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WuV-Kurs Sachen- und Zivilprozessrecht, 07.04.2014 PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)

WuV -Kurs Sachen- und Zivilprozessrecht, 07.04.2014

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WuV -Kurs Sachen- und Zivilprozessrecht, 07.04.2014. PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur . ( Oxon .). Semesterübersicht. Rechtliche Grundlagen (JAVO v. 15.2.2014) § 3 Prüfungsfächer Prüfungsfächer sind die Pflichtfächer. […] Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, […] - PowerPoint PPT Presentation

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Mobiliarsachenrecht

WuV-Kurs Sachen- und Zivilprozessrecht, 07.04.2014PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)Semesterbersicht

TerminThema07.04.2014Einfhrung und Besitz14.04.2014Rechtsgeschftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen21.04.2014Frei (Ostermontag)28.04.2014Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen05.05.2014EBV12.05.2014Eigentumserwerb an Grundstcken19.05.2014Pfandrecht und Sicherungsbereignung26.05.2014Das Anwartschaftsrecht02.06.2014Hypothek09.06.2014Frei (Pfingstmontag)16.06.2014Grundschuld23.06.2014ZPO I: Grundzge des Erkenntnisverfahrens30.06.2014ZPO II: Das Sumnisverfahren07.07.2014ZPO III: Das Mahnverfahren14.07.2014ZPO IV: Das Vollstreckungsverfahren21.07.2014Wiederholung und AbschlussfallRechtliche Grundlagen (JAVO v. 15.2.2014) 3 PrfungsfcherPrfungsfcher sind die Pflichtfcher. []Pflichtfcher sind die Kernbereiche des Brgerlichen Rechts, []Kernbereiche des Brgerlichen Rechts sind, []1. Aus dem Brgerlichen Gesetzbuch (BGB) []:c) aus dem Sachenrecht:aa) Besitz, die Allgemeinen Vorschriften ber Rechte an Grundstcken, Inhalt, Erwerb und Verlust des Eigentums, die Ansprche aus dem Eigentum, Hypothek und Grundschuld,bb) im berblick: die anderen beschrnkten dinglichen Rechte,5. aus dem Zivilverfahrensrecht im berblick:a) aus dem Erkenntnisverfahren: Gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen, Verfahrensgrundstze, Verfahren im ersten Rechtszug und Arten der Rechtsbehelfe,b) aus dem Vollstreckungsverfahren: Rechtsbehelfe, Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen und Arten der Zwangsvollstreckung. 1 EinfhrungI. Sachenrechtliche Grundbegriffe im BGB1. Der Begriff der SacheWeiter Begriff des ABGB: 285ABGB: Alles, was von der Person unterschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt.Enger Begriff des BGB: 90 BGB: Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur krperliche Gegenstnde.Beispiel (nach BGHZ 124, 52):Der 31jhrige K litt an einem Harnblasenkarzinom. Vor einer dringend notwendigen Operation, die zur Zeugungsunfhigkeit fhren musste, lie K bei der B Sperma einlagern, um auch spter noch Kinder zeugen zu knnen. Nach ein paar Jahren vernichtete die B das eingelagerte Sperma des K, ohne ihn um Erlaubnis zu fragen. Als K nun sein Sperma nutzen will, erfhrt er von der Vernichtung und ist schwer enttuscht. Er verlangt Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens in Geld. Zurecht?Problem: 253 BGB gewhrt keine Entschdigung in Geld bei Eigentumsverletzungen. 1 EinfhrungI. Sachenrechtliche Grundbegriffe im BGB1. Der Begriff der SacheWeiter Begriff des ABGB: 285ABGB: Alles, was von der Person unterschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt.Enger Begriff des BGB: 90 BGB: Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur krperliche Gegenstnde. 90a: Tiere sind keine Sachen. Gefhlige Deklamation ohne wirklichen rechtlichen Inhalt (Palandt)?

