bestimmter näher bezeichneter

Flächen, die für den Bau einer wichtigen Ost-West-Autobahn benötigt werden.

27

Fall 17

Ein Enteignungsgesetz sieht vor, dem Eigentümer eine „angemessene

Entschädigung“ zuzubilligen, wenn er unzumutbar in seinem Eigentum betroffen wird.

Fall 18

Das Land Baden-Württemberg erlässt ein Gesetz, das wegen der herausragenden

Bedeutung des Unternehmens im gesamten Landesgebiet Enteignungen zugunsten

der Daimler-Chrysler-AG ermöglicht.

Fall 19

Auf dem Gelände des Münchener Hauptbahnhofs veräußert die Deutsche Bahn AG

Flächen, die sie nicht mehr für den Bahnbetrieb benötigt. Die A-GmbH, die zur Zeit

der Weimarer Republik Eigentümerin dieser Flächen war und beim Bau der

Bahnanlagen enteignet worden war, erhebt Anspruch auf Rückübertragung.

Fall 20

Die Einfahrt des schlossartigen Landhauses des E ist von einer selten hohen und

sehr schönen Buchshecke flankiert. Vorfahren von E haben sie nicht nur aus

ästhetischen, sondern auch aus wirtschaftlichen Gründen gepflanzt: Der langsam

wachsende Buchs hat ein außerordentlich festes Holz, das schon immer für die

Herstellung mancher Produkte unentbehrlich und entsprechend teuer war.

Inzwischen ist der Preis für Buchsholz weiter erheblich gestiegen. E, der in

finanziellen Schwierigkeiten und der Buchshecke außerdem überdrüssig ist, will das

Holz abschlagen lassen und verkaufen. Die für Natur- und Landschaftsschutz

zuständige Behörde erfährt von diesem Vorhaben und setzt die Buchshecke als

Naturdenkmal fest. Damit ist das Verbot des Abholzens verbunden (vgl. z.B. §§ 22,

34 III Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen [LG NW]). Die Zahlung einer

Entschädigung lehnt die Behörde ab.

Wie ist die Rechtslage nach Art. 14 GG?

28

Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit

Fall 21

G gründet eine GmbH, in der er der einzige Gesellschafter ist. Als das LG, in dessen

Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, die Ein-Mann-GmbH nach § 61 GmbHG durch

Urteil auflöst, hält G dies für einen Verstoß gegen Art. 9 I GG. Kann sich die Ein-

Mann-GmbH auf die Vereinigungsfreiheit berufen?

Fall 22

Das Aktionsbündnis „Anti-Hartz IV e.V.“ (A) wendet sich gegen den sog. Sozialabbau

für Langzeitarbeitslose und ruft zu einer Demonstration vor dem Reichstag auf. Diese

wird vom Polizeipräsidenten verboten. A sieht sich durch das Verbot unter anderem

in Art. 9 I GG verletzt. Liegt ein Eingriff in die Vereinigungsfreiheit des Vereines vor?

Fall 23

Nach § 2 I IHK-G sind alle Gewerbetreibende verpflichtet, Mitglied der örtlichen

Industrie- und Handelskammer (IHK) zu sein, in der sie nach § 3 II, III IHK-G

Kammerbeiträge zahlen müssen. Unter Berufung auf das Recht der negativen

Vereinigungsfreiheit wendet sich die Versicherungsmaklerin V gegen die

Zwangsmitgliedschaft in der Kammer und weigert sich, Kammerbeiträge abzuführen.

Verstößt die Mitgliedschaft in der IHK gegen Art. 9 I GG?

Fall 24

Die extremistische Religionsgemeinschaft „Kalifatsstaat“ (K) des selbsternannten

„Kalifen von Köln“ strebt eine islamistische Ordnung auf Grundlage der Scharia mit

dem Endziel der Weltherrschaft des Islam an. Sie hält Demokratie mit dem Islam für

unvereinbar und für verderblich, ruft zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dem

politischen Gegner auf und agitiert in aggressiver Weise gegen die laizistische Türkei

und gegen Israel. Das Bundesministerium des Innern erlässt eine Verbots- und

Auflösungsverfügung gegenüber dieser Vereinigung mit der Begründung, sie sei

29

gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung

gerichtet. Kann sich das Verbot von K auf Art. 9 II GG stützen?

Fall 25

Auf Grund der Umstellung auf rechnergesteuerte Textsysteme im Bereich der

Druckindustrie sind viele Arbeitsplätze der Maschinensetzer bedroht. Die

Gewerkschaft G fordert daher den Abschluss von Rationalisierungsschutzabkommen

und unterstreicht ihre Forderungen mit Streiks in mehreren Betrieben, an denen sich

4300 Arbeitnehmer beteiligen. Die Arbeitgeber reagieren hierauf mit der Aussperrung

von 130.000 Beschäftigten. G hält die Aussperrung für unverhältnismäßig und daher

für verfassungswidrig. Zu Recht?

