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WuV-Kurs Sachen- und Zivilprozessrecht, 14.07.2014 PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)

WuV -Kurs Sachen- und Zivilprozessrecht, 14.07.2014

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WuV -Kurs Sachen- und Zivilprozessrecht, 14.07.2014. PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur . ( Oxon .). § 9 Das Säumnisverfahren - Fortsetzung Der richtige Rechtsbehelf gegen ein VU ist der Einspruch nach § 338. - PowerPoint PPT Presentation

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WuV-Kurs Sachen- und Zivilprozessrecht, 14.07.2014

PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)

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§ 9 Das Säumnisverfahren - Fortsetzung• Der richtige Rechtsbehelf gegen ein VU ist der

Einspruch nach § 338.• Ein zulässiger Einspruch bewirkt, dass der Prozess,

soweit der Einspruch reicht (§ 340 Abs. 2 S. 2), in die Lage (zurück-)versetzt wird, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand (§ 342).

Zulässigkeit eines Einspruchs:• Statthaft (kein „technisch zweites VU“, § 345;

dagegen nur Berufung nach § 514 Abs. 2 möglich)• Form und Inhalt des Einspruchs korrekt (§ 340, 496)• Einspruchsfrist eingehalten (§ 339)• Parteibezogene Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt?

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Fall (nach JuS 2014, 51 ff.):S benötigt dringend einen Kredit über 150.000,- € von der B-Bank, kann aber keine Sicherheiten stellen. Er bittet deshalb seinen Freund F „rein als Formsache“ eine Bürgschaft für ihn zu übernehmen. Auch seinen Onkel H kann S überzeugen, für seine Schuld eine Buchhypothek an dessen Grundstück in Kiel zu bestellen. Im Grundbuch ist noch der Vater V des H eingetragen. H kann jedoch einen Erbschein vorlegen, so dass die Hypothek eingetragen wird. Trotz oder wegen des Kredits ist S bald pleite und die B hält sich an den Bürgen F, der protestiert und die Bürgschaft nicht mehr gelten lassen will, weil S ihn belogen habe, schließlich aber doch zahlt. Nun will sich F an H halten. Indes stellt sich heraus, dass der wahre Erbe des V der E war. E wiederum meint, dass er mit all dem Bürgen und Hypotheken nichts zu tun hätte.

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F verklagt daraufhin E vor dem LG Kiel auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück wegen eines Betrags von 150 000 Euro. Die Klage wird E am Mittwoch, 23. 5. 2012, zusammen mit der richterlichen Verfügung zugestellt, welche neben allen erforderlichen Belehrungen die Aufforderung zur Verteidigungsanzeige innerhalb von zwei Wochen enthält. E ist genervt und reagiert nicht. Am Donnerstag, 7. 6. 2012, ergeht daher, wie von F beantragt, Versäumnisurteil gegen E, zugestellt durch Einlegung in den Briefkasten seiner Wohnung am Samstag, 9. 6. 2012. Zu diesem Zeitpunkt befindet sich E jedoch auf Grund einer schweren Lebensmittelvergiftung im Krankenhaus. Als er am Dienstag, 26. 6. 2012, wieder zu Hause eintrifft, findet er das Versäumnisurteil. Nun ist der 30.06.2012 und Sie sollen als Anwalt des E prüfen, was zu tun ist.

