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WuV-Kurs Sachen- und Zivilprozessrecht, 06.05.2014 PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)

WuV -Kurs Sachen- und Zivilprozessrecht , 06.05.2014

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WuV -Kurs Sachen- und Zivilprozessrecht , 06.05.2014. PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur . ( Oxon .). § 3 Eigentum und Eigentumsschutz IV. Das Eigentümer-Besitzerverhältnis (EBV) 1. Grundlagen Die Eigentümer- und Besitzerstellung können über einen längeren Zeitraum auseinanderfallen. - PowerPoint PPT Presentation

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WuV-Kurs Sachen- und Zivilprozessrecht, 06.05.2014

PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)

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§ 3 Eigentum und EigentumsschutzIV. Das Eigentümer-Besitzerverhältnis (EBV)1. Grundlagen• Die Eigentümer- und Besitzerstellung können über einen

längeren Zeitraum auseinanderfallen.• Wenn Eigentümer und Besitzer dies wollen, können sie

ihre Rechte und Pflichten vertraglich regeln.• Wenn Besitzer und Eigentümer ihr Verhältnis nicht vertraglich ausgestaltet haben, muss das Gesetz eine Lösung bereitstellen.

• Die §§ 987 ff. BGB enthalten ein gesetzliches Schuldverhältnis, das die gegenseitigen Ansprüche von Besitzer und Eigentümer regelt, wenn eine Vindikationslage vorliegt, dh. ein Anspruch nach § 985 BGB besteht.

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• Ohne die §§ 987 ff. BGB würden die allgemeinen Regeln eingreifen, dh. das allgemeine Delikts- und Bereicherungsrecht.

• Der Besitzer würde für jede fahrlässige Eigentumsverletzung nach § 823 BGB haften.

• Der Besitzer müsste alles auf Kosten des Eigen-tümers Erlangte nach § 812 BGB herausgeben.

• Der Eigentümer müsste für alle Verwendungen, durch die er bereichert ist, Wertersatz nach §§ 812 ff. BGB leisten.

• Die §§ 987 ff. BGB enthalten demgegenüber spezielle, differenzierende Sonderregeln.

• Vor allem der redliche, unverklagte Besitzer soll besser gestellt werden als nach allgemeinen Regeln.

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Beispiel: K hat sich ein Fahrrad von D gekauft, der ihm ganz seriös vorkam. K wusste nicht, dass D in Wahrheit ein berufsmäßiger Dieb und das Fahrrad von E gestohlen war. K nutzt das Fahrrad in der Folgezeit, bis er eines Nachts betrunken mit ihm in die Donau fährt. Er selbst kann sich an Land retten, das Fahrrad aber verschwin-det im Fluss. E hatte indes gerade von einem Freund erfahren, dass der K mit seinem Rad unterwegs sei. Er verlangt nun Schadensersatz von K. Zurecht?• Nach § 823 Abs. 1 BGB wäre K dem E eigentlich zum

Schadensersatz verpflichtet.• § 993 Abs. 1 BGB sperrt aber den Rückgriff auf das Deliktsrecht, soweit nicht die §§ 987 ff. BGB greifen.

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Überblick über die §§ 987 ff. BGB:• Ansprüche des Eigentümers–auf Schadensersatz: §§ 989 bis 993 BGB–auf Herausgabe von Nutzungen: §§ 987,

988, 990 bis 993 BGB• Ansprüche des Besitzers auf Ersatz von Verwendungen, d.h. Aufwendungen auf die Sache: §§ 994 bis 996 BGB

• Regeln zur Abwicklung eines EBV: §§ 997 bis 1003 BGB

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Voraussetzung für die Anwendbarkeit der §§ 987 ff. BGB ist grundsätzlich das Bestehen einer Vindikationslage (Anspruch des Eigentümers nach § 985 BGB) im Zeitpunkt des jeweiligen anspruchsbegründenden Ereignisses.• Über Verweise finden die §§ 987 ff. BGB aber

auch sonst noch vielfach Anwendung:– § 292 BGB (Haftung ab Rechtshängigkeit bei

Herausgabepflicht)– § 1007 III 2 BGB – § 1065 BGB (Nießbrauch) – § 1227 BGB (Pfandrecht)– Nach h.M. analog bei §§ 894 und 1004 BGB;

umstritten ist die Analogie bei § 888 BGB.