2. Arten von SachenBewegliche (z.B. 929BGB) und unbewegliche Sachen (Grundstcke)Vertretbare ( 91BGB) und unvertretbare Sachen; Sonderregeln fr vertretbare Sachen etwa in 607, 651 S.3, 700, 783BGBNaturalrestitution idR nur bei vertretbaren Sachen mglich (Ausnahme: Gebrauchtwagen).Bedeutung also vor allem im Schuldrecht!Objektiv zu verstehen, Parteivereinbarungen ohne Bedeutung. Definition: Vertretbar ist eine Sache, wenn sie sich von anderen der gleichen Art nicht durch ausgeprgte Individualisierungsmerkmale abhebt und daher ohne weiteres austauschbar ist (BGH NJW 1966, 2307). 3. Funktionseinheiten von SachenUnterscheide: Bestandteile und ZubehrWesentliche, einfache und Scheinbestandteile ( 93 ff. BGB)Magebend fr die Unterscheidung sind die Verkehrsauffassung und eine natrliche Betrachtung unter Zugrundelegung eines technisch-wirtschaftlichen Standpunkts (BGHZ 20, 154)Automotor?Entscheidend ist nicht der Einflu der Trennung auf die Gesamtsache, sondern ob der eine oder der andere Bestandteil nach der Trennung noch genutzt werden kann.Zubehr ( 97 BGB)Es mu eine Hauptsache gebenDie Hauptsache mu eine wirtschaftlichen Zweck habenDas Zubehr mu diesem Zweck dienen knnenEs mu diesem Zweck gewidmet seinDiese Widmung mu auf eine gewisse Dauer gerichtet seinEs ist eine gewisse rumliche Nhe erforderlichGgf. Korrektur durch die Verkehrsauffassung4. Nutzungen und Frchte (99f.BGB)Frchte ( 99 BGB)Sachfrchte ( 99 Abs. 1 BGB), Bsp.: Eier, Kken, Klber, Bume, auch Sand, Kohle, Erz usw. Nach h.M. auch Raubbau. Keine Frchte sind aber Dinge, die unter Verbrauch der Sachsubstanz gewonnen werden, etwa das Fleisch eines Schlachttiers.Rechtsfrchte ( 99 Abs. 2 BGB), Bsp. Jagdbeute beim Jagdrechtmittelbare Sach- und Rechtsfrchte ( 99 Abs. 3 BGB), Bsp. Mietzins bei Mietshusern; Lizenzgebhren bei ImmaterialgterrechtenII. Das dingliche Rechtsgeschft (Verfgung)Die dingliche Rechtslage kann grundstzlich nur durch ein Rechtsgeschft verndert werden. Dies Rechtsgeschft heit Verfgung.Begriff der Verfgung: Ein Rechtsgeschft, durch das unmittelbar auf ein bestehendes Recht eingewirkt wird, sei es durch bertragung, Belastung, Inhaltsnderung oder Aufhebung.Ausnahmen, in denen die dingliche Rechtslage anders als durch Rechtsgeschft verndert wird: Gesetzlicher Eigentumserwerb; Erwerb vom NichtberechtigtenVorschriften des Allgemeinen Teils sind grundstzlich anwendbar, da dingliches Rechtsgeschft ein Vertrag ist.Vorschriften des Schuldrechts sind grundstzlich nicht anwendbar, da kein Verpflichtungsvertrag vorliegt.Stets zu prfen, ob es sachenrechtliche leges speciales gibt!

III. Prinzipien des deutschen SachenrechtsTrennungs- und Abstraktionsprinzipa. Trennung von dinglichem Rechtsgeschft und zugrundeliegender schuldrechtlicher causa

Beispielsfall: Student S geht zum Bcker B und kauft zwei Brezeln zum Preis von je 90 Cent. Er bezahlt mit einer 2 -Mnze und erhlt ein Rckgeld von 20 Cent sowie die beiden Brezeln. Wieviele Rechtsgeschfte sind vorgenommen worden?

Abstraktheit des dinglichen RechtsgeschftsDas dingliche Rechtsgeschft und das schuld-rechtliche Rechtsgeschft sind hinsichtlich ihrer Rechtswirksamkeit jeweils fr sich zu beurteilen.

Beispielsfall: S hat etwas mehr Geld gespart und mchte ein Fahrrad von F kaufen. S und F einigen sich auf einen Preis von 400 Euro. Am Abend desselben Tages treffen sich S und F zufllig in einer Kneipe. F hat das Fahrrad dabei, und S ist auch gut bei Kasse. So wickeln S und F den Kaufvertrag ab. Allerdings hatte S bereits soviel getrunken, dass er nicht mehr zurechnungsfhig war. Wie ist die Rechtslage?2. Spezialitts- und BestimmtheitsgrundsatzDingliche Rechtsgeschfte mssen sich auf bestimmte individualisierte Gegenstnde beziehen; keine Gattungsgeschfte

Beispielsfall:B ist der Inhaber eines Bcherladens und schon ziemlich alt. Der Laden befindet sich in der Passauer Altstadt in gemieteten Rumen. Da B sich zur Ruhe setzen mchte, verkauft er sein Geschft an K. Wie knnen B und K den Kaufvertrag durchfhren?3. PublizittsprinzipDingliche Rechtslage soll mglichst offenkundig seinVerfgungen ber dingliche Rechte erfordern deshalb grundstzlich einen Publizittsakt (bergabe, Eintragung und Anzeige)Vermutungswirkung des Besitzes ( 1006 BGB)Besitz als Grundlage des gutglubigen ErwerbsDurchbrechungen des Publizittsprinzips durch besitzlose Pfandrechte?