Fall 26

Arbeitnehmer und Gewerkschaftsmitglied A verteilt in seinem Betrieb während der

Arbeitszeit Flugblätter der Gewerkschaft G. Der Arbeitgeber erteilt ihm daraufhin eine

Abmahnung, die zur Personalakte genommen wird. Die hiergegen eingereichte

Klage vor den Arbeitsgerichten wurde letztinstanzlich vom BAG mit der Begründung

abgewiesen, A könne sich für seine Werbeaktion nicht auf Art. 9 III GG berufen.

Kann sich A auf Art. 9 III GG berufen, um in seinem Betrieb für seine Gewerkschaft

zu werben?

Fall 27

Das Unternehmen U ist Mitglied der tarifschließenden Arbeitgebervereinigung und

vergütet seine Auszubildenden grundsätzlich nach dem zwischen den Tarifparteien

geschlossenen Tarifvertrag über Ausbildungsvergütungen dieser Branche. U

beabsichtigt über seinen Bedarf hinaus Ausbildungsplätze anzubieten, allerdings mit

der Maßgabe, dass die Bewerber nicht gewerkschaftlich organisiert sind, damit sie

auf einen Teil der tariflichen Leistungen verzichten. Darf U die fehlende

Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft bei der Einstellung von zusätzlichen

Auszubildenden als Einstellungskriterium wählen?

30

Fall 28

Bei der früheren Deutschen Postgewerkschaft (DPG) waren sowohl Arbeitnehmer als

auch Beamte der Deutschen Bundespost (DBP) organisiert. Sie führte 1980 einen

Arbeitskampf durch, in dessen Verlauf 75 Postämter bestreikt wurden. Der für die

DBP damals zuständige Bundespostminister ordnete zur Minderung der durch den

Streik anfallenden Betriebsstörung an, beamtete Kräfte zur Mehrarbeit

heranzuziehen. Die DPG hält dies für unzulässig. Verstößt der Einsatz von Beamten

als Streikbrecher gegen die Koalitionsfreiheit?

31

Art. 9 GG

Allgemeine Vereinigungsfreiheit

(Art. 9 Abs. 1 GG)

Koalitionsfreiheit

(Art. 9 Abs. 3 GG)

Individualfreiheitsrecht

Kollektives Freiheitsrecht

Institutsgarantie des Tarifvertragssystems

Unmittelbare Drittwirkung (Art. 9 Abs. 3 S. 2 GG)

32

Allg. Handlungsfreiheit; Allg. Persönlichkeitsrecht; Menschenwürde

Fall 29

§ 14 Einsatzmaßnahmen….

(1) Zur Verhinderung des Eintritts eines besonders schweren Unglücksfalles

dürfen die Streitkräfte im Luftraum Luftfahrzeuge abdrängen, zur Landung

zwingen, den Einsatz von Waffengewalt androhen oder Warnschüsse

abgeben.

(2) 1Von mehreren möglichen Maßnahmen ist diejenige auszuwählen, die den

Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten

beeinträchtigt. 2Die Maßnahme darf nur solange und soweit durchgeführt

werden, wie ihr Zweck es erfordert. 3Sie darf nicht zu einem Nachteil

führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(3) Die unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ist nur zulässig, wenn nach

den Umständen davon auszugehen ist, dass das Luftfahrzeug gegen das

Leben von Menschen eingesetzt werden soll, und sie das einzige Mittel zur

Abwehr dieser gegenwärtigen Gefahr ist.

Fall 30

Anfang Oktober wurde die nach einem Verkehrsunfall schwer verletzte, in der 15.

Woche schwangere M in die Erlanger Universitätsklinik eingeliefert. Kurz darauf

wurde ihr Hirntod festgestellt. Um das Kind zu retten, wurden die Apparate, an die die

Tote angeschlossen war, nicht abgestellt. Die Ärzte planten nach Gesprächen mit

den Eltern der Toten (der Vater des Kindes war nicht bekannt), die Körperfunktionen

der Toten ungefähr 4 Monate lang aufrecht zu erhalten. Etwa in der 32.

Schwangerschaftswoche sollte dann versucht werden, das Kind durch einen

Kaiserschnitt zur Welt zu bringen. Bis dahin sollte die Tote künstlich ernährt werden.

Außerdem wurde der Leichnam bewegt, gestreichelt und mit ihm gesprochen, um für

die Leibesfrucht möglichst „normale“ Bedingungen zu schaffen. Ähnliches hatte man

auch schon im Ausland durchgeführt, allerdings nie über einen so langen Zeitraum

hinweg. Die dabei geborenen Kinder sind Presseberichten zufolge körperlich und

33

psychisch wohlauf. Die Erlanger Ärzte waren zuversichtlich, auch das Kind der M

gesund zur Welt zu bringen. Doch diese Zuversicht trog: Mitte November kam es zu

einem Spontanabort. Daraufhin wurden die Geräte abgeschaltet und Mutter und Kind

gemeinsam begraben.