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2. Eine Vindikationslage, d.h. ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB, setzt voraus:• Eigentümerstellung einer Partei;• Besitzerstellung einer anderen Partei;• Kein Recht zum Besitz des Besitzers nach § 986 BGB.Beispiel: K hat sich ein Fahrrad von E gekauft. Er hat auch schon den Kaufpreis bezahlt, aber E möchte das Fahrrad jetzt doch lieber behalten und verweigert dem K die Herausgabe und Übereignung. Kurz entschlossen holt K sich das Rad selbst aus dem unverschlossenen Keller des E. Betrunken fährt er noch an demselben Abend in die Donau. E ist empört und verlangt Schadensersatz für das untergegangene Rad von K. Zurecht?

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Recht zum Besitz

Originäres Recht zum Besitz

Dingliche Rechte (§ 986 Abs.1 S. 1

Fall 1 BGB)

Obligatorische Rechte

Gegenüber dem Eigentümer

(§ 986 Abs.1 S. 1 Fall 1 BGB)

Gegenüber dem Voreigentümer

(§ 986 Abs. 2 BGB)

Abgeleitetes Recht zum Besitz

Befugte Besitzüberlassung (§ 986 Abs. 1 S.1

Fall 2 BGB)

Unbefugte Besitzüberlassung

(§ 986 Abs. 1 S. 2 BGB)

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Die Anwendbarkeit der §§ 987 ff. BGB wird auch in einigen besonderen Spezialfällen diskutiert:i. Der „nicht-so-berechtigte“ BesitzerBeispiel:S ist Mieter einer Wohnung des V. Da es ihm im Winter zu kalt ist, zündet er sich ein kleines Lagerfeuer in seinem Zimmer an. Leider wird es so nicht nur warm, sondern es entsteht auch ein Schaden an dem Parkettfußboden in Höhe von 2000 Euro. Welche Ansprüche hat V gegen S?• Zwar kein Recht zu dieser Besitzausübung.• Nach h.M. genügt aber ein allgemeines Recht zum Besitz, um §§ 987 ff. BGB auszuschließen.

• Die vertraglichen Regelungen haben Vorrang!

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ii. Der „nicht-mehr-berechtigte“ BesitzerBeispiel (nach BGHZ 34, 122):B kaufte von V einen Kleinbus. V übereignete den Klein-bus aufschiebend bedingt durch die vollständige Kauf-preiszahlung. B nutzte in der Folgezeit den Kleinbus, bis eine Reparatur notwendig wurde, die er von U mit Ein-verständnis des V ausführen ließ. Als der U mit seiner Arbeit fertig war, hielt B die Reparaturkosten jedoch für zu teuer. Er wollte nun lieber nichts mehr mit dem Wagen zu tun haben und bezahlte weder U noch V. V trat deshalb von dem Kaufvertrag mit B zurück und verlangt nun den Wagen von U heraus. Dieser erhebt die Einrede aus § 1000 BGB, die er auf einen Verwen-dungsersatzanspruch aus § 994 I stützt. Zurecht?

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3. Schadensersatzansprüche des Eigentümers nach §§ 989, 990 BGB(1) Vindikationslage(2) Verschlechterung oder Untergang der Sache oder

sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe (3) Zu einem Zeitpunkt nach– Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs

(§ 989 BGB), oder– Bösgläubigem Besitzerwerb (§ 990 Abs. 1 S. 1 BGB),

oder– Kenntniserlangung vom fehlenden Besitzrecht

(§ 990 Abs. 1 S. 2 BGB)(4) Verschulden(5) Schaden

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a. Gegen den verklagten Besitzer (§ 989 BGB)Beispiel:S hat sich von dem seriös erscheinenden Händler H gerade eine schöne Uhr gekauft, die er stolz herumzeigt. Auch der E erfährt davon und erkennt, dass es sich bei der Uhr um ein altes Familienerbstück handelt, das ihm kürzlich gestohlen worden ist. Er wendet sich an S, der ihm aber nicht glaubt und die Uhr nicht herausgeben will. H verklagt S auf Herausgabe, die Klage wird S auch zugestellt. Einen Tag später verlegt S die Uhr irgendwo und kann sie nicht mehr wiederfinden. E verlangt nun Schadensersatz in Höhe von 2000 Euro als Wert der Uhr und zudem 20 Euro, die er durch eine Vermietung der Uhr an seinen Freund F hätte erzielen können. Wie ist die Rechtslage?