4. Absolutheit dinglicher Rechte(Nur) Dingliche Rechte verleihen ihrem Inhaber Schutz gegenber jedermannErste Gegentendenz:Verdinglichung obligatorischer RechteBeispielsfall: S wohnt zur Miete im Wohnheim des Studentenwerks W. W soll nun privatisiert werden, und deshalb wird das Wohnheim an den Investor I veruert. I mchte das Wohnheim zu Luxuswohnungen umbauen und fordert daher auch S auf auszuziehen. Zurecht? 566 BGB (1) Wird der vermietete Wohnraum nach der berlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veruert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich whrend der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhltnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.Zweite Gegentendenz:Relativierung dinglicher Rechte (Treuhand; Veruerungsverbote)

Beispielsfall:Der reiche V ist sterbenskrank. Um seine Kinder zu versorgen, bereignet er seinem Freund F ein groes Zinshaus, das dieser fr die Kinder verwalten und ihnen bei Volljhrigkeit bereignen soll. V stirbt, und F hlt sich auch einige Jahre an die Abmachung. Dann aber bietet ihm der I, der genau um die Verhltnisse wei, viel Geld fr das Zinshaus. F wird schwach und verkauft und bereignet das Haus. Wie ist die Rechtslage?

5. PriorittsgrundsatzPrior in tempore, potior in iureBeispielsfall: K steckt in groen finanziellen Schwierigkeiten. Er besitzt nur noch eine goldene Uhr. Diese Uhr verpfndet er an den W zur Sicherheit fr ein Darlehen von 300 Euro. Freilich reichen auch die 300 Euro nur kurze Zeit, dann ist K wieder pleite. Er geht deshalb zu B, von dem er weitere 200 Euro bekommt. Auch B wird durch ein Pfandrecht an der Uhr gesichert. Als K die Darlehen nicht zurckzahlen kann, wird die Uhr ffentlich versteigert. Dabei wird ein Erls von 400 Euro erzielt. Wer bekommt wie viel von diesem Erls?185 II, 1209BGB; fr Grundstcke: 879BGB

6. Numerus clausus der dinglichen RechteBedeutung des numerus claususTypenzwang:Nur die rechtlich vorgesehenen Typen knnen verwendet werden.Beispiele: Dingliche Rechte im Sachenrecht; Ehe und Lebenspartnerschaft im Familienrecht; Gesellschaftsformen im GesellschaftsrechtTypenfixierung:Der Inhalt der Typen ist vom Gesetz verbindlich, dh. nicht abnderbar, ausgestaltet.Beispiel: Inhalt eines Pfandrechts; Satzung einer AGIV. Grundstze der Fallbearbeitung im SachenrechtMgliche FallfragenKann K X von B verlangen? Normaler AnspruchsaufbauObersatz muss antworten auf die Frage: Wer will was von wem woraus?Hat K das Recht X?Der mgliche Rechtserwerb (und verlust) des K mssen diskutiert werden.Zwei Aufbaumglichkeiten:Chronologisch vom Ursprung bis zur GegenwartRckwrts von der letzten (mglichen) Rechtsnderung bis zum UrsprungBearbeitungstechnikenSachverhalt grndlich lesenFallfrage notierenSachverhalt noch einmal lesen und dabei mgliche nderungen der dinglichen Rechtslage und Probleme markierenSkizze aller Beteiligten erstellenDingliche und schuldrechtliche Rechtsgeschfte in die Skizze eintragenZeitstrahl erstellenLsungsskizze anfertigenLsung ausarbeitenBeispielsfall:Der Student S hat bei dem Fahrradverleih V ein Mountainbike fr eine Woche gemietet. Als ihn sein Kumpel K auf das coole neue Rad anspricht, bietet S dem K das Rad spontan zum Kauf an, weil er gerade dringend ein bisschen Bargeld bentigt. S und K werden sich einig, und S hndigt dem K auch sogleich das Rad aus. Als V spter am Tag den K auf dem Rad sieht, stellt er ihn zur Rede. V ist gar nicht amsiert von dem Geschft zwischen S und K und verlangt sein Rad von K zurck. Zurecht?Skizze:

Zeitstrahl:

VSKMietvertrag ( 535)Kaufvertrag( 433)bereignung ( 929, 932)Anspruch? 985?Mietvertrag zwischen V und Sbergabe des Rads von V an SKaufvertrag zwischen S und Kbergabe des Rads von S an KHerausgabe-begehren des V von K 2 BesitzI. Der rechtliche Begriff des BesitzesDer rechtliche Begriff des Besitzes knpft an den natrlichen Begriff an:Definition: Die vom Verkehr anerkannte tatschliche Sachherrschaft ( 854 BGB) einer Person ber eine Sache.Ein normatives Element kommt ber die not-wendige Anerkennung durch den Verkehr hinzu.Herrschaft setzt grundstzlich einen (natrlichen) Besitzwillen voraus.Die Sachherrschaft muss hinreichend gefestigt sein, so dass es gerechtfertigt erscheint, die Rechtsfolgen des Besitzes zu begrnden.