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Zwangsvollstreckung

Wegen anderer Forderungen(§§ 883 – 898)

Wegen Geldforderungen(§§ 803 – 882a)

In das unbe-wegl.Vermögen(§§ 864 – 871, ZVG)

In das bewegl.Vermögen(§§ 803 – 863)

Sonstige Rechte (§§ 857 – 863)

Forde-rungen(§§ 828 – 856)

Körper-liche Sachen(§§ 808 – 827)

Zur Erwir-kung von Handlun-gen (§§ 887, 888)

Zur Erwir-kung von Unter-lassungen und Dul-dungen (§ 890)

Zur Erwir-kung der Heraus-gabe von Sachen (§§ 883 – 886)

§ 10 Das Vollstreckungsverfahren

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II. Die VollstreckungsorganeDer Gerichtsvollzieher:• Zuständig, soweit nicht die Gerichte (§ 753 Abs. 1)• Wegen Geldforderung in bewegliche Sachen• Zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen• Nach § 899 Abs. 1 für die Abnahme von eidesstattlichen

Versicherungen in best. FällenDas Vollstreckungsgericht (§ 764 Abs. 2):• Als Vollstreckungsorgan bei der Vollstreckung von

Geldforderungen in Forderungen und Rechte (§ 828) und bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§ 1 ZVG)

• Als Kontrollorgan bei einer Erinnerung nach § 766

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• Die Aufgaben des Vollstreckungsgerichts sind dem Rechtspfleger übertragen (§ 20 Nr. 17 S. 1 RPflG).

Das Prozessgericht des ersten Rechtszugs• Vollstreckt Handlungs- und Unterlassungstitel

(§§ 887, 888, 890)Das Grundbuchamt• Trägt die Zwangssicherungshypothek ein

(§ 867)

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Voraussetzungen der ZwangsvollstreckungI. Wirksamer Antrag des Gläubigers an das

(örtlich, sachlich und funktionell) zuständige Vollstreckungsorgan

II. Erfüllung der Prozessvoraussetzungen (Zulässigkeit des Rechtswegs, Partei- und Prozessfähigkeit, Prozessführungsbefugnis, Rechtsschutzbedürfnis)

III. Erfüllung der besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen:– Vollstreckungstitel– Vollstreckungsklausel– Zustellung des Vollstreckungstitels

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Vollstreckungstitel• Die öffentliche Urkunde, die den materiell-

rechtlichen Anspruch ausweist, der dem Gläubiger gegen den Schuldner zusteht und den er im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen möchte.

• Wichtigster Titel sind Endurteile nach § 704.• Weitere Titel sind in § 794 Abs. 1 genannt:– Nr. 1: Prozessvergleiche– Nr. 4: Vollstreckungsbescheide (§ 700, ergeht, wenn

gegen einen Mahnbescheid nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt wird)

– Nr. 5: bestimmte öffentliche Urkunden, v.a. vor einem Notar aufgenommene Urkunden.

– Ggf. Sonderregeln nach §§ 795a bis 800.

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Vollstreckungsklausel• Amtliche Bescheinigung, dass der Titel

vollstreckbar ist (Wortlaut in § 725)• Wird auf eine vollstreckbare Ausfertigung des

Urteils gesetzt (§ 724 Abs. 1)• Zweck: Vollstreckungsorgan braucht die

Vollstreckbarkeit des Titels nicht zu prüfen.• Wenn die Vollstreckung aus einem Titel bedingt

oder befristet ist, gilt § 726.• Vor Beginn der Zwangsvollstreckung müssen die

Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Voll-streckungsklausel genau bezeichnet sind (§ 750 Abs. 1).

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• Bei einer Rechtsnachfolge auf Schuldner- oder Gläubigerseite muss deshalb eine titelübertragende Vollstreckungsklausel nach § 727 erteilt werden.

• Voraussetzung: Rechtsnachfolge bei Gericht offen-kundig oder durch öffentliche Urkunden nachzu-weisen; mehr prüft der Rechtspfleger nicht(§ 727 Abs. 1, sonst Klage nach § 731).

• Wichtigster Fall: Veräußerung der Streitsache nach Rechtshängigkeit (§ 325).

Beispiel: K verklagt den E auf Herausgabe seines Fahrrads. Nach Zu-stellung der Klage veräußert E das Fahrrad an den X und kümmert sich nicht mehr um den Prozess. K erwirkt ein Versäumnisurteil gegen E, das rechtskräftig wird. Kann K gegen X vollstrecken?