Wie ist der Fall im Hinblick auf die Menschenwürde der M zu beurteilen?

34

Gleichheitsrechte

Fall 31

Aufgrund des StVG erlässt der Bundesminister für Verkehr eine „Verordnung zur

Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße“. Danach dürfen

Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, mit einem zulässigen

Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber sowie Anhänger hinter Lastwagen auf

Bundesautobahnen zu bestimmten Zeiten nicht verkehren. Diese Sperrzeiten

betreffen fünf aufeinanderfolgende Wochenenden (Sonnabendmittag bis

Sonntagabend) in der Hauptreisezeit.

Der Güterfernverkehrsunternehmer U macht geltend, dass die Verordnung seine vom

Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit verletze. Sie könne ihren Zweck nicht erfüllen

und greife überdies tief in die Interessen des Güterfernverkehrs ein. Sie verletze

zudem den Gleichheitssatz, weil sie den Schwerlastverkehr grundlos einer

benachteiligenden Regelung unterwerfe.

Prüfen Sie, ob die von U geltend gemachten Grundrechtsverletzungen durchgreifen.

Fall 32

Der Sächsische Landtag verabschiedet nach ordnungsgemäßem

Gesetzgebungsverfahren das folgende Gesetz:

§ 11 [Feuerwehrdienstpflicht] Feuerwehrdienstpflichtig sind alle männlichen

Gemeindeeinwohner zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 50.

Lebensjahr, sofern sie nicht nachweisen, dass sie den gesundheitlichen

Anforderungen des Feuerwehrdienstes nicht gewachsen sind.

§ 37 [Feuerwehrabgabe] (1) 1Die Gemeinden können aufgrund einer Satzung eine

Feuerwehrabgabe als Ausgleich für die Nichtheranziehung erheben. 2Das

Aufkommen darf nur für Zwecke der Feuerwehr verwendet werden.

35

(2) Abgabepflichtig sind alle Personen, die nach § 11 feuerwehrdienstpflichtig sind

und bei Beginn des Haushaltsjahres in der Gemeinde wohnen.

E hält das Gesetz für grundgesetzwidrig; die Feuerwehrdienstpflicht und demzufolge

auch die daran anknüpfende Feuerwehrabgabepflicht sei eine nach dem

Grundgesetz unzulässige Diskriminierung von Männern.

Trifft diese Aussage zu?

Fall 33

Die in der Stadt S ansässige Wäscherei Müller & Co. OHG beschäftigt 35 Arbeiter,

darunter befinden sich 15 Frauen. Der Betrieb der Wäscherei macht es erforderlich,

auch nachts zu arbeiten. Für die Nachtschichten werden regelmäßig nicht nur die

männlichen, sondern auch alle weiblichen Arbeiterinnen eingeteilt. Die zuständige

Behörde erfährt von dieser Praxis und belegt die OHG in einem

Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen der Beschäftigung weiblicher Arbeiterinnen

zur Nachtzeit mit einem Bußgeld. Zur Begründung führt die Behörde aus, die Praxis

der OHG, weibliche Arbeiterinnen auch nachts zu beschäftigen, verstoße gegen das

Nachtarbeitsverbot des § 19 der Arbeitszeitordnung (AZO). Die OHG legt gegen den

Bußgeldbescheid Widerspruch ein, dem jedoch nicht abgeholfen wird. Die daraufhin

erhobenen Klagen beleiben bis zur letzten Instanz erfolglos. Die OHG legt

Verfassungsbeschwerde gegen das letztinstanzliche Urteil und den Bußgeldbescheid

ein.

Arbeiterin A, die verheiratet ist und zwei kleine Kinder hat, arbeitet ebenfalls bei der

Wäscherei Müller & Co. OHG. Sie wird von der Wäscherei nach Erlass des

Bußgeldbescheides nur noch tagsüber eingesetzt, was eine erhebliche finanzielle

Einbuße für sie zur Folge hat, da sie bisher einen Großteil ihres Lohnes durch die

nächtliche Arbeit verdient hat. A fühlt sich gegenüber ihren männlichen Kollegen

ungerecht behandelt und legt ebenfalls Verfassungsbeschwerde ein.

Sind die Verfassungsbeschwerden der OHG und der A begründet?

36

§ 19 AZO

(1) Arbeiterinnen dürfen nicht in der Nachtzeit von 20 bis 6 Uhr und an den Tagen

vor Sonn- und Feiertagen nicht nach 17 Uhr beschäftigt werden.

(2) 1In mehrschichtigen Betrieben dürfen Arbeiterinnen bis 23 Uhr beschäftigt

werden. 2Nach vorheriger Anzeige an das Gewerbeaufsichtsamt kann die

Frühschicht regelmäßig frühestens um 5 Uhr beginnen, wenn die Spätschicht

entsprechend früher endet. 3Das Gewerbeaufsichtsamt kann zulassen, dass

die Spätschicht regelmäßig spätestens um 24 Uhr endet, wenn die

Frühschicht entsprechend später beginnt.