Beispiel 1: Prof. M hat die FAZ abonniert. Sie wird jeden Morgen in einer Tte am Eingang seines Hauses um 5:00 Uhr abgelegt. M holt die Zeitung dann gegen 7:00 Uhr rein. Hat er auch zwischen 5:00 und 7:00 Uhr schon Besitz an der FAZ?Beispiel 2: M und C sind mit ihrem Pkw auf der Suche nach einem Parkplatz. Als M auf der gegenber-liegenden Seite der Strae eine freie Lcke ent-deckt, springt er aus dem Auto, luft ber die Strae und stellt sich in die Lcke. Ist er Besitzer des Parkplatzes geworden?Die Besonderheit der Besitzdienerschaft 855 Besitzdienerbt jemand die tatschliche Gewalt ber eine Sache fr einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschft oder in einem hnlichen Verhltnis aus, vermge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.Ein Besitzdiener hat zwar die tatschliche Sachherrschaft, aber er ist jemandem anderen untergeordnet, den man (dh. der Verkehr) als den wahren Besitzer ansieht.

Voraussetzungen einer Besitzdienerschaft nach 855 BGB:Weisungsabhngigkeit des potentiellen BesitzdienersAusbung seiner tatschlichen Gewalt fr den BesitzherrnBeispiel 1:A ist als Fahrer bei U angestellt und hat hierfr einen 5er BMW erhalten. Wer ist Besitzer des Autos?Beispiel 2:G ist Gast im Hotel des H. G hat seinen Zimmerschlssel an der Rezeption bei dem Portier P des H abgegeben. Wer ist Besitzer des Schlssels?

II. Formen des Besitzes1. Eigen- und Fremdbesitz 872 EigenbesitzWer eine Sache als ihm gehrend besitzt, ist Eigenbesitzer.Beispiel: S hat sich bei F ein Fahrrad geliehen. Weil ihm das Rad so gut gefllt, beschliet er nach einer Woche, da er es behalten mchte. Hat er nun Eigenbesitz an dem Fahrrad erworben?Nicht selten besitzt jemand als Fremdbesitzer eine Sache, die einem anderen gehrt.Achtung: Besitzdiener ist nur, wer weisungsabhngig von dem Besitzherrn ist!2. Unmittelbarer und mittelbarer Besitz 868 Mittelbarer BesitzBesitzt jemand eine Sache als Niebraucher, Pfandglu-biger, Pchter, Mieter, Verwahrer oder in einem hnlichen Verhltnis, vermge dessen er einem anderen gegenber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).Manche Schuldverhltnisse berechtigen oder ver-pflichten eine Person zum Besitz gegenber einer anderen Person, dem mittelbaren Besitzer.Man spricht von abgestuftem Besitz.Achtung:Beim mittelbaren Besitz hat der unmittelbare Besitzer echten Besitz iSd 854 BGB und ist nicht blo Besitzdiener nach 855 BGB!Voraussetzungen eines Besitzmittlungsverhltnisses:Unmittelbarer Besitz einer FremdpersonDer unmittelbare Besitzer muss sein Besitzrecht vom mittelbaren Besitzer ableitenZeitliche Begrenzung des Besitzmittlungs-verhltnissesHerausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers nach Ende des BesitzmittlungsverhltnissesBeispiel: A hat ein spannendes Buch gelesen. Weil A dem F davon soviel erzhlt hat, leiht der F sich das Buch von A aus. Auch F ist ganz begeistert und gibt das Buch nach der Lektre an seine Schwester S weiter. Wie sind nun die Besitzverhltnisse an dem Buch?

3. Allein- und Mitbesitz 866 MitbesitzBesitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhltnis zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt.Der Alleinbesitzer ist einziger Besitzer seiner Stufe.Mitbesitzer ben den Besitz ihrer Stufe gemeinschaftlich aus.