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b. Gegen den unredlichen Besitzer (§§ 990 Abs. 1, 989 BGB)• Bei Besitzerwerb genügt Bösgläubigkeit iSd § 932 Abs. 2 BGB, danach nur noch positive Kenntnis!

Beispiel: S ist auf der Suche nach einem Pkw bei D fündig geworden, der einen fast neuen Golf zu einem äußerst günstigen Preis anbietet. Zwar kann D keinen Kfz-Brief vorlegen, aber S kauft den Golf trotzdem und fährt los. Er kommt aber nicht weit, weil er aus Freude über den günstigen Kauf zu schnell fährt und einen Unfall verursacht, bei dem ein Schaden in Höhe von 5000 Euro an dem Golf entsteht. E, dem der Golf von D gestohlen worden war, erfährt hiervon und verlangt Schadensersatz von S. Zurecht?

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Sonderproblemei. Zurechnung von Gehilfen: § 166 BGB, § 278 BGB oder § 831 BGB?

Beispiel:Der sonst stets zuverlässige Außendienstmitarbeiter A kauft von D einen Gebrauchtwagen für das Unternehmen des U, obwohl der D ihm keinen Fahrzeugbrief vorweisen konnte. D hatte den Wagen nämlich dem E gestohlen. Ein paar Tage später verursacht A einen Unfall, bei dem der Wagen zerstört wird. E verlangt nun Schadensersatz von U. Zurecht?

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• Nach BGH soll Gehilfenwissen bei der Prüfung der Redlichkeit analog § 166 BGB zugerechnet werden.

• Gegenmeinung sieht die §§ 987ff. BGB als Sonderdeliktsrecht an und will § 831 BGB analog anwenden.

• Sinnvoll zu differenzieren: Bei rechtsgeschäftlichem Besitzerwerb § 166 BGB, sonst § 831 BGB analog.

• Verschulden eines Gehilfen bei bereits bestehender Vindikationslage wird nach § 278 BGB zugrechnet, weil hier ein gesetzliches Schuldverhältnis schon existiert.

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ii. Unredlichkeit bei MinderjährigenBeispiel:Der 16jährige K kauft ohne Wissen seiner Eltern bei H ein neues iPhone zu einem sehr günstigen Preis, obwohl er weiß, dass H auch mit gestohlenen Waren handelt. Tatsächlich ist auch das iPhone Hehlerware und gehört in Wirklichkeit dem E. Bei einem von K fahrlässig verursachten Gerangel wird das Handy am nächsten Tag zerstört. E verlangt von K Schadensersatz. Zurecht?Differenziere:• Bei rechtsgeschäftlichem Besitzerwerb §§ 104ff. BGB• Bei sonstigem Besitzerwerb § 828 I, II BGB

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iii. ErbenbesitzBeispiel: Als der reiche R stirbt, hinterlässt er seinem Erben E eine wertvolle Gemäldesammlung. Der E ahnt nicht, dass R sich die Sammlung über Jahre aus Museen zusammengestohlen hat. E will die Bilder bei sich zu-hause aufhängen. Beim Transport beschädigt er fahr-lässig ein Bild des Museums M. Als E seine neue Samm-lung präsentiert, wird einer der Gäste stutzig und bei Nachforschungen stellt sich alles heraus. M verlangt nun Schadensersatz für sein Bild von E. Zurecht?• Nach § 857 BGB rückt der Erbe in die Besitzstellung

des Erblassers ein, einschließlich dessen Redlichkeit.• M.M. will § 990 I 1 BGB bei Erlangung der

tatsächlichen Gewalt durch den Erben anwenden.