37

Staatsbegriff

Fall 34: „Fürstentum Sealand“ (VG Köln, DVBl 1978, 510 f.)

Außerhalb der Hoheitsgewässer von Großbritannien befindet sich eine ehemalige

englische Flakstellung. Es handelt sich um eine 1.300 m2 große künstliche Insel, die

mit starken Pfeilern am Meeresgrund befestigt ist. Ein britischer Major besetzte die

Insel mit ca. 100 Personen, die sich zeitweise und vornehmlich, um der Verpflichtung

zu Steuerzahlung zu entgehen, dort aufhielten und rief das Fürstentum „Sealand“

aus. Er gab seinem „Staat“ eine Verfassung, ernannte sich selbst zum

Staatsoberhaupt und verlieh den 100 Personen die sealändische

Staatsangehörigkeit.

38

Demokratieprinzip

Übersicht zu den wichtigsten Arten der Demokratie

Quelle: Hendler, Staatsorganisationsrecht, 2. Aufl., 2003, S. 8

Nähere Charakterisierung des Modells der repräsentativen Demokratie

Quelle: Hendler, Staatsorganisationsrecht, 2. Aufl., 2003, S. 8

39

Übersicht zu den plebiszitärdemokratischen Elementen im Grundgesetz

Quelle: Hendler, Staatsorganisationsrecht, 2. Aufl., 2003, S. 9

Plebiszitärdemokratische Instrumente

Quelle: Hendler, Staatsorganisationsrecht, 2. Aufl., 2003, S. 10

40

Parlamentarische Demokratie I

Fall 35

Kurz vor der bevorstehenden Landtagswahl ließ der Umweltminister des Landes X

eine Anzeigenserie in zwei Tageszeitungen unter Einsatz staatlicher Mittel

veröffentlichen. Das Verbreitungsgebiet dieser Zeitungen deckte insgesamt das Land

X ab. Die Anzeigen enthielten in 12 Folgen verschiedene Hinweise an die Bürger zur

Müllvermeidung und zur Wiederverwertung von Abfällen („Müllspartipps“) und

endeten jeweils mit der Formulierung „… rät der Umweltminister des Landes X“. Die

Gesamtausgaben der Kampagne beliefen sich auf fast 2,5 Mio. EUR. Die

Oppositionspartei O sieht in dieser Anzeigenserie einen Eingriff in den Wahlkampf,

da der Umweltminister der Regierungspartei R angehöre. Ist die Anzeigenserie mit

dem Demokratieprinzip und dem Grundsatz der Chancengleichheit zu vereinbaren?

Fall 36

Die Bürgervereinigung „Mehr Grün für Riesa“ agiert politisch im Raum von Riesa und

möchte bei der nächsten Kommunalwahl dort kandidieren. Die Bürgervereinigung hat

sich voll und ganz dem Umweltschutz verschrieben. Sie will vor allem den

Grünflächenanteil in Riesa beträchtlich erhöhen. Sie möchte wissen, ob sie „Partei“

im Sinne des GG ist.

Fall 37

An der nächsten Bundestagswahl möchte auch die „Partei Deutscher Lehrer“ (PDL)

teilnehmen und wenn möglich gewählt werden. A, der Mitglied der Z-Partei ist, meint,

diese Vereinigung sei keine Partei i.S.d. § 2 I ParteiG, da sie sich nicht auf das

Gemeinwohl verpflichte, sondern nur die Interessen einer bestimmten

Bevölkerungsgruppe vertrete. Zu Recht?

41

Fall 38

Die Stadt S vermietet in der Wahlkampfzeit immer ihre stadteigene Mehrzweckhalle

(Stadthalle) an die Parteien für Wahlveranstaltungen. Die rechtsextreme D-Partei

beantragt daher die Nutzung dieser Halle für die Wahlkampfsaison. Die

Stadtverwaltung lehnt dies mit der Begründung ab, dass die Partei verfassungswidrig

sei. Außerdem bestehe die Gefahr, dass die Anhänger der Partei und die eventuell

zu erwartenden Gegner der Partei bei Auseinandersetzungen die Halle bzw. das

Inventar beschädigen. Kann die D-Partei dennoch die Nutzung der Halle verlangen?

Fall 39

Im Verfassungsschutzbericht 2007 war zu lesen, dass die N-Partei „eine Partei mit

verfassungsfeindlicher Zielsetzung sei, die rechtsradikal ist und eine Gefahr für die

freiheitlich-demokratische Grundordnung darstelle“. Daraufhin erließ die Stadt D

unter Hinweis auf Art. 9 I GG ein Verbot dieser Partei in D und untersagte ihr jegliche

politische Betätigung. Zu Recht?