4. Teilbesitz (865BGB) 865 TeilbesitzDie Vorschriften der 858 bis 864 gelten auch zugunsten desjenigen, welcher nur einen Teil einer Sache, insbesondere abgesonderte Wohnrume oder andere Rume, besitzt.Beispiel: A, B, C und D leben als Mieter des V in einem Haus in der Altstadt von Passau. Sie haben jeweils eigene Wohnungen und einen Verschlag im Keller. Die Waschkche und das Treppenhaus nutzen sie gemeinsam. Wie sind die Besitzverhltnisse?

III. Erwerb und Verlust des Besitzes1. Erwerb des unmittelbaren BesitzesOriginrer Erwerb des BesitzesDer Besitzer kann den Besitz nach 854 Abs. 1 BGB selbst ohne Beteiligung anderer, insbesondere des Vorbesitzers, erwerben.Voraussetzungen:Erlangung der tatschlichen SachherrschaftBesitzerwerbswilleBeispiel: S findet in der Mensa das Portemonnaie der F. Er nimmt den Geldbeutel an sich und will seinen Inhalt knftig fr sich selbst nutzen. Wer ist nun Besitzer des Geldbeutels?b. Abgeleiteter ErwerbDurch bertragung der tatschlichen Sachherrschaft ( 854 Abs. 1 BGB).Durch bloe Einigung 854 Abs.2BGBDie Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers gengt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt ber die Sache auszuben.Beispiel: Holzfller H besitzt einen Haufen frisch geschlagener Fichtenstmme im Wald. Er verkauft das Holz an K. Sie einigen sich darauf, da das Holz nun K gehren soll und er fortan damit machen kann, was er will. Wer ist nun Besitzer des Holzes?iii. Durch Gesamtrechtsnachfolge 857 BGB. VererblichkeitDer Besitz geht auf den Erben ber.Nach 1922 Abs. 1 BGB geht das Vermgen des Erblassers als Ganzes auf den Erben als Gesamtrechtsnachfolger ber.Weil der Besitz keine Rechtsposition ist, greift 1922 Abs. 1 BGB insoweit nicht. 857 BGB ergnzt 1922 BGB und fingiert den Besitz des Erben. 857 BGB gilt nur fr den zivilrechtlichen Besitz und nicht fr den strafrechtlichen Gewahrsam.

c. Besitzerwerb durch Stellvertreter?Die Stellvertretung nach 164 ff. BGB ermglicht eine Zurechnung von Willenserklrungen.Da es beim unmittelbaren Besitz auf die tatschliche Sachherrschaft ankommt, ist hier eine Stellvertretung nach 164 BGB nicht mglich.Beispiel: S beauftragt den A, ihm ein neues Sachenrechtslehr-buch zu kaufen. A geht in den nchsten Buchladen und kauft die neueste Auflage des Baur/Strner im Namen des S, was er auch gegenber dem Verkufer deutlich macht. Wer ist nun Besitzer des Buches? Durch einen Stellvertreter kann man hchstens mittelbarer Besitzer werden.

2. Erwerb des mittelbaren Besitzes(Neu-)Begrndung eines Besitzmittlungsver-hltnisses nach 868BGBBeispiel: Student M mietet eine Wohnung von V.Ein Besitzmittlungsverhltnis kann auch durch einen Stellvertreter mittels erlaubten Insichgeschfts nach 181 BGB begrndet werden.Beispiel (noch einmal): S beauftragt den A, ihm ein neues Sachenrechtslehr-buch zu kaufen. A geht in den nchsten Buchladen und kauft die neueste Auflage des Baur/Strner im Namen des S, was er auch gegenber dem Verkufer deutlich macht. Wer ist nun Besitzer des Buches?

b. bertragung eines Besitzmittlungsverhltnisses 870 bertragung des mittelbaren BesitzesDer mittelbare Besitz kann dadurch auf einen anderen bertragen werden, dass diesem der An-spruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird.Das Besitzmittlungsverhltnis beruht auf einem Schuldverhltnis, dessen Ausfluss es ist.Das Besitzmittlungsverhltnis geht mit dem schuldrechtlichen Herausgabeanspruch ber.Beispiel: Der Vermieter V tritt seine Rechte aus dem Miet-verhltnis mit dem Mieter M zur Sicherheit an seine Bank B ab. Wie sind nun die Besitzverhltnisse an der Wohnung?