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iv. Verschärfte Haftung nach § 990 Abs. 2 BGB• Entgangener Gewinn des Eigentümers ist nach

§§ 989, 990 BGB grundsätzlich nicht zu ersetzen.• § 990 Abs. 2 BGB lässt aber eine weitergehende Haftung des Besitzers im Verzug unberührt.

Beispiel: K hat einen dem E gestohlenen Pkw von D ohne Papiere erworben. E erfährt hiervon und ver-langt den Wagen von K heraus, der dies aber ernst-haft und endgültig verweigert. Am nächsten Tag wird der Pkw bei einem fahrlässig von K verursachten Unfall zerstört. E verlangt Schadensersatz für das Auto sowie 100 Euro, die er durch eine Vermietung des Wagens in der Zwischenzeit hätte verdienen können. Welche Ansprüche hat E gegen K?

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v. Verhältnis zum DeliktsrechtBeispiel:Wie im vorigen Beispiel hat K einen dem E gestohlenen Pkw von D ohne Papiere erworben. Der Wagen wird bei einem von K verschuldeten Unfall zerstört. E erfährt diesmal von allem erst nach dem Unfall. Er hätte das Auto aber wie zuvor in der Zwischenzeit für 100 Euro vermieten können. E verlangt nun Schadensersatz für den Pkw sowie seinen entgangenen Gewinn. Zurecht?• Nach h.M. sperrt § 993 Abs. 1 BGB den Rückgriff auf das Deliktsrecht auch hinsichtlich § 252 BGB.

• M.M. meint aber (contra legem), dass der unred-liche Besitzer keine Privilegierung verdiene.

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c. Gegen den deliktischen Besitzer (§ 992 BGB)• § 992 BGB enthält eine Rechtsgrundverweisung in das Deliktsrecht bei Besitzerwerb durch Straftat oder verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB).

Beispiel:Der R liebt die Kunst, aber er kann sie nicht bezahlen. Deshalb stiehlt er sich eine kleine feine Sammlung zusammen. Leider verbrennt die Sammlung, als ein Blitz in das Haus des R einschlägt. Welche Ansprüche haben die Eigentümer der verbrannten Kunstgegenstände gegen R?• Im Fall des § 992 BGB haftet der Besitzer auch für

den zufälligen Untergang (§ 848 BGB) und entgangenen Gewinn (§§ 823, 252 BGB).

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d. Haftung im sogenannten Fremdbesitzerexzess§ 991 Haftung des Besitzmittlers[…] (2) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes in gutem Glauben, so hat er gleichwohl von dem Erwerb an den im § 989 bezeichneten Schaden dem Eigen-tümer gegenüber insoweit zu vertreten, als er dem mittelbaren Besitzer verantwortlich ist.• § 991 Abs. 2 BGB schränkt den Schutz des redlichen unverklagten Besitzers ein, wenn dieser (vertraglich) zur Sorgfalt verpflichtet war.

• Wenn der Besitzer bestimmte Sorgfaltsmaß-stäbe einhalten musste, so soll er zumindest in diesem Rahmen auch gegenüber dem Eigen-tümer haften.

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Beispiel 1: S leiht sich bei seinem guten Kumpel K dessen Auto für das Wochenende. Leider wird der Wagen zerstört, als S nach einer Party betrunken gegen einen Baum fährt. S wusste nicht, dass sein Kumpel K tatsächlich ein Autoknacker ist und das Auto von E gestohlen hatte. E verlangt nun Schadensersatz für seinen zerstörten Wagen von S. Zurecht?Beispiel 2: V vermietete einen Pkw des E in dessen Namen an den gutgläubigen K, ohne dazu bevollmächtigt zu sein. Bei einem fahrlässig von K verursachten Unfall wurde der Wagen des E beschädigt. E verlangt nun Schadens-ersatz in Höhe von 4000 Euro von K. Zurecht?

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4. Ansprüche des Eigentümers auf Herausgabe der Nutzungen• Der Eigentümer kann auch ein Interesse daran

haben, die Nutzungen zu erhalten, die der Besitzer gezogen hat oder die er selbst gezogen hätte.

• § 100 BGB definiert Nutzungen als Früchte und Gebrauchsvorteile einer Sache.

• Die §§ 987 ff. BGB regeln differenziert welcher Besitzer unter welchen Umständen welche Nutzungen an den Eigentümer herausgeben muss.