42

Parlamentarische Demokratie II

Fall 40 (BVerfGE 80, 188)

A ist Mitglied der B-Partei und Mitglied des Deutschen Bundestages. Er gehörte

zunächst der Fraktion der B-Partei an. Von dieser wurde er als Mitglied des

Innenausschusses und des Gemeinsamen Ausschusses gemäß Art. 53a GG

benannt, außerdem war er stellvertretendes Mitglied des Rechtsausschusses.

Nach Streitigkeiten mit seinem Landesverband trat A aus der B-Partei aus. Daraufhin

wird er aus der Fraktion ausgeschlossen. Seine Ausschusssitze verliert er an andere

von der Fraktion der B-Partei benannte Mitglieder.

In einem Ordnungsstreitverfahren wendet sich A gegen den Verlust seiner

Ausschusssitze. Mit Erfolg?

Fall 41

A wird als Mitglied der Y-Partei in den Bundestag gewählt. Vor der ersten Sitzung

des Bundestages führt die Y-Partei eine Fraktionsbesprechung durch. Um ein

einheitliches Auftreten der Fraktion, insbesondere eine einheitliche Stimmabgabe bei

Abstimmungen zu erreichen, wird festgelegt, dass ein gegen die Vereinbarung einer

einheitlichen Stimmabgabe verstoßender Abgeordneter sein Parteiamt verliert.

Im Bundestag wird über den geänderten § 218 StGB abgestimmt. Die Y-Fraktion

nimmt, wie vereinbart, den Gesetzesvorschlag an. A kann dies nicht mit seinem

Gewissen vereinbaren und stimmt dagegen. Daraufhin verliert er sein Amt als

Schatzmeister der Partei.

A möchte gerichtlich feststellen lassen, dass er sein Amt als Schatzmeister nicht

verloren hat.

Abwandlung: In der Fraktionsvereinbarung wird festgelegt, dass ein gegen die

Festlegung zur einheitlichen Stimmabgabe verstoßender Abgeordneter eine Strafe in

43

Höhe von 500,- Euro in eine dafür vorgesehene Kasse zahlen muss. Bei der

Abstimmung über die Änderung des § 1 II Nr. 3 HBG a. F. stimmt B, auch Mitglied

der Y-Fraktion, nicht mit der Fraktion.

Muss B die Strafe bezahlen?

Fall 42 (BVerfGE 77, 1)

Nachdem der Verdacht aufgekommen ist, dass die gemeinnützige Wohnungs- und

Siedlungsgesellschaft „Neue Heimat“ gegen Bundesrecht, insbesondere gegen das

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und das Wohnungsbauförderungsgesetz

verstoßen haben soll, setzte der Bundestag gemäß Art. 44 GG zur Klärung der

Angelegenheit einen Untersuchungsausschuss ein.

Zur Aufklärung hat der Untersuchungsausschuss beschlossen, Beweis zu erheben

durch Heranziehung aller Geschäftsberichte sowie der Protokolle der

Aufsichtsratssitzungen. Da die „Neue Heimat“ sich gegen die Herausgabe weigerte,

ordnete das zuständige Amtsgericht die Beschlagnahme an, die vom Landgericht

bestätigt und sodann auch durchgeführt wurde.

1. Sind Grundrechte der Gesellschaft (Art. 2 I, 14 I GG) verletzt?

2. Ist die Beschlagnahme der Akten des Beschwerdeführers, einem privaten

Unternehmen, mit Art. 44 GG vereinbar?

Fall 43 (BVerfGE 67, 100)

Der Flick-Konzern hat durch Aktienveräußerungen einen steuerpflichtigen Gewinn

von knapp 1 Mrd. Euro erzielt. Um die nach dem Steuerrecht vorgesehene

Versteuerung eines großen Teils des Gewinns zu vermeiden, beantragt der Konzern

eine gemeinsame Entscheidung des Wirtschafts- und des Finanzministeriums nach

dem Einkommensteuergesetz (EStG) und nach dem Auslandsinvestitionsgesetz

(AuslInvG), wonach ausnahmsweise von einer Besteuerung aus wirtschaftlichen

Gründen abgesehen werden kann. Beide Ministerien bescheinigten die

44

Voraussetzungen der Steuervorschriften, so dass der Konzern von der Steuerpflicht

befreit wurde.

Einige Zeit später kam der Verdacht auf, dass der Verantwortliche des Flick-

Konzerns den politischen Parteien hohe Geldbeträge habe zukommen lassen, um

die Entscheidungen im Bescheinigungsverfahren gemäß der §§ 6 b EStG,

4 AuslInvG zugunsten der Firma Flick zu beeinflussen. Zur Erhellung der ganzen

Angelegenheit wird vom Bundestag ein Untersuchungsausschuss eingesetzt. Dieser

fordert vom Finanz- und Wirtschaftsministerium die Herausgabe der für die

Untersuchung erforderlichen Akten. Diese werden ihm unter Berufung auf das

Steuergeheimnis nur unvollständig vorgelegt.