3. Verlust des BesitzesVerlust des unmittelbaren Besitzes 856 BGB. Beendigung des Besitzes(1) Der Besitz wird dadurch beendigt, dass der Besitzer die tatschliche Gewalt ber die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert.(2) Durch eine ihrer Natur nach vorbergehende Verhin-derung in der Ausbung der Gewalt wird der Besitz nicht beendigt.Beispiel: Die etwas tdelige alte Dame D vergisst ihren Geld-beutel nach einem Beratungstermin in der Bank. Noch auf dem Nachhauseweg fllt ihr der Verlust auf, und sie erinnert sich. Wer ist nun Besitzer des Geldbeutels?

c. Verlust des mittelbaren BesitzesDer mittelbare Besitz erlischt, wenn seine Voraussetzungen nicht mehr vorliegen:Beendigung des Besitzmittlungsverhltnisses und Erlschen des HerausgabeanspruchsBeispiel: Mieter M bleibt nach Ablauf des Mietverhltnisses in der Wohnung des V. Wie sind nun die Besitzverhlt-nisse?Besitzmittler verliert unmittelbaren BesitzAufgabe des Besitzmittlungswillens durch den BesitzmittlerNach h.M. muss die Aufgabe des Besitzmittlungswillens nach Auen erkennbar sein.IV. Schutz des Besitzesberblick:Der sachenrechtliche BesitzschutzGrundlagenDer Schutz des Besitzes im BGB ist zweigeteilt:Der Besitz als solcher wird durch erweiterte Selbsthilferechte und spezielle (possessorische) Ansprche geschtzt.Der berechtigte Besitz wird durch den (petitorischen) Anspruch des 1007 BGB sowie das Delikts- und Bereicherungsrecht geschtzt.Der Schutz des bloen Besitzes dient dem Rechtsfrieden und der Stabilisierung der bestehenden Gterlage.

b. Selbsthilfe 859 Selbsthilfe des Besitzers(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren. 859 BGB regelt Ausnahmen vom Gewaltmonopol des Staates. 859 BGB erweitert als lex specialis die Rechtfertigungsgrnde:Gegenber 227 BGB (Notwehr) bei einem gegenwrtigen Angriff auf den Besitz (Besitzwehr).Gegenber 229 BGB (Selbsthilfe) bei einem bereits erfolgten Angriff, dessen Ergebnis der ehemalige Besitzer umkehren will (Besitzkehr).Die Selbsthilferechte des Besitzers nach 859 BGB setzen voraus, dass ihm gegenber verbotene Eigenmacht begangen wurde. 858 Verbotene Eigenmacht(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz strt, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Strung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).Voraussetzungen einer verbotenen Eigenmacht:Besitzentziehung oder BesitzstrungOhne Willen des BesitzersKein Rechtfertigungsgrund: Die eigenmchtige Handlung muss als solche erlaubt sein, ein Anspruch auf Besitzeinrumung gengt nicht!Besitzstrung oder Besitzentziehung?Beispiele:A braucht dringend einen Schnfelder und nimmt sich deshalb das Exemplar des B.Die Kernkraftgegner X und Y versperren den Zugang zum Endlager Gorleben, sodass niemand es betreten kann.K betritt trotz Hausverbots die Kneipe Z.I steckt einen Prospekt in einen Briefkasten, obwohl Keine Werbung einwerfen darauf steht.I klebt auch Plakate auf Bauzune in derselben Strae.Im Rahmen des 858 Abs. 1 BGB ist die Unterscheidung zwischen Strung und Entziehung irrelevant. Sie wirkt sich aber bei 859 BGB aus.Ohne Willen des Besitzers?Beispiel 1: Student S hat sich von V ein Fahrrad gekauft und mit ihm vereinbart, da er sich das Fahrrad aus dem un-verschlossenen Keller des V abholen darf. Noch bevor S das Fahrrad abholen kann, ruft ihn der V per Handy an und untersagt ihm das Betreten des Kellers. Das Fahrrad wolle er ihm spter lieber persnlich berge-ben. S hlt das fr allzu umstndlich. Auerdem denkt er, da V ihm ja vertraglich die Abholung ge-stattet habe und ihm dieses vertragliche Recht nicht nachtrglich wieder entziehen knne. Er holt sich deshalb das Fahrrad heimlich trotzdem. Hat er dabei gegenber V verbotene Eigenmacht begangen? Beispiel 2: S hat von V eine Wohnung in Passau gemietet. Es stellt sich aber heraus, dass die Wohnung viel zu teuer fr S ist. Er kann seine Miete nicht bezahlen, und V kndigt ihm deshalb wirksam zum 31.10.2012. S bleibt aber auch nach Ablauf des 31.10.2012 weiter in der Wohnung, obwohl V ihn ausdrcklich zum Ausziehen aufgefordert hat. Hat S gegenber V verbotene Eigenmacht begangen?Beispiel 3: S parkt seinen Pkw am Freitagabend auf dem Kundenparkplatz des V und kauft auch dort ein. Nachdem er seine Einkufe im Kofferraum seines Wagens verstaut hat. Lsst er den Pkw allerdings stehen und feiert das Wochenende. V entdeckt am Samstagmorgen, dass der Pkw des S immer noch auf seinem Parkplatz steht, obwohl man dort nur fr zwei Stunden parken darf. Hat S verbotene Eigenmacht gegenber V begangen?Wie wre es, wenn S erst nach Betriebsschluss auf dem Parkplatz des V geparkt htte? 859 BGB enthlt verschiedene Selbsthilferechte des Besitzers: 859 Abs. 1 BGB, sogenannte Besitzwehr:Notwehr gegen unmittelbar drohenden, aber noch nicht eingetretenen Besitzentzugerlaubte Selbsthilfe bei anhaltender StrungBeispiel: R liegt friedlich schlummernd in einem Liegestuhl auf seiner Terrasse, als ihn pltzlich ein kalter Wasserstrahl trifft. Nachbar N hat nmlich seinen Sprenger so eingestellt, dass er bis zu R spritzt. R klettert ber den Zaun und stellt den Sprenger um. Zurecht?