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a. Gegen den verklagten Besitzer (§ 987 BGB)Nach Rechtshängigkeit muss der verklagte Besitzer alle Nutzungen herausgeben,• die er zieht (§ 987 Abs. 1 BGB).• die er entgegen den Regeln einer ordnungsge-mäßen Wirtschaft schuldhaft nicht zieht (§ 987 Abs. 2 BGB).

Beispiel:A ist Besitzer einer Kuh des E, der ihn auf Heraus-gabe der Kuh verklagt hat. Die Klage wurde dem A am 3.11. zugestellt. Am 6.11. hat die Kuh ein Kalb geworfen. Hat E einen Anspruch auf Herausgabe des Kalbs gegen A?

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b. Gegen den unredlichen Besitzer (§§ 990 Abs. 1, 987 BGB)• § 990 BGB ordnet auch hinsichtlich der Nutzungen für den unredlichen Besitzer dieselbe Haftung an wie für den verklagten Besitzer.

Beispiel (nach BGH NJW-RR 2005, 1542):U war Untermieterin in einem Einkaufszentrum, das dem E gehörte. Einige Räume nutzte U selbst, einige standen leer, einige waren weiter untervermietet. Da der Hauptmietvertrag zu. 31.12.2000 auslaufen sollte, verhandelten U und E über einen zwischen ihnen zu schließenden Mietvertrag. Es kam aber zu keiner Einigung. U gab die Räume nicht an E heraus. E ver-langt den marktüblichen Mietzins von U. Zurecht?

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§ 991 Haftung des Besitzmittlers(1) Leitet der Besitzer das Recht zum Besitz von einem mittelbaren Besitzer ab, so findet die Vorschrift des § 990 in Ansehung der Nutzungen nur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 990 auch bei dem mittelbaren Besitzer vorliegen oder diesem gegenüber die Rechtshängigkeit eingetreten ist. […]• Ein unredlicher Besitzer ist ausnahmsweise dann nicht zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet, wenn der mittelbare Besitzer, von dem er sein Besitzrecht ableitet, selbst nicht haftet.

• Ohne die Privilegierung des § 991 Abs. 1 BGB müsste zwar der unredliche Besitzer die Nutzungen herausgeben, könnte sich aber seinerseits an den mittelbaren Besitzer halten.

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• Im Ergebnis würde also der mittelbare Besitzer zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet sein, obwohl er nach den §§ 987 ff. BGB eigentlich nicht haften soll.

Beispiel:S ist Inhaber eines Fahrradverleihs. Zur Ergänzung seines Bestands kauft er gutgläubig ein Fahrrad von D, das dieser allerdings dem E gestohlen hatte. Als S das neuerworbene Rad an den M vermietet, erkennt dieser zwar, dass es sich um das alte Rad des E handelt, nimmt es aber trotzdem entgegen und nutzt es fortan, bis E ihn schließlich entdeckt und das Fahrrad sowie den Wert der von M gezogenen Gebrauchsvorteile herausverlangt. Zurecht?

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c. Der deliktische oder eigenmächtige Besitzer haftet dem Eigentümer auf Nutzungen:• nach §§ 992, 823 I, 252 BGB wegen entgangenen

Gewinns des Eigentümers;• nach §§ 990 I, 987 I und II BGB auf gezogene oder

schuldhaft nicht gezogene Nutzungen;• ggf. auch nach §§ 990 II, 286 BGB.Beispiel 1: Autoknacker A entdeckt den neuen Wagen des E und nimmt ihn schnell an sich. Er vermietet den Wagen dann an den M und erzielt so Mieteinnahmen in Höhe von 400 Euro, bis er entdeckt wird. E hätte den Wagen selber in der Zwischenzeit vermieten und dadurch 600 Euro einnehmen können.Welche Ansprüche hat E gegen A?

