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WWW.ECOVIS.COM Referenten: Heiko G. Grunow RA / Dirk Stern StB 1
10. Marktplatz Gesundheit
Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten zwischen verschiedenen Leistungserbringern in Medizin und
Pflege
BioCon Valley®
/ Kompetenzzentrum Gesundheit und Ökonomie
Wismar, 19. Juni 2008
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A) Überblick
Grundlagen
Die Medizin ist die Lehre von der Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten und Verletzungen von Menschen mit dem Ziel der Wiederherstellung der bestmöglichen Gesundheit.
Pflege umfasst die Sorge und die Unterstützung von pflegebedürftigen Menschen im medizinisch-sozialen Bereich.
Die Pflege ist also ein Teilbereich der Medizin.
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Leistungserbringer
Ärztliche Leistung ambulante / stationäre Versorgung
Pflege ambulante / stationäre Versorgung
Supplemente Leistungserbringer Apotheke Ergotherapie Heilpraktiker Physiotherapie Reha-Zentrum Sanitätshaus
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Vorhandene Strukturen
fachlich Berufsverbände und Vereine innerhalb der Leistungserbringer klare Abgrenzung zu anderen Leistungserbringern überwiegendes reagieren auf Krankheitssymptome
organisatorisch strikte räumliche Trennung Krankenhaus- und Pflegeheimträger einzelne Krankenhaus- oder Pflegeeinrichtung privater / kommunaler Träger Arztpraxis (Einzelpraxis, Praxisgemeinschaft, Gemeinschaftpraxis) Apotheke, Physiotherapie, Ergotherapie, etc.
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Vorhandene Strukturen
rechtliche Grundlagen Bundesgesetze (z.B. Vertragsarztrechtsänderungsgesetz,
Pflegeweiterentwicklungsgesetz, etc.) Landesgesetze (z.B. Landespflegegesetz, etc.) Berufsordnungen
Verbandstrukturen Kammern u. Vereinigungen Wohlfahrtsverbände private Verbände u. Vereinigungen
gesellschaftsrechtliche Formen Aktiengesellschaft Gesellschaft mit beschränkter Haftung Partnerschaftsgesellschaft Gesellschaft bürgerlichen Rechts Freiberufler
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zukünftige Strukturen
fachlich Zusammenschluss verschiedener Leistungserbringer fachübergreifende Orientierung am Patienten konsequente präventive Ausrichtung
organisatorisch räumliche Zusammenschluss verschiedenster Leistungserbringer Medizinische Versorgungszentren Netzwerke Ketten (z.B. Apotheken, Physiotherapie, ambulante Pflege) Onlinevertrieb (z.B. Apotheken, Sanitätshäuser) Tageskliniken „ambulante Krankenhäuser“ - häusliche Intensivpflege Kombinationen mit nichtmedizinischen Leistungserbringern (z.B.
Zusammenarbeit von Pflegediensten und Wohnungswirtschaft) Projekt „Schwester Agnes“
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zukünftige Strukturen
rechtliche Grundlagen Bundesgesetze (z.B. Vertragsarztrechtsänderungsgesetz,
Pflegeweiterentwicklungsgesetz, etc.) Landesgesetze (z.B. Landespflegegesetz, etc.) Berufsordnungen
Verbandstrukturen Kammern u. Vereinigungen Wohlfahrtsverbände private Verbände u. Vereinigungen
gesellschaftsrechtliche Formen Aktiengesellschaft Gesellschaft mit beschränkter Haftung Partnerschaftsgesellschaft Gesellschaft bürgerlichen Rechts Freiberufler
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B) rechtliche Herausforderung
Flexible Vertragsgestaltung im Rahmen der starren und teilweise antiquierten Gesetzeslage
Formen der Zusammenarbeit
1. Interessengruppen / Vernetzungen ohne rechtliche Bindung oder Verpflichtung• rein informativer Meinungsaustausch• keine rechtliche Bindung / keine Beachtung gesetzlicher Normen
2. Regeln der Zusammenarbeit durch „letter of Intent“• Definition von Zielen, Umgangs- und Verhaltensformen• sanktionsrechtliche Regelung in Form von Schadensersatz
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B) rechtliche Herausforderung
Formen der Zusammenarbeit
3. Verbände (Vereine) / Netzwerke mit rechtliche Bindung oder Verpflichtung• Erarbeitung einer Satzung mit Festlegung des Beitrages
• Netzwerk auf Basis einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, da der Zusammenschluss der Gewinnerzielung dient
• Koordination des Netzwerkes auch über Drittunternehmen, z.B. Unternehmensberatung, dann Beratervertrag