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• § 325 erstreckt die Rechtskraft des Urteils auch auf die Personen, die nach Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind.

• § 325 Abs. 2 lässt aber einen gutgläubigen Erwerb zu, aber was bedeutet das?– Ist § 325 Abs. 2 nur bei einem Erwerb vom Nicht-

berechtigten anwendbar (Rechtsgrundverweis)?– Und muss sich die Gutgläubigkeit (auch) auf die

Rechtshängigkeit beziehen? hM: ja.– Kann man über § 325 Abs. 2 auch gutgläubig

„rechtskraftfrei“ erwerben, wenn man nicht gutgläubig hinsichtlich der Berechtigung des Veräußerers ist (BGHZ 4, 283 (285): nein).

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Klauselerinnerung (§ 732)• Rechtsbehelf des Vollstreckungsschuldners im

Klauselverfahren.• Mit der Erinnerung können folgende

Einwendungen geltend gemacht werden:– formeller Art (Unzuständigkeit des die Klausel

erteilenden Organs, kein vollstreckungsfähiger Titel u.ä.) – materieller Art (Voraussetzungen einer titelergänzenden

bzw. titelumschreibenden Klausel liegen nicht vor).• Neben einer Klauselerinnerung bei materiellen

Einwendungen auch Klage nach § 768 möglich• Einwendungen gegen den titulierten Anspruch

selbst sind mit einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 geltend zu machen.

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Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen• Erfolgt durch Pfändung; Folgen:– Verstrickung iSd § 136 StGB– Veräußerungsverbot iSd §§ 136, 135 (gutgl. Erwerb nach

§§ 135 Abs. 2, 932 mgl.)– Gläubiger erwirbt ein Pfändungspfandrecht nach

§ 804 Abs. 1 (mit Vorrang gegenüber späteren Pfändungsgläubigern, §§ 826, 804 Abs. 2, 3)

Fall:Der Gerichtsvollzieher GV hat für den B ein wertvolles Buch bei S gepfändet und bei der Versteigerung an D abgeliefert. S hatte das Buch als vermeintlicher Erbe des V besessen. Tatsächlich war T Erbin des V. D hat für das Buch 5000,- € bar gezahlt, die GV abzüglich 500,- € Kosten an B ausgekehrt hat. Welche Ansprüche hat T?

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• Privatrechtliche Theorie (heute nicht mehr ver-treten): Pfändungspfandrecht ist quasi eine dritte Art eines bürgerlich-rechtlichen Pfandrechts.

• Öffentlich-rechtliche Theorie (Teile der Literatur):– Pfandrecht allein durch das öffentlich-rechtliche

Zwangsvollstreckungsrecht geprägt.– Entsteht mit Verstrickung (wirksamer Pfändung).– Gibt rein prozessuales Recht zur Verwertung und zum

Empfang, aber kein materielles Recht zum Behaltendürfen des Erlöses.

• Gemischte Theorie (hM und Rspr.):– Pfandrecht wird privatrechtlich beurteilt, Verwertung

aber dem öffentlichen Zwangsvollstreckungsrecht.– Grundlage der Verwertung ist die öffentlich-rechtliche

Verstrickung.

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• Gemischte Theorie (hM und Rspr.; Fortsetzung):– Pfändungspfandrecht grds. privatrechtlich aber be-

gründet durch die Pfändung der Sache (wirksame Ver-strickung, Vorliegen der wesentlichen Vollstreckungs-voraussetzungen, Beachtung der wichtigsten Verfahrensvorschriften; Begründung über § 125 BGB)

– Da privatrechtlich, nicht an schuldnerfremden Sachen; gutgläubiger Erwerb nicht mgl., da eher gesetzl. PfandR

– Gläubiger muss zwar grds. Forderung haben, aber Besitz eines rechtskräftigen Titels genügt.