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Beispiel 2: Der zerstreute Z nimmt nach einem Restaurantbesuch versehentlich den Schirm des E mit, obwohl man den Unterschied bei gebotener Sorgfalt hätte erkennen müssen. Als Z samt dem Schirm in seinem Büro angekommen ist, beginnt es in Strömen zu gießen. Der aufgeregte A bietet Z zehn Euro, wenn dieser ihm den Schirm für den Nachmittag überlässt, was dieser auch tut. Bei einer kräftigen Böh geht der Schirm dann aber kaputt. Welche Ansprüche hat E gegen Z?• Nach dem Wortlaut des § 992 BGB braucht die verbotene Eigenmacht nicht schuldhaft zu sein.

• Da § 992 BGB aber einen Rechtsgrundverweis auf die §§ 823ff. BGB enthält, kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob auch bei § 992 BGB ein Verschulden vorliegen muss.

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d. Haftung des unentgeltlichen Besitzers§ 988 Nutzungen des unentgeltlichen BesitzersHat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zu-stehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.• Wer kein finanzielles Opfer erbracht hat, soll auch etwaige Nutzungen nicht endgültig behalten.

• Der unentgeltliche Besitzer muss Nutzungen deshalb nach Bereicherungsrecht (Rechtsfolgen-verweis!) herausgeben.

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Beispiel: Der Hühnerdieb D war in letzter Zeit zu erfolgreich, und hat mehr Hühner gestohlen, als er verbrauchen oder unterbringen kann. Er verleiht deshalb fünf Hühner, die er dem E gestohlen hatte, an den nichtsahnenden F. Bei F legen die Hühner auch fleißig Eier, bis E von allem erfährt und nun seine Hühner sowie die gelegten Eier heraus verlangt. Zurecht? • Der unentgeltliche Besitzer erwirbt zwar häufig

nach den §§ 953 ff. BGB Eigentum an den Früchten der Sache.

• § 988 BGB korrigiert die Rechtslage aber durch schuldrechtliche Herausgabeansprüche.

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• Umstritten ist die Anwendbarkeit des § 988 BGB bei nichtigen Verträgen.

Beispiel:S hat sich ein Auto von dem unerkannt geistes-kranken G gekauft. Das Auto gehörte indes dem E, dem es gestohlen worden war. S nutzt den Wagen nicht selber, sondern vermietet ihn an seine Freunde. So nimmt S 1000 Euro ein, bis E von allem erfährt und seinen Pkw sowie die Mieteinnahmen von S herausverlangt. Zurecht?• S ist G nicht vertraglich zur Zahlung verpflichtet.• Nach h.M. genügt aber ein Besitzerwerb auf Grund

eines vermeintlich wirksamen entgeltlichen Vertrags.• Die Rückabwicklung soll in den Vertragsverhältnissen geschehen!

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• Ein redlicher unverklagter entgeltlicher Besitzer braucht grundsätzlich keine Nutzungen heraus-zugeben.

• Nur sog. Übermaßfrüchte müssen gemäß § 993 Abs. 1 Halbs. 1 BGB nach Bereicherungsrecht (Rechtsfolgenverweis!) herausgegeben werden.

Beispiel:K kauft von der unerkannt geisteskranken G, die aus einem altem russischen Adelsgeschlecht stammt, ein Grundstück mit einem Kirschgarten darauf. Während G den Kirschgarten liebte, sieht K in den Bäumen nur wertvolles Holz. Er lässt sie deshalb alle fällen und veräußert sie. Welche Ansprüche hat G gegen K wegen der Bäume?

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6. Ansprüche des Besitzers auf Ersatz von Verwendungen

• Der Besitzer hat häufig Geld in die Sache investiert, um sie zu erhalten oder nach seinen Vorstellungen umzugestalten.

• Der Besitzer möchte solche Verwendungen regelmäßig ersetzt bekommen.

Verwendungen  sind  Vermögensaufwendungen,  die (zumindest auch) der Sache, auf die sie gemacht wer-den,  zugute  kommen,  indem  sie  ihrer  Wiederher-stellung, Erhaltung oder Verbesserung dienen.• Die §§  994  ff.  BGB  enthalten eine vom  Berei-cherungsrecht abweichende, stark differenzierende Regelung des Verwendungsersatzes.

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• Die §§ 994ff. BGB unterscheiden zum Einen nach der Art des Besitzers (wie bei Nutzungen und Schadensersatz) und zum Anderen nach der Art der Verwendungen.