Haben die Ministerien dadurch gegen Art. 44 GG verstoßen?

45

Bundesstaatsprinzip

Gesetzgebungskompetenzen Grundsatz der Länderzuständigkeit, Art. 30, 70 Abs. 1 GG Ausschließliche Gesetzgebung, Art. 71, 73 GG Konkurrierende Gesetzgebung, Art. 72, 74 GG

evt. Erforderlichkeitserfordernis, Art. 72 Abs. 2 GG sachliche und zeitliche Sperrwirkung, Art. 72 Abs. 1 GG Abweichungskompetenzen der Länder, Art. 72 Abs. 3 GG

Grundsatzgesetzgebung, Art. 109 Abs. 3 GG Ungeschriebene Bundeszuständigkeiten

Kompetenz kraft Sachzusammenhangs Annexkompetenz Kompetenz kraft Natur der Sache

Verwaltungskompetenzen

Vollzug der Gesetze

Landesgesetze Bundesgesetze

durch die Länder (Art. 30 GG)

durch die Länder durch den Bund (Art. 86, 87 GG)

Bundeseigene Verwaltung

als eigene Angelegenheit (Art. 83, 84 GG)

als Auftragsangelegenheit (Art. 85 GG)

Bundesauftragsverwaltung

46

Einlei-tungs-

verfahren (Art. 76

GG)

Haupt-verfahren (Art. 77, 78 GG)

Ab-

schluss-verfahren (Art. 58, 82 GG)

Gesetzgebungsverfahren für Bundesgesetze

1. Gesetzesinitiative Bundesregierung Mitte des Bundestages Bundesrat

2. Vorverfahren

Inkrafttreten, Art. 82 II GG rechtliche Geltung des Gesetzes

3. Beratung und Gesetzesbeschluss des Bundestages

4. Mitwirkung des Bundesrates

5. Gegenzeichnung

6. Ausfertigung durch den Bundespräsidenten

7. Verkündung im BGBl. rechtliche Existenz

Mitte des Bundestages

Bundesrat Bundesregierung

Bundestag

Bundesrat Bundesregierung

S. 1 S. 2

Art. 76 II GG

Art. 76 III 1 GG

Art. 76 III 2 GG

Zustimmungsgesetze Art. 78 Var. 1 GG

Einspruchsgesetze Art. 78 Var. 2-5 GG

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Zusammenfassende Übersicht über das Zustandekommen von

Bundesgesetzen

Einspruchsgesetze (Regelfall) kommen zustande, wenn:

Art. 78 2. Fall

GG

- der Bundesrat nicht innerhalb von 3 Wochen den

Vermittlungsausschuss anruft, Art. 77 II GG;

Art. 78 3. Fall

GG

- der Bundesrat den Vermittlungsausschuss anruft, nach Abschluss

des Verfahrens jedoch nicht innerhalb von 2 Wochen Einspruch

einlegt;

Art. 78 4. Fall

GG

- der Bundesrat Einspruch einlegt, diesen jedoch zurücknimmt;

Art. 78 5. Fall

GG

- der Bundesrat Einspruch einlegt, der Bundestag jedoch den

Einspruch mit der Mehrheit des Art. 77 IV GG zurückweist

Zustimmungsgesetze kommen nur zustande, wenn der Bundesrat ausdrücklich

zustimmt, Art. 78 1. Fall GG.

Spiegelbildlich sind Gesetzesvorlagen gescheitert, wenn

- allgemein die Gesetzesvorlage in der Schlussabstimmung des Bundestags nicht die

erforderliche Mehrheit findet, Art. 77 I 1 GG;

- bei Einspruchsgesetzen ein Einspruch des Bundestags unbeschadet dessen nicht

mit der Mehrheit des Art. 77 IV GG zurückgewiesen wird;

- bei Zustimmungsgesetzen die erforderliche Zustimmung des Bundesrats

unbeschadet dessen nicht erteilt wird.

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Rechtsstaatsprinzip

Schema der Gewaltenteilung

Quelle: Hendler, Staatsorganisationsrecht, 2. Aufl., 2003, S. 13

Staatsgewalt

Gesetzgebung (Legislative)

Vollziehung (Exekutive)

Rechtsprechung

(Judikative)

Regierung

(Gubernative)

Verwaltung

(Administrative)

49

50

Fall 44 Im Rahmen einer umfassenden Justiz- und Verwaltungsreform im Land L, die durch Eingliederung von Sonderbehörden in die allgemeine Verwaltung und eine weitreichende Zusammenlegung von Behörden zur Verwaltungsvereinfachung mit Synergie- und Einsparungseffekten führen soll, kommt es zur organisatorischen Zusammenführung des Innenministeriums und des Justizministeriums. Im Zuge einer Neubildung der Landesregierung bestimmt der Ministerpräsident M durch einen ordnungsgemäß veröffentlichten Organisationserlass, dass die Geschäftsbereiche des bisherigen Innenministeriums und des bisherigen Justizministeriums zu einem „Ministerium für Inneres und Justiz“ zusammengeführt werden. Wie beurteilen Sie die Verfassungsmäßigkeit des Organisationserlasses?