4. Kooperationsvertrag• Regelung der beruflichen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der
rechtlichen Selbstständigkeit• Beachtung der berufsrechtlichen und steuerlichen Vorgaben bei der
Ausarbeitung der Verträge
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B) rechtliche Herausforderung
Formen der Zusammenarbeit
5. gemeinsame „Dachmarke“ bei rechtlicher Selbstständigkeit
• vertragliche Definition des Leistungsspektrums und der Leistungsqualität
• berufliche Aus- und Fortbildung durch z.B. eigene Akademie• Qualitätssicherung durch gemeinsames Backoffice• Fachliches „Qualitätssiegel“ durch interne Kontrollen
• Finanzierung über Kostenumlage
• Rechtsform der „Dachmarke“ frei
• Beachtung der berufsrechtlichen und steuerlichen Vorgaben bei der Ausarbeitung der Verträge
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B) rechtliche Herausforderung
Formen der Zusammenarbeit
5. Zusammenschluss zu größeren Einheiten
• mögliche Gesellschaftsformen z.B. Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Partnerschaftsgesellschaft
• Beachtung der berufsrechtlichen und steuerlichen Vorgaben bei der Ausarbeitung der Verträge
• gemeinsames Wachsen durch Verschmelzung
• einseitiges Wachsen durch Kauf
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C) steuerliche Herausforderung
Bestandsaufnahme Mediziner
- grundsätzlich Freiberufler nach § 18 EStG
sofern auf Grund eigenen Wissens leitend und
eigenverantwortlich tätig
- keine Gewerbesteuerpflicht
sofern ärztliche Leistungen erbracht werden
- in der Regel umsatzsteuerbefreit § 4 Nr. 14 UStG
sofern ärztliche Leistungen zum Zweck der Heilbehandlung
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C) steuerliche Herausforderung
Bestandsaufnahme Pflege
- nicht im Freiberufler – Katalog des EStG enthalten
bisher: Einstufung durch die FG – Rechtssprechung als gewerblich
mit Einführung Altenpflegegesetz kann von Freiberuflichkeit
ausgegangen werden
- Gewerbesteuerbefreit nach § 3 Nr. 20 c GewStG
sofern im vorangegangenen Jahr min. 40% der Fälle zu mehr als
50% von den SV – Trägern getragen
- in der Regel umsatzsteuerbefreit § 4 Nr. 16 Nr. d UStG
sofern im vorangegangenen Jahr min. 40% der Fälle zu mehr als
50% von den SV – Trägern getragen
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C) steuerliche Herausforderung
Formen der Zusammenarbeit
1. Interessengruppen / Vernetzungen ohne rechtliche Bindung oder Verpflichtung
► Keine steuerlichen Auswirkungen
2. Regeln der Zusammenarbeit durch „letter of Intent“
► Keine steuerlichen Auswirkungen
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C) steuerliche Herausforderung
Formen der Zusammenarbeit
3. Verbände / Netzwerke mit rechtlicher Bindung als GbR (handelnd als offenes Gebilde)
► rein organisatorisch, nicht berufsausübend
aa) Finanzierung über Umlage- bzw. Kostendeckungsprinzip
- nicht steuerbar (vorbehaltlich Einzelfallprüfung)
- keine Gewerbesteuer da Innengesellschaft
- Verlustzuweisung an Gesellschafter
bb) erwerbswirtschaftliche Ausrichtung (z.B. Einkaufsgemeinschaft)
- Umsatzsteuerpflicht
- Gewerbesteuerpflicht
- Ergebniszuweisung an Gesellschafter
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C) steuerliche Herausforderung
Formen der Zusammenarbeit
3. Vereine (handelnd als geschlossenes Gebilde)
► Ist die Gemeinnützigkeit gewünscht?
aa) NEIN: Erwerbswirtschaftlicher Verein – der Regelfall
- Interessengemeinschaft für eine geschlossene Berufsgruppe
- Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftsteuerpflicht
- Mitglieder können Beiträge als Betriebsausgaben absetzen
bb) JA: Gemeinnütziger Verein – Öffnung für die Allgemeinheit
- Tätigkeiten sind ausschließlich und unmittelbar darauf gerichtet die
Allgemeinheit auf materiellem, geistigen oder sittlichem Gebiet
selbstlos zu fördern
- keine Steuerpflicht (Ausnahme wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb)
- Beiträge als Spende/Betriebsausgabe absetzbar
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C) steuerliche Herausforderung
Formen der Zusammenarbeit
4. Kooperationen Teil I
► Röntgen: Ein Beispiel – drei Lösungen
Der Fall:
Dr. med. A und Dr. med. B betreiben jeder sein eigenes Röntgengerät.