• Gleiche Ergebnisse beim Erwerb des Eigentums durch Ersteigerer und bei der Berechtigung am Erlös.

• Unterschiedliche Ergebnisse beim Rang, wenn zunächst wesentliche Formvorschriften nicht beachtet wurden.

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Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen wegen Geldforderungen• Durch Gerichtsvollzieher durch Wegnahme oder

Pfandsiegel (§ 808).• Voraussetzung bloß Gewahrsam des Schuldners.Fall (nach BGHZ 170, 187):Die Beklagte hat zwei titulierte Forderungen gegen U. L. (fortan: Schuldner). Wegen dieser Forderungen pfändete sie am 11. April 2003 einen Pkw der Marke Audi. Zu diesem Zeitpunkt lebte der Schuldner mit der Antragstellerin nichtehelich zusammen. Der Pkw stand in der Garage des vom Schuldner und der Antragstellerin. War die Pfändung zulässig?

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• Bei Mitgewahrsam eines Dritten nur zulässig, wenn Dritter zustimmt (§ 809)

• Wenn Schuldner Anspruch gegen Dritten auf Herausgabe hat, muss dieser Anspruch zunächst gepfändet werden (§ 847).

• Bei Ehegatten wird Alleingewahrsam des Schuldnergatten unwiderlegbar vermutet (§ 739 Abs. 1), wenn zu seinen Gunsten die Vermutung des § 1362 Abs. 1 greift.

• Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften gilt dies entsprechend (§ 739 Abs. 2).

• Umstritten, ob Analogie bei nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften möglich.

• Pfändung bei unpfändbaren Sachen (§ 811 Abs. 1) unzulässig .

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Erinnerung (§ 766)• Statthaft gegen Maßnahmen des Gerichtsvollziehers

(§ 766 Abs. 1) und Maßnahmen des Vollstreckungsge-richts, soweit noch kein rechtliches Gehör gewährt worden ist (dann sofortige Beschwerde nach § 793).

• Zuständig ist das Vollstreckungsgericht (§§ 766 Abs. 1, 764 Abs. 2, 802)

• Rechtsschutzbedürfnis vom unmittelbaren Bevorstehen der konkreten Vollstreckungsmaßnahme bis zu ihrem Ende (keine Fortsetzungsfeststellungserinnerung).

• Begründet, wenn– Die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben,

oder– Die Vorschriften über das Vollstreckungsverfahren nicht

beachtet worden sind.

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T hat ihren Vater V bis zuletzt gepflegt. Nun ist V gestorben und T kauft einen schönen Grabstein bei G zum Preis von 1100,- €. Da T soviel Geld nicht flüssig hat, behält sich G das Eigentum vor. Er montiert den Grabstein auf der von T für 15 Jahre gepachte-ten Parzelle des Friedhofs mit Dübeln auf einem Betonfunda-ment. Als T die Rechnung nicht bezahlt, erwirkt G einen Voll-streckungsbescheid, lässt ihn der T zustellen und beauftragt einen Gerichtsvollzieher. Er gibt an, dass T noch einen Pkw und wertvolle Bücher in ihrer Ehewohnung besitze. Außerdem solle der Gerichtsvollzieher seinen Grabstein pfänden und verwerten. Der Gerichtsvollzieher weigert sich: Der Ehemann der T sei Han-delsvertreter und auf die Nutzung des Pkw angewiesen, die Pfändung des Grabsteins sei unsittlich und bei den Büchern könne er die der T nicht von denen ihres Mannes unterscheiden. G ist empört und will gerichtlich gegen den Gerichtsvollzieher vorgehen. Wie sind die Erfolgsaussichten? (JA 2011, 749 ff.)

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Vollstreckungsgegenklage (§ 767)• Ziel: Die Vollstreckung aus dem Titel ganz oder

teilweise für unzulässig zu erklären.• Kann nur auf materielle Einwendungen gegen

den titulierten Anspruch (§ 767 Abs. 1) und auf die Einwendungen des Erben nach §§ 781 – 784 gestützt werden (§ 785).