51

Sozialstaatsprinzip

Übersicht zur rechtlichen Reichweite des Sozialstaatsprinzips

Sozialstaatsprinzip

verpflichtet den Staat stellt eine Ausle- gewährt (nur) in

zur Schaffung und gungsmaxime dar Verbindung mit den

Erhaltung eines be- Grundrechten

stimmten sozialen Individualansprüche

Standards („Sozialbezug der

(„Sozialpflichtigkeit Grundrechte“)

des Staates“)

Quelle: Hendler, Staatsorganisationsrecht, 2. Aufl., 2003, S. 22

52

Staatsziel Umwelt- und Tierschutz Fall 45 Zur Förderung von wirtschaftlichen Investitionen und zur Schaffung von Arbeitsplätzen bringt die Bundesregierung den Entwurf für ein „Gesetz zur wirtschaftlichen und sozialen Modernisierung – WiSoMoG) in das Gesetzgebungsverfahren ein. Nach § 13 WiSoMoG werden die in Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes geregelten Vorsorgewerte für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen ausnahmslos halbiert. Die Oppositionsparteien halten diese Bestimmung wegen Verstosses gegen Art. 20a GG für verfassungswidrig und kündigen bei Inkrafttreten des Gesetzes eine verfassungsgerichtliche Prüfung an. Vermag Art. 20a GG eine derartige Verschlechterung der Umweltanforderungen zu verhindern? Fall 46 Die Ergänzung des Wortteils „natürliche Lebensgrundlagen“ in Art. 20a GG um die Wörter „und die Tiere“ ist mit der Begründung erfolgt, der Schutz des einzelnen Tieres vor vermeidbaren Leiden, Schäden oder Schmerzen sei von Art. 20a GG nicht erfasst; zudem sei der Tierschutz in elf Landesverfassungen ausdrücklich verankert. Erhält der Tierschutz dadurch einen verfassungsrechtlichen Vorrang gegenüber anderen Belangen? Fall 47 Der Bauernwald von B ist durch Luftschadstoffe geschädigt, ohne dass ein konkreter Verursacher des Schadens nachgewiesen werden kann. B will deshalb die Bundesrepublik Deutschland auf Schadensersatz verklagen, da der Staat seine ihm gegenüber bestehende Schutzpflicht aus Art. 20a GG verletzt habe. Mit Erfolg? Fall 48 Der Bildhauer Arno B. bewohnt ein in freier Natur gelegenes umgebautes Bauernhaus in Hanglage und beabsichtigt, dort zwei 6 und 7 Meter hohe Plastiken („Olympischer Jüngling“ und „Große Badende“) aufzustellen. Hierfür benötigt er eine Baugenehmigung. Nach baurechtlichen Vorschriften ist diese zu versagen, wenn entgegenstehende öffentliche Belange berührt werden. Ein solcher Belang ist u.a. die Verunstaltung des Landschaftsbildes. Aus diesem Grund lehnt die Behörde seinen Antrag ab. B beruft sich auf die Freiheit der Kunst, die Behörde auf Art. 20a GG. Abwandlung: B, der sein ökologisches Gewissen entdeckt hat, möchte zur Energiegewinnung einen 60m hohen Windrotor aufstellen. Auch diesen hält die Behörde für verunstaltend.

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Prof. Dr. Martin Schulte TU Dresden

Bachelor – Studiengang „Law in Context“

Verfassungsrecht - WS 2010/11

1. Klausur Aufgabe 1

Erläutern Sie am Beispiel der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des Luftsicherheitsgesetzes (Ermächtigung der Streitkräfte, durch unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ein Luftfahrzeug abzuschießen, das gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll) die Reichweite des Grundrechts der Menschenwürde! Aufgabe 2