859 Abs. 2 und 3 BGB sind leges speciales gegenber 859 Abs. 1 BGB bei Besitzentzug durch verbotene Eigenmacht: 859 Abs. 2 BGB gilt bei beweglichen Sachen 859 Abs. 3 BGB gilt bei GrundstckenDie Selbsthilferechte der 859 Abs. 2 und 3 BGB sind anders als bei 859 Abs. 1 BGB zeitlich begrenzt!Beispiel: An einem Freitagabend um 22:00 Uhr parkt S in einem belebten Hamburger Viertel seinen Pkw auf dem Kundenparkplatz des X. Als X am nchsten Morgen sein Geschft ffnen will, steht der Wagen immer noch da. Da die Pltze fr seine Kunden frei sein sollen, schleppt X den Wagen des S ab. Zurecht?

Die 859 Abs.4, 858Abs.2 S.2BGB erweitern den Besitzschutz gegenber dem Nachfolger im Besitz.

Beispiel: Ruber R hat sich auf Smartphones spezialisiert. Als er S um das seine erleichtern will, nimmt S den Verlust nicht so einfach hin und verfolgt den R. R luft zu seinem Hehler H, mit dem er dauernd kooperiert und bergibt ihm schnell die Beute. Unmittelbar darauf betritt auch S den Laden, erkennt sein Handy in der Hand des H und entreit es ihm mit Gewalt. Zurecht?Selbsthilferecht des mittelbaren Besitzers?Beispiel:A hat dem B sein Fahrrad geliehen. Eines Tages sieht A zufllig, wie der R sich an dem Schloss des Fahrrads zu schaffen macht und es aufbricht. A ist emprt und kann den R nur noch dadurch am Wegfahren hindern, dass er ihn vom Fahrrad stt. Dabei bricht sich R ein Bein. Muss A dem R nun Schadensersatz zahlen? 859 BGB ist in 869 BGB nicht genannt.Die h.M. gewhrt dem mittelbaren Besitzer gleichwohl die Rechte aus 859 BGB, um einen lckenlosen Besitzschutz zu gewhrleisten.Eine Mindermeinung verweist auf den Willen des Gesetzgebers und hlt die allgemeinen Rechtfertigungsgrnde fr ausreichend.c. Possessorischer Besitzschutz ( 861 f. BGB)Die Ansprche aus 861 f. BGB knpfen an den bloen Besitz (lat. possessio, daher possessorische Ansprche) an.Es kommt nicht auf eine etwaige Berechtigung des Besitzers an. 861 BGB greift bei Besitzentziehungen, 862 BGB bei Besitzstrungen ein.Beispiel: Auch nachdem R den Sprenger seines Nachbarn N umgestellt hat, findet er keine Ruhe. Denn N stellt den Sprenger bald wieder in die frhere Position. R ist es nun zu bunt, und er will etwas gegen N und seinen Sprenger unternehmen. Was kann er tun?

Gegenber den Ansprchen aus 861f. BGB sind nur begrenzt Einwendungen zulssig:Es gab keine verbotene Eigenmacht, dh. die Voraussetzungen der 861 Abs. 1 bzw. 862 Abs. 2 liegen nicht vor.Der Besitz des Klgers war seinerseits gegenber dem Beklagten fehlerhaft und ist im letzten Jahr erlangt worden ( 861 Abs. 2, 862 Abs. 2 BGB)Ein Recht zum Besitz oder zur Strung kann nur ausnahmsweise im Fall des 863 BGB geltend gemacht werden, soweit dadurch das Vorliegen verbotener Eigenmacht bestritten wird.Aber: nach BGH petitorische Widerklage zulssig!Beispiel: R hat Interesse an dem Handy des S. Als gebter Taschendieb kann R dem S geschickt das Handy unbemerkt aus der Tasche ziehen. S stellt den Verlust erst am nchsten Tag fest. Sofort kommt ihm ein Verdacht, und tatschlich entdeckt er sein Handy in dem Laden des Hehlers H. Ohne H zu fragen, nimmt er das Handy wieder an sich. Hat H einen Anspruch aus 861 Abs. 1 BGB gegen S?