Unterscheide: Notwendige und nützliche Verwendungen!• Notwendige Verwendungen können unter den

Voraussetzungen der §§ 994, 995 BGB ersetzt verlangt werden.

Notwendig  ist  eine  Verwendung,  wenn  sie  zur Erhaltung  oder  ordnungsgemäßen  Bewirtschaftung der  Sache  nach  objektiven  Maßstäben  zur  Zeit  der Vornahme erforderlich ist (vgl. BGH NJW 1996, 921).• Alle  anderen  Verwendungen  sind (allenfalls)

nützlich und ggf. nach § 996 BGB zu ersetzen.

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a. Ersatz notwendiger Verwendungeni. Redlicher unverklagter Besitzer (§ 994 Abs. 1 BGB)Grundidee: Soweit den Verwendungen nicht als Vorteile Nutzungen gegenüberstehen, die der redliche unverklagte Besitzer behalten darf, soll er alle notwendigen Verwendungen ersetzt bekommen. Beispiel 1: K hat gutgläubig ein gestohlenes Pferd von D gekauft. Er nutzt es indes nicht selber, sondern schenkt es seiner Tochter T. Auch T kümmert sich gut um das Pferd und füttert es ordentlich. Ihr entstehen dabei Kosten von 200 Euro, bis der Eigentümer E des Pferds von allem erfährt und es von T herausverlangt. Welche Ansprüche haben E und T gegeneinander?

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• Von den „gewöhnlichen Erhaltungskosten“ iSd § 994 I 2 BGB sind außergewöhnliche Erhaltungs-kosten zu unterscheiden, denen keine Nutzungsvor-teile korrespondieren und die stets zu ersetzen sind.

Beispiel 2:Diesmal hat der gutgläubige K hat ein Sportboot von D gekauft, das dieser dem E gestohlen hatte. K nimmt dringend erforderliche Reparaturen an dem Boot vor. E ist davon aber wenig angetan, als er sein Boot im Hafen zufällig wiederentdeckt. Er hatte das Boot eigentlich nur noch selbst zum Basteln verwenden wollen. Kann K die Reparaturkosten dennoch von E ersetzt verlangen? • Die Notwendigkeit der Verwendungen iSd § 994 I

BGB beurteilt sich nach h.M. aus Sicht des Besitzers, nicht aus der des Eigentümers.

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ii. Unredlicher oder verklagter Besitzer§ 994 BGB […] (2) Macht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit oder nach dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung notwendige Verwendungen, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.• Der unredliche bzw. verklagte Besitzer soll allenfalls noch solche Verwendungen vorneh-men, die im Interesse des Eigentümers sind.

• § 994 II BGB enthält einen komplizierten teilweisen Rechtsfolgen-, teilweisen Rechtsgrundverweis auf die §§ 677ff. BGB.

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• Es kommt nicht auf einen Fremdgeschäfts-führungswillen des Besitzers an.

• Es ist aber zwischen berechtigter (§ 683 S. 1) und unberechtigter Geschäftsführung zu unterscheiden.

• Bei berechtigter Geschäftsführung besteht ein Ersatzanspruch nach §§ 994 II, 683, 670 BGB.

Beispiel:K hat einen Pkw von D ohne Papiere gekauft, der dem E gestohlen worden war. K bringt den gebrauchten Wagen in die Werkstatt, wo die erforderlichen Reparaturen für 700 Euro vorgenommen werden. Als E von allem erfährt, verlangt er den Wagen von K heraus. Die Reparaturen will E dem K aber nicht bezahlen, weil er den Pkw nicht länger fahren, sondern nur noch zum Basteln verwenden wollte. Wie ist die Rechtslage?

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b. Ersatz nützlicher Verwendungeni. Redlicher unverklagter Besitzer (§ 996)• Der redliche unverklagte Besitzer kann 

grundsätzlich auch nicht notwendige und bloß nützliche Verwendungen ersetzt verlangen.

• Es gibt aber zwei wesentliche Unterschiede zu § 994 I BGB:– der Wert der Sache muss durch die

Verwendungen noch gesteigert sein.– die Nützlichkeit der Verwendung, d.h. ob die

Sache durch die Verwendung in ihrem Wert gesteigert ist, beurteilt sich aus Sicht des Eigentümers.