Zulässigkeit:• Statthaft gegen jeden vollstreckungsfähigen Titel• Der Titelschuldner ist klagebefugt.• Rechtsschutzinteresse, sobald

Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen.• Prozessgericht des ersten Rechtszugs zuständig

(§§ 767 Abs. 1, 802)

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Begründetheit:• Einwendung nach §§ 767 Abs. 2 bzw. 796 Abs. 2

präkludiert?• § 767 Abs. 2 soll die Rechtskraft des Titels

schützen; daher nur bei rechtskraftfähigen Titeln anwendbar.

• Maßgeblicher Zeitpunkt ist grds. Schluss der mündlichen Verhandlung.

Fall:K kauft am 1.1.2014 einen Pkw für 25.000 € bei V. Als S nicht zahlt, erwirkt V einen Vollstreckungs-bescheid. Nun rechnet K mit einer Forderung gegen V auf, die er bereits im Dezember 2013 erworben hatte. Wäre eine Vollstreckungsabwehrklage des K erfolgreich?

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• Bei Gestaltungsrechten ist umstritten, auf welchen Zeitpunkt es bei der Präklusion ankommt:– Entstehen des Rechts (BGH), oder– Ausübung des Rechts (Teile der Literatur).

• Nach BGH sollen die materiell-rechtlichen Folgen des ausgeübten Gestaltungsrechts in einem Folgeprozess grds. geltend gemacht werden können.

• Ausnahme: Die Aufrechnung soll bei einer Präklusion nach § 767 Abs. 2 auch materiell-rechtlich ohne Rechtsfolgen sein (§ 389 BGB gilt dann nicht).

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Fall (BGH NJW 2013, 3243; dazu JuS 2014, 364):Die beklagte Bank gewährte dem früheren Geschäftsführer G der Klägerin Darlehen. Zur Sicherung bestellte G in notariellen Urkun-den Grundschulden an verschiedenen Grundstücken und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Seit 2000 betreibt die Beklagte aus diesen Urkunden die Zwangsvoll-streckung. Die Vollstreckungsgegenklage des G wies das LG Köln mit Urteil v. 6.11.2001 ab. Im Juni 2002 wurde eine Zwangssicherungs-hypothek an einem Villengrundstück des G in Kiel eingetragen. Mit Vertrag v. 30.4.2002 verkaufte G das Vollengrundstück an die Klä-gerin, die am 12.9.2002 als Eigentümerin in das Grundbuch einge-tragen wurde. Wegen der Zwangssicherungshypothek betrieb die Beklagte seit Juli 2002 die Zwangsversteigerung des Villengrund-stücks. Der Termin zur Zwangsversteigerung wurde auf den 18.1.2005 anberaumt. Am 12.1.2005 zahlte die Klägerin an die Be-klagte einen Betrag von 499.361,70 € (entsprechend der Valuta nebst Zinsen). Die Beklagte verrechnete die Zahlungen mit der per-sönlichen Schuld des G. Nun verlangt die Klägerin von der Beklagten Rückzahlung von 300.000,- € mit der Begründung, bei den von ihr geleisteten Zahlungen habe es sich teilweise um Zahlungen auf ver-jährte Zinsansprüche und teilweise auf durch Erfüllung erloschene Ansprüche der Beklagten gehandelt. Zurecht?

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Literaturhinweise:• Becker, Die Vollstreckungserinnerung, § 766

ZPO, JuS 2011, 37 – 40• Fischer, Aktuelles Zivilprozessrecht, JuS 2013,

513 -516• Hein, Die Zwangsvollstreckung zur Herausgabe

von Sachen, JuS 2012, 902 - 905• Roos/Taube, Zwangsvollstreckung aus einem zu

Unrecht ergangenen Titel, Jura 2012, 730 – 736 (Examensklausur)