An der TU Dresden häufen sich in jüngster Zeit Fälle von Vandalismus in den Hörsälen. Unter anderem wurden in erheblichem Umfang Tische und Bänke beschmiert, Müll in den Hörsaalreihen zurückgelassen und kleinere Einrichtungsgegenstände gestohlen. Deshalb beschließt die Universitätsverwaltung, dagegen etwas zu tun und gleichzeitig gegen das unberechtigte Betreten der Hörsäle durch Obdachlose vorzugehen, die diese seit einiger Zeit als „Wärmestube“ nutzen. Sie ordnet deswegen an, auf der Grundlage von § 33 Landesdatenschutzgesetz sämtliche Hörsäle mit Videokameras auszustatten, die das Geschehen im Hörsaal ganztätig übertragen sollen. Die Ereignisse in den Hörsälen sollen dabei vom universitätseigenen Security-Dienst an zentralen Monitoren beobachtet werden; außerdem sollen die Aufnahmen, um mögliche Straftaten wirksam verfolgen zu können, automatisch für 10 Tage auf einer Festplatte abgespeichert werden. Von der geplanten Videoüberwachung erfährt auch Prof. S von der Juristischen Fakultät, der an der TU Dresden „Verfassungsrecht“ unterrichtet und wöchentlich für mehrere Stunden in den betroffenen Hörsälen Vorlesungen zu veranstalten hat. Prof. S., der für sein „loses Mundwerk“ und manch „flotten Spruch“ bekannt ist, aber noch nie jemanden beleidigt hat, fühlt sich durch die Videoüberwachung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Er beruft sich dabei u. a. darauf, dass durch die vollständige Überwachung der Hörsäle sozusagen jeder unter „Generalverdacht“ gestellt werde, der die Hörsäle aufsucht. Die Maßnahme sei deshalb bereits als unverhältnismäßig anzusehen. Im Übrigen sei in einem universitären Hörsaal nicht in einem solchen Umfang mit schwerer Kriminalität zu rechnen, dass dies eine solche Überwachungsmaßnahme rechtfertigen könne. Nehmen Sie in einem Rechtsgutachten dazu Stellung, ob Prof. S durch die Videoüberwachung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt ist! Mögliche weitere Grundrechtsverletzungen sind hierbei nicht zu prüfen!

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Prof. Dr. Martin Schulte TU Dresden

Bachelor – Studiengang „Law in Context“

Verfassungsrecht – WS 2010/11

2. Klausur

I. Das Recht der politischen Parteien 1. Erläutern Sie die verfassungsmäßigen Rechte der politischen Parteien!

2. Was bedeutet das Parteienprivileg? Unter welchen Voraussetzungen und in

welchem Verfahren kann eine Partei verboten werden?

II. Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse 3. Die Oppositionsfraktionen im Bundestag möchten im Wege eines

Untersuchungsausschusses klären lassen, wie der Biogasanlagenbetreiber B, der gleichzeitig Bruder des Bundeskanzlers ist, die von der Bundesregierung erhaltenen Finanzhilfen verwendet hat. Zudem soll wegen des großen Medienrummels untersucht werden, ob Bundeskanzler K sich regelmäßig die Haare färbt. Sind diese Untersuchungsaufträge verfassungsrechtlich zulässig?

4. Schließlich hält die C-Partei eine Affäre um Parteispenden, in der größere

Summen von der X-AG an die A-Partei geflossen sind, für untersuchungswürdig. Dem Antrag wird mit der Maßgabe zugestimmt, dass der Untersuchungsausschuss auch die in diesem Zusammenhang erfolgten Zuwendungen der X-AG an die C-Partei sowie eine Steueraffäre eines Abgeordneten der C-Partei erfassen soll. Ist der Beschluss des Bundestages verfassungsgemäß?

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PD Dr. iur. habil. Athanasios Gromitsaris TU Dresden

Bachelor – Studiengang „Law in Context“

Verfassungsrecht – WS 2012/13

Klausur I. Grundrechte (60%) Fall: R ist Rechtsanwalt und unterhält eine eigene Kanzlei. Um für sich zu werben und dabei die potentielle Mandantschaft von seiner Kampfeslust zu überzeugen, lässt R ein 4x2 Meter großes Werbeplakat mit dem Aufdruck: „Rechtsanwalt R – ich kämpfe für Sie in jedem Rechtsstreit bis zum bitteren Ende – koste es was es wolle!“ anfertigen. R lässt das Plakat mit dem Aufdruck gut sichtbar an der Straße vor seinen Kanzleiräumen anbringen. Ein Anwaltskollege von R, der das Plakat gesehen hat, äußert seine Bedenken und weist R auf den § 43b Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) hin:

§ 43b BRAO Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet.

R ist empört. Er meint, dass es wohl sein könne, dass sein Slogan nicht sachlich über Form und Inhalt seiner anwaltlichen Tätigkeit unterrichte. Aber nur mit ordentlicher Propaganda seien – nach seiner Ansicht – auch anständige Mandate zu holen. Dass der Rechtsanwalt Organ der Rechtspflege sei, in welches der Rechtsunkundige besonderes Vertrauen lege, sei dabei von untergeordneter Bedeutung. R ist der Auffassung, dass § 43b BRAO ihn in seinem Grundrecht auf Berufsfreit verletzt. Zu Recht? Bearbeitervermerk: Die Fallfrage ist in einem Rechtsgutachten zu bearbeiten. § 43b BRAO ist formell verfassungsmäßig. II. Staatsorganisationsrecht (40%) 1. Stellen Sie den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens für Bundesgesetze nach

dem Grundgesetz dar.

2. Welche vier Staatsstrukturprinzipien regelt das Grundgesetz und was beinhalten

diese?