d. Der Besitzschutz des mittelbaren Besitzers 869 BGB gibt die Ansprche aus 861 f. BGB auch dem mittelbaren Besitzer, wenn der unmittelbare Besitzer in seinem Besitz gestrt oder ihm der Besitz entzogen wird.Bei einer Besitzentziehung kann der mittelbare Be-sitzer aber grundstzlich nur Rckgabe an den un-mittelbaren Besitzer und nicht an sich selbst fordern.Ein Besitzschutz des mittelbaren gegenber dem unmittelbaren Besitzer findet nicht statt.Beispiel: M hat ein Auto bei S gemietet. Am nchsten Tag sieht S wie M das Auto eigenmchtig bunt lackiert. Welche Rechte hat S gegenber M?e. Petitorischer Besitzschutz ( 1007 BGB) 1007 BGB schtzt den berechtigten Besitzer sowie den, der gutglubig im Hinblick auf sein Besitzrecht ist ( 1007 Abs. 3, 932 Abs. 2 BGB). 1007 BGB verlngert gewissermaen die Vermutung des 1006 BGB in den Besitzschutz. 1007 BGB betrifft nur bewegliche Sachen.Bei 1007 Abs. 1 BGB darf der Anspruchsgegner weder ein Recht zum Besitz haben, noch gutglubig sein.Nach 1007 Abs. 2 BGB kann eine abhanden gekommene Sache auch von einem gutglubigen Besitzer heraus verlangt werden. 1007 BGB spielt in der Praxis kaum eine Rolle.Beispiel: S hat sich zu Semesterbeginn im Oktober 2013 ein gebrauchtes Fahrrad gekauft, das ihm aber schon nach einer Woche gestohlen wird. Ein paar Tage spter entdeckt er den X auf seinem Rad. Als S den X zur Rede stellt, ist dieser ganz erstaunt. X war das Rad, das er zu Ostern ge-braucht gekauft hatte, selbst im Sommer geklaut worden. Nun hatte er es unangeschlossen am Bahnhof entdeckt und wieder an sich genommen. Hat S einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrrads gegen X?2. Der Schutz des Besitzes im DeliktsrechtDie h.M. erkennt zwar nicht den Besitz als solchen, aber den berechtigten Besitz als sonstiges Recht i.S.d. 823 Abs. 1 BGB an.Zudem wird 858 BGB als Schutzgesetz i.S.d. 823 Abs. 2 BGB verstanden, so dass ein Schadensersatz-anspruch bei verbotener Eigenmacht besteht.3. Der Schutz des Besitzes im BereicherungsrechtDas (durch Leistung oder auf sonstige Weise) erlang-te Etwas i.S.d. 812 BGB kann auch der Besitz sein.Im Bereicherungsrecht sind also Ansprche auf Her-ausgabe von Besitz und Eigentum getrennt zu prfen!Literaturhinweise:Bayerle, Trennungs- und Abstraktionsprinzip in der Fallbearbeitung, JuS2009, 1079ff.Haedicke, Der brgerlich-rechtliche Verfgungsbegriff, JuS 2011, 966ff.Kollhosser, Grundflle zu Besitz und Besitzschutz, JuS1992, 215ff., 393ff., 567ff.Lieder, Die Anwendung schuldrechtlicher Regeln im Sachenrecht, JuS 2011, 874ff.Lhnig/Becker, Das Akzessionsprinzip, JA 2011, 650ff.Lorenz, Abstrakte und kausale Rechtsgeschfte, JuS2009, 489ff.

Omlor/Gies, Der Besitz und sein Schutz im System des BGB, JuS 2013, 12 ff.dies., Klausurkonstellationen zum Besitzschutzrecht, JuS 2013, 1065 ff.Petersen, Sonderfragen zum Recht des Besitzes, Jura 2002, 255ff. Rthel/Sparmann, Besitz und Besitzrechtsschutz, Jura 2005, 456ff.Schreiber: Possessorischer und petitorischer Besitzschutz, Jura1993, 440ff.Wiegand, Die Entwicklung des Sachenrechts im Verhltnis zum Schuldrecht, AcP 190 (1990), 112ff. Zeising, Petitorische Durchbrechung possessorischen Besitzschutzes, Jura 2010, 248ff.