Zwecks Kostenersparnis verkauft B sein Gerät und schickt seine Patienten zu A, der sich ein neues Gerät angeschafft hat.
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C) steuerliche Herausforderung
Formen der Zusammenarbeit
4. Kooperationen Teil II
a) Vertrag: Techniküberlassung und Mitarbeitergestellung
- Umsatz- und Gewerbesteuerpflicht auf diese Leistungen in vollem Umfang, da
weder Heilbehandlung noch ärztliche Leistung
b) Vertrag: A röntgt ohne Befundung; B befundet selber
- Umsatzsteuerpflicht auf diese Leistungen aber Gewerbesteuerbefreit , da
ärztliche Leistung aber keine Heilbehandlung
a) Vertrag: B überweist; A röntgt und befundet
- Umsatz- und Gewerbesteuerfreiheit auf diese Leistungen in vollem Umfang,
da ärztliche Leistung mit Heilbehandlung
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C) steuerliche Herausforderung
Formen der Zusammenarbeit
5. „Dachmarke“ bei rechtlicher Selbständigkeit
aa) Träger der Dachmarke
- Umsatzsteuer- und Gewerbesteuerpflicht
- Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerpflicht
- Rechtsträger der Dachmarke ist kein begünstigter Leistungserbringer
bb) Teilnehmender Leistungserbringer
- Aufwendungen für Inanspruchnahme der Leistungen der „Dachmarke“
sind Betriebsausgaben
- sonstige steuerliche Würdigung entspricht der Situation der
Bestandsaufnahme
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C) steuerliche Herausforderung
Formen der Zusammenarbeit
6. Wachstum – Zusammenschluss zu größeren Einheiten
► Kauf – entgegen gerichtete Interessen
aa) Verkäufer
- erwartet höchstmöglichen Kaufpreis
- Minimierung der Steuerbelastung
- Freibetrag § 16 Abs. 4 EStG 45 T€; ermäßigter Steuersatz § 34 EStG
- zeitliche Optimierung
bb) Käufer
- Zahlung eines minimalen Kaufpreises
- schnellstmögliche Umwandlung des Kaufpreises in Aufwand zwecks
Refinanzierung über Steuerminderung
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C) steuerliche Herausforderung
Formen der Zusammenarbeit
6. Wachstum – Zusammenschluss zu größeren Einheiten
► Verschmelzung – gleiche Interessen in gemeinsamer neuer Unternehmung
aa) Bewertung der verschiedenen wirtschaftlichen Einheiten und
Festlegung der neuen Beteiligungs- und Stimmrechte
bb) (keine) Aufdeckung stiller Reserven durch den Einbringungs- bzw.
Verschmelzungsvorgang durch Beibehaltung der Buchwerte
cc) Beachtung von Behaltens-, Sperr- und Meldefristen
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C) steuerliche Herausforderung
Formen der Zusammenarbeit
6. Wachstum – Zusammenschluss zu größeren Einheiten
► Folgeproblematiken…
aa) Umsatzsteuer
- unabhängig von Rechtsform bleiben Befreiungsvorschriften bestehen
- durch größere Volumina Verlust Kleinunternehmerschaft § 19 UStG
- Folge: partielle USt - Pflicht auf Leistungen, die nicht unter
Heilbehandlung fallen
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C) steuerliche Herausforderung
Formen der Zusammenarbeit
6. Wachstum – Zusammenschluss zu größeren Einheiten
► Folgeproblematiken…
bb) Gewerbesteuer - Steuerpflicht ist abhängig von Rechtsform
GbR, Partnerschaftsgesellschaften Kapitalgesellschaften
- Befreiungsvorschriften bleiben
grundsätzlich bestehen
- Steuerpflicht Kraft Rechtsform
- Befreiung Pflege § 3 Nr. 20 GewStG
- Infektionsrisiko durch sonstige
gewerbliche Tätigkeiten
- Befreiung für Krankenhäuser bei
Gemeinnützigkeit bzw. öffentlichem
Träger
- Steuerpflicht bei Anstellung
fachbereichsfremder Ärzte
- Vergütungen an GGF mindern
Steuerbemessungsgrundlage
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Vielen Dank ….
…. für Ihr Interesse
GMB Beratung
Zum Bahnhof 14
19055 Schwerin
Telefon: 0385 / 74 512 40
Telefax: 0385 / 74 512 41
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