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Beispiel: Wieder einmal hat K ein Grundstück von dem schon wieder unerkannt geisteskranken G gekauft. Das darauf stehende Haus ist in gutem Zustand, und K ist eigentlich ganz zufrieden. Allerdings fehlt ihm eine Sauna, die er deshalb im Keller einbaut. Auch G ist ein großer Saunaliebhaber. Als sich die Geisteskrankheit des G herausstellt und man das Grundstück samt Haus und Sauna von K heraus verlangt, möchte dieser den Wert der Sauna ersetzt bekommen. Zurecht?

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ii. Unredlicher oder verklagter BesitzerBeispiel:Wie im vorigen Beispielsfall hat K ein Grundstück von dem unerkannt geisteskranken G gekauft und übereig-net bekommen. Als man die Geisteskrankheit des G be-merkt und das Grundstück von K heraus verlangt, wei-gert er sich aber und lässt sich verklagen. Nach Zustell-ung der Klage lässt K auch noch wie geplant eine Sauna einbauen. G ist auch diesmal ein großer Saunaliebhaber. Welche Ansprüche hat K gegen G wegen der Sauna?• § 996 BGB gibt nur dem redlichen unverklagten

Besitzer einen Verwendungsersatzanspruch.• Nach h.M. sind die §§ 994ff. BGB abschließend 

und schließen das Bereicherungsrecht aus.• Dagegen: Es gibt bei Verwendungen keinen § 993!

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c. Die sogenannten „sachändernden Verwendungen“Beispiel:Wieder einmal hat K ein Grundstück von dem unerkannt geisteskranken G gekauft. Auf dem Grundstück errichtet K ein neues Haus zu Kosten von 200.000 Euro. Als man die Krankheit des G entdeckt, wird er in eine Pflegeanstalt ein-gewiesen. Das Grundstück verlangt man von K heraus, um es zu verkaufen und die Kosten der Pflege zu decken. Welche Ansprüche hat K wegen des von ihm errichteten Hauses?• Nach h.M. erfasst § 996 BGB nur Verwendungen, die dem Bestand der Sache dienen (enger Verw.-Begriff).

• Nach BGH soll bei sachändernden Verwendungen ein Rückgriff auf Bereicherungsrecht durch §§ 994ff. BGB gleichwohl gesperrt sein.

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E wohnt in München und ist Eigentümer eines Ferrari Dino 246, um den ihn der A sehr beneidet. Schon lange hat A erfolglos versucht, den E zum Verkauf zu überreden. Nun bietet ihm der Sohn S des E, der selbst dringend Geld braucht, den Wagen zum Marktpreis an. A nimmt das Angebot freudig an und fährt mit dem Wagen nach Kiel, wo er wohnt. E vermisst bald sein Auto und stellt S zur Rede, der alles beichtet. E fordert nun A zur Rückgabe des Autos auf. Als A sich weigert, reist E kurzentschlossen nach Kiel und holt sich seinen Wagen mithilfe eines Zweitschlüssels. E verlangt nun Ersatz seiner Reisekosten, ein Entgelt für die Nutzung des Ferrari sowie Schadensersatz, weil A den Wagen draußen geparkt hatte und dieser daraufhin Rost angesetzt hatte. A seinerseits will den Wagen zurück, hilfsweise Rückzahlung des Kaufpreises sowie Erstattung der Kosten einer notwendigen Inspektion.

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Literaturhinweise:

• Canaris, Das Verhältnis der §§ 994ff BGB zur Aufwendungskondition nach § 812 BGB, JZ 1996, 344 ff.

• Ebenroth/Zeppernick, Nutzungs- und Schadensersatzansprüche im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, JuS 1999, 209 ff.

• Moebus/Schulz, Die Haftung des redlichen Besitzmittlers nach § 991 Abs. 2 BGB, Jura 2013, 189 ff.

• Roth, Grundfälle zum Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, JuS 1997, 518 ff.; 710 ff.; 897 ff.; 1087 ff.

• Wilhelm, Die Lehre vom Fremdbesitzerexzess, JZ 2004, 650 ff.